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Document 32024D1736

Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1736 der Kommission vom 21. Juni 2024 über die Einfuhrentscheidung in Form einer endgültigen Antwort im Namen der Union bezüglich der künftigen Einfuhr von Terbufos gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

C/2024/4212

ABl. L, 2024/1736, 24.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1736/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1736/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1736

24.6.2024

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/1736 DER KOMMISSION

vom 21. Juni 2024

über die Einfuhrentscheidung in Form einer endgültigen Antwort im Namen der Union bezüglich der künftigen Einfuhr von Terbufos gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3,

nach Anhörung des mit Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (2) eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (im Folgenden „Übereinkommen“) wird mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 umgesetzt. Nach dieser Verordnung teilt die Kommission dem Sekretariat des Übereinkommens die Einfuhrentscheidung in Form einer endgültigen oder vorläufigen Antwort im Namen der Union bezüglich der künftigen Einfuhr aller Chemikalien mit, die dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (Prior Informed Consent procedure, PIC-Verfahren) unterliegen.

(2)

Auf ihrer elften Tagung vom 1. bis 12. Mai 2023 in Genf ist die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens übereingekommen, Terbufos in Anlage III des Übereinkommens aufzunehmen und Terbufos so dem PIC-Verfahren zu unterstellen. Am 20. Oktober 2023 wurde der Kommission für diese Chemikalie ein Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses übermittelt, zusammen mit einem Antrag auf Entscheidung über die künftige Einfuhr der betreffenden Chemikalie.

(3)

Terbufos wurde als Pestizid in Anlage III des Übereinkommens aufgenommen. Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Terbufos als Wirkstoff von Pflanzenschutzmitteln sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) nicht genehmigt. Ferner sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von Terbufos als Wirkstoff von Biozidprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) nicht genehmigt. Daher sollte keine Zustimmung nach dem Rotterdamer Übereinkommen für die künftige Einfuhr von Terbufos in die Union erteilt werden —

BESCHLIEẞT:

Einziger Artikel

Die Einfuhrentscheidung für Terbufos ist im Anhang dieses Beschlusses enthalten.

Brüssel, den 21. Juni 2024

Für die Kommission

Virginijus SINKEVIČIUS

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/649/oj.

(2)   ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj).


ANHANG

Image 1

Antwortformular für das einführende Land

 

 

 

Land:

Europäische Union

Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern.

 


 

 

 

ABSCHNITT 1

BEZEICHNUNG DER CHEMIKALIE

 

1.1

Gemeinsprachliche Bezeichnung

Terbufos

 

1.2

CAS-Nummer

13071-79-9

 

1.3

Kategorie

☒ Pestizid

 

☐ Industriechemikalie

 

☐ Sehr gefährliche Pestizidformulierung

 


 

 

 

 

 

ABSCHNITT 2

ANGABEN ZU EINER ETWAIGEN FRÜHEREN ENTSCHEIDUNG

 

 

2.1

Es handelt sich um eine erstmalige Entscheidung über die Einfuhr dieser Chemikalie in das Land.

 

 

2.2

Es handelt sich um eine Änderung einer früheren Entscheidung.

Datum der früheren Entscheidung: …

 


 

 

 

 

 

ABSCHNITT 3

ENTSCHEIDUNG ÜBER DIE KÜNFTIGE EINFUHR

 

 

Endgültige Entscheidung (den nachstehenden Abschnitt 4 ausfüllen) ODER

Vorläufige Antwort (den nachstehenden Abschnitt 5 ausfüllen)

 


 

 

 

 

 

ABSCHNITT 4

ENDGÜLTIGE ENTSCHEIDUNG AUFGRUND NATIONALER RECHTS- BZW. VERWALTUNGSVORSCHRIFTEN

 

 

4.1

Keine Zustimmung zur Einfuhr

 

 

 

 

 

Ist die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen gleichzeitig verboten?

Ja

Nein

 

 

 

Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?

Ja

Nein

 

 

4.2

Zustimmung zur Einfuhr

 

 

 

 

4.3

Zustimmung zur Einfuhr unter spezifischen Bedingungen

 

 

 

 

 

Spezifische Bedingungen:

 

 

 

 

 

 

 

Sind die Bedingungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen dieselben?

Ja

Nein

 

 

 

Sind die Bedingungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch dieselben wie für alle Einfuhren?

Ja

Nein

 

 

4.4

Nationale Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift, auf der die endgültige Entscheidung beruht

 

 

 

Beschreibung der nationalen Rechts- bzw. Verwaltungsvorschrift:

 

 

 

Das Inverkehrbringen oder die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die Terbufos enthalten, ist innerhalb der Union verboten, da dieser Wirkstoff nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1) genehmigt wurde.

Zudem sind auch die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten, die Terbufos enthalten, verboten, da dieser Wirkstoff nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) genehmigt wurde.

 


 

 

 

 

 

ABSCHNITT 5

VORLÄUFIGE ANTWORT

 

 

5.1

Keine Zustimmung zur Einfuhr

 

 

 

 

 

Ist die Einfuhr der Chemikalie aus allen Quellen gleichzeitig verboten?

Ja

Nein

 

 

 

Besteht gleichzeitig ein Verbot für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch?

Ja

Nein

 

 

5.2

Zustimmung zur Einfuhr

 

 

 

 

5.3

Zustimmung zur Einfuhr unter spezifischen Bedingungen

 

 

 

 

 

Spezifische Bedingungen:

 

 

 

 

 

 

 

Sind die Bedingungen für die Einfuhr der Chemikalie für alle Einfuhrquellen dieselben?

Ja

Nein

 

 

 

Sind die Bedingungen für die Herstellung der Chemikalie im eigenen Land für den Inlandsverbrauch dieselben wie für alle Einfuhren?

Ja

Nein

 

 

5.4

Angaben zur konkreten Prüfung im Hinblick auf eine endgültige Entscheidung

 

 

 

Wird eine endgültige Entscheidung zurzeit konkret geprüft?

Ja

Nein

 

 

5.5

Notwendige Informationen bzw. Unterstützung im Hinblick auf eine endgültige Entscheidung

 

 

 

Das Sekretariat wird um folgende weitere Informationen gebeten:

 

 

 

 

 

 

 

Das Land, das die endgültige Rechtsvorschrift notifiziert hat, wird um folgende weitere Informationen gebeten:

 

 

 

 

 

 

 

Das Sekretariat wird um folgende Unterstützung bei der Bewertung der Chemikalie gebeten:

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

ABSCHNITT 6

WEITERE EINSCHLÄGIGE INFORMATIONEN, BEISPIELSWEISE:

 

 

Ist diese Chemikalie derzeit im Land registriert?

Ja

Nein

 

 

Wird diese Chemikalie im Land hergestellt?

Ja

Nein

 

 

Falls eine dieser beiden Fragen bejaht wurde:

 

 

 

 

Ist sie für den Inlandsverbrauch bestimmt?

Ja

Nein

 

 

Ist sie für die Ausfuhr bestimmt?

Ja

Nein

 

Sonstige Angaben

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), mit der das Globale Harmonisierte System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien der Vereinten Nationen in der Union umgesetzt wird, ist Terbufos eingestuft als:

Akut toxisch 2* — H300 — Lebensgefahr bei Verschlucken.

Akut toxisch 1 — H310 — Lebensgefahr bei Hautkontakt.

Aquatisch akut 1 — H400 — Sehr giftig für Wasserorganismen.

Aquatisch chronisch 1 — H410 — Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung.

(* = Diese Einstufung ist als Mindesteinstufung anzusehen.)


ABSCHNITT 7

BENANNTE NATIONALE BEHÖRDE

Organ

Europäische Kommission, GD Umwelt

Anschrift

Rue de la Loi/Wetstraat 200, 1049 Bruxelles/Brussel, BELGIQUE/BELGIË.

Name der zuständigen Person

Dr. Jürgen Helbig

Funktion der zuständigen Person

Teamleiter: Internationale Chemikalienpolitik

Telefon:

+32229-88521

Fax

+32229-67616

E-Mail:

Juergen.Helbig@ec.europa.eu

Datum, Unterschrift für die benannte nationale Behörde und Amtssiegel: ___________________________________

BITTE SENDEN SIE DAS AUSGEFÜLLTE FORMBLATT AN FOLGENDE ANSCHRIFT ZURÜCK:

Secretariat for the Rotterdam Convention

Food and Agriculture Organization of the United Nations (FAO)

Viale delle Terme di Caracalla

00100 Rom, ITALIEN

Tel.: +39 0657053441

Fax +39 0657056347

E-Mail: pic@pic.int

ODER

Secretariat for the Rotterdam Convention

United Nations Environment Programme (UNEP)

11–13 Chemin des Anémones

1219 Châtelaine, Genf, SCHWEIZ

Tel.: +41 229178177

Fax +41 229178082

E-Mail: pic@pic.int


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1736/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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