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Document 32024R1720
Commission Implementing Regulation (EU) 2024/1720 of 20 June 2024 amending Regulation (EU) 2020/1148 as regards the index compilation of the harmonised indices of consumer prices
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1720 der Kommission vom 20. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1148 im Hinblick auf die Erstellung der harmonisierten Verbraucherpreisindizes
Durchführungsverordnung (EU) 2024/1720 der Kommission vom 20. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1148 im Hinblick auf die Erstellung der harmonisierten Verbraucherpreisindizes
C/2024/4153
ABl. L, 2024/1720, 21.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1720/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32020R1148 | Zusatz | Artikel 2 Nummer 34 | 11/07/2024 | |
Modifies | 32020R1148 | Zusatz | Artikel 2 Nummer 35 | 11/07/2024 | |
Modifies | 32020R1148 | Zusatz | Kapitel 2 Artikel 22 | 11/07/2024 |
Amtsblatt |
DE Reihe L |
2024/1720 |
21.6.2024 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1720 DER KOMMISSION
vom 20. Juni 2024
zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1148 im Hinblick auf die Erstellung der harmonisierten Verbraucherpreisindizes
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates (1), insbesondere Artikel 4 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2016/792 wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung des harmonisierten Verbraucherpreisindexes (HVPI), des harmonisierten Verbraucherpreisindexes zu konstanten Steuersätzen (HVPI-KS), des Preisindexes für selbst genutztes Wohneigentum und des Häuserpreisindexes festgelegt. |
(2) |
Signifikante Änderungen der Methoden für die Erstellung des HVPI und des HVPI-KS können zu einer dauerhaften und signifikanten Verschiebung des Indexniveaus nach oben oder unten führen. Dies würde wiederum zu einer Verzerrung der jährlichen Änderungsraten für einen Zeitraum von einem Jahr nach der Änderung führen. Um unverzerrte Änderungsraten zu gewährleisten, kann es erforderlich sein, das Indexniveau anzupassen. Eine solche Anpassung sollte aus den beobachteten Preisen abgeleitet werden. |
(3) |
Um die Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes zu gewährleisten, sind einheitliche Bedingungen für die Verwendung von Anpassungen bei der Erstellung des HVPI und des HVPI-KS erforderlich, wenn sich die Methoden für die Erstellung signifikant ändern. |
(4) |
Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1148 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 2 werden die folgenden Nummern 34 und 35 angefügt:
|
2. |
In Kapitel 2 wird folgender Artikel 22 angefügt: „Artikel 22 Anwendung von Niveauverschiebungsanpassungen (1) Die Mitgliedstaaten können Niveauverschiebungsanpassungen nur dann anwenden, wenn die Einführung einer signifikanten Änderung der Methode für die Erstellung im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2016/792 zu einer dauerhaften und signifikanten Verschiebung des Niveaus des Kettenindexes nach oben oder unten führt. (2) Die Niveauverschiebungsanpassung erfolgt auf der am stärksten aufgegliederten Ebene, auf der die nach den derzeitigen und neuen Methoden für die Erstellung berechneten Indizes miteinander verknüpft werden können. (3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) über die Teilindizes, bei denen Niveauverschiebungsanpassungen vorgenommen werden, und über den Wert der Anpassungen zum Zeitpunkt der ersten Datenübermittlung, an dem die Anpassungen vorgenommen werden.“ |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juni 2024
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 11, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/792/oj.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1720/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)