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Document 32024R1720

    Durchführungsverordnung (EU) 2024/1720 der Kommission vom 20. Juni 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1148 im Hinblick auf die Erstellung der harmonisierten Verbraucherpreisindizes

    C/2024/4153

    ABl. L, 2024/1720, 21.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1720/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1720/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1720

    21.6.2024

    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2024/1720 DER KOMMISSION

    vom 20. Juni 2024

    zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/1148 im Hinblick auf die Erstellung der harmonisierten Verbraucherpreisindizes

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates (1), insbesondere Artikel 4 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) 2016/792 wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erstellung des harmonisierten Verbraucherpreisindexes (HVPI), des harmonisierten Verbraucherpreisindexes zu konstanten Steuersätzen (HVPI-KS), des Preisindexes für selbst genutztes Wohneigentum und des Häuserpreisindexes festgelegt.

    (2)

    Signifikante Änderungen der Methoden für die Erstellung des HVPI und des HVPI-KS können zu einer dauerhaften und signifikanten Verschiebung des Indexniveaus nach oben oder unten führen. Dies würde wiederum zu einer Verzerrung der jährlichen Änderungsraten für einen Zeitraum von einem Jahr nach der Änderung führen. Um unverzerrte Änderungsraten zu gewährleisten, kann es erforderlich sein, das Indexniveau anzupassen. Eine solche Anpassung sollte aus den beobachteten Preisen abgeleitet werden.

    (3)

    Um die Vergleichbarkeit der harmonisierten Indizes zu gewährleisten, sind einheitliche Bedingungen für die Verwendung von Anpassungen bei der Erstellung des HVPI und des HVPI-KS erforderlich, wenn sich die Methoden für die Erstellung signifikant ändern.

    (4)

    Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1148 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 2 werden die folgenden Nummern 34 und 35 angefügt:

    „34.

    „Niveauverschiebungsfaktor“ bezeichnet einen Faktor, der durch das Verhältnis zwischen den Preisänderungen bestimmt wird, die unter Anwendung derzeitiger und neuer Methoden für die Erstellung erzielt werden, wobei die Preisänderung von einem Kalenderjahr in Bezug auf den Bezugszeitraum gemessen wird:

    Formula

    Der nach der derzeitigen Methode für die Erstellung erzielte Kettenindex im Dezember des Jahres

    Formula
    wird durch
    Formula
    angegeben. Der Jahresdurchschnitt dieses Indexes in einem Kalenderjahr y vor dem laufenden Jahr t wird mit ChI y angegeben. In ähnlicher Weise werden die Kettenindizes unter Verwendung der neuen Methode für die Erstellung durch ChI New angegeben. Die Indizes ChI und ChI New können unterschiedliche Bezugszeiträume haben.

    35.

    „Niveauverschiebungsanpassung“ bezeichnet die Multiplikation des Indexes unter Verwendung der neuen Methode für die Erstellung des HVPI und des HVPI-KS, wobei der Dezember des Jahres

    Formula

    als Preisbezugszeitraum dient, mit einem entsprechenden Niveauverschiebungsfaktor ab dem ersten Monat, in dem die neue Methode für die Erstellung eingeführt wird, bis zum Ende des Kalenderjahres.“

    2.

    In Kapitel 2 wird folgender Artikel 22 angefügt:

    „Artikel 22

    Anwendung von Niveauverschiebungsanpassungen

    (1)   Die Mitgliedstaaten können Niveauverschiebungsanpassungen nur dann anwenden, wenn die Einführung einer signifikanten Änderung der Methode für die Erstellung im Sinne des Artikels 2 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2016/792 zu einer dauerhaften und signifikanten Verschiebung des Niveaus des Kettenindexes nach oben oder unten führt.

    (2)   Die Niveauverschiebungsanpassung erfolgt auf der am stärksten aufgegliederten Ebene, auf der die nach den derzeitigen und neuen Methoden für die Erstellung berechneten Indizes miteinander verknüpft werden können.

    (3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) über die Teilindizes, bei denen Niveauverschiebungsanpassungen vorgenommen werden, und über den Wert der Anpassungen zum Zeitpunkt der ersten Datenübermittlung, an dem die Anpassungen vorgenommen werden.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Juni 2024

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 11, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2016/792/oj.


    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1720/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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