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Document 32024D1283

    Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1283 der Kommission vom 13. Mai 2024 zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für cis-Tricos-9-en zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

    C/2024/2971

    ABl. L, 2024/1283, 15.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1283/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1283/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1283

    15.5.2024

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2024/1283 DER KOMMISSION

    vom 13. Mai 2024

    zur Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung für cis-Tricos-9-en zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

    nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Cis-Tricos-9-en wurde als Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgenommen. Gemäß Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gilt der Wirkstoff daher als nach der genannten Verordnung unter den Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG genehmigt.

    (2)

    Die Genehmigung für cis-Tricos-9-en zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 (im Folgenden „Genehmigung“) läuft am 30. September 2024 aus. Am 6. April 2023 wurde gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein Antrag auf Verlängerung der Genehmigung für cis-Tricos-9-en zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 (im Folgenden „Antrag“) gestellt.

    (3)

    Am 9. August 2023 teilte die bewertende zuständige Behörde Österreichs der Kommission mit, dass nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine umfassende Bewertung des Antrags notwendig sei. Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der genannten Verordnung nimmt die bewertende zuständige Behörde eine umfassende Bewertung des Antrags innerhalb von 365 Tagen nach seiner Validierung vor.

    (4)

    Die bewertende zuständige Behörde kann gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gegebenenfalls verlangen, dass der Antragsteller ausreichende Daten vorlegt, damit die Bewertung durchgeführt werden kann. In diesem Fall wird die Frist von 365 Tagen für höchstens 180 Tage insgesamt ausgesetzt, es sei denn, die Art der angeforderten Angaben oder außergewöhnliche Umstände rechtfertigen eine längere Aussetzung.

    (5)

    Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 verfasst die Europäische Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) innerhalb von 270 Tagen nach Eingang einer Empfehlung der bewertenden zuständigen Behörde eine Stellungnahme zur Verlängerung der Genehmigung für den Wirkstoff und übermittelt sie der Kommission.

    (6)

    Aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu verantworten hat, wird somit die Genehmigung wahrscheinlich auslaufen, bevor über ihre Verlängerung entschieden wurde. Daher sollte das Ablaufdatum der Genehmigung um einen ausreichend langen Zeitraum verschoben werden, damit eine Prüfung des Antrags erfolgen kann. In Anbetracht der Fristen für die Bewertung durch die bewertende zuständige Behörde sowie für die Ausarbeitung und Übermittlung der Stellungnahme durch die Agentur und unter Berücksichtigung der Zeit, die die Kommission für eine Entscheidung über die Verlängerung der Genehmigung für cis-Tricos-9-en zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 benötigt, sollte das Ablaufdatum auf den 31. März 2027 verschoben werden.

    (7)

    Nach der Verschiebung des Ablaufdatums der Genehmigung bleibt cis-Tricos-9-en zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 unter den Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie 98/8/EG genehmigt —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Ablaufdatum der Genehmigung für cis-Tricos-9-en zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 19 gemäß den Angaben in Anhang I der Richtlinie 98/8/EG wird auf den 31. März 2027 verschoben.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 13. Mai 2024

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528.

    (2)  Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/8).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1283/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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