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Document 32023D2634

    Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2634 der Kommission vom 27. November 2023 über die Verlängerung der vom polnischen Amt für die Registrierung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Biozidprodukten ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Biobor JF gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 7951)

    C/2023/7951

    ABl. L, 2023/2634, 29.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2634/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2634/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Serie L


    2023/2634

    29.11.2023

    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2023/2634 DER KOMMISSION

    vom 27. November 2023

    über die Verlängerung der vom polnischen Amt für die Registrierung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Biozidprodukten ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Biobor JF gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 7951)

    (Nur der polnische Text ist verbindlich)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 13. März 2023 erließ das polnische Amt für die Registrierung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Biozidprodukten (im Folgenden „zuständige Behörde Polens“) gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Beschluss, mit dem die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt und dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen bis zum 9. September 2023 gestattet wurde (im Folgenden „Maßnahme“). Die zuständige Behörde Polens unterrichtete die Kommission und die zuständigen Behörden der übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung von dieser Maßnahme und begründete sie.

    (2)

    Nach den von der zuständigen Behörde Polens vorgelegten Informationen war die Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich. Eine mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen wird durch Mikroorganismen wie Bakterien, Schimmelpilzen und Hefen ausgelöst, die in dem angesammelten Wasser wachsen und sich an der Schnittstelle zwischen Kraftstoff und Wasser von den Kohlenwasserstoffen im Kraftstoff ernähren. Wenn sie nicht behandelt wird, kann eine mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen zu Triebwerkstörungen führen und die Lufttüchtigkeit gefährden, was die Sicherheit der Fluggäste und der Besatzung beeinträchtigen könnte. Die Vorbeugung einer mikrobiellen Kontamination und — sobald eine solche entdeckt wird — ihre Behandlung sind daher unerlässlich zur Vermeidung von Betriebsproblemen in Luftfahrzeugen.

    (3)

    Biobor JF enthält 2,2’-(1-Methyltrimethylenedioxy)bis-(4-methyl-1,3,2-dioxaborinan) (CAS-Nr. 2665-13-6) und 2,2’-Oxybis (4,4,6-trimethyl-1,3,2-dioxaborinan) (CAS-Nr. 14697-50-8) als Wirkstoffe. Biobor JF ist ein Biozidprodukt der Produktart 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung) gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. 2,2’-(1-Methyltrimethylenedioxy)bis-(4-methyl-1,3,2-dioxaborinan) und 2,2’-Oxybis (4,4,6-trimethyl-1,3,2-dioxaborinan) wurden nicht für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 evaluiert. Da diese Stoffe nicht unter den Kombinationen von Wirkstoff und Produktart aufgeführt sind, die am 17. März 2022 gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission (2) in das Prüfprogramm aufgenommen wurden, sind sie nicht im Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller alten Wirkstoffe in Biozidprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthalten. Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 findet daher keine Anwendung auf diese Wirkstoffe; sie müssen bewertet und genehmigt werden, bevor Biozidprodukte, die diese Wirkstoffe enthalten, auch auf nationaler Ebene zugelassen werden können.

    (4)

    Am 7. Juni 2023 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag der zuständigen Behörde Polens auf Verlängerung der Maßnahme gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Der begründete Antrag wurde aufgrund von Bedenken gestellt, dass die Sicherheit des Luftverkehrs auch weiterhin durch die mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen gefährdet werden könnte, und es wurde geltend gemacht, dass Biobor JF für die Eindämmung einer solchen mikrobiellen Kontamination unerlässlich ist.

    (5)

    Nach den Angaben der zuständigen Behörde Polens wurde das einzige von Herstellern von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeug-Triebwerken zur Behandlung mikrobieller Kontaminationen empfohlene alternative Biozidprodukt (nämlich Kathon™ FP 1.5) im März 2020 vom Markt genommen, nachdem nach der Behandlung mit diesem Produkt schwere Anomalien beim Triebwerksverhalten von Luftfahrzeugen festgestellt worden waren. Biobor JF ist deshalb das einzige verfügbare Produkt, das von Herstellern von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeug-Triebwerken für diesen Verwendungszweck empfohlen wird.

    (6)

    Laut der zuständigen Behörde Polens ist die mechanische Behandlung der mikrobiellen Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen nicht immer möglich, und von Triebwerkherstellern empfohlene Verfahren schreiben eine Behandlung mit einem Biozidprodukt selbst dann vor, wenn eine mechanische Reinigung möglich ist. Bei der mechanischen Reinigung würden zudem Arbeitnehmer toxischen Gasen ausgesetzt, weshalb sie zu vermeiden ist.

    (7)

    Den der Kommission vorgelegten Informationen zufolge hat der Hersteller von Biobor JF Schritte unternommen, um die Zulassung des Produkts in die Wege zu leiten. Ein Antrag auf Genehmigung der in Biobor JF enthaltenen Wirkstoffe wird voraussichtlich in der ersten Hälfte des Jahres 2024 eingereicht. Die Genehmigung der Wirkstoffe und die mögliche Zulassung des Biozidprodukts wären eine dauerhafte Lösung für die Zukunft, doch es wird einige Zeit dauern, bis diese Verfahren abgeschlossen werden können.

    (8)

    Die Sicherheit des Luftverkehrs könnte gefährdet werden, wenn die mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen nicht bekämpft wird, und diese Gefahr kann durch Verwendung eines anderen Biozidprodukts oder auf anderem Wege nicht angemessen eingedämmt werden. Daher sollte es der zuständigen Behörde Polens gestattet werden, die Maßnahme zu verlängern.

    (9)

    Da die Maßnahme bis zum 9. September 2023 befristet war, sollte dieser Beschluss rückwirkend gelten.

    (10)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das polnische Amt für die Registrierung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Biozidprodukten darf die Maßnahme, mit der die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt sowie dessen Verwendung durch berufsmäßige Verwender für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen gestattet wurde, bis zum 13. März 2025 verlängern.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an das polnische Amt für die Registrierung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Biozidprodukten gerichtet.

    Er gilt ab dem 10. September 2023.

    Brüssel, den 27. November 2023

    Für die Kommission

    Stella KYRIAKIDES

    Mitglied der Kommission


    (1)   ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission vom 4. August 2014 über das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller in Biozidprodukten enthaltenen alten Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 294 vom 10.10.2014, S. 1).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/2634/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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