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Document 32023R2632

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2632 der Kommission vom 27. November 2023 zur Zulassung von durch Fermentierung mit Corynebacterium stationis KCCM 80235 gewonnenem Dinatrium-5’-inosinat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

C/2023/7957

ABl. L, 2023/2632, 28.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2632/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2632/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2632

28.11.2023

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2632 DER KOMMISSION

vom 27. November 2023

zur Zulassung von durch Fermentierung mit Corynebacterium stationis KCCM 80235 gewonnenem Dinatrium-5’-inosinat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von durch Fermentierung mit Corynebacterium stationis KCCM 80235 gewonnenem Dinatrium-5’-inosinat gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der genannte Antrag betrifft die Zulassung von durch Fermentierung mit Corynebacterium stationis KCCM 80235 gewonnenem Dinatrium-5’-inosinat als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten und es wird beantragt, dass der Zusatzstoff in die Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Aromastoffe“ eingeordnet wird. Der Antragsteller beantragte, dass der Zusatzstoff auch zur Verwendung in Tränkwasser zugelassen wird. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 ist jedoch die Zulassung von „Aromastoffen“ zur Verwendung in Tränkwasser nicht erlaubt. Daher sollte die Verwendung dieses Zusatzstoffs in Tränkwasser nicht zugelassen werden.

(4)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) zog in ihren Gutachten vom 26. Januar 2022 (2) und vom 21. März 2023 (3) den Schluss, dass durch Fermentierung mit Corynebacterium stationis KCCM 80235 gewonnenes Dinatrium-5’-inosinat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für alle Tierarten, für die Verbraucher und für die Umwelt sicher ist. Sie gelangte zu dem Schluss, dass durch Fermentierung mit Corynebacterium stationis KCCM 80235 gewonnenes Dinatrium-5’-inosinat nicht als inhalationstoxisch, haut- oder augenreizend und nicht als Hautallergen einzustufen ist. Die Behörde schloss weiterhin, dass da durch Fermentierung mit Corynebacterium stationis KCCM 80235 gewonnenes Dinatrium-5’-inosinat anerkanntermaßen Lebensmitteln Aroma verleiht und da seine Funktionsweise bei Futtermitteln im Wesentlichen die gleiche wäre wie bei Lebensmitteln, seine Wirksamkeit nicht weiter nachgewiesen werden muss. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

In Anbetracht der vorstehenden Erläuterungen ist die Kommission der Auffassung, dass durch Fermentierung mit Corynebacterium stationis KCCM 80235 gewonnenes Dinatrium-5’-inosinat die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieses Stoffs zugelassen werden.

(6)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zulassung

Der im Anhang beschriebene Stoff, der der Zusatzstoffkategorie „sensorische Zusatzstoffe“ und der Funktionsgruppe „Aromastoffe“ angehört, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. November 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)   EFSA Journal 2022;20(3):7153.

(3)   EFSA Journal 2023;21(4):7958.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

mg Wirkstoff/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: sensorische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Aromastoffe

2b631i

Dinatrium-5’-inosinat

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Dinatrium-5’-inosinat

Fest

Charakterisierung des Wirkstoffs:

durch Fermentierung mit Corynebacterium stationis KCCM 80235 gewonnenes Dinatrium-5’-inosinat

Reinheit: mindestens 97 % in der Trockensubstanz.

Chemische Bezeichnung: C10H11O8N4Na2P·7.5H2O

CAS-Nummer: 4691-65-0

Analysemethode  (1):

Zur Identifizierung von Dinatrium-5’-inosinat (IMP) im Futtermittelzusatzstoff: Monografie „Disodium 5’-inosinate“ der FAO JECFA

Zur Bestimmung von Dinatrium-5’-inosinat (IMP) im Futtermittelzusatzstoff, in Aromastoff-Vormischungen und in Wasser:– Hochleistungsflüssigchromatografie gekoppelt mit UV-Detektion (HPLC-UV)

Alle Tierarten

1.

Der Zusatzstoff ist Futtermitteln als Vormischung beizugeben.

2.

In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.

3.

Auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist Folgendes anzugeben: „Empfohlener Höchstgehalt des Wirkstoffs allein oder in Kombination mit anderen zugelassenen Dinatrium-5’-ribonucleotiden: 50 mg/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %“.

4.

Auf dem Etikett der Vormischung sind die Funktionsgruppe, die Kennnummer, die Bezeichnung sowie die zugesetzte Menge des Wirkstoffs anzugeben, wenn die auf dem Etikett der Vormischung genannte Verwendungsmenge die unter Nummer 3 genannte Menge überschreiten würde.

18. Dezember 2033


(1)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de.


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2632/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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