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Document 32023R2510

Delegierte Verordnung (EU) 2023/2510 der Kommission vom 15. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge

C/2023/7652

ABl. L, 2023/2510, 16.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2510/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2510/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie L


2023/2510

16.11.2023

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/2510 DER KOMMISSION

vom 15. November 2023

zur Änderung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträge

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (1), insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 2014/115/EU (2) genehmigte der Rat das im Rahmen der Welthandelsorganisation abgeschlossene Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (3). Bei dem geänderten Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (im Folgenden „Übereinkommen“) handelt es sich um ein plurilaterales Rechtsinstrument, mit dem die gegenseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien bezweckt wird. Das Übereinkommen wird auf alle Aufträge angewandt, deren Wert die darin festgelegten, in Sonderziehungsrechten ausgedrückten Beträge („Schwellenwerte“) erreicht oder übersteigt.

(2)

Die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) soll es Auftraggebern und öffentlichen Auftraggebern unter anderem ermöglichen, bei der Anwendung dieser Richtlinie gleichzeitig die Vorgaben des Übereinkommens zu erfüllen. Gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2014/25/EU überprüft die Kommission alle zwei Jahre die in Artikel 15 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie festgelegten Schwellenwerte auf Übereinstimmung mit dem Übereinkommen und setzt sie erforderlichenfalls neu fest.

(3)

Die in der Richtlinie 2014/25/EU festgelegten Schwellenwerte wurden neu festgesetzt. Gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Richtlinie 2009/81/EG müssen die in jener Richtlinie festgelegten Schwellenwerte an die geänderten, in der Richtlinie 2014/25/EU neu festgesetzten Schwellenwerte angepasst werden.

(4)

Gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Richtlinie 2009/81/EG überprüft die Kommission auch die in Artikel 8 dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte bei gleichzeitiger Neufestsetzung der in der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) festgelegten Schwellenwerte. Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU, mit der die Richtlinie 2004/17/EG aufgehoben wurde, muss die Kommission alle zwei Jahre die Schwellenwerte mit Wirkung vom 1. Januar überprüfen. Daher sollten die Schwellenwerte für die Jahre 2024-2025 ab dem 1. Januar 2024 gelten.

(5)

Die Berechnung der Schwellenwerte kann aufgrund der Datenverfügbarkeit nicht vor dem 1. September beginnen. Gemäß Artikel 68 Absatz 3 der Richtlinie 2009/81/EG müssen die neu festgesetzten Schwellenwerte in Euro und ihr Gegenwert in anderen nationalen Währungen von EU-Mitgliedstaaten von der Kommission zu Beginn des Monats November im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Im Lichte dieser Feststellungen und zwecks Einhaltung der oben genannten Frist greift die Kommission für den Erlass dieser Verordnung auf das Dringlichkeitsverfahren zurück.

(6)

Die Richtlinie 2009/81/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 8 der Richtlinie 2009/81/EG wird wie folgt geändert:

1.

Unter Buchstabe a wird „431 000 EUR“ ersetzt durch „443 000 EUR“;

2.

unter Buchstabe b wird „5 382 000 EUR“ ersetzt durch „5 538 000 EUR“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. November 2023

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76.

(2)  Beschluss 2014/115/EU des Rates vom 2. Dezember 2013 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 1).

(3)   ABl. L 68 vom 7.3.2014, S. 2.

(4)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(5)  Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2510/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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