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Document L:2010:284:FULL

Amtsblatt der Europäischen Union, L 284, 29. Oktober 2010


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ISSN 1725-2539

doi:10.3000/17252539.L_2010.284.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 284

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

53. Jahrgang
29. Oktober 2010


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

1

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

VERORDNUNGEN

29.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 284/1


VERORDNUNG (EU) Nr. 861/2010 DER KOMMISSION

vom 5. Oktober 2010

zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf die Artikel 9 und 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur, im Folgenden „Kombinierte Nomenklatur“, eingeführt, die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Gemeinschaft sowie anderer Gemeinschaftspolitiken in den Bereichen Wareneinfuhr und -ausfuhr entspricht.

(2)

Im Interesse einer Gesetzesvereinfachung ist es angebracht, die Kombinierte Nomenklatur zu modernisieren und ihre Struktur anzupassen.

(3)

Es sind bestimmte Änderungen an der Kombinierten Nomenklatur vorzunehmen, um veränderte Anforderungen in Bezug auf Statistik und Handelspolitik, Änderungen zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen, technische oder wirtschaftliche Entwicklungen und die Notwendigkeit einer Angleichung oder Präzisierung des Wortlauts zu berücksichtigen.

(4)

Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sollte deren Anhang I ab dem 1. Januar 2011 durch eine vollständige Fassung der Kombinierten Nomenklatur zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen, wie sie sich aus den vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben, ersetzt werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Oktober 2010

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Algirdas ŠEMETA

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.


ANHANG I

KOMBINIERTE NOMENKLATUR

INHALTSVERZEICHNIS

TEIL I — EINFÜHRENDE VORSCHRIFTEN

Titel I — Allgemeine Vorschriften

A.

Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur

B.

Allgemeine Vorschriften über die Zollsätze

C.

Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze

Titel II — Besondere Bestimmungen

A.

Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen

B.

Zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren

C.

Pharmazeutische Erzeugnisse

D.

Verzollung zum Pauschalsatz

E.

Behältnisse oder Verpackungen

F.

Zolltarifliche Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit einer Ware

Liste der Zeichen und Abkürzungen

Liste der besonderen Maßeinheiten

TEIL II — ZOLLTARIF

Kapitel

Abschnitt I

Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs

1

Lebende Tiere

2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

5

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Abschnitt II

Waren pflanzlichen Ursprungs

6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

10

Getreide

11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

13

Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

Abschnitt III

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

Abschnitt IV

Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

17

Zucker und Zuckerwaren

18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

19

Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen

21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen

22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig

23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter

24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

Abschnitt V

Mineralische Stoffe

25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement

26

Erze sowie Schlacken und Aschen

27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

Abschnitt VI

Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien

28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

29

Organische chemische Erzeugnisse

30

Pharmazeutische Erzeugnisse

31

Düngemittel

32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

Abschnitt VII

Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus

39

Kunststoffe und Waren daraus

40

Kautschuk und Waren daraus

Abschnitt VIII

Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

41

Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder

42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

Abschnitt IX

Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren

44

Holz und Holzwaren; Holzkohle

45

Kork und Korkwaren

46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

Abschnitt X

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung; Papier, Pappe und Waren daraus

47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinegeschriebene Schriftstücke und Pläne

Abschnitt XI

Spinnstoffe und Waren daraus

50

Seide

51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar

52

Baumwolle

53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen

54

Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse

55

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren

57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen

58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien

59

Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen

60

Gewirke und Gestricke

61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

62

Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

Abschnitt XII

Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon

65

Kopfbedeckungen und Teile davon

66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

Abschnitt XIII

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren

68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

69

Keramische Waren

70

Glas und Glaswaren

Abschnitt XIV

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

Abschnitt XV

Unedle Metalle und Waren daraus

72

Eisen und Stahl

73

Waren aus Eisen oder Stahl

74

Kupfer und Waren daraus

75

Nickel und Waren daraus

76

Aluminium und Waren daraus

77

(Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten)

78

Blei und Waren daraus

79

Zink und Waren daraus

80

Zinn und Waren daraus

81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen

83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

Abschnitt XVI

Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte

84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon

85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte

Abschnitt XVII

Beförderungsmittel

86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör

88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

Abschnitt XVIII

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

91

Uhrmacherwaren

92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

Abschnitt XIX

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

Abschnitt XX

Verschiedene Waren

94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör

96

Verschiedene Waren

Abschnitt XXI

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

98

Vollständige Fabrikationsanlagen

99

(Freigehalten für von den zuständigen Behörden festzusetzende besondere Verwendungszwecke)

TEIL III — ANHÄNGE ZUM ZOLLTARIF

Abschnitt I — Anhänge für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Anhang 1

Agrarteilbeträge (EA), Zusatzzölle Zucker (AD S/Z) und Zusatzzölle Mehl (AD F/M)

Anhang 2

Erzeugnisse, für die die Einfuhrpreisregelung gilt

Abschnitt II — Liste der pharmazeutischen Stoffe, für die Zollfreiheit gilt

Anhang 3

Liste der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vergebenen Internationalen Freinamen (INN) für pharmazeutische Stoffe, für die Zollfreiheit gilt

Anhang 4

Liste der Präfixe und Suffixe, die in Kombination mit den INN des Anhangs 3 die Salze, Ester oder Hydrate dieser INN bezeichnen; für diese Salze, Ester oder Hydrate gilt Zollfreiheit, sofern sie in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind

Anhang 5

Salze, Ester und Hydrate von INN, die nicht in dieselbe HS-Position wie die entsprechenden INN einzureihen sind und für die Zollfreiheit gilt

Anhang 6

Liste der pharmazeutischen Zwischenprodukte, d. h. der Verbindungen, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendbar sind und für die Zollfreiheit gilt

Abschnitt III — Zollkontingente

Anhang 7

WTO-Zollkontingente, die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft zu eröffnen sind

Abschnitt IV — Zolltarifliche Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit einer Ware

Anhang 8

Waren, für die Ernährung ungenießbar gemacht (Liste der Vergällungsmittel)

Anhang 9

Zeugnisse und Bescheinigungen

TEIL I

EINFÜHRENDE VORSCHRIFTEN

TITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

A.   Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur

Für die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur gelten folgende Grundsätze:

1.

Die Überschriften der Abschnitte, Kapitel und Teilkapitel sind nur Hinweise. Maßgebend für die Einreihung sind der Wortlaut der Positionen und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln und — soweit in den Positionen oder in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln nichts anderes bestimmt ist — die nachstehenden Allgemeinen Vorschriften.

2.

a)

Jede Anführung einer Ware in einer Position gilt auch für die unvollständige oder unfertige Ware, wenn sie im vorliegenden Zustand die wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale der vollständigen oder fertigen Ware hat. Sie gilt auch für eine vollständige oder fertige oder nach den vorstehenden Bestimmungen dieser Vorschrift als solche geltende Ware, wenn diese zerlegt oder noch nicht zusammengesetzt gestellt wird.

b)

Jede Anführung eines Stoffes in einer Position gilt für diesen Stoff sowohl in reinem Zustand als auch gemischt oder in Verbindung mit anderen Stoffen. Jede Anführung von Waren aus einem bestimmten Stoff gilt für Waren, die ganz oder teilweise aus diesem Stoff bestehen. Solche Mischungen oder aus mehr als einem Stoff bestehende Waren werden nach den Grundsätzen der Allgemeinen Vorschrift 3 eingereiht.

3.

Kommen für die Einreihung von Waren bei Anwendung der Allgemeinen Vorschrift 2 b) oder in irgendeinem anderen Fall zwei oder mehr Positionen in Betracht, so wird wie folgt verfahren:

a)

Die Position mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Positionen mit allgemeiner Warenbezeichnung vor. Zwei oder mehr Positionen, von denen sich jede nur auf einen Teil der in einer gemischten oder zusammengesetzten Ware enthaltenen Stoffe oder nur auf einen oder mehrere Bestandteile einer für den Einzelverkauf aufgemachten Warenzusammenstellung bezieht, werden im Hinblick auf diese Waren als gleich genau betrachtet, selbst wenn eine von ihnen eine genauere oder vollständigere Warenbezeichnung enthält.

b)

Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen, und für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellungen, die nach der Allgemeinen Vorschrift 3 a) nicht eingereiht werden können, werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder Bestandteil ermittelt werden kann.

c)

Ist die Einreihung nach den Allgemeinen Vorschriften 3 a) und 3 b) nicht möglich, wird die Ware der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position zugewiesen.

4.

Waren, die nach den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften nicht eingereiht werden können, werden in die Position der Waren eingereiht, denen sie am ähnlichsten sind.

5.

Zusätzlich zu den vorstehenden Allgemeinen Vorschriften gilt für die nachstehend aufgeführten Waren Folgendes:

a)

Behältnisse für Fotoapparate, Musikinstrumente, Waffen, Zeichengeräte, Schmuck und ähnliche Behältnisse, die zur Aufnahme einer bestimmten Ware oder Warenzusammenstellung besonders gestaltet oder hergerichtet und zum dauernden Gebrauch geeignet sind, werden wie die Waren eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Waren gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden. Diese Allgemeine Vorschrift wird nicht angewendet auf Behältnisse, die dem Ganzen seinen wesentlichen Charakter verleihen.

b)

Vorbehaltlich der vorstehenden Allgemeinen Vorschrift 5 a) werden Verpackungen (1) wie die darin enthaltenen Waren eingereiht, wenn sie zur Verpackung dieser Waren üblich sind. Diese Allgemeine Vorschrift gilt nicht verbindlich für Verpackungen, die eindeutig zur mehrfachen Verwendung geeignet sind.

6.

Maßgebend für die Einreihung von Waren in die Unterpositionen einer Position sind der Wortlaut dieser Unterpositionen, die Anmerkungen zu den Unterpositionen und — sinngemäß — die vorstehenden Allgemeinen Vorschriften. Einander vergleichbar sind dabei nur Unterpositionen der gleichen Gliederungsstufe. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten bei Anwendung dieser Allgemeinen Vorschrift auch die Anmerkungen zu den Abschnitten und Kapiteln.

B.   Allgemeine Vorschriften über die Zollsätze

1.

Die Zollsätze für eingeführte Waren mit Ursprung in Ländern, die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens sind, oder in Ländern, mit denen die Europäische Gemeinschaft die Meistbegünstigungsklausel auf dem Gebiet der Zölle enthaltende Abkommen geschlossen hat, sind die in Spalte 3 des Zolltarifs aufgeführten vertragsmäßigen Zollsätze. Vorbehaltlich abweichender Regelungen sind diese vertragsmäßigen Zollsätze auch anzuwenden auf andere als die vorgenannten Waren bei deren Einfuhr aus allen Drittländern.

Ab 1. Januar 2011 werden die vertragsmäßigen Zollsätze aus der Spalte 3 angewendet.

Sind die autonomen Zollsätze niedriger als die vertragsmäßigen Zollsätze, sind die in einer Fußnote genannten Zollsätze anzuwenden.

2.

Ziffer 1 wird nicht angewendet, wenn besondere autonome Zollsätze für Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern vorgesehen sind oder wenn Präferenzzölle aufgrund von Abkommen angewendet werden.

3.

Die Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, andere Zollsätze als die des Gemeinsamen Zolltarifs anzuwenden, sofern dies durch Gemeinschaftsrecht gerechtfertigt ist.

4.

Zollsätze, bei denen als Maßstab Hundertteile angegeben sind, sind Wertzollsätze.

5.

Das Zeichen „EA“ bedeutet, dass ein gemäß Anhang 1 festzusetzender Agrarteilbetrag auf die betreffenden Waren zu erheben ist.

6.

Die in den Kapiteln 17 bis 19 angegebenen Zeichen „AD S/Z“ bzw. „AD F/M“ bedeuten, dass der Höchstzollsatz aus einem Wertzollsatz und einem Zusatzzoll für bestimmte Arten Zucker oder für Mehl besteht. Dieser Zusatzzoll wird gemäß Anhang 1 festgesetzt.

7.

Das in Kapitel 22 angegebene Zeichen „€/% vol/hl“ bedeutet, dass ein spezifischer Zoll, ausgedrückt in Euro für jedes Volumenprozent Alkohol je Hektoliter, zu erheben ist. Das bedeutet, dass der Zollsatz für ein Getränk mit einem Alkoholgehalt von 40 % vol wie folgt berechnet wird:

„1 €/% vol/hl“ = 1 € × 40 ergibt einen Zollsatz von 40 € je Hektoliter, oder

„1 €/% vol/hl + 5 €/hl“ = 1 € × 40 + 5 € ergibt einen Zollsatz von 45 € je Hektoliter.

Das Zeichen „MIN“ (z. B. „1,6 €/% vol/hl, MIN 9 €/hl“) bedeutet, dass der Zollsatz, der auf Grundlage der oben genannten Regel errechnet wird, mit dem Mindestzollsatz verglichen werden muss (z. B. „9 €/hl“) und der höhere Zollsatz anzuwenden ist.

C.   Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze

1.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, werden die Vorschriften über den Zollwert außer zur Ermittlung des als Bemessungsgrundlage dienenden Wertes bei Wertzollsätzen auch zur Ermittlung des Wertes verwendet, der als Merkmal zur Abgrenzung bestimmter Positionen oder Unterpositionen dient.

2.

Bei gewichtszollbaren Waren und in den Fällen, in denen das Gewicht als Merkmal zur Abgrenzung bestimmter Positionen oder Unterpositionen dient, gilt als:

a)

„Rohgewicht“ das Gewicht der Ware mit ihren sämtlichen Behältnissen oder Verpackungen,

b)

„Eigengewicht“ oder „Gewicht“ (ohne nähere Bestimmung) das Gewicht der Ware ohne alle Behältnisse oder Verpackungen.

3.

Die Umrechnung des Euro in die nationalen Währungen anderer als den in der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates (2) genannten Mitgliedstaaten (nachstehend: „nicht teilnehmende Mitgliedstaaten“) erfolgt gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (3).

4.

Für bestimmte Waren kann eine Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer besonderen Verwendung gewährt werden:

Zu einer besonderen Verwendung bestimmte Waren, für die der einschlägige Zollsatz nicht niedriger ist als der Zollsatz, der ohne besondere Verwendung anwendbar wäre, sind auch ohne Anwendung der Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABI. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) der Unterposition mit besonderer Verwendung zuzuweisen.

TITEL II

BESONDERE BESTIMMUNGEN

A.   Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen

1.

Die Erhebung der Zölle wird ausgesetzt für die Waren, die dazu bestimmt sind, beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung oder beim Umbau der in der nachstehenden Übersicht genannten Wasserfahrzeuge eingebaut zu werden, sowie für die Waren, die zur Ausrüstung dieser Wasserfahrzeuge bestimmt sind.

2.

Die Erhebung der Zölle wird ausgesetzt für:

a)

Waren, die dazu bestimmt sind, beim Bau, bei der Instandsetzung, bei der Instandhaltung oder beim Umbau

1)

in ortsfesten Bohr- oder Förderplattformen der Unterposition ex 8430 49 00, die innerhalb oder außerhalb der Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten aufgestellt sind,

2)

in schwimmenden oder tauchenden Bohr- und Förderplattformen der Unterposition 8905 20 00

eingebaut zu werden, sowie für Waren, die zur Ausrüstung dieser Plattformen bestimmt sind.

Als zum Einbau in Bohr- und Förderplattformen bestimmt gelten auch Waren wie Treib- und Schmierstoffe und Gase, die notwendig sind zum Betreiben der Maschinen und Apparate, die nicht dauerhaft diesen Plattformen zugeordnet und deshalb nicht deren Bestandteil sind, wenn sie an Bord der genannten Plattformen zum Bau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung, zum Umbau oder zur Ausrüstung verwendet werden;

b)

Rohre, Kabel und ihre Verbindungsstücke, die dazu bestimmt sind, diese Bohr- oder Förderplattformen mit dem Festland zu verbinden.

KN-Code

Warenbezeichnung

(1)

(2)

8901

Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Schleppkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern

8901 10

–  Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge; Fährschiffe

8901 10 10

– –  für die Seeschifffahrt

8901 20

–  Tankschiffe

8901 20 10

– –  für die Seeschifffahrt

8901 30

–  Kühlschiffe, ausgenommen solche der Unterposition 8901 20

8901 30 10

– –  für die Seeschifffahrt

8901 90

–  andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind

8901 90 10

– –  für die Seeschifffahrt

8902 00

Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe zum Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen

8902 00 10

–  für die Seeschifffahrt

8903

Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus

 

–  andere

8903 91

– –  Segelboote, auch mit Hilfsmotor

8903 91 10

– – –  für die Seeschifffahrt

8903 92

– –  Motorboote, ausgenommen solche mit Außenbordmotor

8903 92 10

– – –  für die Seeschifffahrt

8904 00

Schlepper und Schubschiffe

8904 00 10

–  Schlepper

 

–  Schubschiffe

8904 00 91

– –  für die Seeschifffahrt

8905

Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrem Hauptverwendungszweck von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen

8905 10

–  Schwimmbagger

8905 10 10

– –  für die Seeschifffahrt

8905 90

–  andere

8905 90 10

– –  für die Seeschifffahrt

8906

Andere Wasserfahrzeuge, einschließlich Kriegsschiffe und andere Rettungsfahrzeuge, ausgenommen Ruderboote

8906 10 00

–  Kriegsschiffe

 

–  andere

8906 90 10

– –  für die Seeschifffahrt

3.

Die Gewährung dieser Aussetzungen erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen für die zollamtliche Überwachung der Verwendung dieser Waren.

B.   Zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren

1.

Zollfrei sind

zivile Luftfahrzeuge;

bestimmte Waren, die zum Bau, zur Instandsetzung, zur Instandhaltung, zum Umbau, zur Änderung oder zur Umrüstung ziviler Luftfahrzeuge verwendet werden und in diesen verbleiben sollen;

Bodengeräte zur Flugausbildung und Teile davon, für die zivile Nutzung bestimmt.

Die Unterpositionen für diese Waren sind in Tabellen in Ziffer 5 aufgeführt.

2.

Zivile Luftfahrzeuge im Sinne der Ziffer 1 erster und zweiter Gedankenstrich sind andere Luftfahrzeuge als solche, die von militärischen oder ähnlichen Behörden in den Mitgliedstaaten genutzt werden und die eine militärische oder vergleichbare Kennzeichnung tragen.

3.

Der Begriff „zivile Luftfahrzeuge“ umfasst im Sinne von Ziffer 1 zweiter Gedankenstrich auch Bodengeräte zur Flugausbildung, für zivile Nutzung bestimmt.

4.

Die Zollbefreiung erfolgt vorbehaltlich der in den relevanten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen festgelegten Bedingungen für die zollamtliche Überwachung solcher Waren (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABI. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).

5.

Die für eine Zollbefreiung in Betracht kommenden Waren gehören zu den folgenden Positionen und Unterpositionen:

3917 40, 4011 30, 4012 13, 4012 20, 4017 00, 6812 99, 7324 10, 7326 20, 8302 10, 8302 20, 8302 42, 8302 49, 8302 60, 8407 10, 8408 90, 8409 10, 8411, 8412 10, 8412 21, 8412 29, 8412 31, 8412 39, 8412 80 80, 8412 90, 8413 19, 8413 20, 8413 30, 8413 50, 8413 60, 8413 70, 8413 81, 8413 91, 8414 10, 8414 20, 8414 30, 8414 51, 8414 59, 8414 80, 8414 90, 8415 81, 8415 82, 8415 83, 8418 10, 8418 30, 8418 40, 8418 61, 8418 69, 8419 50, 8419 81, 8421 19, 8421 21, 8421 23, 8421 29, 8421 31, 8421 39, 8424 10, 8425 11, 8425 19, 8425 31, 8425 39, 8425 42, 8425 49, 8426 99, 8428 10, 8428 20, 8428 33, 8428 39, 8428 90, 8443 32 10, 8471 41, 8471 49, 8471 50, 8471 60, 8471 70, 8479 90, 8483 10, 8483 30, 8483 40, 8483 50, 8483 60, 8483 90, 8484 10, 8484 90, 8501 32, 8501 52, 8501 61, 8501 62, 8501 63, 8502, 8504 10, 8504 31, 8504 32, 8504 33, 8504 40, 8504 50, 8507, 8511 10, 8511 20, 8511 30, 8511 40, 8511 50, 8511 80, 8517 70 11, 8517 70 15, 8517 70 19, 8518 10, 8518 21, 8518 22, 8518 29, 8518 30, 8518 40, 8518 50, 8519 81 95, 8519 89 90, 8521 10, 8526, 8528 41, 8528 51, 8528 61, 8529 10, 8531 10 95, 8531 20, 8531 80, 8539 10, 8544 30, 8801, 8802 11, 8802 12, 8802 20, 8802 30, 8802 40, 8803 10, 8803 20, 8803 30, 8805 29, 9001 90, 9002 90, 9014 10, 9014 20, 9025, 9026, 9029 20 38, 9030 10, 9030 20, 9030 31, 9030 32, 9030 33, 9030 39, 9030 40, 9030 84, 9030 89, 9030 90, 9031 80, 9032, 9104, 9403 20, 9403 70.

Bei den folgenden Unterpositionen wird eine Zollbefreiung für zivile Luftfahrzeuge nur für die in Spalte 2 beschriebenen Waren gewährt:

Unterposition

Warenbeschreibung

3917 21 90, 3917 22 90, 3917 23 90, 3917 29 00, 3917 31, 3917 33, 3917 39 00, 7413 00, 8307 10, 8307 90

mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

4008 29

zugeschnittene Profile

4009 12, 4009 22, 4009 32, 4009 42

für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen

3926 90, 4016 10, 4016 93, 4016 99

Waren des technischen Bedarfs

4504 90, 4823 90

Dichtungen

6812 80

andere, ausgenommen Kleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe und Kopfbedeckungen, Papier, Pappe und Filz, Dichtungsmaterial aus zusammengepressten Asbestfasern und Elastomeren, in Platten oder Rollen

6813 20, 6813 81, 6813 89

auf der Grundlage von Asbest oder anderen mineralischen Stoffen

7007 21

Windschutzscheiben, nicht gerahmt

7312 10, 7312 90

ausgerüstet oder gebrauchsfertig

7322 90

Heißlufterzeuger und -verteiler, ausgenommen Teile davon

7324 90

hygienische Artikel, ausgenommen Teile davon

7304 31, 7304 39, 7304 41, 7304 49, 7304 51, 7304 59, 7304 90, 7306 30, 7306 40, 7306 50, 7306 61, 7306 69, 7608 10, 7608 20

für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

8108 90

Rohre für Gas- oder Flüssigkeitsleitungen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

8415 90

von Klimageräten der Unterpositionen 8415 81, 8415 82 und 8415 83

8419 90

Teile von Wärmeaustauschern

8479 89

hydropneumatische Akkumulatoren, mechanische Schubumkehrvorrichtungen, ihrer Beschaffenheit nach besonders bestimmte Toiletteneinheiten, Luftbefeuchter und Luftentfeuchter, nicht elektrische Servo-Vorrichtungen, nicht elektrische Anlasser für Motoren, pneumatische Anlasser für Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propeller-Triebwerke oder andere Gasturbinen, nicht elektrische Scheibenwischer, nicht elektrische Apparate zum Einstellen der Flugzeugpropeller

8501 20, 8501 40

mit einer Leistung von mehr als 735 W bis 150 kW

8501 31

Motoren mit einer Leistung von mehr als 735 W und Generatoren

8501 33

Motoren mit einer Leistung von 150 kW oder weniger und Generatoren

8501 34

Generatoren mit einer Leistung von mehr als 375 kW

8501 51

mit einer Leistung von mehr als 735 W

8501 53

mit einer Leistung von 150 kW oder weniger

8516 80 20

nur mit einem einfachen Träger aus Isolierstoff und elektrischen Verbindungen versehen, für den Frostschutz oder zum Entfrosten

8517 69 31, 8517 69 39

für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr

8517 12, 8517 61, 8517 62, 8517 69 90

Geräte für den Funksprech- und Funktelegrafieverkehr

8522 90

Baugruppen und Teile von Baugruppen, die aus zwei oder mehr miteinander verbundenen Einzelteilen bestehen, für Geräte der Unterpositionen 8519 81 95 und 8519 89 90

8529 90

Baugruppen und Teile von Baugruppen, die aus zwei oder mehr miteinander verbundenen Einzelteilen bestehen, für Geräte der Position 8526

8543 70 90

Flugschreiber, elektrische Synchro- und Umformer, Entfroster und Demister mit elektrischen Widerständen

8543 90

Baugruppen und Teile von Baugruppen, die aus zwei oder mehr miteinander verbundenen Einzelteilen bestehen, für Flugschreiber

8803 90 90

einschließlich Segelflugzeuge

9014 90

für Instrumente, Apparate und Geräte der Unterpositionen 9014 10 und 9014 20

9020 00

ausgenommen Teile davon

9029 10

elektrische oder elektronische Tourenzähler

9029 90

für Tourenzähler, Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser

9031 90

der Unterposition 9031 80

9109 19, 9109 90

mit einer Breite oder einem Durchmesser von 50 mm oder weniger

9401 10

nicht mit Leder überzogen

9405 10, 9405 60

aus Kunststoffen oder aus unedlen Metallen

9405 92, 9405 99

von Waren der Unterposition 9405 10 oder 9405 60, aus Kunststoffen oder aus unedlen Metallen

6.

Die in Absatz 5 beschriebenen Waren werden in Form von Unterpositionen in den TARIC integriert, mit einem Fußnotenverweis folgenden Wortlauts: „Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABI. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).“

C.   Pharmazeutische Erzeugnisse

1.

Die pharmazeutischen Erzeugnisse der nachstehenden Kategorien werden von den Zöllen befreit:

1)

pharmazeutische Substanzen, die sowohl durch die CAS RN (Chemical Abstracts Service Registry Numbers) identifiziert als auch durch die INN (Internationale Freinamen), aufgelistet im Anhang 3, erfasst werden;

2)

Salze, Ester und Hydrate von INN, deren Bezeichnungen sich aus der Kombination eines INN des Anhangs 3 mit Präfixen oder Suffixen des Anhangs 4 ergeben, sofern diese Erzeugnisse in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind;

3)

Salze, Ester und Hydrate von INN, die in Anhang 5 aufgeführt sind und nicht in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind;

4)

pharmazeutische Zwischenprodukte des Anhangs 6, die durch eine chemische Bezeichnung und eine CAS RN identifiziert sind, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden.

2.

Sonderfälle:

1)

Die INN umfassen nur solche Substanzen, die in der Liste der von der WHO vorgeschlagenen und empfohlenen INN erfasst sind. Wenn die Anzahl der von einem INN umfassten Substanzen geringer ist als die von der CAS RN identifizierten, dann gilt die Zollfreiheit nur für die von dem INN erfassten Substanzen.

2)

Wird ein Erzeugnis des Anhangs 3 oder 6 durch eine CAS RN bezeichnet, die einem spezifischen Isomer entspricht, so gilt nur für dieses Isomer Zollfreiheit.

3)

Die Doppelderivate (Salze, Ester und Hydrate) von INN, deren Bezeichnungen sich aus der Kombination einer INN des Anhangs 3 mit Präfixen oder Suffixen des Anhangs 4 ergeben, sind zollfrei, sofern sie in dieselbe sechsstellige HS-Unterposition wie die entsprechenden INN einzureihen sind.

Beispiel: Alaninmethylester, Hydrochlorid.

4)

Ist ein INN des Anhangs 3 ein Salz (oder ein Ester), so gilt die Zollfreiheit nur für dieses genannte Salz (oder Ester). Für alle anderen Salze (oder Ester) der zugehörigen Säure, die dem jeweiligen INN entspricht, gilt keine Zollfreiheit.

Beispiel: Oxpreonatkalium (INN): zollfrei,

Oxpreonatnatrium: nicht zollfrei.

D.   Verzollung zum Pauschalsatz

1.

Ein pauschaler Zollsatz von 2,5 v. H. des Wertes wird auf Waren angewandt, die

in Sendungen von Privatperson an Privatperson enthalten sind oder

im persönlichen Gepäck der Reisenden eingeführt werden,

sofern solchen Einfuhren keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen.

Dieser pauschale Zollsatz von 2,5 v. H. ist anwendbar, wenn der Wert der eingangsabgabenpflichtigen Waren je Sendung oder je Reisenden 700 EUR nicht übersteigt.

Auf Waren, für die in der Tabelle der Zollsätze der Zollsatz mit „frei“ angegeben ist und auf Waren des Kapitels 24, die in einer Sendung oder im persönlichen Gepäck von Reisenden in Mengen enthalten sind, die über die in Artikel 27 bzw. gemäß Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Rates vom 16. November 2009 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (4) festgesetzten Höchstmengen hinausgehen, wird dieser pauschale Zollsatz nicht angewandt.

2.

Als Einfuhren, denen keine kommerziellen Erwägungen zugrunde liegen, gelten:

a)

im Fall von Waren in Sendungen von Privatperson an Privatperson Einfuhren, die

gelegentlich erfolgen und

sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind und weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt, und

der Empfänger vom Absender ohne irgendeine Bezahlung zugesandt erhält;

b)

im Fall von Waren im persönlichen Gepäck der Reisenden Einfuhren, die

gelegentlich erfolgen und

sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder von Angehörigen seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind; dabei dürfen diese Waren weder ihrer Art noch ihrer Menge nach zu der Annahme Anlass geben, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt.

3.

Der pauschale Zollsatz wird auf Waren, die unter den Voraussetzungen der Ziffern 1 und 2 eingeführt werden, nicht angewandt, wenn der Zollbeteiligte vor Beginn der Zollabfertigung die Verzollung der Waren nach den für sie geltenden Einfuhrabgaben beantragt hat. In diesem Fall werden für alle Waren, die Gegenstand der Einfuhr sind, unbeschadet der in den Artikeln 25 bis 27 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 vorgesehenen Befreiungen, die für sie geltenden Einfuhrabgaben erhoben.

Im Sinne von Unterabsatz 1 gelten als Einfuhrabgaben sowohl Zölle und Abgaben gleicher Wirkung als auch sons-tige Einfuhrabgaben im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder der Sonderregelungen, die auf bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Anwendung finden.

4.

Die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten können den Betrag in Landeswährung, der sich bei der Umrechnung des Betrages von 700 € ergibt, auf- bzw. abrunden.

5.

Die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten können den Gegenwert des Betrages von 700 € in Landeswährung unverändert beibehalten, wenn bei der jährlichen Anpassung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 die Umrechnung dieses Betrages vor der Auf- oder Abrundung nach Ziffer 4 dazu führt, dass sich der in Landeswährung ausgedrückte Gegenwert um weniger als 5 v. H. ändert oder dass er sich vermindert.

E.   Behältnisse oder Verpackungen

Die nachstehenden Bestimmungen sind anwendbar für die von den Allgemeinen Vorschriften 5 a) und 5 b) erfassten Behältnisse oder Verpackungen, die zur gleichen Zeit wie die Waren, mit denen sie gestellt werden oder die in ihnen verpackt sind, in den freien Verkehr überführt werden:

1.

Soweit die Behältnisse oder Verpackungen entsprechend der Allgemeinen Vorschrift 5 wie die Waren eingereiht werden, mit denen sie gestellt werden oder die in ihnen verpackt sind,

a)

werden sie durch den Zoll wie die Waren erfasst,

wenn die Waren wertzollbar sind oder

wenn die Behältnisse oder Verpackungen zum Zollgewicht der Waren gehören;

b)

sind sie zollfrei,

wenn die Waren zollfrei sind oder

wenn die Waren weder wertzollbar noch gewichtszollbar sind oder

wenn das Gewicht dieser Behältnisse oder Verpackungen nicht zum Zollgewicht der Waren gehört.

2.

Wenn die unter Ziffer 1 Buchstaben a) und b) fallenden Behältnisse oder Verpackungen mehrere Waren verschiedener Gattung enthalten oder mit diesen gestellt werden, wird zur Bestimmung des Zollgewichts oder des Zollwerts das Gewicht oder der Wert der Behältnisse oder Verpackungen anteilig auf das Gewicht oder den Wert der Waren aufgeteilt.

F.   Zolltarifliche Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit einer Ware

1.

Unter bestimmten Voraussetzungen wird eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit von Waren gewährt für:

für die Ernährung ungenießbar gemachte Erzeugnisse,

Saatgut,

Müllergaze, nicht konfektioniert,

bestimmte Arten von frischen Tafeltrauben, Tabak und Nitraten.

Die Unterpositionen (5) für diese Waren sind mit einem Hinweiszeichen auf folgende Fußnote versehen: „Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II.F festgesetzten Voraussetzungen.“ oder „Die zolltarifliche Abgabenbegünstigung wird gewährt, wenn die Förmlichkeiten und Voraussetzungen gemäß den Einführenden Vorschriften II.F erfüllt sind.“

2.

Waren, für die Ernährung ungenießbar gemacht, die aufgrund ihrer Beschaffenheit zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung zugelassen sind, sind im Anhang 8 unter Bezugnahme auf die Position aufgeführt, ebenso die Beschreibung und Mengenangaben der zugelassenen Vergällungsmittel. Solche Waren gelten als für die Ernährung ungenießbar gemacht, wenn die Mischung aus zu vergällendem Erzeugnis und Vergällungsmittel homogen ist und die Bestandteile der Mischung in wirtschaftlich sinnvoller Weise nicht mehr getrennt werden können.

3.

Die nachstehend aufgeführten Waren sind in die entsprechenden Positionen für Saatgut einzureihen, vorausgesetzt, dass die Waren die einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen erfüllen:

süßer Mais (Zea mays var. saccharata), Spelz, Hybridmais, Reis oder Hybridsorghum zur Aussaat (Richtlinie 66/402/EWG des Rates (6)),

Pflanzkartoffeln (Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 (7)),

Ölsamen und ölhaltige Früchte zur Aussaat (Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 (8)).

Süßer Mais (Zea mays var. saccharata), Spelz, Hybridmais, Reis, Hybridsorghum oder Ölsamen und ölhaltige Früchte zur Aussaat, die nicht den landwirtschaftlichen Bestimmungen entsprechen, werden zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Beschaffenheit zugelassen, wenn nachgewiesen wird, dass die Ware tatsächlich zur Aussaat bestimmt ist.

4.

Müllergaze, nicht konfektioniert, wird zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Beschaffenheit zugelassen, wenn die Ware unauslöschlich so gekennzeichnet ist, dass sie erkennbar zur Verwendung als Müllergaze oder zu ähnlichen industriellen Zwecken bestimmt ist.

5.

Frische Tafeltrauben, Tabak und Nitrat werden zu einer zolltariflichen Abgabenbegünstigung aufgrund ihrer Beschaffenheit zugelassen, wenn ein gültiges Zeugnis oder eine Bescheinigung vorgelegt wird. Anhang 9 enthält die für die Zeugnisse und Bescheinigungen geltenden Vorschriften und Muster.

LISTE DER ZEICHEN UND ABKÜRZUNGEN

Kennzeichnet neue Codenummern

Kennzeichnet Codenummern des Vorjahres, jedoch mit anderem Inhalt

AD F/M

Zusatzzoll Mehl

AD S/Z

Zusatzzoll Zucker

b/f

Flasche

cm/s

Zentimeter pro Sekunde

EA

Agrarteilbetrag

Euro

INN

International non-proprietary name

INNM

International non-proprietary name modified

ISO

International Organisation for Standardisation

Kbit

1 024 bits

kg/br

Kilogramm, brutto

kg/net

Kilogramm, netto

kg/net eda

Kilogramm Abtropfgewicht

kg/net mas

Kilogramm netto in der Trockenmasse

MAX

Höchstens

Mbit

1 048 576 bits

MIN

Mindestens

ml/g

Milliliter pro Gramm

mm/s

Millimeter pro Sekunde

ROZ

Research-Oktanzahl

Bemerkung

Die eckigen Klammern in Spalte 1 der Nomenklatur zeigen an, dass diese Position gestrichen ist (Beispiel: Position [1519]).

LISTE DER BESONDEREN MASSEINHEITEN

c/k

Anzahl Karat (1 metrisches Karat = 2 × 10–4 kg)

ce/el

Anzahl Zellen

ct/l

Ladetonnen (9)

g

Gramm

gi F/S

Gramm spaltbare Isotope

kg C5H14ClNO

Kilogramm Cholinchlorid

kg H2O2

Kilogramm Wasserstoffperoxid

kg K2O

Kilogramm Kaliummonoxid

kg KOH

Kilogramm Kaliumhydroxid

kg met.am.

Kilogramm Methylamine

kg N

Kilogramm Stickstoff

kg NaOH

Kilogramm Natriumhydroxid

kg/net eda

Kilogramm Abtropfgewicht

kg P2O5

Kilogramm Diphosphorpentaoxid

kg 90 % sdt

Kilogramm, berechnet auf 90 % trocken

kg U

Kilogramm Uran

1 000 kWh

Tausend Kilowattstunden

l

Liter

1 000 l

Tausend Liter

l alc. 100 %

Liter reiner Alkohol (100 %)

m

Meter

m2

Quadratmeter

m3

Kubikmeter

1 000 m3

Tausend Kubikmeter

pa

Anzahl Paar

p/st

Anzahl Stück

100 p/st

Hundert Stück

1 000 p/st

Tausend Stück

TJ

Terajoule (oberer Heizwert)

Keine besondere Maßeinheit

TEIL II

ZOLLTARIF

ABSCHNITT I

LEBENDE TIERE UND WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS

Anmerkungen

1.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in diesem Abschnitt jede Bezugnahme auf eine bestimmte Tiergattung oder Tierart auch für Jungtiere dieser Gattung oder Art.

2.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt in der Nomenklatur jede Bezugnahme auf getrocknete Waren auch für entwässerte, eingedampfte oder gefriergetrocknete Waren.

KAPITEL 1

LEBENDE TIERE

Anmerkung

1.

Zu Kapitel 1 gehören alle lebenden Tiere, ausgenommen:

a)

Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere der Positionen 0301, 0306 und 0307;

b)

Kulturen von Mikroorganismen und andere Waren der Position 3002;

c)

Tiere der Position 9508.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0101

Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, lebend

 

 

0101 10

–  reinrassige Zuchttiere

 

 

0101 10 10

– –  Pferde (11)

frei

p/st

0101 10 90

– –  andere

7,7

p/st

0101 90

–  andere

 

 

 

– –  Pferde

 

 

0101 90 11

– – –  zum Schlachten (12)

frei

p/st

0101 90 19

– – –  andere

11,5

p/st

0101 90 30

– –  Esel

7,7

p/st

0101 90 90

– –  Maultiere und Maulesel

10,9

p/st

0102

Rinder, lebend

 

 

0102 10

–  reinrassige Zuchttiere (13)

 

 

0102 10 10

– –  Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben)

frei

p/st

0102 10 30

– –  Kühe

frei

p/st

0102 10 90

– –  andere

frei

p/st

0102 90

–  andere

 

 

 

– –  Hausrinder

 

 

0102 90 05

– – –  mit einem Gewicht von 80 kg oder weniger

10,2 + 93,1 €/100 kg/net (10)

p/st

 

– – –  mit einem Gewicht von mehr als 80 kg bis 160 kg

 

 

0102 90 21

– – – –  zum Schlachten

10,2 + 93,1 €/100 kg/net

p/st

0102 90 29

– – – –  andere

10,2 + 93,1 €/100 kg/net (10)

p/st

 

– – –  mit einem Gewicht von mehr als 160 kg bis 300 kg

 

 

0102 90 41

– – – –  zum Schlachten

10,2 + 93,1 €/100 kg/net

p/st

0102 90 49

– – – –  andere

10,2 + 93,1 €/100 kg/net (10)

p/st

 

– – –  mit einem Gewicht von mehr als 300 kg

 

 

 

– – – –  Färsen (weibliche Rinder, die noch nicht gekalbt haben)

 

 

0102 90 51

– – – – –  zum Schlachten

10,2 + 93,1 €/100 kg/net

p/st

0102 90 59

– – – – –  andere

10,2 + 93,1 €/100 kg/net (10)

p/st

 

– – – –  Kühe

 

 

0102 90 61

– – – – –  zum Schlachten

10,2 + 93,1 €/100 kg/net

p/st

0102 90 69

– – – – –  andere

10,2 + 93,1 €/100 kg/net (10)

p/st

 

– – – –  andere

 

 

0102 90 71

– – – – –  zum Schlachten

10,2 + 93,1 €/100 kg/net

p/st

0102 90 79

– – – – –  andere

10,2 + 93,1 €/100 kg/net (10)

p/st

0102 90 90

– –  andere

frei

p/st

0103

Schweine, lebend

 

 

0103 10 00

–  reinrassige Zuchttiere (14)

frei

p/st

 

–  andere

 

 

0103 91

– –  mit einem Gewicht von weniger als 50 kg

 

 

0103 91 10

– – –  Hausschweine

41,2 €/100 kg/net

p/st

0103 91 90

– – –  andere

frei

p/st

0103 92

– –  mit einem Gewicht von 50 kg oder mehr

 

 

 

– – –  Hausschweine

 

 

0103 92 11

– – – –  Sauen mit einem Gewicht von 160 kg oder mehr, die mindestens einmal geferkelt haben

35,1 €/100 kg/net

p/st

0103 92 19

– – – –  andere

41,2 €/100 kg/net

p/st

0103 92 90

– – –  andere

frei

p/st

0104

Schafe und Ziegen, lebend

 

 

0104 10

–  Schafe

 

 

0104 10 10

– –  reinrassige Zuchttiere (15)

frei

p/st

 

– –  andere

 

 

0104 10 30

– – –  Lämmer (bis zu einem Jahr alt)

80,5 €/100 kg/net (10)

p/st

0104 10 80

– – –  andere

80,5 €/100 kg/net (10)

p/st

0104 20

–  Ziegen

 

 

0104 20 10

– –  reinrassige Zuchttiere (15)

3,2

p/st

0104 20 90

– –  andere

80,5 €/100 kg/net (10)

p/st

0105

Hausgeflügel (Hühner, Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner), lebend

 

 

 

–  mit einem Gewicht von 185 g oder weniger

 

 

0105 11

– –  Hühner

 

 

 

– – –  weibliche Zucht- und Vermehrungsküken

 

 

0105 11 11

– – – –  Legerassen

52 €/1 000 p/st

p/st

0105 11 19

– – – –  andere

52 €/1 000 p/st

p/st

 

– – –  andere

 

 

0105 11 91

– – – –  Legerassen

52 €/1 000 p/st

p/st

0105 11 99

– – – –  andere

52 €/1 000 p/st

p/st

0105 12 00

– –  Truthühner

152 €/1 000 p/st

p/st

0105 19

– –  andere

 

 

0105 19 20

– – –  Gänse

152 €/1 000 p/st

p/st

0105 19 90

– – –  Enten und Perlhühner

52 €/1 000 p/st

p/st

 

–  andere

 

 

0105 94 00

– –  Hühner

20,9 €/100 kg/net

p/st

0105 99

– –  andere

 

 

0105 99 10

– – –  Enten

32,3 €/100 kg/net

p/st

0105 99 20

– – –  Gänse

31,6 €/100 kg/net

p/st

0105 99 30

– – –  Truthühner

23,8 €/100 kg/net

p/st

0105 99 50

– – –  Perlhühner

34,5 €/100 kg/net

p/st

0106

Andere Tiere, lebend

 

 

 

–  Säugetiere

 

 

0106 11 00

– –  Primaten

frei

p/st

0106 12 00

– –  Wale, Delphine und Tümmler (Säugetiere der Ordnung Cetacea); Rundschwanzseekühe (Manatis) und Gabelschwanzseekühe (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

frei

p/st

0106 19

– –  andere

 

 

0106 19 10

– – –  Hauskaninchen

3,8

p/st

0106 19 90

– – –  andere

frei

0106 20 00

–  Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

frei

p/st

 

–  Vögel

 

 

0106 31 00

– –  Raubvögel

frei

p/st

0106 32 00

– –  Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus)

frei

p/st

0106 39

– –  andere

 

 

0106 39 10

– – –  Tauben

6,4

p/st

0106 39 90

– – –  andere

frei

0106 90 00

–  andere

frei

KAPITEL 2

FLEISCH UND GENIESSBARE SCHLACHTNEBENERZEUGNISSE

Anmerkung

1.

Zu Kapitel 2 gehören nicht:

a)

Waren der in den Positionen 0201 bis 0208 und 0210 erfassten Art, ungenießbar;

b)

Därme, Blasen und Magen von Tieren (Position 0504) und tierisches Blut (Position 0511 oder 3002);

c)

tierische Fette, andere als Waren der Position 0209 (Kapitel 15).

Zusätzliche Anmerkungen

1.

A.

In den Positionen 0201 und 0202 gelten als:

a)

„ganze Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 0201 10 und 0202 10 die ganzen Tierkörper von Schlachtrindern nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Füßen und mit oder ohne den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muss Letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfüße zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein; als „ganzer Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mehr als zehn Rippenpaaren;

b)

„halbe Tierkörper von Rindern“ im Sinne der Unterpositionen 0201 10 und 0202 10 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel anfallenden Erzeugnisse; als „halber Tierkörper“ gilt auch der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit mehr als zehn Rippen;

c)

„quartiers compensés“ im Sinne der Unterpositionen 0201 20 20 und 0202 20 10 Warensendungen, die bestehen aus:

den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit zehn Rippen, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit drei Rippen,

oder den Vordervierteln mit allen Knochen, Hals und Schulter, mit fünf Rippen, mit Bauchlappen und Brust, und den Hintervierteln mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit acht Rippen, abgeschnitten.

Die die „quartiers compensés“ bildenden Vorderviertel und Hinterviertel müssen gleichzeitig und in gleicher Anzahl gestellt werden; hierbei müssen die Vorderviertel das gleiche Gesamtgewicht aufweisen wie die Hinterviertel. Die zugelassene Toleranz zwischen den Gewichten der beiden Teile der Sendung beträgt höchstens 5 % des Gesamtgewichts des schwereren Teils (Vorderviertel oder Hinterviertel);

d)

„Vorderviertel, zusammen“ im Sinne der Unterpositionen 0201 20 30 und 0202 20 30 der vordere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Hals und Schultern, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippenpaaren (wobei die ersten vier Rippenpaare ganz sein müssen, die übrigen Rippenpaare teilweise abgeschnitten sein können), auch mit Fleisch- und Knochendünnung;

e)

„Vorderviertel, getrennt“ im Sinne der Unterpositionen 0201 20 30 und 0202 20 30 der vordere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, mit Hals und Schulter, mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen (wobei die ersten vier Rippen ganz sein müssen, die übrigen Rippen teilweise abgeschnitten sein können), auch mit Fleisch- und Knochendünnung;

f)

„Hinterviertel, zusammen“ im Sinne der Unterpositionen 0201 20 50 und 0202 20 50 der hintere Teil des Tierkörpers mit allen Knochen, Keulen, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren, auch ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung;

g)

„Hinterviertel, getrennt“ im Sinne der Unterpositionen 0201 20 50 und 0202 20 50 der hintere Teil des halben Tierkörpers mit allen Knochen, Keule, Roastbeef und Filet, mit mindestens drei ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen, auch ohne Hesse, Fleisch- und Knochendünnung;

h)

1.

„crops“ und „chucks and blades“ bezeichnete Teile im Sinne der Unterposition 0202 30 50 das Rückenstück des Vorderviertels einschließlich des oberen Teils der Schulter, das von einem Vorderviertel mit mindestens vier und höchstens zehn Rippen bei einem geraden Schnitt durch den Berührungspunkt der ersten Rippe mit der Brustbeinspitze und dem Ansatzpunkt des Zwerchfellpfeilers bei der zehnten Rippe anfällt;

2.

„briskets“ bezeichnete Teilstücke im Sinne der Unterposition 0202 30 50 der untere Teil des Vorderviertels mit Brustspitze, Brustmitte und Querrippe.

B.

Die in der Zusätzlichen Anmerkung 1 A Buchstaben a) bis g) genannten Erzeugnisse können mit oder ohne Wirbelsäule gestellt werden.

C.

Zur Festlegung der in der Zusätzlichen Anmerkung 1 A genannten ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen an der Wirbelsäule berücksichtigt. Wenn die Wirbelsäule entfernt wurde, werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen berücksichtigt, die sonst mit der Wirbelsäule verbunden wären.

2.

A.

Es gelten als:

a)

„ganze oder halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0203 11 10 und 0203 21 10 die Tierkörper von Hausschweinen, entblutet und ausgeweidet, von denen die Borsten und Klauen entfernt sind. Halbe Tierkörper sind die beim Trennen der ganzen Tierkörper durch die Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch das oder entlang dem Brustbein und durch die Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse. Diese ganzen oder halben Tierkörper können mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, Pfoten (Spitzbeine), Flomen, Nieren, Schwanz oder Zwerchfell gestellt werden. Halbe Tierkörper können mit oder ohne Rückenmark, Gehirn oder Zunge gestellt werden. Bei ganzen und halben Tierkörpern von Sauen kann auch das Gesäuge (Milchdrüsen) entfernt sein;

b)

„Schinken“ im Sinne der Unterpositionen 0203 12 11, 0203 22 11, 0210 11 11 und 0210 11 31 der hintere (kaudale) Teil des halben Tierkörpers mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.

Der Schinken wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass er höchstens den letzten Lendenwirbel umfasst;

c)

„Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0203 19 11, 0203 29 11, 0210 19 30 und 0210 19 60 der vordere (kraniale) Teil des halben Tierkörpers ohne Kopf, mit oder ohne Fettbacke, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.

Das Vorderteil wird vom Rest des halben Tierkörpers derart getrennt, dass es höchstens den fünften Brustwirbel umfasst.

Der obere (dorsale) Teil des Vorderteils (Nacken oder Kamm), auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, gilt als Teil des Kotelettstrangs, wenn er vom unteren (ventralen) Teil des Vorderteils höchstens kurz unterhalb der Wirbelsäule getrennt wurde;

d)

„Schultern“ im Sinne der Unterpositionen 0203 12 19, 0203 22 19, 0210 11 19 und 0210 11 39 der untere Teil des Vorderteils, auch mit Schulterblatt und der diesem anhaftenden Muskulatur, mit Knochen, mit oder ohne Pfote, Eisbein, Schwarte oder Speck.

Das Schulterblatt mit der ihm anhaftenden Muskulatur, allein gestellt, gilt als Teil der Schulter;

e)

„Kotelettstränge“ im Sinne der Unterpositionen 0203 19 13, 0203 29 13, 0210 19 40 und 0210 19 70 der obere Teil des halben Tierkörpers vom ersten Halswirbel bis zu den Schwanzwirbeln, mit Knochen, mit oder ohne Filet, Schulterblatt, Schwarte oder Speck.

Der Kotelettstrang wird vom unteren Teil des halben Tierkörpers kurz unterhalb der Wirbelsäule getrennt;

f)

„Bäuche“ im Sinne der Unterpositionen 0203 19 15, 0203 29 15, 0210 12 11 und 0210 12 19 der auch als Bauchspeck oder durchwachsener Speck bezeichnete untere Teil des halben Tierkörpers zwischen Schinken und Schulter, mit oder ohne Knochen, jedoch mit Schwarte und Speck;

g)

„bacon“-Hälften im Sinne der Unterposition 0210 19 10 die Schweinehälfte ohne Kopf, Backe, Fettbacke, Pfoten, Schwanz, Flomen, Niere, Filet, Schulterblatt, Brustbein, Wirbelsäule, Hüftknochen und Zwerchfell;

h)

„spencers“ im Sinne der Unterposition 0210 19 10 die „bacon“-Hälfte ohne Schinken, mit oder ohne Knochen;

ij)

„3/4-sides“ im Sinne der Unterposition 0210 19 20 die „bacon“-Hälfte ohne Vorderteil, mit oder ohne Knochen;

k)

„middles“ im Sinne der Unterposition 0210 19 20 die „bacon“-Hälfte ohne Schinken und ohne Vorderteil, mit oder ohne Knochen.

Zu dieser Unterposition gehören auch Teile von „middles“, die Gewebe des Kotelettstrangs und des Bauches entsprechend dem natürlichen Verhältnis in den vollständigen „middles“ enthalten.

B.

Teile von den in der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstabe f) beschriebenen Teilstücken gehören nur dann zu denselben Unterpositionen, wenn sie auch die Schwarte und den Speck enthalten.

Werden die zu den Unterpositionen 0210 11 11, 0210 11 19, 0210 11 31, 0210 11 39, 0210 19 30 und 0210 19 60 gehörenden Teilstücke von „bacon“-Hälften gewonnen, von denen die in der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstabe g) aufgeführten Knochen bereits entfernt wurden, so folgt die Schnittführung den in der Zusätzlichen Anmerkung 2 A Buchstaben b), c) und d) beschriebenen Linien entsprechend; diese Teilstücke oder Teile davon müssen in jedem Fall Knochen enthalten.

C.

Zu den Unterpositionen 0206 49 00 und 0210 99 49 gehören auch Köpfe, d. h. ganze oder halbe Köpfe von Hausschweinen, mit oder ohne Gehirn, Wangen oder Zunge, sowie Teile davon.

Der Kopf wird vom Rest des halben Tierkörpers wie folgt getrennt:

durch einen geraden Schnitt parallel zum Hinterhaupt oder

durch einen Schnitt, der bis zur Augenhöhe parallel zum Hinterhaupt und dann schräg nach vorn verläuft, wobei die Fettbacke am halben Tierkörper verbleibt.

Als Teile des Kopfes gelten auch Wangen, Rüssel und Ohren sowie das am Kopf verbleibende Fleisch insbesondere des Hinterhauptes. Die knochenlosen Teile des Vorderteils, die allein gestellt werden (Brustspitze, Fettbacke oder Fettbacke und Brustspitze zusammen), gehören jedoch je nach Beschaffenheit zu der Unterposition 0203 19 55, 0203 29 55, 0210 19 50 oder 0210 19 81.

D.

Als „Schweinespeck“ im Sinne der Unterpositionen 0209 00 11 und 0209 00 19 gilt das unter der Schwarte befindliche und mit dieser verbundene Fettgewebe von allen Körperteilen des Schweines. In jedem Fall muss das Gewicht des Fettgewebes größer sein als das der Schwarte.

Zu diesen Unterpositionen gehört auch Schweinespeck, von dem die Schwarte entfernt wurde.

E.

Als „getrocknet oder geräuchert“ im Sinne der Unterpositionen 0210 11 31, 0210 11 39, 0210 12 19 und 0210 19 60 bis 0210 19 89 gelten Erzeugnisse, bei denen das Verhältnis Wasser/Protein (Stickstoffgehalt × 6,25) im Fleisch 2,8 oder weniger beträgt. Der Stickstoffgehalt ist nach dem ISO-Verfahren 937-1978 zu bestimmen.

3.

A.

Es gelten als:

a)

„ganze Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0204 10, 0204 21, 0204 30, 0204 41, 0204 50 11 und 0204 50 51 die ganzen Tierkörper von Schafen oder Ziegen nach dem Ausbluten, Ausweiden und Enthäuten, mit oder ohne Kopf, mit oder ohne Füßen und mit oder ohne den anderen vom Körper nicht getrennten Schlachtnebenerzeugnissen. Werden die Tierkörper ohne Kopf gestellt, muss Letzterer vom Tierkörper zwischen dem Hinterhauptbein und dem ersten Halswirbel abgetrennt sein. Werden die Tierkörper ohne Füße gestellt, so müssen die Vorderfüße zwischen Carpus und Metacarpus, die Hinterfüße zwischen Tarsus und Metatarsus abgetrennt sein;

b)

„halbe Tierkörper“ im Sinne der Unterpositionen 0204 10, 0204 21, 0204 30, 0204 41, 0204 50 11 und 0204 50 51 die beim symmetrischen Trennen durch die Mitte aller Hals-, Brust-, Lenden- und Beckenwirbel und durch die Mitte des Brustbeins und der Symphysis pubica anfallenden Erzeugnisse;

c)

„Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 10, 0204 42 10, 0204 50 13 und 0204 50 53 der vordere Teil des ganzen Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schultern, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf und höchstens sieben ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippenpaaren;

d)

„halbe Vorderteile“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 10, 0204 42 10, 0204 50 13 und 0204 50 53 der vordere Teil des halben Tierkörpers, mit oder ohne Brust, mit allen Knochen sowie Schulter, Hals und Rippenspitzen, senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten, mit mindestens fünf und höchstens sieben ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen;

e)

„Rippenstücke“ und/oder „Keulenenden“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 30, 0204 42 30, 0204 50 15 und 0204 50 55 der nach dem Abtrennen des Schwanzstücks und des Vorderteils verbleibende Teil des ganzen Tierkörpers, mit oder ohne Nieren; das von dem Rippenstück getrennte Keulenende muss mindestens fünf Lendenwirbel aufweisen; das vom Keulenende getrennte Rippenstück muss mindestens fünf ganze oder teilweise abgeschnittene Rippenpaare aufweisen;

f)

halbe „Rippenstücke“ und/oder „Keulenenden“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 30, 0204 42 30, 0204 50 15 und 0204 50 55 der nach dem Abtrennen des halben Schwanzstücks und des halben Vorderteils verbleibende Teil des halben Tierkörpers, mit oder ohne Nieren; das von dem halben Rippenstück getrennte halbe Keulenende muss mindestens fünf Lendenwirbel aufweisen; das vom halben Keulenende getrennte halbe Rippenstück muss mindestens fünf ganze oder teilweise abgeschnittene Rippen aufweisen;

g)

„Schwanzstücke“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 50, 0204 42 50, 0204 50 19 und 0204 50 59 der hintere Teil des ganzen Tierkörpers mit sämtlichen Knochen einschließlich Keulen, in Höhe des sechsten Lendenwirbels leicht unterhalb des Hüftknochens oder in Höhe des vierten Beckenwirbels durch den Hüftknochen vor der Symphysis pubica senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten;

h)

„halbe Schwanzstücke“ im Sinne der Unterpositionen 0204 22 50, 0204 42 50, 0204 50 19 und 0204 50 59 der hintere Teil des halben Tierkörpers mit sämtlichen Knochen einschließlich Keule, in Höhe des sechsten Lendenwirbels leicht unterhalb des Hüftknochens oder in Höhe des vierten Beckenwirbels durch den Hüftknochen vor der Symphysis pubica senkrecht zur Wirbelsäule durchgeschnitten.

B.

Zur Festlegung der in der Zusätzlichen Anmerkung 3 A genannten ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen werden nur die ganzen oder teilweise abgeschnittenen Rippen an der Wirbelsäule berücksichtigt.

4.

Es gelten als:

a)

„Teile von Geflügel, mit Knochen“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 20 bis 0207 13 60, 0207 14 20 bis 0207 14 60, 0207 26 20 bis 0207 26 70, 0207 27 20 bis 0207 27 70, 0207 35 21 bis 0207 35 63 und 0207 36 21 bis 0207 36 63: die dort genannten Teile mit allen Knochen.

Die unter Buchstabe a) bezeichneten Teile von Geflügel, bei denen ein Teil der Knochen entfernt wurde, gehören zu der Unterposition 0207 13 70, 0207 14 70, 0207 26 80, 0207 35 79 oder 0207 36 79;

b)

„Hälften“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 20, 0207 14 20, 0207 26 20, 0207 27 20, 0207 35 21, 0207 35 23, 0207 35 25, 0207 36 21, 0207 36 23 und 0207 36 25: der halbe Schlachtkörper, der durch geraden Längsschnitt entlang des Brustbeins und des Rückgrats anfällt;

c)

„Viertel“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 20, 0207 14 20, 0207 26 20, 0207 27 20, 0207 35 21, 0207 35 23, 0207 35 25, 0207 36 21, 0207 36 23 und 0207 36 25: die durch Querschnitt in zwei Teile, Vorderviertel und Hinterviertel, zerlegte Hälfte;

d)

„ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 30, 0207 14 30, 0207 26 30, 0207 27 30, 0207 35 31 und 0207 36 31: Teile von Geflügel, bestehend aus Humerus (Oberarm), Radius (Speiche) und Ulna (Elle), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die Flügelspitze einschließlich Karpal-(Mittelhand-)knochen kann entfernt worden sein. Die Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

e)

„Brüste“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 50, 0207 14 50, 0207 26 50, 0207 27 50, 0207 35 51, 0207 35 53, 0207 36 51 und 0207 36 53: Teile von Geflügel, bestehend aus Brustbein und beidseitigen Rippen, einschließlich anhaftendem Muskelfleisch;

f)

„Schenkel“ im Sinne der Unterpositionen 0207 13 60, 0207 14 60, 0207 35 61, 0207 35 63, 0207 36 61 und 0207 36 63: Teile von Geflügel, bestehend aus Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

g)

„Unterschenkel von Truthühnern“ im Sinne der Unterpositionen 0207 26 60 und 0207 27 60: Teile von Truthühnern, bestehend aus Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

h)

„Schenkel von Truthühnern, andere als Unterschenkel“ im Sinne der Unterpositionen 0207 26 70 und 0207 27 70: Teile von Truthühnern, bestehend aus Femur (Oberschenkelknochen), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch, oder aus Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein), einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;

ij)

„Gänserümpfe oder Entenrümpfe“ im Sinne der Unterpositionen 0207 35 71 und 0207 36 71: Gänse oder Enten, gerupft und vollständig ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Knochen des Rumpfes (Brustbein, Rippen, Wirbelsäule und Kreuzbein), jedoch mit Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Unterschenkelknochen) und Humerus (Flügelknochen).

5.

Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden:

a)

auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;

b)

auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

6.

a)

Nichtgegartes, gewürztes Fleisch gehört zu Kapitel 16. Als „gewürzt“ gilt nichtgegartes Fleisch, bei dem die Würzstoffe in das Innere eingedrungen oder auf allen Flächen des Erzeugnisses verteilt und mit bloßem Auge oder deutlich durch Geschmack wahrnehmbar sind.

b)

Erzeugnisse der Position 0210 verbleiben auch dann in dieser Position, wenn ihnen bei ihrer Herstellung Würzstoffe zugesetzt worden sind, sofern dadurch ihr Charakter als Erzeugnis der Position 0210 nicht verändert wird.

7.

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als „gesalzen oder in Salzlake“ im Sinne der Unterpositionen 0210 11 bis 0210 93, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen, vorausgesetzt, die langfristige Haltbarkeit wird durch das Salzen gewährleistet. Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse gelten nur dann als „gesalzen oder in Salzlake“ im Sinne der Unterposition 0210 99, wenn sie tiefgehend und in allen Teilen gleichmäßig so gesalzen sind, dass sie einen Gesamtkochsalzgehalt von 1,2 GHT oder mehr aufweisen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0201

Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt

 

 

0201 10 00

–  ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 176,8 €/100 kg/net (10)

0201 20

–  andere Teile, mit Knochen

 

 

0201 20 20

– –  „quartiers compensés“

12,8 + 176,8 €/100 kg/net (10)

0201 20 30

– –  Vorderviertel, zusammen oder getrennt

12,8 + 141,4 €/100 kg/net (10)

0201 20 50

– –  Hinterviertel, zusammen oder getrennt

12,8 + 212,2 €/100 kg/net (10)

0201 20 90

– –  anderes

12,8 + 265,2 €/100 kg/net (10)

0201 30 00

–  ohne Knochen

12,8 + 303,4 €/100 kg/net (10)

0202

Fleisch von Rindern, gefroren

 

 

0202 10 00

–  ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 176,8 €/100 kg/net (10)

0202 20

–  andere Teile, mit Knochen

 

 

0202 20 10

– –  „quartiers compensés“

12,8 + 176,8 €/100 kg/net (10)

0202 20 30

– –  Vorderviertel, zusammen oder getrennt

12,8 + 141,4 €/100 kg/net (10)

0202 20 50

– –  Hinterviertel, zusammen oder getrennt

12,8 + 221,1 €/100 kg/net (10)

0202 20 90

– –  anderes

12,8 + 265,3 €/100 kg/net (10)

0202 30

–  ohne Knochen

 

 

0202 30 10

– –  Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet

12,8 + 221,1 €/100 kg/net (10)

0202 30 50

– –  als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile (16)

12,8 + 221,1 €/100 kg/net (10)

0202 30 90

– –  anderes

12,8 + 304,1 €/100 kg/net (10)

0203

Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

 

–  frisch oder gekühlt

 

 

0203 11

– –  ganze oder halbe Tierkörper

 

 

0203 11 10

– – –  von Hausschweinen

53,6 €/100 kg/net (10)

0203 11 90

– – –  andere

frei

0203 12

– –  Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

 

 

 

– – –  von Hausschweinen

 

 

0203 12 11

– – – –  Schinken und Teile davon

77,8 €/100 kg/net (10)

0203 12 19

– – – –  Schultern und Teile davon

60,1 €/100 kg/net (10)

0203 12 90

– – –  andere

frei

0203 19

– –  anderes

 

 

 

– – –  von Hausschweinen

 

 

0203 19 11

– – – –  Vorderteile und Teile davon

60,1 €/100 kg/net (10)

0203 19 13

– – – –  Kotelettstränge und Teile davon

86,9 €/100 kg/net (10)

0203 19 15

– – – –  Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

46,7 €/100 kg/net (10)

 

– – – –  anderes

 

 

0203 19 55

– – – – –  ohne Knochen

86,9 €/100 kg/net (10)

0203 19 59

– – – – –  anderes

86,9 €/100 kg/net (10)

0203 19 90

– – –  anderes

frei

 

–  gefroren

 

 

0203 21

– –  ganze oder halbe Tierkörper

 

 

0203 21 10

– – –  von Hausschweinen

53,6 €/100 kg/net (10)

0203 21 90

– – –  andere

frei

0203 22

– –  Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

 

 

 

– – –  von Hausschweinen

 

 

0203 22 11

– – – –  Schinken und Teile davon

77,8 €/100 kg/net (10)

0203 22 19

– – – –  Schultern und Teile davon

60,1 €/100 kg/net (10)

0203 22 90

– – –  andere

frei

0203 29

– –  anderes

 

 

 

– – –  von Hausschweinen

 

 

0203 29 11

– – – –  Vorderteile und Teile davon

60,1 €/100 kg/net (10)

0203 29 13

– – – –  Kotelettstränge und Teile davon

86,9 €/100 kg/net (10)

0203 29 15

– – – –  Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

46,7 €/100 kg/net (10)

 

– – – –  anderes

 

 

0203 29 55

– – – – –  ohne Knochen

86,9 €/100 kg/net (10)

0203 29 59

– – – – –  anderes

86,9 €/100 kg/net (10)

0203 29 90

– – –  anderes

frei

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

0204 10 00

–  ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, frisch oder gekühlt

12,8 + 171,3 €/100 kg/net (10)

 

–  anderes Fleisch von Schafen, frisch oder gekühlt

 

 

0204 21 00

– –  ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 171,3 €/100 kg/net (10)

0204 22

– –  andere Teile mit Knochen

 

 

0204 22 10

– – –  Vorderteile oder halbe Vorderteile

12,8 + 119,9 €/100 kg/net (10)

0204 22 30

– – –  Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

12,8 + 188,5 €/100 kg/net (10)

0204 22 50

– – –  Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

12,8 + 222,7 €/100 kg/net (10)

0204 22 90

– – –  andere

12,8 + 222,7 €/100 kg/net (10)

0204 23 00

– –  ohne Knochen

12,8 + 311,8 €/100 kg/net (10)

0204 30 00

–  ganze oder halbe Tierkörper von Lämmern, gefroren

12,8 + 128,8 €/100 kg/net (10)

 

–  anderes Fleisch von Schafen, gefroren

 

 

0204 41 00

– –  ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 128,8 €/100 kg/net (10)

0204 42

– –  andere Teile mit Knochen

 

 

0204 42 10

– – –  Vorderteile oder halbe Vorderteile

12,8 + 90,2 €/100 kg/net (10)

0204 42 30

– – –  Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

12,8 + 141,7 €/100 kg/net (10)

0204 42 50

– – –  Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

12,8 + 167,5 €/100 kg/net (10)

0204 42 90

– – –  andere

12,8 + 167,5 €/100 kg/net (10)

0204 43

– –  ohne Knochen

 

 

0204 43 10

– – –  von Lämmern

12,8 + 234,5 €/100 kg/net (10)

0204 43 90

– – –  anderes

12,8 + 234,5 €/100 kg/net (10)

0204 50

–  Fleisch von Ziegen

 

 

 

– –  frisch oder gekühlt

 

 

0204 50 11

– – –  ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 171,3 €/100 kg/net (10)

0204 50 13

– – –  Vorderteile oder halbe Vorderteile

12,8 + 119,9 €/100 kg/net (10)

0204 50 15

– – –  Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

12,8 + 188,5 €/100 kg/net (10)

0204 50 19

– – –  Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

12,8 + 222,7 €/100 kg/net (10)

 

– – –  anderes

 

 

0204 50 31

– – – –  Teile mit Knochen

12,8 + 222,7 €/100 kg/net (10)

0204 50 39

– – – –  Teile ohne Knochen

12,8 + 311,8 €/100 kg/net (10)

 

– –  gefroren

 

 

0204 50 51

– – –  ganze oder halbe Tierkörper

12,8 + 128,8 €/100 kg/net (10)

0204 50 53

– – –  Vorderteile oder halbe Vorderteile

12,8 + 90,2 €/100 kg/net (10)

0204 50 55

– – –  Rippenstücke und/oder Keulenenden oder halbe Rippenstücke und/oder halbe Keulenenden

12,8 + 141,7 €/100 kg/net (10)

0204 50 59

– – –  Schwanzstücke oder halbe Schwanzstücke

12,8 + 167,5 €/100 kg/net (10)

 

– – –  anderes

 

 

0204 50 71

– – – –  Teile mit Knochen

12,8 + 167,5 €/100 kg/net (10)

0204 50 79

– – – –  Teile ohne Knochen

12,8 + 234,5 €/100 kg/net (10)

0205 00

Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

0205 00 20

–  frisch oder gekühlt

5,1

0205 00 80

–  gefroren

5,1

0206

Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

0206 10

–  von Rindern, frisch oder gekühlt

 

 

0206 10 10

– –  zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (12)

frei

 

– –  andere

 

 

0206 10 95

– – –  Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

12,8 + 303,4 €/100 kg/net (10)

0206 10 98

– – –  andere

frei

 

–  von Rindern, gefroren

 

 

0206 21 00

– –  Zungen

frei

0206 22 00

– –  Lebern

frei

0206 29

– –  andere

 

 

0206 29 10

– – –  zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (12)

frei

 

– – –  andere

 

 

0206 29 91

– – – –  Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

12,8 + 304,1 €/100 kg/net (10)

0206 29 99

– – – –  andere

frei

0206 30 00

–  von Schweinen, frisch oder gekühlt

frei

 

–  von Schweinen, gefroren

 

 

0206 41 00

– –  Lebern

frei

0206 49 00

– –  andere

frei

0206 80

–  andere, frisch oder gekühlt

 

 

0206 80 10

– –  zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (12)

frei

 

– –  andere

 

 

0206 80 91

– – –  von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

6,4

0206 80 99

– – –  von Schafen oder Ziegen

frei

0206 90

–  andere, gefroren

 

 

0206 90 10

– –  zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen (12)

frei

 

– –  andere

 

 

0206 90 91

– – –  von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln

6,4

0206 90 99

– – –  von Schafen oder Ziegen

frei

0207

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

 

–  von Hühnern

 

 

0207 11

– –  unzerteilt, frisch oder gekühlt

 

 

0207 11 10

– – –  gerupft, entdarmt, mit Kopf und Ständern, genannt „Hühner 83 v. H.“

26,2 €/100 kg/net (10)

0207 11 30

– – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v. H.“

29,9 €/100 kg/net (10)

0207 11 90

– – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen

32,5 €/100 kg/net (10)

0207 12

– –  unzerteilt, gefroren

 

 

0207 12 10

– – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 70 v. H.“

29,9 €/100 kg/net (10)

0207 12 90

– – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Hühner 65 v. H.“; andere Angebotsformen

32,5 €/100 kg/net (10)

0207 13

– –  Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt

 

 

 

– – –  Teile

 

 

0207 13 10

– – – –  ohne Knochen

102,4 €/100 kg/net (10)

 

– – – –  mit Knochen

 

 

0207 13 20

– – – – –  Hälften oder Viertel

35,8 €/100 kg/net (10)

0207 13 30

– – – – –  ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net (10)

0207 13 40

– – – – –  Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net (10)

0207 13 50

– – – – –  Brüste und Teile davon

60,2 €/100 kg/net (10)

0207 13 60

– – – – –  Schenkel und Teile davon

46,3 €/100 kg/net (10)

0207 13 70

– – – – –  andere

100,8 €/100 kg/net (10)

 

– – –  Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

0207 13 91

– – – –  Lebern

6,4

0207 13 99

– – – –  andere

18,7 €/100 kg/net

0207 14

– –  Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren

 

 

 

– – –  Teile

 

 

0207 14 10

– – – –  ohne Knochen

102,4 €/100 kg/net (10)

 

– – – –  mit Knochen

 

 

0207 14 20

– – – – –  Hälften oder Viertel

35,8 €/100 kg/net (10)

0207 14 30

– – – – –  ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net (10)

0207 14 40

– – – – –  Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net (10)

0207 14 50

– – – – –  Brüste und Teile davon

60,2 €/100 kg/net (10)

0207 14 60

– – – – –  Schenkel und Teile davon

46,3 €/100 kg/net (10)

0207 14 70

– – – – –  andere

100,8 €/100 kg/net (10)

 

– – –  Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

0207 14 91

– – – –  Lebern

6,4

0207 14 99

– – – –  andere

18,7 €/100 kg/net

 

–  von Truthühnern

 

 

0207 24

– –  unzerteilt, frisch oder gekühlt

 

 

0207 24 10

– – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v. H.“

34 €/100 kg/net (10)

0207 24 90

– – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v. H.“; andere Angebotsformen

37,3 €/100 kg/net (10)

0207 25

– –  unzerteilt, gefroren

 

 

0207 25 10

– – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 80 v. H.“

34 €/100 kg/net (10)

0207 25 90

– – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Ständer, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Truthühner 73 v. H.“; andere Angebotsformen

37,3 €/100 kg/net (10)

0207 26

– –  Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, frisch oder gekühlt

 

 

 

– – –  Teile

 

 

0207 26 10

– – – –  ohne Knochen

85,1 €/100 kg/net (10)

 

– – – –  mit Knochen

 

 

0207 26 20

– – – – –  Hälften oder Viertel

41 €/100 kg/net (10)

0207 26 30

– – – – –  ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net (10)

0207 26 40

– – – – –  Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net (10)

0207 26 50

– – – – –  Brüste und Teile davon

67,9 €/100 kg/net (10)

 

– – – – –  Schenkel und Teile davon

 

 

0207 26 60

– – – – – –  Unterschenkel und Teile davon

25,5 €/100 kg/net (10)

0207 26 70

– – – – – –  andere

46 €/100 kg/net (10)

0207 26 80

– – – – –  andere

83 €/100 kg/net (10)

 

– – –  Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

0207 26 91

– – – –  Lebern

6,4

0207 26 99

– – – –  andere

18,7 €/100 kg/net

0207 27

– –  Teile und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren

 

 

 

– – –  Teile

 

 

0207 27 10

– – – –  ohne Knochen

85,1 €/100 kg/net (10)

 

– – – –  mit Knochen

 

 

0207 27 20

– – – – –  Hälften oder Viertel

41 €/100 kg/net (10)

0207 27 30

– – – – –  ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net (10)

0207 27 40

– – – – –  Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net (10)

0207 27 50

– – – – –  Brüste und Teile davon

67,9 €/100 kg/net (10)

 

– – – – –  Schenkel und Teile davon

 

 

0207 27 60

– – – – – –  Unterschenkel und Teile davon

25,5 €/100 kg/net (10)

0207 27 70

– – – – – –  andere

46 €/100 kg/net (10)

0207 27 80

– – – – –  andere

83 €/100 kg/net (10)

 

– – –  Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

0207 27 91

– – – –  Lebern

6,4

0207 27 99

– – – –  andere

18,7 €/100 kg/net

 

–  von Enten, Gänsen oder Perlhühnern

 

 

0207 32

– –  unzerteilt, frisch oder gekühlt

 

 

 

– – –  von Enten

 

 

0207 32 11

– – – –  gerupft, ausgeblutet, geschlossen oder entdarmt, mit Kopf und Paddeln, genannt „Enten 85 v. H.“

38 €/100 kg/net

0207 32 15

– – – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v. H.“

46,2 €/100 kg/net

0207 32 19

– – – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v. H.“; andere Angebotsformen

51,3 €/100 kg/net

 

– – –  von Gänsen

 

 

0207 32 51

– – – –  gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt „Gänse 82 v. H.“

45,1 €/100 kg/net

0207 32 59

– – – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 v. H.“; andere Angebotsformen

48,1 €/100 kg/net

0207 32 90

– – –  von Perlhühnern

49,3 €/100 kg/net

0207 33

– –  unzerteilt, gefroren

 

 

 

– – –  von Enten

 

 

0207 33 11

– – – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 70 v. H.“

46,2 €/100 kg/net

0207 33 19

– – – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, ohne Hals, Herz, Leber und Muskelmagen, genannt „Enten 63 v. H.“; andere Angebotsformen

51,3 €/100 kg/net

 

– – –  von Gänsen

 

 

0207 33 51

– – – –  gerupft, ausgeblutet, geschlossen, mit Kopf und Paddeln, genannt „Gänse 82 v. H.“

45,1 €/100 kg/net

0207 33 59

– – – –  gerupft, ausgenommen, ohne Kopf und Paddeln, mit oder ohne Herz und Muskelmagen, genannt „Gänse 75 v. H.“; andere Angebotsformen

48,1 €/100 kg/net

0207 33 90

– – –  von Perlhühnern

49,3 €/100 kg/net

0207 34

– –  Fettlebern, frisch oder gekühlt

 

 

0207 34 10

– – –  von Gänsen

frei

0207 34 90

– – –  von Enten

frei

0207 35

– –  andere, frisch oder gekühlt

 

 

 

– – –  Teile

 

 

 

– – – –  ohne Knochen

 

 

0207 35 11

– – – – –  von Gänsen

110,5 €/100 kg/net

0207 35 15

– – – – –  von Enten oder Perlhühnern

128,3 €/100 kg/net

 

– – – –  mit Knochen

 

 

 

– – – – –  Hälften oder Viertel

 

 

0207 35 21

– – – – – –  von Enten

56,4 €/100 kg/net

0207 35 23

– – – – – –  von Gänsen

52,9 €/100 kg/net

0207 35 25

– – – – – –  von Perlhühnern

54,2 €/100 kg/net

0207 35 31

– – – – –  ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net

0207 35 41

– – – – –  Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net

 

– – – – –  Brüste und Teile davon

 

 

0207 35 51

– – – – – –  von Gänsen

86,5 €/100 kg/net

0207 35 53

– – – – – –  von Enten oder Perlhühnern

115,5 €/100 kg/net

 

– – – – –  Schenkel und Teile davon

 

 

0207 35 61

– – – – – –  von Gänsen

69,7 €/100 kg/net

0207 35 63

– – – – – –  von Enten oder Perlhühnern

46,3 €/100 kg/net

0207 35 71

– – – – –  Gänserümpfe oder Entenrümpfe

66 €/100 kg/net

0207 35 79

– – – – –  andere

123,2 €/100 kg/net

 

– – –  Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

0207 35 91

– – – –  Lebern (ausgenommen Fettlebern)

6,4

0207 35 99

– – – –  andere

18,7 €/100 kg/net

0207 36

– –  andere, gefroren

 

 

 

– – –  Teile

 

 

 

– – – –  ohne Knochen

 

 

0207 36 11

– – – – –  von Gänsen

110,5 €/100 kg/net

0207 36 15

– – – – –  von Enten oder Perlhühnern

128,3 €/100 kg/net

 

– – – –  mit Knochen

 

 

 

– – – – –  Hälften oder Viertel

 

 

0207 36 21

– – – – – –  von Enten

56,4 €/100 kg/net

0207 36 23

– – – – – –  von Gänsen

52,9 €/100 kg/net

0207 36 25

– – – – – –  von Perlhühnern

54,2 €/100 kg/net

0207 36 31

– – – – –  ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen

26,9 €/100 kg/net

0207 36 41

– – – – –  Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen

18,7 €/100 kg/net

 

– – – – –  Brüste und Teile davon

 

 

0207 36 51

– – – – – –  von Gänsen

86,5 €/100 kg/net

0207 36 53

– – – – – –  von Enten oder Perlhühnern

115,5 €/100 kg/net

 

– – – – –  Schenkel und Teile davon

 

 

0207 36 61

– – – – – –  von Gänsen

69,7 €/100 kg/net

0207 36 63

– – – – – –  von Enten oder Perlhühnern

46,3 €/100 kg/net

0207 36 71

– – – – –  Gänserümpfe oder Entenrümpfe

66 €/100 kg/net

0207 36 79

– – – – –  andere

123,2 €/100 kg/net

 

– – –  Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

– – – –  Lebern

 

 

0207 36 81

– – – – –  Fettlebern von Gänsen

frei

0207 36 85

– – – – –  Fettlebern von Enten

frei

0207 36 89

– – – – –  andere

6,4

0207 36 90

– – – –  andere

18,7 €/100 kg/net

0208

Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

0208 10

–  von Kaninchen oder Hasen

 

 

0208 10 10

– –  von Hauskaninchen

6,4

0208 10 90

– –  andere

frei

0208 30 00

–  von Primaten

9

0208 40

–  von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

 

 

0208 40 10

– –  Walfleisch

6,4

0208 40 90

– –  andere

9

0208 50 00

–  von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

9

0208 90

–  andere

 

 

0208 90 10

– –  von Haustauben

6,4

0208 90 30

– –  von Wild (ausgenommen von Kaninchen und Hasen)

frei

0208 90 55

– –  Robbenfleisch

6,4

0208 90 60

– –  von Rentieren

9

0208 90 70

– –  Froschschenkel

6,4

0208 90 95

– –  andere

9

0209 00

Schweinespeck ohne magere Teile, Schweinefett und Geflügelfett, weder ausgeschmolzen noch anders ausgezogen, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

 

 

 

–  Schweinespeck

 

 

0209 00 11

– –  frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake

21,4 €/100 kg/net

0209 00 19

– –  getrocknet oder geräuchert

23,6 €/100 kg/net

0209 00 30

–  Schweinefett

12,9 €/100 kg/net

0209 00 90

–  Geflügelfett

41,5 €/100 kg/net

0210

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

 

 

 

–  Fleisch von Schweinen

 

 

0210 11

– –  Schinken oder Schultern und Teile davon, mit Knochen

 

 

 

– – –  von Hausschweinen

 

 

 

– – – –  gesalzen oder in Salzlake

 

 

0210 11 11

– – – – –  Schinken und Teile davon

77,8 €/100 kg/net

0210 11 19

– – – – –  Schultern und Teile davon

60,1 €/100 kg/net

 

– – – –  getrocknet oder geräuchert

 

 

0210 11 31

– – – – –  Schinken und Teile davon

151,2 €/100 kg/net

0210 11 39

– – – – –  Schultern und Teile davon

119 €/100 kg/net

0210 11 90

– – –  andere

15,4

0210 12

– –  Bäuche (Bauchspeck) und Teile davon

 

 

 

– – –  von Hausschweinen

 

 

0210 12 11

– – – –  gesalzen oder in Salzlake

46,7 €/100 kg/net

0210 12 19

– – – –  getrocknet oder geräuchert

77,8 €/100 kg/net

0210 12 90

– – –  andere

15,4

0210 19

– –  anderes

 

 

 

– – –  von Hausschweinen

 

 

 

– – – –  gesalzen oder in Salzlake

 

 

0210 19 10

– – – – –  „bacon“-Hälften oder „spencers“

68,7 €/100 kg/net

0210 19 20

– – – – –  „3/4-sides“ oder „middles“

75,1 €/100 kg/net

0210 19 30

– – – – –  Vorderteile und Teile davon

60,1 €/100 kg/net

0210 19 40

– – – – –  Kotelettstränge und Teile davon

86,9 €/100 kg/net

0210 19 50

– – – – –  anderes

86,9 €/100 kg/net

 

– – – –  getrocknet oder geräuchert

 

 

0210 19 60

– – – – –  Vorderteile und Teile davon

119 €/100 kg/net

0210 19 70

– – – – –  Kotelettstränge und Teile davon

149,6 €/100 kg/net

 

– – – – –  anderes

 

 

0210 19 81

– – – – – –  ohne Knochen

151,2 €/100 kg/net

0210 19 89

– – – – – –  anderes

151,2 €/100 kg/net

0210 19 90

– – –  anderes

15,4

0210 20

–  Fleisch von Rindern

 

 

0210 20 10

– –  mit Knochen

15,4 + 265,2 €/100 kg/net

0210 20 90

– –  ohne Knochen

15,4 + 303,4 €/100 kg/net

 

–  andere, einschließlich genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

 

 

0210 91 00

– –  von Primaten

15,4

0210 92 00

– –  von Walen, Delphinen und Tümmlern (Säugetiere der Ordnung Cetacea); von Rundschwanzseekühen (Manatis) und Gabelschwanzseekühen (Dugongs) (Säugetiere der Ordnung Sirenia)

15,4

0210 93 00

– –  von Reptilien (einschließlich Schlangen und Schildkröten)

15,4

0210 99

– –  andere

 

 

 

– – –  Fleisch

 

 

0210 99 10

– – – –  von Pferden, gesalzen, in Salzlake oder getrocknet

6,4

 

– – – –  von Schafen und Ziegen

 

 

0210 99 21

– – – – –  mit Knochen

222,7 €/100 kg/net

0210 99 29

– – – – –  ohne Knochen

311,8 €/100 kg/net

0210 99 31

– – – –  von Rentieren

15,4

0210 99 39

– – – –  anderes

130 €/100 kg/net

 

– – –  Schlachtnebenerzeugnisse

 

 

 

– – – –  von Hausschweinen

 

 

0210 99 41

– – – – –  Lebern

64,9 €/100 kg/net

0210 99 49

– – – – –  andere

47,2 €/100 kg/net

 

– – – –  von Rindern

 

 

0210 99 51

– – – – –  Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch

15,4 + 303,4 €/100 kg/net

0210 99 59

– – – – –  andere

12,8

0210 99 60

– – – –  von Schafen und Ziegen

15,4

 

– – – –  andere

 

 

 

– – – – –  Geflügellebern

 

 

0210 99 71

– – – – – –  Fettlebern von Gänsen oder Enten, gesalzen oder in Salzlake

frei

0210 99 79

– – – – – –  andere

6,4

0210 99 80

– – – – –  andere

15,4

0210 99 90

– – –  genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen

15,4 + 303,4 €/100 kg/net

KAPITEL 3

FISCHE UND KREBSTIERE, WEICHTIERE UND ANDERE WIRBELLOSE WASSERTIERE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 3 gehören nicht:

a)

Säugetiere der Position 0106;

b)

Fleisch von Säugetieren der Position 0106 (Position 0208 oder 0210);

c)

Fische (einschließlich Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch) und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, nicht lebend und nach Art oder Beschaffenheit ungenießbar (Kapitel 5); Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar (Position 2301);

d)

Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen (Position 1604).

2.

In diesem Kapitel gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz geringer Mengen eines Bindemittels zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0301

Fische, lebend

 

 

0301 10

–  Zierfische

 

 

0301 10 10

– –  Süßwasserfische

frei

0301 10 90

– –  Seefische

7,5

 

–  andere Fische, lebend

 

 

0301 91

– –  Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

 

 

0301 91 10

– – –  der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

8

0301 91 90

– – –  andere

12

0301 92 00

– –  Aale (Anguilla-Arten)

frei

0301 93 00

– –  Karpfen

8

0301 94 00

– –  Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

16

0301 95 00

– –  Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

16

0301 99

– –  andere

 

 

 

– – –  Süßwasserfische

 

 

0301 99 11

– – – –  Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

2

0301 99 19

– – – –  andere

8

0301 99 80

– – –  Seefische

16

0302

Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

 

 

 

–  Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

0302 11

– –  Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

 

 

0302 11 10

– – –  der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

8

0302 11 20

– – –  der Art Oncorhynchus mykiss, mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1,2 kg oder ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

12

0302 11 80

– – –  andere

12

0302 12 00

– –  Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

2

0302 19 00

– –  andere

8

 

–  Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

0302 21

– –  Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

 

 

0302 21 10

– – –  Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

8

0302 21 30

– – –  Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

8

0302 21 90

– – –  Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis)

15

0302 22 00

– –  Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

7,5

0302 23 00

– –  Seezungen (Solea-Arten)

15

0302 29

– –  andere

 

 

0302 29 10

– – –  Scheefsnut (Lepidorhombus-Arten)

15

0302 29 90

– – –  andere

15

 

–  Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

0302 31

– –  Weißer Thun (Thunnus alalunga)

 

 

0302 31 10

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (17)  (10)

0302 31 90

– – –  anderer

22 (10)

0302 32

– –  Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

 

 

0302 32 10

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (17)  (10)

0302 32 90

– – –  anderer

22 (10)

0302 33

– –  echter Bonito

 

 

0302 33 10

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (17)  (10)

0302 33 90

– – –  anderer

22 (10)

0302 34

– –  Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus)

 

 

0302 34 10

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (17)  (10)

0302 34 90

– – –  anderer

22 (10)

0302 35

– –  Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

 

 

0302 35 10

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (17)  (10)

0302 35 90

– – –  anderer

22 (10)

0302 36

– –  Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

 

 

0302 36 10

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (17)  (10)

0302 36 90

– – –  anderer

22 (10)

0302 39

– –  andere

 

 

0302 39 10

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (17)  (10)

0302 39 90

– – –  andere

22 (10)

0302 40 00

–  Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 (18)

0302 50

–  Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

0302 50 10

– –  der Art Gadus morhua

12

0302 50 90

– –  anderer

12

 

–  andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

0302 61

– –  Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops-Arten), Sardinellen (Sardinella-Arten), Sprotten (Sprattus sprattus)

 

 

0302 61 10

– – –  Sardinen der Art Sardina pilchardus

23

0302 61 30

– – –  Sardinen der Gattung Sardinops; Sardinellen (Sardinella-Arten)

15

0302 61 80

– – –  Sprotten (Sprattus sprattus)

 (19)

0302 62 00

– –  Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

7,5

0302 63 00

– –  Köhler (Pollachius virens)

7,5

0302 64 00

– –  Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

 (20)

0302 65

– –  Haie

 

 

0302 65 20

– – –  Dornhaie (Squalus acanthias)

6

0302 65 50

– – –  Katzenhaie (Scyliorhinus-Arten)

6

0302 65 60

– – –  Heringshaie (Lamna nasus)

8

0302 65 95

– – –  andere

8

0302 66 00

– –  Aale (Anguilla-Arten)

frei

0302 67 00

– –  Schwertfisch (Xiphias gladius)

15

0302 68 00

– –  Zahnfische (Dissostichus-Arten)

15

0302 69

– –  andere

 

 

 

– – –  Süßwasserfische

 

 

0302 69 11

– – – –  Karpfen

8

0302 69 15

– – – –  Tilapia (Oreochromis-Arten)

8

0302 69 18

– – – –  andere

8

 

– – –  Seefische

 

 

 

– – – –  Fische der Euthynnus-Arten, andere als der echte Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) der Unterposition 0302 33

 

 

0302 69 21

– – – – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (17)  (10)

0302 69 25

– – – – –  andere

22 (10)

 

– – – –  Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten)

 

 

0302 69 31

– – – – –  der Art Sebastes marinus

7,5

0302 69 33

– – – – –  andere

7,5

0302 69 35

– – – –  Fische der Art Boreogadus saida

12

0302 69 41

– – – –  Merlan (Merlangius merlangus)

7,5

0302 69 45

– – – –  Leng (Molva-Arten)

7,5

0302 69 51

– – – –  Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius)

7,5

0302 69 55

– – – –  Sardellen (Engraulis-Arten)

15

0302 69 61

– – – –  Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten)

15

 

– – – –  Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten)

 

 

 

– – – – –  Seehechte der Merluccius-Arten

 

 

0302 69 66

– – – – – –  Kap-Hecht (Merluccius capensis) und Tiefenwasser-Kapseehecht (Merluccius paradoxus)

15

0302 69 67

– – – – – –  Südlicher Seehecht (Merluccius australis)

15

0302 69 68

– – – – – –  andere

15 (10)

0302 69 69

– – – – –  Seehechte der Urophycis-Arten

15

0302 69 75

– – – –  Brachsenmakrelen (Brama-Arten)

15

0302 69 81

– – – –  Seeteufel (Lophius-Arten)

15

0302 69 82

– – – –  Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou) und südlicher Wittling (Micromesistius australis)

7,5

0302 69 91

– – – –  Stöcker (Bastardmakrelen) (Caranx trachurus, Trachurus trachurus)

15

0302 69 92

– – – –  Rosa Kingklip (Genypterus blacodes)

7,5

0302 69 94

– – – –  Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax)

15

0302 69 95

– – – –  Goldbrassen (Sparus aurata)

15

0302 69 99

– – – –  andere

15

0302 70 00

–  Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

10

0303

Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304

 

 

 

–  Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

0303 11 00

– –  Roter Lachs (Oncorhynchus nerka)

2

0303 19 00

– –  andere

2

 

–  andere Salmoniden, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

0303 21

– –  Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

 

 

0303 21 10

– – –  der Arten Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster

9

0303 21 20

– – –  der Art Oncorhynchus mykiss, mit Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1,2 kg oder ohne Kopf und Kiemen, ausgenommen, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

12

0303 21 80

– – –  andere

12

0303 22 00

– –  Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

2

0303 29 00

– –  andere

9 (10)

 

–  Plattfische (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Soleidae, Scophthalmidae und Citharidae), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

0303 31

– –  Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis)

 

 

0303 31 10

– – –  Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

7,5

0303 31 30

– – –  Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

7,5

0303 31 90

– – –  Pazifischer Heilbutt (Hippoglossus stenolepis)

15

0303 32 00

– –  Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

15

0303 33 00

– –  Seezungen (Solea-Arten)

7,5

0303 39

– –  andere

 

 

0303 39 10

– – –  Flundern (Platichthys flesus)

7,5

0303 39 30

– – –  Fische der Rhombosolea-Arten

7,5

0303 39 70

– – –  andere

15

 

–  Thunfische (der Gattung Thunnus), echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

0303 41

– –  Weißer Thun (Thunnus alalunga)

 

 

0303 41 10

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (17)  (10)

0303 41 90

– – –  anderer

22 (10)

0303 42

– –  Gelbflossenthun (Thunnus albacares)

 

 

 

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

 

 

 

– – – –  ganz

 

 

0303 42 12

– – – – –  mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg

20 (17)  (10)

0303 42 18

– – – – –  anderer

20 (17)  (10)

 

– – – –  anderer

 

 

0303 42 42

– – – – –  mit einem Stückgewicht von mehr als 10 kg

22 (17)  (10)

0303 42 48

– – – – –  anderer

22 (17)  (10)

0303 42 90

– – –  anderer

22 (10)

0303 43

– –  echter Bonito

 

 

0303 43 10

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (17)  (10)

0303 43 90

– – –  anderer

22 (10)

0303 44

– –  Großaugen-Thunfisch (Thunnus obesus)

 

 

0303 44 10

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (17)  (10)

0303 44 90

– – –  anderer

22 (10)

0303 45

– –  Roter Thunfisch (Thunnus thynnus)

 

 

0303 45 10

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (17)  (10)

0303 45 90

– – –  anderer

22 (10)

0303 46

– –  Südlicher Roter Thunfisch (Thunnus maccoyii)

 

 

0303 46 10

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (17)  (10)

0303 46 90

– – –  anderer

22 (10)

0303 49

– –  andere

 

 

0303 49 30

– – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (17)  (10)

0303 49 80

– – –  andere

22 (10)

 

–  Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii) und Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

0303 51 00

– –  Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

 (18)

0303 52

– –  Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

 

 

0303 52 10

– – –  der Art Gadus morhua

12

0303 52 30

– – –  der Art Gadus ogac

12

0303 52 90

– – –  der Art Gadus macrocephalus

12

 

–  Schwertfisch (Xiphias gladius) und Zahnfische (Dissostichus-Arten), ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

0303 61 00

– –  Schwertfisch (Xiphias gladius)

7,5

0303 62 00

– –  Zahnfische (Dissostichus-Arten)

15

 

–  andere Fische, ausgenommen Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

0303 71

– –  Sardinen (Sardina pilchardus, Sardinops-Arten), Sardinellen (Sardinella-Arten), Sprotten (Sprattus sprattus)

 

 

0303 71 10

– – –  Sardinen der Art Sardina pilchardus

23

0303 71 30

– – –  Sardinen der Gattung Sardinops; Sardinellen (Sardinella-Arten)

15

0303 71 80

– – –  Sprotten (Sprattus sprattus)

 (19)

0303 72 00

– –  Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

7,5

0303 73 00

– –  Köhler (Pollachius virens)

7,5

0303 74

– –  Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

 

 

0303 74 30

– – –  der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus

 (20)

0303 74 90

– – –  der Art Scomber australasicus

15

0303 75

– –  Haie

 

 

0303 75 20

– – –  Dornhaie (Squalus acanthias)

6

0303 75 50

– – –  Katzenhaie (Scyliorhinus-Arten)

6

0303 75 60

– – –  Heringshaie (Lamna nasus)

8

0303 75 95

– – –  andere

8

0303 76 00

– –  Aale (Anguilla-Arten)

frei

0303 77 00

– –  Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax, Dicentrarchus punctatus)

15

0303 78

– –  Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten)

 

 

 

– – –  Seehechte der Merluccius-Arten

 

 

0303 78 11

– – – –  Kap-Hecht (Merluccius capensis) und Tiefenwasser-Kapseehecht (Merluccius paradoxus)

15

0303 78 12

– – – –  Patagonischer Seehecht (Merluccius hubbsi)

15

0303 78 13

– – – –  Südlicher Seehecht (Merluccius australis)

15

0303 78 19

– – – –  andere

15 (10)

0303 78 90

– – –  Seehechte der Urophycis-Arten

15

0303 79

– –  andere

 

 

 

– – –  Süßwasserfische

 

 

0303 79 11

– – – –  Karpfen

8

0303 79 19

– – – –  andere

8

 

– – –  Seefische

 

 

 

– – – –  Fische der Euthynnus-Arten, andere als der echte Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) der Unterposition 0303 43

 

 

0303 79 20

– – – – –  zum industriellen Herstellen von Waren der Position 1604 (12)

22 (17)  (10)

0303 79 31

– – – – –  andere

22 (10)

 

– – – –  Rotbarsche, Goldbarsche oder Tiefenbarsche (Sebastes-Arten)

 

 

0303 79 35

– – – – –  der Art Sebastes marinus

7,5

0303 79 37

– – – – –  andere

7,5

0303 79 41

– – – –  Fische der Art Boreogadus saida

12

0303 79 45

– – – –  Merlan (Merlangius merlangus)

7,5

0303 79 51

– – – –  Leng (Molva-Arten)

7,5

0303 79 55

– – – –  Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius)

15

0303 79 58

– – – –  Fische der Art Orcynopsis unicolor

 (21)

0303 79 65

– – – –  Sardellen (Engraulis-Arten)

15

0303 79 71

– – – –  Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten)

15

0303 79 75

– – – –  Brachsenmakrelen (Brama-Arten)

15

0303 79 81

– – – –  Seeteufel (Lophius-Arten)

15

0303 79 83

– – – –  Blauer Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou)

7,5

0303 79 85

– – – –  Südlicher Wittling (Micromesistius australis)

7,5

0303 79 91

– – – –  Stöcker (Bastardmakrelen) (Caranx trachurus, Trachurus trachurus)

15

0303 79 92

– – – –  Neuseeländischer Grenadier (Macruronus novaezelandiae)

7,5

0303 79 93

– – – –  Rosa Kingklip (Genypterus blacodes)

7,5

0303 79 94

– – – –  Fische der Arten Pelotreis flavilatus und Peltorhamphus novaezelandiae

7,5

0303 79 98

– – – –  andere

15

0303 80

–  Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch

 

 

0303 80 10

– –  Fischrogen und Fischmilch, zum Herstellen von Desoxyribonucleinsäure oder Protaminsulfat (12)

frei

0303 80 90

– –  andere

10

0304

Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren

 

 

 

–  frisch oder gekühlt

 

 

0304 11

– –  vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

 

 

0304 11 10

– – –  Filets

18

0304 11 90

– – –  anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert)

15

0304 12

– –  von Zahnfischen (Dissostichus-Arten)

 

 

0304 12 10

– – –  Filets

18

0304 12 90

– – –  anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert)

15

0304 19

– –  andere

 

 

 

– – –  Filets

 

 

 

– – – –  von Süßwasserfischen

 

 

0304 19 01

– – – – –  vom Nilbarsch (Lates niloticus)

9

0304 19 03

– – – – –  vom Pangasius (Pangasius-Arten)

9

0304 19 13

– – – – –  vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

2

 

– – – – –  von Forellen der Arten Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita und Oncorhynchus gilae

 

 

0304 19 15

– – – – – –  der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g

12

0304 19 17

– – – – – –  andere

12

0304 19 18

– – – – –  von anderen Süßwasserfischen

9

 

– – – –  andere

 

 

0304 19 31

– – – – –  vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida

18

0304 19 33

– – – – –  vom Köhler (Pollachius virens)

18

0304 19 35

– – – – –  vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten)

18

0304 19 39

– – – – –  andere

18

 

– – –  anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert)

 

 

0304 19 91

– – – –  von Süßwasserfischen

8

 

– – – –  andere

 

 

0304 19 97

– – – – –  Heringslappen

 (18)

0304 19 99

– – – – –  anderes

15 (10)

 

–  gefrorene Fischfilets

 

 

0304 21 00

– –  vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

7,5

0304 22 00

– –  von Zahnfischen (Dissostichus-Arten)

15

0304 29

– –  andere

 

 

 

– – –  von Süßwasserfischen

 

 

0304 29 01

– – – –  vom Nilbarsch (Lates niloticus)

9

0304 29 03

– – – –  vom Pangasius (Pangasius-Arten)

9

0304 29 05

– – – –  vom Tilapia (Oreochromis-Arten)

9

0304 29 13

– – – –  vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

2

 

– – – –  von Forellen der Arten Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita und Oncorhynchus gilae

 

 

0304 29 15

– – – – –  der Art Oncorhynchus mykiss mit einem Stückgewicht von mehr als 400 g

12

0304 29 17

– – – – –  andere

12

0304 29 18

– – – –  von anderen Süßwasserfischen

9

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida

 

 

0304 29 21

– – – – –  vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus

7,5

0304 29 29

– – – – –  andere

7,5

0304 29 31

– – – –  vom Köhler (Pollachius virens)

7,5

0304 29 33

– – – –  vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

7,5

 

– – – –  vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten)

 

 

0304 29 35

– – – – –  der Art Sebastes marinus

7,5

0304 29 39

– – – – –  andere

7,5

0304 29 41

– – – –  vom Merlan (Merlangius merlangus)

7,5

0304 29 43

– – – –  vom Leng (Molva-Arten)

7,5

0304 29 45

– – – –  von Thunfischen (der Gattung Thunnus) und von Fischen der Euthynnus-Arten

18

 

– – – –  von Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus) und von Fischen der Art Orcynopsis unicolor

 

 

0304 29 51

– – – – –  von Makrelen der Art Scomber australasicus

15

0304 29 53

– – – – –  andere

15

 

– – – –  von Seehechten (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten)

 

 

 

– – – – –  der Merluccius-Arten

 

 

0304 29 55

– – – – – –  von Kap-Hechten (Merluccius capensis) und von Tiefenwasser-Kapseehechten (Merluccius paradoxus)

7,5

0304 29 56

– – – – – –  von Patagonischen Seehechten (Merluccius hubbsi)

7,5

0304 29 58

– – – – – –  andere

6,1

0304 29 59

– – – – –  der Urophycis-Arten

7,5

 

– – – –  von Haien

 

 

0304 29 61

– – – – –  von Dornhaien und Katzenhaien (Squalus acanthias und Scyliorhinus-Arten)

7,5

0304 29 65

– – – – –  von Heringshaien (Lamna nasus)

7,5

0304 29 68

– – – – –  von anderen Haien

7,5

0304 29 71

– – – –  von Schollen oder Goldbutt (Pleuronectes platessa)

7,5

0304 29 73

– – – –  von Flundern (Platichthys flesus)

7,5

0304 29 75

– – – –  von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii)

15

0304 29 79

– – – –  vom Scheefsnut (Lepidorhombus-Arten)

15

0304 29 83

– – – –  vom Seeteufel (Lophius-Arten)

15

0304 29 85

– – – –  vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma)

13,7

0304 29 91

– – – –  vom Neuseeländischen Grenadier (Macruronus novaezelandiae)

7,5

0304 29 99

– – – –  andere

15 (10)

 

–  anderes

 

 

0304 91 00

– –  vom Schwertfisch (Xiphias gladius)

7,5

0304 92 00

– –  von Zahnfischen (Dissostichus-Arten)

7,5

0304 99

– –  andere

 

 

0304 99 10

– – –  Surimi

14,2

 

– – –  anderes

 

 

0304 99 21

– – – –  von Süßwasserfischen

8

 

– – – –  anderes

 

 

0304 99 23

– – – – –  von Heringen (Clupea harengus, Clupea pallasii)

 (18)

0304 99 29

– – – – –  vom Rotbarsch, Goldbarsch oder Tiefenbarsch (Sebastes-Arten)

8

 

– – – – –  vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida

 

 

0304 99 31

– – – – – –  vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus

7,5

0304 99 33

– – – – – –  vom Kabeljau der Art Gadus morhua

7,5

0304 99 39

– – – – – –  anderes

7,5

0304 99 41

– – – – –  vom Köhler (Pollachius virens)

7,5

0304 99 45

– – – – –  vom Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)

7,5

0304 99 51

– – – – –  von Seehechten (Merluccius-Arten und Urophycis-Arten)

7,5

0304 99 55

– – – – –  vom Scheefsnut (Lepidorhombus-Arten)

15

0304 99 61

– – – – –  von Brachsenmakrelen (Brama-Arten)

15

0304 99 65

– – – – –  vom Seeteufel (Lophius-Arten)

7,5

0304 99 71

– – – – –  vom Blauen Wittling (Micromesistius poutassou oder Gadus poutassou)

7,5

0304 99 75

– – – – –  vom Pazifischen Pollack (Theragra chalcogramma)

7,5

0304 99 99

– – – – –  anderes

7,5

0305

Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

 

 

0305 10 00

–  Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar

13

0305 20 00

–  Fischlebern, Fischrogen und Fischmilch, getrocknet, geräuchert, gesalzen oder in Salzlake

11

0305 30

–  Fischfilets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert

 

 

 

– –  vom Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus) und von Fischen der Art Boreogadus saida

 

 

0305 30 11

– – –  vom Kabeljau der Art Gadus macrocephalus

16

0305 30 19

– – –  andere

20

0305 30 30

– –  vom Pazifischen Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischen Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), gesalzen oder in Salzlake

15

0305 30 50

– –  vom Schwarzen Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides), gesalzen oder in Salzlake

15

0305 30 90

– –  andere

16

 

–  Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets

 

 

0305 41 00

– –  Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

13

0305 42 00

– –  Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

10

0305 49

– –  andere

 

 

0305 49 10

– – –  Schwarzer Heilbutt (Reinhardtius hippoglossoides)

15

0305 49 20

– – –  Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

16

0305 49 30

– – –  Makrelen (Scomber scombrus, Scomber australasicus, Scomber japonicus)

14

0305 49 45

– – –  Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster)

14

0305 49 50

– – –  Aale (Anguilla-Arten)

14

0305 49 80

– – –  andere

14

 

–  Fische, getrocknet, auch gesalzen, jedoch nicht geräuchert

 

 

0305 51

– –  Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

 

 

0305 51 10

– – –  getrocknet, nicht gesalzen (Stockfisch)

13 (10)

0305 51 90

– – –  getrocknet und gesalzen (Klippfisch)

13 (10)

0305 59

– –  andere

 

 

0305 59 10

– – –  Fische der Art Boreogadus saida

13 (10)

0305 59 30

– – –  Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

12

0305 59 50

– – –  Sardellen (Engraulis-Arten)

10

0305 59 70

– – –  Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

15

0305 59 80

– – –  andere

12

 

–  Fische, gesalzen, jedoch weder getrocknet noch geräuchert, und Fische in Salzlake

 

 

0305 61 00

– –  Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii)

12

0305 62 00

– –  Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

13 (10)

0305 63 00

– –  Sardellen (Engraulis-Arten)

10

0305 69

– –  andere

 

 

0305 69 10

– – –  Fische der Art Boreogadus saida

13 (10)

0305 69 30

– – –  Atlantischer Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

15

0305 69 50

– – –  Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho)

11

0305 69 80

– – –  andere

12

0306

Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

 

 

 

–  gefroren

 

 

0306 11

– –  Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten)

 

 

0306 11 10

– – –  Langustenschwänze

12,5

0306 11 90

– – –  andere

12,5

0306 12

– –  Hummer (Homarus-Arten)

 

 

0306 12 10

– – –  ganz

6

0306 12 90

– – –  andere

16

0306 13

– –  Garnelen

 

 

0306 13 10

– – –  Garnelen der Familie Pandalidae

12

0306 13 30

– – –  Garnelen der Gattung Crangon

18

0306 13 40

– – –  Rosa Geißelgarnelen (Parapenaeus longirostris)

12

0306 13 50

– – –  Geißelgarnelen (Penaeus-Arten)

12

0306 13 80

– – –  andere

12

0306 14

– –  Krabben

 

 

0306 14 10

– – –  Krabben der Arten Paralithodes camchaticus, Callinectes sapidus und der Chionoecetes-Arten

7,5

0306 14 30

– – –  Taschenkrebse (Cancer pagurus)

7,5

0306 14 90

– – –  andere

7,5

0306 19

– –  andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

 

 

0306 19 10

– – –  Süßwasserkrebse

7,5

0306 19 30

– – –  Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

12

0306 19 90

– – –  andere

12

 

–  nicht gefroren

 

 

0306 21 00

– –  Langusten (Palinurus-Arten, Panulirus-Arten, Jasus-Arten)

12,5

0306 22

– –  Hummer (Homarus-Arten)

 

 

0306 22 10

– – –  lebend

8

 

– – –  andere

 

 

0306 22 91

– – – –  ganz

8

0306 22 99

– – – –  andere

10

0306 23

– –  Garnelen

 

 

0306 23 10

– – –  Garnelen der Familie Pandalidae

12

 

– – –  Garnelen der Gattung Crangon

 

 

0306 23 31

– – – –  frisch, gekühlt oder nur in Wasser oder Dampf gekocht

18

0306 23 39

– – – –  andere

18

0306 23 90

– – –  andere

12

0306 24

– –  Krabben

 

 

0306 24 30

– – –  Taschenkrebse (Cancer pagurus)

7,5

0306 24 80

– – –  andere

7,5

0306 29

– –  andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar

 

 

0306 29 10

– – –  Süßwasserkrebse

7,5

0306 29 30

– – –  Kaisergranate (Nephrops norvegicus)

12

0306 29 90

– – –  andere

12

0307

Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar

 

 

0307 10

–  Austern

 

 

0307 10 10

– –  flache Austern (Ostrea-Arten), lebend, mit einem Stückgewicht einschließlich Schale von 40 g oder weniger

frei

0307 10 90

– –  andere

9

 

–  Kamm-Muscheln und Pilger-Muscheln der Gattungen Pecten, Chlamys oder Placopecten

 

 

0307 21 00

– –  lebend, frisch oder gekühlt

8

0307 29

– –  andere

 

 

0307 29 10

– – –  große Pilger-Muscheln (Pecten maximus), gefroren

8

0307 29 90

– – –  andere

8

 

–  Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten)

 

 

0307 31

– –  lebend, frisch oder gekühlt

 

 

0307 31 10

– – –  Mytilus-Arten

10

0307 31 90

– – –  Perna-Arten

8

0307 39

– –  andere

 

 

0307 39 10

– – –  Mytilus-Arten

10

0307 39 90

– – –  Perna-Arten

8

 

–  Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten); Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten)

 

 

0307 41

– –  lebend, frisch oder gekühlt

 

 

0307 41 10

– – –  Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten)

8

 

– – –  Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten)

 

 

0307 41 91

– – – –  Loligo-Arten, Ommastrephes sagittatus

6

0307 41 99

– – – –  andere

8

0307 49

– –  andere

 

 

 

– – –  gefroren

 

 

 

– – – –  Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten)

 

 

 

– – – – –  der Sepiola-Arten

 

 

0307 49 01

– – – – – –  Zwergtintenfische (Sepiola rondeleti)

6

0307 49 11

– – – – – –  andere

8

0307 49 18

– – – – –  andere

8

 

– – – –  Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten)

 

 

 

– – – – –  Loligo-Arten

 

 

0307 49 31

– – – – – –  Loligo vulgaris

6

0307 49 33

– – – – – –  Loligo pealei

6

0307 49 35

– – – – – –  Loligo patagonica

6

0307 49 38

– – – – – –  andere

6

0307 49 51

– – – – –  Ommastrephes sagittatus

6

0307 49 59

– – – – –  andere

8

 

– – –  andere

 

 

0307 49 71

– – – –  Tintenfische (Sepia officinalis, Rossia macrosoma, Sepiola-Arten)

8

 

– – – –  Kalmare (Ommastrephes-Arten, Loligo-Arten, Nototodarus-Arten, Sepioteuthis-Arten)

 

 

0307 49 91

– – – – –  Loligo-Arten, Ommastrephes sagittatus

6

0307 49 99

– – – – –  andere

8

 

–  Kraken (Octopus-Arten)

 

 

0307 51 00

– –  lebend, frisch oder gekühlt

8

0307 59

– –  andere

 

 

0307 59 10

– – –  gefroren

8

0307 59 90

– – –  andere

8

0307 60 00

–  Schnecken, ausgenommen Meeresschnecken

frei

 

–  andere, einschließlich Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar

 

 

0307 91 00

– –  lebend, frisch oder gekühlt

11

0307 99

– –  andere

 

 

 

– – –  gefroren

 

 

0307 99 11

– – – –  Illex-Arten

8

0307 99 13

– – – –  Sandklaffmuscheln und andere Weichtiere der Familie Veneridae

8

0307 99 15

– – – –  Quallen (Rhopilema-Arten)

frei

0307 99 18

– – – –  andere

11

0307 99 90

– – –  andere

11

KAPITEL 4

MILCH UND MILCHERZEUGNISSE; VOGELEIER; NATÜRLICHER HONIG; GENIESSBARE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

Anmerkungen

1.

Als Milch gelten Vollmilch sowie teilweise oder vollständig entrahmte Milch.

2.

Im Sinne der Position 0405 gelten als

a)

Butter: ausschließlich aus Milch hergestellte natürliche Butter, Molkenbutter und rekombinierte Butter (frisch, gesalzen oder ranzig, einschließlich Butter in luftdicht verschlossenen Behältnissen), mit einem Milchfettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 95 GHT, einem Gehalt an fettfreier Milchtrockenmasse von höchstens 2 GHT und einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT. Butter enthält keine Zusätze von Emulgatoren, kann aber Natriumchlorid, Lebensmittelfarbstoffe, Salze aus der Neutralisierung und unschädliche Milchsäurebakterien enthalten;

b)

Milchstreichfette: kein anderes Fett als Milchfett enthaltende streichfähige Wasser-in-Öl-Emulsionen, mit einem Milchfettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT.

3.

Erzeugnisse, die durch Eindicken von Molke mit Zusatz von Milch oder Milchfett gewonnen werden, gehören als Käse zu Position 0406, wenn sie die nachstehenden drei Merkmale aufweisen:

a)

einen Milchfettgehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 5 GHT oder mehr;

b)

einen Trockenmassegehalt von 70 bis 85 GHT;

c)

sie geformt sind oder geformt werden können.

4.

Zu Kapitel 4 gehören nicht:

a)

aus Molke hergestellte Erzeugnisse, die mehr als 95 GHT Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose bezogen auf die Trockenmasse, enthalten (Position 1702); oder

b)

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine bezogen auf die Trockenmasse enthalten) (Position 3502) oder Globuline (Position 3504).

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Im Sinne der Unterposition 0404 10 sind unter „modifizierter Molke“ Erzeugnisse aus Molkenbestandteilen zu verstehen, z. B. Molke, der die Lactose, die Proteine oder die Mineralstoffe ganz oder teilweise entzogen worden sind, oder Molke, der natürliche Molkenbestandteile zugesetzt worden sind, sowie Erzeugnisse, die durch Vermischen natürlicher Molkenbestandteile hergestellt worden sind.

2.

Der Begriff „Butter“ im Sinne der Unterposition 0405 10 umfasst nicht entwässerte Butter und Ghee (Unterposition 0405 90).

Zusätzliche Anmerkung

1.

Auf Mischungen, die zu den Positionen 0401 bis 0406 gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden:

a)

auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;

b)

auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0401

Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

0401 10

–  mit einem Milchfettgehalt von 1 GHT oder weniger

 

 

0401 10 10

– –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

13,8 €/100 kg/net

0401 10 90

– –  andere

12,9 €/100 kg/net

0401 20

–  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1 bis 6 GHT

 

 

 

– –  mit einem Milchfettgehalt von 3 GHT oder weniger

 

 

0401 20 11

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

18,8 €/100 kg/net

0401 20 19

– – –  andere

17,9 €/100 kg/net

 

– –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 3 GHT

 

 

0401 20 91

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

22,7 €/100 kg/net

0401 20 99

– – –  andere

21,8 €/100 kg/net

0401 30

–  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 6 GHT

 

 

 

– –  mit einem Milchfettgehalt von 21 GHT oder weniger

 

 

0401 30 11

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

57,5 €/100 kg/net

0401 30 19

– – –  andere

56,6 €/100 kg/net

 

– –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 21 bis 45 GHT

 

 

0401 30 31

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

110 €/100 kg/net

0401 30 39

– – –  andere

109,1 €/100 kg/net

 

– –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT

 

 

0401 30 91

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

183,7 €/100 kg/net

0401 30 99

– – –  andere

182,8 €/100 kg/net

0402

Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

0402 10

–  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

 

 

 

– –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

0402 10 11

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

125,4 €/100 kg/net

0402 10 19

– – –  andere

118,8 €/100 kg/net (10)

 

– –  andere

 

 

0402 10 91

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

1,19 €/kg + 27,5 €/100 kg/net (23)

0402 10 99

– – –  andere

1,19 €/kg + 21 €/100 kg/net (23)

 

–  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT

 

 

0402 21

– –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

 

– – –  mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger

 

 

0402 21 11

– – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

135,7 €/100 kg/net

 

– – – –  andere

 

 

0402 21 17

– – – – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 bis 11 GHT

130,4 €/100 kg/net

0402 21 19

– – – – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 11 bis 27 GHT

130,4 €/100 kg/net

 

– – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT

 

 

0402 21 91

– – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

167,2 €/100 kg/net

0402 21 99

– – – –  andere

161,9 €/100 kg/net

0402 29

– –  andere

 

 

 

– – –  mit einem Milchfettgehalt von 27 GHT oder weniger

 

 

0402 29 11

– – – –  Milch zur Ernährung von Säuglingen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT

1,31 €/kg + 22 €/100 kg/net (23)

 

– – – –  andere

 

 

0402 29 15

– – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

1,31 €/kg + 22 €/100 kg/net (23)

0402 29 19

– – – – –  andere

1,31 €/kg + 16,8 €/100 kg/net (23)

 

– – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 27 GHT

 

 

0402 29 91

– – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

1,62 €/kg + 22 €/100 kg/net (23)

0402 29 99

– – – –  andere

1,62 €/kg + 16,8 €/100 kg/net (23)

 

–  andere

 

 

0402 91

– –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

0402 91 10

– – –  mit einem Milchfettgehalt von 8 GHT oder weniger

34,7 €/100 kg/net

0402 91 30

– – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 8 bis 10 GHT

43,4 €/100 kg/net

 

– – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 45 GHT

 

 

0402 91 51

– – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

110 €/100 kg/net

0402 91 59

– – – –  andere

109,1 €/100 kg/net

 

– – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT

 

 

0402 91 91

– – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

183,7 €/100 kg/net

0402 91 99

– – – –  andere

182,8 €/100 kg/net

0402 99

– –  andere

 

 

0402 99 10

– – –  mit einem Milchfettgehalt von 9,5 GHT oder weniger

57,2 €/100 kg/net

 

– – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 9,5 bis 45 GHT

 

 

0402 99 31

– – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

1,08 €/kg + 19,4 €/100 kg/net (23)

0402 99 39

– – – –  andere

1,08 €/kg + 18,5 €/100 kg/net (23)

 

– – –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 45 GHT

 

 

0402 99 91

– – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2,5 kg oder weniger

1,81 €/kg + 19,4 €/100 kg/net (23)

0402 99 99

– – – –  andere

1,81 €/kg + 18,5 €/100 kg/net (23)

0403

Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao

 

 

0403 10

–  Joghurt

 

 

 

– –  weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

 

 

 

– – –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0403 10 11

– – – –  3 GHT oder weniger

20,5 €/100 kg/net

0403 10 13

– – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

24,4 €/100 kg/net

0403 10 19

– – – –  mehr als 6 GHT

59,2 €/100 kg/net

 

– – –  anderer, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0403 10 31

– – – –  3 GHT oder weniger

0,17 €/kg + 21,1 €/100 kg/net (23)

0403 10 33

– – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

0,20 €/kg + 21,1 €/100 kg/net (23)

0403 10 39

– – – –  mehr als 6 GHT

0,54 €/kg + 21,1 €/100 kg/net (23)

 

– –  aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

 

 

 

– – –  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0403 10 51

– – – –  1,5 GHT oder weniger

8,3 + 95 €/100 kg/net

0403 10 53

– – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

8,3 + 130,4 €/100 kg/net

0403 10 59

– – – –  mehr als 27 GHT

8,3 + 168,8 €/100 kg/net

 

– – –  anderer, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0403 10 91

– – – –  3 GHT oder weniger

8,3 + 12,4 €/100 kg/net

0403 10 93

– – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

8,3 + 17,1 €/100 kg/net

0403 10 99

– – – –  mehr als 6 GHT

8,3 + 26,6 €/100 kg/net

0403 90

–  andere

 

 

 

– –  weder aromatisiert noch mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

 

 

 

– – –  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form

 

 

 

– – – –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0403 90 11

– – – – –  1,5 GHT oder weniger

100,4 €/100 kg/net

0403 90 13

– – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 €/100 kg/net

0403 90 19

– – – – –  mehr als 27 GHT

167,2 €/100 kg/net

 

– – – –  andere, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0403 90 31

– – – – –  1,5 GHT oder weniger

0,95 €/kg + 22 €/100 kg/net (23)

0403 90 33

– – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 €/kg + 22 €/100 kg/net (23)

0403 90 39

– – – – –  mehr als 27 GHT

1,62 €/kg + 22 €/100 kg/net (23)

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0403 90 51

– – – – –  3 GHT oder weniger

20,5 €/100 kg/net

0403 90 53

– – – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

24,4 €/100 kg/net

0403 90 59

– – – – –  mehr als 6 GHT

59,2 €/100 kg/net

 

– – – –  andere, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0403 90 61

– – – – –  3 GHT oder weniger

0,17 €/kg + 21,1 €/100 kg/net (23)

0403 90 63

– – – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

0,20 €/kg + 21,1 €/100 kg/net (23)

0403 90 69

– – – – –  mehr als 6 GHT

0,54 €/kg + 21,1 €/100 kg/net (23)

 

– –  aromatisiert oder mit Zusatz von Früchten, Nüssen oder Kakao

 

 

 

– – –  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0403 90 71

– – – –  1,5 GHT oder weniger

8,3 + 95 €/100 kg/net

0403 90 73

– – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

8,3 + 130,4 €/100 kg/net

0403 90 79

– – – –  mehr als 27 GHT

8,3 + 168,8 €/100 kg/net

 

– – –  andere, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0403 90 91

– – – –  3 GHT oder weniger

8,3 + 12,4 €/100 kg/net

0403 90 93

– – – –  mehr als 3 bis 6 GHT

8,3 + 17,1 €/100 kg/net

0403 90 99

– – – –  mehr als 6 GHT

8,3 + 26,6 €/100 kg/net

0404

Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

0404 10

–  Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

 

– –  in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form

 

 

 

– – –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von

 

 

 

– – – –  15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0404 10 02

– – – – –  1,5 GHT oder weniger

7 €/100 kg/net

0404 10 04

– – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 €/100 kg/net

0404 10 06

– – – – –  mehr als 27 GHT

167,2 €/100 kg/net

 

– – – –  mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0404 10 12

– – – – –  1,5 GHT oder weniger

100,4 €/100 kg/net

0404 10 14

– – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 €/100 kg/net

0404 10 16

– – – – –  mehr als 27 GHT

167,2 €/100 kg/net

 

– – –  andere, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von

 

 

 

– – – –  15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0404 10 26

– – – – –  1,5 GHT oder weniger

0,07 €/kg/net + 16,8 €/100 kg/net (23)

0404 10 28

– – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (23)

0404 10 32

– – – – –  mehr als 27 GHT

1,62 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (23)

 

– – – –  mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0404 10 34

– – – – –  1,5 GHT oder weniger

0,95 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (23)

0404 10 36

– – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (23)

0404 10 38

– – – – –  mehr als 27 GHT

1,62 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (23)

 

– –  andere

 

 

 

– – –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von

 

 

 

– – – –  15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0404 10 48

– – – – –  1,5 GHT oder weniger

0,07 €/kg/net (24)

0404 10 52

– – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 €/100 kg/net

0404 10 54

– – – – –  mehr als 27 GHT

167,2 €/100 kg/net

 

– – – –  mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0404 10 56

– – – – –  1,5 GHT oder weniger

100,4 €/100 kg/net

0404 10 58

– – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 €/100 kg/net

0404 10 62

– – – – –  mehr als 27 GHT

167,2 €/100 kg/net

 

– – –  andere, mit einem Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,38) von

 

 

 

– – – –  15 GHT oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0404 10 72

– – – – –  1,5 GHT oder weniger

0,07 €/kg/net + 16,8 €/100 kg/net (25)

0404 10 74

– – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (23)

0404 10 76

– – – – –  mehr als 27 GHT

1,62 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (23)

 

– – – –  mehr als 15 GHT und mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0404 10 78

– – – – –  1,5 GHT oder weniger

0,95 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (23)

0404 10 82

– – – – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (23)

0404 10 84

– – – – –  mehr als 27 GHT

1,62 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (23)

0404 90

–  andere

 

 

 

– –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0404 90 21

– – –  1,5 GHT oder weniger

100,4 €/100 kg/net

0404 90 23

– – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

135,7 €/100 kg/net

0404 90 29

– – –  mehr als 27 GHT

167,2 €/100 kg/net

 

– –  andere, mit einem Milchfettgehalt von

 

 

0404 90 81

– – –  1,5 GHT oder weniger

0,95 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (23)

0404 90 83

– – –  mehr als 1,5 bis 27 GHT

1,31 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (23)

0404 90 89

– – –  mehr als 27 GHT

1,62 €/kg/net + 22 €/100 kg/net (23)

0405

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette

 

 

0405 10

–  Butter

 

 

 

– –  mit einem Fettgehalt von 85 GHT oder weniger

 

 

 

– – –  natürliche Butter

 

 

0405 10 11

– – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

189,6 €/100 kg/net (10)

0405 10 19

– – – –  andere

189,6 €/100 kg/net (10)

0405 10 30

– – –  rekombinierte Butter

189,6 €/100 kg/net (10)

0405 10 50

– – –  Molkenbutter

189,6 €/100 kg/net (10)

0405 10 90

– –  andere

231,3 €/100 kg/net (10)

0405 20

–  Milchstreichfette

 

 

0405 20 10

– –  mit einem Fettgehalt von 39 GHT oder mehr, jedoch weniger als 60 GHT

9 + EA (22)

0405 20 30

– –  mit einem Fettgehalt von 60 GHT bis 75 GHT

9 + EA (22)

0405 20 90

– –  mit einem Fettgehalt von mehr als 75 GHT, jedoch weniger als 80 GHT

189,6 €/100 kg/net

0405 90

–  andere

 

 

0405 90 10

– –  mit einem Fettgehalt von 99,3 GHT oder mehr und mit einem Wassergehalt von 0,5 GHT oder weniger

231,3 €/100 kg/net (10)

0405 90 90

– –  andere

231,3 €/100 kg/net (10)

0406

Käse und Quark/Topfen

 

 

0406 10

–  Frischkäse (nichtgereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark/Topfen

 

 

0406 10 20

– –  mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger

185,2 €/100 kg/net (10)

0406 10 80

– –  anderer

221,2 €/100 kg/net (10)

0406 20

–  Käse aller Art, gerieben oder in Pulverform

 

 

0406 20 10

– –  Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger), aus entrahmter Milch mit Zusatz von fein vermahlenen Kräutern hergestellt (27)

7,7

0406 20 90

– –  andere

188,2 €/100 kg/net (10)

0406 30

–  Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform

 

 

0406 30 10

– –  zu dessen Herstellung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer und Appenzeller und gegebenenfalls als Zusatz Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger) verwendet worden sind, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 56 GHT oder weniger

144,9 €/100 kg/net (10)

 

– –  andere

 

 

 

– – –  mit einem Fettgehalt von 36 GHT oder weniger und mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse von

 

 

0406 30 31

– – – –  48 GHT oder weniger

139,1 €/100 kg/net (10)

0406 30 39

– – – –  mehr als 48 GHT

144,9 €/100 kg/net (10)

0406 30 90

– – –  mit einem Fettgehalt von mehr als 36 GHT

215 €/100 kg/net (10)

0406 40

–  Blauschimmelkäse und anderer Käse mit Marmorierung des Teiges, hervorgerufen durch Penicillium roqueforti

 

 

0406 40 10

– –  Roquefort

140,9 €/100 kg/net (10)

0406 40 50

– –  Gorgonzola

140,9 €/100 kg/net (10)

0406 40 90

– –  andere

140,9 €/100 kg/net (10)

0406 90

–  andere Käse

 

 

0406 90 01

– –  für die Verarbeitung (26)

167,1 €/100 kg/net (10)

 

– –  andere

 

 

0406 90 13

– – –  Emmentaler

171,7 €/100 kg/net (10)

0406 90 15

– – –  Greyerzer, Sbrinz

171,7 €/100 kg/net (10)

0406 90 17

– – –  Bergkäse, Appenzeller

171,7 €/100 kg/net (10)

0406 90 18

– – –  Fromage Fribourgeois, Vacherin Mont d'Or und Tête de Moine

171,7 €/100 kg/net (10)

0406 90 19

– – –  Glarner Kräuterkäse (sog. Schabziger), aus entrahmter Milch mit Zusatz von fein vermahlenen Kräutern hergestellt (27)

7,7

0406 90 21

– – –  Cheddar

167,1 €/100 kg/net (10)

0406 90 23

– – –  Edamer

151 €/100 kg/net (10)

0406 90 25

– – –  Tilsiter

151 €/100 kg/net (10)

0406 90 27

– – –  Butterkäse

151 €/100 kg/net (10)

0406 90 29

– – –  Kashkaval

151 €/100 kg/net (10)

0406 90 32

– – –  Feta

151 €/100 kg/net (10)

0406 90 35

– – –  Kefalo-Tyri

151 €/100 kg/net (10)

0406 90 37

– – –  Finlandia

151 €/100 kg/net (10)

0406 90 39

– – –  Jarlsberg

151 €/100 kg/net (10)

 

– – –  andere

 

 

0406 90 50

– – – –  Schaf- oder Büffelkäse in Behältern, die Salzlake enthalten, oder in Beuteln aus Schaf- oder Ziegenfell

151 €/100 kg/net (10)

 

– – – –  andere

 

 

 

– – – – –  mit einem Fettgehalt von 40 GHT oder weniger und mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von

 

 

 

– – – – – –  47 GHT oder weniger

 

 

0406 90 61

– – – – – – –  Grana Padano, Parmigiano Reggiano

188,2 €/100 kg/net

0406 90 63

– – – – – – –  Fiore Sardo, Pecorino

188,2 €/100 kg/net (10)

0406 90 69

– – – – – – –  andere

188,2 €/100 kg/net (10)

 

– – – – – –  mehr als 47 bis 72 GHT

 

 

0406 90 73

– – – – – – –  Provolone

151 €/100 kg/net (10)

0406 90 75

– – – – – – –  Asiago, Caciocavallo, Montasio, Ragusano

151 €/100 kg/net (10)

0406 90 76

– – – – – – –  Danbo, Fontal, Fontina, Fynbo, Havarti, Maribo, Samsø

151 €/100 kg/net (10)

0406 90 78

– – – – – – –  Gouda

151 €/100 kg/net (10)

0406 90 79

– – – – – – –  Esrom, Italico, Kernhem, St. Nectaire, St. Paulin, Taleggio

151 €/100 kg/net (10)

0406 90 81

– – – – – – –  Cantal, Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey

151 €/100 kg/net (10)

0406 90 82

– – – – – – –  Camembert

151 €/100 kg/net (10)

0406 90 84

– – – – – – –  Brie

151 €/100 kg/net (10)

0406 90 85

– – – – – – –  Kefalograviera, Kasseri

151 €/100 kg/net

 

– – – – – – –  andere Käse, mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von

 

 

0406 90 86

– – – – – – – –  mehr als 47 bis 52 GHT

151 €/100 kg/net (10)

0406 90 87

– – – – – – – –  mehr als 52 bis 62 GHT

151 €/100 kg/net (10)

0406 90 88

– – – – – – – –  mehr als 62 bis 72 GHT

151 €/100 kg/net (10)

0406 90 93

– – – – – –  mehr als 72 GHT

185,2 €/100 kg/net (10)

0406 90 99

– – – – –  andere

221,2 €/100 kg/net (10)

0407 00

Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht

 

 

 

–  von Hausgeflügel

 

 

 

– –  Bruteier (28)

 

 

0407 00 11

– – –  von Truthühnern oder Gänsen

105 €/1 000 p/st

p/st

0407 00 19

– – –  andere

35 €/1 000 p/st

p/st

0407 00 30

– –  andere

30,4 €/100 kg/net (10)

1 000 p/st

0407 00 90

–  andere

7,7

p/st

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

 

–  Eigelb

 

 

0408 11

– –  getrocknet

 

 

0408 11 20

– – –  ungenießbar oder ungenießbar gemacht (29)

frei

0408 11 80

– – –  anderes

142,3 €/100 kg/net (10)

0408 19

– –  anderes

 

 

0408 19 20

– – –  ungenießbar oder ungenießbar gemacht (29)

frei

 

– – –  anderes

 

 

0408 19 81

– – – –  flüssig

62 €/100 kg/net (10)

0408 19 89

– – – –  anderes, einschließlich gefroren

66,3 €/100 kg/net (10)

 

–  andere

 

 

0408 91

– –  getrocknet

 

 

0408 91 20

– – –  ungenießbar oder ungenießbar gemacht (29)

frei

0408 91 80

– – –  andere

137,4 €/100 kg/net (10)

0408 99

– –  andere

 

 

0408 99 20

– – –  ungenießbar oder ungenießbar gemacht (29)

frei

0408 99 80

– – –  andere

35,3 €/100 kg/net (10)

0409 00 00

Natürlicher Honig

17,3

0410 00 00

Genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

7,7

KAPITEL 5

ANDERE WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 5 gehören nicht:

a)

genießbare Waren (ausgenommen flüssiges oder getrocknetes Tierblut und ganze oder zerteilte Därme, Blasen und Mägen von Tieren);

b)

Häute, Felle und Pelzfelle, ausgenommen Waren der Position 0505 und Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle der Position 0511 (Kapitel 41 oder 43);

c)

Spinnstoffe tierischen Ursprungs, ausgenommen Rosshaar und Rosshaarabfälle (Abschnitt XI);

d)

Pinselköpfe (Position 9603).

2.

Menschenhaare, nach Längen ausgehechelt, nicht gleichgerichtet, gelten als roh (Position 0501).

3.

In der Nomenklatur gelten als „Elfenbein“ Stoffe aus den Stoßzähnen, Hörnern oder Hauern der Elefanten, des Nilpferdes, des Walrosses, des Narwals, des Nashorns und des Wildschweines sowie alle Tierzähne.

4.

In der Nomenklatur gelten als „Rosshaar“ die Haare aus Mähne oder Schweif der Tiere von der Art der Pferde oder Rinder.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0501 00 00

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

frei

0502

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare

 

 

0502 10 00

–  Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen und Abfälle dieser Borsten

frei

0502 90 00

–  andere

frei

0503

 

 

 

0504 00 00

Därme, Blasen und Mägen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder zerteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

frei

0505

Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

 

 

0505 10

–  Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen

 

 

0505 10 10

– –  roh

frei

0505 10 90

– –  andere

frei

0505 90 00

–  andere

frei

0506

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon

 

 

0506 10 00

–  Ossein und mit Säure behandelte Knochen

frei

0506 90 00

–  andere

frei

0507

Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon

 

 

0507 10 00

–  Elfenbein; Mehl und Abfälle von Elfenbein

frei

0507 90 00

–  andere

frei

0508 00 00

Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon

frei

0509

 

 

 

0510 00 00

Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

frei

0511

Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar

 

 

0511 10 00

–  Rindersperma

frei

p/st (30)

 

–  andere

 

 

0511 91

– –  Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3

 

 

0511 91 10

– – –  Abfälle von Fischen

frei

0511 91 90

– – –  andere

frei

0511 99

– –  andere

 

 

0511 99 10

– – –  Flechsen und Sehnen; Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle

frei

 

– – –  natürliche Schwämme tierischen Ursprungs

 

 

0511 99 31

– – – –  roh

frei

0511 99 39

– – – –  andere

5,1

0511 99 85

– – –  andere

frei

ABSCHNITT II

WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS

Anmerkung

1.

In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von nicht mehr als 3 GHT zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

KAPITEL 6

LEBENDE PFLANZEN UND WAREN DES BLUMENHANDELS

Anmerkungen

1.

Zu diesem Kapitel gehören, vorbehaltlich des zweiten Teils des Wortlauts der Position 0601, nur Waren, die gewöhnlich von Gärtnereien, von Baumschulen oder vom Blumenhandel zu Pflanz- oder Zierzwecken geliefert werden. Zu Kapitel 6 gehören jedoch nicht Kartoffeln, Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch und andere Waren des Kapitels 7.

2.

Sträuße, Blumenkörbe, Kränze und ähnliche Waren werden wie Blüten, Blattwerk usw. der Position 0603 oder 0604 eingereiht. Zutaten aus anderen Stoffen bleiben außer Betracht. Zu diesen Positionen gehören jedoch nicht Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke der Position 9701.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0601

Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln (ausgenommen Zichorienwurzeln der Position 1212)

 

 

0601 10

–  Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, ruhend

 

 

0601 10 10

– –  Hyazinthen

5,1

p/st

0601 10 20

– –  Narzissen

5,1

p/st

0601 10 30

– –  Tulpen

5,1

p/st

0601 10 40

– –  Gladiolen

5,1

p/st

0601 10 90

– –  andere

5,1

0601 20

–  Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, im Wachstum oder in Blüte; Zichorienpflanzen und -wurzeln

 

 

0601 20 10

– –  Zichorienpflanzen und -wurzeln

frei

0601 20 30

– –  Orchideen, Hyazinthen, Narzissen und Tulpen

9,6

0601 20 90

– –  andere

6,4

0602

Andere lebende Pflanzen (einschließlich ihrer Wurzeln), Stecklinge und Pfropfreiser; Pilzmycel

 

 

0602 10

–  Stecklinge, unbewurzelt, und Pfropfreiser

 

 

0602 10 10

– –  von Reben

frei

0602 10 90

– –  andere

4

0602 20

–  Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt

 

 

0602 20 10

– –  Reben, bewurzelt, auch gepfropft

frei

0602 20 90

– –  andere

8,3

0602 30 00

–  Rhododendren (Azaleen), auch veredelt

8,3

0602 40 00

–  Rosen, auch veredelt

8,3

p/st

0602 90

–  andere

 

 

0602 90 10

– –  Pilzmycel

8,3

0602 90 20

– –  Ananaspflänzlinge

frei

0602 90 30

– –  Gemüsepflanzen und Erdbeerpflanzen

8,3

 

– –  andere

 

 

 

– – –  Freilandpflanzen

 

 

 

– – – –  Bäume und Sträucher

 

 

0602 90 41

– – – – –  Forstgehölze

8,3

 

– – – – –  andere

 

 

0602 90 45

– – – – – –  bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen

6,5

0602 90 49

– – – – – –  andere

8,3

0602 90 50

– – – –  andere Freilandpflanzen

8,3

 

– – –  Zimmerpflanzen

 

 

0602 90 70

– – – –  bewurzelte Stecklinge und Jungpflanzen (ausgenommen Kakteen)

6,5

 

– – – –  andere

 

 

0602 90 91

– – – – –  Blütenpflanzen mit Knospen oder Blüten (ausgenommen Kakteen)

6,5

0602 90 99

– – – – –  andere

6,5

0603

Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

 

 

 

–  frisch

 

 

0603 11 00

– –  Rosen

 (31)

p/st

0603 12 00

– –  Nelken

 (31)

p/st

0603 13 00

– –  Orchideen

 (31)

p/st

0603 14 00

– –  Chrysanthemen

 (31)

p/st

0603 19

– –  andere

 

 

0603 19 10

– – –  Gladiolen

 (31)

p/st

0603 19 90

– – –  andere

 (31)

0603 90 00

–  andere

10

0604

Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet

 

 

0604 10

–  Moose und Flechten

 

 

0604 10 10

– –  Rentierflechte

frei

0604 10 90

– –  andere

5

 

–  andere

 

 

0604 91

– –  frisch

 

 

0604 91 20

– – –  Weihnachtsbäume

2,5

p/st

0604 91 40

– – –  Zweige von Nadelgehölzen

2,5

0604 91 90

– – –  andere

2

0604 99

– –  andere

 

 

0604 99 10

– – –  nur getrocknet

frei

0604 99 90

– – –  andere

10,9

KAPITEL 7

GEMÜSE, PFLANZEN, WURZELN UND KNOLLEN, DIE ZU ERNÄHRUNGSZWECKEN VERWENDET WERDEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 7 gehören nicht Erzeugnisse zu Futterzwecken der Position 1214.

2.

In den Positionen 0709 bis 0712 umfasst der Begriff „Gemüse“ auch genießbare Pilze, Trüffeln, Oliven, Kapern, Zucchini (Courgettes), Kürbisse, Auberginen, Zuckermais (Zea mays var. saccharata), Früchte der Gattungen „Capsicum“ und „Pimenta“, Fenchel und Küchenkräuter wie Petersilie, Kerbel, Estragon, Kresse und Majoran (Majorana hortensis oder Origanum majorana).

3.

Zu Position 0712 gehören alle getrockneten Gemüse der in den Positionen 0701 bis 0711 erfassten Arten, ausgenommen:

a)

getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte (Position 0713);

b)

Zuckermais in Form von Waren der Positionen 1102 bis 1104;

c)

Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln (Position 1105);

d)

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713 (Position 1106).

4.

Zu diesem Kapitel gehören jedoch nicht getrocknete oder gemahlene oder sonst zerkleinerte Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“ (Position 0904).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0701

Kartoffeln, frisch oder gekühlt

 

 

0701 10 00

–  Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln (29)

4,5

0701 90

–  andere

 

 

0701 90 10

– –  zum Herstellen von Stärke (12)

5,8

 

– –  andere

 

 

0701 90 50

– – –  Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni

 (35)

0701 90 90

– – –  andere

11,5

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

 (33)

0703

Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt

 

 

0703 10

–  Speisezwiebeln und Schalotten

 

 

 

– –  Speisezwiebeln

 

 

0703 10 11

– – –  für Saatzwecke (Steckzwiebeln)

9,6

0703 10 19

– – –  andere

9,6

0703 10 90

– –  Schalotten

9,6

0703 20 00

–  Knoblauch

9,6 + 120 €/100 kg/net (10)

0703 90 00

–  Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten

10,4

0704

Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt

 

 

0704 10 00

–  Blumenkohl/Karfiol

 (36)

0704 20 00

–  Rosenkohl/Kohlsprossen

12

0704 90

–  anderer

 

 

0704 90 10

– –  Weißkohl und Rotkohl

12 MIN 0,4 €/100 kg/net

0704 90 90

– –  anderer

12

0705

Salate (Lactuca sativa) und Chicorée (Cichorium-Arten), frisch oder gekühlt

 

 

 

–  Salate

 

 

0705 11 00

– –  Kopfsalat

 (37)

0705 19 00

– –  andere

10,4

 

–  Chicorée

 

 

0705 21 00

– –  Chicorée-Witloof (Cichorium intybus var. foliosum)

10,4

0705 29 00

– –  andere

10,4

0706

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt

 

 

0706 10 00

–  Karotten und Speisemöhren, Speiserüben

13,6 (10)

0706 90

–  andere

 

 

0706 90 10

– –  Knollensellerie

 (38)

0706 90 30

– –  Meerrettich/Kren (Cochlearia armoracia)

12

0706 90 90

– –  andere

13,6

0707 00

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

 

 

0707 00 05

–  Gurken

 (33)

0707 00 90

–  Cornichons

12,8

0708

Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt

 

 

0708 10 00

–  Erbsen (Pisum sativum)

 (39)

0708 20 00

–  Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten)

 (40)

0708 90 00

–  andere Hülsenfrüchte

11,2

0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

 

 

0709 20 00

–  Spargel

10,2

0709 30 00

–  Auberginen

12,8

0709 40 00

–  Sellerie, ausgenommen Knollensellerie

12,8

 

–  Pilze und Trüffeln

 

 

0709 51 00

– –  Pilze der Gattung Agaricus

12,8

0709 59

– –  andere

 

 

0709 59 10

– – –  Pfifferlinge/Eierschwämme

3,2

0709 59 30

– – –  Steinpilze

5,6

0709 59 50

– – –  Trüffeln

6,4

0709 59 90

– – –  andere

6,4

0709 60

–  Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“

 

 

0709 60 10

– –  Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

7,2 (10)

 

– –  andere

 

 

0709 60 91

– – –  der Gattung „Capsicum“, zum industriellen Herstellen von Capsicin oder von alkoholhaltigen Capsicum-Oleoresinen (12)

frei

0709 60 95

– – –  zum industriellen Herstellen von ätherischen Ölen oder von Resinoiden (12)

frei

0709 60 99

– – –  andere

6,4

0709 70 00

–  Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

10,4

0709 90

–  anderes

 

 

0709 90 10

– –  Salate (ausgenommen solche der Art Lactuca sativa sowie Chicorée (Cichorium-Arten))

10,4

0709 90 20

– –  Mangold und Karde

10,4

 

– –  Oliven

 

 

0709 90 31

– – –  zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt (12)

4,5

0709 90 39

– – –  andere

13,1 €/100 kg/net

0709 90 40

– –  Kapern

5,6

0709 90 50

– –  Fenchel

8

0709 90 60

– –  Zuckermais

9,4 €/100 kg/net

0709 90 70

– –  Zucchini (Courgettes)

 (33)

0709 90 80

– –  Artischocken

 (33)

0709 90 90

– –  anderes

12,8

0710

Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren

 

 

0710 10 00

–  Kartoffeln

14,4

 

–  Hülsengemüse, auch ausgelöst

 

 

0710 21 00

– –  Erbsen (Pisum sativum)

14,4

0710 22 00

– –  Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten)

14,4

0710 29 00

– –  anderes

14,4

0710 30 00

–  Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde

14,4

0710 40 00

–  Zuckermais

5,1 + 9,4 €/100 kg/net (34)

0710 80

–  anderes Gemüse

 

 

0710 80 10

– –  Oliven

15,2

 

– –  Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“

 

 

0710 80 51

– – –  Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

14,4

0710 80 59

– – –  andere

6,4

 

– –  Pilze

 

 

0710 80 61

– – –  der Gattung Agaricus

14,4

0710 80 69

– – –  andere

14,4

0710 80 70

– –  Tomaten

14,4

0710 80 80

– –  Artischocken

14,4

0710 80 85

– –  Spargel

14,4

0710 80 95

– –  andere

14,4

0710 90 00

–  Mischungen von Gemüsen

14,4

0711

Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

 

 

0711 20

–  Oliven

 

 

0711 20 10

– –  zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt (12)

6,4

0711 20 90

– –  andere

13,1 €/100 kg/net

0711 40 00

–  Gurken und Cornichons

12

 

–  Pilze und Trüffeln

 

 

0711 51 00

– –  Pilze der Gattung Agaricus

9,6 + 191 €/100 kg/net eda (10)

kg/net eda

0711 59 00

– –  andere

9,6

0711 90

–  anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen

 

 

 

– –  Gemüse

 

 

0711 90 10

– – –  Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

6,4

0711 90 30

– – –  Zuckermais

5,1 + 9,4 €/100 kg/net (34)

0711 90 50

– – –  Speisezwiebeln

7,2

0711 90 70

– – –  Kapern

4,8

0711 90 80

– – –  anderes

9,6

0711 90 90

– –  Mischungen von Gemüsen

12

0712

Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

 

 

0712 20 00

–  Speisezwiebeln

12,8 (10)

 

–  Pilze, Judasohrpilze (Auricularia spp.), Zitterpilze (Tremella spp.) und Trüffeln

 

 

0712 31 00

– –  Pilze der Gattung Agaricus

12,8

0712 32 00

– –  Judasohrpilze (Auricularia spp.)

12,8

0712 33 00

– –  Zitterpilze (Tremella spp.)

12,8

0712 39 00

– –  andere

12,8

0712 90

–  anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen

 

 

0712 90 05

– –  Kartoffeln, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, jedoch nicht weiter zubereitet

10,2

 

– –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

 

 

0712 90 11

– – –  Hybriden zur Aussaat (29)

frei

0712 90 19

– – –  andere

9,4 €/100 kg/net

0712 90 30

– –  Tomaten

12,8

0712 90 50

– –  Karotten und Speisemöhren

12,8

0712 90 90

– –  andere

12,8

0713

Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert

 

 

0713 10

–  Erbsen (Pisum sativum)

 

 

0713 10 10

– –  zur Aussaat

frei

0713 10 90

– –  andere

frei

0713 20 00

–  Kichererbsen

frei

 

–  Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten)

 

 

0713 31 00

– –  Bohnen der Art Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek

frei

0713 32 00

– –  Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis)

frei

0713 33

– –  Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris)

 

 

0713 33 10

– – –  zur Aussaat

frei

0713 33 90

– – –  andere

frei

0713 39 00

– –  andere

frei

0713 40 00

–  Linsen

frei

0713 50 00

–  Puffbohnen (Dicke Bohnen) (Vicia faba var. major), Pferdebohnen und Ackerbohnen (Vicia faba var. equina und Vicia faba var. minor)

3,2

0713 90 00

–  andere

3,2

0714

Maniok, Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep, Topinambur, Süßkartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes

 

 

0714 10

–  Maniok

 

 

0714 10 91

– –  von den zum menschlichen Verzehr verwendeten Arten, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 28 kg oder weniger, entweder frisch und ganz, oder gefroren ohne Haut, auch in Stücke geschnitten

9,5 €/100 kg/net (10)

0714 10 98

– –  andere

9,5 €/100 kg/net (10)

0714 20

–  Süßkartoffeln

 

 

0714 20 10

– –  frisch, ganz, zum menschlichen Verzehr (41)

3,8 (32)

0714 20 90

– –  andere

6,4 €/100 kg/net (10)

0714 90

–  andere

 

 

 

– –  Pfeilwurz (Arrowroot) und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt

 

 

0714 90 11

– – –  von den zum menschlichen Verzehr verwendeten Arten, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 28 kg oder weniger, entweder frisch und ganz, oder gefroren ohne Haut, auch in Stücke geschnitten

9,5 €/100 kg/net (10)

0714 90 19

– – –  andere

9,5 €/100 kg/net (10)

0714 90 90

– –  andere

3,8 (32)

KAPITEL 8

GENIESSBARE FRÜCHTE UND NÜSSE; SCHALEN VON ZITRUSFRÜCHTEN ODER VON MELONEN

Anmerkungen

1.

Hierher gehören nicht ungenießbare Früchte und Nüsse.

2.

Gekühlte Früchte und Nüsse werden wie frische Früchte und Nüsse eingereiht.

3.

Getrocknete Früchte oder getrocknete Nüsse dieses Kapitels können teilweise rehydratisiert oder zu folgenden Zwecken behandelt sein:

a)

um sie zusätzlich zu konservieren oder zu stabilisieren (z. B. durch leichte Hitzebehandlung, Schwefelung, Zusatz von Sorbinsäure oder Kaliumsorbat),

b)

um ihr Aussehen zu verbessern oder zu erhalten (z. B. durch Zusatz von pflanzlichem Öl oder geringen Mengen von Glucosesirup),

vorausgesetzt, sie behalten den Charakter getrockneter Früchte oder getrockneter Nüsse.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), der Waren des Kapitels 8 gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 558/93 vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit dem Faktor 0,95.

2.

Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 0811 90 11, 0811 90 31 und 0811 90 85 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.

3.

Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 0811 90 11, 0811 90 31, 0811 90 85, 0812 90 70 und 0813 50 31 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0801

Kokosnüsse, Paranüsse und Kaschu-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

 

 

 

–  Kokosnüsse

 

 

0801 11 00

– –  getrocknet

frei

0801 19 00

– –  andere

frei

 

–  Paranüsse

 

 

0801 21 00

– –  in der Schale

frei

0801 22 00

– –  ohne Schale

frei

 

–  Kaschu-Nüsse

 

 

0801 31 00

– –  in der Schale

frei

0801 32 00

– –  ohne Schale

frei

0802

Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet

 

 

 

–  Mandeln

 

 

0802 11

– –  in der Schale

 

 

0802 11 10

– – –  bittere Mandeln

frei

0802 11 90

– – –  andere

5,6 (10)

0802 12

– –  ohne Schale

 

 

0802 12 10

– – –  bittere Mandeln

frei

0802 12 90

– – –  andere

3,5 (10)

 

–  Haselnüsse (Corylus-Arten)

 

 

0802 21 00

– –  in der Schale

3,2

0802 22 00

– –  ohne Schale

3,2

 

–  Walnüsse

 

 

0802 31 00

– –  in der Schale

4

0802 32 00

– –  ohne Schale

5,1

0802 40 00

–  Esskastanien (Castanea-Arten)

5,6

0802 50 00

–  Pistazien

1,6

0802 60 00

–  Macadamia-Nüsse

2

0802 90

–  andere

 

 

0802 90 20

– –  Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Pekan-(Hickory-)Nüsse

frei

0802 90 50

– –  Pinienkerne

3,2 (48)

0802 90 85

– –  andere

3,2 (48)

0803 00

Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch oder getrocknet

 

 

 

–  frisch

 

 

0803 00 11

– –  Mehlbananen

16

0803 00 19

– –  andere

143 €/1 000 kg/net

0803 00 90

–  getrocknet

16

0804

Datteln, Feigen, Ananas, Avocadofrüchte, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch oder getrocknet

 

 

0804 10 00

–  Datteln

7,7

0804 20

–  Feigen

 

 

0804 20 10

– –  frisch

5,6

0804 20 90

– –  getrocknet

8

0804 30 00

–  Ananas

5,8

0804 40 00

–  Avocadofrüchte

 (42)

0804 50 00

–  Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte

frei

0805

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

 

 

0805 10

–  Orangen

 

 

0805 10 20

– –  Süßorangen, frisch

 (33)

0805 10 80

– –  andere

 (43)

0805 20

–  Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

 

 

0805 20 10

– –  Clementinen

 (33)

0805 20 30

– –  Monreales und Satsumas

 (33)

0805 20 50

– –  Mandarinen und Wilkings

 (33)

0805 20 70

– –  Tangerinen

 (33)

0805 20 90

– –  andere

 (33)

0805 40 00

–  Pampelmusen und Grapefruits

 (44)

0805 50

–  Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

 

 

0805 50 10

– –  Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

 (33)

0805 50 90

– –  Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

12,8

0805 90 00

–  andere

12,8

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet

 

 

0806 10

–  frisch

 

 

0806 10 10

– –  Tafeltrauben

 (33)

0806 10 90

– –  andere

 (45)

0806 20

–  getrocknet

 

 

0806 20 10

– –  Korinthen

2,4

0806 20 30

– –  Sultaninen

2,4

0806 20 90

– –  andere

2,4

0807

Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch

 

 

 

–  Melonen (einschließlich Wassermelonen)

 

 

0807 11 00

– –  Wassermelonen

8,8

0807 19 00

– –  andere

8,8

0807 20 00

–  Papaya-Früchte

frei

0808

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

 

 

0808 10

–  Äpfel

 

 

0808 10 10

– –  Mostäpfel, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 16. September bis 15. Dezember

7,2 MIN 0,36 €/100 kg/net

0808 10 80

– –  andere

 (33)

0808 20

–  Birnen und Quitten

 

 

 

– –  Birnen

 

 

0808 20 10

– – –  Mostbirnen, lose geschüttet ohne Zwischenlagen, vom 1. August bis 31. Dezember

7,2 MIN 0,36 €/100 kg/net

0808 20 50

– – –  andere

 (33)

0808 20 90

– –  Quitten

7,2

0809

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch

 

 

0809 10 00

–  Aprikosen/Marillen

 (33)

0809 20

–  Kirschen

 

 

0809 20 05

– –  Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

 (33)

0809 20 95

– –  andere

 (33)

0809 30

–  Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

 

 

0809 30 10

– –  Brugnolen und Nektarinen

 (33)

0809 30 90

– –  andere

 (33)

0809 40

–  Pflaumen und Schlehen

 

 

0809 40 05

– –  Pflaumen

 (33)

0809 40 90

– –  Schlehen

12

0810

Andere Früchte, frisch

 

 

0810 10 00

–  Erdbeeren

 (46)

0810 20

–  Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren

 

 

0810 20 10

– –  Himbeeren

8,8

0810 20 90

– –  andere

9,6

0810 40

–  Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte der Gattung Vaccinium

 

 

0810 40 10

– –  Preiselbeeren der Art Vaccinium vitis-idaea

frei

0810 40 30

– –  Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

3,2

0810 40 50

– –  Früchte der Arten Vaccinium macrocarpon und Vaccinium corymbosum

3,2

0810 40 90

– –  andere

9,6

0810 50 00

–  Kiwifrüchte

 (47)

0810 60 00

–  Durian

8,8

0810 90

–  andere

 

 

0810 90 20

– –  Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas

frei

 

– –  schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren

 

 

0810 90 50

– – –  schwarze Johannisbeeren

8,8

0810 90 60

– – –  rote Johannisbeeren

8,8

0810 90 70

– – –  andere

9,6

0810 90 95

– –  andere

8,8

0811

Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

0811 10

–  Erdbeeren

 

 

 

– –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

0811 10 11

– – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

20,8 + 8,4 €/100 kg/net

0811 10 19

– – –  andere

20,8

0811 10 90

– –  andere

14,4

0811 20

–  Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren, schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren

 

 

 

– –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

0811 20 11

– – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

20,8 + 8,4 €/100 kg/net

0811 20 19

– – –  andere

20,8

 

– –  andere

 

 

0811 20 31

– – –  Himbeeren

14,4

0811 20 39

– – –  schwarze Johannisbeeren

14,4

0811 20 51

– – –  rote Johannisbeeren

12

0811 20 59

– – –  Brombeeren und Maulbeeren

12

0811 20 90

– – –  andere

14,4

0811 90

–  andere

 

 

 

– –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

 

– – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

 

 

0811 90 11

– – – –  tropische Früchte und tropische Nüsse

13 + 5,3 €/100 kg/net

0811 90 19

– – – –  andere

20,8 + 8,4 €/100 kg/net

 

– – –  andere

 

 

0811 90 31

– – – –  tropische Früchte und tropische Nüsse

13

0811 90 39

– – – –  andere

20,8

 

– –  andere

 

 

0811 90 50

– – –  Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

12

0811 90 70

– – –  Heidelbeeren der Arten Vaccinium myrtilloides und Vaccinium angustifolium

3,2

 

– – –  Kirschen

 

 

0811 90 75

– – – –  Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

14,4

0811 90 80

– – – –  andere

14,4

0811 90 85

– – –  tropische Früchte und tropische Nüsse

9

0811 90 95

– – –  andere

14,4

0812

Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

 

 

0812 10 00

–  Kirschen

8,8

0812 90

–  andere

 

 

0812 90 10

– –  Aprikosen/Marillen

12,8

0812 90 20

– –  Orangen

12,8

0812 90 30

– –  Papaya-Früchte

2,3

0812 90 40

– –  Heidelbeeren der Art Vaccinium myrtillus

6,4

0812 90 70

– –  Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen, Pitahayas und tropische Nüsse

5,5

0812 90 98

– –  andere

8,8

0813

Früchte (ausgenommen solche der Positionen 0801 bis 0806), getrocknet; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels

 

 

0813 10 00

–  Aprikosen/Marillen

5,6

0813 20 00

–  Pflaumen

9,6

0813 30 00

–  Äpfel

3,2

0813 40

–  andere Früchte

 

 

0813 40 10

– –  Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

5,6

0813 40 30

– –  Birnen

6,4

0813 40 50

– –  Papaya-Früchte

2

0813 40 65

– –  Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas

frei

0813 40 95

– –  andere

2,4

0813 50

–  Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels

 

 

 

– –  Mischungen von getrockneten Früchten, anderen als solchen der Positionen 0801 bis 0806

 

 

 

– – –  ohne Pflaumen

 

 

0813 50 12

– – – –  von Papaya-Früchten, Tamarinden, Kaschu-Äpfeln, Litschis, Jackfrüchten, Sapotpflaumen, Passionsfrüchten, Karambolen und Pitahayas

4

0813 50 15

– – – –  andere

6,4

0813 50 19

– – –  mit Pflaumen

9,6

 

– –  Mischungen ausschließlich von Schalenfrüchten der Positionen 0801 und 0802

 

 

0813 50 31

– – –  von tropischen Nüssen

4

0813 50 39

– – –  andere

6,4

 

– –  andere Mischungen

 

 

0813 50 91

– – –  ohne Pflaumen oder Feigen

8

0813 50 99

– – –  andere

9,6

0814 00 00

Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschließlich Wassermelonen), frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von anderen Stoffen eingelegt

1,6

KAPITEL 9

KAFFEE, TEE, MATE UND GEWÜRZE

Anmerkungen

1.

Miteinander gemischte Waren der Positionen 0904 bis 0910 werden wie folgt eingereiht:

a)

miteinander gemischte Waren einer Position bleiben in dieser Position;

b)

miteinander gemischte Waren verschiedener Positionen gehören zu Position 0910.

Waren der Positionen 0904 bis 0910 (einschließlich der unter den Buchstaben a) und b) bezeichneten Mischungen), die andere Stoffe enthalten, bleiben in Kapitel 9, vorausgesetzt, dass derartige Mischungen den Charakter der Waren dieser Positionen behalten haben; andernfalls sind diese Mischungen von Kapitel 9 ausgeschlossen; sie gehören zu Position 2103, wenn sie zusammengesetzte Würzmittel sind.

2.

Zu Kapitel 9 gehören nicht Kubebenpfeffer (Piper cubeba) und andere Waren der Position 1211.

Zusätzliche Anmerkung

1.

Für die in Anmerkung 1 a) zu Kapitel 9 genannten Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils der Mischung anzuwenden, der den höchsten Zollsatz hat.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

0901

Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt

 

 

 

–  Kaffee, nicht geröstet

 

 

0901 11 00

– –  nicht entkoffeiniert

frei

0901 12 00

– –  entkoffeiniert

8,3

 

–  Kaffee, geröstet

 

 

0901 21 00

– –  nicht entkoffeiniert

7,5

0901 22 00

– –  entkoffeiniert

9

0901 90

–  andere

 

 

0901 90 10

– –  Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen

frei

0901 90 90

– –  Kaffeemittel mit Kaffeegehalt

11,5

0902

Tee, auch aromatisiert

 

 

0902 10 00

–  grüner Tee (nicht fermentiert) in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger

3,2

0902 20 00

–  anderer grüner Tee (nicht fermentiert)

frei

0902 30 00

–  schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise fermentierter Tee, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von 3 kg oder weniger

frei

0902 40 00

–  anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer teilweise fermentierter Tee

frei

0903 00 00

Mate

frei

0904

Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

 

 

 

–  Pfeffer

 

 

0904 11 00

– –  weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

0904 12 00

– –  gemahlen oder sonst zerkleinert

4

0904 20

–  Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

 

 

 

– –  weder gemahlen noch sonst zerkleinert

 

 

0904 20 10

– – –  Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

9,6

0904 20 30

– – –  andere

frei

0904 20 90

– –  gemahlen oder sonst zerkleinert

5

0905 00 00

Vanille

6

0906

Zimt und Zimtblüten

 

 

 

–  weder gemahlen noch sonst zerkleinert

 

 

0906 11 00

– –  Zimt (Cinnamomum zeylanicum Blume)

frei

0906 19 00

– –  andere

frei

0906 20 00

–  gemahlen oder sonst zerkleinert

frei

0907 00 00

Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

8

0908

Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

 

 

0908 10 00

–  Muskatnüsse

frei

0908 20 00

–  Muskatblüte

frei

0908 30 00

–  Amomen und Kardamomen

frei

0909

Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

 

 

0909 10 00

–  Anis- und Sternanisfrüchte

frei

0909 20 00

–  Korianderfrüchte

frei

0909 30 00

–  Kreuzkümmelfrüchte

frei

0909 40 00

–  Kümmelfrüchte

frei

0909 50 00

–  Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren

frei

0910

Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

 

 

0910 10 00

–  Ingwer

frei

0910 20

–  Safran

 

 

0910 20 10

– –  weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

0910 20 90

– –  gemahlen oder sonst zerkleinert

8,5

0910 30 00

–  Kurkuma

frei

 

–  andere Gewürze

 

 

0910 91

– –  Mischungen im Sinne der Anmerkung 1 b) zu diesem Kapitel

 

 

0910 91 05

– – –  Curry

frei

 

– – –  andere

 

 

0910 91 10

– – – –  weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

0910 91 90

– – – –  gemahlen oder sonst zerkleinert

12,5

0910 99

– –  andere

 

 

0910 99 10

– – –  Samen von Bockshornklee

frei

 

– – –  Thymian

 

 

 

– – – –  weder gemahlen noch sonst zerkleinert

 

 

0910 99 31

– – – – –  Feldthymian (Thymus serpyllum)

frei

0910 99 33

– – – – –  anderer

7

0910 99 39

– – – –  gemahlen oder sonst zerkleinert

8,5

0910 99 50

– – –  Lorbeerblätter

7

 

– – –  andere

 

 

0910 99 91

– – – –  weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

0910 99 99

– – – –  gemahlen oder sonst zerkleinert

12,5

KAPITEL 10

GETREIDE

Anmerkungen

1.

A)

Die in den Positionen dieses Kapitels genannten Erzeugnisse gehören nur dann zu der jeweiligen Position, wenn sie als Körner, auch in Kolben oder auf dem Halm, gestellt werden.

B)

Zu diesem Kapitel gehören nicht Getreidekörner, die geschält oder anders bearbeitet wurden. Jedoch bleiben geschälter, geschliffener, polierter, glasierter und parboiled Reis sowie Bruchreis in Position 1006.

2.

Zu Position 1005 gehört nicht Zuckermais (Kapitel 7).

Unterpositions-Anmerkung

1.

Hartweizen sind Weizen der Art „Triticum durum“ und die Hybridsorten aus der Sortenkreuzung des „Triticum durum“, welche die gleiche Chromosomenanzahl (28) enthalten.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Es gelten als:

a)

„rundkörniger Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006 10 21, 1006 10 92, 1006 20 11, 1006 20 92, 1006 30 21, 1006 30 42, 1006 30 61 und 1006 30 92: Reis, dessen Körner eine Länge von 5,2 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 2 beträgt;

b)

„mittelkörniger Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006 10 23, 1006 10 94, 1006 20 13, 1006 20 94, 1006 30 23, 1006 30 44, 1006 30 63 und 1006 30 94: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 5,2 mm und 6,0 mm oder weniger haben und bei denen das Verhältnis der Länge zur Breite weniger als 3 beträgt;

c)

„langkörniger Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006 10 25, 1006 10 27, 1006 10 96, 1006 10 98, 1006 20 15, 1006 20 17, 1006 20 96, 1006 20 98, 1006 30 25, 1006 30 27, 1006 30 46, 1006 30 48, 1006 30 65, 1006 30 67, 1006 30 96 und 1006 30 98: Reis, dessen Körner eine Länge von mehr als 6,0 mm haben;

d)

„Rohreis (Paddy-Reis)“ im Sinne der Unterpositionen 1006 10 21, 1006 10 23, 1006 10 25, 1006 10 27, 1006 10 92, 1006 10 94, 1006 10 96 und 1006 10 98: Reis in der Strohhülse, gedroschen;

e)

„geschälter Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006 20 11, 1006 20 13, 1006 20 15, 1006 20 17, 1006 20 92, 1006 20 94, 1006 20 96 und 1006 20 98: Reis, bei dem nur die Strohhülse entfernt worden ist. Hierunter fällt insbesondere Reis, der unter den Handelsbezeichnungen „Braunreis“, „Cargo-Reis“, „Loonzain-Reis“ und „riso sbramato“ bekannt ist;

f)

„halbgeschliffener Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006 30 21, 1006 30 23, 1006 30 25, 1006 30 27, 1006 30 42, 1006 30 44, 1006 30 46 und 1006 30 48: Reis, bei dem die Strohhülse, ein Teil des Keimes und ganz oder teilweise die äußeren Schichten des Perikarps, nicht jedoch die inneren Schichten, entfernt worden sind;

g)

„vollständig geschliffener Reis“ im Sinne der Unterpositionen 1006 30 61, 1006 30 63, 1006 30 65, 1006 30 67, 1006 30 92, 1006 30 94, 1006 30 96 und 1006 30 98: Reis, bei dem die Strohhülse, die äußeren und inneren Schichten des Perikarps und der Keim bei mittel- und langkörnigem Reis vollständig, bei rundkörnigem Reis zumindest teilweise, entfernt worden sind, bei dem jedoch bis zu 10 GHT der Körner weiße Längsrillen aufweisen können;

h)

„Bruchreis“ im Sinne der Unterposition 1006 40 gebrochene Körner, die drei Viertel oder weniger der durchschnittlichen Länge ganzer Körner haben.

2.

Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, sind folgende Zollsätze anzuwenden:

a)

auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;

b)

auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1001

Weizen und Mengkorn

 

 

1001 10 00

–  Hartweizen

148 €/t (10)  (49)

1001 90

–  andere

 

 

1001 90 10

– –  Spelz zur Aussaat (29)

12,8

 

– –  anderer Spelz, Weichweizen und Mengkorn

 

 

1001 90 91

– – –  Weichweizen und Mengkorn, zur Aussaat

95 €/t (49)

1001 90 99

– – –  andere

95 €/t (10)  (49)

1002 00 00

Roggen

93 €/t (49)

1003 00

Gerste

 

 

1003 00 10

–  zur Aussaat

93 €/t (10)

1003 00 90

–  andere

93 €/t (10)

1004 00 00

Hafer

89 €/t

1005

Mais

 

 

1005 10

–  zur Aussaat

 

 

 

– –  Hybridmais (29)

 

 

1005 10 11

– – –  Doppelhybriden und Top-Cross-Hybriden

frei

1005 10 13

– – –  Dreiweghybriden

frei

1005 10 15

– – –  Einfachhybriden

frei

1005 10 19

– – –  andere

frei

1005 10 90

– –  anderer

94 €/t (10)  (49)

1005 90 00

–  anderer

94 €/t (10)  (49)

1006

Reis

 

 

1006 10

–  Rohreis (Paddy-Reis)

 

 

1006 10 10

– –  zur Aussaat (29)

7,7

 

– –  anderer

 

 

 

– – –  parboiled

 

 

1006 10 21

– – – –  rundkörniger

211 €/t (10)

1006 10 23

– – – –  mittelkörniger

211 €/t (10)

 

– – – –  langkörniger

 

 

1006 10 25

– – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

211 €/t (10)

1006 10 27

– – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

211 €/t (10)

 

– – –  anderer

 

 

1006 10 92

– – – –  rundkörniger

211 €/t (10)

1006 10 94

– – – –  mittelkörniger

211 €/t (10)

 

– – – –  langkörniger

 

 

1006 10 96

– – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

211 €/t (10)

1006 10 98

– – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

211 €/t (10)

1006 20

–  geschälter Reis („Cargo-Reis“ oder „Braunreis“)

 

 

 

– –  parboiled

 

 

1006 20 11

– – –  rundkörniger

65 €/t (50)  (10)

1006 20 13

– – –  mittelkörniger

65 €/t (50)  (10)

 

– – –  langkörniger

 

 

1006 20 15

– – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

65 €/t (50)  (10)

1006 20 17

– – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

65 €/t (50)  (10)

 

– –  anderer

 

 

1006 20 92

– – –  rundkörniger

65 €/t (50)  (10)

1006 20 94

– – –  mittelkörniger

65 €/t (50)  (10)

 

– – –  langkörniger

 

 

1006 20 96

– – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

65 €/t (50)  (10)

1006 20 98

– – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

65 €/t (50)  (10)

1006 30

–  halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis, auch poliert oder glasiert

 

 

 

– –  halbgeschliffener Reis

 

 

 

– – –  parboiled

 

 

1006 30 21

– – – –  rundkörniger

175 €/t (50)  (10)

1006 30 23

– – – –  mittelkörniger

175 €/t (50)  (10)

 

– – – –  langkörniger

 

 

1006 30 25

– – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

175 €/t (50)  (10)

1006 30 27

– – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

175 €/t (50)  (10)

 

– – –  anderer

 

 

1006 30 42

– – – –  rundkörniger

175 €/t (50)  (10)

1006 30 44

– – – –  mittelkörniger

175 €/t (50)  (10)

 

– – – –  langkörniger

 

 

1006 30 46

– – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

175 €/t (50)  (10)

1006 30 48

– – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

175 €/t (50)  (10)

 

– –  vollständig geschliffener Reis

 

 

 

– – –  parboiled

 

 

1006 30 61

– – – –  rundkörniger

175 €/t (50)  (10)

1006 30 63

– – – –  mittelkörniger

175 €/t (50)  (10)

 

– – – –  langkörniger

 

 

1006 30 65

– – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

175 €/t (50)  (10)

1006 30 67

– – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

175 €/t (50)  (10)

 

– – –  anderer

 

 

1006 30 92

– – – –  rundkörniger

175 €/t (50)  (10)

1006 30 94

– – – –  mittelkörniger

175 €/t (50)  (10)

 

– – – –  langkörniger

 

 

1006 30 96

– – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von mehr als 2, jedoch weniger als 3

175 €/t (50)  (10)

1006 30 98

– – – – –  mit einem Verhältnis der Länge zur Breite von 3 oder mehr

175 €/t (50)  (10)

1006 40 00

–  Bruchreis

128 €/t (10)

1007 00

Körner-Sorghum

 

 

1007 00 10

–  Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat (29)

6,4

1007 00 90

–  anderer

94 €/t (10)  (49)

1008

Buchweizen, Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum) und Kanariensaat; anderes Getreide

 

 

1008 10 00

–  Buchweizen

37 €/t

1008 20 00

–  Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum)

56 €/t (10)

1008 30 00

–  Kanariensaat

frei

1008 90

–  anderes Getreide

 

 

1008 90 10

– –  Triticale

93 €/t

1008 90 90

– –  anderes

37 €/t

KAPITEL 11

MÜLLEREIERZEUGNISSE; MALZ; STÄRKE; INULIN; KLEBER VON WEIZEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 11 gehören nicht:

a)

geröstetes Malz, als Kaffeemittel aufgemacht (nach Beschaffenheit Positionen 0901 und 2101);

b)

zubereitetes Mehl, zubereiteter Grobgrieß, zubereiteter Feingrieß und zubereitete Stärke der Position 1901;

c)

Cornflakes und andere Waren der Position 1904;

d)

zubereitetes oder haltbar gemachtes Gemüse der Position 2001, 2004 oder 2005;

e)

pharmazeutische Erzeugnisse (Kapitel 30);

f)

Stärke als zubereitetes Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel (Kapitel 33).

2.

A)

Müllereierzeugnisse aus den in der nachstehenden Übersicht genannten Getreidearten gehören zu Kapitel 11, wenn sie, in Gewichtshundertteilen ausgedrückt und auf die Trockenmasse bezogen, gleichzeitig Folgendes aufweisen:

a)

einen Stärkegehalt (bestimmt nach dem abgewandelten polarimetrischen Ewers-Verfahren), der höher ist als der in Spalte 2 angegebene Wert;

b)

einen Aschegehalt (abzüglich etwa zugesetzter Mineralstoffe), der gleich oder geringer ist als der in Spalte 3 angegebene Wert.

Erzeugnisse, die die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören zu Position 2302. Jedoch gehören Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen, zu Position 1104.

B)

Waren, die nach den vorstehenden Bestimmungen zu Kapitel 11 gehören, sind der Position 1101 oder 1102 zuzuweisen, wenn ihr Siebdurchgang (in Gewichtshundertteilen) durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite gemäß Spalte 4 oder 5 gleich oder größer ist als der jeweils bei den einzelnen Getreidearten angegebene Wert.

Im anderen Falle sind sie der Position 1103 oder 1104 zuzuweisen.

Art des Getreides

Stärkegehalt

Aschegehalt

Siebdurchgang durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von

315 Mikrometern

500 Mikrometern

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

Weizen und Roggen

45 %

2,5 %

80 %

Gerste

45 %

3 %

80 %

Hafer

45 %

5 %

80 %

Mais und Körner-Sorghum

45 %

2 %

90 %

Reis

45 %

1,6 %

80 %

Buchweizen

45 %

4 %

80 %

Andere Getreidearten

45 %

2 %

50 %

3.

Als Grobgrieß und Feingrieß im Sinne der Position 1103 gelten Erzeugnisse aus der Zerkleinerung von Getreidekörnern, die jeweils folgende Bedingungen erfüllen:

a)

Erzeugnisse aus Mais müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm hindurchgehen;

b)

Erzeugnisse aus anderen Getreidearten müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 1,25 mm hindurchgehen.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Auf Mischungen, die zu diesem Kapitel gehören, wird folgender Zollsatz angewendet:

a)

auf Mischungen, in denen einer der Bestandteile mindestens 90 GHT ausmacht, ist der für diesen Bestandteil geltende Zollsatz anzuwenden;

b)

auf andere Mischungen ist der Zollsatz des Bestandteils anzuwenden, der zu dem höchsten Zollbetrag führt.

2.

Als „Mehl“, „Grieß“ und „Pulver“ im Sinne der Position 1106 gelten Erzeugnisse aus dem Vermahlen oder aus jedem anderen Zerkleinerungsverfahren von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8, mit Ausnahme von geraspelten und getrockneten Kokosnüssen, die jeweils folgende Bedingungen erfüllen:

a)

getrocknete Hülsenfrüchte, Sagomark, Wurzeln, Knollen und die Erzeugnisse des Kapitels 8 (mit Ausnahme der Schalenfrüchte der Positionen 0801 und 0802) müssen mit einem Anteil von 95 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2 mm hindurchgehen;

b)

Schalenfrüchte der Positionen 0801 und 0802 müssen mit einem Anteil von 50 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer Bespannung aus Metalldrahtgewebe mit einer lichten Maschenweite von 2,5 mm hindurchgehen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1101 00

Mehl von Weizen oder Mengkorn

 

 

 

–  von Weizen

 

 

1101 00 11

– –  von Hartweizen

172 €/t

1101 00 15

– –  von Weichweizen und Spelz

172 €/t

1101 00 90

–  von Mengkorn

172 €/t

1102

Mehl von anderem Getreide als Weizen oder Mengkorn

 

 

1102 10 00

–  von Roggen

168 €/t

1102 20

–  von Mais

 

 

1102 20 10

– –  mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

173 €/t

1102 20 90

– –  anderes

98 €/t

1102 90

–  anderes

 

 

1102 90 10

– –  von Gerste

171 €/t

1102 90 30

– –  von Hafer

164 €/t

1102 90 50

– –  von Reis

138 €/t

1102 90 90

– –  anderes

98 €/t

1103

Grobgrieß, Feingrieß und Pellets von Getreide

 

 

 

–  Grobgrieß und Feingrieß

 

 

1103 11

– –  von Weizen

 

 

1103 11 10

– – –  von Hartweizen

267 €/t

1103 11 90

– – –  von Weichweizen und Spelz

186 €/t

1103 13

– –  von Mais

 

 

1103 13 10

– – –  mit einem Fettgehalt von 1,5 GHT oder weniger

173 €/t

1103 13 90

– – –  anderer

98 €/t

1103 19

– –  von anderem Getreide

 

 

1103 19 10

– – –  von Roggen

171 €/t

1103 19 30

– – –  von Gerste

171 €/t

1103 19 40

– – –  von Hafer

164 €/t

1103 19 50

– – –  von Reis

138 €/t

1103 19 90

– – –  anderer

98 €/t

1103 20

–  Pellets

 

 

1103 20 10

– –  von Roggen

171 €/t

1103 20 20

– –  von Gerste

171 €/t

1103 20 30

– –  von Hafer

164 €/t

1103 20 40

– –  von Mais

173 €/t

1103 20 50

– –  von Reis

138 €/t

1103 20 60

– –  von Weizen

175 €/t

1103 20 90

– –  andere

98 €/t

1104

Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, gequetscht, als Flocken, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet), ausgenommen Reis der Position 1006; Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

 

 

 

–  Getreidekörner, gequetscht oder als Flocken

 

 

1104 12

– –  von Hafer

 

 

1104 12 10

– – –  gequetscht

93 €/t

1104 12 90

– – –  als Flocken

182 €/t

1104 19

– –  von anderem Getreide

 

 

1104 19 10

– – –  von Weizen

175 €/t

1104 19 30

– – –  von Roggen

171 €/t

1104 19 50

– – –  von Mais

173 €/t

 

– – –  von Gerste

 

 

1104 19 61

– – – –  gequetscht

97 €/t

1104 19 69

– – – –  als Flocken

189 €/t

 

– – –  andere

 

 

1104 19 91

– – – –  Reisflocken

234 €/t

1104 19 99

– – – –  andere

173 €/t

 

–  Getreidekörner, anders bearbeitet (z. B. geschält, perlförmig geschliffen, geschnitten oder geschrotet)

 

 

1104 22

– –  von Hafer

 

 

1104 22 20

– – –  geschält (entspelzt)

162 €/t

1104 22 30

– – –  geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze)

162 €/t

1104 22 50

– – –  perlförmig geschliffen

145 €/t

1104 22 90

– – –  nur geschrotet

93 €/t

1104 22 98

– – –  andere

93 €/t (10)

1104 23

– –  von Mais

 

 

1104 23 10

– – –  geschält, auch geschnitten oder geschrotet

152 €/t

1104 23 30

– – –  perlförmig geschliffen

152 €/t

1104 23 90

– – –  nur geschrotet

98 €/t

1104 23 99

– – –  andere

98 €/t

1104 29

– –  von anderem Getreide

 

 

 

– – –  von Gerste

 

 

1104 29 01

– – – –  geschält (entspelzt)

150 €/t

1104 29 03

– – – –  geschält (entspelzt) und geschnitten oder geschrotet (Grütze)

150 €/t

1104 29 05

– – – –  perlförmig geschliffen

236 €/t

1104 29 07

– – – –  nur geschrotet

97 €/t

1104 29 09

– – – –  andere

97 €/t

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  geschält (entspelzt), auch geschnitten oder geschrotet

 

 

1104 29 11

– – – – –  von Weizen

129 €/t

1104 29 18

– – – – –  andere

129 €/t

1104 29 30

– – – –  perlförmig geschliffen

154 €/t

 

– – – –  nur geschrotet

 

 

1104 29 51

– – – – –  von Weizen

99 €/t

1104 29 55

– – – – –  von Roggen

97 €/t

1104 29 59

– – – – –  andere

98 €/t

 

– – – –  andere

 

 

1104 29 81

– – – – –  von Weizen

99 €/t

1104 29 85

– – – – –  von Roggen

97 €/t

1104 29 89

– – – – –  andere

98 €/t

1104 30

–  Getreidekeime, ganz, gequetscht, als Flocken oder gemahlen

 

 

1104 30 10

– –  von Weizen

76 €/t

1104 30 90

– –  andere

75 €/t

1105

Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln

 

 

1105 10 00

–  Mehl, Grieß und Pulver

12,2

1105 20 00

–  Flocken, Granulat und Pellets

12,2

1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8

 

 

1106 10 00

–  von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713

7,7

1106 20

–  von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714

 

 

1106 20 10

– –  für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht (29)

95 €/t

1106 20 90

– –  andere

166 €/t

1106 30

–  von Erzeugnissen des Kapitels 8

 

 

1106 30 10

– –  von Bananen

10,9

1106 30 90

– –  andere

8,3

1107

Malz, auch geröstet

 

 

1107 10

–  nicht geröstet

 

 

 

– –  von Weizen

 

 

1107 10 11

– – –  in Form von Mehl

177 €/t

1107 10 19

– – –  anderes

134 €/t

 

– –  anderes

 

 

1107 10 91

– – –  in Form von Mehl

173 €/t

1107 10 99

– – –  anderes

131 €/t

1107 20 00

–  geröstet

152 €/t

1108

Stärke; Inulin

 

 

 

–  Stärke

 

 

1108 11 00

– –  von Weizen

224 €/t

1108 12 00

– –  von Mais

166 €/t

1108 13 00

– –  von Kartoffeln

166 €/t

1108 14 00

– –  von Maniok

166 €/t

1108 19

– –  andere Stärke

 

 

1108 19 10

– – –  von Reis

216 €/t

1108 19 90

– – –  andere

166 €/t

1108 20 00

–  Inulin

19,2

1109 00 00

Kleber von Weizen, auch getrocknet

512 €/t

KAPITEL 12

ÖLSAMEN UND ÖLHALTIGE FRÜCHTE; VERSCHIEDENE SAMEN UND FRÜCHTE; PFLANZEN ZUM GEWERBE- ODER HEILGEBRAUCH; STROH UND FUTTER

Anmerkungen

1.

Zu Position 1207 gehören insbesondere Palmnüsse und Palmkerne, Baumwollsamen, Rizinussamen, Sesamsamen, Senfsamen, Saflorsamen, Mohnsamen und Sheanüsse (Karitenüsse). Zu dieser Position gehören jedoch nicht Waren der Position 0801 oder 0802 und Oliven (Kapitel 7 oder Kapitel 20).

2.

Zu Position 1208 gehören sowohl nichtentfettete als auch teilweise entfettete Mehle sowie Mehle, die entfettet, sodann vollständig oder teilweise mit ihren ursprünglichen Ölen aufgefettet worden sind. Ausgenommen sind jedoch Rückstände der Positionen 2304 bis 2306.

3.

Samen von Rüben, Samen für Wiesen, Samen von Zierblumen, Samen von Gemüse, Samen von Waldbäumen, Samen von Obstbäumen, Samen von Wicken (ausgenommen solche der Art Vicia faba) oder Samen von Lupinen gelten als Samen zur Aussaat im Sinne der Position 1209.

Zu dieser Position gehören jedoch nicht, auch wenn sie zur Aussaat verwendet werden sollen:

a)

Hülsenfrüchte und Zuckermais (Kapitel 7);

b)

Gewürze und andere Waren des Kapitels 9;

c)

Getreide (Kapitel 10);

d)

Waren der Positionen 1201 bis 1207 oder der Position 1211.

4.

Zu Position 1211 gehören insbesondere folgende Pflanzen und Teile davon: Basilikum, Borretsch, Ginseng, Ysop, Süßholz, Minzen aller Art, Rosmarin, Raute, Salbei und Wermut.

Zu dieser Position gehören jedoch nicht:

a)

pharmazeutische Erzeugnisse des Kapitels 30;

b)

Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel des Kapitels 33;

c)

Insektizide, Fungizide, Herbizide, Desinfektionsmittel und ähnliche Waren der Position 3808.

5.

Als Algen und Tange im Sinne der Position 1212 gelten nicht:

a)

Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend, der Position 2102;

b)

Kulturen von Mikroorganismen der Position 3002;

c)

Düngemittel der Position 3101 oder 3105.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Als „erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen“ im Sinne der Unterposition 1205 10 gelten Raps- oder Rübsensamen, deren fettes Öl einen Erucasäuregehalt von weniger als 2 GHT aufweist und deren feste Bestandteile einen Gehalt an Glucosinolaten von weniger als 30 Micromol je Gramm aufweisen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1201 00

Sojabohnen, auch geschrotet

 

 

1201 00 10

–  zur Aussaat (29)

frei

1201 00 90

–  andere

frei

1202

Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet

 

 

1202 10

–  ungeschält

 

 

1202 10 10

– –  zur Aussaat (29)

frei

1202 10 90

– –  andere

frei

1202 20 00

–  geschält, auch geschrotet

frei

1203 00 00

Kopra

frei

1204 00

Leinsamen, auch geschrotet

 

 

1204 00 10

–  zur Aussaat (29)

frei

1204 00 90

–  andere

frei

1205

Raps- oder Rübsensamen, auch geschrotet

 

 

1205 10

–  erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen

 

 

1205 10 10

– –  zur Aussaat (29)

frei

1205 10 90

– –  andere

frei

1205 90 00

–  andere

frei

1206 00

Sonnenblumenkerne, auch geschrotet

 

 

1206 00 10

–  zur Aussaat (29)

frei

 

–  andere

 

 

1206 00 91

– –  geschält; ungeschält, grau-weiß gestreift

frei

1206 00 99

– –  andere

frei

1207

Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet

 

 

1207 20

–  Baumwollsamen

 

 

1207 20 10

– –  zur Aussaat (29)

frei

1207 20 90

– –  andere

frei

1207 40

–  Sesamsamen

 

 

1207 40 10

– –  zur Aussaat (29)

frei

1207 40 90

– –  andere

frei

1207 50

–  Senfsamen

 

 

1207 50 10

– –  zur Aussaat (29)

frei

1207 50 90

– –  andere

frei

 

–  andere

 

 

1207 91

– –  Mohnsamen

 

 

1207 91 10

– – –  zur Aussaat (29)

frei

1207 91 90

– – –  andere

frei

1207 99

– –  andere

 

 

1207 99 15

– – –  zur Aussaat (29)

frei

 

– – –  andere

 

 

1207 99 91

– – – –  Hanfsamen

frei

1207 99 97

– – – –  andere

frei

1208

Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl

 

 

1208 10 00

–  von Sojabohnen

4,5

1208 90 00

–  anderes

frei

1209

Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat

 

 

1209 10 00

–  Samen von Zuckerrüben

8,3

 

–  Samen von Futterpflanzen

 

 

1209 21 00

– –  Samen von Luzernen

2,5

1209 22

– –  Samen von Klee (Trifolium-Arten)

 

 

1209 22 10

– – –  Samen von Rotklee (Trifolium pratense L.)

frei

1209 22 80

– – –  andere

frei

1209 23

– –  Samen von Schwingel

 

 

1209 23 11

– – –  Samen von Wiesenschwingel (Festuca pratensis Huds.)

frei

1209 23 15

– – –  Samen von Rotschwingel (Festuca rubra L.)

frei

1209 23 80

– – –  andere

2,5

1209 24 00

– –  Samen von Wiesenrispengras (Poa pratensis L.)

frei

1209 25

– –  Samen von Weidelgras (Lolium multiflorum Lam., Lolium perenne L.)

 

 

1209 25 10

– – –  Samen von Einjährigem und Welschem Weidelgras (Lolium multiflorum Lam.)

frei

1209 25 90

– – –  Samen von Deutschem Weidelgras (Lolium perenne L.)

frei

1209 29

– –  andere

 

 

1209 29 10

– – –  Samen von Wicken; Samen von Rispengras der Arten Poa palustris L. und Poa trivialis L.; Samen von Gemeinem Knaulgras (Dactylis glomerata L.); Samen von Straußgras (Agrostis-Arten)

frei

1209 29 35

– – –  Samen von Wiesenlieschgras

frei

1209 29 50

– – –  Samen von Lupinen

2,5

1209 29 60

– – –  Samen von Futterrüben (Beta vulgaris var. alba)

8,3

1209 29 80

– – –  andere

2,5

1209 30 00

–  Samen von krautartigen Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden

3

 

–  andere

 

 

1209 91

– –  Samen von Gemüsen

 

 

1209 91 10

– – –  Samen von Kohlrabi (Brassica oleracea, var. caulorapa und gongylodes L.)

3

1209 91 30

– – –  Samen von Roten Rüben (Beta vulgaris var. conditiva)

8,3

1209 91 90

– – –  andere

3

1209 99

– –  andere

 

 

1209 99 10

– – –  Forstsamen

frei

 

– – –  andere

 

 

1209 99 91

– – – –  Samen von Pflanzen, die hauptsächlich wegen der Blüten dieser Pflanzen gezogen werden, ausgenommen solche der Unterposition 1209 30

3

1209 99 99

– – – –  andere

4

1210

Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

 

 

1210 10 00

–  Hopfen (Blütenzapfen), weder gemahlen, sonst zerkleinert noch in Form von Pellets

5,8

1210 20

–  Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

 

 

1210 20 10

– –  Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets, lupulinangereichert; Lupulin

5,8

1210 20 90

– –  andere

5,8

1211

Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein zerkleinert

 

 

1211 20 00

–  Ginsengwurzeln

frei

1211 30 00

–  Cocablätter

frei

1211 40 00

–  Mohnstroh

frei

1211 90

–  andere

 

 

1211 90 30

– –  Tonkabohnen

3

1211 90 85

– –  andere

frei

1212

Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

1212 20 00

–  Algen und Tange

frei

 

–  andere

 

 

1212 91

– –  Zuckerrüben

 

 

1212 91 20

– – –  getrocknet, auch gemahlen

23 €/100 kg/net

1212 91 80

– – –  andere

6,7 €/100 kg/net

1212 99

– –  andere

 

 

1212 99 20

– – –  Zuckerrohr

4,6 €/100 kg/net

1212 99 30

– – –  Johannisbrot

5,1

 

– – –  Johannisbrotkerne

 

 

1212 99 41

– – – –  ungeschält, weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

1212 99 49

– – – –  andere

5,8

1212 99 70

– – –  andere

frei

1213 00 00

Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder in Form von Pellets

frei

1214

Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futterkohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch in Form von Pellets

 

 

1214 10 00

–  Mehl und Pellets von Luzerne

frei

1214 90

–  andere

 

 

1214 90 10

– –  Steckrüben, Futterrüben, Wurzeln zu Futterzwecken

5,8

1214 90 90

– –  andere

frei

KAPITEL 13

SCHELLACK; GUMMEN, HARZE UND ANDERE PFLANZENSÄFTE UND PFLANZENAUSZÜGE

Anmerkung

1.

Zu Position 1302 gehören insbesondere Süßholz-Auszug, Pyrethrum-Auszug, Hopfen-Auszug, Aloe-Auszug und Opium.

Zu dieser Position gehören dagegen nicht:

a)

Süßholz-Auszug mit einem Saccharosegehalt von mehr als 10 GHT oder als Zuckerware aufgemacht (Position 1704);

b)

Malzextrakt (Position 1901);

c)

Kaffee-, Tee- und Mate-Auszüge (Position 2101);

d)

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge, die alkoholhaltige Getränke sind (Kapitel 22);

e)

natürlicher Campher, Glycyrrhizin und andere Waren der Positionen 2914 und 2938;

f)

Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr (Position 2939);

g)

Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004 und Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren (Position 3006);

h)

Gerbstoffauszüge und Farbstoffauszüge (Position 3201 oder 3203);

ij)

ätherische Öle, einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle, Resinoide, extrahierte Oleoresine, destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle sowie Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art (Kapitel 33);

k)

Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle gum und ähnliche natürliche Kautschukarten (Position 4001).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1301

Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

 

 

1301 20 00

–  Gummi arabicum

frei

1301 90 00

–  andere

frei

1302

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

 

 

 

–  Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

 

 

1302 11 00

– –  Opium

frei

1302 12 00

– –  von Süßholzwurzeln

3,2

1302 13 00

– –  von Hopfen

3,2

1302 19

– –  andere

 

 

1302 19 05

– – –  Vanille-Oleoresin

3

1302 19 80

– – –  andere

frei

1302 20

–  Pektinstoffe, Pektinate und Pektate

 

 

1302 20 10

– –  trocken

19,2

1302 20 90

– –  andere

11,2

 

–  Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

 

 

1302 31 00

– –  Agar-Agar

frei

1302 32

– –  Schleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot, Johannisbrotkernen oder Guarsamen, auch modifiziert

 

 

1302 32 10

– – –  aus Johannisbrot oder Johannisbrotkernen

frei

1302 32 90

– – –  aus Guarsamen

frei

1302 39 00

– –  andere

frei

KAPITEL 14

FLECHTSTOFFE UND ANDERE WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 14 gehören nicht pflanzliche Stoffe und Fasern von der hauptsächlich zum Herstellen von Spinnstoffwaren verwendeten Art, auch beliebig bearbeitet, und andere pflanzliche Stoffe, die im Hinblick auf ihre ausschließliche Verwendung zur Herstellung von Spinnstoffen besonders bearbeitet sind (Abschnitt XI).

2.

Zu Position 1401 gehören insbesondere Bambus (auch gespalten, in der Längsrichtung gesägt, auf bestimmte Längen zugeschnitten, mit abgerundeten Enden, gebleicht, feuerwiderstandsfähig gemacht, poliert oder gefärbt), Korbweiden/Flechtweiden, Schilf und dergleichen, gespalten, Peddig und Stuhlrohr. Zu Position 1401 gehört nicht Holzspan aller Art (Position 4404).

3.

Zu Position 1404 gehören nicht Holzwolle (Position 4405) und Pinselköpfe (Position 9603).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1401

Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast)

 

 

1401 10 00

–  Bambus

frei

1401 20 00

–  Peddig und Stuhlrohr

frei

1401 90 00

–  andere

frei

1402

 

 

 

1403

 

 

 

1404

Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

1404 20 00

–  Baumwoll-Linters

frei

1404 90 00

–  andere

frei

ABSCHNITT III

TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS

KAPITEL 15

TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIESSBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 15 gehören nicht:

a)

Schweinespeck und Schweinefett und Geflügelfett der Position 0209;

b)

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl (Position 1804);

c)

Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Erzeugnissen der Position 0405 von mehr als 15 GHT (im Allgemeinen Kapitel 21);

d)

Grieben (Position 2301) und Rückstände der Positionen 2304 bis 2306;

e)

Fettsäuren, zubereitete Wachse, pharmazeutische Erzeugnisse, Anstrichfarben, Lacke, Seifen, zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel, sulfonierte Öle und andere Waren des Abschnitts VI;

f)

Faktis für von Ölen abgeleiteten Kautschuk (Position 4002).

2.

Zu Position 1509 gehört nicht Öl, das aus Oliven mit Hilfe von Lösemitteln gewonnen worden ist (Position 1510).

3.

Zu Position 1518 gehören nicht Fette und Öle sowie deren Fraktionen, die lediglich denaturiert worden sind. Diese bleiben in der Position, zu der die entsprechenden nicht denaturierten Fette und Öle sowie deren Fraktionen gehören.

4.

Zu Position 1522 gehören auch Soapstock, Öldrass, Stearinpech, Wollpech und Glycerinpech.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Als „erucasäurearmes Raps- oder Rübsenöl“ im Sinne der Unterpositionen 1514 11 und 1514 19 gelten fette Öle mit einem Erucasäuregehalt von weniger als 2 GHT.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Für die Anwendung der Unterpositionen 1507 10, 1508 10, 1510 00 10, 1511 10, 1512 11, 1512 21, 1513 11, 1513 21, 1514 11, 1514 91, 1515 11, 1515 21, 1515 50 11, 1515 50 19, 1515 90 21, 1515 90 29, 1515 90 40 bis 1515 90 59 und 1518 00 31 gilt Folgendes:

a)

Durch Pressen gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sie keine andere Behandlung erfahren haben als

Absetzenlassen in allgemein üblichen Zeiträumen;

Abschleudern (Zentrifugieren) oder auch Filtrieren, bei dem zur Trennung der Öle von festen Bestandteilen nur „mechanische“ Kräfte, wie Schwerkraft, Druck oder Fliehkraft, jedoch keine adsorptiv wirkenden Filterhilfsmittel oder andere physikalische oder chemische Verfahren angewendet worden sind.

b)

Durch Extraktion gewonnene fette pflanzliche Öle, flüssig oder fest, gelten als „roh“, wenn sich ihre Beschaffenheit weder nach Farbe, Geruch und Geschmack noch durch besondere anerkannte analytische Daten von den entsprechenden durch Pressen gewonnenen fetten pflanzlichen Ölen unterscheidet.

c)

Entschleimtes Sojaöl und von Gossypol befreites Baumwollsaatöl gelten ebenfalls als „rohe“ Öle.

2.

A.

Als Olivenöl im Sinne der Positionen 1509 und 1510 gelten ausschließlich die durch Verarbeitung von Oliven gewonnenen Öle, soweit deren mit den Verfahren der Anhänge V, X A und X B der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 bestimmte Sterin- und Fettsäurezusammensetzung den Werten der nachstehenden Tabellen entsprechen:

Tabelle I

Fettsäuregehalt in Prozent des Gesamtfettsäuregehalts

Fettsäuren

GHT der Gesamtfettsäuren

Myristinsäure

≤ 0,05

Palmitinsäure

7,5 – 20,0

Palmitoleinsäure

0,3 – 3,5

Heptadecansäure

≤ 0,3

Heptadecensäure

≤ 0,3

Stearinsäure

0,5 – 5,0

Ölsäure

55,0 – 83,0

Linolsäure

3,5 – 21,0

Linolensäure

≤ 1,0

Arachinsäure

≤ 0,6

Eicosensäure

≤ 0,4

Behensäure (51)

≤ 0,3

Lignocerinsäure

≤ 0,2

Tabelle II

Steringehalt in Prozent des Gesamtsteringehalts

Sterin

GHT der Gesamtsterine

Cholesterin

≤ 0,5

Brassicasterin (52)

≤ 0,1

Campesterin

≤ 4,0

Stigmasterin (53)

< Campesterin

Beta-Sitosterin (54)

≥ 93,0

Delta-7-Stigmasterin

≤ 0,5

Zu den Positionen 1509 und 1510 gehören weder chemisch modifizierte (insbesondere wiederveresterte) Öle noch Mischungen von Olivenöl mit anderen Ölen. Die Anwesenheit von wiederverestertem Olivenöl oder von anderen Ölen wird mit den Verfahren des Anhangs VII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 nachgewiesen.

B.

Zur Unterposition 1509 10 gehören nur die in den nachstehenden Ziffern 1 und 2 definierten Olivenöle, die ausschließlich durch mechanische oder sonstige physikalische Verfahren unter Bedingungen, die nicht zu einer Modifizierung der Öle führen, gewonnen wurden und die keine andere Behandlung erfahren haben als Waschen, Dekantieren, Zentrifugieren und Filtrieren. Mit Lösemitteln, mit chemischen oder biochemischen Hilfsmitteln oder durch Wiederveresterungsverfahren gewonnene Olivenöle, sowie jede Mischung mit Ölen anderer Art, sind von dieser Unterposition ausgenommen.

1.

Als „Lampantöl“ im Sinne der Unterposition 1509 10 10 gilt Olivenöl, das — unabhängig von seinem Gehalt an freien Fettsäuren — folgende Merkmale aufweist:

a)

einen der folgenden Wachsgehalte:

i)

Gehalt an Wachs von nicht mehr als 300 mg/kg oder

ii)

Gehalt an Wachs von mehr als 300 mg/kg, aber nicht mehr als 350 mg/kg, vorausgesetzt,

der Gesamtgehalt an aliphatischem Alkohol beträgt nicht mehr als 350 mg/kg oder

der Gehalt an Erythrodiol und Uvaol beträgt nicht mehr als 3,5 %,

b)

Gehalt an Erythrodiol und Uvaol von nicht mehr als 4,5 %,

c)

eines der folgenden Merkmale:

i)

Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 0,9 %, wenn die Palmitinsäure nicht mehr als 14 % des Gesamtgehalts an Fettsäuren beträgt;

ii)

Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 1,1 %, wenn die Palmitinsäure mehr als 14 % des Gesamtgehalts an Fettsäuren beträgt;

d)

Summe der trans-Ölsäureisomere von nicht mehr als 0,10 % und Summe der trans-Linolsäureisomere und trans-Linolensäureisomere von nicht mehr als 0,10 %,

e)

einen Stigmastadiengehalt von nicht mehr als 0,50 mg/kg,

f)

eine Differenz zwischen dem mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 von nicht mehr als 0,3 und

g)

eines oder mehrere der folgenden Merkmale:

1.

Gesamtgehalt an flüchtigen halogenierten Lösemitteln von nicht mehr als 0,20 mg/kg bzw. einzeln jeweils von nicht mehr als 0,10 mg/kg,

2.

organoleptische Merkmale mit einem Fehlermedian von mehr als 3,5 gemäß Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91.

2.

Als „anderes nicht behandeltes Olivenöl“ im Sinne der Unterposition 1509 10 90 gilt natives Olivenöl, das folgende Merkmale aufweist:

a)

Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von nicht mehr als 2,0 g/100 g,

b)

Peroxidzahl von nicht mehr als 20 meq aktiver Sauerstoff/kg,

c)

Gehalt an Wachs von nicht mehr als 250 mg/kg,

d)

Gesamtgehalt an flüchtigen halogenierten Lösemitteln von nicht mehr als 0,20 mg/kg bzw. einzeln jeweils von nicht mehr als 0,10 mg/kg,

e)

Extinktionskoeffizient K270 von nicht mehr als 0,25,

f)

Schwankung des Extinktionskoeffizienten (ΔK) im Bereich von 270 nm von nicht mehr als 0,01,

g)

organoleptische Merkmale mit einem Fehlermedian von nicht mehr als 3,5 gemäß Anhang XII der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91,

h)

Gehalt an Erythrodiol und Uvaol von nicht mehr als 4,5 %,

ij)

eines der folgenden Merkmale:

i)

Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 0,9 %, wenn die Palmitinsäure nicht mehr als 14 % des Gesamtgehalts an Fettsäuren beträgt;

ii)

Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 1,0 %, wenn die Palmitinsäure mehr als 14 % des Gesamtgehalts an Fettsäuren beträgt;

k)

Summe der trans-Ölsäureisomere von nicht mehr als 0,05 % und Summe der trans-Linolsäure- und trans-Linolensäureisomere von nicht mehr als 0,05 %,

l)

Gehalt an Stigmastadienen von nicht mehr als 0,10 mg/kg,

m)

eine Differenz zwischen dem mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 von nicht mehr als 0,2.

C.

Als Öle der Unterposition 1509 90 gelten Olivenöle, die durch Behandeln von Ölen der Unterpositionen 1509 10 10 und/oder 1509 10 90 gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl, und die folgende Merkmale aufweisen:

a)

Gehalt an freien Fettsäuren, berechnet als Ölsäure, von nicht mehr als 1,0 g/100 g,

b)

Gehalt an Wachs von nicht mehr als 350 mg/kg,

c)

Extinktionskoeffizient K270 von nicht mehr als 0,9,

d)

Schwankung des Extinktionskoeffizienten (ΔK) im Bereich von 270 nm von nicht mehr als 0,15,

e)

Gehalt an Erythrodiol und Uvaol von nicht mehr als 4,5 %,

f)

eines der folgenden Merkmale:

i)

Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 0,9 %, wenn die Palmitinsäure nicht mehr als 14 % des Gesamtgehalts an Fettsäuren beträgt;

ii)

Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 1,0 %, wenn die Palmitinsäure mehr als 14 % des Gesamtgehalts an Fettsäuren beträgt;

g)

Summe der trans-Ölsäureisomere von nicht mehr als 0,20 % und Summe der trans-Linolsäureisomere und trans-Linolensäureisomere von nicht mehr als 0,30 %,

h)

eine Differenz zwischen dem mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 von nicht mehr als 0,3.

D.

Als „rohe Öle“ im Sinne der Unterposition 1510 00 10 gelten Öle, insbesondere Oliventresteröle, die folgende Merkmale aufweisen:

a)

einen der folgenden Wachsgehalte:

i)

Gehalt an Wachs von mehr als 350 mg/kg oder

ii)

Gehalt an Wachs von mehr als 300 mg/kg, aber nicht mehr als 350 mg/kg, vorausgesetzt,

der Gesamtgehalt an aliphatischem Alkohol beträgt mehr als 350 mg/kg und

der Gehalt an Erythrodiol und Uvaol beträgt mehr als 3,5 %,

b)

Gehalt an Erythrodiol und Uvaol von mehr als 4,5 %;

c)

Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 1,4 %;

d)

Summe der trans-Ölsäureisomere von nicht mehr als 0,20 % und Summe der trans-Linolsäure- und trans-Linolensäureisomere von nicht mehr als 0,10 %;

e)

eine Differenz zwischen dem mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 von nicht mehr als 0,6.

E.

Als Öle der Unterposition 1510 00 90 gelten Öle, die durch Behandeln von Ölen der Unterposition 1510 00 10 gewonnen wurden, auch vermischt mit nativem Olivenöl, sowie diejenigen, die nicht die Merkmale von Olivenölen gemäß den Zusätzlichen Anmerkungen 2 B, 2 C und 2 D aufweisen. Die Öle dieser Unterposition müssen einen Gehalt an 2-Glycerinmonopalmitat von nicht mehr als 1,4 % aufweisen, wobei die Summe der trans-Ölsäureisomere weniger als 0,4 % und die Summe der trans-Linolsäureisomere und trans-Linolensäureisomere weniger als 0,35 % betragen muss sowie die Differenz zwischen der mit HPLC bestimmten und dem theoretisch berechneten Gehalt der Triglyceride mit ECN42 nicht mehr als 0,5 betragen muss.

3.

Nicht zu den Unterpositionen 1522 00 31 und 1522 00 39 gehören:

a)

Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öl enthalten, dessen Iodzahl, bestimmt nach dem Verfahren des Anhangs XVI der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91, kleiner als 70 oder größer als 100 ist;

b)

Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen, die Öle mit einer Iodzahl zwischen 70 und 100 enthalten, bei dem jedoch die gemäß Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 bestimmte Fläche des Peaks, der der Retentionszeit des Beta-Sitosterins (55) entspricht, kleiner ist als 93,0 % der Gesamtfläche der Sterinpeaks.

4.

Für die Bestimmung der Merkmale der oben genannten Erzeugnisse sind die in den Anhängen der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 beschriebenen Analyseverfahren anzuwenden. Dabei müssen auch die Fußnoten in Anhang I der Verordnung berücksichtigt werden.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1501 00

Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503

 

 

 

–  Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz)

 

 

1501 00 11

– –  zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

frei

1501 00 19

– –  anderes

17,2 €/100 kg/net

1501 00 90

–  Geflügelfett

11,5

1502 00

Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503

 

 

1502 00 10

–  zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

frei

1502 00 90

–  anderes

3,2

1503 00

Schmalzstearin, Schmalzöl, Oleostearin, Oleomargarin und Talgöl, weder emulgiert, vermischt noch anders verarbeitet

 

 

 

–  Schmalzstearin und Oleostearin

 

 

1503 00 11

– –  zu industriellen Zwecken (12)

frei

1503 00 19

– –  andere

5,1

1503 00 30

–  Talgöl zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

frei

1503 00 90

–  andere

6,4

1504

Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

1504 10

–  Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen

 

 

1504 10 10

– –  mit einem Gehalt an Vitamin A von 2 500 internationalen Einheiten je Gramm oder weniger

3,8

 

– –  andere

 

 

1504 10 91

– – –  von Heilbutten

frei

1504 10 99

– – –  andere

3,8 (17)

1504 20

–  Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle

 

 

1504 20 10

– –  feste Fraktionen

10,9

1504 20 90

– –  andere

frei

1504 30

–  Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Meeressäugetieren

 

 

1504 30 10

– –  feste Fraktionen

10,9

1504 30 90

– –  andere

frei

1505 00

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin

 

 

1505 00 10

–  Wollfett, roh

3,2

1505 00 90

–  andere

frei

1506 00 00

Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

frei

1507

Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

1507 10

–  rohes Öl, auch entschleimt

 

 

1507 10 10

– –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

3,2

1507 10 90

– –  anderes

6,4

1507 90

–  andere

 

 

1507 90 10

– –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

5,1

1507 90 90

– –  andere

9,6

1508

Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

1508 10

–  rohes Öl

 

 

1508 10 10

– –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

frei

1508 10 90

– –  anderes

6,4

1508 90

–  andere

 

 

1508 90 10

– –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

5,1

1508 90 90

– –  andere

9,6

1509

Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

1509 10

–  nicht behandelt

 

 

1509 10 10

– –  Lampantöl

122,6 €/100 kg/net

1509 10 90

– –  andere

124,5 €/100 kg/net

1509 90 00

–  andere

134,6 €/100 kg/net

1510 00

Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509

 

 

1510 00 10

–  rohe Öle

110,2 €/100 kg/net

1510 00 90

–  andere

160,3 €/100 kg/net

1511

Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

1511 10

–  rohes Öl

 

 

1511 10 10

– –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

frei

1511 10 90

– –  anderes

3,8

1511 90

–  andere

 

 

 

– –  feste Fraktionen

 

 

1511 90 11

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1511 90 19

– – –  in anderer Aufmachung

10,9

 

– –  andere

 

 

1511 90 91

– – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

5,1

1511 90 99

– – –  andere

9

1512

Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

 

–  Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen

 

 

1512 11

– –  rohe Öle

 

 

1512 11 10

– – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

3,2

 

– – –  andere

 

 

1512 11 91

– – – –  Sonnenblumenöl

6,4

1512 11 99

– – – –  Safloröl

6,4

1512 19

– –  andere

 

 

1512 19 10

– – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

5,1

1512 19 90

– – –  andere

9,6

 

–  Baumwollsamenöl und seine Fraktionen

 

 

1512 21

– –  rohes Öl, auch von Gossypol befreit

 

 

1512 21 10

– – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

3,2

1512 21 90

– – –  anderes

6,4

1512 29

– –  andere

 

 

1512 29 10

– – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

5,1

1512 29 90

– – –  andere

9,6

1513

Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

 

–  Kokosöl (Kopraöl) und seine Fraktionen

 

 

1513 11

– –  rohes Öl

 

 

1513 11 10

– – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

2,5

 

– – –  anderes

 

 

1513 11 91

– – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1513 11 99

– – – –  in anderer Aufmachung

6,4

1513 19

– –  andere

 

 

 

– – –  feste Fraktionen

 

 

1513 19 11

– – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1513 19 19

– – – –  in anderer Aufmachung

10,9

 

– – –  andere

 

 

1513 19 30

– – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

5,1

 

– – – –  andere

 

 

1513 19 91

– – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1513 19 99

– – – – –  in anderer Aufmachung

9,6

 

–  Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen

 

 

1513 21

– –  rohe Öle

 

 

1513 21 10

– – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

3,2

 

– – –  andere

 

 

1513 21 30

– – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1513 21 90

– – – –  in anderer Aufmachung

6,4

1513 29

– –  andere

 

 

 

– – –  feste Fraktionen

 

 

1513 29 11

– – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1513 29 19

– – – –  in anderer Aufmachung

10,9

 

– – –  andere

 

 

1513 29 30

– – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

5,1

 

– – – –  andere

 

 

1513 29 50

– – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1513 29 90

– – – – –  in anderer Aufmachung

9,6

1514

Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

 

–  erucasäurearmes Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen

 

 

1514 11

– –  rohe Öle

 

 

1514 11 10

– – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

3,2

1514 11 90

– – –  andere

6,4

1514 19

– –  andere

 

 

1514 19 10

– – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

5,1

1514 19 90

– – –  andere

9,6

 

–  andere

 

 

1514 91

– –  rohe Öle

 

 

1514 91 10

– – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

3,2

1514 91 90

– – –  andere

6,4

1514 99

– –  andere

 

 

1514 99 10

– – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

5,1

1514 99 90

– – –  andere

9,6

1515

Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

 

 

 

–  Leinöl und seine Fraktionen

 

 

1515 11 00

– –  rohes Öl

3,2

1515 19

– –  andere

 

 

1515 19 10

– – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

5,1

1515 19 90

– – –  andere

9,6

 

–  Maisöl und seine Fraktionen

 

 

1515 21

– –  rohes Öl

 

 

1515 21 10

– – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

3,2

1515 21 90

– – –  anderes

6,4

1515 29

– –  andere

 

 

1515 29 10

– – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

5,1

1515 29 90

– – –  andere

9,6

1515 30

–  Rizinusöl und seine Fraktionen

 

 

1515 30 10

– –  zum Herstellen von Aminoundecansäure zum Erzeugen von synthetischen Chemiefasern oder Kunststoffen (12)

frei

1515 30 90

– –  andere

5,1

1515 50

–  Sesamöl und seine Fraktionen

 

 

 

– –  rohes Öl

 

 

1515 50 11

– – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

3,2

1515 50 19

– – –  anderes

6,4

 

– –  andere

 

 

1515 50 91

– – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

5,1

1515 50 99

– – –  andere

9,6

1515 90

–  andere

 

 

1515 90 11

– –  Tungöl (Holzöl); Jojobaöl und Oiticicaöl; Myrtenwachs und Japanwachs; deren Fraktionen

frei

 

– –  Tabaksamenöl und seine Fraktionen

 

 

 

– – –  rohes Öl

 

 

1515 90 21

– – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

frei

1515 90 29

– – – –  anderes

6,4

 

– – –  andere

 

 

1515 90 31

– – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

frei

1515 90 39

– – – –  andere

9,6

 

– –  andere Fette und Öle sowie deren Fraktionen

 

 

 

– – –  rohe Fette und Öle

 

 

1515 90 40

– – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

3,2

 

– – – –  andere

 

 

1515 90 51

– – – – –  fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1515 90 59

– – – – –  fest, in anderen Aufmachungen; flüssig

6,4

 

– – –  andere

 

 

1515 90 60

– – – –  zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

5,1

 

– – – –  andere

 

 

1515 90 91

– – – – –  fest, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1515 90 99

– – – – –  fest, in anderen Aufmachungen; flüssig

9,6

1516

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet

 

 

1516 10

–  tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen

 

 

1516 10 10

– –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1516 10 90

– –  in anderer Aufmachung

10,9

1516 20

–  pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen

 

 

1516 20 10

– –  hydriertes Rizinusöl (sog. Opalwachs)

3,4

 

– –  andere

 

 

1516 20 91

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

 

– – –  in anderer Aufmachung

 

 

1516 20 95

– – – –  Raps- und Rübsenöl, Leinöl, Sonnenblumenöl, Illipefett, Karitefett, Domorifett, Tulucunaöl oder Babassuöl, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

5,1

 

– – – –  andere

 

 

1516 20 96

– – – – –  Erdnussöl, Baumwollsaatöl, Sojaöl oder Sonnenblumenöl; andere Öle mit einem Gehalt an freien Fettsäuren von weniger als 50 GHT und ausgenommen Palmkernöl, Illipefett, Kokosöl (Kopraöl), Raps- und Rübsenöl oder Kopaivaöl

9,6

1516 20 98

– – – – –  andere

10,9

1517

Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

 

 

1517 10

–  Margarine, ausgenommen flüssige Margarine

 

 

1517 10 10

– –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

8,3 + 28,4 €/100 kg/net

1517 10 90

– –  andere

16

1517 90

–  andere

 

 

1517 90 10

– –  mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 bis 15 GHT

8,3 + 28,4 €/100 kg/net

 

– –  andere

 

 

1517 90 91

– – –  Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen

9,6

1517 90 93

– – –  genießbare Mischungen und Zubereitungen der als Form- und Trennöle verwendeten Art

2,9

1517 90 99

– – –  andere

16

1518 00

Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

1518 00 10

–  Linoxyn

7,7

 

–  Mischungen von flüssigen, fetten pflanzlichen Ölen, zu technischen oder industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebensmitteln (12)

 

 

1518 00 31

– –  roh

3,2

1518 00 39

– –  andere

5,1

 

–  andere

 

 

1518 00 91

– –  tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516

7,7

 

– –  andere

 

 

1518 00 95

– – –  ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen Fetten und Ölen oder von tierischen und pflanzlichen Fetten und Ölen sowie deren Fraktionen

2

1518 00 99

– – –  andere

7,7

1519

 

 

 

1520 00 00

Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen

frei

1521

Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

 

 

1521 10 00

–  Pflanzenwachse

frei

1521 90

–  andere

 

 

1521 90 10

– –  Walrat, auch raffiniert oder gefärbt

frei

 

– –  Bienenwachs und andere Insektenwachse, auch raffiniert oder gefärbt

 

 

1521 90 91

– – –  roh

frei

1521 90 99

– – –  andere

2,5

1522 00

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

 

 

1522 00 10

–  Degras

3,8

 

–  Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

 

 

 

– –  Öl enthaltend, das die Merkmale von Olivenöl aufweist

 

 

1522 00 31

– – –  Soapstock

29,9 €/100 kg/net

1522 00 39

– – –  andere

47,8 €/100 kg/net

 

– –  andere

 

 

1522 00 91

– – –  Öldrass und Soapstock

3,2

1522 00 99

– – –  andere

frei

ABSCHNITT IV

WAREN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG; TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE

Anmerkung

1.

In diesem Abschnitt gelten als „Pellets“ Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz eines Bindemittels in einer Menge von 3 GHT oder weniger zu Zylindern, Kügelchen usw. agglomeriert worden sind.

KAPITEL 16

ZUBEREITUNGEN VON FLEISCH, FISCHEN ODER VON KREBSTIEREN, WEICHTIEREN UND ANDEREN WIRBELLOSEN WASSERTIEREN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 16 gehören nicht Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse, Fische, Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 2 und 3 und der Position 0504 aufgeführt sind.

2.

Lebensmittelzubereitungen gehören zu Kapitel 16 nur, wenn ihr Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT beträgt. Enthalten diese Zubereitungen zwei oder mehr der vorgenannten Waren, werden sie derjenigen Position des Kapitels 16 zugewiesen, die dem gewichtsmäßig vorherrschenden Bestandteil entspricht. Diese Bestimmungen gelten weder für gefüllte Waren der Position 1902 noch für Zubereitungen der Positionen 2103 und 2104.

Bei Leber enthaltenden Zubereitungen gilt der vorstehende zweite Satz jedoch nicht für die Bestimmung von Unterpositionen innerhalb der Positionen 1601 und 1602.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Als „homogenisierte Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 1602 10 gelten Zubereitungen aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut, fein homogenisiert, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen enthalten. Die Unterposition 1602 10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 1602.

2.

Die in den Unterpositionen der Positionen 1604 und 1605 lediglich mit ihren allgemeinen Bezeichnungen aufgeführten Fische und Krebstiere gehören zu den gleichen in Kapitel 3 unter diesen Bezeichnungen aufgeführten Arten.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Als „nicht gegart“ im Sinne der Unterpositionen 1602 31 11, 1602 32 11, 1602 39 21, 1602 50 10, 1602 90 61, 1602 90 72 und 1602 90 74 gelten Erzeugnisse, die keiner Wärmebehandlung oder einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die nicht ausreichte, um die Proteine im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren und die bei den Erzeugnissen der Unterpositionen 1602 50 10, 1602 90 61, 1602 90 72 und 1602 90 74 dementsprechend Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweisen, wenn sie an der dicksten Stelle durchgeschnitten werden.

2.

Der Begriff „Teile“ im Sinne der Unterpositionen 1602 41 10, 1602 42 10 und 1602 49 11 bis 1602 49 15 bezieht sich nur auf zubereitetes oder haltbar gemachtes Fleisch, bei dem aufgrund der Größe und Beschaffenheit des zusammenhängenden Muskelgewebes ersichtlich ist, dass es von Schinken, Schultern, Kotelettsträngen oder Nacken von Hausschweinen stammt.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1601 00

Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse

 

 

1601 00 10

–  aus Lebern

15,4

 

–  andere (57)

 

 

1601 00 91

– –  Rohwürste, nicht gekocht

149,4 €/100 kg/net (10)

1601 00 99

– –  andere

100,5 €/100 kg/net (10)

1602

Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht

 

 

1602 10 00

–  homogenisierte Zubereitungen

16,6

1602 20

–  aus Lebern aller Tierarten

 

 

1602 20 10

– –  von Gänsen oder Enten

10,2

1602 20 90

– –  andere

16

 

–  von Geflügel der Position 0105

 

 

1602 31

– –  von Truthühnern

 

 

 

– – –  mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr (56)

 

 

1602 31 11

– – – –  ausschließlich nicht gegartes Fleisch von Truthühnern enthaltend

102,4 €/100 kg/net

1602 31 19

– – – –  andere

102,4 €/100 kg/net

1602 31 30

– – –  mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT (56)

102,4 €/100 kg/net

1602 31 90

– – –  andere

102,4 €/100 kg/net

1602 32

– –  von Hühnern

 

 

 

– – –  mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr (56)

 

 

1602 32 11

– – – –  nicht gegart

86,7 €/100 kg/net

1602 32 19

– – – –  andere

102,4 €/100 kg/net

1602 32 30

– – –  mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT (56)

10,9

1602 32 90

– – –  andere

10,9

1602 39

– –  andere

 

 

 

– – –  mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr (56)

 

 

1602 39 21

– – – –  nicht gegart

86,7 €/100 kg/net

1602 39 29

– – – –  andere

10,9

1602 39 40

– – –  mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT (56)

10,9

1602 39 80

– – –  andere

10,9

 

–  von Schweinen

 

 

1602 41

– –  Schinken und Teile davon

 

 

1602 41 10

– – –  von Hausschweinen

156,8 €/100 kg/net (10)

1602 41 90

– – –  andere

10,9

1602 42

– –  Schultern und Teile davon

 

 

1602 42 10

– – –  von Hausschweinen

129,3 €/100 kg/net (10)

1602 42 90

– – –  andere

10,9

1602 49

– –  andere, einschließlich Mischungen

 

 

 

– – –  von Hausschweinen

 

 

 

– – – –  mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 80 GHT oder mehr

 

 

1602 49 11

– – – – –  Kotelettstränge (ausgenommen Nacken) und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Kotelettsträngen und Schinken

156,8 €/100 kg/net (10)

1602 49 13

– – – – –  Nacken und Teile davon, einschließlich Mischungen aus Nacken und Schultern

129,3 €/100 kg/net (10)

1602 49 15

– – – – –  andere Mischungen, Schinken, Schultern, Kotelettstränge oder Nacken und Teile davon enthaltend

129,3 €/100 kg/net (10)

1602 49 19

– – – – –  andere

85,7 €/100 kg/net (10)

1602 49 30

– – – –  mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von 40 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

75 €/100 kg/net (10)

1602 49 50

– – – –  mit einem Gehalt an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen aller Art, einschließlich Schweinespeck und Fette jeder Art oder Herkunft, von weniger als 40 GHT

54,3 €/100 kg/net (10)

1602 49 90

– – –  andere

10,9

1602 50

–  von Rindern

 

 

1602 50 10

– –  nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

303,4 €/100 kg/net

 

– –  andere

 

 

1602 50 31

– – –  Corned Beef, in luftdicht verschlossenen Behältnissen

16,6

1602 50 95

– – –  andere

16,6

1602 90

–  andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten

 

 

1602 90 10

– –  Zubereitungen aus Blut aller Tierarten

16,6

 

– –  andere

 

 

1602 90 31

– – –  von Wild oder Kaninchen

10,9

 

– – –  andere

 

 

1602 90 51

– – – –  Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hausschweinen enthaltend

85,7 €/100 kg/net

 

– – – –  andere

 

 

 

– – – – –  Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern enthaltend

 

 

1602 90 61

– – – – – –  nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

303,4 €/100 kg/net

1602 90 69

– – – – – –  andere

16,6

 

– – – – –  andere

 

 

 

– – – – – –  von Schafen oder Ziegen

 

 

 

– – – – – – –  nicht gegart; Mischungen aus gegartem Fleisch oder gegarten Schlachtnebenerzeugnissen und nicht gegartem Fleisch oder nicht gegarten Schlachtnebenerzeugnissen

 

 

1602 90 72

– – – – – – – –  von Schafen

12,8

1602 90 74

– – – – – – – –  von Ziegen

16,6

 

– – – – – – –  andere

 

 

1602 90 76

– – – – – – – –  von Schafen

12,8

1602 90 78

– – – – – – – –  von Ziegen

16,6

1602 90 99

– – – – – –  andere

16,6

1603 00

Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

 

 

1603 00 10

–  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

12,8

1603 00 80

–  andere

frei

1604

Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen

 

 

 

–  Fische, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert

 

 

1604 11 00

– –  Lachse

5,5

1604 12

– –  Heringe

 

 

1604 12 10

– – –  Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren

15

 

– – –  andere

 

 

1604 12 91

– – – –  in luftdicht verschlossenen Behältnissen

20

1604 12 99

– – – –  andere

20

1604 13

– –  Sardinen, Sardinellen und Sprotten

 

 

 

– – –  Sardinen

 

 

1604 13 11

– – – –  in Olivenöl

12,5

1604 13 19

– – – –  andere

12,5

1604 13 90

– – –  andere

12,5

1604 14

– –  Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda spp.)

 

 

 

– – –  Thunfische und echter Bonito

 

 

1604 14 11

– – – –  in Pflanzenöl

24

 

– – – –  andere

 

 

1604 14 16

– – – – –  Filets genannt „Loins“

24

1604 14 18

– – – – –  andere

24

1604 14 90

– – –  Pelamide (Sarda spp.)

25

1604 15

– –  Makrelen

 

 

 

– – –  der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus

 

 

1604 15 11

– – – –  Filets

25

1604 15 19

– – – –  andere

25

1604 15 90

– – –  der Art Scomber australasicus

20

1604 16 00

– –  Sardellen

25

1604 19

– –  andere

 

 

1604 19 10

– – –  Salmoniden, ausgenommen Lachse

7

 

– – –  Fische der Euthynnus-Arten, andere als echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis)

 

 

1604 19 31

– – – –  Filets genannt „Loins“

24

1604 19 39

– – – –  andere

24

1604 19 50

– – –  Fische der Art Ocrynopsis unicolor

12,5

 

– – –  andere

 

 

1604 19 91

– – – –  Filets, roh, lediglich mit Teig umhüllt oder mit Paniermehl bestreut (paniert), auch in Öl vorgebacken, gefroren

7,5

 

– – – –  andere

 

 

1604 19 92

– – – – –  Kabeljau (Gadus morhua, Gadus ogac, Gadus macrocephalus)

20

1604 19 93

– – – – –  Köhler (Pollachius virens)

20

1604 19 94

– – – – –  Seehechte (Merluccius-Arten, Urophycis-Arten)

20

1604 19 95

– – – – –  Pazifischer Pollack (Theragra chalcogramma) und Pollack (Pollachius pollachius)

20

1604 19 98

– – – – –  andere

20

1604 20

–  Fische, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht

 

 

1604 20 05

– –  Surimizubereitungen

20

 

– –  andere

 

 

1604 20 10

– – –  Lachse

5,5

1604 20 30

– – –  Salmoniden, ausgenommen Lachse

7

1604 20 40

– – –  Sardellen

25

1604 20 50

– – –  Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fische der Art Orcynopsis unicolor

25 (10)

1604 20 70

– – –  Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Euthynnus-Arten

24 (10)

1604 20 90

– – –  andere

14

1604 30

–  Kaviar und Kaviarersatz

 

 

1604 30 10

– –  Kaviar (Störrogen)

20

1604 30 90

– –  Kaviarersatz

20

1605

Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht

 

 

1605 10 00

–  Krabben

8

1605 20

–  Garnelen

 

 

1605 20 10

– –  in luftdicht verschlossenen Behältnissen

20 (10)

 

– –  andere

 

 

1605 20 91

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder weniger

20 (10)

1605 20 99

– – –  andere

20 (10)

1605 30

–  Hummer

 

 

1605 30 10

– –  Hummerfleisch, gekocht, zum Herstellen von Hummerbutter, -pasten, -suppen oder -soßen (12)

frei

1605 30 90

– –  andere

20

1605 40 00

–  andere Krebstiere

20 (10)

1605 90

–  andere

 

 

 

– –  Weichtiere

 

 

 

– – –  Miesmuscheln (Mytilus-Arten, Perna-Arten)

 

 

1605 90 11

– – – –  in luftdicht verschlossenen Behältnissen

20

1605 90 19

– – – –  andere

20

1605 90 30

– – –  andere

20

1605 90 90

– –  andere wirbellose Wassertiere

26

KAPITEL 17

ZUCKER UND ZUCKERWAREN

Anmerkung

1.

Zu Kapitel 17 gehören nicht:

a)

kakaohaltige Zuckerwaren (Position 1806);

b)

chemisch reine Zucker (ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose) und andere Waren der Position 2940;

c)

Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Als „Rohzucker“ im Sinne der Unterpositionen 1701 11 und 1701 12 gilt Zucker, dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von weniger als 99,5° entspricht.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Als „Rohzucker“ im Sinne der Unterpositionen 1701 11 10, 1701 11 90, 1701 12 10 und 1701 12 90 gilt Zucker (ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen) mit einem nach der polarimetrischen Methode ermittelten Saccharosegehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 99,5 GHT.

2.

Der für Rohzucker der Unterpositionen 1701 11 10 und 1701 12 10 geltende Zollsatz, bei dem der gemäß Anhang IV Teil B Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates ermittelte Rendementwert von 92 % abweicht, wird wie folgt berechnet:

Der angegebene Zollsatz wird mit einem Berichtigungskoeffizienten multipliziert, der sich aus der Division des gemäß der oben genannten Bestimmung ermittelten Rendementwertes durch 92 ergibt.

3.

Als „Weißzucker“ im Sinne der Unterposition 1701 99 10 gilt Zucker (ohne Zusatz von Aroma-, Farb- oder anderen Stoffen), dessen Gewichtsanteil an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, einer Polarisation von 99,5° oder mehr entspricht.

4.

Bei der Berechnung des Zollsatzes für die Erzeugnisse der Unterpositionen 1702 20 10, 1702 60 80, 1702 60 95, 1702 90 71, 1702 90 80 und 1702 90 95 wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach den Methoden gemäß Artikel 42 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 bestimmt.

5.

Als „Isoglucose“ im Sinne der Unterpositionen 1702 30 10, 1702 40 10, 1702 60 10 und 1702 90 30 gilt das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 GHT oder mehr an Fructose.

Bei der Berechnung des Zollsatzes für die Erzeugnisse der im vorhergehenden Absatz genannten Unterpositionen wird der Gehalt an Trockenmasse gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 bestimmt.

6.

Als „Inulinsirup“ gelten:

a)

im Sinne der Unterposition 1702 60 80 Erzeugnisse, die unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligomeren der Fructose gewonnen wurden, mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT Fructose in chemisch nicht gebundener Form oder in Form von Saccharose;

b)

im Sinne der Unterposition 1702 90 80 Erzeugnisse, die unmittelbar durch Hydrolyse von Inulin oder Oligomeren der Fructose gewonnen wurden, mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 bis 50 GHT Fructose in chemisch nicht gebundener Form oder in Form von Saccharose.

7.

Waren der Unterposition 1704 90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1701

Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest

 

 

 

–  Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

 

 

1701 11

– –  Rohrzucker

 

 

1701 11 10

– – –  zur Raffination bestimmt (12)

33,9 €/100 kg/net (58)  (10)

1701 11 90

– – –  anderer

41,9 €/100 kg/net (10)

1701 12

– –  Rübenzucker

 

 

1701 12 10

– – –  zur Raffination bestimmt (12)

33,9 €/100 kg/net (58)  (10)

1701 12 90

– – –  anderer

41,9 €/100 kg/net (10)

 

–  andere

 

 

1701 91 00

– –  mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

41,9 €/100 kg/net (10)

1701 99

– –  andere

 

 

1701 99 10

– – –  Weißzucker

41,9 €/100 kg/net (10)

1701 99 90

– – –  andere

41,9 €/100 kg/net (10)

1702

Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert

 

 

 

–  Lactose und Lactosesirup

 

 

1702 11 00

– –  mit einem Gehalt an Lactose, berechnet als wasserfreie Lactose, in der Trockenmasse, von 99 GHT oder mehr

14 €/100 kg/net

1702 19 00

– –  andere

14 €/100 kg/net

1702 20

–  Ahornzucker und Ahornsirup

 

 

1702 20 10

– –  fester Ahornzucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

0,4 €/100 kg/net (59)

1702 20 90

– –  anderer

8

1702 30

–  Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT

 

 

1702 30 10

– –  Isoglucose

50,7 €/100 kg/net mas

 

– –  andere

 

 

1702 30 50

– – –  Glucose (Dextrose) als weißes, kristallines Pulver, auch agglomeriert

26,8 €/100 kg/net

1702 30 90

– – –  andere

20 €/100 kg/net

1702 40

–  Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

 

 

1702 40 10

– –  Isoglucose

50,7 €/100 kg/net mas

1702 40 90

– –  andere

20 €/100 kg/net

1702 50 00

–  chemisch reine Fructose

16 + 50,7 €/100 kg/net mas (10)

1702 60

–  andere Fructose und Fructosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 50 GHT, ausgenommen Invertzucker

 

 

1702 60 10

– –  Isoglucose

50,7 €/100 kg/net mas

1702 60 80

– –  Inulinsirup

0,4 €/100 kg/net (59)

1702 60 95

– –  andere

0,4 €/100 kg/net (59)

1702 90

–  andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT

 

 

1702 90 10

– –  chemisch reine Maltose

12,8

1702 90 30

– –  Isoglucose

50,7 €/100 kg/net mas

1702 90 50

– –  Maltodextrin und Maltodextrinsirup

20 €/100 kg/net

 

– –  Zucker und Melassen, karamellisiert

 

 

1702 90 71

– – –  mit einem Gehalt an Saccharose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT oder mehr

0,4 €/100 kg/net (59)

 

– – –  andere

 

 

1702 90 75

– – – –  als Pulver, auch agglomeriert

27,7 €/100 kg/net

1702 90 79

– – – –  andere

19,2 €/100 kg/net

1702 90 80

– –  Inulinsirup

0,4 €/100 kg/net (59)

1702 90 95

– –  andere

0,4 €/100 kg/net (59)

1703

Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker

 

 

1703 10 00

–  Rohrzuckermelasse

0,35 €/100 kg/net

1703 90 00

–  andere

0,35 €/100 kg/net

1704

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade)

 

 

1704 10

–  Kaugummi, auch mit Zucker überzogen

 

 

1704 10 10

– –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 60 GHT

6,2 + 27,1 €/100 kg/net MAX 17,9

1704 10 90

– –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr

6,3 + 30,9 €/100 kg/net MAX 18,2

1704 90

–  andere

 

 

1704 90 10

– –  Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe

13,4

1704 90 30

– –  weiße Schokolade

9,1 + 45,1 €/100 kg/net MAX 18,9 + 16,5 €/100 kg/net

 

– –  andere

 

 

1704 90 51

– – –  Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr

9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (22)

1704 90 55

– – –  Husten- und Kräuterbonbons und -pastillen

9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (22)

1704 90 61

– – –  Dragees

9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (22)

 

– – –  andere

 

 

1704 90 65

– – – –  Gummibonbons und Gelee-Erzeugnisse, einschließlich Fruchtpasten in Form von Zuckerwaren

9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (22)

1704 90 71

– – – –  Hartkaramellen, auch gefüllt

9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (22)

1704 90 75

– – – –  Weichkaramellen

9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (22)

 

– – – –  andere

 

 

1704 90 81

– – – – –  Komprimate

9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (22)

1704 90 99

– – – – –  andere

9 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (22)

KAPITEL 18

KAKAO UND ZUBEREITUNGEN AUS KAKAO

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 18 gehören nicht Zubereitungen der Positionen 0403, 1901, 1904, 1905, 2105, 2202, 2208, 3003 und 3004.

2.

Zu Position 1806 gehören kakaohaltige Zuckerwaren und — vorbehaltlich der Anmerkung 1 — andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Waren der Unterpositionen 1806 20, 1806 31, 1806 32 und 1806 90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.

2.

Nicht zu den Unterpositionen 1806 90 11 und 1806 90 19 gehören Erzeugnisse, die ausschließlich aus einer Schokoladeart bestehen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1801 00 00

Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet

frei

1802 00 00

Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

frei

1803

Kakaomasse, auch entfettet

 

 

1803 10 00

–  nicht entfettet

9,6

1803 20 00

–  ganz oder teilweise entfettet

9,6

1804 00 00

Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

7,7

1805 00 00

Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

8

1806

Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen

 

 

1806 10

–  Kakaopulver mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

1806 10 15

– –  keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von weniger als 5 GHT

8

1806 10 20

– –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT

8 + 25,2 €/100 kg/net (10)

1806 10 30

– –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

8 + 31,4 €/100 kg/net (10)

1806 10 90

– –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr

8 + 41,9 €/100 kg/net (10)

1806 20

–  andere Zubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg

 

 

1806 20 10

– –  mit einem Gehalt an Kakaobutter von 31 GHT oder mehr oder mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 31 GHT oder mehr

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (22)  (10)

1806 20 30

– –  mit einem Gesamtgehalt an Kakaobutter und Milchfett von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 31 GHT

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (22)  (10)

 

– –  andere

 

 

1806 20 50

– – –  mit einem Gehalt an Kakaobutter von 18 GHT oder mehr

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (22)  (10)

1806 20 70

– – –  „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen

15,4 + EA (22)  (10)

1806 20 80

– – –  Kakaoglasur

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (22)  (10)

1806 20 95

– – –  andere

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (22)  (10)

 

–  andere, in Form von Tafeln, Stangen oder Riegeln

 

 

1806 31 00

– –  gefüllt

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (22)  (10)

1806 32

– –  nicht gefüllt

 

 

1806 32 10

– – –  mit Zusatz von Getreide, Früchten oder Nüssen

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (10)  (22)

1806 32 90

– – –  andere

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (10)  (22)

1806 90

–  andere

 

 

 

– –  Schokolade und Schokoladeerzeugnisse

 

 

 

– – –  Pralinen, auch gefüllt

 

 

1806 90 11

– – – –  alkoholhaltig

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (10)  (22)

1806 90 19

– – – –  andere

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (10)  (22)

 

– – –  andere

 

 

1806 90 31

– – – –  gefüllt

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (10)  (22)

1806 90 39

– – – –  nicht gefüllt

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (10)  (22)

1806 90 50

– –  kakaohaltige Zuckerwaren und entsprechende kakaohaltige Zubereitungen auf der Grundlage von Zuckeraustauschstoffen

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (10)  (22)

1806 90 60

– –  kakaohaltige Brotaufstriche

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (10)  (22)

1806 90 70

– –  kakaohaltige Zubereitungen zum Herstellen von Getränken

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (10)  (22)

1806 90 90

– –  andere

8,3 + EA MAX 18,7 + AD S/Z (10)  (22)

KAPITEL 19

ZUBEREITUNGEN AUS GETREIDE, MEHL, STÄRKE ODER MILCH; BACKWAREN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 19 gehören nicht:

a)

Lebensmittelzubereitungen (ausgenommen gefüllte Waren der Position 1902) mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16);

b)

Erzeugnisse aus Mehl oder Stärke (z. B. Kekse), die zur Tierfütterung besonders zubereitet sind (Position 2309);

c)

Arzneiwaren und andere Waren des Kapitels 30.

2.

Im Sinne der Position 1901:

a)

gilt als „Grobgrieß“: Grobgrieß von Getreide des Kapitels 11;

b)

gelten als „Mehl“ und „Feingrieß“:

1)

Mehl und Feingrieß von Getreide des Kapitels 11;

2)

Mehl, Grieß und Pulver pflanzlichen Ursprungs jeden Kapitels, ausgenommen Mehl, Grieß oder Pulver von getrocknetem Gemüse (Position 0712), von Kartoffeln (Position 1105) oder von getrockneten Hülsenfrüchten (Position 1106).

3.

Zu Position 1904 gehören nicht Zubereitungen, die mehr als 6 GHT Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, enthalten oder mit Schokolade oder anderen kakaohaltigen Lebensmittelzubereitungen der Position 1806 vollständig überzogen sind (Position 1806).

4.

Der Begriff „in anderer Weise zubereitet“ im Sinne der Position 1904 bedeutet, dass das Getreide eine weitergehende Behandlung erfahren hat, als in den Positionen oder Anmerkungen zu den Kapiteln 10 und 11 vorgesehen ist.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Waren der Unterpositionen 1905 31, 1905 32, 1905 40 und 1905 90, die in Warenzusammenstellungen gestellt werden, unterliegen einem Agrarteilbetrag (EA) nach dem durchschnittlichen Gehalt der gesamten Warenzusammenstellung an Milchfett, Milchprotein, Saccharose, Isoglucose, Glucose und Stärke.

2.

Als Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, im Sinne der Unterposition 1905 31 gelten nur Erzeugnisse mit einem Wassergehalt von 12 GHT oder weniger und einem Fettgehalt von 35 GHT oder weniger (Füllungen und Überzüge bleiben bei der Bestimmung dieser Gehalte außer Betracht).

3.

Unter die Unterposition 1905 90 20 fallen nur trockene und spröde Erzeugnisse.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

1901

Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grobgrieß, Feingrieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

1901 10 00

–  Zubereitungen zur Ernährung von Kindern, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

7,6 + EA (22)

1901 20 00

–  Mischungen und Teig, zum Herstellen von Backwaren der Position 1905

7,6 + EA (22)

1901 90

–  andere

 

 

 

– –  Malzextrakt

 

 

1901 90 11

– – –  mit einem Gehalt an Trockenmasse von 90 GHT oder mehr

5,1 + 18 €/100 kg/net

1901 90 19

– – –  anderer

5,1 + 14,7 €/100 kg/net

 

– –  andere

 

 

1901 90 91

– – –  kein Milchfett, keine Saccharose, Isoglucose, Glucose oder Stärke enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose (einschließlich Invertzucker) oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend, ausgenommen Lebensmittelzubereitungen in Pulverform aus Waren der Positionen 0401 bis 0404

12,8

1901 90 99

– – –  andere

7,6 + EA (10)  (22)

1902

Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet

 

 

 

–  Teigwaren, weder gekocht oder gefüllt noch in anderer Weise zubereitet

 

 

1902 11 00

– –  Eier enthaltend

7,7 + 24,6 €/100 kg/net (10)

1902 19

– –  andere

 

 

1902 19 10

– – –  weder Weichweizenmehl noch Weichweizengrieß enthaltend

7,7 + 24,6 €/100 kg/net (10)

1902 19 90

– – –  andere

7,7 + 21,1 €/100 kg/net (10)

1902 20

–  Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet)

 

 

1902 20 10

– –  mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend

8,5

1902 20 30

– –  mehr als 20 GHT Wurst und ähnliche Erzeugnisse, Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse jeder Art, einschließlich Fette jeder Art oder Herkunft, enthaltend

54,3 €/100 kg/net

 

– –  andere

 

 

1902 20 91

– – –  gekocht

8,3 + 6,1 €/100 kg/net (10)

1902 20 99

– – –  andere

8,3 + 17,1 €/100 kg/net (10)

1902 30

–  andere Teigwaren

 

 

1902 30 10

– –  getrocknet

6,4 + 24,6 €/100 kg/net (10)

1902 30 90

– –  andere

6,4 + 9,7 €/100 kg/net (10)

1902 40

–  Couscous

 

 

1902 40 10

– –  nicht zubereitet

7,7 + 24,6 €/100 kg/net (10)

1902 40 90

– –  anderer

6,4 + 9,7 €/100 kg/net (10)

1903 00 00

Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen

6,4 + 15,1 €/100 kg/net (10)

1904

Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grobgrieß und Feingrieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

1904 10

–  Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt

 

 

1904 10 10

– –  auf der Grundlage von Mais

3,8 + 20 €/100 kg/net

1904 10 30

– –  auf der Grundlage von Reis

5,1 + 46 €/100 kg/net

1904 10 90

– –  andere

5,1 + 33,6 €/100 kg/net

1904 20

–  Lebensmittelzubereitungen aus ungerösteten Getreideflocken oder aus Mischungen von ungerösteten und gerösteten Getreideflocken oder aus aufgeblähtem Getreide

 

 

1904 20 10

– –  Zubereitungen nach Art der „Müsli“ auf der Grundlage nicht gerösteter Getreideflocken

9 + EA (22)

 

– –  andere

 

 

1904 20 91

– – –  auf der Grundlage von Mais

3,8 + 20 €/100 kg/net

1904 20 95

– – –  auf der Grundlage von Reis

5,1 + 46 €/100 kg/net

1904 20 99

– – –  andere

5,1 + 33,6 €/100 kg/net

1904 30 00

–  Bulgur-Weizen

8,3 + 25,7 €/100 kg/net (10)

1904 90

–  andere

 

 

1904 90 10

– –  auf der Grundlage von Reis

8,3 + 46 €/100 kg/net

1904 90 80

– –  andere

8,3 + 25,7 €/100 kg/net (10)

1905

Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

 

 

1905 10 00

–  Knäckebrot

5,8 + 13 €/100 kg/net

1905 20

–  Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren

 

 

1905 20 10

– –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von weniger als 30 GHT

9,4 + 18,3 €/100 kg/net

1905 20 30

– –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

9,8 + 24,6 €/100 kg/net

1905 20 90

– –  mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr

10,1 + 31,4 €/100 kg/net

 

–  Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt; Waffeln

 

 

1905 31

– –  Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt

 

 

 

– – –  ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt

 

 

1905 31 11

– – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (22)

1905 31 19

– – – –  andere

9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (22)

 

– – –  andere

 

 

1905 31 30

– – – –  mit einem Gehalt an Milchfett von 8 GHT oder mehr

9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (22)

 

– – – –  andere

 

 

1905 31 91

– – – – –  Doppelkekse mit Füllung

9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (22)

1905 31 99

– – – – –  andere

9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (22)

1905 32

– –  Waffeln

 

 

1905 32 05

– – –  mit einem Wassergehalt von mehr als 10 GHT

9 + EA MAX 20,7 + AD F/M (22)

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  ganz oder teilweise mit Schokolade oder kakaohaltigen Überzugsmassen überzogen oder bedeckt

 

 

1905 32 11

– – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 85 g oder weniger

9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (22)

1905 32 19

– – – – –  andere

9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (22)

 

– – – –  andere

 

 

1905 32 91

– – – – –  gesalzen, auch gefüllt

9 + EA MAX 20,7 + AD F/M (22)

1905 32 99

– – – – –  andere

9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (22)

1905 40

–  Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren

 

 

1905 40 10

– –  Zwieback

9,7 + EA (22)

1905 40 90

– –  andere

9,7 + EA (22)

1905 90

–  andere

 

 

1905 90 10

– –  ungesäuertes Brot (Matzen)

3,8 + 15,9 €/100 kg/net

1905 90 20

– –  Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

4,5 + 60,5 €/100 kg/net (10)

 

– –  andere

 

 

1905 90 30

– – –  Brot ohne Zusatz von Honig, Eiern, Käse oder Früchten, auch mit einem Gehalt an Zuckern oder Fetten, bezogen auf die Trockenmasse, von jeweils 5 GHT oder weniger

9,7 + EA (22)

1905 90 45

– – –  Kekse und ähnliches Kleingebäck

9 + EA MAX 20,7 + AD F/M (22)

1905 90 55

– – –  extrudierte oder expandierte Erzeugnisse, gesalzen oder aromatisiert

9 + EA MAX 20,7 + AD F/M (22)

 

– – –  andere

 

 

1905 90 60

– – – –  gesüßt

9 + EA MAX 24,2 + AD S/Z (22)

1905 90 90

– – – –  andere

9 + EA MAX 20,7 + AD F/M (22)

KAPITEL 20

ZUBEREITUNGEN VON GEMÜSE, FRÜCHTEN, NÜSSEN ODER ANDEREN PFLANZENTEILEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 20 gehören nicht:

a)

Gemüse, Früchte oder Nüsse, zubereitet oder haltbar gemacht nach den Verfahren, die in den Kapiteln 7, 8 oder 11 aufgeführt sind;

b)

Lebensmittelzubereitungen mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren von — einzeln oder zusammen — mehr als 20 GHT (Kapitel 16);

c)

Backwaren und andere Erzeugnisse der Position 1905;

d)

zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen der Position 2104.

2.

Zu den Positionen 2007 und 2008 gehören nicht Fruchtgelees, Fruchtpasten, dragierte Mandeln und dergleichen, in Form von Zuckerwaren (Position 1704) oder von Schokoladewaren (Position 1806).

3.

Zu den Positionen 2001, 2004 und 2005 gehören, je nach Beschaffenheit, nur solche Erzeugnisse des Kapitels 7 oder der Position 1105 oder 1106 (ausgenommen Mehl, Grieß und Pulver von Erzeugnissen des Kapitels 8), die durch andere als die in Anmerkung 1 Buchstabe a) aufgeführten Verfahren zubereitet oder haltbar gemacht worden sind.

4.

Zu Position 2002 gehört auch Tomatensaft mit einem Trockenmassegehalt von 7 GHT oder mehr.

5.

Für die Anwendung der Position 2007 bedeutet der Begriff „durch Kochen hergestellt“, dass die Viskosität des Erzeugnisses durch Verringern des Wassergehalts mittels Hitzebehandlung unter atmosphärischem oder vermindertem Druck oder mittels anderer Verfahren erhöht wurde.

6.

Für die Anwendung der Position 2009 gelten als „Säfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol“ Säfte mit einem Alkoholgehalt (siehe Anmerkung 2 zu Kapitel 22) von 0,5 % vol oder weniger.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Als „Gemüse, homogenisiert“ im Sinne der Unterposition 2005 10 gelten Zubereitungen aus fein homogenisiertem Gemüse, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Gemüse enthalten. Die Unterposition 2005 10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 2005.

2.

Als „homogenisierte Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 2007 10 gelten Zubereitungen aus fein homogenisierten Früchten, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Zubereitung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen von Früchten enthalten. Die Unterposition 2007 10 hat Vorrang vor allen anderen Unterpositionen der Position 2007.

3.

Für die Anwendung der Unterpositionen 2009 12, 2009 21, 2009 31, 2009 41, 2009 61 und 2009 71 gilt als „Brixwert“ der von einer Brix-Senkwaage oder einem Refraktometer unmittelbar abgelesene Wert in GHT Saccharose, ermittelt bei 20 °C, oder der auf 20 °C umgerechnete Wert, wenn die Bestimmung bei einer anderen Temperatur vorgenommen wurde.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Als Waren der Position 2001 gelten Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nur, wenn ihr Gehalt an freier flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, 0,5 GHT oder mehr beträgt. Zusätzlich darf für Pilze der Unterposition 2001 90 50 der Salzgehalt nicht mehr als 2,5 GHT betragen.

2.

a)

Als Gehalt an verschiedenen Zuckern, berechnet als Saccharose („Zuckergehalt“), der Waren dieses Kapitels gilt der bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 558/93 vorgesehenen Methode — ermittelte Wert, multipliziert mit dem Faktor:

0,93 bei Waren der Unterpositionen 2008 20 bis 2008 80, 2008 92 und 2008 99,

0,95 bei Waren der anderen Positionen.

b)

Der in den Unterpositionen der Position 2009 verwendete Ausdruck „Brixwert“ entspricht dem bei 20 °C refraktometrisch — nach der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 558/93 vorgesehenen Methode — ermittelten Wert.

3.

Erzeugnisse der Unterpositionen 2008 20 bis 2008 80, 2008 92 und 2008 99 gelten als „Früchte oder andere genießbare Pflanzenteile mit Zusatz von Zucker“, wenn ihr „Zuckergehalt“ höher ist als die folgenden für die verschiedenen Fruchtarten oder für andere genießbare Pflanzenteile aufgeführten Gewichtshundertteile:

Ananas, Weintrauben: 13 GHT,

andere Früchte, einschließlich Mischungen von Früchten oder andere genießbare Pflanzenteile: 9 GHT.

4.

Für die Anwendung der Unterpositionen 2008 30 11 bis 2008 30 39, 2008 40 11 bis 2008 40 39, 2008 50 11 bis 2008 50 59, 2008 60 11 bis 2008 60 39, 2008 70 11 bis 2008 70 59, 2008 80 11 bis 2008 80 39, 2008 92 12 bis 2008 92 38 und 2008 99 11 bis 2008 99 40 versteht man unter:

vorhandenem Alkohol (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;

% mas: die Abkürzung für den Massengehalt.

5.

Die nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden auf die gestellten Erzeugnisse als solche:

a)

Als Gehalt an zugesetztem Zucker gilt bei Waren der Position 2009 der „Zuckergehalt“, vermindert um die folgenden für die verschiedenen Säfte aufgeführten Werte:

Säfte aus Zitronen oder Tomaten: 3,

Säfte aus Weintrauben: 15,

Säfte aus anderen Früchten oder Gemüse, einschließlich Mischungen von Säften: 13.

b)

Fruchtsäfte mit zugesetztem Zucker und einem Brix-Wert von 67 oder weniger und mit einem Gehalt von weniger als 50 GHT Fruchtsaft verlieren den ursprünglichen Charakter eines Fruchtsafts der Position 2009.

Buchstabe b) gilt nicht für konzentrierte natürliche Fruchtsäfte. Somit sind konzentrierte natürliche Fruchtsäfte nicht von Position 2009 ausgeschlossen.

6.

Als „konzentrierter Traubensaft (einschließlich Traubenmost)“ (Unterpositionen 2009 69 51 und 2009 69 71) gilt der Traubensaft (einschließlich Traubenmost), bei dem der — unter Verwendung der im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 558/93 vorgesehenen Methode — bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer abgelesene Trockenmassegehalt nicht unter 50,9 % liegt.

7.

Als „tropische Früchte“ im Sinne der Unterpositionen 2001 90 91, 2006 00 35, 2006 00 91, 2007 10 91, 2007 99 93, 2008 19 11, 2008 19 91, 2008 92 12, 2008 92 16, 2008 92 32, 2008 92 36, 2008 92 51, 2008 92 72, 2008 92 76, 2008 92 92, 2008 92 94, 2008 92 97, 2008 99 24, 2008 99 31, 2008 99 36, 2008 99 38, 2008 99 48, 2008 99 63, 2009 80 34, 2009 80 36, 2009 80 73, 2009 80 85, 2009 80 88, 2009 80 97, 2009 90 92, 2009 90 95 und 2009 90 97 gelten Guaven, Mangofrüchte, Mangostanfrüchte, Papaya-Früchte, Tamarinden, Kaschu-Äpfel, Litschis, Jackfrüchte, Sapotpflaumen, Passionsfrüchte, Karambolen und Pitahayas.

8.

Als „tropische Nüsse“ im Sinne der Unterpositionen 2001 90 91, 2006 00 35, 2006 00 91, 2007 99 93, 2008 19 11, 2008 19 91, 2008 92 12, 2008 92 16, 2008 92 32, 2008 92 36, 2008 92 51, 2008 92 72, 2008 92 76, 2008 92 92, 2008 92 94 und 2008 92 97 gelten Kokosnüsse, Kaschu-Nüsse, Paranüsse, Areka-(Betel-)Nüsse, Kolanüsse und Macadamia-Nüsse.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

2001

Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

 

 

2001 10 00

–  Gurken und Cornichons

17,6

kg/net eda

2001 90

–  andere

 

 

2001 90 10

– –  Mango-Chutney

frei

2001 90 20

– –  Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack

5

2001 90 30

– –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

5,1 + 9,4 €/100 kg/net (34)

2001 90 40

– –  Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

8,3 + 3,8 €/100 kg/net (34)

2001 90 50

– –  Pilze

16

2001 90 60

– –  Palmherzen

10

2001 90 65

– –  Oliven

16

2001 90 70

– –  Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

16

2001 90 91

– –  tropische Früchte und tropische Nüsse

10

2001 90 97

– –  andere

16

2002

Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

 

 

2002 10

–  Tomaten, ganz oder in Stücken

 

 

2002 10 10

– –  geschält

14,4

2002 10 90

– –  andere

14,4

2002 90

–  andere

 

 

 

– –  mit einem Trockenmassegehalt von weniger als 12 GHT

 

 

2002 90 11

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

14,4

2002 90 19

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

14,4

 

– –  mit einem Trockenmassegehalt von 12 bis 30 GHT

 

 

2002 90 31

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

14,4

2002 90 39

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

14,4

 

– –  mit einem Trockenmassegehalt von mehr als 30 GHT

 

 

2002 90 91

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

14,4

2002 90 99

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

14,4

2003

Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

 

 

2003 10

–  Pilze der Gattung Agaricus

 

 

2003 10 20

– –  vorläufig haltbar gemacht, vollständig gegart

18,4 + 191 €/100 kg/net eda (10)

kg/net eda

2003 10 30

– –  andere

18,4 + 222 €/100 kg/net eda (10)

kg/net eda

2003 20 00

–  Trüffeln

14,4

2003 90 00

–  andere

18,4

2004

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

 

 

2004 10

–  Kartoffeln

 

 

2004 10 10

– –  gegart, jedoch nicht weiter zubereitet

14,4

 

– –  andere

 

 

2004 10 91

– – –  in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

7,6 + EA (22)

2004 10 99

– – –  andere

17,6

2004 90

–  anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen

 

 

2004 90 10

– –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

5,1 + 9,4 €/100 kg/net (34)

2004 90 30

– –  Sauerkraut, Kapern und Oliven

16

2004 90 50

– –  Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten)

19,2

 

– –  andere, einschließlich Mischungen

 

 

2004 90 91

– – –  Zwiebeln, nur gegart

14,4

2004 90 98

– – –  andere

17,6

2005

Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006

 

 

2005 10 00

–  Gemüse, homogenisiert

17,6

2005 20

–  Kartoffeln

 

 

2005 20 10

– –  in Form von Mehl, Grieß oder Flocken

8,8 + EA (22)

 

– –  andere

 

 

2005 20 20

– – –  in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet

14,1

2005 20 80

– – –  andere

14,1

2005 40 00

–  Erbsen (Pisum sativum)

19,2

 

–  Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten)

 

 

2005 51 00

– –  Bohnen, ausgelöst

17,6

2005 59 00

– –  andere

19,2

2005 60 00

–  Spargel

17,6

2005 70 00

–  Oliven

12,8

kg/net eda

2005 80 00

–  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

5,1 + 9,4 €/100 kg/net (34)

 

–  anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen

 

 

2005 91 00

– –  Bambussprossen

17,6

2005 99

– –  andere

 

 

2005 99 10

– – –  Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack

6,4

2005 99 20

– – –  Kapern

16

2005 99 30

– – –  Artischocken

17,6

2005 99 40

– – –  Karotten

17,6

2005 99 50

– – –  Mischungen von Gemüsen

17,6

2005 99 60

– – –  Sauerkraut

16

2005 99 90

– – –  andere

17,6

2006 00

Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

 

 

2006 00 10

–  Ingwer

frei

 

–  andere

 

 

 

– –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

 

 

2006 00 31

– – –  Kirschen

20 + 23,9 €/100 kg/net

2006 00 35

– – –  tropische Früchte und tropische Nüsse

12,5 + 15 €/100 kg/net

2006 00 38

– – –  andere

20 + 23,9 €/100 kg/net

 

– –  andere

 

 

2006 00 91

– – –  tropische Früchte und tropische Nüsse

12,5

2006 00 99

– – –  andere

20

2007

Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

2007 10

–  homogenisierte Zubereitungen

 

 

2007 10 10

– –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

24 + 4,2 €/100 kg/net

 

– –  andere

 

 

2007 10 91

– – –  von tropischen Früchten

15

2007 10 99

– – –  andere

24

 

–  andere

 

 

2007 91

– –  von Zitrusfrüchten

 

 

2007 91 10

– – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT

20 + 23 €/100 kg/net

2007 91 30

– – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT

20 + 4,2 €/100 kg/net

2007 91 90

– – –  andere

21,6

2007 99

– –  andere

 

 

 

– – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT

 

 

2007 99 10

– – – –  Pflaumenmus und Pflaumenpaste, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 100 kg, zur industriellen Verarbeitung (12)

22,4

2007 99 20

– – – –  Maronenpaste und Maronenmus

24 + 19,7 €/100 kg/net

 

– – – –  andere

 

 

2007 99 31

– – – – –  von Kirschen

24 + 23 €/100 kg/net

2007 99 33

– – – – –  von Erdbeeren

24 + 23 €/100 kg/net

2007 99 35

– – – – –  von Himbeeren

24 + 23 €/100 kg/net

2007 99 39

– – – – –  andere

24 + 23 €/100 kg/net

2007 99 50

– – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 bis 30 GHT

24 + 4,2 €/100 kg/net

 

– – –  andere

 

 

2007 99 93

– – – –  von tropischen Früchten und tropischen Nüssen

15

2007 99 97

– – – –  andere

24

2008

Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

–  Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen, auch miteinander vermischt

 

 

2008 11

– –  Erdnüsse

 

 

2008 11 10

– – –  Erdnussbutter

12,8

 

– – –  andere, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

 

 

2008 11 91

– – – –  mehr als 1 kg

11,2

 

– – – –  1 kg oder weniger

 

 

2008 11 96

– – – – –  geröstet

12

2008 11 98

– – – – –  andere

12,8

2008 19

– –  andere, einschließlich Mischungen

 

 

 

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

2008 19 11

– – – –  tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen und tropischen Früchten von 50 GHT oder mehr

7

 

– – – –  andere

 

 

2008 19 13

– – – – –  geröstete Mandeln und Pistazien

9

2008 19 19

– – – – –  andere

11,2

 

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

2008 19 91

– – – –  tropische Nüsse; Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Nüssen und tropischen Früchten von 50 GHT oder mehr

8

 

– – – –  andere

 

 

 

– – – – –  geröstete Nüsse

 

 

2008 19 93

– – – – – –  Mandeln und Pistazien

10,2

2008 19 95

– – – – – –  andere

12

2008 19 99

– – – – –  andere

12,8

2008 20

–  Ananas

 

 

 

– –  mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

2008 20 11

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT

25,6 + 2,5 €/100 kg/net (10)

2008 20 19

– – – –  andere

25,6 (10)

 

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

2008 20 31

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT

25,6 + 2,5 €/100 kg/net (10)

2008 20 39

– – – –  andere

25,6 (10)

 

– –  ohne Zusatz von Alkohol

 

 

 

– – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

2008 20 51

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 17 GHT

19,2

2008 20 59

– – – –  andere

17,6

 

– – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

2008 20 71

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 19 GHT

20,8 (10)

2008 20 79

– – – –  andere

19,2

2008 20 90

– – –  ohne Zusatz von Zucker

18,4

2008 30

–  Zitrusfrüchte

 

 

 

– –  mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

– – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

 

 

2008 30 11

– – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6 (10)

2008 30 19

– – – –  andere

25,6 + 4,2 €/100 kg/net (10)

 

– – –  andere

 

 

2008 30 31

– – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24 (10)

2008 30 39

– – – –  andere

25,6 (10)

 

– –  ohne Zusatz von Alkohol

 

 

 

– – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

2008 30 51

– – – –  Segmente von Pampelmusen und Grapefruits

15,2

2008 30 55

– – – –  Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

18,4

2008 30 59

– – – –  andere

17,6

 

– – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

2008 30 71

– – – –  Segmente von Pampelmusen und Grapefruits

15,2

2008 30 75

– – – –  Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas; Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

17,6

2008 30 79

– – – –  andere

20,8 (10)

2008 30 90

– – –  ohne Zusatz von Zucker

18,4

2008 40

–  Birnen

 

 

 

– –  mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

 

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

 

 

2008 40 11

– – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6 (10)

2008 40 19

– – – – –  andere

25,6 + 4,2 €/100 kg/net (10)

 

– – – –  andere

 

 

2008 40 21

– – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24 (10)

2008 40 29

– – – – –  andere

25,6 (10)

 

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

2008 40 31

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

25,6 + 4,2 €/100 kg/net (10)

2008 40 39

– – – –  andere

25,6 (10)

 

– –  ohne Zusatz von Alkohol

 

 

 

– – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

2008 40 51

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

17,6

2008 40 59

– – – –  andere

16

 

– – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

2008 40 71

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

19,2

2008 40 79

– – – –  andere

17,6

2008 40 90

– – –  ohne Zusatz von Zucker

16,8

2008 50

–  Aprikosen/Marillen

 

 

 

– –  mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

 

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

 

 

2008 50 11

– – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6 (10)

2008 50 19

– – – – –  andere

25,6 + 4,2 €/100 kg/net (10)

 

– – – –  andere

 

 

2008 50 31

– – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24 (10)

2008 50 39

– – – – –  andere

25,6 (10)

 

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

2008 50 51

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

25,6 + 4,2 €/100 kg/net (10)

2008 50 59

– – – –  andere

25,6 (10)

 

– –  ohne Zusatz von Alkohol

 

 

 

– – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

2008 50 61

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

19,2

2008 50 69

– – – –  andere

17,6

 

– – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

2008 50 71

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

20,8 (10)

2008 50 79

– – – –  andere

19,2

 

– – –  ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

 

 

2008 50 92

– – – –  5 kg oder mehr

13,6

2008 50 94

– – – –  4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg

18,4 (60)

2008 50 99

– – – –  weniger als 4,5 kg

18,4

2008 60

–  Kirschen

 

 

 

– –  mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

– – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

 

 

2008 60 11

– – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6 (10)

2008 60 19

– – – –  andere

25,6 + 4,2 €/100 kg/net (10)

 

– – –  andere

 

 

2008 60 31

– – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24 (10)

2008 60 39

– – – –  andere

25,6 (10)

 

– –  ohne Zusatz von Alkohol

 

 

 

– – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

 

 

2008 60 50

– – – –  mehr als 1 kg

17,6

2008 60 60

– – – –  1 kg oder weniger

20,8 (10)

 

– – –  ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

 

 

2008 60 70

– – – –  4,5 kg oder mehr

18,4

2008 60 90

– – – –  weniger als 4,5 kg

18,4

2008 70

–  Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

 

 

 

– –  mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

 

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

 

 

2008 70 11

– – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6 (10)

2008 70 19

– – – – –  andere

25,6 + 4,2 €/100 kg/net (10)

 

– – – –  andere

 

 

2008 70 31

– – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24 (10)

2008 70 39

– – – – –  andere

25,6 (10)

 

– – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

2008 70 51

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

25,6 + 4,2 €/100 kg/net (10)

2008 70 59

– – – –  andere

25,6 (10)

 

– –  ohne Zusatz von Alkohol

 

 

 

– – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

2008 70 61

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

19,2

2008 70 69

– – – –  andere

17,6

 

– – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

2008 70 71

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 15 GHT

19,2

2008 70 79

– – – –  andere

17,6

 

– – –  ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

 

 

2008 70 92

– – – –  5 kg oder mehr

15,2

2008 70 98

– – – –  weniger als 5 kg

18,4

2008 80

–  Erdbeeren

 

 

 

– –  mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

– – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

 

 

2008 80 11

– – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

25,6 (10)

2008 80 19

– – – –  andere

25,6 + 4,2 €/100 kg/net (10)

 

– – –  andere

 

 

2008 80 31

– – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

24 (10)

2008 80 39

– – – –  andere

25,6 (10)

 

– –  ohne Zusatz von Alkohol

 

 

2008 80 50

– – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

17,6

2008 80 70

– – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

20,8 (10)

2008 80 90

– – –  ohne Zusatz von Zucker

18,4

 

–  andere, einschließlich Mischungen, ausgenommen Mischungen der Unterposition 2008 19

 

 

2008 91 00

– –  Palmherzen

10

2008 92

– –  Mischungen

 

 

 

– – –  mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

– – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

 

 

 

– – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

 

 

2008 92 12

– – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

16

2008 92 14

– – – – – –  andere

25,6

 

– – – – –  andere

 

 

2008 92 16

– – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

16 + 2,6 €/100 kg/net

2008 92 18

– – – – – –  andere

25,6 + 4,2 €/100 kg/net

 

– – – –  andere

 

 

 

– – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

 

 

2008 92 32

– – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

15

2008 92 34

– – – – – –  andere

24

 

– – – – –  andere

 

 

2008 92 36

– – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

16

2008 92 38

– – – – – –  andere

25,6

 

– – –  ohne Zusatz von Alkohol

 

 

 

– – – –  mit Zusatz von Zucker

 

 

 

– – – – –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

2008 92 51

– – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

11

2008 92 59

– – – – – –  andere

17,6

 

– – – – –  andere

 

 

 

– – – – – –  Mischungen von Früchten, bei denen das Gewicht keines Anteils mehr als 50 GHT des Gesamtgewichts der Früchte beträgt

 

 

2008 92 72

– – – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

8,5

2008 92 74

– – – – – – –  andere

13,6

 

– – – – – –  andere

 

 

2008 92 76

– – – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

12

2008 92 78

– – – – – – –  andere

19,2

 

– – – –  ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

 

 

 

– – – – –  5 kg oder mehr

 

 

2008 92 92

– – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

11,5

2008 92 93

– – – – – –  andere

18,4

 

– – – – –  4,5 kg oder mehr, jedoch weniger als 5 kg

 

 

2008 92 94

– – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

11,5

2008 92 96

– – – – – –  andere

18,4

 

– – – – –  weniger als 4,5 kg

 

 

2008 92 97

– – – – – –  von tropischen Früchten (einschließlich Mischungen mit einem Gehalt an tropischen Früchten und tropischen Nüssen von 50 GHT oder mehr)

11,5

2008 92 98

– – – – – –  andere

18,4

2008 99

– –  andere

 

 

 

– – –  mit Zusatz von Alkohol

 

 

 

– – – –  Ingwer

 

 

2008 99 11

– – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

10

2008 99 19

– – – – –  anderer

16

 

– – – –  Weintrauben

 

 

2008 99 21

– – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 13 GHT

25,6 + 3,8 €/100 kg/net

2008 99 23

– – – – –  andere

25,6

 

– – – –  andere

 

 

 

– – – – –  mit einem Zuckergehalt von mehr als 9 GHT

 

 

 

– – – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

 

 

2008 99 24

– – – – – – –  tropische Früchte

16

2008 99 28

– – – – – – –  andere

25,6

 

– – – – – –  andere

 

 

2008 99 31

– – – – – – –  tropische Früchte

16 + 2,6 €/100 kg/net

2008 99 34

– – – – – – –  andere

25,6 + 4,2 €/100 kg/net

 

– – – – –  andere

 

 

 

– – – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 11,85 % mas oder weniger

 

 

2008 99 36

– – – – – – –  tropische Früchte

15

2008 99 37

– – – – – – –  andere

24

 

– – – – – –  andere

 

 

2008 99 38

– – – – – – –  tropische Früchte

16

2008 99 40

– – – – – – –  andere

25,6

 

– – –  ohne Zusatz von Alkohol

 

 

 

– – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg

 

 

2008 99 41

– – – – –  Ingwer

frei

2008 99 43

– – – – –  Weintrauben

19,2

2008 99 45

– – – – –  Pflaumen

17,6

2008 99 48

– – – – –  tropische Früchte

11

2008 99 49

– – – – –  andere

17,6

 

– – – –  mit Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

2008 99 51

– – – – –  Ingwer

frei

2008 99 63

– – – – –  tropische Früchte

13

2008 99 67

– – – – –  andere

20,8

 

– – – –  ohne Zusatz von Zucker

 

 

 

– – – – –  Pflaumen in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von

 

 

2008 99 72

– – – – – –  5 kg oder mehr

15,2

2008 99 78

– – – – – –  weniger als 5 kg

18,4

2008 99 85

– – – – –  Mais, ausgenommen Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

5,1 + 9,4 €/100 kg/net (34)

2008 99 91

– – – – –  Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr

8,3 + 3,8 €/100 kg/net (34)

2008 99 99

– – – – –  andere

18,4

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

 

 

–  Orangensaft

 

 

2009 11

– –  gefroren

 

 

 

– – –  mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

2009 11 11

– – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 €/100 kg/net (10)

2009 11 19

– – – –  anderer

33,6 (10)

 

– – –  mit einem Brixwert von 67 oder weniger

 

 

2009 11 91

– – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

15,2 + 20,6 €/100 kg/net

2009 11 99

– – – –  anderer

15,2 (10)

2009 12 00

– –  nicht gefroren, mit einem Brixwert von 20 oder weniger

12,2

2009 19

– –  anderer

 

 

 

– – –  mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

2009 19 11

– – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 €/100 kg/net (10)

2009 19 19

– – – –  anderer

33,6 (10)

 

– – –  mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67

 

 

2009 19 91

– – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

15,2 + 20,6 €/100 kg/net

2009 19 98

– – – –  anderer

12,2

 

–  Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits

 

 

2009 21 00

– –  mit einem Brixwert von 20 oder weniger

12

2009 29

– –  anderer

 

 

 

– – –  mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

2009 29 11

– – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 €/100 kg/net (10)

2009 29 19

– – – –  anderer

33,6 (10)

 

– – –  mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67

 

 

2009 29 91

– – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

12 + 20,6 €/100 kg/net

2009 29 99

– – – –  anderer

12

 

–  Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen)

 

 

2009 31

– –  mit einem Brixwert von 20 oder weniger

 

 

 

– – –  mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht

 

 

2009 31 11

– – – –  zugesetzten Zucker enthaltend

14,4

2009 31 19

– – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

 

– – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

 

 

 

– – – –  Zitronensaft

 

 

2009 31 51

– – – – –  zugesetzten Zucker enthaltend

14,4

2009 31 59

– – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

 

– – – –  Saft aus anderen Zitrusfrüchten

 

 

2009 31 91

– – – – –  zugesetzten Zucker enthaltend

14,4

2009 31 99

– – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

2009 39

– –  anderer

 

 

 

– – –  mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

2009 39 11

– – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 €/100 kg/net (10)

2009 39 19

– – – –  anderer

33,6 (10)

 

– – –  mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67

 

 

 

– – – –  mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht

 

 

2009 39 31

– – – – –  zugesetzten Zucker enthaltend

14,4

2009 39 39

– – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

 

– – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

 

 

 

– – – – –  Zitronensaft

 

 

2009 39 51

– – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

14,4 + 20,6 €/100 kg/net

2009 39 55

– – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

14,4

2009 39 59

– – – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

 

– – – – –  Saft aus anderen Zitrusfrüchten

 

 

2009 39 91

– – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

14,4 + 20,6 €/100 kg/net

2009 39 95

– – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

14,4

2009 39 99

– – – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

 

–  Ananassaft

 

 

2009 41

– –  mit einem Brixwert von 20 oder weniger

 

 

2009 41 10

– – –  mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

 

– – –  anderer

 

 

2009 41 91

– – – –  zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

2009 41 99

– – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

16

2009 49

– –  anderer

 

 

 

– – –  mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

2009 49 11

– – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 €/100 kg/net (10)

2009 49 19

– – – –  anderer

33,6 (10)

 

– – –  mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67

 

 

2009 49 30

– – – –  mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

 

– – – –  anderer

 

 

2009 49 91

– – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

15,2 + 20,6 €/100 kg/net

2009 49 93

– – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

15,2

2009 49 99

– – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

16

2009 50

–  Tomatensaft

 

 

2009 50 10

– –  zugesetzten Zucker enthaltend

16

2009 50 90

– –  anderer

16,8

 

–  Traubensaft (einschließlich Traubenmost)

 

 

2009 61

– –  mit einem Brixwert von 30 oder weniger

 

 

2009 61 10

– – –  mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht

 (33)

2009 61 90

– – –  mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

22,4 + 27 €/hl (10)

2009 69

– –  anderer

 

 

 

– – –  mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

2009 69 11

– – – –  mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

40 + 121 €/hl + 20,6 €/100 kg/net (10)

2009 69 19

– – – –  anderer

 (33)

 

– – –  mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67

 

 

 

– – – –  mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht

 

 

2009 69 51

– – – – –  konzentriert

 (33)

2009 69 59

– – – – –  anderer

 (33)

 

– – – –  mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

 

 

 

– – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

 

 

2009 69 71

– – – – – –  konzentriert

22,4 + 131 €/hl + 20,6 €/100 kg/net

2009 69 79

– – – – – –  anderer

22,4 + 27 €/hl + 20,6 €/100 kg/net

2009 69 90

– – – – –  anderer

22,4 + 27 €/hl (10)

 

–  Apfelsaft

 

 

2009 71

– –  mit einem Brixwert von 20 oder weniger

 

 

2009 71 20

– – –  zugesetzten Zucker enthaltend

18

2009 71 99

– – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

18

2009 79

– –  anderer

 

 

 

– – –  mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

2009 79 11

– – – –  mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

30 + 18,4 €/100 kg/net (10)

2009 79 19

– – – –  anderer

30 (10)

 

– – –  mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67

 

 

2009 79 30

– – – –  mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

18

 

– – – –  anderer

 

 

2009 79 91

– – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

18 + 19,3 €/100 kg/net

2009 79 93

– – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

18

2009 79 99

– – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

18

2009 80

–  Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen)

 

 

 

– –  mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

 

– – –  Birnensaft

 

 

2009 80 11

– – – –  mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 €/100 kg/net (10)

2009 80 19

– – – –  anderer

33,6 (10)

 

– – –  anderer

 

 

 

– – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

 

 

2009 80 34

– – – – –  aus tropischen Früchten

21 + 12,9 €/100 kg/net (10)

2009 80 35

– – – – –  anderer

33,6 + 20,6 €/100 kg/net (10)

 

– – – –  anderer

 

 

2009 80 36

– – – – –  aus tropischen Früchten

21 (10)

2009 80 38

– – – – –  anderer

33,6 (10)

 

– –  mit einem Brixwert von 67 oder weniger

 

 

 

– – –  Birnensaft

 

 

2009 80 50

– – – –  mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

19,2

 

– – – –  anderer

 

 

2009 80 61

– – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

19,2 + 20,6 €/100 kg/net

2009 80 63

– – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

19,2

2009 80 69

– – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

20

 

– – –  anderer

 

 

 

– – – –  mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht, zugesetzten Zucker enthaltend

 

 

2009 80 71

– – – – –  Kirschsaft

16,8

2009 80 73

– – – – –  aus tropischen Früchten

10,5

2009 80 79

– – – – –  anderer

16,8

 

– – – –  anderer

 

 

 

– – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

 

 

2009 80 85

– – – – – –  aus tropischen Früchten

10,5 + 12,9 €/100 kg/net

2009 80 86

– – – – – –  anderer

16,8 + 20,6 €/100 kg/net

 

– – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

 

 

2009 80 88

– – – – – –  aus tropischen Früchten

10,5

2009 80 89

– – – – – –  anderer

16,8

 

– – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

 

 

2009 80 95

– – – – – –  aus der Frucht der Art Vaccinium macrocarpon

14

2009 80 96

– – – – – –  Kirschsaft

17,6

2009 80 97

– – – – – –  aus tropischen Früchten

11

2009 80 99

– – – – – –  anderer

17,6

2009 90

–  Mischungen von Säften

 

 

 

– –  mit einem Brixwert von mehr als 67

 

 

 

– – –  Mischungen aus Apfel- und Birnensaft

 

 

2009 90 11

– – – –  mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 €/100 kg/net (10)

2009 90 19

– – – –  andere

33,6 (10)

 

– – –  andere

 

 

2009 90 21

– – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

33,6 + 20,6 €/100 kg/net (10)

2009 90 29

– – – –  andere

33,6 (10)

 

– –  mit einem Brixwert von 67 oder weniger

 

 

 

– – –  Mischungen aus Apfel- und Birnensaft

 

 

2009 90 31

– – – –  mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht und mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

20 + 20,6 €/100 kg/net

2009 90 39

– – – –  andere

20

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  mit einem Wert von mehr als 30 € für 100 kg Eigengewicht

 

 

 

– – – – –  Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft

 

 

2009 90 41

– – – – – –  zugesetzten Zucker enthaltend

15,2

2009 90 49

– – – – – –  andere

16

 

– – – – –  andere

 

 

2009 90 51

– – – – – –  zugesetzten Zucker enthaltend

16,8

2009 90 59

– – – – – –  andere

17,6

 

– – – –  mit einem Wert von 30 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

 

 

 

– – – – –  Mischungen aus Zitrusfrucht- und Ananassaft

 

 

2009 90 71

– – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

15,2 + 20,6 €/100 kg/net

2009 90 73

– – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

15,2

2009 90 79

– – – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

16

 

– – – – –  andere

 

 

 

– – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von mehr als 30 GHT

 

 

2009 90 92

– – – – – – –  Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

10,5 + 12,9 €/100 kg/net

2009 90 94

– – – – – – –  andere

16,8 + 20,6 €/100 kg/net

 

– – – – – –  mit einem Gehalt an zugesetztem Zucker von 30 GHT oder weniger

 

 

2009 90 95

– – – – – – –  Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

10,5

2009 90 96

– – – – – – –  andere

16,8

 

– – – – – –  keinen zugesetzten Zucker enthaltend

 

 

2009 90 97

– – – – – – –  Mischungen von Säften aus tropischen Früchten

11

2009 90 98

– – – – – – –  andere

17,6

KAPITEL 21

VERSCHIEDENE LEBENSMITTELZUBEREITUNGEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 21 gehören nicht:

a)

Gemüsemischungen der Position 0712;

b)

geröstete Kaffeemittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee (Position 0901);

c)

aromatisierter Tee (Position 0902);

d)

Gewürze und andere Waren der Positionen 0904 bis 0910;

e)

Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen Waren der Positionen 2103 und 2104, mit einem Gehalt an Wurst, Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen, Blut, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren — einzeln oder zusammen — von mehr als 20 GHT (Kapitel 16);

f)

Hefen, als Arzneiwaren aufgemacht, und andere Waren der Position 3003 oder 3004;

g)

zubereitete Enzyme der Position 3507.

2.

Zu Position 2101 gehören auch Auszüge aus den in der Anmerkung 1 Buchstabe b) genannten Kaffeemitteln.

3.

Im Sinne der Position 2104 gelten als „zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen“ Zubereitungen aus einer fein homogenisierten Mischung mehrerer Grundstoffe, wie Fleisch, Fisch, Gemüse oder Früchten, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von 250 g oder weniger. Bei Anwendung dieser Begriffsbestimmung bleiben Zutaten, die der Mischung ggf. zum Würzen, Haltbarmachen oder zu anderen Zwecken in geringer Menge zugesetzt sind, außer Betracht. Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen der Bestandteile enthalten.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Für die Anwendung der Unterpositionen 2106 10 20 und 2106 90 92 umfasst der Begriff „Stärke“ auch die Stärkeabbauprodukte.

2.

Für die Anwendung der Unterposition 2106 90 20 gelten als „zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen“, die Zubereitungen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol.

3.

Im Sinne der Unterposition 2106 90 30 gilt als „Isoglucose“ das aus Glucose oder Glucosepolymeren gewonnene Erzeugnis mit einem Gehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von 10 GHT oder mehr Fructose.

Bei der Berechnung des Zollsatzes für die Erzeugnisse der Unterposition 2106 90 30 wird der Gehalt an Trockenmasse gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 bestimmt.

4.

Bei der Berechnung des Zollsatzes für die Erzeugnisse der Unterposition 2106 90 59 wird der Saccharosegehalt, einschließlich des Gehalts an anderen als Saccharose berechneten Zuckern, nach der Methode gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 bestimmt.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

2101

Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

 

 

 

–  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Kaffee

 

 

2101 11 00

– –  Auszüge, Essenzen und Konzentrate

9

2101 12

– –  Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten oder auf der Grundlage von Kaffee

 

 

2101 12 92

– – –  Zubereitungen auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Kaffee

11,5

2101 12 98

– – –  andere

9 + EA (22)

2101 20

–  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Auszüge, Essenzen und Konzentrate oder auf der Grundlage von Tee oder Mate

 

 

2101 20 20

– –  Auszüge, Essenzen und Konzentrate

6

 

– –  Zubereitungen

 

 

2101 20 92

– – –  auf der Grundlage von Auszügen, Essenzen und Konzentraten aus Tee oder Mate

6

2101 20 98

– – –  andere

6,5 + EA (22)

2101 30

–  geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus

 

 

 

– –  geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel

 

 

2101 30 11

– – –  geröstete Zichorien

11,5

2101 30 19

– – –  andere

5,1 + 12,7 €/100 kg/net

 

– –  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus gerösteten Zichorien oder aus anderen gerösteten Kaffeemitteln

 

 

2101 30 91

– – –  aus gerösteten Zichorien

14,1

2101 30 99

– – –  andere

10,8 + 22,7 €/100 kg/net

2102

Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

 

 

2102 10

–  Hefen, lebend

 

 

2102 10 10

– –  ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)

10,9

 

– –  Backhefen

 

 

2102 10 31

– – –  getrocknet

12 + 49,2 €/100 kg/net (61)

2102 10 39

– – –  andere

12 + 14,5 €/100 kg/net (61)

2102 10 90

– –  andere

14,7

2102 20

–  Hefen, nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend

 

 

 

– –  Hefen, nicht lebend

 

 

2102 20 11

– – –  in Form von Tabletten, Würfeln oder ähnlichen Aufmachungen, oder in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

8,3

2102 20 19

– – –  andere

5,1

2102 20 90

– –  andere

frei

2102 30 00

–  zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

6,1

2103

Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

 

 

2103 10 00

–  Sojasoße

7,7

2103 20 00

–  Tomatenketchup und andere Tomatensoßen

10,2

2103 30

–  Senfmehl, auch zubereitet, und Senf

 

 

2103 30 10

– –  Senfmehl

frei

2103 30 90

– –  Senf (einschließlich zubereitetes Senfmehl)

9

2103 90

–  andere

 

 

2103 90 10

– –  Mango-Chutney, flüssig

frei

2103 90 30

– –  aromatische Bitter, mit einem Alkoholgehalt von 44,2 % vol bis 49,2 % vol, zubereitet unter Verwendung von 1,5 bis 6 GHT Enzian, Gewürzen und anderen Zutaten sowie 4 bis 10 GHT Zucker enthaltend, in Behältnissen mit einem Inhalt von 0,5 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2103 90 90

– –  andere

7,7

2104

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

 

 

2104 10 00

–  Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen

11,5

2104 20 00

–  zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

14,1

2105 00

Speiseeis, auch kakaohaltig

 

 

2105 00 10

–  kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT

8,6 + 20,2 €/100 kg/net MAX 19,4 + 9,4 €/100 kg/net

 

–  mit einem Gehalt an Milchfett von

 

 

2105 00 91

– –  3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT

8 + 38,5 €/100 kg/net MAX 18,1 + 7 €/100 kg/net

2105 00 99

– –  7 GHT oder mehr

7,9 + 54 €/100 kg/net MAX 17,8 + 6,9 €/100 kg/net

2106

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

2106 10

–  Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe

 

 

2106 10 20

– –  kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

12,8

2106 10 80

– –  andere

EA (22)

2106 90

–  andere

 

 

2106 90 20

– –  zusammengesetzte alkoholhaltige Zubereitungen der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art, ausgenommen solche auf der Basis von Riechstoffen

17,3 MIN 1 €/% vol/hl

l alc. 100 %

 

– –  Zuckersirupe, aromatisiert oder gefärbt

 

 

2106 90 30

– – –  Isoglucosesirup

42,7 €/100 kg/net mas

 

– – –  andere

 

 

2106 90 51

– – – –  Lactosesirup

14 €/100 kg/net

2106 90 55

– – – –  Glucose- und Maltodextrinsirup

20 €/100 kg/net

2106 90 59

– – – –  andere

0,4 €/100 kg/net (59)

 

– –  andere

 

 

2106 90 92

– – –  kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

12,8

2106 90 98

– – –  andere

9 + EA (10)  (22)

KAPITEL 22

GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 22 gehören nicht:

a)

Erzeugnisse dieses Kapitels (andere als solche der Position 2209), die zum Kochen zubereitet und deshalb zum Trinken ungeeignet geworden sind (im Allgemeinen Position 2103);

b)

Meerwasser (Position 2501);

c)

destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit (Position 2853);

d)

Lösungen von Essigsäure in Wasser, mit einem Gehalt an Essigsäure von mehr als 10 GHT (Position 2915);

e)

Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004;

f)

Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel (Kapitel 33).

2.

Für die Anwendung dieses Kapitels sowie der Kapitel 20 und 21 ist der Alkoholgehalt bei einer Temperatur von 20 °C zu bestimmen.

3.

Für die Anwendung der Position 2202 gelten als „nicht alkoholhaltige Getränke“ Getränke mit einem Alkoholgehalt von 0,5 % vol oder weniger. Alkoholhaltige Getränke gehören, je nach Beschaffenheit, zu den Positionen 2203 bis 2206 oder zu Position 2208.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Für die Anwendung der Unterposition 2204 10 gilt als Schaumwein solcher Wein, der in geschlossenen Behältnissen bei einer Temperatur von 20 °C einen Überdruck von 3 bar oder mehr aufweist.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Zur Unterposition 2202 10 00 gehört nur Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, wenn es unmittelbar als Getränk verwendet werden kann.

2.

Für die Anwendung der Positionen 2204 und 2205 sowie der Unterposition 2206 00 10 versteht man jeweils unter:

a)

vorhandenem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols, die bei einer Temperatur von 20 °C in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;

b)

potenziellem Alkoholgehalt (in % vol) die Volumeneinheiten reinen Alkohols bei einer Temperatur von 20 °C, die durch vollständiges Vergären des in 100 Volumeneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können;

c)

Gesamtalkoholgehalt (in % vol) die Summe des vorhandenen und des potenziellen Alkoholgehalts;

d)

natürlichem Alkoholgehalt (in % vol) den Gesamtalkoholgehalt des betreffenden Erzeugnisses vor jeglicher Anreicherung;

e)

% vol die Abkürzung für die Volumenkonzentration bei 20 °C.

3.

Für die Anwendung der Unterposition 2204 30 10 gilt als „anderer Traubenmost, teilweise gegoren“ das aus der Gärung eines Traubenmosts hervorgehende Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 1 % vol und von weniger als drei Fünfteln seines Gesamtalkoholgehalts.

4.

Für die Anwendung der Unterpositionen 2204 21 und 2204 29:

A.

versteht man unter „Gesamttrockenmasse“ die Summe an Stoffen, ausgedrückt in Gramm und bezogen auf einen Liter, die — unter bestimmten physikalischen Voraussetzungen — sich nicht verflüchtigen.

Die Gesamttrockenmasse ist durch Dichtemessung bei einer Temperatur von 20 °C zu ermitteln.

B.

a)

Waren der Unterpositionen 2204 21 11 bis 2204 21 98 und 2204 29 11 bis 2204 29 98 verbleiben in der jeweiligen Unterposition, sofern die vorhandene Gesamttrockenmasse, bezogen auf einen Liter, die nachstehend angegebenen Mengen nicht übersteigt:

1.

90 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger;

2.

130 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol;

3.

130 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol;

4.

330 g oder weniger Gesamttrockenmasse je Liter, für Waren mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol.

Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenmasse die in den Ziffern 1, 2, 3 und 4 entsprechend dem jeweiligen Alkoholgehalt vorgesehenen Höchstmengen übersteigt, sind der jeweils nächstfolgenden Ziffer zuzuweisen. Waren, deren Gehalt an Gesamttrockenmasse 330 g je Liter übersteigt, sind der Unterposition 2204 21 98 oder 2204 29 98 zuzuweisen.

b)

Die Bestimmungen des Buchstabens a) gelten nicht für Waren der Unterpositionen 2204 21 23 und 2204 29 11.

5.

Zu den Unterpositionen 2204 21 11 bis 2204 21 98 und 2204 29 11 bis 2204 29 98 gehören z. B.:

a)

Most aus frischen Weintrauben, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist, d. h. das Erzeugnis, das

einen vorhandenen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr, jedoch weniger als 15 % vol aufweist und

durch Zusatz eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein gewonnen wurde, zu einem ungegorenen Traubenmost mit einem natürlichen Alkoholgehalt von 8,5 % vol oder mehr gewonnen wird;

b)

Brennwein, d. h. das Erzeugnis, das

einen vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol bis 24 % vol aufweist,

ausschließlich dadurch gewonnen wird, dass einem Wein ohne Restzucker ein nicht rektifiziertes, aus der Destillation von Wein hervorgegangenes Erzeugnis mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 86 % vol oder weniger zugesetzt wird, und

einen Gehalt an flüchtiger Säure von 1,50 g/l oder weniger, berechnet als Essigsäure, aufweist;

c)

Likörwein, d. h. das Erzeugnis, das

einen Gesamtalkoholgehalt von 17,5 % vol oder mehr sowie einen vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol bis 22 % vol aufweist und

aus Traubenmost oder Wein gewonnen wird, wobei diese Erzeugnisse von Rebsorten, die in dem Drittland ihrer Herkunft für die Herstellung von Likörwein zugelassen sind, stammen und einen natürlichen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr aufweisen müssen:

durch Anwendung von Kälte oder

durch den Zusatz folgender Erzeugnisse während oder nach der Gärung:

eines Erzeugnisses, das aus der Destillation von Wein gewonnen wurde,

eines konzentrierten Traubenmostes oder im Falle bestimmter Likörweine mit Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe der Liste in Verordnung (EG) Nr. 607/2009 (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60), bei denen ein solches Verfahren von jeher angewandt wird, eines Traubenmostes, der durch unmittelbare Einwirkung von Feuerwärme konzentriert worden ist und, abgesehen von diesem Vorgang, der Definition von konzentriertem Traubenmost entspricht, oder

einer Mischung dieser Erzeugnisse.

Jedoch können bestimmte Likörweine mit Ursprungsbezeichnung oder einer geografischen Angabe der Liste in Verordnung (EG) Nr. 607/2009 (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60) aus frischem, ungegorenem Traubenmost gewonnen werden, ohne dass dieser einen natürlichen Alkoholgehalt von 12 % vol oder mehr aufweisen muss.

6.

Für die Anwendung der Unterpositionen 2204 10, 2204 21 und 2204 29:

a)

gelten als „Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)“ und „Weine mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)“ Weine, die den Vorschriften der Artikel 118b bis 118t der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind;

b)

gelten als „Rebsortenweine“ Weine, die den Vorschriften des Artikels 118z der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) sowie den zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen entsprechen und die in den einzelstaatlichen Regelungen definiert sind;

c)

gelten als „in der Gemeinschaft erzeugte Weine“ Weine, die den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) und Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 607/2009 der Kommission (ABl. L 193 vom 24.7.2009, S. 60) entsprechen.

7.

Als „konzentrierter Traubenmost“ im Sinne der Unterpositionen 2204 30 92 und 2204 30 96 gilt der Traubenmost, bei dem der — unter Verwendung der im „Sammelband der internationalen Methoden zur Analyse von Weinen und Traubenmosten“ der internationalen Organisation für Wein und Rebe, veröffentlicht in Reihe C des Amtsblatts, vorgesehenen Methode — Trockenmassegehalt, abgelesen bei einer Temperatur von 20 °C auf dem Refraktometer, nicht unter 50,9 % liegt.

8.

Zu Position 2205 gehören nur die Wermutweine und anderen mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisierten Weine aus frischen Weintrauben, die einen vorhandenen Alkoholgehalt von 7 % vol oder mehr aufweisen.

9.

Für die Anwendung der Unterposition 2206 00 10 gilt als „Tresterwein“ das Erzeugnis, das durch die Gärung von nicht behandeltem, in Wasser aufgeschwemmtem Traubentrester oder durch Auslaugen von gegorenem Traubentrester mit Wasser gewonnen wird.

10.

Für die Anwendung der Unterpositionen 2206 00 31 und 2206 00 39 gelten als „schäumend“:

gegorene Getränke in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind;

gegorene Getränke in anderer Aufmachung mit einem Überdruck von 1,5 bar oder mehr, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C.

11.

Für die Anwendung der Unterpositionen 2209 00 11 und 2209 00 19 gilt als „Weinessig“ der Essig, der ausschließlich durch Essigsäuregärung aus Wein hergestellt wird und einen Säuregehalt, berechnet als Essigsäure, von mindestens 60 g/l aufweist.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

2201

Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee

 

 

2201 10

–  Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser

 

 

 

– –  natürliches Mineralwasser

 

 

2201 10 11

– – –  ohne Kohlensäure

frei

l

2201 10 19

– – –  anderes

frei

l

2201 10 90

– –  andere

frei

l

2201 90 00

–  andere

frei

2202

Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

 

 

2202 10 00

–  Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen

9,6

l

2202 90

–  andere

 

 

2202 90 10

– –  keine Erzeugnisse der Positionen 0401 bis 0404 und keine Fette aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 enthaltend

9,6

l

 

– –  andere, mit einem Gehalt an Fetten aus Erzeugnissen der Positionen 0401 bis 0404 von

 

 

2202 90 91

– – –  weniger als 0,2 GHT

6,4 + 13,7 €/100 kg/net

l

2202 90 95

– – –  0,2 oder mehr, jedoch weniger als 2 GHT

5,5 + 12,1 €/100 kg/net

l

2202 90 99

– – –  2 GHT oder mehr

5,4 + 21,2 €/100 kg/net

l

2203 00

Bier aus Malz

 

 

 

–  in Behältnissen mit einem Inhalt von 10 l oder weniger

 

 

2203 00 01

– –  in Flaschen

frei

l

2203 00 09

– –  anderes

frei

l

2203 00 10

–  in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 10 l

frei

l

2204

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

 

 

2204 10

–  Schaumwein

 

 

 

– –  Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

 

 

2204 10 11

– – –  Champagner

32 €/hl

l

2204 10 91

– – –  Asti spumante

32 €/hl

l

2204 10 93

– – –  anderer

32 €/hl

l

2204 10 94

– –  Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

32 €/hl

l

2204 10 96

– –  andere Rebsortenweine

32 €/hl

l

2204 10 98

– –  anderer

32 €/hl

l

 

–  anderer Wein; Traubenmost, dessen Gärung durch Zusatz von Alkohol verhindert oder unterbrochen worden ist

 

 

2204 21

– –  in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

 

 

 

– – –  Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204 10, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C

 

 

2204 21 06

– – – –  Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

32 €/hl

l

2204 21 07

– – – –  Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

32 €/hl

l

2204 21 08

– – – –  andere Rebsortenweine

32 €/hl

l

2204 21 09

– – – –  anderer

32 €/hl

l

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  In der Gemeinschaft erzeugt

 

 

 

– – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger

 

 

 

– – – – – –  Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

 

 

 

– – – – – – –  Weißwein

 

 

2204 21 11

– – – – – – – –  Alsace (Elsass)

 (137)

l

2204 21 12

– – – – – – – –  Bordeaux

 (137)

l

2204 21 13

– – – – – – – –  Bourgogne (Burgund)

 (137)

l

2204 21 17

– – – – – – – –  Val de Loire

 (137)

l

2204 21 18

– – – – – – – –  Mosel

 (137)

l

2204 21 19

– – – – – – – –  Pfalz

 (137)

l

2204 21 22

– – – – – – – –  Rheinhessen

 (137)

l

2204 21 23

– – – – – – – –  Tokaj

 (138)

l

2204 21 24

– – – – – – – –  Lazio

 (137)

l

2204 21 26

– – – – – – – –  Toscana

 (137)

l

2204 21 27

– – – – – – – –  Trentino (Trentin), Alto Adige (Südtirol) und Friuli

 (137)

l

2204 21 28

– – – – – – – –  Veneto

 (137)

l

2204 21 32

– – – – – – – –  Vinho Verde

 (137)

l

2204 21 34

– – – – – – – –  Penedés

 (137)

l

2204 21 36

– – – – – – – –  Rioja

 (137)

l

2204 21 37

– – – – – – – –  Valencia

 (137)

l

2204 21 38

– – – – – – – –  andere

 (137)

l

 

– – – – – – –  andere

 

 

2204 21 42

– – – – – – – –  Bordeaux

 (137)

l

2204 21 43

– – – – – – – –  Bourgogne (Burgund)

 (137)

l

2204 21 44

– – – – – – – –  Beaujolais

 (137)

l

2204 21 46

– – – – – – – –  Côtes-du-Rhône

 (137)

l

2204 21 47

– – – – – – – –  Languedoc-Roussillon

 (137)

l

2204 21 48

– – – – – – – –  Val de Loire

 (137)

l

2204 21 62

– – – – – – – –  Piemonte (Piemont)

 (137)

l

2204 21 66

– – – – – – – –  Toscana

 (137)

l

2204 21 67

– – – – – – – –  Trentino (Trentin) und Alto Adige (Südtirol)

 (137)

l

2204 21 68

– – – – – – – –  Veneto

 (137)

l

2204 21 69

– – – – – – – –  Dão, Bairrada und Douro

 (137)

l

2204 21 71

– – – – – – – –  Navarra

 (137)

l

2204 21 74

– – – – – – – –  Penedés

 (137)

l

2204 21 76

– – – – – – – –  Rioja

 (137)

l

2204 21 77

– – – – – – – –  Valdepeñas

 (137)

l

2204 21 78

– – – – – – – –  andere

 (137)

l

 

– – – – – –  Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

 

 

2204 21 79

– – – – – – –  Weißwein

 (137)

l

2204 21 80

– – – – – – –  andere

 (137)

l

 

– – – – – –  andere Rebsortenweine

 

 

2204 21 81

– – – – – – –  Weißwein

 (137)

l

2204 21 82

– – – – – – –  andere

 (137)

l

 

– – – – – –  andere

 

 

2204 21 83

– – – – – – –  Weißwein

 (137)

l

2204 21 84

– – – – – – –  andere

 (137)

l

 

– – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 22 % vol

 

 

 

– – – – – –  Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

 

 

2204 21 85

– – – – – – –  Madeira und Moscatel de Setubal

 (140)

l

2204 21 86

– – – – – – –  Sherry

 (140)

l

2204 21 87

– – – – – – –  Marsala

 (139)

l

2204 21 88

– – – – – – –  Samos und Muskat de Limnos

 (139)

l

2204 21 89

– – – – – – –  Port

 (140)

l

2204 21 90

– – – – – – –  andere

 (139)

l

2204 21 91

– – – – – –  andere

 (139)

l

2204 21 92

– – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol

1,75 €/% vol/hl

l

 

– – – –  andere

 

 

 

– – – – –  Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

 

 

2204 21 93

– – – – – –  Weißwein

 (141)

l

2204 21 94

– – – – – –  andere

 (141)

l

 

– – – – –  andere Rebsortenweine

 

 

2204 21 95

– – – – – –  Weißwein

 (141)

l

2204 21 96

– – – – – –  andere

 (141)

l

 

– – – – –  andere

 

 

2204 21 97

– – – – – –  Weißwein

 (141)

l

2204 21 98

– – – – – –  andere

 (141)

l

2204 29

– –  andere

 

 

2204 29 10

– – –  Wein, ausgenommen Wein der Unterposition 2204 10, in Flaschen mit Schaumweinstopfen, die durch besondere Haltevorrichtungen befestigt sind; Wein in anderen Umschließungen, mit einem auf gelöstes Kohlendioxid zurückzuführenden Überdruck von 1 bar oder mehr, jedoch weniger als 3 bar, gemessen bei einer Temperatur von 20 °C

32 €/hl

l

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  In der Gemeinschaft erzeugt

 

 

 

– – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger

 

 

 

– – – – – –  Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.)

 

 

 

– – – – – – –  Weißwein

 

 

2204 29 11

– – – – – – – –  Tokaj

 (142)

l

2204 29 12

– – – – – – – –  Bordeaux

 (143)

l

2204 29 13

– – – – – – – –  Bourgogne (Burgund)

 (143)

l

2204 29 17

– – – – – – – –  Val de Loire

 (143)

l

2204 29 18

– – – – – – – –  andere

 (143)

l

 

– – – – – – –  andere

 

 

2204 29 42

– – – – – – – –  Bordeaux

 (143)

l

2204 29 43

– – – – – – – –  Bourgogne (Burgund)

 (143)

l

2204 29 44

– – – – – – – –  Beaujolais

 (143)

l

2204 29 46

– – – – – – – –  Côtes-du-Rhône

 (143)

l

2204 29 47

– – – – – – – –  Languedoc-Roussillon

 (143)

l

2204 29 48

– – – – – – – –  Val de Loire

 (143)

l

2204 29 58

– – – – – – – –  andere

 (143)

l

 

– – – – – –  Wein mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

 

 

2204 29 79

– – – – – – –  Weißwein

 (143)

l

2204 29 80

– – – – – – –  andere

 (143)

l

 

– – – – – –  andere Rebsortenweine

 

 

2204 29 81

– – – – – – –  Weißwein

 (143)

l

2204 29 82

– – – – – – –  andere

 (143)

l

 

– – – – – –  andere

 

 

2204 29 83

– – – – – – –  Weißwein

 (143)

l

2204 29 84

– – – – – – –  andere

 (143)

l

 

– – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 22 % vol

 

 

 

– – – – – –  Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

 

 

2204 29 85

– – – – – – –  Madeira und Moscatel de Setubal

 (145)

l

2204 29 86

– – – – – – –  Sherry

 (145)

l

2204 29 87

– – – – – – –  Marsala

 (144)

l

2204 29 88

– – – – – – –  Samos und Muskat de Limnos

 (144)

l

2204 29 89

– – – – – – –  Port

 (145)

l

2204 29 90

– – – – – – –  andere

 (144)

l

2204 29 91

– – – – – –  andere

 (144)

l

2204 29 92

– – – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol

1,75 €/% vol/hl

l

 

– – – –  andere

 

 

 

– – – – –  Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g.U.) oder mit geschützter geografischer Angabe (g.g.A.)

 

 

2204 29 93

– – – – – –  Weißwein

 (146)

l

2204 29 94

– – – – – –  andere

 (146)

l

 

– – – – –  andere Rebsortenweine

 

 

2204 29 95

– – – – – –  Weißwein

 (146)

l

2204 29 96

– – – – – –  andere

 (146)

l

 

– – – – –  andere

 

 

2204 29 97

– – – – – –  Weißwein

 (146)

l

2204 29 98

– – – – – –  andere

 (146)

l

2204 30

–  anderer Traubenmost

 

 

2204 30 10

– –  teilweise gegoren, auch ohne Alkohol stumm gemacht

32

l

 

– –  anderer

 

 

 

– – –  mit einer Dichte von 1,33 g/cm3 oder weniger bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von 1 % vol oder weniger

 

 

2204 30 92

– – – –  konzentriert

 (33)

l

2204 30 94

– – – –  anderer

 (33)

l

 

– – –  anderer

 

 

2204 30 96

– – – –  konzentriert

 (33)

l

2204 30 98

– – – –  anderer

 (33)

l

2205

Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert

 

 

2205 10

–  in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

 

 

2205 10 10

– –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

10,9 €/hl

l

2205 10 90

– –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

0,9 €/% vol/hl + 6,4 €/hl

l

2205 90

–  andere

 

 

2205 90 10

– –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger

9 €/hl

l

2205 90 90

– –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol

0,9 €/% vol/hl

l

2206 00

Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

2206 00 10

–  Tresterwein

1,3 €/% vol/hl MIN 7,2 €/hl

l

 

–  andere

 

 

 

– –  schäumend

 

 

2206 00 31

– – –  Apfelwein und Birnenwein

19,2 €/hl

l

2206 00 39

– – –  andere

19,2 €/hl

l

 

– –  andere, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

 

– – –  2 l oder weniger

 

 

2206 00 51

– – – –  Apfelwein und Birnenwein

7,7 €/hl

l

2206 00 59

– – – –  andere

7,7 €/hl

l

 

– – –  mehr als 2 l

 

 

2206 00 81

– – – –  Apfelwein und Birnenwein

5,76 €/hl

l

2206 00 89

– – – –  andere

5,76 €/hl

l

2207

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

 

 

2207 10 00

–  Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt

19,2 €/hl

l

2207 20 00

–  Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt

10,2 €/hl

l

2208

Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke

 

 

2208 20

–  Branntwein aus Wein oder Traubentrester

 

 

 

– –  in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

 

 

2208 20 12

– – –  Cognac

frei

l alc. 100 %

2208 20 14

– – –  Armagnac

frei

l alc. 100 %

2208 20 26

– – –  Grappa

frei

l alc. 100 %

2208 20 27

– – –  Brandy de Jerez

frei

l alc. 100 %

2208 20 29

– – –  anderer

frei

l alc. 100 %

 

– –  in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

 

 

2208 20 40

– – –  Rohbrand

frei

l alc. 100 %

 

– – –  anderer

 

 

2208 20 62

– – – –  Cognac

frei

l alc. 100 %

2208 20 64

– – – –  Armagnac

frei

l alc. 100 %

2208 20 86

– – – –  Grappa

frei

l alc. 100 %

2208 20 87

– – – –  Brandy de Jerez

frei

l alc. 100 %

2208 20 89

– – – –  anderer

frei

l alc. 100 %

2208 30

–  Whisky

 

 

 

– –  „Bourbon“-Whiskey, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2208 30 11

– – –  2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 30 19

– – –  mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

 

– –  „Scotch“-Whisky

 

 

2208 30 30

– – –  „single malt“-Whisky

frei

l alc. 100 %

 

– – –  „blended malt“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2208 30 41

– – – –  2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 30 49

– – – –  mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

 

– – –  „single grain“-Whisky und „blended grain“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2208 30 61

– – – –  2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 30 69

– – – –  mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

 

– – –  anderer „blended“-Whisky, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2208 30 71

– – – –  2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 30 79

– – – –  mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

 

– –  anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2208 30 82

– – –  2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 30 88

– – –  mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

2208 40

–  Rum und anderer Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse

 

 

 

– –  in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

 

 

2208 40 11

– – –  Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)

0,6 €/% vol/hl + 3,2 €/hl

l alc. 100 %

 

– – –  andere

 

 

2208 40 31

– – – –  mit einem Wert von mehr als 7,9 € pro l reinen Alkohol

frei

l alc. 100 %

2208 40 39

– – – –  andere

0,6 €/% vol/hl + 3,2 €/hl

l alc. 100 %

 

– –  in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

 

 

2208 40 51

– – –  Rum mit einem Gehalt an anderen flüchtigen Stoffen als Ethyl- und Methylalkohol von 225 g oder mehr pro hl reinen Alkohols (+/- 10 %)

0,6 €/% vol/hl

l alc. 100 %

 

– – –  andere

 

 

2208 40 91

– – – –  mit einem Wert von mehr als 2 € pro l reinen Alkohol

frei

l alc. 100 %

2208 40 99

– – – –  andere

0,6 €/% vol/hl

l alc. 100 %

2208 50

–  Gin und Genever

 

 

 

– –  Gin, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2208 50 11

– – –  2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 50 19

– – –  mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

 

– –  Genever, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2208 50 91

– – –  2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 50 99

– – –  mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

2208 60

–  Wodka

 

 

 

– –  mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2208 60 11

– – –  2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 60 19

– – –  mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

 

– –  mit einem Alkoholgehalt von mehr als 45,4 % vol, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2208 60 91

– – –  2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 60 99

– – –  mehr als 2 Liter

frei

l alc. 100 %

2208 70

–  Likör

 

 

2208 70 10

– –  in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 70 90

– –  in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

2208 90

–  andere

 

 

 

– –  Arrak, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2208 90 11

– – –  2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 90 19

– – –  mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

 

– –  Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2208 90 33

– – –  2 l oder weniger

frei

l alc. 100 %

2208 90 38

– – –  mehr als 2 l

frei

l alc. 100 %

 

– –  anderer Branntwein und andere alkoholhaltige Getränke, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

 

– – –  2 l oder weniger

 

 

2208 90 41

– – – –  Ouzo

frei

l alc. 100 %

 

– – – –  andere

 

 

 

– – – – –  Branntwein

 

 

 

– – – – – –  Obstbranntwein

 

 

2208 90 45

– – – – – – –  Calvados

frei

l alc. 100 %

2208 90 48

– – – – – – –  anderer

frei

l alc. 100 %

 

– – – – – –  anderer

 

 

2208 90 52

– – – – – – –  Korn

frei

l alc. 100 %

2208 90 54

– – – – – – –  Tequila

frei

l alc. 100 %

2208 90 56

– – – – – – –  anderer

frei

l alc. 100 %

2208 90 69

– – – – –  andere alkoholhaltige Getränke

frei

l alc. 100 %

 

– – –  mehr als 2 l

 

 

 

– – – –  Branntwein

 

 

2208 90 71

– – – – –  Obstbranntwein

frei

l alc. 100 %

2208 90 75

– – – – –  Tequila

frei

l alc. 100 %

2208 90 77

– – – – –  anderer

frei

l alc. 100 %

2208 90 78

– – – –  andere alkoholhaltige Getränke

frei

l alc. 100 %

 

– –  Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2208 90 91

– – –  2 l oder weniger

1 €/% vol/hl + 6,4 €/hl

l alc. 100 %

2208 90 99

– – –  mehr als 2 l

1 €/% vol/hl

l alc. 100 %

2209 00

Speiseessig

 

 

 

–  Weinessig, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2209 00 11

– –  2 l oder weniger

6,4 €/hl

l

2209 00 19

– –  mehr als 2 l

4,8 €/hl

l

 

–  anderer, in Behältnissen mit einem Inhalt von

 

 

2209 00 91

– –  2 l oder weniger

5,12 €/hl

l

2209 00 99

– –  mehr als 2 l

3,84 €/hl

l

KAPITEL 23

RÜCKSTÄNDE UND ABFÄLLE DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; ZUBEREITETES FUTTER

Anmerkung

1.

Zu Position 2309 gehören auch Erzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, die aus der Verarbeitung von pflanzlichen oder tierischen Stoffen stammen und die durch die Verarbeitung die wesentlichen Merkmale der Ausgangsstoffe verloren haben. Dies gilt nicht für pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und Nebenerzeugnisse aus dieser Verarbeitung.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Als „erucasäurearme Raps- oder Rübsensamen“ im Sinne der Unterposition 2306 41 gelten Samen mit der Beschaffenheit, wie sie in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 12 festgelegt ist.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Zu den Unterpositionen 2303 10 11 und 2303 10 19 gehören nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung. Ausgenommen sind Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder mit Erzeugnissen aus Mais, die mit anderen Verfahren als der Nassmüllerei zur Herstellung von Maisstärke gewonnen wurden.

Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode A in Anhang I der Richtlinie 84/4/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen.

2.

Zu Unterposition 2306 90 05 gehören nur Rückstände aus der Gewinnung von Maiskeimöl, die die folgenden auf die Trockenmasse bezogenen Gewichtsanteile enthalten:

a)

Erzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von weniger als 3 GHT:

Stärkegehalt: weniger als 45 GHT

Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,25): 11,5 GHT oder mehr;

b)

Erzeugnisse mit einem Gehalt an Fett von 3 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 8 GHT:

Stärkegehalt: weniger als 45 GHT

Proteingehalt (Stickstoffgehalt × 6,25): 13 GHT oder mehr.

Darüber hinaus dürfen die Rückstände nicht andere als vom Maiskorn stammende Anteile aufweisen.

Zur Bestimmung des Stärke- und Proteingehalts sind die jeweiligen in Anlage III Teile L und C der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission beschriebenen Methoden anzuwenden.

Zur Bestimmung des Fett- und des Feuchtigkeitsgehalts sind die jeweiligen in der Anlage III Teile H und A der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission beschriebenen Methoden anzuwenden.

Erzeugnisse, die Bestandteile des Maiskorns enthalten, die dem Rückstand nach der Gewinnung des Maiskeimöls zugesetzt wurden, sind ausgenommen, wenn diese Bestandteile nicht dem Verfahren der Gewinnung des Maiskeimöls unterworfen wurden.

3.

Für die Anwendung der Unterpositionen 2307 00 11, 2307 00 19, 2308 00 11 und 2308 00 19 versteht man jeweils unter:

vorhandenem Alkoholgehalt (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthalten sind;

potenziellem Alkoholgehalt (in % mas) die Masseneinheiten reinen Alkohols, die durch vollständiges Vergären des in 100 Masseneinheiten des Erzeugnisses enthaltenen Zuckers gebildet werden können;

Gesamtalkoholgehalt (in % mas) die Summe des vorhandenen Alkoholgehalts und des potenziellen Alkoholgehalts;

% mas: die Abkürzung für den Massengehalt.

4.

Für die Anwendung der Unterpositionen 2309 10 11 bis 2309 10 70 und 2309 90 31 bis 2309 90 70 gelten als Milcherzeugnisse die Waren der Positionen 0401, 0402, 0404, 0405, 0406 und der Unterpositionen 0403 10 11 bis 0403 10 39, 0403 90 11 bis 0403 90 69, 1702 11 00, 1702 19 00 und 2106 90 51.

5.

Zu Unterposition 2309 90 20 gehören — mit Ausnahme von Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder Erzeugnissen aus Mais, die aus anderen Verfahren als der Nassmüllerei zur Maisstärkeherstellung gewonnen wurden — nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung, die enthalten:

15 GHT oder weniger Rückstände vom Sichten von Mais aus dem nassmüllerischen Verfahren und/oder

Rückstände aus Maisquellwasser aus dem nassmüllerischen Verfahren, das zur Herstellung von Alkohol oder anderen Erzeugnissen aus Stärke gebraucht wurde.

Diese Erzeugnisse können auch Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung mittels nassmüllerischem Verfahren enthalten.

Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil L der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode A in Anhang I der Richtlinie 84/4/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen. Der Proteingehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang III Teil C der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 40 GHT nicht übersteigen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

2301

Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln

 

 

2301 10 00

–  Mehl und Pellets von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen; Grieben/Grammeln

frei

2301 20 00

–  Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

frei

2302

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten

 

 

2302 10

–  von Mais

 

 

2302 10 10

– –  mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger

44 €/t

2302 10 90

– –  andere

89 €/t

2302 30

–  von Weizen

 

 

2302 30 10

– –  mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, dass entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt

44 €/t (10)

2302 30 90

– –  andere

89 €/t (10)

2302 40

–  von anderem Getreide

 

 

 

– –  von Reis

 

 

2302 40 02

– – –  mit einem Gehalt an Stärke von 35 GHT oder weniger

44 €/t

2302 40 08

– – –  andere

89 €/t

 

– –  andere

 

 

2302 40 10

– – –  mit einem Gehalt an Stärke von 28 GHT oder weniger, vorausgesetzt, dass entweder 10 GHT oder weniger der Ware durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,2 mm hindurchgehen oder bei einem Siebdurchgang von mehr als 10 GHT der auf die Trockenmasse bezogene Aschegehalt des Siebdurchgangs 1,5 GHT oder mehr beträgt

44 €/t (10)

2302 40 90

– – –  andere

89 €/t (10)

2302 50 00

–  von Hülsenfrüchten

5,1

2303

Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung, Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch in Form von Pellets

 

 

2303 10

–  Rückstände aus der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände

 

 

 

– –  Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von

 

 

2303 10 11

– – –  mehr als 40 GHT

320 €/t (10)

2303 10 19

– – –  40 GHT oder weniger

frei

2303 10 90

– –  andere

frei

2303 20

–  ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle aus der Zuckergewinnung

 

 

2303 20 10

– –  ausgelaugte Rübenschnitzel

frei

2303 20 90

– –  andere

frei

2303 30 00

–  Treber, Schlempen und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien

frei

2304 00 00

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

frei

2305 00 00

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

frei

2306

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305

 

 

2306 10 00

–  aus Baumwollsamen

frei

2306 20 00

–  aus Leinsamen

frei

2306 30 00

–  aus Sonnenblumenkernen

frei

 

–  aus Raps- oder Rübsensamen

 

 

2306 41 00

– –  aus erucasäurearmen Raps- oder Rübsensamen

frei

2306 49 00

– –  andere

frei

2306 50 00

–  aus Kokosnüssen (Kopra)

frei

2306 60 00

–  aus Palmnüssen oder Palmkernen

frei

2306 90

–  andere

 

 

2306 90 05

– –  aus Maiskeimen

frei

 

– –  andere

 

 

 

– – –  Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl

 

 

2306 90 11

– – – –  mit einem Gehalt an Olivenöl von 3 GHT oder weniger

frei

2306 90 19

– – – –  mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT

48 €/t

2306 90 90

– – –  andere

frei

2307 00

Weintrub/Weingeläger; Weinstein, roh

 

 

 

–  Weintrub/Weingeläger

 

 

2307 00 11

– –  mit einem Gesamtalkoholgehalt von 7,9 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 25 GHT oder mehr

frei

2307 00 19

– –  anderer

1,62 €/kg/tot. alc.

2307 00 90

–  Weinstein, roh

frei

2308 00

Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

–  Traubentrester

 

 

2308 00 11

– –  mit einem Gesamtalkoholgehalt von 4,3 % mas oder weniger und einem Trockenmassegehalt von 40 GHT oder mehr

frei

2308 00 19

– –  anderer

1,62 €/kg/tot. alc.

2308 00 40

–  Eicheln und Rosskastanien; Trester (ausgenommen Traubentrester)

frei

2308 00 90

–  andere

1,6

2309

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

 

 

2309 10

–  Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

– –  Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend

 

 

 

– – –  Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend

 

 

 

– – – –  keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger

 

 

2309 10 11

– – – – –  keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

frei

2309 10 13

– – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

498 €/t (10)

2309 10 15

– – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT

730 €/t (10)

2309 10 19

– – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr

948 €/t (10)

 

– – – –  mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT

 

 

2309 10 31

– – – – –  keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

frei

2309 10 33

– – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

530 €/t (10)

2309 10 39

– – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

888 €/t (10)

 

– – – –  mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT

 

 

2309 10 51

– – – – –  keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

102 €/t (10)

2309 10 53

– – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

577 €/t (10)

2309 10 59

– – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

730 €/t (10)

2309 10 70

– – –  weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend

948 €/t (10)

2309 10 90

– –  andere

9,6

2309 90

–  andere

 

 

2309 90 10

– –  Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren

3,8

2309 90 20

– –  Erzeugnisse gemäß der Zusätzlichen Anmerkung 5 zu diesem Kapitel

frei

 

– –  andere, einschließlich Vormischungen

 

 

 

– – –  Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup der Unterpositionen 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 90, 1702 90 50 und 2106 90 55 oder Stärke oder Milcherzeugnisse enthaltend

 

 

 

– – – –  Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin oder Maltodextrinsirup enthaltend

 

 

 

– – – – –  keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger

 

 

2309 90 31

– – – – – –  keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

23 €/t (10)

2309 90 33

– – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

498 €/t

2309 90 35

– – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 oder mehr, jedoch weniger als 75 GHT

730 €/t

2309 90 39

– – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 75 GHT oder mehr

948 €/t

 

– – – – –  mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT

 

 

2309 90 41

– – – – – –  keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

55 €/t (10)

2309 90 43

– – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

530 €/t

2309 90 49

– – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

888 €/t

 

– – – – –  mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT

 

 

2309 90 51

– – – – – –  keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT

102 €/t (10)

2309 90 53

– – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 10 oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT

577 €/t

2309 90 59

– – – – – –  mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von 50 GHT oder mehr

730 €/t

2309 90 70

– – – –  weder Stärke, Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin noch Maltodextrinsirup, jedoch Milcherzeugnisse enthaltend

948 €/t

 

– – –  andere

 

 

2309 90 91

– – – –  ausgelaugte Rübenschnitzel, melassiert

12

 

– – – –  andere

 

 

2309 90 95

– – – – –  mit einem Gehalt an Cholinchlorid von 49 GHT oder mehr, auf organischem oder anorganischem Trägerstoff

9,6

kg C5H14ClNO

2309 90 99

– – – – –  andere

9,6

KAPITEL 24

TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE

Anmerkung

1.

Zu Kapitel 24 gehören nicht Zigaretten für medizinische Zwecke (Kapitel 30).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

2401

Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle

 

 

2401 10

–  Tabak, nicht entrippt

 

 

2401 10 35

– –  „light-air-cured“ Tabak

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net (134)

2401 10 60

– –  „sun-cured“ Orienttabak

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net

2401 10 70

– –  „dark-air-cured“ Tabak

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net

2401 10 85

– –  „flue-cured“ Tabak

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net (135)

2401 10 95

– –  anderer

10 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net (136)

2401 20

–  Tabak, teilweise oder ganz entrippt

 

 

2401 20 35

– –  „light-air-cured“ Tabak

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net (134)

2401 20 60

– –  „sun-cured“ Orienttabak

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net

2401 20 70

– –  „dark-air-cured“ Tabak

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net

2401 20 85

– –  „flue-cured“ Tabak

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net (135)

2401 20 95

– –  anderer

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net (136)

2401 30 00

–  Tabakabfälle

11,2 MIN 22 € MAX 56 €/100 kg/net

2402

Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen

 

 

2402 10 00

–  Zigarren (einschließlich Stumpen) und Zigarillos, Tabak enthaltend

26

1 000 p/st

2402 20

–  Zigaretten, Tabak enthaltend

 

 

2402 20 10

– –  Nelken enthaltend

10

1 000 p/st

2402 20 90

– –  andere

57,6

1 000 p/st

2402 90 00

–  andere

57,6

2403

Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen

 

 

2403 10

–  Rauchtabak, auch teilweise oder ganz aus Tabakersatzstoffen

 

 

2403 10 10

– –  in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger

74,9

2403 10 90

– –  anderer

74,9

 

–  andere

 

 

2403 91 00

– –  „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak

16,6

2403 99

– –  andere

 

 

2403 99 10

– – –  Kautabak und Schnupftabak

41,6

2403 99 90

– – –  andere

16,6

ABSCHNITT V

MINERALISCHE STOFFE

KAPITEL 25

SALZ; SCHWEFEL; STEINE UND ERDEN; GIPS, KALK UND ZEMENT

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 25 gehören, soweit sich aus den einzelnen Positionen oder der nachstehenden Anmerkung 4 nichts anderes ergibt, nur Stoffe im Rohzustand sowie Stoffe, die geschlämmt (auch mit Hilfe chemischer Mittel, die Verunreinigungen ausscheiden, ohne die Struktur der Stoffe zu verändern), gebrochen, gemahlen, zerrieben, gesichtet, gesiebt oder durch Flotation, magnetische Trennung oder andere mechanische oder physikalische Verfahren (ausgenommen Kristallisation) angereichert sind, jedoch nicht geröstete, gebrannte oder durch Mischen gewonnene Stoffe und Stoffe, die eine weitergehende Bearbeitung erfahren haben, als bei den einzelnen Positionen angegeben ist.

Den Stoffen dieses Kapitels kann ein Antistaubmittel zugesetzt sein, vorausgesetzt, dass dieser Zusatz die Ware nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch.

2.

Zu Kapitel 25 gehören nicht:

a)

sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel (Position 2802);

b)

Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen, berechnet als Fe2O3, von 70 GHT oder mehr (Position 2821);

c)

Arzneiwaren und andere Erzeugnisse des Kapitels 30;

d)

zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel (Kapitel 33);

e)

Pflastersteine, Bordsteine und Pflasterplatten (Position 6801), Würfel und dergleichen für Mosaike (Position 6802), Tonschieferplatten zum Dachdecken oder zum Verkleiden von Gebäuden (Position 6803);

f)

Edelsteine und Schmucksteine (Position 7102 oder 7103);

g)

künstliche Kristalle des Natriumchlorids oder des Magnesiumoxids (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Position 3824; optische Elemente aus Natriumchlorid oder Magnesiumoxid (Position 9001);

h)

Billardkreide (Position 9504);

ij)

Schreib- und Zeichenkreide, Schneiderkreide (Position 9609).

3.

Kommt für die Einreihung einer Ware sowohl die Position 2517 als auch eine andere Position dieses Kapitels in Betracht, so ist die Ware der Position 2517 zuzuweisen.

4.

Zu Position 2530 gehören insbesondere: Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht; Farberden, auch gebrannt oder untereinander gemischt; natürlicher Eisenglimmer, natürlicher Meerschaum (auch in polierten Stücken); natürlicher Bernstein; wiedergewonnener Meerschaum und wiedergewonnener Bernstein, in Platten, Stäben, Stangen und ähnlichen Formen, nicht weiter bearbeitet; Gagat (Jett); Strontiumcarbonat (Strontianit), auch gebrannt, ausgenommen Strontiumoxid; Scherben und Bruch von keramisch hergestellten Waren; Stücke von Ziegelsteinen und gebrochenem Beton.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

2501 00

Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser

 

 

2501 00 10

–  Meerwasser und Salinen-Mutterlauge

frei

 

–  Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien)

 

 

2501 00 31

– –  zur chemischen Umwandlung (Spaltung in Na und Cl) zum Herstellen anderer Erzeugnisse (12)

frei

 

– –  anderes

 

 

2501 00 51

– – –  vergällt (29) oder zu anderen industriellen Zwecken (einschließlich Raffinage), ausgenommen das Haltbarmachen oder Zubereiten von Lebensmitteln oder Futtermitteln (12)

1,7 €/1 000 kg/net

 

– – –  anderes

 

 

2501 00 91

– – – –  Speisesalz

2,6 €/1 000 kg/net

2501 00 99

– – – –  anderes

2,6 €/1 000 kg/net

2502 00 00

Schwefelkies, nicht geröstet

frei

2503 00

Schwefel aller Art, ausgenommen sublimierter Schwefel, gefällter Schwefel und kolloider Schwefel

 

 

2503 00 10

–  roh oder nicht raffiniert

frei

2503 00 90

–  anderer

1,7

2504

Natürlicher Grafit

 

 

2504 10 00

–  in Pulverform oder in Flocken

frei

2504 90 00

–  anderer

frei

2505

Natürliche Sande aller Art, auch gefärbt, ausgenommen metallhaltige Sande des Kapitels 26

 

 

2505 10 00

–  kieselsaure Sande und Quarzsande

frei

2505 90 00

–  andere

frei

2506

Quarz (ausgenommen natürliche Sande); Quarzite, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

 

 

2506 10 00

–  Quarz

frei

2506 20 00

–  Quarzite

frei

2507 00

Kaolin und anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm, auch gebrannt

 

 

2507 00 20

–  Kaolin

frei

2507 00 80

–  anderer kaolinhaltiger Ton und Lehm

frei

2508

Anderer Ton und Lehm (ausgenommen geblähter Ton der Position 6806), Andalusit, Cyanit, Sillimanit, auch gebrannt; Mullit; Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen

 

 

2508 10 00

–  Bentonit

frei

2508 30 00

–  feuerfester Ton und Lehm

frei

2508 40 00

–  anderer Ton und Lehm

frei

2508 50 00

–  Andalusit, Cyanit und Sillimanit

frei

2508 60 00

–  Mullit

frei

2508 70 00

–  Schamotte-Körnungen und Ton-Dinasmassen

frei

2509 00 00

Kreide

frei

2510

Natürliche Calciumphosphate, natürliche Aluminiumcalciumphosphate und Phosphatkreiden

 

 

2510 10 00

–  nicht gemahlen

frei

2510 20 00

–  gemahlen

frei

2511

Natürliches Bariumsulfat (Baryt); natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt, ausgenommen Bariumoxid der Position 2816

 

 

2511 10 00

–  natürliches Bariumsulfat (Baryt)

frei

2511 20 00

–  natürliches Bariumcarbonat (Witherit), auch gebrannt

frei

2512 00 00

Kieselsäurehaltige Fossilienmehle (z. B. Kieselgur, Tripel und Diatomit) und ähnliche kieselsäurehaltige Erden, auch gebrannt, mit einem Schüttgewicht von 1 oder weniger

frei

2513

Bimsstein; Schmirgel; natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel, auch wärmebehandelt

 

 

2513 10 00

–  Bimsstein

frei

2513 20 00

–  Schmirgel, natürlicher Korund, natürlicher Granat und andere natürliche Schleifmittel

frei

2514 00 00

Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

frei

2515

Marmor, Travertin, Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein, mit einem Schüttgewicht von 2,5 oder mehr, und Alabaster, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

 

 

 

–  Marmor und Travertin

 

 

2515 11 00

– –  roh oder grob behauen

frei

2515 12 00

– –  durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

frei

2515 20 00

–  Ecaussine und andere Werksteine aus Kalkstein; Alabaster

frei

2516

Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

 

 

 

–  Granit

 

 

2516 11 00

– –  roh oder grob behauen

frei

2516 12 00

– –  durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten

frei

2516 20 00

–  Sandstein

frei

2516 90 00

–  andere Werksteine

frei

2517

Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt; Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den im ersten Teil dieser Position aufgeführten Stoffen vermischt; Teermakadam; Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt

 

 

2517 10

–  Feldsteine, Kies und zerkleinerte Steine, von der beim Betonbau oder als Steinmaterial im Wege- und Bahnbau verwendeten Art, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel, auch wärmebehandelt

 

 

2517 10 10

– –  Feldsteine, Kies, Feuerstein (Flintstein) und Kiesel

frei

2517 10 20

– –  Dolomit und Kalksteine, zerkleinert

frei

2517 10 80

– –  andere

frei

2517 20 00

–  Makadam aus Schlacken und ähnlichen Industrieabfällen, auch mit den in der Unterposition 2517 10 aufgeführten Stoffen vermischt

frei

2517 30 00

–  Teermakadam

frei

 

–  Körnungen/Granalien, Splitter und Mehl von Steinen der Positionen 2515 und 2516, auch wärmebehandelt

 

 

2517 41 00

– –  aus Marmor

frei

2517 49 00

– –  andere

frei

2518

Dolomit, auch gebrannt oder gesintert, einschließlich Dolomit, grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten; Dolomitstampfmasse

 

 

2518 10 00

–  Dolomit, weder gebrannt noch gesintert

frei

2518 20 00

–  Dolomit, gebrannt oder gesintert

frei

2518 30 00

–  Dolomitstampfmasse

frei

2519

Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit); geschmolzene Magnesia; totgebrannte (gesinterte) Magnesia, auch mit Zusatz von geringen Mengen anderer Oxide vor dem Sintern; anderes Magnesiumoxid, auch chemisch rein

 

 

2519 10 00

–  natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit)

frei

2519 90

–  andere

 

 

2519 90 10

– –  Magnesiumoxid, ausgenommen gebranntes natürliches Magnesiumcarbonat

1,7

2519 90 30

– –  totgebrannte (gesinterte) Magnesia

frei

2519 90 90

– –  andere

frei

2520

Gipsstein; Anhydrit; Gips (aus gebranntem Gipsstein oder aus Calciumsulfat), auch gefärbt oder mit geringen Zusätzen von Abbindebeschleunigern oder -verzögerern

 

 

2520 10 00

–  Gipsstein; Anhydrit

frei

2520 20 00

–  Gips

frei

2521 00 00

Kalksteine von der als Hochofenzuschläge oder zum Herstellen von Kalk oder Zement verwendeten Art

frei

2522

Luftkalk, auch gelöscht, und hydraulischer Kalk, ausgenommen reines Calciumoxid und Calciumhydroxid der Position 2825

 

 

2522 10 00

–  Luftkalk, ungelöscht

1,7

2522 20 00

–  Luftkalk, gelöscht

1,7

2522 30 00

–  hydraulischer Kalk

1,7

2523

Zement (einschließlich Zementklinker), auch gefärbt

 

 

2523 10 00

–  Zementklinker

1,7

 

–  Portlandzement

 

 

2523 21 00

– –  weißer Zement, auch künstlich gefärbt

1,7

2523 29 00

– –  anderer

1,7

2523 30 00

–  Tonerdezement

1,7

2523 90 00

–  anderer Zement

1,7

2524

Asbest

 

 

2524 10 00

–  Krokydolith

frei

2524 90 00

–  anderer

frei

2525

Glimmer, auch in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten (Schuppen); Glimmerabfall

 

 

2525 10 00

–  Glimmer, roh oder in ungleichmäßige Blätter oder Scheiben gespalten

frei

2525 20 00

–  Glimmerpulver

frei

2525 30 00

–  Glimmerabfall

frei

2526

Natürlicher Speckstein und Talk, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder quadratischen oder rechteckigen Platten; Talkum

 

 

2526 10 00

–  weder gemahlen noch sonst zerkleinert

frei

2526 20 00

–  gemahlen oder sonst zerkleinert

frei

2527

 

 

 

2528

Natürliche Borate und ihre Konzentrate (auch calciniert), ausgenommen aus natürlichen Solen ausgeschiedene Borate; natürliche Borsäure mit einem Gehalt an H3BO3 von nicht mehr als 85 GHT in der Trockenmasse

 

 

2528 10 00

–  natürliche Natriumborate und ihre Konzentrate (auch calciniert)

frei

2528 90 00

–  andere

frei

2529

Feldspat; Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit; Flussspat

 

 

2529 10 00

–  Feldspat

frei

 

–  Flussspat

 

 

2529 21 00

– –  mit einem Gehalt an Calciumfluorid von 97 GHT oder weniger

frei

2529 22 00

– –  mit einem Gehalt an Calciumfluorid von mehr als 97 GHT

frei

2529 30 00

–  Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit

frei

2530

Mineralische Stoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

2530 10 00

–  Vermiculit, Perlit und Chlorite, nicht gebläht

frei

2530 20 00

–  Kieserit und Epsomit (natürliche Magnesiumsulfate)

frei

2530 90 00

–  andere

frei

KAPITEL 26

ERZE SOWIE SCHLACKEN UND ASCHEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 26 gehören nicht:

a)

Schlacken und andere ähnliche Industrieabfälle, als Makadam aufbereitet (Position 2517);

b)

natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), auch gebrannt (Position 2519);

c)

Schlämme aus Erdöllagertanks, überwiegend aus Ölen dieser Art bestehend (Position 2710);

d)

Dephosphorationsschlacken des Kapitels 31;

e)

Hüttenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen (Position 6806);

f)

Abfälle und Schrott, von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (Position 7112);

g)

aus Erzen erschmolzene Kupfer-, Nickel- und Kobaltmatten (Abschnitt XV).

2.

Erze der Positionen 2601 bis 2617 sind Mineralien, die die metallurgische Industrie zum Gewinnen von Quecksilber, von Metallen der Position 2844 oder von Metallen des Abschnitts XIV oder XV verwendet, auch wenn sie zu nichtmetallurgischen Zwecken bestimmt sind. Sie dürfen jedoch nicht anders aufbereitet sein, als es bei Erzen für die metallurgische Industrie üblich ist.

3.

Zu Position 2620 gehören nur:

a)

Schlacken, Aschen und Rückstände, wie sie in der Industrie zum Gewinnen von Metall oder zum Herstellen von Metallverbindungen verwendet werden, ausgenommen sind Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen (Position 2621), und

b)

arsenhaltige Schlacken, Aschen und Rückstände, auch Metalle enthaltend, wie sie zum Gewinnen von Arsen, der Metalle oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Im Sinne der Unterposition 2620 21 gelten als „bleihaltige Benzinschlämme und Schlämme von bleihaltigen Antiklopfmitteln“ Schlämme aus Lagertanks von bleihaltigem Benzin und bleihaltigen Antiklopfmitteln (z. B. Tetraethylblei), die im Wesentlichen aus Blei, Bleiverbindungen und Eisenoxid bestehen.

2.

Schlacken, Aschen und Rückstände, die Arsen, Quecksilber, Thallium oder Mischungen davon enthalten, wie sie zum Gewinnen von Arsen, der genannten Metalle oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden, gehören zu Unterposition 2620 60.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

2601

Eisenerze und ihre Konzentrate, einschließlich Schwefelkiesabbrände

 

 

 

–  Eisenerze und ihre Konzentrate, ausgenommen Schwefelkiesabbrände

 

 

2601 11 00

– –  nicht agglomeriert

frei

2601 12 00

– –  agglomeriert

frei

2601 20 00

–  Schwefelkiesabbrände

frei

2602 00 00

Manganerze und ihre Konzentrate, einschließlich eisenhaltige Manganerze und ihre Konzentrate, mit einem Gehalt an Mangan von 20 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockenmasse

frei

2603 00 00

Kupfererze und ihre Konzentrate

frei

2604 00 00

Nickelerze und ihre Konzentrate

frei

2605 00 00

Cobalterze und ihre Konzentrate

frei

2606 00 00

Aluminiumerze und ihre Konzentrate

frei

2607 00 00

Bleierze und ihre Konzentrate

frei

2608 00 00

Zinkerze und ihre Konzentrate

frei

2609 00 00

Zinnerze und ihre Konzentrate

frei

2610 00 00

Chromerze und ihre Konzentrate

frei

2611 00 00

Wolframerze und ihre Konzentrate

frei

2612

Uran- oder Thoriumerze und deren Konzentrate

 

 

2612 10

–  Uranerze und ihre Konzentrate

 

 

2612 10 10

– –  Uranerze und Pechblende, mit einem Gehalt an Uran von mehr als 5 GHT (Euratom)

frei

2612 10 90

– –  andere

frei

2612 20

–  Thoriumerze und ihre Konzentrate

 

 

2612 20 10

– –  Monazit; Uran-Thorianit und andere Thoriumerze, mit einem Gehalt an Thorium von mehr als 20 GHT (Euratom)

frei

2612 20 90

– –  andere

frei

2613

Molybdänerze und ihre Konzentrate

 

 

2613 10 00

–  geröstet

frei

2613 90 00

–  andere

frei

2614 00 00

Titanerze und ihre Konzentrate

frei

2615

Niobium-, Tantal-, Vanadium- oder Zirkonerze und deren Konzentrate

 

 

2615 10 00

–  Zirkonerze und ihre Konzentrate

frei

2615 90 00

–  andere

frei

2616

Edelmetallerze und ihre Konzentrate

 

 

2616 10 00

–  Silbererze und ihre Konzentrate

frei

2616 90 00

–  andere

frei

2617

Andere Erze und ihre Konzentrate

 

 

2617 10 00

–  Antimonerze und ihre Konzentrate

frei

2617 90 00

–  andere

frei

2618 00 00

Granulierte Schlacke (Schlackensand) aus der Eisen- und Stahlherstellung

frei

2619 00

Schlacken (ausgenommen granulierte Schlacke), Zunder und andere Abfälle der Eisen- und Stahlherstellung

 

 

2619 00 20

–  Abfälle, geeignet zur Wiedergewinnung von Eisen oder Mangan

frei

2619 00 90

–  andere

frei

2620

Schlacken, Aschen und Rückstände (ausgenommen solche der Eisen- und Stahlherstellung), die Metalle, Arsen oder deren Verbindungen enthalten

 

 

 

–  überwiegend Zink enthaltend

 

 

2620 11 00

– –  Galvanisationsmatte (Hartzink)

frei

2620 19 00

– –  andere

frei

 

–  überwiegend Blei enthaltend

 

 

2620 21 00

– –  Schlämme von bleihaltigem Benzin und Schlämme von bleihaltigen Antiklopfmitteln

frei

2620 29 00

– –  andere

frei

2620 30 00

–  überwiegend Kupfer enthaltend

frei

2620 40 00

–  überwiegend Aluminium enthaltend

frei

2620 60 00

–  Arsen, Quecksilber, Thallium oder deren Mischungen enthaltend, wie sie zum Gewinnen von Arsen, der genannten Metalle oder zum Herstellen von chemischen Verbindungen daraus verwendet werden

frei

 

–  andere

 

 

2620 91 00

– –  Antimon, Beryllium, Cadmium, Chrom oder deren Mischungen enthaltend

frei

2620 99

– –  andere

 

 

2620 99 10

– – –  überwiegend Nickel enthaltend

frei

2620 99 20

– – –  überwiegend Niob oder Tantal enthaltend

frei

2620 99 40

– – –  überwiegend Zinn enthaltend

frei

2620 99 60

– – –  überwiegend Titan enthaltend

frei

2620 99 95

– – –  andere

frei

2621

Andere Schlacken und Aschen, einschließlich Seetangasche; Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen

 

 

2621 10 00

–  Aschen und Rückstände vom Verbrennen von Siedlungsabfällen

frei

2621 90 00

–  andere

frei

KAPITEL 27

MINERALISCHE BRENNSTOFFE, MINERALÖLE UND ERZEUGNISSE IHRER DESTILLATION; BITUMINÖSE STOFFE; MINERALWACHSE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 27 gehören nicht:

a)

isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen; chemisch reines Methan und Propan gehören jedoch zu Position 2711;

b)

Arzneiwaren der Position 3003 oder 3004;

c)

Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe der Position 3301, 3302 oder 3805.

2.

Unter der Bezeichnung „Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien“ in der Position 2710 sind neben Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien auch ähnliche Öle sowie vorwiegend aus Mischungen ungesättigter Kohlenwasserstoffe bestehende Öle ohne Rücksicht auf das Herstellungsverfahren zu verstehen, in denen die nicht aromatischen Bestandteile im Gewicht gegenüber den aromatischen Bestandteilen überwiegen.

Die Bezeichnung gilt jedoch nicht für die flüssigen synthetischen Polyolefine, von denen bei der Vakuumdestillation bei 300 °C — bezogen auf 1 013 Millibar — weniger als 60 RHT übergehen (Kapitel 39).

3.

Als „Ölabfälle“ im Sinne der Position 2710 gelten Abfälle, die hauptsächlich Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (gemäß Anmerkung 2 dieses Kapitels), gegebenenfalls mit Wasser vermischt, enthalten. Hierzu gehören:

a)

derartige Öle, die sich nicht länger als Primärprodukte eignen (z. B. gebrauchte Schmieröle, gebrauchte Hydrauliköle und gebrauchte Transformatorenöle);

b)

Ölschlämme aus Tanks zur Lagerung von Erdöl, die hauptsächlich derartige Öle und Zusätze (z. B. chemische Stoffe) in hoher Konzentration enthalten, die zur Herstellung von Primärprodukten eingesetzt werden, sowie

c)

derartige Öle in Form von Öl-in-Wasser-Emulsionen oder von Mischungen mit Wasser wie sie bei Ölleckagen, beim Reinigen von Tanks oder beim Einsatz von Schneidölen bei Bearbeitungsvorgängen entstehen.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Als „Anthrazit“ im Sinne der Unterposition 2701 11 gilt Steinkohle mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von 14 % oder weniger (bezogen auf die trockene, mineralstofffreie Substanz).

2.

Als „bitumenhaltige Steinkohle“ im Sinne der Unterposition 2701 12 gilt Steinkohle mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von mehr als 14 % (bezogen auf die trockene, mineralstofffreie Substanz) und einem Heizwert von 5 833 kcal/kg oder mehr (bezogen auf die feuchte, mineralstofffreie Substanz).

3.

Als „Benzole“, „Toluole“, „Xylole“ und „Naphthalin“ im Sinne der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 40 gelten Erzeugnisse, die mehr als 50 GHT Benzol bzw. Toluol, Xylol oder Naphthalin enthalten.

4.

Als „Leichtöle und Zubereitungen“ im Sinne der Unterposition 2710 11 gelten Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 210 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 90 RHT übergehen.

Zusätzliche Anmerkungen (62)

1.

Als „Phenole“ im Sinne der Unterposition 2707 99 80 gelten Erzeugnisse, die mehr als 50 GHT Phenole enthalten.

2.

Im Sinne der Position 2710 gelten als:

a)

„Spezialbenzine“ (Unterpositionen 2710 11 21 und 2710 11 25) die Leichtöle nach Unterpositions-Anmerkung 4 zu Kapitel 27, die keine Antiklopfmittel enthalten, mit einer Spanne von höchstens 60 °C zwischen den beiden Temperaturen, bei denen einschließlich der Destillationsverluste 5 und 90 RHT übergehen;

b)

„Testbenzin“ — white spirit — (Unterposition 2710 11 21) die Spezialbenzine nach Buchstabe a) mit einem Flammpunkt über 21 °C nach EN ISO 13736;

c)

„mittelschwere Öle“ (Unterpositionen 2710 19 11 bis 2710 19 29) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 210 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 90 RHT und bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen;

d)

„Schweröle“ (Unterpositionen 2710 19 31 bis 2710 19 99) die Öle und Zubereitungen, bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 65 RHT übergehen oder bei denen der Hundertsatz der Destillation bei 250 °C nach dieser Methode nicht ermittelt werden kann;

e)

„Gasöl“ (Unterpositionen 2710 19 31 bis 2710 19 49) die Schweröle nach Buchstabe d), bei deren Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 350 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 85 RHT übergehen;

f)

„Heizöl“ (Unterpositionen 2710 19 51 bis 2710 19 69) die Schweröle nach Buchstabe d), ausgenommen das Gasöl nach Buchstabe e), deren Viskosität V bei einer Farbe C nach Verdünnung:

den Wert der Zeile I der nachstehenden Tabelle nicht übersteigt, wenn die Sulfatasche nach ISO 3987 weniger als 1 % und die Verseifungszahl nach ISO 6293-1 oder ISO 6293-2 weniger als 4 beträgt;

den Wert der Zeile II übersteigt, wenn ihr Pourpoint nach ISO 3016 10 °C oder mehr beträgt;

zwischen den Werten der Zeilen I und II liegt oder dem Wert der Zeile II gleich ist, wenn bei ihrer Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bei 300 °C mindestens 25 RHT übergehen oder, falls dabei weniger als 25 RHT übergehen, wenn ihr Pourpoint nach ISO 3016 mehr als –10 °C beträgt. Dies gilt nur für Öle mit einer Farbe C nach Verdünnung von weniger als 2.

Vergleichstabelle Farbe C nach Verdünnung/Viskosität V

Farbe C

 

0

0,5

1

1,5

2

2,5

3

3,5

4

4,5

5

5,5

6

6,5

7

7,5 und mehr

Viskosität

V

I

4

4

4

5,4

9

15,1

25,3

42,4

71,1

119

200

335

562

943

1 580

2 650

II

7

7

7

7

9

15,1

25,3

42,4

71,1

119

200

335

562

943

1 580

2 650

Die „Viskosität V“ im Sinne dieser Anmerkung ist die kinematische Viskosität bei 50 °C in 10–6 m2 s–1 nach EN ISO 3104.

Die „Farbe C nach Verdünnung“ im Sinne dieser Anmerkung ist die Farbe nach ASTM D 1500 nach Verdünnung eines Raumhundertteils des Erzeugnisses mit 100 RHT Xylol, Toluol oder einem anderen geeigneten Lösemittel. Die Farbe muss unmittelbar nach der Verdünnung ermittelt werden.

Zu den Unterpositionen 2710 19 51 bis 2710 19 69 gehören nur Öle von natürlicher Farbe.

Zu diesen Unterpositionen gehören nicht die Schweröle nach dem vorstehenden Buchstaben d), bei denen sich nicht ermitteln lässt:

der Hundertsatz der Destillation bei 250 °C nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) (Null gilt als ein Hundertsatz);

oder die kinematische Viskosität bei 50 °C nach EN ISO 3104;

oder die Farbe C nach Verdünnung nach ASTM D 1500.

Diese Erzeugnisse gehören zu den Unterpositionen 2710 19 71 bis 2710 19 99.

3.

Im Sinne der Position 2712 gilt als „rohes Vaselin“ (Unterposition 2712 10 10) Vaselin mit einer natürlichen Farbe dunkler als 4,5 nach ASTM D 1500.

4.

Im Sinne der Unterpositionen 2712 90 31 bis 2712 90 39 gelten als „roh“ die Erzeugnisse:

a)

deren Ölgehalt nach ISO 2908 mindestens 3,5 beträgt und deren Viskosität bei 100 °C nach EN ISO 3104 weniger als 9 × 10–6 m2 s–1 beträgt oder

b)

deren natürliche Farbe nach ASTM D 1500 dunkler als 3 ist und deren Viskosität bei 100 °C nach EN ISO 3104 mindestens 9 × 10–6 m2 s–1 beträgt.

5.

Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:

a)

die Vakuumdestillation;

b)

die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung;

c)

das Kracken;

d)

das Reformieren;

e)

die Raffination mit Selektiv-Lösemitteln;

f)

die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid und anschließender Neutralisation mit Alkalien sowie Bleichen und Reinigen mit von Natur aus aktiven Erden, mit Bleicherde oder Aktivkohle oder Bauxit;

g)

die Polymerisation;

h)

die Alkylierung;

ij)

die Isomerisation;

k)

nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 31 bis 2710 19 99: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (EN ISO 20846, EN ISO 20884 oder EN ISO 14596 oder EN ISO 24260, EN ISO 20847 und EN ISO 8754);

l)

nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern;

m)

nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 31 bis 2710 19 99: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und bei einer Temperatur über 250 °C mit Hilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterpositionen 2710 19 71 bis 2710 19 99 mit Wasserstoff (z. B. Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren;

n)

nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 51 bis 2710 19 69: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen. Gehen bei der Destillation nach ISO 3405 (entspricht ASTM D 86) bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste 30 RHT oder mehr über und fallen bei der atmosphärischen Destillation Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 11 11 bis 2710 11 90 oder 2710 19 11 bis 2710 19 29 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge der angefallenen Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren und nach dem Zollsatz der Unterpositionen 2710 19 61 bis 2710 19 69 zu verzollen. In die Gesamtmenge der angefallenen Erzeugnisse werden die Erzeugnisse nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder in einem anderen Verfahren chemisch umgewandelt werden;

o)

nur für Erzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 71 bis 2710 19 99: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung;

p)

nur für Erzeugnisse der Unterposition 2712 90 31: die Entölung durch fraktionierte Kristallisation.

Ist vor diesen Verfahren aus technischen Gründen eine Vorbehandlung erforderlich, so gilt die Zollfreiheit nur für die Menge der Erzeugnisse, die den oben genannten Verfahren tatsächlich unterzogen werden; bei der Vorbehandlung auftretende Verluste bleiben unverzollt.

6.

Fallen bei der chemischen Umwandlung oder bei einer technisch notwendigen Vorbehandlung Erzeugnisse der Positionen oder Unterpositionen 2707 10 10, 2707 20 10, 2707 30 10, 2707 50 10, 2710, 2711, 2712 10, 2712 20, 2712 90 31 bis 2712 90 99 und 2713 90 an, so ist die Teilmenge des Einsatzproduktes, die der Gesamtmenge dieser Erzeugnisse gleich ist, nach der Beschaffenheit und dem Zollwert bei der Abfertigung zur chemischen Umwandlung und nach dem Zollsatz „zu anderer Verwendung“ zu verzollen. In die Gesamtmenge werden die Erzeugnisse der Positionen 2710 bis 2712 nicht eingerechnet, die innerhalb von sechs Monaten unter den von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen in begünstigten Verfahren weiter bearbeitet oder einer weiteren chemischen Umwandlung unterworfen werden.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

2701

Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

 

 

 

–  Steinkohle, auch in Pulverform, jedoch nicht agglomeriert

 

 

2701 11

– –  Anthrazit

 

 

2701 11 10

– – –  mit einem Gehalt an flüchtigen Bestandteilen von 10 RHT oder weniger (bezogen auf die trockene, mineralstofffreie Substanz)

frei

2701 11 90

– – –  andere

frei

2701 12

– –  bitumenhaltige Steinkohle

 

 

2701 12 10

– – –  Kokskohle

frei

2701 12 90

– – –  andere

frei

2701 19 00

– –  andere Steinkohle

frei

2701 20 00

–  Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

frei

2702

Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett)

 

 

2702 10 00

–  Braunkohle, auch in Pulverform, jedoch nicht agglomeriert

frei

2702 20 00

–  Braunkohle, agglomeriert

frei

2703 00 00

Torf (einschließlich Torfstreu), auch agglomeriert

frei

2704 00

Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

 

 

 

–  Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle

 

 

2704 00 11

– –  zum Herstellen von Elektroden

frei

2704 00 19

– –  anderer

frei

2704 00 30

–  Koks und Schwelkoks, aus Braunkohle

frei

2704 00 90

–  andere

frei

2705 00 00

Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

frei

1 000 m3

2706 00 00

Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte Teere

frei

2707

Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen

 

 

2707 10

–  Benzole

 

 

2707 10 10

– –  zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

3

2707 10 90

– –  zu anderer Verwendung (12)

frei

2707 20

–  Toluole

 

 

2707 20 10

– –  zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

3

2707 20 90

– –  zu anderer Verwendung (12)

frei

2707 30

–  Xylole

 

 

2707 30 10

– –  zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

3

2707 30 90

– –  zu anderer Verwendung (12)

frei

2707 40 00

–  Naphthalin

frei

2707 50

–  andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 65 RHT übergehen

 

 

2707 50 10

– –  zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe

3

2707 50 90

– –  zu anderer Verwendung (12)

frei

 

–  andere

 

 

2707 91 00

– –  Kreosotöle

1,7

2707 99

– –  andere

 

 

 

– – –  rohe Öle

 

 

2707 99 11

– – – –  rohe Leichtöle, bei deren Destillation 90 RHT oder mehr bis 200 °C übergehen

1,7

2707 99 19

– – – –  andere

frei

2707 99 30

– – –  schwefelhaltige Kopfprodukte

frei

2707 99 50

– – –  basische Erzeugnisse

1,7

2707 99 70

– – –  Anthracen

frei

2707 99 80

– – –  Phenole

1,2

 

– – –  andere

 

 

2707 99 91

– – – –  zum Herstellen von Waren der Position 2803 (12)

frei

2707 99 99

– – – –  andere

1,7

2708

Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren

 

 

2708 10 00

–  Pech

frei

2708 20 00

–  Pechkoks

frei

2709 00

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh

 

 

2709 00 10

–  Erdgaskondensate

frei

2709 00 90

–  anderes

frei

2710

Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

 

 

 

–  Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien (ausgenommen rohe Öle) und Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Ölabfälle

 

 

2710 11

– –  Leichtöle und Zubereitungen

 

 

2710 11 11

– – –  zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (12)

4,7 (17)

2710 11 15

– – –  zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 11 11 (12)

4,7 (17)  (63)

 

– – –  zu anderer Verwendung

 

 

 

– – – –  Spezialbenzine

 

 

2710 11 21

– – – – –  Testbenzin (white spirit)

4,7

2710 11 25

– – – – –  andere

4,7

 

– – – –  andere

 

 

 

– – – – –  Motorenbenzin

 

 

2710 11 31

– – – – – –  Flugbenzin

4,7

 

– – – – – –  anderes, mit einem Bleigehalt von

 

 

 

– – – – – – –  0,013 g/l oder weniger

 

 

2710 11 41

– – – – – – – –  mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 95

4,7

1 000 l (64)

2710 11 45

– – – – – – – –  mit einer Oktanzahl (ROZ) von 95 oder mehr, jedoch weniger als 98

4,7

1 000 l (64)

2710 11 49

– – – – – – – –  mit einer Oktanzahl (ROZ) von 98 oder mehr

4,7

1 000 l (64)

 

– – – – – – –  mehr als 0,013 g/l

 

 

2710 11 51

– – – – – – – –  mit einer Oktanzahl (ROZ) von weniger als 98

4,7

1 000 l (64)

2710 11 59

– – – – – – – –  mit einer Oktanzahl (ROZ) von 98 oder mehr

4,7

1 000 l (64)

2710 11 70

– – – – –  leichter Flugturbinenkraftstoff

4,7

2710 11 90

– – – – –  andere Leichtöle

4,7

2710 19

– –  andere

 

 

 

– – –  mittelschwere Öle

 

 

2710 19 11

– – – –  zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (12)

4,7 (17)

2710 19 15

– – – –  zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 11 (12)

4,7 (17)  (63)

 

– – – –  zu anderer Verwendung

 

 

 

– – – – –  Leuchtöl (Kerosin)

 

 

2710 19 21

– – – – – –  Flugturbinenkraftstoff

4,7

2710 19 25

– – – – – –  anderes

4,7

2710 19 29

– – – – –  andere

4,7

 

– – –  Schweröle

 

 

 

– – – –  Gasöl

 

 

2710 19 31

– – – – –  zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (12)

3,5 (17)

2710 19 35

– – – – –  zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 31 (12)

3,5 (17)  (63)

 

– – – – –  zu anderer Verwendung

 

 

2710 19 41

– – – – – –  mit einem Schwefelgehalt von 0,05 GHT oder weniger

3,5 (65)

2710 19 45

– – – – – –  mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,05 GHT bis 0,2 GHT

3,5 (65)

2710 19 49

– – – – – –  mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,2 GHT

3,5

 

– – – –  Heizöle

 

 

2710 19 51

– – – – –  zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (12)

3,5 (17)

2710 19 55

– – – – –  zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 51 (12)

3,5 (17)  (63)

 

– – – – –  zu anderer Verwendung

 

 

2710 19 61

– – – – – –  mit einem Schwefelgehalt von 1 GHT oder weniger

3,5

2710 19 63

– – – – – –  mit einem Schwefelgehalt von mehr als 1 GHT bis 2 GHT

3,5

2710 19 65

– – – – – –  mit einem Schwefelgehalt von mehr als 2 GHT bis 2,8 GHT

3,5

2710 19 69

– – – – – –  mit einem Schwefelgehalt von mehr als 2,8 GHT

3,5

 

– – – –  Schmieröle; andere Öle

 

 

2710 19 71

– – – – –  zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (12)

3,7 (17)

2710 19 75

– – – – –  zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2710 19 71 (12)

3,7 (17)  (63)

 

– – – – –  zu anderer Verwendung

 

 

2710 19 81

– – – – – –  Motorenöle, Kompressorenöle, Turbinenöle

3,7

2710 19 83

– – – – – –  Hydrauliköle

3,7

2710 19 85

– – – – – –  Weißöle, Paraffinum liquidum

3,7

2710 19 87

– – – – – –  Getriebeöle

3,7

2710 19 91

– – – – – –  Metallbearbeitungsöle, Formöle, Korrosionsschutzöle

3,7

2710 19 93

– – – – – –  Elektroisolieröle

3,7

2710 19 99

– – – – – –  andere Schmieröle und andere Öle

3,7

 

–  Ölabfälle

 

 

2710 91 00

– –  polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend

3,5

2710 99 00

– –  andere

3,5 (133)

2711

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

 

 

 

–  verflüssigt

 

 

2711 11 00

– –  Erdgas

0,7 (17)

TJ

2711 12

– –  Propan

 

 

 

– – –  Propan mit einem Reinheitsgrad von 99 Hundertteilen oder mehr

 

 

2711 12 11

– – – –  zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff

8

2711 12 19

– – – –  zu anderer Verwendung (12)

frei

 

– – –  anderes

 

 

2711 12 91

– – – –  zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (12)

0,7 (17)

2711 12 93

– – – –  zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2711 12 91 (12)

0,7 (17)  (63)

 

– – – –  zu anderer Verwendung

 

 

2711 12 94

– – – – –  mit einem Reinheitsgrad von mehr als 90, jedoch weniger als 99 Hundertteilen

0,7

2711 12 97

– – – – –  andere

0,7

2711 13

– –  Butane

 

 

2711 13 10

– – –  zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (12)

0,7 (17)

2711 13 30

– – –  zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2711 13 10 (12)

0,7 (17)  (63)

 

– – –  zu anderer Verwendung

 

 

2711 13 91

– – – –  mit einem Reinheitsgrad von mehr als 90, jedoch weniger als 95 Hundertteilen

0,7

2711 13 97

– – – –  andere

0,7

2711 14 00

– –  Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien

0,7 (17)

2711 19 00

– –  andere

0,7 (17)

 

–  in gasförmigem Zustand

 

 

2711 21 00

– –  Erdgas

0,7 (17)

TJ

2711 29 00

– –  andere

0,7 (17)

2712

Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt

 

 

2712 10

–  Vaselin

 

 

2712 10 10

– –  roh

0,7 (17)

2712 10 90

– –  andere

2,2

2712 20

–  Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT

 

 

2712 20 10

– –  synthetisches Paraffin mit einem Molekulargewicht von 460 bis 1 560

frei

2712 20 90

– –  andere

2,2

2712 90

–  andere

 

 

 

– –  Ozokerit, Montanwachs oder Torfwachs (natürliche Erzeugnisse)

 

 

2712 90 11

– – –  roh

0,7

2712 90 19

– – –  andere

2,2

 

– –  andere

 

 

 

– – –  roh

 

 

2712 90 31

– – – –  zur Bearbeitung in begünstigten Verfahren (12)

0,7 (17)

2712 90 33

– – – –  zur chemischen Umwandlung, ausgenommen Verfahren der Unterposition 2712 90 31 (12)

0,7 (17)  (63)

2712 90 39

– – – –  zu anderer Verwendung

0,7

 

– – –  andere

 

 

2712 90 91

– – – –  Gemisch von 1-Alkenen mit einem Gehalt von 80 GHT oder mehr an 1-Alkenen mit einer Kettenlänge von 24 bis 28 Kohlenstoffatomen

frei

2712 90 99

– – – –  andere

2,2

2713

Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

 

 

 

–  Petrolkoks

 

 

2713 11 00

– –  nicht calciniert

frei

2713 12 00

– –  calciniert

frei

2713 20 00

–  Bitumen aus Erdöl

frei

2713 90

–  andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien

 

 

2713 90 10

– –  zum Herstellen von Waren der Position 2803 (12)

0,7 (17)

2713 90 90

– –  andere

0,7

2714

Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein

 

 

2714 10 00

–  bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande

frei

2714 90 00

–  andere

frei

2715 00 00

Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen)

frei

2716 00 00

Elektrischer Strom

frei

1 000 kWh

ABSCHNITT VI

ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE UND VERWANDTER INDUSTRIEN

Anmerkungen

1.

A)

Erzeugnisse (ausgenommen radioaktive Erze), die der Warenbeschreibung der Position 2844 oder 2845 entsprechen, gehören zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.

B)

Vorbehaltlich des Buchstabens A gehören Erzeugnisse, die der Warenbeschreibung der Position 2843, 2846 oder 2852 entsprechen, zu diesen Positionen, auch wenn andere Positionen dieses Abschnitts in Betracht kommen.

2.

Vorbehaltlich der Anmerkung 1 sind Waren, die wegen ihrer Dosierung oder wegen ihrer Aufmachung für den Einzelverkauf zu einer der Positionen 3004, 3005, 3006, 3212, 3303, 3304, 3305, 3306, 3307, 3506, 3707 oder 3808 gehören können, dieser Position zuzuweisen, auch wenn andere Positionen der Nomenklatur in Betracht kommen.

3.

Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Mischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile:

a)

ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden,

b)

zusammen gestellt werden und

c)

entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.

KAPITEL 28

ANORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE; ANORGANISCHE ODER ORGANISCHE VERBINDUNGEN VON EDELMETALLEN, VON SELTENERDMETALLEN, VON RADIOAKTIVEN ELEMENTEN ODER VON ISOTOPEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 28 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur:

a)

isolierte chemische Elemente und isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten;

b)

wässrige Lösungen der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse;

c)

andere Lösungen der unter Buchstabe a) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch;

d)

die unter den Buchstaben a) bis c) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel);

e)

die unter den Buchstaben a) bis d) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch.

2.

Zu Kapitel 28 gehören außer den durch organische Stoffe stabilisierten Dithioniten und Sulfoxylaten (Position 2831), den Carbonaten und Peroxocarbonaten anorganischer Basen (Position 2836), den Cyaniden, Cyanidoxiden und komplexen Cyaniden anorganischer Basen (Position 2837), den Fulminaten, Cyanaten und Thiocyanaten anorganischer Basen (Position 2842), den organischen Erzeugnissen der Positionen 2843 bis 2846 und 2852 und den Carbiden (Position 2849), nur folgende Kohlenstoffverbindungen:

a)

Kohlenoxide, Hydrogencyanid, Knallsäure, Isocyansäure, Thiocyansäure und andere einfache oder komplexe Cyanogensäuren (Position 2811);

b)

Kohlenstoffhalogenidoxide (Position 2812);

c)

Kohlenstoffdisulfid (Position 2813);

d)

Thiocarbonate, Selenocarbonate, Tellurocarbonate, Selenocyanate, Tellurocyanate, Tetrathiocyanatodiamminochromate (Reineckate) und andere komplexe Cyanate anorganischer Basen (Position 2842);

e)

mit Harnstoff verfestigtes Wasserstoffperoxid (Position 2847), Kohlenstoffoxysulfid, Thiocarbonylhalogenide, Cyan, Cyanhalogenide und Cyanamid und seine Metallderivate (Position 2853), ausgenommen Calciumcyanamid, auch rein (Kapitel 31).

3.

Nicht zu diesem Kapitel gehören unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Abschnitt VI:

a)

Natriumchlorid und Magnesiumoxid, auch rein, und andere Erzeugnisse des Abschnitts V;

b)

organisch-anorganische Verbindungen, ausgenommen die in Anmerkung 2 genannten Verbindungen;

c)

die in den Anmerkungen 2, 3, 4 oder 5 zu Kapitel 31 genannten Erzeugnisse;

d)

anorganische Erzeugnisse, die als Luminophore verwendet werden, der Position 3206; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken der Position 3207;

e)

künstlicher Grafit (Position 3801); Feuerlöschmittel, aufgemacht als Ladungen für Feuerlöschgeräte oder als Feuerlöschgranaten oder -bomben der Position 3813; Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Position 3824; künstliche Kristalle aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Position 3824;

f)

Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) oder Staub und Pulver solcher Steine (Positionen 7102 bis 7105) sowie Edelmetalle und deren Legierungen des Kapitels 71;

g)

Metalle, auch rein, Metall-Legierungen und Cermets, einschließlich gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide), des Abschnitts XV;

h)

optische Elemente, z. B. aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (Position 9001).

4.

Zu Position 2811 gehören chemisch einheitliche komplexe Säuren, die aus einer nicht metallischen Säure des Teilkapitels II und einer metallischen Säure des Teilkapitels IV bestehen.

5.

Zu den Positionen 2826 bis 2842 gehören nur Salze und Peroxosalze (Persalze) von Metallen und von Ammonium.

Zu Position 2842 gehören Doppel- oder Komplexsalze, soweit nichts anderes bestimmt ist.

6.

Zu Position 2844 gehören nur:

a)

Technetium (Atomzahl 43), Promethium (Atomzahl 61), Polonium (Atomzahl 84) und alle Elemente mit einer höheren Atomzahl als 84;

b)

natürliche oder künstliche radioaktive Isotope (einschließlich derjenigen der Edelmetalle oder der unedlen Metalle der Abschnitte XIV und XV), auch untereinander gemischt;

c)

anorganische oder organische Verbindungen dieser Elemente oder Isotope, auch chemisch nicht einheitlich, auch untereinander gemischt;

d)

Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die diese Elemente oder Isotope oder deren anorganische oder organische Verbindungen enthalten und die eine spezifische Radioaktivität von mehr als 74 Bq/g (0,002 Mikrocurie je Gramm) aufweisen;

e)

verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Stäbe, Kartuschen) von Kernreaktoren;

f)

radioaktive Rückstände, auch wenn sie nicht verwertbar sind.

Als „Isotope“ im Sinne dieser Anmerkung und des Wortlauts der Positionen 2844 und 2845 gelten:

isolierte Nuklide, ausgenommen solche, die in der Natur als Mono-Isotope vorliegen;

Mischungen von Isotopen ein und desselben Elements, die an einem oder mehreren dieser Isotope angereichert sind, also Elemente, bei denen das natürliche Isotopenverhältnis künstlich verändert worden ist.

7.

Zu Position 2848 gehören Verbindungen von Phosphor und Kupfer (Kupferphosphide) mit einem Gehalt an Phosphor von mehr als 15 GHT.

8.

Zu diesem Kapitel gehören chemische Elemente, z. B. Silicium und Selen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, wenn sie in rohen gezogenen Formen oder in Form von Zylindern oder Stäben vorliegen. Zu Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen geschnitten gehören sie zu Position 3818.

Zusätzliche Anmerkung

1.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, gehören zu den in einer Unterposition genannten Salzen auch die sauren und basischen Salze.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

I. CHEMISCHE ELEMENTE

2801

Fluor, Chlor, Brom und Iod

 

 

2801 10 00

–  Chlor

5,5

2801 20 00

–  Iod

frei

2801 30

–  Fluor; Brom

 

 

2801 30 10

– –  Fluor

5

2801 30 90

– –  Brom

5,5

2802 00 00

Sublimierter oder gefällter Schwefel; kolloider Schwefel

4,6

2803 00 00

Kohlenstoff (Ruß und andere Formen von Kohlenstoff, anderweit weder genannt noch inbegriffen)

frei

2804

Wasserstoff, Edelgase und andere Nichtmetalle

 

 

2804 10 00

–  Wasserstoff

3,7

m3  (66)

 

–  Edelgase

 

 

2804 21 00

– –  Argon

5

m3  (66)

2804 29

– –  andere

 

 

2804 29 10

– – –  Helium

frei

m3  (66)

2804 29 90

– – –  andere

5

m3  (66)

2804 30 00

–  Stickstoff

5,5

m3  (66)

2804 40 00

–  Sauerstoff

5

m3  (66)

2804 50

–  Bor; Tellur

 

 

2804 50 10

– –  Bor

5,5

2804 50 90

– –  Tellur

2,1

 

–  Silicium

 

 

2804 61 00

– –  mit einem Gehalt an Silicium von 99,99 GHT oder mehr

frei

2804 69 00

– –  anderes

5,5

2804 70 00

–  Phosphor

5,5

2804 80 00

–  Arsen

2,1

2804 90 00

–  Selen

frei

2805

Alkali- oder Erdalkalimetalle; Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert; Quecksilber

 

 

 

–  Alkali- oder Erdalkalimetalle

 

 

2805 11 00

– –  Natrium

5

2805 12 00

– –  Calcium

5,5

2805 19

– –  andere

 

 

2805 19 10

– – –  Strontium und Barium

5,5

2805 19 90

– – –  andere

4,1

2805 30

–  Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium, auch untereinander gemischt oder miteinander legiert

 

 

2805 30 10

– –  untereinander gemischt oder miteinander legiert

5,5

2805 30 90

– –  andere

2,7

2805 40

–  Quecksilber

 

 

2805 40 10

– –  in Flaschen, mit einem Gewicht des Inhalts von 34,5 kg (Standard-Gewicht) und mit einem fob-Wert von 224 € oder weniger für 1 Flasche

3

2805 40 90

– –  anderes

frei

II. ANORGANISCHE SÄUREN UND ANORGANISCHE SAUERSTOFFVERBINDUNGEN DER NICHTMETALLE

2806

Chlorwasserstoff (Salzsäure); Chloroschwefelsäure

 

 

2806 10 00

–  Chlorwasserstoff (Salzsäure)

5,5

2806 20 00

–  Chloroschwefelsäure

5,5

2807 00

Schwefelsäure; Oleum

 

 

2807 00 10

–  Schwefelsäure

3

2807 00 90

–  Oleum

3

2808 00 00

Salpetersäure; Nitriersäuren

5,5

2809

Diphosphorpentaoxid; Phosphorsäure; Polyphosphorsäuren, auch chemisch nicht einheitlich

 

 

2809 10 00

–  Diphosphorpentaoxid

5,5

kg P2O5

2809 20 00

–  Phosphorsäure und Polyphosphorsäuren

5,5

kg P2O5

2810 00

Boroxide; Borsäuren

 

 

2810 00 10

–  Dibortrioxid

frei

2810 00 90

–  andere

3,7

2811

Andere anorganische Säuren und andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

 

 

 

–  andere anorganische Säuren

 

 

2811 11 00

– –  Fluorwasserstoff (Flusssäure)

5,5

2811 19

– –  andere

 

 

2811 19 10

– – –  Hydrogenbromid (Bromwasserstoffsäure)

frei

2811 19 20

– – –  Hydrogencyanid (Cyanwasserstoffsäure) (Blausäure)

5,3

2811 19 80

– – –  andere

5,3

 

–  andere anorganische Sauerstoffverbindungen der Nichtmetalle

 

 

2811 21 00

– –  Kohlenstoffdioxid

5,5

2811 22 00

– –  Siliciumdioxid

4,6

2811 29

– –  andere

 

 

2811 29 05

– – –  Schwefeldioxid

5,5

2811 29 10

– – –  Schwefeltrioxid (Schwefelsäureanhydrid); Diarsentrioxid (Arsenigsäureanhydrid)

4,6

2811 29 30

– – –  Stickstoffoxide

5

2811 29 90

– – –  andere

5,3

III. HALOGEN- ODER SCHWEFELVERBINDUNGEN DER NICHTMETALLE

2812

Halogenide und Halogenoxide der Nichtmetalle

 

 

2812 10

–  Chloride und Chloridoxide

 

 

 

– –  des Phosphors

 

 

2812 10 11

– – –  Phosphortrichloridoxid (Phosphoryltrichlorid)

5,5

2812 10 15

– – –  Phosphortrichlorid

5,5

2812 10 16

– – –  Phosphorpentachlorid

5,5

2812 10 18

– – –  andere

5,5

 

– –  andere

 

 

2812 10 91

– – –  Dischwefeldichlorid

5,5

2812 10 93

– – –  Schwefeldichlorid

5,5

2812 10 94

– – –  Phosgen (Carbonylchlorid)

5,5

2812 10 95

– – –  Thionyldichlorid (Thionylchlorid)

5,5

2812 10 99

– – –  andere

5,5

2812 90 00

–  andere

5,5

2813

Sulfide der Nichtmetalle; handelsübliches Phosphortrisulfid

 

 

2813 10 00

–  Kohlenstoffdisulfid

5,5

2813 90

–  andere

 

 

2813 90 10

– –  Phosphorsulfide, einschließlich handelsübliches Phosphortrisulfid

5,3

2813 90 90

– –  andere

3,7

IV. ANORGANISCHE BASEN SOWIE METALLOXIDE, -HYDROXIDE UND -PEROXIDE

2814

Ammoniak, wasserfrei oder in wässriger Lösung

 

 

2814 10 00

–  Ammoniak, wasserfrei

5,5

2814 20 00

–  Ammoniak in wässriger Lösung

5,5

2815

Natriumhydroxid (Ätznatron); Kaliumhydroxid (Ätzkali); Peroxide des Natriums oder des Kaliums

 

 

 

–  Natriumhydroxid (Ätznatron)

 

 

2815 11 00

– –  fest

5,5

2815 12 00

– –  in wässriger Lösung (Natronlauge)

5,5

kg NaOH

2815 20 00

–  Kaliumhydroxid (Ätzkali)

5,5

kg KOH

2815 30 00

–  Natrium- oder Kaliumperoxid

5,5

2816

Magnesiumhydroxid und -peroxid; Oxide, Hydroxide und Peroxide des Strontiums oder des Bariums

 

 

2816 10 00

–  Magnesiumhydroxid und -peroxid

4,1

2816 40 00

–  Strontium- und Bariumoxid, -hydroxid und -peroxid

5,5

2817 00 00

Zinkoxid; Zinkperoxid

5,5

2818

Künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich; Aluminiumoxid; Aluminiumhydroxid

 

 

2818 10

–  künstlicher Korund, auch chemisch nicht einheitlich

 

 

 

– –  mit einem Gehalt an Aluminiumoxid von 98,5 GHT oder mehr

 

 

2818 10 11

– – –  von dem weniger als 50 % des Gesamtgewichts eine Korngröße von mehr als 10 mm aufweisen

5,2

2818 10 19

– – –  von dem mindestens 50 % des Gesamtgewichts eine Korngröße von mehr als 10 mm aufweisen

5,2

 

– –  mit einem Gehalt an Aluminiumoxid von weniger als 98,5 GHT

 

 

2818 10 91

– – –  von dem weniger als 50 % des Gesamtgewichts eine Korngröße von mehr als 10 mm aufweisen

5,2

2818 10 99

– – –  von dem mindestens 50 % des Gesamtgewichts eine Korngröße von mehr als 10 mm aufweisen

5,2

2818 20 00

–  anderes Aluminiumoxid als künstlicher Korund

4

2818 30 00

–  Aluminiumhydroxid

5,5

2819

Chromoxide und -hydroxide

 

 

2819 10 00

–  Chromtrioxid

5,5

2819 90

–  andere

 

 

2819 90 10

– –  Chromdioxid

3,7

2819 90 90

– –  andere

5,5

2820

Manganoxide

 

 

2820 10 00

–  Mangandioxid

5,3

2820 90

–  andere

 

 

2820 90 10

– –  Manganoxid mit einem Gehalt an Mangan von 77 GHT oder mehr

frei

2820 90 90

– –  andere

5,5

2821

Eisenoxide und -hydroxide; Farberden mit einem Gehalt an gebundenem Eisen von 70 GHT oder mehr, berechnet als Fe2O3

 

 

2821 10 00

–  Eisenoxide und -hydroxide

4,6

2821 20 00

–  Farberden

4,6

2822 00 00

Cobaltoxide und -hydroxide; handelsübliche Cobaltoxide

4,6

2823 00 00

Titanoxide

5,5

2824

Bleioxide; Mennige und Orangemennige

 

 

2824 10 00

–  Bleimonoxid (Lithargyrum, Massicot)

5,5

2824 90

–  andere

 

 

2824 90 10

– –  Mennige und Orangemennige

5,5

2824 90 90

– –  andere

5,5

2825

Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze; andere anorganische Basen; andere Metalloxide, -hydroxide und -peroxide

 

 

2825 10 00

–  Hydrazin und Hydroxylamin und ihre anorganischen Salze

5,5

2825 20 00

–  Lithiumoxid und -hydroxid

5,3

2825 30 00

–  Vanadiumoxide und -hydroxide

5,5

2825 40 00

–  Nickeloxide und -hydroxide

frei

2825 50 00

–  Kupferoxide und -hydroxide

3,2

2825 60 00

–  Germaniumoxide und Zirconiumdioxid

5,5

2825 70 00

–  Molybdänoxide und -hydroxide

5,3

2825 80 00

–  Antimonoxide

5,5

2825 90

–  andere

 

 

 

– –  Calciumoxid, -hydroxid und -peroxid

 

 

2825 90 11

– – –  Calciumhydroxid mit einer Reinheit von 98 GHT oder mehr in der Trockensubstanz, in Form von Partikeln, die:

zu nicht mehr als 1 GHT Abmessungen von mehr als 75 Mikrometer aufweisen und

zu nicht mehr als 4 GHT Abmessungen von weniger als 1,3 Mikrometer aufweisen

frei

2825 90 19

– – –  andere

4,6

2825 90 20

– –  Berylliumoxid und -hydroxid

5,3

2825 90 40

– –  Wolframoxide und -hydroxide

4,6

2825 90 60

– –  Cadmiumoxid

frei

2825 90 85

– –  andere

5,5

V. METALLSALZE UND -PEROXOSALZE DER ANORGANISCHEN SÄUREN

2826

Fluoride; Fluorosilicate, Fluoroaluminate und andere komplexe Fluorosalze

 

 

 

–  Fluoride

 

 

2826 12 00

– –  des Aluminiums

5,3

2826 19

– –  andere

 

 

2826 19 10

– – –  des Ammoniums oder des Natriums

5,5

2826 19 90

– – –  andere

5,3

2826 30 00

–  Natriumhexafluoroaluminat (synthetischer Kryolith)

5,5

2826 90

–  andere

 

 

2826 90 10

– –  Dikaliumhexafluorozirconat

5

2826 90 80

– –  andere

5,5

2827

Chloride, Chloridoxide und Chloridhydroxide; Bromide und Bromidoxide; Iodide und Iodidoxide

 

 

2827 10 00

–  Ammoniumchlorid

5,5

2827 20 00

–  Calciumchlorid

4,6

 

–  andere Chloride

 

 

2827 31 00

– –  des Magnesiums

4,6

2827 32 00

– –  des Aluminiums

5,5

2827 35 00

– –  des Nickels

5,5

2827 39

– –  andere

 

 

2827 39 10

– – –  des Zinns

4,1

2827 39 20

– – –  des Eisens

2,1

2827 39 30

– – –  des Cobalts

5,5

2827 39 85

– – –  andere

5,5

 

–  Chloridoxide und Chloridhydroxide

 

 

2827 41 00

– –  des Kupfers

3,2

2827 49

– –  andere

 

 

2827 49 10

– – –  des Bleis

3,2

2827 49 90

– – –  andere

5,3

 

–  Bromide und Bromidoxide

 

 

2827 51 00

– –  Bromide des Natriums oder des Kaliums

5,5

2827 59 00

– –  andere

5,5

2827 60 00

–  Iodide und Iodidoxide

5,5

2828

Hypochlorite; handelsübliches Calciumhypochlorit; Chlorite; Hypobromite

 

 

2828 10 00

–  handelsübliches Calciumhypochlorit und andere Calciumhypochlorite

5,5

2828 90 00

–  andere

5,5

2829

Chlorate und Perchlorate; Bromate und Perbromate; Iodate und Periodate

 

 

 

–  Chlorate

 

 

2829 11 00

– –  des Natriums

5,5

2829 19 00

– –  andere

5,5

2829 90

–  andere

 

 

2829 90 10

– –  Perchlorate

4,8

2829 90 40

– –  Bromate des Kaliums oder des Natriums

frei

2829 90 80

– –  andere

5,5

2830

Sulfide; Polysulfide, auch chemisch nicht einheitlich

 

 

2830 10 00

–  Natriumsulfide

5,5

2830 90

–  andere

 

 

2830 90 11

– –  Sulfide des Calciums, des Antimons oder des Eisens

4,6

2830 90 85

– –  andere

5,5

2831

Dithionite und Sulfoxylate

 

 

2831 10 00

–  des Natriums

5,5

2831 90 00

–  andere

5,5

2832

Sulfite; Thiosulfate

 

 

2832 10 00

–  Natriumsulfite

5,5

2832 20 00

–  andere Sulfite

5,5

2832 30 00

–  Thiosulfate

5,5

2833

Sulfate; Alaune; Peroxosulfate (Persulfate)

 

 

 

–  Natriumsulfate

 

 

2833 11 00

– –  Dinatriumsulfat

5,5

2833 19 00

– –  andere

5,5

 

–  andere Sulfate

 

 

2833 21 00

– –  des Magnesiums

5,5

2833 22 00

– –  des Aluminiums

5,5

2833 24 00

– –  des Nickels

5

2833 25 00

– –  des Kupfers

3,2

2833 27 00

– –  des Bariums

5,5

2833 29

– –  andere

 

 

2833 29 20

– – –  des Cadmiums, des Chroms, des Zinks

5,5

2833 29 30

– – –  des Cobalts, des Titans

5,3

2833 29 60

– – –  des Bleis

4,6

2833 29 80

– – –  andere

5

2833 30 00

–  Alaune

5,5

2833 40 00

–  Peroxosulfate (Persulfate)

5,5

2834

Nitrite; Nitrate

 

 

2834 10 00

–  Nitrite

5,5

 

–  Nitrate

 

 

2834 21 00

– –  des Kaliums

5,5

2834 29

– –  andere

 

 

2834 29 20

– – –  des Bariums, des Berylliums, des Cadmiums, des Cobalts, des Nickels, des Bleis

5,5

2834 29 40

– – –  des Kupfers

4,6

2834 29 80

– – –  andere

3

2835

Phosphinate (Hypophosphite), Phosphonate (Phosphite) und Phosphate; Polyphosphate, auch chemisch nicht einheitlich

 

 

2835 10 00

–  Phosphinate (Hypophosphite) und Phosphonate (Phosphite)

5,5

 

–  Phosphate

 

 

2835 22 00

– –  Mononatriumdihydrogenphosphat oder Dinatriumhydrogenphosphat

5,5

2835 24 00

– –  des Kaliums

5,5

2835 25 00

– –  Calciumhydrogenorthophosphat (Dicalciumphosphat)

5,5

2835 26 00

– –  andere Calciumphosphate

5,5

2835 29

– –  andere

 

 

2835 29 10

– – –  Triammoniumphosphat

5,3

2835 29 30

– – –  Trinatriumphosphat

5,5

2835 29 90

– – –  andere

5,5

 

–  Polyphosphate

 

 

2835 31 00

– –  Natriumtriphosphat (Natriumtripolyphosphat)

5,5

2835 39 00

– –  andere

5,5

2836

Carbonate; Peroxocarbonate (Percarbonate); handelsübliches Ammoniumcarbonat, Ammoniumcarbamat enthaltend

 

 

2836 20 00

–  Dinatriumcarbonat

5,5

2836 30 00

–  Natriumhydrogencarbonat (Natriumbicarbonat)

5,5

2836 40 00

–  Kaliumcarbonate

5,5

2836 50 00

–  Calciumcarbonat

5

2836 60 00

–  Bariumcarbonat

5,5

 

–  andere

 

 

2836 91 00

– –  Lithiumcarbonate

5,5

2836 92 00

– –  Strontiumcarbonat

5,5

2836 99

– –  andere

 

 

 

– – –  Carbonate

 

 

2836 99 11

– – – –  des Magnesiums, des Kupfers

3,7

2836 99 17

– – – –  andere

5,5

2836 99 90

– – –  Peroxocarbonate (Percarbonate)

5,5

2837

Cyanide, Cyanidoxide und komplexe Cyanide

 

 

 

–  Cyanide und Cyanidoxide

 

 

2837 11 00

– –  des Natriums

5,5

2837 19 00

– –  andere

5,5

2837 20 00

–  komplexe Cyanide

5,5

2838

 

 

 

2839

Silicate; handelsübliche Silicate der Alkalimetalle

 

 

 

–  des Natriums

 

 

2839 11 00

– –  Natriummetasilicate

5

2839 19 00

– –  andere

5

2839 90

–  andere

 

 

2839 90 10

– –  des Kaliums

5

2839 90 90

– –  andere

5

2840

Borate; Peroxoborate (Perborate)

 

 

 

–  Dinatriumtetraborat (raffinierter Borax)

 

 

2840 11 00

– –  wasserfrei

frei

2840 19

– –  anderes

 

 

2840 19 10

– – –  Dinatriumtetraboratpentahydrat

frei

2840 19 90

– – –  anderes

5,3

2840 20

–  andere Borate

 

 

2840 20 10

– –  Natriumborate, wasserfrei

frei

2840 20 90

– –  andere

5,3

2840 30 00

–  Peroxoborate (Perborate)

5,5

2841

Salze der Säuren der Metalloxide oder Metallperoxide

 

 

2841 30 00

–  Natriumdichromat

5,5

2841 50 00

–  andere Chromate und Dichromate; Peroxochromate

5,5

 

–  Manganite, Manganate und Permanganate

 

 

2841 61 00

– –  Kaliumpermanganat

5,5

2841 69 00

– –  andere

5,5

2841 70 00

–  Molybdate

5,5

2841 80 00

–  Wolframate

5,5

2841 90

–  andere

 

 

2841 90 30

– –  Zinkate und Vanadate

4,6

2841 90 85

– –  andere

5,5

2842

Andere Salze der anorganischen Säuren oder Peroxosäuren (einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich), ausgenommen Azide

 

 

2842 10 00

–  Doppelsilicate oder komplexe Silicate, einschließlich Aluminosilicate, auch chemisch nicht einheitlich

5,5

2842 90

–  andere

 

 

2842 90 10

– –  Einfach-, Doppel- oder Komplexsalze der Säuren des Selens oder des Tellurs

5,3

2842 90 80

– –  andere

5,5

VI. VERSCHIEDENES

2843

Edelmetalle in kolloidem Zustand; anorganische oder organische Verbindungen der Edelmetalle, auch chemisch nicht einheitlich; Edelmetallamalgame

 

 

2843 10

–  Edelmetalle in kolloidem Zustand

 

 

2843 10 10

– –  Silber

5,3

2843 10 90

– –  andere

3,7

 

–  Silberverbindungen

 

 

2843 21 00

– –  Silbernitrat

5,5

2843 29 00

– –  andere

5,5

2843 30 00

–  Goldverbindungen

3

g

2843 90

–  andere Verbindungen; Amalgame

 

 

2843 90 10

– –  Amalgame

5,3

2843 90 90

– –  andere

3

g

2844

Radioaktive chemische Elemente und radioaktive Isotope (einschließlich der spaltbaren und brütbaren chemischen Elemente oder Isotope) und ihre Verbindungen; Mischungen und Rückstände, die diese Erzeugnisse enthalten

 

 

2844 10

–  natürliches Uran und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die natürliches Uran oder Verbindungen von natürlichem Uran enthalten

 

 

 

– –  natürliches Uran

 

 

2844 10 10

– – –  roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott (Euratom)

frei

kg U

2844 10 30

– – –  verarbeitet (Euratom)

frei

kg U

2844 10 50

– –  Ferrouran

frei

kg U

2844 10 90

– –  andere (Euratom)

frei

kg U

2844 20

–  an U 235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Plutonium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 angereichertes Uran, Plutonium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten

 

 

 

– –  an U 235 angereichertes Uran und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 angereichertes Uran enthalten

 

 

2844 20 25

– – –  Ferrouran

frei

gi F/S

2844 20 35

– – –  andere (Euratom)

frei

gi F/S

 

– –  Plutonium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die Plutonium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten

 

 

 

– – –  Mischungen von Uran und Plutonium

 

 

2844 20 51

– – – –  Ferrouran

frei

gi F/S

2844 20 59

– – – –  andere (Euratom)

frei

gi F/S

2844 20 99

– – –  andere

frei

gi F/S

2844 30

–  an U 235 abgereichertes Uran und seine Verbindungen; Thorium und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 abgereichertes Uran, Thorium oder Verbindungen dieser Erzeugnisse enthalten

 

 

 

– –  an U 235 abgereichertes Uran; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 235 abgereichertes Uran oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthalten

 

 

2844 30 11

– – –  Cermets

5,5

2844 30 19

– – –  andere

2,9

 

– –  Thorium; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die Thorium oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthalten

 

 

2844 30 51

– – –  Cermets

5,5

 

– – –  andere

 

 

2844 30 55

– – – –  roh; Bearbeitungsabfälle und Schrott (Euratom)

frei

 

– – – –  verarbeitet

 

 

2844 30 61

– – – – –  Stäbe (Stangen), Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien (Euratom)

frei

2844 30 69

– – – – –  andere (Euratom)

1,5 (17)

 

– –  Verbindungen des Thoriums, des an U 235 abgereicherten Urans, auch untereinander gemischt

 

 

2844 30 91

– – –  des Thoriums, des an U 235 abgereicherten Urans, auch untereinander gemischt (Euratom), ausgenommen Salze des Thoriums

frei

2844 30 99

– – –  andere

frei

2844 40

–  andere radioaktive Elemente, Isotope und Verbindungen als die der Unterposition 2844 10, 2844 20 oder 2844 30; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die diese Elemente, Isotope oder Verbindungen enthalten; radioaktive Rückstände

 

 

2844 40 10

– –  an U 233 abgereichertes Uran und seine Verbindungen; Legierungen, Dispersionen (einschließlich Cermets), keramische Erzeugnisse und Mischungen, die an U 233 abgereichertes Uran oder Verbindungen dieses Erzeugnisses enthalten

frei

 

– –  andere

 

 

2844 40 20

– – –  künstlich radioaktive Isotope (Euratom)

frei

2844 40 30

– – –  Verbindungen künstlicher radioaktiver Isotope (Euratom)

frei

2844 40 80

– – –  andere

frei

2844 50 00

–  verbrauchte (bestrahlte) Brennstoffelemente (Stäbe, Kartuschen) von Kernreaktoren (Euratom)

frei

gi F/S

2845

Isotope (ausgenommen Isotope der Position 2844); anorganische oder organische Verbindungen dieser Isotope, auch chemisch nicht einheitlich

 

 

2845 10 00

–  schweres Wasser (Deuteriumoxid) (Euratom)

5,5

2845 90

–  andere

 

 

2845 90 10

– –  Deuterium und andere Deuteriumverbindungen; Wasserstoff und seine Verbindungen, mit Deuterium angereichert; Mischungen und Lösungen, die diese Erzeugnisse enthalten (Euratom)

5,5

2845 90 90

– –  andere

5,5

2846

Anorganische oder organische Verbindungen der Seltenerdmetalle, des Yttriums oder des Scandiums oder der Mischungen dieser Metalle

 

 

2846 10 00

–  Cerverbindungen

3,2

2846 90 00

–  andere

3,2

2847 00 00

Wasserstoffperoxid, auch mit Harnstoff verfestigt

5,5

kg H2O2

2848 00 00

Phosphide, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Ferrophosphor

5,5

2849

Carbide, auch chemisch nicht einheitlich

 

 

2849 10 00

–  des Calciums

5,5

2849 20 00

–  des Siliciums

5,5

2849 90

–  andere

 

 

2849 90 10

– –  des Bors

4,1

2849 90 30

– –  des Wolframs

5,5

2849 90 50

– –  des Aluminiums, des Chroms, des Molybdäns, des Vanadiums, des Tantals, des Titans

5,5

2849 90 90

– –  andere

5,3

2850 00

Hydride, Nitride, Azide, Silicide und Boride, auch chemisch nicht einheitlich, ausgenommen Verbindungen, die zugleich Carbide der Position 2849 sind

 

 

2850 00 20

–  Hydride, Nitride

4,6

2850 00 60

–  Azide, Silicide

5,5

2850 00 90

–  Boride

5,3

2851

 

 

 

2852 00 00

Anorganische oder organische Verbindungen von Quecksilber, ausgenommen Amalgame

5,5

2853 00

Andere anorganische Verbindungen (einschließlich destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit); flüssige Luft (einschließlich von Edelgasen befreite flüssige Luft); Pressluft; Amalgame von anderen Metallen als Edelmetallen

 

 

2853 00 10

–  destilliertes Wasser, Leitfähigkeitswasser oder Wasser von gleicher Reinheit

2,7

2853 00 30

–  flüssige Luft (einschließlich der von Edelgasen befreiten flüssigen Luft); Pressluft

4,1

2853 00 50

–  Cyanogenchlorid

5,5

2853 00 90

–  andere

5,5

KAPITEL 29

ORGANISCHE CHEMISCHE ERZEUGNISSE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 29 gehören, soweit nichts anderes bestimmt ist, nur:

a)

isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen, auch wenn sie Verunreinigungen enthalten;

b)

Isomerengemische der gleichen organischen Verbindung (auch wenn sie Verunreinigungen enthalten), ausgenommen Isomerengemische (andere als Stereoisomere) gesättigter oder ungesättigter acyclischer Kohlenwasserstoffe (Kapitel 27);

c)

Erzeugnisse der Positionen 2936 bis 2939, Ether, Acetale und Ester von Zuckern und ihre Salze der Position 2940 und die Erzeugnisse der Position 2941, auch chemisch nicht einheitlich;

d)

wässrige Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse;

e)

andere Lösungen der unter den vorstehenden Buchstaben a), b) oder c) genannten Erzeugnisse, sofern die Aufmachung in derartigen Lösungen ausschließlich aus Sicherheits- oder Transportgründen üblich und erforderlich ist, vorausgesetzt, dass der Zusatz des Lösemittels das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter macht als für den allgemeinen Gebrauch;

f)

die unter den vorstehenden Buchstaben a), b), c), d) oder e) genannten Erzeugnisse mit Zusatz eines zu ihrer Erhaltung oder ihrem Transport notwendigen Stabilisierungsmittels (einschließlich Antibackmittel);

g)

die unter den vorstehenden Buchstaben a), b), c), d), e) oder f) genannten Erzeugnisse, denen ein Antistaubmittel oder zum leichteren Erkennen oder aus Sicherheitsgründen ein Farbmittel oder ein Riechstoff zugesetzt worden ist, vorausgesetzt, dass diese Zusätze das Erzeugnis nicht für bestimmte Verwendungszwecke geeigneter machen als für den allgemeinen Gebrauch;

h)

folgende standardisierte Erzeugnisse zum Herstellen von Azofarbstoffen: Diazoniumsalze, für diese Salze dienende Kupplungskomponenten und diazotierbare Amine und deren Salze.

2.

Zu Kapitel 29 gehören nicht:

a)

Waren der Position 1504 oder rohes Glycerin (Position 1520);

b)

Ethylalkohol (Position 2207 oder 2208);

c)

Methan und Propan (Position 2711);

d)

die in der Anmerkung 2 zu Kapitel 28 aufgeführten Kohlenstoffverbindungen;

e)

Harnstoff (Position 3102 oder 3105);

f)

Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (Position 3203), synthetische organische Farbmittel, synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art (Position 3204) sowie Färbemittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf (Position 3212);

g)

Enzyme (Position 3507);

h)

Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Erzeugnisse, in Täfelchen, Stäbchen oder ähnlichen Formen, aus denen sich ihre Verwendung als Brennstoff ergibt, sowie flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase in Behältnissen von der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Feueranzündern verwendeten Art, mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger (Position 3606);

ij)

Feuerlöschmittel, aufgemacht als Ladungen für Feuerlöschgeräte oder als Feuerlöschgranaten oder -bomben der Position 3813; Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf der Position 3824;

k)

optische Elemente, z. B. aus Ethylendiamintartrat (Position 9001).

3.

Kommen für ein Erzeugnis zwei oder mehr Positionen dieses Kapitels in Betracht, so ist es der Letzten dieser Positionen zuzuweisen.

4.

In den Positionen 2904 bis 2906, 2908 bis 2911 und 2913 bis 2920 umfasst jede Erwähnung der Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate auch die Mischderivate, wie Sulfohalogen-, Nitrohalogen-, Nitrosulfo- und Nitrosulfohalogenderivate.

Nitro- oder Nitrosogruppen gelten nicht als „Stickstoff-Funktionen“ im Sinne der Position 2929.

Im Sinne der Positionen 2911, 2912, 2914, 2918 und 2922 ist der Begriff „Sauerstoff-Funktionen“ auf diejenigen Funktionen (die charakteristischen organischen Gruppen, die Sauerstoff enthalten) beschränkt, die in den Positionen 2905 bis 2920 genannt sind.

5.

A)

Aus organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII mit organischen Verbindungen der gleichen Teilkapitel gebildete Ester sind der letzten Position dieser Teilkapitel zuzuweisen, die für eine ihrer Komponenten in Betracht kommt;

B)

aus Ethanol mit organischen Verbindungen mit Säurefunktion der Teilkapitel I bis VII gebildete Ester sind wie die entsprechende Verbindung mit Säurefunktion einzureihen;

C)

vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Abschnitt VI und der Anmerkung 2 zu Kapitel 28 sind:

1)

anorganische Salze organischer Verbindungen, wie solche mit Säure-, Phenol- oder Enolfunktion oder organische Basen, der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942, der für die organische Verbindung in Betracht zu ziehenden Position zuzuweisen;

2)

Salze, die durch Reaktion von organischen Verbindungen der Teilkapitel I bis X oder der Position 2942 miteinander entstanden sind, der letzten Position dieses Kapitels zuzuweisen, die für die Base oder die Säure (einschließlich von Verbindungen mit Phenol- oder Enolfunktion), aus der sie gebildet sind, in Betracht kommt;

3)

Koordinationsverbindungen, andere als die des Teilkapitels XI oder der Position 2941, in die letztgenannte Position des Kapitels 29 einzureihen, entsprechend der Fragmente, die durch „Spalten“ aller Metallbindungen, andere als Metall-Kohlenstoff-Bindungen, entstehen;

D)

Metallalkoholate sind wie die entsprechenden Alkohole einzureihen, ausgenommen solche von Ethanol (Position 2905);

E)

die Halogenide der Carbonsäuren sind derselben Position zuzuweisen wie die entsprechenden Säuren.

6.

Die Verbindungen der Positionen 2930 und 2931 sind organische Verbindungen, deren Moleküle außer Wasserstoff-, Sauerstoff- oder Stickstoffatomen unmittelbar an den Kohlenstoff gebundene andere Nichtmetallatome oder Metallatome (z. B. Schwefel, Arsen oder Blei) enthalten.

Zu den Positionen 2930 (organische Thioverbindungen) und 2931 (andere organisch-anorganische Verbindungen) gehören nicht solche Sulfo- oder Halogenderivate (einschließlich Mischderivate), die, abgesehen von Wasserstoff, Sauerstoff oder Stickstoff, in unmittelbarer Bindung an den Kohlenstoff nur Schwefel- oder Halogenatome enthalten, die ihnen den Charakter von Sulfo- oder Halogenderivaten (einschließlich Mischderivate) verleihen.

7.

Zu den Positionen 2932, 2933 und 2934 gehören nicht Epoxide mit dreigliedrigem Ring, Ketonperoxide, cyclische Polymere der Aldehyde oder der Thioaldehyde, Anhydride mehrbasischer Carbonsäuren, cyclische Ester mehrwertiger Alkohole oder mehrwertiger Phenole mit mehrbasischen Säuren und Imide mehrbasischer Säuren.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur, wenn die im Ring sich befindenden Heteroatome ausschließlich aus den hier aufgezählten Cyclisierungsfunktionen stammen.

8.

Für die Anwendung der Position 2937:

a)

als „Hormone“ gelten auch die Hormon-Releasingfaktoren und Hormon-Stimulationsfaktoren, die Hormoninhibitoren und die Hormonantagonisten (Antihormone);

b)

der Ausdruck „hauptsächlich als Hormone verwendet“ gilt nicht nur für die Hormonderivate und strukturverwandte Verbindungen, die hauptsächlich wegen ihrer hormonellen Wirkung eingesetzt werden, sondern auch für solche Derivate und solche strukturverwandte Verbindungen, die hauptsächlich als Zwischenerzeugnisse bei der Synthese von Erzeugnissen dieser Position verwendet werden.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind die Derivate einer chemischen Verbindung (oder einer Gruppe chemischer Verbindungen) derselben Unterposition wie diese Verbindung (oder Gruppe von Verbindungen) zuzuweisen, wenn sie nicht durch eine andere Unterposition genauer erfasst werden und in der gleichen Gliederungsstufe von Unterpositionen keine Unterposition „andere“ besteht.

2.

Anmerkung 3 zu Kapitel 29 ist nicht anwendbar auf Unterpositionen dieses Kapitels.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

I. KOHLENWASSERSTOFFE UND IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

2901

Acyclische Kohlenwasserstoffe

 

 

2901 10 00

–  gesättigt

frei

 

–  ungesättigt

 

 

2901 21 00

– –  Ethylen

frei

2901 22 00

– –  Propen (Propylen)

frei

2901 23 00

– –  Buten (Butylen) und seine Isomere

frei

2901 24 00

– –  Buta-1,3-dien und Isopren

frei

2901 29 00

– –  andere

frei

2902

Cyclische Kohlenwasserstoffe

 

 

 

–  alicyclische

 

 

2902 11 00

– –  Cyclohexan

frei

2902 19 00

– –  andere

frei

2902 20 00

–  Benzol

frei

2902 30 00

–  Toluol

frei

 

–  Xylole

 

 

2902 41 00

– –  o-Xylol

frei

2902 42 00

– –  m-Xylol

frei

2902 43 00

– –  p-Xylol

frei

2902 44 00

– –  Xylol-Isomerengemische

frei

2902 50 00

–  Styrol

frei

2902 60 00

–  Ethylbenzol

frei

2902 70 00

–  Cumol

frei

2902 90 00

–  andere

frei

2903

Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe

 

 

 

–  gesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe

 

 

2903 11 00

– –  Chlormethan (Methylchlorid) und Chlorethan (Ethylchlorid)

5,5

2903 12 00

– –  Dichlormethan (Methylenchlorid)

5,5

2903 13 00

– –  Chloroform (Trichlormethan)

5,5

2903 14 00

– –  Kohlenstofftetrachlorid (Tetrachlorkohlenstoff)

5,5

2903 15 00

– –  Ethylendichlorid (ISO) (1,2-Dichlorethan)

5,5

2903 19

– –  andere

 

 

2903 19 10

– – –  1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform)

5,5

2903 19 80

– – –  andere

5,5

 

–  ungesättigte Chlorderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe

 

 

2903 21 00

– –  Vinylchlorid (Chlorethylen)

5,5

2903 22 00

– –  Trichlorethylen

5,5

2903 23 00

– –  Tetrachlorethylen (Perchlorethylen)

5,5

2903 29 00

– –  andere

5,5

 

–  Fluor-, Brom- oder Iodderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe

 

 

2903 31 00

– –  Ethylendibromid (ISO) (1,2-Dibromethan)

5,5

2903 39

– –  andere

 

 

 

– – –  Bromide

 

 

2903 39 11

– – – –  Brommethan (Methylbromid)

5,5

2903 39 15

– – – –  Dibrommethan

frei

2903 39 19

– – – –  andere

5,5

2903 39 90

– – –  Fluoride und Iodide

5,5

 

–  Halogenderivate der acyclischen Kohlenwasserstoffe mit zwei oder mehr verschiedenen Halogenen

 

 

2903 41 00

– –  Trichlorfluormethan

5,5

2903 42 00

– –  Dichlordifluormethan

5,5

2903 43 00

– –  Trichlortrifluorethane

5,5

2903 44

– –  Dichlortetrafluorethane und Chlorpentafluorethan

 

 

2903 44 10

– – –  Dichlortetrafluorethane

5,5

2903 44 90

– – –  Chlorpentafluorethan

5,5

2903 45

– –  andere nur mit Fluor und Chlor perhalogenierte Derivate

 

 

2903 45 10

– – –  Chlortrifluormethan

5,5

2903 45 15

– – –  Pentachlorfluorethan

5,5

2903 45 20

– – –  Tetrachlordifluorethane

5,5

2903 45 25

– – –  Heptachlorfluorpropane

5,5

2903 45 30

– – –  Hexachlordifluorpropane

5,5

2903 45 35

– – –  Pentachlortrifluorpropane

5,5

2903 45 40

– – –  Tetrachlortetrafluorpropane

5,5

2903 45 45

– – –  Trichlorpentafluorpropane

5,5

2903 45 50

– – –  Dichlorhexafluorpropane

5,5

2903 45 55

– – –  Chlorheptafluorpropane

5,5

2903 45 90

– – –  andere

5,5

2903 46

– –  Bromchlordifluormethan, Bromtrifluormethan und Dibromtetrafluorethane

 

 

2903 46 10

– – –  Bromchlordifluormethan

5,5

2903 46 20

– – –  Bromtrifluormethan

5,5

2903 46 90

– – –  Dibromtetrafluorethane

5,5

2903 47 00

– –  andere perhalogenierte Derivate

5,5

2903 49

– –  andere

 

 

 

– – –  nur mit Fluor und Chlor halogenierte Derivate

 

 

 

– – – –  des Methans, Ethans oder Propans (H-FCKW)

 

 

2903 49 11

– – – – –  Chlordifluormethan (H-FCKW-22)

5,5

2903 49 15

– – – – –  1,1-Dichlor-1-fluorethan (H-FCKW-141b)

5,5

2903 49 19

– – – – –  andere

5,5

2903 49 20

– – – –  andere

5,5

 

– – –  nur mit Fluor und Brom halogenierte Derivate

 

 

2903 49 30

– – – –  des Methans, Ethans oder Propans

5,5

2903 49 40

– – – –  andere

5,5

2903 49 80

– – –  andere

5,5

 

–  Halogenderivate der alicyclischen Kohlenwasserstoffe

 

 

2903 51 00

– –  1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN)

5,5

2903 52 00

– –  Aldrin (ISO), Chlordan (ISO) und Heptachlor (ISO)

5,5

2903 59

– –  andere

 

 

2903 59 20

– – –  1,2-Dibrom-4-(1,2-dibromethyl)cyclohexan; Tetrabromcyclooctane

frei

2903 59 80

– – –  andere

5,5

 

–  Halogenderivate der aromatischen Kohlenwasserstoffe

 

 

2903 61 00

– –  Chlorbenzol, o-Dichlorbenzol und p-Dichlorbenzol

5,5

2903 62 00

– –  Hexachlorbenzol (ISO) und DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(4-chlorphenyl)ethan)

5,5

2903 69

– –  andere

 

 

2903 69 10

– – –  2,3,4,5,6-Pentabromethylbenzol

frei

2903 69 90

– – –  andere

5,5

2904

Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Kohlenwasserstoffe, auch halogeniert

 

 

2904 10 00

–  nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und ihre Ethylester

5,5

2904 20 00

–  nur Nitro- oder nur Nitrosogruppen enthaltende Derivate

5,5

2904 90

–  andere

 

 

2904 90 40

– –  Trichlornitromethan (Chlorpikrin)

5,5

2904 90 95

– –  andere

5,5

II. ALKOHOLE, IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

2905

Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

 

–  einwertige gesättigte Alkohole

 

 

2905 11 00

– –  Methanol (Methylalkohol)

5,5

2905 12 00

– –  Propan-1-ol (Propylalkohol) und Propan-2-ol (Isopropylalkohol)

5,5

2905 13 00

– –  Butan-1-ol (n-Butylalkohol)

5,5

2905 14

– –  andere Butanole

 

 

2905 14 10

– – –  2-Methylpropan-2-ol (tert-Butylalkohol)

4,6

2905 14 90

– – –  andere

5,5

2905 16

– –  Octanol (Octylalkohol) und seine Isomere

 

 

2905 16 20

– – –  Octan-2-ol

frei

2905 16 85

– – –  andere

5,5

2905 17 00

– –  Dodecan-1-ol (Laurylalkohol), Hexadecan-1-ol (Cetylalkohol) und Octadecan-1-ol (Stearylalkohol)

5,5

2905 19 00

– –  andere

5,5

 

–  einwertige ungesättigte Alkohole

 

 

2905 22 00

– –  acyclische Terpenalkohole

5,5

2905 29

– –  andere

 

 

2905 29 10

– – –  Allylalkohol

5,5

2905 29 90

– – –  andere

5,5

 

–  zweiwertige Alkohole

 

 

2905 31 00

– –  Ethylenglykol (Ethandiol)

5,5

2905 32 00

– –  Propylenglykol (Propan-1,2-diol)

5,5

2905 39

– –  andere

 

 

2905 39 20

– – –  Butan-1,3-diol

frei

2905 39 25

– – –  Butan-1,4-diol

5,5

2905 39 30

– – –  2,4,7,9-Tetramethyldec-5-in-4,7-diol

frei

2905 39 95

– – –  andere

5,5

 

–  andere mehrwertige Alkohole

 

 

2905 41 00

– –  2-Ethyl-2-(hydroxymethyl)propan-1,3-diol (Trimethylolpropan)

5,5

2905 42 00

– –  Pentaerythritol

5,5

2905 43 00

– –  Mannitol

9,6 + 125,8 €/100 kg/net

2905 44

– –  D-Glucitol (Sorbit)

 

 

 

– – –  in wässriger Lösung

 

 

2905 44 11

– – – –  mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

7,7 + 16,1 €/100 kg/net

2905 44 19

– – – –  anderer

9,6 + 37,8 €/100 kg/net (67)

 

– – –  anderer

 

 

2905 44 91

– – – –  mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger

7,7 + 23 €/100 kg/net

2905 44 99

– – – –  anderer

9,6 + 53,7 €/100 kg/net (67)

2905 45 00

– –  Glycerin

3,8

2905 49 00

– –  andere

5,5

 

–  Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der acyclischen Alkohole

 

 

2905 51 00

– –  Ethchlorvynol (INN)

frei

2905 59

– –  andere

 

 

2905 59 91

– – –  2,2-Bis(brommethyl)propandiol

frei

2905 59 98

– – –  andere

5,5

2906

Cyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

 

–  alicyclische

 

 

2906 11 00

– –  Menthol

5,5

2906 12 00

– –  Cyclohexanol, Methylcyclohexanole, Dimethylcyclohexanole

5,5

2906 13

– –  Sterine und Inosite

 

 

2906 13 10

– – –  Sterine

5,5

2906 13 90

– – –  Inosite

frei

2906 19 00

– –  andere

5,5

 

–  aromatische

 

 

2906 21 00

– –  Benzylalkohol

5,5

2906 29 00

– –  andere

5,5

III. PHENOLE, PHENOLALKOHOLE UND IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

2907

Phenole; Phenolalkohole

 

 

 

–  einwertige Phenole

 

 

2907 11 00

– –  Phenol (Hydroxybenzol) und seine Salze

3

2907 12 00

– –  Kresole und ihre Salze

2,1

2907 13 00

– –  Octylphenol, Nonylphenol und ihre Isomere; Salze dieser Erzeugnisse

5,5

2907 15

– –  Naphthole und ihre Salze

 

 

2907 15 10

– – –  1-Naphthol

frei

2907 15 90

– – –  andere

5,5

2907 19

– –  andere

 

 

2907 19 10

– – –  Xylenole und ihre Salze

2,1

2907 19 90

– – –  andere

5,5

 

–  mehrwertige Phenole; Phenolalkohole

 

 

2907 21 00

– –  Resorcin und seine Salze

5,5

2907 22 00

– –  Hydrochinon und seine Salze

5,5

2907 23 00

– –  4,4′-Isopropylidendiphenol (Bisphenol A, Diphenylolpropan) und seine Salze

5,5

2907 29 00

– –  andere

5,5

2908

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Phenole oder Phenolalkohole

 

 

 

–  nur Halogengruppen enthaltende Derivate und ihre Salze

 

 

2908 11 00

– –  Pentachlorphenol (ISO)

5,5

2908 19 00

– –  andere

5,5

 

–  andere

 

 

2908 91 00

– –  Dinoseb (ISO) und seine Salze

5,5

2908 99

– –  andere

 

 

2908 99 10

– – –  nur Sulfogruppen enthaltende Derivate, ihre Salze und Ester

5,5

2908 99 90

– – –  andere

5,5

IV. ETHER, ALKOHOLPEROXIDE, ETHERPEROXIDE, KETONPEROXIDE, EPOXIDE MIT DREIGLIEDRIGEM RING, ACETALE UND HALBACETALE; IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

2909

Ether, Etheralkohole, Etherphenole, Etheralkoholphenole, Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide (auch chemisch nicht einheitlich); ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

 

–  acyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

2909 11 00

– –  Diethylether

5,5

2909 19

– –  andere

 

 

2909 19 10

– – –  tert-Butyl-ethylether (Ethyl-tert-butylether, ETBE)

5,5

2909 19 90

– – –  andere

5,5

2909 20 00

–  alicyclische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

5,5

2909 30

–  aromatische Ether und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

2909 30 10

– –  Diphenylether

frei

 

– –  Bromderivate

 

 

2909 30 31

– – –  Pentabromdiphenylether; 1,2,4,5-Tetrabrom-3,6-bis(pentabromphenoxy)benzol

frei

2909 30 35

– – –  1,2-Bis(2,4,6-tribromphenoxy)ethan, zum Herstellen von Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS) (12)

frei

2909 30 38

– – –  andere

5,5

2909 30 90

– –  andere

5,5

 

–  Etheralkohole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

2909 41 00

– –  2,2′-Oxydiethanol (Diethylenglykol, Digol)

5,5

2909 43 00

– –  Monobutylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols

5,5

2909 44 00

– –  andere Monoalkylether des Ethylenglykols oder des Diethylenglykols

5,5

2909 49

– –  andere

 

 

2909 49 11

– – –  2-(2-Chlorethoxy)ethanol

frei

2909 49 80

– – –  andere

5,5

2909 50 00

–  Etherphenole, Etheralkoholphenole und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

5,5

2909 60 00

–  Alkoholperoxide, Etherperoxide, Ketonperoxide und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

5,5

2910

Epoxide, Epoxyalkohole, Epoxyphenole und Epoxyether mit dreigliedrigem Ring; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

2910 10 00

–  Oxiran (Ethylenoxid)

5,5

2910 20 00

–  Methyloxiran (Propylenoxid)

5,5

2910 30 00

–  1-Chlor-2,3-epoxypropan (Epichlorhydrin)

5,5

2910 40 00

–  Dieldrin (ISO, INN)

5,5

2910 90 00

–  andere

5,5

2911 00 00

Acetale und Halbacetale, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

5

V. VERBINDUNGEN MIT ALDEHYDFUNKTION

2912

Aldehyde, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; cyclische Polymere der Aldehyde; Paraformaldehyd

 

 

 

–  acyclische Aldehyde ohne andere Sauerstoff-Funktionen

 

 

2912 11 00

– –  Methanal (Formaldehyd)

5,5

2912 12 00

– –  Ethanal (Acetaldehyd)

5,5

2912 19

– –  andere

 

 

2912 19 10

– – –  Butanal (Butyraldehyd, normales Isomer)

5,5

2912 19 90

– – –  andere

5,5

 

–  cyclische Aldehyde ohne andere Sauerstoff-Funktionen

 

 

2912 21 00

– –  Benzaldehyd

5,5

2912 29 00

– –  andere

5,5

2912 30 00

–  Aldehydalkohole

5,5

 

–  Aldehydether, Aldehydphenole und Aldehyde mit anderen Sauerstoff-Funktionen

 

 

2912 41 00

– –  Vanillin (4-Hydroxy-3-methoxybenzaldehyd)

5,5

2912 42 00

– –  Ethylvanillin (3-Ethoxy-4-hydroxybenzaldehyd)

5,5

2912 49 00

– –  andere

5,5

2912 50 00

–  cyclische Polymere der Aldehyde

5,5

2912 60 00

–  Paraformaldehyd

5,5

2913 00 00

Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate der Erzeugnisse der Position 2912

5,5

VI. VERBINDUNGEN MIT KETON- ODER CHINONFUNKTION

2914

Ketone und Chinone, auch mit anderen Sauerstoff-Funktionen; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

 

–  acyclische Ketone ohne andere Sauerstoff-Funktionen

 

 

2914 11 00

– –  Aceton

5,5

2914 12 00

– –  Butanon (Methylethylketon)

5,5

2914 13 00

– –  4-Methylpentan-2-on (Methylisobutylketon)

5,5

2914 19

– –  andere

 

 

2914 19 10

– – –  5-Methylhexan-2-on

frei

2914 19 90

– – –  andere

5,5

 

–  alicyclische Ketone ohne andere Sauerstoff-Funktionen

 

 

2914 21 00

– –  Campher

5,5

2914 22 00

– –  Cyclohexanon, Methylcyclohexanone

5,5

2914 23 00

– –  Jonone und Methyljonone

5,5

2914 29 00

– –  andere

5,5

 

–  aromatische Ketone ohne andere Sauerstoff-Funktionen

 

 

2914 31 00

– –  Phenylaceton (Phenylpropan-2-on)

5,5

2914 39 00

– –  andere

5,5

2914 40

–  Ketonalkohole und Ketonaldehyde

 

 

2914 40 10

– –  4-Hydroxy-4-methylpentan-2-on (Diacetonalkohol)

5,5

2914 40 90

– –  andere

3

2914 50 00

–  Ketonphenole und Ketone mit anderen Sauerstoff-Funktionen

5,5

 

–  Chinone

 

 

2914 61 00

– –  Anthrachinon

5,5

2914 69

– –  andere

 

 

2914 69 10

– – –  1,4-Naphthochinon

frei

2914 69 90

– – –  andere

5,5

2914 70 00

–  Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

5,5

VII. CARBONSÄUREN, IHRE ANHYDRIDE, HALOGENIDE, PEROXIDE UND PEROXYSÄUREN; IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

2915

Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

 

–  Ameisensäure, ihre Salze und Ester

 

 

2915 11 00

– –  Ameisensäure

5,5

2915 12 00

– –  Salze der Ameisensäure

5,5

2915 13 00

– –  Ester der Ameisensäure

5,5

 

–  Essigsäure und ihre Salze; Essigsäureanhydrid

 

 

2915 21 00

– –  Essigsäure

5,5

2915 24 00

– –  Essigsäureanhydrid

5,5

2915 29 00

– –  andere

5,5

 

–  Ester der Essigsäure

 

 

2915 31 00

– –  Ethylacetat

5,5

2915 32 00

– –  Vinylacetat

5,5

2915 33 00

– –  n-Butylacetat

5,5

2915 36 00

– –  Dinosebacetat

5,5

2915 39 00

– –  andere

5,5

2915 40 00

–  Mono-, Di- oder Trichloressigsäure, ihre Salze und Ester

5,5

2915 50 00

–  Propionsäure, ihre Salze und Ester

4,2

2915 60

–  Butansäuren, Pentansäuren, ihre Salze und Ester

 

 

 

– –  Butansäuren, ihre Salze und Ester

 

 

2915 60 11

– – –  1-Isopropyl-2,2-dimethyltrimethylendiisobutyrat

frei

2915 60 19

– – –  andere

5,5

2915 60 90

– –  Pentansäuren, ihre Salze und Ester

5,5

2915 70 00

–  Palmitinsäure, Stearinsäure, ihre Salze und Ester

5,5

2915 90 00

–  andere

5,5

2916

Ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, cyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

 

–  ungesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

 

 

2916 11 00

– –  Acrylsäure und ihre Salze

6,5

2916 12 00

– –  Ester der Acrylsäure

6,5

2916 13 00

– –  Methacrylsäure und ihre Salze

6,5

2916 14 00

– –  Ester der Methacrylsäure

6,5

2916 15 00

– –  Ölsäure, Linolsäure oder Linolensäure, ihre Salze und Ester

6,5

2916 19

– –  andere

 

 

2916 19 10

– – –  Undecensäuren, ihre Salze und Ester

5,9

2916 19 40

– – –  Crotonsäure

frei

2916 19 50

– – –  Binapacryl (ISO)

6,5

2916 19 95

– – –  andere

6,5

2916 20 00

–  alicyclische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

6,5

 

–  aromatische einbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

 

 

2916 31 00

– –  Benzoesäure, ihre Salze und Ester

6,5

2916 32 00

– –  Benzoylperoxid und Benzoylchlorid

6,5

2916 34 00

– –  Phenylessigsäure und ihre Salze

frei

2916 35 00

– –  Ester der Phenylessigsäure

frei

2916 39 00

– –  andere

6,5

2917

Mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

 

–  acyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

 

 

2917 11 00

– –  Oxalsäure, ihre Salze und Ester

6,5

2917 12 00

– –  Adipinsäure, ihre Salze und Ester

6,5

2917 13

– –  Azelainsäure, Sebacinsäure, ihre Salze und Ester

 

 

2917 13 10

– – –  Sebacinsäure

frei

2917 13 90

– – –  andere

6

2917 14 00

– –  Maleinsäureanhydrid

6,5

2917 19

– –  andere

 

 

2917 19 10

– – –  Malonsäure, ihre Salze und Ester

6,5

2917 19 90

– – –  andere

6,3

2917 20 00

–  alicyclische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

6

 

–  aromatische mehrbasische Carbonsäuren, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

 

 

2917 32 00

– –  Dioctylorthophthalate

6,5

2917 33 00

– –  Dinonyl- oder Didecylorthophthalate

6,5

2917 34

– –  andere Ester der Orthophthalsäure

 

 

2917 34 10

– – –  Dibutylorthophthalate

6,5

2917 34 90

– – –  andere

6,5

2917 35 00

– –  Phthalsäureanhydrid

6,5

2917 36 00

– –  Terephthalsäure und ihre Salze

6,5

2917 37 00

– –  Dimethylterephthalat

6,5

2917 39

– –  andere

 

 

2917 39 20

– – –  Ester oder Anhydrid der Tetrabromphthalsäure; Benzol-1,2,4-tricarbonsäure; Isophthaloyldichlorid mit einem Gehalt an Terephthaloyldichlorid von 0,8 GHT oder weniger; Naphthalin-1,4,5,8-tetracarbonsäure; Tetrachlorphthalsäureanhydrid; Natrium-3,5-bis(methoxycarbonyl)benzolsulfonat

frei

2917 39 95

– – –  andere

6,5

2918

Carbonsäuren mit zusätzlichen Sauerstoff-Funktionen und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

 

–  Carbonsäuren mit Alkoholfunktion, jedoch ohne andere Sauerstoff-Funktion, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

 

 

2918 11 00

– –  Milchsäure, ihre Salze und Ester

6,5

2918 12 00

– –  Weinsäure

6,5

2918 13 00

– –  Salze und Ester der Weinsäure

6,5

2918 14 00

– –  Citronensäure

6,5

2918 15 00

– –  Salze und Ester der Citronensäure

6,5

2918 16 00

– –  Gluconsäure, ihre Salze und Ester

6,5

2918 18 00

– –  Chlorbenzilat (ISO)

6,5

2918 19

– –  andere

 

 

2918 19 30

– – –  Cholsäure und 3α,12α-Dihydroxy-5β-cholan-24-säure (Desoxycholsäure), ihre Salze und Ester

6,3

2918 19 40

– – –  2,2-Bis(hydroxymethyl)propionsäure

frei

2918 19 50

– – –  2,2-Diphenyl-2-hydroxyessigsäure (Benzilsäure)

6,5

2918 19 98

– – –  andere

6,5

 

–  Carbonsäuren mit Phenolfunktion, jedoch ohne andere Sauerstoff-Funktion, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

 

 

2918 21 00

– –  Salicylsäure und ihre Salze

6,5

2918 22 00

– –  o-Acetylsalicylsäure, ihre Salze und Ester

6,5

2918 23 00

– –  andere Ester der Salicylsäure und ihre Salze

6,5

2918 29 00

– –  andere

6,5

2918 30 00

–  Carbonsäuren mit Aldehyd- oder Ketonfunktion, jedoch ohne andere Sauerstoff-Funktion, ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide, Peroxysäuren und ihre Derivate

6,5

 

–  andere

 

 

2918 91 00

– –  2,4,5-T (ISO) (2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure), ihre Salze und Ester

6,5

2918 99

– –  andere

 

 

2918 99 40

– – –  2,6-Dimethoxybenzoesäure; Dicamba (ISO); Natriumphenoxyacetat

frei

2918 99 90

– – –  andere

6,5

VIII. ESTER DER ANORGANISCHEN SÄUREN DER NICHTMETALLE, IHRE SALZE UND IHRE HALOGEN-, SULFO-, NITRO- ODER NITROSODERIVATE

2919

Ester der Phosphorsäuren und ihre Salze, einschließlich Lactophosphate; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

2919 10 00

–  Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat

6,5

2919 90 00

–  andere

6,5

2920

Ester der anderen anorganischen Säuren der Nichtmetalle (ausgenommen Ester der Halogenwasserstoffsäuren) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

 

–  Thiophosphorsäureester (Phosphorothioate) und ihre Salze; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

 

 

2920 11 00

– –  Parathion (ISO) und Parathionmethyl (ISO) (Methylparathion)

6,5

2920 19 00

– –  andere

6,5

2920 90

–  andere

 

 

2920 90 10

– –  Ester der Schwefelsäure und Ester der Kohlensäure, ihre Salze und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate

6,5

2920 90 20

– –  Dimethylphosphonat (Dimethylphosphit)

6,5

2920 90 30

– –  Trimethylphosphit (Trimethoxyphosphin)

6,5

2920 90 40

– –  Triethylphosphit

6,5

2920 90 50

– –  Diethylphosphonat (Diethylhydrogenphosphit) (Diethylphosphit)

6,5

2920 90 85

– –  andere

6,5

IX. VERBINDUNGEN MIT STICKSTOFF-FUNKTIONEN

2921

Verbindungen mit Aminofunktion

 

 

 

–  acyclische Monoamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2921 11 00

– –  Mono-, Di- und Trimethylamin und ihre Salze

6,5

kg met.am.

2921 19

– –  andere

 

 

2921 19 40

– – –  1,1,3,3-Tetramethylbutylamin

frei

2921 19 50

– – –  Diethylamin und seine Salze

5,7

2921 19 60

– – –  2-(N,N-Diethylamino)ethylchloridhydrochlorid, 2-(N,N-Diisopropylamino)ethylchloridhydrochlorid und 2-(N,N-Dimethylamino)ethylchloridhydrochlorid

6,5

2921 19 99

– – –  andere

6,5

 

–  acyclische Polyamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2921 21 00

– –  Ethylendiamin und seine Salze

6

2921 22 00

– –  Hexamethylendiamin und seine Salze

6,5

2921 29 00

– –  andere

6

2921 30

–  alicyclische Mono- oder Polyamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2921 30 10

– –  Cyclohexylamin, Cyclohexyldimethylamin und ihre Salze

6,3

2921 30 91

– –  Cyclohex-1,3-ylendiamin (1,3-Diaminocyclohexan)

frei

2921 30 99

– –  andere

6,5

 

–  aromatische Monoamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2921 41 00

– –  Anilin und seine Salze

6,5

2921 42 00

– –  Anilinderivate und ihre Salze

6,5

2921 43 00

– –  Toluidine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

6,5

2921 44 00

– –  Diphenylamin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

6,5

2921 45 00

– –  1-Naphthylamin, 2-Naphthylamin, und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

6,5

2921 46 00

– –  Amfetamin (INN), Benzfetamin (INN), Dexamfetamin (INN), Etilamfetamin (INN), Fencamfamin (INN), Lefetamin (INN), Levamfetamin (INN), Mefenorex (INN) und Phentermin (INN); Salze dieser Erzeugnisse

frei

2921 49 00

– –  andere

6,5

 

–  aromatische Polyamine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2921 51

– –  o-, m-, p-Phenylendiamin, Diaminotoluole, und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

 

– – –  o-, m-, p-Phenylendiamin, Diaminotoluole, und ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2921 51 11

– – – –  m-Phenylendiamin mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr und einem Gehalt an:

Wasser von 1 GHT oder weniger,

o-Phenylendiamin von 200 mg/kg oder weniger und

p-Phenylendiamin von 450 mg/kg oder weniger

frei

2921 51 19

– – – –  andere

6,5

2921 51 90

– – –  andere

6,5

2921 59

– –  andere

 

 

2921 59 50

– – –  m-Phenylenbis(methylamin); 2,2′-Dichlor-4,4′-methylendianilin; 4,4′-Bi-o-toluidin; 1,8-Naphthylendiamin

frei

2921 59 90

– – –  andere

6,5

2922

Amine mit Sauerstoff-Funktionen

 

 

 

–  Aminoalkohole, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ether und Ester; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2922 11 00

– –  Monoethanolamin und seine Salze

6,5

2922 12 00

– –  Diethanolamin und seine Salze

6,5

2922 13

– –  Triethanolamin und seine Salze

 

 

2922 13 10

– – –  Triethanolamin

6,5

2922 13 90

– – –  Salze des Triethanolamins

6,5

2922 14 00

– –  Dextropropoxyphen (INN) und seine Salze

frei

2922 19

– –  andere

 

 

2922 19 10

– – –  N-Ethyldiethanolamin

6,5

2922 19 20

– – –  2,2′-Methyliminodiethanol (N-Methyldiethanolamin)

6,5

2922 19 30

– – –  2-(N,N-Diisopropylamino)ethanol

6,5

2922 19 85

– – –  andere

6,5

 

–  Aminonaphthole und andere Aminophenole, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ether und Ester; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2922 21 00

– –  Aminohydroxynaphthalinsulfonsäuren und ihre Salze

6,5

2922 29 00

– –  andere

6,5

 

–  Aminoaldehyde, Aminoketone und Aminochinone, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2922 31 00

– –  Amfepramon (INN), Methadon (INN) und Normethadon (INN); Salze dieser Erzeugnisse

frei

2922 39 00

– –  andere

6,5

 

–  Aminosäuren, ausgenommen solche mit mehr als einer Art von Sauerstoff-Funktion, ihre Ester; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2922 41 00

– –  Lysin und seine Ester; Salze dieser Erzeugnisse

6,3

2922 42 00

– –  Glutaminsäure und ihre Salze

6,5

2922 43 00

– –  Anthranilsäure und ihre Salze

6,5

2922 44 00

– –  Tilidin (INN) und seine Salze

frei

2922 49

– –  andere

 

 

2922 49 20

– – –  ß-Alanin

frei

2922 49 85

– – –  andere

6,5

2922 50 00

–  Aminoalkoholphenole, Aminophenolsäuren und andere Aminoverbindungen mit Sauerstoff-Funktionen

6,5

2923

Quartäre Ammoniumsalze und -hydroxide; Lecithine und andere Phosphoaminolipoide, auch chemisch nicht einheitlich

 

 

2923 10 00

–  Cholin und seine Salze

6,5

2923 20 00

–  Lecithine und andere Phosphoaminolipoide

5,7

2923 90 00

–  andere

6,5

2924

Verbindungen mit Carbonsäureamidfunktion; Verbindungen mit Kohlensäureamidfunktion

 

 

 

–  acyclische Amide (einschließlich acyclischer Carbamate) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2924 11 00

– –  Meprobamat (INN)

frei

2924 12 00

– –  Fluoracetamid (ISO), Monocrotophos (ISO) und Phosphamidon (ISO)

6,5

2924 19 00

– –  andere

6,5

 

–  cyclische Amide (einschließlich cyclischer Carbamate) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2924 21 00

– –  Ureine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

6,5

2924 23 00

– –  2-Acetamidobenzoesäure (N-Acetylanthranilsäure) und ihre Salze

6,5

2924 24 00

– –  Ethinamat (INN)

frei

2924 29

– –  andere

 

 

2924 29 10

– – –  Lidocain (INN)

frei

2924 29 98

– – –  andere

6,5

2925

Verbindungen mit Carbonsäureimidfunktion (einschließlich Saccharin und seine Salze) oder Verbindungen mit Iminfunktion

 

 

 

–  Imide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2925 11 00

– –  Saccharin und seine Salze

6,5

2925 12 00

– –  Glutethimid (INN)

frei

2925 19

– –  andere

 

 

2925 19 20

– – –  3,3′,4,4′,5,5′,6,6′-Octabrom-N,N′-ethylendiphthalimid; N,N′-Ethylenbis(4,5-dibromhexahydro-3,6-methanophthalimid)

frei

2925 19 95

– – –  andere

6,5

 

–  Imine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2925 21 00

– –  Chlordimeform (ISO)

6,5

2925 29 00

– –  andere

6,5

2926

Verbindungen mit Nitrilfunktion

 

 

2926 10 00

–  Acrylnitril

6,5

2926 20 00

–  1-Cyanoguanidin (Dicyandiamid)

6,5

2926 30 00

–  Fenproporex (INN) und seine Salze; Methadon (INN)-Zwischenerzeugnis (4-Cyano-2-dimethylamino-4,4-diphenylbutan)

6,5

2926 90

–  andere

 

 

2926 90 20

– –  Isophthalonitril

6

2926 90 95

– –  andere

6,5

2927 00 00

Diazo-, Azo- oder Azoxyverbindungen

6,5

2928 00

Organische Derivate des Hydrazins oder des Hydroxylamins

 

 

2928 00 10

–  N,N-Bis(2-methoxyethyl)hydroxylamin

frei

2928 00 90

–  andere

6,5

2929

Verbindungen mit anderen Stickstoff-Funktionen

 

 

2929 10 00

–  Isocyanate

6,5

2929 90 00

–  andere

6,5

X. ORGANISCH-ANORGANISCHE VERBINDUNGEN, HETEROCYCLISCHE VERBINDUNGEN, NUCLEINSÄUREN UND IHRE SALZE, UND SULFONAMIDE

2930

Organische Thioverbindungen

 

 

2930 20 00

–  Thiocarbamate und Dithiocarbamate

6,5

2930 30 00

–  Thiurammono-, -di- oder -tetrasulfide

6,5

2930 40

–  Methionin

 

 

2930 40 10

– –  Methionin (INN)

frei

2930 40 90

– –  anderes

6,5

2930 50 00

–  Captafol (ISO) und Methamidophos (ISO)

6,5

2930 90

–  andere

 

 

2930 90 13

– –  Cystein und Cystin

6,5

2930 90 16

– –  Derivate des Cysteins oder des Cystins

6,5

2930 90 20

– –  Thiodiglycol (INN) (2,2′-Thiodiethanol)

6,5

2930 90 30

– –  DL-2-Hydroxy-4-(methylthio)buttersäure

frei

2930 90 40

– –  2,2′-Thiodiethylbis[3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat]

frei

2930 90 50

– –  Isomerengemisch aus 4-Methyl-2,6-bis(methylthio)-m-phenylendiamin und 2-Methyl-4,6-bis(methylthio)-m-phenylendiamin

frei

2930 90 60

– –  2-(N,N-Diethylamino)ethanthiol

6,5

2930 90 99

– –  andere

6,5

2931 00

Andere organisch-anorganische Verbindungen

 

 

2931 00 10

–  Dimethylmethylphosphonat

6,5

2931 00 20

–  Methylphosphonoyldifluorid (Methylphosphonsäuredifluorid)

6,5

2931 00 30

–  Methylphosphonoyldichlorid (Methylphosphonsäuredichlorid)

6,5

2931 00 40

–  (5-Ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2-dioxaphosphinan-5-yl)methyl-methyl-methylphosphonat; Bis[(5-ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2-dioxaphosphinan-5-yl)methyl]methylphosphonat; 2,4,6-Tripropyl-1,3,5,2,4,6-trioxatriphosphinan-2,4,6-trioxid; Dimethylpropylphosphonat; Diethylethylphosphonat; Natrium-3-(trihydroxysilyl)propylmethylphosphonat; Mischungen, hauptsächlich bestehend aus Methylphosphonsäure und (Aminoiminomethyl)harnstoff (im Verhältnis 50:50)

6,5

2931 00 99

–  andere

6,5

2932

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Sauerstoff als Heteroatom(e)

 

 

 

–  Verbindungen, die einen nicht kondensierten Furanring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

 

 

2932 11 00

– –  Tetrahydrofuran

6,5

2932 12 00

– –  2-Furaldehyd (Furfural)

6,5

2932 13 00

– –  Furfurylalkohol und Tetrahydrofurfurylalkohol

6,5

2932 19 00

– –  andere

6,5

 

–  Lactone

 

 

2932 21 00

– –  Cumarin, Methylcumarine und Ethylcumarine

6,5

2932 29

– –  andere Lactone

 

 

2932 29 10

– – –  Phenolphthalein

frei

2932 29 20

– – –  1-Hydroxy-4-[1-(4-hydroxy-3-methoxycarbonyl-1-naphthyl)-3-oxo-1H,3H-benzo[de]isochromen-1-yl]-6-octadecyloxy-2-naphthoesäure

frei

2932 29 30

– – –  3′-Chlor-6′-cyclohexylaminospiro[isobenzofuran-1(3H),9′-xanthen]-3-on

frei

2932 29 40

– – –  6′-(N-Ethyl-p-toluidin)-2′-methylspiro[isobenzofuran-1(3H),9′-xanthen]-3-on

frei

2932 29 50

– – –  Methyl-6-docosyloxy-1-hydroxy-4-[1-(4-hydroxy-3-methyl-1-phenanthryl)-3-oxo-1H,3H-naphtho[1,8-cd]pyran-1-yl]naphthalin-2-carboxylat

frei

2932 29 60

– – –  gamma-Butyrolacton

6,5

2932 29 85

– – –  andere

6,5

 

–  andere

 

 

2932 91 00

– –  Isosafrol

6,5

2932 92 00

– –  1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)propan-2-on

6,5

2932 93 00

– –  Piperonal

6,5

2932 94 00

– –  Safrol

6,5

2932 95 00

– –  Tetrahydrocannabinole (alle Isomere)

6,5

2932 99 00

– –  andere

6,5

2933

Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e)

 

 

 

–  Verbindungen, die einen nicht kondensierten Pyrazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

 

 

2933 11

– –  Phenazon (Antipyrin) und seine Derivate

 

 

2933 11 10

– – –  Propyphenazon (INN)

frei

2933 11 90

– – –  andere

6,5

2933 19

– –  andere

 

 

2933 19 10

– – –  Phenylbutazon (INN)

frei

2933 19 90

– – –  andere

6,5

 

–  Verbindungen, die einen nicht kondensierten Imidazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

 

 

2933 21 00

– –  Hydantoin und seine Derivate

6,5

2933 29

– –  andere

 

 

2933 29 10

– – –  Naphazolin-Hydrochlorid (INNM) und Naphazolin-Nitrat (INNM); Phentolamin (INN); Tolazolin-Hydrochlorid (INNM)

frei

2933 29 90

– – –  andere

6,5

 

–  Verbindungen, die einen nicht kondensierten Pyridinring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

 

 

2933 31 00

– –  Pyridin und seine Salze

5,3

2933 32 00

– –  Piperidin und seine Salze

6,5

2933 33 00

– –  Alfentanil (INN), Anileridin (INN), Bezitramid (INN), Bromazepam (INN), Difenoxin (INN), Diphenoxylat (INN), Dipipanon (INN), Fentanyl (INN), Ketobemidon (INN), Methylphenidat (INN), Pentazocin (INN), Pethidin (INN), Pethidin (INN)-Zwischenerzeugnis A, Phencyclidin (INN) (PCP), Phenoperidin (INN), Pipradrol (INN), Piritramid (INN), Propiram (INN) und Trimeperidin (INN); Salze dieser Erzeugnisse

6,5

2933 39

– –  andere

 

 

2933 39 10

– – –  Iproniazid (INN); Cetobemidon-Hydrochlorid (INNM); Pyridostigminbromid (INN)

frei

2933 39 20

– – –  2,3,5,6-Tetrachlorpyridin

frei

2933 39 25

– – –  3,6-Dichlorpyridin-2-carbonsäure

frei

2933 39 35

– – –  2-Hydroxyethylammonium-3,6-dichlorpyridin-2-carboxylat

frei

2933 39 40

– – –  2-Butoxyethyl-(3,5,6-trichlor-2-pyridyloxy)acetat

frei

2933 39 45

– – –  3,5-Dichlor-2,4,6-trifluorpyridin

frei

2933 39 50

– – –  Methylester von Fluroxypyr (ISO)

4

2933 39 55

– – –  4-Methylpyridin

frei

2933 39 99

– – –  andere

6,5

 

–  Verbindungen, die ein Chinolinringsystem oder Isochinolinringsystem (auch hydriert) in der Struktur enthalten, nicht weiter kondensiert

 

 

2933 41 00

– –  Levorphanol (INN) und seine Salze

frei

2933 49

– –  andere

 

 

2933 49 10

– – –  Halogenderivate des Chinolins; Chinolincarbonsäurederivate

5,5

2933 49 30

– – –  Dextromethorphan (INN) und seine Salze

frei

2933 49 90

– – –  andere

6,5

 

–  Verbindungen, die einen Pyrimidinring (auch hydriert) oder Piperazinring in der Struktur enthalten

 

 

2933 52 00

– –  Malonylharnstoff (Barbitursäure) und seine Salze

6,5

2933 53

– –  Allobarbital (INN), Amobarbital (INN), Barbital (INN), Butalbital (INN), Butobarbital, Cyclobarbital (INN), Methylphenobarbital (INN), Pentobarbital (INN), Phenobarbital (INN), Secbutabarbital (INN), Secobarbital (INN) und Vinylbital (INN); Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2933 53 10

– – –  Phenobarbital (INN), Barbital (INN), und ihre Salze

frei

2933 53 90

– – –  andere

6,5

2933 54 00

– –  andere Derivate von Malonylharnstoff (Barbitursäure); Salze dieser Erzeugnisse

6,5

2933 55 00

– –  Loprazolam (INN), Mecloqualon (INN), Methaqualon (INN) und Zipeprol (INN); Salze dieser Erzeugnisse

frei

2933 59

– –  andere

 

 

2933 59 10

– – –  Diazinon (ISO)

frei

2933 59 20

– – –  1,4-Diazabicyclo[2.2.2]octan (Triethylenediamin)

frei

2933 59 95

– – –  andere

6,5

 

–  Verbindungen, die einen nicht kondensierten Triazinring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

 

 

2933 61 00

– –  Melamin

6,5

2933 69

– –  andere

 

 

2933 69 10

– – –  Atrazin (ISO); Propazin (ISO); Simazin (ISO); Hexahydro-1,3,5-trinitro-1,3,5-triazin (Hexogen, Trimethylentrinitramin)

5,5

2933 69 40

– – –  Methenamin (INN) (Hexamethylentetramin); 2,6-Di-tert-butyl-4-[4,6-bis(octylthio)-1,3,5-triazin-2-ylamino]phenol

frei

2933 69 80

– – –  andere

6,5

 

–  Lactame

 

 

2933 71 00

– –  6-Hexanlactam (epsilon-Caprolactam)

6,5

2933 72 00

– –  Clobazam (INN) und Methyprylon (INN)

frei

2933 79 00

– –  andere Lactame

6,5

 

–  andere

 

 

2933 91

– –  Alprazolam (INN), Camazepam (INN), Chlordiazepoxid (INN), Clonazepam (INN), Clorazepat, Delorazepam (INN), Diazepam (INN), Estazolam (INN), Ethylloflazepat (INN), Fludiazepam (INN), Flunitrazepam (INN), Flurazepam (INN), Halazepam (INN), Lorazepam (INN), Lormetazepam (INN), Mazindol (INN), Medazepam (INN), Midazolam (INN), Nimetazepam (INN), Nitrazepam (INN), Nordazepam (INN), Oxazepam (INN), Pinazepam (INN), Prazepam (INN), Pyrovaleron (INN), Temazepam (INN), Tetrazepam (INN) und Triazolam (INN); Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2933 91 10

– – –  Chlordiazepoxid (INN)

frei

2933 91 90

– – –  andere

6,5

2933 99

– –  andere

 

 

2933 99 20

– – –  Indol, 3-Methylindol (Skatol), 6-Allyl-6,7-dihydro-5H-dibenz[c,e]azepin (Azapetin), Phenindamin (INN) und ihre Salze; Imipramin-Hydrochlorid (INNM)

5,5

2933 99 50

– – –  2,4-Di-tert-butyl-6-(5-chlorbenzotriazol-2-yl)phenol

frei

2933 99 80

– – –  andere

6,5

2934

Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen

 

 

2934 10 00

–  Verbindungen, die einen nicht kondensierten Thiazolring (auch hydriert) in der Struktur enthalten

6,5

2934 20

–  Verbindungen, die ein Benzothiazolringsystem (auch hydriert) in der Struktur enthalten, nicht weiter kondensiert

 

 

2934 20 20

– –  Di(benzothiazol-2-yl)disulfid; Benzothiazol-2-thiol (Mercaptobenzthiazol) und seine Salze

6,5

2934 20 80

– –  andere

6,5

2934 30

–  Verbindungen, die ein Phenothiazinringsystem (auch hydriert) in der Struktur enthalten, nicht weiter kondensiert

 

 

2934 30 10

– –  Thiethylperazin (INN); Thioridazin (INN) und seine Salze

frei

2934 30 90

– –  andere

6,5

 

–  andere

 

 

2934 91 00

– –  Aminorex (INN), Brotizolam (INN), Clotiazepam (INN), Cloxazolam (INN), Dextromoramid (INN), Haloxazolam (INN), Ketazolam (INN), Mesocarb (INN), Oxazolam (INN), Pemolin (INN), Phendimetrazin (INN), Phenmetrazin (INN) und Sufentanil (INN); Salze dieser Erzeugnisse

frei

2934 99

– –  andere

 

 

2934 99 60

– – –  Chlorprothixen (INN); Thenalidin (INN) und seine Tartrate und Maleate; Furazolidon (INN); 7-Aminocephalosporansäure; Salze und Ester der (6R,7R)-3-Acetoxymethyl-7-[(R)-2-formyloxy-2-phenylacetamid]-8-oxo-5-thia-1-azabicyclo[4.2.0]oct-2-en-2-carbonsäure; 1-[2-(1,3-Dioxan-2-yl)ethyl]-2-methylpyridiniumbromid

frei

2934 99 90

– – –  andere

6,5

2935 00

Sulfonamide

 

 

2935 00 30

–  3-{1-[7-(Hexadecylsulfonylamino)-1H-indol-3-yl]-3-oxo-1H,3H-naphtho[1,8-cd]pyran-1-yl}-N,N-dimethyl-1H-indol-7-sulfonamid; Metosulam (ISO)

frei

2935 00 90

–  andere

6,5

XI. PROVITAMINE, VITAMINE UND HORMONE

2936

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine (einschließlich natürliche Konzentrate) und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösemitteln aller Art

 

 

 

–  Vitamine und ihre Derivate, ungemischt

 

 

2936 21 00

– –  Vitamine A und ihre Derivate

frei

2936 22 00

– –  Vitamin B1 und seine Derivate

frei

2936 23 00

– –  Vitamin B2 und seine Derivate

frei

2936 24 00

– –  D- oder DL-Pantothensäure (Vitamin B3 oder Vitamin B5) und ihre Derivate

frei

2936 25 00

– –  Vitamin B6 und seine Derivate

frei

2936 26 00

– –  Vitamin B12 und seine Derivate

frei

2936 27 00

– –  Vitamin C und seine Derivate

frei

2936 28 00

– –  Vitamin E und seine Derivate

frei

2936 29 00

– –  andere Vitamine und ihre Derivate

frei

2936 90 00

–  andere, einschließlich natürliche Konzentrate

frei

2937

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Hormone, Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene; deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen, einschließlich Polypeptide mit modifizierter Kette, hauptsächlich als Hormone verwendet

 

 

 

–  Polypeptidhormone, Proteinhormone und Glycoproteinhormone, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen

 

 

2937 11 00

– –  Somatotropin (Wachstumshormon), seine Derivate und seine strukturverwandten Verbindungen

frei

g

2937 12 00

– –  Insulin und seine Salze

frei

g

2937 19 00

– –  andere

frei

g

 

–  Steroidhormone, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen

 

 

2937 21 00

– –  Cortison, Hydrocortison, Prednison (Dehydrocortison) und Prednisolon (Dehydrohydrocortison)

frei

g

2937 22 00

– –  Halogenderivate und halogenierte Derivate der Corticosteroide (Hormone der Nebennierenrinde)

frei

g

2937 23 00

– –  Östrogene und Gestagene

frei

g

2937 29 00

– –  andere

frei

g

 

–  Catecholaminhormone, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen

 

 

2937 31 00

– –  Epinephrin

frei

g

2937 39 00

– –  andere

frei

g

2937 40 00

–  Aminosäurederivate

frei

g

2937 50 00

–  Prostaglandine, Thromboxane und Leukotriene, deren Derivate und deren strukturverwandte Verbindungen

frei

g

2937 90 00

–  andere

frei

g

XII. NATÜRLICHE, AUCH SYNTHETISCH HERGESTELLTE GLYKOSIDE UND PFLANZLICHE ALKALOIDE, IHRE SALZE, ETHER, ESTER UND ANDEREN DERIVATE

2938

Natürliche, auch synthetisch hergestellte Glykoside, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate

 

 

2938 10 00

–  Rutosid (Rutin) und seine Derivate

6,5

2938 90

–  andere

 

 

2938 90 10

– –  Digitalis-Glykoside

6

2938 90 30

– –  Glycyrrhizin und Glycyrrhizinate

5,7

2938 90 90

– –  andere

6,5

2939

Natürliche, auch synthetisch hergestellte pflanzliche Alkaloide, ihre Salze, Ether, Ester und anderen Derivate

 

 

 

–  Opiumalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2939 11 00

– –  Mohnstrohkonzentrate; Buprenorphin (INN), Codein, Dihydrocodein (INN), Ethylmorphin, Etorphin (INN), Heroin, Hydrocodon (INN), Hydromorphon (INN), Morphin, Nicomorphin (INN), Oxycodon (INN), Oxymorphon (INN), Pholcodin (INN), Thebacon (INN) und Thebain; Salze dieser Erzeugnisse

frei

2939 19 00

– –  andere

frei

2939 20 00

–  Chinaalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

frei

2939 30 00

–  Coffein und seine Salze

frei

 

–  Ephedrine und ihre Salze

 

 

2939 41 00

– –  Ephedrin und seine Salze

frei

2939 42 00

– –  Pseudoephedrin (INN) und seine Salze

frei

2939 43 00

– –  Cathin (INN) und seine Salze

frei

2939 49 00

– –  andere

frei

 

–  Theophyllin und Aminophyllin (Theophyllin-Ethylendiamin) und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2939 51 00

– –  Fenetyllin (INN) und seine Salze

frei

2939 59 00

– –  andere

frei

 

–  Mutterkornalkaloide und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2939 61 00

– –  Ergometrin (INN) und seine Salze

frei

2939 62 00

– –  Ergotamin (INN) und seine Salze

frei

2939 63 00

– –  Lysergsäure und ihre Salze

frei

2939 69 00

– –  andere

frei

 

–  andere

 

 

2939 91 00

– –  Cocain, Ecgonin, Levometamfetamin, Metamfetamin (INN), Metamfetamin-Racemat; ihre Salze, Ester und anderen Derivate

frei

2939 99 00

– –  andere

frei

XIII. ANDERE ORGANISCHE VERBINDUNGEN

2940 00 00

Chemisch reine Zucker, ausgenommen Saccharose, Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose); Zuckerether, Zuckeracetale und Zuckerester und ihre Salze, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2937, 2938 oder 2939

6,5

2941

Antibiotika

 

 

2941 10 00

–  Penicilline und ihre Derivate mit Penicillansäurestruktur; Salze dieser Erzeugnisse

frei

2941 20

–  Streptomycine und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

 

 

2941 20 30

– –  Dihydrostreptomycin, seine Salze, Ester und Hydrate

5,3

2941 20 80

– –  andere

frei

2941 30 00

–  Tetracycline und ihre Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

frei

2941 40 00

–  Chloramphenicol und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

frei

2941 50 00

–  Erythromycin und seine Derivate; Salze dieser Erzeugnisse

frei

2941 90 00

–  andere

frei

2942 00 00

Andere organische Verbindungen

6,5

KAPITEL 30

PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 30 gehören nicht:

a)

Nahrungsmittel oder Getränke (wie diätetische, diabetische oder angereicherte Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel, tonische Getränke und Mineralwasser), andere nicht intravenös zu verabreichende Nährstoffzubereitungen (Abschnitt IV);

b)

besonders gebrannter oder fein gemahlener Gips, von der in der Zahnheilkunde verwendeten Art (Position 2520);

c)

destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle, von der für medizinische Zwecke verwendeten Art (Position 3301);

d)

Zubereitungen der Positionen 3303 bis 3307, auch mit therapeutischen oder prophylaktischen Eigenschaften;

e)

Seifen oder andere Erzeugnisse der Position 3401 mit medikamentösen Zusätzen;

f)

Zubereitungen auf der Grundlage von Gips, von der in der Zahnheilkunde verwendeten Art (Position 3407);

g)

Blutalbumin, nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet (Position 3502).

2.

Im Sinne der Position 3002 gelten als „modifizierte immunologische Erzeugnisse“ nur monoklonale Antikörper (MAK, MAB), Antikörperfragmente, Antikörperkonjugate und Antikörperfragmentkonjugate.

3.

Im Sinne der Positionen 3003 und 3004 und der Anmerkung 4 d) dieses Kapitels gelten:

a)

als ungemischte Erzeugnisse:

1)

wässrige Lösungen ungemischter Erzeugnisse;

2)

alle Erzeugnisse des Kapitels 28 oder 29;

3)

einfache Pflanzenauszüge der Position 1302, nur auf einen bestimmten Wirkungswert eingestellt oder in einem beliebigen Lösemittel gelöst;

b)

als gemischte Erzeugnisse:

1)

kolloide Lösungen und kolloide Suspensionen (ausgenommen kolloider Schwefel);

2)

Pflanzenauszüge, durch Behandlung von Mischungen pflanzlicher Stoffe erhalten;

3)

Salze und konzentrierte Wässer, durch Eindampfen natürlicher Mineralwässer erhalten.

4.

Zu Position 3006 gehören nur die nachstehend aufgeführten Erzeugnisse, die dieser Position und keiner anderen Position der Nomenklatur zuzuweisen sind:

a)

steriles chirurgisches Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial (einschließlich sterile resorbierbare Garne zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken) und sterile Klebstoffe für organische Gewebe, die in der Chirurgie zum Schließen von Wunden verwendet werden;

b)

sterile Laminariastifte und -tampons;

c)

sterile resorbierbare Blut stillende Einlagen zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken; sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar;

d)

Röntgenkontrastmittel sowie diagnostische Reagenzien zur Verwendung am Patienten, soweit es sich um ungemischte dosierte oder für die gleichen Zwecke verwendbare, aus zwei oder mehr Stoffen gemischte Erzeugnisse handelt;

e)

Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren;

f)

Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen;

g)

Taschen und andere Behältnisse mit Apothekenausstattung für erste Hilfe;

h)

empfängnisverhütende chemische Zubereitungen auf der Grundlage von Hormonen, von anderen Erzeugnissen der Position 2937 oder von Spermiziden;

ij)

Zubereitungen in Form von Gelen, die in der Human- oder Veterinärmedizin als Gleitmittel für Körperteile bei chirurgischen Operationen oder medizinischen Untersuchungen oder als Kontaktmittel zwischen dem Körper und den medizinischen Geräten verwendet werden;

k)

pharmazeutische Abfälle, d. h. pharmazeutische Erzeugnisse, die für den eigentlichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind, z. B. weil das Verfallsdatum überschritten ist; und

l)

Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata, wie zugeschnittene Beutel für Colostoma, Ileostoma und Urostoma und ihre selbstklebenden Basisplatten oder Hautschutzplatten.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Zu Position 3004 gehören pflanzliche Arzneizubereitungen und Zubereitungen auf der Grundlage folgender Wirkstoffe: Vitamine, Mineralstoffe, essentielle Aminosäuren oder Fettsäuren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf. Diese Zubereitungen sind in Position 3004 einzureihen, wenn auf dem Etikett, der Verpackung oder dem Beipackzettel folgende Angaben gemacht werden:

a)

die spezifischen Krankheiten, Leiden oder deren Symptome, bei denen diese Erzeugnisse verwendet werden sollen;

b)

die Konzentration des enthaltenen Wirkstoffs oder der enthaltenen Wirkstoffe;

c)

die zu verabreichende Menge und

d)

die Art der Anwendung.

In diese Position gehören homöopathische Arzneizubereitungen, vorausgesetzt, sie erfüllen die unter den Buchstaben a), c) und d) genannten Bedingungen.

Bei Zubereitungen auf der Grundlage von Vitaminen, Mineralstoffen, essentiellen Aminosäuren oder Fettsäuren muss die Menge eines dieser Stoffe pro auf dem Etikett angegebener empfohlener Tagesdosis deutlich höher sein als die für den Erhalt der allgemeinen Gesundheit oder des allgemeinen Wohlbefindens empfohlene Tagesdosis.

2.

Zu Kapitel 30 gehören nicht Erzeugnisse wie Tabletten, Kaugummi oder andere Zubereitungen, die ihren Verwendern helfen sollen, mit dem Rauchen aufzuhören, und unter Position 2106 bzw. 3824 fallen, mit Ausnahme von Nikotinpflastern.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

3001

Drüsen und andere Organe zu organotherapeutischen Zwecken, getrocknet, auch als Pulver; Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen zu organotherapeutischen Zwecken; Heparin und seine Salze; andere menschliche oder tierische Stoffe, zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

3001 20

–  Auszüge aus Drüsen oder anderen Organen oder ihren Absonderungen

 

 

3001 20 10

– –  von Menschen

frei

3001 20 90

– –  andere

frei

3001 90

–  andere

 

 

3001 90 20

– –  von Menschen

frei

 

– –  andere

 

 

3001 90 91

– – –  Heparin und seine Salze

frei

3001 90 98

– – –  andere

frei

3002

Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse

 

 

3002 10

–  Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt

 

 

3002 10 10

– –  Antisera

frei

 

– –  andere

 

 

3002 10 91

– – –  Hämoglobin, Blutglobuline und Serumglobuline

frei

 

– – –  andere

 

 

3002 10 95

– – – –  von Menschen

frei

3002 10 99

– – – –  andere

frei

3002 20 00

–  Vaccine für die Humanmedizin

frei

3002 30 00

–  Vaccine für die Veterinärmedizin

frei

3002 90

–  andere

 

 

3002 90 10

– –  menschliches Blut

frei

3002 90 30

– –  tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet

frei

3002 90 50

– –  Kulturen von Mikroorganismen

frei

3002 90 90

– –  andere

frei

3003

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus zwei oder mehr zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken gemischten Bestandteilen bestehen, weder dosiert noch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

3003 10 00

–  Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend

frei

3003 20 00

–  andere Antibiotika enthaltend

frei

 

–  Hormone oder andere Erzeugnisse der Position 2937, jedoch keine Antibiotika enthaltend

 

 

3003 31 00

– –  Insulin enthaltend

frei

3003 39 00

– –  andere

frei

3003 40 00

–  Alkaloide oder ihre Derivate, jedoch weder Hormone noch andere Erzeugnisse der Position 2937 noch Antibiotika enthaltend

frei

3003 90 00

–  andere

frei

3004

Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006), die aus gemischten oder ungemischten Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken bestehen, dosiert (einschließlich solcher, die über die Haut verabreicht werden) oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

3004 10 00

–  Penicilline oder ihre Derivate (mit Penicillansäuregerüst) oder Streptomycine oder ihre Derivate enthaltend

frei

3004 20 00

–  andere Antibiotika enthaltend

frei

 

–  Hormone oder andere Erzeugnisse der Position 2937, jedoch keine Antibiotika enthaltend

 

 

3004 31 00

– –  Insulin enthaltend

frei

3004 32 00

– –  Corticosteroidhormone, deren Derivate oder deren strukturverwandte Verbindungen enthaltend

frei

3004 39 00

– –  andere

frei

3004 40 00

–  Alkaloide oder ihre Derivate, jedoch weder Hormone noch andere Erzeugnisse der Position 2937 noch Antibiotika enthaltend

frei

3004 50 00

–  andere Arzneiwaren, Vitamine oder andere Erzeugnisse der Position 2936 enthaltend

frei

3004 90 00

–  andere

frei

3005

Watte, Gaze, Binden und ähnliche Erzeugnisse (z. B. Verbandzeug, Pflaster zum Heilgebrauch, Senfpflaster), mit medikamentösen Stoffen getränkt oder überzogen oder in Aufmachungen für den Einzelverkauf zu medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Zwecken

 

 

3005 10 00

–  Heftpflaster und andere Waren mit Klebeschicht

frei

3005 90

–  andere

 

 

3005 90 10

– –  Watte und Waren daraus

frei

 

– –  andere

 

 

 

– – –  aus Spinnstoffen

 

 

3005 90 31

– – – –  Gaze und Waren daraus

frei

3005 90 50

– – – –  andere

frei

3005 90 99

– – –  andere

frei

3006

Pharmazeutische Zubereitungen und Waren im Sinne der Anmerkung 4 zu Kapitel 30

 

 

3006 10

–  steriles chirurgisches Catgut, ähnliches steriles Nahtmaterial (einschließlich sterile resorbierbare Garne zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken) und sterile Klebstoffe für organische Gewebe, die in der Chirurgie zum Schließen von Wunden verwendet werden; sterile Laminariastifte und -tampons; sterile resorbierbare Blut stillende Einlagen zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken; sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar

 

 

3006 10 10

– –  steriles chirurgisches Catgut

frei

3006 10 30

– –  sterile Adhäsionsbarrieren zu chirurgischen oder zahnärztlichen Zwecken, auch resorbierbar

6,5 (17)

3006 10 90

– –  andere

frei

3006 20 00

–  Reagenzien zum Bestimmen der Blutgruppen oder Blutfaktoren

frei

3006 30 00

–  Röntgenkontrastmittel; diagnostische Reagenzien zur Verwendung am Patienten

frei

3006 40 00

–  Zahnzement und andere Zahnfüllstoffe; Zement zum Wiederherstellen von Knochen

frei

3006 50 00

–  Taschen und andere Behältnisse mit Apothekenausstattung für erste Hilfe

frei

3006 60

–  empfängnisverhütende chemische Zubereitungen auf der Grundlage von Hormonen, von anderen Erzeugnissen der Position 2937 oder von Spermiziden

 

 

3006 60 10

– –  auf der Grundlage von Hormonen oder von anderen Erzeugnissen der Position 2937

frei

3006 60 90

– –  auf der Grundlage von Spermiziden

frei

3006 70 00

–  Zubereitungen in Form von Gelen, die in der Human- oder Veterinärmedizin als Gleitmittel für Körperteile bei chirurgischen Operationen oder medizinischen Untersuchungen oder als Kontaktmittel zwischen dem Körper und den medizinischen Geräten verwendet werden

6,5 (17)

 

–  andere

 

 

3006 91 00

– –  Vorrichtungen erkennbar zur Verwendung für Stomata

6,5 (17)

3006 92 00

– –  pharmazeutische Abfälle

frei

KAPITEL 31

DÜNGEMITTEL

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 31 gehören nicht:

a)

Tierblut der Position 0511;

b)

isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, ausgenommen die in den nachstehenden Anmerkungen 2 a), 3 a), 4 a) oder 5 genannten Erzeugnisse;

c)

künstliche Kristalle aus Kaliumchlorid (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr der Position 3824; optische Elemente aus Kaliumchlorid (Position 9001).

2.

Zu Position 3102 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur:

a)

folgende Erzeugnisse:

1)

Natriumnitrat (Natronsalpeter), auch rein;

2)

Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch rein;

3)

Doppelsalze aus Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch rein;

4)

Ammoniumsulfat, auch rein;

5)

Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter);

6)

Doppelsalze (auch rein) oder Mischungen aus Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Magnesiumnitrat (Magnesiumsalpeter);

7)

Calciumcyanamid (Kalkstickstoff), auch rein, auch mit Öl getränkt;

8)

Harnstoff, auch rein;

b)

Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Buchstabens a bestehen;

c)

Düngemittel, die aus Mischungen von Ammoniumchlorid oder von Erzeugnissen der Buchstaben a) und b) mit Kreide, Gips oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen bestehen;

d)

flüssige Düngemittel, die aus wässrigen oder ammoniakalischen Lösungen von Erzeugnissen der Buchstaben a) 2) oder a) 8) oder von Mischungen dieser Erzeugnisse bestehen.

3.

Zu Position 3103 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur:

a)

folgende Erzeugnisse:

1)

Dephosphorationsschlacken;

2)

natürliche Phosphate der Position 2510, geröstet, gebrannt oder weiter gehend thermisch behandelt, als zum Entfernen von Verunreinigungen erforderlich;

3)

Superphosphate (einfache, doppelte oder dreifache);

4)

Calciumhydrogenorthophosphat mit einem Gehalt an Fluor, bezogen auf den wasserfreien Stoff, von 0,2 GHT oder mehr;

b)

Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Buchstabens a) bestehen, ohne Rücksicht auf den Fluorgehalt;

c)

Düngemittel, die aus Mischungen von Erzeugnissen der Buchstaben a) und b) mit Kreide, Gips oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen bestehen, ohne Berücksichtigung des Fluorgehalts.

4.

Zu Position 3104 gehören — vorausgesetzt, dass die Erzeugnisse nicht wie in Position 3105 vorgesehen aufgemacht sind — nur:

a)

folgende Erzeugnisse:

1)

natürliche rohe Kalisalze (z. B. Carnallit, Kainit, Sylvinit);

2)

Kaliumchlorid, auch rein, vorbehaltlich der Anmerkung 1 c);

3)

Kaliumsulfat, auch rein;

4)

Kaliummagnesiumsulfat, auch rein;

b)

Düngemittel, die aus untereinander gemischten Erzeugnissen des Buchstabens a) bestehen.

5.

Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat) und Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat), auch rein, und Mischungen dieser Erzeugnisse untereinander gehören zu Position 3105.

6.

Als „andere Düngemittel“ im Sinne der Position 3105 gelten nur Erzeugnisse von der als Düngemittel verwendeten Art, die als Hauptbestandteil einen oder mehrere der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor oder Kalium enthalten.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

3101 00 00

Tierische oder pflanzliche Düngemittel, auch untereinander gemischt oder chemisch behandelt; durch Mischen oder chemische Behandlung von tierischen oder pflanzlichen Erzeugnissen gewonnene Düngemittel

frei

3102

Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel

 

 

3102 10

–  Harnstoff, auch in wässriger Lösung

 

 

3102 10 10

– –  Harnstoff mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 45 GHT, bezogen auf das Gewicht des wasserfreien Stoffes

6,5

kg N

3102 10 90

– –  anderer

6,5

kg N

 

–  Ammoniumsulfat; Doppelsalze und Mischungen von Ammoniumsulfat und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter)

 

 

3102 21 00

– –  Ammoniumsulfat

6,5

kg N

3102 29 00

– –  andere

6,5

kg N

3102 30

–  Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter), auch in wässriger Lösung

 

 

3102 30 10

– –  in wässriger Lösung

6,5

kg N

3102 30 90

– –  anderes

6,5

kg N

3102 40

–  Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen

 

 

3102 40 10

– –  mit einem Gehalt an Stickstoff von 28 GHT oder weniger

6,5

kg N

3102 40 90

– –  mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 28 GHT

6,5

kg N

3102 50

–  Natriumnitrat (Natronsalpeter)

 

 

3102 50 10

– –  natürliches Natriumnitrat (natürlicher Natronsalpeter) (29)

frei

3102 50 90

– –  anderes

6,5

kg N

3102 60 00

–  Doppelsalze und Mischungen von Calciumnitrat (Kalksalpeter) und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter)

6,5

kg N

3102 80 00

–  Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) in wässriger oder ammoniakalischer Lösung

6,5

kg N

3102 90 00

–  andere, einschließlich der in den vorhergehenden Unterpositionen nicht genannten Mischungen

6,5

kg N

3103

Mineralische oder chemische Phosphatdüngemittel

 

 

3103 10

–  Superphosphate

 

 

3103 10 10

– –  mit einem Gehalt an Diphosphorpentaoxid von mehr als 35 GHT

4,8

kg P2O5

3103 10 90

– –  andere

4,8

kg P2O5

3103 90 00

–  andere

frei

kg P2O5

3104

Mineralische oder chemische Kalidüngemittel

 

 

3104 20

–  Kaliumchlorid

 

 

3104 20 10

– –  mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von 40 GHT oder weniger, bezogen auf den wasserfreien Stoff

frei

kg K2O

3104 20 50

– –  mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von mehr als 40 bis 62 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff

frei

kg K2O

3104 20 90

– –  mit einem Gehalt an Kalium, berechnet als K2O, von mehr als 62 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff

frei

kg K2O

3104 30 00

–  Kaliumsulfat

frei

kg K2O

3104 90 00

–  andere

frei

kg K2O

3105

Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

 

 

3105 10 00

–  Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger

6,5

3105 20 00

–  mineralische oder chemische Düngemittel, die drei düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend

6,5

3105 30 00

–  Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat)

6,5

3105 40 00

–  Ammoniumdihydrogenorthophosphat (Monoammoniumphosphat), auch mit Diammoniumhydrogenorthophosphat (Diammoniumphosphat) gemischt

6,5

 

–  andere mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Stickstoff und Phosphor enthaltend

 

 

3105 51 00

– –  Nitrate und Phosphate enthaltend

6,5

3105 59 00

– –  andere

6,5

3105 60 00

–  mineralische oder chemische Düngemittel, die beiden düngenden Stoffe Phosphor und Kalium enthaltend

3,2

3105 90

–  andere

 

 

3105 90 10

– –  natürliches Kaliumnatriumnitrat, bestehend aus natürlichen Mischungen von Natriumnitrat und Kaliumnitrat (mit einem Anteil an Kaliumnitrat von 44 GHT oder weniger), mit einem Gesamtgehalt an Stickstoff von 16,3 GHT oder weniger, bezogen auf den wasserfreien Stoff (29)

frei

 

– –  andere

 

 

3105 90 91

– – –  mit einem Gehalt an Stickstoff von mehr als 10 GHT, bezogen auf den wasserfreien Stoff

6,5

3105 90 99

– – –  andere

3,2

KAPITEL 32

GERB- UND FARBSTOFFAUSZÜGE; TANNINE UND IHRE DERIVATE; FARBSTOFFE, PIGMENTE UND ANDERE FARBMITTEL; ANSTRICHFARBEN UND LACKE; KITTE; TINTEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 32 gehören nicht:

a)

isolierte chemisch einheitliche Elemente und Verbindungen (ausgenommen Waren der Position 3203 oder 3204, anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art (Position 3206), Glas aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid in Formen im Sinne der Position 3207 und Färbemittel sowie andere Farbmittel in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf der Position 3212);

b)

Tannate und andere Tanninderivate der in den Positionen 2936 bis 2939, 2941 oder 3501 bis 3504 erfassten Erzeugnisse;

c)

Asphaltmastix und andere bituminöse Mastix (Position 2715).

2.

Zu Position 3204 gehören Mischungen von stabilisierten Diazoniumsalzen und Kupplungskomponenten für diese Salze, zum Herstellen von Azofarbstoffen.

3.

Zu den Positionen 3203, 3204, 3205 und 3206 gehören auch Zubereitungen auf der Grundlage von Farbmitteln (einschließlich, soweit es die Position 3206 betrifft, Pigmente der Position 2530 oder des Kapitels 28, Metallflitter und Metallpulver) von der zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendeten Art. Zu diesen Positionen gehören jedoch weder in nicht wässrigen Medien dispergierte flüssige oder pastenförmige Pigmente von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art (Position 3212) noch die anderen Zubereitungen der Position 3207, 3208, 3209, 3210, 3212, 3213 oder 3215.

4.

Zu Position 3208 gehören Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Collodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt.

5.

Zu den „Farbmitteln“ im Sinne dieses Kapitels gehören nicht Erzeugnisse, die als Füllstoffe in Ölfarben verwendet werden, auch wenn sie als Farbpigmente in Wasserfarben dienen können.

6.

Im Sinne der Position 3212 sind „Prägefolien“ nur Folien von der zum Bedrucken von Bucheinbänden oder Hutschweißledern verwendeten Art, bestehend aus:

a)

Metallpulver (auch Edelmetallpulver) oder Pigmenten in dünnen Blättern, die durch Leim, Gelatine oder andere Bindemittel zusammengehalten werden; oder

b)

Metallen (auch Edelmetallen) oder Pigmenten, die auf eine als Unterlage dienende Folie aus Stoffen aller Art aufgebracht sind.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

3201

Pflanzliche Gerbstoffauszüge; Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate

 

 

3201 10 00

–  Quebrachoauszug

frei

3201 20 00

–  Mimosaauszug

6,5 (68)

3201 90

–  andere

 

 

3201 90 20

– –  Sumach-, Valonea-, Eichen- oder Kastanienauszug

5,8

3201 90 90

– –  andere

5,3 (10)

3202

Synthetische organische Gerbstoffe; anorganische Gerbstoffe; Gerbstoffzubereitungen, auch natürliche Gerbstoffe enthaltend; Enzymzubereitungen zum Vorgerben

 

 

3202 10 00

–  synthetische organische Gerbstoffe

5,3

3202 90 00

–  andere

5,3

3203 00

Farbmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs (einschließlich Farbstoffauszüge, ausgenommen Tierisches Schwarz), auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farbmitteln pflanzlichen oder tierischen Ursprungs

 

 

3203 00 10

–  pflanzliche Farbmittel und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel

frei

3203 00 90

–  tierische Farbmittel und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel

2,5

3204

Synthetische organische Farbmittel, auch chemisch einheitlich; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage synthetischer organischer Farbmittel; synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller oder als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

 

 

 

–  synthetische organische Farbmittel und Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage dieser Farbmittel

 

 

3204 11 00

– –  Dispersionsfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

6,5

3204 12 00

– –  Säurefarbstoffe, auch metallisiert, und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe; Beizenfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

6,5

3204 13 00

– –  basische Farbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

6,5

3204 14 00

– –  Direktfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

6,5

3204 15 00

– –  Küpenfarbstoffe (einschließlich der in diesem Zustand als Pigmente verwendbaren) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

6,5

3204 16 00

– –  Reaktivfarbstoffe und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbstoffe

6,5

3204 17 00

– –  Pigmente (organische) und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Farbmittel

6,5

3204 19 00

– –  andere, einschließlich der Mischungen von Farbmitteln aus mehreren der Unterpositionen 3204 11 bis 3204 19

6,5

3204 20 00

–  synthetische organische Erzeugnisse von der als fluoreszierende Aufheller verwendeten Art

6

3204 90 00

–  andere

6,5

3205 00 00

Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken

6,5

3206

Andere Farbmittel; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, ausgenommen solche der Position 3203, 3204 oder 3205; anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art, auch chemisch einheitlich

 

 

 

–  Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Titandioxid

 

 

3206 11 00

– –  mit einem Gehalt an Titandioxid von 80 GHT oder mehr, bezogen auf die Trockensubstanz

6

3206 19 00

– –  andere

6,5

3206 20 00

–  Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Chromverbindungen

6,5

 

–  andere Farbmittel und andere Zubereitungen

 

 

3206 41 00

– –  Ultramarin und seine Zubereitungen

6,5

3206 42 00

– –  Lithopone und andere Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Zinksulfid

6,5

3206 49

– –  andere

 

 

3206 49 10

– – –  Magnetit

4,9 (17)

3206 49 30

– – –  Pigmente und Zubereitungen auf der Grundlage von Cadmiumverbindungen

6,5

3206 49 80

– – –  andere

6,5

3206 50 00

–  anorganische Erzeugnisse von der als Luminophore verwendeten Art

5,3

3207

Zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel und zubereitete Farben, Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben, flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen von der in der Keramik-, Emaillier- oder Glasindustrie verwendeten Art; Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

 

 

3207 10 00

–  zubereitete Pigmente, zubereitete Trübungsmittel, zubereitete Farben und ähnliche Zubereitungen

6,5

3207 20

–  Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Engoben und ähnliche Zubereitungen

 

 

3207 20 10

– –  Engoben

5,3

3207 20 90

– –  andere

6,3

3207 30 00

–  flüssige Glanzmittel und ähnliche Zubereitungen

5,3

3207 40

–  Glasfritte und anderes Glas in Form von Pulver, Granalien, Schuppen oder Flocken

 

 

3207 40 40

– –  Glas in Form von Flocken mit einer Länge von 0,1 mm bis 3,5 mm und einer Dicke von 2 Mikrometer bis 5 Mikrometer; Glas in Form von Pulver oder Granalien, mit einem Gehalt an Siliciumdioxid von 99 GHT oder mehr

frei

3207 40 85

– –  anderes

3,7

3208

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem nicht wässrigen Medium dispergiert oder gelöst; Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

 

 

3208 10

–  auf der Grundlage von Polyestern

 

 

3208 10 10

– –  Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

6,5

3208 10 90

– –  andere

6,5

3208 20

–  auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren

 

 

3208 20 10

– –  Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

6,5

3208 20 90

– –  andere

6,5

3208 90

–  andere

 

 

 

– –  Lösungen im Sinne der Anmerkung 4 zu diesem Kapitel

 

 

3208 90 11

– – –  Polyurethan aus 2,2′-(tert-Butylimino)diethanol und 4,4′-Methylendicyclohexyl-diisocyanat, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 48 GHT oder mehr

frei

3208 90 13

– – –  Copolymer aus p-Kresol und Divinylbenzol, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 48 GHT oder mehr

frei

3208 90 19

– – –  andere

6,5

 

– –  andere

 

 

3208 90 91

– – –  auf der Grundlage von synthetischen Polymeren

6,5

3208 90 99

– – –  auf der Grundlage von chemisch modifizierten natürlichen Polymeren

6,5

3209

Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von synthetischen Polymeren oder chemisch modifizierten natürlichen Polymeren, in einem wässrigen Medium dispergiert oder gelöst

 

 

3209 10 00

–  auf der Grundlage von Acryl- oder Vinylpolymeren

6,5

3209 90 00

–  andere

6,5

3210 00

Andere Anstrichfarben und Lacke; zubereitete Wasserpigmentfarben von der für die Lederzurichtung verwendeten Art

 

 

3210 00 10

–  Anstrichfarben und Lacke auf der Grundlage von trocknenden Ölen

6,5

3210 00 90

–  andere

6,5

3211 00 00

Zubereitete Sikkative

6,5

3212

Pigmente (einschließlich Metallpulver und -flitter), in nicht wässrigen Medien dispergiert, flüssig oder pastenförmig, von der zum Herstellen von Anstrichfarben verwendeten Art; Prägefolien; Färbemittel und andere Farbmittel, in Formen oder Packungen für den Einzelverkauf

 

 

3212 10 00

–  Prägefolien

6,5

3212 90 00

–  andere

6,5

3213

Farben für Kunstmaler, für den Unterricht, für die Plakatmalerei, für Farbtönungen, zur Unterhaltung und ähnliche Farben, in Täfelchen, Tuben, Töpfchen, Fläschchen, Näpfchen oder ähnlichen Aufmachungen

 

 

3213 10 00

–  Farben in Zusammenstellungen

6,5

3213 90 00

–  andere

6,5

3214

Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten; nicht feuerfeste Spachtel- und Verputzmassen für Fassaden, Innenwände, Fußböden, Decken und dergleichen

 

 

3214 10

–  Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte; Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten

 

 

3214 10 10

– –  Glaserkitt, Harzzement und andere Kitte

5

3214 10 90

– –  Spachtelmassen für Anstreicherarbeiten

5

3214 90 00

–  andere

5

3215

Druckfarben, Tinte und Tusche zum Schreiben oder Zeichnen und andere Tinten und Tuschen, auch konzentriert oder in fester Form

 

 

 

–  Druckfarben

 

 

3215 11 00

– –  schwarz

6,5

3215 19 00

– –  andere

6,5

3215 90 00

–  andere

6,5

KAPITEL 33

ÄTHERISCHE ÖLE UND RESINOIDE; ZUBEREITETE RIECH-, KÖRPERPFLEGE- ODER SCHÖNHEITSMITTEL

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 33 gehören nicht:

a)

natürliche Oleoresine und Pflanzenauszüge der Position 1301 oder 1302;

b)

Seifen und andere Erzeugnisse der Position 3401;

c)

Balsam-, Holz- oder Sulfatterpentinöl und andere Erzeugnisse der Position 3805.

2.

Als Riechstoffe im Sinne der Position 3302 gelten nur die Substanzen der Position 3301, die aus diesen Substanzen isolierten Riechstoffe sowie synthetische Aromastoffe.

3.

Zu den Positionen 3303 bis 3307 gehören insbesondere Erzeugnisse, auch ungemischt (ausgenommen destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle), die zur Verwendung als Erzeugnisse dieser Positionen geeignet und zu diesem Zweck für den Einzelverkauf aufgemacht sind.

4.

Als „zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel“ im Sinne der Position 3307 gelten — unter anderem — folgende Erzeugnisse: kleine Säckchen mit Teilen von Aromapflanzen; duftende zubereitete Räuchermittel; parfümierte Papiere oder Schminkpapiere; Lösungen für Kontaktlinsen oder künstliche Augen; mit Riechmitteln oder Schminken getränkte, bestrichene oder überzogene Watte, Filze oder Vliesstoffe; zubereitete Körperpflegemittel für Tiere.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

3301

Ätherische Öle (auch entterpenisiert), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

 

 

 

–  ätherische Öle von Citrusfrüchten

 

 

3301 12

– –  Süß- und Bitterorangenöl

 

 

3301 12 10

– – –  nicht entterpenisiert

7

3301 12 90

– – –  entterpenisiert

4,4

3301 13

– –  Citronenöl

 

 

3301 13 10

– – –  nicht entterpenisiert

7

3301 13 90

– – –  entterpenisiert

4,4

3301 19

– –  andere

 

 

3301 19 20

– – –  nicht entterpenisiert

7

3301 19 80

– – –  entterpenisiert

4,4

 

–  andere ätherische Öle als solche von Citrusfrüchten

 

 

3301 24

– –  Pfefferminzöl (Mentha piperita)

 

 

3301 24 10

– – –  nicht entterpenisiert

frei

3301 24 90

– – –  entterpenisiert

2,9

3301 25

– –  andere Minzenöle

 

 

3301 25 10

– – –  nicht entterpenisiert

frei

3301 25 90

– – –  entterpenisiert

2,9

3301 29

– –  andere

 

 

 

– – –  Gewürznelkenöl, Niaouliöl, Ylang-Ylang-Öl

 

 

3301 29 11

– – – –  nicht entterpenisiert

frei

3301 29 31

– – – –  entterpenisiert

2,9 (69)

 

– – –  andere

 

 

3301 29 41

– – – –  nicht entterpenisiert

frei

 

– – – –  entterpenisiert

 

 

3301 29 71

– – – – –  Geraniumöl, Jasminöl, Vetiveröl

2,3

3301 29 79

– – – – –  Lavendelöl und Lavandinöl

2,9

3301 29 91

– – – – –  andere

2,9 (69)

3301 30 00

–  Resinoide

2

3301 90

–  andere

 

 

3301 90 10

– –  terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen

2,3

 

– –  extrahierte Oleoresine

 

 

3301 90 21

– – –  von Süßholzwurzeln und von Hopfen

3,2

3301 90 30

– – –  andere

frei

3301 90 90

– –  andere

3

3302

Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art

 

 

3302 10

–  von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art

 

 

 

– –  von der in der Getränkeindustrie verwendeten Art

 

 

 

– – –  Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten

 

 

3302 10 10

– – – –  mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 0,5 % vol

17,3 MIN 1 €/% vol/hl

 

– – – –  andere

 

 

3302 10 21

– – – – –  kein Milchfett und keine Saccharose, Isoglucose, Stärke oder Glucose enthaltend, oder weniger als 1,5 GHT Milchfett, 5 GHT Saccharose oder Isoglucose, 5 GHT Glucose oder Stärke enthaltend

12,8

3302 10 29

– – – – –  andere

9 + EA (22)

3302 10 40

– – –  andere

frei

3302 10 90

– –  von der in der Lebensmittelindustrie verwendeten Art

frei

3302 90

–  andere

 

 

3302 90 10

– –  alkoholische Lösungen

frei

3302 90 90

– –  andere

frei

3303 00

Duftstoffe (Parfüms) und Duftwässer (Toilettewässer)

 

 

3303 00 10

–  Duftstoffe (Parfüms)

frei

3303 00 90

–  Duftwässer (Toilettewässer)

frei

3304

Zubereitete Schönheitsmittel oder Erzeugnisse zum Schminken und Zubereitungen zur Hautpflege (ausgenommen Arzneiwaren), einschließlich Sonnenschutz- und Bräunungsmittel; Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege

 

 

3304 10 00

–  Schminkmittel (Make-up) für die Lippen

frei

3304 20 00

–  Schminkmittel (Make-up) für die Augen

frei

3304 30 00

–  Zubereitungen zur Hand- oder Fußpflege

frei

 

–  andere

 

 

3304 91 00

– –  Puder, lose oder fest

frei

3304 99 00

– –  andere

frei

3305

Zubereitete Haarbehandlungsmittel

 

 

3305 10 00

–  Haarwaschmittel (Shampoo)

frei

3305 20 00

–  Dauerwellmittel und Entkrausungsmittel (Zubereitungen zur Haardauerverformung)

frei

3305 30 00

–  Haarlacke

frei

3305 90 00

–  andere

frei

3306

Zubereitete Zahn- und Mundpflegemittel, einschließlich Haftpuder und -pasten für Zahnprothesen; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

3306 10 00

–  Zahnputzmittel

frei

3306 20 00

–  Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide)

4

3306 90 00

–  andere

frei

3307

Zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel), Körperdesodorierungsmittel, zubereitete Badezusätze, Haarentfernungsmittel und andere zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Raumdesodorierungsmittel, auch nicht parfümiert, auch mit desinfizierenden Eigenschaften

 

 

3307 10 00

–  zubereitete Rasiermittel (einschließlich Vor- und Nachbehandlungsmittel)

6,5

3307 20 00

–  Körperdesodorierungs- und Antitranspirationsmittel

6,5

3307 30 00

–  parfümierte Badesalze und andere zubereitete Badezusätze

6,5

 

–  Zubereitungen zum Parfümieren oder Desodorieren von Räumen, einschließlich duftende Zubereitungen für religiöse Zeremonien

 

 

3307 41 00

– –  „Agarbatti“ und andere duftende zubereitete Räuchermittel

6,5

3307 49 00

– –  andere

6,5

3307 90 00

–  andere

6,5

KAPITEL 34

SEIFEN, ORGANISCHE GRENZFLÄCHENAKTIVE STOFFE, ZUBEREITETE WASCHMITTEL, ZUBEREITETE SCHMIERMITTEL, KÜNSTLICHE WACHSE, ZUBEREITETE WACHSE, SCHUHCREME, SCHEUERPULVER UND DERGLEICHEN, KERZEN UND ÄHNLICHE ERZEUGNISSE, MODELLIERMASSEN, „DENTALWACHS“ UND ZUBEREITUNGEN FÜR ZAHNÄRZTLICHE ZWECKE AUF DER GRUNDLAGE VON GIPS

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 34 gehören nicht:

a)

genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen von der als Form- oder Trennöle verwendeten Art (Position 1517);

b)

isolierte chemisch einheitliche Verbindungen;

c)

Haarwaschmittel (Shampoo), Zahnpflegemittel, Rasiercreme und -schaum und zubereitete Badezusätze, Seife oder andere organische grenzflächenaktive Stoffe enthaltend (Position 3305, 3306 oder 3307).

2.

Im Sinne der Position 3401 umfasst die Bezeichnung „Seifen“ nur wasserlösliche Seifen. Die Seifen und anderen Erzeugnisse dieser Position können auch Zusätze enthalten (z. B. Stoffe mit desinfizierenden oder scheuernden Eigenschaften, Füllstoffe, Heilmittel). Erzeugnisse, die Stoffe mit scheuernden Eigenschaften enthalten, gehören jedoch nur dann zu dieser Position, wenn sie in Form von Tafeln, Riegeln oder geformten Stücken oder Figuren vorliegen. In anderen Formen sind sie als Scheuerpasten oder -pulver oder ähnliche Zubereitungen der Position 3405 zuzuweisen.

3.

„Grenzflächenaktive Stoffe“ im Sinne der Position 3402 sind Erzeugnisse, die, wenn man sie in einer Konzentration von 0,5 % bei einer Temperatur von 20 °C mit Wasser mischt und eine Stunde bei derselben Temperatur stehen lässt,

a)

eine durchsichtige oder durchscheinende Flüssigkeit oder eine stabile Emulsion ohne Abscheidung unlöslicher Stoffe geben und

b)

die Oberflächenspannung des Wassers auf 4,5 × 10–2 N/m (45 dyn/cm) oder weniger herabsetzen.

4.

„Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien“ im Sinne der Position 3403 sind die in der Anmerkung 2 zu Kapitel 27 beschriebenen Erzeugnisse.

5.

Vorbehaltlich der nachstehend aufgeführten Ausnahmen sind „künstliche Wachse und zubereitete Wachse“ im Sinne der Position 3404 nur:

a)

durch ein chemisches Verfahren hergestellte organische Erzeugnisse mit den Eigenschaften von Wachsen, auch wasserlöslich;

b)

durch Mischen verschiedener Wachse untereinander hergestellte Erzeugnisse;

c)

Erzeugnisse mit den Eigenschaften von Wachsen auf der Grundlage von Wachsen oder Paraffin, die außerdem Fette, Harze, mineralische oder andere Stoffe enthalten.

Zu Position 3404 gehören jedoch nicht:

a)

Erzeugnisse der Position 1516, 3402 oder 3823, auch wenn sie die Eigenschaften von Wachsen aufweisen;

b)

ungemischte tierische oder pflanzliche Wachse, auch raffiniert oder gefärbt, der Position 1521;

c)

Mineralwachse und ähnliche Erzeugnisse der Position 2712, auch untereinander gemischt oder nur gefärbt;

d)

mit einer Flüssigkeit gemischte oder in einem flüssigen Medium dispergierte oder gelöste Wachse (Positionen 3405, 3809 usw.).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

3401

Seifen; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, als Seife verwendbar, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, auch ohne Gehalt an Seife; organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife; Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt, bestrichen oder überzogen

 

 

 

–  Seifen, organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen, in Form von Tafeln, Riegeln, geformten Stücken oder Figuren, und Papier, Watte, Filz und Vliesstoffe, mit Seife oder Reinigungsmitteln getränkt, bestrichen oder überzogen

 

 

3401 11 00

– –  zur Körperpflege (einschließlich solcher zu medizinischen Zwecken)

frei

3401 19 00

– –  andere

frei

3401 20

–  Seifen in anderen Formen

 

 

3401 20 10

– –  Flocken, Körner oder Pulver

frei

3401 20 90

– –  andere

frei

3401 30 00

–  organische grenzflächenaktive Erzeugnisse und Zubereitungen zum Waschen der Haut, in Form einer Flüssigkeit oder Creme, in Aufmachungen für den Einzelverkauf, auch ohne Gehalt an Seife

4

3402

Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401

 

 

 

–  organische grenzflächenaktive Stoffe, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

3402 11

– –  anionisch wirkend

 

 

3402 11 10

– – –  wässrige Lösung mit einem Gehalt an Dinatriumalkyl[oxydi(benzolsulfonat)] von 30 GHT bis 50 GHT

frei

3402 11 90

– – –  andere

4

3402 12 00

– –  kationisch wirkend

4

3402 13 00

– –  nicht ionogen wirkend

4

3402 19 00

– –  andere

4

3402 20

–  Zubereitungen in Aufmachung für den Einzelverkauf

 

 

3402 20 20

– –  grenzflächenaktive Zubereitungen

4

3402 20 90

– –  zubereitete Waschmittel, Waschhilfsmittel und zubereitete Reinigungsmittel

4

3402 90

–  andere

 

 

3402 90 10

– –  grenzflächenaktive Zubereitungen

4

3402 90 90

– –  zubereitete Waschmittel, Waschhilfsmittel und zubereitete Reinigungsmittel

4

3403

Zubereitete Schmiermittel (einschließlich Schneidöle, Zubereitungen zum Lösen von Schrauben oder Bolzen, zubereitete Rostschutzmittel oder Korrosionsschutzmittel und zubereitete Form- und Trennöle, auf der Grundlage von Schmierstoffen) und Zubereitungen nach Art der Schmälzmittel für Spinnstoffe oder der Mittel zum Ölen oder Fetten von Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen, ausgenommen solche, die als Grundbestandteil 70 GHT oder mehr an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthalten

 

 

 

–  Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

 

 

3403 11 00

– –  Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

4,6

3403 19

– –  andere

 

 

3403 19 10

– – –  mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle nicht der Grundbestandteil sind

6,5

3403 19 90

– – –  andere

4,6

 

–  andere

 

 

3403 91 00

– –  Zubereitungen zum Behandeln von Spinnstoffen, Leder, Pelzfellen oder anderen Stoffen

4,6

3403 99 00

– –  andere

4,6

3404

Künstliche Wachse und zubereitete Wachse

 

 

3404 20 00

–  Poly(oxyethylen)-Wachs (Polyethylenglycolwachs)

frei

3404 90 00

–  andere

frei

3405

Schuhcreme, Möbel- und Bohnerwachs, Poliermittel für Karosserien, Glas oder Metall, Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen (auch in Form von Papier, Watte, Filz, Vliesstoff, Schaum-, Schwamm-, Zellkunststoff oder Zellkautschuk, mit diesen Zubereitungen getränkt, bestrichen oder überzogen), ausgenommen Wachse der Position 3404

 

 

3405 10 00

–  Schuhcreme und ähnliche Schuh- oder Lederpflegemittel

frei

3405 20 00

–  Möbel- und Bohnerwachs und ähnliche Zubereitungen

frei

3405 30 00

–  Poliermittel für Karosserien und ähnliche Autopflegemittel, ausgenommen Poliermittel für Metall

frei

3405 40 00

–  Scheuerpasten und -pulver und ähnliche Zubereitungen

frei

3405 90

–  andere

 

 

3405 90 10

– –  zum Polieren von Metall

frei

3405 90 90

– –  andere

frei

3406 00 00

Kerzen (Lichte) aller Art und dergleichen

frei

3407 00 00

Modelliermassen, auch zur Unterhaltung für Kinder; zubereitetes „Dentalwachs“ oder „Zahnabdruckmassen“ in Zusammenstellungen, in Packungen für den Einzelverkauf oder in Tafeln, Hufeisenform, Stäben oder ähnlichen Formen; andere Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

frei

KAPITEL 35

EIWEISSSTOFFE; MODIFIZIERTE STÄRKE; KLEBSTOFFE; ENZYME

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 35 gehören nicht:

a)

Hefen (Position 2102);

b)

Bestandteile (Fraktionen) des Blutes (ausgenommen nicht zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken zubereitetes Blutalbumin), Arzneiwaren und andere Erzeugnisse des Kapitels 30;

c)

Enzymzubereitungen zum Vorgerben (Position 3202);

d)

zubereitete enzymatische Waschmittel und Waschhilfsmittel und andere Erzeugnisse des Kapitels 34;

e)

gehärtete Eiweißstoffe (Position 3913);

f)

Druckerzeugnisse auf Gelatine als Trägermaterial (Kapitel 49).

2.

„Dextrine“ im Sinne der Position 3505 sind Stärkeabbauprodukte mit einem Gehalt an reduzierenden Zuckern, berechnet als Dextrose, von 10 % oder weniger, bezogen auf die Trockenmasse.

Erzeugnisse mit einem Gehalt an reduzierenden Zuckern von mehr als 10 % gehören zu Position 1702.

Zusätzliche Anmerkung

1.

Zu Unterposition 3504 00 10 gehören Konzentrate aus Milcheiweiß mit einem Proteingehalt, bezogen auf die Trockenmasse, von mehr als 85 GHT.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

3501

Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime

 

 

3501 10

–  Casein

 

 

3501 10 10

– –  zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen (12)

frei

3501 10 50

– –  zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln (12)

3,2

3501 10 90

– –  anderes

9

3501 90

–  andere

 

 

3501 90 10

– –  Caseinleime

8,3

3501 90 90

– –  andere

6,4

3502

Albumine (einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine, bezogen auf die Trockenmasse, enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate

 

 

 

–  Eieralbumin

 

 

3502 11

– –  getrocknet

 

 

3502 11 10

– – –  ungenießbar oder ungenießbar gemacht (29)

frei

3502 11 90

– – –  anderes

123,5 €/100 kg/net (10)

3502 19

– –  anderes

 

 

3502 19 10

– – –  ungenießbar oder ungenießbar gemacht (29)

frei

3502 19 90

– – –  anderes

16,7 €/100 kg/net (10)

3502 20

–  Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen

 

 

3502 20 10

– –  ungenießbar oder ungenießbar gemacht (29)

frei

 

– –  andere

 

 

3502 20 91

– – –  getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)

123,5 €/100 kg/net

3502 20 99

– – –  andere

16,7 €/100 kg/net

3502 90

–  andere

 

 

 

– –  Albumine, ausgenommen Eieralbumin und Molkenproteine (Lactalbumin)

 

 

3502 90 20

– – –  ungenießbar oder ungenießbar gemacht (29)

frei

3502 90 70

– – –  andere

6,4

3502 90 90

– –  Albuminate und andere Albuminderivate

7,7

3503 00

Gelatine (auch in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Caseinleime der Position 3501

 

 

3503 00 10

–  Gelatine und ihre Derivate

7,7

3503 00 80

–  andere

7,7

3504 00

Peptone und ihre Derivate; andere Eiweißstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

 

 

3504 00 10

–  Konzentrate aus Milcheiweiß im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 1 zu Kapitel 35

3,4

3504 00 90

–  andere

3,4

3505

Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken

 

 

3505 10

–  Dextrine und andere modifizierte Stärken

 

 

3505 10 10

– –  Dextrine

9 + 17,7 €/100 kg/net

 

– –  andere modifizierte Stärken

 

 

3505 10 50

– – –  veretherte Stärken und veresterte Stärken

7,7

3505 10 90

– – –  andere

9 + 17,7 €/100 kg/net

3505 20

–  Leime

 

 

3505 20 10

– –  mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT

8,3 + 4,5 €/100 kg/net MAX 11,5

3505 20 30

– –  mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT

8,3 + 8,9 €/100 kg/net MAX 11,5

3505 20 50

– –  mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT

8,3 + 14,2 €/100 kg/net MAX 11,5

3505 20 90

– –  mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr

8,3 + 17,7 €/100 kg/net MAX 11,5

3506

Zubereitete Leime und andere zubereitete Klebstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

 

 

3506 10 00

–  zur Verwendung als Klebstoff geeignete Erzeugnisse aller Art in Aufmachungen für den Einzelverkauf mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger

6,5

 

–  andere

 

 

3506 91 00

– –  Klebstoffe auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 3901 bis 3913 oder von Kautschuk

6,5

3506 99 00

– –  andere

6,5

3507

Enzyme; zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

3507 10 00

–  Lab und seine Konzentrate

6,3

3507 90

–  andere

 

 

3507 90 30

– –  Lipoproteinlipase; Aspergillus-Alkalin Protease

frei

3507 90 90

– –  andere

6,3

KAPITEL 36

PULVER UND SPRENGSTOFFE; PYROTECHNISCHE ARTIKEL; ZÜNDHÖLZER; ZÜNDMETALL-LEGIERUNGEN; LEICHT ENTZÜNDLICHE STOFFE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 36 gehören nicht isolierte chemisch einheitliche Verbindungen, ausgenommen die in der nachstehenden Anmerkung 2 Buchstabe a) oder b) aufgeführten Erzeugnisse.

2.

Als „Waren aus leicht entzündlichen Stoffen“ im Sinne der Position 3606 gelten ausschließlich:

a)

Metaldehyd, Hexamethylentetramin und ähnliche Erzeugnisse in Tabletten, Stäbchen oder ähnlichen Formen, aus denen sich ihre Verwendung als Brennstoff ergibt; Brennstoffe auf der Grundlage von Alkohol und ähnliche zubereitete Brennstoffe, fest oder pastenförmig;

b)

flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase, in Behältnissen von der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Anzündern verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger;

c)

Pech- und Harzfackeln, Kohlenanzünder und ähnliche Erzeugnisse.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

3601 00 00

Schießpulver

5,7

3602 00 00

Zubereitete Sprengstoffe, ausgenommen Schießpulver

6,5

3603 00

Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre; Zündhütchen, Sprengkapseln; Zünder; elektrische Sprengzünder

 

 

3603 00 10

–  Sicherheitszündschnüre; Sprengzündschnüre

6

3603 00 90

–  andere

6,5

3604

Feuerwerkskörper, Signalraketen, Raketen zum Wetterschießen und dergleichen, Knallkörper und andere pyrotechnische Artikel

 

 

3604 10 00

–  Feuerwerkskörper

6,5

3604 90 00

–  andere

6,5

3605 00 00

Zündhölzer, ausgenommen pyrotechnische Waren der Position 3604

6,5

3606

Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form; Waren aus leicht entzündlichen Stoffen im Sinne der Anmerkung 2 zu diesem Kapitel

 

 

3606 10 00

–  flüssige Brennstoffe und brennbare Flüssiggase, in Behältnissen von der zum Auffüllen oder Wiederauffüllen von Feuerzeugen oder Anzündern verwendeten Art mit einem Fassungsvermögen von 300 cm3 oder weniger

6,5

3606 90

–  andere

 

 

3606 90 10

– –  Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen in jeder Form

6

3606 90 90

– –  andere

6,5

KAPITEL 37

ERZEUGNISSE ZU FOTOGRAFISCHEN ODER KINEMATOGRAFISCHEN ZWECKEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 37 gehören weder Abfälle noch Ausschusswaren.

2.

Im Kapitel 37 bezieht sich der Begriff „fotografisch“ auf das Verfahren, mit dem sichtbare Bilder direkt oder indirekt durch das Einwirken von Licht oder anderen Strahlenarten auf fotosensitive Oberflächen erzeugt werden.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Bei Tonfilmen, die getrennt als Bild- und Tonband eingehen, ist jedes Band für sich getrennt nach seiner Beschaffenheit einzureihen.

2.

Als „Wochenschaufilme“ im Sinne der Unterposition 3706 90 51 gelten Filme mit einer Länge von weniger als 330 m, die aktuelle Ereignisse, z. B. politischen, geschichtlichen, sozialen, wirtschaftlichen, sportlichen, militärischen, wissenschaftlichen, literarischen, volkskundlichen, touristischen oder gesellschaftlichen Charakters, darstellen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

3701

Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten

 

 

3701 10 00

–  für Röntgenaufnahmen

6,5

m2

3701 20 00

–  Sofortbild-Planfilme

6,5

p/st

3701 30 00

–  andere Platten und Planfilme, bei denen mindestens eine Seite mehr als 255 mm misst

6,5

m2

 

–  andere

 

 

3701 91 00

– –  für mehrfarbige Aufnahmen

6,5

3701 99 00

– –  andere

6,5

3702

Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet

 

 

3702 10 00

–  für Röntgenaufnahmen

6,5

m2

 

–  andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von 105 mm oder weniger

 

 

3702 31

– –  für mehrfarbige Aufnahmen

 

 

3702 31 20

– – –  mit einer Länge von 30 m oder weniger

6,5

p/st

 

– – –  mit einer Länge von mehr als 30 m

 

 

3702 31 91

– – – –  Negativfarbfilme mit:

einer Breite von 75 mm bis 105 mm und

einer Länge von 100 m oder mehr

zum Herstellen von Sofortbildfilmen (12)

frei

m

3702 31 98

– – – –  andere

6,5

m

3702 32

– –  andere, mit einer Silberhalogenid-Emulsion

 

 

 

– – –  mit einer Breite von 35 mm oder weniger

 

 

3702 32 10

– – – –  Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke

6,5

3702 32 20

– – – –  andere

5,3

3702 32 85

– – –  mit einer Breite von mehr als 35 mm

6,5

3702 39 00

– –  andere

6,5

 

–  andere Filme, nicht gelocht, mit einer Breite von mehr als 105 mm

 

 

3702 41 00

– –  mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von mehr als 200 m, für mehrfarbige Aufnahmen

6,5

m2

3702 42 00

– –  mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von mehr als 200 m, ausgenommen für mehrfarbige Aufnahmen

6,5

m2

3702 43 00

– –  mit einer Breite von mehr als 610 mm und einer Länge von 200 m oder weniger

6,5

m2

3702 44 00

– –  mit einer Breite von mehr als 105 mm bis 610 mm

6,5

m2

 

–  andere Filme, für mehrfarbige Aufnahmen

 

 

3702 51 00

– –  mit einer Breite von 16 mm oder weniger und einer Länge von 14 m oder weniger

5,3

p/st

3702 52 00

– –  mit einer Breite von 16 mm oder weniger und einer Länge von mehr als 14 m

5,3

3702 53 00

– –  mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger, für Diapositive

5,3

p/st

3702 54 00

– –  mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger, ausgenommen für Diapositive

5

p/st

3702 55 00

– –  mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von mehr als 30 m

5,3

m

3702 56 00

– –  mit einer Breite von mehr als 35 mm

6,5

 

–  andere

 

 

3702 91

– –  mit einer Breite von 16 mm oder weniger

 

 

3702 91 20

– – –  Filme für grafische Zwecke

6,5

3702 91 80

– – –  andere

5,3

3702 93

– –  mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von 30 m oder weniger

 

 

3702 93 10

– – –  Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke

6,5

3702 93 90

– – –  andere

5,3

p/st

3702 94

– –  mit einer Breite von mehr als 16 mm bis 35 mm und einer Länge von mehr als 30 m

 

 

3702 94 10

– – –  Mikrofilme; Filme für grafische Zwecke

6,5

3702 94 90

– – –  andere

5,3

m

3702 95 00

– –  mit einer Breite von mehr als 35 mm

6,5

3703

Fotografische Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, sensibilisiert, nicht belichtet

 

 

3703 10 00

–  in Rollen, mit einer Breite von mehr als 610 mm

6,5

3703 20 00

–  andere, für mehrfarbige Aufnahmen

6,5

3703 90 00

–  andere

6,5

3704 00

Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt

 

 

3704 00 10

–  Platten und Filme

frei

3704 00 90

–  andere

6,5

3705

Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische Filme

 

 

3705 10 00

–  für Offsetreproduktionen

5,3

3705 90

–  andere

 

 

3705 90 10

– –  Mikrofilme

3,2

3705 90 90

– –  andere

5,3

3706

Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit Tonaufzeichnung

 

 

3706 10

–  mit einer Breite von 35 mm oder mehr

 

 

3706 10 10

– –  nur mit Tonaufzeichnung

frei

m

 

– –  andere

 

 

3706 10 91

– – –  Negative; Zwischenpositive

frei

m

3706 10 99

– – –  andere Positive

6,5 (70)

m

3706 90

–  andere

 

 

3706 90 10

– –  nur mit Tonaufzeichnung

frei

m

 

– –  andere

 

 

3706 90 31

– – –  Negative; Zwischenpositive

frei

m

 

– – –  andere Positive

 

 

3706 90 51

– – – –  Wochenschaufilme

frei

m

 

– – – –  andere, mit einer Breite von

 

 

3706 90 91

– – – – –  weniger als 10 mm

frei

m

3706 90 99

– – – – –  10 mm oder mehr

5,4 (71)

m

3707

Zubereitete chemische Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken (ausgenommen Lacke, Klebstoffe und ähnliche Zubereitungen); ungemischte Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken, dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachung für den Einzelverkauf

 

 

3707 10 00

–  Emulsionen zum Sensibilisieren von Oberflächen

6

3707 90

–  andere

 

 

3707 90 20

– –  Entwickler und Fixierer

6

3707 90 90

– –  andere

6

KAPITEL 38

VERSCHIEDENE ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 38 gehören nicht:

a)

isolierte chemisch einheitliche Elemente oder Verbindungen, ausgenommen die nachstehend aufgeführten:

1)

künstlicher Grafit (Position 3801);

2)

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen der in Position 3808 beschriebenen Art;

3)

Feuerlöschmittel in Form von Ladungen für Feuerlöschgeräte oder von Feuerlöschgranaten oder Feuerlöschbomben (Position 3813);

4)

zertifizierte Referenzmaterialien gemäß nachstehender Anmerkung 2;

5)

die in der nachstehenden Anmerkung 3 a) oder 3 c) aufgeführten Erzeugnisse;

b)

Mischungen von chemischen Erzeugnissen und Lebensmitteln oder anderen Stoffen mit Nährwert, von der zum Zubereiten von Lebensmitteln für die menschliche Ernährung verwendeten Art (im Allgemeinen Position 2106);

c)

Schlacken, Aschen und Rückstände (einschließlich Schlämme, andere als Klärschlamm), die Metalle, Arsen oder deren Mischungen enthalten und die die Bedingungen der Anmerkung 3 a) oder 3 b) des Kapitels 26 erfüllen (Position 2620);

d)

Arzneiwaren (Position 3003 oder 3004);

e)

ausgebrauchte Katalysatoren, von der zur Gewinnung von unedlen Metallen oder zur Herstellung von chemischen Verbindungen unedler Metalle verwendeten Art (Position 2620), ausgebrauchte Katalysatoren von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art (Position 7112) sowie Katalysatoren, die aus Metallen oder Metall-Legierungen in Form von z. B. sehr feinem Pulver oder Metallgewebe bestehen (Abschnitt XIV oder XV).

2.

A)

Im Sinne der Position 3822 gelten als „zertifizierte Referenzmaterialien“ solche Referenzmaterialien, die mit einem Zertifikat versehen sind, das die Angaben zu den zertifizierten Beschaffenheitsmerkmalen, zu den angewendeten Methoden, mit denen die entsprechenden Werte bestimmt wurden, und Genauigkeitsangaben für jeden Wert enthält, und die zur Analyse, zur Kalibrierung oder als Referenz geeignet sind.

B)

Mit Ausnahme der Erzeugnisse des Kapitels 28 oder 29 hat die Einreihung von zertifizierten Referenzmaterialien in die Position 3822 Vorrang vor allen anderen Positionen der Nomenklatur.

3.

Zu Position 3824 und nicht zu anderen Positionen der Nomenklatur gehören:

a)

künstliche Kristalle aus Magnesiumoxid oder aus Halogensalzen der Alkali- oder Erdalkalimetalle (ausgenommen optische Elemente) mit einem Stückgewicht von 2,5 g oder mehr;

b)

Fuselöle; Dippelöl;

c)

Tintenentferner in Aufmachungen für den Einzelverkauf;

d)

Korrekturlacke für Dauerschablonen und andere Korrekturflüssigkeiten, in Aufmachungen für den Einzelverkauf;

e)

schmelzbare Temperaturmesser für Öfen (z. B. Segerkegel).

4.

In der Nomenklatur gelten als „Siedlungsabfälle“ solche Abfälle, die von Haushalten, Hotels, Restaurants, Krankenhäusern, Geschäften, Büros usw. entsorgt werden, und auch Abfälle der Straßenreinigung sowie Abfälle von Bau- und Abbrucharbeiten. Siedlungsabfälle enthalten allgemein eine Vielzahl von verschiedenen Materialien wie Kunststoffe, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas, Metalle, Nahrungsmittel, defekte Möbel und andere beschädigte oder zu entsorgende Gegenstände. Der Begriff „Siedlungsabfälle“ erfasst jedoch nicht:

a)

einzelne Materialien oder einzelne Erzeugnisse, die von den Abfällen getrennt wurden, wie Abfälle aus Kunststoffen, Kautschuk, Holz, Papier, Textilien, Glas oder Metall und gebrauchte Batterien, die in die vorgesehenen Positionen eingereiht werden;

b)

Industrieabfälle;

c)

pharmazeutische Abfälle gemäß Anmerkung 4 k zu Kapitel 30; oder

d)

klinische Abfälle gemäß der nachstehenden Anmerkung 6 a).

5.

Im Sinne der Position 3825 gelten als „Klärschlamm“ die Schlämme, wie sie in städtischen Kläranlagen anfallen und auch vorbehandelte Abfälle, Grabenabfälle und nicht stabilisierte Schlämme. Stabilisierte Schlämme, die als Düngemittel verwendet werden, sind ausgeschlossen (Kapitel 31).

6.

Im Sinne der Position 3825 gelten als „andere Abfälle“:

a)

klinische Abfälle, wie kontaminierte Abfälle aus der medizinischen Forschung, von Analysen, von Behandlungen oder von anderen medizinischen, chirurgischen, zahnärztlichen oder veterinärmedizinischen Eingriffen, die häufig pathogene und pharmazeutische Substanzen enthalten und einer speziellen Entsorgung zuzuführen sind (z. B. gebrauchtes Verbandsmaterial, gebrauchte Handschuhe und gebrauchte Spritzen);

b)

Abfälle von organischen Lösemitteln;

c)

Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, Hydraulikflüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten; und

d)

andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien.

Als „andere Abfälle“ gelten jedoch nicht Abfälle, die überwiegend Erdöl oder Öle aus bituminösen Mineralien enthalten (Position 2710).

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Zu Unterposition 3808 50 gehören nur Erzeugnisse der Position 3808, die eine oder mehrere der folgenden Substanzen enthalten: Aldrin (ISO); Binapacryl (ISO); Camphechlor (ISO) (Toxaphen); Captafol (ISO); Chlordan (ISO); Chlordimeform (ISO); Chlorbenzilat (ISO); DDT (ISO) (Clofenotan (INN), 1,1,1-Trichlor-2,2-bis(p-chlorphenyl)ethan); Dieldrin (ISO, INN); Dinoseb (ISO), seine Salze oder Ester; Ethylendibromid (ISO) (1,2-Dibromethan); Ethylendichlorid (ISO) (1,2-Dichlorethan); Fluoracetamid (ISO); Heptachlor (ISO); Hexachlorbenzol (ISO); 1,2,3,4,5,6-Hexachlorcyclohexan (HCH (ISO)), einschließlich Lindan (ISO, INN); Methamidophos (ISO); Monocrotophos (ISO); Oxiran (Ethylenoxid); Parathion (ISO); Parathionmethyl (ISO) (Methylparathion); Pentachlorphenol (ISO); Phosphamidon (ISO); Quecksilberverbindungen; 2,4,5-T (ISO) (2,4,5-Trichlorphenoxyessigsäure), ihre Salze oder ihre Ester.

2.

Im Sinne der Unterpositionen 3825 41 und 3825 49 gelten als „Abfälle von organischen Lösemitteln“ solche Abfälle, die überwiegend organische Lösemittel enthalten und die nach ihren Beschaffenheitsmerkmalen nicht mehr für den eigentlichen Verwendungszweck geeignet sind, unabhängig davon, ob sie zur Rückgewinnung der Lösemittel vorgesehen sind oder nicht.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

3801

Künstlicher Grafit; kolloider oder halbkolloider Grafit; Zubereitungen auf der Grundlage von Grafit oder anderem Kohlenstoff, in Form von Pasten, Blöcken, Platten oder anderen Halbfertigerzeugnissen

 

 

3801 10 00

–  künstlicher Grafit

3,6

3801 20

–  kolloider und halbkolloider Grafit

 

 

3801 20 10

– –  kolloider Grafit in öliger Suspension; halbkolloider Grafit

6,5

3801 20 90

– –  anderer

4,1

3801 30 00

–  kohlenstoffhaltige Pasten für Elektroden und ähnliche Pasten für die Innenauskleidung von Öfen

5,3

3801 90 00

–  andere

3,7

3802

Aktivkohle; aktivierte natürliche mineralische Stoffe; Tierisches Schwarz, auch ausgebraucht

 

 

3802 10 00

–  Aktivkohle

3,2

3802 90 00

–  andere

5,7

3803 00

Tallöl, auch raffiniert

 

 

3803 00 10

–  roh

frei

3803 00 90

–  anderes

4,1

3804 00 00

Ablaugen aus der Zellstoffherstellung, auch konzentriert, entzuckert oder chemisch behandelt, einschließlich Ligninsulfonate, jedoch ausgenommen Tallöl der Position 3803

5

3805

Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl, Sulfatterpentinöl und andere terpenhaltige Öle aus der Destillation oder einer anderen Behandlung der Nadelhölzer; Dipenten, roh; Sulfitterpentinöl und anderes rohes para-Cymol; Pine-Oil, alpha-Terpineol als Hauptbestandteil enthaltend

 

 

3805 10

–  Balsamterpentinöl, Holzterpentinöl und Sulfatterpentinöl

 

 

3805 10 10

– –  Balsamterpentinöl

4

3805 10 30

– –  Holzterpentinöl

3,7

3805 10 90

– –  Sulfatterpentinöl

3,2

3805 90

–  andere

 

 

3805 90 10

– –  Pine-Oil

3,7

3805 90 90

– –  andere

3,4

3806

Kolofonium und Harzsäuren, und deren Derivate; leichte und schwere Harzöle; durch Schmelzen modifizierte natürliche Harze (Schmelzharze)

 

 

3806 10 00

–  Kolofonium und Harzsäuren

5

3806 20 00

–  Salze des Kolofoniums, der Harzsäuren oder der Derivate von Kolofonium oder von Harzsäuren, ausgenommen Salze von Kolofoniumaddukten

4,2

3806 30 00

–  Harzester

6,5

3806 90 00

–  andere

4,2

3807 00

Holzteere; Holzteeröle; Holzkreosot; Holzgeist; pflanzliches Pech; Brauerpech und ähnliche Zubereitungen auf der Grundlage von Kolofonium, Harzsäuren oder pflanzlichem Pech

 

 

3807 00 10

–  Holzteere

2,1

3807 00 90

–  andere

4,6

3808

Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger)

 

 

3808 50 00

–  Erzeugnisse im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel

6

 

–  andere

 

 

3808 91

– –  Insektizide

 

 

3808 91 10

– – –  auf der Grundlage von Pyrethroiden

6

3808 91 20

– – –  auf der Grundlage von Chlorkohlenwasserstoffen

6

3808 91 30

– – –  auf der Grundlage von Carbamaten

6

3808 91 40

– – –  auf der Grundlage von organischen Phosphorverbindungen

6

3808 91 90

– – –  andere

6

3808 92

– –  Fungizide

 

 

 

– – –  anorganische

 

 

3808 92 10

– – – –  Zubereitungen auf der Grundlage von Kupferverbindungen

4,6

3808 92 20

– – – –  andere

6

 

– – –  andere

 

 

3808 92 30

– – – –  auf der Grundlage von Dithiocarbamaten

6

3808 92 40

– – – –  auf der Grundlage von Benzimidazolen

6

3808 92 50

– – – –  auf der Grundlage von Diazolen oder Triazolen

6

3808 92 60

– – – –  auf der Grundlage von Diazinen oder Morpholinen

6

3808 92 90

– – – –  andere

6

3808 93

– –  Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren

 

 

 

– – –  Herbizide

 

 

3808 93 11

– – – –  auf der Grundlage von Phenoxyphytohormonen

6

3808 93 13

– – – –  auf der Grundlage von Triazinen

6

3808 93 15

– – – –  auf der Grundlage von Amiden

6

3808 93 17

– – – –  auf der Grundlage von Carbamaten

6

3808 93 21

– – – –  auf der Grundlage von Dinitroanilinderivaten

6

3808 93 23

– – – –  auf der Grundlage von Harnstoff-, Uracil- oder Sulfonylharnstoffderivaten

6

3808 93 27

– – – –  andere

6

3808 93 30

– – –  Keimhemmungsmittel

6

3808 93 90

– – –  Pflanzenwuchsregulatoren

6,5

3808 94

– –  Desinfektionsmittel

 

 

3808 94 10

– – –  auf der Grundlage von quartären Ammoniumsalzen

6

3808 94 20

– – –  auf der Grundlage von halogenierten Verbindungen

6

3808 94 90

– – –  andere

6

3808 99

– –  andere

 

 

3808 99 10

– – –  Rodentizide

6

3808 99 90

– – –  andere

6

3809

Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

3809 10

–  auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten

 

 

3809 10 10

– –  mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT

8,3 + 8,9 €/100 kg/net MAX 12,8

3809 10 30

– –  mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT

8,3 + 12,4 €/100 kg/net MAX 12,8

3809 10 50

– –  mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT

8,3 + 15,1 €/100 kg/net MAX 12,8

3809 10 90

– –  mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr

8,3 + 17,7 €/100 kg/net MAX 12,8

 

–  andere

 

 

3809 91 00

– –  von der in der Textilindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

6,3

3809 92 00

– –  von der in der Papierindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

6,3

3809 93 00

– –  von der in der Lederindustrie oder in ähnlichen Industrien verwendeten Art

6,3

3810

Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

 

 

3810 10 00

–  Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen

6,5

3810 90

–  andere

 

 

3810 90 10

– –  Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art

4,1

3810 90 90

– –  andere

5

3811

Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten

 

 

 

–  zubereitete Antiklopfmittel

 

 

3811 11

– –  auf der Grundlage von Bleiverbindungen

 

 

3811 11 10

– – –  auf der Grundlage von Tetraethylblei (Ethylfluid)

6,5

3811 11 90

– – –  andere

5,8

3811 19 00

– –  andere

5,8

 

–  Additive für Schmieröle

 

 

3811 21 00

– –  Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend

5,3

3811 29 00

– –  andere

5,8

3811 90 00

–  andere

5,8

3812

Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

 

 

3812 10 00

–  zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger

6,3

3812 20

–  zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe

 

 

3812 20 10

– –  Reaktionsgemisch, Benzyl-3-isobutyryloxy-1-isopropyl-2,2-dimethylpropylphthalat und Benzyl-3-isobutyryloxy-2,2,4-trimethylpentylphthalat enthaltend

frei

3812 20 90

– –  andere

6,5

3812 30

–  zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe

 

 

 

– –  zubereitete Antioxidationsmittel

 

 

3812 30 21

– – –  Mischungen von Oligomeren des 1,2-Dihydro-2,2,4-trimethylchinolins

6,5

3812 30 29

– – –  andere

6,5

3812 30 80

– –  andere

6,5

3813 00 00

Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben

6,5

3814 00

Zusammengesetzte organische Löse- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken

 

 

3814 00 10

–  auf der Grundlage von Butylacetat

6,5

3814 00 90

–  andere

6,5

3815

Reaktionsauslöser, Reaktionsbeschleuniger und katalytische Zubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

–  auf Trägern fixierte Katalysatoren

 

 

3815 11 00

– –  mit Nickel oder einer Nickelverbindung als aktiver Substanz

6,5

3815 12 00

– –  mit Edelmetall oder einer Edelmetallverbindung als aktiver Substanz

6,5

3815 19

– –  andere

 

 

3815 19 10

– – –  Katalysator in Form von Körnern, die zu 90 GHT oder mehr Abmessungen von 10 Mikrometer oder weniger aufweisen, aus einer auf einem Träger aus Magnesiumsilicat fixierten Mischung von Oxiden, mit einem Gehalt an:

Kupfer von 20 GHT bis 35 GHT und

Bismut von 2 GHT bis 3 GHT

und einer augenscheinlichen Dichte von 0,2 bis 1,0

frei

3815 19 90

– – –  andere

6,5

3815 90

–  andere

 

 

3815 90 10

– –  Ethyltriphenylphosphoniumacetat-Katalysator, in Methanol gelöst

frei

3815 90 90

– –  andere

6,5

3816 00 00

Feuerfeste Zemente, feuerfeste Mörtel, feuerfester Beton und ähnliche feuerfeste Mischungen, ausgenommen Erzeugnisse der Position 3801

2,7

3817 00

Alkylbenzol-Gemische und Alkylnaphthalin-Gemische, ausgenommen Waren der Position 2707 oder 2902

 

 

3817 00 50

–  lineares Alkylbenzol

6,3

3817 00 80

–  andere

6,3

3818 00

Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen, zur Verwendung in der Elektronik dotiert

 

 

3818 00 10

–  dotiertes Silicium

frei

3818 00 90

–  andere

frei

3819 00 00

Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT

6,5

3820 00 00

Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen

6,5

3821 00 00

Zubereitete Nährsubstrate zum Züchten und Erhalten von Mikroorganismen (einschließlich Viren und dergleichen) oder pflanzlichen, menschlichen oder tierischen Zellen

5

3822 00 00

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien

frei

3823

Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole

 

 

 

–  technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination

 

 

3823 11 00

– –  Stearinsäure

5,1

3823 12 00

– –  Ölsäure

4,5

3823 13 00

– –  Tallölfettsäuren

2,9

3823 19

– –  andere

 

 

3823 19 10

– – –  destillierte Fettsäuren

2,9

3823 19 30

– – –  Destillationsfettsäuren

2,9

3823 19 90

– – –  andere

2,9

3823 70 00

–  technische Fettalkohole

3,8

3824

Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

3824 10 00

–  zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne

6,5

3824 30 00

–  nicht gesinterte Metallcarbide, untereinander oder mit metallischen Bindemitteln gemischt

5,3

3824 40 00

–  zubereitete Additive für Zement, Mörtel oder Beton

6,5

3824 50

–  Mörtel und Beton, nicht feuerfest

 

 

3824 50 10

– –  Frischbeton

6,5

3824 50 90

– –  anderer

6,5

3824 60

–  Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44

 

 

 

– –  in wässriger Lösung

 

 

3824 60 11

– – –  mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

7,7 + 16,1 €/100 kg/net

3824 60 19

– – –  anderer

9,6 + 37,8 €/100 kg/net (67)

 

– –  anderer

 

 

3824 60 91

– – –  mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol

7,7 + 23 €/100 kg/net

3824 60 99

– – –  anderer

9,6 + 53,7 €/100 kg/net (67)

 

–  Mischungen, die halogenierte Derivate von Methan, Ethan oder Propan enthalten

 

 

3824 71 00

– –  perhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (CFK) enthaltend, auch teilhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend

6,5

3824 72 00

– –  Bromchlordifluormethan, Bromtrifluormethan oder Dibromtetrafluorethan enthaltend

6,5

3824 73 00

– –  teilhalogenierte Bromfluorkohlenwasserstoffe (HBFKW) enthaltend

6,5

3824 74 00

– –  teilhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW) enthaltend, auch perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), jedoch keine perhalogenierten Chlorfluorkohlenwasserstoffe (CFK) enthaltend

6,5

3824 75 00

– –  Tetrachlorkohlenstoff enthaltend

6,5

3824 76 00

– –  1,1,1-Trichlorethan (Methylchloroform) enthaltend

6,5

3824 77 00

– –  Brommethan (Methylbromid) oder Bromchlormethan enthaltend

6,5

3824 78 00

– –  perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) enthaltend, jedoch keine perhalogenierten Chlorfluorkohlenstoffe (CFK) oder teilhalogenierte Chlorfluorkohlenwasserstoffe (HCFKW) enthaltend

6,5

3824 79 00

– –  andere

6,5

 

–  Mischungen und Zubereitungen, die Oxiran (Ethylenoxid), polybromierte Biphenyle (PBB), polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat enthalten

 

 

3824 81 00

– –  Oxiran (Ethylenoxid) enthaltend

6,5

3824 82 00

– –  polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend

6,5

3824 83 00

– –  Tris(2,3-dibrompropyl)phosphat enthaltend

6,5

3824 90

–  andere

 

 

3824 90 10

– –  Petroleumsulfonate, ausgenommen solche des Ammoniums, der Alkalimetalle oder der Ethanolamine; thiophenhaltige Sulfosäuren von Öl aus bituminösen Mineralien und ihre Salze

5,7

3824 90 15

– –  Ionenaustauscher

6,5

3824 90 20

– –  Absorbentien zum Vervollständigen des Vakuums in elektrischen Röhren

6

3824 90 25

– –  Pyrolignite (z. B. Calciumpyrolignit); rohes Calciumtartrat; rohes Calciumcitrat

5,1

3824 90 30

– –  Naphthensäuren, ihre wasserunlöslichen Salze und ihre Ester

3,2

3824 90 35

– –  zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend

6,5

3824 90 40

– –  zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse

6,5

 

– –  andere

 

 

3824 90 45

– – –  Kesselsteinentfernungsmittel und dergleichen

6,5

3824 90 50

– – –  Zubereitungen für die Galvanotechnik

6,5

3824 90 55

– – –  Mischungen von Glycerinmono-, -di- und -trifettsäureestern (Emulgiermittel für Fettstoffe)

6,5

 

– – –  Erzeugnisse und Zubereitungen zu pharmazeutischen oder chirurgischen Zwecken

 

 

3824 90 61

– – – –  Zwischenerzeugnisse der Antibiotikagewinnung, erhalten aus der Fermentation von Streptomyces tenebrarius, auch getrocknet, zum Herstellen von Arzneiwaren der Position 3004 für die Humanmedizin (12)

frei

3824 90 62

– – – –  Zwischenerzeugnisse aus der Gewinnung von Salzen des Monensins

frei

3824 90 64

– – – –  andere

6,5

3824 90 65

– – –  Hilfsmittel von der in der Gießereiindustrie verwendeten Art (ausgenommen Waren der Unterposition 3824 10 00)

6,5

3824 90 70

– – –  Flammschutz-, Wasserschutzmittel und ähnliche Zubereitungen für den Schutz von Bauwerken

6,5

 

– – –  andere

 

 

3824 90 75

– – – –  Lithium-Niobat-Scheiben, nicht dotiert

frei

3824 90 80

– – – –  Mischung von Aminen aus dimerisierten Fettsäuren, mit einem mittleren Molekulargewicht von 520 bis 550

frei

3824 90 85

– – – –  3-(1-Ethyl-1-methylpropyl)isoxazol-5-ylamin, in Toluol gelöst

frei

3824 90 87

– – – –  Mischungen, hauptsächlich bestehend aus (5-Ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2-dioxaphosphinan-5-yl)methyl-methyl-methylphosphonat und Bis[(5-ethyl-2-methyl-2-oxido-1,3,2-dioxaphosphinan-5-yl)methyl] methylphosphonat, und Mischungen, hauptsächlich bestehend aus Dimethylmethylphosphonat, Oxiran und Diphosphorpentaoxid

6,5

3824 90 91

– – – –  Fettsäuremonoalkylester, mit einem Gehalt an Estern von 96,5 % vol oder mehr (FAMAE)

6,5

3824 90 97

– – – –  andere

6,5

3825

Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Siedlungsabfälle; Klärschlamm; andere in Anmerkung 6 zu diesem Kapitel genannte Abfälle

 

 

3825 10 00

–  Siedlungsabfälle

6,5

3825 20 00

–  Klärschlamm

6,5

3825 30 00

–  klinische Abfälle

6,5

 

–  Abfälle von organischen Lösemitteln

 

 

3825 41 00

– –  halogeniert

6,5

3825 49 00

– –  andere

6,5

3825 50 00

–  Abfälle von flüssigen Abbeizmitteln für Metalle, Hydraulikflüssigkeiten, Bremsflüssigkeiten und Gefrierschutzflüssigkeiten

6,5

 

–  andere Abfälle der chemischen Industrie oder verwandter Industrien

 

 

3825 61 00

– –  überwiegend organische Bestandteile enthaltend

6,5

3825 69 00

– –  andere

6,5

3825 90

–  andere

 

 

3825 90 10

– –  alkalische Eisenoxide (Gasreinigungsmasse)

5

3825 90 90

– –  andere

6,5

ABSCHNITT VII

KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS; KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS

Anmerkungen

1.

Warenzusammenstellungen, die aus zwei oder mehreren voneinander getrennten Bestandteilen bestehen, von denen einige oder alle zu diesem Abschnitt gehören, und die erkennbar dazu bestimmt sind, durch Vermischen ein Erzeugnis des Abschnitts VI oder VII herzustellen, sind der für dieses Erzeugnis zutreffenden Position zuzuweisen unter der Voraussetzung, dass die Einzelbestandteile:

a)

ohne weiteres Umpacken aufgrund ihrer Aufmachung eindeutig erkennbar dazu bestimmt sind, zusammen verwendet zu werden,

b)

zusammen gestellt werden und

c)

entweder aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihrer entsprechenden Mengen als einander ergänzend erkennbar sind.

2.

Mit Ausnahme der Waren der Position 3918 oder 3919 sind Kunststoffe, Kautschuk und Waren daraus, mit Motiven, Buchstaben oder bildlichen Darstellungen bedruckt, die im Hinblick auf den eigentlichen (ursprünglichen) Gebrauch der Waren nicht nur nebensächlich sind, dem Kapitel 49 zuzuweisen.

KAPITEL 39

KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS

Anmerkungen

1.

Als „Kunststoffe“ gelten in der Nomenklatur die Stoffe der Positionen 3901 bis 3914, die im Zeitpunkt der Polymerisation oder in einem späteren Stadium unter einer äußeren Einwirkung (im Allgemeinen Wärme und Druck, falls erforderlich auch unter Zuhilfenahme von Lösemitteln oder Weichmachern) durch Gießen, Pressen, Strangpressen, Walzen oder ein anderes Verfahren eine Form erhalten können oder erhalten haben, die auch nach Beendigung der äußeren Einwirkung erhalten bleibt.

Der Begriff „Kunststoffe“ umfasst in der Nomenklatur auch Vulkanfiber. Dagegen ist dieser Begriff nicht anwendbar auf Stoffe, die als Spinnstoffe des Abschnitts XI gelten.

2.

Zu Kapitel 39 gehören nicht:

a)

zubereitete Schmiermittel der Position 2710 oder 3403;

b)

Wachse der Position 2712 oder 3404;

c)

isolierte chemisch einheitliche organische Verbindungen (Kapitel 29);

d)

Heparin oder seine Salze (Position 3001);

e)

Lösungen von Erzeugnissen der Positionen 3901 bis 3913 (ausgenommen Kollodium) in flüchtigen organischen Lösemitteln, wenn der Anteil des Lösemittels 50 GHT der Lösung übersteigt (Position 3208); Prägefolien der Position 3212;

f)

organische grenzflächenaktive Stoffe oder Zubereitungen der Position 3402;

g)

Schmelzharze und Harzester (Position 3806);

h)

zubereitete Additives für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten (Position 3811);

ij)

zubereitete hydraulische Flüssigkeiten auf der Grundlage von Polyglykolen, Siliconen oder anderen Polymeren des Kapitels 39 (Position 3819);

k)

Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger aus Kunststoffen (Position 3822);

l)

synthetischer Kautschuk im Sinne des Kapitels 40 und Waren daraus;

m)

Sattlerwaren (Position 4201), Koffer, Handtaschen oder andere Behältnisse der Position 4202;

n)

Flechtwaren und Korbmacherwaren des Kapitels 46;

o)

Wandverkleidungen der Position 4814;

p)

Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus);

q)

Waren des Abschnitts XII (z. B. Schuhe und Schuhteile, Kopfbedeckungen und Teile davon, Regenschirme, Sonnenschirme, Spazierstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon);

r)

Fantasieschmuck der Position 7117;

s)

Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate, elektrotechnische Waren);

t)

Teile von Beförderungsmitteln des Abschnitts XVII;

u)

Waren des Kapitels 90 (z. B. optische Elemente, Brillenfassungen, Zeicheninstrumente);

v)

Waren des Kapitels 91 (z. B. Gehäuse für Uhren und andere Uhrmacherwaren);

w)

Waren des Kapitels 92 (z. B. Musikinstrumente und Teile davon);

x)

Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Beleuchtungskörper, Reklameleuchten, vorgefertigte Gebäude);

y)

Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

z)

Waren des Kapitels 96 (z. B. Bürsten, Knöpfe, Reißverschlüsse, Kämme, Mundstücke und Rohre für Tabakpfeifen, Zigarettenspitzen oder dergleichen, Teile von Isolierflaschen, Kugelschreiber, Füllhalter, Drehbleistifte).

3.

Zu den Positionen 3901 bis 3911 gehören nur durch chemische Synthese hergestellte Erzeugnisse der folgenden Kategorien:

a)

flüssige synthetische Polyolefine, bei deren Destillation weniger als 60 RHT bis 300 °C übergehen, nach Umrechnung auf 1 013 mbar, wenn eine Vakuumdestillation durchgeführt wird (Positionen 3901 und 3902);

b)

niedrig polymerisierte Harze vom Cumaron-Inden-Typ (Position 3911);

c)

andere synthetische Polymere aus durchschnittlich fünf oder mehr monomeren Einheiten;

d)

Silicone (Position 3910);

e)

Resole (Position 3909) und andere Prepolymere.

4.

Als „Copolymere“ gelten alle Polymere, bei denen keine einzelne Monomereinheit 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beiträgt.

Im Sinne des Kapitels 39 sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, Copolymere (einschließlich Copolykondensate, Copolyadditionserzeugnisse, Blockcopolymere und Pfropfcopolymere) und Polymergemische der Position zuzuweisen, welche die Polymere derjenigen Comonomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Im Sinne dieser Anmerkung sind dabei die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren, die zur selben Position gehören, zusammenzuziehen.

Wenn keine einzelne Comonomereinheit überwiegt, sind Copolymere oder Polymergemische der Letzten der in Betracht kommenden Position zuzuweisen.

5.

Chemisch modifizierte Polymere — das sind solche, bei denen nur an den Seitengruppen der Hauptpolymerkette Änderungen durch chemische Reaktionen vorgenommen wurden — sind derjenigen Position zuzuweisen, die das nicht modifizierte Polymer erfasst. Diese Bestimmung gilt nicht für Pfropfcopolymere.

6.

Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 3901 bis 3914 gelten nur folgende Formen:

a)

Flüssigkeiten und Pasten, einschließlich Dispersionen (Emulsionen und Suspensionen) und Lösungen;

b)

Blöcke von unregelmäßiger Form, Brocken, Krümel, Pulver (einschließlich Formmassen), Granulate, Flocken und ähnliche lose Formen.

7.

Zu Position 3915 gehören nicht Abfälle, Schnitzel und Bruch eines einzelnen thermoplastischen Stoffes, die in Primärformen umgewandelt wurden (Positionen 3901 bis 3914).

8.

Als „Rohre und Schläuche“ im Sinne der Position 3917 gelten Hohlprodukte, die Halb- oder Fertigerzeugnisse sind (z. B. gerippte Gartenschläuche, perforierte Rohre), wie sie üblicherweise zum Leiten, Befördern und Verteilen von Gasen oder Flüssigkeiten dienen. Diese Bezeichnungen erfassen auch schlauchförmige Wursthüllen und andere flachliegende Rohre und Schläuche. Mit Ausnahme der letztgenannten Erzeugnisse gelten jedoch solche mit einem anderen als runden, ovalen, rechteckigen (mit einer Länge von nicht mehr als dem 1,5fachen der Breite) oder ein regelmäßiges Vieleck aufweisenden Innenquerschnitt als Profile und nicht als Rohre oder Schläuche.

9.

Als „Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen“ im Sinne der Position 3918 gelten zur Verschönerung von Wänden oder Decken geeignete Erzeugnisse in Rollen mit einer Breite von 45 cm oder mehr, die aus dauerhaft auf einem Träger aus anderen Stoffen als Papier befestigtem Kunststoff bestehen und deren Kunststoffschicht (auf der Schauseite) gemasert, geprägt, farbig gemustert, mit Motiven bedruckt oder anders verziert ist.

10.

Als „Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen“ im Sinne der Positionen 3920 und 3921 gelten ausschließlich Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen (ausgenommen solche des Kapitels 54) und Blöcke von regelmäßiger geometrischer Form, auch bedruckt oder anders oberflächenbearbeitet, nicht geschnitten oder lediglich rechteckig oder quadratisch geschnitten (auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben), aber nicht weiter bearbeitet.

11.

Zu Position 3925 gehören nur die nachstehend aufgeführten Waren, soweit sie nicht in vorhergehenden Positionen des Teilkapitels II erfasst sind:

a)

Sammelbehälter, Tanks (einschließlich Klärtanks), Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l;

b)

Bauelemente, wie sie z. B. zum Herstellen von Fußböden, Mauern, Trennwänden, Decken und Bedachungen verwendet werden;

c)

Regenrinnen und deren Zubehör;

d)

Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen;

e)

Geländer, Zäune und ähnliche Absperrungen;

f)

Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnliche Waren, und deren Teile und Zubehör;

g)

große Regale, zur Montage und zum festen Einbau z. B. in Läden, Werkstätten oder Lagerräumen bestimmt;

h)

architektonische Ornamente, z. B. Kannelierungen, Gewölbe, Friese;

ij)

Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen, z. B. Knöpfe, Griffe, Haken, Konsolen, Handtuchhalter, Schalterplatten und andere Abdeckplatten.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Innerhalb einer Position dieses Kapitels sind Polymere (einschließlich Copolymere) und chemisch modifizierte Polymere gemäß den folgenden Regeln einzureihen:

a)

Besteht eine Unterposition „andere“ in derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen, gilt Folgendes:

1)

Die dem Namen eines spezifischen Polymers in der Warenbezeichnung einer Unterposition angefügte Vorsilbe „Poly“ (z. B. Polyethylen oder Polyamid-6,6) bedeutet, dass die konstitutionelle Monomereinheit oder konstitutionellen Monomereinheiten des namentlich genannten Polymers zusammengenommen 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen müssen.

2)

Die in den Unterpositionen 3901 30, 3903 20, 3903 30 und 3904 30 genannten Copolymere sind diesen Unterpositionen zuzuweisen, wenn die Comonomereinheiten der genannten Copolymere 95 GHT oder mehr zum Gesamtpolymergehalt beitragen.

3)

Chemisch modifizierte Polymere sind in die Unterposition „andere“ einzureihen, vorausgesetzt, dass diese chemisch modifizierten Polymere nicht in einer anderen Unterposition genauer erfasst sind.

4)

Polymere, die nicht die in den vorstehenden Absätzen 1), 2) oder 3) vorgegebene Beschaffenheit aufweisen, sind innerhalb derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen in jene Unterposition einzureihen, die Polymere derjenigen Monomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Dabei sind konstitutionelle Monomereinheiten von Polymeren, die in dieselbe Unterposition fallen, zusammenzuziehen. Nur die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen sind miteinander zu vergleichen.

b)

Besteht keine Unterposition „andere“ in derselben Gliederungsstufe von Unterpositionen, so gilt Folgendes:

1)

Polymere sind der Unterposition zuzuweisen, die Polymere derjenigen Monomereinheit erfasst, die gewichtsmäßig gegenüber jeder anderen einzelnen Comonomereinheit überwiegt. Dabei sind konstitutionelle Monomereinheiten von Polymeren, die in dieselbe Unterposition fallen, zusammenzuziehen. Nur die konstitutionellen Comonomereinheiten von Polymeren derselben Gliederungsstufe sind miteinander zu vergleichen.

2)

Chemisch modifizierte Polymere sind der für das nicht modifizierte Polymer zutreffenden Unterposition zuzuweisen.

Polymergemische sind derselben Unterposition zuzuweisen wie die aus denselben Monomereinheiten im selben Mengenverhältnis erhaltenen Polymere.

2.

Im Sinne der Unterposition 3920 43 schließt der Begriff „Weichmacher“ auch die Sekundärweichmacher ein.

Zusätzliche Anmerkung

1.

In das Kapitel 39 gehören mit Zellkunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe unabhängig davon,

ob sie aus mit Zellkunststoff getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben, Gewirken, Gestricken (anderen als solchen der Position 5903), Filzen oder Vliesstoffen konfektioniert sind oder

aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben, Gewirken, Gestricken, Filzen oder Vliesstoffen konfektioniert und anschließend mit Zellkunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind,

sofern diese Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze oder Vliesstoffe nur der Verstärkung dienen (Anmerkung 3 c) zu Kapitel 56 und Anmerkung 2 a) Ziffer 5) zu Kapitel 59).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

I. PRIMÄRFORMEN

3901

Polymere des Ethylens, in Primärformen

 

 

3901 10

–  Polyethylen mit einer Dichte von weniger als 0,94

 

 

3901 10 10

– –  lineares Polyethylen

6,5

3901 10 90

– –  anderes

6,5

3901 20

–  Polyethylen mit einer Dichte von 0,94 oder mehr

 

 

3901 20 10

– –  Polyethylen in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel, mit einer Dichte von 0,958 oder mehr bei 23 °C und einem Gehalt an:

Aluminium von 50 mg/kg oder weniger,

Calcium von 2 mg/kg oder weniger,

Chrom von 2 mg/kg oder weniger,

Eisen von 2 mg/kg oder weniger,

Nickel von 2 mg/kg oder weniger,

Titan von 2 mg/kg oder weniger, und

Vanadium von 8 mg/kg oder weniger,

zum Herstellen von chlorsulfoniertem Polyethylen (12)

frei

3901 20 90

– –  anderes

6,5

3901 30 00

–  Ethylen-Vinylacetat-Copolymere

6,5

3901 90

–  andere

 

 

3901 90 30

– –  ionomeres Harz, bestehend aus einem Salz eines Ethylen-Isobutylacrylat-Methacrylsäure-Copolymers; A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol, Ethylen-Butylen-Copolymer und Polystyrol, mit einem Gehalt an Styrol von 35 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel

frei

3901 90 90

– –  andere

6,5

3902

Polymere des Propylens oder anderer Olefine, in Primärformen

 

 

3902 10 00

–  Polypropylen

6,5

3902 20 00

–  Polyisobutylen

6,5

3902 30 00

–  Propylen-Copolymere

6,5

3902 90

–  andere

 

 

3902 90 10

– –  A-B-A-Blockcopolymer aus Polystyrol, Ethylen-Butylen-Copolymer und Polystyrol, mit einem Gehalt an Styrol von 35 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel

frei

3902 90 20

– –  Poly(1-buten), 1-Buten-Ethylen-Copolymer mit einem Gehalt an Ethylen von 10 GHT oder weniger, oder eine Mischung von Poly(1-buten) und Polyethylen und/oder Polypropylen, mit einem Gehalt an Polyethylen von 10 GHT oder weniger und/oder an Polypropylen von 25 GHT oder weniger, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel

frei

3902 90 90

– –  andere

6,5

3903

Polymere des Styrols, in Primärformen

 

 

 

–  Polystyrol

 

 

3903 11 00

– –  expandierbar

6,5

3903 19 00

– –  anderes

6,5

3903 20 00

–  Styrol-Acrylnitril-Copolymere (SAN)

6,5

3903 30 00

–  Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymere (ABS)

6,5

3903 90

–  andere

 

 

3903 90 10

– –  Copolymer, ausschließlich aus Styrol und Allylalkohol, mit einer Acetylzahl von 175 oder mehr

frei

3903 90 20

– –  bromiertes Polystyrol mit einem Gehalt an Brom von 58 GHT bis 71 GHT, in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel

frei

3903 90 90

– –  andere

6,5

3904

Polymere des Vinylchlorids oder anderer halogenierter Olefine, in Primärformen

 

 

3904 10 00

–  Poly(vinylchlorid), nicht mit anderen Stoffen gemischt

6,5

 

–  anderes Poly(vinylchlorid)

 

 

3904 21 00

– –  nicht weich gemacht

6,5

3904 22 00

– –  weich gemacht

6,5

3904 30 00

–  Vinylchlorid-Vinylacetat-Copolymere

6,5

3904 40 00

–  andere Copolymere des Vinylchlorids

6,5

3904 50

–  Polymere des Vinylidenchlorids

 

 

3904 50 10

– –  Vinylidenchlorid-Acrylnitril-Copolymer in Form von expandierbaren Kügelchen mit einem Durchmesser von 4 Mikrometer bis 20 Mikrometer

frei

3904 50 90

– –  andere

6,5

 

–  fluorierte Polymere

 

 

3904 61 00

– –  Polytetrafluorethylen

6,5

3904 69

– –  andere

 

 

3904 69 10

– – –  Poly(vinylfluorid) in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel

frei

3904 69 20

– – –  Fluorelastomer FKM

6,5

3904 69 80

– – –  andere

6,5

3904 90 00

–  andere

6,5

3905

Polymere des Vinylacetats oder anderer Vinylester, in Primärformen; andere Vinylpolymere, in Primärformen

 

 

 

–  Poly(vinylacetat)

 

 

3905 12 00

– –  in wässriger Dispersion

6,5

3905 19 00

– –  anderes

6,5

 

–  Vinylacetat-Copolymere

 

 

3905 21 00

– –  in wässriger Dispersion

6,5

3905 29 00

– –  andere

6,5

3905 30 00

–  Poly(vinylalkohol), auch nicht hydrolisierte Acetatgruppen enthaltend

6,5

 

–  andere

 

 

3905 91 00

– –  Copolymere

6,5

3905 99

– –  andere

 

 

3905 99 10

– – –  Poly(vinylformal), in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel, mit einem Molekulargewicht von 10 000 bis 40 000 und einem Gehalt an:

Acetylgruppen, berechnet als Vinylacetat, von 9,5 GHT bis 13 GHT und

Hydroxylgruppen, berechnet als Vinylalkohol, von 5 GHT bis 6,5 GHT

frei

3905 99 90

– – –  andere

6,5

3906

Acrylpolymere in Primärformen

 

 

3906 10 00

–  Poly(methylmethacrylat)

6,5

3906 90

–  andere

 

 

3906 90 10

– –  Poly[N-(3-hydroxyimino-1,1-dimethylbutyl)acrylamid]

frei

3906 90 20

– –  Copolymer aus 2-Diisopropylaminoethylmethacrylat und Decylmethacrylat, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Copolymer von 55 GHT oder mehr

frei

3906 90 30

– –  Copolymer aus Acrylsäure und 2-Ethylhexylacrylat, mit einem Gehalt an 2-Ethylhexylacrylat von 10 GHT bis 11 GHT

frei

3906 90 40

– –  Acrylnitril-Methylacrylat-Copolymer, modifiziert mit Polybutadien-Acrylnitril (NBR)

frei

3906 90 50

– –  Polymerisationserzeugnis aus Acrylsäure und Alkylmethacrylat mit geringen Mengen anderer Monomere, zur Verwendung als Verdickungsmittel in Druckpasten für den Textildruck (12)

frei

3906 90 60

– –  Copolymer aus Methylacrylat, Ethylen und einem Monomer, das eine austauschbare, nicht am Kettenende befindliche Carboxylgruppe enthält, mit einem Gehalt an Methylacrylat von 50 GHT oder mehr, auch mit Kieselerde vermischt

5

3906 90 90

– –  andere

6,5

3907

Polyacetale, andere Polyether und Epoxidharze, in Primärformen; Polycarbonate, Alkydharze, Allylpolyester und andere Polyester, in Primärformen

 

 

3907 10 00

–  Polyacetale

6,5

3907 20

–  andere Polyether

 

 

 

– –  Polyetheralkohole

 

 

3907 20 11

– – –  Polyethylenglykole

6,5

3907 20 20

– – –  andere

6,5

 

– –  andere

 

 

3907 20 91

– – –  Copolymer aus 1-Chlor-2,3-epoxypropan und Ethylenoxid

frei

3907 20 99

– – –  andere

6,5

3907 30 00

–  Epoxidharze

6,5

3907 40 00

–  Polycarbonate

6,5

3907 50 00

–  Alkydharze

6,5

3907 60

–  Poly(ethylenterephthalat)

 

 

3907 60 20

– –  mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr

6,5

3907 60 80

– –  anderes

6,5

3907 70 00

–  Poly(milchsäure)

6,5

 

–  andere Polyester

 

 

3907 91

– –  ungesättigt

 

 

3907 91 10

– – –  flüssig

6,5

3907 91 90

– – –  andere

6,5

3907 99

– –  andere

 

 

3907 99 10

– – –  Poly(ethylennaphthalin-2,6-dicarboxylat)

frei

3907 99 90

– – –  andere

6,5

3908

Polyamide in Primärformen

 

 

3908 10 00

–  Polyamid-6, -11, -12, -6,6, -6,9, -6,10 oder -6,12

6,5

3908 90 00

–  andere

6,5

3909

Aminoharze, Phenolharze und Polyurethane, in Primärformen

 

 

3909 10 00

–  Harnstoffharze; Thioharnstoffharze

6,5

3909 20 00

–  Melaminharze

6,5

3909 30 00

–  andere Aminoharze

6,5

3909 40 00

–  Phenolharze

6,5

3909 50

–  Polyurethane

 

 

3909 50 10

– –  Polyurethan aus 2,2′-(tert-Butylimino)diethanol und 4,4′-Methylendicyclohexyldiisocyanat, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 50 GHT oder mehr

frei

3909 50 90

– –  andere

6,5

3910 00 00

Silicone in Primärformen

6,5

3911

Petroleumharze, Cumaron-Inden-Harze, Polyterpene, Polysulfide, Polysulfone und andere Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

 

 

3911 10 00

–  Petroleumharze, Cumaronharze, Indenharze oder Cumaron-Inden-Harze und Polyterpene

6,5

3911 90

–  andere

 

 

 

– –  Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnisse, auch chemisch modifiziert

 

 

3911 90 11

– – –  Poly(oxy-1,4-phenylensulfonyl-1,4-phenylenoxy-1,4-phenylenisopropyliden-1,4-phenylen), in Formen im Sinne der Anmerkung 6 b) zu diesem Kapitel

3,5

3911 90 13

– – –  Poly(thio-1,4-phenylen)

frei

3911 90 19

– – –  andere

6,5

 

– –  andere

 

 

3911 90 92

– – –  Copolymer aus p-Kresol und Divinylbenzol, in Form einer Lösung in N,N-Dimethylacetamid, mit einem Gehalt an Polymer von 50 GHT oder mehr; hydrierte Copolymere aus Vinyltoluol und α-Methylstyrol

frei

3911 90 99

– – –  andere

6,5

3912

Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

 

 

 

–  Celluloseacetate

 

 

3912 11 00

– –  nicht weich gemacht

6,5

3912 12 00

– –  weich gemacht

6,5

3912 20

–  Cellulosenitrate (einschließlich Collodium)

 

 

 

– –  nicht weich gemacht

 

 

3912 20 11

– – –  Collodium und Celloidin

6,5

3912 20 19

– – –  andere

6

3912 20 90

– –  weich gemacht

6,5

 

–  Celluloseether

 

 

3912 31 00

– –  Carboxymethylcellulose und ihre Salze

6,5

3912 39

– –  andere

 

 

3912 39 20

– – –  Hydroxypropylcellulose

frei

3912 39 85

– – –  andere

6,5

3912 90

–  andere

 

 

3912 90 10

– –  Celluloseester

6,4

3912 90 90

– –  andere

6,5

3913

Natürliche Polymere (z. B. Alginsäure) und modifizierte natürliche Polymere (z. B. gehärtete Eiweißstoffe, chemische Derivate von Naturkautschuk), anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen

 

 

3913 10 00

–  Alginsäure, ihre Salze und Ester

5

3913 90 00

–  andere

6,5

3914 00 00

Ionenaustauscher auf der Grundlage von Polymeren der Positionen 3901 bis 3913, in Primärformen

6,5

II. ABFÄLLE, SCHNITZEL UND BRUCH; HALBERZEUGNISSE; FERTIGERZEUGNISSE

3915

Abfälle, Schnitzel und Bruch von Kunststoffen

 

 

3915 10 00

–  von Polymeren des Ethylens

6,5

3915 20 00

–  von Polymeren des Styrols

6,5

3915 30 00

–  von Polymeren des Vinylchlorids

6,5

3915 90

–  von anderen Kunststoffen

 

 

3915 90 11

– –  von Polymeren des Propylens

6,5

3915 90 80

– –  andere

6,5

3916

Monofile mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, Stäbe, Stangen und Profile, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet, aus Kunststoffen

 

 

3916 10 00

–  aus Polymeren des Ethylens

6,5

3916 20 00

–  aus Polymeren des Vinylchlorids

6,5

3916 90

–  aus anderen Kunststoffen

 

 

3916 90 10

– –  aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

6,5

3916 90 50

– –  aus Additionspolymerisationserzeugnissen

6,5

3916 90 90

– –  andere

6,5

3917

Rohre und Schläuche sowie Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke (Kniestücke, Flansche und dergleichen), aus Kunststoffen

 

 

3917 10

–  Kunstdärme aus gehärteten Eiweißstoffen oder aus Cellulosekunststoffen

 

 

3917 10 10

– –  aus gehärteten Eiweißstoffen

5,3

3917 10 90

– –  aus Cellulosekunststoffen

6,5

 

–  Rohre und Schläuche, nicht biegsam

 

 

3917 21

– –  aus Polymeren des Ethylens

 

 

3917 21 10

– – –  nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

6,5

3917 21 90

– – –  andere

6,5

3917 22

– –  aus Polymeren des Propylens

 

 

3917 22 10

– – –  nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

6,5

3917 22 90

– – –  andere

6,5

3917 23

– –  aus Polymeren des Vinylchlorids

 

 

3917 23 10

– – –  nahtlos und mit einer Länge, die den größten Durchmesser überschreitet, auch mit Oberflächenbearbeitung, jedoch nicht weiter bearbeitet

6,5

3917 23 90

– – –  andere

6,5

3917 29 00

– –  aus anderen Kunststoffen

6,5

 

–  andere Rohre und Schläuche

 

 

3917 31 00

– –  biegsame Rohre und Schläuche, die einem Druck von 27,6 MPa oder mehr standhalten

6,5

3917 32 00

– –  andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

6,5

3917 33 00

– –  andere, weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen, mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

6,5

3917 39 00

– –  andere

6,5

3917 40 00

–  Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

6,5

3918

Bodenbeläge aus Kunststoffen, auch selbstklebend, in Rollen oder in Form von Fliesen oder Platten; Wand- oder Deckenverkleidungen aus Kunststoffen, im Sinne der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel

 

 

3918 10

–  aus Polymeren des Vinylchlorids

 

 

3918 10 10

– –  bestehend aus einem Träger, mit Poly(vinylchlorid) getränkt, bestrichen oder überzogen

6,5

m2

3918 10 90

– –  andere

6,5

m2

3918 90 00

–  aus anderen Kunststoffen

6,5

m2

3919

Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder, Streifen und andere Flacherzeugnisse, selbstklebend, aus Kunststoffen, auch in Rollen

 

 

3919 10

–  in Rollen mit einer Breite von 20 cm oder weniger

 

 

 

– –  Bänder (Streifen), mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk bestrichen

 

 

3919 10 12

– – –  aus Poly(vinylchlorid) oder aus Polyethylen

6,3

3919 10 15

– – –  aus Polypropylen

6,3

3919 10 19

– – –  andere

6,3

3919 10 80

– –  andere

6,5

3919 90 00

–  andere

6,5

3920

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, nicht aus Zellkunststoffen, weder verstärkt noch geschichtet (laminiert) oder auf ähnliche Weise mit anderen Stoffen verbunden, ohne Unterlage

 

 

3920 10

–  aus Polymeren des Ethylens

 

 

 

– –  mit einer Dicke von 0,125 mm oder weniger

 

 

 

– – –  aus Polyethylen mit einer Dichte von

 

 

 

– – – –  weniger als 0,94

 

 

3920 10 23

– – – – –  Polyethylenfolien mit einer Dicke von 20 Mikrometer bis 40 Mikrometer, zum Herstellen von Fotoresist-Filmen für die Halbleiterfertigung oder für gedruckte Schaltungen (12)

frei

3920 10 24

– – – – –  Stretchfolien, nicht bedruckt

6,5

3920 10 25

– – – – –  andere

6,5

3920 10 28

– – – –  0,94 oder mehr

6,5

3920 10 40

– – –  andere

6,5

 

– –  mit einer Dicke von mehr als 0,125 mm

 

 

3920 10 81

– – –  synthetischer Papierhalbstoff, bestehend aus feuchten Blättern aus nicht kohärenten Polyethylenfasern (Fibrillen), auch mit Zusatz von Cellulosefasern von 15 GHT oder weniger mit in Wasser gelöstem Poly(vinylalkohol) als Feuchthaltemittel

frei

3920 10 89

– – –  andere

6,5

3920 20

–  aus Polymeren des Propylens

 

 

 

– –  mit einer Dicke von 0,10 mm oder weniger

 

 

3920 20 21

– – –  biaxial orientiert

6,5

3920 20 29

– – –  andere

6,5

3920 20 80

– –  mit einer Dicke von mehr als 0,10 mm

6,5

3920 30 00

–  aus Polymeren des Styrols

6,5

 

–  aus Polymeren des Vinylchlorids

 

 

3920 43

– –  mit einem Gehalt an Weichmachern von 6 GHT oder mehr

 

 

3920 43 10

– – –  mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

6,5

3920 43 90

– – –  mit einer Dicke von mehr als 1 mm

6,5

3920 49

– –  andere

 

 

3920 49 10

– – –  mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

6,5

3920 49 90

– – –  mit einer Dicke von mehr als 1 mm

6,5

 

–  aus Acrylpolymeren

 

 

3920 51 00

– –  aus Poly(methylmethacrylat)

6,5

3920 59

– –  andere

 

 

3920 59 10

– – –  Copolymer aus Acrylsäure- und Methacrylsäureestern, in Form von Folien mit einer Dicke von 150 Mikrometer oder weniger

frei

3920 59 90

– – –  andere

6,5

 

–  aus Polycarbonaten, Alkydharzen, Allylpolyestern oder anderen Polyestern

 

 

3920 61 00

– –  aus Polycarbonaten

6,5

3920 62

– –  aus Poly(ethylenterephthalat)

 

 

 

– – –  mit einer Dicke von 0,35 mm oder weniger

 

 

3920 62 12

– – – –  Folien aus Poly(ethylenterephthalat) mit einer Dicke von 72 Mikrometer bis 79 Mikrometer, zum Herstellen von flexiblen Magnetplatten (12); Folien aus Poly(ethylenterephthalat) mit einer Dicke von 100 Mikrometer bis 150 Mikrometer, zum Herstellen von Fotopolymer-Hochdruckplatten (12)

frei

3920 62 19

– – – –  andere

6,5

3920 62 90

– – –  mit einer Dicke von mehr als 0,35 mm

6,5

3920 63 00

– –  aus ungesättigten Polyestern

6,5

3920 69 00

– –  aus anderen Polyestern

6,5

 

–  aus Cellulose oder ihren chemischen Derivaten

 

 

3920 71 00

– –  aus regenerierter Cellulose

6,5

3920 73

– –  aus Celluloseacetaten

 

 

3920 73 10

– – –  Filmunterlagen in Rollen oder Streifen

6,3

3920 73 80

– – –  andere

6,5

3920 79

– –  aus anderen Cellulosederivaten

 

 

3920 79 10

– – –  aus Vulkanfiber

5,7

3920 79 90

– – –  andere

6,5

 

–  aus anderen Kunststoffen

 

 

3920 91 00

– –  aus Poly(vinylbutyral)

6,1

3920 92 00

– –  aus Polyamiden

6,5

3920 93 00

– –  aus Aminoharzen

6,5

3920 94 00

– –  aus Phenolharzen

6,5

3920 99

– –  aus anderen Kunststoffen

 

 

 

– – –  aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

 

 

3920 99 21

– – – –  Polyimidfolien und -streifen, unbeschichtet oder nur mit Kunststoff beschichtet

frei

3920 99 28

– – – –  andere

6,5

 

– – –  aus Additionspolymerisationserzeugnissen

 

 

3920 99 52

– – – –  Folien aus Poly(vinylfluorid); biaxial orientierte Folien aus Poly(vinylalkohol) mit einem Gehalt an Poly(vinylalkohol) von 97 GHT oder mehr, unbeschichtet, mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

frei

3920 99 53

– – – –  Ionenaustauschermembranen aus fluorierten Kunststoffen, zur Verwendung in Chloralkali-Elektrolytzellen (12)

frei

3920 99 59

– – – –  andere

6,5

3920 99 90

– – –  andere

6,5

3921

Andere Tafeln, Platten, Folien, Filme, Bänder und Streifen, aus Kunststoffen

 

 

 

–  aus Zellkunststoff

 

 

3921 11 00

– –  aus Polymeren des Styrols

6,5

3921 12 00

– –  aus Polymeren des Vinylchlorids

6,5

3921 13

– –  aus Polyurethanen

 

 

3921 13 10

– – –  aus Weichschaum

6,5

3921 13 90

– – –  andere

6,5

3921 14 00

– –  aus regenerierter Cellulose

6,5

3921 19 00

– –  aus anderen Kunststoffen

6,5

3921 90

–  andere

 

 

 

– –  aus Kondensationspolymerisations- und Umlagerungspolymerisationserzeugnissen, auch chemisch modifiziert

 

 

3921 90 10

– – –  aus Polyester

6,5

3921 90 30

– – –  aus Phenolharzen

6,5

 

– – –  aus Aminoharzen

 

 

 

– – – –  geschichtet

 

 

3921 90 41

– – – – –  Hochdruckschichtpressstoffe mit Dekorschicht auf einer oder auf beiden Seiten

6,5

3921 90 43

– – – – –  andere

6,5

3921 90 49

– – – –  andere

6,5

3921 90 55

– – –  andere

6,5

3921 90 60

– –  aus Additionspolymerisationserzeugnissen

6,5

3921 90 90

– –  andere

6,5

3922

Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Bidets, Klosettschüsseln, -sitze und -deckel, Spülkästen und ähnliche Waren zu sanitären oder hygienischen Zwecken, aus Kunststoffen

 

 

3922 10 00

–  Badewannen, Duschen, Ausgüsse (Spülbecken) und Waschbecken

6,5

3922 20 00

–  Klosettsitze und -deckel

6,5

3922 90 00

–  andere

6,5

3923

Transport- oder Verpackungsmittel, aus Kunststoffen; Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse, aus Kunststoffen

 

 

3923 10 00

–  Schachteln (einschließlich Dosen), Kisten, Verschläge und ähnliche Waren

6,5

 

–  Säcke und Beutel (einschließlich Tüten)

 

 

3923 21 00

– –  aus Polymeren des Ethylens

6,5

3923 29

– –  aus anderen Kunststoffen

 

 

3923 29 10

– – –  aus Poly(vinylchlorid)

6,5

3923 29 90

– – –  andere

6,5

3923 30

–  Ballons, Flaschen, Flakons und ähnliche Waren

 

 

3923 30 10

– –  mit einem Fassungsvermögen von 2 l oder weniger

6,5

p/st

3923 30 90

– –  mit einem Fassungsvermögen von mehr als 2 l

6,5

p/st

3923 40

–  Spulen, Spindeln, Hülsen und ähnliche Warenträger

 

 

3923 40 10

– –  Spulen und ähnliche Unterlagen für fotografische und kinematografische Filme oder für Bänder, Filme und dergleichen der Position 8523

5,3

3923 40 90

– –  andere

6,5

3923 50

–  Stöpsel, Deckel, Kapseln und andere Verschlüsse

 

 

3923 50 10

– –  Verschluss- oder Flaschenkapseln

6,5

3923 50 90

– –  andere

6,5

3923 90 00

–  andere

6,5

3924

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Kunststoffen

 

 

3924 10 00

–  Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch

6,5

3924 90 00

–  andere

6,5

3925

Baubedarfsartikel aus Kunststoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

3925 10 00

–  Sammelbehälter, Tanks, Bottiche und ähnliche Behälter, mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l

6,5

3925 20 00

–  Türen, Fenster und deren Rahmen, Verkleidungen und Schwellen

6,5

p/st (73)

3925 30 00

–  Fensterläden, Jalousien (einschließlich Jalousetten) und ähnliche Waren, und Teile davon

6,5

3925 90

–  andere

 

 

3925 90 10

– –  Beschläge und ähnliche Waren zur bleibenden Befestigung an Türen, Fenstern, Treppen, Wänden oder anderen Gebäudeteilen

6,5

3925 90 20

– –  Kabelkanäle für elektrische Leitungen

6,5

3925 90 80

– –  andere

6,5

3926

Andere Waren aus Kunststoffen und Waren aus anderen Stoffen der Positionen 3901 bis 3914

 

 

3926 10 00

–  Büro- oder Schulartikel

6,5

3926 20 00

–  Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe)

6,5

3926 30 00

–  Beschläge für Möbel, Karosserien und dergleichen

6,5

3926 40 00

–  Statuetten und andere Ziergegenstände

6,5

3926 90

–  andere

 

 

3926 90 50

– –  Schmutzkörbe und ähnliche Abwassersiebe, für Kanalisationsabflüsse

6,5

 

– –  andere

 

 

3926 90 92

– – –  aus Folien hergestellt

6,5

3926 90 97

– – –  andere

6,5 (74)

KAPITEL 40

KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS

Anmerkungen

1.

Als „Kautschuk“ im Sinne der Nomenklatur gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Erzeugnisse, auch weich oder hart vulkanisiert: Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten; synthetischer Kautschuk, Faktis und deren Regenerate.

2.

Zu Kapitel 40 gehören nicht:

a)

Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus);

b)

Schuhe und Schuhteile des Kapitels 64;

c)

Kopfbedeckungen und Teile davon (einschließlich Badekappen) des Kapitels 65;

d)

Hartkautschukteile für Maschinen, mechanische oder elektrische Apparate sowie alle Gegenstände und Teile aus Hartkautschuk zu elektrotechnischen Zwecken des Abschnitts XVI;

e)

Waren des Kapitels 90, 92, 94 oder 96;

f)

Waren des Kapitels 95, ausgenommen Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe zu Sportzwecken und Waren der Positionen 4011 bis 4013.

3.

Als „Primärformen“ im Sinne der Positionen 4001 bis 4003 und 4005 gelten ausschließlich:

a)

Flüssigkeiten und Pasten (einschließlich Latex, auch vorvulkanisiert, sowie andere Dispersionen und Lösungen);

b)

unregelmäßige Blöcke, Stücke, Ballen, Pulver, Granulate, Krümel und ähnliche lose Formen.

4.

Als „synthetischer Kautschuk“ im Sinne der Anmerkung 1 zu Kapitel 40 und der Position 4002 gelten:

a)

ungesättigte synthetische Stoffe, die durch Vulkanisation mit Schwefel irreversibel in nicht thermoplastische Stoffe umgewandelt werden können, welche bei einer Temperatur zwischen 18 °C und 29 °C eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten ohne zu reißen, und die sich nach einer Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge innerhalb von fünf Minuten auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen. Für die Durchführung dieser Prüfung dürfen Stoffe zugesetzt werden, die für die Vernetzung erforderlich sind, wie Vulkanisationsaktivatoren oder -beschleuniger; erlaubt ist auch die Anwesenheit solcher Stoffe, die in Anmerkung 5 B Ziffern 2) und 3) genannt sind. Dagegen ist die Anwesenheit anderer Stoffe, die für die Vernetzung nicht erforderlich sind, wie Streckmittel, Weichmacher und Füllstoffe, nicht erlaubt;

b)

Thioplaste (TM);

c)

Naturkautschuk, modifiziert durch Pfropfen oder Mischen mit Kunststoffen, depolymerisierter Naturkautschuk sowie Mischungen von ungesättigten synthetischen Stoffen mit gesättigten synthetischen Hochpolymeren, sofern diese Erzeugnisse den unter Buchstabe a) festgelegten Bedingungen der Vulkanisations-, der Dehnungs- und der Kontraktionsfähigkeit entsprechen.

5.

A)

Zu den Positionen 4001 und 4002 gehören nicht Kautschuk oder Mischungen von Kautschuken, denen vor oder nach der Koagulation zugesetzt worden sind:

1)

Vulkanisationsmittel, Vulkanisationsbeschleuniger, Vulkanisationsverzögerer, Vulkanisationsaktivatoren (ausgenommen solche, die zum Herstellen von vorvulkanisiertem Kautschuklatex zugefügt wurden);

2)

Pigmente oder andere Farbmittel, ausgenommen solche, die nur zur Kennzeichnung zugefügt wurden;

3)

Weichmacher oder Streckmittel (ausgenommen Mineralöl bei ölgestreckten Kautschuken), inerte oder aktive Füllstoffe, organische Lösemittel oder andere Stoffe, ausgenommen Waren, die nach Buchstabe B erlaubt sind;

B)

zu Position 4001 oder 4002 gehören auch Kautschuk oder Mischungen von Kautschuken, die die folgenden Stoffe enthalten, wenn der Kautschuk oder die Mischungen von Kautschuken ihren wesentlichen Charakter als Rohstoff behalten haben:

1)

Emulgiermittel und Mittel zum Verhindern des Zusammenklebens;

2)

geringe Mengen der Zersetzungsprodukte von Emulgiermitteln;

3)

sehr geringe Mengen von wärmeempfindlichen Stoffen (im Allgemeinen, um wärmeempfindlichen Kautschuklatex zu erhalten), kationischen grenzflächenaktiven Stoffen (im Allgemeinen, um elektropositiven Kautschuklatex zu erhalten), Antioxidantien, Koagulantien, Stoffen zum Zerkrümeln, kältebeständig machenden Stoffen, Peptisiermitteln, Konservierungsmitteln, Stabilisierungsmitteln, Mitteln zum Beeinflussen der Viskosität oder anderen Additiven für spezielle Zwecke.

6.

Als „Abfälle, Bruch und Schnitzel“ im Sinne der Position 4004 gelten Abfälle, Altwaren und Schnitzel, die beim Herstellen oder Bearbeiten von Kautschuk oder von Kautschukwaren anfallen, und Waren aus Kautschuk, die als solche infolge Zerschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen endgültig unbrauchbar geworden sind.

7.

Zu Position 4008 gehören nichtumsponnene Fäden jeden Profils aus Weichkautschuk, deren größter Durchmesser mehr als 5 mm beträgt.

8.

Zu Position 4010 gehören auch Förderbänder und Treibriemen aus Geweben, die mit Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen sind, sowie solche, die unter Verwendung von mit Kautschuk getränkten oder bestrichenen Garnen oder Bindfäden aus Spinnstoffen hergestellt sind.

9.

Als „Platten, Blätter und Streifen“ im Sinne der Positionen 4001, 4002, 4003, 4005 und 4008 gelten nur Platten, Blätter und Streifen sowie Blöcke von regelmäßiger Form, die nicht geschnitten sind oder die durch einfaches Schneiden eine quadratische oder rechteckige Form erhalten haben (auch wenn sie dadurch zu Fertigwaren geworden sind), die jedoch, abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung (z. B. Bedrucken), nicht weiter bearbeitet sind.

Stäbe, Stangen und Profile der Position 4008 dürfen auch auf bestimmte Längen zugeschnitten, jedoch — abgesehen von einer einfachen Oberflächenbearbeitung — nicht weiter bearbeitet sein.

Zusätzliche Anmerkung

1.

In das Kapitel 40 gehören mit Zellkautschuk getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe unabhängig davon,

ob sie aus mit Zellkautschuk getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben, Gewirken, Gestricken (anderen als solchen der Position 5906), Filzen oder Vliesstoffen konfektioniert sind oder

aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen Geweben, Gewirken, Gestricken, Filzen oder Vliesstoffen konfektioniert und anschließend mit Zellkautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind,

sofern diese Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze oder Vliesstoffe nur der Verstärkung dienen (Anmerkung 3 c) zu Kapitel 56 und Anmerkung 4 letzter Absatz zu Kapitel 59).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

4001

Naturkautschuk, Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

 

 

4001 10 00

–  Latex von Naturkautschuk, auch vorvulkanisiert

frei

 

–  Naturkautschuk in anderen Formen

 

 

4001 21 00

– –  geräucherte Blätter (smoked sheets)

frei

4001 22 00

– –  technisch spezifizierter Naturkautschuk (TSNR)

frei

4001 29 00

– –  andere

frei

4001 30 00

–  Balata, Guttapercha, Guayule, Chicle und ähnliche natürliche Kautschukarten

frei

4002

Synthetischer Kautschuk und Faktis, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen; Mischungen von Erzeugnissen der Position 4001 mit Erzeugnissen dieser Position, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

 

 

 

–  Styrol-Butadien-Kautschuk (SBR); carboxylierter Styrol-Butadien-Kautschuk (XSBR)

 

 

4002 11 00

– –  Latex

frei

4002 19

– –  andere

 

 

4002 19 10

– – –  Styrol-Butadien-Kautschuk, durch Emulsionspolymerisation hergestellt (E-SBR), in Ballen

frei

4002 19 20

– – –  Styrol-Butadien-Styrol-Blockcopolymere, durch Lösungspolymerisation hergestellt (SBS, thermoplastische Elastomere), in Granulaten, Krümeln oder Pulverform

frei

4002 19 30

– – –  Styrol-Butadien-Kautschuk, durch Lösungspolymerisation hergestellt (S-SBR), in Ballen

frei

4002 19 90

– – –  andere

frei

4002 20 00

–  Butadien-Kautschuk (BR)

frei

 

–  Butylkautschuk (IIR); Chlorbutylkautschuk und Brombutylkautschuk (CIIR oder BIIR)

 

 

4002 31 00

– –  Butylkautschuk (IIR)

frei

4002 39 00

– –  andere

frei

 

–  Chloropren (Chlorbutadien)-Kautschuk (CR)

 

 

4002 41 00

– –  Latex

frei

4002 49 00

– –  andere

frei

 

–  Acrylnitril-Butadien-Kautschuk (NBR)

 

 

4002 51 00

– –  Latex

frei

4002 59 00

– –  andere

frei

4002 60 00

–  Isopren-Kautschuk (IR)

frei

4002 70 00

–  Ethylen-Propylen-Dien-Terpolymer-Kautschuk, nicht konjugiert (EPDM)

frei

4002 80 00

–  Mischungen von Erzeugnissen der Position 4001 mit Erzeugnissen dieser Position

frei

 

–  andere

 

 

4002 91 00

– –  Latex

frei

4002 99

– –  andere

 

 

4002 99 10

– – –  durch Zusatz von Kunststoffen modifizierte Erzeugnisse

2,9

4002 99 90

– – –  andere

frei

4003 00 00

Regenerierter Kautschuk in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

frei

4004 00 00

Abfälle, Bruch und Schnitzel von Weichkautschuk, auch zu Pulver oder Granulat zerkleinert

frei

4005

Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen

 

 

4005 10 00

–  Kautschuk mit Zusatz von Ruß oder Siliciumdioxid

frei

4005 20 00

–  Lösungen; Dispersionen, ausgenommen solche der Unterposition 4005 10

frei

 

–  andere

 

 

4005 91 00

– –  Platten, Blätter und Streifen

frei

4005 99 00

– –  andere

frei

4006

Andere Formen (z. B. Stäbe, Stangen, Rohre, Profile) und Waren (z. B. Scheiben, Ringe), aus nicht vulkanisiertem Kautschuk

 

 

4006 10 00

–  Rohlaufprofile

frei

4006 90 00

–  andere

frei

4007 00 00

Fäden und Schnüre, aus vulkanisiertem Kautschuk

3

4008

Platten, Blätter, Streifen, Stäbe, Stangen und Profile, aus Weichkautschuk

 

 

 

–  aus Zellkautschuk

 

 

4008 11 00

– –  Platten, Blätter und Streifen

3

4008 19 00

– –  andere

2,9

 

–  aus Vollkautschuk

 

 

4008 21

– –  Platten, Blätter und Streifen

 

 

4008 21 10

– – –  Bodenbelag und Fußmatten

3

m2

4008 21 90

– – –  andere

3

4008 29 00

– –  andere

2,9

4009

Rohre und Schläuche, aus Weichkautschuk, auch mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken (z. B. Nippel, Bögen)

 

 

 

–  weder mit anderen Stoffen verstärkt noch in Verbindung mit anderen Stoffen

 

 

4009 11 00

– –  ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

3

4009 12 00

– –  mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

3

 

–  ausschließlich mit Metall verstärkt oder in Verbindung mit Metall

 

 

4009 21 00

– –  ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

3

4009 22 00

– –  mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

3

 

–  ausschließlich mit Spinnstoffen verstärkt oder in Verbindung mit Spinnstoffen

 

 

4009 31 00

– –  ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

3

4009 32 00

– –  mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

3

 

–  mit anderen Stoffen verstärkt oder in Verbindung mit anderen Stoffen

 

 

4009 41 00

– –  ohne Formstücke, Verschlussstücke oder Verbindungsstücke

3

4009 42 00

– –  mit Formstücken, Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

3

4010

Förderbänder und Treibriemen, aus vulkanisiertem Kautschuk

 

 

 

–  Förderbänder

 

 

4010 11 00

– –  nur mit Metall verstärkt

6,5

4010 12 00

– –  nur mit textilen Spinnstoffen verstärkt

6,5

4010 19 00

– –  andere

6,5

 

–  Treibriemen

 

 

4010 31 00

– –  endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 180 cm

6,5

4010 32 00

– –  endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), andere als V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 180 cm

6,5

4010 33 00

– –  endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 180 cm bis 240 cm

6,5

4010 34 00

– –  endlose Treibriemen mit trapezförmigem Querschnitt (Keilriemen), andere als V-artig gerippt, mit einem äußeren Umfang von mehr als 180 cm bis 240 cm

6,5

4010 35 00

– –  endlose Synchrontreibriemen (Zahnriemen) mit einem äußeren Umfang von mehr als 60 cm bis 150 cm

6,5

4010 36 00

– –  endlose Synchrontreibriemen (Zahnriemen) mit einem äußeren Umfang von mehr als 150 cm bis 198 cm

6,5

4010 39 00

– –  andere

6,5

4011

Luftreifen aus Kautschuk, neu

 

 

4011 10 00

–  von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art

4,5

p/st

4011 20

–  von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art

 

 

4011 20 10

– –  mit einer Tragfähigkeitskennzahl von 121 oder weniger

4,5

p/st

4011 20 90

– –  mit einer Tragfähigkeitskennzahl von mehr als 121

4,5

p/st

4011 30 00

–  von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

4,5

p/st

4011 40 00

–  von der für Motorräder und Motorroller verwendeten Art

4,5

p/st

4011 50 00

–  von der für Fahrräder verwendeten Art

4

p/st

 

–  andere, mit Stollenprofil, Winkelprofil und ähnlichen Profilen

 

 

4011 61 00

– –  von der für Maschinen und Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Art

4

p/st

4011 62 00

– –  von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von 61 cm oder weniger

4

p/st

4011 63 00

– –  von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von mehr als 61 cm

4

p/st

4011 69 00

– –  andere

4

p/st

 

–  andere

 

 

4011 92 00

– –  von der für Maschinen und Fahrzeuge in der Land- und Forstwirtschaft verwendeten Art

4

p/st

4011 93 00

– –  von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von 61 cm oder weniger

4

p/st

4011 94 00

– –  von der für Maschinen und Fahrzeuge im Hoch- und Tiefbau verwendeten Art, mit einem Felgendurchmesser von mehr als 61 cm

4

p/st

4011 99 00

– –  andere

4

p/st

4012

Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk

 

 

 

–  Luftreifen, runderneuert

 

 

4012 11 00

– –  von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen) verwendeten Art

4,5

p/st

4012 12 00

– –  von der für Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art

4,5

p/st

4012 13 00

– –  von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

4,5

p/st

4012 19 00

– –  andere

4,5

p/st

4012 20 00

–  Luftreifen, gebraucht

4,5

p/st

4012 90

–  andere

 

 

4012 90 20

– –  Voll- oder Hohlkammerreifen

2,5

4012 90 30

– –  Überreifen

2,5

4012 90 90

– –  Felgenbänder

4

4013

Luftschläuche aus Kautschuk

 

 

4013 10 00

–  von der für Personenkraftwagen (einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen), Omnibusse und Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren verwendeten Art

4

p/st

4013 20 00

–  von der für Fahrräder verwendeten Art

4

p/st

4013 90 00

–  andere

4

p/st

4014

Waren zu hygienischen oder medizinischen Zwecken (einschließlich Sauger), aus Weichkautschuk, auch in Verbindung mit Hartkautschukteilen

 

 

4014 10 00

–  Präservative

frei

4014 90 00

–  andere

frei

4015

Kleidung und Bekleidungszubehör (einschließlich Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe) für alle Zwecke, aus Weichkautschuk

 

 

 

–  Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

 

 

4015 11 00

– –  für chirurgische Zwecke

2

pa

4015 19 00

– –  andere

2,7

pa

4015 90 00

–  andere

5

4016

Andere Waren aus Weichkautschuk

 

 

4016 10 00

–  aus Zellkautschuk

3,5

 

–  andere

 

 

4016 91 00

– –  Bodenbeläge und Fußmatten

2,5

4016 92 00

– –  Radiergummi

2,5

4016 93 00

– –  Dichtungen

2,5

4016 94 00

– –  Fender, auch aufblasbar

2,5

4016 95 00

– –  andere aufblasbare Waren

2,5

4016 99

– –  andere

 

 

 

– – –  für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

 

 

4016 99 52

– – – –  Gummi-Metall-Teile

2,5

4016 99 57

– – – –  andere

2,5

 

– – –  andere

 

 

4016 99 91

– – – –  Gummi-Metall-Teile

2,5

4016 99 97

– – – –  andere

2,5

4017 00 00

Hartkautschuk (z. B. Ebonit) in allen Formen, einschließlich Abfälle und Bruch; Waren aus Hartkautschuk

frei

ABSCHNITT VIII

HÄUTE, FELLE, LEDER, PELZFELLE UND WAREN DARAUS; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN

KAPITEL 41

HÄUTE, FELLE (ANDERE ALS PELZFELLE) UND LEDER

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 41 gehören nicht:

a)

Schnitzel und ähnliche Abfälle roher Häute oder Felle (Position 0511);

b)

Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Position 0505 oder 6701);

c)

nicht enthaarte, rohe, gegerbte oder zugerichtete Häute und Felle (Kapitel 43). Jedoch gehören zu Kapitel 41 rohe, nicht enthaarte Häute und Felle von Rindern oder Kälbern (auch von Büffeln), von Pferden oder anderen Einhufern, von Schafen oder Lämmern (ausgenommen Felle von so genannten Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- und ähnlichen Lämmern und von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern), von Ziegen oder Zickeln (ausgenommen Felle von Ziegen oder Zickeln aus dem Jemen oder von mongolischen oder tibetanischen Ziegen oder Zickeln), von Schweinen (einschließlich Pekaris), von Gämsen, Gazellen, Kamelen (einschließlich Dromedaren), Rentieren, Elchen, Hirschen, Rehen oder Hunden.

2.

A)

Zu den Positionen 4104 bis 4106 gehören nicht Häute und Felle, die einem reversiblen Gerb-(einschließlich Vorgerbungs-)prozess unterzogen wurden (Positionen 4101 bis 4103, je nach Beschaffenheit).

B)

Im Sinne der Positionen 4104 bis 4106 umfasst der Begriff „in trockenem Zustand (crust)“ Häute und Felle, die vor dem Trocknen nachgegerbt, gefärbt oder gefettet (zugerichtet) worden sind.

3.

Der Begriff „rekonstituiertes Leder“ umfasst in allen Teilen der Nomenklatur nur Stoffe der in Position 4115 erfassten Art.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

4101

Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

 

 

4101 20

–  ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von 8 kg oder weniger, wenn sie nur getrocknet, von 10 kg oder weniger, wenn sie trocken gesalzen, oder von 16 kg oder weniger, wenn sie frisch, nass gesalzen oder anders konserviert sind

 

 

4101 20 10

– –  frisch

frei

p/st

4101 20 30

– –  nass gesalzen

frei

p/st

4101 20 50

– –  getrocknet oder trocken gesalzen

frei

p/st

4101 20 90

– –  andere

frei

p/st

4101 50

–  ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von mehr als 16 kg

 

 

4101 50 10

– –  frisch

frei

p/st

4101 50 30

– –  nass gesalzen

frei

p/st

4101 50 50

– –  getrocknet oder trocken gesalzen

frei

p/st

4101 50 90

– –  andere

frei

p/st

4101 90 00

–  andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke

frei

4102

Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

 

 

4102 10

–  nicht enthaart

 

 

4102 10 10

– –  von Lämmern

frei

p/st

4102 10 90

– –  andere

frei

p/st

 

–  enthaart

 

 

4102 21 00

– –  gepickelt

frei

p/st

4102 29 00

– –  andere

frei

p/st

4103

Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b) und 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

 

 

4103 20 00

–  von Kriechtieren

frei

p/st

4103 30 00

–  von Schweinen

frei

p/st

4103 90

–  andere

 

 

4103 90 10

– –  von Ziegen oder Zickeln

frei

p/st

4103 90 90

– –  andere

frei

4104

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

 

 

 

–  in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

 

 

4104 11

– –  Vollleder, ungespalten; Narbenspalt

 

 

4104 11 10

– – –  ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger

frei

p/st

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

 

 

4104 11 51

– – – – –  ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m2

frei

p/st

4104 11 59

– – – – –  andere

frei

p/st

4104 11 90

– – – –  andere

5,5

p/st

4104 19

– –  andere

 

 

4104 19 10

– – –  ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger

frei

p/st

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

 

 

4104 19 51

– – – – –  ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m2

frei

p/st

4104 19 59

– – – – –  andere

frei

p/st

4104 19 90

– – – –  andere

5,5

p/st

 

–  in getrocknetem Zustand (crust)

 

 

4104 41

– –  Vollleder, ungespalten; Narbenspalt

 

 

 

– – –  ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger

 

 

4104 41 11

– – – –  indisches Kipsleder, ganz, auch ohne Kopf und Füße, mit einem Stückgewicht von 4,5 kg oder weniger, nur pflanzlich gegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

frei

p/st

4104 41 19

– – – –  andere

6,5

p/st

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

 

 

4104 41 51

– – – – –  ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m2

6,5

p/st

4104 41 59

– – – – –  andere

6,5

p/st

4104 41 90

– – – –  andere

5,5

p/st

4104 49

– –  andere

 

 

 

– – –  ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger

 

 

4104 49 11

– – – –  indisches Kipsleder, ganz, auch ohne Kopf und Füße, mit einem Stückgewicht von 4,5 kg oder weniger, nur pflanzlich gegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

frei

p/st

4104 49 19

– – – –  andere

6,5

p/st

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

 

 

4104 49 51

– – – – –  ganze Häute und Felle, mit einer Oberfläche von mehr als 2,6 m2

6,5

p/st

4104 49 59

– – – – –  andere

6,5

p/st

4104 49 90

– – – –  andere

5,5

p/st

4105

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

 

 

4105 10

–  in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

 

 

4105 10 10

– –  Vollleder

2

p/st

4105 10 90

– –  Spaltleder

2

p/st

4105 30

–  in getrocknetem Zustand (crust)

 

 

4105 30 10

– –  von indischen Metis, pflanzlich vorgegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

frei

p/st

 

– –  andere

 

 

4105 30 91

– – –  Vollleder

2

p/st

4105 30 99

– – –  Spaltleder

2

p/st

4106

Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet

 

 

 

–  von Ziegen oder Zickeln

 

 

4106 21

– –  in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

 

 

4106 21 10

– – –  Vollleder

2

p/st

4106 21 90

– – –  Spaltleder

2

p/st

4106 22

– –  in getrocknetem Zustand (crust)

 

 

4106 22 10

– – –  von indischen Ziegen, pflanzlich vorgegerbt, auch weiter bearbeitet, jedoch augenscheinlich zur unmittelbaren Herstellung von Lederwaren nicht verwendbar

frei

p/st

4106 22 90

– – –  andere

2

p/st

 

–  von Schweinen

 

 

4106 31 00

– –  in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

2

p/st

4106 32 00

– –  in getrocknetem Zustand (crust)

2

p/st

4106 40

–  von Kriechtieren

 

 

4106 40 10

– –  pflanzlich vorgegerbt

frei

p/st

4106 40 90

– –  andere

2

p/st

 

–  von anderen Tieren

 

 

4106 91 00

– –  in nassem Zustand (einschließlich wet-blue)

2

4106 92 00

– –  in getrocknetem Zustand (crust)

2

p/st

4107

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

 

 

 

–  ganze Häute und Felle

 

 

4107 11

– –  Vollleder, ungespalten

 

 

 

– – –  von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger

 

 

4107 11 11

– – – –  Boxcalf

6,5

m2

4107 11 19

– – – –  anderes

6,5

m2

4107 11 90

– – –  anderes

6,5

m2

4107 12

– –  Narbenspalt

 

 

 

– – –  von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger

 

 

4107 12 11

– – – –  Boxcalf

6,5

m2

4107 12 19

– – – –  anderes

6,5

m2

 

– – –  anderes

 

 

4107 12 91

– – – –  Leder von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

5,5

m2

4107 12 99

– – – –  Rossleder und Leder von anderen Einhufern

6,5

m2

4107 19

– –  anderes

 

 

4107 19 10

– – –  von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger

6,5

m2

4107 19 90

– – –  anderes

6,5

m2

 

–  anderes, einschließlich Flanken

 

 

4107 91

– –  Vollleder, ungespalten

 

 

4107 91 10

– – –  Sohlenleder

6,5

4107 91 90

– – –  anderes

6,5

m2

4107 92

– –  Narbenspalt

 

 

4107 92 10

– – –  von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

5,5

m2

4107 92 90

– – –  Rossleder und Leder von anderen Einhufern

6,5

m2

4107 99

– –  anderes

 

 

4107 99 10

– – –  Leder von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln)

6,5

m2

4107 99 90

– – –  Rossleder und Leder von anderen Einhufern

6,5

m2

4108

 

 

 

4109

 

 

 

4110

 

 

 

4111

 

 

 

4112 00 00

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von Schafen oder Lämmern, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

3,5

m2

4113

Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, von anderen Tieren, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114

 

 

4113 10 00

–  von Ziegen oder Zickeln

3,5

m2

4113 20 00

–  von Schweinen

2

m2

4113 30 00

–  von Kriechtieren

2

m2

4113 90 00

–  von anderen Tieren

2

m2

4114

Sämischleder (einschließlich Neusämischleder); Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

 

 

4114 10

–  Sämischleder (einschließlich Neusämischleder)

 

 

4114 10 10

– –  von Schafen oder Lämmern

2,5

p/st

4114 10 90

– –  von anderen Tieren

2,5

p/st

4114 20 00

–  Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder

2,5

m2

4115

Rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen; Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl

 

 

4115 10 00

–  rekonstituiertes Leder auf der Grundlage von Leder oder Lederfasern hergestellt, in Platten, Blättern oder Streifen, auch in Rollen

2,5

4115 20 00

–  Schnitzel und andere Abfälle von Leder, Pergament- oder Rohhautleder oder rekonstituiertem Leder, nicht zur Herstellung von Waren aus Leder verwendbar; Lederspäne, Lederpulver und Ledermehl

frei

KAPITEL 42

LEDERWAREN; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE;WAREN AUS DÄRMEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 42 gehören nicht:

a)

steriles Catgut und anderes steriles chirurgisches Nahtmaterial (Position 3006);

b)

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder (ausgenommen Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe), mit Futter aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk oder mit äußeren Teilen aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese äußeren Teile über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgehen (Position 4303 oder 4304);

c)

konfektionierte Waren aus Netzstoffen der Position 5608;

d)

Waren des Kapitels 64;

e)

Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65;

f)

Peitschen, Reitpeitschen und andere Waren der Position 6602;

g)

Manschettenknöpfe, Armbänder und anderer Fantasieschmuck (Position 7117);

h)

Zubehör und Ausstattung für Sattlerwaren (z. B. Gebisse, Steigbügel, Schnallen), gesondert gestellt (im Allgemeinen Abschnitt XV);

ij)

Saiten für Musikinstrumente, Felle für Trommeln und für ähnliche Instrumente sowie andere Teile von Musikinstrumenten (Position 9209);

k)

Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Beleuchtungskörper);

l)

Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

m)

Knöpfe, Druckknöpfe, Knopfformen und andere Teile von Knöpfen und Druckknöpfen, Knopfrohlinge, der Position 9606.

2.

A)

In Ergänzung der vorstehenden Anmerkung 1 gehören zu Position 4202 nicht:

a)

Einkaufstaschen, mit Griffen, aus Kunststofffolie, auch bedruckt, für eine längere Verwendung nicht vorgesehen (Position 3923);

b)

Waren aus Flechtstoffen (Position 4602).

B)

Waren der Positionen 4202 und 4203 mit Teilen aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen, echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) bleiben auch dann in diesen Positionen eingereiht, selbst wenn diese Teile mehr als geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten darstellen, vorausgesetzt, diese Teile verleihen den Waren nicht ihren wesentlichen Charakter. Wenn die Teile jedoch den Waren ihren wesentlichen Charakter verleihen, sind die Waren in Kapitel 71 einzureihen.

3.

Im Sinne der Position 4203 gelten als „Kleidung und Bekleidungszubehör“ insbesondere Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe (einschließlich solche für Sport- und Schutzzwecke), Schürzen und andere Schutzkleidung für alle Berufe, Hosenträger, Gürtel, Koppel aller Art, Schulterriemen, Handgelenkbänder, ausgenommen Uhrarmbänder (Position 9113).

Zusätzliche Anmerkung

1.

Der Begriff „Außenseite“ im Sinne der Unterpositionen der Position 4202 bezeichnet den mit bloßem Auge wahrnehmbaren Stoff an der Oberfläche des Behältnisses, selbst wenn es sich bei diesem Stoff um die äußere Lage eines Verbundstoffes handelt, der das Außenmaterial des Behältnisses bildet.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

4201 00 00

Sattlerwaren für alle Tiere (einschließlich Zugtaue, Leinen, Kniekappen, Maulkörbe, Satteldecken, Satteltaschen, Hundedecken und dergleichen), aus Stoffen aller Art

2,7

4202

Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen, Brillenetuis, Etuis für Ferngläser, Fotoapparate, Filmkameras, Musikinstrumente oder Waffen und ähnliche Behältnisse; Reisetaschen, Isoliertaschen für Nahrungsmittel oder Getränke, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke, Handtaschen, Einkaufstaschen, Brieftaschen, Geldbörsen, Kartentaschen, Zigarettenetuis, Tabakbeutel, Werkzeugtaschen, Taschen für Sportartikel, Schachteln für Flakons oder Schmuckwaren, Puderdosen, Besteckkästen und ähnliche Behältnisse, aus Leder, rekonstituiertem Leder, Kunststofffolien, Spinnstoffen, Vulkanfiber oder Pappe, oder ganz oder überwiegend mit diesen Stoffen oder mit Papier überzogen

 

 

 

–  Reisekoffer, Handkoffer, Kosmetikkoffer und Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse

 

 

4202 11

– –  mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder

 

 

4202 11 10

– – –  Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse

3

p/st

4202 11 90

– – –  andere

3

4202 12

– –  mit Außenseite aus Kunststoff oder aus Spinnstoffen

 

 

 

– – –  aus Kunststofffolien

 

 

4202 12 11

– – – –  Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse

9,7

p/st

4202 12 19

– – – –  andere

9,7

4202 12 50

– – –  aus formgepresstem Kunststoff

5,2

 

– – –  aus anderen Stoffen, einschließlich Vulkanfiber

 

 

4202 12 91

– – – –  Aktenkoffer, Aktentaschen, Schultaschen und ähnliche Behältnisse

3,7

p/st

4202 12 99

– – – –  andere

3,7

4202 19

– –  andere

 

 

4202 19 10

– – –  aus Aluminium

5,7

4202 19 90

– – –  aus anderen Stoffen

3,7

 

–  Handtaschen, auch mit Schulterriemen, einschließlich solche ohne Handgriff

 

 

4202 21 00

– –  mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder

3

p/st

4202 22

– –  mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen

 

 

4202 22 10

– – –  aus Kunststofffolien

9,7

p/st

4202 22 90

– – –  aus Spinnstoffen

3,7

p/st

4202 29 00

– –  andere

3,7

p/st

 

–  Taschen- oder Handtaschenartikel

 

 

4202 31 00

– –  mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder

3

4202 32

– –  mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen

 

 

4202 32 10

– – –  aus Kunststofffolien

9,7

4202 32 90

– – –  aus Spinnstoffen

3,7

4202 39 00

– –  andere

3,7

 

–  andere

 

 

4202 91

– –  mit Außenseite aus Leder, rekonstituiertem Leder oder Lackleder

 

 

4202 91 10

– – –  Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke und Taschen für Sportartikel

3

4202 91 80

– – –  andere

3

4202 92

– –  mit Außenseite aus Kunststofffolien oder Spinnstoffen

 

 

 

– – –  aus Kunststofffolien

 

 

4202 92 11

– – – –  Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke und Taschen für Sportartikel

9,7

4202 92 15

– – – –  Behältnisse für Musikinstrumente

6,7

4202 92 19

– – – –  andere

9,7

 

– – –  aus Spinnstoffen

 

 

4202 92 91

– – – –  Reisetaschen, Toilettentaschen (Necessaires), Rucksäcke und Taschen für Sportartikel

2,7

4202 92 98

– – – –  andere

2,7

4202 99 00

– –  andere

3,7

4203

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Leder oder rekonstituiertem Leder

 

 

4203 10 00

–  Kleidung

4

 

–  Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

 

 

4203 21 00

– –  Spezialsporthandschuhe

9

pa

4203 29

– –  andere

 

 

4203 29 10

– – –  Schutzhandschuhe für alle Berufe

9

pa

4203 29 90

– – –  andere

7

pa

4203 30 00

–  Gürtel, Koppel und Schulterriemen

5

4203 40 00

–  anderes Bekleidungszubehör

5

4204

 

 

 

4205 00

Andere Waren aus Leder oder rekonstituiertem Leder

 

 

 

–  zu technischen Zwecken

 

 

4205 00 11

– –  Treibriemen und Förderbänder

2

4205 00 19

– –  andere

3

4205 00 90

–  andere

2,5

4206 00 00

Waren aus Därmen, Goldschlägerhäutchen, Blasen oder Sehnen

1,7

KAPITEL 43

PELZFELLE UND KÜNSTLICHES PELZWERK; WAREN DARAUS

Anmerkungen

1.

Als „Pelzfelle“ im Sinne der Nomenklatur gelten, abgesehen von den rohen Pelzfellen der Position 4301, die mit dem Haarkleid gegerbten oder zugerichteten Häute und Felle von Tieren aller Art.

2.

Zu Kapitel 43 gehören nicht:

a)

Vogelbälge und Teile davon, mit ihren Federn oder Daunen (Position 0505 oder 6701, je nach Beschaffenheit);

b)

nicht enthaarte, rohe Häute und Felle des Kapitels 41 (siehe Anmerkung 1 Buchstabe c) zu Kapitel 41);

c)

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, die aus Leder und Pelzfellen oder aus Leder und künstlichem Pelzwerk bestehen (Position 4203);

d)

Waren des Kapitels 64;

e)

Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65;

f)

Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte).

3.

Zu Position 4303 gehören Pelzfelle oder Teile davon, die unter Zusatz anderer Stoffe zusammengesetzt worden sind, sowie Pelzfelle oder Teile davon, die zu Kleidung, Teilen davon oder zu Bekleidungszubehör oder anderen Waren zusammengenäht worden sind.

4.

Kleidung und Bekleidungszubehör aller Art (ausgenommen Waren der Anmerkung 2 zu Kapitel 43), mit Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk gefüttert, gehören je nach Beschaffenheit des Futters zu Position 4303 oder 4304. Das Gleiche gilt für Kleidung und Bekleidungszubehör, mit äußeren Teilen aus Pelzfellen oder künstlichem Pelzwerk, wenn diese Teile über den Umfang eines einfachen Besatzes hinausgehen.

5.

Als „künstliches Pelzwerk“ im Sinne der Nomenklatur gelten Nachahmungen von Pelzfellen, die durch Aufkleben oder Aufnähen von Wolle, anderen Tierhaaren oder anderen Fasern auf Leder, Gewebe oder andere Stoffe hergestellt worden sind. Jedoch gelten Nachahmungen, die durch Weben oder Wirken hergestellt worden sind, nicht als „künstliches Pelzwerk“ (im Allgemeinen Position 5801 oder 6001).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

4301

Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103

 

 

4301 10 00

–  von Nerzen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

frei

p/st

4301 30 00

–  von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

frei

p/st

4301 60 00

–  von Füchsen, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

frei

p/st

4301 80

–  andere Pelzfelle, ganz, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen

 

 

4301 80 30

– –  von Murmeltieren

frei

p/st

4301 80 50

– –  von Wildkatzen aller Art

frei

p/st

4301 80 70

– –  andere

frei

4301 90 00

–  Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile

frei

4302

Gegerbte oder zugerichtete Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste), auch zusammengesetzt (ohne Zusatz anderer Stoffe), ausgenommen solche der Position 4303

 

 

 

–  ganze Pelzfelle, auch ohne Kopf, Schwanz oder Klauen, nicht zusammengesetzt

 

 

4302 11 00

– –  von Nerzen

frei

p/st

4302 19

– –  andere

 

 

4302 19 10

– – –  von Bibern

frei

p/st

4302 19 20

– – –  von Bisamratten

frei

p/st

4302 19 30

– – –  von Füchsen

frei

p/st

4302 19 35

– – –  von Kaninchen oder Hasen

frei

p/st

 

– – –  von Hundsrobben oder Ohrenrobben

 

 

4302 19 41

– – – –  von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

2,2

p/st

4302 19 49

– – – –  andere

2,2

p/st

4302 19 50

– – –  von Seeottern oder Nutrias

2,2

p/st

4302 19 60

– – –  von Murmeltieren

2,2

p/st

4302 19 70

– – –  von Wildkatzen aller Art

2,2

p/st

 

– – –  von Schafen und Lämmern

 

 

4302 19 75

– – – –  von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern

frei

p/st

4302 19 80

– – – –  andere

2,2

p/st

4302 19 95

– – –  andere

2,2

4302 20 00

–  Köpfe, Schwänze, Klauen und andere Teile, Abfälle und Überreste, nicht zusammengesetzt

frei

4302 30

–  ganze Pelzfelle, Teile und Überreste davon, zusammengesetzt

 

 

4302 30 10

– –  „ausgelassene“ Pelzfelle

2,7

 

– –  andere

 

 

4302 30 21

– – –  von Nerzen

2,2

p/st

4302 30 25

– – –  von Kaninchen oder Hasen

2,2

p/st

4302 30 31

– – –  von Astrachan-, Karakul-, Persianer-, Breitschwanz- oder ähnlichen Lämmern, von indischen, chinesischen, mongolischen oder tibetanischen Lämmern

2,2

p/st

4302 30 41

– – –  von Bisamratten

2,2

p/st

4302 30 45

– – –  von Füchsen

2,2

p/st

 

– – –  von Hundsrobben oder Ohrenrobben

 

 

4302 30 51

– – – –  von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

2,2

p/st

4302 30 55

– – – –  andere

2,2

p/st

4302 30 61

– – –  von Seeottern oder Nutrias

2,2

p/st

4302 30 71

– – –  von Wildkatzen aller Art

2,2

p/st

4302 30 95

– – –  andere

2,2

4303

Kleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen

 

 

4303 10

–  Kleidung und Bekleidungszubehör

 

 

4303 10 10

– –  aus Pelzfellen von Jungtieren der Sattelrobbe (whitecoats) oder von Jungtieren der Mützenrobbe (bluebacks)

3,7

4303 10 90

– –  andere

3,7

4303 90 00

–  andere

3,7

4304 00 00

Künstliches Pelzwerk und Waren daraus

3,2

ABSCHNITT IX

HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE; KORK UND KORKWAREN; FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN

KAPITEL 44

HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 44 gehören nicht:

a)

Holz in Form von Spänen, Plättchen oder Schnitzeln, zerkleinert, gemahlen oder pulverisiert, von der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art (Position 1211);

b)

Bambus oder andere holzige Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art, roh, auch gespalten, in der Längsrichtung gesägt oder auf Längen zugeschnitten (Position 1401);

c)

Holz, in Form von Spänen, Plättchen oder Schnitzeln, gemahlen oder pulverisiert, von der hauptsächlich zum Färben oder Gerben verwendeten Art (Position 1404);

d)

Aktivkohle (Position 3802);

e)

Waren der Position 4202;

f)

Waren des Kapitels 46;

g)

Schuhe und Teile davon des Kapitels 64;

h)

Waren des Kapitels 66 (z. B. Regenschirme, Gehstöcke und Teile);

ij)

Waren der Position 6808;

k)

Fantasieschmuck der Position 7117;

l)

Waren der Abschnitte XVI und XVII (z. B. Maschinenteile, Kästen, Behältnisse, Gehäuse für Maschinen und Apparate sowie Stellmacherwaren);

m)

Waren des Abschnitts XVIII (z. B. Uhrengehäuse und Musikinstrumente sowie Teile davon);

n)

Waffenteile (Position 9305);

o)

Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);

p)

Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

q)

Waren des Kapitels 96 (z. B. Tabakpfeifen und Teile davon, Knöpfe, Bleistifte), ausgenommen Stiele und Fassungen, aus Holz, für Waren der Position 9603;

r)

Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).

2.

„Verdichtetes Holz“ im Sinne dieses Kapitels ist massives oder aus Lagen zusammengesetztes Holz, das chemisch oder physikalisch behandelt ist (bei Holz aus zusammengesetzten Lagen in stärkerem Maße als es für einen guten Zusammenhalt notwendig ist) und dessen Dichte, Härte und Widerstandsfähigkeit gegen mechanische, chemische oder elektrische Einflüsse hierdurch deutlich erhöht sind.

3.

Zu den Positionen 4414 bis 4421 gehören auch die entsprechenden Waren aus Spanplatten, Faserplatten, Sperrholz, furniertem Holz oder ähnlichem aus Lagen bestehendem Holz oder verdichtetem Holz.

4.

Die Waren der Position 4410, 4411 oder 4412 können so bearbeitet sein, dass sie die für Waren der Position 4409 zugelassenen Profile erhalten haben, sie können gebogen, gewellt, perforiert, anders als quadratisch oder rechteckig zugeschnitten oder geformt sein oder eine beliebige andere Bearbeitung erfahren haben, vorausgesetzt, sie verleiht ihnen nicht den Charakter von Waren anderer Positionen.

5.

Zu Position 4417 gehören nicht Werkzeuge, deren Klinge, Schneide, arbeitende Fläche oder sonstiger arbeitender Teil aus den in Anmerkung 1 zu Kapitel 82 genannten Stoffen besteht.

6.

Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkung 1 und gegenteiliger Bestimmungen ist jede Bezugnahme auf „Holz“ in einer Position dieses Kapitels auch auf Bambus und andere holzige Stoffe anwendbar.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Im Sinne der Unterpositionen 4403 41 bis 4403 49, 4407 21 bis 4407 29, 4408 31 bis 4408 39 und 4412 31 bezieht sich der Ausdruck „tropisches Holz“ auf eine der nachstehend genannten Holzarten: Abura, Acajou d'Afrique, Afrormosia, Ako, Alan, Andiroba, Aningré, Avodiré, Azobé, Balau, Balsa, Bossé clair, Bossé foncé, Cativo, Cedro, Dabema, Dark Red Meranti, Dibétou, Doussié, Framiré, Freijo, Fromager, Fuma, Geronggang, Ilomba, Imbuia, Ipé, Iroko, Jaboty, Jelutong, Jequitiba, Jongkong, Kapur, Kempas, Keruing, Kosipo, Kotibé, Koto, Light Red Meranti, Limba, Louro, Maçaranduba, Mahogany, Makoré, Mandioqueira, Mansonia, Mengkulang, Meranti Bakau, Merawan, Merbau, Merpauh, Mersawa, Moabi, Niangon, Nyatoh, Obéché, Okoumé, Onzabili, Orey, Ovengkol, Ozigo, Padauk, Paldao, Palissandre de Guatemala, Palissandre de Para, Palissandre de Rio, Palissandre de Rose, Pau Amarelo, Pau Marfim, Pulai, Punah, Quaruba, Ramin, Sapelli, Saqui-Saqui, Sepetir, Sipo, Sucupira, Suren, Tauari, Teak, Tiama, Tola, Virola, White Lauan, White Meranti, White Seraya, Yellow Meranti.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Als „Pellets“ im Sinne der Unterposition 4401 30 20 gelten Erzeugnisse, die entweder unmittelbar durch Pressen oder durch Zusatz geringer Mengen eines Bindemittels zu Zylindern mit einem Durchmesser von 25 mm oder weniger und einer Länge von 45 mm oder weniger agglomeriert worden sind.

2.

Als „Holzmehl“ im Sinne der Position 4405 gilt Holzpulver, das mit einem Rückstand von 8 GHT oder weniger ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,63 mm passiert.

3.

Als „tropisches Holz“ im Sinne der Unterpositionen 4414 00 10, 4418 10 10, 4418 20 10, 4419 00 10, 4420 10 11 und 4420 90 91 gelten folgende tropischen Hölzer: Acajou d'Afrique, Alan, Azobé, Balsa, Dark Red Meranti, Dibétou, Ilomba, Imbuia, Iroko, Jelutong, Jongkong, Kapur, Keruing, Kempas, Light Red Meranti, Limba, Mahogany (Swietenia spp.), Makoré, Mansonia, Meranti Bakau, Merbau, Obéché, Okoumé, Palissandre de Para, Palissandre de Rio, Palissandre de Rose, Ramin, Sapelli, Sipo, Teak, Tiama, Virola, White Lauan, White Meranti, White Seraya und Yellow Meranti.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

4401

Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

 

 

4401 10 00

–  Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen

frei

 

–  Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln

 

 

4401 21 00

– –  Nadelholz

frei

4401 22 00

– –  anderes Holz

frei

4401 30

–  Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst

 

 

4401 30 20

– –  Pellets

frei

 

– –  andere

 

 

4401 30 40

– – –  Sägespäne

frei

4401 30 80

– – –  andere

frei

4402

Holzkohle (einschließlich Kohle aus Schalen oder Nüssen), auch zusammengepresst

 

 

4402 10 00

–  aus Bambus

frei

4402 90 00

–  andere

frei

4403

Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet

 

 

4403 10 00

–  mit Farbe, Beize, Kreosot oder anderen Konservierungsmitteln behandelt

frei

m3

4403 20

–  anderes, von Nadelholz

 

 

 

– –  Fichtenholz von der Art „Picea abies Karst.“ oder Tannenholz von der Art „Abies alba Mill.“

 

 

4403 20 11

– – –  Sägerundholz

frei

m3

4403 20 19

– – –  anderes

frei

m3

 

– –  Kiefernholz von der Art „Pinus sylvestris L.“

 

 

4403 20 31

– – –  Sägerundholz

frei

m3

4403 20 39

– – –  anderes

frei

m3

 

– –  anderes

 

 

4403 20 91

– – –  Sägerundholz

frei

m3

4403 20 99

– – –  anderes

frei

m3

 

–  anderes, von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern

 

 

4403 41 00

– –  Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau

frei

m3

4403 49

– –  anderes

 

 

4403 49 10

– – –  Acajou d'Afrique, Iroko und Sapelli

frei

m3

4403 49 35

– – –  Okoumé und Sipo

frei

m3

4403 49 95

– – –  anderes

frei

m3

 

–  anderes

 

 

4403 91

– –  Eichenholz (Quercus spp.)

 

 

4403 91 10

– – –  Sägerundholz

frei

m3

4403 91 90

– – –  anderes

frei

m3

4403 92

– –  Buchenholz (Fagus spp.)

 

 

4403 92 10

– – –  Sägerundholz

frei

m3

4403 92 90

– – –  anderes

frei

m3

4403 99

– –  anderes

 

 

4403 99 10

– – –  Pappelholz

frei

m3

4403 99 30

– – –  Eukalyptusholz

frei

m3

 

– – –  Birkenholz

 

 

4403 99 51

– – – –  Sägerundholz

frei

m3

4403 99 59

– – – –  anderes

frei

m3

4403 99 95

– – –  anderes

frei

m3

4404

Holz für Fassreifen; Holzpfähle, gespalten; Pfähle und Pflöcke aus Holz, gespitzt, nicht in der Längsrichtung gesägt; Holz, nur grob zugerichtet oder abgerundet, jedoch weder gedrechselt, gebogen noch anders bearbeitet, für Spazierstöcke, Regenschirme, Werkzeuggriffe, Werkzeugstiele und dergleichen; Holzspan, Holzstreifen, Holzbänder und dergleichen

 

 

4404 10 00

–  Nadelholz

frei

4404 20 00

–  anderes Holz

frei

4405 00 00

Holzwolle; Holzmehl

frei

4406

Bahnschwellen aus Holz

 

 

4406 10 00

–  nicht imprägniert

frei

m3

4406 90 00

–  andere

frei

m3

4407

Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm

 

 

4407 10

–  Nadelholz

 

 

4407 10 15

– –  geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

frei

m3

 

– –  anderes

 

 

 

– – –  gehobelt

 

 

4407 10 31

– – – –  Fichtenholz von der Art „Picea abies Karst.“ oder Tannenholz von der Art „Abies alba Mill.“

frei

m3

4407 10 33

– – – –  Kiefernholz von der Art „Pinus sylvestris L.“

frei

m3

4407 10 38

– – – –  anderes

frei

m3

 

– – –  anderes

 

 

4407 10 91

– – – –  Fichtenholz von der Art „Picea abies Karst.“ oder Tannenholz von der Art „Abies alba Mill.“

frei

m3

4407 10 93

– – – –  Kiefernholz von der Art „Pinus sylvestris L.“

frei

m3

4407 10 98

– – – –  anderes

frei

m3

 

–  von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern

 

 

4407 21

– –  Mahogany (Swietenia spp.)

 

 

4407 21 10

– – –  geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

4,9 (75)

m3

 

– – –  anderes

 

 

4407 21 91

– – – –  gehobelt

4 (48)

m3

4407 21 99

– – – –  anderes

frei

m3

4407 22

– –  Virola, Imbuia und Balsa

 

 

4407 22 10

– – –  geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

4,9 (75)

m3

 

– – –  anderes

 

 

4407 22 91

– – – –  gehobelt

4 (48)

m3

4407 22 99

– – – –  anderes

frei

m3

4407 25

– –  Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau

 

 

4407 25 10

– – –  an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

4,9 (75)

m3

 

– – –  anderes

 

 

4407 25 30

– – – –  gehobelt

4 (48)

m3

4407 25 50

– – – –  geschliffen

4,9 (75)

m3

4407 25 90

– – – –  anderes

frei

m3

4407 26

– –  White Lauan, White Meranti, White Seraya, Yellow Meranti und Alan

 

 

4407 26 10

– – –  an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

4,9 (75)

m3

 

– – –  anderes

 

 

4407 26 30

– – – –  gehobelt

4 (48)

m3

4407 26 50

– – – –  geschliffen

4,9 (75)

m3

4407 26 90

– – – –  anderes

frei

m3

4407 27

– –  Sapelli

 

 

4407 27 10

– – –  geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

4,9 (75)

m3

 

– – –  anderes

 

 

4407 27 91

– – – –  gehobelt

4 (48)

m3

4407 27 99

– – – –  anderes

frei

m3

4407 28

– –  Iroko

 

 

4407 28 10

– – –  geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

4,9 (75)

m3

 

– – –  anderes

 

 

4407 28 91

– – – –  gehobelt

4 (48)

m3

4407 28 99

– – – –  anderes

frei

m3

4407 29

– –  anderes

 

 

4407 29 15

– – –  an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

4,9 (75)

m3

 

– – –  anderes

 

 

 

– – – –  Acajou d'Afrique, Azobé, Dibétou, Ilomba, Jelutong, Jongkong, Kapur, Kempas, Keruing, Limba, Makoré, Mansonia, Merbau, Obéché, Okoumé, Palissandre de Para, Palissandre de Rio, Palissandre de Rose, Ramin, Sipo, Teak und Tiama

 

 

 

– – – – –  gehobelt

 

 

4407 29 20

– – – – – –  Palissandre de Para, Palissandre de Rio und Palissandre de Rose

4,9 (48)

m3

4407 29 25

– – – – – –  anderes

4 (48)

m3

4407 29 45

– – – – –  geschliffen

4,9 (75)

m3

 

– – – – –  anderes

 

 

4407 29 61

– – – – – –  Azobé

frei

m3

4407 29 68

– – – – – –  anderes

frei

m3

 

– – – –  anderes

 

 

4407 29 83

– – – – –  gehobelt

4 (48)

m3

4407 29 85

– – – – –  geschliffen

4,9 (75)

m3

4407 29 95

– – – – –  anderes

frei

m3

 

–  anderes

 

 

4407 91

– –  Eichenholz (Quercus spp.)

 

 

4407 91 15

– – –  geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

frei

m3

 

– – –  anderes

 

 

 

– – – –  gehobelt

 

 

4407 91 31

– – – – –  Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt

frei

m2

4407 91 39

– – – – –  anderes

frei

m3

4407 91 90

– – – –  anderes

frei

m3

4407 92 00

– –  Buchenholz (Fagus spp.)

frei

m3

4407 93

– –  Ahornholz (Acer spp.)

 

 

4407 93 10

– – –  gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

frei

m3

 

– – –  anderes

 

 

4407 93 91

– – – –  geschliffen

2,5

m3

4407 93 99

– – – –  anderes

frei

m3

4407 94

– –  Kirschbaumholz (Prunus spp.)

 

 

4407 94 10

– – –  gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

frei

m3

 

– – –  anderes

 

 

4407 94 91

– – – –  geschliffen

2,5

m3

4407 94 99

– – – –  anderes

frei

m3

4407 95

– –  Eschenholz (Fraxinus spp.)

 

 

4407 95 10

– – –  gehobelt; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

frei

m3

 

– – –  anderes

 

 

4407 95 91

– – – –  geschliffen

2,5

m3

4407 95 99

– – – –  anderes

frei

m3

4407 99

– –  anderes

 

 

4407 99 20

– – –  an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

frei

m3

 

– – –  anderes

 

 

4407 99 25

– – – –  gehobelt

frei

m3

4407 99 40

– – – –  geschliffen

2,5

m3

 

– – – –  anderes

 

 

4407 99 91

– – – – –  Pappelholz

frei

m3

4407 99 96

– – – – –  von tropischen Hölzern

frei

m3

4407 99 98

– – – – –  anderes

frei

m3

4408

Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter), Blätter für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

 

 

4408 10

–  Nadelholz

 

 

4408 10 15

– –  gehobelt; geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

3

m3

 

– –  anderes

 

 

4408 10 91

– – –  Brettchen zum Herstellen von Blei-, Kopier-, Farbstiften, Schiefergriffeln und anderen holzgefassten Stiften (12)

frei

m3

 

– – –  anderes

 

 

4408 10 93

– – – –  mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

4

m3

4408 10 99

– – – –  mit einer Dicke von mehr als 1 mm

4

m3

 

–  von den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern

 

 

4408 31

– –  Dark Red Meranti, Light Red Meranti und Meranti Bakau

 

 

4408 31 11

– – –  an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

4,9

m3

 

– – –  anderes

 

 

4408 31 21

– – – –  gehobelt

4

m3

4408 31 25

– – – –  geschliffen

4,9

m3

4408 31 30

– – – –  anderes

6

m3

4408 39

– –  anderes

 

 

 

– – –  Acajou d'Afrique, Limba, Mahogany (Swietenia spp.), Obéché, Okoumé, Palissandre de Para, Palissandre de Rio, Palissandre de Rose, Sapelli, Sipo, Virola und White Lauan

 

 

4408 39 15

– – – –  geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

4,9

m3

 

– – – –  anderes

 

 

4408 39 21

– – – – –  gehobelt

4

m3

 

– – – – –  anderes

 

 

4408 39 31

– – – – – –  mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

6

m3

4408 39 35

– – – – – –  mit einer Dicke von mehr als 1 mm

6

m3

 

– – –  anderes

 

 

4408 39 55

– – – –  gehobelt; geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

3

m3

 

– – – –  anderes

 

 

4408 39 70

– – – – –  Brettchen zum Herstellen von Blei-, Kopier-, Farbstiften, Schiefergriffeln und anderen holzgefassten Stiften (12)

frei

m3

 

– – – – –  anderes

 

 

4408 39 85

– – – – – –  mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

4

m3

4408 39 95

– – – – – –  mit einer Dicke von mehr als 1 mm

4

m3

4408 90

–  anderes

 

 

4408 90 15

– –  gehobelt; geschliffen; an den Enden verbunden (auch gehobelt oder geschliffen)

3

m3

 

– –  anderes

 

 

4408 90 35

– – –  Brettchen zum Herstellen von Blei-, Kopier-, Farbstiften, Schiefergriffeln und anderen holzgefassten Stiften (12)

frei

m3

 

– – –  anderes

 

 

4408 90 85

– – – –  mit einer Dicke von 1 mm oder weniger

4

m3

4408 90 95

– – – –  mit einer Dicke von mehr als 1 mm

4

m3

4409

Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden

 

 

4409 10

–  Nadelholz

 

 

4409 10 11

– –  Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

frei

m

4409 10 18

– –  anderes

frei

 

–  anderes

 

 

4409 21 00

– –  Bambus

frei

4409 29

– –  anderes

 

 

4409 29 10

– – –  Leisten für Rahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

frei

m

 

– – –  anderes

 

 

4409 29 91

– – – –  Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt

frei

m2

4409 29 99

– – – –  anderes

frei

4410

Spanplatten, „oriented strand board“-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z. B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt

 

 

 

–  aus Holz

 

 

4410 11

– –  Spanplatten

 

 

4410 11 10

– – –  roh oder nur geschliffen

7

m3

4410 11 30

– – –  auf der Oberfläche mit Melamin imprägniertem Papier beschichtet

7

m3

4410 11 50

– – –  auf der Oberfläche mit Dekorplatten oder Dekorfolie aus Kunststoff beschichtet

7

m3

4410 11 90

– – –  andere

7

m3

4410 12

– –  „oriented strand board“-Platten (OSB)

 

 

4410 12 10

– – –  roh oder nur geschliffen

7

m3

4410 12 90

– – –  andere

7

m3

4410 19 00

– –  andere

7

m3

4410 90 00

–  andere

7

m3

4411

Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt

 

 

 

–  mitteldichte Faserplatten (MDF)

 

 

4411 12

– –  mit einer Dicke von 5 mm oder weniger

 

 

4411 12 10

– – –  weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

7

m2

4411 12 90

– – –  andere

7

m2

4411 13

– –  mit einer Dicke von mehr als 5 mm bis 9 mm

 

 

4411 13 10

– – –  weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

7

m2

4411 13 90

– – –  andere

7

m2

4411 14

– –  mit einer Dicke von mehr als 9 mm

 

 

4411 14 10

– – –  weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

7

m2

4411 14 90

– – –  andere

7

m2

 

–  andere

 

 

4411 92

– –  mit einer Dichte von mehr als 0,8 g/cm3

 

 

4411 92 10

– – –  weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

7

m2

4411 92 90

– – –  andere

7

m2

4411 93

– –  mit einer Dichte von mehr als 0,5 g/cm3 bis 0,8 g/cm3

 

 

4411 93 10

– – –  weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

7

m2

4411 93 90

– – –  andere

7

m2

4411 94

– –  mit einer Dichte von 0,5 g/cm3 oder weniger

 

 

4411 94 10

– – –  weder mechanisch bearbeitet noch oberflächenbeschichtet

7

m2

4411 94 90

– – –  andere

7

m2

4412

Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

 

 

4412 10 00

–  aus Bambus

10

m3

 

–  anderes Sperrholz, ausschließlich aus Furnieren (andere als Bambus) mit einer Dicke von 6 mm oder weniger

 

 

4412 31

– –  mit mindestens einer äußeren Lage aus den in der Unterpositions-Anmerkung 1 zu diesem Kapitel genannten tropischen Hölzern

 

 

4412 31 10

– – –  aus Acajou d'Afrique, Dark Red Meranti, Light Red Meranti, Limba, Mahogany (Swietenia spp.), Obéché, Okoumé, Palissandre de Para, Palissandre de Rio, Palissandre de Rose, Sapelli, Sipo, Virola oder White Lauan

10

m3

4412 31 90

– – –  anderes

7

m3

4412 32

– –  anderes, mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz

 

 

4412 32 10

– – –  aus Erle, Esche, Buche, Birke, Kastanie, Ulme, Hickory, Hainbuche, Linde, Ahorn, Eiche, Platane, Pappel, Robinie (Akazie), Nussbaum, Kirschbaum, gelbe Pappel oder Rosskastanie

7

m3

4412 32 90

– – –  anderes

7

m3

4412 39 00

– –  anderes

7 (10)

m3

 

–  anderes

 

 

4412 94

– –  mit Block-, Stab-, Stäbchen- oder Streifenholzmittellage

 

 

4412 94 10

– – –  mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz

10

m3

4412 94 90

– – –  anderes

6

m3

4412 99

– –  anderes

 

 

4412 99 30

– – –  mindestens eine Spanplatte enthaltend

6

m3

 

– – –  anderes

 

 

 

– – – –  mit mindestens einer äußeren Lage aus anderem Holz als Nadelholz

 

 

4412 99 40

– – – – –  aus Erle, Esche, Buche, Birke, Kastanie, Ulme, Hickory, Hainbuche, Linde, Ahorn, Eiche, Platane, Pappel, Robinie (Akazie), Nussbaum, Kirschbaum, gelbe Pappel oder Rosskastanie

10

m3

4412 99 50

– – – – –  anderes

10

m3

4412 99 85

– – – –  anderes

10 (10)

m3

4413 00 00

Verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen

frei

m3

4414 00

Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen

 

 

4414 00 10

–  aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu diesem Kapitel

5,1 (75)

4414 00 90

–  andere

frei

4415

Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz

 

 

4415 10

–  Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel; Kabeltrommeln

 

 

4415 10 10

– –  Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel

4

4415 10 90

– –  Kabeltrommeln

3

4415 20

–  Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger; Palettenaufsatzwände

 

 

4415 20 20

– –  Flachpaletten; Palettenaufsatzwände

3

p/st

4415 20 90

– –  andere

4

4416 00 00

Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe

frei

4417 00 00

Werkzeuge, Werkzeugfassungen, Werkzeuggriffe und Werkzeugstiele, Fassungen, Stiele und Griffe für Besen, Bürsten und Pinsel, aus Holz; Schuhformen, Schuhleisten und Schuhspanner, aus Holz

frei

4418

Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, zusammengesetzte Fußbodenplatten, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz

 

 

4418 10

–  Fenster, Fenstertüren, Rahmen und Verkleidungen dafür

 

 

4418 10 10

– –  aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu diesem Kapitel

3

p/st (76)

4418 10 50

– –  aus Nadelholz

3

p/st (76)

4418 10 90

– –  andere

3

p/st (76)

4418 20

–  Türen und Rahmen dafür, Türverkleidungen und -schwellen

 

 

4418 20 10

– –  aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu diesem Kapitel

6 (77)

p/st (78)

4418 20 50

– –  aus Nadelholz

frei

p/st (78)

4418 20 80

– –  andere

frei

p/st (78)

4418 40 00

–  Verschalungen für Betonarbeiten

frei

4418 50 00

–  Schindeln („shingles“ und „shakes“)

frei

4418 60 00

–  Pfosten und Balken

frei

 

–  zusammengesetzte Fußbodenplatten

 

 

4418 71 00

– –  für Mosaikfußböden

3

m2

4418 72 00

– –  andere, mehrlagig

frei

m2

4418 79 00

– –  andere

frei

m2

4418 90

–  andere

 

 

4418 90 10

– –  Lamellenholz

frei

4418 90 80

– –  andere

frei

4419 00

Holzwaren zur Verwendung bei Tisch oder in der Küche

 

 

4419 00 10

–  aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu diesem Kapitel

3 (17)

4419 00 90

–  andere

frei

4420

Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie); Schmuckkassetten, Besteckkästchen und ähnliche Waren, aus Holz; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz; Innenausstattungsgegenstände aus Holz, ausgenommen Waren des Kapitels 94

 

 

4420 10

–  Statuetten und andere Ziergegenstände, aus Holz

 

 

4420 10 11

– –  aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu diesem Kapitel

6 (77)

4420 10 19

– –  andere

frei

4420 90

–  andere

 

 

4420 90 10

– –  Hölzer mit Einlegearbeit (Intarsien oder Marketerie)

4

m3

 

– –  andere

 

 

4420 90 91

– – –  aus tropischem Holz im Sinne der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu diesem Kapitel

6 (77)

4420 90 99

– – –  andere

frei

4421

Andere Waren aus Holz

 

 

4421 10 00

–  Kleiderbügel

frei

p/st

4421 90

–  andere

 

 

4421 90 91

– –  aus Faserplatten

4

4421 90 98

– –  andere

frei

KAPITEL 45

KORK UND KORKWAREN

Anmerkung

1.

Zu Kapitel 45 gehören nicht:

a)

Schuhe und Teile davon des Kapitels 64;

b)

Kopfbedeckungen und Teile davon des Kapitels 65;

c)

Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

4501

Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl

 

 

4501 10 00

–  Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet

frei

4501 90 00

–  anderer

frei

4502 00 00

Naturkork, entrindet, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet oder in Würfeln, Platten, Blättern oder Streifen von quadratischer oder rechteckiger Form (einschließlich scharfkantige Rohlinge zum Herstellen von Stopfen)

frei

4503

Waren aus Naturkork

 

 

4503 10

–  Stopfen

 

 

4503 10 10

– –  zylindrisch

4,7

4503 10 90

– –  andere

4,7

4503 90 00

–  andere

4,7

4504

Presskork (auch mit Bindemittel) und Waren aus Presskork

 

 

4504 10

–  Würfel, Quader, Platten, Blätter und Streifen; Fliesen in beliebiger Form; massive Zylinder, einschließlich Scheiben

 

 

 

– –  Stopfen

 

 

4504 10 11

– – –  für Schaumwein, auch mit Scheiben aus Naturkork

4,7

4504 10 19

– – –  andere

4,7

 

– –  andere

 

 

4504 10 91

– – –  mit Bindemittel

4,7

4504 10 99

– – –  andere

4,7

4504 90

–  andere

 

 

4504 90 20

– –  Stopfen

4,7

4504 90 80

– –  andere

4,7

KAPITEL 46

FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN

Anmerkungen

1.

Als „Flechtstoffe“ im Sinne dieses Kapitels gelten Stoffe, die aufgrund ihrer Beschaffenheit und Form zum Flechten, Weben oder für ähnliche Verarbeitungsverfahren geeignet sind; dazu gehören insbesondere Stroh, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus und Rattan, Binsen, Schilf, Holzspan, Streifen aus anderem pflanzlichen Material (z. B. Streifen aus Rinde, schmale Blätter und Raffiabast oder andere Streifen, die aus breiten Blättern gewonnen wurden), nicht versponnene natürliche Spinnfasern, Monofile und Streifen oder dergleichen aus Kunststoffen sowie Streifen aus Papier, jedoch nicht Streifen aus Leder, rekonstituiertem Leder, Filz oder Vliesstoffen, Menschenhaar, Rosshaar, Vorgarne und Garne aus Spinnstoffen sowie Monofilamente und Streifen oder dergleichen des Kapitels 54.

2.

Zu Kapitel 46 gehören nicht:

a)

Wandverkleidungen der Position 4814;

b)

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten (Position 5607);

c)

Schuhe und Kopfbedeckungen oder Teile davon des Kapitels 64 oder 65;

d)

Fahrzeuge und Fahrzeugaufbauten, aus Korbgeflecht (Kapitel 87);

e)

Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Beleuchtungskörper).

3.

„Parallel aneinander gefügte Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen“ im Sinne der Position 4601 sind Waren aus Flechtstoffen, Geflechten und ähnlichen Waren, bei denen diese nebeneinander gelegt und durch Bindematerial, auch durch Garne aus Spinnstoffen, in Flächenform miteinander verbunden sind.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

4601

Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden; Flechtstoffe, Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, auch wenn sie dadurch den Charakter von Fertigwaren erhalten haben (z. B. Matten, Strohmatten, Gittergeflechte)

 

 

 

–  Matten, Strohmatten und Gittergeflechte, aus pflanzlichen Stoffen

 

 

4601 21

– –  aus Bambus

 

 

4601 21 10

– – –  aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen

3,7

4601 21 90

– – –  andere

2,2

4601 22

– –  aus Rattan

 

 

4601 22 10

– – –  aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen

3,7

4601 22 90

– – –  andere

2,2

4601 29

– –  andere

 

 

4601 29 10

– – –  aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen

3,7

4601 29 90

– – –  andere

2,2

 

–  andere

 

 

4601 92

– –  aus Bambus

 

 

4601 92 05

– – –  Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden

frei

 

– – –  andere

 

 

4601 92 10

– – – –  aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen

3,7

4601 92 90

– – – –  andere

2,2

4601 93

– –  aus Rattan

 

 

4601 93 05

– – –  Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden

frei

 

– – –  andere

 

 

4601 93 10

– – – –  aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen

3,7

4601 93 90

– – – –  andere

2,2

4601 94

– –  aus anderen pflanzlichen Stoffen

 

 

4601 94 05

– – –  Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden

frei

 

– – –  andere

 

 

4601 94 10

– – – –  aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen

3,7

4601 94 90

– – – –  andere

2,2

4601 99

– –  andere

 

 

4601 99 05

– – –  Geflechte und ähnliche Waren aus Flechtstoffen, auch miteinander zu Bändern verbunden

1,7

 

– – –  andere

 

 

4601 99 10

– – – –  aus Geflechten oder ähnlichen Waren aus Flechtstoffen

4,7

4601 99 90

– – – –  andere

2,7

4602

Korbmacherwaren und andere Waren, unmittelbar aus Flechtstoffen oder aus Waren der Position 4601 hergestellt; Waren aus Luffa

 

 

 

–  aus pflanzlichen Stoffen

 

 

4602 11 00

– –  aus Bambus

3,7

4602 12 00

– –  aus Rattan

3,7

4602 19

– –  andere

 

 

4602 19 10

– – –  Flaschenhülsen aus Stroh

1,7

4602 19 90

– – –  andere

3,7

4602 90 00

–  andere

4,7

ABSCHNITT X

HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; PAPIER ODER PAPPE (ABFÄLLE UND AUSSCHUSS) ZUR WIEDERGEWINNUNG; PAPIER, PAPPE UND WAREN DARAUS

KAPITEL 47

HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; PAPIER ODER PAPPE (ABFÄLLE UND AUSSCHUSS) ZUR WIEDERGEWINNUNG

Anmerkung

1.

Als „chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen“ im Sinne der Position 4702 gelten chemische Halbstoffe mit einem Anteil an unlöslichem Halbstoff von 92 GHT oder mehr bei Natron- oder Sulfatzellstoffen bzw. 88 GHT oder mehr bei Sulfitzellstoffen, nach einstündiger Lagerung in einer 18-prozentigen Natronlauge (NaOH) bei 20 °C und mit einem Aschegehalt von 0,15 GHT oder weniger (ausschließlich bei Sulfitzellstoffen).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

4701 00

Mechanische Halbstoffe aus Holz

 

 

4701 00 10

–  thermo-mechanische Halbstoffe aus Holz

frei

kg 90 % sdt

4701 00 90

–  andere

frei

kg 90 % sdt

4702 00 00

Chemische Halbstoffe aus Holz, zum Auflösen

frei

kg 90 % sdt

4703

Chemische Halbstoffe aus Holz (Natron- oder Sulfatzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

 

 

 

–  ungebleicht

 

 

4703 11 00

– –  aus Nadelholz

frei

kg 90 % sdt

4703 19 00

– –  aus anderem Holz

frei

kg 90 % sdt

 

–  halbgebleicht oder gebleicht

 

 

4703 21 00

– –  aus Nadelholz

frei

kg 90 % sdt

4703 29 00

– –  aus anderem Holz

frei

kg 90 % sdt

4704

Chemische Halbstoffe aus Holz (Sulfitzellstoff), ausgenommen solche zum Auflösen

 

 

 

–  ungebleicht

 

 

4704 11 00

– –  aus Nadelholz

frei

kg 90 % sdt

4704 19 00

– –  aus anderem Holz

frei

kg 90 % sdt

 

–  halbgebleicht oder gebleicht

 

 

4704 21 00

– –  aus Nadelholz

frei

kg 90 % sdt

4704 29 00

– –  aus anderem Holz

frei

kg 90 % sdt

4705 00 00

Halbstoffe aus Holz, durch Kombination aus mechanischem und chemischem Aufbereitungsverfahren hergestellt

frei

kg 90 % sdt

4706

Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe oder aus anderen cellulosehaltigen Faserstoffen

 

 

4706 10 00

–  aus Baumwoll-Linters

frei

4706 20 00

–  Halbstoffe aus der Aufbereitung von Abfällen und Ausschuss von Papier oder Pappe

frei

kg 90 % sdt

4706 30 00

–  andere, aus Bambus

frei

kg 90 % sdt

 

–  andere

 

 

4706 91 00

– –  mechanisch aufbereitet

frei

kg 90 % sdt

4706 92 00

– –  chemisch aufbereitet

frei

kg 90 % sdt

4706 93 00

– –  halbchemisch aufbereitet

frei

kg 90 % sdt

4707

Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

 

 

4707 10 00

–  ungebleichte Kraftpapiere oder Kraftpappen oder Wellpapiere oder Wellpappen

frei

4707 20 00

–  Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt

frei

4707 30

–  Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt (z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucke)

 

 

4707 30 10

– –  alte und unverkaufte Zeitungen und Zeitschriften, Telefonbücher, Broschüren, Werbedrucke und Werbeschriften

frei

4707 30 90

– –  andere

frei

4707 90

–  andere (einschließlich Abfälle und Ausschuss, unsortiert)

 

 

4707 90 10

– –  unsortiert

frei

4707 90 90

– –  sortiert

frei

KAPITEL 48

PAPIER UND PAPPE; WAREN AUS PAPIERHALBSTOFF, PAPIER ODER PAPPE

Anmerkungen

1.

Im Sinne dieses Kapitels schließt vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen die Bezugnahme auf „Papier“ die Bezugnahme auf „Pappe“ (ohne Rücksicht auf die Dicke oder das Quadratmetergewicht) ein.

2.

Zu Kapitel 48 gehören nicht:

a)

Waren des Kapitels 30;

b)

Prägefolien der Position 3212;

c)

parfümierte Papiere oder Schminkpapiere (Kapitel 33);

d)

Papier und Zellstoffwatte, getränkt, gestrichen oder überzogen mit Seife oder Reinigungsmitteln (Position 3401) oder mit Schuhcreme, Möbel- oder Bohnerwachs, Poliermitteln oder ähnlichen Zubereitungen (Position 3405);

e)

lichtempfindliche Papiere und Pappen der Positionen 3701 bis 3704;

f)

Papier, mit Diagnostik- oder Laborreagenzien getränkt (Position 3822);

g)

Papier oder Pappe enthaltende Schichtpressstoffe aus Kunststoff oder Erzeugnisse aus einer Lage Papier oder Pappe, gestrichen oder überzogen mit einer Lage Kunststoff, wenn die Dicke dieser Lage mehr als die Hälfte der Gesamtdicke ausmacht, und Waren aus diesen Stoffen, ausgenommen Wandverkleidungen der Position 4814 (Kapitel 39);

h)

Waren der Position 4202 (z. B. Reiseartikel);

ij)

Waren des Kapitels 46 (Flechtwaren und Korbmacherwaren);

k)

Papiergarne und Spinnstoffwaren aus Papiergarnen (Abschnitt XI);

l)

Waren des Kapitels 64 oder 65;

m)

Schleifmittel, auf Papier oder Pappe aufgebracht (Position 6805), und Glimmer, auf Papier oder Pappe aufgebracht (Position 6814); mit Glimmerstaub überzogene Papiere und Pappen gehören jedoch zu diesem Kapitel;

n)

Folien und dünne Bänder aus Metall, auf Papier- oder Pappunterlage (im Allgemeinen Abschnitt XIV oder XV);

o)

Waren der Position 9209;

p)

Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte) oder des Kapitels 96 (z. B. Knöpfe).

3.

Zu den Positionen 4801 bis 4805 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 7, auch Papiere und Pappen, durch Kalandern oder in anderer Weise geglättet, satiniert, geglänzt oder ähnlich ausgerüstet oder auch mit unechten Wasserzeichen oder einer Oberflächenleimung versehen, sowie Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, in der Masse (nicht auf der Oberfläche) in beliebigem Verfahren gefärbt oder marmoriert. Zu diesen Positionen gehören jedoch nicht Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, die darüber hinaus bearbeitet sind, soweit die Position 4803 nicht etwas anderes vorschreibt.

4.

Als „Zeitungsdruckpapier“ im Sinne dieses Kapitels gilt Papier, weder gestrichen noch überzogen, von der zum Druck von Zeitungen verwendeten Art, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an mechanisch oder chemisch-mechanisch gewonnenen Holzfasern von mindestens 50 GHT, nicht oder sehr schwach geleimt, mit einer Oberflächenrauigkeit nach Parker Print Surf (1 MPa) auf jeder Seite von mehr als 2,5 Mikrometer (Mikron) und mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g bis 65 g.

5.

Im Sinne der Position 4802 bezeichnen die Ausdrücke „Papier und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden“ und „Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert“, Papiere und Pappen, die hauptsächlich aus gebleichtem Halbstoff hergestellt wurden oder aus Halbstoff, der in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen wurde, und eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:

Papiere oder Pappen mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger haben:

a)

einen Gehalt an Fasern von 10 GHT oder mehr, die in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen wurden, und

1.

ein Quadratmetergewicht von 80 g oder weniger oder

2.

sind in der Masse gefärbt oder

b)

einen Aschegehalt von mehr als 8 GHT und

1.

ein Quadratmetergewicht von 80 g oder weniger oder

2.

sind in der Masse gefärbt oder

c)

einen Aschegehalt von mehr als 3 GHT und einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von 60 % oder mehr oder

d)

einen Aschegehalt von mehr als 3 bis 8 GHT, einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von weniger als 60 % sowie einen Berstdruckindex von 2,5 kPa·m2/g oder weniger oder

e)

einen Aschegehalt von 3 GHT oder weniger, einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von 60 % oder mehr und einen Berstdruckindex von 2,5 kPa·m2/g oder weniger.

Papiere oder Pappen mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g:

a)

sind in der Masse gefärbt oder

b)

weisen einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von 60 % oder mehr auf und haben

1.

eine Dicke von 225 Mikrometer (Mikron) oder weniger oder

2.

eine Dicke von mehr als 225 bis 508 Mikrometer (Mikron) und einen Aschegehalt von mehr als 3 GHT oder

c)

weisen einen Weißgrad (Reflexionsfaktor) von weniger als 60 % auf, haben eine Dicke von 254 Mikrometer (Mikron) oder weniger und einen Aschegehalt von mehr als 8 GHT.

Zu Position 4802 gehören jedoch nicht Filterpapiere und -pappen (einschließlich Papiere für Teebeutel), Filzpapiere und -pappen.

6.

Als „Kraftpapier und Kraftpappe“ im Sinne dieses Kapitels gelten Papiere und Pappen mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff von 80 GHT oder mehr.

7.

Soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, gehören Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, die die Merkmale zweier oder mehrerer der Positionen 4801 bis 4811 aufweisen, zu der zuletzt genannten in Betracht kommenden Position.

8.

Zu den Positionen 4801 und 4803 bis 4809 gehören nur Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern:

a)

in Streifen oder Rollen mit einer Breite von mehr als 36 cm oder

b)

in quadratischen oder rechteckigen Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm messen.

9.

Als „Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen“ im Sinne der Position 4814 gelten nur:

a)

Papiere in Rollen, mit einer Breite von 45 bis 160 cm, zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignet:

1)

genarbt, durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise oberflächenverziert (z. B. mit Scherstaub), auch mit einer durchsichtigen Schutzschicht aus Kunststoff gestrichen oder überzogen;

2)

mit einer Oberfläche, die durch eingebettete Holz- oder Strohpartikel usw. gekörnt ist;

3)

auf der Schauseite mit einer Kunststoffschicht gestrichen oder überzogen, die genarbt, durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert ist oder

4)

auf der Schauseite mit Flechtstoffen, auch in Flächenform verwebt oder parallel aneinander gefügt, überzogen;

b)

Borten und Friese aus Papier, wie oben beschrieben bearbeitet, auch in Rollen, zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignet;

c)

Wandverkleidungen, aus Papier aus mehreren Bahnen bestehend, in Rollen oder Bogen, derart bedruckt, dass beim Anbringen auf der Wand eine Landschaft, ein Bild oder ein sonstiges Motiv entsteht.

Erzeugnisse mit Papier- oder Pappunterlage, die sich sowohl als Fußbodenbelag als auch als Wandverkleidung eignen, gehören zu Position 4823.

10.

Zu Position 4820 gehören nicht lose Bogen oder Karten, zugeschnitten, auch bedruckt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert.

11.

Zu Position 4823 gehören insbesondere Papiere und Pappen, perforiert, für Jacquardvorrichtungen oder dergleichen sowie Spitzenpapier.

12.

Mit Ausnahme der Waren der Positionen 4814 und 4821 gehören Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Waren aus diesen Stoffen, mit Aufdrucken oder Bildern, die im Hinblick auf ihre eigentliche Zweckbestimmung nicht nebensächlicher Art sind, zu Kapitel 49.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Als „Kraftliner“ im Sinne der Unterpositionen 4804 11 und 4804 19 gelten maschinenglatte oder einseitig glatte Papiere und Pappen, in Rollen, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Holz von 80 GHT oder mehr, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 115 g und einer Berstfestigkeit nach Mullen, die den Werten in der nachstehenden Tabelle gleich ist oder die für alle anderen Gewichte den durch lineare Interpolation oder Extrapolation errechneten Werten entspricht.

Quadratmetergewicht (g/m2)

Mindestwert der Berstfestigkeit nach Mullen (kPa)

115

393

125

417

200

637

300

824

400

961

2.

Als „Kraftsackpapier“ im Sinne der Unterpositionen 4804 21 und 4804 29 gelten maschinenglatte Papiere in Rollen, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff von 80 GHT oder mehr, mit einem Quadratmetergewicht von 60 g bis 115 g, die einer der beiden nachstehend aufgeführten Voraussetzungen entsprechen:

a)

der Berstdruckindex nach Mullen muss 3,7 kPa·m2/g und der Dehnungsfaktor mehr als 4,5 % in der Querrichtung und mehr als 2 % in Maschinenrichtung betragen;

b)

die Mindestwerte des Durchreißwiderstands und der Bruchdehnung müssen den Werten der nachstehenden Tabelle gleich sein oder für alle anderen Gewichte den durch lineare Interpolation ermittelten Werten entsprechen:

Quadratmetergewicht (g/m2)

Mindestwert des Durchreißwiderstands (mN)

Mindestwert der Bruchdehnung (kN/m)

Maschinenrichtung

Maschinenrichtung plus Querrichtung

Querrichtung

Maschinenrichtung plus Querrichtung

60

700

1 510

1,9

6,0

70

830

1 790

2,3

7,2

80

965

2 070

2,8

8,3

100

1 230

2 635

3,7

10,6

115

1 425

3 060

4,4

12,3

3.

Als „Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe“ im Sinne der Unterposition 4805 11 gilt Papier in Rollen, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an halbchemisch ungebleicht aufbereitetem Zellstoff aus Laubhölzern von 65 GHT oder mehr und einer Druckfestigkeit nach der CMT-Methode 30 (Corrugated Medium Test mit einer 30-minütigen Konditionierung) von mehr als 1,8 N/g/m2, bei relativer Luftfeuchte von 50 % und einer Temperatur von 23 °C.

4.

Zu Unterposition 4805 12 gehört Papier in Rollen, hauptsächlich hergestellt aus Halbstoff aus Stroh, der in einem halbchemischen Aufbereitungsverfahren gewonnen wurde, mit einem Quadratmetergewicht von 130 g oder mehr und einer Druckfestigkeit nach der CMT-Methode 30 (Corrugated Medium Test mit einer 30-minütigen Konditionierung) von mehr als 1,4 N/g/m2 bei relativer Luftfeuchte von 50 % und einer Temperatur von 23 °C.

5.

Zu den Unterpositionen 4805 24 und 4805 25 gehören Papiere und Pappen, die ausschließlich oder hauptsächlich aus Halbstoff aus wiederaufbereitetem Papier oder wiederaufbereiteter Pappe (Abfälle und Ausschuss) gewonnen wurden. Testliner kann auch eine Außenlage aus gefärbtem Papier aus gebleichtem nicht wiederaufbereitetem Halbstoff aufweisen. Die Erzeugnisse haben einen Berstdruck nach Mullen von 2 kPa·m2/g oder mehr.

6.

Als „Sulfitpackpapier“ im Sinne der Unterposition 4805 30 gilt einseitig glattes Papier, mit einem auf die Gesamtfasermenge bezogenen Gehalt an Sulfitzellstoff aus Holz von mehr als 40 GHT, mit einem Aschegehalt von 8 GHT oder weniger und einem Berstdruckindex nach Mullen von 1,47 kPa·m2/g oder mehr.

7.

Als „leichtgewichtiges gestrichenes Papier, sog. LWC-Papier“ im Sinne der Unterposition 4810 22 gilt beidseitig gestrichenes Papier, mit einem Quadratmetergewicht von 72 g oder weniger, mit einem Gewicht der Beschichtung je Seite von 15 g/m2 oder weniger, auf einer Unterlage, die zu 50 GHT oder mehr (bezogen auf die Gesamtfasermenge) aus mechanisch gewonnenen Holzfasern besteht.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

4801 00 00

Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen

frei

4802

Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten oder Lochstreifen, nicht perforiert, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)

 

 

4802 10 00

–  Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft)

frei

4802 20 00

–  Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen

frei

4802 40

–  Tapetenrohpapier

 

 

4802 40 10

– –  ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge

frei

4802 40 90

– –  andere

frei

 

–  andere Papiere und Pappen ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge

 

 

4802 54 00

– –  mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 40 g

frei

4802 55

– –  mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Rollen

 

 

4802 55 15

– – –  mit einem Quadratmetergewicht von 40 g oder mehr, jedoch weniger als 60 g

frei

4802 55 25

– – –  mit einem Quadratmetergewicht von 60 g oder mehr, jedoch weniger als 75 g

frei

4802 55 30

– – –  mit einem Quadratmetergewicht von 75 g oder mehr, jedoch weniger als 80 g

frei

4802 55 90

– – –  mit einem Quadratmetergewicht von 80 g oder mehr

frei

4802 56

– –  mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g, in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen

 

 

4802 56 20

– – –  auf einer Seite 297 mm und auf der anderen Seite 210 mm messend (A4-Format)

frei

4802 56 80

– – –  andere

frei

4802 57 00

– –  andere, mit einem Quadratmetergewicht von 40 g bis 150 g

frei

4802 58

– –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

 

 

4802 58 10

– – –  in Rollen

frei

4802 58 90

– – –  andere

frei

 

–  andere Papiere und Pappen, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischem Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

 

 

4802 61

– –  in Rollen

 

 

4802 61 15

– – –  mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 72 g und mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 50 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

frei

4802 61 80

– – –  andere

frei

4802 62 00

– –  in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen

frei

4802 69 00

– –  andere

frei

4803 00

Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen

 

 

4803 00 10

–  Zellstoffwatte

frei

 

–  gekrepptes Papier und Vliese aus Zellstofffasern (sog. Tissue), mit einem Quadratmetergewicht pro Lage von

 

 

4803 00 31

– –  25 g oder weniger

frei

4803 00 39

– –  mehr als 25 g

frei

4803 00 90

–  andere

frei

4804

Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803

 

 

 

–  Kraftliner

 

 

4804 11

– –  ungebleicht

 

 

 

– – –  mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

 

 

4804 11 11

– – – –  mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 150 g

frei

4804 11 15

– – – –  mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder mehr, jedoch weniger als 175 g

frei

4804 11 19

– – – –  mit einem Quadratmetergewicht von 175 g oder mehr

frei

4804 11 90

– – –  andere

frei

4804 19

– –  anderer

 

 

 

– – –  mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

 

 

 

– – – –  aus einer oder mehreren ungebleichten Lagen und einer äußeren gebleichten, halbgebleichten oder gefärbten Lage, mit einem Quadratmetergewicht von

 

 

4804 19 12

– – – – –  weniger als 175 g

frei

4804 19 19

– – – – –  175 g oder mehr

frei

4804 19 30

– – – –  andere

frei

4804 19 90

– – –  andere

frei

 

–  Kraftsackpapier

 

 

4804 21

– –  ungebleicht

 

 

4804 21 10

– – –  mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

frei

4804 21 90

– – –  anderes

frei

4804 29

– –  anderes

 

 

4804 29 10

– – –  mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

frei

4804 29 90

– – –  anderes

frei

 

–  andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

 

 

4804 31

– –  ungebleicht

 

 

 

– – –  mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

 

 

4804 31 51

– – – –  Isolierkraftpapier für elektrotechnische Zwecke

frei

4804 31 58

– – – –  andere

frei

4804 31 80

– – –  andere

frei

4804 39

– –  andere

 

 

 

– – –  mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

 

 

4804 39 51

– – – –  in der Masse einheitlich gebleicht

frei

4804 39 58

– – – –  andere

frei

4804 39 80

– – –  andere

frei

 

–  andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger als 225 g

 

 

4804 41

– –  ungebleicht

 

 

4804 41 91

– – –  sog. „saturating kraft“

frei

4804 41 98

– – –  andere

frei

4804 42 00

– –  in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

frei

4804 49 00

– –  andere

frei

 

–  andere Kraftpapiere und Kraftpappen, mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr

 

 

4804 51 00

– –  ungebleicht

frei

4804 52 00

– –  in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

frei

4804 59

– –  andere

 

 

4804 59 10

– – –  mit einem Gehalt an Sulfat- oder Natronzellstoff aus Nadelholz von 80 GHT oder mehr der Gesamtfasermenge

frei

4804 59 90

– – –  andere

frei

4805

Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 3 zu diesem Kapitel angegeben

 

 

 

–  Wellenpapier

 

 

4805 11 00

– –  Halbzellstoffpapier für die Welle der Wellpappe (sog. „fluting“)

frei

4805 12 00

– –  Strohpapier für die Welle der Wellpappe

frei

4805 19

– –  anderes

 

 

4805 19 10

– – –  Wellenstoff

frei

4805 19 90

– – –  anderes

frei

 

–  Testliner (wiederaufbereiteter Liner)

 

 

4805 24 00

– –  mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

frei

4805 25 00

– –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

frei

4805 30

–  Sulfitpackpapier

 

 

4805 30 10

– –  mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 30 g

frei

4805 30 90

– –  mit einem Quadratmetergewicht von 30 g oder mehr

frei

4805 40 00

–  Filterpapier und Filterpappe

frei

4805 50 00

–  Filzpapier und Filzpappe

frei

 

–  andere

 

 

4805 91 00

– –  mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

frei

4805 92 00

– –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g, jedoch weniger als 225 g

frei

4805 93

– –  mit einem Quadratmetergewicht von 225 g oder mehr

 

 

4805 93 20

– – –  aus wiederaufbereitetem Papier

frei

4805 93 80

– – –  andere

frei

4806

Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen

 

 

4806 10 00

–  Pergamentpapier und -pappe

frei

4806 20 00

–  Pergamentersatzpapier

frei

4806 30 00

–  Naturpauspapier

frei

4806 40

–  Pergaminpapier und andere kalandrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere

 

 

4806 40 10

– –  Pergaminpapier

frei

4806 40 90

– –  andere

frei

4807 00

Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen

 

 

4807 00 30

–  aus wiederaufbereitetem Papier, auch mit Papier versehen

frei

4807 00 80

–  andere

frei

4808

Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefältelt, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art

 

 

4808 10 00

–  Wellpapier oder Wellpappe, auch perforiert

frei

4808 20 00

–  Kraftsackpapier, gekreppt oder gefältelt, auch durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert

frei

4808 30 00

–  anderes Kraftpapier, gekreppt oder gefältelt, auch durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert

frei

4808 90 00

–  andere

frei

4809

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (einschließlich gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen oder Bogen

 

 

4809 20 00

–  präpariertes Durchschreibepapier

frei

4809 90

–  anderes

 

 

4809 90 10

– –  Kohlepapier und ähnliches Vervielfältigungspapier

frei

4809 90 90

– –  anderes

frei

4810

Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe

 

 

 

–  Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, ohne Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, oder mit einem Gehalt von 10 GHT oder weniger solcher Fasern, bezogen auf die Gesamtfasermenge

 

 

4810 13

– –  in Rollen

 

 

4810 13 20

– – –  Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

frei

4810 13 80

– – –  andere

frei

4810 14

– –  in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 435 mm und auf der anderen Seite nicht mehr als 297 mm messen

 

 

4810 14 20

– – –  Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

frei

4810 14 80

– – –  andere

frei

4810 19

– –  andere

 

 

4810 19 10

– – –  Rohpapier und Rohpappe für lichtempfindliche, wärmeempfindliche oder elektroempfindliche Papiere und Pappen, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

frei

4810 19 90

– – –  andere

frei

 

–  Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden, mit einem Gehalt an Fasern, in einem mechanischen oder chemisch-mechanischen Aufbereitungsverfahren gewonnen, von mehr als 10 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge

 

 

4810 22

– –  leichtgewichtiges gestrichenes Papier, sog. „LWC-Papier“

 

 

4810 22 10

– – –  in Rollen mit einer Breite von mehr als 15 cm oder in Bogen, die ungefaltet auf einer Seite mehr als 36 cm und auf der anderen Seite mehr als 15 cm messen

frei

4810 22 90

– – –  andere

frei

4810 29

– –  andere

 

 

4810 29 30

– – –  in Rollen

frei

4810 29 80

– – –  andere

frei

 

–  Kraftpapiere und -pappen, ausgenommen Papiere und Pappen von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen grafischen Zwecken verwendet werden

 

 

4810 31 00

– –  in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von 150 g oder weniger

frei

4810 32

– –  in der Masse einheitlich gebleicht, mit einem Gehalt an chemisch aufbereiteten Fasern aus Holz von mehr als 95 GHT, bezogen auf die Gesamtfasermenge, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

 

 

4810 32 10

– – –  mit Kaolin gestrichen oder überzogen

frei

4810 32 90

– – –  andere

frei

4810 39 00

– –  andere

frei

 

–  andere Papiere und Pappen

 

 

4810 92

– –  Multiplex

 

 

4810 92 10

– – –  jede Lage gebleicht

frei

4810 92 30

– – –  mit nur einer gebleichten Außenlage

frei

4810 92 90

– – –  andere

frei

4810 99

– –  andere

 

 

4810 99 10

– – –  Papier und Pappe, gebleicht, mit Kaolin gestrichen oder überzogen

frei

4810 99 30

– – –  Papier und Pappe, mit Glimmerstaub überzogen

frei

4810 99 90

– – –  andere

frei

4811

Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder quadratischen oder rechteckigen Bogen, jeder Größe, ausgenommen Waren von der in der Position 4803, 4809 oder 4810 beschriebenen Art

 

 

4811 10 00

–  Papier und Pappe, geteert, bituminiert oder asphaltiert

frei

 

–  Papier und Pappe, gummiert oder mit Klebeschicht versehen

 

 

4811 41

– –  selbstklebend

 

 

4811 41 20

– – –  mit einer Breite von 10 cm oder weniger, mit nicht vulkanisiertem Naturkautschuk oder nicht vulkanisiertem synthetischen Kautschuk gestrichen

frei

4811 41 90

– – –  andere

frei

4811 49 00

– –  andere

frei

 

–  mit Kunstharz oder Kunststoff gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen, ausgenommen mit Klebeschicht versehene Papiere und Pappen

 

 

4811 51 00

– –  gebleicht, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

frei

4811 59 00

– –  andere

frei

4811 60 00

–  Papiere und Pappen, mit Wachs, Paraffin, Stearin, Öl oder Glycerin überzogen oder getränkt

frei

4811 90 00

–  andere Papiere und Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern

frei

4812 00 00

Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalbstoff

frei

4813

Zigarettenpapier, auch zugeschnitten oder in Form von Heftchen oder Hülsen

 

 

4813 10 00

–  in Form von Heftchen oder Hülsen

frei

4813 20 00

–  in Rollen mit einer Breite von 5 cm oder weniger

frei

4813 90

–  anderes

 

 

4813 90 10

– –  in Rollen mit einer Breite von mehr als 5 cm bis 15 cm

frei

4813 90 90

– –  anderes

frei

4814

Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier

 

 

4814 10 00

–  Raufaserpapier, sog. „Ingrainpapier“

frei

4814 20 00

–  Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde

frei

4814 90

–  andere

 

 

4814 90 10

– –  Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, genarbt, durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder mit anderer Oberflächenverzierung, mit einer durchsichtigen Schutzschicht aus Kunststoff gestrichen oder überzogen

frei

4814 90 80

– –  andere

frei

4815

 

 

 

4816

Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons

 

 

4816 20 00

–  präpariertes Durchschreibepapier

frei

4816 90 00

–  andere

frei

4817

Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

 

 

4817 10 00

–  Briefumschläge

frei

4817 20 00

–  Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten

frei

4817 30 00

–  Zusammenstellungen von Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe

frei

4818

Toilettenpapier und ähnliches Papier, Zellstoffwatte oder Vliese aus Zellstofffasern, von der im Haushalt oder zu sanitären Zwecken verwendeten Art, in Rollen mit einer Breite von 36 cm oder weniger, oder auf Größe oder auf Form zugeschnitten; Taschentücher, Abschminktücher, Handtücher, Tischtücher, Servietten, Windeln für Kleinkinder, hygienische Binden und Tampons, Betttücher und ähnliche Waren zum Gebrauch im Haushalt, im Krankenhaus, bei der Körperpflege oder zu hygienischen Zwecken, Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Papierhalbstoff, Papier, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

 

 

4818 10

–  Toilettenpapier

 

 

4818 10 10

– –  mit einem Quadratmetergewicht pro Lage von 25 g oder weniger

frei

4818 10 90

– –  mit einem Quadratmetergewicht pro Lage von mehr als 25 g

frei

4818 20

–  Taschentücher, Abschminktücher und Handtücher

 

 

4818 20 10

– –  Taschentücher und Abschminktücher

frei

 

– –  Handtücher

 

 

4818 20 91

– – –  in Rollen

frei

4818 20 99

– – –  andere

frei

4818 30 00

–  Tischtücher und Servietten

frei

4818 40

–  hygienische Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnliche Waren zu hygienischen Zwecken

 

 

 

– –  hygienische Binden, Tampons und ähnliche Waren

 

 

4818 40 11

– – –  hygienische Binden

frei

4818 40 13

– – –  Tampons

frei

4818 40 19

– – –  andere

frei

 

– –  Windeln für Kleinkinder und ähnliche Waren zu hygienischen Zwecken

 

 

4818 40 91

– – –  Windeln und ähnliche Waren für Kleinkinder

frei

4818 40 99

– – –  andere (z. B. Artikel für Inkontinenz)

frei

4818 50 00

–  Kleidung und Bekleidungszubehör

frei

4818 90

–  andere

 

 

4818 90 10

– –  Waren für chirurgische, medizinische oder hygienische Zwecke, nicht in Aufmachung für den Einzelverkauf

frei

4818 90 90

– –  andere

frei

4819

Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern; Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art

 

 

4819 10 00

–  Schachteln und Kartons aus Wellpapier oder Wellpappe

frei

4819 20 00

–  Faltschachteln und -kartons aus nicht gewelltem Papier oder nicht gewellter Pappe

frei

4819 30 00

–  Säcke und Beutel mit einer Bodenbreite von 40 cm oder mehr

frei

4819 40 00

–  andere Säcke, Beutel oder Tüten, ausgenommen Schallplattenhüllen

frei

4819 50 00

–  andere Verpackungsmittel, einschließlich Schallplattenhüllen

frei

4819 60 00

–  Pappwaren von der in Büros, Geschäften und dergleichen verwendeten Art

frei

4820

Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen, Hefte, Schreibunterlagen, Ordner, Schnellhefter (für Lose-Blatt-Systeme oder andere), Einbände und Aktendeckel und andere Waren des Schulbedarfs, des Bürobedarfs und des Papierhandels, einschließlich Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier, aus Papier oder Pappe; Alben für Muster oder für Sammlungen und Buchhüllen, aus Papier oder Pappe

 

 

4820 10

–  Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Merkbücher, Auftragsbücher, Quittungsbücher, Notiz- und Tagebücher, auch mit Kalendarium, Notizblöcke, Briefpapierblöcke und dergleichen

 

 

4820 10 10

– –  Register, Bücher für die kaufmännische Buchführung, Auftragsbücher und Quittungsbücher

frei

4820 10 30

– –  Briefpapierblöcke und Notizblöcke; Merkbücher und Notizbücher, ohne Kalendarium

frei

4820 10 50

– –  Merkbücher, Notizbücher und Tagebücher, mit Kalendarium

frei

4820 10 90

– –  andere

frei

4820 20 00

–  Hefte

frei

4820 30 00

–  Ordner, Schnellhefter, Einbände (andere als Buchhüllen) und Aktendeckel

frei

4820 40 00

–  Durchschreibesätze und -hefte, auch mit eingelegtem Kohlepapier

frei

4820 50 00

–  Alben für Muster oder für Sammlungen

frei

4820 90 00

–  andere

frei

4821

Etiketten aller Art aus Papier oder Pappe, auch bedruckt

 

 

4821 10

–  bedruckt

 

 

4821 10 10

– –  selbstklebend

frei

4821 10 90

– –  andere

frei

4821 90

–  andere

 

 

4821 90 10

– –  selbstklebend

frei

4821 90 90

– –  andere

frei

4822

Rollen, Spulen, Spindeln und ähnliche Unterlagen, aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, auch gelocht oder gehärtet

 

 

4822 10 00

–  zum Aufwickeln von Spinnstoffgarnen

frei

4822 90 00

–  andere

frei

4823

Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten; andere Waren aus Papierhalbstoff, Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern

 

 

4823 20 00

–  Filterpapier und Filterpappe

frei

4823 40 00

–  Diagrammpapier für Registriergeräte, in Rollen, Bogen oder Scheiben

frei

 

–  Tabletts, Schüsseln, Teller, Tassen, Becher und ähnliche Waren, aus Papier oder Pappe

 

 

4823 61 00

– –  aus Bambus

frei

4823 69

– –  andere

 

 

4823 69 10

– – –  Tabletts, Schüsseln und Teller

frei

4823 69 90

– – –  andere

frei

4823 70

–  formgepresste oder gepresste Waren aus Papierhalbstoff

 

 

4823 70 10

– –  Höckerpappe und Kleinverpackungen für Eier

frei

4823 70 90

– –  andere

frei

4823 90

–  andere

 

 

4823 90 40

– –  Papiere und Pappen zum Beschreiben, Bedrucken oder zu anderen grafischen Zwecken

frei

4823 90 85

– –  andere

frei

KAPITEL 49

BÜCHER, ZEITUNGEN, BILDDRUCKE UND ANDERE ERZEUGNISSE DES GRAFISCHEN GEWERBES; HAND- ODER MASCHINENGESCHRIEBENE SCHRIFTSTÜCKE UND PLÄNE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 49 gehören nicht:

a)

fotografische Negative und Positive auf durchsichtigem Träger (Kapitel 37);

b)

Reliefkarten, -pläne und -globen, auch bedruckt (Position 9023);

c)

Spielkarten und andere Waren des Kapitels 95;

d)

Originalstiche, -schnitte und -steindrucke (Position 9702), Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen der Position 9704 sowie Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt, und andere Waren des Kapitels 97.

2.

Als „gedruckt“ im Sinne des Kapitels 49 gelten auch Erzeugnisse, die mit einem Vervielfältigungsapparat, in einem computergesteuerten Verfahren, maschinenschriftlich oder durch Gaufrieren, Fotografieren, Fotokopieren oder Thermokopieren hergestellt worden sind.

3.

Zeitungen und andere periodische Druckschriften, kartoniert, gebunden oder in Sammlungen mit mehr als einer Nummer in gemeinsamem Umschlag, gehören zu Position 4901, auch wenn sie Werbung enthalten.

4.

Zu Position 4901 gehören auch:

a)

Sammlungen gedruckter Reproduktionen von Kunstwerken, Zeichnungen usw., die ein vollständiges Werk mit nummerierten Seiten sind, sich zum Binden als Bücher eignen und außerdem einen Begleittext enthalten, der sich auf diese Darstellungen oder ihre Schöpfer bezieht;

b)

Illustrationsbeilagen für Bücher, die mit den Büchern gestellt werden;

c)

Bücher in Form von Teilheften oder in losen Bogen oder Blättern jeden Formats, die ein vollständiges Werk oder einen Teil davon bilden und zum Broschieren, Kartonieren oder Binden bestimmt sind.

Jedoch gehören Bilddrucke und Illustrationen, ohne Text, in losen Bogen oder Blättern jeden Formats, zu Position 4911.

5.

Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Kapitel 49 gehören zu Position 4901 nicht Veröffentlichungen, die überwiegend Werbezwecken dienen (z. B. Broschüren, Prospekte, Faltblätter, Handelskataloge, von Handelsgesellschaften veröffentlichte Jahrbücher, Reisewerbung). Diese Veröffentlichungen gehören zu Position 4911.

6.

„Bilderalben und Bilderbücher für Kinder“ im Sinne der Position 4903 sind Kinderalben und -bücher, deren Hauptmerkmal Bilder sind, während dem Text nur untergeordnete Bedeutung zukommt.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

4901

Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern

 

 

4901 10 00

–  in losen Bogen oder Blättern, auch gefalzt

frei

 

–  andere

 

 

4901 91 00

– –  Wörterbücher und Enzyklopädien, auch in Form von Teilheften

frei

4901 99 00

– –  andere

frei

4902

Zeitungen und andere periodische Druckschriften, auch mit Bildern oder Werbung enthaltend

 

 

4902 10 00

–  mindestens vier Mal wöchentlich erscheinend

frei

4902 90 00

–  andere

frei

4903 00 00

Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher, für Kinder

frei

4904 00 00

Noten, handgeschrieben oder gedruckt, auch mit Bildern, auch gebunden

frei

4905

Kartografische Erzeugnisse aller Art, einschließlich Wandkarten, topografische Pläne und Globen, gedruckt

 

 

4905 10 00

–  Globen

frei

 

–  andere

 

 

4905 91 00

– –  in Form von Büchern oder Broschüren

frei

4905 99 00

– –  andere

frei

4906 00 00

Baupläne und -zeichnungen, technische Zeichnungen und andere Pläne und Zeichnungen zu Gewerbe-, Handels-, topografischen oder ähnlichen Zwecken, als Originale mit der Hand hergestellt; handgeschriebene Schriftstücke; auf lichtempfindlichem Papier hergestellte fotografische Reproduktionen und mit Kohlepapier hergestellte Kopien der genannten Pläne, Zeichnungen und Schriftstücke

frei

4907 00

Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen, nicht entwertet, gültig oder zum Umlauf vorgesehen in dem Land, in dem sie einen Frankaturwert verbriefen oder verbriefen werden; Papier mit Stempel; Banknoten; Scheckformulare; Aktien; Schuldverschreibungen und ähnliche Wertpapiere

 

 

4907 00 10

–  Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen und dergleichen

frei

4907 00 30

–  Banknoten

frei

4907 00 90

–  andere

frei

4908

Abziehbilder aller Art

 

 

4908 10 00

–  Abziehbilder, verglasbar

frei

4908 90 00

–  andere

frei

4909 00 00

Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art

frei

4910 00 00

Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern

frei

4911

Andere Drucke, einschließlich Bilddrucke und Fotografien

 

 

4911 10

–  Werbedrucke und Werbeschriften, Verkaufskataloge und dergleichen

 

 

4911 10 10

– –  Verkaufskataloge

frei

4911 10 90

– –  andere

frei

 

–  andere

 

 

4911 91 00

– –  Bilder, Bilddrucke und Fotografien

frei

4911 99 00

– –  andere

frei

ABSCHNITT XI

SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS

Anmerkungen

1.

Zu Abschnitt XI gehören nicht:

a)

Borsten und Tierhaare zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502); Rosshaar und Rosshaarabfälle (Position 0511);

b)

Menschenhaare und Waren daraus (Position 0501, 6703 oder 6704); jedoch gehören Filtertücher aus Menschenhaaren, wie sie üblicherweise zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendet werden, zu Position 5911;

c)

Baumwoll-Linters und andere Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs des Kapitels 14;

d)

Asbest der Position 2524, Asbestwaren und andere Waren der Position 6812 oder 6813;

e)

Waren der Position 3005 oder 3006; Garne zum Reinigen der Zahnzwischenräume (Zahnseide), in Aufmachungen für den Einzelverkauf, der Position 3306;

f)

lichtempfindliche Spinnstoffwaren der Positionen 3701 bis 3704;

g)

Monofile, mit einem größten Durchmesser von mehr als 1 mm, und Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh), mit einer augenscheinlichen Breite von mehr als 5 mm, aus Kunststoffen (Kapitel 39), sowie Geflechte, Gewebe und andere Flechtwaren und Korbmacherwaren daraus (Kapitel 46);

h)

Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze und Vliesstoffe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, und Waren daraus, des Kapitels 39;

ij)

Gewebe, Gewirke, Gestricke, Filze und Vliesstoffe, mit Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen, und Waren daraus, des Kapitels 40;

k)

nicht enthaarte Häute und Felle (Kapitel 41 oder 43) und Waren aus Pelzfellen sowie künstliches Pelzwerk und Waren daraus der Position 4303 oder 4304;

l)

Waren aus Spinnstoffen der Position 4201 oder 4202;

m)

Erzeugnisse und Waren des Kapitels 48 (z. B. Zellstoffwatte);

n)

Schuhe und Teile davon, Gamaschen und ähnliche Waren des Kapitels 64;

o)

Haarnetze und andere Kopfbedeckungen und Teile davon, des Kapitels 65;

p)

Waren des Kapitels 67;

q)

Spinnstoffwaren, mit Schleifmitteln überzogen (Position 6805), sowie Kohlenstofffasern und Waren daraus der Position 6815;

r)

Glasfasern und Waren daraus, Ätzstickereien sowie Stickereien ohne sichtbaren Grund, deren Stickfäden aus Glasfasern bestehen (Kapitel 70);

s)

Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Bettausstattungen, Beleuchtungskörper);

t)

Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte, Netze zur Sportausübung);

u)

Waren des Kapitels 96 (z. B. Bürsten, Reisezusammenstellungen zum Nähen, Reißverschlüsse, Farbbänder für Schreibmaschinen);

v)

Waren des Kapitels 97.

2.

A)

Waren der Kapitel 50 bis 55 oder der Position 5809 oder 5902, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind so einzureihen, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der dem Gewicht nach gegenüber jedem anderen Spinnstoff vorherrscht.

Wenn kein Spinnstoff dem Gewicht nach vorherrscht, sind die Waren so einzureihen, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der zu der von den gleichermaßen in Betracht kommenden Positionen in dieser Nomenklatur zuletzt genannten Position gehört.

B)

Für die Anwendung dieser Regel gilt:

a)

umsponnene Garne aus Rosshaar (Position 5110) und Metallgarne und metallisierte Garne (Position 5605) gelten mit ihrem Gesamtgewicht als Garne aus einem einheitlichen Spinnstoff; Metallfäden, die in Geweben enthalten sind, gelten für die Einreihung dieser Waren als Garne aus Spinnstoffen;

b)

die Wahl der zutreffenden Position hat in der Weise zu erfolgen, dass zuerst das Kapitel und danach innerhalb dieses Kapitels die anzuwendende Position ermittelt wird, wobei alle Spinnstoffe, die nicht zu diesem Kapitel gehören, außer Betracht bleiben;

c)

wenn die beiden Kapitel 54 und 55 und ein anderes Kapitel in Betracht kommen, so sind die Kapitel 54 und 55 wie ein einziges Kapitel zu behandeln;

d)

wenn in einem Kapitel oder in einer Position mehrere Spinnstoffe erfasst sind, werden diese als ein einheitlicher Spinnstoff behandelt.

C)

Die Bestimmungen der Absätze A und B sind auch auf die in den nachstehenden Anmerkungen 3, 4, 5 und 6 aufgeführten Garne anzuwenden.

3.

A)

Als „Bindfäden, Seile und Taue“ gelten im Abschnitt XI, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt):

a)

aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex;

b)

aus Chemiefasern (einschließlich solcher Garne, die aus zwei oder mehr Monofilen des Kapitels 54 hergestellt sind), mit einem Titer von mehr als 10 000 dtex;

c)

aus Hanf oder Flachs:

1)

poliert oder glasiert, mit einem Titer von 1 429 dtex oder mehr;

2)

weder poliert noch glasiert, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex;

d)

aus Kokosfasern, drei- oder mehrdrähtig;

e)

aus anderen pflanzlichen Fasern, mit einem Titer von mehr als 20 000 dtex;

f)

mit Metalldraht verstärkt.

B)

Als „Bindfäden, Seile und Taue“ gelten nicht:

a)

Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder aus Rosshaar und Papiergarne, alle diese, wenn sie nicht mit Metalldraht verstärkt sind;

b)

Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten in Form von Kabeln des Kapitels 55 und Garne aus Multifilamenten ohne Drehung oder mit weniger als 5 Drehungen je Meter, des Kapitels 54;

c)

Messinahaar der Position 5006 und Monofile des Kapitels 54;

d)

Metallgarne und metallisierte Garne der Position 5605; Garne aus Spinnstoffen, mit Metalldraht verstärkt, werden gemäß vorstehendem Absatz A Buchstabe f) eingereiht;

e)

Chenillegarne, Gimpen und „Maschengarne“ der Position 5606.

4.

A)

Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten in den Kapiteln 50, 51, 52, 54 und 55, vorbehaltlich der im nachstehenden Absatz B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind:

a)

auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr beträgt als:

1)

85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten;

2)

125 g bei anderen Garnen;

b)

in Kugeln, Knäueln oder im Strang, sofern das Gewicht je Stück nicht mehr beträgt als:

1)

85 g bei Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten mit einem Titer von weniger als 3 000 dtex, oder aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide;

2)

125 g bei anderen Garnen, mit einem Titer von weniger als 2 000 dtex;

3)

500 g bei anderen Garnen;

c)

im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr beträgt als:

1)

85 g bei Garnen aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide oder aus synthetischen oder künstlichen Filamenten;

2)

125 g bei anderen Garnen.

B)

Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten nicht:

a)

ungezwirnte Garne aus Spinnstoffen aller Art, ausgenommen:

1)

ungezwirnte rohe Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren;

2)

ungezwirnte Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, mit einem Titer von mehr als 5 000 dtex;

b)

gezwirnte Garne, roh:

1)

aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, in Aufmachungen aller Art;

2)

aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen Wolle und feine Tierhaare), im Strang;

c)

gezwirnte Garne, gebleicht, gefärbt oder bedruckt, aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide, mit einem Titer von 133 dtex oder weniger;

d)

Garne aus Spinnstoffen aller Art, ungezwirnt oder gezwirnt, die aufgemacht sind:

1)

im Strang mit Kreuzhaspelung;

2)

auf Unterlagen oder in anderen Aufmachungen, die ihre Verwendung in der Textilindustrie anzeigen (z. B. auf Zwirnmaschinenspulen, Kanetten (Kopsen), konischen Spulen oder Konen oder in Wickel für Stickmaschinen).

5.

Als „Nähgarne“ im Sinne der Positionen 5204, 5401 und 5508 gelten gezwirnte Garne, die allen nachstehenden Bedingungen entsprechen:

a)

auf Unterlagen (z. B. Rollen, Spulen) aufgemacht und mit einem Gewicht, einschließlich Unterlage, von nicht mehr als 1 000 g;

b)

appretiert für die Verwendung als Nähgarn und

c)

mit einer Z-Drehung als letzter Drehung.

6.

Als „hochfeste Garne“ im Sinne des Abschnitts XI gelten Garne, deren Festigkeit, ausgedrückt in cN/tex (centinewton je tex), die nachstehenden Grenzwerte überschreitet:

— ungezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern:

60 cN/tex,

— gezwirnte Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern:

53 cN/tex,

— ungezwirnte oder gezwirnte Garne aus Viskose:

27 cN/tex.

7.

Als „konfektioniert“ im Sinne des Abschnitts XI gelten:

a)

Waren in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten;

b)

Waren, die abgepasst hergestellt und gebrauchsfertig sind oder durch bloßes Zerschneiden der nicht gebundenen Fäden ohne Nähen oder eine andere zusätzliche Arbeit gebrauchsfertig werden (z. B. Putztücher, Handtücher, Tischtücher, Halstücher und Decken);

c)

Waren, deren Ränder entweder durch Säume aller Art, auch Rollsäume, oder durch geknüpfte Fransen aus den Fäden der Waren selbst oder aus nachträglich angebrachten Fäden befestigt sind; Meterwaren, deren Schnittkanten wegen des Fehlens eines festen Randes in einfacher Weise gegen Ausriefeln gesichert sind, gelten nicht als konfektioniert;

d)

Waren, beliebig zugeschnitten, mit Auszieharbeit;

e)

Waren, durch Nähen, Kleben oder in anderer Weise zusammengefügt, ausgenommen Meterwaren, die aus zwei oder mehr Stücken des gleichen Spinnstofferzeugnisses bestehen, die an ihren Enden zu einem Stück von größerer Länge vereinigt sind, und Meterwaren, die aus zwei oder mehr mit ihrer ganzen Fläche aufeinander liegenden und so miteinander verbundenen Spinnstofferzeugnissen bestehen, auch mit Zwischenlagen aus einem Polsterfüllstoff;

f)

Waren, abgepasst gewirkt oder abgepasst gestrickt, als Einzelstücke oder als Meterware, die mehrere Einzelstücke umfasst.

8.

Für die Anwendung der Kapitel 50 bis 60 gilt:

a)

konfektionierte Waren im Sinne der vorstehenden Anmerkung 7 gehören nicht zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 und, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zu den Kapiteln 56 bis 59;

b)

zu den Kapiteln 50 bis 55 und 60 gehören nicht die Waren der Kapitel 56 bis 59.

9.

Den Geweben der Kapitel 50 bis 55 werden Erzeugnisse gleichgestellt, die aus Lagen parallel gelegter Spinnstoffgarne bestehen und bei denen die Lagen im spitzen oder rechten Winkel übereinander liegen. Diese Lagen sind an den Berührungspunkten der Garne durch ein Bindemittel verklebt oder verschweißt.

10.

Elastische Erzeugnisse aus Spinnstoffwaren in Verbindung mit Kautschukfäden gehören zu Abschnitt XI.

11.

Im Abschnitt XI gilt als „getränkt“ auch „getaucht“ („gedippt“).

12.

Im Abschnitt XI gelten als „Polyamide“ auch „Aramide“.

13.

In diesem Abschnitt und gegebenenfalls in der übrigen Nomenklatur gelten als „Elastomergarne“ Filamentgarne (einschließlich Monofile) aus synthetischen Spinnstoffen, andere als texturierte Garne, die, ohne zu reißen, eine Dehnung bis zum Dreifachen ihrer ursprünglichen Länge aushalten, und die, wenn sie eine Dehnung auf das Doppelte ihrer ursprünglichen Länge erfahren haben, sich innerhalb von fünf Minuten mindestens auf das Eineinhalbfache ihrer ursprünglichen Länge zusammenziehen

14.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, werden Kleidungsstücke aus Spinnstoff, die zu verschiedenen Positionen gehören, auch dann getrennt in diese Positionen eingereiht, wenn sie als Warenzusammenstellungen für den Einzelverkauf aufgemacht sind. Als „Kleidungsstücke aus Spinnstoff“ im Sinne dieser Anmerkung gilt Kleidung der Positionen 6101 bis 6114 und 6201 bis 6211.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Im Abschnitt XI und in allen anderen Teilen der Nomenklatur gelten als:

a)

rohe Garne:

1)

Garne, die die natürliche Farbe ihrer Fasern aufweisen und weder gebleicht noch gefärbt (auch nicht in der Masse) noch bedruckt sind, oder

2)

Garne, die von unbestimmter Farbe aus Reißspinnstoffen hergestellt sind („Grau-Garne“).

Diese Garne können farblos appretiert oder flüchtig gefärbt (die Anfärbung lässt sich durch bloßes Waschen mit Seife entfernen) und, im Falle der Garne aus Chemiefasern, in der Masse mit Mattierungsstoffen (z. B. Titandioxid) behandelt sein;

b)

gebleichte Garne:

1)

Garne, die einen Bleichprozess erfahren haben oder aus gebleichten Fasern hergestellt sind, oder, sofern nicht anderes bestimmt ist, weiß gefärbt sind (auch in der Masse) oder weiß appretiert sind, oder

2)

Garne, die aus einer Mischung von rohen und gebleichten Fasern bestehen, oder

3)

Garne, die gezwirnt sind und aus rohen und gebleichten Garnen bestehen;

c)

farbige Garne (gefärbt oder bedruckt):

1)

Garne, die (auch in der Masse) anders als weiß oder flüchtig gefärbt sind oder bedruckt oder aus gefärbten oder bedruckten Fasern hergestellt sind, oder

2)

Garne, die aus einer Mischung von verschieden gefärbten Fasern oder einer Mischung von rohen oder gebleichten Fasern und farbigen Fasern bestehen (Jaspé-Garne oder melierte Garne) oder in Abständen mit einer oder mehreren Farben bedruckt sind in der Weise, dass eine Art Punktierung entsteht, oder

3)

Garne, deren Vorgarn oder Lunte bedruckt worden ist, oder

4)

Garne, die gezwirnt sind und aus rohen oder gebleichten Garnen und aus farbigen Garnen bestehen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Monofile, Streifen und dergleichen des Kapitels 54;

d)

rohe Gewebe:

Gewebe, die aus rohen Garnen hergestellt und weder gebleicht noch gefärbt noch bedruckt sind. Diese Gewebe können farblos appretiert oder flüchtig gefärbt sein;

e)

gebleichte Gewebe:

1)

Gewebe, die im Stück gebleicht oder, wenn nichts anderes bestimmt ist, weiß gefärbt oder weiß appretiert sind, oder

2)

Gewebe, die aus gebleichten Garnen bestehen, oder

3)

Gewebe, die aus rohen Garnen und gebleichten Garnen bestehen;

f)

gefärbte Gewebe:

1)

Gewebe, die im Stück in einer einzigen einheitlichen Farbe, anders als weiß (wenn nichts anderes bestimmt ist), gefärbt sind oder farbig appretiert sind, anders als weiß (wenn nichts anderes bestimmt ist), oder

2)

Gewebe, die aus farbigen Garnen mit einer einzigen einheitlichen Farbe bestehen;

g)

buntgewebte Gewebe:

Gewebe (andere als bedruckte Gewebe):

1)

die aus verschiedenfarbigen Garnen oder aus Garnen mit verschiedenen Schattierungen der gleichen Farbe (einer anderen als der natürlichen Farbe der verwendeten Fasern) bestehen oder

2)

die aus rohen oder gebleichten Garnen und farbigen Garnen bestehen oder

3)

die aus Jaspé-Garnen oder melierten Garnen bestehen.

(Garne, die die Webkante bilden oder aus denen die Stückenden bestehen, bleiben außer Betracht);

h)

bedruckte Gewebe:

Gewebe, die im Stück bedruckt sind, auch wenn sie aus verschiedenfarbigen Garnen bestehen.

Den bedruckten Geweben werden Gewebe gleichgestellt, die Muster aufweisen, die z. B. mit Pinsel, Bürste, Spritzpistole, Transferpapier, durch Beflocken oder in einem Batikverfahren hergestellt sind.

Bei Anwendung der vorstehenden Bestimmungen bleibt das Mercerisieren ohne Einfluss auf die Einreihung der Garne und Gewebe.

Die vorstehenden Bestimmungen der Buchstaben d) bis h) gelten sinngemäß auch für Gewirke oder Gestricke;

ij)

Leinwandbindung:

eine Gewebebindung, in der jeder Schussfaden abwechselnd oberhalb und unterhalb der aufeinander folgenden Kettfäden und jeder Kettfaden abwechselnd oberhalb und unterhalb der aufeinander folgenden Schussfäden verläuft.

2.

A)

Waren der Kapitel 56 bis 63, die aus zwei oder mehr Spinnstoffen bestehen, sind so zu behandeln, als beständen sie ganz aus dem Spinnstoff, der nach der Anmerkung 2 zu Abschnitt XI ermittelt werden müsste bei der Einreihung einer aus den gleichen Spinnstoffen bestehenden Ware der Kapitel 50 bis 55 oder der Position 5809.

B)

Hierbei ist zu beachten:

a)

es ist gegebenenfalls nur der Teil zu berücksichtigen, der im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 für die Auslegung der Nomenklatur maßgebend ist;

b)

bei Spinnstofferzeugnissen aus einem Grund und einer Flor- oder Schlingenoberfläche bleibt der Grund außer Betracht;

c)

bei Stickereien der Position 5810 und Waren daraus wird nur der Stickgrund berücksichtigt. Bei Stickereien ohne sichtbaren Stickgrund und Waren daraus richtet sich die Einreihung jedoch ausschließlich nach den Stickfäden.

KAPITEL 50

SEIDE

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

5001 00 00

Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet

frei

5002 00 00

Grège, weder gedreht noch gezwirnt

frei

5003 00 00

Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

frei

5004 00

Seidengarne (andere als Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5004 00 10

–  roh, abgekocht oder gebleicht

4

5004 00 90

–  andere

4

5005 00

Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5005 00 10

–  roh, abgekocht oder gebleicht

2,9

5005 00 90

–  andere

2,9

5006 00

Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne, in Aufmachungen für den Einzelverkauf; Messinahaar

 

 

5006 00 10

–  Seidengarne

5

5006 00 90

–  Schappeseidengarne oder Bourretteseidengarne; Messinahaar

2,9

5007

Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

 

 

5007 10 00

–  Gewebe aus Bourretteseide

3

m2

5007 20

–  andere Gewebe, mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide von 85 GHT oder mehr

 

 

 

– –  Kreppgewebe

 

 

5007 20 11

– – –  roh, abgekocht oder gebleicht

6,9

m2

5007 20 19

– – –  andere

6,9

m2

 

– –  Pongée-, Habutai-, Honan-, Shantung- oder Corahgewebe und ähnliche ostasiatische Gewebe, ganz aus Seide (nicht mit Schappeseide, Bourretteseide oder anderen Spinnstoffen gemischt)

 

 

5007 20 21

– – –  taftbindig, roh oder nur abgekocht

5,3

m2

 

– – –  andere

 

 

5007 20 31

– – – –  taftbindig

7,5

m2

5007 20 39

– – – –  andere

7,5

m2

 

– –  andere

 

 

5007 20 41

– – –  undichte Gewebe

7,2

m2

 

– – –  andere

 

 

5007 20 51

– – – –  roh, abgekocht oder gebleicht

7,2

m2

5007 20 59

– – – –  gefärbt

7,2

m2

 

– – – –  buntgewebt

 

 

5007 20 61

– – – – –  mit einer Breite von mehr als 57 cm bis 75 cm

7,2

m2

5007 20 69

– – – – –  andere

7,2

m2

5007 20 71

– – – –  bedruckt

7,2

m2

5007 90

–  andere Gewebe

 

 

5007 90 10

– –  roh, abgekocht oder gebleicht

6,9

m2

5007 90 30

– –  gefärbt

6,9

m2

5007 90 50

– –  buntgewebt

6,9

m2

5007 90 90

– –  bedruckt

6,9

m2

KAPITEL 51

WOLLE, FEINE UND GROBE TIERHAARE; GARNE UND GEWEBE AUS ROSSHAAR

Anmerkung

1.

In der Nomenklatur gelten als:

a)

„Wolle“ die natürliche Faser des Haarkleides von Schafen;

b)

„feine Tierhaare“ die Haare folgender Tiere: Alpaka, Lama, Vikunja, Kamel (einschließlich Dromedaren), Jak, Angora-, Tibet-, Kaschmir- und ähnliche Ziegen (ausgenommen gemeine Ziegen), Kaninchen (auch Angorakaninchen), Hasen, Biber, Nutria und Bisamratten;

c)

„grobe Tierhaare“ die Haare der vorstehend nicht genannten Tiere, ausgenommen Haare und Borsten zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln (Position 0502) und Rosshaar (Position 0511).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

5101

Wolle, weder gekrempelt noch gekämmt

 

 

 

–  Schweißwolle, einschließlich auf dem Rücken gewaschene Wolle

 

 

5101 11 00

– –  Schurwolle

frei

5101 19 00

– –  andere

frei

 

–  entschweißt, nicht carbonisiert

 

 

5101 21 00

– –  Schurwolle

frei

5101 29 00

– –  andere

frei

5101 30 00

–  carbonisiert

frei

5102

Feine oder grobe Tierhaare, weder gekrempelt noch gekämmt

 

 

 

–  feine Tierhaare

 

 

5102 11 00

– –  Kaschmirziegenhaare (cashmere)

frei

5102 19

– –  andere

 

 

5102 19 10

– – –  Angorakaninchenhaare

frei

5102 19 30

– – –  Alpaka-, Lama- und Vikunjahaare

frei

5102 19 40

– – –  Kamel- (einschließlich Dromedar) und Jakhaare; Angora-, Tibetziegenhaare und ähnliche Ziegenhaare

frei

5102 19 90

– – –  Kaninchenhaare (ausgenommen Angorakaninchenhaare), Hasenhaare, Biber-, Nutria- und Bisamrattenhaare

frei

5102 20 00

–  grobe Tierhaare

frei

5103

Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren (einschließlich Garnabfälle), ausgenommen Reißspinnstoff

 

 

5103 10

–  Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

5103 10 10

– –  nicht carbonisiert

frei

5103 10 90

– –  carbonisiert

frei

5103 20 00

–  andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren

frei

5103 30 00

–  Abfälle von groben Tierhaaren

frei

5104 00 00

Reißspinnstoff aus Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren

frei

5105

Wolle, feine oder grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt (einschließlich gekämmte Wolle in loser Form)

 

 

5105 10 00

–  gekrempelte Wolle

2

 

–  gekämmte Wolle

 

 

5105 21 00

– –  gekämmte Wolle in loser Form („open tops“)

2

5105 29 00

– –  andere

2

 

–  feine Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

 

 

5105 31 00

– –  Kaschmirziegenhaare (cashmere)

2

5105 39 00

– –  andere

2

5105 40 00

–  grobe Tierhaare, gekrempelt oder gekämmt

2

5106

Streichgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5106 10

–  mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder mehr

 

 

5106 10 10

– –  roh

3,8

5106 10 90

– –  andere

3,8

5106 20

–  mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT

 

 

5106 20 10

– –  mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

4 (79)

 

– –  andere

 

 

5106 20 91

– – –  roh

4

5106 20 99

– – –  andere

4

5107

Kammgarne aus Wolle, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5107 10

–  mit einem Anteil an Wolle von 85 GHT oder mehr

 

 

5107 10 10

– –  roh

3,8

5107 10 90

– –  andere

3,8

5107 20

–  mit einem Anteil an Wolle von weniger als 85 GHT

 

 

 

– –  mit einem Anteil an Wolle und feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

 

 

5107 20 10

– – –  roh

4

5107 20 30

– – –  andere

4

 

– –  andere

 

 

 

– – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen Spinnfasern gemischt

 

 

5107 20 51

– – – –  roh

4

5107 20 59

– – – –  andere

4

 

– – –  anders gemischt

 

 

5107 20 91

– – – –  roh

4

5107 20 99

– – – –  andere

4

5108

Streichgarne oder Kammgarne aus feinen Tierhaaren, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5108 10

–  Streichgarne

 

 

5108 10 10

– –  roh

3,2

5108 10 90

– –  andere

3,2

5108 20

–  Kammgarne

 

 

5108 20 10

– –  roh

3,2

5108 20 90

– –  andere

3,2

5109

Garne aus Wolle oder feinen Tierhaaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5109 10

–  mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

 

 

5109 10 10

– –  in Kugeln, Knäueln oder im Strang, mit einem Gewicht von mehr als 125 g bis 500 g

3,8

5109 10 90

– –  andere

5

5109 90 00

–  andere

5

5110 00 00

Garne aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar (einschließlich umsponnene Garne aus Rosshaar), auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

3,5

5111

Streichgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

 

–  mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

 

 

5111 11 00

– –  mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

8

m2

5111 19

– –  andere

 

 

5111 19 10

– – –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 300 g bis 450 g

8

m2

5111 19 90

– – –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 450 g

8

m2

5111 20 00

–  andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

8

m2

5111 30

–  andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt

 

 

5111 30 10

– –  mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

8

m2

5111 30 30

– –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 300 g bis 450 g

8

m2

5111 30 90

– –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 450 g

8

m2

5111 90

–  andere

 

 

5111 90 10

– –  mit einem Anteil an Spinnstoffen des Kapitels 50 von mehr als 10 GHT

7,2

m2

 

– –  andere

 

 

5111 90 91

– – –  mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger

8

m2

5111 90 93

– – –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 300 g bis 450 g

8

m2

5111 90 99

– – –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 450 g

8

m2

5112

Kammgarngewebe aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

 

–  mit einem Anteil an Wolle oder feinen Tierhaaren von 85 GHT oder mehr

 

 

5112 11 00

– –  mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

8

m2

5112 19

– –  andere

 

 

5112 19 10

– – –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g bis 375 g

8

m2

5112 19 90

– – –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 375 g

8

m2

5112 20 00

–  andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

8

m2

5112 30

–  andere, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Spinnfasern gemischt

 

 

5112 30 10

– –  mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

8

m2

5112 30 30

– –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g bis 375 g

8

m2

5112 30 90

– –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 375 g

8

m2

5112 90

–  andere

 

 

5112 90 10

– –  mit einem Anteil an Spinnstoffen des Kapitels 50 von mehr als 10 GHT

7,2

m2

 

– –  andere

 

 

5112 90 91

– – –  mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

8

m2

5112 90 93

– – –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g bis 375 g

8

m2

5112 90 99

– – –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 375 g

8

m2

5113 00 00

Gewebe aus groben Tierhaaren oder aus Rosshaar

5,3

m2

KAPITEL 52

BAUMWOLLE

Unterpositions-Anmerkung

1.

Als „Denim“ im Sinne der Unterpositionen 5209 42 und 5211 42 gelten buntgewebte Gewebe aus 3- oder 4-bindigem Kettköper, einschließlich Kreuzkettköper, deren Kettfäden von ein und derselben Farbe und deren Schussfäden roh, gebleicht, grau gefärbt oder in einem helleren Farbton als die Kettfäden gefärbt sind.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

5201 00

Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt

 

 

5201 00 10

–  hydrophil oder gebleicht

frei

5201 00 90

–  andere

frei

5202

Abfälle von Baumwolle (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

 

 

5202 10 00

–  Garnabfälle

frei

 

–  andere

 

 

5202 91 00

– –  Reißspinnstoff

frei

5202 99 00

– –  andere

frei

5203 00 00

Baumwolle, kardiert oder gekämmt

frei

5204

Nähgarne aus Baumwolle, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

–  nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5204 11 00

– –  mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr

4

5204 19 00

– –  andere

4

5204 20 00

–  in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5

5205

Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

–  ungezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern

 

 

5205 11 00

– –  mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger)

4

5205 12 00

– –  mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43)

4

5205 13 00

– –  mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52)

4

5205 14 00

– –  mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80)

4

5205 15

– –  mit einem Titer von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80)

 

 

5205 15 10

– – –  mit einem Titer von weniger als 125 dtex, jedoch nicht weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 80 bis Nm 120)

4,4

5205 15 90

– – –  mit einem Titer von weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 120)

4

 

–  ungezwirnte Garne aus gekämmten Fasern

 

 

5205 21 00

– –  mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger)

4

5205 22 00

– –  mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43)

4

5205 23 00

– –  mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52)

4

5205 24 00

– –  mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80)

4

5205 26 00

– –  mit einem Titer von weniger als 125 dtex, jedoch nicht weniger als 106,38 dtex (mehr als Nm 80 bis Nm 94)

4

5205 27 00

– –  mit einem Titer von weniger als 106,38 dtex, jedoch nicht weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 94 bis Nm 120)

4

5205 28 00

– –  mit einem Titer von weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 120)

4

 

–  gezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern

 

 

5205 31 00

– –  mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne)

4

5205 32 00

– –  mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne)

4

5205 33 00

– –  mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne)

4

5205 34 00

– –  mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne)

4

5205 35 00

– –  mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80 der einfachen Garne)

4

 

–  gezwirnte Garne aus gekämmten Fasern

 

 

5205 41 00

– –  mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne)

4

5205 42 00

– –  mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne)

4

5205 43 00

– –  mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne)

4

5205 44 00

– –  mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne)

4

5205 46 00

– –  mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex, jedoch nicht weniger als 106,38 dtex (mehr als Nm 80 bis Nm 94 der einfachen Garne)

4

5205 47 00

– –  mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 106,38 dtex, jedoch nicht weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 94 bis Nm 120 der einfachen Garne)

4

5205 48 00

– –  mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 83,33 dtex (mehr als Nm 120 der einfachen Garne)

4

5206

Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

–  ungezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern

 

 

5206 11 00

– –  mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger)

4

5206 12 00

– –  mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43)

4

5206 13 00

– –  mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52)

4

5206 14 00

– –  mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80)

4

5206 15 00

– –  mit einem Titer von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80)

4

 

–  ungezwirnte Garne aus gekämmten Fasern

 

 

5206 21 00

– –  mit einem Titer von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger)

4

5206 22 00

– –  mit einem Titer von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43)

4

5206 23 00

– –  mit einem Titer von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52)

4

5206 24 00

– –  mit einem Titer von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80)

4

5206 25 00

– –  mit einem Titer von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80)

4

 

–  gezwirnte Garne aus nicht gekämmten Fasern

 

 

5206 31 00

– –  mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne)

4

5206 32 00

– –  mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne)

4

5206 33 00

– –  mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne)

4

5206 34 00

– –  mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne)

4

5206 35 00

– –  mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80 der einfachen Garne)

4

 

–  gezwirnte Garne aus gekämmten Fasern

 

 

5206 41 00

– –  mit einem Titer der einfachen Garne von 714,29 dtex oder mehr (Nm 14 oder weniger der einfachen Garne)

4

5206 42 00

– –  mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 714,29 dtex, jedoch nicht weniger als 232,56 dtex (mehr als Nm 14 bis Nm 43 der einfachen Garne)

4

5206 43 00

– –  mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 232,56 dtex, jedoch nicht weniger als 192,31 dtex (mehr als Nm 43 bis Nm 52 der einfachen Garne)

4

5206 44 00

– –  mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 192,31 dtex, jedoch nicht weniger als 125 dtex (mehr als Nm 52 bis Nm 80 der einfachen Garne)

4

5206 45 00

– –  mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 125 dtex (mehr als Nm 80 der einfachen Garne)

4

5207

Garne aus Baumwolle (andere als Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5207 10 00

–  mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr

5

5207 90 00

–  andere

5

5208

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

 

 

 

–  roh

 

 

5208 11

– –  in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

 

 

5208 11 10

– – –  Verbandmull

8

m2

5208 11 90

– – –  andere

8

m2

5208 12

– –  in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

 

 

 

– – –  in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 130 g und mit einer Breite von

 

 

5208 12 16

– – – –  165 cm oder weniger

8

m2

5208 12 19

– – – –  mehr als 165 cm

8

m2

 

– – –  in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 130 g und mit einer Breite von

 

 

5208 12 96

– – – –  165 cm oder weniger

8

m2

5208 12 99

– – – –  mehr als 165 cm

8

m2

5208 13 00

– –  in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5208 19 00

– –  andere Gewebe

8

m2

 

–  gebleicht

 

 

5208 21

– –  in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

 

 

5208 21 10

– – –  Verbandmull

8

m2

5208 21 90

– – –  andere

8

m2

5208 22

– –  in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

 

 

 

– – –  in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 130 g und mit einer Breite von

 

 

5208 22 16

– – – –  165 cm oder weniger

8

m2

5208 22 19

– – – –  mehr als 165 cm

8

m2

 

– – –  in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 130 g und mit einer Breite von

 

 

5208 22 96

– – – –  165 cm oder weniger

8

m2

5208 22 99

– – – –  mehr als 165 cm

8

m2

5208 23 00

– –  in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5208 29 00

– –  andere Gewebe

8

m2

 

–  gefärbt

 

 

5208 31 00

– –  in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

8

m2

5208 32

– –  in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

 

 

 

– – –  in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g bis 130 g und mit einer Breite von

 

 

5208 32 16

– – – –  165 cm oder weniger

8

m2

5208 32 19

– – – –  mehr als 165 cm

8

m2

 

– – –  in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 130 g und mit einer Breite von

 

 

5208 32 96

– – – –  165 cm oder weniger

8

m2

5208 32 99

– – – –  mehr als 165 cm

8

m2

5208 33 00

– –  in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5208 39 00

– –  andere Gewebe

8

m2

 

–  buntgewebt

 

 

5208 41 00

– –  in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

8

m2

5208 42 00

– –  in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

8

m2

5208 43 00

– –  in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5208 49 00

– –  andere Gewebe

8

m2

 

–  bedruckt

 

 

5208 51 00

– –  in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von 100 g oder weniger

8

m2

5208 52 00

– –  in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 100 g

8

m2

5208 59

– –  andere Gewebe

 

 

5208 59 10

– – –  in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5208 59 90

– – –  andere

8

m2

5209

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von 85 GHT oder mehr und mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

 

 

 

–  roh

 

 

5209 11 00

– –  in Leinwandbindung

8

m2

5209 12 00

– –  in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5209 19 00

– –  andere Gewebe

8

m2

 

–  gebleicht

 

 

5209 21 00

– –  in Leinwandbindung

8

m2

5209 22 00

– –  in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5209 29 00

– –  andere Gewebe

8

m2

 

–  gefärbt

 

 

5209 31 00

– –  in Leinwandbindung

8

m2

5209 32 00

– –  in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5209 39 00

– –  andere Gewebe

8

m2

 

–  buntgewebt

 

 

5209 41 00

– –  in Leinwandbindung

8

m2

5209 42 00

– –  Denim

8

m2

5209 43 00

– –  andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5209 49 00

– –  andere Gewebe

8

m2

 

–  bedruckt

 

 

5209 51 00

– –  in Leinwandbindung

8

m2

5209 52 00

– –  in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5209 59 00

– –  andere Gewebe

8

m2

5210

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

 

 

 

–  roh

 

 

5210 11 00

– –  in Leinwandbindung

8

m2

5210 19 00

– –  andere Gewebe

8

m2

 

–  gebleicht

 

 

5210 21 00

– –  in Leinwandbindung

8

m2

5210 29 00

– –  andere Gewebe

8

m2

 

–  gefärbt

 

 

5210 31 00

– –  in Leinwandbindung

8

m2

5210 32 00

– –  in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5210 39 00

– –  andere Gewebe

8

m2

 

–  buntgewebt

 

 

5210 41 00

– –  in Leinwandbindung

8

m2

5210 49 00

– –  andere Gewebe

8

m2

 

–  bedruckt

 

 

5210 51 00

– –  in Leinwandbindung

8

m2

5210 59 00

– –  andere Gewebe

8

m2

5211

Gewebe aus Baumwolle, mit einem Anteil an Baumwolle von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Chemiefasern gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

 

 

 

–  roh

 

 

5211 11 00

– –  in Leinwandbindung

8

m2

5211 12 00

– –  in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5211 19 00

– –  andere Gewebe

8

m2

5211 20 00

–  gebleicht

8

m2

 

–  gefärbt

 

 

5211 31 00

– –  in Leinwandbindung

8

m2

5211 32 00

– –  in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5211 39 00

– –  andere Gewebe

8

m2

 

–  buntgewebt

 

 

5211 41 00

– –  in Leinwandbindung

8

m2

5211 42 00

– –  Denim

8

m2

5211 43 00

– –  andere Gewebe in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5211 49

– –  andere Gewebe

 

 

5211 49 10

– – –  Jacquard-Gewebe

8

m2

5211 49 90

– – –  andere

8

m2

 

–  bedruckt

 

 

5211 51 00

– –  in Leinwandbindung

8

m2

5211 52 00

– –  in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5211 59 00

– –  andere Gewebe

8

m2

5212

Andere Gewebe aus Baumwolle

 

 

 

–  mit einem Quadratmetergewicht von 200 g oder weniger

 

 

5212 11

– –  roh

 

 

5212 11 10

– – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

m2

5212 11 90

– – –  anders gemischt

8

m2

5212 12

– –  gebleicht

 

 

5212 12 10

– – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

m2

5212 12 90

– – –  anders gemischt

8

m2

5212 13

– –  gefärbt

 

 

5212 13 10

– – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

m2

5212 13 90

– – –  anders gemischt

8

m2

5212 14

– –  buntgewebt

 

 

5212 14 10

– – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

m2

5212 14 90

– – –  anders gemischt

8

m2

5212 15

– –  bedruckt

 

 

5212 15 10

– – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

m2

5212 15 90

– – –  anders gemischt

8

m2

 

–  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 200 g

 

 

5212 21

– –  roh

 

 

5212 21 10

– – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

m2

5212 21 90

– – –  anders gemischt

8

m2

5212 22

– –  gebleicht

 

 

5212 22 10

– – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

m2

5212 22 90

– – –  anders gemischt

8

m2

5212 23

– –  gefärbt

 

 

5212 23 10

– – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

m2

5212 23 90

– – –  anders gemischt

8

m2

5212 24

– –  buntgewebt

 

 

5212 24 10

– – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

m2

5212 24 90

– – –  anders gemischt

8

m2

5212 25

– –  bedruckt

 

 

5212 25 10

– – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Flachs gemischt

8

m2

5212 25 90

– – –  anders gemischt

8

m2

KAPITEL 53

ANDERE PFLANZLICHE SPINNSTOFFE; PAPIERGARNE UND GEWEBE AUS PAPIERGARNEN

Zusätzliche Anmerkung

1.

A)

Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten in den Unterpositionen 5306 10 90, 5306 20 90 und 5308 20 90, vorbehaltlich der im nachstehenden Buchstaben B enthaltenen Ausnahmen, Garne (ungezwirnt oder gezwirnt), die aufgemacht sind:

a)

auf Karten, Spulen, Hülsen oder ähnlichen Unterlagen, in Kugeln oder Knäueln, sofern das Gewicht (einschließlich Unterlage) je Stück nicht mehr als 200 g beträgt;

b)

im Strang mit einem Gewicht von nicht mehr als 125 g;

c)

im Strang, sofern der Strang durch einen oder mehrere Fitzfäden in gewichtsmäßig gleiche, abtrennbare Teilstränge unterteilt ist und das Gewicht je Teilstrang nicht mehr als 125 g beträgt.

B)

Als „Garne in Aufmachungen für den Einzelverkauf“ gelten nicht:

a)

gezwirnte Garne, roh, im Strang;

b)

gezwirnte Garne, die aufgemacht sind:

1)

im Strang mit Kreuzhaspelung;

2)

auf Unterlagen oder in anderen Aufmachungen, die ihre Verwendung in der Textilindustrie anzeigen (z. B. auf Zwirnmaschinenspulen, Kanetten (Kopsen), konischen Spulen oder Konen oder in Wickeln für Stickmaschinen).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

5301

Flachs (Leinen), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (Leinen) (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

 

 

5301 10 00

–  Flachs (Leinen), roh oder geröstet

frei

 

–  Flachs (Leinen), gebrochen, geschwungen, gehechelt oder anders bearbeitet, jedoch nicht versponnen

 

 

5301 21 00

– –  gebrochen oder geschwungen

frei

5301 29 00

– –  anderer

frei

5301 30 00

–  Werg und Abfälle von Flachs (Leinen)

frei

5302

Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

 

 

5302 10 00

–  Hanf, roh oder geröstet

frei

5302 90 00

–  andere

frei

5303

Jute und andere textile Bastfasern (ausgenommen Flachs, Hanf und Ramie), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

 

 

5303 10 00

–  Jute und andere textile Bastfasern, roh oder geröstet

frei

5303 90 00

–  andere

frei

5304

 

 

 

5305 00 00

Kokos, Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee), Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von diesen Spinnstoffen (einschließlich Garnabfälle und Reißspinnstoff)

frei

5306

Garne aus Flachs (Leinengarne)

 

 

5306 10

–  ungezwirnt

 

 

 

– –  nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5306 10 10

– – –  mit einem Titer von 833,3 dtex oder mehr (Nm 12 oder weniger)

4 (10)

5306 10 30

– – –  mit einem Titer von weniger als 833,3 dtex, jedoch nicht weniger als 277,8 dtex (mehr als Nm 12 bis Nm 36)

4 (10)

5306 10 50

– – –  mit einem Titer von weniger als 277,8 dtex (mehr als Nm 36)

3,8

5306 10 90

– –  in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5

5306 20

–  gezwirnt

 

 

5306 20 10

– –  nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

4

5306 20 90

– –  in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5

5307

Garne aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

 

 

5307 10 00

–  ungezwirnt

frei

5307 20 00

–  gezwirnt

frei

5308

Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne

 

 

5308 10 00

–  Kokosgarne

frei

5308 20

–  Hanfgarne

 

 

5308 20 10

– –  nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

3

5308 20 90

– –  in Aufmachungen für den Einzelverkauf

4,9

5308 90

–  andere

 

 

 

– –  Ramiegarne

 

 

5308 90 12

– – –  mit einem Titer von 277,8 dtex oder mehr (Nm 36 oder weniger)

4

5308 90 19

– – –  mit einem Titer von weniger als 277,8 dtex (mehr als Nm 36)

3,8

5308 90 50

– –  Papiergarne

4

5308 90 90

– –  andere

3,8

5309

Gewebe aus Flachs (Leinengewebe)

 

 

 

–  mit einem Anteil an Flachs von 85 GHT oder mehr

 

 

5309 11

– –  roh oder gebleicht

 

 

5309 11 10

– – –  roh

8

m2

5309 11 90

– – –  gebleicht

8

m2

5309 19 00

– –  andere

8

m2

 

–  mit einem Anteil an Flachs von weniger als 85 GHT

 

 

5309 21 00

– –  roh oder gebleicht

8

m2

5309 29 00

– –  andere

8

m2

5310

Gewebe aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

 

 

5310 10

–  roh

 

 

5310 10 10

– –  mit einer Breite von 150 cm oder weniger

4

m2

5310 10 90

– –  mit einer Breite von mehr als 150 cm

4

m2

5310 90 00

–  andere

4

m2

5311 00

Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen

 

 

5311 00 10

–  Gewebe aus Ramie

8

m2

5311 00 90

–  andere

5,8

m2

KAPITEL 54

SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE FILAMENTE; STREIFEN UND DERGLEICHEN AUS SYNTHETISCHER ODER KÜNSTLICHER SPINNMASSE

Anmerkungen

1.

Als „Chemiefasern“ gelten in allen Teilen der Nomenklatur Spinnfasern und Filamente aus organischen Polymeren, die hergestellt sind:

a)

durch Polymerisation von organischen Monomeren, um Polymere wie Polyamide, Polyester, Polyolefine oder Polyurethane zu erhalten, oder durch chemische Modifikation von Polymeren von aus diesem Prozess hervorgegangenen Polymeren (z. B. Poly(vinylalkohol) hergestellt aus der Hydrolyse von Poly(vinylacetat));

b)

durch Auflösung oder durch chemische Behandlung von natürlichen organischen Polymeren (z. B. Cellulose), um Polymere wie Kupferseide (Cupra) oder Viskose zu erhalten oder durch chemische Modifikation von natürlichen organischen Polymeren (z. B. Cellulose, Kasein und andere Proteine, Alginsäure), um Polymere wie Acetat-Cellulose oder Alginate zu erhalten.

Als „synthetisch“ gelten die unter a) und als „künstlich“ die unter b) definierten Fasern. Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 gelten nicht als synthetische oder künstliche Fasern.

Die Begriffe „synthetisch“ und „künstlich“ gelten bei Anwendung auf die Begriffe „Spinnstoffe“ und „Spinnmasse“ sinngemäß.

2.

Zu den Positionen 5402 und 5403 gehören nicht die Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten des Kapitels 55.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

5401

Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5401 10

–  aus synthetischen Filamenten

 

 

 

– –  nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

– – –  Umspinnungsgarn (sog. „Core Yarn“)

 

 

5401 10 12

– – – –  Polyester-Filamente mit Baumwollfasern umsponnen

4

5401 10 14

– – – –  andere

4

 

– – –  andere

 

 

5401 10 16

– – – –  texturierte Garne

4

5401 10 18

– – – –  andere

4

5401 10 90

– –  in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5

5401 20

–  aus künstlichen Filamenten

 

 

5401 20 10

– –  nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

4

5401 20 90

– –  in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5

5402

Garne aus synthetischen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich synthetische Monofile von weniger als 67 dtex

 

 

 

–  hochfeste Garne aus Nylon oder anderen Polyamiden

 

 

5402 11 00

– –  aus Aramid

4

5402 19 00

– –  andere

4

5402 20 00

–  hochfeste Garne aus Polyestern

4

 

–  texturierte Garne

 

 

5402 31 00

– –  aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit einem Titer der einfachen Garne von 50 tex oder weniger

4

5402 32 00

– –  aus Nylon oder anderen Polyamiden, mit einem Titer der einfachen Garne von mehr als 50 tex

4

5402 33 00

– –  aus Polyestern

4

5402 34 00

– –  aus Polypropylen

4

5402 39 00

– –  andere

4

 

–  andere Garne, ungezwirnt, ungedreht oder mit 50 Drehungen oder weniger je Meter

 

 

5402 44 00

– –  aus Elastomeren

4

5402 45 00

– –  andere, aus Nylon oder anderen Polyamiden

4

5402 46 00

– –  andere, aus Polyestern, teilverstreckt

4

5402 47 00

– –  andere, aus Polyestern

4

5402 48 00

– –  andere, aus Polypropylen

4

5402 49 00

– –  andere

4

 

–  andere Garne, ungezwirnt, mit mehr als 50 Drehungen je Meter

 

 

5402 51 00

– –  aus Nylon oder anderen Polyamiden

4

5402 52 00

– –  aus Polyestern

4

5402 59

– –  andere

 

 

5402 59 10

– – –  aus Polypropylen

4

5402 59 90

– – –  andere

4

 

–  andere Garne, gezwirnt

 

 

5402 61 00

– –  aus Nylon oder anderen Polyamiden

4

5402 62 00

– –  aus Polyestern

4

5402 69

– –  andere

 

 

5402 69 10

– – –  aus Polypropylen

4

5402 69 90

– – –  andere

4

5403

Garne aus künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf, einschließlich künstliche Monofile von weniger als 67 dtex

 

 

5403 10 00

–  hochfeste Garne aus Viskose

4

 

–  andere Garne, ungezwirnt

 

 

5403 31 00

– –  aus Viskose, ungedreht oder mit 120 Drehungen oder weniger je Meter

4

5403 32 00

– –  aus Viskose, mit mehr als 120 Drehungen je Meter

4

5403 33 00

– –  aus Celluloseacetat

4

5403 39 00

– –  andere

4

 

–  andere Garne, gezwirnt

 

 

5403 41 00

– –  aus Viskose

4

5403 42 00

– –  aus Celluloseacetat

4

5403 49 00

– –  andere

4

5404

Synthetische Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus synthetischer Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger

 

 

 

–  Monofile

 

 

5404 11 00

– –  aus Elastomeren

4

5404 12 00

– –  andere, aus Polypropylen

4

5404 19 00

– –  andere

4

5404 90

–  andere

 

 

5404 90 10

– –  aus Polypropylen

4

5404 90 90

– –  andere

4

5405 00 00

Künstliche Monofile von 67 dtex oder mehr und einem größten Durchmesser von 1 mm oder weniger; Streifen und dergleichen (z. B. künstliches Stroh) aus künstlicher Spinnmasse, mit einer augenscheinlichen Breite von 5 mm oder weniger

3,8

5406 00 00

Garne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5

5407

Gewebe aus Garnen aus synthetischen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5404

 

 

5407 10 00

–  Gewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyester

8

m2

5407 20

–  Gewebe aus Streifen oder dergleichen

 

 

 

– –  aus Polyethylen oder Polypropylen, mit einer Breite von

 

 

5407 20 11

– – –  weniger als 3 m

8

m2

5407 20 19

– – –  3 m oder mehr

8

m2

5407 20 90

– –  andere

8

m2

5407 30 00

–  Gewebe im Sinne der Anmerkung 9 zu Abschnitt XI

8

m2

 

–  andere Gewebe, mit einem Anteil an Filamenten aus Nylon oder anderen Polyamiden von 85 GHT oder mehr

 

 

5407 41 00

– –  roh oder gebleicht

8

m2

5407 42 00

– –  gefärbt

8

m2

5407 43 00

– –  buntgewebt

8

m2

5407 44 00

– –  bedruckt

8

m2

 

–  andere Gewebe, mit einem Anteil an texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr

 

 

5407 51 00

– –  roh oder gebleicht

8

m2

5407 52 00

– –  gefärbt

8

m2

5407 53 00

– –  buntgewebt

8

m2

5407 54 00

– –  bedruckt

8

m2

 

–  andere Gewebe, mit einem Anteil an Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr

 

 

5407 61

– –  mit einem Anteil an nicht texturierten Polyester-Filamenten von 85 GHT oder mehr

 

 

5407 61 10

– – –  roh oder gebleicht

8

m2

5407 61 30

– – –  gefärbt

8

m2

5407 61 50

– – –  buntgewebt

8

m2

5407 61 90

– – –  bedruckt

8

m2

5407 69

– –  andere

 

 

5407 69 10

– – –  roh oder gebleicht

8

m2

5407 69 90

– – –  andere

8

m2

 

–  andere Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von 85 GHT oder mehr

 

 

5407 71 00

– –  roh oder gebleicht

8

m2

5407 72 00

– –  gefärbt

8

m2

5407 73 00

– –  buntgewebt

8

m2

5407 74 00

– –  bedruckt

8

m2

 

–  andere Gewebe, mit einem Anteil an synthetischen Filamenten von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

 

 

5407 81 00

– –  roh oder gebleicht

8

m2

5407 82 00

– –  gefärbt

8

m2

5407 83 00

– –  buntgewebt

8

m2

5407 84 00

– –  bedruckt

8

m2

 

–  andere Gewebe

 

 

5407 91 00

– –  roh oder gebleicht

8

m2

5407 92 00

– –  gefärbt

8

m2

5407 93 00

– –  buntgewebt

8

m2

5407 94 00

– –  bedruckt

8

m2

5408

Gewebe aus Garnen aus künstlichen Filamenten, einschließlich Gewebe aus Erzeugnissen der Position 5405

 

 

5408 10 00

–  Gewebe aus hochfesten Viskose-Garnen

8

m2

 

–  andere Gewebe, mit einem Anteil an künstlichen Filamenten, Streifen oder dergleichen von 85 GHT oder mehr

 

 

5408 21 00

– –  roh oder gebleicht

8

m2

5408 22

– –  gefärbt

 

 

5408 22 10

– – –  mit einer Breite von mehr als 135 cm bis 155 cm, in Leinwand-, Köper- oder Satinbindung

8

m2

5408 22 90

– – –  andere

8

m2

5408 23 00

– –  buntgewebt

8

m2

5408 24 00

– –  bedruckt

8

m2

 

–  andere Gewebe

 

 

5408 31 00

– –  roh oder gebleicht

8

m2

5408 32 00

– –  gefärbt

8

m2

5408 33 00

– –  buntgewebt

8

m2

5408 34 00

– –  bedruckt

8

m2

KAPITEL 55

SYNTHETISCHE ODER KÜNSTLICHE SPINNFASERN

Anmerkung

1.

Als „Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten“ im Sinne der Positionen 5501 und 5502 gelten ausschließlich Kabel, die aus einem Bündel parallel liegender Filamente von einheitlicher und gleicher Länge wie die Kabel bestehen und folgenden Bedingungen entsprechen:

a)

Länge des Kabels mehr als 2 m;

b)

Zahl der Drehungen des Kabels weniger als 5 je Meter;

c)

Einzeltiter der Filamente weniger als 67 dtex;

d)

Kabel aus synthetischen Filamenten müssen verstreckt sein, d. h. sie dürfen nicht um mehr als 100 % ihrer Länge dehnbar sein;

e)

Gesamttiter des Kabels mehr als 20 000 dtex.

Kabel mit einer Länge von 2 m oder weniger gehören zu Position 5503 oder 5504.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

5501

Kabel aus synthetischen Filamenten

 

 

5501 10 00

–  aus Nylon oder anderen Polyamiden

4

5501 20 00

–  aus Polyestern

4

5501 30 00

–  aus Polyacryl oder Modacryl

4

5501 40 00

–  aus Polypropylen

4

5501 90 00

–  andere

4

5502 00

Kabel aus künstlichen Filamenten

 

 

5502 00 10

–  aus Viskose

4

5502 00 40

–  aus Acetat

4

5502 00 80

–  andere

4

5503

Synthetische Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

 

 

 

–  aus Nylon oder anderen Polyamiden

 

 

5503 11 00

– –  aus Aramid

4

5503 19 00

– –  andere

4

5503 20 00

–  aus Polyestern

4

5503 30 00

–  aus Polyacryl oder Modacryl

4

5503 40 00

–  aus Polypropylen

4

5503 90 00

–  andere

4

5504

Künstliche Spinnfasern, weder gekrempelt noch gekämmt noch anders für die Spinnerei bearbeitet

 

 

5504 10 00

–  aus Viskose

4

5504 90 00

–  andere

4

5505

Abfälle von Chemiefasern (einschließlich Kämmlinge, Garnabfälle und Reißspinnstoff)

 

 

5505 10

–  aus synthetischen Chemiefasern

 

 

5505 10 10

– –  aus Nylon oder anderen Polyamiden

4

5505 10 30

– –  aus Polyestern

4

5505 10 50

– –  aus Polyacryl oder Modacryl

4

5505 10 70

– –  aus Polypropylen

4

5505 10 90

– –  andere

4

5505 20 00

–  aus künstlichen Chemiefasern

4

5506

Synthetische Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

 

 

5506 10 00

–  aus Nylon oder anderen Polyamiden

4

5506 20 00

–  aus Polyestern

4

5506 30 00

–  aus Polyacryl oder Modacryl

4

5506 90 00

–  andere

4

5507 00 00

Künstliche Spinnfasern, gekrempelt, gekämmt oder anders für die Spinnerei bearbeitet

4

5508

Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, auch in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5508 10

–  aus synthetischen Spinnfasern

 

 

5508 10 10

– –  nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

4

5508 10 90

– –  in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5

5508 20

–  aus künstlichen Spinnfasern

 

 

5508 20 10

– –  nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

4

5508 20 90

– –  in Aufmachungen für den Einzelverkauf

5

5509

Garne aus synthetischen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

–  mit einem Anteil an Nylon- oder anderen Polyamid-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

 

 

5509 11 00

– –  ungezwirnt

4

5509 12 00

– –  gezwirnt

4

 

–  mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

 

 

5509 21 00

– –  ungezwirnt

4

5509 22 00

– –  gezwirnt

4

 

–  mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

 

 

5509 31 00

– –  ungezwirnt

4

5509 32 00

– –  gezwirnt

4

 

–  andere Garne, mit einem Anteil an synthetischen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

 

 

5509 41 00

– –  ungezwirnt

4

5509 42 00

– –  gezwirnt

4

 

–  andere Garne, aus Polyester-Spinnfasern

 

 

5509 51 00

– –  hauptsächlich oder ausschließlich mit künstlichen Spinnfasern gemischt

4

5509 52 00

– –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

4

5509 53 00

– –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

4

5509 59 00

– –  andere

4

 

–  andere Garne, aus Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern

 

 

5509 61 00

– –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

4

5509 62 00

– –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

4

5509 69 00

– –  andere

4

 

–  andere Garne

 

 

5509 91 00

– –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

4

5509 92 00

– –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

4

5509 99 00

– –  andere

4

5510

Garne aus künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

 

–  mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

 

 

5510 11 00

– –  ungezwirnt

4

5510 12 00

– –  gezwirnt

4

5510 20 00

–  andere Garne, hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

4

5510 30 00

–  andere Garne, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

4

5510 90 00

–  andere Garne

4

5511

Garne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern (ausgenommen Nähgarne), in Aufmachungen für den Einzelverkauf

 

 

5511 10 00

–  aus synthetischen Spinnfasern mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

5

5511 20 00

–  aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT

5

5511 30 00

–  aus künstlichen Spinnfasern

5

5512

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

 

 

 

–  mit einem Anteil an Polyester-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

 

 

5512 11 00

– –  roh oder gebleicht

8

m2

5512 19

– –  andere

 

 

5512 19 10

– – –  bedruckt

8

m2

5512 19 90

– – –  andere

8

m2

 

–  mit einem Anteil an Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

 

 

5512 21 00

– –  roh oder gebleicht

8

m2

5512 29

– –  andere

 

 

5512 29 10

– – –  bedruckt

8

m2

5512 29 90

– – –  andere

8

m2

 

–  andere

 

 

5512 91 00

– –  roh oder gebleicht

8

m2

5512 99

– –  andere

 

 

5512 99 10

– – –  bedruckt

8

m2

5512 99 90

– – –  andere

8

m2

5513

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt und mit einem Quadratmetergewicht von 170 g oder weniger

 

 

 

–  roh oder gebleicht

 

 

5513 11

– –  aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

 

 

5513 11 20

– – –  mit einer Breite von 165 cm oder weniger

8

m2

5513 11 90

– – –  mit einer Breite von mehr als 165 cm

8

m2

5513 12 00

– –  aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5513 13 00

– –  andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

8

m2

5513 19 00

– –  andere Gewebe

8

m2

 

–  gefärbt

 

 

5513 21 00

– –  aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

8

m2

5513 23

– –  andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

 

 

5513 23 10

– – –  in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5513 23 90

– – –  andere

8

m2

5513 29 00

– –  andere Gewebe

8

m2

 

–  buntgewebt

 

 

5513 31 00

– –  aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

8

m2

5513 39 00

– –  andere Gewebe

8

m2

 

–  bedruckt

 

 

5513 41 00

– –  aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

8

m2

5513 49 00

– –  andere Gewebe

8

m2

5514

Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, mit einem Anteil an diesen Fasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt, mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 170 g

 

 

 

–  roh oder gebleicht

 

 

5514 11 00

– –  aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

8

m2

5514 12 00

– –  aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5514 19

– –  andere Gewebe

 

 

5514 19 10

– – –  aus Polyester-Spinnfasern

8

m2

5514 19 90

– – –  andere

8

m2

 

–  gefärbt

 

 

5514 21 00

– –  aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

8

m2

5514 22 00

– –  aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5514 23 00

– –  andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

8

m2

5514 29 00

– –  andere Gewebe

8

m2

5514 30

–  buntgewebt

 

 

5514 30 10

– –  aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

8

m2

5514 30 30

– –  aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5514 30 50

– –  andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

8

m2

5514 30 90

– –  andere Gewebe

8

m2

 

–  bedruckt

 

 

5514 41 00

– –  aus Polyester-Spinnfasern, in Leinwandbindung

8

m2

5514 42 00

– –  aus Polyester-Spinnfasern, in 3- oder 4-bindigem Köper, einschließlich Doppelköper

8

m2

5514 43 00

– –  andere Gewebe aus Polyester-Spinnfasern

8

m2

5514 49 00

– –  andere Gewebe

8

m2

5515

Andere Gewebe aus synthetischen Spinnfasern

 

 

 

–  aus Polyester-Spinnfasern

 

 

5515 11

– –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Viskose-Spinnfasern gemischt

 

 

5515 11 10

– – –  roh oder gebleicht

8

m2

5515 11 30

– – –  bedruckt

8

m2

5515 11 90

– – –  andere

8

m2

5515 12

– –  hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

 

 

5515 12 10

– – –  roh oder gebleicht

8

m2

5515 12 30

– – –  bedruckt

8

m2

5515 12 90

– – –  andere

8

m2

5515 13

– –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

 

 

 

– – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit gestrichener Wolle oder mit gestrichenen feinen Tierhaaren gemischt

 

 

5515 13 11

– – – –  roh oder gebleicht

8

m2

5515 13 19

– – – –  andere

8

m2

 

– – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit gekämmter Wolle oder mit gekämmten feinen Tierhaaren gemischt

 

 

5515 13 91

– – – –  roh oder gebleicht

8

m2

5515 13 99

– – – –  andere

8

m2

5515 19

– –  andere

 

 

5515 19 10

– – –  roh oder gebleicht

8

m2

5515 19 30

– – –  bedruckt

8

m2

5515 19 90

– – –  andere

8

m2

 

–  aus Polyacryl- oder Modacryl-Spinnfasern

 

 

5515 21

– –  hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

 

 

5515 21 10

– – –  roh oder gebleicht

8

m2

5515 21 30

– – –  bedruckt

8

m2

5515 21 90

– – –  andere

8

m2

5515 22

– –  hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

 

 

 

– – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit gestrichener Wolle oder mit gestrichenen feinen Tierhaaren gemischt

 

 

5515 22 11

– – – –  roh oder gebleicht

8

m2

5515 22 19

– – – –  andere

8

m2

 

– – –  hauptsächlich oder ausschließlich mit gekämmter Wolle oder mit gekämmten feinen Tierhaaren gemischt

 

 

5515 22 91

– – – –  roh oder gebleicht

8

m2

5515 22 99

– – – –  andere

8

m2

5515 29 00

– –  andere

8

m2

 

–  andere Gewebe

 

 

5515 91

– –  hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

 

 

5515 91 10

– – –  roh oder gebleicht

8

m2

5515 91 30

– – –  bedruckt

8

m2

5515 91 90

– – –  andere

8

m2

5515 99

– –  andere

 

 

5515 99 20

– – –  roh oder gebleicht

8

m2

5515 99 40

– – –  bedruckt

8

m2

5515 99 80

– – –  andere

8

m2

5516

Gewebe aus künstlichen Spinnfasern

 

 

 

–  mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von 85 GHT oder mehr

 

 

5516 11 00

– –  roh oder gebleicht

8

m2

5516 12 00

– –  gefärbt

8

m2

5516 13 00

– –  buntgewebt

8

m2

5516 14 00

– –  bedruckt

8

m2

 

–  mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit synthetischen oder künstlichen Filamenten gemischt

 

 

5516 21 00

– –  roh oder gebleicht

8

m2

5516 22 00

– –  gefärbt

8

m2

5516 23

– –  buntgewebt

 

 

5516 23 10

– – –  Jacquard-Gewebe mit einer Breite von 140 cm oder mehr (Matratzendrelle)

8

m2

5516 23 90

– – –  andere

8

m2

5516 24 00

– –  bedruckt

8

m2

 

–  mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Wolle oder feinen Tierhaaren gemischt

 

 

5516 31 00

– –  roh oder gebleicht

8

m2

5516 32 00

– –  gefärbt

8

m2

5516 33 00

– –  buntgewebt

8

m2

5516 34 00

– –  bedruckt

8

m2

 

–  mit einem Anteil an künstlichen Spinnfasern von weniger als 85 GHT, hauptsächlich oder ausschließlich mit Baumwolle gemischt

 

 

5516 41 00

– –  roh oder gebleicht

8

m2

5516 42 00

– –  gefärbt

8

m2

5516 43 00

– –  buntgewebt

8

m2

5516 44 00

– –  bedruckt

8

m2

 

–  andere

 

 

5516 91 00

– –  roh oder gebleicht

8

m2

5516 92 00

– –  gefärbt

8

m2

5516 93 00

– –  buntgewebt

8

m2

5516 94 00

– –  bedruckt

8

m2

KAPITEL 56

WATTE, FILZE UND VLIESSTOFFE; SPEZIALGARNE; BINDFÄDEN, SEILE UND TAUE; SEILERWAREN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 56 gehören nicht:

a)

Watte, Filze oder Vliesstoffe, mit Stoffen oder Zubereitungen (z. B. Riechmittel oder Schminken des Kapitels 33, Seifen oder Reinigungsmittel der Position 3401, Poliermittel, Schuhcreme oder ähnliche Zubereitungen der Position 3405, Weichmacher der Position 3809 für Spinnstofferzeugnisse) getränkt, bestrichen oder überzogen, sofern die Spinnstoffe lediglich als Unterlage dienen;

b)

Spinnstofferzeugnisse der Position 5811;

c)

natürliche oder künstliche Schleifstoffe, in Pulver- oder Körnerform, aufgebracht auf Filz- oder Vliesstoffunterlagen (Position 6805);

d)

agglomerierter oder wiedergewonnener Glimmer auf Filz- oder Vliesstoffunterlagen (Position 6814);

e)

Metallfolien auf Filz- oder Vliesstoffunterlagen (im Allgemeinen Abschnitt XIV oder XV).

2.

Als „Filze“ gelten sowohl Nadelfilze als auch Flächenerzeugnisse, die aus einer Faserlage aus Spinnstoffen bestehen, deren Zusammenhalt durch ein Nähwirkverfahren mittels Fasern aus der Faserlage selbst verstärkt worden ist.

3.

Zu den Positionen 5602 und 5603 gehören auch Filze und Vliesstoffe, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen, ohne Rücksicht auf die Beschaffenheit dieser Stoffe (fest oder zellförmig).

Zu Position 5603 gehören auch Vliesstoffe, die als Bindemittel Kunststoff oder Kautschuk enthalten.

Zu den Positionen 5602 und 5603 gehören jedoch nicht:

a)

Filze, mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus diesen Stoffen versehen, mit einem Anteil an Spinnstoffen von 50 GHT oder weniger, oder Filze, ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet (Kapitel 39 oder 40);

b)

Vliesstoffe, entweder ganz in Kunststoff oder Kautschuk eingebettet oder vollständig auf beiden Seiten mit diesen Stoffen bestrichen oder überzogen, vorausgesetzt, dass ein solches Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (Kapitel 39 oder 40);

c)

Platten, Blätter oder Streifen aus Zellkunststoff oder Zellkautschuk, in Verbindung mit Filz oder Vliesstoff, bei denen der Spinnstoff nur der Verstärkung dient (Kapitel 39 oder 40).

4.

Zu Position 5604 gehören nicht Garne aus Spinnstoffen und nicht Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

5601

Watte aus Spinnstoffen und Waren daraus; Spinnstofffasern mit einer Länge von 5 mm oder weniger (Scherstaub), Knoten und Noppen aus Spinnstoffen

 

 

5601 10

–  hygienische Binden und Tampons, Windeln für Kleinkinder und ähnliche hygienische Waren, aus Watte

 

 

5601 10 10

– –  aus Chemiefasern

5

5601 10 90

– –  aus anderen Spinnstoffen

3,8

 

–  Watte; andere Waren aus Watte

 

 

5601 21

– –  aus Baumwolle

 

 

5601 21 10

– – –  hydrophil

3,8

5601 21 90

– – –  andere

3,8

5601 22

– –  aus Chemiefasern

 

 

5601 22 10

– – –  Watterollen mit einem Durchmesser von 8 mm oder weniger

3,8

5601 22 90

– – –  andere

4

5601 29 00

– –  andere

3,8

5601 30 00

–  Scherstaub, Knoten und Noppen, aus Spinnstoffen

3,2

5602

Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

 

 

5602 10

–  Nadelfilze und nähgewirkte Flächenerzeugnisse

 

 

 

– –  weder getränkt, bestrichen, überzogen noch mit Lagen versehen

 

 

 

– – –  Nadelfilze

 

 

5602 10 11

– – – –  aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

6,7

5602 10 19

– – – –  aus anderen Spinnstoffen

6,7

 

– – –  nähgewirkte Flächenerzeugnisse

 

 

5602 10 31

– – – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6,7

5602 10 38

– – – –  aus anderen Spinnstoffen

6,7

5602 10 90

– –  getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

6,7

 

–  andere Filze, weder getränkt, bestrichen, überzogen noch mit Lagen versehen

 

 

5602 21 00

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

6,7

5602 29 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

6,7

5602 90 00

–  andere

6,7

5603

Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

 

 

 

–  aus synthetischen oder künstlichen Filamenten

 

 

5603 11

– –  mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger

 

 

5603 11 10

– – –  bestrichen oder überzogen

4,3

5603 11 90

– – –  andere

4,3

5603 12

– –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g

 

 

5603 12 10

– – –  bestrichen oder überzogen

4,3

5603 12 90

– – –  andere

4,3

5603 13

– –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g

 

 

5603 13 10

– – –  bestrichen oder überzogen

4,3

5603 13 90

– – –  andere

4,3

5603 14

– –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

 

 

5603 14 10

– – –  bestrichen oder überzogen

4,3

5603 14 90

– – –  andere

4,3

 

–  andere

 

 

5603 91

– –  mit einem Quadratmetergewicht von 25 g oder weniger

 

 

5603 91 10

– – –  bestrichen oder überzogen

4,3

5603 91 90

– – –  andere

4,3

5603 92

– –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 25 g bis 70 g

 

 

5603 92 10

– – –  bestrichen oder überzogen

4,3

5603 92 90

– – –  andere

4,3

5603 93

– –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 70 g bis 150 g

 

 

5603 93 10

– – –  bestrichen oder überzogen

4,3

5603 93 90

– – –  andere

4,3

5603 94

– –  mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 150 g

 

 

5603 94 10

– – –  bestrichen oder überzogen

4,3

5603 94 90

– – –  andere

4,3

5604

Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt

 

 

5604 10 00

–  Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen

4

5604 90

–  andere

 

 

5604 90 10

– –  hochfeste Garne aus Polyester, Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Viskose, getränkt oder bestrichen

4

5604 90 90

– –  andere

4

5605 00 00

Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen

4

5606 00

Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“

 

 

5606 00 10

–  „Maschengarne“

8

 

–  andere

 

 

5606 00 91

– –  Gimpen

5,3

5606 00 99

– –  andere

5,3

5607

Bindfäden, Seile und Taue, auch geflochten, auch mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt

 

 

 

–  aus Sisal oder anderen textilen Agavefasern

 

 

5607 21 00

– –  Bindegarne oder Pressengarne

12

5607 29 00

– –  andere

12

 

–  aus Polyethylen oder Polypropylen

 

 

5607 41 00

– –  Bindegarne oder Pressengarne

8

5607 49

– –  andere

 

 

 

– – –  mit einem Titer von mehr als 50 000 dtex (5 g je m)

 

 

5607 49 11

– – – –  geflochten

8

5607 49 19

– – – –  andere

8

5607 49 90

– – –  mit einem Titer von 50 000 dtex (5 g je m) oder weniger

8

5607 50

–  aus anderen synthetischen Chemiefasern

 

 

 

– –  aus Nylon oder anderen Polyamiden oder aus Polyestern

 

 

 

– – –  mit einem Titer von mehr als 50 000 dtex (5 g je m)

 

 

5607 50 11

– – – –  geflochten

8

5607 50 19

– – – –  andere

8

5607 50 30

– – –  mit einem Titer von 50 000 dtex (5 g je m) oder weniger

8

5607 50 90

– –  aus anderen synthetischen Chemiefasern

8

5607 90

–  andere

 

 

5607 90 20

– –  aus Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee) oder aus anderen harten Blattfasern; aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

6

5607 90 90

– –  andere

8

5608

Geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen; konfektionierte Fischernetze und andere konfektionierte Netze, aus Spinnstoffen

 

 

 

–  aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

5608 11

– –  konfektionierte Fischernetze

 

 

5608 11 20

– – –  aus Bindfäden, Seilen oder Tauen

8

5608 11 80

– – –  andere

8

5608 19

– –  andere

 

 

 

– – –  konfektionierte Netze

 

 

 

– – – –  aus Nylon oder anderen Polyamiden

 

 

5608 19 11

– – – – –  aus Bindfäden, Seilen oder Tauen

8

5608 19 19

– – – – –  andere

8

5608 19 30

– – – –  andere

8

5608 19 90

– – –  andere

8

5608 90 00

–  andere

8

5609 00 00

Waren aus Garnen, aus Streifen oder dergleichen der Position 5404 oder 5405, aus Bindfäden, Seilen und Tauen, anderweit weder genannt noch inbegriffen

5,8

KAPITEL 57

TEPPICHE UND ANDERE FUSSBODENBELÄGE, AUS SPINNSTOFFEN

Anmerkungen

1.

Als „Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen“ im Sinne des Kapitels 57 gelten Fußbodenbeläge, bei denen die Spinnstoffe die Schauseite der Ware bei deren Verwendung bilden. Hierzu gehören auch Waren, die die charakteristischen Merkmale von Fußbodenbelägen aus Spinnstoffen aufweisen, jedoch zu anderen Zwecken bestimmt sind.

2.

Zu Kapitel 57 gehören nicht Teppichunterlagen.

Zusätzliche Anmerkung

1.

Für die Anwendung des für Teppiche der Unterposition 5701 10 90 festgesetzten Höchstzollsatzes gehören die florfreien Kopfenden, die Webkanten und die Fransen nicht zu der für die Verzollung zu berücksichtigenden Fläche.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

5701

Geknüpfte Teppiche aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

 

 

5701 10

–  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

5701 10 10

– –  mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide von mehr als 10 GHT

8

m2

5701 10 90

– –  andere

8 MAX 2,8 €/m2

m2

5701 90

–  aus anderen Spinnstoffen

 

 

5701 90 10

– –  aus Seide, Schappeseide, synthetischen Chemiefasern oder metallisierten Garnen der Position 5605 oder aus Spinnstoffen und Metallfäden

8

m2

5701 90 90

– –  aus anderen Spinnstoffen

3,5

m2

5702

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, gewebt, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert, einschließlich Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

 

 

5702 10 00

–  Kelim, Sumak, Karamanie und ähnliche handgewebte Teppiche

3

m2

5702 20 00

–  Fußbodenbeläge aus Kokosfasern

4

m2

 

–  andere, mit Flor, nicht konfektioniert

 

 

5702 31

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

5702 31 10

– – –  Axminster-Teppiche

8

m2

5702 31 80

– – –  andere

8

m2

5702 32

– –  aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

5702 32 10

– – –  Axminster-Teppiche

8

m2

5702 32 90

– – –  andere

8

m2

5702 39 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

8

m2

 

–  andere, mit Flor, konfektioniert

 

 

5702 41

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

5702 41 10

– – –  Axminster-Teppiche

8

m2

5702 41 90

– – –  andere

8

m2

5702 42

– –  aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

5702 42 10

– – –  Axminster-Teppiche

8

m2

5702 42 90

– – –  andere

8

m2

5702 49 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

8

m2

5702 50

–  andere, ohne Flor, nicht konfektioniert

 

 

5702 50 10

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8

m2

 

– –  aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

5702 50 31

– – –  aus Polypropylen

8

m2

5702 50 39

– – –  andere

8

m2

5702 50 90

– –  aus anderen Spinnstoffen

8

m2

 

–  andere, ohne Flor, konfektioniert

 

 

5702 91 00

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8

m2

5702 92

– –  aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

5702 92 10

– – –  aus Polypropylen

8

m2

5702 92 90

– – –  andere

8

m2

5702 99 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

8

m2

5703

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, getuftet (Nadelflor), auch konfektioniert

 

 

5703 10 00

–  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8

m2

5703 20

–  aus Nylon oder anderen Polyamiden

 

 

 

– –  bedruckt

 

 

5703 20 12

– – –  Fliesen mit einer Oberfläche von 1 m2 oder weniger

8

m2

5703 20 18

– – –  andere

8

m2

 

– –  andere

 

 

5703 20 92

– – –  Fliesen mit einer Oberfläche von 1 m2 oder weniger

8

m2

5703 20 98

– – –  andere

8

m2

5703 30

–  aus anderen synthetischen Spinnstoffen oder aus künstlichen Spinnstoffen

 

 

 

– –  aus Polypropylen

 

 

5703 30 12

– – –  Fliesen mit einer Oberfläche von 1 m2 oder weniger

8

m2

5703 30 18

– – –  andere

8

m2

 

– –  andere

 

 

5703 30 82

– – –  Fliesen mit einer Oberfläche von 1 m2 oder weniger

8

m2

5703 30 88

– – –  andere

8

m2

5703 90

–  aus anderen Spinnstoffen

 

 

5703 90 20

– –  Fliesen mit einer Oberfläche von 1 m2 oder weniger

8

m2

5703 90 80

– –  andere

8

m2

5704

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Filz, weder getuftet noch beflockt, auch konfektioniert

 

 

5704 10 00

–  Fliesen mit einer Oberfläche von 0,3 m2 oder weniger

6,7

m2

5704 90 00

–  andere

6,7

m2

5705 00

Andere Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen, auch konfektioniert

 

 

5705 00 30

–  aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

8

m2

5705 00 80

–  aus anderen Spinnstoffen

8

m2

KAPITEL 58

SPEZIALGEWEBE; GETUFTETE SPINNSTOFFERZEUGNISSE; SPITZEN; TAPISSERIEN; POSAMENTIERWAREN; STICKEREIEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 58 gehören nicht die in Anmerkung 1 zu Kapitel 59 erfassten Gewebe, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, sowie die übrigen Waren des Kapitels 59.

2.

Zu Position 5801 gehören auch noch nicht aufgeschnittener Schusssamt und Schussplüsch ohne Flor oder Schlingen auf der Oberfläche.

3.

Als „Drehergewebe“ im Sinne der Position 5803 gelten Gewebe, deren Kette ganz oder teilweise aus Stehfäden und Drehfäden besteht; die Drehfäden führen um die Stehfäden eine Halbdrehung, eine Ganzdrehung oder mehr als eine Ganzdrehung aus und bilden so Schlingen, durch die die Schussfäden hindurchlaufen.

4.

Zu Position 5804 gehören nicht geknüpfte Netze, in Stücken oder als Meterware, aus Bindfäden, Seilen oder Tauen, der Position 5608.

5.

Als Bänder im Sinne der Position 5806 gelten:

a)

Schmalgewebe mit Kette und Schuss (einschließlich Samt), mit einer Breite von 30 cm oder weniger, mit echten Webkanten, und Streifen, aus Geweben mit Kette und Schuss geschnitten, mit einer Breite von 30 cm oder weniger, mit unechten (gewebten, geklebten oder in anderer Weise hergestellten) Webkanten;

b)

Schlauchgewebe mit Kette und Schuss, in flach gedrücktem Zustand mit einer Breite von 30 cm oder weniger;

c)

Schrägbänder mit gefalzten Rändern, in ungefalztem Zustand mit einer Breite von 30 cm oder weniger.

Bänder mit angewebten Fransen gehören zu Position 5808.

6.

Als „Stickereien“ der Position 5810 gelten auch Applikationen (Aufnäh- oder Aufstickarbeiten) von Flittern, Perlen oder verzierenden Motiven aus Spinnstoffen oder anderen Stoffen sowie mit Metallfäden oder Glasfäden ausgeführte Stickarbeiten. Zu Position 5810 gehören nicht Tapisserien als Nadelarbeit (Position 5805).

7.

Neben den Waren der Position 5809 gehören zu diesem Kapitel auch Waren aus Metallfäden, von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

5801

Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5802 oder 5806

 

 

5801 10 00

–  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8

m2

 

–  aus Baumwolle

 

 

5801 21 00

– –  Schusssamt und Schussplüsch, nicht aufgeschnitten

8

m2

5801 22 00

– –  Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten

8

m2

5801 23 00

– –  anderer Schusssamt und Schussplüsch

8

m2

5801 24 00

– –  Kettsamt und Kettplüsch, nicht aufgeschnitten (Epinglé)

8

m2

5801 25 00

– –  Kettsamt und Kettplüsch, aufgeschnitten

8

m2

5801 26 00

– –  Chenillegewebe

8

m2

 

–  aus Chemiefasern

 

 

5801 31 00

– –  Schusssamt und Schussplüsch, nicht aufgeschnitten

8

m2

5801 32 00

– –  Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten

8

m2

5801 33 00

– –  anderer Schusssamt und Schussplüsch

8

m2

5801 34 00

– –  Kettsamt und Kettplüsch, nicht aufgeschnitten (Epinglé)

8

m2

5801 35 00

– –  Kettsamt und Kettplüsch, aufgeschnitten

8

m2

5801 36 00

– –  Chenillegewebe

8

m2

5801 90

–  aus anderen Spinnstoffen

 

 

5801 90 10

– –  aus Flachs

8

m2

5801 90 90

– –  andere

8

m2

5802

Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806; getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 5703

 

 

 

–  Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus Baumwolle

 

 

5802 11 00

– –  roh

8

m2

5802 19 00

– –  andere

8

m2

5802 20 00

–  Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus anderen Spinnstoffen

8

m2

5802 30 00

–  getuftete Spinnstofferzeugnisse

8

m2

5803 00

Drehergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806

 

 

5803 00 10

–  aus Baumwolle

5,8

m2

5803 00 30

–  aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

7,2

m2

5803 00 90

–  andere

8

m2

5804

Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe; Spitzen, als Meterware, Streifen oder als Motive, ausgenommen Erzeugnisse der Positionen 6002 bis 6006

 

 

5804 10

–  Tülle (einschließlich Bobinetgardinenstoffe) und geknüpfte Netzstoffe

 

 

5804 10 10

– –  ungemustert

6,5

5804 10 90

– –  andere

8

 

–  maschinengefertigte Spitzen

 

 

5804 21

– –  aus Chemiefasern

 

 

5804 21 10

– – –  Flecht- und Klöppelspitzen

8

5804 21 90

– – –  andere

8

5804 29

– –  aus anderen Spinnstoffen

 

 

5804 29 10

– – –  Flecht- und Klöppelspitzen

8

5804 29 90

– – –  andere

8

5804 30 00

–  handgefertigte Spitzen

8

5805 00 00

Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert

5,6

5806

Bänder, ausgenommen Waren der Position 5807; schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)

 

 

5806 10 00

–  Bänder aus Samt, Plüsch, Chenillegewebe oder aus Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe

6,3

5806 20 00

–  andere Bänder, mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr

7,5

 

–  andere Bänder

 

 

5806 31 00

– –  aus Baumwolle

7,5

5806 32

– –  aus Chemiefasern

 

 

5806 32 10

– – –  mit echten Webkanten

7,5

5806 32 90

– – –  andere

7,5

5806 39 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

7,5

5806 40 00

–  schusslose Bänder aus parallel gelegten und geklebten Garnen oder Fasern (Bolducs)

6,2

5807

Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Spinnstoffen, als Meterware, Streifen oder zugeschnitten, nicht bestickt

 

 

5807 10

–  gewebt

 

 

5807 10 10

– –  mit eingewebten Inschriften oder Motiven

6,2

5807 10 90

– –  andere

6,2

5807 90

–  andere

 

 

5807 90 10

– –  aus Filz oder aus Vliesstoffen

6,3

5807 90 90

– –  andere

8

5808

Geflechte als Meterware; Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, ohne Stickerei, andere als solche aus Gewirken oder Gestricken; Quasten, Troddeln, Oliven, Nüsse, Pompons und ähnliche Waren

 

 

5808 10 00

–  Geflechte als Meterware

5

5808 90 00

–  andere

5,3

5809 00 00

Gewebe aus Metallfäden und Gewebe aus Metallgarnen oder aus metallisierten Garnen der Position 5605, von der zur Bekleidung, Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen

5,6

5810

Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive

 

 

5810 10

–  Ätzstickereien und Stickereien mit herausgeschnittenem Grund

 

 

5810 10 10

– –  mit einem Wert von mehr als 35 € je kg Eigengewicht

5,8

5810 10 90

– –  andere

8

 

–  andere Stickereien

 

 

5810 91

– –  aus Baumwolle

 

 

5810 91 10

– – –  mit einem Wert von mehr als 17,50 € je kg Eigengewicht

5,8

5810 91 90

– – –  andere

7,2

5810 92

– –  aus Chemiefasern

 

 

5810 92 10

– – –  mit einem Wert von mehr als 17,50 € je kg Eigengewicht

5,8

5810 92 90

– – –  andere

7,2

5810 99

– –  aus anderen Spinnstoffen

 

 

5810 99 10

– – –  mit einem Wert von mehr als 17,50 € je kg Eigengewicht

5,8

5810 99 90

– – –  andere

7,2

5811 00 00

Wattierte Spinnstofferzeugnisse als Meterware, aus einer oder mehreren Spinnstofflagen, mit Wattierungsstoff verbunden, durch Steppen oder auf andere Weise abgeteilt, ausgenommen Stickereien der Position 5810

8

m2

KAPITEL 59

GETRÄNKTE, BESTRICHENE, ÜBERZOGENE ODER MIT LAGEN VERSEHENE GEWEBE; WAREN DES TECHNISCHEN BEDARFS, AUS SPINNSTOFFEN

Anmerkungen

1.

Als „Gewebe“ im Sinne des Kapitels 59 gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist, die Gewebe der Kapitel 50 bis 55 und der Positionen 5803 und 5806, Geflechte, Posamentierwaren und ähnliche Zierwaren, als Meterware, der Position 5808 sowie Gewirke und Gestricke der Positionen 6002 bis 6006.

2.

Zu Position 5903 gehören:

a)

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, ohne Rücksicht auf das Quadratmetergewicht und die Beschaffenheit des Kunststoffs (fest oder zellförmig), ausgenommen:

1)

Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht;

2)

Erzeugnisse, die von Hand bei einer Temperatur zwischen 15 und 30 °C nicht auf einen Dorn von 7 mm Durchmesser aufgerollt werden können, ohne rissig zu werden (im Allgemeinen Kapitel 39);

3)

Erzeugnisse, bei denen das Gewebe entweder ganz in Kunststoff eingebettet ist oder auf beiden Seiten vollständig mit Kunststoff bestrichen oder überzogen ist, vorausgesetzt, dass das Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge wahrnehmbar ist; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht (Kapitel 39);

4)

Gewebe, die mit Kunststoff teilweise bestrichen oder überzogen sind und durch diese Behandlung Muster aufweisen (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60);

5)

Platten, Folien oder Streifen aus Zellkunststoff, in Verbindung mit Geweben, sofern die Gewebe nur der Verstärkung dienen (Kapitel 39);

6)

Spinnstofferzeugnisse der Position 5811;

b)

Gewebe aus Garnen, Streifen oder dergleichen, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt, der Position 5604.

3.

Als „Wandverkleidungen aus Spinnstoffen“ im Sinne der Position 5905 gelten zum Ausschmücken von Wänden oder Decken geeignete Erzeugnisse in Rollen, mit einer Breite von 45 cm oder mehr, mit einer Oberfläche aus Spinnstoffen, die entweder auf eine Unterlage aufgebracht oder — bei fehlender Unterlage — auf der Rückseite behandelt sind (getränkt oder bestrichen, um ein Ankleben zu ermöglichen).

Zu dieser Position gehören jedoch nicht Wandverkleidungen, bei denen Scherstaub unmittelbar aufgebracht worden ist auf eine Papierunterlage (Position 4814) oder auf eine Spinnstoffunterlage (im Allgemeinen Position 5907).

4.

Als „kautschutierte Gewebe“ im Sinne der Position 5906 gelten:

a)

mit Kautschuk getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen aus Kautschuk versehene Gewebe,

mit einem Quadratmetergewicht von 1 500 g oder weniger; oder

mit einem Quadratmetergewicht von mehr als 1 500 g und einem Anteil an Spinnstoffen von mehr als 50 GHT;

b)

Gewebe aus Garnen, Streifen oder dergleichen, mit Kautschuk getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt, der Position 5604;

c)

Flächenerzeugnisse aus parallel liegenden und miteinander durch Kautschuk verklebten Garnen aus Spinnstoffen.

Zu dieser Position gehören jedoch nicht Platten, Blätter oder Streifen aus Zellkautschuk in Verbindung mit Geweben, sofern die Gewebe nur der Verstärkung dienen (Kapitel 40), und Spinnstofferzeugnisse der Position 5811.

5.

Zu Position 5907 gehören nicht:

a)

Gewebe, bei denen das Tränken, Bestreichen oder Überziehen mit bloßem Auge nicht wahrnehmbar ist (im Allgemeinen Kapitel 50 bis 55, 58 oder 60); dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die hierdurch hervorgerufen sind, außer Betracht;

b)

bemalte Gewebe (andere als bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe und dergleichen);

c)

Gewebe, die mit Scherstaub, Korkmehl oder dergleichen teilweise überzogen sind und durch diese Behandlung Muster aufweisen; jedoch bleiben Nachahmungen von Samt in dieser Position;

d)

Gewebe, mit den üblichen Schlussappreturen auf der Grundlage von stärkehaltigen oder ähnlichen Stoffen ausgerüstet;

e)

Furnierblätter auf einer Unterlage aus Gewebe (Position 4408);

f)

natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Gewebe (Position 6805);

g)

agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer auf einer Unterlage aus Gewebe (Position 6814);

h)

dünne Bänder und Folien, aus Metall, auf einer Unterlage aus Gewebe (im Allgemeinen Abschnitt XIV oder XV).

6.

Zu Position 5910 gehören nicht:

a)

Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, mit einer Dicke von weniger als 3 mm, als Meterware oder in Längen geschnitten;

b)

Förderbänder und Treibriemen, aus Geweben, mit Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk versehen, sowie Förderbänder und Treibriemen, aus mit Kautschuk getränkten, bestrichenen, überzogenen oder umhüllten Spinnstoffgarnen oder -bindfäden (Position 4010).

7.

Zu Position 5911, und nicht zu anderen Positionen des Abschnitts XI, gehören die folgenden Waren:

a)

Die nachstehend erschöpfend aufgeführten Erzeugnisse aus Spinnstoffen, als Meterware, auf Länge geschnitten oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten (ausgenommen Waren der Positionen 5908 bis 5910):

Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen;

Müllergaze;

Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren;

Gewebe, auch verfilzt, auch getränkt oder bestrichen, von der auf Maschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, flach gewebt, mit mehrfacher Kette oder mehrfachem Schuss;

Gewebe mit Metalleinlagen, von der zu technischen Zwecken verwendeten Art;

Schnüre, Seile, Geflechte und ähnliche Spinnstofferzeugnisse, von der zu technischen Zwecken als Schmier- oder Dichtungsmaterial verwendeten Art, auch getränkt, bestrichen oder mit Metalleinlagen;

b)

Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen (ausgenommen Waren der Positionen 5908 bis 5910) (z. B. Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement), Polierscheiben, Dichtungen, Unterlegscheiben und andere Teile von Maschinen oder Apparaten).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

5901

Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art

 

 

5901 10 00

–  Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art

6,5

m2

5901 90 00

–  andere

6,5

m2

5902

Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose

 

 

5902 10

–  aus Nylon oder anderen Polyamiden

 

 

5902 10 10

– –  mit Kautschuk getränkt

5,6

m2

5902 10 90

– –  andere

8

m2

5902 20

–  aus Polyestern

 

 

5902 20 10

– –  mit Kautschuk getränkt

5,6

m2

5902 20 90

– –  andere

8

m2

5902 90

–  andere

 

 

5902 90 10

– –  mit Kautschuk getränkt

5,6

m2

5902 90 90

– –  andere

8

m2

5903

Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902

 

 

5903 10

–  mit Poly(vinylchlorid)

 

 

5903 10 10

– –  getränkt

8

m2

5903 10 90

– –  bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

8

m2

5903 20

–  mit Polyurethan

 

 

5903 20 10

– –  getränkt

8

m2

5903 20 90

– –  bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

8

m2

5903 90

–  andere

 

 

5903 90 10

– –  getränkt

8

m2

 

– –  bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen

 

 

5903 90 91

– – –  mit Cellulosederivaten oder anderem Kunststoff, mit Schauseite aus Spinnstoffen

8

m2

5903 90 99

– – –  andere

8

m2

5904

Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten

 

 

5904 10 00

–  Linoleum

5,3

m2

5904 90 00

–  andere

5,3

m2

5905 00

Wandverkleidungen aus Spinnstoffen

 

 

5905 00 10

–  aus parallel auf eine Unterlage aufgebrachten Garnen bestehend

5,8

 

–  andere

 

 

5905 00 30

– –  aus Flachs

8

5905 00 50

– –  aus Jute

4

5905 00 70

– –  aus Chemiefasern

8

5905 00 90

– –  andere

6

5906

Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902

 

 

5906 10 00

–  Klebebänder, mit einer Breite von 20 cm oder weniger

4,6

 

–  andere

 

 

5906 91 00

– –  aus Gewirken oder Gestricken

6,5

5906 99

– –  andere

 

 

5906 99 10

– – –  gewebeähnliche Erzeugnisse im Sinne der Anmerkung 4 c) zu diesem Kapitel

8

5906 99 90

– – –  andere

5,6

5907 00 00

Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen

4,9

m2

5908 00 00

Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt

5,6

5909 00

Pumpenschläuche und ähnliche Schläuche, aus Spinnstoffen, auch mit Armaturen oder Zubehör aus anderen Stoffen

 

 

5909 00 10

–  aus synthetischen Chemiefasern

6,5

5909 00 90

–  aus anderen Spinnstoffen

6,5

5910 00 00

Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen, auch mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen oder mit Metall oder anderen Stoffen verstärkt

5,1

5911

Erzeugnisse und Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen, aufgeführt in Anmerkung 7 zu diesem Kapitel

 

 

5911 10 00

–  Gewebe, Filze oder mit Filz belegte Gewebe, mit Kautschuk oder anderen Stoffen bestrichen oder überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Leder oder anderen Stoffen versehen, von der zum Herstellen von Kratzengarnituren verwendeten Art, sowie ähnliche Erzeugnisse zu anderen technischen Zwecken, einschließlich Bänder aus mit Kautschuk getränktem Samt zum Überziehen von Kett- oder Warenbäumen

5,3

5911 20 00

–  Müllergaze, auch konfektioniert (80)

4,6

 

–  Gewebe und Filze, endlos oder mit Verbindungsvorrichtungen, von der auf Papiermaschinen oder ähnlichen Maschinen verwendeten Art (z. B. zum Herstellen von Halbstoff oder Asbestzement)

 

 

5911 31

– –  mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 650 g

 

 

 

– – –  aus Seide oder Chemiefasern

 

 

5911 31 11

– – – –  Gewebe von der auf Papiermaschinen verwendeten Art (z. B. Formiersiebe)

5,8

m2

5911 31 19

– – – –  andere

5,8

5911 31 90

– – –  aus anderen Spinnstoffen

4,4

5911 32

– –  mit einem Quadratmetergewicht von 650 g oder mehr

 

 

 

– – –  aus Seide oder Chemiefasern

 

 

5911 32 11

– – – –  Gewebe mit einer mittels Vernadelung aufgebrachten Faserauflage, von der auf Papiermaschinen verwendeten Art (z. B. Pressfilze)

5,8

m2

5911 32 19

– – – –  andere

5,8

m2

5911 32 90

– – –  aus anderen Spinnstoffen

4,4

5911 40 00

–  Filtertücher, von der zum Pressen von Öl oder zu ähnlichen technischen Zwecken verwendeten Art, auch aus Menschenhaaren

6

5911 90

–  andere

 

 

5911 90 10

– –  aus Filz

6

5911 90 90

– –  andere

6

KAPITEL 60

GEWIRKE UND GESTRICKE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 60 gehören nicht:

a)

Häkelspitzen der Position 5804;

b)

Etiketten, Abzeichen und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken der Position 5807;

c)

Gewirke oder Gestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, des Kapitels 59. Jedoch gehören Samt und Plüsch, gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke, getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen, zu Position 6001.

2.

Zu Kapitel 60 gehören auch Gewirke und Gestricke aus Metallfäden, von der zur Herstellung von Bekleidung, Innenausstattungen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art.

3.

Als „Gewirke“ im Sinne der Nomenklatur gelten auch nähgewirkte Waren, bei denen die Maschen aus Spinnstoffgarnen gebildet werden.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

6001

Samt, Plüsch (einschließlich „Hochflorerzeugnisse“), gewirkt oder gestrickt, Schlingengewirke und Schlingengestricke

 

 

6001 10 00

–  „Hochflorerzeugnisse“

8

 

–  Schlingengewirke und Schlingengestricke

 

 

6001 21 00

– –  aus Baumwolle

8

6001 22 00

– –  aus Chemiefasern

8

6001 29 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

8

 

–  andere

 

 

6001 91 00

– –  aus Baumwolle

8

6001 92 00

– –  aus Chemiefasern

8

6001 99 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

8

6002

Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001

 

 

6002 40 00

–  mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 GHT oder mehr, jedoch keine Kautschukfäden enthaltend

8

6002 90 00

–  andere

6,5

6003

Gewirke und Gestricke mit einer Breite von 30 cm oder weniger, andere als solche der Positionen 6001 und 6002

 

 

6003 10 00

–  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8

6003 20 00

–  aus Baumwolle

8

6003 30

–  aus synthetischen Chemiefasern

 

 

6003 30 10

– –  Raschelspitzen

8

6003 30 90

– –  andere

8

6003 40 00

–  aus künstlichen Chemiefasern

8

6003 90 00

–  andere

8

6004

Gewirke und Gestricke mit einer Breite von mehr als 30 cm und mit einem Anteil an Elastomergarnen oder Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr, andere als solche der Position 6001

 

 

6004 10 00

–  mit einem Anteil an Elastomergarnen von 5 GHT oder mehr, jedoch keine Kautschukfäden enthaltend

8

6004 90 00

–  andere

6,5

6005

Kettengewirke (einschließlich solcher, die auf Häkelgalonmaschinen hergestellt sind), andere als solche der Positionen 6001 bis 6004

 

 

 

–  aus Baumwolle

 

 

6005 21 00

– –  roh oder gebleicht

8

6005 22 00

– –  gefärbt

8

6005 23 00

– –  buntgewirkt

8

6005 24 00

– –  bedruckt

8

 

–  aus synthetischen Chemiefasern

 

 

6005 31

– –  roh oder gebleicht

 

 

6005 31 10

– – –  für Vorhänge und Gardinen

8

6005 31 50

– – –  Raschelspitzen, ausgenommen für Vorhänge und Gardinen

8

6005 31 90

– – –  andere

8

6005 32

– –  gefärbt

 

 

6005 32 10

– – –  für Vorhänge und Gardinen

8

6005 32 50

– – –  Raschelspitzen, ausgenommen für Vorhänge und Gardinen

8

6005 32 90

– – –  andere

8

6005 33

– –  buntgewirkt

 

 

6005 33 10

– – –  für Vorhänge und Gardinen

8

6005 33 50

– – –  Raschelspitzen, ausgenommen für Vorhänge und Gardinen

8

6005 33 90

– – –  andere

8

6005 34

– –  bedruckt

 

 

6005 34 10

– – –  für Vorhänge und Gardinen

8

6005 34 50

– – –  Raschelspitzen, ausgenommen für Vorhänge und Gardinen

8

6005 34 90

– – –  andere

8

 

–  aus künstlichen Chemiefasern

 

 

6005 41 00

– –  roh oder gebleicht

8

6005 42 00

– –  gefärbt

8

6005 43 00

– –  buntgewirkt

8

6005 44 00

– –  bedruckt

8

6005 90

–  andere

 

 

6005 90 10

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8

6005 90 90

– –  andere

8

6006

Andere Gewirke und Gestricke

 

 

6006 10 00

–  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8

 

–  aus Baumwolle

 

 

6006 21 00

– –  roh oder gebleicht

8

6006 22 00

– –  gefärbt

8

6006 23 00

– –  buntgewirkt

8

6006 24 00

– –  bedruckt

8

 

–  aus synthetischen Chemiefasern

 

 

6006 31

– –  roh oder gebleicht

 

 

6006 31 10

– – –  für Vorhänge und Gardinen

8

6006 31 90

– – –  andere

8

6006 32

– –  gefärbt

 

 

6006 32 10

– – –  für Vorhänge und Gardinen

8

6006 32 90

– – –  andere

8

6006 33

– –  buntgewirkt

 

 

6006 33 10

– – –  für Vorhänge und Gardinen

8

6006 33 90

– – –  andere

8

6006 34

– –  bedruckt

 

 

6006 34 10

– – –  für Vorhänge und Gardinen

8

6006 34 90

– – –  andere

8

 

–  aus künstlichen Chemiefasern

 

 

6006 41 00

– –  roh oder gebleicht

8

6006 42 00

– –  gefärbt

8

6006 43 00

– –  buntgewirkt

8

6006 44 00

– –  bedruckt

8

6006 90 00

–  andere

8

KAPITEL 61

KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 61 gehören nur konfektionierte Waren aus Gewirken oder Gestricken.

2.

Zu Kapitel 61 gehören nicht:

a)

Waren der Position 6212;

b)

Altwaren der Position 6309;

c)

orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021).

3.

Im Sinne der Positionen 6103 und 6104 gilt:

a)

Die Begriffe „Anzüge“ und „Kostüme“ beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus:

einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite, ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie die Schauseite der anderen Teile der Zusammenstellung und deren Rückseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie der Futterstoff der Jacke hergestellt ist, und

einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers, nämlich einer langen Hose, einer Kniebundhose oder ähnlichen Hose, einer kurzen Hose (ausgenommen Badehose), einem Rock oder einem Hosenrock, alle diese ohne Träger oder Latz.

Alle Teile eines „Anzugs“ oder „Kostüms“ müssen aus einem Flächenerzeugnis gleicher Struktur, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen auch von gleichem Stil und gleicher oder einander entsprechender Größe sein. Diese Teile dürfen jedoch eine Biese oder Paspel aus einem anderen Flächenerzeugnis aufweisen (ein in die Naht eingenähter Besatz).

Wenn mehrere zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstücke gemeinsam vorliegen (z. B. eine lange und eine kurze Hose oder zwei lange Hosen, oder ein Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), gilt als wesentliches zum Bedecken des Unterkörpers bestimmtes Kleidungsstück des „Anzugs“ eine lange Hose, oder, im Falle des „Kostüms“, der Rock oder Hosenrock; die anderen Kleidungsstücke sind getrennt einzureihen.

Der Begriff „Anzug“ umfasst, auch wenn nicht alle vorstehenden Bedingungen erfüllt sind, auch folgende Zusammenstellungen von Kleidungsstücken:

Cut, bestehend aus einem einfarbigen Sakko mit hinten weit herabhängenden, abgerundeten Schößen und einer längsgestreiften Hose;

Frack, gewöhnlich in schwarz, dessen Jacke vorn verhältnismäßig kurz ist, stets offen getragen wird und schmale, auf der Hüfte angesetzte Schöße aufweist, die hinten herabhängen;

Smoking, dessen Jacke im Schnitt einem gewöhnlichen Sakko ähnlich ist (vorn aber auch mit einem größeren Ausschnitt versehen), die aber glänzende Revers aus Seide oder Seidenimitation aufweist.

b)

Der Begriff „Kombination“ bezieht sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken (ausgenommen „Anzüge“, „Kostüme“ und Zusammenstellungen ganz oder zum Teil aus Waren der Position 6107, 6108 oder 6109), die aus mehreren, aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht, für den Einzelverkauf aufgemacht ist und sich zusammensetzt aus:

einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers; als zweites Oberteil ist ein Pullover, wenn er mit dem ersten Kleidungsstück ein Twinset bildet, oder eine Weste zulässig, und

einem oder zwei verschiedenen Kleidungsstücken zum Bedecken des Unterkörpers: entweder eine lange Hose, eine Latzhose, eine Kniebundhose oder ähnliche Hose, eine kurze Hose (ausgenommen Badehose), ein Rock oder ein Hosenrock.

Alle Teile einer Kombination müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen. Der Begriff „Kombination“ umfasst nicht Trainingsanzüge und Skianzüge der Position 6112.

4.

Zu den Positionen 6105 und 6106 gehören nicht Kleidungsstücke mit Taschen unterhalb der Taille, mit einem gerippten Bund oder einem anderen verengenden Abschluss am unteren Ende, sowie Kleidungsstücke, die, gezählt auf einer Fläche von 10 × 10 cm oder mehr, in jeder Richtung durchschnittlich weniger als 10 Maschen je linearen Zentimeter aufweisen. Zu Position 6105 gehören nicht ärmellose Kleidungsstücke.

5.

Zu Position 6109 gehören nicht Kleidungsstücke mit einer Zugkordel, einem gerippten Bund oder einem anderen verengenden Abschluss am unteren Ende des Kleidungsstücks.

6.

Im Sinne der Position 6111 gilt Folgendes:

a)

Der Begriff „Kleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder“ umfasst Waren für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger; er bezieht sich auch auf Windeln für Kleinkinder;

b)

Waren, für die sowohl die Position 6111 als auch andere Positionen des Kapitels 61 in Betracht kommen, gehören zu Position 6111.

7.

Als „Skianzüge“ im Sinne der Position 6112 gelten Kleidungsstücke oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die aufgrund ihres allgemeinen Aussehens und ihrer Beschaffenheit erkennen lassen, dass sie hauptsächlich beim Skisport (Alpinskilauf oder Skilanglauf) getragen werden. Sie bestehen:

a)

entweder aus einem „Ski-Overall“, d. h. einem einteiligen Kleidungsstück zum Bedecken des Ober- und Unterkörpers; zusätzlich zu den Ärmeln und einem Kragen kann der Ski-Overall Taschen und Fußstege haben;

b)

oder aus einer „Skikombination“, d. h. einer Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken, die für den Einzelverkauf aufgemacht ist und umfasst:

ein einziges Kleidungsstück in der Art eines Anoraks, einer Windjacke, eines Blousons oder einer ähnlichen Ware, mit einem Reißverschluss versehen, auch um eine Weste ergänzt, und

eine einzige lange Hose, die über die Taille hinausreichen kann, oder eine einzige Kniebundhose oder ähnliche Hose oder eine einzige Latzhose.

Die „Skikombination“ kann auch aus einem Overall der in Buchstabe a) beschriebenen Art und aus einer Art wattierter ärmelloser Jacke, die über dem Overall getragen wird, bestehen.

Alle Kleidungsstücke einer „Skikombination“ müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher stofflicher Zusammensetzung, jedoch nicht von gleicher Farbe sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen.

8.

Kleidung, für die sowohl die Position 6113 als auch andere Positionen des Kapitels 61, ausgenommen Position 6111, in Betracht kommen, gehört zu Position 6113.

9.

Kleidungsstücke dieses Kapitels, die vorn einen Verschluss „links über rechts“ aufweisen, gelten als Männer- oder Knabenkleidung und solche, die vorn einen Verschluss „rechts über links“ aufweisen, als Frauen- oder Mädchenkleidung. Diese Bestimmungen werden nicht angewendet, wenn der Schnitt eines Kleidungsstücks klar erkennen lässt, dass es für das eine oder für das andere Geschlecht bestimmt ist.

Kleidungsstücke, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Frauen- oder Mädchenkleidung eingereiht.

10.

Waren des Kapitels 61 können aus Metallfäden hergestellt sein.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Für die Anwendung der Anmerkung 3 b) zu diesem Kapitel müssen die Kleidungsstücke einer Kombination, abgesehen von den sonstigen in vorbezeichneter Anmerkung genannten Bedingungen, vollständig aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt sein.

Hierbei

kann das verwendete Flächenerzeugnis roh, gebleicht, gefärbt, buntgewirkt, buntgestrickt oder bedruckt sein,

ist ein Pullover oder eine Weste auch dann als Bestandteil einer Kombination zugelassen, wenn diese Kleidungsstücke Bündchen aufweisen, das zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstück aber nicht, vorausgesetzt, die Bündchen sind nicht angenäht, sondern unmittelbar im Wirk- oder Strickvorgang entstanden.

Nicht als Kombination gelten Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, wenn die Kleidungsstücke aus verschiedenen Flächenerzeugnissen hergestellt sind, selbst wenn diese Verschiedenheit sich nur aus ihren jeweiligen Farben ergibt.

Alle Kleidungsstücke einer Kombination müssen zusammen als eine selbstständige Einheit für den Einzelverkauf aufgemacht sein. Getrennte Unterverpackung oder getrennte Etikettierung einer solchen Einheit beeinflussen nicht ihre Einreihung als Kombination.

2.

Der Begriff „Unterhemden“ im Sinne der Position 6109 schließt Kleidungsstücke ein, die auch modisch gestaltet sein können und unmittelbar auf der Haut getragen werden, ohne Kragen, mit oder ohne Ärmel, einschließlich solche mit Trägern.

Diese Kleidungsstücke, die den Oberkörper bedecken, haben mit den T-Shirts oder anderen mehr herkömmlichen Typen von Unterhemden meistens mehrere charakteristische Merkmale gemeinsam.

3.

Zu Position 6111 oder zu den Unterpositionen 6116 10 20 bzw. 6116 10 80 gehören mit Kautschuk oder Kunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe unabhängig davon:

ob sie aus mit Kunststoff oder Kautschuk getränkten, bestrichenen oder überzogenen Gewirken oder Gestricken der Position 5903 oder 5906 konfektioniert sind oder

aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen Gewirken oder Gestricken konfektioniert und anschließend mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind.

In die Kapitel 39 bzw. 40 gehören mit Zellkautschuk oder Zellkunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, auch wenn sie aus nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen Gewirken oder Gestricken konfektioniert und anschließend mit Zellkunststoff oder Zellkautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind, sofern die Gewirke oder Gestricke nur der Verstärkung dienen (Anmerkung 2 a) Ziffer 5 und Anmerkung 4 letzter Absatz zu Kapitel 59).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

6101

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6103

 

 

6101 20

–  aus Baumwolle

 

 

6101 20 10

– –  Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

12

p/st

6101 20 90

– –  Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

12

p/st

6101 30

–  aus Chemiefasern

 

 

6101 30 10

– –  Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

12

p/st

6101 30 90

– –  Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

12

p/st

6101 90

–  aus anderen Spinnstoffen

 

 

6101 90 20

– –  Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

12

p/st

6101 90 80

– –  Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

12

p/st

6102

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6104

 

 

6102 10

–  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

6102 10 10

– –  Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

12

p/st

6102 10 90

– –  Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

12

p/st

6102 20

–  aus Baumwolle

 

 

6102 20 10

– –  Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

12

p/st

6102 20 90

– –  Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

12

p/st

6102 30

–  aus Chemiefasern

 

 

6102 30 10

– –  Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

12

p/st

6102 30 90

– –  Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

12

p/st

6102 90

–  aus anderen Spinnstoffen

 

 

6102 90 10

– –  Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

12

p/st

6102 90 90

– –  Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren

12

p/st

6103

Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

 

 

6103 10

–  Anzüge

 

 

6103 10 10

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6103 10 90

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

–  Kombinationen

 

 

6103 22 00

– –  aus Baumwolle

12

p/st

6103 23 00

– –  aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6103 29 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

–  Jacken

 

 

6103 31 00

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6103 32 00

– –  aus Baumwolle

12

p/st

6103 33 00

– –  aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6103 39 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

–  lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen

 

 

6103 41 00

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6103 42 00

– –  aus Baumwolle

12

p/st

6103 43 00

– –  aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6103 49 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

6104

Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

 

 

 

–  Kostüme

 

 

6104 13 00

– –  aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6104 19

– –  aus anderen Spinnstoffen

 

 

6104 19 20

– – –  aus Baumwolle

12

p/st

6104 19 90

– – –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

–  Kombinationen

 

 

6104 22 00

– –  aus Baumwolle

12

p/st

6104 23 00

– –  aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6104 29

– –  aus anderen Spinnstoffen

 

 

6104 29 10

– – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6104 29 90

– – –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

–  Jacken

 

 

6104 31 00

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6104 32 00

– –  aus Baumwolle

12

p/st

6104 33 00

– –  aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6104 39 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

–  Kleider

 

 

6104 41 00

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6104 42 00

– –  aus Baumwolle

12

p/st

6104 43 00

– –  aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6104 44 00

– –  aus künstlichen Chemiefasern

12

p/st

6104 49 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

–  Röcke und Hosenröcke

 

 

6104 51 00

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6104 52 00

– –  aus Baumwolle

12

p/st

6104 53 00

– –  aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6104 59 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

–  lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen

 

 

6104 61 00

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6104 62 00

– –  aus Baumwolle

12

p/st

6104 63 00

– –  aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6104 69 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

6105

Hemden aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

 

 

6105 10 00

–  aus Baumwolle

12

p/st

6105 20

–  aus Chemiefasern

 

 

6105 20 10

– –  aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6105 20 90

– –  aus künstlichen Chemiefasern

12

p/st

6105 90

–  aus anderen Spinnstoffen

 

 

6105 90 10

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6105 90 90

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

6106

Blusen und Hemdblusen, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

 

 

6106 10 00

–  aus Baumwolle

12

p/st

6106 20 00

–  aus Chemiefasern

12

p/st

6106 90

–  aus anderen Spinnstoffen

 

 

6106 90 10

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6106 90 30

– –  aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

12

p/st

6106 90 50

– –  aus Flachs (Leinen) oder Ramie

12

p/st

6106 90 90

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

6107

Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Männer oder Knaben

 

 

 

–  Slips und andere Unterhosen

 

 

6107 11 00

– –  aus Baumwolle

12

p/st

6107 12 00

– –  aus Chemiefasern

12

p/st

6107 19 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

–  Nachthemden und Schlafanzüge

 

 

6107 21 00

– –  aus Baumwolle

12

p/st

6107 22 00

– –  aus Chemiefasern

12

p/st

6107 29 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

–  andere

 

 

6107 91 00

– –  aus Baumwolle

12

p/st

6107 99 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

6108

Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, aus Gewirken oder Gestricken, für Frauen oder Mädchen

 

 

 

–  Unterkleider und Unterröcke

 

 

6108 11 00

– –  aus Chemiefasern

12

p/st

6108 19 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

–  Slips und andere Unterhosen

 

 

6108 21 00

– –  aus Baumwolle

12

p/st

6108 22 00

– –  aus Chemiefasern

12

p/st

6108 29 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

–  Nachthemden und Schlafanzüge

 

 

6108 31 00

– –  aus Baumwolle

12

p/st

6108 32 00

– –  aus Chemiefasern

12

p/st

6108 39 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

–  andere

 

 

6108 91 00

– –  aus Baumwolle

12

p/st

6108 92 00

– –  aus Chemiefasern

12

p/st

6108 99 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

6109

T-Shirts und Unterhemden, aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6109 10 00

–  aus Baumwolle

12

p/st

6109 90

–  aus anderen Spinnstoffen

 

 

6109 90 20

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren oder Chemiefasern

12

p/st

6109 90 90

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

6110

Pullover, Strickjacken, Westen und ähnliche Waren, einschließlich Unterziehpullis, aus Gewirken oder Gestricken

 

 

 

–  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

6110 11

– –  aus Wolle

 

 

6110 11 10

– – –  Pullover mit einem Anteil an Wolle von 50 GHT oder mehr und mit einem Stückgewicht von 600 g oder mehr

10,5

p/st

 

– – –  andere

 

 

6110 11 30

– – – –  für Männer oder Knaben

12

p/st

6110 11 90

– – – –  für Frauen oder Mädchen

12

p/st

6110 12

– –  aus Kaschmirziegenhaaren (cashmere)

 

 

6110 12 10

– – –  für Männer oder Knaben

12

p/st

6110 12 90

– – –  für Frauen oder Mädchen

12

p/st

6110 19

– –  andere

 

 

6110 19 10

– – –  für Männer oder Knaben

12

p/st

6110 19 90

– – –  für Frauen oder Mädchen

12

p/st

6110 20

–  aus Baumwolle

 

 

6110 20 10

– –  Unterziehpullis

12

p/st

 

– –  andere

 

 

6110 20 91

– – –  für Männer oder Knaben

12

p/st

6110 20 99

– – –  für Frauen oder Mädchen

12

p/st

6110 30

–  aus Chemiefasern

 

 

6110 30 10

– –  Unterziehpullis

12

p/st

 

– –  andere

 

 

6110 30 91

– – –  für Männer oder Knaben

12

p/st

6110 30 99

– – –  für Frauen oder Mädchen

12

p/st

6110 90

–  aus anderen Spinnstoffen

 

 

6110 90 10

– –  aus Flachs (Leinen) oder Ramie

12

p/st

6110 90 90

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

6111

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken, für Kleinkinder

 

 

6111 20

–  aus Baumwolle

 

 

6111 20 10

– –  Handschuhe

8,9

pa

6111 20 90

– –  andere

12

6111 30

–  aus synthetischen Chemiefasern

 

 

6111 30 10

– –  Handschuhe

8,9

pa

6111 30 90

– –  andere

12

6111 90

–  aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

6111 90 11

– – –  Handschuhe

8,9

pa

6111 90 19

– – –  andere

12

6111 90 90

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

6112

Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen, aus Gewirken oder Gestricken

 

 

 

–  Trainingsanzüge

 

 

6112 11 00

– –  aus Baumwolle

12

p/st

6112 12 00

– –  aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6112 19 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

6112 20 00

–  Skianzüge

12

 

–  Badeanzüge und Badehosen, für Männer oder Knaben

 

 

6112 31

– –  aus synthetischen Chemiefasern

 

 

6112 31 10

– – –  mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr

8

p/st

6112 31 90

– – –  andere

12

p/st

6112 39

– –  aus anderen Spinnstoffen

 

 

6112 39 10

– – –  mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr

8

p/st

6112 39 90

– – –  andere

12

p/st

 

–  Badeanzüge und Badehosen, für Frauen oder Mädchen

 

 

6112 41

– –  aus synthetischen Chemiefasern

 

 

6112 41 10

– – –  mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr

8

p/st

6112 41 90

– – –  andere

12

p/st

6112 49

– –  aus anderen Spinnstoffen

 

 

6112 49 10

– – –  mit einem Anteil an Kautschukfäden von 5 GHT oder mehr

8

p/st

6112 49 90

– – –  andere

12

p/st

6113 00

Kleidung aus Gewirken oder Gestricken der Position 5903, 5906 oder 5907

 

 

6113 00 10

–  aus Gewirken oder Gestricken der Position 5906

8

6113 00 90

–  andere

12

6114

Andere Kleidung aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6114 20 00

–  aus Baumwolle

12

6114 30 00

–  aus Chemiefasern

12

6114 90 00

–  aus anderen Spinnstoffen

12

6115

Strumpfhosen, Strümpfe, Kniestrümpfe, Socken und andere Strumpfwaren, einschließlich solcher mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe), aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6115 10

–  Strumpfhosen, Strümpfe und Kniestrümpfe mit degressiver Kompression (z. B. Krampfaderstrümpfe)

 

 

6115 10 10

– –  Krampfaderstrümpfe aus synthetischen Chemiefasern

8

pa

6115 10 90

– –  andere

12

 

–  andere Strumpfhosen

 

 

6115 21 00

– –  aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex

12

p/st

6115 22 00

– –  aus synthetischen Chemiefasern, mit einem Titer der einfachen Garne von 67 dtex oder mehr

12

p/st

6115 29 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

6115 30

–  andere Strümpfe für Frauen (einschließlich Kniestrümpfe) mit einem Titer der einfachen Garne von weniger als 67 dtex

 

 

 

– –  aus synthetischen Chemiefasern

 

 

6115 30 11

– – –  Kniestrümpfe

12

pa

6115 30 19

– – –  andere

12

pa

6115 30 90

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

pa

 

–  andere

 

 

6115 94 00

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

pa

6115 95 00

– –  aus Baumwolle

12

pa

6115 96

– –  aus synthetischen Chemiefasern

 

 

6115 96 10

– – –  Kniestrümpfe

12

pa

 

– – –  andere

 

 

6115 96 91

– – – –  Strümpfe für Frauen

12

pa

6115 96 99

– – – –  andere

12

pa

6115 99 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

pa

6116

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6116 10

–  mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen

 

 

6116 10 20

– –  Fingerhandschuhe, mit Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen

8

pa

6116 10 80

– –  andere

8,9

pa

 

–  andere

 

 

6116 91 00

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8,9

pa

6116 92 00

– –  aus Baumwolle

8,9

pa

6116 93 00

– –  aus synthetischen Chemiefasern

8,9

pa

6116 99 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

8,9

pa

6117

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6117 10 00

–  Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren

12

6117 80

–  anderes Bekleidungszubehör

 

 

6117 80 10

– –  aus gummielastischen oder kautschutierten Gewirken

8

6117 80 80

– –  anderes

12

6117 90 00

–  Teile

12

KAPITEL 62

KLEIDUNG UND BEKLEIDUNGSZUBEHÖR, AUSGENOMMEN AUS GEWIRKEN ODER GESTRICKEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 62 gehören nur konfektionierte Waren aus anderen textilen Flächenerzeugnissen als Watte. Nicht zu diesem Kapitel gehören Waren aus Gewirken oder Gestricken (ausgenommen Waren der Position 6212).

2.

Zu Kapitel 62 gehören nicht:

a)

Altwaren der Position 6309;

b)

orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, z. B. Bruchbänder, medizinisch-chirurgische Gürtel (Position 9021).

3.

Im Sinne der Positionen 6203 und 6204 gilt:

a)

Die Begriffe „Anzüge“ und „Kostüme“ beziehen sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken, die aus zwei oder drei hinsichtlich ihrer Schauseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht und sich zusammensetzt aus:

einer einzigen Jacke zum Bedecken des Oberkörpers, deren Außenseite ohne Ärmel, aus vier oder mehr Teilen (Bahnen) zusammengesetzt ist, möglicherweise um eine geschneiderte Weste ergänzt, deren Vorderseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie die Schauseite der anderen Teile der Zusammenstellung und deren Rückseite aus dem gleichen Flächenerzeugnis wie der Futterstoff der Jacke hergestellt ist, und

einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Unterkörpers, nämlich einer langen Hose, einer Kniebundhose oder ähnlichen Hose, einer kurzen Hose (ausgenommen Badehose), einem Rock oder einem Hosenrock, alle diese ohne Träger oder Latz.

Alle Teile eines „Anzugs“ oder „Kostüms“ müssen aus einem Flächenerzeugnis gleicher Struktur, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen auch von gleichem Stil und gleicher oder einander entsprechender Größe sein. Diese Teile dürfen jedoch eine Biese oder Paspel aus einem anderen Flächenerzeugnis aufweisen (ein in die Naht eingenähter Besatz).

Wenn mehrere zum Bedecken des Unterkörpers bestimmte Kleidungsstücke gemeinsam vorliegen (z. B. zwei lange Hosen oder eine lange Hose und eine kurze Hose oder ein Rock oder Hosenrock und eine lange Hose), gilt als wesentliches unteres Kleidungsstück des „Anzugs“ eine lange Hose oder im Falle des „Kostüms“ der Rock oder Hosenrock; die anderen Kleidungsstücke sind getrennt einzureihen.

Der Begriff „Anzug“ umfasst, auch wenn nicht alle vorstehenden Bedingungen erfüllt sind, auch folgende Zusammenstellungen von Kleidungsstücken:

Cut, bestehend aus einem einfarbigen Sakko mit hinten weit herabhängenden, abgerundeten Schößen und einer längsgestreiften Hose;

Frack, gewöhnlich in schwarz, dessen Jacke vorn verhältnismäßig kurz ist, stets offen getragen wird und schmale, auf der Hüfte angesetzte Schöße aufweist, die hinten herabhängen;

Smoking, dessen Jacke im Schnitt einem gewöhnlichen Sakko ähnlich ist (vorn aber auch mit einem größeren Ausschnitt versehen), die aber glänzende Revers aus Seide oder Seidenimitation aufweist;

b)

Der Begriff „Kombination“ bezieht sich auf eine Zusammenstellung von Kleidungsstücken (ausgenommen „Anzüge“, „Kostüme“ und Zusammenstellungen ganz oder zum Teil aus Waren der Position 6207 oder 6208), die aus mehreren, aus dem gleichen Flächenerzeugnis hergestellten Teilen besteht, für den Einzelverkauf aufgemacht ist und sich zusammensetzt aus:

einem einzigen Kleidungsstück zum Bedecken des Oberkörpers; als zweites Oberteil ist eine Weste zulässig, und

einem oder zwei verschiedenen Kleidungsstücken zum Bedecken des Unterkörpers: entweder eine lange Hose, eine Latzhose, eine Kniebundhose oder ähnliche Hose, eine kurze Hose (ausgenommen Badehose), ein Rock oder ein Hosenrock.

Alle Teile einer Kombination müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher Farbe und gleicher stofflicher Zusammensetzung sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen. Der Begriff „Kombination“ umfasst nicht Trainingsanzüge und Skianzüge der Position 6211.

4.

Im Sinne der Position 6209 gilt Folgendes:

a)

Der Begriff „Kleidung und Bekleidungszubehör für Kleinkinder“ umfasst Waren für Kleinkinder mit einer Körpergröße von 86 cm oder weniger; er bezieht sich auch auf Windeln für Kleinkinder;

b)

Waren, für die sowohl die Position 6209 als auch andere Positionen des Kapitels 62 in Betracht kommen, gehören zu Position 6209.

5.

Kleidung, für die sowohl die Position 6210 als auch andere Positionen des Kapitels 62, ausgenommen Position 6209, in Betracht kommen, gehört zu Position 6210.

6.

Als „Skianzüge“ im Sinne der Position 6211 gelten Kleidungsstücke oder Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, die aufgrund ihres allgemeinen Aussehens und ihrer Beschaffenheit erkennen lassen, dass sie hauptsächlich beim Skisport (Alpinskilauf oder Skilanglauf) getragen werden. Sie bestehen:

a)

entweder aus einem „Ski-Overall“, d. h. einem einteiligen Kleidungsstück zum Bedecken des Ober- und Unterkörpers; zusätzlich zu den Ärmeln und einem Kragen kann der Ski-Overall Taschen und Fußstege haben;

b)

oder aus einer „Skikombination“, d. h. einer Zusammenstellung von zwei oder drei Kleidungsstücken, die für den Einzelverkauf aufgemacht ist und umfasst:

ein einziges Kleidungsstück in der Art eines Anoraks, einer Windjacke, eines Blousons oder einer ähnlichen Ware, mit einem Reißverschluss versehen, auch um eine Weste ergänzt, und

eine einzige lange Hose, die über die Taille hinausreichen kann, oder eine einzige Kniebundhose oder ähnliche Hose oder eine einzige Latzhose.

Die „Skikombination“ kann auch aus einem Overall der in Buchstabe a) beschriebenen Art und einer Art wattierter, ärmelloser Jacke, die über dem Overall getragen wird, bestehen.

Alle Kleidungsstücke einer „Skikombination“ müssen von gleicher Struktur, gleichem Stil, gleicher stofflicher Zusammensetzung, jedoch nicht von gleicher Farbe sein; sie müssen sich in der Größe gleichen oder entsprechen.

7.

Halstücher und ähnliche Waren der Position 6214 von quadratischer oder annähernd quadratischer Form, bei denen jede Seite 60 cm oder weniger misst, werden wie Ziertaschentücher der Position 6213 behandelt. Taschentücher und Ziertaschentücher, bei denen eine Seite mehr als 60 cm misst, gehören zu Position 6214.

8.

Kleidungsstücke dieses Kapitels, die vorn einen Verschluss „links über rechts“ aufweisen, gelten als Männer- oder Knabenkleidung und solche, die vorn einen Verschluss „rechts über links“ aufweisen, als Frauen- oder Mädchenkleidung. Diese Bestimmungen werden nicht angewendet, wenn der Schnitt eines Kleidungsstücks klar erkennen lässt, dass es für das eine oder für das andere Geschlecht bestimmt ist.

Kleidungsstücke, die nicht als Männer- oder Knabenkleidung oder als Frauen- oder Mädchenkleidung erkennbar sind, werden als Frauen- oder Mädchenkleidung eingereiht.

9.

Waren des Kapitels 62 können aus Metallfäden hergestellt sein.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Für die Anwendung der Anmerkung 3 b) zu diesem Kapitel müssen die Kleidungsstücke einer Kombination, abgesehen von den sonstigen in vorbezeichneter Anmerkung genannten Bedingungen, vollständig aus ein und demselben Flächenerzeugnis hergestellt sein.

Hierbei kann das verwendete Flächenerzeugnis roh, gebleicht, gefärbt, buntgewebt oder bedruckt sein.

Nicht als Kombination gelten Zusammenstellungen von Kleidungsstücken, wenn die Kleidungsstücke aus verschiedenen Flächenerzeugnissen hergestellt sind, selbst wenn diese Verschiedenheit sich nur aus ihren jeweiligen Farben ergibt.

Alle Kleidungsstücke einer Kombination müssen zusammen als eine selbstständige Einheit für den Einzelverkauf aufgemacht sein. Getrennte Unterverpackung oder getrennte Etikettierung einer solchen Einheit beeinflussen nicht ihre Einreihung als Kombination.

2.

Zu Position 6209 bzw. 6216 gehören mit Kautschuk oder Kunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe unabhängig davon:

ob sie aus einem mit Kunststoff oder Kautschuk getränkten, bestrichenen oder überzogenen textilen Flächenerzeugnis (anderes als Gewirke oder Gestricke) der Position 5903 oder 5906 konfektioniert sind oder

aus einem nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen textilen Flächenerzeugnis (anderes als Gewirke oder Gestricke) konfektioniert und anschließend mit Kunststoff oder Kautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind.

In die Kapitel 39 bzw. 40 gehören mit Zellkautschuk oder Zellkunststoff getränkte, bestrichene oder überzogene Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe, auch wenn sie aus einem nicht getränkten, bestrichenen oder überzogenen textilen Flächenerzeugnis (anderes als Gewirke oder Gestricke) konfektioniert und anschließend mit Zellkunststoff oder Zellkautschuk getränkt, bestrichen oder überzogen worden sind, sofern dieses textile Flächenerzeugnis nur der Verstärkung dient (Anmerkung 2 a) Ziffer 5 und Anmerkung 4 letzter Absatz zu Kapitel 59).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

6201

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben, ausgenommen Waren der Position 6203

 

 

 

–  Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

 

 

6201 11 00

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6201 12

– –  aus Baumwolle

 

 

6201 12 10

– – –  mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger

12

p/st

6201 12 90

– – –  mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

12

p/st

6201 13

– –  aus Chemiefasern

 

 

6201 13 10

– – –  mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger

12

p/st

6201 13 90

– – –  mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

12

p/st

6201 19 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

–  andere

 

 

6201 91 00

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6201 92 00

– –  aus Baumwolle

12

p/st

6201 93 00

– –  aus Chemiefasern

12

p/st

6201 99 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

6202

Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge, Anoraks, Windjacken, Blousons und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen, ausgenommen Waren der Position 6204

 

 

 

–  Mäntel (einschließlich Kurzmäntel), Umhänge und ähnliche Waren

 

 

6202 11 00

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6202 12

– –  aus Baumwolle

 

 

6202 12 10

– – –  mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger

12

p/st

6202 12 90

– – –  mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

12

p/st

6202 13

– –  aus Chemiefasern

 

 

6202 13 10

– – –  mit einem Stückgewicht von 1 kg oder weniger

12

p/st

6202 13 90

– – –  mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg

12

p/st

6202 19 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

–  andere

 

 

6202 91 00

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6202 92 00

– –  aus Baumwolle

12

p/st

6202 93 00

– –  aus Chemiefasern

12

p/st

6202 99 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

6203

Anzüge, Kombinationen, Jacken, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Männer oder Knaben

 

 

 

–  Anzüge

 

 

6203 11 00

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6203 12 00

– –  aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6203 19

– –  aus anderen Spinnstoffen

 

 

6203 19 10

– – –  aus Baumwolle

12

p/st

6203 19 30

– – –  aus künstlichen Chemiefasern

12

p/st

6203 19 90

– – –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

–  Kombinationen

 

 

6203 22

– –  aus Baumwolle

 

 

6203 22 10

– – –  Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6203 22 80

– – –  andere

12

p/st

6203 23

– –  aus synthetischen Chemiefasern

 

 

6203 23 10

– – –  Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6203 23 80

– – –  andere

12

p/st

6203 29

– –  aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

– – –  aus künstlichen Chemiefasern

 

 

6203 29 11

– – – –  Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6203 29 18

– – – –  andere

12

p/st

6203 29 30

– – –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6203 29 90

– – –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

–  Jacken

 

 

6203 31 00

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6203 32

– –  aus Baumwolle

 

 

6203 32 10

– – –  Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6203 32 90

– – –  andere

12

p/st

6203 33

– –  aus synthetischen Chemiefasern

 

 

6203 33 10

– – –  Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6203 33 90

– – –  andere

12

p/st

6203 39

– –  aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

– – –  aus künstlichen Chemiefasern

 

 

6203 39 11

– – – –  Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6203 39 19

– – – –  andere

12

p/st

6203 39 90

– – –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

–  lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen

 

 

6203 41

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

6203 41 10

– – –  lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

12

p/st

6203 41 30

– – –  Latzhosen

12

p/st

6203 41 90

– – –  andere

12

p/st

6203 42

– –  aus Baumwolle

 

 

 

– – –  lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

 

 

6203 42 11

– – – –  Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

 

– – – –  andere

 

 

6203 42 31

– – – – –  aus Denim

12

p/st

6203 42 33

– – – – –  aus Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten

12

p/st

6203 42 35

– – – – –  andere

12

p/st

 

– – –  Latzhosen

 

 

6203 42 51

– – – –  Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6203 42 59

– – – –  andere

12

p/st

6203 42 90

– – –  andere

12

p/st

6203 43

– –  aus synthetischen Chemiefasern

 

 

 

– – –  lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

 

 

6203 43 11

– – – –  Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6203 43 19

– – – –  andere

12

p/st

 

– – –  Latzhosen

 

 

6203 43 31

– – – –  Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6203 43 39

– – – –  andere

12

p/st

6203 43 90

– – –  andere

12

p/st

6203 49

– –  aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

– – –  aus künstlichen Chemiefasern

 

 

 

– – – –  lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

 

 

6203 49 11

– – – – –  Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6203 49 19

– – – – –  andere

12

p/st

 

– – – –  Latzhosen

 

 

6203 49 31

– – – – –  Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6203 49 39

– – – – –  andere

12

p/st

6203 49 50

– – – –  andere

12

p/st

6203 49 90

– – –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

6204

Kostüme, Kombinationen, Jacken, Kleider, Röcke, Hosenröcke, lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen (ausgenommen Badehosen), für Frauen oder Mädchen

 

 

 

–  Kostüme

 

 

6204 11 00

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6204 12 00

– –  aus Baumwolle

12

p/st

6204 13 00

– –  aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6204 19

– –  aus anderen Spinnstoffen

 

 

6204 19 10

– – –  aus künstlichen Chemiefasern

12

p/st

6204 19 90

– – –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

–  Kombinationen

 

 

6204 21 00

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6204 22

– –  aus Baumwolle

 

 

6204 22 10

– – –  Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6204 22 80

– – –  andere

12

p/st

6204 23

– –  aus synthetischen Chemiefasern

 

 

6204 23 10

– – –  Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6204 23 80

– – –  andere

12

p/st

6204 29

– –  aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

– – –  aus künstlichen Chemiefasern

 

 

6204 29 11

– – – –  Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6204 29 18

– – – –  andere

12

p/st

6204 29 90

– – –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

–  Jacken

 

 

6204 31 00

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6204 32

– –  aus Baumwolle

 

 

6204 32 10

– – –  Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6204 32 90

– – –  andere

12

p/st

6204 33

– –  aus synthetischen Chemiefasern

 

 

6204 33 10

– – –  Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6204 33 90

– – –  andere

12

p/st

6204 39

– –  aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

– – –  aus künstlichen Chemiefasern

 

 

6204 39 11

– – – –  Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6204 39 19

– – – –  andere

12

p/st

6204 39 90

– – –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

–  Kleider

 

 

6204 41 00

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6204 42 00

– –  aus Baumwolle

12

p/st

6204 43 00

– –  aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6204 44 00

– –  aus künstlichen Chemiefasern

12

p/st

6204 49

– –  aus anderen Spinnstoffen

 

 

6204 49 10

– – –  aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

12

p/st

6204 49 90

– – –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

–  Röcke und Hosenröcke

 

 

6204 51 00

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6204 52 00

– –  aus Baumwolle

12

p/st

6204 53 00

– –  aus synthetischen Chemiefasern

12

p/st

6204 59

– –  aus anderen Spinnstoffen

 

 

6204 59 10

– – –  aus künstlichen Chemiefasern

12

p/st

6204 59 90

– – –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

–  lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen), Latzhosen und kurze Hosen

 

 

6204 61

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

6204 61 10

– – –  lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

12

p/st

6204 61 85

– – –  andere

12

p/st

6204 62

– –  aus Baumwolle

 

 

 

– – –  lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

 

 

6204 62 11

– – – –  Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

 

– – – –  andere

 

 

6204 62 31

– – – – –  aus Denim

12

p/st

6204 62 33

– – – – –  aus Rippenschusssamt und Rippenschussplüsch, aufgeschnitten

12

p/st

6204 62 39

– – – – –  andere

12

p/st

 

– – –  Latzhosen

 

 

6204 62 51

– – – –  Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6204 62 59

– – – –  andere

12

p/st

6204 62 90

– – –  andere

12

p/st

6204 63

– –  aus synthetischen Chemiefasern

 

 

 

– – –  lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

 

 

6204 63 11

– – – –  Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6204 63 18

– – – –  andere

12

p/st

 

– – –  Latzhosen

 

 

6204 63 31

– – – –  Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6204 63 39

– – – –  andere

12

p/st

6204 63 90

– – –  andere

12

p/st

6204 69

– –  aus anderen Spinnstoffen

 

 

 

– – –  aus künstlichen Chemiefasern

 

 

 

– – – –  lange Hosen (einschließlich Kniebundhosen und ähnliche Hosen)

 

 

6204 69 11

– – – – –  Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6204 69 18

– – – – –  andere

12

p/st

 

– – – –  Latzhosen

 

 

6204 69 31

– – – – –  Arbeits- und Berufskleidung

12

p/st

6204 69 39

– – – – –  andere

12

p/st

6204 69 50

– – – –  andere

12

p/st

6204 69 90

– – –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

6205

Hemden für Männer oder Knaben

 

 

6205 20 00

–  aus Baumwolle

12

p/st

6205 30 00

–  aus Chemiefasern

12

p/st

6205 90

–  aus anderen Spinnstoffen

 

 

6205 90 10

– –  aus Flachs (Leinen) oder Ramie

12

p/st

6205 90 80

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

6206

Blusen und Hemdblusen, für Frauen oder Mädchen

 

 

6206 10 00

–  aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

12

p/st

6206 20 00

–  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

p/st

6206 30 00

–  aus Baumwolle

12

p/st

6206 40 00

–  aus Chemiefasern

12

p/st

6206 90

–  aus anderen Spinnstoffen

 

 

6206 90 10

– –  aus Flachs (Leinen) oder Ramie

12

p/st

6206 90 90

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

6207

Unterhemden, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Männer oder Knaben

 

 

 

–  Slips und andere Unterhosen

 

 

6207 11 00

– –  aus Baumwolle

12

p/st

6207 19 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

–  Nachthemden und Schlafanzüge

 

 

6207 21 00

– –  aus Baumwolle

12

p/st

6207 22 00

– –  aus Chemiefasern

12

p/st

6207 29 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

–  andere

 

 

6207 91 00

– –  aus Baumwolle

12

6207 99

– –  aus anderen Spinnstoffen

 

 

6207 99 10

– – –  aus Chemiefasern

12

6207 99 90

– – –  aus anderen Spinnstoffen

12

6208

Unterhemden, Unterkleider, Unterröcke, Slips und andere Unterhosen, Nachthemden, Schlafanzüge, Negligees, Bademäntel und -jacken, Hausmäntel und ähnliche Waren, für Frauen oder Mädchen

 

 

 

–  Unterkleider und Unterröcke

 

 

6208 11 00

– –  aus Chemiefasern

12

p/st

6208 19 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

–  Nachthemden und Schlafanzüge

 

 

6208 21 00

– –  aus Baumwolle

12

p/st

6208 22 00

– –  aus Chemiefasern

12

p/st

6208 29 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

–  andere

 

 

6208 91 00

– –  aus Baumwolle

12

6208 92 00

– –  aus Chemiefasern

12

6208 99 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

6209

Kleidung und Bekleidungszubehör, für Kleinkinder

 

 

6209 20 00

–  aus Baumwolle

10,5

6209 30 00

–  aus synthetischen Chemiefasern

10,5

6209 90

–  aus anderen Spinnstoffen

 

 

6209 90 10

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

10,5

6209 90 90

– –  aus anderen Spinnstoffen

10,5

6210

Kleidung aus Erzeugnissen der Position 5602, 5603, 5903, 5906 oder 5907

 

 

6210 10

–  aus Erzeugnissen der Position 5602 oder 5603

 

 

6210 10 10

– –  aus Erzeugnissen der Position 5602

12

6210 10 90

– –  aus Erzeugnissen der Position 5603

12

6210 20 00

–  andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6201 11 bis 6201 19 genannten Waren

12

p/st

6210 30 00

–  andere Kleidung, von der Art der in den Unterpositionen 6202 11 bis 6202 19 genannten Waren

12

p/st

6210 40 00

–  andere Kleidung für Männer oder Knaben

12

6210 50 00

–  andere Kleidung für Frauen oder Mädchen

12

6211

Trainingsanzüge, Skianzüge, Badeanzüge und Badehosen; andere Kleidung

 

 

 

–  Badeanzüge und Badehosen

 

 

6211 11 00

– –  für Männer oder Knaben

12

p/st

6211 12 00

– –  für Frauen oder Mädchen

12

p/st

6211 20 00

–  Skianzüge

12

p/st

 

–  andere Kleidung für Männer oder Knaben

 

 

6211 32

– –  aus Baumwolle

 

 

6211 32 10

– – –  Arbeits- und Berufskleidung

12

 

– – –  Trainingsanzüge, gefüttert

 

 

6211 32 31

– – – –  mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

12

p/st

 

– – – –  andere

 

 

6211 32 41

– – – – –  Oberteile

12

p/st

6211 32 42

– – – – –  Unterteile

12

p/st

6211 32 90

– – –  andere

12

6211 33

– –  aus Chemiefasern

 

 

6211 33 10

– – –  Arbeits- und Berufskleidung

12

 

– – –  Trainingsanzüge, gefüttert

 

 

6211 33 31

– – – –  mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

12

p/st

 

– – – –  andere

 

 

6211 33 41

– – – – –  Oberteile

12

p/st

6211 33 42

– – – – –  Unterteile

12

p/st

6211 33 90

– – –  andere

12

6211 39 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

 

–  andere Kleidung für Frauen oder Mädchen

 

 

6211 41 00

– –  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

12

6211 42

– –  aus Baumwolle

 

 

6211 42 10

– – –  Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung

12

 

– – –  Trainingsanzüge, gefüttert

 

 

6211 42 31

– – – –  mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

12

p/st

 

– – – –  andere

 

 

6211 42 41

– – – – –  Oberteile

12

p/st

6211 42 42

– – – – –  Unterteile

12

p/st

6211 42 90

– – –  andere

12

6211 43

– –  aus Chemiefasern

 

 

6211 43 10

– – –  Schürzen, Kittel und andere Arbeits- und Berufskleidung

12

 

– – –  Trainingsanzüge, gefüttert

 

 

6211 43 31

– – – –  mit Außenseite aus ein und demselben Flächenerzeugnis

12

p/st

 

– – – –  andere

 

 

6211 43 41

– – – – –  Oberteile

12

p/st

6211 43 42

– – – – –  Unterteile

12

p/st

6211 43 90

– – –  andere

12

6211 49 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

6212

Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6212 10

–  Büstenhalter

 

 

6212 10 10

– –  aufgemacht in Warenzusammenstellungen für den Einzelverkauf, bestehend aus einem Büstenhalter und einem Slip bzw. einer anderen Unterhose

6,5

p/st

6212 10 90

– –  andere

6,5

p/st

6212 20 00

–  Hüftgürtel und Miederhosen

6,5

p/st

6212 30 00

–  Korseletts

6,5

p/st

6212 90 00

–  andere

6,5

6213

Taschentücher und Ziertaschentücher

 

 

6213 20 00

–  aus Baumwolle

10

p/st

6213 90 00

–  aus anderen Spinnstoffen

10

p/st

6214

Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren

 

 

6214 10 00

–  aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

8

p/st

6214 20 00

–  aus Wolle oder feinen Tierhaaren

8

p/st

6214 30 00

–  aus synthetischen Chemiefasern

8

p/st

6214 40 00

–  aus künstlichen Chemiefasern

8

p/st

6214 90 00

–  aus anderen Spinnstoffen

8

p/st

6215

Krawatten, Schleifen (z. B. Querbinder) und Krawattenschals

 

 

6215 10 00

–  aus Seide, Schappeseide oder Bourretteseide

6,3

p/st

6215 20 00

–  aus Chemiefasern

6,3

p/st

6215 90 00

–  aus anderen Spinnstoffen

6,3

p/st

6216 00 00

Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe

7,6

pa

6217

Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Kleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212

 

 

6217 10 00

–  Bekleidungszubehör

6,3

6217 90 00

–  Teile

12

KAPITEL 63

ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN; WARENZUSAMMENSTELLUNGEN; ALTWAREN UND LUMPEN

Anmerkungen

1.

Zu Teilkapitel I gehören nur konfektionierte Waren aus Spinnstofferzeugnissen aller Art.

2.

Zu Teilkapitel I gehören nicht:

a)

Waren der Kapitel 56 bis 62;

b)

Altwaren der Position 6309.

3.

Zu Position 6309 gehören nur folgende Waren:

a)

Waren aus Spinnstoffen:

Kleidung und Bekleidungszubehör und Teile davon;

Decken;

Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche;

Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Teppiche der Positionen 5701 bis 5705 und Tapisserien der Position 5805;

b)

Schuhe und Kopfbedeckungen aus Stoffen aller Art, ausgenommen aus Asbest.

Die vorstehend aufgeführten Waren werden von der Position 6309 nur dann erfasst, wenn sie die beiden folgenden Voraussetzungen erfüllen:

sie müssen augenscheinlich gebraucht sein,

sie müssen lose in Massenladungen oder in Ballen, Säcken oder ähnlichen Verpackungen gestellt werden.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

I. ANDERE KONFEKTIONIERTE SPINNSTOFFWAREN

6301

Decken

 

 

6301 10 00

–  Decken mit elektrischer Heizvorrichtung

6,9

p/st

6301 20

–  Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus Wolle oder feinen Tierhaaren

 

 

6301 20 10

– –  aus Gewirken oder Gestricken

12

p/st

6301 20 90

– –  andere

12

p/st

6301 30

–  Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus Baumwolle

 

 

6301 30 10

– –  aus Gewirken oder Gestricken

12

p/st

6301 30 90

– –  andere

7,5

p/st

6301 40

–  Decken (ausgenommen Decken mit elektrischer Heizvorrichtung) aus synthetischen Chemiefasern

 

 

6301 40 10

– –  aus Gewirken oder Gestricken

12

p/st

6301 40 90

– –  andere

12

p/st

6301 90

–  andere Decken

 

 

6301 90 10

– –  aus Gewirken oder Gestricken

12

p/st

6301 90 90

– –  andere

12

p/st

6302

Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche

 

 

6302 10 00

–  Bettwäsche aus Gewirken oder Gestricken

12

 

–  andere Bettwäsche, bedruckt

 

 

6302 21 00

– –  aus Baumwolle

12

6302 22

– –  aus Chemiefasern

 

 

6302 22 10

– – –  aus Vliesstoffen

6,9

6302 22 90

– – –  andere

12

6302 29

– –  aus anderen Spinnstoffen

 

 

6302 29 10

– – –  aus Flachs (Leinen) oder Ramie

12

6302 29 90

– – –  andere

12

 

–  andere Bettwäsche

 

 

6302 31 00

– –  aus Baumwolle

12

6302 32

– –  aus Chemiefasern

 

 

6302 32 10

– – –  aus Vliesstoffen

6,9

6302 32 90

– – –  andere

12

6302 39

– –  aus anderen Spinnstoffen

 

 

6302 39 20

– – –  aus Flachs (Leinen) oder Ramie

12

6302 39 90

– – –  andere

12

6302 40 00

–  Tischwäsche aus Gewirken oder Gestricken

12

 

–  andere Tischwäsche

 

 

6302 51 00

– –  aus Baumwolle

12

6302 53

– –  aus Chemiefasern

 

 

6302 53 10

– – –  aus Vliesstoffen

6,9

6302 53 90

– – –  andere

12

6302 59

– –  aus anderen Spinnstoffen

 

 

6302 59 10

– – –  aus Flachs (Leinen)

12

6302 59 90

– – –  andere

12

6302 60 00

–  Wäsche zur Körperpflege und Küchenwäsche, aus Frottierware aus Baumwolle

12

 

–  andere

 

 

6302 91 00

– –  aus Baumwolle

12

6302 93

– –  aus Chemiefasern

 

 

6302 93 10

– – –  aus Vliesstoffen

6,9

6302 93 90

– – –  andere

12

6302 99

– –  aus anderen Spinnstoffen

 

 

6302 99 10

– – –  aus Flachs (Leinen)

12

6302 99 90

– – –  andere

12

6303

Gardinen, Vorhänge und Innenrollos; Fenster- und Bettbehänge (Schabracken)

 

 

 

–  aus Gewirken oder Gestricken

 

 

6303 12 00

– –  aus synthetischen Chemiefasern

12

m2

6303 19 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

m2

 

–  andere

 

 

6303 91 00

– –  aus Baumwolle

12

m2

6303 92

– –  aus synthetischen Chemiefasern

 

 

6303 92 10

– – –  aus Vliesstoffen

6,9

m2

6303 92 90

– – –  andere

12

m2

6303 99

– –  aus anderen Spinnstoffen

 

 

6303 99 10

– – –  aus Vliesstoffen

6,9

m2

6303 99 90

– – –  andere

12

m2

6304

Andere Waren zur Innenausstattung, ausgenommen Waren der Position 9404

 

 

 

–  Bettüberwürfe

 

 

6304 11 00

– –  aus Gewirken oder Gestricken

12

p/st

6304 19

– –  andere

 

 

6304 19 10

– – –  aus Baumwolle

12

p/st

6304 19 30

– – –  aus Flachs (Leinen) oder Ramie

12

p/st

6304 19 90

– – –  aus anderen Spinnstoffen

12

p/st

 

–  andere

 

 

6304 91 00

– –  aus Gewirken oder Gestricken

12

6304 92 00

– –  aus Baumwolle (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

12

6304 93 00

– –  aus synthetischen Chemiefasern (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

12

6304 99 00

– –  aus anderen Spinnstoffen (ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken)

12

6305

Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken

 

 

6305 10

–  aus Jute oder anderen textilen Bastfasern der Position 5303

 

 

6305 10 10

– –  gebraucht

2

6305 10 90

– –  andere

4

6305 20 00

–  aus Baumwolle

7,2

 

–  aus synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

6305 32

– –  flexible Schüttgutbehälter

 

 

 

– – –  aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen

 

 

6305 32 11

– – – –  aus Gewirken oder Gestricken

12

6305 32 19

– – – –  andere

7,2

6305 32 90

– – –  andere

7,2

6305 33

– –  andere, aus Streifen oder dergleichen, aus Polyethylen oder Polypropylen

 

 

6305 33 10

– – –  aus Gewirken oder Gestricken

12

6305 33 90

– – –  andere

7,2

6305 39 00

– –  andere

7,2

6305 90 00

–  aus anderen Spinnstoffen

6,2

6306

Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen

 

 

 

–  Planen und Markisen

 

 

6306 12 00

– –  aus synthetischen Chemiefasern

12

6306 19 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

 

–  Zelte

 

 

6306 22 00

– –  aus synthetischen Chemiefasern

12

6306 29 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

6306 30 00

–  Segel

12

6306 40 00

–  Luftmatratzen

12

p/st

 

–  andere

 

 

6306 91 00

– –  aus Baumwolle

12

6306 99 00

– –  aus anderen Spinnstoffen

12

6307

Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Kleidung

 

 

6307 10

–  Scheuertücher, Wischtücher, Spültücher, Staubtücher und ähnliche Reinigungstücher

 

 

6307 10 10

– –  aus Gewirken oder Gestricken

12

6307 10 30

– –  aus Vliesstoffen

6,9

6307 10 90

– –  andere

7,7

6307 20 00

–  Schwimmwesten und Rettungsgürtel

6,3

6307 90

–  andere

 

 

6307 90 10

– –  aus Gewirken oder Gestricken

12

 

– –  andere

 

 

6307 90 91

– – –  aus Filz

6,3

6307 90 99

– – –  andere

6,3

II. WARENZUSAMMENSTELLUNGEN

6308 00 00

Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

12

III. ALTWAREN UND LUMPEN

6309 00 00

Altwaren

5,3

6310

Lumpen, aus Spinnstoffen; Bindfäden, Seile, Taue und Waren daraus, aus Spinnstoffen, in Form von Abfällen oder unbrauchbar gewordenen Waren

 

 

6310 10 00

–  sortiert

frei

6310 90 00

–  andere

frei

ABSCHNITT XII

SCHUHE, KOPFBEDECKUNGEN, REGEN- UND SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON; ZUGERICHTETE FEDERN UND WAREN AUS FEDERN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN

KAPITEL 64

SCHUHE, GAMASCHEN UND ÄHNLICHE WAREN; TEILE DAVON

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 64 gehören nicht:

a)

Einwegartikel zum Bedecken der Füße oder Schuhe, aus leichtem oder wenig widerstandsfähigem Material (z. B. Papier, Kunststofffolie), ohne angebrachte Sohlen (Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit);

b)

Fußbekleidung aus Spinnstoffen, ohne an das Oberteil durch Kleben, Nähen oder auf andere Weise angebrachte Laufsohle (Abschnitt XI);

c)

gebrauchte Schuhe der Position 6309;

d)

Waren aus Asbest (Position 6812);

e)

orthopädische Schuhe, orthopädische Apparate und andere orthopädische Vorrichtungen, Teile davon (Position 9021);

f)

Schuhe, die den Charakter von Spielzeug haben, und Schuhe mit fest angebrachten Schlittschuhen oder Rollschuhen; Schienbeinschützer und ähnliche Sportschutzausrüstungen (Kapitel 95).

2.

Als „Teile“ im Sinne der Position 6406 gelten nicht Stifte, Sohlenschützer, Ösen, Haken, Schnallen, Tressen, Pompons, Schnürsenkel und andere Zier- und Posamentierwaren (Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit), Schuhknöpfe und andere Waren der Position 9606.

3.

Im Sinne des Kapitels 64 gelten als:

a)

„Kautschuk“ und „Kunststoff“auch Gewebe und andere Spinnstofferzeugnisse, welche auf der Außenseite mit einer mit bloßem Auge wahrnehmbaren Kautschuk- oder Kunststoffschicht versehen sind; dabei bleiben Veränderungen der Farbe, die durch diese Behandlungen zur Erlangung dieser Außenschicht hervorgerufen sind, außer Betracht;

b)

„Leder“ Erzeugnisse der Positionen 4107 und 4112 bis 4114.

4.

Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Kapitel 64 gelten als:

a)

Stoff des Oberteils der Stoff, der den größten Teil der Außenfläche bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Randeinfassungen, Knöchelschützer, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnliche Vorrichtungen;

b)

Stoff der Laufsohle der Stoff, der den größten Teil der Berührungsfläche mit dem Boden bildet, unabhängig von Zubehör- oder Verstärkungsteilen wie Dornen, Stollen, Nägel, Sohlenschützer oder ähnliche Vorrichtungen.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Als „Sportschuhe“ im Sinne der Unterpositionen 6402 12, 6402 19, 6403 12, 6403 19 und 6404 11 gelten nur:

a)

Schuhe, die für die Ausübung einer Sportart bestimmt und mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind;

b)

Schuhe für Schlittschuhe oder Rollschuhe, Skistiefel, Skilanglaufschuhe, Snowboardschuhe, Ringerschuhe, Boxerstiefel oder Radsportschuhe.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Im Sinne der Anmerkung 4 a gelten als „Verstärkungsteile“ alle Teile (z. B. aus Kunststoff oder Leder), die die Außenfläche des Oberteils bedecken, ihm eine höhere Festigkeit verleihen und mit der Sohle verbunden sein können. Nach Entfernung der Verstärkungsteile muss der sichtbare Teil die charakteristischen Merkmale eines Oberteils und nicht die eines Futters aufweisen und dem Fuß genügend Halt bieten, um dem Benutzer bei angebrachter Befestigung das Laufen zu ermöglichen.

Bei der Bestimmung des Stoffes, aus dem das Oberteil besteht, sind die Flächen des Oberteils zu berücksichtigen, die von Zubehör- oder Verstärkungsteilen bedeckt sind.

2.

Im Sinne der Anmerkung 4 b sind eine oder mehrere textile Lagen, die nicht die an eine normal genutzte Laufsohle gestellten Anforderungen (z. B. Dauerhaftigkeit, Widerstandsfähigkeit usw.) erfüllen, für Einreihungszwecke außer Betracht zu lassen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

6401

Wasserdichte Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff, bei denen weder das Oberteil mit der Laufsohle noch das Oberteil selbst durch Nähen, Nieten, Nageln, Schrauben, Stecken oder ähnliche Verfahren zusammengefügt ist

 

 

6401 10 00

–  Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

17

pa

 

–  andere Schuhe

 

 

6401 92

– –  den Knöchel, jedoch nicht das Knie bedeckend

 

 

6401 92 10

– – –  mit Oberteil aus Kautschuk

17

pa

6401 92 90

– – –  mit Oberteil aus Kunststoff

17

pa

6401 99 00

– –  andere

17

pa

6402

Andere Schuhe mit Laufsohlen und Oberteil aus Kautschuk oder Kunststoff

 

 

 

–  Sportschuhe

 

 

6402 12

– –  Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

 

 

6402 12 10

– – –  Skistiefel und Skilanglaufschuhe

17

pa

6402 12 90

– – –  Snowboardschuhe

17

pa

6402 19 00

– –  andere

16,9

pa

6402 20 00

–  Schuhe mit Oberteil aus Bändern oder Riemen, mit der Sohle durch Zapfen zusammengesteckt

17

pa

 

–  andere Schuhe

 

 

6402 91

– –  den Knöchel bedeckend

 

 

6402 91 10

– – –  mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

17

pa

6402 91 90

– – –  andere

16,9

pa

6402 99

– –  andere

 

 

6402 99 05

– – –  mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

17

pa

 

– – –  andere

 

 

6402 99 10

– – – –  mit Oberteil aus Kautschuk

16,8

pa

 

– – – –  mit Oberteil aus Kunststoff

 

 

 

– – – – –  Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist

 

 

6402 99 31

– – – – – –  mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm

16,8

pa

6402 99 39

– – – – – –  andere

16,8

pa

6402 99 50

– – – – –  Pantoffeln und andere Hausschuhe

16,8

pa

 

– – – – –  andere, mit einer Länge der Innensohle von

 

 

6402 99 91

– – – – – –  weniger als 24 cm

16,8

pa

 

– – – – – –  24 cm oder mehr

 

 

6402 99 93

– – – – – – –  Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

16,8

pa

 

– – – – – – –  andere

 

 

6402 99 96

– – – – – – – –  für Männer

16,8

pa

6402 99 98

– – – – – – – –  für Frauen

16,8

pa

6403

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Leder

 

 

 

–  Sportschuhe

 

 

6403 12 00

– –  Skistiefel, Skilanglaufschuhe und Snowboardschuhe

8

pa

6403 19 00

– –  andere

8

pa

6403 20 00

–  Schuhe mit Laufsohlen aus Leder und Oberteil aus Lederriemen, die über den Spann und um die große Zehe führen

8

pa

6403 40 00

–  andere Schuhe, mit einem Metallschutz in der Vorderkappe

8

pa

 

–  andere Schuhe, mit Laufsohlen aus Leder

 

 

6403 51

– –  den Knöchel bedeckend

 

 

6403 51 05

– – –  mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle

8

pa

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von

 

 

6403 51 11

– – – – –  weniger als 24 cm

8

pa

 

– – – – –  24 cm oder mehr

 

 

6403 51 15

– – – – – –  für Männer

8

pa

6403 51 19

– – – – – –  für Frauen

8

pa

 

– – – –  andere, mit einer Länge der Innensohle von

 

 

6403 51 91

– – – – –  weniger als 24 cm

8

pa

 

– – – – –  24 cm oder mehr

 

 

6403 51 95

– – – – – –  für Männer

8

pa

6403 51 99

– – – – – –  für Frauen

8

pa

6403 59

– –  andere

 

 

6403 59 05

– – –  mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle

8

pa

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist

 

 

6403 59 11

– – – – –  mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm

5

pa

 

– – – – –  andere, mit einer Länge der Innensohle von

 

 

6403 59 31

– – – – – –  weniger als 24 cm

8

pa

 

– – – – – –  24 cm oder mehr

 

 

6403 59 35

– – – – – – –  für Männer

8

pa

6403 59 39

– – – – – – –  für Frauen

8

pa

6403 59 50

– – – –  Pantoffeln und andere Hausschuhe

8

pa

 

– – – –  andere, mit einer Länge der Innensohle von

 

 

6403 59 91

– – – – –  weniger als 24 cm

8

pa

 

– – – – –  24 cm oder mehr

 

 

6403 59 95

– – – – – –  für Männer

8

pa

6403 59 99

– – – – – –  für Frauen

8

pa

 

–  andere Schuhe

 

 

6403 91

– –  den Knöchel bedeckend

 

 

6403 91 05

– – –  mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle

8

pa

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, mit einer Länge der Innensohle von

 

 

6403 91 11

– – – – –  weniger als 24 cm

8

pa

 

– – – – –  24 cm oder mehr

 

 

6403 91 13

– – – – – –  Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

8

pa

 

– – – – – –  andere

 

 

6403 91 16

– – – – – – –  für Männer

8

pa

6403 91 18

– – – – – – –  für Frauen

8

pa

 

– – – –  andere, mit einer Länge der Innensohle von

 

 

6403 91 91

– – – – –  weniger als 24 cm

8

pa

 

– – – – –  24 cm oder mehr

 

 

6403 91 93

– – – – – –  Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

8

pa

 

– – – – – –  andere

 

 

6403 91 96

– – – – – – –  für Männer

8

pa

6403 91 98

– – – – – – –  für Frauen

5

pa

6403 99

– –  andere

 

 

6403 99 05

– – –  mit einer Hauptsohle aus Holz, ohne Innensohle

8

pa

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  Schuhe, deren Blatt aus Riemen gefertigt oder nicht geschlossen ist

 

 

6403 99 11

– – – – –  mit Absatz und Sohle mit einer größten Höhe von mehr als 3 cm

8

pa

 

– – – – –  andere, mit einer Länge der Innensohle von

 

 

6403 99 31

– – – – – –  weniger als 24 cm

8

pa

 

– – – – – –  24 cm oder mehr

 

 

6403 99 33

– – – – – – –  Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

8

pa

 

– – – – – – –  andere

 

 

6403 99 36

– – – – – – – –  für Männer

8

pa

6403 99 38

– – – – – – – –  für Frauen

5

pa

6403 99 50

– – – –  Pantoffeln und andere Hausschuhe

8

pa

 

– – – –  andere, mit einer Länge der Innensohle von

 

 

6403 99 91

– – – – –  weniger als 24 cm

8

pa

 

– – – – –  24 cm oder mehr

 

 

6403 99 93

– – – – – –  Schuhe, die nicht als Männer- oder Frauenschuhe erkennbar sind

8

pa

 

– – – – – –  andere

 

 

6403 99 96

– – – – – – –  für Männer

8

pa

6403 99 98

– – – – – – –  für Frauen

7

pa

6404

Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder und Oberteil aus Spinnstoffen

 

 

 

–  Schuhe mit Laufsohlen aus Kautschuk oder Kunststoff

 

 

6404 11 00

– –  Sportschuhe; Tennisschuhe, Basketballschuhe, Turnschuhe, Trainingsschuhe und ähnliche Schuhe

16,9

pa

6404 19

– –  andere

 

 

6404 19 10

– – –  Pantoffeln und andere Hausschuhe

16,9

pa

6404 19 90

– – –  andere

17

pa

6404 20

–  Schuhe mit Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder

 

 

6404 20 10

– –  Pantoffeln und andere Hausschuhe

17

pa

6404 20 90

– –  andere

17

pa

6405

Andere Schuhe

 

 

6405 10 00

–  mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder

3,5

pa

6405 20

–  mit Oberteil aus Spinnstoffen

 

 

6405 20 10

– –  mit Laufsohlen aus Holz oder Kork

3,5

pa

 

– –  mit Laufsohlen aus anderen Stoffen

 

 

6405 20 91

– – –  Pantoffeln und andere Hausschuhe

4

pa

6405 20 99

– – –  andere

4

pa

6405 90

–  andere

 

 

6405 90 10

– –  mit Laufsohlen aus Kautschuk, Kunststoff, Leder oder rekonstituiertem Leder

17

pa

6405 90 90

– –  mit Laufsohlen aus anderen Stoffen

4

pa

6406

Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon

 

 

6406 10

–  Schuhoberteile und Teile davon, ausgenommen Verstärkungen

 

 

6406 10 10

– –  aus Leder

3

6406 10 90

– –  aus anderen Stoffen

3

6406 20

–  Laufsohlen und Absätze, aus Kautschuk oder Kunststoff

 

 

6406 20 10

– –  aus Kautschuk

3

6406 20 90

– –  aus Kunststoff

3

 

–  andere

 

 

6406 91 00

– –  aus Holz

3

6406 99

– –  aus anderen Stoffen

 

 

6406 99 30

– – –  Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen (ausgenommen Laufsohlen) verbunden sind

3

pa

6406 99 50

– – –  Einlegesohlen und anderes herausnehmbares Zubehör

3

6406 99 60

– – –  Laufsohlen aus Leder oder rekonstituiertem Leder

3

6406 99 85

– – –  andere

3

KAPITEL 65

KOPFBEDECKUNGEN UND TEILE DAVON

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 65 gehören nicht:

a)

gebrauchte Kopfbedeckungen der Position 6309;

b)

Kopfbedeckungen aus Asbest (Position 6812);

c)

Puppenhüte und andere Kopfbedeckungen, die den Charakter von Spielzeug haben, und Karnevalsartikel (Kapitel 95).

2.

Zu Position 6502 gehören auch Hutstumpen und Hutrohlinge, die aus Streifen spiralförmig zusammengenäht sind. Andere durch Nähen hergestellte Hutstumpen und Hutrohlinge gehören nicht zu Position 6502.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

6501 00 00

Hutstumpen, weder geformt noch randgeformt, aus Filz; Hutplatten, Bandeaux (auch aufgeschnitten), aus Filz, zum Herstellen von Hüten

2,7

p/st

6502 00 00

Hutstumpen oder Hutrohlinge, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, weder geformt noch randgeformt noch ausgestattet

frei

p/st

6503

 

 

 

6504 00 00

Hüte und andere Kopfbedeckungen, geflochten oder durch Verbindung von Streifen aus Stoffen aller Art hergestellt, auch ausgestattet

frei

p/st

6505

Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus einem oder mehreren Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet

 

 

6505 10 00

–  Haarnetze

2,7

6505 90

–  andere

 

 

6505 90 05

– –  aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501

5,7

p/st

 

– –  andere

 

 

6505 90 10

– – –  Baskenmützen, Uniformmützen ohne Schirm, Strickmützen, Feze, Chéchias und ähnliche schirmlose Kopfbedeckungen

2,7

p/st

6505 90 30

– – –  Mützen, Uniformkappen und dergleichen, mit Schirm

2,7

p/st

6505 90 80

– – –  andere

2,7

6506

Andere Hüte und Kopfbedeckungen, auch ausgestattet

 

 

6506 10

–  Sicherheitskopfbedeckungen

 

 

6506 10 10

– –  aus Kunststoff

2,7

p/st

6506 10 80

– –  aus anderen Stoffen

2,7

p/st

 

–  andere

 

 

6506 91 00

– –  aus Kautschuk oder Kunststoff

2,7

p/st

6506 99

– –  aus anderen Stoffen

 

 

6506 99 10

– – –  aus Haarfilz oder aus Woll-Haarfilz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501

5,7

p/st

6506 99 90

– – –  andere

2,7

p/st

6507 00 00

Bänder zur Innenausrüstung, Innenfutter, Bezüge, Gestelle, Schirme und Kinnbänder, für Kopfbedeckungen

2,7

KAPITEL 66

REGENSCHIRME, SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 66 gehören nicht:

a)

Messstöcke und dergleichen (Position 9017);

b)

Stockflinten, Stockdegen, Spazierstöcke mit Bleifüllung und dergleichen (Kapitel 93);

c)

Waren des Kapitels 95 (z. B. Regen- und Sonnenschirme, die den Charakter von Spielzeug haben).

2.

Zu Position 6603 gehören nicht Teile, Ausstattungen und Zubehör, aus Spinnstoffen, sowie Schirmhüllen, Schirmbezüge, Quasten, Troddeln und dergleichen, aus Stoffen aller Art, für die in Positionen 6601 und 6602 erfassten Waren. Derartige Waren werden nach eigener Beschaffenheit eingereiht. Dies gilt auch dann, wenn sie mit den Gegenständen, für die sie bestimmt sind, gestellt werden, sofern sie mit diesen Gegenständen nicht verbunden sind.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

6601

Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren)

 

 

6601 10 00

–  Gartenschirme und ähnliche Waren

4,7

p/st

 

–  andere

 

 

6601 91 00

– –  Schirme mit Teleskopauszug

4,7

p/st

6601 99

– –  andere

 

 

6601 99 20

– – –  mit Bezug aus Geweben aus Spinnstoffen

4,7

p/st

6601 99 90

– – –  andere

4,7

p/st

6602 00 00

Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und ähnliche Waren

2,7

6603

Teile, Ausstattungen und Zubehör für Waren der Positionen 6601 und 6602

 

 

6603 20 00

–  Schirmgestelle, zusammengesetzt, auch mit Unterstock oder Griffstock

5,2

6603 90

–  andere

 

 

6603 90 10

– –  Griffe und Knäufe

2,7

6603 90 90

– –  andere

5

KAPITEL 67

ZUGERICHTETE FEDERN UND DAUNEN UND WAREN AUS FEDERN ODER DAUNEN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 67 gehören nicht:

a)

Filtertücher aus Menschenhaaren (Position 5911);

b)

Blumenmotive aus Spitzen, Stickereien oder anderen Spinnstoffwaren (Abschnitt XI);

c)

Schuhe (Kapitel 64);

d)

Kopfbedeckungen und Haarnetze (Kapitel 65);

e)

Spielzeug, Sportgeräte und Karnevalsartikel (Kapitel 95);

f)

Staubwedel, Puderquasten und Siebe aus Menschenhaaren (Kapitel 96).

2.

Zu Position 6701 gehören nicht:

a)

Waren, bei denen die Federn oder Daunen nur als Füllung der Polsterung dienen, insbesondere Bettausstattungen der Position 9404;

b)

Kleidung und Bekleidungszubehör, bei denen die Federn oder Daunen nur Besätze oder Auspolsterungen sind;

c)

künstliche Blumen, künstliches Blattwerk, Teile davon und daraus hergestellte Waren der Position 6702.

3.

Zu Position 6702 gehören nicht:

a)

Waren aus Glas (Kapitel 70);

b)

künstliche Blumen, künstliches Blattwerk oder künstliche Früchte, aus keramischen Stoffen, Stein, Metall, Holz oder anderen Stoffen, die durch Gießen, Schmieden, Behauen, Stanzen oder in anderer Weise in einem Stück hergestellt sind oder die aus mehreren Teilen bestehen, die anders als durch Binden, Kleben, Ineinanderstecken oder ähnliche Verfahren miteinander verbunden sind.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

6701 00 00

Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 0505 und bearbeitete Federspulen und -kiele)

2,7

6702

Künstliche Blumen, künstliches Blattwerk und künstliche Früchte sowie Teile davon; Waren aus künstlichen Blumen, künstlichem Blattwerk oder künstlichen Früchten

 

 

6702 10 00

–  aus Kunststoff

4,7

6702 90 00

–  aus anderen Stoffen

4,7

6703 00 00

Menschenhaare, gleichgerichtet, gedünnt, gebleicht oder in anderer Weise zugerichtet; Wolle, Tierhaare und andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Perücken und ähnlichen Waren zugerichtet

1,7

6704

Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

 

–  aus synthetischen Spinnstoffen

 

 

6704 11 00

– –  vollständige Perücken

2,2

6704 19 00

– –  andere

2,2

6704 20 00

–  aus Menschenhaaren

2,2

6704 90 00

–  aus anderen Stoffen

2,2

ABSCHNITT XIII

WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN; KERAMISCHE WAREN; GLAS UND GLASWAREN

KAPITEL 68

WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 68 gehören nicht:

a)

Waren des Kapitels 25;

b)

gestrichene, überzogene oder getränkte Papiere und Pappen der Position 4810 oder 4811 (z. B. mit Glimmerstaub oder Grafit überzogene oder mit Bitumen oder Asphalt getränkte Papiere und Pappen);

c)

bestrichene, überzogene oder getränkte textile Flächenerzeugnisse des Kapitels 56 oder 59 und andere Spinnstofferzeugnisse (z. B. mit Glimmerstaub überzogene oder mit Bitumen oder Asphalt getränkte Gewebe);

d)

Waren des Kapitels 71;

e)

Werkzeuge und Werkzeugteile des Kapitels 82;

f)

Lithografiesteine (Position 8442);

g)

elektrische Isolatoren der Position 8546 und Isolierteile der Position 8547;

h)

kleine Schleifscheiben, Trennscheiben und dergleichen, für Dentalbohrmaschinen (Position 9018);

ij)

Waren des Kapitels 91 (z. B. Gehäuse für Uhren oder für andere Uhrmacherwaren);

k)

Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);

l)

Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

m)

Waren der Position 9602, wenn sie aus den in Anmerkung 2 Buchstabe b) zu Kapitel 96 genannten Stoffen bestehen, Waren der Position 9606 (z. B. Knöpfe), der Position 9609 (z. B. Schiefergriffel) oder der Position 9610 (z. B. Schiefertafeln zum Schreiben oder Zeichnen);

n)

Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).

2.

Der Begriff „bearbeitete Werksteine“ in Position 6802 bezieht sich nicht nur auf Steine der in der Position 2515 oder 2516 erfassten Art, sondern auch auf alle anderen natürlichen Steine (z. B. Quarzit, Flintstein, Dolomit und Speckstein), die in gleicher Weise bearbeitet sind; das gilt jedoch nicht für Tonschiefer.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

6801 00 00

Pflastersteine, Randsteine und Pflasterplatten, aus Naturstein (ausgenommen Schiefer)

frei

6802

Bearbeitete Werksteine (ausgenommen Schiefer) und Waren daraus, ausgenommen Waren der Position 6801; Würfel und dergleichen für Mosaike aus Naturstein (einschließlich Schiefer), auch auf Unterlagen; Körnungen, Splitter und Mehl von Naturstein (einschließlich Schiefer), künstlich gefärbt

 

 

6802 10 00

–  Fliesen, Würfel und dergleichen, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann; Körnungen, Splitter und Mehl, künstlich gefärbt

frei

 

–  andere Werksteine und Waren daraus, lediglich geschnitten oder gesägt, mit ebener oder glatter Oberfläche

 

 

6802 21 00

– –  Marmor, Travertin und Alabaster

1,7

6802 23 00

– –  Granit

1,7

6802 29 00

– –  andere Steine

1,7

 

–  andere

 

 

6802 91 00

– –  Marmor, Travertin und Alabaster

1,7

6802 92 00

– –  andere Kalksteine

1,7

6802 93

– –  Granit

 

 

6802 93 10

– – –  poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit, mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr

frei

6802 93 90

– – –  andere

1,7

6802 99

– –  andere Steine

 

 

6802 99 10

– – –  poliert, verziert oder anders bearbeitet, jedoch ohne Bildhauerarbeit, mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr

frei

6802 99 90

– – –  andere

1,7

6803 00 00

Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

1,7

6804

Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen, ohne Gestell, zum Mahlen, Zerfasern, Brechen, Schleifen, Polieren, Richten, Schneiden oder Trennen, Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch und Teile davon, aus Natursteinen, aus agglomerierten natürlichen oder künstlichen Schleifstoffen oder keramisch hergestellt, auch mit Teilen aus anderen Stoffen

 

 

6804 10 00

–  Mühlsteine und Steine zum Mahlen, Zerfasern oder Brechen

frei

 

–  andere Mühlsteine, Schleifsteine und dergleichen

 

 

6804 21 00

– –  aus agglomerierten synthetischen oder natürlichen Diamanten

1,7

6804 22

– –  aus anderen agglomerierten Schleifstoffen oder keramisch hergestellt

 

 

 

– – –  aus künstlichen Schleifstoffen, mit Bindemittel

 

 

 

– – – –  aus Kunstharz

 

 

6804 22 12

– – – – –  nicht verstärkt

frei

6804 22 18

– – – – –  verstärkt

frei

6804 22 30

– – – –  aus keramischen Stoffen oder Silicaten

frei

6804 22 50

– – – –  aus anderen Stoffen

frei

6804 22 90

– – –  andere

frei

6804 23 00

– –  aus Naturstein

frei

6804 30 00

–  Wetz- oder Poliersteine zum Handgebrauch

frei

6805

Natürliche oder künstliche Schleifmittel, in Pulver- oder Körnerform, auf einer Unterlage aus Spinnstoffen, Papier, Pappe oder anderen Stoffen, auch zugeschnitten, genäht oder anders zusammengefügt

 

 

6805 10 00

–  nur auf einer Unterlage aus Gewebe aus Spinnstoffen

1,7

6805 20 00

–  nur auf einer Unterlage aus Papier oder Pappe

1,7

6805 30 00

–  auf einer Unterlage aus anderen Stoffen

1,7

6806

Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen; geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse; Mischungen und Waren aus mineralischen Stoffen zu Wärme-, Kälte- oder Schallschutzzwecken, ausgenommen Waren der Positionen 6811 und 6812 oder des Kapitels 69

 

 

6806 10 00

–  Hüttenwolle/Schlackenwolle, Steinwolle und ähnliche mineralische Wollen, auch miteinander gemischt, lose, in Platten oder in Rollen

frei

6806 20

–  geblähter Vermiculit, geblähter Ton, Schaumschlacke und ähnliche geblähte mineralische Erzeugnisse, auch miteinander gemischt

 

 

6806 20 10

– –  geblähter Ton

frei

6806 20 90

– –  andere

frei

6806 90 00

–  andere

frei

6807

Waren aus Asphalt oder aus ähnlichen Stoffen (z. B. Erdölpech, Kohlenteerpech)

 

 

6807 10 00

–  in Rollen

frei

m2

6807 90 00

–  andere

frei

6808 00 00

Platten, Dielen, Fliesen, Blöcke und dergleichen, aus Pflanzenfasern, Stroh oder aus Holzspänen, -schnitzeln, -fasern, Sägemehl oder anderen Holzabfällen, mit Zement, Gips oder anderen mineralischen Bindemitteln hergestellt

1,7

6809

Waren aus Gips oder aus Mischungen auf der Grundlage von Gips

 

 

 

–  Platten, Tafeln, Dielen, Fliesen und ähnliche Waren, nicht verziert

 

 

6809 11 00

– –  nur mit Papier oder Pappe überzogen oder verstärkt

1,7

m2

6809 19 00

– –  andere

1,7

m2

6809 90 00

–  andere

1,7

6810

Waren aus Zement, Beton oder Kunststein, auch bewehrt

 

 

 

–  Ziegel, Fliesen, Mauersteine und dergleichen

 

 

6810 11

– –  Baublöcke und Mauersteine

 

 

6810 11 10

– – –  aus Leichtbeton (auf Basis von Bimskies, granulierter Schlacke usw.)

1,7

6810 11 90

– – –  andere

1,7

6810 19 00

– –  andere

1,7

 

–  andere

 

 

6810 91 00

– –  vorgefertigte Bauelemente

1,7

6810 99 00

– –  andere

1,7

6811

Waren aus Asbestzement, Cellulosezement oder dergleichen

 

 

6811 40 00

–  Asbest enthaltend

1,7

 

–  keinen Asbest enthaltend

 

 

6811 81 00

– –  Wellplatten

1,7

6811 82 00

– –  andere Platten, Tafeln, Fliesen, Ziegel und dergleichen

1,7

6811 83 00

– –  Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke

1,7

6811 89 00

– –  andere

1,7

6812

Bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat; Waren aus solchen Mischungen oder aus Asbest (z. B. Garne, Gewebe, Kleidung, Kopfbedeckungen, Schuhe, Dichtungen), auch bewehrt, ausgenommen Waren der Position 6811 oder 6813

 

 

6812 80

–  aus Krokydolith

 

 

6812 80 10

– –  bearbeitete Fasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

1,7

6812 80 90

– –  andere

3,7

 

–  andere

 

 

6812 91 00

– –  Kleidung, Bekleidungszubehör, Schuhe und Kopfbedeckungen

3,7

6812 92 00

– –  Papier, Pappe und Filz

3,7

6812 93 00

– –  Dichtungsmaterial aus zusammengepressten Asbestfasern und Elastomeren, in Platten oder Rollen

3,7

6812 99

– –  andere

 

 

6812 99 10

– – –  bearbeitete Asbestfasern; Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

1,7

6812 99 90

– – –  andere

3,7

6813

Reibungsbeläge (z. B. Platten, Rollen, Streifen, Segmente, Scheiben, Ringe, Klötze), nicht montiert, für Bremsen, Kupplungen und dergleichen, auf der Grundlage von Asbest, anderen mineralischen Stoffen oder Zellstoff, auch in Verbindung mit Spinnstoffen oder anderen Stoffen

 

 

6813 20 00

–  Asbest enthaltend

2,7

 

–  keinen Asbest enthaltend

 

 

6813 81 00

– –  Bremsbeläge und Bremsklötze

2,7

6813 89 00

– –  andere

2,7

6814

Bearbeiteter Glimmer und Glimmerwaren, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auch auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

 

 

6814 10 00

–  Platten, Blätter oder Streifen aus agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer, auch auf Unterlagen

1,7

6814 90 00

–  andere

1,7

6815

Waren aus Steinen oder anderen mineralischen Stoffen (einschließlich Kohlenstofffasern, Waren aus Kohlenstofffasern und Waren aus Torf), anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

6815 10

–  Waren aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, nicht für elektrotechnische Zwecke

 

 

6815 10 10

– –  Kohlenstofffasern und Waren aus Kohlenstofffasern

frei

6815 10 90

– –  andere

frei

6815 20 00

–  Waren aus Torf

frei

 

–  andere

 

 

6815 91 00

– –  Magnesit, Dolomit oder Chromit enthaltend

frei

6815 99 00

– –  andere

frei

KAPITEL 69

KERAMISCHE WAREN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 69 gehören nur keramische Waren, die nach vorheriger Formgebung gebrannt sind. Zu den Positionen 6904 bis 6914 gehören nicht Waren der Positionen 6901 bis 6903.

2.

Zu Kapitel 69 gehören nicht:

a)

Waren der Position 2844;

b)

Waren der Position 6804;

c)

Waren des Kapitels 71 (z. B. Fantasieschmuck);

d)

Cermets der Position 8113;

e)

Waren des Kapitels 82;

f)

elektrische Isolatoren der Position 8546 und Isolierteile der Position 8547;

g)

künstliche Zähne aus keramischen Stoffen (Position 9021);

h)

Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhren und Gehäuse für Uhren);

ij)

Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Beleuchtungskörper, vorgefertigte Gebäude);

k)

Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

l)

Waren der Position 9606 (z. B. Knöpfe) oder der Position 9614 (z. B. Tabakpfeifen);

m)

Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

I. WAREN AUS KIESELSÄUREHALTIGEN FOSSILEN MEHLEN ODER ÄHNLICHEN KIESELSÄUREHALTIGEN ERDEN UND FEUERFESTE WAREN

6901 00 00

Steine, Platten, Fliesen und andere keramische Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen (z. B. Kieselgur, Tripel, Diatomit) oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

2

6902

Feuerfeste Steine, Platten, Fliesen und ähnliche feuerfeste keramische Bauteile, ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

 

 

6902 10 00

–  mit einem Gehalt der Elemente Mg, Ca oder Cr, berechnet als MgO, CaO oder Cr2O3, einzeln oder gemeinsam, von mehr als 50 GHT

2

6902 20

–  mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3), an Kieselsäure (SiO2) oder einer Mischung oder Verbindung dieser Erzeugnisse von mehr als 50 GHT

 

 

6902 20 10

– –  mit einem Gehalt an Kieselsäure (SiO2) von 93 GHT oder mehr

2

 

– –  andere

 

 

6902 20 91

– – –  mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) von mehr als 7, jedoch weniger als 45 GHT

2

6902 20 99

– – –  andere

2

6902 90 00

–  andere

2

6903

Andere feuerfeste keramische Waren (z. B. Retorten, Schmelztiegel, Muffeln, Ausgüsse, Stopfen, Stützen, Kapellen, Rohre, Schutzrohre, Stäbe), ausgenommen Waren aus kieselsäurehaltigen fossilen Mehlen oder aus ähnlichen kieselsäurehaltigen Erden

 

 

6903 10 00

–  mit einem Gehalt an Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch untereinander gemischt, von mehr als 50 GHT

5

6903 20

–  mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) oder einer Mischung oder Verbindung von Tonerde und Kieselsäure (SiO2) von mehr als 50 GHT

 

 

6903 20 10

– –  mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) von weniger als 45 GHT

5

6903 20 90

– –  mit einem Gehalt an Tonerde (Al2O3) von 45 GHT oder mehr

5

6903 90

–  andere

 

 

6903 90 10

– –  mit einem Gehalt an Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch untereinander gemischt, von mehr als 25 bis 50 GHT

5

6903 90 90

– –  andere

5

II. ANDERE KERAMISCHE WAREN

6904

Mauerziegel, Hourdis, Deckenziegel und dergleichen, aus keramischen Stoffen

 

 

6904 10 00

–  Mauerziegel

2

p/st

6904 90 00

–  andere

2

6905

Dachziegel, Schornsteinteile/Elemente für Rauchfänge, Rauchleitungen, Bauzierrate und andere Baukeramik

 

 

6905 10 00

–  Dachziegel

frei

p/st

6905 90 00

–  andere

frei

6906 00 00

Keramische Rohre, Rohrleitungen, Rinnen, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke

frei

6907

Unglasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; unglasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage

 

 

6907 10 00

–  Fliesen, Würfel, Steinchen und ähnliche Waren, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann

5

m2

6907 90

–  andere

 

 

6907 90 20

– –  aus Steinzeug

5

m2

6907 90 80

– –  andere

5

m2

6908

Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage

 

 

6908 10 00

–  Fliesen, Würfel, Steinchen und ähnliche Waren, auch in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form, deren größte Fläche in ein Quadrat mit einer Seitenlänge von weniger als 7 cm eingeschlossen werden kann

7

m2

6908 90

–  andere

 

 

 

– –  aus gewöhnlichem Ton

 

 

6908 90 11

– – –  Spaltplatten

6

m2

6908 90 20

– – –  andere

5

m2

 

– –  andere

 

 

6908 90 31

– – –  Spaltplatten

5

m2

 

– – –  andere

 

 

6908 90 51

– – – –  mit einer Oberfläche von 90 cm2 oder weniger

7

m2

 

– – – –  andere

 

 

6908 90 91

– – – – –  aus Steinzeug

5

m2

6908 90 93

– – – – –  aus Steingut oder feinen Erden

5

m2

6908 90 99

– – – – –  andere

5

m2

6909

Keramische Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken; keramische Tröge, Wannen und ähnliche Behältnisse für die Landwirtschaft; keramische Krüge und ähnliche Behältnisse zu Transport- oder Verpackungszwecken

 

 

 

–  Waren zu chemischen und anderen technischen Zwecken

 

 

6909 11 00

– –  aus Porzellan

5

6909 12 00

– –  Waren mit einer Mohsschen Härte von 9 oder mehr

5

6909 19 00

– –  andere

5

6909 90 00

–  andere

5

6910

Keramische Ausgüsse (Spülbecken), Waschbecken, Waschbeckensockel, Badewannen, Bidets, Klosettbecken, Spülkästen, Urinierbecken und ähnliche Installationsgegenstände zu sanitären Zwecken

 

 

6910 10 00

–  aus Porzellan

7

6910 90 00

–  andere

7

6911

Geschirr, andere Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände, aus Porzellan

 

 

6911 10 00

–  Geschirr und andere Artikel für den Tisch- oder Küchengebrauch

12

6911 90 00

–  andere

12

6912 00

Anderes keramisches Geschirr, andere keramische Haushalts- oder Hauswirtschaftsartikel, Hygiene- oder Toilettengegenstände

 

 

6912 00 10

–  aus gewöhnlichem Ton

5

6912 00 30

–  aus Steinzeug

5,5

6912 00 50

–  aus Steingut oder feinen Erden

9

6912 00 90

–  andere

7

6913

Statuetten und andere keramische Ziergegenstände

 

 

6913 10 00

–  aus Porzellan

6

6913 90

–  andere

 

 

6913 90 10

– –  aus gewöhnlichem Ton

3,5

 

– –  andere

 

 

6913 90 93

– – –  aus Steingut oder feinen Erden

6

6913 90 98

– – –  andere

6

6914

Andere keramische Waren

 

 

6914 10 00

–  aus Porzellan

5

6914 90 00

–  andere

3

KAPITEL 70

GLAS UND GLASWAREN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 70 gehören nicht:

a)

Waren der Position 3207 (z. B. Schmelzglasuren und andere verglasbare Massen, Glasfritten, anderes Glas in Form von Pulver, Granalien oder Flocken);

b)

Waren des Kapitels 71 (z. B. Fantasieschmuck);

c)

Kabel aus optischen Fasern der Position 8544, elektrische Isolatoren (Position 8546) oder Isolierteile der Position 8547;

d)

optische Fasern, optisch bearbeitete optische Elemente, Injektionsspritzen, künstliche Augen, Thermometer, Barometer, Dichtemesser und andere Waren des Kapitels 90;

e)

Beleuchtungskörper, Leuchtschilder, Reklameleuchten, Namensschilder und ähnliche Waren, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, der Position 9405;

f)

Spielzeug, Spiele, Sportgeräte, Weihnachtsartikel und andere Waren des Kapitels 95, ausgenommen Augen ohne Mechanismus für Puppen oder für andere Waren des Kapitels 95;

g)

Knöpfe, Parfümzerstäuber, Vakuumisolierflaschen und andere Waren des Kapitels 96.

2.

Für die Anwendung der Positionen 7003, 7004 und 7005

a)

werden die vor dem Aushärten liegenden Arbeitsvorgänge bei dem Merkmal „bearbeitet“ nicht berücksichtigt;

b)

bleibt ein Zuschneiden auf bestimmte Formen für die Einreihung von Glas in Platten oder Tafeln ohne Einfluss;

c)

gelten als „absorbierende, reflektierende oder nicht reflektierende Schicht“ mikroskopisch dünne Überzüge aus Metall oder einer chemischen Verbindung (z. B. Metalloxid), die z. B. Infrarotlicht absorbieren oder das Reflexionsvermögen des Glases verbessern, ohne es undurchsichtig oder lichtundurchlässig zu machen oder die Lichtreflexion an der Glasoberfläche verhindern.

3.

Waren der Position 7006 bleiben in dieser Position, auch wenn sie den Charakter von Fertigwaren haben.

4.

Als „Glaswolle“ im Sinne der Position 7019 gelten:

a)

mineralische Wollen mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (SiO2) von 60 GHT oder mehr;

b)

mineralische Wollen mit einem Gehalt an Siliciumdioxid (SiO2) von weniger als 60 GHT, jedoch mit einem Gehalt an Alkalioxiden (K2O oder Na2O) von mehr als 5 GHT oder mit einem Gehalt an Bortrioxid (B2O3) von mehr als 2 GHT.

Mineralische Wollen, welche die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllen, gehören zu Position 6806.

5.

Als „Glas“ im Sinne der Nomenklatur gelten auch geschmolzener Quarz und anderes geschmolzenes Siliciumdioxid.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Als „Bleikristall“ im Sinne der Unterpositionen 7013 22, 7013 33, 7013 41 und 7013 91 gilt nur Glas mit einem Gehalt an Bleimonoxid (PbO) von 24 GHT oder mehr.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

7001 00

Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas; Glasmasse

 

 

7001 00 10

–  Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas

frei

 

–  Glasmasse

 

 

7001 00 91

– –  optisches Glas

3

7001 00 99

– –  anderes

frei

7002

Glas in Kugeln (ausgenommen Mikrokugeln der Position 7018), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitet

 

 

7002 10 00

–  Kugeln

3

7002 20

–  Stangen oder Stäbe

 

 

7002 20 10

– –  aus optischem Glas

3

7002 20 90

– –  andere

3

 

–  Rohre

 

 

7002 31 00

– –  aus geschmolzenem Quarz oder aus anderem geschmolzenen Siliciumdioxid

3

7002 32 00

– –  aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10–6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

3

7002 39 00

– –  andere

3

7003

Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

 

 

 

–  Platten oder Tafeln, nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt

 

 

7003 12

– –  in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht

 

 

7003 12 10

– – –  aus optischem Glas

3

m2

 

– – –  andere

 

 

7003 12 91

– – – –  mit nicht reflektierender Schicht

3

m2

7003 12 99

– – – –  andere

3,8 MIN 0,6 €/100 kg/br

m2

7003 19

– –  andere

 

 

7003 19 10

– – –  aus optischem Glas

3

m2

7003 19 90

– – –  andere

3,8 MIN 0,6 €/100 kg/br

m2

7003 20 00

–  Platten oder Tafeln, mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt

3,8 MIN 0,4 €/100 kg/br

m2

7003 30 00

–  Profile

3

7004

Gezogenes oder geblasenes Glas in Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

 

 

7004 20

–  in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht

 

 

7004 20 10

– –  optisches Glas

3

m2

 

– –  anderes

 

 

7004 20 91

– – –  mit nicht reflektierender Schicht

3

m2

7004 20 99

– – –  anderes

4,4 MIN 0,4 €/100 kg/br

m2

7004 90

–  anderes

 

 

7004 90 10

– –  optisches Glas

3

m2

7004 90 80

– –  anderes

4,4 MIN 0,4 €/100 kg/br

m2

7005

Feuerpoliertes Glas (float-glass) und auf einer oder beiden Seiten geschliffenes oder poliertes Glas, in Platten oder Tafeln, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitet

 

 

7005 10

–  nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht

 

 

7005 10 05

– –  mit nicht reflektierender Schicht

3

m2

 

– –  anderes, mit einer Dicke von

 

 

7005 10 25

– – –  3,5 mm oder weniger

2

m2

7005 10 30

– – –  mehr als 3,5 mm bis 4,5 mm

2

m2

7005 10 80

– – –  mehr als 4,5 mm

2

m2

 

–  anderes, nicht mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt

 

 

7005 21

– –  in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder nur geschliffen

 

 

7005 21 25

– – –  mit einer Dicke von 3,5 mm oder weniger

2

m2

7005 21 30

– – –  mit einer Dicke von mehr als 3,5 mm bis 4,5 mm

2

m2

7005 21 80

– – –  mit einer Dicke von mehr als 4,5 mm

2

m2

7005 29

– –  anderes

 

 

7005 29 25

– – –  mit einer Dicke von 3,5 mm oder weniger

2

m2

7005 29 35

– – –  mit einer Dicke von mehr als 3,5 mm bis 4,5 mm

2

m2

7005 29 80

– – –  mit einer Dicke von mehr als 4,5 mm

2

m2

7005 30 00

–  mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt

2

m2

7006 00

Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen

 

 

7006 00 10

–  optisches Glas

3

7006 00 90

–  anderes

3

7007

Vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

 

 

 

–  vorgespanntes Einschichten-Sicherheitsglas

 

 

7007 11

– –  in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art

 

 

7007 11 10

– – –  in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art

3

7007 11 90

– – –  anderes

3

7007 19

– –  anderes

 

 

7007 19 10

– – –  emailliert

3

m2

7007 19 20

– – –  in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender oder reflektierender Schicht

3

m2

7007 19 80

– – –  anderes

3

m2

 

–  Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas)

 

 

7007 21

– –  in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Wasserfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen verwendeten Art

 

 

7007 21 20

– – –  in Abmessungen und Formen von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art

3

7007 21 80

– – –  anderes

3

7007 29 00

– –  anderes

3

m2

7008 00

Mehrschichtige Isolierverglasungen

 

 

7008 00 20

–  in der Masse gefärbt, undurchsichtig, überfangen oder mit absorbierender oder reflektierender Schicht

3

m2

 

–  andere

 

 

7008 00 81

– –  bestehend aus zwei entlang der Ränder durch eine luftdichte Abdichtung verschweißte Glasplatten und getrennt durch eine Schicht aus Luft, anderen Gasen oder durch ein Vakuum

3

m2

7008 00 89

– –  andere

3

m2

7009

Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel

 

 

7009 10 00

–  Rückspiegel für Fahrzeuge

4

p/st

 

–  andere

 

 

7009 91 00

– –  nicht gerahmt

4

7009 92 00

– –  gerahmt

4

7010

Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas

 

 

7010 10 00

–  Ampullen

3

p/st

7010 20 00

–  Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse

5

7010 90

–  andere

 

 

7010 90 10

– –  Haushaltskonservengläser

5

p/st

 

– –  andere

 

 

7010 90 21

– – –  hergestellt aus Glasröhren

5

p/st

 

– – –  andere, mit einem Nenninhalt von

 

 

7010 90 31

– – – –  2,5 l oder mehr

5

p/st

 

– – – –  weniger als 2,5 l

 

 

 

– – – – –  für Nahrungsmittel und Getränke

 

 

 

– – – – – –  Flaschen

 

 

 

– – – – – – –  aus nicht gefärbtem Glas, mit einem Nenninhalt von

 

 

7010 90 41

– – – – – – – –  1 l oder mehr

5

p/st

7010 90 43

– – – – – – – –  mehr als 0,33 l, jedoch weniger als 1 l

5

p/st

7010 90 45

– – – – – – – –  0,15 l bis 0,33 l

5

p/st

7010 90 47

– – – – – – – –  weniger als 0,15 l

5

p/st

 

– – – – – – –  aus gefärbtem Glas, mit einem Nenninhalt von

 

 

7010 90 51

– – – – – – – –  1 l oder mehr

5

p/st

7010 90 53

– – – – – – – –  mehr als 0,33 l, jedoch weniger als 1 l

5

p/st

7010 90 55

– – – – – – – –  0,15 l bis 0,33 l

5

p/st

7010 90 57

– – – – – – – –  weniger als 0,15 l

5

p/st

 

– – – – – –  andere, mit einem Nenninhalt von

 

 

7010 90 61

– – – – – – –  0,25 l oder mehr

5

p/st

7010 90 67

– – – – – – –  weniger als 0,25 l

5

p/st

 

– – – – –  für pharmazeutische Erzeugnisse, mit einem Nenninhalt von

 

 

7010 90 71

– – – – – –  mehr als 0,055 l

5

p/st

7010 90 79

– – – – – –  0,055 l oder weniger

5

p/st

 

– – – – –  für andere Erzeugnisse

 

 

7010 90 91

– – – – – –  aus nicht gefärbtem Glas

5

p/st

7010 90 99

– – – – – –  aus gefärbtem Glas

5

p/st

7011

Offene Glaskolben und Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, für elektrische Lampen, Kathodenstrahlröhren oder dergleichen

 

 

7011 10 00

–  für elektrische Beleuchtung

4

7011 20 00

–  für Kathodenstrahlröhren

4

7011 90 00

–  andere

4

7012

 

 

 

7013

Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)

 

 

7013 10 00

–  aus Glaskeramik

11

p/st

 

–  Trinkgläser mit Stiel, ausgenommen Waren aus Glaskeramik

 

 

7013 22

– –  aus Bleikristall

 

 

7013 22 10

– – –  handgefertigt (manuelle Glasentnahme)

11

p/st

7013 22 90

– – –  mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)

11

p/st

7013 28

– –  andere

 

 

7013 28 10

– – –  handgefertigt (manuelle Glasentnahme)

11

p/st

7013 28 90

– – –  mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)

11

p/st

 

–  andere Trinkgläser, ausgenommen Waren aus Glaskeramik

 

 

7013 33

– –  aus Bleikristall

 

 

 

– – –  handgefertigt (manuelle Glasentnahme)

 

 

7013 33 11

– – – –  geschliffen oder anders bearbeitet

11

p/st

7013 33 19

– – – –  andere

11

p/st

 

– – –  mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)

 

 

7013 33 91

– – – –  geschliffen oder anders bearbeitet

11

p/st

7013 33 99

– – – –  andere

11

p/st

7013 37

– –  andere

 

 

7013 37 10

– – –  aus vorgespanntem Glas

11

p/st

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  handgefertigt (manuelle Glasentnahme)

 

 

7013 37 51

– – – – –  geschliffen oder anders bearbeitet

11

p/st

7013 37 59

– – – – –  andere

11

p/st

 

– – – –  mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)

 

 

7013 37 91

– – – – –  geschliffen oder anders bearbeitet

11

p/st

7013 37 99

– – – – –  andere

11

p/st

 

–  Glaswaren zur Verwendung bei Tisch (ausgenommen Trinkgläser) oder in der Küche, ausgenommen Waren aus Glaskeramik

 

 

7013 41

– –  aus Bleikristall

 

 

7013 41 10

– – –  handgefertigt (manuelle Glasentnahme)

11

p/st

7013 41 90

– – –  mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)

11

p/st

7013 42 00

– –  aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10–6 oder weniger je Kelvin bei Temperaturen von 0 °C bis 300 °C

11

p/st

7013 49

– –  andere

 

 

7013 49 10

– – –  aus vorgespanntem Glas

11

p/st

 

– – –  andere

 

 

7013 49 91

– – – –  handgefertigt (manuelle Glasentnahme)

11

p/st

7013 49 99

– – – –  mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)

11

p/st

 

–  andere Glaswaren

 

 

7013 91

– –  aus Bleikristall

 

 

7013 91 10

– – –  handgefertigt (manuelle Glasentnahme)

11

p/st

7013 91 90

– – –  mechanisch gefertigt (mechanische Glasentnahme)

11

p/st

7013 99 00

– –  andere

11

p/st

7014 00 00

Glaswaren für Signalvorrichtungen und optische Elemente, aus Glas (ausgenommen Waren der Position 7015), jedoch nicht optisch bearbeitet

3

7015

Gläser für Uhren und ähnliche Gläser, Gläser für einfache oder medizinische Brillen, gewölbt, gebogen, hohl oder dergleichen, nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln und Hohlkugelsegmente, aus Glas, zum Herstellen solcher Gläser

 

 

7015 10 00

–  Gläser für medizinische Brillen

3

7015 90 00

–  andere

3

7016

Bausteine, Platten, Fliesen, Dachziegel und andere Waren, aus gepresstem oder geformtem Glas, auch mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, zu Bauzwecken; Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken; Kunstverglasungen; vielzelliges Glas oder Schaumglas, in Blöcken, Tafeln, Platten, Schalen oder dergleichen

 

 

7016 10 00

–  Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken

8

7016 90

–  andere

 

 

7016 90 10

– –  Kunstverglasungen

3

m2

7016 90 40

– –  Glassteine, zu Bauzwecken

3 MIN 1,2 €/100 kg/br

7016 90 70

– –  andere

3 MIN 1,2 €/100 kg/br

7017

Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas, auch mit Skalen oder Eichzeichen

 

 

7017 10 00

–  aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid

3

7017 20 00

–  aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10–6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

3

7017 90 00

–  andere

3

7018

Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren und Waren daraus, ausgenommen Fantasieschmuck; Glasaugen, ausgenommen Prothesen; Zier- und Fantasiegegenstände aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas, ausgenommen Fantasieschmuck; Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger

 

 

7018 10

–  Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren

 

 

 

– –  Glasperlen

 

 

7018 10 11

– – –  geschliffen und mechanisch poliert

frei

7018 10 19

– – –  andere

7

7018 10 30

– –  Nachahmungen von Perlen

frei

 

– –  Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen

 

 

7018 10 51

– – –  geschliffen und mechanisch poliert

frei

7018 10 59

– – –  andere

3

7018 10 90

– –  andere

3 (10)

7018 20 00

–  Mikrokugeln mit einem Durchmesser von 1 mm oder weniger

3

7018 90

–  andere

 

 

7018 90 10

– –  Glasaugen; Erzeugnisse aus Glaskurzwaren

3

7018 90 90

– –  andere

6

7019

Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Gewebe)

 

 

 

–  Vorgarne (Lunten), Glasseidenstränge (Rovings), Garne und Stapelfasern

 

 

7019 11 00

– –  Stapelfasern mit einer Länge von 50 mm oder weniger (chopped strands)

7

7019 12 00

– –  Glasseidenstränge (Rovings)

7

7019 19

– –  andere

 

 

7019 19 10

– – –  aus Filamenten

7

7019 19 90

– – –  aus Stapelfasern

7

 

–  Vliese, Matten, Matratzen, Platten und ähnliche nicht gewebte Erzeugnisse

 

 

7019 31 00

– –  Matten

7

7019 32 00

– –  Vliese

5

7019 39 00

– –  andere

5

7019 40 00

–  Gewebe aus Glasseidensträngen (Rovings)

7

 

–  andere Gewebe

 

 

7019 51 00

– –  mit einer Breite von 30 cm oder weniger

7

7019 52 00

– –  mit einer Breite von mehr als 30 cm, in Leinwandbindung, mit einem Quadratmetergewicht von weniger als 250 g, aus Filamenten mit einem Titer des einfachen Garns von 136 tex oder weniger

7

7019 59 00

– –  andere

7

7019 90

–  andere

 

 

7019 90 10

– –  nicht textile Glasfasern, lose oder in Flocken

7

7019 90 30

– –  Schläuche und Schalen zur Isolierung von Rohren

7

 

– –  andere

 

 

7019 90 91

– – –  aus textilen Glasfasern

7

7019 90 99

– – –  andere

7

7020 00

Andere Waren aus Glas

 

 

7020 00 05

–  Reagenzröhren und Halterungen aus Quarz zur Verwendung in Diffusions- und Oxidationsöfen bei der Herstellung von Halbleitermaterialien

frei

 

–  Glaskolben für Vakuum-Isolierflaschen oder für andere Vakuum-Isolierbehälter

 

 

7020 00 07

– –  unfertig

3

7020 00 08

– –  fertig

6

 

–  andere

 

 

7020 00 10

– –  aus geschmolzenem Quarz oder anderem geschmolzenen Siliciumdioxid

3

7020 00 30

– –  aus anderem Glas, mit einem linearen Ausdehnungskoeffizienten von 5 × 10–6 oder weniger je Kelvin in einem Temperaturbereich von 0 °C bis 300 °C

3

7020 00 80

– –  andere

3

ABSCHNITT XIV

ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN

KAPITEL 71

ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 71 gehören, vorbehaltlich der Anmerkung 1 a) zu Abschnitt VI und der nachstehenden Ausnahmen, alle Waren, die ganz oder teilweise bestehen:

a)

aus echten Perlen oder Zuchtperlen oder aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) oder

b)

aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen.

2.

A)

Zu den Positionen 7113, 7114 und 7115 gehören nicht Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nur als geringfügige Verzierungen oder als unwesentliche Zutaten (z. B. Monogramme, Ringbeschläge, Kanten) enthalten; auf diese Waren findet die vorstehende Anmerkung 1 b) keine Anwendung.

B)

Zu Position 7116 gehören nur Waren, die Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen nicht oder nur als geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten enthalten.

3.

Zu Kapitel 71 gehören nicht:

a)

Edelmetallamalgame oder Edelmetalle in kolloidem Zustand (Position 2843);

b)

steriles chirurgisches Nahtmaterial, Zahnfüllstoffe und andere Waren des Kapitels 30;

c)

Waren des Kapitels 32 (z. B. flüssige Glanzmittel);

d)

auf Trägern fixierte Katalysatoren (Position 3815);

e)

Waren der Position 4202 oder 4203, die in Anmerkung 2 B zu Kapitel 42 genannt sind;

f)

Waren der Position 4303 oder 4304;

g)

Waren des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus);

h)

Schuhe, Kopfbedeckungen und andere Waren des Kapitels 64 oder 65;

ij)

Schirme, Gehstöcke und andere Waren des Kapitels 66;

k)

Waren aus Schleifmitteln, die Pulver von Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) enthalten, der Position 6804 oder 6805 oder des Kapitels 82, Werkzeuge oder andere Waren des Kapitels 82, mit arbeitendem Teil aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten); Maschinen, Apparate, elektrotechnische Erzeugnisse und Teile davon, des Abschnitts XVI; Waren und Teile davon, ganz aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), bleiben jedoch im Kapitel 71, ausgenommen bearbeitete, nicht montierte Saphire und Diamanten für Tonabnehmer-Abtastnadeln (Position 8522);

l)

Waren des Kapitels 90, 91 oder 92 (wissenschaftliche Instrumente, Uhrmacherwaren und Musikinstrumente);

m)

Waffen und Teile davon (Kapitel 93);

n)

Waren, die von Anmerkung 2 zu Kapitel 95 erfasst sind;

o)

Waren des Kapitels 96 gemäß Anmerkung 4 zu jenem Kapitel;

p)

Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst (Position 9703), Sammlungsstücke (Position 9705) und Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt (Position 9706). Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine bleiben jedoch in Kapitel 71.

4.

A)

Als „Edelmetalle“ gelten Silber, Gold und Platin.

B)

Als „Platin“ gelten Platin, Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium.

C)

Als „Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte)“ gelten nicht die in Anmerkung 2 b) zu Kapitel 96 genannten Stoffe.

5.

Als „Edelmetalllegierungen“ im Sinne des Kapitels 71 gelten alle Legierungen (einschließlich gesinterte Mischungen und intermetallische Verbindungen), die ein oder mehrere Edelmetalle enthalten, vorausgesetzt, dass das Gewicht eines Edelmetalls 2 GHT oder mehr der Legierung beträgt. Edelmetalllegierungen sind wie folgt einzureihen:

a)

alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Platin enthalten, als Platinlegierungen;

b)

alle Legierungen, die 2 GHT oder mehr Gold, jedoch kein Platin oder weniger als 2 GHT Platin enthalten, als Goldlegierungen;

c)

andere Legierungen, die 2 GHT oder mehr Silber enthalten, als Silberlegierungen.

6.

Der Begriff „Edelmetalle“ oder die Nennung eines bestimmten Edelmetalls umfasst in der Nomenklatur, wenn nichts anderes bestimmt ist, auch die Legierungen, die nach Anmerkung 5 als Edelmetalllegierungen einzureihen sind, jedoch weder Edelmetallplattierungen nach Anmerkung 7 noch unedle Metalle oder Nichtmetalle, die platiniert, vergoldet oder versilbert sind.

7.

Als „Edelmetallplattierungen“ im Sinne der Nomenklatur gelten Waren, bei denen auf einer Metallunterlage auf einer Seite oder mehreren Seiten Edelmetalle durch Löten, Schweißen, Warmwalzen oder ähnliche mechanische Verfahren aufgebracht sind. Waren aus unedlen Metallen mit eingelegten Edelmetallen sind, wenn nichts anderes bestimmt ist, als Edelmetallplattierungen einzureihen.

8.

Vorbehaltlich der Anmerkung 1 A zu Abschnitt VI sind Waren, die den Merkmalen der Position 7112 entsprechen, dieser Position und nicht einer anderen Position der Nomenklatur zuzuweisen.

9.

Als „Schmuckwaren“ im Sinne der Position 7113 gelten:

a)

kleine Gegenstände, die als Schmuck dienen (z. B. Ringe, Armbänder, Halsketten, Broschen, Ohrringe, Uhrketten, Uhrgehänge, Anhänger, Krawattennadeln, Manschettenknöpfe, Anstecknadeln, religiöse oder andere Medaillen oder Abzeichen);

b)

Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, die dazu bestimmt sind, an der Person getragen zu werden, sowie Taschen- und Handtaschenartikel (z. B. Zigaretten- oder Zigarrenetuis, Schnupftabakdosen, Bonbonnieren und Puderdosen, Pillendosen, Rosenkränze).

Diese Waren können auch echte Perlen, Zuchtperlen oder Imitationsperlen, Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) sowie Edelstein- oder Schmucksteinimitationen enthalten oder auch Teile aus Schildpatt, Perlmutter, Elfenbein, natürlichem oder rekonstituiertem Bernstein, Gagat (Jett) oder Korallen enthalten.

10.

Als „Gold- und Silberschmiedewaren“ im Sinne der Position 7114 gelten Waren wie Tafelgeräte, Toilettengarnituren, Schreibtischgarnituren, Rauchservice, Gegenstände zur Innenausstattung und Geräte für religiöse Zwecke.

11.

Als „Fantasieschmuck“ im Sinne der Position 7117 gelten Waren von der in der Anmerkung 9 a) genannten Art (ausgenommen Knöpfe und andere Waren der Position 9606, Einsteckkämme, Haarspangen und ähnliche Waren sowie Haarnadeln der Position 9615), wenn sie weder echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) noch — abgesehen von geringfügigen Verzierungen oder unwesentlichen Zutaten — Edelmetalle oder Edelmetallplattierungen enthalten.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Die Begriffe „Pulver“ und „als Pulverform“ im Sinne der Unterpositionen 7106 10, 7108 11, 7110 11, 7110 21, 7110 31 und 7110 41 umfassen Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 0,5 mm hindurchgehen.

2.

Der Begriff „Platin“ im Sinne der Unterpositionen 7110 11 und 7110 19 umfasst, abweichend von Anmerkung 4 B zu Kapitel 71, nicht Iridium, Osmium, Palladium, Rhodium und Ruthenium.

3.

Bei der Einreihung von Legierungen in die Unterpositionen der Position 7110 wird jede Legierung so behandelt wie das Metall Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Osmium oder Ruthenium, das gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen dieser Metalle vorherrscht.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

I. ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE

7101

Echte Perlen oder Zuchtperlen, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; echte Perlen oder Zuchtperlen, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

 

 

7101 10 00

–  echte Perlen

frei

g

 

–  Zuchtperlen

 

 

7101 21 00

– –  roh

frei

g

7101 22 00

– –  bearbeitet

frei

g

7102

Diamanten, auch bearbeitet, jedoch weder montiert noch gefasst

 

 

7102 10 00

–  nicht sortiert

frei

c/k

 

–  Industriediamanten

 

 

7102 21 00

– –  roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

frei

c/k

7102 29 00

– –  andere

frei

c/k

 

–  andere

 

 

7102 31 00

– –  roh oder nur gesägt, gespalten oder rau geschliffen

frei

c/k

7102 39 00

– –  andere

frei

c/k

7103

Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; Edelsteine (ausgenommen Diamanten) und Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

 

 

7103 10 00

–  roh oder nur gesägt oder grob geformt

frei

 

–  anders bearbeitet

 

 

7103 91 00

– –  Rubine, Saphire und Smaragde

frei

g

7103 99 00

– –  andere

frei

g

7104

Synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, auch bearbeitet oder einheitlich zusammengestellt, jedoch weder aufgereiht noch montiert oder gefasst; synthetische oder rekonstituierte Edelsteine oder Schmucksteine, nicht einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

 

 

7104 10 00

–  piezoelektrischer Quarz

frei

g

7104 20 00

–  andere, roh oder nur gesägt oder grob geformt

frei

g

7104 90 00

–  andere

frei

g

7105

Staub und Pulver von Edelsteinen, Schmucksteinen oder synthetischen Edelsteinen oder Schmucksteinen

 

 

7105 10 00

–  von Diamanten

frei

g

7105 90 00

–  andere

frei

g

II. EDELMETALLE UND EDELMETALLPLATTIERUNGEN

7106

Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

 

 

7106 10 00

–  Pulver

frei

g

 

–  anderes

 

 

7106 91 00

– –  in Rohform

frei

g

7106 92 00

– –  als Halbzeug

frei

g

7107 00 00

Silberplattierungen auf unedlen Metallen, in Rohform oder als Halbzeug

frei

7108

Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

 

 

 

–  zu nicht monetären Zwecken

 

 

7108 11 00

– –  Pulver

frei

g

7108 12 00

– –  in Rohform

frei

g

7108 13

– –  als Halbzeug

 

 

7108 13 10

– – –  Stäbe, Drähte und Profile, massiv; Bleche und Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von mehr als 0,15 mm

frei

g

7108 13 80

– – –  anderes

frei

g

7108 20 00

–  zu monetären Zwecken

frei

g

7109 00 00

Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug

frei

7110

Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver

 

 

 

–  Platin

 

 

7110 11 00

– –  in Rohform oder als Pulver

frei

g

7110 19

– –  anderes

 

 

7110 19 10

– – –  Stäbe, Drähte und Profile, massiv; Bleche und Bänder, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von mehr als 0,15 mm

frei

g

7110 19 80

– – –  anderes

frei

g

 

–  Palladium

 

 

7110 21 00

– –  in Rohform oder als Pulver

frei

g

7110 29 00

– –  anderes

frei

g

 

–  Rhodium

 

 

7110 31 00

– –  in Rohform oder als Pulver

frei

g

7110 39 00

– –  anderes

frei

g

 

–  Iridium, Osmium und Ruthenium

 

 

7110 41 00

– –  in Rohform oder als Pulver

frei

g

7110 49 00

– –  anderes

frei

g

7111 00 00

Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug

frei

7112

Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art

 

 

7112 30 00

–  Aschen, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend

frei

 

–  andere

 

 

7112 91 00

– –  von Gold, einschließlich Goldplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz)

frei

7112 92 00

– –  von Platin, einschließlich Platinplattierungen, ausgenommen andere Edelmetalle enthaltende Rückstände (Gekrätz)

frei

7112 99 00

– –  andere

frei

III. SCHMUCKWAREN, GOLD- UND SILBERSCHMIEDEWAREN UND ANDERE WAREN

7113

Schmuckwaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

 

 

 

–  aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert

 

 

7113 11 00

– –  aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert

2,5

g

7113 19 00

– –  aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert

2,5

g

7113 20 00

–  aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen

4

7114

Gold- und Silberschmiedewaren und Teile davon, aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

 

 

 

–  aus Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert

 

 

7114 11 00

– –  aus Silber, auch mit anderen Edelmetallen überzogen oder plattiert

2

g

7114 19 00

– –  aus anderen Edelmetallen, auch mit Edelmetallen überzogen oder plattiert

2

g

7114 20 00

–  aus Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen

2

7115

Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

 

 

7115 10 00

–  Katalysatoren in Form von Geweben oder Gittern, aus Platin

frei

7115 90 00

–  andere

3

7116

Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

 

 

7116 10 00

–  aus echten Perlen oder Zuchtperlen

frei

g

7116 20

–  aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten)

 

 

7116 20 11

– –  Halsketten, Armbänder und andere Waren, ausschließlich aus natürlichen Edelsteinen oder Schmucksteinen, nur aufgereiht, ohne Verschlüsse oder anderes Zubehör

frei

g

7116 20 80

– –  andere

2,5

g

7117

Fantasieschmuck

 

 

 

–  aus unedlen Metallen, auch versilbert, vergoldet oder platiniert

 

 

7117 11 00

– –  Manschettenknöpfe und ähnliche Knöpfe

4

7117 19 00

– –  anderer

4

7117 90 00

–  anderer

4

7118

Münzen

 

 

7118 10 00

–  Münzen (ausgenommen Goldmünzen), ausgenommen gesetzliche Zahlungsmittel

frei

g

7118 90 00

–  andere

frei

g

ABSCHNITT XV

UNEDLE METALLE UND WAREN DARAUS

Anmerkungen

1.

Zu Abschnitt XV gehören nicht:

a)

Farben und Tinten, auf der Grundlage von Metallpulver oder Metallflitter, sowie Prägefolien (Positionen 3207 bis 3210, 3212, 3213 oder 3215);

b)

Cer-Eisen und andere Zündmetall-Legierungen (Position 3606);

c)

Kopfbedeckungen und Teile davon, aus Metall, der Position 6506 oder 6507;

d)

Schirmgestelle und andere Waren der Position 6603;

e)

Waren des Kapitels 71 (z. B. Edelmetall-Legierungen, Edelmetallplattierungen auf unedlen Metallen, Fantasieschmuck);

f)

Waren des Abschnitts XVI (Maschinen und Apparate; elektrotechnische Waren);

g)

zusammengesetzte Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen (Position 8608) und andere Waren des Abschnitts XVII (Land-, Wasser- und Luftfahrzeuge);

h)

Instrumente und Apparate des Abschnitts XVIII, einschließlich Uhrfedern;

ij)

Jagdschrot (Position 9306) und andere Waren des Abschnitts XIX (Waffen und Munition);

k)

Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Sprungrahmen, Beleuchtungskörper, beleuchtete Zeichen, Leuchtschilder, vorgefertigte Gebäude);

l)

Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

m)

Waren des Kapitels 96 (z. B. Handsiebe, Knöpfe, Federhalter, Kugelschreiber, Füllbleistifte, Schreibfedern);

n)

Waren des Kapitels 97 (z. B. Kunstgegenstände).

2.

In der Nomenklatur gelten als „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“:

a)

Waren der Position 7307, 7312, 7315, 7317 oder 7318 und gleichartige Waren aus anderen unedlen Metallen;

b)

Federn und Federblätter, aus unedlen Metallen, ausgenommen Uhrfedern (Position 9114);

c)

Waren der Positionen 8301, 8302, 8308, 8310 sowie Rahmen und Spiegel, aus unedlen Metallen, der Position 8306.

In den Kapiteln 73 bis 76 und 78 bis 82 (ausgenommen Position 7315) bezieht sich die Bezeichnung „Teile“ nicht auf „Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit“.

Vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes und der Anmerkung 1 zu Kapitel 83 gehören Waren der Kapitel 82 und 83 nicht zu den Kapiteln 72 bis 76 und 78 bis 81.

3.

In der Nomenklatur gelten als „unedle Metalle“: Eisen und Stahl, Kupfer, Nickel, Aluminium, Blei, Zink, Zinn, Wolfram, Molybdän, Tantal, Magnesium, Cobalt, Bismut, Cadmium, Titan, Zirconium, Antimon, Mangan, Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium und Thallium.

4.

In der Nomenklatur gelten als „Cermets“ Erzeugnisse mit mikroskopisch heterogener Zusammensetzung aus einem Metall und einem keramischen Erzeugnis als Bestandteil. Der Begriff „Cermets“ erfasst auch gesinterte Metallcarbide (mit einem Metall gesinterte Metallcarbide).

5.

Einreihung von Legierungen (andere als Ferrolegierungen und Kupfervorlegierungen der Kapitel 72 und 74):

a)

Legierungen unedler Metalle werden wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht;

b)

Legierungen aus unedlen Metallen des Abschnitts XV und Stoffen anderer Abschnitte werden wie Legierungen unedler Metalle des Abschnitts XV eingereiht, wenn das Gesamtgewicht dieser Metalle gleich oder größer ist als das der anderen Stoffe;

c)

gesinterte Mischungen von Metallpulver, innige heterogene, durch Verschmelzen hergestellte Mischungen (ausgenommen Cermets) und intermetallische Verbindungen gelten als Legierungen.

6.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, umfasst in der Nomenklatur jede Nennung eines unedlen Metalls auch die Legierungen, die ihm nach Anmerkung 5 gleichgestellt sind.

7.

Einreihung zusammengesetzter Waren:

Soweit der Wortlaut der Positionen nichts anderes bestimmt, werden Waren aus unedlen Metallen oder diesen in Anwendung der Allgemeinen Vorschriften gleichgestellte Waren, wenn sie aus zwei oder mehr unedlen Metallen bestehen, wie entsprechende Waren aus dem Metall eingereiht, das gewichtsmäßig gegenüber jedem anderen Metall vorherrscht.

Bei Anwendung dieser Anmerkung

a)

werden Eisen und Stahl oder ihre verschiedenen Sorten als einheitliches Metall angesehen;

b)

werden Legierungen mit ihrem Gesamtgewicht so behandelt wie das Metall, das für die Einreihung nach Anmerkung 5 maßgebend ist;

c)

wird ein Cermet der Position 8113 als ein einheitliches unedles Metall angesehen.

8.

In Abschnitt XV gelten als:

a)

Abfälle und Schrott

Abfälle und Schrott aus Metall, die beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten von Metallen anfallen, und Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind;

b)

Pulver

Erzeugnisse, die mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm hindurchgehen.

KAPITEL 72

EISEN UND STAHL

Anmerkungen

1.

Im Sinne des Kapitels 72 — und in Bezug auf die Buchstaben d), e) und f) in der Nomenklatur insgesamt — gelten als:

a)

Roheisen

Eisen-Kohlenstoff-Legierungen, die gewöhnlich nicht plastisch verformbar sind, mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT und die eines oder mehrere andere Elemente mit folgenden Anteilen enthalten können:

10 GHT oder weniger Chrom,

6 GHT oder weniger Mangan,

3 GHT oder weniger Phosphor,

8 GHT oder weniger Silicium,

10 GHT oder weniger andere Elemente insgesamt.

b)

Spiegeleisen

Eisen-Kohlenstoff-Legierungen, die mehr als 6 bis 30 GHT Mangan enthalten und die im Übrigen der Begriffsbestimmung der Anmerkung 1 a) entsprechen.

c)

Ferrolegierungen

Legierungen, die im Allgemeinen nicht plastisch verformbar sind und üblicherweise als Zusatzstoff bei der Herstellung anderer Legierungen oder als Desoxidations- oder Entschwefelungsmittel oder zu ähnlichen Zwecken in der Eisen- und Stahlindustrie verwendet werden, in Masseln, Blöcken, Klumpen oder ähnlichen Rohformen, in im Stranggussverfahren hergestellten Formen oder als Körner oder Pulver, auch agglomeriert, mit einem Eisengehalt von 4 GHT oder mehr und mit einem oder mehreren Elementen mit folgenden Anteilen:

mehr als 10 GHT Chrom,

mehr als 30 GHT Mangan,

mehr als 3 GHT Phosphor,

mehr als 8 GHT Silicium,

mehr als insgesamt 10 GHT andere Elemente, ausgenommen Kohlenstoff, jedoch 10 GHT oder weniger Kupfer.

d)

Stahl

andere Eisenwerkstoffe als die der Position 7203, die mit Ausnahme bestimmter Stahlgussstücke gewöhnlich plastisch verformbar sind und 2 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Chromstähle dürfen jedoch höhere Kohlenstoffgehalte aufweisen.

e)

nicht rostender Stahl

Legierte Stähle, die 1,2 GHT oder weniger Kohlenstoff und 10,5 GHT oder mehr Chrom enthalten, auch mit anderen Elementen.

f)

anderer legierter Stahl

Stähle, die nicht der Begriffsbestimmung für nicht rostenden Stahl entsprechen und eines oder mehrere der folgenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten:

0,3 GHT oder mehr Aluminium,

0,0008 GHT oder mehr Bor,

0,3 GHT oder mehr Chrom,

0,3 GHT oder mehr Cobalt,

0,4 GHT oder mehr Kupfer,

0,4 GHT oder mehr Blei,

1,65 GHT oder mehr Mangan,

0,08 GHT oder mehr Molybdän,

0,3 GHT oder mehr Nickel,

0,06 GHT oder mehr Niob,

0,6 GHT oder mehr Silicium,

0,05 GHT oder mehr Titan,

0,3 GHT oder mehr Wolfram,

0,1 GHT oder mehr Vanadium,

0,05 GHT oder mehr Zirconium,

0,1 GHT oder mehr von jedem anderen einzelnen Element (ausgenommen Schwefel, Phosphor, Kohlenstoff und Stickstoff).

g)

Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

grob in Masseln oder Rohblöcke ohne Gießköpfe gegossene Erzeugnisse mit deutlich sichtbaren Oberflächenfehlern, die hinsichtlich ihrer chemischen Zusammensetzung nicht den Begriffsbestimmungen für Roheisen, Spiegeleisen oder Ferrolegierungen entsprechen.

h)

Körner

Erzeugnisse, die mit einem Anteil von weniger als 90 GHT durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 1 mm und mit einem Anteil von 90 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 5 mm hindurchgehen.

ij)

Halbzeug

stranggegossene, massive Erzeugnisse, auch warm vorgewalzt, und andere massive Erzeugnisse, nur warm vorgewalzt oder nur vorgeschmiedet, einschließlich vorprofiliertes Halbzeug.

Diese Erzeugnisse sind nicht aufgerollt.

k)

flachgewalzte Erzeugnisse

gewalzte massive Erzeugnisse mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, die der Begriffsbestimmung des vorstehenden Buchstabens ij nicht entsprechen,

in Rollen (Coils) mit übereinander liegenden Lagen oder

nicht in Rollen (Coils), mit einer Breite von mindestens dem Zehnfachen der Dicke, sofern diese weniger als 4,75 mm beträgt, oder mit einer Breite von mehr als 150 mm, sofern die Dicke 4,75 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Breite beträgt.

Als „flachgewalzte Erzeugnisse“ gelten auch solche Erzeugnisse, die unmittelbar vom Walzen herrührende Oberflächenmuster (z. B. Rillen, Riefen, Waffelungen, Tränen, Warzen, Rauten) aufweisen oder die gelocht, gewellt oder poliert sind, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter anderweit genannter Waren erhalten haben.

Flachgewalzte Erzeugnisse beliebiger Abmessungen von anderer als quadratischer oder rechteckiger Form sind wie Erzeugnisse mit einer Breite von 600 mm oder mehr einzureihen, sofern sie nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

l)

Walzdraht

in Ringen regellos aufgehaspelte warmgewalzte massive Erzeugnisse mit Querschnitt in Form eines Kreises, Kreisabschnitts, Ovals, Quadrats, Rechtecks, Dreiecks oder eines anderen konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Diese Erzeugnisse können vom Walzen herrührende Einschnitte, Rippen (Wülste), Vertiefungen oder Erhöhungen aufweisen (Betonarmierungsstähle).

m)

Stabstahl

massive Erzeugnisse, die weder den Begriffsbestimmungen der vorstehenden Buchstaben ij), k) oder l) noch der Begriffsbestimmung für Draht entsprechen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Kreisabschnitts, Ovals, Quadrats, Rechtecks, Dreiecks oder anderen konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind).

Diese Erzeugnisse können:

vom Walzen herrührende Einschnitte, Rippen (Wülste), Vertiefungen oder Erhöhungen aufweisen (Betonarmierungsstähle);

nach dem Walzen verwunden sein.

n)

Profile

massive Erzeugnisse mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die weder den Begriffsbestimmungen der vorstehenden Buchstaben ij), k), l) oder m) noch der Begriffsbestimmung für Draht entsprechen.

Zu Kapitel 72 gehören nicht Erzeugnisse der Position 7301 oder 7302.

o)

Draht

kalthergestellte massive Erzeugnisse, mit beliebigem, über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, in Ringen oder Rollen, die der Begriffsbestimmung für flachgewalzte Erzeugnisse nicht entsprechen.

p)

Hohlbohrerstäbe

Hohlstäbe, zum Herstellen von Bohrern geeignet, mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte äußere Abmessung mehr als 15 mm bis 52 mm und mindestens das Doppelte der größten inneren Abmessung beträgt. Hohlstäbe aus Eisen oder Stahl, die dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, gehören zu Position 7304.

2.

Eisen- oder Stahlerzeugnisse, die mit Eisen oder Stahl anderer Sorten plattiert sind, werden wie Erzeugnisse der Eisen- oder Stahlsorte behandelt, die gewichtsmäßig vorherrscht.

3.

Durch Elektrolyse, Druckgießen oder Sintern hergestellte Eisen- oder Stahlerzeugnisse sind je nach Form, Zusammensetzung und Aussehen den Positionen für die entsprechenden warmgewalzten Erzeugnisse zuzuweisen.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

In Kapitel 72 gelten als:

a)

legiertes Roheisen

Roheisen, das eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthält:

mehr als 0,2 GHT Chrom,

mehr als 0,3 GHT Kupfer,

mehr als 0,3 GHT Nickel,

mehr als 0,1 GHT eines der nachstehenden Elemente, Aluminium, Molybdän, Titan, Wolfram, Vanadium.

b)

nicht legierter Automatenstahl

nicht legierte Stähle, die eines oder mehrere der nachstehenden Elemente mit den angegebenen Anteilen enthalten:

0,08 GHT oder mehr Schwefel,

0,1 GHT oder mehr Blei,

mehr als 0,05 GHT Selen,

mehr als 0,01 GHT Tellur,

mehr als 0,05 GHT Bismut.

c)

Silicium-Elektrostahl

legierte Stähle, die 0,6 bis 6 GHT Silicium und 0,08 GHT oder weniger Kohlenstoff enthalten. Mit Ausnahme von 1 GHT oder weniger Aluminium dürfen sie andere Elemente nicht mit einem Anteil enthalten, der ihnen den Charakter anderer legierter Stähle verleiht.

d)

Schnellarbeitsstahl

legierte Stähle, die mindestens zwei der drei Elemente Molybdän, Wolfram und Vanadium mit insgesamt 7 GHT oder mehr sowie Kohlenstoff mit 0,6 GHT oder mehr und Chrom mit 3 bis 6 GHT enthalten. Sie dürfen andere Elemente enthalten.

e)

Mangan-Silicium-Stahl

legierte Stähle, die

0,7 GHT oder weniger Kohlenstoff,

0,5 GHT bis 1,9 GHT Mangan und

0,6 GHT bis 2,3 GHT Silicium enthalten. Sie dürfen andere Elemente nur mit einem Anteil enthalten, der ihnen nicht den Charakter anderer legierter Stähle verleiht.

2.

Für die Einreihung von Ferrolegierungen in die Unterpositionen der Position 7202 gilt:

Eine Ferrolegierung gilt als binär und wird der betreffenden Unterposition (soweit vorhanden) zugewiesen, wenn nur eines der Legierungselemente den in der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 72 festgesetzten Mindestanteil überschreitet. Entsprechend gilt eine Ferrolegierung als ternär oder quaternär, sofern zwei oder drei Legierungselemente die Mindestanteile übersteigen.

Für die Anwendung dieser Bestimmung müssen die in Anmerkung 1 c) zu Kapitel 72 nicht gesondert aufgeführten „anderen Elemente“ einzeln einen Anteil von mehr als 10 GHT aufweisen.

Zusätzliche Anmerkung

1.

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Elektrobleche und -bänder (Unterpositionen 7209 16 10, 7209 17 10, 7209 18 10, 7209 26 10, 7209 27 10, 7209 28 10 und 7211 23 20) sind flachgewalzte Erzeugnisse mit Ummagnetisierungsverlusten je Kilogramm von (ermittelt nach dem Epstein-Verfahren mit einem Strom von 50 Perioden und einer Induktion von 1 Tesla):

2,1 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von 0,2 mm oder weniger,

3,6 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm, jedoch weniger als 0,6 mm,

6 Watt oder weniger bei Blechen oder Bändern mit einer Dicke von 0,6 mm bis 1,5 mm.

Weißbleche und -bänder (Unterpositionen 7210 12 20, 7210 70 10, 7212 10 10 und 7212 40 20) sind flachgewalzte Erzeugnisse mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm und mit einer metallischen Überzugsschicht mit einem Zinngehalt von 97 GHT oder mehr.

Werkzeugstahl (Unterpositionen 7224 10 10, 7224 90 02, 7225 30 10, 7225 40 12, 7226 91 20, 7228 30 20, 7228 40 10, 7228 50 20 und 7228 60 20) ist legierter Stahl (anderer als nicht rostender Stahl oder Schnellarbeitsstahl), der eine der folgenden Zusammensetzungen mit den angegebenen Anteilen enthält, auch mit anderen Elementen:

weniger als 0,6 GHT Kohlenstoff

und

0,7 GHT oder mehr Silicium und 0,05 GHT oder mehr Vanadium

oder

4 GHT oder mehr Wolfram;

0,8 GHT oder mehr Kohlenstoff

und

0,05 GHT oder mehr Vanadium;

mehr als 1,2 GHT Kohlenstoff

und

11 GHT bis 15 GHT Chrom;

0,16 GHT bis 0,5 GHT Kohlenstoff

und

3,8 GHT bis 4,3 GHT Nickel

und

1,1 GHT bis 1,5 GHT Chrom

und

0,15 GHT bis 0,5 GHT Molybdän;

0,3 GHT bis 0,5 GHT Kohlenstoff

und

1,4 GHT bis 2,1 GHT Chrom

und

0,15 GHT bis 0,5 GHT Molybdän

und

weniger als 1,2 GHT Nickel;

0,3 GHT oder mehr Kohlenstoff

und

weniger als 5,2 GHT Chrom

und

0,65 GHT oder mehr Molybdän oder 0,4 GHT oder mehr Wolfram;

0,5 GHT bis 0,6 GHT Kohlenstoff

und

1,25 GHT bis 1,8 GHT Nickel

und

0,5 GHT bis 1,2 GHT Chrom

und

0,15 GHT bis 0,5 GHT Molybdän.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

I. GRUNDERZEUGNISSE; KÖRNER ODER PULVER

7201

Roheisen und Spiegeleisen, in Masseln, Blöcken oder anderen Rohformen

 

 

7201 10

–  Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von 0,5 GHT oder weniger

 

 

 

– –  mit einem Mangangehalt von 0,4 GHT oder mehr

 

 

7201 10 11

– – –  mit einem Siliciumgehalt von 1 GHT oder weniger

1,7

7201 10 19

– – –  mit einem Siliciumgehalt von mehr als 1 GHT

1,7

7201 10 30

– –  mit einem Mangangehalt von 0,1 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,4 GHT

1,7

7201 10 90

– –  mit einem Mangangehalt von weniger als 0,1 GHT

frei

7201 20 00

–  Roheisen, nicht legiert, mit einem Phosphorgehalt von mehr als 0,5 GHT

2,2

7201 50

–  Roheisen, legiert; Spiegeleisen

 

 

7201 50 10

– –  Roheisen, legiert, mit einem Gehalt an Titan von 0,3 bis 1 GHT und an Vanadium von 0,5 bis 1 GHT

frei

7201 50 90

– –  anderes

1,7

7202

Ferrolegierungen

 

 

 

–  Ferromangan

 

 

7202 11

– –  mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 2 GHT

 

 

7202 11 20

– – –  mit einer Körnung von 5 mm oder weniger und einem Mangangehalt von mehr als 65 GHT

2,7

7202 11 80

– – –  anderes

2,7

7202 19 00

– –  anderes

2,7

 

–  Ferrosilicium

 

 

7202 21 00

– –  mit einem Siliciumgehalt von mehr als 55 GHT

5,7 (10)

7202 29

– –  anderes

 

 

7202 29 10

– – –  mit einem Magnesiumgehalt von 4 bis 10 GHT

5,7 (10)

7202 29 90

– – –  anderes

5,7 (10)

7202 30 00

–  Ferrosiliciummangan

3,7

 

–  Ferrochrom

 

 

7202 41

– –  mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 4 GHT

 

 

7202 41 10

– – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 4 bis 6 GHT

4

7202 41 90

– – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 6 GHT

4

7202 49

– –  anderes

 

 

7202 49 10

– – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,05 GHT oder weniger

7

7202 49 50

– – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,05 bis 0,5 GHT

7

7202 49 90

– – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,5 bis 4 GHT

7

7202 50 00

–  Ferrosiliciumchrom

2,7

7202 60 00

–  Ferronickel

frei

7202 70 00

–  Ferromolybdän

2,7

7202 80 00

–  Ferrowolfram und Ferrosiliciumwolfram

frei

 

–  andere

 

 

7202 91 00

– –  Ferrotitan und Ferrosiliciumtitan

2,7

7202 92 00

– –  Ferrovanadium

2,7

7202 93 00

– –  Ferroniob

frei

7202 99

– –  andere

 

 

7202 99 10

– – –  Ferrophosphor

frei

7202 99 30

– – –  Ferrosiliciummagnesium

2,7

7202 99 80

– – –  andere

2,7

7203

Durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse und anderer Eisenschwamm, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen; Eisen mit einer Reinheit von 99,94 GHT oder mehr, in Stücken, Pellets oder ähnlichen Formen

 

 

7203 10 00

–  durch Direktreduktion aus Eisenerzen hergestellte Eisenerzeugnisse

frei

7203 90 00

–  andere

frei

7204

Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

 

 

7204 10 00

–  Abfälle und Schrott, aus Gusseisen

frei

 

–  Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl

 

 

7204 21

– –  aus nicht rostendem Stahl

 

 

7204 21 10

– – –  mit einem Nickelgehalt von 8 GHT oder mehr

frei

7204 21 90

– – –  andere

frei

7204 29 00

– –  andere

frei

7204 30 00

–  Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl

frei

 

–  andere Abfälle und anderer Schrott

 

 

7204 41

– –  Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne, Feilspäne und Stanz- oder Schneidabfälle, auch paketiert

 

 

7204 41 10

– – –  Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne

frei

 

– – –  Stanz- oder Schneidabfälle

 

 

7204 41 91

– – – –  paketiert

frei

7204 41 99

– – – –  andere

frei

7204 49

– –  andere

 

 

7204 49 10

– – –  geschreddert

frei

 

– – –  andere

 

 

7204 49 30

– – – –  paketiert

frei

7204 49 90

– – – –  andere

frei

7204 50 00

–  Abfallblöcke

frei

7205

Körner und Pulver, aus Roheisen, Spiegeleisen, Eisen oder Stahl

 

 

7205 10 00

–  Körner

frei

 

–  Pulver

 

 

7205 21 00

– –  aus legiertem Stahl

frei

7205 29 00

– –  andere

frei

II. EISEN UND NICHT LEGIERTER STAHL

7206

Eisen und nicht legierter Stahl, in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen, ausgenommen Eisen der Position 7203

 

 

7206 10 00

–  Rohblöcke (Ingots)

frei

7206 90 00

–  andere

frei

7207

Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

 

 

 

–  mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

 

 

7207 11

– –  mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem Querschnitt und einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke

 

 

 

– – –  warm vorgewalzt oder stranggegossen

 

 

7207 11 11

– – – –  aus Automatenstahl

frei

 

– – – –  anderes

 

 

7207 11 14

– – – – –  mit einer Dicke von 130 mm oder weniger

frei

7207 11 16

– – – – –  mit einer Dicke von mehr als 130 mm

frei

7207 11 90

– – –  vorgeschmiedet

frei

7207 12

– –  anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

 

 

7207 12 10

– – –  warm vorgewalzt oder stranggegossen

frei

7207 12 90

– – –  vorgeschmiedet

frei

7207 19

– –  anderes

 

 

 

– – –  mit rundem oder vieleckigem Querschnitt

 

 

7207 19 12

– – – –  warm vorgewalzt oder stranggegossen

frei

7207 19 19

– – – –  vorgeschmiedet

frei

7207 19 80

– – –  anderes

frei

7207 20

–  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

 

 

 

– –  mit quadratischem Querschnitt oder mit rechteckigem Querschnitt und einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke

 

 

 

– – –  warm vorgewalzt oder stranggegossen

 

 

7207 20 11

– – – –  aus Automatenstahl

frei

 

– – – –  anderes, mit einem Kohlenstoffgehalt von

 

 

7207 20 15

– – – – –  0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

frei

7207 20 17

– – – – –  0,6 GHT oder mehr

frei

7207 20 19

– – –  vorgeschmiedet

frei

 

– –  anderes, mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

 

 

7207 20 32

– – –  warm vorgewalzt oder stranggegossen

frei

7207 20 39

– – –  vorgeschmiedet

frei

 

– –  mit rundem oder vieleckigem Querschnitt

 

 

7207 20 52

– – –  warm vorgewalzt oder stranggegossen

frei

7207 20 59

– – –  vorgeschmiedet

frei

7207 20 80

– –  anderes

frei

7208

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, warmgewalzt, weder plattiert noch überzogen

 

 

7208 10 00

–  in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Oberflächenmuster

frei

 

–  andere, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, gebeizt

 

 

7208 25 00

– –  mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

frei

7208 26 00

– –  mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

frei

7208 27 00

– –  mit einer Dicke von weniger als 3 mm

frei

 

–  andere, in Rollen (Coils), nur warmgewalzt

 

 

7208 36 00

– –  mit einer Dicke von mehr als 10 mm

frei

7208 37 00

– –  mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

frei

7208 38 00

– –  mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

frei

7208 39 00

– –  mit einer Dicke von weniger als 3 mm

frei

7208 40 00

–  nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt, mit Oberflächenmuster

frei

 

–  andere, nicht in Rollen (Coils), nur warmgewalzt

 

 

7208 51

– –  mit einer Dicke von mehr als 10 mm

 

 

7208 51 20

– – –  mit einer Dicke von mehr als 15 mm

frei

 

– – –  mit einer Dicke von mehr als 10 mm bis 15 mm, mit einer Breite von

 

 

7208 51 91

– – – –  2 050 mm oder mehr

frei

7208 51 98

– – – –  weniger als 2 050 mm

frei

7208 52

– –  mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

 

 

7208 52 10

– – –  auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm oder weniger

frei

 

– – –  andere, mit einer Breite von

 

 

7208 52 91

– – – –  2 050 mm oder mehr

frei

7208 52 99

– – – –  weniger als 2 050 mm

frei

7208 53

– –  mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

 

 

7208 53 10

– – –  auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von 1 250 mm oder weniger und einer Dicke von 4 mm oder mehr

frei

7208 53 90

– – –  andere

frei

7208 54 00

– –  mit einer Dicke von weniger als 3 mm

frei

7208 90

–  andere

 

 

7208 90 20

– –  gelocht

frei

7208 90 80

– –  andere

frei

7209

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, kaltgewalzt, weder plattiert noch überzogen

 

 

 

–  in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt

 

 

7209 15 00

– –  mit einer Dicke von 3 mm oder mehr

frei

7209 16

– –  mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm

 

 

7209 16 10

– – –  Elektrobleche

frei

7209 16 90

– – –  andere

frei

7209 17

– –  mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm

 

 

7209 17 10

– – –  Elektrobleche

frei

7209 17 90

– – –  andere

frei

7209 18

– –  mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm

 

 

7209 18 10

– – –  Elektrobleche

frei

 

– – –  andere

 

 

7209 18 91

– – – –  mit einer Dicke von 0,35 mm oder mehr, jedoch weniger als 0,5 mm

frei

7209 18 99

– – – –  mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm

frei

 

–  nicht in Rollen (Coils), nur kaltgewalzt

 

 

7209 25 00

– –  mit einer Dicke von 3 mm oder mehr

frei

7209 26

– –  mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm

 

 

7209 26 10

– – –  Elektrobleche

frei

7209 26 90

– – –  andere

frei

7209 27

– –  mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm

 

 

7209 27 10

– – –  Elektrobleche

frei

7209 27 90

– – –  andere

frei

7209 28

– –  mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm

 

 

7209 28 10

– – –  Elektrobleche

frei

7209 28 90

– – –  andere

frei

7209 90

–  andere

 

 

7209 90 20

– –  gelocht

frei

7209 90 80

– –  andere

frei

7210

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen

 

 

 

–  verzinnt

 

 

7210 11 00

– –  mit einer Dicke von 0,5 mm oder mehr

frei

7210 12

– –  mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm

 

 

7210 12 20

– – –  Weißbleche

frei

7210 12 80

– – –  andere

frei

7210 20 00

–  verbleit, einschließlich Terneblech oder -band

frei

7210 30 00

–  elektrolytisch verzinkt

frei

 

–  anders verzinkt

 

 

7210 41 00

– –  gewellt

frei

7210 49 00

– –  andere

frei

7210 50 00

–  mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen

frei

 

–  mit Aluminium überzogen

 

 

7210 61 00

– –  mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen

frei

7210 69 00

– –  andere

frei

7210 70

–  mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen

 

 

7210 70 10

– –  Weißbleche, lackiert; mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogene Erzeugnisse, lackiert

frei

7210 70 80

– –  andere

frei

7210 90

–  andere

 

 

7210 90 30

– –  plattiert

frei

7210 90 40

– –  verzinnt und bedruckt

frei

7210 90 80

– –  andere

frei

7211

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, weder plattiert noch überzogen

 

 

 

–  nur warmgewalzt

 

 

7211 13 00

– –  auf vier Flächen oder in geschlossenen Kalibern gewalzt, mit einer Breite von mehr als 150 mm und einer Dicke von 4 mm oder mehr, nicht in Rollen (Coils), ohne Oberflächenmuster

frei

7211 14 00

– –  andere, mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

frei

7211 19 00

– –  andere

frei

 

–  nur kaltgewalzt

 

 

7211 23

– –  mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

 

 

7211 23 20

– – –  Elektrobänder

frei

 

– – –  andere

 

 

7211 23 30

– – – –  mit einer Dicke von 0,35 mm oder mehr

frei

7211 23 80

– – – –  mit einer Dicke von weniger als 0,35 mm

frei

7211 29 00

– –  andere

frei

7211 90

–  andere

 

 

7211 90 20

– –  gelocht

frei

7211 90 80

– –  andere

frei

7212

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm, plattiert oder überzogen

 

 

7212 10

–  verzinnt

 

 

7212 10 10

– –  Weißbleche und -bänder, nur oberflächenbearbeitet

frei

7212 10 90

– –  andere

frei

7212 20 00

–  elektrolytisch verzinkt

frei

7212 30 00

–  anders verzinkt

frei

7212 40

–  mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff überzogen

 

 

7212 40 20

– –  Weißbleche und -bänder, nur lackiert; mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogene Erzeugnisse, lackiert

frei

7212 40 80

– –  andere

frei

7212 50

–  anders überzogen

 

 

7212 50 20

– –  mit Chromoxiden oder mit Chrom und Chromoxiden überzogen

frei

7212 50 30

– –  verchromt oder vernickelt

frei

7212 50 40

– –  verkupfert

frei

 

– –  mit Aluminium überzogen

 

 

7212 50 61

– – –  mit Aluminium-Zink-Legierungen überzogen

frei

7212 50 69

– – –  andere

frei

7212 50 90

– –  andere

frei

7212 60 00

–  plattiert

frei

7213

Walzdraht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

 

 

7213 10 00

–  mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen

frei

7213 20 00

–  anderer, aus Automatenstahl

frei

 

–  anderer

 

 

7213 91

– –  mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von weniger als 14 mm

 

 

7213 91 10

– – –  von der für Betonarmierung verwendeten Art

frei

7213 91 20

– – –  von der für Reifencord verwendeten Art

frei

 

– – –  anderer

 

 

7213 91 41

– – – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,06 GHT oder weniger

frei

7213 91 49

– – – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,06 GHT, jedoch weniger als 0,25 GHT

frei

7213 91 70

– – – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT bis 0,75 GHT

frei

7213 91 90

– – – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von mehr als 0,75 GHT

frei

7213 99

– –  anderer

 

 

7213 99 10

– – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

frei

7213 99 90

– – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

frei

7214

Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, nur geschmiedet, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, auch nach dem Walzen verwunden

 

 

7214 10 00

–  geschmiedet

frei

7214 20 00

–  mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen oder nach dem Walzen verwunden

frei

7214 30 00

–  anderer, aus Automatenstahl

frei

 

–  anderer

 

 

7214 91

– –  mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

 

 

7214 91 10

– – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

frei

7214 91 90

– – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

frei

7214 99

– –  anderer

 

 

 

– – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

 

 

7214 99 10

– – – –  von der für Betonarmierung verwendeten Art

frei

 

– – – –  anderer, mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von

 

 

7214 99 31

– – – – –  80 mm oder mehr

frei

7214 99 39

– – – – –  weniger als 80 mm

frei

7214 99 50

– – – –  anderer

frei

 

– – –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

 

 

 

– – – –  mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von

 

 

7214 99 71

– – – – –  80 mm oder mehr

frei

7214 99 79

– – – – –  weniger als 80 mm

frei

7214 99 95

– – – –  anderer

frei

7215

Anderer Stabstahl aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

 

 

7215 10 00

–  aus Automatenstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

frei

7215 50

–  anderer, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

 

 

 

– –  mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

 

 

7215 50 11

– – –  mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

frei

7215 50 19

– – –  anderer

frei

7215 50 80

– –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr

frei

7215 90 00

–  anderer

frei

7216

Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

 

 

7216 10 00

–  U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von weniger als 80 mm

frei

 

–  L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von weniger als 80 mm

 

 

7216 21 00

– –  L-Profile

frei

7216 22 00

– –  T-Profile

frei

 

–  U-, I- oder H-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr

 

 

7216 31

– –  U-Profile

 

 

7216 31 10

– – –  mit einer Höhe von 80 mm bis 220 mm

frei

7216 31 90

– – –  mit einer Höhe von mehr als 220 mm

frei

7216 32

– –  I-Profile

 

 

 

– – –  mit einer Höhe von 80 mm bis 220 mm

 

 

7216 32 11

– – – –  mit parallelen Flanschflächen

frei

7216 32 19

– – – –  andere

frei

 

– – –  mit einer Höhe von mehr als 220 mm

 

 

7216 32 91

– – – –  mit parallelen Flanschflächen

frei

7216 32 99

– – – –  andere

frei

7216 33

– –  H-Profile

 

 

7216 33 10

– – –  mit einer Höhe von 80 mm bis 180 mm

frei

7216 33 90

– – –  mit einer Höhe von mehr als 180 mm

frei

7216 40

–  L- oder T-Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst, mit einer Höhe von 80 mm oder mehr

 

 

7216 40 10

– –  L-Profile

frei

7216 40 90

– –  T-Profile

frei

7216 50

–  andere Profile, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst

 

 

7216 50 10

– –  mit einem Querschnitt, der in ein Quadrat mit einer Seite von 80 mm passt

frei

 

– –  andere

 

 

7216 50 91

– – –  Wulstflachprofile (Wulstflachstahl)

frei

7216 50 99

– – –  andere

frei

 

–  Profile, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

 

 

7216 61

– –  aus flachgewalzten Erzeugnissen hergestellt

 

 

7216 61 10

– – –  C-, L-, U-, Z-, Omega- oder Schlitzprofile

frei

7216 61 90

– – –  andere

frei

7216 69 00

– –  andere

frei

 

–  andere

 

 

7216 91

– –  aus flachgewalzten Erzeugnissen kalthergestellt oder kaltfertiggestellt

 

 

7216 91 10

– – –  profilierte Bleche

frei

7216 91 80

– – –  andere

frei

7216 99 00

– –  andere

frei

7217

Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

 

 

7217 10

–  nicht überzogen, auch poliert

 

 

 

– –  mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

 

 

7217 10 10

– – –  mit einer größten Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm

frei

 

– – –  mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,8 mm oder mehr

 

 

7217 10 31

– – – –  mit vom Walzen herrührenden Einschnitten, Rippen (Wülsten), Vertiefungen oder Erhöhungen

frei

7217 10 39

– – – –  anderer

frei

7217 10 50

– –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

frei

7217 10 90

– –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr

frei

7217 20

–  verzinkt

 

 

 

– –  mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

 

 

7217 20 10

– – –  mit einer größten Querschnittsabmessung von weniger als 0,8 mm

frei

7217 20 30

– – –  mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,8 mm oder mehr

frei

7217 20 50

– –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

frei

7217 20 90

– –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr

frei

7217 30

–  mit anderen unedlen Metallen überzogen

 

 

 

– –  mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

 

 

7217 30 41

– – –  verkupfert

frei

7217 30 49

– – –  anderer

frei

7217 30 50

– –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

frei

7217 30 90

– –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr

frei

7217 90

–  anderer

 

 

7217 90 20

– –  mit einem Kohlenstoffgehalt von weniger als 0,25 GHT

frei

7217 90 50

– –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 0,6 GHT

frei

7217 90 90

– –  mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,6 GHT oder mehr

frei

III. NICHT ROSTENDER STAHL

7218

Nicht rostender Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus nicht rostendem Stahl

 

 

7218 10 00

–  Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

frei

 

–  andere

 

 

7218 91

– –  mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt

 

 

7218 91 10

– – –  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

frei

7218 91 80

– – –  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

frei

7218 99

– –  andere

 

 

 

– – –  mit quadratischem Querschnitt

 

 

7218 99 11

– – – –  warm vorgewalzt oder stranggegossen

frei

7218 99 19

– – – –  vorgeschmiedet

frei

 

– – –  andere

 

 

7218 99 20

– – – –  warm vorgewalzt oder stranggegossen

frei

7218 99 80

– – – –  vorgeschmiedet

frei

7219

Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

 

 

 

–  nur warmgewalzt, in Rollen (Coils)

 

 

7219 11 00

– –  mit einer Dicke von mehr als 10 mm

frei

7219 12

– –  mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

 

 

7219 12 10

– – –  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

frei

7219 12 90

– – –  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

frei

7219 13

– –  mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

 

 

7219 13 10

– – –  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

frei

7219 13 90

– – –  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

frei

7219 14

– –  mit einer Dicke von weniger als 3 mm

 

 

7219 14 10

– – –  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

frei

7219 14 90

– – –  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

frei

 

–  nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils)

 

 

7219 21

– –  mit einer Dicke von mehr als 10 mm

 

 

7219 21 10

– – –  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

frei

7219 21 90

– – –  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

frei

7219 22

– –  mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

 

 

7219 22 10

– – –  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

frei

7219 22 90

– – –  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

frei

7219 23 00

– –  mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

frei

7219 24 00

– –  mit einer Dicke von weniger als 3 mm

frei

 

–  nur kaltgewalzt

 

 

7219 31 00

– –  mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

frei

7219 32

– –  mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, jedoch weniger als 4,75 mm

 

 

7219 32 10

– – –  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

frei

7219 32 90

– – –  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

frei

7219 33

– –  mit einer Dicke von mehr als 1 mm, jedoch weniger als 3 mm

 

 

7219 33 10

– – –  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

frei

7219 33 90

– – –  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

frei

7219 34

– –  mit einer Dicke von 0,5 mm bis 1 mm

 

 

7219 34 10

– – –  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

frei

7219 34 90

– – –  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

frei

7219 35

– –  mit einer Dicke von weniger als 0,5 mm

 

 

7219 35 10

– – –  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

frei

7219 35 90

– – –  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

frei

7219 90

–  andere

 

 

7219 90 20

– –  gelocht

frei

7219 90 80

– –  andere

frei

7220

Flachgewalzte Erzeugnisse aus nicht rostendem Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

 

 

 

–  nur warmgewalzt

 

 

7220 11 00

– –  mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

frei

7220 12 00

– –  mit einer Dicke von weniger als 4,75 mm

frei

7220 20

–  nur kaltgewalzt

 

 

 

– –  mit einer Dicke von 3 mm oder mehr, mit einem Nickelgehalt von

 

 

7220 20 21

– – –  2,5 GHT oder mehr

frei

7220 20 29

– – –  weniger als 2,5 GHT

frei

 

– –  mit einer Dicke von mehr als 0,35 mm, jedoch weniger als 3 mm, mit einem Nickelgehalt von

 

 

7220 20 41

– – –  2,5 GHT oder mehr

frei

7220 20 49

– – –  weniger als 2,5 GHT

frei

 

– –  mit einer Dicke von 0,35 mm oder weniger, mit einem Nickelgehalt von

 

 

7220 20 81

– – –  2,5 GHT oder mehr

frei

7220 20 89

– – –  weniger als 2,5 GHT

frei

7220 90

–  andere

 

 

7220 90 20

– –  gelocht

frei

7220 90 80

– –  andere

frei

7221 00

Walzdraht aus nicht rostendem Stahl

 

 

7221 00 10

–  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

frei

7221 00 90

–  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

frei

7222

Stabstahl und Profile, aus nicht rostendem Stahl

 

 

 

–  Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst

 

 

7222 11

– –  mit kreisförmigem Querschnitt

 

 

 

– – –  mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit einem Nickelgehalt von

 

 

7222 11 11

– – – –  2,5 GHT oder mehr

frei

7222 11 19

– – – –  weniger als 2,5 GHT

frei

 

– – –  mit einem Durchmesser von weniger als 80 mm, mit einem Nickelgehalt von

 

 

7222 11 81

– – – –  2,5 GHT oder mehr

frei

7222 11 89

– – – –  weniger als 2,5 GHT

frei

7222 19

– –  anderer

 

 

7222 19 10

– – –  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

frei

7222 19 90

– – –  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

frei

7222 20

–  Stabstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

 

 

 

– –  mit kreisförmigem Querschnitt

 

 

 

– – –  mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr, mit einem Nickelgehalt von

 

 

7222 20 11

– – – –  2,5 GHT oder mehr

frei

7222 20 19

– – – –  weniger als 2,5 GHT

frei

 

– – –  mit einem Durchmesser von 25 mm oder mehr, jedoch weniger als 80 mm, mit einem Nickelgehalt von

 

 

7222 20 21

– – – –  2,5 GHT oder mehr

frei

7222 20 29

– – – –  weniger als 2,5 GHT

frei

 

– – –  mit einem Durchmesser von weniger als 25 mm, mit einem Nickelgehalt von

 

 

7222 20 31

– – – –  2,5 GHT oder mehr

frei

7222 20 39

– – – –  weniger als 2,5 GHT

frei

 

– –  anderer, mit einem Nickelgehalt von

 

 

7222 20 81

– – –  2,5 GHT oder mehr

frei

7222 20 89

– – –  weniger als 2,5 GHT

frei

7222 30

–  anderer Stabstahl

 

 

 

– –  geschmiedet, mit einem Nickelgehalt von

 

 

7222 30 51

– – –  2,5 GHT oder mehr

frei

7222 30 91

– – –  weniger als 2,5 GHT

frei

7222 30 97

– –  anderer

frei

7222 40

–  Profile

 

 

7222 40 10

– –  nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst

frei

7222 40 50

– –  nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

frei

7222 40 90

– –  andere

frei

7223 00

Draht aus nicht rostendem Stahl

 

 

 

–  mit einem Nickelgehalt von 2,5 GHT oder mehr

 

 

7223 00 11

– –  mit einem Gehalt an Nickel von 28 bis 31 GHT und an Chrom von 20 bis 22 GHT

frei

7223 00 19

– –  anderer

frei

 

–  mit einem Nickelgehalt von weniger als 2,5 GHT

 

 

7223 00 91

– –  mit einem Gehalt an Chrom von 13 bis 25 GHT und an Aluminium von 3,5 bis 6 GHT

frei

7223 00 99

– –  anderer

frei

IV. ANDERER LEGIERTER STAHL; HOHLBOHRERSTÄBE AUS LEGIERTEM ODER NICHT LEGIERTEM STAHL

7224

Anderer legierter Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen; Halbzeug aus anderem legierten Stahl

 

 

7224 10

–  Rohblöcke (Ingots) und andere Rohformen

 

 

7224 10 10

– –  aus Werkzeugstahl

frei

7224 10 90

– –  anderer

frei

7224 90

–  andere

 

 

7224 90 02

– –  aus Werkzeugstahl

frei

 

– –  andere

 

 

 

– – –  mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt

 

 

 

– – – –  warm vorgewalzt oder stranggegossen

 

 

 

– – – – –  mit einer Breite von weniger als dem Zweifachen der Dicke

 

 

7224 90 03

– – – – – –  aus Schnellarbeitsstahl

frei

7224 90 05

– – – – – –  aus Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,7 GHT oder weniger, an Mangan von 0,5 bis 1,2 GHT und an Silicium von 0,6 bis 2,3 GHT; aus Stahl mit einem Borgehalt von 0,0008 GHT oder mehr, ohne dass ein anderes Element den in der Anmerkung 1 f) zu Kapitel 72 angegebenen Mindestanteil erreicht

frei

7224 90 07

– – – – – –  andere

frei

7224 90 14

– – – – –  andere

frei

7224 90 18

– – – –  vorgeschmiedet

frei

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  warm vorgewalzt oder stranggegossen

 

 

7224 90 31

– – – – –  mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger

frei

7224 90 38

– – – – –  andere

frei

7224 90 90

– – – –  vorgeschmiedet

frei

7225

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr

 

 

 

–  aus Silicium-Elektrostahl

 

 

7225 11 00

– –  kornorientiert

frei

7225 19

– –  andere

 

 

7225 19 10

– – –  warmgewalzt

frei

7225 19 90

– – –  kaltgewalzt

frei

7225 30

–  andere, nur warmgewalzt, in Rollen (Coils)

 

 

7225 30 10

– –  aus Werkzeugstahl

frei

7225 30 30

– –  aus Schnellarbeitsstahl

frei

7225 30 90

– –  andere

frei

7225 40

–  andere, nur warmgewalzt, nicht in Rollen (Coils)

 

 

7225 40 12

– –  aus Werkzeugstahl

frei

7225 40 15

– –  aus Schnellarbeitsstahl

frei

 

– –  andere

 

 

7225 40 40

– – –  mit einer Dicke von mehr als 10 mm

frei

7225 40 60

– – –  mit einer Dicke von 4,75 mm bis 10 mm

frei

7225 40 90

– – –  mit einer Dicke von weniger als 4,75 mm

frei

7225 50

–  andere, nur kaltgewalzt

 

 

7225 50 20

– –  aus Schnellarbeitsstahl

frei

7225 50 80

– –  andere

frei

 

–  andere

 

 

7225 91 00

– –  elektrolytisch verzinkt

frei

7225 92 00

– –  anders verzinkt

frei

7225 99 00

– –  andere

frei

7226

Flachgewalzte Erzeugnisse aus anderem legierten Stahl, mit einer Breite von weniger als 600 mm

 

 

 

–  aus Silicium-Elektrostahl

 

 

7226 11 00

– –  kornorientiert

frei

7226 19

– –  andere

 

 

7226 19 10

– – –  nur warmgewalzt

frei

7226 19 80

– – –  andere

frei

7226 20 00

–  aus Schnellarbeitsstahl

frei

 

–  andere

 

 

7226 91

– –  nur warmgewalzt

 

 

7226 91 20

– – –  aus Werkzeugstahl

frei

 

– – –  andere

 

 

7226 91 91

– – – –  mit einer Dicke von 4,75 mm oder mehr

frei

7226 91 99

– – – –  mit einer Dicke von weniger als 4,75 mm

frei

7226 92 00

– –  nur kaltgewalzt

frei

7226 99

– –  andere

 

 

7226 99 10

– – –  elektrolytisch verzinkt

frei

7226 99 30

– – –  anders verzinkt

frei

7226 99 70

– – –  andere

frei

7227

Walzdraht aus anderem legierten Stahl

 

 

7227 10 00

–  aus Schnellarbeitsstahl

frei

7227 20 00

–  aus Mangan-Silicium-Stahl

frei

7227 90

–  anderer

 

 

7227 90 10

– –  mit einem Borgehalt von 0,0008 GHT oder mehr, ohne dass ein anderes Element den in der Anmerkung 1 f) zu Kapitel 72 angegebenen Mindestanteil erreicht

frei

7227 90 50

– –  mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger

frei

7227 90 95

– –  anderer

frei

7228

Stabstahl und Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl

 

 

7228 10

–  Stabstahl aus Schnellarbeitsstahl

 

 

7228 10 20

– –  nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst; warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepresst, nur plattiert

frei

7228 10 50

– –  geschmiedet

frei

7228 10 90

– –  anderer

frei

7228 20

–  Stabstahl aus Mangan-Silicium-Stahl

 

 

7228 20 10

– –  mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen warmgewalzt

frei

 

– –  anderer

 

 

7228 20 91

– – –  nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst; warmgewalzt, warmgezogen oder warmstranggepresst, nur plattiert

frei

7228 20 99

– – –  anderer

frei

7228 30

–  anderer Stabstahl, nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst

 

 

7228 30 20

– –  aus Werkzeugstahl

frei

 

– –  mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger

 

 

7228 30 41

– – –  mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von 80 mm oder mehr

frei

7228 30 49

– – –  anderer

frei

 

– –  anderer

 

 

 

– – –  mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von

 

 

7228 30 61

– – – –  80 mm oder mehr

frei

7228 30 69

– – – –  weniger als 80 mm

frei

7228 30 70

– – –  mit rechteckigem (nicht quadratischem) Querschnitt, auf vier Flächen warmgewalzt

frei

7228 30 89

– – –  anderer

frei

7228 40

–  anderer Stabstahl, nur geschmiedet

 

 

7228 40 10

– –  aus Werkzeugstahl

frei

7228 40 90

– –  anderer

frei

7228 50

–  anderer Stabstahl, nur kalthergestellt oder nur kaltfertiggestellt

 

 

7228 50 20

– –  aus Werkzeugstahl

frei

7228 50 40

– –  mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger

frei

 

– –  anderer

 

 

 

– – –  mit kreisförmigem Querschnitt mit einem Durchmesser von

 

 

7228 50 61

– – – –  80 mm oder mehr

frei

7228 50 69

– – – –  weniger als 80 mm

frei

7228 50 80

– – –  anderer

frei

7228 60

–  anderer Stabstahl

 

 

7228 60 20

– –  aus Werkzeugstahl

frei

7228 60 80

– –  anderer

frei

7228 70

–  Profile

 

 

7228 70 10

– –  nur warmgewalzt, nur warmgezogen oder nur warmstranggepresst

frei

7228 70 90

– –  andere

frei

7228 80 00

–  Hohlbohrerstäbe

frei

7229

Draht aus anderem legierten Stahl

 

 

7229 20 00

–  aus Mangan-Silicium-Stahl

frei

7229 90

–  anderer

 

 

7229 90 20

– –  aus Schnellarbeitsstahl

frei

7229 90 50

– –  mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger

frei

7229 90 90

– –  andere

frei

KAPITEL 73

WAREN AUS EISEN ODER STAHL

Anmerkungen

1.

Als „Gusseisen“ im Sinne des Kapitels 73 gelten durch Gießen hergestellte Erzeugnisse, deren chemische Zusammensetzung nicht der für Stahl nach Anmerkung 1 d) zu Kapitel 72 entspricht und in denen Eisen gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht.

2.

Als „Draht“ im Sinne des Kapitels 73 gelten warm- oder kalthergestellte Erzeugnisse mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 16 mm oder weniger beträgt.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

7301

Spundwanderzeugnisse aus Eisen oder Stahl, auch gelocht oder aus zusammengesetzten Elementen hergestellt; durch Schweißen hergestellte Profile aus Eisen oder Stahl

 

 

7301 10 00

–  Spundwanderzeugnisse

frei

7301 20 00

–  Profile

frei

7302

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material

 

 

7302 10

–  Schienen

 

 

7302 10 10

– –  Stromschienen mit einem Leiter aus Nichteisenmetall

frei

 

– –  andere

 

 

 

– – –  neu

 

 

 

– – – –  Vignolschienen

 

 

7302 10 21

– – – – –  mit einem Gewicht je Meter von 46 kg oder mehr

frei

7302 10 23

– – – – –  mit einem Gewicht je Meter von 27 kg oder mehr, jedoch weniger als 46 kg

frei

7302 10 29

– – – – –  mit einem Gewicht je Meter von weniger als 27 kg

frei

7302 10 40

– – – –  Rillenschienen

frei

7302 10 50

– – – –  andere

frei

7302 10 90

– – –  gebraucht

frei

7302 30 00

–  Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen

2,7

7302 40 00

–  Laschen und Unterlagsplatten

frei

7302 90 00

–  andere

frei

7303 00

Rohre und Hohlprofile, aus Gusseisen

 

 

7303 00 10

–  Druckrohre

3,2

7303 00 90

–  andere

3,2

7304

Rohre und Hohlprofile, nahtlos, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl

 

 

 

–  Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe)

 

 

7304 11 00

– –  aus nicht rostendem Stahl

frei

7304 19

– –  andere

 

 

7304 19 10

– – –  mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger

frei

7304 19 30

– – –  mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

frei

7304 19 90

– – –  mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm

frei

 

–  Futterrohre, Steigrohre und Bohrgestänge von der für das Bohren oder Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing, tubing, drill pipe)

 

 

7304 22 00

– –  Bohrgestänge (drill pipe), aus nicht rostendem Stahl

frei

7304 23 00

– –  andere Bohrgestänge (drill pipe)

frei

7304 24 00

– –  andere, aus nicht rostendem Stahl

frei

7304 29

– –  andere

 

 

7304 29 10

– – –  mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger

frei

7304 29 30

– – –  mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

frei

7304 29 90

– – –  mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm

frei

 

–  andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

 

 

7304 31

– –  kaltgezogen oder kaltgewalzt

 

 

7304 31 20

– – –  Präzisionsstahlrohre

frei

7304 31 80

– – –  andere

frei

7304 39

– –  andere

 

 

7304 39 10

– – –  roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt

frei

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde)

 

 

7304 39 52

– – – – –  verzinkt

frei

7304 39 58

– – – – –  andere

frei

 

– – – –  andere, mit einem äußeren Durchmesser von

 

 

7304 39 92

– – – – –  168,3 mm oder weniger

frei

7304 39 93

– – – – –  mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

frei

7304 39 98

– – – – –  mehr als 406,4 mm

frei

 

–  andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht rostendem Stahl

 

 

7304 41 00

– –  kaltgezogen oder kaltgewalzt

frei

7304 49

– –  andere

 

 

7304 49 10

– – –  roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt

frei

 

– – –  andere

 

 

7304 49 93

– – – –  mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger

frei

7304 49 95

– – – –  mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

frei

7304 49 99

– – – –  mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm

frei

 

–  andere, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legierten Stahl

 

 

7304 51

– –  kaltgezogen oder kaltgewalzt

 

 

 

– – –  gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, aus legiertem Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger, mit einer Länge von

 

 

7304 51 12

– – – –  0,5 m oder weniger

frei

7304 51 18

– – – –  mehr als 0,5 m

frei

 

– – –  andere

 

 

7304 51 81

– – – –  Präzisionsstahlrohre

frei

7304 51 89

– – – –  andere

frei

7304 59

– –  andere

 

 

7304 59 10

– – –  roh, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, ausschließlich zum Herstellen von Rohren mit anderem Querschnitt und anderer Wanddicke bestimmt

frei

 

– – –  andere, gerade und von gleichmäßiger Wanddicke, aus legiertem Stahl mit einem Gehalt an Kohlenstoff von 0,9 bis 1,15 GHT und an Chrom von 0,5 bis 2 GHT, auch mit einem Gehalt an Molybdän von 0,5 GHT oder weniger, mit einer Länge von

 

 

7304 59 32

– – – –  0,5 m oder weniger

frei

7304 59 38

– – – –  mehr als 0,5 m

frei

 

– – –  andere

 

 

7304 59 92

– – – –  mit einem äußeren Durchmesser von 168,3 mm oder weniger

frei

7304 59 93

– – – –  mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

frei

7304 59 99

– – – –  mit einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm

frei

7304 90 00

–  andere

frei

7305

Andere Rohre (z. B. geschweißt oder genietet) mit kreisförmigem Querschnitt und einem äußeren Durchmesser von mehr als 406,4 mm, aus Eisen oder Stahl

 

 

 

–  Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe)

 

 

7305 11 00

– –  mit verdecktem Lichtbogen längsnahtgeschweißt

frei

7305 12 00

– –  anders längsnahtgeschweißt

frei

7305 19 00

– –  andere

frei

7305 20 00

–  Futterrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing)

frei

 

–  andere, geschweißt

 

 

7305 31 00

– –  längsnahtgeschweißt

frei

7305 39 00

– –  andere

frei

7305 90 00

–  andere

frei

7306

Andere Rohre und Hohlprofile (z. B. geschweißt, genietet, gefalzt oder mit einfach aneinander gelegten Rändern), aus Eisen oder Stahl

 

 

 

–  Rohre von der für Öl- oder Gasfernleitungen verwendeten Art (line pipe)

 

 

7306 11

– –  geschweißt, aus nicht rostendem Stahl

 

 

7306 11 10

– – –  längsnahtgeschweißt

frei

7306 11 90

– – –  spiralnahtgeschweißt

frei

7306 19

– –  andere

 

 

7306 19 10

– – –  längsnahtgeschweißt

frei

7306 19 90

– – –  spiralnahtgeschweißt

frei

 

–  Futterrohre und Steigrohre von der für das Fördern von Öl oder Gas verwendeten Art (casing und tubing)

 

 

7306 21 00

– –  geschweißt, aus nicht rostendem Stahl

frei

7306 29 00

– –  andere

frei

7306 30

–  andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus Eisen oder nicht legiertem Stahl

 

 

 

– –  Präzisionsstahlrohre, mit einer Wanddicke von

 

 

7306 30 11

– – –  2 mm oder weniger

frei

7306 30 19

– – –  mehr als 2 mm

frei

 

– –  andere

 

 

 

– – –  Gewinderohre (glattendig oder mit Gewinde)

 

 

7306 30 41

– – – –  verzinkt

frei

7306 30 49

– – – –  andere

frei

 

– – –  andere, mit einem äußeren Durchmesser von

 

 

 

– – – –  168,3 mm oder weniger

 

 

7306 30 72

– – – – –  verzinkt

frei

7306 30 77

– – – – –  andere

frei

7306 30 80

– – – –  mehr als 168,3 mm bis 406,4 mm

frei

7306 40

–  andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus nicht rostendem Stahl

 

 

7306 40 20

– –  kaltgezogen oder kaltgewalzt

frei

7306 40 80

– –  andere

frei

7306 50

–  andere, geschweißt, mit kreisförmigem Querschnitt, aus anderem legierten Stahl

 

 

7306 50 20

– –  Präzisionsstahlrohre

frei

7306 50 80

– –  andere

frei

 

–  andere, geschweißt, mit nicht kreisförmigem Querschnitt

 

 

7306 61

– –  mit quadratischem oder rechteckigem Querschnitt

 

 

7306 61 10

– – –  aus nicht rostendem Stahl

frei

 

– – –  andere

 

 

7306 61 92

– – – –  mit einer Wanddicke von 2 mm oder weniger

frei

7306 61 99

– – – –  mit einer Wanddicke von mehr als 2 mm

frei

7306 69

– –  mit anderem nicht kreisförmigem Querschnitt

 

 

7306 69 10

– – –  aus nicht rostendem Stahl

frei

7306 69 90

– – –  andere

frei

7306 90 00

–  andere

frei

7307

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Eisen oder Stahl

 

 

 

–  gegossen

 

 

7307 11

– –  aus nicht verformbarem Gusseisen

 

 

7307 11 10

– – –  von der für Druckrohre verwendeten Art

3,7

7307 11 90

– – –  andere

3,7

7307 19

– –  andere

 

 

7307 19 10

– – –  aus verformbarem Gusseisen

3,7

7307 19 90

– – –  andere

3,7

 

–  andere, aus nicht rostendem Stahl

 

 

7307 21 00

– –  Flansche

3,7

7307 22

– –  Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde

 

 

7307 22 10

– – –  Muffen

frei

7307 22 90

– – –  Bogen und Winkel

3,7

7307 23

– –  Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen

 

 

7307 23 10

– – –  Bogen und Winkel

3,7

7307 23 90

– – –  andere

3,7

7307 29

– –  andere

 

 

7307 29 10

– – –  mit Gewinde

3,7

7307 29 30

– – –  zum Einschweißen

3,7

7307 29 90

– – –  andere

3,7

 

–  andere

 

 

7307 91 00

– –  Flansche

3,7

7307 92

– –  Bogen, Winkel und Muffen, mit Gewinde

 

 

7307 92 10

– – –  Muffen

frei

7307 92 90

– – –  Bogen und Winkel

3,7

7307 93

– –  Formstücke, Verschlussstücke und Verbindungsstücke, zum Stumpfschweißen

 

 

 

– – –  mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger

 

 

7307 93 11

– – – –  Bogen und Winkel

3,7

7307 93 19

– – – –  andere

3,7

 

– – –  mit einem größten äußeren Durchmesser von mehr als 609,6 mm

 

 

7307 93 91

– – – –  Bogen und Winkel

3,7

7307 93 99

– – – –  andere

3,7

7307 99

– –  andere

 

 

7307 99 10

– – –  mit Gewinde

3,7

7307 99 30

– – –  zum Einschweißen

3,7

7307 99 90

– – –  andere

3,7

7308

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl

 

 

7308 10 00

–  Brücken und Brückenelemente

frei

7308 20 00

–  Türme und Gittermaste

frei

7308 30 00

–  Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen

frei

p/st (72)

7308 40

–  Gerüst-, Schalungs- oder Stützmaterial

 

 

7308 40 10

– –  Material zum Grubenausbau

frei

7308 40 90

– –  anderes

frei

7308 90

–  andere

 

 

7308 90 10

– –  Schützen, Wehre, Schleusentore, ortsfeste Docks, Landebrücken und andere Konstruktionen für den Wasserbau

frei

 

– –  andere

 

 

 

– – –  ausschließlich oder hauptsächlich aus Blech

 

 

7308 90 51

– – – –  Verbundplatten aus zwei Profilblechen und einer isolierenden Mittellage

frei

7308 90 59

– – – –  andere

frei

7308 90 99

– – –  andere

frei

7309 00

Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

 

 

7309 00 10

–  für gasförmige Stoffe (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase)

2,2

 

–  für flüssige Stoffe

 

 

7309 00 30

– –  mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

2,2

 

– –  andere, mit einem Fassungsvermögen von

 

 

7309 00 51

– – –  mehr als 100 000 l

2,2

7309 00 59

– – –  100 000 l oder weniger

2,2

7309 00 90

–  für feste Stoffe

2,2

7310

Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter, aus Eisen oder Stahl, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

 

 

7310 10 00

–  mit einem Fassungsvermögen von 50 l oder mehr

2,7

 

–  mit einem Fassungsvermögen von weniger als 50 l

 

 

7310 21

– –  Dosen, die durch Schweißen, Löten oder Falzen verschlossen werden

 

 

7310 21 11

– – –  Dosen von der für Nahrungsmittel verwendeten Art

2,7

7310 21 19

– – –  Dosen von der für Getränke verwendeten Art

2,7

 

– – –  andere, mit einer Wanddicke von

 

 

7310 21 91

– – – –  weniger als 0,5 mm

2,7

7310 21 99

– – – –  0,5 mm oder mehr

2,7

7310 29

– –  andere

 

 

7310 29 10

– – –  mit einer Wanddicke von weniger als 0,5 mm

2,7

7310 29 90

– – –  mit einer Wanddicke von 0,5 mm oder mehr

2,7

7311 00

Behälter aus Eisen oder Stahl, für verdichtete oder verflüssigte Gase

 

 

 

–  nahtlos

 

 

 

– –  für einen Druck von mindestens 165 bar, mit einem Fassungsvermögen von

 

 

7311 00 11

– – –  weniger als 20 l

2,7

p/st

7311 00 13

– – –  20 l oder mehr jedoch nicht mehr als 50 l

2,7

p/st

7311 00 19

– – –  mehr als 50 l

2,7

p/st

7311 00 30

– –  andere

2,7

p/st

 

–  andere, mit einem Fassungsvermögen von

 

 

7311 00 91

– –  weniger als 1 000 l

2,7

7311 00 99

– –  1 000 l oder mehr

2,7

7312

Litzen, Kabel, Seile, Seilschlingen und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

 

 

7312 10

–  Litzen, Kabel und Seile

 

 

7312 10 20

– –  aus nicht rostendem Stahl

frei

 

– –  andere, mit einer größten Querschnittsabmessung von

 

 

 

– – –  3 mm oder weniger

 

 

7312 10 41

– – – –  mit Kupfer-Zink-Legierungen (Messing) überzogen

frei

7312 10 49

– – – –  andere

frei

 

– – –  mehr als 3 mm

 

 

 

– – – –  Litzen

 

 

7312 10 61

– – – – –  nicht überzogen

frei

 

– – – – –  überzogen

 

 

7312 10 65

– – – – – –  verzinkt

frei

7312 10 69

– – – – – –  andere

frei

 

– – – –  Kabel und Seile (einschließlich verschlossene Seile)

 

 

 

– – – – –  nicht überzogen oder nur verzinkt, mit einer größten Querschnittsabmessung von

 

 

7312 10 81

– – – – – –  mehr als 3 mm bis 12 mm

frei

7312 10 83

– – – – – –  mehr als 12 mm bis 24 mm

frei

7312 10 85

– – – – – –  mehr als 24 mm bis 48 mm

frei

7312 10 89

– – – – – –  mehr als 48 mm

frei

7312 10 98

– – – – –  andere

frei

7312 90 00

–  andere

frei

7313 00 00

Stacheldraht aus Eisen oder Stahl; verwundene Drähte oder Bänder, auch mit Stacheln, von der für Einzäunungen verwendeten Art, aus Eisen oder Stahl

frei

7314

Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Eisen- oder Stahldraht; Streckbleche und -bänder, aus Eisen oder Stahl

 

 

 

–  Gewebe

 

 

7314 12 00

– –  endlose Gewebe für Maschinen, aus nicht rostendem Stahl

frei

7314 14 00

– –  andere, aus nicht rostendem Stahl

frei

7314 19 00

– –  andere

frei

7314 20

–  Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt, mit einer Maschengröße von 100 cm2 oder mehr, aus Draht mit einer größten Querschnittsabmessung von 3 mm oder mehr

 

 

7314 20 10

– –  aus geripptem Draht

frei

7314 20 90

– –  andere

frei

 

–  andere Gitter und Geflechte, an den Kreuzungsstellen verschweißt

 

 

7314 31 00

– –  verzinkt

frei

7314 39 00

– –  andere

frei

 

–  andere Gitter und Geflechte

 

 

7314 41

– –  verzinkt

 

 

7314 41 10

– – –  mit sechseckigen Maschen

frei

7314 41 90

– – –  andere

frei

7314 42

– –  mit Kunststoff überzogen

 

 

7314 42 10

– – –  mit sechseckigen Maschen

frei

7314 42 90

– – –  andere

frei

7314 49 00

– –  andere

frei

7314 50 00

–  Streckbleche und -bänder

frei

7315

Ketten und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

 

 

 

–  Gelenkketten und Teile davon

 

 

7315 11

– –  Rollenketten

 

 

7315 11 10

– – –  von der für Fahrräder, Mopeds und Krafträder verwendeten Art

2,7

7315 11 90

– – –  andere

2,7

7315 12 00

– –  andere Gelenkketten

2,7

7315 19 00

– –  Teile

2,7

7315 20 00

–  Gleitschutzketten

2,7

 

–  andere Ketten

 

 

7315 81 00

– –  Stegketten

2,7

7315 82

– –  andere Ketten, mit geschweißten Gliedern

 

 

7315 82 10

– – –  mit einer größten Querschnittsabmessung des Materials von 16 mm oder weniger

2,7

7315 82 90

– – –  mit einer größten Querschnittsabmessung des Materials von mehr als 16 mm

2,7

7315 89 00

– –  andere

2,7

7315 90 00

–  andere Teile

2,7

7316 00 00

Schiffsanker, Draggen, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

2,7

7317 00

Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer

 

 

7317 00 10

–  Reißnägel

frei

 

–  andere

 

 

 

– –  aus Draht

 

 

7317 00 20

– – –  Nägel, zusammenhängend in Streifen oder Rollen

frei

7317 00 40

– – –  Nägel aus Stahl mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,5 GHT oder mehr, gehärtet

frei

 

– – –  andere

 

 

7317 00 61

– – – –  verzinkt

frei

7317 00 69

– – – –  andere

frei

7317 00 90

– –  andere

frei

7318

Schrauben, Bolzen, Muttern, Schwellenschrauben, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl

 

 

 

–  Waren mit Gewinde

 

 

7318 11 00

– –  Schwellenschrauben

3,7

7318 12

– –  andere Holzschrauben

 

 

7318 12 10

– – –  aus nicht rostendem Stahl

3,7

7318 12 90

– – –  andere

3,7

7318 13 00

– –  Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben

3,7

7318 14

– –  gewindeformende Schrauben

 

 

7318 14 10

– – –  aus nicht rostendem Stahl

3,7

 

– – –  andere

 

 

7318 14 91

– – – –  Blechschrauben

3,7

7318 14 99

– – – –  andere

3,7

7318 15

– –  andere Schrauben und Bolzen, auch mit dazugehörenden Muttern oder Unterlegscheiben

 

 

7318 15 10

– – –  Schrauben, aus vollem Material gedreht, mit einer Stiftdicke von 6 mm oder weniger

3,7

 

– – –  andere

 

 

7318 15 20

– – – –  zum Befestigen von Oberbaumaterial für Bahnen

3,7

 

– – – –  andere

 

 

 

– – – – –  ohne Kopf

 

 

7318 15 30

– – – – – –  aus nicht rostendem Stahl

3,7

 

– – – – – –  andere, mit einer Zugfestigkeit von

 

 

7318 15 41

– – – – – – –  weniger als 800 MPa

3,7

7318 15 49

– – – – – – –  800 MPa oder mehr

3,7

 

– – – – –  mit Kopf

 

 

 

– – – – – –  mit Schlitz oder Kreuzschlitz

 

 

7318 15 51

– – – – – – –  aus nicht rostendem Stahl

3,7

7318 15 59

– – – – – – –  andere

3,7

 

– – – – – –  mit Innensechskant

 

 

7318 15 61

– – – – – – –  aus nicht rostendem Stahl

3,7

7318 15 69

– – – – – – –  andere

3,7

 

– – – – – –  mit Außensechskant

 

 

7318 15 70

– – – – – – –  aus nicht rostendem Stahl

3,7

 

– – – – – – –  andere, mit einer Zugfestigkeit von

 

 

7318 15 81

– – – – – – – –  weniger als 800 MPa

3,7

7318 15 89

– – – – – – – –  800 MPa oder mehr

3,7

7318 15 90

– – – – – –  andere

3,7

7318 16

– –  Muttern

 

 

7318 16 10

– – –  aus vollem Material gedreht, mit einer Lochweite von 6 mm oder weniger

3,7

 

– – –  andere

 

 

7318 16 30

– – – –  aus nicht rostendem Stahl

3,7

 

– – – –  andere

 

 

7318 16 50

– – – – –  Sicherungsmuttern

3,7

 

– – – – –  andere, mit einer Lochweite von

 

 

7318 16 91

– – – – – –  12 mm oder weniger

3,7

7318 16 99

– – – – – –  mehr als 12 mm

3,7

7318 19 00

– –  andere

3,7

 

–  Waren ohne Gewinde

 

 

7318 21 00

– –  Federringe und -scheiben und andere Sicherungsringe und -scheiben

3,7

7318 22 00

– –  andere Unterlegscheiben

3,7

7318 23 00

– –  Niete

3,7

7318 24 00

– –  Splinte und Keile

3,7

7318 29 00

– –  andere

3,7

7319

Nähnadeln, Stricknadeln, Schnürnadeln, Häkelnadeln, Stichel zum Sticken und ähnliche Waren, zum Handgebrauch, aus Eisen oder Stahl; Sicherheitsnadeln, Stecknadeln und ähnliche Nadeln, aus Eisen oder Stahl, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

7319 20 00

–  Sicherheitsnadeln

2,7

7319 30 00

–  Stecknadeln und ähnliche Nadeln

2,7

7319 90

–  andere

 

 

7319 90 10

– –  Nähnadeln, Stopfnadeln oder Sticknadeln

2,7

7319 90 90

– –  andere

2,7

7320

Federn und Federblätter, aus Eisen oder Stahl

 

 

7320 10

–  Blattfedern und Federblätter dafür

 

 

 

– –  warmgeformt

 

 

7320 10 11

– – –  Parabelfedern und Federblätter dafür

2,7

7320 10 19

– – –  andere

2,7

7320 10 90

– –  andere

2,7

7320 20

–  schraubenlinienförmige Federn

 

 

7320 20 20

– –  warmgeformt

2,7

 

– –  andere

 

 

7320 20 81

– – –  Druckfedern (ausgenommen Kegelstumpffedern)

2,7

7320 20 85

– – –  Zugfedern

2,7

7320 20 89

– – –  andere

2,7

7320 90

–  andere

 

 

7320 90 10

– –  Spiralflachfedern

2,7

7320 90 30

– –  Tellerfedern

2,7

7320 90 90

– –  andere

2,7

7321

Raumheizöfen, Kesselöfen, Küchenherde (auch zusätzlich für Zentralheizung verwendbar), Grillgeräte, Kohlenbecken, Gaskocher, Tellerwärmer und ähnliche nicht elektrische Haushaltsgeräte, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

 

 

 

–  Back-, Brat-, Grill-, Koch- und Warmhaltevorrichtungen sowie Tellerwärmer

 

 

7321 11

– –  für Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen

 

 

7321 11 10

– – –  mit Backofen, einschließlich Einbau-Backöfen

2,7

p/st

7321 11 90

– – –  andere

2,7

p/st

7321 12 00

– –  für Feuerung mit flüssigen Brennstoffen

2,7

p/st

7321 19 00

– –  andere, einschließlich Geräte für Festbrennstoffe

2,7

p/st

 

–  andere Geräte

 

 

7321 81

– –  für Feuerung mit gasförmigen Brennstoffen oder mit Gas und anderen Brennstoffen

 

 

7321 81 10

– – –  mit eigener Abgasführung

2,7

p/st

7321 81 90

– – –  andere

2,7

p/st

7321 82

– –  für Feuerung mit flüssigen Brennstoffen

 

 

7321 82 10

– – –  mit eigener Abgasführung

2,7

p/st

7321 82 90

– – –  andere

2,7

p/st

7321 89 00

– –  andere, einschließlich Geräte für Festbrennstoffe

2,7

p/st

7321 90 00

–  Teile

2,7

7322

Heizkörper für Zentralheizungen, nicht elektrisch beheizt, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Heißlufterzeuger und -verteiler (einschließlich der Verteiler, die auch frische oder klimatisierte Luft verteilen können), nicht elektrisch beheizt, mit motorbetriebenem Ventilator oder Gebläse, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

 

 

 

–  Heizkörper und Teile davon

 

 

7322 11 00

– –  aus Gusseisen

3,2

7322 19 00

– –  andere

3,2

7322 90 00

–  andere

3,2

7323

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl; Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Eisen oder Stahl

 

 

7323 10 00

–  Eisen- oder Stahlwolle; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen

3,2

 

–  andere

 

 

7323 91 00

– –  aus Gusseisen, nicht emailliert

3,2

7323 92 00

– –  aus Gusseisen, emailliert

3,2

7323 93

– –  aus nicht rostendem Stahl

 

 

7323 93 10

– – –  Artikel für den Tischgebrauch

3,2

7323 93 90

– – –  andere

3,2

7323 94

– –  aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl, emailliert

 

 

7323 94 10

– – –  Artikel für den Tischgebrauch

3,2

7323 94 90

– – –  andere

3,2

7323 99

– –  andere

 

 

7323 99 10

– – –  Artikel für den Tischgebrauch

3,2

 

– – –  andere

 

 

7323 99 91

– – – –  mit Farbe versehen oder lackiert

3,2

7323 99 99

– – – –  andere

3,2

7324

Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Eisen oder Stahl

 

 

7324 10 00

–  Abwasch- und Waschbecken, aus nicht rostendem Stahl

2,7

 

–  Badewannen

 

 

7324 21 00

– –  aus Gusseisen, auch emailliert

3,2

p/st

7324 29 00

– –  andere

3,2

p/st

7324 90 00

–  andere, einschließlich Teile

3,2

7325

Andere Waren aus Eisen oder Stahl, gegossen

 

 

7325 10

–  aus nicht verformbarem Gusseisen

 

 

7325 10 50

– –  Straßenkappen

1,7

p/st

 

– –  andere

 

 

7325 10 92

– – –  Erzeugnisse für die Kanalisation und für Versorgungsleitungen

1,7

7325 10 99

– – –  andere

1,7

 

–  andere

 

 

7325 91 00

– –  Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper

2,7

7325 99

– –  andere

 

 

7325 99 10

– – –  aus verformbarem Gusseisen

2,7

7325 99 90

– – –  andere

2,7

7326

Andere Waren aus Eisen oder Stahl

 

 

 

–  geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet

 

 

7326 11 00

– –  Mahlkugeln und ähnliche Mahlkörper

2,7

7326 19

– –  andere

 

 

7326 19 10

– – –  freiformgeschmiedet

2,7

7326 19 90

– – –  andere

2,7

7326 20

–  Waren aus Eisen- oder Stahldraht

 

 

7326 20 30

– –  Vogelkäfige und ähnliche Kleinkäfige

2,7

7326 20 50

– –  Körbe

2,7

7326 20 80

– –  andere

2,7

7326 90

–  andere

 

 

7326 90 10

– –  Tabakdosen, Zigarettenetuis, Puderdosen, Lippenstifthülsen und ähnliche Gegenstände für den Taschengebrauch

2,7

7326 90 30

– –  Leitern und Trittschemel

2,7

7326 90 40

– –  Paletten und ähnliche stapelfähige Transportmittel

2,7

7326 90 50

– –  Rollen und Trommeln für Kabel, Schläuche und dergleichen

2,7

7326 90 60

– –  nicht mechanische Dachentlüfter, Dachrinnen, Haken und andere Bauartikel

2,7

7326 90 70

– –  Schmutzkörbe und ähnliche Abwassersiebe, aus Stahlblech, für Kanalisationsabflüsse

2,7

 

– –  andere Waren aus Eisen oder Stahl

 

 

7326 90 91

– – –  freiformgeschmiedet

2,7

7326 90 93

– – –  gesenkgeschmiedet

2,7

7326 90 95

– – –  gesintert

2,7

7326 90 98

– – –  andere

2,7

KAPITEL 74

KUPFER UND WAREN DARAUS

Anmerkung

1.

Im Sinne des Kapitels 74 gelten als:

a)

raffiniertes Kupfer:

Metall mit einem Kupfergehalt von 99,85 GHT oder mehr oder

Metall mit einem Kupfergehalt von 97,5 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet:

Andere Elemente

Element

Höchstgrenze in GHT

Ag

Silber

0,25

As

Arsen

0,5

Cd

Cadmium

1,3

Cr

Chrom

1,4

Mg

Magnesium

0,8

Pb

Blei

1,5

S

Schwefel

0,7

Sn

Zinn

0,8

Te

Tellur

0,8

Zn

Zink

1

Zr

Zirconium

0,3

Andere Elemente (81), je

0,3

b)

Kupferlegierungen:

metallische Stoffe, ausgenommen nicht raffiniertes Kupfer, in denen Kupfer gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern

1)

der Gehalt an mindestens einem dieser anderen Elemente die in der vorstehenden Tabelle angegebene Höchstgrenze überschreitet oder

2)

der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 2,5 GHT beträgt.

c)

Kupfervorlegierungen:

Legierungen, die neben anderen Elementen mehr als 10 GHT Kupfer enthalten, gewöhnlich nicht plastisch verformbar sind und üblicherweise als Zusatzstoffe bei der Herstellung anderer Legierungen oder als Desoxidations- oder Entschwefelungsmittel oder zu ähnlichen Zwecken in der Metallurgie der Nichteisenmetalle verwendet werden. Jedoch gehören Verbindungen von Phosphor und Kupfer (Kupferphosphide), die mehr als 15 GHT Phosphor enthalten, zu Position 2848.

d)

Stangen (Stäbe):

gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

Drahtbarren und Knüppel gelten jedoch als Kupfer in Rohform der Position 7403, wenn sie an ihren Enden zugespitzt oder anders bearbeitet worden sind, um lediglich das Einführen in Maschinen zu erleichtern, in denen sie z. B. zu Walzdraht oder Rohren umgeformt werden.

e)

Profile:

gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

f)

Draht:

gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen.

g)

Bleche, Bänder und Folien:

massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7403), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke,

in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt,

in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

Zu den Positionen 7409 und 7410 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z. B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

h)

Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Im Sinne des Kapitels 74 gelten als:

a)

Kupfer-Zink-Legierungen (Messing):

Legierungen aus Kupfer und Zink, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden,

muss Zink gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen;

muss ein etwaiger Nickelgehalt weniger als 5 GHT betragen (siehe Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber));

muss ein etwaiger Zinngehalt weniger als 3 GHT betragen (siehe Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)).

b)

Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze):

Legierungen aus Kupfer und Zinn, auch mit anderen Elementen. Sind andere Elemente vorhanden, muss Zinn gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen. Beträgt der Zinngehalt jedoch 3 GHT oder mehr, darf der Zinkgehalt gegenüber dem Zinngehalt vorherrschen, sofern er weniger als 10 GHT beträgt.

c)

Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber):

Legierungen aus Kupfer, Nickel und Zink, auch mit anderen Elementen. Der Nickelgehalt muss 5 GHT oder mehr betragen (siehe Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)).

d)

Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel):

Legierungen aus Kupfer und Nickel, auch mit anderen Elementen, jedoch nur 1 GHT oder weniger Zink enthaltend. Sind andere Elemente vorhanden, muss Nickel gegenüber jedem dieser anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrschen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

7401 00 00

Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer)

frei

7402 00 00

Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren

frei

7403

Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform

 

 

 

–  raffiniertes Kupfer

 

 

7403 11 00

– –  Kathoden und Kathodenabschnitte

frei

7403 12 00

– –  Drahtbarren

frei

7403 13 00

– –  Knüppel

frei

7403 19 00

– –  anderes

frei

 

–  Kupferlegierungen

 

 

7403 21 00

– –  Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

frei

7403 22 00

– –  Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)

frei

7403 29 00

– –  andere Kupferlegierungen (ausgenommen Kupfervorlegierungen der Position 7405)

frei

7404 00

Abfälle und Schrott, aus Kupfer

 

 

7404 00 10

–  aus raffiniertem Kupfer

frei

 

–  aus Kupferlegierungen

 

 

7404 00 91

– –  aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

frei

7404 00 99

– –  andere

frei

7405 00 00

Kupfervorlegierungen

frei

7406

Pulver und Flitter, aus Kupfer

 

 

7406 10 00

–  Pulver ohne Lamellenstruktur

frei

7406 20 00

–  Pulver mit Lamellenstruktur; Flitter

frei

7407

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Kupfer

 

 

7407 10 00

–  aus raffiniertem Kupfer

4,8

 

–  aus Kupferlegierungen

 

 

7407 21

– –  aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

 

 

7407 21 10

– – –  Stangen (Stäbe)

4,8

7407 21 90

– – –  Profile

4,8

7407 29 00

– –  andere

4,8

7408

Draht aus Kupfer

 

 

 

–  aus raffiniertem Kupfer

 

 

7408 11 00

– –  mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 6 mm

4,8

7408 19

– –  anderer

 

 

7408 19 10

– – –  mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 0,5 mm

4,8

7408 19 90

– – –  mit einer größten Querschnittsabmessung von 0,5 mm oder weniger

4,8

 

–  aus Kupferlegierungen

 

 

7408 21 00

– –  aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

4,8

7408 22 00

– –  aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

4,8

7408 29 00

– –  anderer

4,8

7409

Bleche und Bänder, aus Kupfer, mit einer Dicke von mehr als 0,15 mm

 

 

 

–  aus raffiniertem Kupfer

 

 

7409 11 00

– –  in Rollen

4,8

7409 19 00

– –  andere

4,8

 

–  aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

 

 

7409 21 00

– –  in Rollen

4,8

7409 29 00

– –  andere

4,8

 

–  aus Kupfer-Zinn-Legierungen (Bronze)

 

 

7409 31 00

– –  in Rollen

4,8

7409 39 00

– –  andere

4,8

7409 40 00

–  aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

4,8

7409 90 00

–  aus anderen Kupferlegierungen

4,8

7410

Folien und dünne Bänder, aus Kupfer (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,15 mm oder weniger

 

 

 

–  ohne Unterlage

 

 

7410 11 00

– –  aus raffiniertem Kupfer

5,2

7410 12 00

– –  aus Kupferlegierungen

5,2

 

–  auf Unterlage

 

 

7410 21 00

– –  aus raffiniertem Kupfer

5,2

7410 22 00

– –  aus Kupferlegierungen

5,2

7411

Rohre aus Kupfer

 

 

7411 10

–  aus raffiniertem Kupfer

 

 

7411 10 10

– –  gerade

4,8

7411 10 90

– –  andere

4,8

 

–  aus Kupferlegierungen

 

 

7411 21

– –  aus Kupfer-Zink-Legierungen (Messing)

 

 

7411 21 10

– – –  gerade

4,8

7411 21 90

– – –  andere

4,8

7411 22 00

– –  aus Kupfer-Nickel-Legierungen (Kupfernickel) oder Kupfer-Nickel-Zink-Legierungen (Neusilber)

4,8

7411 29 00

– –  andere

4,8

7412

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Kupfer

 

 

7412 10 00

–  aus raffiniertem Kupfer

5,2

7412 20 00

–  aus Kupferlegierungen

5,2

7413 00 00

Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Kupfer, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

5,2

7414

 

 

 

7415

Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305) und ähnliche Waren, aus Kupfer oder mit Schaft aus Eisen oder Stahl und Kupferkopf; Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben) und ähnliche Waren, aus Kupfer

 

 

7415 10 00

–  Stifte und Nägel, Reißnägel, Krampen, Klammern und ähnliche Waren

4

 

–  andere Waren, ohne Gewinde

 

 

7415 21 00

– –  Unterlegscheiben (einschließlich Federringe und -scheiben)

3

7415 29 00

– –  andere

3

 

–  andere Waren, mit Gewinde

 

 

7415 33 00

– –  Schrauben; Bolzen und Muttern

3

7415 39 00

– –  andere

3

7416

 

 

 

7417

 

 

 

7418

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Kupfer; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Kupfer

 

 

 

–  Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen

 

 

7418 11 00

– –  Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen

3

7418 19

– –  andere

 

 

7418 19 10

– – –  nicht elektrische Koch- und Heizgeräte von der im Haushalt verwendeten Art und Teile davon, aus Kupfer

4

7418 19 90

– – –  andere

3

7418 20 00

–  Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon

3

7419

Andere Waren aus Kupfer

 

 

7419 10 00

–  Ketten und Teile davon

3

 

–  andere

 

 

7419 91 00

– –  gegossen oder geschmiedet, jedoch nicht weiter bearbeitet

3

7419 99

– –  andere

 

 

7419 99 10

– – –  Gewebe (einschließlich endlose Gewebe), Gitter und Geflechte, aus Kupferdraht mit einem größten Durchmesser von 6 mm oder weniger; Streckbleche und -bänder

4,3

7419 99 30

– – –  Federn

4

7419 99 90

– – –  andere

3

KAPITEL 75

NICKEL UND WAREN DARAUS

Anmerkung

1.

Im Sinne des Kapitels 75 gelten als:

a)

Stangen (Stäbe):

gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

b)

Profile:

gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

c)

Draht:

gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen.

d)

Bleche, Bänder und Folien:

massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7502), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke,

in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt,

in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

Zu Position 7506 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z. B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

e)

Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Im Sinne des Kapitels 75 gelten als:

a)

nicht legiertes Nickel:

Metall mit einem Nickel- und Cobaltgehalt von insgesamt 99 GHT oder mehr, sofern

1)

der Cobaltgehalt 1,5 GHT oder weniger beträgt und

2)

der Gehalt an jedem der anderen Elemente die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet:

Andere Elemente

Element

Höchstgrenze in GHT

Fe

Eisen

0,5

O

Sauerstoff

0,4

Andere Elemente, je

0,3

b)

Nickellegierungen:

metallische Stoffe, in denen Nickel gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern

1)

der Cobaltgehalt mehr als 1,5 GHT beträgt,

2)

der Gehalt an mindestens einem der anderen Elemente die in der vorstehenden Tabelle angegebene Höchstgrenze überschreitet oder

3)

der Gesamtgehalt an anderen Elementen als Nickel und Cobalt mehr als 1 GHT beträgt.

2.

Abweichend von Anmerkung 1 c) gilt der Begriff „Draht“ im Sinne der Unterposition 7508 10 nur für Erzeugnisse, auch in Ringen oder Rollen, mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 6 mm oder weniger beträgt.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

7501

Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie

 

 

7501 10 00

–  Nickelmatte

frei

7501 20 00

–  Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie

frei

7502

Nickel in Rohform

 

 

7502 10 00

–  nicht legiertes Nickel

frei

7502 20 00

–  Nickellegierungen

frei

7503 00

Abfälle und Schrott, aus Nickel

 

 

7503 00 10

–  aus nicht legiertem Nickel

frei

7503 00 90

–  aus Nickellegierungen

frei

7504 00 00

Pulver und Flitter, aus Nickel

frei

7505

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Nickel

 

 

 

–  Stangen (Stäbe) und Profile

 

 

7505 11 00

– –  aus nicht legiertem Nickel

frei

7505 12 00

– –  aus Nickellegierungen

2,9

 

–  Draht

 

 

7505 21 00

– –  aus nicht legiertem Nickel

frei

7505 22 00

– –  aus Nickellegierungen

2,9

7506

Bleche, Bänder und Folien, aus Nickel

 

 

7506 10 00

–  aus nicht legiertem Nickel

frei

7506 20 00

–  aus Nickellegierungen

3,3

7507

Rohre, Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Nickel

 

 

 

–  Rohre

 

 

7507 11 00

– –  aus nicht legiertem Nickel

frei

7507 12 00

– –  aus Nickellegierungen

frei

7507 20 00

–  Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke

2,5

7508

Andere Waren aus Nickel

 

 

7508 10 00

–  Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Nickeldraht

frei

7508 90 00

–  andere

frei

KAPITEL 76

ALUMINIUM UND WAREN DARAUS

Anmerkung

1.

Im Sinne des Kapitels 76 gelten als:

a)

Stangen (Stäbe):

gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

b)

Profile:

gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

c)

Draht:

gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen.

d)

Bleche, Bänder und Folien:

massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7601), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke,

in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt,

in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

Zu den Positionen 7606 und 7607 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z. B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

e)

Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Im Sinne des Kapitels 76 gelten als:

a)

nicht legiertes Aluminium:

Metall mit einem Aluminiumgehalt von 99 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem anderen Element die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet:

Andere Elemente

Element

Höchstgrenze in GHT

Fe + Si (Eisen und Silicium zusammen)

1

Andere Elemente (82), je

0,1 (83)

b)

Aluminiumlegierungen:

metallische Stoffe, in denen Aluminium gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern

1)

der Gehalt an einem der anderen Elemente oder an Eisen und Silicium zusammen die in der vorstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen überschreitet oder

2)

der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 1 GHT beträgt.

2.

Abweichend von Anmerkung 1 c) gilt der Begriff „Draht“ im Sinne der Unterposition 7616 91 nur für Erzeugnisse, auch in Ringen oder Rollen, mit beliebiger Form des Querschnitts, dessen größte Abmessung 6 mm oder weniger beträgt.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

7601

Aluminium in Rohform

 

 

7601 10 00

–  nicht legiertes Aluminium

6 (77)

7601 20

–  Aluminiumlegierungen

 

 

7601 20 10

– –  Primäraluminium

6

 

– –  Sekundäraluminium

 

 

7601 20 91

– – –  in Rohblöcken (Ingots) oder in flüssiger Form

6

7601 20 99

– – –  anderes

6

7602 00

Abfälle und Schrott, aus Aluminium

 

 

 

–  Abfälle

 

 

7602 00 11

– –  Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne und Feilspäne; Abfälle von bunten, beschichteten oder kaschierten Folien und dünnen Bändern, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

frei

7602 00 19

– –  andere (einschließlich der fehlerhaften oder der bei der Be- oder Verarbeitung unbrauchbar gewordenen Werkstücke)

frei

7602 00 90

–  Schrott

frei

7603

Pulver und Flitter, aus Aluminium

 

 

7603 10 00

–  Pulver ohne Lamellenstruktur

5

7603 20 00

–  Pulver mit Lamellenstruktur; Flitter

5

7604

Stangen (Stäbe) und Profile, aus Aluminium

 

 

7604 10

–  aus nicht legiertem Aluminium

 

 

7604 10 10

– –  Stangen (Stäbe)

7,5

7604 10 90

– –  Profile

7,5

 

–  aus Aluminiumlegierungen

 

 

7604 21 00

– –  Hohlprofile

7,5

7604 29

– –  andere

 

 

7604 29 10

– – –  Stangen (Stäbe)

7,5

7604 29 90

– – –  Profile

7,5

7605

Draht aus Aluminium

 

 

 

–  aus nicht legiertem Aluminium

 

 

7605 11 00

– –  mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 7 mm

7,5

7605 19 00

– –  anderer

7,5

 

–  aus Aluminiumlegierungen

 

 

7605 21 00

– –  mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 7 mm

7,5

7605 29 00

– –  anderer

7,5

7606

Bleche und Bänder, aus Aluminium, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

 

 

 

–  quadratisch oder rechteckig

 

 

7606 11

– –  aus nicht legiertem Aluminium

 

 

7606 11 10

– – –  mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff beschichtet

7,5

 

– – –  andere, mit einer Dicke von

 

 

7606 11 91

– – – –  weniger als 3 mm

7,5

7606 11 93

– – – –  3 mm oder mehr, jedoch weniger als 6 mm

7,5

7606 11 99

– – – –  6 mm oder mehr

7,5

7606 12

– –  aus Aluminiumlegierungen

 

 

7606 12 20

– – –  mit Farbe versehen, lackiert oder mit Kunststoff beschichtet

7,5

 

– – –  andere, mit einer Dicke von

 

 

7606 12 92

– – – –  weniger als 3 mm

7,5

7606 12 93

– – – –  3 mm oder mehr, jedoch weniger als 6 mm

7,5

7606 12 99

– – – –  6 mm oder mehr

7,5

 

–  andere

 

 

7606 91 00

– –  aus nicht legiertem Aluminium

7,5

7606 92 00

– –  aus Aluminiumlegierungen

7,5

7607

Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

 

 

 

–  ohne Unterlage

 

 

7607 11

– –  nur gewalzt

 

 

 

– – –  mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm

 

 

7607 11 11

– – – –  in Rollen mit einem Stückgewicht von 10 kg oder weniger

7,5

7607 11 19

– – – –  andere

7,5

7607 11 90

– – –  mit einer Dicke von 0,021 mm bis 0,2 mm

7,5

7607 19

– –  andere

 

 

7607 19 10

– – –  mit einer Dicke von weniger als 0,021 mm

7,5

7607 19 90

– – –  mit einer Dicke von 0,021 mm bis 0,2 mm

7,5

7607 20

–  auf Unterlage

 

 

7607 20 10

– –  mit einer Dicke (ohne Unterlage) von weniger als 0,021 mm

10

7607 20 90

– –  mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,021 mm bis 0,2 mm

7,5

7608

Rohre aus Aluminium

 

 

7608 10 00

–  aus nicht legiertem Aluminium

7,5

7608 20

–  aus Aluminiumlegierungen

 

 

7608 20 20

– –  geschweißt

7,5

 

– –  andere

 

 

7608 20 81

– – –  nur stranggepresst

7,5

7608 20 89

– – –  andere

7,5

7609 00 00

Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (z. B. Bogen, Muffen), aus Aluminium

5,9

7610

Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Geländer), aus Aluminium, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stangen (Stäbe), Profile, Rohre und dergleichen, aus Aluminium

 

 

7610 10 00

–  Tore, Türen, Fenster, und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen

6

p/st (72)

7610 90

–  andere

 

 

7610 90 10

– –  Brücken und Brückenelemente, Türme und Gittermaste

7

7610 90 90

– –  andere

6

7611 00 00

Sammelbehälter, Fässer, Bottiche und ähnliche Behälter, aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von mehr als 300 l, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

6

7612

Sammelbehälter, Fässer, Trommeln, Kannen, Dosen und ähnliche Behälter (einschließlich Verpackungsröhrchen und Tuben), aus Aluminium, für Stoffe aller Art (ausgenommen verdichtete oder verflüssigte Gase), mit einem Fassungsvermögen von 300 l oder weniger, ohne mechanische oder wärmetechnische Einrichtungen, auch mit Innenauskleidung oder Wärmeschutzverkleidung

 

 

7612 10 00

–  Tuben

6

7612 90

–  andere

 

 

7612 90 20

– –  Behälter von der für Aerosole verwendeten Art

6

p/st

7612 90 90

– –  andere

6

7613 00 00

Behälter aus Aluminium für verdichtete oder verflüssigte Gase

6

7614

Litzen, Kabel, Seile und ähnliche Waren, aus Aluminium, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik

 

 

7614 10 00

–  mit Stahlseele

6

7614 90 00

–  andere

6

7615

Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel, und Teile davon, aus Aluminium; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen, aus Aluminium

 

 

 

–  Haushaltsartikel, Hauswirtschaftsartikel, und Teile davon; Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen

 

 

7615 11 00

– –  Schwämme, Putzlappen, Handschuhe und ähnliche Waren, zum Scheuern, Polieren oder dergleichen

6

7615 19

– –  andere

 

 

7615 19 10

– – –  gegossen

6

7615 19 90

– – –  andere

6

7615 20 00

–  Sanitär-, Hygiene- oder Toilettenartikel und Teile davon

6

7616

Andere Waren aus Aluminium

 

 

7616 10 00

–  Stifte, Nägel, Krampen, Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305), Schrauben, Bolzen, Muttern, Schraubhaken, Niete, Splinte, Keile, Unterlegscheiben und ähnliche Waren

6

 

–  andere

 

 

7616 91 00

– –  Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht

6

7616 99

– –  andere

 

 

7616 99 10

– – –  gegossen

6

7616 99 90

– – –  andere

6

KAPITEL 78

BLEI UND WAREN DARAUS

Anmerkung

1.

Im Sinne des Kapitels 78 gelten als:

a)

Stangen (Stäbe):

gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

b)

Profile:

gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Platten, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

c)

Draht:

gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen.

d)

Platten, Bleche, Bänder und Folien:

massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7801), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke,

in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt,

in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

Zu Position 7804 gehören insbesondere auch Platten, Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z. B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

e)

Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Als „raffiniertes Blei“ im Sinne des Kapitels 78 gilt:

Metall mit einem Bleigehalt von 99,9 GHT oder mehr, sofern der Gehalt an jedem der anderen Elemente die in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen nicht überschreitet:

Andere Elemente

Element

Höchstgrenze in GHT

Ag

Silber

0,02

As

Arsen

0,005

Bi

Bismut

0,05

Ca

Calcium

0,002

Cd

Cadmium

0,002

Cu

Kupfer

0,08

Fe

Eisen

0,002

S

Schwefel

0,002

Sb

Antimon

0,005

Sn

Zinn

0,005

Zn

Zink

0,002

Andere (z. B. Te), je

0,001

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

7801

Blei in Rohform

 

 

7801 10 00

–  raffiniertes Blei

2,5

 

–  anderes

 

 

7801 91 00

– –  Antimon als gewichtsmäßig vorherrschendes anderes Element enthaltend

2,5 (84)

7801 99

– –  anderes

 

 

7801 99 10

– – –  mit einem Silbergehalt von 0,02 GHT oder mehr, zum Raffinieren (Werkblei) (12)

frei

7801 99 90

– – –  anderes

2,5

7802 00 00

Abfälle und Schrott, aus Blei

frei

7803

 

 

 

7804

Platten, Bleche, Bänder und Folien, aus Blei; Pulver und Flitter, aus Blei

 

 

 

–  Platten, Bleche, Bänder und Folien

 

 

7804 11 00

– –  Bänder und Folien, mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger

5

7804 19 00

– –  andere

5

7804 20 00

–  Pulver und Flitter

frei

7805

 

 

 

7806 00

Andere Waren aus Blei

 

 

7806 00 10

–  Verpackungsmittel mit Abschirmung aus Blei gegen Strahlung, zum Befördern oder Lagern radioaktiver Stoffe (Euratom)

frei

7806 00 80

–  andere

5

KAPITEL 79

ZINK UND WAREN DARAUS

Anmerkung

1.

Im Sinne des Kapitels 79 gelten als:

a)

Stangen (Stäbe):

gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

b)

Profile:

gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

c)

Draht:

gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen.

d)

Bleche, Bänder und Folien:

massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 7901), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke,

in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt,

in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

Zu Position 7905 gehören insbesondere auch Bleche, Bänder und Folien mit Mustern (z. B. Rillen, Riffeln, Waffeln, Tränen, Warzen, Rauten) und gelochte, gewellte, polierte oder überzogene Erzeugnisse, sofern sie durch diese Bearbeitungen nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

e)

Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Im Sinne des Kapitels 79 gelten als:

a)

nicht legiertes Zink:

Metall mit einem Zinkgehalt von 97,5 GHT oder mehr.

b)

Zinklegierungen:

metallische Stoffe, in denen Zink gegenüber jedem der anderen Elemente gewichtsmäßig vorherrscht, sofern der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 2,5 GHT beträgt.

c)

Zinkstaub:

Staub, der durch Kondensieren von Zinkdämpfen gewonnen wird und aus kugelförmigen Partikeln besteht, die feiner als beim Pulver sind. Sie müssen mit einem Anteil von 80 GHT oder mehr durch ein Sieb mit einer lichten Maschenweite von 63 μm (Mikron) hindurchgehen und 85 GHT oder mehr metallisches Zink enthalten.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

7901

Zink in Rohform

 

 

 

–  nicht legiertes Zink

 

 

7901 11 00

– –  mit einem Zinkgehalt von 99,99 GHT oder mehr

2,5

7901 12

– –  mit einem Zinkgehalt von weniger als 99,99 GHT

 

 

7901 12 10

– – –  mit einem Zinkgehalt von 99,95 GHT oder mehr, jedoch weniger als 99,99 GHT

2,5

7901 12 30

– – –  mit einem Zinkgehalt von 98,5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 99,95 GHT

2,5

7901 12 90

– – –  mit einem Zinkgehalt von 97,5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 98,5 GHT

2,5

7901 20 00

–  Zinklegierungen

2,5

7902 00 00

Abfälle und Schrott, aus Zink

frei

7903

Staub, Pulver und Flitter, aus Zink

 

 

7903 10 00

–  Zinkstaub

2,5

7903 90 00

–  andere

2,5

7904 00 00

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zink

5

7905 00 00

Bleche, Bänder und Folien, aus Zink

5

7906

 

 

 

7907 00 00

Andere Waren aus Zink

5

KAPITEL 80

ZINN UND WAREN DARAUS

Anmerkung

1.

Im Sinne des Kapitels 80 gelten als:

a)

Stangen (Stäbe):

gewalzte, stranggepresste, gezogene oder geschmiedete massive Erzeugnisse, nicht in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen. Als Stangen (Stäbe) gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen und Abmessungen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

b)

Profile:

gewalzte, stranggepresste, gezogene, geschmiedete oder geformte Erzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt, die keiner der Begriffsbestimmungen für Stangen (Stäbe), Draht, Bleche, Bänder, Folien oder Rohre entsprechen. Als Profile gelten auch gegossene oder gesinterte Erzeugnisse mit den gleichen Formen, die nach der Herstellung eine über grobes Abgraten oder Entzundern hinausgehende Bearbeitung erfahren haben, wenn sie durch diese Bearbeitung nicht den Charakter von Waren erhalten haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

c)

Draht:

gewalzte, stranggepresste oder gezogene massive Erzeugnisse, in Ringen oder Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks (einschließlich „abgeflachte Kreise“ und „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind). Erzeugnisse mit quadratischem, rechteckigem, dreieckigem oder vieleckigem Querschnitt können über die gesamte Länge auch abgerundete Kanten aufweisen. Die Dicke der Erzeugnisse mit rechteckigem Querschnitt (einschließlich der Erzeugnisse mit „modifiziert rechteckigem“ Querschnitt) muss mehr als 1/10 der Breite betragen.

d)

Bleche, Bänder und Folien:

massive Flacherzeugnisse (ausgenommen Erzeugnisse in Rohform der Position 8001), auch in Rollen, mit rechteckigem Querschnitt, auch mit abgerundeten Kanten (einschließlich „modifizierte Rechtecke“, bei denen zwei gegenüberliegende Seiten die Form von konvexen Bogen aufweisen, während die beiden anderen Seiten gerade, von gleicher Länge und parallel sind), mit gleich bleibender Dicke,

in quadratischer oder rechteckiger Form, deren Dicke 1/10 der Breite oder weniger beträgt,

in anderer als quadratischer oder rechteckiger Form mit beliebigen Abmessungen, wenn sie nicht den Charakter von Waren haben, die von anderen Positionen erfasst werden.

e)

Rohre:

Hohlerzeugnisse, auch in Rollen, mit über die gesamte Länge gleich bleibendem, nur einen einzigen geschlossenen Hohlraum aufweisenden Querschnitt in Form eines Kreises, Ovals, Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks und mit gleichmäßiger Wanddicke. Als Rohre gelten auch Erzeugnisse mit Querschnitten in Form eines Quadrats, Rechtecks, gleichseitigen Dreiecks oder regelmäßig konvexen Vielecks, die über die gesamte Länge abgerundete Kanten aufweisen, sofern der innere und der äußere Querschnitt die gleiche Form, die gleiche Richtung und den gleichen Mittelpunkt haben. Rohre mit den vorstehend genannten Querschnitten können poliert, überzogen, gebogen, mit Gewinde versehen, gelocht, eingezogen, ausgeweitet, konisch oder mit Flanschen, Schellen oder Ringen versehen sein.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Im Sinne des Kapitels 80 gelten als:

a)

nicht legiertes Zinn:

Metall mit einem Zinngehalt von 99 GHT oder mehr, sofern ein etwaiger Gehalt an Bismut oder Kupfer unter den in der nachstehenden Tabelle angegebenen Höchstgrenzen liegt:

Andere Elemente

Element

Höchstgrenze in GHT

Bi

Bismut

0,1

Cu

Kupfer

0,4

b)

Zinnlegierungen:

metallische Stoffe, in denen Zinn gegenüber jedem anderen Element gewichtsmäßig vorherrscht, sofern

1)

der Gesamtgehalt an diesen anderen Elementen mehr als 1 GHT beträgt oder

2)

der Gehalt an Bismut oder Kupfer der jeweiligen Höchstgrenze in der vorstehenden Tabelle entspricht oder sie überschreitet.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

8001

Zinn in Rohform

 

 

8001 10 00

–  nicht legiertes Zinn

frei

8001 20 00

–  Zinnlegierungen

frei

8002 00 00

Abfälle und Schrott, aus Zinn

frei

8003 00 00

Stangen (Stäbe), Profile und Draht, aus Zinn

frei

8004

 

 

 

8005

 

 

 

8006

 

 

 

8007 00

Andere Waren aus Zinn

 

 

8007 00 10

–  Bleche und Bänder, mit einer Dicke von mehr als 0,2 mm

frei

8007 00 80

–  andere

frei

KAPITEL 81

ANDERE UNEDLE METALLE; CERMETS; WAREN DARAUS

Unterpositions-Anmerkung

1.

Die Begriffsbestimmungen für „Stangen (Stäbe)“, „Profile“, „Draht“ und „Bleche, Bänder und Folien“ aus Anmerkung 1 zu Kapitel 74 gelten sinngemäß auch für das Kapitel 81.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

8101

Wolfram und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

8101 10 00

–  Pulver

5

 

–  andere

 

 

8101 94 00

– –  Wolfram in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe)

5

8101 96 00

– –  Draht

6

8101 97 00

– –  Abfälle und Schrott

frei

8101 99

– –  andere

 

 

8101 99 10

– – –  Stangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, Profile, Bleche, Bänder und Folien

6

8101 99 90

– – –  andere

7

8102

Molybdän und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

8102 10 00

–  Pulver

4

 

–  andere

 

 

8102 94 00

– –  Molybdän in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe)

3

8102 95 00

– –  Stangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, Profile, Bleche, Bänder und Folien

5

8102 96 00

– –  Draht

6,1

8102 97 00

– –  Abfälle und Schrott

frei

8102 99 00

– –  andere

7

8103

Tantal und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

8103 20 00

–  Tantal in Rohform, einschließlich nur gesinterte Stangen (Stäbe); Pulver

frei

8103 30 00

–  Abfälle und Schrott

frei

8103 90

–  andere

 

 

8103 90 10

– –  Stangen (Stäbe), ausgenommen nur gesinterte, Profile, Draht, Bleche, Bänder und Folien

3

8103 90 90

– –  andere

4

8104

Magnesium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

 

–  Magnesium in Rohform

 

 

8104 11 00

– –  mit einem Magnesiumgehalt von 99,8 GHT oder mehr

5,3

8104 19 00

– –  anderes

4

8104 20 00

–  Abfälle und Schrott

frei

8104 30 00

–  Drehspäne und Körner, nach Größe sortiert; Pulver

4

8104 90 00

–  andere

4

8105

Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

8105 20 00

–  Cobaltmatte und andere Zwischenerzeugnisse der Cobaltmetallurgie; Cobalt in Rohform; Pulver

frei

8105 30 00

–  Abfälle und Schrott

frei

8105 90 00

–  andere

3

8106 00

Bismut und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

8106 00 10

–  Bismut in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver

frei

8106 00 90

–  andere

2

8107

Cadmium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

8107 20 00

–  Cadmium in Rohform; Pulver

3

8107 30 00

–  Abfälle und Schrott

frei

8107 90 00

–  andere

4

8108

Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

8108 20 00

–  Titan in Rohform; Pulver

5

8108 30 00

–  Abfälle und Schrott

5

8108 90

–  andere

 

 

8108 90 30

– –  Stangen (Stäbe), Profile und Draht

7

8108 90 50

– –  Bleche, Bänder und Folien

7

8108 90 60

– –  Rohre

7

8108 90 90

– –  andere

7

8109

Zirconium und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

8109 20 00

–  Zirconium in Rohform; Pulver

5

8109 30 00

–  Abfälle und Schrott

frei

8109 90 00

–  andere

9

8110

Antimon und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

8110 10 00

–  Antimon in Rohform; Pulver

7

8110 20 00

–  Abfälle und Schrott

frei

8110 90 00

–  andere

7

8111 00

Mangan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

 

–  Mangan in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver

 

 

8111 00 11

– –  Mangan in Rohform; Pulver

frei

8111 00 19

– –  Abfälle und Schrott

frei

8111 00 90

–  andere

5

8112

Beryllium, Chrom, Germanium, Vanadium, Gallium, Hafnium, Indium, Niob (Columbium), Rhenium, Thallium, und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

 

–  Beryllium

 

 

8112 12 00

– –  in Rohform; Pulver

frei

8112 13 00

– –  Abfälle und Schrott

frei

8112 19 00

– –  andere

3

 

–  Chrom

 

 

8112 21

– –  in Rohform; Pulver

 

 

8112 21 10

– – –  Chromlegierungen mit einem Nickelgehalt von mehr als 10 GHT

frei

8112 21 90

– – –  andere

3

8112 22 00

– –  Abfälle und Schrott

frei

8112 29 00

– –  andere

5

 

–  Thallium

 

 

8112 51 00

– –  in Rohform; Pulver

1,5

8112 52 00

– –  Abfälle und Schrott

frei

8112 59 00

– –  andere

3

 

–  andere

 

 

8112 92

– –  in Rohform; Abfälle und Schrott; Pulver

 

 

8112 92 10

– – –  Hafnium

3

 

– – –  Niob (Columbium), Rhenium, Gallium, Indium, Vanadium, Germanium

 

 

8112 92 21

– – – –  Abfälle und Schrott

frei

 

– – – –  andere

 

 

8112 92 31

– – – – –  Niob (Columbium), Rhenium

3

8112 92 81

– – – – –  Indium

2

8112 92 89

– – – – –  Gallium

1,5

8112 92 91

– – – – –  Vanadium

frei

8112 92 95

– – – – –  Germanium

4,5

8112 99

– –  andere

 

 

8112 99 20

– – –  Hafnium, Germanium

7

8112 99 30

– – –  Niob (Columbium), Rhenium

9

8112 99 70

– – –  Gallium, Indium, Vanadium

3

8113 00

Cermets und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

 

 

8113 00 20

–  in Rohform

4

8113 00 40

–  Abfälle und Schrott

frei

8113 00 90

–  andere

5

KAPITEL 82

WERKZEUGE, SCHNEIDWAREN UND ESSBESTECKE, AUS UNEDLEN METALLEN; TEILE DAVON, AUS UNEDLEN METALLEN

Anmerkungen

1.

Außer Lötlampen, tragbaren Feldschmieden, Schleifapparaten, Zusammenstellungen für die Hand- oder Fußpflege und Waren der Position 8209 erfasst Kapitel 82 nur Waren mit Klinge oder arbeitendem Teil:

a)

aus unedlem Metall;

b)

aus Metallcarbiden oder aus Cermets;

c)

aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), auf einem Träger aus unedlem Metall, Metallcarbid oder Cermet;

d)

aus Schleifstoffen auf einem Träger aus unedlem Metall, sofern es sich um Werkzeuge handelt, deren Zähne, Schneiden oder andere trennende oder schneidende Teile auch nach Aufbringen von Schleifstoffen ihre eigentliche Funktion beibehalten.

2.

Teile aus unedlen Metallen von Waren des Kapitels 82 werden wie die entsprechenden Waren eingereiht, ausgenommen Werkzeughalter für Handwerkzeug der Position 8466 und besonders genannte Teile. Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV gehören in keinem Fall zu Kapitel 82.

Köpfe, Kämme, Klingen, Messer und Schneidblätter für elektrische Rasierapparate oder elektrische Haarschneide- und -schermaschinen gehören zur Position 8510.

3.

Zu Position 8215 gehören Zusammenstellungen aus einem oder mehreren Messern der Position 8211 und einer zumindest gleichen Anzahl von Waren der Position 8215.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

8201

Spaten, Schaufeln, Spitzhacken, Hacken aller Art, Gabeln, Rechen und Schaber; Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten; Geflügelscheren, Gartenscheren, Baumscheren und ähnliche Scheren; Sensen und Sicheln, Heu- und Strohmesser, Heckenscheren, Keile und andere Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft

 

 

8201 10 00

–  Spaten und Schaufeln

1,7

p/st

8201 20 00

–  Gabeln

1,7

p/st

8201 30 00

–  Spitzhacken, Hacken aller Art, Rechen und Schaber

1,7

8201 40 00

–  Äxte, Beile, Haumesser und ähnliche Werkzeuge zum Hauen oder Spalten

1,7

8201 50 00

–  Gartenscheren, Rosenscheren und ähnliche mit einer Hand zu betätigende Scheren (einschließlich Geflügelscheren)

1,7

p/st

8201 60 00

–  Heckenscheren, Baumscheren und ähnliche mit zwei Händen zu betätigende Scheren

1,7

8201 90 00

–  andere Handwerkzeuge für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft

1,7

8202

Handsägen; Sägeblätter aller Art (einschließlich Frässägeblätter und nicht gezahnte Sägeblätter)

 

 

8202 10 00

–  Handsägen

1,7

8202 20 00

–  Bandsägeblätter

1,7

 

–  Kreissägeblätter, einschließlich Frässägeblätter

 

 

8202 31 00

– –  mit arbeitendem Teil aus Stahl

2,7

8202 39 00

– –  andere, einschließlich Teile

2,7

8202 40 00

–  Sägeketten

1,7

 

–  andere Sägeblätter

 

 

8202 91 00

– –  Langsägeblätter für die Metallbearbeitung

2,7

8202 99

– –  andere

 

 

8202 99 20

– – –  für die Metallbearbeitung

2,7

8202 99 80

– – –  für die Bearbeitung anderer Stoffe

2,7

8203

Feilen, Raspeln, Kneifzangen/Beißzangen und andere Zangen (auch zum Schneiden), Pinzetten, Scheren zum Schneiden von Metallen, Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen, und ähnliche Handwerkzeuge

 

 

8203 10 00

–  Feilen, Raspeln, und ähnliche Werkzeuge

1,7

8203 20 00

–  Kneifzangen/Beißzangen und andere Zangen (auch zum Schneiden), Pinzetten, und ähnliche Werkzeuge

1,7

8203 30 00

–  Scheren zum Schneiden von Metallen und ähnliche Werkzeuge

1,7

8203 40 00

–  Rohrschneider, Bolzenschneider, Locheisen, Lochzangen, und ähnliche Werkzeuge

1,7

8204

Von Hand zu betätigende Schrauben- und Spannschlüssel (einschließlich Drehmomentschlüssel); auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff

 

 

 

–  von Hand zu betätigende Schrauben- und Spannschlüssel

 

 

8204 11 00

– –  mit nicht verstellbarer Spannweite

1,7

8204 12 00

– –  mit verstellbarer Spannweite

1,7

8204 20 00

–  auswechselbare Steckschlüsseleinsätze, auch mit Griff

1,7

8205

Handwerkzeuge (einschließlich Glasschneidediamanten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lötlampen und dergleichen; Schraubstöcke, Schraubzwingen und dergleichen, die nicht Zubehör oder Teile von Werkzeugmaschinen sind; Ambosse; tragbare Feldschmieden; Schleifapparate zum Hand- oder Fußbetrieb

 

 

8205 10 00

–  Bohrwerkzeuge, Gewindeschneid- und Gewindebohrwerkzeuge

1,7

8205 20 00

–  Hämmer und Fäustel

3,7

8205 30 00

–  Hobel, Stechbeitel, Hohlbeitel und ähnliche schneidende Werkzeuge für die Holzbearbeitung

3,7

8205 40 00

–  Schraubenzieher (Schraubendreher)

3,7

 

–  andere Handwerkzeuge (einschließlich Glasschneidediamanten)

 

 

8205 51 00

– –  Haushaltswerkzeuge

3,7

8205 59

– –  andere

 

 

8205 59 10

– – –  Werkzeuge für Maurer, Former und Gießer, Zementarbeiter, Gipser und Maler

3,7

8205 59 80

– – –  andere

2,7

8205 60 00

–  Lötlampen und dergleichen

2,7

8205 70 00

–  Schraubstöcke, Schraubzwingen und dergleichen

3,7

8205 80 00

–  Ambosse; tragbare Feldschmieden; Schleifapparate zum Hand- oder Fußbetrieb

2,7

8205 90 00

–  Zusammenstellungen von Waren aus zwei oder mehr der vorstehenden Unterpositionen

3,7

8206 00 00

Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf

3,7

8207

Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nicht mechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

 

 

 

–  Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge

 

 

8207 13 00

– –  mit arbeitendem Teil aus Cermets

2,7

8207 19

– –  andere, einschließlich Teile

 

 

8207 19 10

– – –  mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

2,7

8207 19 90

– – –  andere

2,7

8207 20

–  Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen

 

 

8207 20 10

– –  mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

2,7

8207 20 90

– –  mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen

2,7

8207 30

–  Press-, Präge-, Tiefzieh-, Gesenkschmiede-, Stanz- oder Lochwerkzeuge

 

 

8207 30 10

– –  für die Metallbearbeitung

2,7

8207 30 90

– –  andere

2,7

8207 40

–  Werkzeuge zum Herstellen von Innen- und Außengewinden

 

 

 

– –  für die Metallbearbeitung

 

 

8207 40 10

– – –  Werkzeuge zum Herstellen von Innengewinden

2,7

8207 40 30

– – –  Werkzeuge zum Herstellen von Außengewinden

2,7

8207 40 90

– –  andere

2,7

8207 50

–  Bohrwerkzeuge

 

 

8207 50 10

– –  mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

2,7

 

– –  mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen

 

 

8207 50 30

– – –  Mauerbohrer

2,7

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  für die Metallbearbeitung, mit arbeitendem Teil

 

 

8207 50 50

– – – – –  aus Cermets

2,7

8207 50 60

– – – – –  aus Schnellarbeitsstahl

2,7

8207 50 70

– – – – –  aus anderen Stoffen

2,7

8207 50 90

– – – –  andere

2,7

8207 60

–  Reibahlen, Ausbohr- und Räumwerkzeuge

 

 

8207 60 10

– –  mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

2,7

 

– –  mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen

 

 

 

– – –  Reibahlen und Ausbohrwerkzeuge

 

 

8207 60 30

– – – –  für die Metallbearbeitung

2,7

8207 60 50

– – – –  andere

2,7

 

– – –  Räumwerkzeuge

 

 

8207 60 70

– – – –  für die Metallbearbeitung

2,7

8207 60 90

– – – –  andere

2,7

8207 70

–  Fräswerkzeuge

 

 

 

– –  für die Metallbearbeitung, mit arbeitendem Teil

 

 

8207 70 10

– – –  aus Cermets

2,7

 

– – –  aus anderen Stoffen

 

 

8207 70 31

– – – –  Schaftfräser

2,7

8207 70 35

– – – –  Wälzfräser

2,7

8207 70 38

– – – –  andere

2,7

8207 70 90

– –  andere

2,7

8207 80

–  Drehwerkzeuge

 

 

 

– –  für die Metallbearbeitung, mit arbeitendem Teil

 

 

8207 80 11

– – –  aus Cermets

2,7

8207 80 19

– – –  aus anderen Stoffen

2,7

8207 80 90

– –  andere

2,7

8207 90

–  andere auswechselbare Werkzeuge

 

 

8207 90 10

– –  mit arbeitendem Teil aus Diamant oder agglomeriertem Diamant

2,7

 

– –  mit arbeitendem Teil aus anderen Stoffen

 

 

8207 90 30

– – –  Schraubendrehereinsätze

2,7

8207 90 50

– – –  Verzahnwerkzeuge

2,7

 

– – –  andere, mit arbeitendem Teil

 

 

 

– – – –  aus Cermets

 

 

8207 90 71

– – – – –  für die Metallbearbeitung

2,7

8207 90 78

– – – – –  andere

2,7

 

– – – –  aus anderen Stoffen

 

 

8207 90 91

– – – – –  für die Metallbearbeitung

2,7

8207 90 99

– – – – –  andere

2,7

8208

Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte

 

 

8208 10 00

–  für die Metallbearbeitung

1,7

8208 20 00

–  für die Holzbearbeitung

1,7

8208 30 00

–  für Küchenmaschinen oder Maschinen für die Nahrungsmittelindustrie

1,7

8208 40 00

–  für Maschinen für die Landwirtschaft, den Gartenbau oder die Forstwirtschaft

1,7

8208 90 00

–  andere

1,7

8209 00

Plättchen, Stäbchen, Spitzen und ähnliche Formstücke für Werkzeuge, nicht gefasst, aus Cermets

 

 

8209 00 20

–  Wendeschneidplatten

2,7

8209 00 80

–  andere

2,7

8210 00 00

Von Hand zu betätigende mechanische Geräte, mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, zum Vorbereiten, Zubereiten oder Anrichten von Speisen oder Getränken

2,7

8211

Messer (ausgenommen Messer der Position 8208) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür

 

 

8211 10 00

–  Zusammenstellungen

8,5

 

–  andere

 

 

8211 91 00

– –  Tischmesser mit feststehender Klinge

8,5

8211 92 00

– –  andere Messer mit feststehender Klinge

8,5

8211 93 00

– –  Messer mit nicht feststehender Klinge, einschließlich Klappmesser für den Gartenbau

8,5

8211 94 00

– –  Klingen

6,7

8211 95 00

– –  Griffe aus unedlen Metallen

2,7

8212

Rasiermesser, Rasierapparate und Rasierklingen (einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band)

 

 

8212 10

–  Rasiermesser und Rasierapparate

 

 

8212 10 10

– –  Rasierapparate mit nicht auswechselbaren Klingen

2,7

p/st

8212 10 90

– –  andere

2,7

p/st

8212 20 00

–  Rasierklingen, einschließlich Rasierklingenrohlinge im Band

2,7

1 000 p/st

8212 90 00

–  andere Teile

2,7

8213 00 00

Scheren und Scherenblätter

4,2

8214

Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

 

 

8214 10 00

–  Papiermesser, Brieföffner, Radiermesser, Bleistiftspitzer, und Klingen dafür

2,7

8214 20 00

–  Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen)

2,7

8214 90 00

–  andere

2,7

8215

Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren

 

 

8215 10

–  Zusammenstellungen, die mindestens einen versilberten, vergoldeten oder platinierten Bestandteil enthalten

 

 

8215 10 20

– –  nur versilberte, vergoldete oder platinierte Bestandteile enthaltend

4,7

 

– –  andere

 

 

8215 10 30

– – –  aus nicht rostendem Stahl

8,5

8215 10 80

– – –  andere

4,7

8215 20

–  andere Zusammenstellungen

 

 

8215 20 10

– –  aus nicht rostendem Stahl

8,5

8215 20 90

– –  andere

4,7

 

–  andere

 

 

8215 91 00

– –  versilbert, vergoldet oder platiniert

4,7

8215 99

– –  andere

 

 

8215 99 10

– – –  aus nicht rostendem Stahl

8,5

8215 99 90

– – –  andere

4,7

KAPITEL 83

VERSCHIEDENE WAREN AUS UNEDLEN METALLEN

Anmerkungen

1.

Teile aus unedlen Metallen von Waren des Kapitels 83 werden wie die entsprechenden Waren eingereiht. Jedoch gelten Waren aus Eisen oder Stahl der Position 7312, 7315, 7317, 7318 oder 7320 sowie die gleichen Waren aus anderen unedlen Metallen (Kapitel 74 bis 76 und 78 bis 81) nicht als Teile von Waren des Kapitels 83.

2.

Als „Laufrädchen oder -rollen“ im Sinne der Position 8302 gelten solche mit einem Durchmesser (auch mit aufgebrachter Lauffläche) von 75 mm oder weniger oder solche mit einem Durchmesser (auch mit aufgebrachter Lauffläche) von mehr als 75 mm und einer Radbreite oder einer Breite der aufgebrachten Lauffläche von weniger als 30 mm.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

8301

Vorhängeschlösser, Schlösser und Sicherheitsriegel (zum Schließen mit Schlüssel, als Kombinationsschlösser oder als elektrische Schlösser), aus unedlen Metallen; Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss, aus unedlen Metallen; Schlüssel für diese Waren, aus unedlen Metallen

 

 

8301 10 00

–  Vorhängeschlösser

2,7

8301 20 00

–  Schlösser von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

2,7

8301 30 00

–  Schlösser von der für Möbel verwendeten Art

2,7

8301 40

–  andere Schlösser; Sicherheitsriegel

 

 

 

– –  Schlösser von der für Gebäudetüren verwendeten Art

 

 

8301 40 11

– – –  Zylinderschlösser

2,7

8301 40 19

– – –  andere

2,7

8301 40 90

– –  andere Schlösser; Sicherheitsriegel

2,7

8301 50 00

–  Verschlüsse und Verschlussbügel, mit Schloss

2,7

8301 60 00

–  Teile

2,7

8301 70 00

–  Schlüssel, gesondert gestellt

2,7

8302

Beschläge und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Möbel, Türen, Treppen, Fenster, Fensterläden, Karosserien, Sattlerwaren, Koffer, Reisekisten oder andere derartige Waren; Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen; Laufrädchen oder -rollen mit Befestigungsvorrichtung aus unedlen Metallen; automatische Türschließer aus unedlen Metallen

 

 

8302 10 00

–  Scharniere

2,7

8302 20 00

–  Laufrädchen oder -rollen

2,7

8302 30 00

–  andere Beschläge und ähnliche Waren, für Kraftfahrzeuge

2,7

 

–  andere Beschläge und andere ähnliche Waren

 

 

8302 41

– –  Baubeschläge

 

 

8302 41 10

– – –  für Türen

2,7

8302 41 50

– – –  für Fenster und Fenstertüren

2,7

8302 41 90

– – –  andere

2,7

8302 42 00

– –  andere, für Möbel

2,7

8302 49 00

– –  andere

2,7

8302 50 00

–  Kleiderhaken, Huthalter, Konsolen, Stützen und ähnliche Waren

2,7

8302 60 00

–  automatische Türschließer

2,7

8303 00

Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern, Sicherheitskassetten und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen

 

 

8303 00 40

–  Panzerschränke, Türen und Fächer für Stahlkammern

2,7

8303 00 90

–  Sicherheitskassetten und ähnliche Waren

2,7

8304 00 00

Sortierkästen, Ablegekästen, Karteikästen, Manuskriptständer, Federschalen, Stempelhalter und ähnliche Ausstattungsgegenstände für Büros, aus unedlen Metallen, ausgenommen Büromöbel der Position 9403

2,7

8305

Mechaniken für Schnellhefter oder Aktenordner, Briefklammern, Heftecken, Aktenklammern, Karteireiter und ähnliches Büromaterial, aus unedlen Metallen; Heftklammern, zusammenhängend in Streifen (z. B. zur Verwendung im Büro, beim Dekorieren oder Verpacken), aus unedlen Metallen

 

 

8305 10 00

–  Mechaniken für Schnellhefter oder Aktenordner

2,7

8305 20 00

–  Heftklammern, zusammenhängend in Streifen

2,7

8305 90 00

–  andere, einschließlich Teile

2,7

8306

Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren, nicht elektrisch, aus unedlen Metallen; Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen; Rahmen für Fotografien, Bilder oder dergleichen, aus unedlen Metallen; Spiegel aus unedlen Metallen

 

 

8306 10 00

–  Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren

frei

 

–  Statuetten und andere Ziergegenstände

 

 

8306 21 00

– –  versilbert, vergoldet oder platiniert

frei

8306 29 00

– –  andere

frei

8306 30 00

–  Rahmen für Fotografien, Bilder oder dergleichen; Spiegel

2,7

8307

Schläuche aus unedlen Metallen, auch mit Verschlussstücken oder Verbindungsstücken

 

 

8307 10 00

–  aus Eisen oder Stahl

2,7

8307 90 00

–  aus anderen unedlen Metallen

2,7

8308

Verschlüsse, Verschlussbügel, Schnallen, Spangen, Klammern, Haken, Ösen und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen, für Kleidung, Schuhe, Planen, Täschnerwaren oder zum Fertigen oder Ausrüsten anderer Waren; Hohlniete und Zweispitzniete, aus unedlen Metallen; Perlen und zugeschnittener Flitter, aus unedlen Metallen

 

 

8308 10 00

–  Klammern, Haken und Ösen

2,7

8308 20 00

–  Hohlniete oder Zweispitzniete

2,7

8308 90 00

–  andere, einschließlich Teile

2,7

8309

Stopfen (einschließlich Kronenverschlüsse, Stopfen mit Schraubgewinde und Gießpfropfen), Deckel, Flaschenkapseln, Spunde mit Schraubgewinde, Spundbleche, Plomben und anderes Verpackungszubehör, aus unedlen Metallen

 

 

8309 10 00

–  Kronenverschlüsse

2,7

8309 90

–  andere

 

 

8309 90 10

– –  Verschluss- oder Flaschenkapseln, aus Blei; Verschluss- oder Flaschenkapseln, aus Aluminium, mit einem Durchmesser von mehr als 21 mm

3,7

8309 90 90

– –  andere

2,7

8310 00 00

Aushängeschilder, Hinweisschilder, Namensschilder und ähnliche Schilder, Zahlen, Buchstaben und andere Zeichen, aus unedlen Metallen, ausgenommen Schilder und Zeichen der Position 9405

2,7

8311

Drähte, Stäbe, Rohre, Platten, Elektroden und ähnliche Waren, aus unedlen Metallen oder aus Metallcarbiden, mit Dekapier- oder Flussmitteln umhüllt oder gefüllt, zum Schweißen oder Löten oder zum Auftragen von Metall oder von Metallcarbiden; Drähte und Stäbe, aus agglomeriertem Pulver von unedlen Metallen, zum Metallisieren im Aufspritzverfahren

 

 

8311 10 00

–  umhüllte Elektroden aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen

2,7

8311 20 00

–  gefüllte Drähte aus unedlen Metallen, für das Lichtbogenschweißen

2,7

8311 30 00

–  umhüllte Stäbe und gefüllte Drähte, aus unedlen Metallen, für das Löten oder das Autogenschweißen

2,7

8311 90 00

–  andere

2,7

ABSCHNITT XVI

MASCHINEN, APPARATE, MECHANISCHE GERÄTE UND ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, FERNSEH-BILD- UND -TONAUFZEICHNUNGSGERÄTE ODER FERNSEH-BILD- UND -TONWIEDERGABEGERÄTE, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE

Anmerkungen

1.

Zu Abschnitt XVI gehören nicht:

a)

Förderbänder und Treibriemen, aus Kunststoffen, des Kapitels 39, Förderbänder und Treibriemen aus vulkanisiertem Kautschuk (Position 4010) sowie Waren zu technischen Zwecken aus Weichkautschuk (Position 4016);

b)

Waren zu technischen Zwecken aus Leder oder rekonstituiertem Leder (Position 4205) oder aus Pelzfellen (Position 4303);

c)

Spulen, Hülsen, Röhrchen und ähnliche Träger, aus Stoffen aller Art (z. B. Kapitel 39, 40, 44, 48 oder Abschnitt XV);

d)

Lochkarten für Jacquard- oder ähnliche Maschinen (z. B. Kapitel 39 oder 48 bzw. Abschnitt XV);

e)

Förderbänder und Treibriemen, aus Spinnstoffen (Position 5910), sowie Gegenstände des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen (Position 5911);

f)

Edelsteine oder Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) der Positionen 7102 bis 7104 sowie Waren ganz aus diesen Steinen der Position 7116, ausgenommen bearbeitete, nicht montierte Saphire und Diamanten für Tonabnehmer-Abtastnadeln (Position 8522);

g)

Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39);

h)

Bohrgestänge (Position 7304);

ij)

endlose Gewebe und Bänder, aus Metalldraht oder -streifen (Abschnitt XV);

k)

Waren des Kapitels 82 oder 83;

l)

Waren des Abschnitts XVII;

m)

Waren des Kapitels 90;

n)

Uhrmacherwaren (Kapitel 91);

o)

auswechselbare Werkzeuge der Position 8207 und Bürsten von der als Maschinenteile verwendeten Art (Position 9603) sowie ähnliche, nach Stoffbeschaffenheit ihres arbeitenden Teils einzureihende auswechselbare Werkzeuge (z. B. Kapitel 40, 42, 43, 45 oder 59 bzw. Position 6804 oder 6909);

p)

Waren des Kapitels 95;

q)

Bänder für Schreibmaschinen oder ähnliche Bänder, auch auf Spulen oder in Kassetten (Einreihung nach stofflicher Beschaffenheit oder in die Position 9612, wenn sie mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert sind).

2.

Teile von Maschinen (ausgenommen Teile von Waren der Position 8484, 8544, 8545, 8546 oder 8547), die nicht durch Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI, Anmerkung 1 zu Kapitel 84 oder Anmerkung 1 zu Kapitel 85 von Abschnitt XVI ausgenommen werden, sind nach folgenden Regeln einzureihen:

a)

Teile, die sich als Waren einer Position des Kapitels 84 oder 85 (ausgenommen die Positionen 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8487, 8503, 8522, 8529, 8538 und 8548) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschine sie bestimmt sind;

b)

andere Teile sind, wenn sie erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine oder für mehrere in der gleichen Position (auch in Position 8479 oder Position 8543) erfasste Maschinen bestimmt sind, der Position für diese Maschine oder Maschinen oder, soweit zutreffend, der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 zuzuweisen. Teile, die hauptsächlich sowohl für Waren der Position 8517 als auch für Waren der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt sind, gehören zu Position 8517;

c)

alle übrigen Teile sind der Position 8409, 8431, 8448, 8466, 8473, 8503, 8522, 8529 oder 8538 oder, soweit diese nicht zutreffen, der Position 8487 oder 8548 zuzuweisen.

3.

Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind kombinierte Maschinen aus zwei oder mehr Maschinen verschiedener Art, die zusammen arbeiten sollen und ein Ganzes bilden, sowie Maschinen, die ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, zwei oder mehrere verschiedene, sich abwechselnde oder ergänzende Tätigkeiten (Funktionen) auszuführen, nach der das Ganze kennzeichnenden Haupttätigkeit (Hauptfunktion) einzureihen.

4.

Besteht eine Maschine oder eine Kombination aus Maschinen aus entweder voneinander getrennten oder durch Leitungen, Übertragungsvorrichtungen, elektrischen Kabeln oder anderen Vorrichtungen miteinander verbundenen Einzelkomponenten, die gemeinsam eine genau bestimmte, in einer der Positionen des Kapitels 84 oder 85 erfasste Funktion ausüben, so ist das Ganze in die Position einzureihen, die diese Funktion erfasst.

5.

Bei der Anwendung der Anmerkungen des Abschnitts XVI umfasst der Begriff „Maschinen“ alle Maschinen, Apparate, Geräte und Vorrichtungen der in den Positionen des Kapitels 84 oder 85 genannten Art.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Zur Montage oder zur Instandhaltung der Maschinen benötigte Werkzeuge sind wie die Maschinen einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für auswechselbare Werkzeuge, wenn sie mit den Maschinen, deren übliche Ausrüstung sie darstellen, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft werden.

2.

Auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle hat der Anmelder zur Ergänzung der Anmeldung/Zollanmeldung erläuternde Unterlagen (z. B. eine Warenbeschreibung, Prospekte, Katalogauszüge, Fotografien) beizufügen, aus denen die geläufige Bezeichnung der Maschine, ihre Verwendung und ihre wesentlichen Merkmale hervorgehen. Bei zerlegten oder nicht zusammengesetzten Maschinen hat der Anmelder auf Verlangen der Anmeldestelle/Zollstelle ferner einen Montageplan und ein Verzeichnis des Inhalts der einzelnen Packstücke als Beleg zur Anmeldung/Zollanmeldung vorzulegen.

3.

Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festzusetzenden Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Maschinen angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

KAPITEL 84

KERNREAKTOREN, KESSEL, MASCHINEN, APPARATE UND MECHANISCHE GERÄTE; TEILE DAVON

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 84 gehören nicht:

a)

Mühlsteine, Schleifsteine und andere Waren des Kapitels 68;

b)

Maschinen, Apparate und Geräte (z. B. Pumpen), aus keramischen Stoffen, und Teile aus keramischen Stoffen für Maschinen, Apparate und Geräte, aus Stoffen aller Art (Kapitel 69);

c)

Glaswaren für Laboratorien (Position 7017); Glaswaren zu technischen Zwecken (Position 7019 oder 7020);

d)

Waren der Position 7321 oder 7322 sowie ähnliche Waren aus anderen unedlen Metallen (Kapitel 74 bis 76 oder 78 bis 81);

e)

Staubsauger der Position 8508;

f)

elektromechanische Haushaltsgeräte der Position 8509; digitale Fotoapparate der Position 8525;

g)

nicht motorbetriebene Handkehrgeräte (Position 9603).

2.

Vorbehaltlich der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 9 zu diesem Kapitel sind Maschinen, Apparate und Geräte, die sowohl in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 als auch in die Positionen 8425 bis 8480 eingereiht werden können, in die Positionen 8401 bis 8424 oder die Position 8486 einzureihen.

Zu Position 8419 gehören jedoch nicht:

a)

Brutapparate und Aufzuchtapparate, für die Geflügelzucht, sowie Keimapparate (Position 8436);

b)

Getreidenetzapparate für die Müllerei (Position 8437);

c)

Diffuseure für die Zuckerherstellung (Position 8438);

d)

Maschinen und Apparate zum Warmbehandeln von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren (Position 8451);

e)

Apparate und Vorrichtungen, die eine mechanische Arbeit verrichten, bei der eine Temperaturänderung zwar notwendig, aber nur von untergeordneter Bedeutung ist.

Zu Position 8422 gehören jedoch nicht:

a)

Nähmaschinen zum Verschließen von Verpackungen (Position 8452);

b)

Büromaschinen und -apparate der Position 8472.

Zu Position 8424 gehören jedoch nicht Tintenstrahldruckmaschinen (Position 8443).

3.

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art, die sowohl in die Position 8456 als auch in die Position 8457, 8458, 8459, 8460, 8461, 8464 oder 8465 eingereiht werden können, sind der Position 8456 zuzuweisen.

4.

Zu Position 8457 gehören nur metallbearbeitende Werkzeugmaschinen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren), die mehrere verschiedenartige Bearbeitungsvorgänge ausführen können, und zwar entweder

a)

durch automatischen Werkzeugwechsel aus einem Werkzeugmagazin oder dergleichen entsprechend einem Bearbeitungsprogramm (Bearbeitungszentren) oder

b)

durch automatischen Einsatz verschiedener Bearbeitungseinheiten, die gleichzeitig oder nacheinander ein feststehendes Werkstück bearbeiten (Mehrwegemaschinen) oder

c)

durch automatisches Zuführen des Werkstücks zu verschiedenen Bearbeitungseinheiten (Transfermaschinen).

5.

A)

Als „automatische Datenverarbeitungsmaschinen“ im Sinne der Position 8471 gelten Maschinen, die

1)

das Datenverarbeitungsprogramm oder die Datenverarbeitungsprogramme und mindestens die Daten speichern können, die zur Durchführung dieses Programms oder dieser Programme unmittelbar benötigt werden;

2)

frei programmiert werden können entsprechend den Benutzeranforderungen;

3)

Rechenoperationen entsprechend den Anweisungen des Benutzers durchzuführen vermögen; und

4)

in der Lage sind, ohne menschliche Mitwirkung ein Datenerarbeitungsprogramm durchzuführen, dessen Ausführung sie während des Programmablaufs aufgrund logischer Entscheidung selbst ändern können.

B)

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen können in Form von Systemen vorkommen, die aus einer unterschiedlichen Anzahl gesonderter Einheiten bestehen.

C)

Vorbehaltlich der Bestimmungen der nachstehenden Absätze D und E wird eine Einheit dann als Teil eines automatischen Datenverarbeitungssystems angesehen, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllt:

1)

sie ist von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem verwendeten Art;

2)

sie ist an die Zentraleinheit unmittelbar oder über eine oder mehrere andere Einheiten anschließbar; und

3)

sie ist in der Lage, Daten in einer Form (Codes oder Signale) zu empfangen oder zu liefern, die vom System verwendbar sind.

Gesondert gestellte Einheiten einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine sind in die Position 8471 einzureihen.

Tastaturen, X/Y-Koordinateneingabegeräte und Plattenspeichereinheiten, die die Bedingungen der vorstehenden Absätze C 2 und C 3 erfüllen, sind jedoch stets als Einheiten in die Position 8471 einzureihen.

D)

Die Position 8471 erfasst nicht die nachstehenden, gesondert gestellten Apparate, selbst wenn sie alle Bedingungen der Anmerkung 5 C erfüllen:

1)

Drucker, Kopierer, Fernkopierer, auch kombiniert;

2)

Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Geräte für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk);

3)

Lautsprecher und Mikrofone;

4)

Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte; oder

5)

Monitoren und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät.

E)

Maschinen, in die eine automatische Datenverarbeitungsmaschine eingebaut ist oder die mit einer automatischen Datenverarbeitungsmaschine zusammenarbeiten und die eine eigene Funktion (andere als die Datenverarbeitung) ausführen, sind in die ihrer Funktion entsprechende Position oder, falls keine solche vorhanden ist, in eine Sammelposition einzureihen.

6.

Zu Position 8482 gehören nur solche polierten Stahlkugeln, deren Grenzabmaß nicht mehr als ± 1 v. H. vom angegebenen Durchmesser (Nennmaß), höchstens jedoch ± 0,05 mm beträgt.

Stahlkugeln, die dieser Begriffsbestimmung nicht entsprechen, gehören zu Position 7326.

7.

Maschinen mit vielseitiger Verwendungsmöglichkeit gehören, wenn nichts anderes bestimmt ist und vorbehaltlich der Anmerkung 2 zu Kapitel 84 und der Anmerkung 3 zu Abschnitt XVI, zu der Position, die ihrem Hauptverwendungszweck entspricht. Besteht eine derartige Position nicht oder ist der Hauptverwendungszweck nicht feststellbar, sind sie der Position 8479 zuzuweisen.

Zu Position 8479 gehören jedoch stets Maschinen, die aus beliebigen Stoffen Bindfäden, Seile, Taue oder Kabel herstellen (z. B. Litzenschlagmaschinen, Seilschlagmaschinen und Kabelmaschinen).

8.

Im Sinne der Position 8470 gilt der Begriff „im Taschenformat“ nur für Geräte, deren Abmessungen 170 mm × 100 mm × 45 mm nicht übersteigen.

9.

A)

Die Anmerkungen 8 a) und 8 b) zu Kapitel 85 gelten auch für die in dieser Anmerkung oder in der Position 8486 verwendeten Begriffe „Halbleiterbauelemente“ und „elektronische integrierte Schaltungen“. Im Sinne dieser Anmerkung und der Position 8486 umfasst der Begriff „Halbleiterbauelemente“ jedoch auch lichtempfindliche Halbleiterbauelemente und Leuchtdioden.

B)

Im Sinne dieser Anmerkung und der Position 8486 umfasst der Begriff „Herstellen von Flachbildschirmen“ die Herstellung der Trägermaterialien, die in solchen Flachbildschirmen verwendet werden. Er umfasst nicht die Herstellung von Glas oder die Montage von gedruckten Schaltungen oder anderen elektronischen Komponenten auf einen Flachbildschirm. Der Begriff „Flachbildschirm“ umfasst nicht die Kathodenstrahlröhrentechnologie.

C)

Zur Position 8486 gehören auch Maschinen, Apparate und Geräte, von der Art, wie sie ausschließlich oder hautsächlich verwendet werden zum:

1)

Herstellen oder zur Reparatur von Masken und Reticles;

2)

Zusammenbauen von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen; und

3)

Heben, Fördern, Laden und Entladen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen und Flachbildschirmen.

D)

Vorbehaltlich der Bestimmungen der Anmerkung 1 zu Abschnitt XVI und der Anmerkung 1 zu Kapitel 84 sind Maschinen, Apparate und Geräte, die dem Wortlaut der Position 8486 entsprechen, in Position 8486 und nicht in eine andere Position der Nomenklatur einzureihen.

Unterpositions-Anmerkungen

1.

Im Sinne der Unterposition 8471 49 umfasst der Begriff „System“ automatische Datenverarbeitungsmaschinen, deren Einheiten die Bedingungen der Anmerkung 5 C zu Kapitel 84 erfüllen und die mindestens aus einer Zentraleinheit, einer Eingabeeinheit (z. B. einer Tastatur oder einem Scanner) und einer Ausgabeeinheit (z. B. einem Bildschirm oder einem Drucker) bestehen.

2.

Zu Unterposition 8482 40 gehören nur Wälzlager mit zylindrischen Rollen, deren gleich bleibender Durchmesser 5 mm oder weniger und deren Länge mindestens das Dreifache des Durchmessers beträgt. Die Rollen können an den Enden abgerundet sein.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Als „Motoren für Luftfahrzeuge“ der Unterpositionen 8407 10 und 8409 10 gelten nur Motoren, die ihrer Beschaffenheit nach zum Anbringen einer Luftschraube oder eines Rotors bestimmt sind.

2.

Zu Unterposition 8471 70 30 gehören auch CD-ROM-Leser, die Speichereinheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen sind und aus Laufwerken bestehen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Lesen von CD-ROM-, CD-Audio- und CD-Foto-Signalen bestimmt und mit einem Kopfhöreranschluss, einem Lautstärkeregler oder einem Ein-Aus-Schalter ausgestattet sind.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

8401

Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung

 

 

8401 10 00

–  Kernreaktoren (Euratom)

5,7

8401 20 00

–  Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung sowie Teile davon (Euratom)

3,7

8401 30 00

–  nicht bestrahlte Brennstoffelemente (Euratom)

3,7

gi F/S

8401 40 00

–  Teile von Kernreaktoren (Euratom)

3,7

8402

Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

 

 

 

–  Dampfkessel

 

 

8402 11 00

– –  Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von mehr als 45 t/h

2,7

8402 12 00

– –  Wasserrohrkessel mit einer Dampfleistung von 45 t/h oder weniger

2,7

8402 19

– –  andere Dampfkessel, einschließlich kombinierte Kessel (Hybridkessel)

 

 

8402 19 10

– – –  Flammrohrkessel und Rauchrohrkessel

2,7

8402 19 90

– – –  andere

2,7

8402 20 00

–  Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser

2,7

8402 90 00

–  Teile

2,7

8403

Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402

 

 

8403 10

–  Heizkessel

 

 

8403 10 10

– –  aus Gusseisen

2,7

8403 10 90

– –  andere

2,7

8403 90

–  Teile

 

 

8403 90 10

– –  aus Gusseisen

2,7

8403 90 90

– –  andere

2,7

8404

Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403 (z. B. Vorwärmer, Überhitzer, Rußbläser und Rauchgasrückführungen); Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

 

 

8404 10 00

–  Hilfsapparate für Kessel der Position 8402 oder 8403

2,7

8404 20 00

–  Kondensatoren für Dampfkraftmaschinen

2,7

8404 90 00

–  Teile

2,7

8405

Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern

 

 

8405 10 00

–  Generatorgas- und Wassergaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern; Acetylenentwickler und ähnliche mit Wasser arbeitende Gaserzeuger, auch mit ihren Gasreinigern

1,7

8405 90 00

–  Teile

1,7

8406

Dampfturbinen

 

 

8406 10 00

–  Turbinen für den Antrieb von Wasserfahrzeugen

2,7

 

–  andere Turbinen

 

 

8406 81 00

– –  mit einer Leistung von mehr als 40 MW

2,7

8406 82 00

– –  mit einer Leistung von 40 MW oder weniger

2,7

8406 90

–  Teile

 

 

8406 90 10

– –  Lauf- und Leitschaufeln, Rotoren

2,7

8406 90 90

– –  andere

2,7

8407

Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung

 

 

8407 10 00

–  Motoren für Luftfahrzeuge

1,7 (85)

p/st

 

–  Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge

 

 

8407 21

– –  Außenbordmotoren

 

 

8407 21 10

– – –  mit einem Hubraum von 325 cm3 oder weniger

6,2

p/st

 

– – –  mit einem Hubraum von mehr als 325 cm3

 

 

8407 21 91

– – – –  mit einer Leistung von 30 kW oder weniger

4,2

p/st

8407 21 99

– – – –  mit einer Leistung von mehr als 30 kW

4,2

p/st

8407 29 00

– –  andere

4,2

p/st

 

–  Hubkolbenmotoren von der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art

 

 

8407 31 00

– –  mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger

2,7

p/st

8407 32

– –  mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bis 250 cm3

 

 

8407 32 10

– – –  mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bis 125 cm3

2,7

p/st

8407 32 90

– – –  mit einem Hubraum von mehr als 125 cm3 bis 250 cm3

2,7

p/st

8407 33 00

– –  mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3 bis 1 000 cm3

2,7

p/st

8407 34

– –  mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3

 

 

8407 34 10

– – –  für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Motor mit einem Hubraum von weniger als 2 800 cm3, von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (12)

2,7

p/st

 

– – –  andere

 

 

8407 34 30

– – – –  gebraucht

4,2

p/st

 

– – – –  neu, mit einem Hubraum von

 

 

8407 34 91

– – – – –  1 500 cm3 oder weniger

4,2

p/st

8407 34 99

– – – – –  mehr als 1 500 cm3

4,2

p/st

8407 90

–  andere Motoren

 

 

8407 90 10

– –  mit einem Hubraum von 250 cm3 oder weniger

2,7

p/st

 

– –  mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3

 

 

8407 90 50

– – –  für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Motor mit einem Hubraum von weniger als 2 800 cm3, von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (12)

2,7

p/st

 

– – –  andere

 

 

8407 90 80

– – – –  mit einer Leistung von 10 kW oder weniger

4,2

p/st

8407 90 90

– – – –  mit einer Leistung von mehr als 10 kW

4,2

p/st

8408

Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren)

 

 

8408 10

–  Antriebsmotoren für Wasserfahrzeuge

 

 

 

– –  gebraucht

 

 

8408 10 11

– – –  für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (12)

frei

p/st

8408 10 19

– – –  andere

2,7

p/st

 

– –  neu, mit einer Leistung von

 

 

 

– – –  50 kW oder weniger

 

 

8408 10 23

– – – –  für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (12)

frei

p/st

8408 10 27

– – – –  andere

2,7

p/st

 

– – –  mehr als 50 kW bis 100 kW

 

 

8408 10 31

– – – –  für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (12)

frei

p/st

8408 10 39

– – – –  andere

2,7

p/st

 

– – –  mehr als 100 kW bis 200 kW

 

 

8408 10 41

– – – –  für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (12)

frei

p/st

8408 10 49

– – – –  andere

2,7

p/st

 

– – –  mehr als 200 kW bis 300 kW

 

 

8408 10 51

– – – –  für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (12)

frei

p/st

8408 10 59

– – – –  andere

2,7

p/st

 

– – –  mehr als 300 kW bis 500 kW

 

 

8408 10 61

– – – –  für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (12)

frei

p/st

8408 10 69

– – – –  andere

2,7

p/st

 

– – –  mehr als 500 kW bis 1 000 kW

 

 

8408 10 71

– – – –  für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (12)

frei

p/st

8408 10 79

– – – –  andere

2,7

p/st

 

– – –  mehr als 1 000 kW bis 5 000 kW

 

 

8408 10 81

– – – –  für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (12)

frei

p/st

8408 10 89

– – – –  andere

2,7

p/st

 

– – –  mehr als 5 000 kW

 

 

8408 10 91

– – – –  für Schiffe für die Seeschifffahrt der Positionen 8901 bis 8906, für Schlepper der Unterposition 8904 00 10 und für Kriegsschiffe der Unterposition 8906 10 00 (12)

frei

p/st

8408 10 99

– – – –  andere

2,7

p/st

8408 20

–  Motoren von der zum Antrieb von Fahrzeugen des Kapitels 87 verwendeten Art

 

 

8408 20 10

– –  für die industrielle Montage: von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10, von Kraftfahrzeugen der Position 8703, von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Motor mit einem Hubraum von weniger als 2 500 cm3, von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (12)

2,7

p/st

 

– –  andere

 

 

 

– – –  für Acker- und Forstschlepper auf Rädern, mit einer Leistung von

 

 

8408 20 31

– – – –  50 kW oder weniger

4,2

p/st

8408 20 35

– – – –  mehr als 50 kW bis 100 kW

4,2

p/st

8408 20 37

– – – –  mehr als 100 kW

4,2

p/st

 

– – –  für andere Fahrzeuge des Kapitels 87, mit einer Leistung von

 

 

8408 20 51

– – – –  50 kW oder weniger

4,2

p/st

8408 20 55

– – – –  mehr als 50 kW bis 100 kW

4,2

p/st

8408 20 57

– – – –  mehr als 100 kW bis 200 kW

4,2

p/st

8408 20 99

– – – –  mehr als 200 kW

4,2

p/st

8408 90

–  andere Motoren

 

 

8408 90 21

– –  Antriebsmotoren für Schienenfahrzeuge

4,2

p/st

 

– –  andere

 

 

8408 90 27

– – –  gebraucht

4,2

p/st

 

– – –  neu, mit einer Leistung von

 

 

8408 90 41

– – – –  15 kW oder weniger

4,2

p/st

8408 90 43

– – – –  mehr als 15 kW bis 30 kW

4,2

p/st

8408 90 45

– – – –  mehr als 30 kW bis 50 kW

4,2

p/st

8408 90 47

– – – –  mehr als 50 kW bis 100 kW

4,2

p/st

8408 90 61

– – – –  mehr als 100 kW bis 200 kW

4,2

p/st

8408 90 65

– – – –  mehr als 200 kW bis 300 kW

4,2

p/st

8408 90 67

– – – –  mehr als 300 kW bis 500 kW

4,2

p/st

8408 90 81

– – – –  mehr als 500 kW bis 1 000 kW

4,2

p/st

8408 90 85

– – – –  mehr als 1 000 kW bis 5 000 kW

4,2

p/st

8408 90 89

– – – –  mehr als 5 000 kW

4,2

p/st

8409

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt

 

 

8409 10 00

–  von Motoren für Luftfahrzeuge

1,7 (85)

 

–  andere

 

 

8409 91 00

– –  erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt

2,7

8409 99 00

– –  andere

2,7

8410

Wasserturbinen, Wasserräder und Regler dafür

 

 

 

–  Wasserturbinen und Wasserräder

 

 

8410 11 00

– –  mit einer Leistung von 1 000 kW oder weniger

4,5

8410 12 00

– –  mit einer Leistung von mehr als 1 000 kW bis 10 000 kW

4,5

8410 13 00

– –  mit einer Leistung von mehr als 10 000 kW

4,5

8410 90 00

–  Teile, einschließlich Regler

4,5

8411

Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen

 

 

 

–  Turbo-Strahltriebwerke

 

 

8411 11 00

– –  mit einer Schubkraft von 25 kN oder weniger

3,2 (85)

p/st

8411 12

– –  mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN

 

 

8411 12 10

– – –  mit einer Schubkraft von mehr als 25 kN bis 44 kN

2,7 (85)

p/st

8411 12 30

– – –  mit einer Schubkraft von mehr als 44 kN bis 132 kN

2,7 (85)

p/st

8411 12 80

– – –  mit einer Schubkraft von mehr als 132 kN

2,7 (85)

p/st

 

–  Turbo-Propellertriebwerke

 

 

8411 21 00

– –  mit einer Leistung von 1 100 kW oder weniger

3,6 (85)

p/st

8411 22

– –  mit einer Leistung von mehr als 1 100 kW

 

 

8411 22 20

– – –  mit einer Leistung von mehr als 1 100 kW bis 3 730 kW

2,7 (85)

p/st

8411 22 80

– – –  mit einer Leistung von mehr als 3 730 kW

2,7 (85)

p/st

 

–  andere Gasturbinen

 

 

8411 81 00

– –  mit einer Leistung von 5 000 kW oder weniger

4,1

p/st

8411 82

– –  mit einer Leistung von mehr als 5 000 kW

 

 

8411 82 20

– – –  mit einer Leistung von mehr als 5 000 kW bis 20 000 kW

4,1

p/st

8411 82 60

– – –  mit einer Leistung von mehr als 20 000 kW bis 50 000 kW

4,1

p/st

8411 82 80

– – –  mit einer Leistung von mehr als 50 000 kW

4,1

p/st

 

–  Teile

 

 

8411 91 00

– –  von Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken

2,7 (85)

8411 99 00

– –  andere

4,1

8412

Andere Motoren und Kraftmaschinen

 

 

8412 10 00

–  Strahltriebwerke, andere als Turbo-Strahltriebwerke

2,2 (85)

p/st

 

–  Wasserkraftmaschinen und Hydromotoren

 

 

8412 21

– –  linear arbeitend (Zylinder)

 

 

8412 21 20

– – –  Hydrosysteme

2,7

8412 21 80

– – –  andere

2,7

8412 29

– –  andere

 

 

8412 29 20

– – –  Hydrosysteme

4,2

 

– – –  andere

 

 

8412 29 81

– – – –  Hydromotoren

4,2

8412 29 89

– – – –  andere

4,2

 

–  Druckluftmotoren

 

 

8412 31 00

– –  linear arbeitend (Zylinder)

4,2

8412 39 00

– –  andere

4,2

8412 80

–  andere

 

 

8412 80 10

– –  Dampfkraftmaschinen für Wasserdampf oder anderen Dampf

2,7

8412 80 80

– –  andere

4,2

8412 90

–  Teile

 

 

8412 90 20

– –  von Strahltriebwerken, anderen als Turbo-Strahltriebwerken

1,7 (85)

8412 90 40

– –  von Hydromotoren

2,7

8412 90 80

– –  andere

2,7

8413

Flüssigkeitspumpen, auch mit Flüssigkeitsmesser; Hebewerke für Flüssigkeiten

 

 

 

–  Pumpen, mit Messvorrichtung ausgestattet oder ihrer Beschaffenheit nach zur Aufnahme einer Messvorrichtung bestimmt

 

 

8413 11 00

– –  Ausgabepumpen für Kraftstoffe oder Schmiermittel, von der in Tankstellen oder Kraftfahrzeugwerkstätten verwendeten Art

1,7

p/st

8413 19 00

– –  andere

1,7

p/st

8413 20 00

–  Handpumpen, ausgenommen solche der Unterposition 8413 11 oder 8413 19

1,7

p/st

8413 30

–  Kraftstoff-, Öl- oder Kühlmittelpumpen für Kolbenverbrennungsmotoren

 

 

8413 30 20

– –  Einspritzpumpen

1,7

p/st

8413 30 80

– –  andere

1,7

p/st

8413 40 00

–  Betonpumpen

1,7

p/st

8413 50

–  andere oszillierende Verdrängerpumpen

 

 

8413 50 20

– –  Hydroaggregate

1,7

8413 50 40

– –  Dosierpumpen

1,7

p/st

 

– –  andere

 

 

 

– – –  Kolbenpumpen

 

 

8413 50 61

– – – –  Hydropumpen

1,7

p/st

8413 50 69

– – – –  andere

1,7

p/st

8413 50 80

– – –  andere

1,7

p/st

8413 60

–  andere rotierende Verdrängerpumpen

 

 

8413 60 20

– –  Hydroaggregate

1,7

 

– –  andere

 

 

 

– – –  Zahnradpumpen

 

 

8413 60 31

– – – –  Hydropumpen

1,7

p/st

8413 60 39

– – – –  andere

1,7

p/st

 

– – –  Flügelzellenpumpen

 

 

8413 60 61

– – – –  Hydropumpen

1,7

p/st

8413 60 69

– – – –  andere

1,7

p/st

8413 60 70

– – –  Schraubenspindelpumpen

1,7

p/st

8413 60 80

– – –  andere

1,7

p/st

8413 70

–  andere Kreiselpumpen

 

 

 

– –  Tauchmotorpumpen

 

 

8413 70 21

– – –  einstufig

1,7

p/st

8413 70 29

– – –  mehrstufig

1,7

p/st

8413 70 30

– –  Umlaufbeschleuniger für Heizungs- und Heißwasseranlagen, ohne Wellenabdichtung

1,7

p/st

 

– –  andere, mit einer Nennweite des Austrittsstutzens von

 

 

8413 70 35

– – –  15 mm oder weniger

1,7

p/st

 

– – –  mehr als 15 mm

 

 

8413 70 45

– – – –  Kanalradpumpen und Seitenkanalpumpen

1,7

p/st

 

– – – –  Radialkreiselpumpen

 

 

 

– – – – –  einstufig

 

 

 

– – – – – –  einströmig

 

 

8413 70 51

– – – – – – –  in Blockbauweise

1,7

p/st

8413 70 59

– – – – – – –  andere

1,7

p/st

8413 70 65

– – – – – –  mehrströmig

1,7

p/st

8413 70 75

– – – – –  mehrstufig

1,7

p/st

 

– – – –  andere Kreiselpumpen

 

 

8413 70 81

– – – – –  einstufig

1,7

p/st

8413 70 89

– – – – –  mehrstufig

1,7

p/st

 

–  andere Pumpen; Hebewerke für Flüssigkeiten

 

 

8413 81 00

– –  Pumpen

1,7

p/st

8413 82 00

– –  Hebewerke für Flüssigkeiten

1,7

p/st

 

–  Teile

 

 

8413 91 00

– –  von Pumpen

1,7

8413 92 00

– –  von Hebewerken für Flüssigkeiten

1,7

8414

Luft- oder Vakuumpumpen, Luft- oder andere Gaskompressoren sowie Ventilatoren; Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter

 

 

8414 10

–  Vakuumpumpen

 

 

8414 10 20

– –  zur Verwendung bei der Herstellung von Halbleitern (12)

1,7 (17)

p/st

 

– –  andere

 

 

8414 10 25

– – –  Drehschieberpumpen, Sperrschieberpumpen, Molekularpumpen und Wälzkolbenpumpen

1,7

p/st

 

– – –  andere

 

 

8414 10 81

– – – –  Diffusionspumpen, Kryopumpen und Adsorptionspumpen

1,7

p/st

8414 10 89

– – – –  andere

1,7

p/st

8414 20

–  hand- oder fußbetriebene Luftpumpen

 

 

8414 20 20

– –  Handpumpen für Fahrräder

1,7

p/st

8414 20 80

– –  andere

2,2

p/st

8414 30

–  Kompressoren von der für Kältemaschinen verwendeten Art

 

 

8414 30 20

– –  mit einer Leistung von 0,4 kW oder weniger

2,2

p/st

 

– –  mit einer Leistung von mehr als 0,4 kW

 

 

8414 30 81

– – –  hermetische oder halbhermetische

2,2

p/st

8414 30 89

– – –  andere

2,2

p/st

8414 40

–  Luftkompressoren, auf Anhängerfahrgestell montiert

 

 

8414 40 10

– –  mit einer Liefermenge je Minute von 2 m3 oder weniger

2,2

p/st

8414 40 90

– –  mit einer Liefermenge je Minute von mehr als 2 m3

2,2

p/st

 

–  Ventilatoren

 

 

8414 51 00

– –  Tisch-, Boden-, Wand-, Decken-, Dach- oder Fensterventilatoren, mit eingebautem Elektromotor mit einer Leistung von 125 W oder weniger

3,2

p/st

8414 59

– –  andere

 

 

8414 59 20

– – –  Axialventilatoren

2,3

p/st

8414 59 40

– – –  Zentrifugalventilatoren

2,3

p/st

8414 59 80

– – –  andere

2,3

p/st

8414 60 00

–  Abzugshauben mit einer größten horizontalen Seitenlänge von 120 cm oder weniger

2,7

p/st

8414 80

–  andere

 

 

 

– –  Turbokompressoren

 

 

8414 80 11

– – –  einstufig

2,2

p/st

8414 80 19

– – –  mehrstufig

2,2

p/st

 

– –  oszillierende Verdrängerkompressoren zum Erzeugen eines Überdrucks von

 

 

 

– – –  15 bar oder weniger, mit einer Liefermenge je Stunde von

 

 

8414 80 22

– – – –  60 m3 oder weniger

2,2

p/st

8414 80 28

– – – –  mehr als 60 m3

2,2

p/st

 

– – –  mehr als 15 bar, mit einer Liefermenge je Stunde von

 

 

8414 80 51

– – – –  120 m3 oder weniger

2,2

p/st

8414 80 59

– – – –  mehr als 120 m3

2,2

p/st

 

– –  rotierende Verdrängerkompressoren

 

 

8414 80 73

– – –  einwellig

2,2

p/st

 

– – –  mehrwellig

 

 

8414 80 75

– – – –  Schraubenkompressoren

2,2

p/st

8414 80 78

– – – –  andere

2,2

p/st

8414 80 80

– –  andere

2,2

p/st

8414 90 00

–  Teile

2,2

8415

Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird

 

 

8415 10

–  zum Einbau in Wände oder Fenster, als Kompaktgeräte oder „Split-Systeme“ (Anlagen aus getrennten Einzelelementen)

 

 

8415 10 10

– –  Kompaktgeräte

2,2

8415 10 90

– –  „Split-Systeme“ (Anlagen aus getrennten Einzelelementen)

2,7

8415 20 00

–  von der zum Komfort von Personen in Kraftfahrzeugen verwendeten Art

2,7

 

–  andere

 

 

8415 81 00

– –  mit Kälteerzeugungsvorrichtung und einem Ventil zum Umkehren des Kühl-Heizkreislaufs (Umkehrwärmepumpen)

2,7

8415 82 00

– –  andere, mit Kälteerzeugungsvorrichtung

2,7

8415 83 00

– –  ohne Kälteerzeugungsvorrichtung

2,7

8415 90 00

–  Teile

2,7

8416

Brenner für Feuerungen, die mit flüssigem Brennstoff, pulverisiertem festem Brennstoff oder Gas betrieben werden; automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen

 

 

8416 10

–  Brenner für flüssigen Brennstoff

 

 

8416 10 10

– –  mit fest angebauter automatischer Steuerung

1,7

p/st

8416 10 90

– –  andere

1,7

p/st

8416 20

–  andere Brenner, einschließlich kombinierte Brenner

 

 

8416 20 10

– –  ausschließlich für Gas, in Blockbauweise, mit eingebautem Ventilator und Kontrollvorrichtung

1,7

p/st

 

– –  andere

 

 

8416 20 20

– – –  kombinierte Brenner

1,7

p/st

8416 20 80

– – –  andere

1,7

8416 30 00

–  automatische Feuerungen, einschließlich ihrer mechanischen Beschicker, mechanischen Roste, mechanischen Entascher und ähnlichen Vorrichtungen

1,7

8416 90 00

–  Teile

1,7

8417

Nicht elektrische Industrie- und Laboratoriumsöfen, einschließlich Verbrennungsöfen

 

 

8417 10 00

–  Öfen zum Rösten, Schmelzen oder anderem Warmbehandeln von Erzen, Schwefelkies oder Metallen

1,7

8417 20

–  Backöfen

 

 

8417 20 10

– –  Tunnelöfen

1,7

8417 20 90

– –  andere

1,7

8417 80

–  andere

 

 

8417 80 30

– –  Öfen zum Brennen von keramischen Produkten

1,7

p/st

8417 80 50

– –  Öfen zum Brennen von Zement, Glas oder chemischen Produkten

1,7

p/st

8417 80 70

– –  andere

1,7

8417 90 00

–  Teile

1,7

8418

Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415

 

 

8418 10

–  kombinierte Kühl- und Gefrierschränke mit gesonderten Außentüren

 

 

8418 10 20

– –  mit einem Inhalt von mehr als 340 l

1,9

p/st

8418 10 80

– –  andere

1,9

p/st

 

–  Haushaltskühlschränke

 

 

8418 21

– –  Kompressorkühlschränke

 

 

8418 21 10

– – –  mit einem Inhalt von mehr als 340 l

1,5

p/st

 

– – –  andere

 

 

8418 21 51

– – – –  Tischkühlschränke

2,5

p/st

8418 21 59

– – – –  Einbaukühlschränke

1,9

p/st

 

– – – –  andere, mit einem Inhalt von

 

 

8418 21 91

– – – – –  250 l oder weniger

2,5

p/st

8418 21 99

– – – – –  mehr als 250 l bis 340 l

1,9

p/st

8418 29 00

– –  andere

2,2

p/st

8418 30

–  Gefrier- und Tiefkühltruhen mit einem Inhalt von 800 l oder weniger

 

 

8418 30 20

– –  mit einem Inhalt von 400 l oder weniger

2,2

p/st

8418 30 80

– –  mit einem Inhalt von mehr als 400 l bis 800 l

2,2

p/st

8418 40

–  Gefrier- und Tiefkühlschränke mit einem Inhalt von 900 l oder weniger

 

 

8418 40 20

– –  mit einem Inhalt von 250 l oder weniger

2,2

p/st

8418 40 80

– –  mit einem Inhalt von mehr als 250 l bis 900 l

2,2

p/st

8418 50

–  andere Möbel (Truhen, Schränke, Vitrinen, Theken und dergleichen) zur Aufbewahrung und Auslage von Waren, mit eingebauter Ausrüstung zum Kühlen, Tiefkühlen oder Gefrieren

 

 

 

– –  Schaukühlmöbel (mit eingebautem Kältesatz oder Verdampfer)

 

 

8418 50 11

– – –  für tiefgekühlte Waren

2,2

p/st

8418 50 19

– – –  andere

2,2

p/st

8418 50 90

– –  andere Kühlmöbel

2,2

p/st

 

–  andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung; Wärmepumpen

 

 

8418 61 00

– –  Wärmepumpen, andere als Klimageräte der Position 8415

2,2

8418 69 00

– –  andere

2,2

 

–  Teile

 

 

8418 91 00

– –  Möbel, ihrer Beschaffenheit nach zur Aufnahme einer Kälteerzeugungseinrichtung bestimmt

2,2

8418 99

– –  andere

 

 

8418 99 10

– – –  Verdampfer und Kondensatoren, ausgenommen für Haushaltsgeräte

2,2

8418 99 90

– – –  andere

2,2

8419

Apparate und Vorrichtungen, auch elektrisch beheizt (ausgenommen Öfen und andere Apparate der Position 8514), zum Behandeln von Stoffen durch auf einer Temperaturänderung beruhende Vorgänge, z. B. Heizen, Kochen, Rösten, Destillieren, Rektifizieren, Sterilisieren, Pasteurisieren, Dämpfen, Trocknen, Verdampfen, Kondensieren oder Kühlen, ausgenommen Haushaltsapparate; nicht elektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher

 

 

 

–  nicht elektrische Durchlauferhitzer und Heißwasserspeicher

 

 

8419 11 00

– –  Gasdurchlauferhitzer

2,6

8419 19 00

– –  andere

2,6

8419 20 00

–  Sterilisierapparate für medizinische oder chirurgische Zwecke oder für Laboratorien

frei

 

–  Trockner

 

 

8419 31 00

– –  für landwirtschaftliche Erzeugnisse

1,7

8419 32 00

– –  für Holz, Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

1,7

8419 39 00

– –  andere

1,7

8419 40 00

–  Destillier- und Rektifizierapparate

1,7

8419 50 00

–  Wärmeaustauscher

1,7

8419 60 00

–  Apparate und Vorrichtungen für die Luft- oder andere Gasverflüssigung

1,7

 

–  andere Apparate und Vorrichtungen

 

 

8419 81

– –  zum Zubereiten heißer Getränke oder zum Kochen oder Wärmen von Speisen

 

 

8419 81 20

– – –  Dampffiltriermaschinen und andere Maschinen zum Zubereiten von Kaffee oder anderen heißen Getränken

2,7

8419 81 80

– – –  andere

1,7

8419 89

– –  andere

 

 

8419 89 10

– – –  Wasserrückkühlvorrichtungen und -apparate, in denen der Wärmeaustausch nicht über Wandungen erfolgt

1,7

8419 89 30

– – –  Apparate und Vorrichtungen zum Aufdampfen von Metall im Vakuum

2,4

8419 89 98

– – –  andere

2,4

8419 90

–  Teile

 

 

8419 90 15

– –  von Sterilisierapparaten der Unterposition 8419 20 00

frei

8419 90 85

– –  andere

1,7

8420

Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen

 

 

8420 10

–  Kalander und Walzwerke

 

 

8420 10 10

– –  von der in der Textilindustrie verwendeten Art

1,7

8420 10 30

– –  von der in der Papierindustrie verwendeten Art

1,7

8420 10 80

– –  andere

1,7

 

–  Teile

 

 

8420 91

– –  Walzen

 

 

8420 91 10

– – –  aus Gusseisen

1,7

8420 91 80

– – –  andere

2,2

8420 99 00

– –  andere

2,2

8421

Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner; Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen

 

 

 

–  Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner

 

 

8421 11 00

– –  Milchentrahmer

2,2

8421 12 00

– –  Wäscheschleudern

2,7

p/st

8421 19

– –  andere

 

 

8421 19 20

– – –  Zentrifugen von der in Laboratorien verwendeten Art

1,5

8421 19 70

– – –  andere

frei

 

–  Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten

 

 

8421 21 00

– –  zum Filtrieren oder Reinigen von Wasser

1,7

8421 22 00

– –  zum Filtrieren oder Reinigen von Getränken, ausgenommen Wasser

1,7

8421 23 00

– –  Öl- und Kraftstofffilter für Kolbenverbrennungsmotoren

1,7

8421 29 00

– –  andere

1,7

 

–  Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Gasen

 

 

8421 31 00

– –  Luftansaugfilter für Kolbenverbrennungsmotoren

1,7

8421 39

– –  andere

 

 

8421 39 20

– – –  Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Luft

1,7

 

– – –  Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von anderen Gasen

 

 

8421 39 60

– – – –  durch katalytisches Verfahren

1,7

8421 39 80

– – – –  andere

1,7

 

–  Teile

 

 

8421 91 00

– –  von Zentrifugen, einschließlich Zentrifugaltrockner

1,7

8421 99 00

– –  andere

1,7

8422

Geschirrspülmaschinen; Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen); Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

 

 

 

–  Geschirrspülmaschinen

 

 

8422 11 00

– –  Haushaltsgeschirrspülmaschinen

2,7

p/st

8422 19 00

– –  andere

1,7

p/st

8422 20 00

–  Maschinen und Apparate zum Reinigen oder Trocknen von Flaschen oder anderen Behältnissen

1,7

8422 30 00

–  Maschinen und Apparate zum Füllen, Verschließen, Versiegeln oder Etikettieren von Flaschen, Dosen, Schachteln, Säcken oder anderen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Verkapseln von Flaschen, Gläsern, Tuben oder ähnlichen Behältnissen; Maschinen und Apparate zum Versetzen von Getränken mit Kohlensäure

1,7

8422 40 00

–  andere Maschinen und Apparate zum Verpacken oder Umhüllen von Waren (einschließlich Schrumpffolienverpackungsmaschinen)

1,7

8422 90

–  Teile

 

 

8422 90 10

– –  von Geschirrspülmaschinen

1,7

8422 90 90

– –  andere

1,7

8423

Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art

 

 

8423 10

–  Personenwaagen, einschließlich Säuglingswaagen; Haushaltswaagen

 

 

8423 10 10

– –  Haushaltswaagen

1,7

p/st

8423 10 90

– –  andere

1,7

p/st

8423 20 00

–  Waagen für Stetigförderer, zum kontinuierlichen Wiegen

1,7

p/st

8423 30 00

–  Absackwaagen, Abfüllwaagen, Dosierwaagen und andere Waagen zur Verwiegung konstanter Gewichtsmengen

1,7

p/st

 

–  andere Waagen

 

 

8423 81

– –  für eine Höchstlast von 30 kg oder weniger

 

 

8423 81 10

– – –  Sortierwaagen und selbsttätige Kontrollwaagen zum Überprüfen eines vorgegebenen Gewichts

1,7

p/st

8423 81 30

– – –  Apparate und Geräte zum Wiegen und Etikettieren verpackter Waren

1,7

p/st

8423 81 50

– – –  Ladenwaagen

1,7

p/st

8423 81 90

– – –  andere

1,7

p/st

8423 82

– –  für eine Höchstlast von mehr als 30 kg bis 5 000 kg

 

 

8423 82 10

– – –  Sortierwaagen und selbsttätige Kontrollwaagen zum Überprüfen eines vorgegebenen Gewichts

1,7

p/st

8423 82 90

– – –  andere

1,7

p/st

8423 89 00

– –  andere

1,7

p/st

8423 90 00

–  Gewichte für Waagen aller Art; Teile von Waagen

1,7

8424

Mechanische Apparate, auch handbetrieben, zum Verteilen, Verspritzen oder Zerstäuben von Flüssigkeiten oder Pulver; Feuerlöscher, auch mit Füllung; Spritzpistolen und ähnliche Apparate; Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate

 

 

8424 10 00

–  Feuerlöscher, auch mit Füllung

1,7

8424 20 00

–  Spritzpistolen und ähnliche Apparate

1,7

8424 30

–  Sandstrahlmaschinen, Dampfstrahlapparate und ähnliche Strahlapparate

 

 

 

– –  Wasserstrahlreinigungsapparate mit eingebautem Motor

 

 

8424 30 01

– – –  mit Heizvorrichtung

1,7

p/st

8424 30 08

– – –  andere

1,7

p/st

 

– –  andere Maschinen und Apparate

 

 

8424 30 10

– – –  mit Druckluft betrieben

1,7

8424 30 90

– – –  andere

1,7

 

–  andere Apparate

 

 

8424 81

– –  für die Landwirtschaft oder den Gartenbau

 

 

8424 81 10

– – –  Apparate zur Bewässerung

1,7

 

– – –  andere

 

 

8424 81 30

– – – –  tragbare Apparate

1,7

p/st

 

– – – –  andere

 

 

8424 81 91

– – – – –  Spritz-, Sprüh- und Stäubegeräte, ihrer Beschaffenheit nach für den Schlepperanbau oder Schlepperzug bestimmt

1,7

p/st

8424 81 99

– – – – –  andere

1,7

p/st

8424 89 00

– –  andere

1,7

8424 90 00

–  Teile

1,7

8425

Flaschenzüge; Zugwinden und Spille; Hubwinden

 

 

 

–  Flaschenzüge

 

 

8425 11 00

– –  mit Elektromotor

frei

p/st

8425 19 00

– –  andere

frei

p/st

 

–  andere Zugwinden; Spille

 

 

8425 31 00

– –  mit Elektromotor

frei

p/st

8425 39 00

– –  andere

frei

p/st

 

–  Hubwinden

 

 

8425 41 00

– –  ortsfeste Hebebühnen von der in Kraftfahrzeugwerkstätten verwendeten Art

frei

p/st

8425 42 00

– –  andere hydraulische Hubwinden

frei

p/st

8425 49 00

– –  andere

frei

p/st

8426

Derrickkrane; Kabelkrane, Laufkrane, Verladebrücken und andere Krane; fahrbare Hubportale, Portalhubkraftkarren und Krankraftkarren

 

 

 

–  Laufkrane, Portalkrane (ausgenommen Portaldrehkrane), Verladebrücken, fahrbare Hubportale und Portalhubkraftkarren

 

 

8426 11 00

– –  Konsol- oder Wandlaufkrane

frei

8426 12 00

– –  auf luftbereiften Rädern fahrende Hubportale sowie Portalhubkraftkarren

frei

8426 19 00

– –  andere

frei

8426 20 00

–  Turmdrehkrane

frei

8426 30 00

–  Portaldrehkrane

frei

 

–  andere selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte

 

 

8426 41 00

– –  mit luftbereiften Rädern

frei

8426 49 00

– –  andere

frei

 

–  andere Maschinen, Apparate und Geräte

 

 

8426 91

– –  ihrer Beschaffenheit nach zum Aufbau auf Straßenfahrzeuge bestimmt

 

 

8426 91 10

– – –  hydraulische Fahrzeug-Selbstladekrane

frei

p/st

8426 91 90

– – –  andere

frei

8426 99 00

– –  andere

frei

8427

Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren

 

 

8427 10

–  Elektrokraftkarren

 

 

8427 10 10

– –  zum Heben auf eine Höhe von 1 m oder mehr

4,5

p/st

8427 10 90

– –  andere

4,5

p/st

8427 20

–  andere selbstfahrende Karren

 

 

 

– –  zum Heben auf eine Höhe von 1 m oder mehr

 

 

8427 20 11

– – –  geländegängige Gabelstapler und Stapelkraftkarren

4,5

p/st

8427 20 19

– – –  andere

4,5

p/st

8427 20 90

– –  andere

4,5

p/st

8427 90 00

–  andere Karren

4

p/st

8428

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern (z. B. Aufzüge, Rolltreppen, Stetigförderer und Seilschwebebahnen)

 

 

8428 10

–  Personen- und Lastenaufzüge

 

 

8428 10 20

– –  elektrische

frei

8428 10 80

– –  andere

frei

8428 20

–  pneumatische Stetigförderer

 

 

8428 20 20

– –  für Schüttgut

frei

8428 20 80

– –  andere

frei

 

–  andere Stetigförderer für Waren

 

 

8428 31 00

– –  ihrer Beschaffenheit nach für Arbeiten unter Tage bestimmt

frei

8428 32 00

– –  andere, mit Kübeln

frei

8428 33 00

– –  andere, mit Bändern oder Gurten

frei

8428 39

– –  andere

 

 

8428 39 20

– – –  Scheibenrollenbahnen und andere Rollenbahnen

frei

8428 39 90

– – –  andere

frei

8428 40 00

–  Rolltreppen und Rollsteige

frei

8428 60 00

–  Seilschwebebahnen, Sessellifte und Schlepplifte; Zugmechanismen für Standseilbahnen

frei

8428 90

–  andere Maschinen, Apparate und Geräte

 

 

 

– –  Lademaschinen, ihrer Beschaffenheit nach besonders zur Verwendung in der Landwirtschaft bestimmt

 

 

8428 90 71

– – –  ihrer Beschaffenheit nach zum Anbau an Ackerschlepper bestimmt

frei

8428 90 79

– – –  andere

frei

8428 90 90

– –  andere

frei

8429

Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter

 

 

 

–  Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer)

 

 

8429 11 00

– –  auf Gleisketten

frei

p/st

8429 19 00

– –  andere

frei

p/st

8429 20 00

–  Erd- oder Straßenhobel (Grader)

frei

p/st

8429 30 00

–  Schürfwagen (Scraper)

frei

p/st

8429 40

–  Straßenwalzen und andere Bodenverdichter

 

 

 

– –  Straßenwalzen

 

 

8429 40 10

– – –  Vibrationswalzen

frei

p/st

8429 40 30

– – –  andere

frei

p/st

8429 40 90

– –  andere Bodenverdichter

frei

p/st

 

–  Bagger sowie Schürf- und andere Schaufellader

 

 

8429 51

– –  Frontschaufellader

 

 

8429 51 10

– – –  Lader, ihrer Beschaffenheit nach besonders zur Verwendung unter Tage bestimmt

frei

p/st

 

– – –  andere

 

 

8429 51 91

– – – –  Schaufellader auf Gleisketten

frei

p/st

8429 51 99

– – – –  andere

frei

p/st

8429 52

– –  Maschinen mit um 360o drehbarem Oberwagen

 

 

8429 52 10

– – –  Bagger auf Gleisketten

frei

p/st

8429 52 90

– – –  andere

frei

p/st

8429 59 00

– –  andere

frei

p/st

8430

Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer

 

 

8430 10 00

–  Rammen und Pfahlzieher

frei

p/st

8430 20 00

–  Schneeräumer

frei

p/st

 

–  Schrämmaschinen und andere Abbaumaschinen sowie Tunnelbohrmaschinen und andere Streckenvortriebsmaschinen

 

 

8430 31 00

– –  selbstfahrend

frei

8430 39 00

– –  andere

frei

 

–  andere Bohrmaschinen und Tiefbohrgeräte

 

 

8430 41 00

– –  selbstfahrend

frei

8430 49 00

– –  andere

frei

8430 50 00

–  andere selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte

frei

 

–  andere nicht selbstfahrende Maschinen, Apparate und Geräte

 

 

8430 61 00

– –  Maschinen, Apparate und Geräte zum Feststampfen oder Verdichten des Bodens

frei

p/st

8430 69 00

– –  andere

frei

8431

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8425 bis 8430 bestimmt

 

 

8431 10 00

–  von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 8425

frei

8431 20 00

–  von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 8427

4

 

–  von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 8428

 

 

8431 31 00

– –  von Personenaufzügen, Lastenaufzügen oder Rolltreppen

frei

8431 39 00

– –  andere

frei

 

–  von Maschinen, Apparaten und Geräten der Position 8426, 8429 oder 8430

 

 

8431 41 00

– –  Eimer, Kübel, Schaufeln, Löffel, Greifer und Zangen

frei

8431 42 00

– –  Planierschilde für Planiermaschinen (Bulldozer oder Angledozer)

frei

8431 43 00

– –  Teile von Bohrmaschinen oder Tiefbohrgeräten der Unterposition 8430 41 oder 8430 49

frei

8431 49

– –  andere

 

 

8431 49 20

– – –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

frei

8431 49 80

– – –  andere

frei

8432

Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft oder den Gartenbau, zum Bearbeiten oder Bestellen des Bodens oder zur Pflege der Pflanzen; Walzen für Rasenflächen oder Sportplätze

 

 

8432 10 00

–  Pflüge

frei

p/st

 

–  Eggen, Vertikutierer, Grubber (Kultivatoren), Jätmaschinen und Hackmaschinen

 

 

8432 21 00

– –  Scheibeneggen

frei

p/st

8432 29

– –  andere

 

 

8432 29 10

– – –  Vertikutierer und Grubber (Kultivatoren)

frei

p/st

8432 29 30

– – –  Eggen

frei

p/st

8432 29 50

– – –  Motorhacken

frei

p/st

8432 29 90

– – –  andere

frei

p/st

8432 30

–  Sämaschinen, Pflanzmaschinen und Setzmaschinen

 

 

 

– –  Sämaschinen

 

 

8432 30 11

– – –  Einzelkorndrillgeräte und Einzelkorndrillmaschinen mit Zentralantrieb

frei

p/st

8432 30 19

– – –  andere

frei

p/st

8432 30 90

– –  Pflanzmaschinen und Setzmaschinen

frei

p/st

8432 40

–  Düngerstreuer

 

 

8432 40 10

– –  für Kunstdünger

frei

p/st

8432 40 90

– –  andere

frei

p/st

8432 80 00

–  andere Maschinen, Apparate und Geräte

frei

8432 90 00

–  Teile

frei

8433

Maschinen, Apparate und Geräte zum Ernten oder Dreschen von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich Stroh- oder Futterpressen; Rasenmäher und andere Mähmaschinen; Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8437

 

 

 

–  Rasenmäher

 

 

8433 11

– –  mit Motor und horizontal rotierendem Schneidwerk

 

 

8433 11 10

– – –  mit Elektromotor

frei

p/st

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  selbstfahrend

 

 

8433 11 51

– – – – –  mit Sitz

frei

p/st

8433 11 59

– – – – –  andere

frei

p/st

8433 11 90

– – – –  andere

frei

p/st

8433 19

– –  andere

 

 

 

– – –  mit Motor

 

 

8433 19 10

– – – –  mit Elektromotor

frei

p/st

 

– – – –  andere

 

 

 

– – – – –  selbstfahrend

 

 

8433 19 51

– – – – – –  mit Sitz

frei

p/st

8433 19 59

– – – – – –  andere

frei

p/st

8433 19 70

– – – – –  andere

frei

p/st

8433 19 90

– – –  ohne Motor

frei

p/st

8433 20

–  andere Mähmaschinen, einschließlich Mähbalken für Schlepperanbau

 

 

8433 20 10

– –  mit Motor

frei

p/st

 

– –  andere

 

 

8433 20 50

– – –  ihrer Beschaffenheit nach für den Schlepperanbau oder Schlepperzug bestimmt

frei

p/st

8433 20 90

– – –  andere

frei

p/st

8433 30 00

–  andere Heuernte-(Heuwerbungs-)maschinen, -apparate und -geräte

frei

p/st

8433 40 00

–  Stroh- und Futterpressen, einschließlich Aufnahmepressen

frei

p/st

 

–  andere Erntemaschinen, -apparate und -geräte; Dreschmaschinen und -geräte

 

 

8433 51 00

– –  Mähdrescher

frei

p/st

8433 52 00

– –  andere Dreschmaschinen und -geräte

frei

p/st

8433 53

– –  Maschinen zum Ernten von Wurzeln oder Knollenfrüchten

 

 

8433 53 10

– – –  Kartoffelerntemaschinen

frei

p/st

8433 53 30

– – –  Rübenköpf- und andere Rübenerntemaschinen

frei

p/st

8433 53 90

– – –  andere

frei

p/st

8433 59

– –  andere

 

 

 

– – –  Feldhäcksler

 

 

8433 59 11

– – – –  selbstfahrend

frei

p/st

8433 59 19

– – – –  andere

frei

p/st

8433 59 85

– – –  andere

frei

p/st

8433 60 00

–  Maschinen zum Reinigen oder Sortieren von Eiern, Obst oder anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen

frei

8433 90 00

–  Teile

frei

8434

Melkmaschinen und andere milchwirtschaftliche Maschinen, Apparate und Geräte

 

 

8434 10 00

–  Melkmaschinen

frei

8434 20 00

–  andere milchwirtschaftliche Maschinen, Apparate und Geräte

frei

8434 90 00

–  Teile

frei

8435

Pressen, Mühlen und ähnliche Maschinen, Apparate und Geräte, zum Bereiten von Wein, Most, Fruchtsäften oder ähnlichen Getränken

 

 

8435 10 00

–  Maschinen, Apparate und Geräte

1,7

8435 90 00

–  Teile

1,7

8436

Andere Maschinen, Apparate und Geräte für die Land- und Forstwirtschaft, den Gartenbau, die Geflügel- oder Bienenhaltung, einschließlich Keimapparate mit mechanischen oder wärmetechnischen Vorrichtungen und Brut- und Aufzuchtapparate für die Geflügelzucht

 

 

8436 10 00

–  Maschinen, Apparate und Geräte für die Futterbereitung

1,7

 

–  Maschinen, Apparate und Geräte für die Geflügelhaltung, einschließlich Brut- und Aufzuchtapparate

 

 

8436 21 00

– –  Brut- und Aufzuchtapparate

1,7

8436 29 00

– –  andere

1,7

8436 80

–  andere Maschinen, Apparate und Geräte

 

 

8436 80 10

– –  für die Forstwirtschaft

1,7

p/st

8436 80 90

– –  andere

1,7

 

–  Teile

 

 

8436 91 00

– –  von Maschinen, Apparaten und Geräten für die Geflügelhaltung, einschließlich Geflügelzucht

1,7

8436 99 00

– –  andere

1,7

8437

Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten; Maschinen, Apparate und Geräte für die Müllerei oder zum Behandeln von Getreide oder Hülsenfrüchten, ausgenommen Maschinen, Apparate und Geräte von der in der Landwirtschaft verwendeten Art

 

 

8437 10 00

–  Maschinen, Apparate und Geräte zum Reinigen, Sortieren oder Sieben von Körner- oder Hülsenfrüchten

1,7

p/st

8437 80 00

–  andere Maschinen, Apparate und Geräte

1,7

8437 90 00

–  Teile

1,7

8438

Maschinen und Apparate, im Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, zum industriellen Auf- oder Zubereiten oder Herstellen von Lebensmitteln, Futtermitteln oder Getränken, ausgenommen Maschinen und Apparate zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder pflanzlichen Ölen oder Fetten

 

 

8438 10

–  Maschinen und Apparate zum Herstellen von Back- oder Teigwaren

 

 

8438 10 10

– –  zum Herstellen von Backwaren

1,7

8438 10 90

– –  zum Herstellen von Teigwaren

1,7

8438 20 00

–  Maschinen und Apparate zum Herstellen von Süßwaren, Kakao oder Schokolade

1,7

8438 30 00

–  Maschinen und Apparate zum Herstellen von Zucker

1,7

8438 40 00

–  Brauereimaschinen und -apparate

1,7

8438 50 00

–  Maschinen und Apparate zum Verarbeiten von Fleisch

1,7

8438 60 00

–  Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Früchten oder Gemüsen

1,7

8438 80

–  andere Maschinen und Apparate

 

 

8438 80 10

– –  zum Auf- oder Zubereiten oder Verarbeiten von Kaffee oder Tee

1,7

 

– –  andere

 

 

8438 80 91

– – –  zum Zubereiten oder Herstellen von Getränken

1,7

8438 80 99

– – –  andere

1,7

8438 90 00

–  Teile

1,7

8439

Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe

 

 

8439 10 00

–  Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen

1,7

8439 20 00

–  Maschinen und Apparate zum Herstellen von Papier oder Pappe

1,7

8439 30 00

–  Maschinen und Apparate zum Fertigstellen von Papier oder Pappe

1,7

 

–  Teile

 

 

8439 91

– –  von Maschinen und Apparaten zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen

 

 

8439 91 10

– – –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,7

8439 91 90

– – –  andere

1,7

8439 99

– –  andere

 

 

8439 99 10

– – –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,7

8439 99 90

– – –  andere

1,7

8440

Buchbindereimaschinen und -apparate, einschließlich Fadenheftmaschinen

 

 

8440 10

–  Maschinen und Apparate

 

 

8440 10 10

– –  Falzmaschinen

1,7

8440 10 20

– –  Zusammentragmaschinen

1,7

8440 10 30

– –  Faden-, Draht- und Klammerheftmaschinen

1,7

8440 10 40

– –  Klebebindemaschinen

1,7

8440 10 90

– –  andere

1,7

8440 90 00

–  Teile

1,7

8441

Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art

 

 

8441 10

–  Schneidemaschinen

 

 

8441 10 10

– –  kombinierte Rollenschneide- und -wickelmaschinen

1,7

8441 10 20

– –  Längs- und Querschneider

1,7

8441 10 30

– –  Schnellschneider

1,7

8441 10 70

– –  andere

1,7

8441 20 00

–  Maschinen zum Herstellen von Tüten, Beuteln, Säcken oder Briefumschlägen

1,7

8441 30 00

–  Maschinen zum Herstellen von Schachteln, Hülsen, Trommeln oder ähnlichen, nicht durch Formpressen hergestellten Behältnissen

1,7

8441 40 00

–  Maschinen zum Formpressen von Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

1,7

8441 80 00

–  andere Maschinen und Apparate

1,7

8441 90

–  Teile

 

 

8441 90 10

– –  von Schneidemaschinen

1,7

8441 90 90

– –  andere

1,7

8442

Maschinen, Apparate und Geräte (ausgenommen Werkzeugmaschinen der Positionen 8456 bis 8465) zum Zurichten oder Herstellen von Druckplatten, Druckformzylinder oder anderen Druckformen; Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert)

 

 

8442 30

–  Maschinen, Apparate und Geräte

 

 

8442 30 10

– –  Fotosetzmaschinen

1,7

p/st

 

– –  andere

 

 

8442 30 91

– – –  kombinierte Schriftgieß- und –setzmaschinen (z. B. Linotype-, Monotype-, Intertype-Maschinen), auch mit Gießvorrichtung

frei

p/st

8442 30 99

– – –  andere

1,7

8442 40 00

–  Teile der vorstehend genannten Maschinen, Apparate und Geräte

1,7

8442 50

–  Druckplatten, Druckformzylinder und andere Druckformen; Lithografiesteine, Platten und Zylinder, für den Druck zugerichtet (z. B. geschliffen, gekörnt, poliert)

 

 

8442 50 20

– –  mit Druckbild

1,7

8442 50 80

– –  andere

1,7

8443

Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Position 8442; andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert; Teile und Zubehör für diese Maschinen, Apparate oder Geräte

 

 

 

–  Maschinen, Apparate und Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern und anderen Druckformen der Position 8442

 

 

8443 11 00

– –  Rollenoffsetdruckmaschinen, –apparate und -geräte

1,7

p/st

8443 12 00

– –  Bogenoffsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte, für Bogen, die ungefaltet auf einer Seite nicht mehr als 22 cm und auf der anderen Seite nicht mehr als 36 cm messen

1,7

p/st

8443 13

– –  andere Offsetdruckmaschinen, -apparate und -geräte

 

 

 

– – –  Bogenoffsetdruckmaschinen, –apparate und -geräte

 

 

8443 13 10

– – – –  gebraucht

1,7

p/st

 

– – – –  neu, für ein Format von

 

 

8443 13 31

– – – – –  52 × 74 cm oder weniger

1,7

p/st

8443 13 35

– – – – –  mehr als 52 × 74 cm bis 74 × 107 cm

1,7

p/st

8443 13 39

– – – – –  mehr als 74 × 107 cm

1,7

p/st

8443 13 90

– – –  andere

1,7

p/st

8443 14 00

– –  Rollenhochdruckmaschinen, -apparate und -geräte, ausgenommen Flexodruckmaschinen, –apparate und -geräte

1,7

p/st

8443 15 00

– –  Hochdruckmaschinen, -apparate und -geräte, andere als Rollendruckmaschinen, ausgenommen Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte

1,7

p/st

8443 16 00

– –  Flexodruckmaschinen, -apparate und -geräte

1,7

p/st

8443 17 00

– –  Tiefdruckmaschinen, -apparate und -geräte

1,7

p/st

8443 19

– –  andere

 

 

8443 19 20

– – –  zum Bedrucken von Spinnstoffen

1,7

p/st

8443 19 40

– – –  zur Verwendung bei der Herstellung von Halbleitern (12)

1,7 (17)

p/st

8443 19 70

– – –  andere

1,7

p/st

 

–  andere Drucker, Kopiergeräte und Fernkopierer, auch miteinander kombiniert

 

 

8443 31

– –  Maschinen, die mindestens zwei der Funktionen Drucken, Kopieren oder Übertragen von Fernkopien ausführen und die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

 

 

8443 31 10

– – –  Geräte mit Kopier- und Fernkopierfunktion, auch mit Druckerfunktion, deren Kopiergeschwindigkeit höchstens 12 einfarbige Kopien pro Minute beträgt

frei

p/st

 

– – –  andere

 

 

8443 31 91

– – – –  Maschinen, die die Funktion Kopieren durch Scannen von Originalen ausführen und Kopien mittels eines elektrostatischen Verfahrens drucken

6

p/st

8443 31 99

– – – –  andere

frei

p/st

8443 32

– –  andere Maschinen, die an eine automatische Datenverarbeitungsmaschine oder ein Netzwerk angeschlossen werden können

 

 

8443 32 10

– – –  Drucker

frei

p/st

8443 32 30

– – –  Fernkopiergeräte

frei

p/st

 

– – –  andere

 

 

8443 32 91

– – – –  Maschinen, die die Funktion Kopieren durch Scannen von Originalen ausführen und Kopien mittels eines elektrostatischen Verfahrens drucken

6

p/st

8443 32 93

– – – –  andere Maschinen mit Kopierfunktion mit optischem System

frei

p/st

8443 32 99

– – – –  andere

2,2

p/st

8443 39

– –  andere

 

 

8443 39 10

– – –  Maschinen, die die Funktion Kopieren durch Scannen von Originalen ausführen und Kopien mittels eines elektrostatischen Verfahrens drucken

6

p/st

 

– – –  andere Kopiergeräte

 

 

8443 39 31

– – – –  mit optischem System

frei

p/st

8443 39 39

– – – –  andere

3

p/st

8443 39 90

– – –  andere

2,2

p/st

 

–  Teile und Zubehör

 

 

8443 91

– –  Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate oder Geräte zum Drucken mittels Druckplatten, Druckformzylindern oder anderen Druckformen der Position 8442

 

 

8443 91 10

– – –  von Apparaten der Unterposition 8443 19 40 (12)

1,7 (17)

 

– – –  andere

 

 

8443 91 91

– – – –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,7

8443 91 99

– – – –  andere

1,7

8443 99

– –  andere

 

 

8443 99 10

– – –  zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

frei

8443 99 90

– – –  andere

frei

8444 00

Maschinen zum Düsenspinnen, Verstrecken, Texturieren oder Schneiden von synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen

 

 

8444 00 10

–  Düsenspinnmaschinen

1,7

p/st

8444 00 90

–  andere

1,7

p/st

8445

Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen; Maschinen zum Spinnen, Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen und andere Maschinen und Apparate zum Herstellen von Spinnstoffgarnen; Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen sowie Maschinen zum Vorbereiten von Spinnstoffgarnen zur Verwendung auf Maschinen der Position 8446 oder 8447

 

 

 

–  Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen

 

 

8445 11 00

– –  Krempeln (Karden)

1,7

p/st

8445 12 00

– –  Kämmmaschinen

1,7

p/st

8445 13 00

– –  Vorspinnmaschinen (Spindelbänke, Flyer)

1,7

p/st

8445 19 00

– –  andere

1,7

p/st

8445 20 00

–  Maschinen zum Spinnen von Spinnstoffen

1,7

p/st

8445 30

–  Maschinen zum Dublieren oder Zwirnen von Spinnstoffen

 

 

8445 30 10

– –  zum Dublieren von Spinnstoffen

1,7

p/st

8445 30 90

– –  zum Zwirnen von Spinnstoffen

1,7

p/st

8445 40 00

–  Maschinen zum Spulen (einschließlich Schussspulmaschinen), Wickeln oder Haspeln von Spinnstoffen

1,7

p/st

8445 90 00

–  andere

1,7

p/st

8446

Webmaschinen

 

 

8446 10 00

–  Webmaschinen zum Herstellen von Geweben mit einer Breite von 30 cm oder weniger

1,7

p/st

 

–  Webmaschinen mit Schusseintrag durch Webschützen, zum Herstellen von Geweben mit einer Breite von mehr als 30 cm

 

 

8446 21 00

– –  motorbetrieben

1,7

p/st

8446 29 00

– –  andere

1,7

p/st

8446 30 00

–  Webmaschinen mit schützenlosem Schusseintrag, zum Herstellen von Geweben mit einer Breite von mehr als 30 cm

1,7

p/st

8447

Wirk-, Strick-, Nähwirk-, Gimpen-, Tüll-, Spitzen-, Stick-, Posamentier-, Flecht-, Netzknüpf- und Tuftingmaschinen

 

 

 

–  Rundwirk- und Rundstrickmaschinen

 

 

8447 11 00

– –  mit einem Zylinderdurchmesser von 165 mm oder weniger

1,7

p/st

8447 12 00

– –  mit einem Zylinderdurchmesser von mehr als 165 mm

1,7

p/st

8447 20

–  Flachwirk- und Flachstrickmaschinen; Nähwirkmaschinen

 

 

8447 20 20

– –  Flachkettenwirkmaschinen, einschließlich Raschelmaschinen; Nähwirkmaschinen

1,7

p/st

8447 20 80

– –  andere

1,7

p/st

8447 90 00

–  andere

1,7

p/st

8448

Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 (z. B. Schaftmaschinen, Jacquardmaschinen, Kett- und Schussfadenwächter und Webschützenwechsler); Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen und Apparate dieser Position oder der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447 bestimmt (z. B. Spindeln, Spindelflügel, Kratzengarnituren, Webeblätter, Nadelstäbe, Spinndüsen, Webschützen, Weblitzen, Webschäfte, Nadeln und Platinen)

 

 

 

–  Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444, 8445, 8446 oder 8447

 

 

8448 11 00

– –  Schaftmaschinen und Jacquardmaschinen; Kartensparvorrichtungen, Kartenschlagmaschinen, Kartenkopiermaschinen und Kartenbindemaschinen

1,7

8448 19 00

– –  andere

1,7

8448 20 00

–  Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8444 oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate

1,7

 

–  Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8445 oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate

 

 

8448 31 00

– –  Kratzengarnituren

1,7

8448 32 00

– –  für Maschinen zum Vorbereiten oder Aufbereiten von Spinnstoffen, ausgenommen Kratzengarnituren

1,7

8448 33 00

– –  Spindeln, Spindelflügel, Spinnringe und Ringläufer

1,7

8448 39 00

– –  andere

1,7

 

–  Teile und Zubehör für Webmaschinen oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate

 

 

8448 42 00

– –  Webeblätter, Weblitzen und Webschäfte

1,7

8448 49 00

– –  andere

1,7

 

–  Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8447 oder deren Hilfsmaschinen oder -apparate

 

 

8448 51

– –  Platinen, Nadeln und andere Waren zur Maschenbildung

 

 

8448 51 10

– – –  Platinen

1,7

8448 51 90

– – –  andere

1,7

8448 59 00

– –  andere

1,7

8449 00 00

Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Ausrüsten von Filz oder Vliesstoffen (als Meterware oder geformt), einschließlich Maschinen und Apparate zum Herstellen von Filzhüten; Formen für die Hutmacherei

1,7

8450

Maschinen zum Waschen von Wäsche, auch mit Trockenvorrichtung

 

 

 

–  Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger

 

 

8450 11

– –  Waschvollautomaten

 

 

 

– – –  mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 6 kg oder weniger

 

 

8450 11 11

– – – –  Frontlader

3

p/st

8450 11 19

– – – –  Toplader

3

p/st

8450 11 90

– – –  mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von mehr als 6 kg bis 10 kg

2,6

p/st

8450 12 00

– –  andere Waschmaschinen, mit eingebautem Zentrifugaltrockner

2,7

p/st

8450 19 00

– –  andere

2,7

p/st

8450 20 00

–  Maschinen mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von mehr als 10 kg

2,2

p/st

8450 90 00

–  Teile

2,7

8451

Maschinen und Apparate (ausgenommen Maschinen der Position 8450) zum Waschen, Reinigen, Wringen, Trocknen, Bügeln, Pressen (einschließlich Fixierpressen), Bleichen, Färben, Appretieren, Ausrüsten, Überziehen oder Imprägnieren von Garnen, Geweben oder anderen Spinnstoffwaren und Maschinen zum Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen, zum Herstellen von Fußbodenbelägen (z. B. Linoleum); Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen

 

 

8451 10 00

–  Maschinen für die chemische Reinigung

2,2

 

–  Trockner

 

 

8451 21 00

– –  mit einem Fassungsvermögen an Trockenwäsche von 10 kg oder weniger

2,2

8451 29 00

– –  andere

2,2

8451 30

–  Bügelmaschinen und Bügelpressen, einschließlich Fixierpressen

 

 

 

– –  elektrisch beheizt, mit einer Leistung von

 

 

8451 30 10

– – –  2 500 W oder weniger

2,2

p/st

8451 30 30

– – –  mehr als 2 500 W

2,2

p/st

8451 30 80

– –  andere

2,2

p/st

8451 40 00

–  Maschinen zum Waschen, Bleichen oder Färben

2,2

8451 50 00

–  Maschinen zum Auf- oder Abwickeln, Falten, Schneiden oder Auszacken von textilen Flächenerzeugnissen

2,2

8451 80

–  andere Maschinen und Apparate

 

 

8451 80 10

– –  Maschinen zum Herstellen von Linoleum oder anderem Fußbodenbelag durch Beschichten von Geweben oder anderen Unterlagen

2,2

8451 80 30

– –  Maschinen zum Appretieren oder Ausrüsten

2,2

8451 80 80

– –  andere

2,2

8451 90 00

–  Teile

2,2

8452

Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Nähmaschinen bestimmt; Nähmaschinennadeln

 

 

8452 10

–  Haushaltsnähmaschinen

 

 

 

– –  Steppstichnähmaschinen, deren Kopf ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegt; Steppstichnähmaschinenköpfe, die ohne Motor 16 kg oder weniger oder mit Motor 17 kg oder weniger wiegen

 

 

8452 10 11

– – –  Nähmaschinen mit einem Stückwert (Gestelle, Tische und Möbel nicht inbegriffen) von mehr als 65 €

5,7

p/st

8452 10 19

– – –  andere

9,7

p/st

8452 10 90

– –  andere Nähmaschinen und andere Nähmaschinenköpfe

3,7

p/st

 

–  andere Nähmaschinen

 

 

8452 21 00

– –  Nähautomaten

3,7

p/st

8452 29 00

– –  andere

3,7

p/st

8452 30

–  Nähmaschinennadeln

 

 

8452 30 10

– –  mit einseitigem Flachkolben

2,7

1 000 p/st

8452 30 90

– –  andere

2,7

1 000 p/st

8452 40 00

–  Möbel, Sockel und Deckel für Nähmaschinen sowie Teile davon

2,7

8452 90 00

–  andere Nähmaschinenteile

2,7

8453

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder oder zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen oder anderen Waren aus Häuten, Fellen oder Leder, ausgenommen Nähmaschinen

 

 

8453 10 00

–  Maschinen und Apparate zum Aufbereiten, Gerben oder Bearbeiten von Häuten, Fellen oder Leder

1,7

8453 20 00

–  Maschinen und Apparate zum Herstellen oder Instandsetzen von Schuhen

1,7

8453 80 00

–  andere Maschinen und Apparate

1,7

8453 90 00

–  Teile

1,7

8454

Konverter, Gießpfannen, Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen und Gießmaschinen für Gießereien, Stahlwerke oder andere metallurgische Betriebe

 

 

8454 10 00

–  Konverter

1,7

8454 20 00

–  Gießformen zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen sowie Gießpfannen

1,7

8454 30

–  Gießmaschinen

 

 

8454 30 10

– –  Druckgießmaschinen

1,7

8454 30 90

– –  andere

1,7

8454 90 00

–  Teile

1,7

8455

Metallwalzwerke und Walzen dafür

 

 

8455 10 00

–  Rohrwalzwerke

2,7

 

–  andere Walzwerke

 

 

8455 21 00

– –  Warmwalzwerke und kombinierte Warm- und Kaltwalzwerke

2,7

8455 22 00

– –  Kaltwalzwerke

2,7

8455 30

–  Walzen für Walzwerke

 

 

8455 30 10

– –  aus Gusseisen

2,7

 

– –  aus Stahl, freiformgeschmiedet

 

 

8455 30 31

– – –  Arbeitswalzen für Warmwalzwerke; Stützwalzen für Warm- und Kaltwalzwerke

2,7

8455 30 39

– – –  Arbeitswalzen für Kaltwalzwerke

2,7

8455 30 90

– –  andere

2,7

8455 90 00

–  andere Teile

2,7

8456

Werkzeugmaschinen zum Abtragen von Stoffen aller Art durch Laser-, Licht- oder anderen Photonenstrahl, Ultraschall, Elektroerosion, elektrochemische Verfahren oder Elektronen-, Ionen- oder Plasmastrahl

 

 

8456 10 00

–  Laser-, Licht- und andere Photonenstrahlwerkzeugmaschinen

4,5

p/st

8456 20 00

–  Ultraschallwerkzeugmaschinen

3,5

p/st

8456 30

–  Elektroerosionswerkzeugmaschinen

 

 

 

– –  numerisch gesteuert

 

 

8456 30 11

– – –  Drahterodiermaschinen

3,5

p/st

8456 30 19

– – –  andere

3,5

p/st

8456 30 90

– –  andere

3,5

p/st

8456 90 00

–  andere

3,5

p/st

8457

Bearbeitungszentren, Mehrwegemaschinen und Transfermaschinen, zum Bearbeiten von Metallen

 

 

8457 10

–  Bearbeitungszentren

 

 

8457 10 10

– –  Horizontal-Maschinenzentren

2,7

p/st

8457 10 90

– –  andere

2,7

p/st

8457 20 00

–  Mehrwegemaschinen

2,7

p/st

8457 30

–  Transfermaschinen

 

 

8457 30 10

– –  numerisch gesteuert

2,7

p/st

8457 30 90

– –  andere

2,7

p/st

8458

Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) zur spanabhebenden Metallbearbeitung

 

 

 

–  Horizontal-Drehmaschinen

 

 

8458 11

– –  numerisch gesteuert

 

 

8458 11 20

– – –  Drehzentren

2,7

p/st

 

– – –  Drehautomaten

 

 

8458 11 41

– – – –  Einspindeldrehautomaten

2,7

p/st

8458 11 49

– – – –  Mehrspindeldrehautomaten

2,7

p/st

8458 11 80

– – –  andere

2,7

p/st

8458 19 00

– –  andere

2,7

p/st

 

–  andere Drehmaschinen

 

 

8458 91

– –  numerisch gesteuert

 

 

8458 91 20

– – –  Drehzentren

2,7

p/st

8458 91 80

– – –  andere

2,7

p/st

8458 99 00

– –  andere

2,7

p/st

8459

Spanabhebende Werkzeugmaschinen (einschließlich Bearbeitungseinheiten auf Schlitten) zum Bohren, Ausbohren, Fräsen oder Außen- oder Innengewindeschneiden von Metallen, ausgenommen Drehmaschinen (einschließlich Drehzentren) der Position 8458

 

 

8459 10 00

–  Bearbeitungseinheiten auf Schlitten

2,7

p/st

 

–  andere Bohrmaschinen

 

 

8459 21 00

– –  numerisch gesteuert

2,7

p/st

8459 29 00

– –  andere

2,7

p/st

 

–  andere kombinierte Ausbohr- und Fräsmaschinen

 

 

8459 31 00

– –  numerisch gesteuert

1,7

p/st

8459 39 00

– –  andere

1,7

p/st

8459 40

–  andere Ausbohrmaschinen

 

 

8459 40 10

– –  numerisch gesteuert

1,7

p/st

8459 40 90

– –  andere

1,7

p/st

 

–  Konsolfräsmaschinen

 

 

8459 51 00

– –  numerisch gesteuert

2,7

p/st

8459 59 00

– –  andere

2,7

p/st

 

–  andere Fräsmaschinen

 

 

8459 61

– –  numerisch gesteuert

 

 

8459 61 10

– – –  Werkzeugfräsmaschinen

2,7

p/st

8459 61 90

– – –  andere

2,7

p/st

8459 69

– –  andere

 

 

8459 69 10

– – –  Werkzeugfräsmaschinen

2,7

p/st

8459 69 90

– – –  andere

2,7

p/st

8459 70 00

–  andere Außen- oder Innengewindeschneidmaschinen

2,7

p/st

8460

Werkzeugmaschinen zum Entgraten, Schärfen, Schleifen, Honen, Läppen, Polieren oder zu anderem Fertigbearbeiten von Metallen oder Cermets mit Hilfe von Schleifscheiben, Schleifstoffen oder Poliermitteln, ausgenommen Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen der Position 8461

 

 

 

–  Flach- oder Planschleifmaschinen mit einer Einstellgenauigkeit in einer der Achsen von mindestens 0,01 mm

 

 

8460 11 00

– –  numerisch gesteuert

2,7

p/st

8460 19 00

– –  andere

2,7

p/st

 

–  andere Schleifmaschinen mit einer Einstellgenauigkeit in einer der Achsen von mindestens 0,01 mm

 

 

8460 21

– –  numerisch gesteuert

 

 

 

– – –  Rundschleifmaschinen

 

 

8460 21 11

– – – –  Innenrundschleifmaschinen

2,7

p/st

8460 21 15

– – – –  spitzenlose Außenrundschleifmaschinen

2,7

p/st

8460 21 19

– – – –  andere

2,7

p/st

8460 21 90

– – –  andere

2,7

p/st

8460 29

– –  andere

 

 

8460 29 10

– – –  Rundschleifmaschinen

2,7

p/st

8460 29 90

– – –  andere

2,7

p/st

 

–  Schärfmaschinen

 

 

8460 31 00

– –  numerisch gesteuert

1,7

p/st

8460 39 00

– –  andere

1,7

p/st

8460 40

–  Honmaschinen und Läppmaschinen

 

 

8460 40 10

– –  numerisch gesteuert

1,7

p/st

8460 40 90

– –  andere

1,7

p/st

8460 90

–  andere

 

 

8460 90 10

– –  mit einer Einstellgenauigkeit in einer der Achsen von mindestens 0,01 mm

2,7

p/st

8460 90 90

– –  andere

1,7

p/st

8461

Hobelmaschinen, Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen, Räummaschinen, Verzahnmaschinen, Zahnfertigbearbeitungsmaschinen, Sägemaschinen, Trennmaschinen und andere Werkzeugmaschinen zur spanabhebenden Bearbeitung von Metallen oder Cermets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

8461 20 00

–  Waagerecht- und Senkrechtstoßmaschinen

1,7

p/st

8461 30

–  Räummaschinen

 

 

8461 30 10

– –  numerisch gesteuert

1,7

p/st

8461 30 90

– –  andere

1,7

p/st

8461 40

–  Verzahnmaschinen und Zahnfertigbearbeitungsmaschinen

 

 

 

– –  Verzahnmaschinen

 

 

 

– – –  für zylindrische Verzahnungen

 

 

8461 40 11

– – – –  numerisch gesteuert

2,7

p/st

8461 40 19

– – – –  andere

2,7

p/st

 

– – –  für andere Verzahnungen

 

 

8461 40 31

– – – –  numerisch gesteuert

1,7

p/st

8461 40 39

– – – –  andere

1,7

p/st

 

– –  Maschinen zum Fertigbearbeiten der Zähne

 

 

 

– – –  mit einer Einstellgenauigkeit in einer der Achsen von mindestens 0,01 mm

 

 

8461 40 71

– – – –  numerisch gesteuert

2,7

p/st

8461 40 79

– – – –  andere

2,7

p/st

8461 40 90

– – –  andere

1,7

p/st

8461 50

–  Sägemaschinen und Trennmaschinen

 

 

 

– –  Sägemaschinen

 

 

8461 50 11

– – –  Kreissägemaschinen

1,7

p/st

8461 50 19

– – –  andere

1,7

p/st

8461 50 90

– –  Trennmaschinen

1,7

p/st

8461 90 00

–  andere

2,7

p/st

8462

Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Freiformschmieden, Gesenkschmieden oder Hämmern von Metallen; Werkzeugmaschinen (einschließlich Pressen) zum Biegen, Abkanten, Richten, Scheren, Lochstanzen oder Ausklinken von Metallen; Pressen zum Bearbeiten von Metallen oder Metallcarbiden, vorstehend nicht genannt

 

 

8462 10

–  Freiformschmiede- oder Gesenkschmiedemaschinen (einschließlich Pressen) und Schmiedehämmer

 

 

8462 10 10

– –  numerisch gesteuert

2,7

p/st

8462 10 90

– –  andere

1,7

p/st

 

–  Biegemaschinen, Abkantmaschinen und Richtmaschinen (einschließlich Pressen)

 

 

8462 21

– –  numerisch gesteuert

 

 

8462 21 10

– – –  zum Bearbeiten von Flacherzeugnissen

2,7

p/st

8462 21 80

– – –  andere

2,7

p/st

8462 29

– –  andere

 

 

8462 29 10

– – –  zum Bearbeiten von Flacherzeugnissen

1,7

p/st

 

– – –  andere

 

 

8462 29 91

– – – –  hydraulisch arbeitend

1,7

p/st

8462 29 98

– – – –  andere

1,7

p/st

 

–  Scheren (einschließlich Pressen), ausgenommen mit Lochstanzen kombinierte Scheren

 

 

8462 31 00

– –  numerisch gesteuert

2,7

p/st

8462 39

– –  andere

 

 

8462 39 10

– – –  zum Bearbeiten von Flacherzeugnissen

1,7

p/st

 

– – –  andere

 

 

8462 39 91

– – – –  hydraulisch arbeitend

1,7

p/st

8462 39 99

– – – –  andere

1,7

p/st

 

–  Lochstanzen und Ausklinkmaschinen (einschließlich Pressen) sowie mit Lochstanzen kombinierte Scheren

 

 

8462 41

– –  numerisch gesteuert

 

 

8462 41 10

– – –  zum Bearbeiten von Flacherzeugnissen

2,7

p/st

8462 41 90

– – –  andere

2,7

p/st

8462 49

– –  andere

 

 

8462 49 10

– – –  zum Bearbeiten von Flacherzeugnissen

1,7

p/st

8462 49 90

– – –  andere

1,7

p/st

 

–  andere

 

 

8462 91

– –  hydraulische Pressen

 

 

8462 91 20

– – –  numerisch gesteuert

2,7

p/st

8462 91 80

– – –  andere

2,7

p/st

8462 99

– –  andere

 

 

8462 99 20

– – –  numerisch gesteuert

2,7

p/st

8462 99 80

– – –  andere

2,7

p/st

8463

Andere Werkzeugmaschinen zum spanlosen Be- oder Verarbeiten von Metallen oder Cermets

 

 

8463 10

–  Ziehbänke für Stangen, Rohre, Profile, Drähte oder dergleichen

 

 

8463 10 10

– –  Drahtziehmaschinen

2,7

p/st

8463 10 90

– –  andere

2,7

p/st

8463 20 00

–  Gewindewalz- oder Gewinderollmaschinen

2,7

p/st

8463 30 00

–  Maschinen zum Be- oder Verarbeiten von Metalldraht

2,7

p/st

8463 90 00

–  andere

2,7

p/st

8464

Werkzeugmaschinen zum Bearbeiten von Steinen, keramischen Waren, Beton, Asbestzement oder ähnlichen mineralischen Stoffen oder zum Kaltbearbeiten von Glas

 

 

8464 10 00

–  Sägemaschinen

2,2

p/st

8464 20

–  Schleifmaschinen und Poliermaschinen

 

 

 

– –  Maschinen zum Bearbeiten von Glas

 

 

8464 20 11

– – –  von optischen Gläsern

2,2

p/st

8464 20 19

– – –  andere

2,2

8464 20 80

– –  andere

2,2

8464 90 00

–  andere

2,2

8465

Werkzeugmaschinen (einschließlich Nagel-, Heft-, Klebe-, Verleim- und andere Zusammenfügemaschinen) zum Bearbeiten von Holz, Kork, Bein, Hartkautschuk, harten Kunststoffen oder ähnlichen harten Stoffen

 

 

8465 10

–  Maschinen, die verschiedenartige Bearbeitungen ohne Werkzeugwechsel zwischen diesen Vorgängen durchführen können

 

 

8465 10 10

– –  Maschinen, denen das Werkstück zwischen jedem Bearbeitungsvorgang von Hand zugeführt wird

2,7

p/st

8465 10 90

– –  Maschinen, denen das Werkstück zwischen jedem Bearbeitungsvorgang automatisch zugeführt wird

2,7

p/st

 

–  andere

 

 

8465 91

– –  Sägemaschinen

 

 

8465 91 10

– – –  Bandsägen

2,7

p/st

8465 91 20

– – –  Kreissägen

2,7

p/st

8465 91 90

– – –  andere

2,7

p/st

8465 92 00

– –  Hobelmaschinen, Fräsmaschinen und Kehlmaschinen

2,7

p/st

8465 93 00

– –  Schleifmaschinen und Poliermaschinen

2,7

p/st

8465 94 00

– –  Biegemaschinen und Zusammenfügemaschinen

2,7

p/st

8465 95 00

– –  Bohrmaschinen und Stemmmaschinen

2,7

p/st

8465 96 00

– –  Spaltmaschinen, Hackmaschinen und Schälmaschinen

2,7

p/st

8465 99 00

– –  andere

2,7

p/st

8466

Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Positionen 8456 bis 8465 bestimmt, einschließlich Werkstück- und Werkzeughalter, selbstöffnende Gewindeschneidköpfe, Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen; Werkzeughalter für von Hand zu führende Werkzeuge aller Art

 

 

8466 10

–  Werkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe

 

 

 

– –  Werkzeughalter

 

 

8466 10 20

– – –  Dorne, Spannzangen und Hülsen

1,2

 

– – –  andere

 

 

8466 10 31

– – – –  für Drehmaschinen

1,2

8466 10 38

– – – –  andere

1,2

8466 10 80

– –  selbstöffnende Gewindeschneidköpfe

1,2

8466 20

–  Werkstückhalter

 

 

8466 20 20

– –  werkstückgebundene Vorrichtungen; Vorrichtungssätze zum Zusammenstellen von werkstückgebundenen Vorrichtungen

1,2

 

– –  andere

 

 

8466 20 91

– – –  für Drehmaschinen

1,2

8466 20 98

– – –  andere

1,2

8466 30 00

–  Teilköpfe und andere Spezialvorrichtungen für Werkzeugmaschinen

1,2

 

–  andere

 

 

8466 91

– –  für Maschinen der Position 8464

 

 

8466 91 20

– – –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,2

8466 91 95

– – –  andere

1,2

8466 92

– –  für Maschinen der Position 8465

 

 

8466 92 20

– – –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,2

8466 92 80

– – –  andere

1,2

8466 93 00

– –  für Maschinen der Positionen 8456 bis 8461

1,2

8466 94 00

– –  für Maschinen der Position 8462 oder 8463

1,2

8467

Pneumatische, hydraulische oder von eingebautem Motor (elektrisch oder nicht elektrisch) betriebene Werkzeuge, von Hand zu führen

 

 

 

–  pneumatische Werkzeuge

 

 

8467 11

– –  rotierende (auch schlagende) Werkzeuge

 

 

8467 11 10

– – –  zum Bearbeiten von Metallen

1,7

8467 11 90

– – –  andere

1,7

8467 19 00

– –  andere

1,7

 

–  mit eingebautem Elektromotor

 

 

8467 21

– –  Bohrmaschinen aller Art

 

 

8467 21 10

– – –  zum Betrieb ohne externe Energiequelle

2,7

p/st

 

– – –  andere

 

 

8467 21 91

– – – –  elektropneumatische

2,7

p/st

8467 21 99

– – – –  andere

2,7

p/st

8467 22

– –  Sägen

 

 

8467 22 10

– – –  Kettensägen

2,7

p/st

8467 22 30

– – –  Kreissägen

2,7

p/st

8467 22 90

– – –  andere

2,7

p/st

8467 29

– –  andere

 

 

8467 29 10

– – –  von der für die Bearbeitung von Spinnstoffen verwendeten Art

2,7

 

– – –  andere

 

 

8467 29 30

– – – –  zum Betrieb ohne externe Energiequelle

2,7

p/st

 

– – – –  andere

 

 

 

– – – – –  Schleifmaschinen

 

 

8467 29 51

– – – – – –  Winkelschleifer

2,7

p/st

8467 29 53

– – – – – –  Bandschleifmaschinen

2,7

p/st

8467 29 59

– – – – – –  andere

2,7

p/st

8467 29 70

– – – – –  Hobelmaschinen

2,7

p/st

8467 29 80

– – – – –  Heckenscheren, Grasscheren und Rasenkantenschneider

2,7

p/st

8467 29 90

– – – – –  andere

2,7

p/st

 

–  andere Werkzeuge

 

 

8467 81 00

– –  Kettensägen

1,7

p/st

8467 89 00

– –  andere

1,7

 

–  Teile

 

 

8467 91 00

– –  von Kettensägen

1,7

8467 92 00

– –  von pneumatischen Werkzeugen

1,7

8467 99 00

– –  andere

1,7

8468

Maschinen, Apparate und Geräte zum Löten oder Schweißen, auch wenn sie zum Brennschneiden verwendbar sind, jedoch ausgenommen solche der Position 8515; Maschinen und Apparate zum autogenen Oberflächenhärten

 

 

8468 10 00

–  Handapparate und -geräte (Brenner)

2,2

8468 20 00

–  andere Autogenmaschinen, -apparate und -geräte

2,2

8468 80 00

–  andere Maschinen, Apparate und Geräte

2,2

8468 90 00

–  Teile

2,2

8469 00

Schreibmaschinen, ausgenommen Drucker der Position 8443; Textverarbeitungsmaschinen

 

 

8469 00 10

–  Textverarbeitungsmaschinen

frei

p/st

 

–  andere

 

 

8469 00 91

– –  elektrisch

2,3

p/st

8469 00 99

– –  andere

2,5

p/st

8470

Rechenmaschinen und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen; Abrechnungsmaschinen, Frankiermaschinen, Fahrkarten- oder Eintrittskarten-Ausgabemaschinen und ähnliche Maschinen, mit eingebautem Rechenwerk; Registrierkassen

 

 

8470 10 00

–  elektronische Rechenmaschinen, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können, und Geräte im Taschenformat, zum Aufzeichnen, Wiedergeben und Anzeigen von Daten, mit Rechenfunktionen

frei

p/st

 

–  andere elektronische Rechenmaschinen

 

 

8470 21 00

– –  druckende

frei

p/st

8470 29 00

– –  andere

frei

p/st

8470 30 00

–  andere Rechenmaschinen

frei

p/st

8470 50 00

–  Registrierkassen

frei

p/st

8470 90 00

–  andere

frei

p/st

8471

Automatische Datenverarbeitungsmaschinen und ihre Einheiten; magnetische oder optische Leser, Maschinen zum Aufzeichnen von Daten auf Datenträger in codierter Form und Maschinen zum Verarbeiten solcher Daten, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

8471 30 00

–  tragbare automatische Datenverarbeitungsmaschinen mit einem Gewicht von 10 kg oder weniger, mindestens aus einer Zentraleinheit, einer Tastatur und einem Bildschirm bestehend

frei

p/st

 

–  andere automatische Datenverarbeitungsmaschinen

 

 

8471 41 00

– –  mindestens eine Zentraleinheit sowie eine Eingabe- und eine Ausgabeeinheit, auch kombiniert, in einem gemeinsamen Gehäuse enthaltend

frei

p/st

8471 49 00

– –  andere, als System gestellt

frei

p/st

8471 50 00

–  Verarbeitungseinheiten (ausgenommen solche der Unterposition 8471 41 oder 8471 49), auch wenn sie eine oder zwei der Einheitenarten Speichereinheiten, Eingabeeinheiten, Ausgabeeinheiten in einem gemeinsamen Gehäuse enthalten

frei

p/st

8471 60

–  Ein- oder Ausgabeeinheiten, auch wenn sie in einem gemeinsamen Gehäuse Speichereinheiten enthalten

 

 

8471 60 60

– –  Tastaturen

frei

p/st

8471 60 70

– –  andere

frei

p/st

8471 70

–  Speichereinheiten

 

 

8471 70 20

– –  Zentralspeichereinheiten

frei

p/st

 

– –  andere

 

 

 

– – –  Plattenspeichereinheiten

 

 

8471 70 30

– – – –  optisch, einschließlich magneto-optisch

frei

p/st

 

– – – –  andere

 

 

8471 70 50

– – – – –  Festplattenspeichereinheiten

frei

p/st

8471 70 70

– – – – –  andere

frei

p/st

8471 70 80

– – –  Bandspeichereinheiten

frei

p/st

8471 70 98

– – –  andere

frei

p/st

8471 80 00

–  andere Einheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen

frei

p/st

8471 90 00

–  andere

frei

p/st

8472

Andere Büromaschinen und -apparate (z. B. Hektografen, Schablonenvervielfältiger, Adressiermaschinen, automatische Banknotenausgabegeräte, Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldeinwickelmaschinen, Bleistiftspitzmaschinen, Perforiermaschinen und Büroheftmaschinen)

 

 

8472 10 00

–  Vervielfältigungsmaschinen

2

p/st

8472 30 00

–  Briefsortiermaschinen, Brieffaltmaschinen, Briefkuvertier- und Streifbandanlegemaschinen, Brieföffnungsmaschinen, Briefschließmaschinen, Briefsiegelmaschinen, Markenfrankiermaschinen und Briefmarkenentwertungsmaschinen

2,2

p/st

8472 90

–  andere

 

 

8472 90 10

– –  Geldsortier-, Geldzähl- oder Geldeinwickelmaschinen

2,2

p/st

8472 90 30

– –  Bankautomaten

frei

p/st

8472 90 70

– –  andere

2,2

8473

Teile und Zubehör (ausgenommen Koffer, Schutzhüllen und dergleichen), erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate oder Geräte der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt

 

 

8473 10

–  Teile und Zubehör, für Maschinen der Position 8469

 

 

 

– –  zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

 

 

8473 10 11

– – –  von Maschinen der Unterposition 8469 00 10

frei

8473 10 19

– – –  andere

3

8473 10 90

– –  andere

frei

 

–  Teile und Zubehör, für Maschinen und Geräte der Position 8470

 

 

8473 21

– –  für elektronische Rechenmaschinen und Geräte der Unterposition 8470 10, 8470 21 oder 8470 29

 

 

8473 21 10

– – –  zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

frei

8473 21 90

– – –  andere

frei

8473 29

– –  andere

 

 

8473 29 10

– – –  zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

frei

8473 29 90

– – –  andere

frei

8473 30

–  Teile und Zubehör, für Maschinen der Position 8471

 

 

8473 30 20

– –  zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

frei

8473 30 80

– –  andere

frei

8473 40

–  Teile und Zubehör, für Maschinen und Apparate der Position 8472

 

 

 

– –  zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

 

 

8473 40 11

– – –  für Geräte der Unterposition 8472 90 30

frei

8473 40 18

– – –  andere

3

8473 40 80

– –  andere

frei

8473 50

–  Teile und Zubehör, gleichermaßen für die Verwendung mit Maschinen, Apparaten oder Geräten der Positionen 8469 bis 8472 bestimmt

 

 

8473 50 20

– –  zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

frei

8473 50 80

– –  andere

frei

8474

Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen, Waschen, Zerkleinern, Mahlen, Mischen oder Kneten von Erden, Steinen, Erzen oder anderen festen (auch pulver- oder breiförmigen) mineralischen Stoffen; Maschinen zum Pressen oder Formen von festen mineralischen Brennstoffen, keramischen Massen, Zement, Gips oder anderen pulver- oder breiförmigen mineralischen Stoffen; Maschinen zum Herstellen von Gießformen aus Sand

 

 

8474 10 00

–  Maschinen und Apparate zum Sortieren, Sieben, Trennen oder Waschen

frei

8474 20 00

–  Maschinen und Apparate zum Zerkleinern oder Mahlen

frei

 

–  Maschinen und Apparate zum Mischen oder Kneten

 

 

8474 31 00

– –  Beton- und Mörtelmischmaschinen

frei

8474 32 00

– –  Maschinen zum Mischen mineralischer Stoffe mit Bitumen

frei

8474 39 00

– –  andere

frei

8474 80

–  andere Maschinen und Apparate

 

 

8474 80 10

– –  Maschinen zum Pressen oder Formen von keramischen Massen

frei

8474 80 90

– –  andere

frei

8474 90

–  Teile

 

 

8474 90 10

– –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

frei

8474 90 90

– –  andere

frei

8475

Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen; Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren

 

 

8475 10 00

–  Maschinen zum Zusammenbauen von mit Glaskolben oder Glasröhre ausgestatteten elektrischen Lampen, Elektronenröhren oder Blitzlampen

1,7

 

–  Maschinen zum Herstellen oder Warmbearbeiten von Glas oder Glaswaren

 

 

8475 21 00

– –  Maschinen zum Herstellen von optischen Fasern oder deren Vorformen

1,7

8475 29 00

– –  andere

1,7

8475 90 00

–  Teile

1,7

8476

Warenverkaufsautomaten (z. B. Briefmarken-, Zigaretten-, Lebensmittel- oder Getränkeautomaten), einschließlich Geldwechselautomaten

 

 

 

–  Getränkeverkaufsautomaten

 

 

8476 21 00

– –  mit Heiz- oder Kühlvorrichtungen

1,7

p/st

8476 29 00

– –  andere

1,7

p/st

 

–  andere Maschinen

 

 

8476 81 00

– –  mit Heiz- oder Kühlvorrichtungen

1,7

p/st

8476 89 00

– –  andere

1,7

p/st

8476 90 00

–  Teile

1,7

8477

Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Kautschuk oder Kunststoffen oder zum Herstellen von Waren aus diesen Stoffen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

8477 10 00

–  Spritzgießmaschinen

1,7

p/st

8477 20 00

–  Extruder

1,7

p/st

8477 30 00

–  Blasformmaschinen

1,7

p/st

8477 40 00

–  Vakuumformmaschinen und andere Warmformmaschinen

1,7

p/st

 

–  andere Maschinen und Apparate zum Formen

 

 

8477 51 00

– –  zum Formen oder Runderneuern von Luftreifen oder zum Formen von Luftschläuchen

1,7

p/st

8477 59

– –  andere

 

 

8477 59 10

– – –  Pressen

1,7

p/st

8477 59 80

– – –  andere

1,7

p/st

8477 80

–  andere Maschinen und Apparate

 

 

 

– –  Maschinen zum Herstellen von Zellkunststoff oder Zellkautschuk

 

 

8477 80 11

– – –  Maschinen für die Verarbeitung von Reaktionsharzen

1,7

p/st

8477 80 19

– – –  andere

1,7

p/st

 

– –  andere

 

 

8477 80 91

– – –  Zerkleinerungsmaschinen

1,7

p/st

8477 80 93

– – –  Mischer, Kneter und Rührwerke

1,7

p/st

8477 80 95

– – –  Schneid-, Spalt- und Schälmaschinen

1,7

p/st

8477 80 99

– – –  andere

1,7

8477 90

–  Teile

 

 

8477 90 10

– –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,7

8477 90 80

– –  andere

1,7

8478

Maschinen und Apparate zum Aufbereiten oder Verarbeiten von Tabak, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

8478 10 00

–  Maschinen und Apparate

1,7

8478 90 00

–  Teile

1,7

8479

Maschinen, Apparate und mechanische Geräte mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

8479 10 00

–  Maschinen, Apparate und Geräte für den Straßen-, Hoch- oder Tiefbau oder für ähnliche Arbeiten

frei

8479 20 00

–  Maschinen, Apparate und Geräte zum Gewinnen oder Aufbereiten von tierischen oder fetten pflanzlichen Ölen oder Fetten

1,7

8479 30

–  Pressen zum Herstellen von Span- oder Faserplatten aus Holz oder anderen holzartigen Stoffen und andere Maschinen und Apparate zum Behandeln von Holz oder Kork

 

 

8479 30 10

– –  Pressen

1,7

8479 30 90

– –  andere

1,7

8479 40 00

–  Maschinen zum Herstellen von Bindfäden, Seilen, Tauen oder Kabeln

1,7

p/st

8479 50 00

–  Industrieroboter, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1,7

8479 60 00

–  Verdunstungsluftkühler

1,7

 

–  andere Maschinen, Apparate und Geräte

 

 

8479 81 00

– –  zum Behandeln von Metallen, einschließlich Spulenwickelmaschinen für elektrotechnische Zwecke

1,7

8479 82 00

– –  zum Mischen, Kneten, Zerkleinern, Mahlen, Sieben, Sichten, Homogenisieren, Emulgieren oder Rühren

1,7

8479 89

– –  andere

 

 

8479 89 30

– – –  schreitender hydraulischer Grubenausbau

1,7

8479 89 60

– – –  Zentralschmiersysteme

1,7

8479 89 97

– – –  andere

1,7

8479 90

–  Teile

 

 

8479 90 20

– –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,7

8479 90 80

– –  andere

1,7

8480

Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe

 

 

8480 10 00

–  Gießerei-Formkästen

1,7

8480 20 00

–  Grundplatten für Formen

1,7

8480 30

–  Gießereimodelle

 

 

8480 30 10

– –  aus Holz

1,7

8480 30 90

– –  andere

2,7

 

–  Formen für Metalle oder Metallcarbide

 

 

8480 41 00

– –  zum Druckgießen (einschließlich Spritzgießen)

1,7

8480 49 00

– –  andere

1,7

8480 50 00

–  Formen für Glas

1,7

8480 60 00

–  Formen für mineralische Stoffe

1,7

 

–  Formen für Kautschuk oder Kunststoffe

 

 

8480 71 00

– –  zum Spritzgießen oder Formpressen

1,7

8480 79 00

– –  andere

1,7

8481

Armaturen und ähnliche Apparate für Rohr- oder Schlauchleitungen, Dampfkessel, Sammelbehälter, Wannen oder ähnliche Behälter, einschließlich Druckminderventile und thermostatisch gesteuerte Ventile

 

 

8481 10

–  Druckminderventile

 

 

8481 10 05

– –  kombiniert mit Filtern oder Ölern

2,2

 

– –  andere

 

 

8481 10 19

– – –  aus Gusseisen oder Stahl

2,2

8481 10 99

– – –  andere

2,2

8481 20

–  Ventile für die ölhydraulische oder pneumatische Energieübertragung

 

 

8481 20 10

– –  Ventile für ölhydraulische Energieübertragung

2,2

8481 20 90

– –  Ventile für pneumatische Energieübertragung

2,2

8481 30

–  Rückschlagklappen und -ventile

 

 

8481 30 91

– –  aus Gusseisen oder Stahl

2,2

8481 30 99

– –  andere

2,2

8481 40

–  Überdruckventile und Sicherheitsventile

 

 

8481 40 10

– –  aus Gusseisen oder Stahl

2,2

8481 40 90

– –  andere

2,2

8481 80

–  andere Armaturen und ähnliche Apparate

 

 

 

– –  Sanitärarmaturen

 

 

8481 80 11

– – –  Mischarmaturen

2,2

8481 80 19

– – –  andere

2,2

 

– –  Armaturen für Heizkörper von Zentralheizungen

 

 

8481 80 31

– – –  Thermostatventile

2,2

8481 80 39

– – –  andere

2,2

8481 80 40

– –  Ventile für Reifen oder Luftschläuche

2,2

 

– –  andere

 

 

 

– – –  Regelventile

 

 

8481 80 51

– – – –  Temperaturregelventile

2,2

8481 80 59

– – – –  andere

2,2

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  Schieber

 

 

8481 80 61

– – – – –  aus Gusseisen

2,2

8481 80 63

– – – – –  aus Stahl

2,2

8481 80 69

– – – – –  andere

2,2

 

– – – –  Ventile

 

 

8481 80 71

– – – – –  aus Gusseisen

2,2

8481 80 73

– – – – –  aus Stahl

2,2

8481 80 79

– – – – –  andere

2,2

8481 80 81

– – – –  Kugel-, Kegel- und Zylinderhähne

2,2

8481 80 85

– – – –  Klappen

2,2

8481 80 87

– – – –  Membranarmaturen

2,2

8481 80 99

– – – –  andere

2,2

8481 90 00

–  Teile

2,2

8482

Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager)

 

 

8482 10

–  Kugellager

 

 

8482 10 10

– –  mit einem größten äußeren Durchmesser von 30 mm oder weniger

8

8482 10 90

– –  andere

8

8482 20 00

–  Kegelrollenlager, einschließlich der Zusammenstellungen aus Kegeln und Kegelrollen

8

8482 30 00

–  Tonnenlager (Pendelrollenlager)

8

8482 40 00

–  Nadellager

8

8482 50 00

–  Zylinderrollenlager

8

8482 80 00

–  andere, einschließlich kombinierte Wälzlager

8

 

–  Teile

 

 

8482 91

– –  Kugeln, Rollen und Nadeln

 

 

8482 91 10

– – –  Kegelrollen

8

8482 91 90

– – –  andere

7,7

8482 99 00

– –  andere

8

8483

Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln; Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager; Gleitlager; Lagergehäuse und Lagerschalen; Zahnräder, Zahnstangen, Friktionsräder, Kettenräder und Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern; Kugel- oder Rollenrollspindeln; Schwungräder, Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge); Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen)

 

 

8483 10

–  Wellen (einschließlich Nockenwellen und Kurbelwellen) und Kurbeln

 

 

 

– –  Kurbeln und Kurbelwellen

 

 

8483 10 21

– – –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

4

8483 10 25

– – –  aus Stahl, freiformgeschmiedet

4

8483 10 29

– – –  andere

4

8483 10 50

– –  Gelenkwellen

4

8483 10 95

– –  andere

4

8483 20 00

–  Lagergehäuse mit eingebautem Wälzlager

6

8483 30

–  Lagergehäuse ohne eingebaute Wälzlager; Gleitlager und Lagerschalen

 

 

 

– –  Lagergehäuse

 

 

8483 30 32

– – –  für Wälzlager aller Art

5,7

8483 30 38

– – –  andere

3,4

8483 30 80

– –  Gleitlager und Lagerschalen

3,4

8483 40

–  Getriebe, auch in Form von Wechsel- oder Schaltgetrieben oder Drehmomentwandlern, ausgenommen Zahnräder, Kettenräder und andere Kraftübertragungsvorrichtungen, gesondert gestellt; Kugel- oder Rollenrollspindeln

 

 

 

– –  Zahnradgetriebe (ausgenommen Schaltgetriebe)

 

 

8483 40 21

– – –  Stirnradgetriebe

3,7

8483 40 23

– – –  Kegelrad- und Kegelstirnradgetriebe

3,7

8483 40 25

– – –  Schneckengetriebe

3,7

8483 40 29

– – –  andere

3,7

8483 40 30

– –  Kugel- oder Rollenrollspindeln

3,7

 

– –  Schaltgetriebe

 

 

8483 40 51

– – –  Zahnradschaltgetriebe

3,7

8483 40 59

– – –  andere

3,7

8483 40 90

– –  andere

3,7

8483 50

–  Schwungräder sowie Riemen- und Seilscheiben (einschließlich Seilrollenblöcke für Flaschenzüge)

 

 

8483 50 20

– –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

2,7

8483 50 80

– –  andere

2,7

8483 60

–  Schaltkupplungen und andere Wellenkupplungen (einschließlich Universalkupplungen)

 

 

8483 60 20

– –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

2,7

8483 60 80

– –  andere

2,7

8483 90

–  Zahnräder, Kettenräder und andere Kraftübertragungsvorrichtungen, gesondert gestellt; Teile

 

 

8483 90 20

– –  Teile von Lagergehäusen für Wälzlager aller Art

5,7

 

– –  andere

 

 

8483 90 81

– – –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

2,7

8483 90 89

– – –  andere

2,7

8484

Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen

 

 

8484 10 00

–  metalloplastische Dichtungen

1,7

8484 20 00

–  mechanische Dichtungen

1,7

8484 90 00

–  andere

1,7

8485

 

 

 

8486

Maschinen, Apparate und Geräte von der ausschließlich oder hauptsächlich zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules), Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen, elektronischen integrierten Schaltungen oder Flachbildschirmen verwendeten Art; in Anmerkung 9 C zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör

 

 

8486 10 00

–  Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbarren (boules) oder Halbleiterscheiben (wafers)

frei

8486 20

–  Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Halbleiterbauelementen oder elektronischen integrierten Schaltungen

 

 

8486 20 10

– –  Ultraschallwerkzeugmaschinen

3,5

p/st

8486 20 90

– –  andere

frei

8486 30

–  Maschinen, Apparate und Geräte zum Herstellen von Flachbildschirmen

 

 

8486 30 10

– –  Apparate und Vorrichtungen zum Beschichten von Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen (LCD) durch chemische Gasphasenabscheidung (CVD-Verfahren)

2,4 (17)

8486 30 30

– –  Apparate für die Trockenätzung von Mustern auf Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen (LCD)

3,5 (17)

8486 30 50

– –  Apparate zum physikalischen Beschichten von Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen (LCD) durch Kathodenzerstäubung (sputtering)

3,7 (17)

8486 30 90

– –  andere

frei

8486 40 00

–  in Anmerkung 9 C zu diesem Kapitel genannte Maschinen, Apparate und Geräte

frei

8486 90

–  Teile und Zubehör

 

 

8486 90 10

– –  Werkzeughalter und selbstöffnende Gewindeschneidköpfe; Werkstückhalter

1,2

 

– –  andere

 

 

8486 90 20

– – –  Teile von Schleudern zum Beschichten von Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen (LCD) mit fotografischen Emulsionen

1,7 (17)

8486 90 30

– – –  Teile für Maschinen für die Reinigung der Anschlussstifte von Halbleitergehäusen vor dem Galvanisieren (deflash machines)

1,7 (17)

8486 90 40

– – –  Teile von Apparaten zum physikalischen Beschichten von Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen (LCD) durch Kathodenzerstäubung (sputtering)

3,7 (17)

8486 90 50

– – –  Teile und Zubehör von Apparaten für die Trockenätzung von Mustern auf Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen (LCD)

1,2 (17)

8486 90 60

– – –  Teile und Zubehör für Apparate und Vorrichtungen zum Beschichten von Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen (LCD) durch chemische Gasphasenabscheidung (CVD-Verfahren)

1,7 (17)

8486 90 70

– – –  Teile und Zubehör für Ultraschallwerkzeugmaschinen

1,2

8486 90 90

– – –  andere

frei

8487

Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren

 

 

8487 10

–  Schiffsschrauben und Schraubenflügel dafür

 

 

8487 10 10

– –  aus Bronze

1,7

p/st

8487 10 90

– –  andere

1,7

p/st

8487 90

–  andere

 

 

8487 90 10

– –  aus nicht verformbarem Gusseisen

1,7

8487 90 30

– –  aus verformbarem Gusseisen

1,7

 

– –  aus Stahl

 

 

8487 90 51

– – –  gegossen

1,7

8487 90 53

– – –  freiformgeschmiedet

1,7

8487 90 55

– – –  gesenkgeschmiedet

1,7

8487 90 59

– – –  andere

1,7

8487 90 90

– –  andere

1,7

KAPITEL 85

ELEKTRISCHE MASCHINEN, APPARATE, GERÄTE UND ANDERE ELEKTROTECHNISCHE WAREN, TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, BILD- UND TONAUFZEICHNUNGS- ODER -WIEDERGABEGERÄTE, FÜR DAS FERNSEHEN, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 85 gehören nicht:

a)

Bettdecken, Heizkissen, Fußwärmer und ähnliche Gegenstände, mit elektrischer Heizvorrichtung; Kleidung, Schuhe, Ohrenschützer und andere am Körper zu tragende Gegenstände, mit elektrischer Heizvorrichtung;

b)

Glaswaren der Position 7011;

c)

Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8486;

d)

Staubsauger von der für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke verwendeten Art (Kapitel 90);

e)

elektrisch beheizte Möbel des Kapitels 94.

2.

Waren, die sowohl den Positionen 8501 bis 8504 als auch der Position 8511, 8512, 8540, 8541 oder 8542 zugewiesen werden können, sind in eine der fünf zuletzt genannten Positionen einzureihen.

Quecksilberdampfgleichrichter mit Metallgefäß gehören jedoch zu Position 8504.

3.

Zu Position 8509 gehören folgende elektromechanische Geräte, sofern sie von einer üblicherweise im Haushalt verwendeten Art sind:

a)

Bohnergeräte, Lebensmittelzerkleinerungs- und -mischgeräte, Frucht- und Gemüsepressen, mit beliebigem Gewicht;

b)

andere Geräte mit einem Höchstgewicht von 20 kg, ausgenommen Ventilatoren und Abluft- oder Umluftabzugshauben mit eingebautem Ventilator, auch mit Filter (Position 8414), Wäscheschleudern (Position 8421), Geschirrspülmaschinen (Position 8422), Waschmaschinen für Wäsche (Position 8450), Bügelkalander und andere Bügelmaschinen (Position 8420 oder 8451), Nähmaschinen (Position 8452), elektrische Handscheren (Position 8467) und Elektrowärmegeräte (Position 8516).

4.

Im Sinne der Position 8523 gelten:

a)

als „nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtung“ (z. B. „Flash Memory Card“ oder „Flash Electronic Storage Card“) Speichervorrichtungen mit einer elektrischen Anschlussvorrichtung, die im gleichen Gehäuse einen oder mehrere Flashspeicher (z. B. „Flash E2PROM“) in Form von auf gedruckten Schaltungen montierten integrierten Schaltungen enthalten. Sie können einen Controller in Form einer integrierten Schaltung und diskrete passive Bauelemente wie Kondensatoren und Widerstände enthalten;

b)

als „intelligente Karten (smart cards)“, Karten, mit einer oder mehreren in ihnen als Mikroplättchen (Chip) eingelassenen elektronischen integrierten Schaltungen (Mikroprozessor, Schreib-/Lesespeicher (RAM – random access memory) oder Festwertspeicher (ROM – read-only memory)). Diese Karten dürfen Kontakte, ein Magnetstreifen oder eine eingelassene Antenne, aber keine anderen aktiven oder passiven Bauelemente enthalten.

5.

„Gedruckte Schaltungen“ im Sinne der Position 8534 sind Schaltungen, bei denen auf einem isolierenden Träger durch ein beliebiges Druckverfahren (z. B. durch Ausstanzen, Elektroplattieren oder Ätzen) oder in der Technik der „Schichtschaltungen“ Leiterbahnen, Kontakte oder andere aufgedruckte Elemente (z. B. Induktionsspulen, Widerstände oder Kondensatoren) — einzeln oder miteinander nach einem vorher festgelegten Schaltplan verbunden — aufgebracht sind, nicht jedoch Bauelemente (wie z. B. Halbleiterbauelemente), die ein elektrisches Signal erzeugen, umformen, verändern oder verstärken können.

Der Begriff „gedruckte Schaltungen“ umfasst weder Schaltungen, die mit anderen als gedruckten Elementen versehen sind, noch einzelne diskrete Widerstände, Kondensatoren oder Induktionsspulen. Gedruckte Schaltungen können jedoch mit nicht durch Drucken hergestellten Anschlussstücken ausgestattet sein.

Dünnschicht- oder Dickschichtschaltungen gehören zu Position 8542, wenn sie passive und aktive Elemente enthalten, die während des gleichen technologischen Vorgangs hergestellt worden sind.

6.

Im Sinne der Position 8536 gelten als „Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel“ Verbinder, die lediglich dazu dienen, die optischen Fasern in einem digitalen drahtgebundenen System an den Enden zueinander mechanisch auszurichten. Sie üben keine andere Funktion, wie z. B. Verstärken, Wiederherstellen oder Verändern eines Signals aus.

7.

Zu Position 8537 gehören nicht kabellose Infrarot-Fernbedienungen für Fernsehempfangsgeräte oder andere elektrische Apparate (Position 8543).

8.

Im Sinne der Positionen 8541 und 8542 sind:

a)

„Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente“ Bauelemente, deren Arbeitsweise auf der Veränderung des spezifischen Widerstandes unter dem Einfluss eines elektrischen Feldes beruht;

b)

„elektronische integrierte Schaltungen“:

1)

monolithische integrierte Schaltungen, bei denen die Schaltungselemente (Dioden, Transistoren, Widerstände, Kondensatoren, Induktivitäten usw.) hauptsächlich im halbleitenden Material sowie auf der Oberfläche halbleitenden Materials (z. B. dotiertes Silizium, Galliumarsenid, Silizium-Germanium, Indiumphosphid) hergestellt worden sind und ein untrennbares Ganzes bilden;

2)

hybride integrierte Schaltungen, bei denen passive Bauelemente (Widerstände, Kondensatoren, Induktivitäten usw.), die in der Dünnschicht oder Dickschichttechnik hergestellt worden sind und aktive Bauelemente (Dioden, Transistoren, monolithische integrierte Schaltungen usw.), die in der Halbleitertechnik hergestellt worden sind, auf praktisch untrennbare Weise auf dem gleichen isolierenden Träger (z. B. Glas oder Keramik) vereinigt und durch Leiterbahnen oder Drähte verbunden sind. Diese Schaltungen können auch diskrete Bauelemente enthalten;

3)

integrierte Multichip Schaltungen, bei denen zwei oder mehr monolithische integrierte Schaltungen miteinander verbunden und auf praktisch untrennbare Weise vereinigt sind, auch auf einem oder mehreren isolierenden Trägern, auch mit Anschlussrahmen (Leadframes), jedoch ohne andere aktive oder passive Bauelemente.

Mit Ausnahme der Position 8523 haben die Positionen 8541 und 8542 für die in dieser Anmerkung beschriebenen Waren Vorrang vor jeder anderen Position der Nomenklatur, die für diese Waren, insbesondere wegen ihrer Funktion, in Betracht kommen könnte.

9.

Als ausgebrauchte elektrische Primärelemente und Primärbatterien sowie ausgebrauchte elektrische Akkumulatoren im Sinne der Position 8548 gelten derartige Waren, die wegen Bruchs, Zerstörung, Abnutzung oder anderer Gründe als solche nicht mehr verwendet werden können oder nicht wiederaufladbar sind.

Unterpositions-Anmerkung

1.

Zu der Unterposition 8527 12 gehören nur Kassettengeräte mit eingebautem Verstärker aber ohne eingebauten Lautsprecher, die ohne externe elektrische Energiequelle betrieben werden können und deren Abmessungen 170 mm × 100 mm × 45 mm oder weniger betragen.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Tonwiedergabegeräte mit Laserabnehmersystem gehören nicht zu Unterposition 8519 20 10, 8519 30 00 oder 8519 89 11.

2.

Die Unterpositions-Anmerkung 1 gilt für die Unterpositionen 8519 81 15 und 8519 81 65 sinngemäß.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

8501

Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate

 

 

8501 10

–  Motoren mit einer Leistung von 37,5 W oder weniger

 

 

8501 10 10

– –  Synchronmotoren mit einer Leistung von 18 W oder weniger

4,7

p/st

 

– –  andere

 

 

8501 10 91

– – –  Allstrom-(Universal-)motoren

2,7

p/st

8501 10 93

– – –  Wechselstrommotoren

2,7

p/st

8501 10 99

– – –  Gleichstrommotoren

2,7

p/st

8501 20 00

–  Allstrom-(Universal-)motoren mit einer Leistung von mehr als 37,5 W

2,7

p/st

 

–  andere Gleichstrommotoren; Gleichstromgeneratoren

 

 

8501 31 00

– –  mit einer Leistung von 750 W oder weniger

2,7

p/st

8501 32 00

– –  mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW

2,7

p/st

8501 33 00

– –  mit einer Leistung von mehr als 75 kW bis 375 kW

2,7

p/st

8501 34 00

– –  mit einer Leistung von mehr als 375 kW

2,7

p/st

8501 40

–  andere Einphasen-Wechselstrommotoren

 

 

8501 40 20

– –  mit einer Leistung von 750 W oder weniger

2,7

p/st

8501 40 80

– –  mit einer Leistung von mehr als 750 W

2,7

p/st

 

–  andere Mehrphasen-Wechselstrommotoren

 

 

8501 51 00

– –  mit einer Leistung von 750 W oder weniger

2,7

p/st

8501 52

– –  mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 75 kW

 

 

8501 52 20

– – –  mit einer Leistung von mehr als 750 W bis 7,5 kW

2,7

p/st

8501 52 30

– – –  mit einer Leistung von mehr als 7,5 kW bis 37 kW

2,7

p/st

8501 52 90

– – –  mit einer Leistung von mehr als 37 kW bis 75 kW

2,7

p/st

8501 53

– –  mit einer Leistung von mehr als 75 kW

 

 

8501 53 50

– – –  Fahrmotoren

2,7

p/st

 

– – –  andere, mit einer Leistung von

 

 

8501 53 81

– – – –  mehr als 75 kW bis 375 kW

2,7

p/st

8501 53 94

– – – –  mehr als 375 kW bis 750 kW

2,7

p/st

8501 53 99

– – – –  mehr als 750 kW

2,7

p/st

 

–  Wechselstromgeneratoren

 

 

8501 61

– –  mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger

 

 

8501 61 20

– – –  mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger

2,7

p/st

8501 61 80

– – –  mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 75 kVA

2,7

p/st

8501 62 00

– –  mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA

2,7

p/st

8501 63 00

– –  mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA

2,7

p/st

8501 64 00

– –  mit einer Leistung von mehr als 750 kVA

2,7

p/st

8502

Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer

 

 

 

–  Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

 

 

8502 11

– –  mit einer Leistung von 75 kVA oder weniger

 

 

8502 11 20

– – –  mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger

2,7

p/st

8502 11 80

– – –  mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 75 kVA

2,7

p/st

8502 12 00

– –  mit einer Leistung von mehr als 75 kVA bis 375 kVA

2,7

p/st

8502 13

– –  mit einer Leistung von mehr als 375 kVA

 

 

8502 13 20

– – –  mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA

2,7

p/st

8502 13 40

– – –  mit einer Leistung von mehr als 750 kVA bis 2 000 kVA

2,7

p/st

8502 13 80

– – –  mit einer Leistung von mehr als 2 000 kVA

2,7

p/st

8502 20

–  Stromerzeugungsaggregate, angetrieben durch Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung

 

 

8502 20 20

– –  mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger

2,7

p/st

8502 20 40

– –  mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA bis 375 kVA

2,7

p/st

8502 20 60

– –  mit einer Leistung von mehr als 375 kVA bis 750 kVA

2,7

p/st

8502 20 80

– –  mit einer Leistung von mehr als 750 kVA

2,7

p/st

 

–  andere Stromerzeugungsaggregate

 

 

8502 31 00

– –  windgetrieben

2,7

p/st

8502 39

– –  andere

 

 

8502 39 20

– – –  Turbogeneratoren

2,7

p/st

8502 39 80

– – –  andere

2,7

p/st

8502 40 00

–  elektrische rotierende Umformer

2,7

p/st

8503 00

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen der Position 8501 oder 8502 bestimmt

 

 

8503 00 10

–  amagnetische Schrumpfringe

2,7

 

–  andere

 

 

8503 00 91

– –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

2,7

8503 00 99

– –  andere

2,7

8504

Elektrische Transformatoren, elektrische Stromrichter (z. B. Gleichrichter) sowie Drossel- und andere Selbstinduktionsspulen

 

 

8504 10

–  Vorschaltgeräte für Entladungslampen

 

 

8504 10 20

– –  Vorschaltdrosselspulen (Einfach- und Doppeldrosselspulen), auch mit angeschaltetem Kondensator

3,7

p/st

8504 10 80

– –  andere

3,7

p/st

 

–  Transformatoren mit Flüssigkeitsisolation

 

 

8504 21 00

– –  mit einer Leistung von 650 kVA oder weniger

3,7

p/st

8504 22

– –  mit einer Leistung von mehr als 650 kVA bis 10 000 kVA

 

 

8504 22 10

– – –  mit einer Leistung von mehr als 650 kVA bis 1 600 kVA

3,7

p/st

8504 22 90

– – –  mit einer Leistung von mehr als 1 600 kVA bis 10 000 kVA

3,7

p/st

8504 23 00

– –  mit einer Leistung von mehr als 10 000 kVA

3,7

p/st

 

–  andere Transformatoren

 

 

8504 31

– –  mit einer Leistung von 1 kVA oder weniger

 

 

 

– – –  Messwandler

 

 

8504 31 21

– – – –  Spannungswandler

3,7

p/st

8504 31 29

– – – –  andere

3,7

p/st

8504 31 80

– – –  andere

3,7

p/st

8504 32 00

– –  mit einer Leistung von mehr als 1 kVA bis 16 kVA

3,7

p/st

8504 33 00

– –  mit einer Leistung von mehr als 16 kVA bis 500 kVA

3,7

p/st

8504 34 00

– –  mit einer Leistung von mehr als 500 kVA

3,7

p/st

8504 40

–  Stromrichter

 

 

8504 40 30

– –  von der mit Telekommunikationsgeräten oder automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art

frei

p/st

 

– –  andere

 

 

8504 40 55

– – –  Akkumulatorenladegeräte

3,3

p/st

 

– – –  andere

 

 

8504 40 82

– – – –  Gleichrichter

3,3

 

– – – –  Wechselrichter

 

 

8504 40 84

– – – – –  mit einer Leistung von 7,5 kVA oder weniger

3,3

8504 40 88

– – – – –  mit einer Leistung von mehr als 7,5 kVA

3,3

8504 40 90

– – – –  andere

3,3

8504 50

–  andere Drosselspulen und andere Selbstinduktionsspulen

 

 

8504 50 20

– –  von der mit Telekommunikationsgeräten und für Stromversorgungseinheiten von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und ihren Einheiten verwendeten Art

frei

8504 50 95

– –  andere

3,7

8504 90

–  Teile

 

 

 

– –  von Transformatoren und Selbstinduktionsspulen

 

 

8504 90 05

– – –  zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Geräte der Unterposition 8504 50 20

frei

 

– – –  andere

 

 

8504 90 11

– – – –  Ferritkerne

2,2

8504 90 18

– – – –  andere

2,2

 

– –  von Stromrichtern

 

 

8504 90 91

– – –  zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) für Geräte der Unterposition 8504 40 30

frei

8504 90 99

– – –  andere

2,2

8505

Elektromagnete; Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden; Spannplatten, Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen; elektromagnetische Kupplungen und Bremsen; elektromagnetische Hebeköpfe

 

 

 

–  Dauermagnete und Waren, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden

 

 

8505 11 00

– –  aus Metall

2,2

8505 19

– –  andere

 

 

8505 19 10

– – –  Dauermagnete aus agglomeriertem Ferrit

2,2

8505 19 90

– – –  andere

2,2

8505 20 00

–  elektromagnetische Kupplungen und Bremsen

2,2

8505 90

–  andere, einschließlich Teile

 

 

8505 90 20

– –  Elektromagnete; Spannplatten und Spannfutter und ähnliche dauermagnetische oder elektromagnetische Aufspannvorrichtungen

1,8

8505 90 50

– –  elektromagnetische Hebeköpfe

2,2

8505 90 90

– –  Teile

1,8

8506

Elektrische Primärelemente und Primärbatterien

 

 

8506 10

–  Mangandioxidelemente und -batterien

 

 

 

– –  alkalische

 

 

8506 10 11

– – –  Rundzellen

4,7

p/st

8506 10 18

– – –  andere

4,7

p/st

 

– –  andere

 

 

8506 10 91

– – –  Rundzellen

4,7

p/st

8506 10 98

– – –  andere

4,7

p/st

8506 30 00

–  Quecksilberoxidelemente und -batterien

4,7

p/st

8506 40 00

–  Silberoxidelemente und -batterien

4,7

p/st

8506 50

–  Lithiumelemente und -batterien

 

 

8506 50 10

– –  Rundzellen

4,7

p/st

8506 50 30

– –  Knopfzellen

4,7

p/st

8506 50 90

– –  andere

4,7

p/st

8506 60 00

–  Luft-Zink-Elemente und -Batterien

4,7

p/st

8506 80

–  andere Primärelemente und Primärbatterien

 

 

8506 80 05

– –  Zink-Kohle-Trockenbatterien mit einer Spannung von 5,5 V bis 6,5 V

frei

p/st

8506 80 80

– –  andere

4,7

p/st

8506 90 00

–  Teile

4,7

8507

Elektrische Akkumulatoren, einschließlich Scheider (Separatoren) dafür, auch in quadratischer oder rechteckiger Form

 

 

8507 10

–  Blei-Akkumulatoren von der zum Starten von Kolbenverbrennungsmotoren verwendeten Art (Starterbatterien)

 

 

8507 10 20

– –  mit flüssigem Elektrolyt arbeitend

3,7

p/st

8507 10 80

– –  andere

3,7

p/st

8507 20

–  andere Blei-Akkumulatoren

 

 

8507 20 20

– –  mit flüssigem Elektrolyt arbeitend

3,7

ce/el

8507 20 80

– –  andere

3,7

ce/el

8507 30

–  Nickel-Cadmium-Akkumulatoren

 

 

8507 30 20

– –  gasdichte

2,6

p/st

8507 30 80

– –  andere

2,6

ce/el

8507 40 00

–  Nickel-Eisen-Akkumulatoren

2,7

p/st

8507 80

–  andere Akkumulatoren

 

 

8507 80 20

– –  Nickelhydrid-Akkumulatoren

2,7

p/st

8507 80 30

– –  Lithium-Ionen-Akkumulatoren

2,7

p/st

8507 80 80

– –  andere

2,7

p/st

8507 90

–  Teile

 

 

8507 90 30

– –  Scheider (Separatoren)

2,7

8507 90 80

– –  andere

2,7

8508

Staubsauger

 

 

 

–  mit eingebautem Elektromotor

 

 

8508 11 00

– –  mit einer Leistung von 1 500 W oder weniger und einem Fassungsvermögen des Staubbehälters von 20 l oder weniger

2,2

p/st

8508 19 00

– –  andere

1,7

p/st

8508 60 00

–  andere Staubsauger

1,7

p/st

8508 70 00

–  Teile

1,7

8509

Elektromechanische Haushaltsgeräte mit eingebautem Elektromotor, ausgenommen Staubsauger der Position 8508

 

 

8509 40 00

–  Lebensmittelzerkleinerungs- und -mischgeräte (Küchenmaschinen); Frucht- und Gemüsepressen

2,2

p/st

8509 80 00

–  andere Geräte

2,2

8509 90 00

–  Teile

2,2

8510

Rasierapparate, Haarschneide- und Schermaschinen sowie Haarentferner (Epilatoren), mit eingebautem Elektromotor

 

 

8510 10 00

–  Rasierapparate

2,2

p/st

8510 20 00

–  Haarschneide- und Schermaschinen

2,2

p/st

8510 30 00

–  Haarentferner (Epilatoren)

2,2

p/st

8510 90 00

–  Teile

2,2

8511

Elektrische Zündapparate, Zündvorrichtungen und Anlasser, für Verbrennungsmotoren mit Fremd- oder Selbstzündung (z. B. Magnetzünder, Lichtmagnetzünder, Zündspulen, Zündkerzen und Glühkerzen); mit den vorstehend genannten Motoren verwendete Lichtmaschinen (z. B. Gleich- und Wechselstrommaschinen) und Lade- oder Rückstromschalter

 

 

8511 10 00

–  Zündkerzen

3,2

8511 20 00

–  Magnetzünder; Lichtmagnetzünder; Schwungmagnetzünder

3,2

8511 30 00

–  Zündverteiler; Zündspulen

3,2

8511 40 00

–  Anlasser und Lichtanlasser

3,2

8511 50 00

–  andere Lichtmaschinen

3,2

8511 80 00

–  andere Apparate und Vorrichtungen

3,2

8511 90 00

–  Teile

3,2

8512

Elektrische Beleuchtungs- und Signalgeräte (ausgenommen Waren der Position 8539), Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben, von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art

 

 

8512 10 00

–  Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte von der für Fahrräder verwendeten Art

2,7

8512 20 00

–  andere Beleuchtungs- und Sichtsignalgeräte

2,7

8512 30

–  Hörsignalgeräte

 

 

8512 30 10

– –  Diebstahlalarmanlagen von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

2,2

p/st

8512 30 90

– –  andere

2,7

8512 40 00

–  Scheibenwischer, Scheibenentfroster und Vorrichtungen gegen das Beschlagen der Fensterscheiben

2,7

8512 90

–  Teile

 

 

8512 90 10

– –  von Geräten der Unterposition 8512 30 10

2,2

8512 90 90

– –  andere

2,7

8513

Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512

 

 

8513 10 00

–  Leuchten

5,7

8513 90 00

–  Teile

5,7

8514

Elektrische Industrie- oder Laboratoriumsöfen, einschließlich Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung; andere Industrie- oder Laboratoriumsapparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung

 

 

8514 10

–  Widerstandsöfen mit indirekter Beheizung

 

 

8514 10 10

– –  Backöfen für Brotfabriken, Bäckereien, Konditoreien und Keksfabriken

2,2

p/st

8514 10 80

– –  andere

2,2

p/st

8514 20

–  Induktionsöfen oder Öfen mit dielektrischer Erwärmung

 

 

8514 20 10

– –  Induktionsöfen

2,2

p/st

8514 20 80

– –  Öfen mit dielektrischer Erwärmung

2,2

p/st

8514 30 00

–  andere Öfen

2,2

p/st

8514 40 00

–  andere Apparate zum Warmbehandeln von Stoffen mittels Induktion oder dielektrischer Erwärmung

2,2

p/st

8514 90 00

–  Teile

2,2

8515

Löt- und Schweißmaschinen, -apparate und -geräte (auch wenn sie zum Schneiden verwendbar sind), elektrisch (auch mit elektrisch beheiztem Gas) oder mit Laser-, Licht- oder anderem Photonenstrahl, mit Ultraschall, Elektronenstrahl, magnetischen Impulsen oder Plasmastrahl arbeitend; elektrische Maschinen, Apparate und Geräte zum Spritzen schmelzflüssiger Metalle oder Cermets

 

 

 

–  Maschinen, Apparate und Geräte zum Hart- oder Weichlöten

 

 

8515 11 00

– –  Lötkolben und Lötpistolen

2,7

8515 19 00

– –  andere

2,7

 

–  Maschinen, Apparate und Geräte zum Widerstandsschweißen von Metallen

 

 

8515 21 00

– –  voll- oder teilautomatische

2,7

8515 29 00

– –  andere

2,7

 

–  Maschinen, Apparate und Geräte zum Lichtbogen- oder Plasmaschweißen von Metallen

 

 

8515 31 00

– –  voll- oder teilautomatische

2,7

8515 39

– –  andere

 

 

 

– – –  zum manuellen Schweißen, mit umhüllten Elektroden, bestehend aus Schweißköpfen oder Schweißzangen und

 

 

8515 39 13

– – – –  Transformator

2,7

8515 39 18

– – – –  Generator oder rotierendem Umformer oder Stromrichter

2,7

8515 39 90

– – –  andere

2,7

8515 80

–  andere Maschinen, Apparate und Geräte

 

 

8515 80 10

– –  zum Behandeln von Metallen

2,7

p/st

8515 80 90

– –  andere

2,7

p/st

8515 90 00

–  Teile

2,7

8516

Elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder; elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken; Elektrowärmegeräte zur Haarpflege (z. B. Haartrockner, Dauerwellengeräte und Brennscherenwärmer) oder zum Händetrocknen; elektrische Bügeleisen; andere Elektrowärmegeräte für den Haushalt; elektrische Heizwiderstände, ausgenommen solche der Position 8545

 

 

8516 10

–  elektrische Warmwasserbereiter und Tauchsieder

 

 

8516 10 11

– –  Durchlauferhitzer

2,7

p/st

8516 10 80

– –  andere

2,7

p/st

 

–  elektrische Geräte zum Raum- oder Bodenbeheizen oder zu ähnlichen Zwecken

 

 

8516 21 00

– –  Speicherheizgeräte

2,7

p/st

8516 29

– –  andere

 

 

8516 29 10

– – –  Radiatoren mit Flüssigkeitsumlauf

2,7

p/st

8516 29 50

– – –  Konvektoren

2,7

p/st

 

– – –  andere

 

 

8516 29 91

– – – –  mit eingebautem Ventilator

2,7

p/st

8516 29 99

– – – –  andere

2,7

p/st

 

–  Elektrowärmegeräte zur Haarpflege oder zum Händetrocknen

 

 

8516 31 00

– –  Haartrockner

2,7

p/st

8516 32 00

– –  andere Elektrowärmegeräte zur Haarpflege

2,7

8516 33 00

– –  Händetrockner

2,7

p/st

8516 40 00

–  elektrische Bügeleisen

2,7

p/st

8516 50 00

–  Mikrowellengeräte

5

p/st

8516 60

–  andere Öfen; Küchenherde, Kochplatten, Grillgeräte und Bratgeräte

 

 

8516 60 10

– –  Vollherde

2,7

p/st

8516 60 50

– –  Einzel- oder Mehrfachkochplatten und Kochmulden

2,7

p/st

8516 60 70

– –  Grillgeräte und Bratgeräte

2,7

p/st

8516 60 80

– –  Einbau-Backöfen

2,7

p/st

8516 60 90

– –  andere

2,7

p/st

 

–  andere Elektrowärmegeräte

 

 

8516 71 00

– –  Kaffeemaschinen und Teemaschinen

2,7

p/st

8516 72 00

– –  Brotröster (Toaster)

2,7

p/st

8516 79

– –  andere

 

 

8516 79 20

– – –  Fritteusen

2,7

p/st

8516 79 70

– – –  andere

2,7

p/st

8516 80

–  elektrische Heizwiderstände

 

 

8516 80 20

– –  mit einem Träger aus Isolierstoff versehen

2,7

8516 80 80

– –  andere

2,7

8516 90 00

–  Teile

2,7

8517

Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke oder für andere drahtlose Netzwerke; andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk), ausgenommen solche der Position 8443, 8525, 8527 oder 8528

 

 

 

–  Fernsprechapparate, einschließlich Telefone für zellulare Netzwerke und andere drahtlose Netzwerke

 

 

8517 11 00

– –  Fernsprechapparate für die drahtgebundene Fernsprechtechnik mit schnurlosem Hörer

frei

p/st

8517 12 00

– –  Telefone für zellulare Netzwerke oder andere drahtlose Netzwerke

frei

p/st

8517 18 00

– –  andere

frei

 

–  andere Sende- oder Empfangsgeräte für Töne, Bilder oder andere Daten, einschließlich Apparate für die Kommunikation in einem drahtgebundenen oder drahtlosen Netzwerk (wie ein lokales Netzwerk oder ein Weitverkehrsnetzwerk)

 

 

8517 61 00

– –  Basisstationen

frei

p/st

8517 62 00

– –  Geräte zum Empfangen, Konvertieren und Senden oder Regenerieren von Tönen, Bildern oder anderen Daten, einschließlich Geräte für die Vermittlung (switching) und Wegewahl (routing)

frei

8517 69

– –  andere

 

 

8517 69 10

– – –  Videofone

frei

p/st

8517 69 20

– – –  Gegensprechanlagen

frei

 

– – –  Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr

 

 

8517 69 31

– – – –  tragbare Personenruf-, -warn- oder -suchempfänger

frei

p/st

8517 69 39

– – – –  andere

9,3

p/st

8517 69 90

– – –  andere

frei

8517 70

–  Teile

 

 

 

– –  Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden

 

 

8517 70 11

– – –  Antennen für Geräte für den Funksprech- und Funktelegrafieverkehr

frei

8517 70 15

– – –  Teleskop- und Stabantennen für Taschen-, Koffer- und Kraftfahrzeugempfangsgeräte

5

8517 70 19

– – –  andere

3,6

8517 70 90

– –  andere

frei

8518

Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen

 

 

8518 10

–  Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür

 

 

8518 10 30

– –  Mikrofone mit einem Frequenzbereich von 300 Hz bis 3,4 kHz, einem Durchmesser von 10 mm oder weniger und einer Höhe von 3 mm oder weniger, von der für Telekommunikationszwecke verwendeten Art

frei

8518 10 95

– –  andere

2,5

 

–  Lautsprecher, auch in Gehäusen

 

 

8518 21 00

– –  Einzellautsprecher im Gehäuse

4,5

p/st

8518 22 00

– –  zwei oder mehr Lautsprecher in einem gemeinsamen Gehäuse (Mehrfachlautsprecher)

4,5

p/st

8518 29

– –  andere

 

 

8518 29 30

– – –  Lautsprecher mit einem Frequenzbereich von 300 Hz bis 3,4 kHz und einem Durchmesser von 50 mm oder weniger, von der für Telekommunikationszwecke verwendeten Art

frei

p/st

8518 29 95

– – –  andere

3

p/st

8518 30

–  Kopf- und Ohrhörer, auch mit Mikrofon kombiniert, und Zusammenstellungen, aus einem Mikrofon und einem oder mehreren Lautsprechern bestehend

 

 

8518 30 20

– –  Telefonhörer für Apparate der drahtgebundenen Fernsprechtechnik

frei

8518 30 95

– –  andere

2

8518 40

–  elektrische Tonfrequenzverstärker

 

 

8518 40 30

– –  für die Fernsprech- oder Messtechnik

3

8518 40 80

– –  andere

4,5

p/st

8518 50 00

–  elektrische Tonverstärkereinrichtungen

2

p/st

8518 90 00

–  Teile

2

8519

Tonaufnahmegeräte; Tonwiedergabegeräte; Tonaufnahme- und -wiedergabegeräte

 

 

8519 20

–  Geräte, die durch Eingabe von Münzen, Banknoten, Bankkarten, Wertmarken oder anderer Zahlungsmittel betätigt werden

 

 

8519 20 10

– –  münz- oder markenbetätigte Schallplatten-Musikautomaten

6

p/st

 

– –  andere

 

 

8519 20 91

– – –  mit Laserabnehmersystem

9,5

p/st

8519 20 99

– – –  andere

4,5

p/st

8519 30 00

–  Plattenteller

2

p/st

8519 50 00

–  Telefonanrufbeantworter

frei

p/st

 

–  andere Geräte

 

 

8519 81

– –  magnetische, optische oder Halbleiter-Aufzeichnungsträger verwendend

 

 

 

– – –  Tonwiedergabegeräte (einschließlich Kassettenabspielgeräte), ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung

 

 

8519 81 11

– – – –  Diktiergeräte

5

p/st

 

– – – –  andere Tonwiedergabegeräte

 

 

8519 81 15

– – – – –  Kassettenabspielgeräte im Taschenformat

frei

p/st

 

– – – – –  andere Kassettenabspielgeräte

 

 

8519 81 21

– – – – – –  mit analogem und digitalem Abnehmersystem

9

p/st

8519 81 25

– – – – – –  andere

2

p/st

 

– – – – –  andere

 

 

 

– – – – – –  mit Laserabnehmersystem

 

 

8519 81 31

– – – – – – –  von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, für „discs“ mit einem Durchmesser von 6,5 cm oder weniger

9

p/st

8519 81 35

– – – – – – –  andere

9,5

p/st

8519 81 45

– – – – – –  andere

4,5

p/st

 

– – –  andere Geräte

 

 

8519 81 51

– – – –  Diktiergeräte, die nur mit externer Energiequelle betrieben werden können

4

p/st

 

– – – –  andere Magnetbandgeräte für die Tonaufnahme und Tonwiedergabe

 

 

 

– – – – –  Kassettengeräte

 

 

 

– – – – – –  mit eingebautem Verstärker und mit einem oder mehreren eingebauten Lautsprechern

 

 

8519 81 55

– – – – – – –  Geräte, die ohne externe Energiequelle betrieben werden können

frei

p/st

8519 81 61

– – – – – – –  andere

2

p/st

8519 81 65

– – – – – –  im Taschenformat

frei

p/st

8519 81 75

– – – – – –  andere

2

p/st

 

– – – – –  andere

 

 

8519 81 81

– – – – – –  für Magnetbänder auf Spulen, mit ausschließlich einer Bandlaufgeschwindigkeit bei der Tonaufnahme und -wiedergabe von 19 cm pro Sekunde oder mit unterschiedlichen Bandlaufgeschwindigkeiten bei der Tonaufnahme und -wiedergabe, sofern eine dieser Bandlaufgeschwindigkeiten 19 cm pro Sekunde beträgt und die anderen Geschwindigkeiten niedriger sind

2

p/st

8519 81 85

– – – – – –  andere

7

p/st

8519 81 95

– – – –  andere

2

p/st

8519 89

– –  andere

 

 

 

– – –  Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung

 

 

8519 89 11

– – – –  Schallplattenspieler, ausgenommen solche der Unterposition 8519 20

2

p/st

8519 89 15

– – – –  Diktiergeräte

5

p/st

8519 89 19

– – – –  andere

4,5

p/st

8519 89 90

– – –  andere

2

p/st

8520

 

 

 

8521

Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner

 

 

8521 10

–  Magnetbandgeräte

 

 

8521 10 20

– –  für Magnetbänder mit einer Breite von 1,3 cm oder weniger und einer Bandlaufgeschwindigkeit bei der Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe von 50 mm oder weniger pro Sekunde

14

p/st

8521 10 95

– –  andere

8

p/st

8521 90 00

–  andere

13,9

p/st

8522

Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt

 

 

8522 10 00

–  Tonabnehmer für Rillentonträger

4

8522 90

–  andere

 

 

8522 90 30

– –  Nadeln; Diamanten, Saphire, andere Edelsteine, Schmucksteine, synthetische oder rekonstituierte Steine, auch montiert

frei

 

– –  andere

 

 

 

– – –  zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

 

 

8522 90 41

– – – –  für Telefonanrufbeantworter der Unterposition 8519 50 00

frei

8522 90 49

– – – –  andere

4

8522 90 70

– – –  Baugruppen für Kassetteneinzellaufwerke mit einer Gesamthöhe von 53 mm oder weniger, von der für die Herstellung von Geräten für die Tonaufnahme und für die Herstellung von Geräten für die Tonwiedergabe verwendeten Art

frei

8522 90 80

– – –  andere

4

8523

Platten, Bänder, nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen, „intelligente Karten (smart cards)“ und andere Tonträger oder ähnliche Aufzeichnungsträger, mit oder ohne Aufzeichnung, einschließlich der zur Plattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37

 

 

 

–  magnetische Aufzeichnungsträger

 

 

8523 21 00

– –  Karten mit Magnetstreifen

3,5

p/st

8523 29

– –  andere

 

 

 

– – –  Magnetbänder, Magnetplatten

 

 

8523 29 15

– – – –  ohne Aufzeichnung

frei

p/st

 

– – – –  andere

 

 

8523 29 31

– – – – –  zur anderen als Ton- oder Bildwiedergabe

frei

p/st

8523 29 33

– – – – –  zur Wiedergabe von Programmen, Daten, Ton und Bildern, die in maschinenlesbarer Binärform aufgezeichnet sind und über eine automatische Datenverarbeitungsmaschine gehandhabt oder verändert werden können

frei

p/st

8523 29 39

– – – – –  andere

3,5

p/st

8523 29 90

– – –  andere

3,5

8523 40

–  optische Aufzeichnungsträger

 

 

 

– –  ohne Aufzeichnung

 

 

8523 40 11

– – –  Platten („discs“) für Laserabnehmersysteme, mit einer Aufnahmekapazität von 900 Megabytes oder weniger, nicht löschbar

frei

p/st

8523 40 13

– – –  Platten („discs“) für Laserabnehmersysteme, mit einer Aufnahmekapazität von mehr als 900 Megabytes bis 18 Gigabytes, nicht löschbar

frei

p/st

8523 40 19

– – –  andere

frei

 

– –  andere

 

 

 

– – –  Platten („discs“) für Laserabnehmersysteme

 

 

8523 40 25

– – – –  zur anderen als Ton- oder Bildwiedergabe

frei

p/st

 

– – – –  nur zur Tonwiedergabe

 

 

8523 40 31

– – – – –  mit einem Durchmesser von 6,5 cm oder weniger

3,5

p/st

8523 40 39

– – – – –  mit einem Durchmesser von mehr als 6,5 cm

3,5

p/st

 

– – – –  andere

 

 

8523 40 45

– – – – –  zur Wiedergabe von Programmen, Daten, Ton und Bildern, die in maschinenlesbarer Binärform aufgezeichnet sind und über eine automatische Datenverarbeitungsmaschine gehandhabt oder verändert werden können

frei

p/st

 

– – – – –  andere

 

 

8523 40 51

– – – – – –  „Digital versatile discs (DVD)“

3,5

p/st

8523 40 59

– – – – – –  andere

3,5

p/st

 

– – –  andere

 

 

8523 40 91

– – – –  zur anderen als Ton- oder Bildwiedergabe

frei

p/st

8523 40 93

– – – –  zur Wiedergabe von Programmen, Daten, Ton und Bildern, die in maschinenlesbarer Binärform aufgezeichnet sind und über eine automatische Datenverarbeitungsmaschine gehandhabt oder verändert werden können

frei

p/st

8523 40 99

– – – –  andere

3,5

p/st

 

–  Halbleiter-Aufzeichnungsträger

 

 

8523 51

– –  nicht flüchtige Halbleiterspeichervorrichtungen

 

 

8523 51 10

– – –  ohne Aufzeichnung

frei

p/st

 

– – –  andere

 

 

8523 51 91

– – – –  zur anderen als Ton- oder Bildwiedergabe

frei

p/st

8523 51 93

– – – –  zur Wiedergabe von Programmen, Daten, Ton und Bildern, die in maschinenlesbarer Binärform aufgezeichnet sind und über eine automatische Datenverarbeitungsmaschine gehandhabt oder verändert werden können

frei

p/st

8523 51 99

– – – –  andere

3,5

p/st

8523 52

– –  „intelligente Karten (smart cards)“

 

 

8523 52 10

– – –  mit mindestens zwei elektronischen integrierten Schaltungen

3,7

p/st

8523 52 90

– – –  andere

frei

p/st

8523 59

– –  andere

 

 

8523 59 10

– – –  ohne Aufzeichnung

frei

p/st

 

– – –  andere

 

 

8523 59 91

– – – –  zur anderen als Ton- oder Bildwiedergabe

frei

p/st

8523 59 93

– – – –  zur Wiedergabe von Programmen, Daten, Ton und Bildern, die in maschinenlesbarer Binärform aufgezeichnet sind und über eine automatische Datenverarbeitungsmaschine gehandhabt oder verändert werden können

frei

p/st

8523 59 99

– – – –  andere

3,5

p/st

8523 80

–  andere

 

 

8523 80 10

– –  ohne Aufzeichnung

frei

 

– –  andere

 

 

8523 80 91

– – –  zur anderen als Ton- oder Bildwiedergabe

frei

8523 80 93

– – –  zur Wiedergabe von Programmen, Daten, Ton und Bildern, die in maschinenlesbarer Binärform aufgezeichnet sind und über eine automatische Datenverarbeitungsmaschine gehandhabt oder verändert werden können

frei

8523 80 99

– – –  andere

3,5

8524

 

 

 

8525

Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

 

 

8525 50 00

–  Sendegeräte

3,6

p/st

8525 60 00

–  Sendegeräte mit eingebautem Empfangsgerät

frei

p/st

8525 80

–  Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte

 

 

 

– –  Fernsehkameras

 

 

8525 80 11

– – –  mit 3 oder mehr Bildaufnahmeröhren

3

p/st

8525 80 19

– – –  andere

4,9

p/st

8525 80 30

– –  digitale Fotoapparate

frei

p/st

 

– –  Videokameraaufnahmegeräte

 

 

8525 80 91

– – –  nur mit Aufzeichnungsmöglichkeit des durch die Kamera aufgenommenen Tons und Bildes

4,9

p/st

8525 80 99

– – –  andere

14

p/st

8526

Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte

 

 

8526 10 00

–  Funkmessgeräte (Radargeräte)

3,7

 

–  andere

 

 

8526 91

– –  Funknavigationsgeräte

 

 

8526 91 20

– – –  Funknavigationsempfangsgeräte

3,7

p/st

8526 91 80

– – –  andere

3,7

8526 92 00

– –  Funkfernsteuergeräte

3,7

8527

Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert

 

 

 

–  Rundfunkempfangsgeräte, die ohne externe Energiequelle betrieben werden können

 

 

8527 12

– –  Radiokassettengeräte im Taschenformat

 

 

8527 12 10

– – –  mit analogem und digitalem Abnehmersystem

14

p/st

8527 12 90

– – –  andere

10

p/st

8527 13

– –  andere Geräte, kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

 

 

8527 13 10

– – –  mit Laserabnehmersystem

12

p/st

 

– – –  andere

 

 

8527 13 91

– – – –  Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem

14

p/st

8527 13 99

– – – –  andere

10

p/st

8527 19 00

– –  andere

frei

p/st

 

–  Rundfunkempfangsgeräte von der in Kraftfahrzeugen verwendeten Art, die nur mit externer Energiequelle betrieben werden können

 

 

8527 21

– –  kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

 

 

 

– – –  Geräte, die digitale Radio-Daten-System-Signale (RDS) empfangen und decodieren können

 

 

8527 21 20

– – – –  mit Laserabnehmersystem

14

p/st

 

– – – –  andere

 

 

8527 21 52

– – – – –  Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem

14

p/st

8527 21 59

– – – – –  andere

10

p/st

 

– – –  andere

 

 

8527 21 70

– – – –  mit Laserabnehmersystem

14

p/st

 

– – – –  andere

 

 

8527 21 92

– – – – –  Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem

14

p/st

8527 21 98

– – – – –  andere

10

p/st

8527 29 00

– –  andere

12

p/st

 

–  andere

 

 

8527 91

– –  kombiniert mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

 

 

 

– – –  mit einem oder mehreren Lautsprechern in einem gemeinsamen Gehäuse

 

 

8527 91 11

– – – –  Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem

14

p/st

8527 91 19

– – – –  andere

10

p/st

 

– – –  andere

 

 

8527 91 35

– – – –  mit Laserabnehmersystem

12

p/st

 

– – – –  andere

 

 

8527 91 91

– – – – –  Kassettengeräte mit analogem und digitalem Abnehmersystem

14

p/st

8527 91 99

– – – – –  andere

10

p/st

8527 92

– –  nicht mit Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten, jedoch mit Uhr kombiniert

 

 

8527 92 10

– – –  Radiowecker

frei

p/st

8527 92 90

– – –  andere

9

p/st

8527 99 00

– –  andere

9

p/st

8528

Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

 

 

 

–  Monitore mit Kathodenstrahlröhre

 

 

8528 41 00

– –  von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

frei

p/st

8528 49

– –  andere

 

 

8528 49 10

– – –  für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild

14

p/st

8528 49 80

– – –  für mehrfarbiges Bild

14

p/st

 

–  andere Monitore

 

 

8528 51 00

– –  von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

frei

p/st

8528 59

– –  andere

 

 

8528 59 10

– – –  für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild

14

p/st

 

– – –  für mehrfarbiges Bild

 

 

8528 59 40

– – – –  mit einem Bildschirm mit Flüssigkristallanzeige (LCD)

14

p/st

8528 59 80

– – – –  andere

14

p/st

 

–  Projektoren

 

 

8528 61 00

– –  von der ausschließlich oder hauptsächlich in einem automatischen Datenverarbeitungssystem der Position 8471 verwendeten Art

frei

p/st

8528 69

– –  andere

 

 

8528 69 10

– – –  mittels Flachbildschirm (z. B. einer Flüssigkristallvorrichtung) von automatischen Datenverarbeitungsmaschinen erzeugte digitale Informationen anzeigend

frei

p/st

 

– – –  andere

 

 

8528 69 91

– – – –  für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild

2

p/st

8528 69 99

– – – –  für mehrfarbiges Bild

14

p/st

 

–  Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät

 

 

8528 71

– –  der Beschaffenheit nach nicht für den Einbau eines Videobildschirms hergerichtet

 

 

 

– – –  Videotuner

 

 

8528 71 11

– – – –  zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen) zum Einbau in automatische Datenverarbeitungsmaschinen

frei

p/st

8528 71 13

– – – –  Geräte auf Mikroprozessorenbasis, mit eingebautem Modem für den Internetanschluss, für den interaktiven Informationsaustausch, geeignet zum Empfang von Fernsehsignalen („Set-Top-Boxen (STB) mit Kommunikationsfunktion“)

frei

p/st

8528 71 19

– – – –  andere

14

p/st

8528 71 90

– – –  andere

14

p/st

8528 72

– –  andere, für mehrfarbiges Bild

 

 

8528 72 10

– – –  Projektionsfernsehgeräte

14

p/st

8528 72 20

– – –  Geräte mit eingebautem Videoaufnahme- oder Videowiedergabegerät

14

p/st

 

– – –  andere

 

 

8528 72 30

– – – –  mit eingebauter Bildröhre

14

p/st

8528 72 40

– – – –  mit einem Bildschirm mit Flüssigkristallanzeige (LCD)

14

p/st

8528 72 60

– – – –  mit einem Bildschirm mit Plasmaanzeige (PDP)

14

p/st

8528 72 80

– – – –  andere

14

p/st

8528 73 00

– –  andere, für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild

2

p/st

8529

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt

 

 

8529 10

–  Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werden

 

 

 

– –  Antennen

 

 

8529 10 11

– – –  Teleskop- und Stabantennen für Taschen-, Koffer- und Kraftfahrzeugempfangsgeräte

5

 

– – –  Außenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang

 

 

8529 10 31

– – – –  für Empfang über Satellit

3,6

8529 10 39

– – – –  andere

3,6

8529 10 65

– – –  Innenantennen für Rundfunk- und Fernsehempfang, einschließlich Geräteeinbauantennen

4

8529 10 69

– – –  andere

3,6

8529 10 80

– –  Filter und Weichen, für Antennen

3,6

8529 10 95

– –  andere

3,6

8529 90

–  andere

 

 

8529 90 20

– –  Teile von Geräten der Unterpositionen 8525 60 00, 8525 80 30, 8528 41 00, 8528 51 00 und 8528 61 00

frei

 

– –  andere

 

 

 

– – –  Möbel und Gehäuse

 

 

8529 90 41

– – – –  aus Holz

2

8529 90 49

– – – –  andere

3

8529 90 65

– – –  zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

3

 

– – –  andere

 

 

8529 90 92

– – – –  für Fernsehkameras der Unterpositionen 8525 80 11 und 8525 80 19 und Geräte der Positionen 8527 und 8528

5

8529 90 97

– – – –  andere

3

8530

Elektrische Verkehrssignal-, Verkehrssicherungs-, Verkehrsüberwachungs- und Verkehrssteuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen (ausgenommen solche der Position 8608)

 

 

8530 10 00

–  Geräte für Schienenwege oder dergleichen

1,7

8530 80 00

–  andere Geräte

1,7

8530 90 00

–  Teile

1,7

8531

Elektrische Hör- und Sichtsignalgeräte (z. B. Läutewerke, Sirenen, Anzeigetafeln, Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte und Feuermelder), ausgenommen solche der Position 8512 oder 8530

 

 

8531 10

–  Einbruchs- oder Diebstahlalarmgeräte, Feuermelder und ähnliche Geräte

 

 

8531 10 30

– –  von der für Gebäude verwendeten Art

2,2

p/st

8531 10 95

– –  andere

2,2

p/st

8531 20

–  Anzeigetafeln mit Flüssigkristallanzeige (LCD) oder Leuchtdiodenanzeige (LED)

 

 

8531 20 20

– –  mit Leuchtdiodenanzeige (LED)

frei

 

– –  mit Flüssigkristallanzeige (LCD)

 

 

8531 20 40

– – –  mit aktiver Matrix-Flüssigkristallanzeige (LCD)

frei

8531 20 95

– – –  andere

frei

8531 80

–  andere Geräte

 

 

8531 80 20

– –  mit Flachbildschirm

frei

8531 80 95

– –  andere

2,2

8531 90

–  Teile

 

 

8531 90 20

– –  von Geräten der Unterpositionen 8531 20 und 8531 80 20

frei

8531 90 85

– –  andere

2,2

8532

Elektrische Festkondensatoren, Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren

 

 

8532 10 00

–  Festkondensatoren, ihrer Beschaffenheit nach für Ströme mit 50/60 Hz bestimmt und mit einer Blindleistung von 0,5 kvar oder mehr (Leistungskondensatoren)

frei

 

–  andere Festkondensatoren

 

 

8532 21 00

– –  Tantalkondensatoren

frei

8532 22 00

– –  Aluminium-Elektrolytkondensatoren

frei

8532 23 00

– –  einschichtige Keramikkondensatoren

frei

8532 24 00

– –  mehrschichtige Keramikkondensatoren

frei

8532 25 00

– –  Papierkondensatoren und Kunststoffkondensatoren

frei

8532 29 00

– –  andere

frei

8532 30 00

–  Drehkondensatoren und andere einstellbare Kondensatoren

frei

8532 90 00

–  Teile

frei

8533

Elektrische Widerstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer), ausgenommen Heizwiderstände

 

 

8533 10 00

–  Kohlemasse- und Kohleschichtfestwiderstände

frei

 

–  andere Festwiderstände

 

 

8533 21 00

– –  für eine Leistung von 20 W oder weniger

frei

8533 29 00

– –  andere

frei

 

–  Draht-Stellwiderstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer)

 

 

8533 31 00

– –  für eine Leistung von 20 W oder weniger

frei

8533 39 00

– –  andere

frei

8533 40

–  andere Stellwiderstände (einschließlich Rheostate und Potenziometer)

 

 

8533 40 10

– –  für eine Leistung von 20 W oder weniger

frei

8533 40 90

– –  andere

frei

8533 90 00

–  Teile

frei

8534 00

Gedruckte Schaltungen

 

 

 

–  nur mit Leiterbahnen oder Kontakten

 

 

8534 00 11

– –  Mehrlagenschaltungen

frei

8534 00 19

– –  andere

frei

8534 00 90

–  mit anderen passiven Elementen

frei

8535

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Sicherungen, Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen und andere Verbindungselemente sowie Verbindungskästen), für eine Spannung von mehr als 1 000 V

 

 

8535 10 00

–  Sicherungen

2,7

 

–  Leistungsschalter

 

 

8535 21 00

– –  für eine Spannung von weniger als 72,5 kV

2,7

8535 29 00

– –  andere

2,7

8535 30

–  Trennschalter sowie Ein- und Ausschalter

 

 

8535 30 10

– –  für eine Spannung von weniger als 72,5 kV

2,7

8535 30 90

– –  andere

2,7

8535 40 00

–  Blitzschutzvorrichtungen, Spannungsbegrenzer und Überspannungsableiter

2,7

8535 90 00

–  andere

2,7

8536

Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen (z. B. Schalter, Relais, Sicherungen, Überspannungsableiter, Steckvorrichtungen, Lampenfassungen und andere Verbindungselemente, Verbindungskästen), für eine Spannung von 1 000 V oder weniger; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel

 

 

8536 10

–  Sicherungen

 

 

8536 10 10

– –  für eine Stromstärke von 10 A oder weniger

2,3

8536 10 50

– –  für eine Stromstärke von mehr als 10 A bis 63 A

2,3

8536 10 90

– –  für eine Stromstärke von mehr als 63 A

2,3

8536 20

–  Leistungsschalter

 

 

8536 20 10

– –  für eine Stromstärke von 63 A oder weniger

2,3

8536 20 90

– –  für eine Stromstärke von mehr als 63 A

2,3

8536 30

–  andere Geräte zum Schützen von elektrischen Stromkreisen

 

 

8536 30 10

– –  für eine Stromstärke von 16 A oder weniger

2,3

8536 30 30

– –  für eine Stromstärke von mehr als 16 A bis 125 A

2,3

8536 30 90

– –  für eine Stromstärke von mehr als 125 A

2,3

 

–  Relais

 

 

8536 41

– –  für eine Spannung von 60 V oder weniger

 

 

8536 41 10

– – –  für eine Stromstärke von 2 A oder weniger

2,3

8536 41 90

– – –  für eine Stromstärke von mehr als 2 A

2,3

8536 49 00

– –  andere

2,3

8536 50

–  andere Schalter

 

 

8536 50 03

– –  elektronische Wechselstromschalter, aus optisch gekoppelten Ein- und Ausgangsschaltkreisen (Thyristor-Wechselstromschalter)

frei

8536 50 05

– –  elektronische Schalter, auch temperaturgeschützt, aus einem Transistor und einem Logikschaltkreis (Chip-on-chip-Technologie)

frei

8536 50 07

– –  elektromechanische Schnappschalter für eine Stromstärke von 11 A oder weniger

frei

 

– –  andere

 

 

 

– – –  für eine Spannung von 60 V oder weniger

 

 

8536 50 11

– – – –  Tastenschalter

2,3

8536 50 15

– – – –  Drehschalter

2,3

8536 50 19

– – – –  andere

2,3

8536 50 80

– – –  andere

2,3

 

–  Lampenfassungen und Steckvorrichtungen

 

 

8536 61

– –  Lampenfassungen

 

 

8536 61 10

– – –  mit Edisongewinde

2,3

8536 61 90

– – –  andere

2,3

8536 69

– –  andere

 

 

8536 69 10

– – –  für Koaxialkabel

frei

8536 69 30

– – –  für gedruckte Schaltungen

frei

8536 69 90

– – –  andere

2,3

8536 70 00

–  Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel

3

8536 90

–  andere Geräte

 

 

8536 90 01

– –  vorgefertigte Schienenverteilungen für elektrische Leitungen

2,3

8536 90 10

– –  Verbindungs- und Kontaktelemente für Drähte und Kabel

frei

8536 90 20

– –  Wafer-Prober

frei

8536 90 85

– –  andere

2,3

8537

Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517

 

 

8537 10

–  für eine Spannung von 1 000 V oder weniger

 

 

8537 10 10

– –  Steuerschränke für numerische Steuerungen mit eingebauter automatischer Datenverarbeitungsmaschine

2,1

 

– –  andere

 

 

8537 10 91

– – –  speicherprogrammierbare Steuerungen

2,1

8537 10 99

– – –  andere

2,1

8537 20

–  für eine Spannung von mehr als 1 000 V

 

 

8537 20 91

– –  für eine Spannung von mehr als 1 000 V bis 72,5 kV

2,1

8537 20 99

– –  für eine Spannung von mehr als 72,5 kV

2,1

8538

Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Position 8535, 8536 oder 8537 bestimmt

 

 

8538 10 00

–  Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger für Waren der Position 8537, nicht mit den zugehörigen Geräten ausgerüstet

2,2

8538 90

–  andere

 

 

 

– –  für Wafer-Prober der Unterposition 8536 90 20

 

 

8538 90 11

– – –  zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

3,2 (17)

8538 90 19

– – –  andere

1,7 (17)

 

– –  andere

 

 

8538 90 91

– – –  zusammengesetzte elektronische Schaltungen (Baugruppen)

3,2

8538 90 99

– – –  andere

1,7

8539

Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen

 

 

8539 10 00

–  innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units)

2,7

p/st

 

–  andere Glühlampen, ausgenommen Ultraviolett- und Infrarotlampen

 

 

8539 21

– –  Wolfram-Halogen-Glühlampen

 

 

8539 21 30

– – –  Lampen von der für Krafträder und andere Kraftfahrzeuge verwendeten Art

2,7

p/st

 

– – –  andere, für eine Spannung von

 

 

8539 21 92

– – – –  mehr als 100 V

2,7

p/st

8539 21 98

– – – –  100 V oder weniger

2,7

p/st

8539 22

– –  andere, mit einer Leistung von 200 W oder weniger und für eine Spannung von mehr als 100 V

 

 

8539 22 10

– – –  Reflektorlampen

2,7

p/st

8539 22 90

– – –  andere

2,7

p/st

8539 29

– –  andere

 

 

8539 29 30

– – –  Lampen von der für Krafträder und andere Kraftfahrzeuge verwendeten Art

2,7

p/st

 

– – –  andere, für eine Spannung von

 

 

8539 29 92

– – – –  mehr als 100 V

2,7

p/st

8539 29 98

– – – –  100 V oder weniger

2,7

p/st

 

–  Entladungslampen, ausgenommen Ultraviolettlampen

 

 

8539 31

– –  Glühkathoden-Leuchtstofflampen

 

 

8539 31 10

– – –  mit zwei Lampensockeln

2,7

p/st

8539 31 90

– – –  andere

2,7

p/st

8539 32

– –  Quecksilber- oder Natriumdampflampen; Halogen-Metalldampflampen

 

 

8539 32 20

– – –  Quecksilber- oder Natriumdampflampen

2,7

p/st

8539 32 90

– – –  Halogen-Metalldampflampen

2,7

p/st

8539 39 00

– –  andere

2,7

p/st

 

–  Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen

 

 

8539 41 00

– –  Bogenlampen

2,7

p/st

8539 49 00

– –  andere

2,7

p/st

8539 90

–  Teile

 

 

8539 90 10

– –  Lampensockel

2,7

8539 90 90

– –  andere

2,7

8540

Glühkathoden-, Kaltkathoden- und Fotokathoden-Elektronenröhren (z. B. Vakuumröhren, dampf- oder gasgefüllte Röhren, Quecksilberdampfgleichrichterröhren, Kathodenstrahlröhren und Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras)

 

 

 

–  Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore

 

 

8540 11 00

– –  für mehrfarbiges Bild

14

p/st

8540 12 00

– –  für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild

7,5

p/st

8540 20

–  Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras; Bildwandler- und Bildverstärkerröhren; andere Fotokathodenröhren

 

 

8540 20 10

– –  Bildaufnahmeröhren für Fernsehkameras

2,7

p/st

8540 20 80

– –  andere

2,7

p/st

8540 40 00

–  Anzeigeröhren für Datenmonitore, für mehrfarbiges Bild, mit einem Phosphor-Bildpunkteabstand von weniger als 0,4 mm

2,6

p/st

8540 50 00

–  Anzeigeröhren für Datenmonitore, für schwarzweißes oder anderes einfarbiges Bild

2,6

p/st

8540 60 00

–  andere Kathodenstrahlröhren

2,6

p/st

 

–  Höchstfrequenzröhren (z. B. Magnetrone, Klystrone, Wanderfeldröhren, Karcinotrone), ausgenommen gittergesteuerte Röhren

 

 

8540 71 00

– –  Magnetrone

2,7

p/st

8540 72 00

– –  Klystrone

2,7

p/st

8540 79 00

– –  andere

2,7

p/st

 

–  andere Elektronenröhren

 

 

8540 81 00

– –  Empfänger- und Verstärkerröhren

2,7

p/st

8540 89 00

– –  andere

2,7

p/st

 

–  Teile

 

 

8540 91 00

– –  von Kathodenstrahlröhren

2,7

8540 99 00

– –  andere

2,7

8541

Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente; lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden; gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle

 

 

8541 10 00

–  Dioden, andere als Fotodioden und Leuchtdioden

frei

 

–  Transistoren, andere als Fototransistoren

 

 

8541 21 00

– –  mit einer Verlustleistung von weniger als 1 W

frei

8541 29 00

– –  andere

frei

8541 30 00

–  Thyristoren, Diacs und Triacs, ausgenommen lichtempfindliche Halbleiterbauelemente

frei

8541 40

–  lichtempfindliche Halbleiterbauelemente (einschließlich Fotoelemente, auch zu Modulen zusammengesetzt oder in Form von Tafeln); Leuchtdioden

 

 

8541 40 10

– –  Leuchtdioden, einschließlich Laserdioden

frei

8541 40 90

– –  andere

frei

8541 50 00

–  andere Halbleiterbauelemente

frei

8541 60 00

–  gefasste oder montierte piezoelektrische Kristalle

frei

8541 90 00

–  Teile

frei

8542

Elektronische integrierte Schaltungen

 

 

 

–  elektronische integrierte Schaltungen

 

 

8542 31

– –  Prozessoren und Steuer- und Kontrollschaltungen, auch in Verbindung mit Speichern, Wandlern, logischen Schaltungen, Verstärkern, Uhren und Taktgeberschaltungen oder anderen Schaltungen

 

 

8542 31 10

– – –  in Anmerkung 8 b) Ziffer 3 zu diesem Kapitel genannte Waren

frei

8542 31 90

– – –  andere

frei

8542 32

– –  Speicher

 

 

8542 32 10

– – –  in Anmerkung 8 b) Ziffer 3 zu diesem Kapitel genannte Waren

frei

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte dynamische RAMs, DRAMs)

 

 

8542 32 31

– – – – –  mit einer Speicherkapazität von 512 Mbit oder weniger

frei

p/st

8542 32 39

– – – – –  mit einer Speicherkapazität von mehr als 512 Mbit

frei

p/st

8542 32 45

– – – –  statische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte statische RAMs, SRAMs), einschließlich Cache-Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff (so genannte Cache-RAMs)

frei

p/st

8542 32 55

– – – –  UV-löschbare, programmierbare Lesespeicher (so genannte EPROMs)

frei

p/st

 

– – – –  elektrisch löschbare, programmierbare Lesespeicher (so genannte E2PROMs), einschließlich Flash E2PROMs

 

 

 

– – – – –  Flash E2PROMs

 

 

8542 32 61

– – – – – –  mit einer Speicherkapazität von 512 Mbit oder weniger

frei

p/st

8542 32 69

– – – – – –  mit einer Speicherkapazität von mehr als 512 Mbit

frei

p/st

8542 32 75

– – – – –  andere

frei

p/st

8542 32 90

– – – –  andere Speicher

frei

8542 33 00

– –  Verstärker

frei

8542 39

– –  andere

 

 

8542 39 10

– – –  in Anmerkung 8 b) Ziffer 3 zu diesem Kapitel genannte Waren

frei

8542 39 90

– – –  andere

frei

8542 90 00

–  Teile

frei

8543

Elektrische Maschinen, Apparate und Geräte, mit eigener Funktion, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

8543 10 00

–  Teilchenbeschleuniger

4

8543 20 00

–  Signalgeneratoren

3,7

8543 30 00

–  Maschinen, Apparate und Geräte für die Galvanotechnik, Elektrolyse oder Elektrophorese

3,7

8543 70

–  andere Maschinen, Apparate und Geräte

 

 

8543 70 10

– –  Geräte mit Übersetzungs- oder Wörterbuchfunktionen

frei

8543 70 30

– –  Antennenverstärker

3,7

8543 70 50

– –  Sonnenbänke, Sonnenlampen und ähnliche Bräunungsgeräte

3,7

p/st

8543 70 60

– –  Elektrozaungeräte

3,7

8543 70 90

– –  andere

3,7

8543 90 00

–  Teile

3,7

8544

Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen

 

 

 

–  Wickeldrähte

 

 

8544 11

– –  aus Kupfer

 

 

8544 11 10

– – –  lackiert

3,7

8544 11 90

– – –  andere

3,7

8544 19 00

– –  andere

3,7

8544 20 00

–  Koaxialkabel und andere koaxiale elektrische Leiter

3,7

8544 30 00

–  Zündkabelsätze und andere Kabelsätze von der für Beförderungsmittel verwendeten Art

3,7

 

–  andere elektrische Leiter, für eine Spannung von 1 000 V oder weniger

 

 

8544 42

– –  mit Anschlussstücken versehen

 

 

8544 42 10

– – –  von der für die Telekommunikation verwendeten Art

frei

8544 42 90

– – –  andere

3,3

8544 49

– –  andere

 

 

8544 49 20

– – –  von der für die Telekommunikation verwendeten Art, für eine Spannung von 80 V oder weniger

frei

 

– – –  andere

 

 

8544 49 91

– – – –  Drähte und Kabel, mit einem Durchmesser der Leitereinzeldrähte von mehr als 0,51 mm

3,7

 

– – – –  andere

 

 

8544 49 93

– – – – –  für eine Spannung von 80 V oder weniger

3,7

8544 49 95

– – – – –  für eine Spannung von mehr als 80 V, jedoch weniger als 1 000 V

3,7

8544 49 99

– – – – –  für eine Spannung von 1 000 V

3,7

8544 60

–  andere elektrische Leiter, für eine Spannung von mehr als 1 000 V

 

 

8544 60 10

– –  mit Kupferleitern

3,7

8544 60 90

– –  mit anderen Leitern

3,7

8544 70 00

–  Kabel aus optischen Fasern

frei

8545

Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke, aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall

 

 

 

–  Elektroden

 

 

8545 11 00

– –  von der für Öfen verwendeten Art

2,7

8545 19 00

– –  andere

2,7

8545 20 00

–  Kohlebürsten

2,7

8545 90

–  andere

 

 

8545 90 10

– –  Heizwiderstände

1,7

8545 90 90

– –  andere

2,7

8546

Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art

 

 

8546 10 00

–  aus Glas

3,7

8546 20 00

–  aus keramischen Stoffen

4,7

8546 90

–  andere

 

 

8546 90 10

– –  aus Kunststoffen

3,7

8546 90 90

– –  andere

3,7

8547

Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung

 

 

8547 10 00

–  Isolierteile aus keramischen Stoffen

4,7

8547 20 00

–  Isolierteile aus Kunststoffen

3,7

8547 90 00

–  andere

3,7

8548

Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

8548 10

–  Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren

 

 

8548 10 10

– –  ausgebrauchte elektrische Primärelemente und Primärbatterien

4,7

p/st

 

– –  ausgebrauchte elektrische Akkumulatoren

 

 

8548 10 21

– – –  Blei-Akkumulatoren

2,6

ce/el

8548 10 29

– – –  andere

2,6

ce/el

 

– –  Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren

 

 

8548 10 91

– – –  Blei enthaltend

frei

8548 10 99

– – –  andere

frei

8548 90

–  andere

 

 

8548 90 20

– –  Speicher in Form von Mehrfachkombinationen wie Stack-D-RAMs oder Module

frei

8548 90 90

– –  andere

2,7

ABSCHNITT XVII

BEFÖRDERUNGSMITTEL

Anmerkungen

1.

Zu Abschnitt XVII gehören nicht die in Position 9503 oder 9508 erfassten Waren sowie Rodelschlitten, Bobschlitten und dergleichen (Position 9506).

2.

Folgende Waren sind nicht als „Teile“ oder als „Zubehör“ einzureihen, auch wenn sie erkennbar für Waren des Abschnitts XVII bestimmt sind:

a)

Dichtungen und dergleichen aus Stoffen aller Art (Einreihung nach Stoffbeschaffenheit oder nach Position 8484) sowie andere Waren aus Weichkautschuk (Position 4016);

b)

Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39);

c)

Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge);

d)

Waren der Position 8306;

e)

Maschinen, Apparate und Geräte der Positionen 8401 bis 8479 sowie Teile davon; Waren der Position 8481 oder 8482 und die in Position 8483 erfassten Teile von Motoren oder anderen Kraftmaschinen;

f)

elektrische Maschinen, Apparate und Geräte sowie elektrisches Zubehör (Kapitel 85);

g)

Instrumente, Apparate und Geräte des Kapitels 90;

h)

Waren des Kapitels 91;

ij)

Waffen (Kapitel 93);

k)

Beleuchtungskörper und Teile davon, der Position 9405;

l)

Bürsten, die Fahrzeugteile sind (Position 9603).

3.

„Teile“ und „Zubehör“ im Sinne der Kapitel 86 bis 88 sind nur Teile und Zubehör, die erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren des Kapitels 86, 87 oder 88 bestimmt sind. Teile und Zubehör, für die zwei oder mehr Positionen der Kapitel 86 bis 88 in Betracht kommen, sind der Position zuzuweisen, die dem Hauptverwendungszweck der Teile oder des Zubehörs entspricht.

4.

In diesem Abschnitt werden:

a)

Fahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Fortbewegung sowohl auf der Straße als auch auf Schienen gebaut sind, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht;

b)

schwimmfähige Kraftfahrzeuge (Amphibienfahrzeuge) in die in Betracht kommende Position des Kapitels 87 eingereiht;

c)

Luftfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach so gebaut sind, dass sie auch als Landfahrzeuge verwendet werden können, in die in Betracht kommende Position des Kapitels 88 eingereiht.

5.

Luftkissenfahrzeuge sind wie die Fahrzeuge einzureihen, denen sie am ähnlichsten sind, und zwar:

a)

in Kapitel 86, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über einer Führungsschiene fortzubewegen (Luftkissenzüge);

b)

in Kapitel 87, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Boden oder in gleichem Maße über dem Boden und über dem Wasser fortzubewegen;

c)

in Kapitel 89, wenn sie ihrer Beschaffenheit nach dazu bestimmt sind, sich über dem Wasser fortzubewegen, auch wenn sie am Strand oder auf Landungsbrücken landen oder sich über Eisflächen fortbewegen können.

Teile und Zubehör für Luftkissenfahrzeuge sind wie Teile und Zubehör von Fahrzeugen der Position einzureihen, der die Luftkissenfahrzeuge aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zugewiesen werden.

Ortsfestes Material für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen ist wie ortsfestes Gleismaterial einzureihen; Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Verkehrswege von Luftkissenfahrzeugen sind wie Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege einzureihen.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Vorbehaltlich der Zusätzlichen Anmerkung 3 zu Kapitel 89 sind Werkzeuge und andere Waren zur Instandhaltung und Instandsetzung von Beförderungsmitteln wie die Beförderungsmittel einzureihen, zu denen sie gehören, wenn sie mit ihnen gestellt werden. Dies gilt auch für anderes Zubehör, das mit den Beförderungsmitteln, deren übliche Ausrüstung es darstellt, gestellt und üblicherweise zusammen mit ihnen verkauft wird.

2.

Auf Antrag des Anmelders und bei Beachtung der von den zuständigen Behörden festgesetzten Voraussetzungen werden die Bestimmungen der Allgemeinen Vorschrift 2 Buchstabe a) auch auf Waren der Positionen 8608, 8805, 8905 und 8907 angewendet, die in Teilsendungen ein- oder ausgehen.

KAPITEL 86

SCHIENENFAHRZEUGE UND ORTSFESTES GLEISMATERIAL, TEILE DAVON; MECHANISCHE (AUCH ELEKTROMECHANISCHE) SIGNALGERÄTE FÜR VERKEHRSWEGE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 86 gehören nicht:

a)

Bahnschwellen aus Holz oder aus Beton, für Schienenwege, sowie Betonelemente zum Bau von Führungsschienen für Luftkissenzüge (Position 4406 oder 6810);

b)

Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, der Position 7302;

c)

elektrische Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte der Position 8530.

2.

Zu Position 8607 gehören insbesondere:

a)

Achsen, Räder, Radsätze, Radreifen, Radsprengringe, Radkörper und andere Radteile;

b)

Untergestelle, Drehgestelle und Lenkgestelle;

c)

Achslager, Bremsvorrichtungen aller Art;

d)

Puffer, Zughaken und andere Kupplungsvorrichtungen, Faltenbälge;

e)

Wagenkästen und andere Aufbauten.

3.

Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Kapitel 86 gehören zu Position 8608 insbesondere:

a)

zusammengesetzte Gleise, Drehscheiben, Prellböcke und Lademaße;

b)

bewegliche Scheiben- und Flügelsignale, Bahnschrankenbetätigungsvorrichtungen für schienengleiche Bahnübergänge, Vorrichtungen zur Nahbedienung der Weichen (Handstellböcke), Stellwerke zur Fernbedienung der Weichen oder Signale und andere mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte, auch mit elektrischer Beleuchtungsvorrichtung ausgestattet, für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

8601

Elektrische Lokomotiven mit Stromspeisung aus dem Stromnetz oder aus Akkumulatoren

 

 

8601 10 00

–  mit Stromspeisung aus dem Stromnetz

1,7

p/st

8601 20 00

–  mit Stromspeisung aus Akkumulatoren

1,7

p/st

8602

Andere Lokomotiven; Lokomotivtender

 

 

8602 10 00

–  dieselelektrische Lokomotiven

1,7

8602 90 00

–  andere

1,7

8603

Triebwagen und Schienenbusse, ausgenommen solche der Position 8604

 

 

8603 10 00

–  mit Stromspeisung aus dem Stromnetz

1,7

p/st

8603 90 00

–  andere

1,7

p/st

8604 00 00

Schienenfahrzeuge zur Gleisunterhaltung und andere Bahndienstfahrzeuge, auch selbstfahrend (z. B. Gerätewagen, Kranwagen, Wagen mit Gleisstopfmaschinen, Gleiskorrekturwagen, Messwagen und Draisinen)

1,7

p/st

8605 00 00

Personenwagen, Gepäckwagen, Postwagen und andere schienengebundene Spezialwagen (ausgenommen Wagen der Position 8604)

1,7

p/st

8606

Schienengebundene Güterwagen

 

 

8606 10 00

–  Kesselwagen und dergleichen

1,7

p/st

8606 30 00

–  Selbstentladewagen, ausgenommen solche der Unterposition 8606 10

1,7

p/st

 

–  andere

 

 

8606 91

– –  gedeckt und geschlossen

 

 

8606 91 10

– – –  ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität bestimmt (Euratom)

1,7

p/st

8606 91 80

– – –  andere

1,7

p/st

8606 92 00

– –  offen, mit nicht abnehmbaren Stirn- und Seitenwänden, deren Höhe mehr als 60 cm beträgt

1,7

p/st

8606 99 00

– –  andere

1,7

p/st

8607

Teile von Schienenfahrzeugen

 

 

 

–  Drehgestelle, Lenkgestelle, Achsen und Räder, Teile davon

 

 

8607 11 00

– –  Triebgestelle

1,7

8607 12 00

– –  andere Drehgestelle und Lenkgestelle

1,7

8607 19

– –  andere, einschließlich Teile davon

 

 

8607 19 10

– – –  Achsen, Radsätze, Räder und Radteile

2,7

8607 19 90

– – –  Teile von Drehgestellen und Lenkgestellen

1,7

 

–  Bremsvorrichtungen und Teile davon

 

 

8607 21

– –  Druckluftbremsvorrichtungen und Teile davon

 

 

8607 21 10

– – –  aus Eisen oder Stahl, gegossen

1,7

8607 21 90

– – –  andere

1,7

8607 29 00

– –  andere

1,7

8607 30 00

–  Zughaken und andere Kupplungsvorrichtungen, Puffer, Teile davon

1,7

 

–  andere

 

 

8607 91

– –  von Lokomotiven

 

 

8607 91 10

– – –  Achslager und Teile davon

3,7

8607 91 90

– – –  andere

1,7

8607 99

– –  andere

 

 

8607 99 10

– – –  Achslager und Teile davon

3,7

8607 99 80

– – –  andere

1,7

8608 00 00

Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon

1,7

8609 00

Warenbehälter (Container), einschließlich solcher für Flüssigkeiten oder Gase, ihrer Beschaffenheit nach für eine oder mehrere Beförderungsarten besonders bestimmt und ausgestattet

 

 

8609 00 10

–  Warenbehälter (Container), die zum Schutz gegen Strahlung mit Blei verkleidet und zum Befördern radioaktiver Stoffe bestimmt sind (Euratom)

frei

p/st

8609 00 90

–  andere

frei

p/st

KAPITEL 87

ZUGMASCHINEN, KRAFTWAGEN, KRAFTRÄDER, FAHRRÄDER UND ANDERE NICHT SCHIENENGEBUNDENE LANDFAHRZEUGE, TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 87 gehören nicht Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Beschaffenheit dazu bestimmt sind, nur auf Schienen zu fahren.

2.

Im Sinne des Kapitels 87 sind Zugmaschinen Kraftfahrzeuge, die im Wesentlichen zum Ziehen oder Schieben anderer Fahrzeuge, Geräte oder Lasten gebaut sind. Sie können auch Zusatzvorrichtungen haben, die es möglich machen, im Zusammenhang mit der Hauptverwendung der Zugmaschinen Werkzeuge, Geräte, Saatgut, Düngemittel usw. zu befördern.

Maschinen und Arbeitsgeräte, die ihrer Beschaffenheit nach auswechselbare Vorrichtungen zum Anbringen an Zugmaschinen der Position 8701 sind, werden in die für sie zutreffende Position eingereiht, selbst wenn sie mit der Zugmaschine, auch an ihr montiert, gestellt werden.

3.

Kraftwagenfahrgestelle mit Fahrerhaus gehören nicht zu Position 8706, sondern zu den Positionen 8702 bis 8704.

4.

Zu Position 8712 gehören alle zweirädrigen Kinderfahrräder. Andere Kinderfahrräder gehören zu Position 9503.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

8701

Zugmaschinen (ausgenommen Zugkraftkarren der Position 8709)

 

 

8701 10 00

–  Einachsschlepper

3

p/st

8701 20

–  Sattel-Straßenzugmaschinen

 

 

8701 20 10

– –  neu

16

p/st

8701 20 90

– –  gebraucht

16

p/st

8701 30 00

–  Gleiskettenzugmaschinen

frei

p/st

8701 90

–  andere

 

 

 

– –  Ackerschlepper und Forstschlepper (ausgenommen Einachsschlepper), auf Rädern

 

 

 

– – –  neu, mit einer Motorleistung von

 

 

8701 90 11

– – – –  18 kW oder weniger

frei

p/st

8701 90 20

– – – –  mehr als 18 kW bis 37 kW

frei

p/st

8701 90 25

– – – –  mehr als 37 kW bis 59 kW

frei

p/st

8701 90 31

– – – –  mehr als 59 kW bis 75 kW

frei

p/st

8701 90 35

– – – –  mehr als 75 kW bis 90 kW

frei

p/st

8701 90 39

– – – –  mehr als 90 kW

frei

p/st

8701 90 50

– – –  gebraucht

frei

p/st

8701 90 90

– –  andere

7

p/st

8702

Kraftfahrzeuge zum Befördern von 10 oder mehr Personen, einschließlich Fahrer

 

 

8702 10

–  mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

 

 

 

– –  mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3

 

 

8702 10 11

– – –  neu

16

p/st

8702 10 19

– – –  gebraucht

16

p/st

 

– –  mit einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger

 

 

8702 10 91

– – –  neu

10

p/st

8702 10 99

– – –  gebraucht

10

p/st

8702 90

–  andere

 

 

 

– –  mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung

 

 

 

– – –  mit einem Hubraum von mehr als 2 800 cm3

 

 

8702 90 11

– – – –  neu

16

p/st

8702 90 19

– – – –  gebraucht

16

p/st

 

– – –  mit einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger

 

 

8702 90 31

– – – –  neu

10

p/st

8702 90 39

– – – –  gebraucht

10

p/st

8702 90 90

– –  andere

10

p/st

8703

Personenkraftwagen und andere Kraftfahrzeuge, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmt (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen

 

 

8703 10

–  Schneespezialfahrzeuge (einschließlich Motorschlitten); Spezialfahrzeuge zur Personenbeförderung auf Golfplätzen sowie ähnliche Fahrzeuge

 

 

8703 10 11

– –  Schneespezialfahrzeuge (einschließlich Motorschlitten), mit Kolbenverbrennungsmotor

5

p/st

8703 10 18

– –  andere

10

p/st

 

–  andere Fahrzeuge mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung

 

 

8703 21

– –  mit einem Hubraum von 1 000 cm3 oder weniger

 

 

8703 21 10

– – –  neu

10

p/st

8703 21 90

– – –  gebraucht

10

p/st

8703 22

– –  mit einem Hubraum von mehr als 1 000 cm3 bis 1 500 cm3

 

 

8703 22 10

– – –  neu

10

p/st

8703 22 90

– – –  gebraucht

10

p/st

8703 23

– –  mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3 bis 3 000 cm3

 

 

 

– – –  neu

 

 

8703 23 11

– – – –  Wohnmobile

10

p/st

8703 23 19

– – – –  andere

10

p/st

8703 23 90

– – –  gebraucht

10

p/st

8703 24

– –  mit einem Hubraum von mehr als 3 000 cm3

 

 

8703 24 10

– – –  neu

10

p/st

8703 24 90

– – –  gebraucht

10

p/st

 

–  andere Fahrzeuge mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

 

 

8703 31

– –  mit einem Hubraum von 1 500 cm3 oder weniger

 

 

8703 31 10

– – –  neu

10

p/st

8703 31 90

– – –  gebraucht

10

p/st

8703 32

– –  mit einem Hubraum von mehr als 1 500 cm3 bis 2 500 cm3

 

 

 

– – –  neu

 

 

8703 32 11

– – – –  Wohnmobile

10

p/st

8703 32 19

– – – –  andere

10

p/st

8703 32 90

– – –  gebraucht

10

p/st

8703 33

– –  mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3

 

 

 

– – –  neu

 

 

8703 33 11

– – – –  Wohnmobile

10

p/st

8703 33 19

– – – –  andere

10

p/st

8703 33 90

– – –  gebraucht

10

p/st

8703 90

–  andere

 

 

8703 90 10

– –  Fahrzeuge mit Elektromotor

10

p/st

8703 90 90

– –  andere

10

p/st

8704

Kraftfahrzeuge für den Transport von Waren

 

 

8704 10

–  Muldenkipper (Dumper), ihrer Beschaffenheit nach zur Verwendung außerhalb des Straßennetzes bestimmt

 

 

8704 10 10

– –  mit Kolbenverbrennungsmotor

frei

p/st

8704 10 90

– –  andere

frei

p/st

 

–  andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor)

 

 

8704 21

– –  mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger

 

 

8704 21 10

– – –  ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

3,5

p/st

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  mit Motor mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3

 

 

8704 21 31

– – – – –  neu

22

p/st

8704 21 39

– – – – –  gebraucht

22

p/st

 

– – – –  mit Motor mit einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger

 

 

8704 21 91

– – – – –  neu

10

p/st

8704 21 99

– – – – –  gebraucht

10

p/st

8704 22

– –  mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t bis 20 t

 

 

8704 22 10

– – –  ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

3,5

p/st

 

– – –  andere

 

 

8704 22 91

– – – –  neu

22

p/st

8704 22 99

– – – –  gebraucht

22

p/st

8704 23

– –  mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 20 t

 

 

8704 23 10

– – –  ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

3,5

p/st

 

– – –  andere

 

 

8704 23 91

– – – –  neu

22

p/st

8704 23 99

– – – –  gebraucht

22

p/st

 

–  andere, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung

 

 

8704 31

– –  mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 5 t oder weniger

 

 

8704 31 10

– – –  ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

3,5

p/st

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  mit Motor mit einem Hubraum von mehr als 2 800 cm3

 

 

8704 31 31

– – – – –  neu

22

p/st

8704 31 39

– – – – –  gebraucht

22

p/st

 

– – – –  mit Motor mit einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger

 

 

8704 31 91

– – – – –  neu

10

p/st

8704 31 99

– – – – –  gebraucht

10

p/st

8704 32

– –  mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5 t

 

 

8704 32 10

– – –  ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

3,5

p/st

 

– – –  andere

 

 

8704 32 91

– – – –  neu

22

p/st

8704 32 99

– – – –  gebraucht

22

p/st

8704 90 00

–  andere

10

p/st

8705

Kraftfahrzeuge zu besonderen Zwecken, ihrer Beschaffenheit nach nicht hauptsächlich zur Personen- oder Güterbeförderung bestimmt (z. B. Abschleppwagen, Kranwagen, Feuerwehrwagen, Betonmischwagen, Straßenkehrwagen, Straßensprengwagen, Werkstattwagen, Wagen mit Röntgenanlage)

 

 

8705 10 00

–  Kranwagen (Autokrane)

3,7

p/st

8705 20 00

–  Kraftfahrzeuge mit Bohrturm zum Tiefbohren

3,7

p/st

8705 30 00

–  Feuerwehrwagen

3,7

p/st

8705 40 00

–  Betonmischwagen (Lkw-Betonmischer)

3,7

p/st

8705 90

–  andere

 

 

8705 90 10

– –  Abschleppwagen

3,7

p/st

8705 90 30

– –  Betonpumpenwagen

3,7

p/st

8705 90 90

– –  andere

3,7

p/st

8706 00

Fahrgestelle für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705, mit Motor

 

 

 

–  Fahrgestelle für Zugmaschinen der Position 8701; Fahrgestelle für Kraftwagen der Position 8702, 8703 oder 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor), mit einem Hubraum von mehr als 2 500 cm3 oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von mehr als 2 800 cm3

 

 

8706 00 11

– –  für Kraftfahrzeuge der Position 8702 oder 8704

19

p/st

8706 00 19

– –  andere

6

p/st

 

–  andere

 

 

8706 00 91

– –  für Kraftfahrzeuge der Position 8703

4,5

p/st

8706 00 99

– –  andere

10

p/st

8707

Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

 

 

8707 10

–  für Kraftfahrzeuge der Position 8703

 

 

8707 10 10

– –  für die industrielle Montage

4,5

p/st

8707 10 90

– –  andere

4,5

p/st

8707 90

–  andere

 

 

8707 90 10

– –  für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705

4,5

p/st

8707 90 90

– –  andere

4,5

p/st

8708

Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705

 

 

8708 10

–  Stoßstangen und Teile davon

 

 

8708 10 10

– –  für die industrielle Montage:

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (12)

3

8708 10 90

– –  andere

4,5

 

–  andere Karosserieteile und anderes Karosseriezubehör (auch für Fahrerhäuser)

 

 

8708 21

– –  Sicherheitsgurte

 

 

8708 21 10

– – –  für die industrielle Montage:

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (12)

3

p/st

8708 21 90

– – –  andere

4,5

p/st

8708 29

– –  andere

 

 

8708 29 10

– – –  für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (12)

3

8708 29 90

– – –  andere

4,5

8708 30

–  Bremsen und Servobremsen; Teile davon

 

 

8708 30 10

– –  für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (12)

3

 

– –  andere

 

 

8708 30 91

– – –  für Scheibenbremsen

4,5

8708 30 99

– – –  andere

4,5

8708 40

–  Schaltgetriebe und Teile davon

 

 

8708 40 20

– –  für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (12)

3

 

– –  andere

 

 

8708 40 50

– – –  Schaltgetriebe

4,5

 

– – –  Teile

 

 

8708 40 91

– – – –  aus Stahl, gesenkgeschmiedet

4,5

8708 40 99

– – – –  andere

3,5

8708 50

–  Triebachsen mit Differential, auch mit anderen Kraftübertragungsvorrichtungen versehen, und nicht angetriebene Achsen; Teile davon

 

 

8708 50 20

– –  für die industrielle Montage:

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (12)

3

 

– –  andere

 

 

8708 50 35

– – –  Triebachsen mit Differential, auch mit anderen Kraftübertragungsvorrichtungen versehen, und nicht angetriebene Achsen

4,5

 

– – –  Teile

 

 

8708 50 55

– – – –  aus Stahl, gesenkgeschmiedet

4,5

 

– – – –  andere

 

 

8708 50 91

– – – – –  für nicht angetriebene Achsen

4,5

8708 50 99

– – – – –  andere

3,5

8708 70

–  Räder sowie Teile davon und Zubehör

 

 

8708 70 10

– –  für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (12)

3

 

– –  andere

 

 

8708 70 50

– – –  Räder aus Aluminium; Teile davon und Zubehör, aus Aluminium

4,5

8708 70 91

– – –  in einem Stück gegossene Radteile in Sternform, aus Eisen oder Stahl

3

8708 70 99

– – –  andere

4,5

8708 80

–  Aufhängesysteme und Teile davon (einschließlich Stoßdämpfer)

 

 

8708 80 20

– –  für die industrielle Montage:

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (12)

3

 

– –  andere

 

 

8708 80 35

– – –  Stoßdämpfer

4,5

8708 80 55

– – –  Stabilisatoren; Drehstabfedern

3,5

 

– – –  andere

 

 

8708 80 91

– – – –  aus Stahl, gesenkgeschmiedet

4,5

8708 80 99

– – – –  andere

3,5

 

–  andere Teile und anderes Zubehör

 

 

8708 91

– –  Kühler und Teile davon

 

 

8708 91 20

– – –  für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (12)

3

 

– – –  andere

 

 

8708 91 35

– – – –  Kühler

4,5

 

– – – –  Teile

 

 

8708 91 91

– – – – –  aus Stahl, gesenkgeschmiedet

4,5

8708 91 99

– – – – –  andere

3,5

8708 92

– –  Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre; Teile davon

 

 

8708 92 20

– – –  für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (12)

3

 

– – –  andere

 

 

8708 92 35

– – – –  Auspufftöpfe (Schalldämpfer) und Auspuffrohre

4,5

 

– – – –  Teile

 

 

8708 92 91

– – – – –  aus Stahl, gesenkgeschmiedet

4,5

8708 92 99

– – – – –  andere

3,5

8708 93

– –  Schaltkupplungen und Teile davon

 

 

8708 93 10

– – –  für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (12)

3

8708 93 90

– – –  andere

4,5

8708 94

– –  Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgetriebe; Teile davon

 

 

8708 94 20

– – –  für die industrielle Montage:

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (12)

3

 

– – –  andere

 

 

8708 94 35

– – – –  Lenkräder, Lenksäulen und Lenkgetriebe

4,5

 

– – – –  Teile

 

 

8708 94 91

– – – – –  aus Stahl, gesenkgeschmiedet

4,5

8708 94 99

– – – – –  andere

3,5

8708 95

– –  aufblasbare Sicherheits-Luftsäcke mit Füllsystem (Airbags); Teile davon

 

 

8708 95 10

– – –  für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (12)

3

p/st

 

– – –  andere

 

 

8708 95 91

– – – –  aus Stahl, gesenkgeschmiedet

4,5

8708 95 99

– – – –  andere

3,5

8708 99

– –  andere

 

 

8708 99 10

– – –  für die industrielle Montage:

von Einachsschleppern der Unterposition 8701 10,

von Kraftfahrzeugen der Position 8703,

von Kraftfahrzeugen der Position 8704, mit Kolbenverbrennungsmotor mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotor) und einem Hubraum von 2 500 cm3 oder weniger oder mit Kolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung und einem Hubraum von 2 800 cm3 oder weniger,

von Kraftfahrzeugen der Position 8705 (12)

3

 

– – –  andere

 

 

8708 99 93

– – – –  aus Stahl, gesenkgeschmiedet

4,5

8708 99 97

– – – –  andere

3,5

8709

Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon

 

 

 

–  Kraftkarren

 

 

8709 11

– –  Elektrokarren

 

 

8709 11 10

– – –  ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

2

p/st

8709 11 90

– – –  andere

4

p/st

8709 19

– –  andere

 

 

8709 19 10

– – –  ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

2

p/st

8709 19 90

– – –  andere

4

p/st

8709 90 00

–  Teile

3,5

8710 00 00

Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon

1,7

8711

Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen

 

 

8711 10 00

–  mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von 50 cm3 oder weniger

8

p/st

8711 20

–  mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 bis 250 cm3

 

 

8711 20 10

– –  Motorroller

8

p/st

 

– –  andere, mit einem Hubraum von

 

 

8711 20 91

– – –  mehr als 50 cm3 bis 80 cm3

8

p/st

8711 20 93

– – –  mehr als 80 cm3 bis 125 cm3

8

p/st

8711 20 98

– – –  mehr als 125 cm3 bis 250 cm3

8

p/st

8711 30

–  mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3 bis 500 cm3

 

 

8711 30 10

– –  mit einem Hubraum von mehr als 250 cm3 bis 380 cm3

6

p/st

8711 30 90

– –  mit einem Hubraum von mehr als 380 cm3 bis 500 cm3

6

p/st

8711 40 00

–  mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 500 cm3 bis 800 cm3

6

p/st

8711 50 00

–  mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit einem Hubraum von mehr als 800 cm3

6

p/st

8711 90 00

–  andere

6

p/st

8712 00

Zweiräder und andere Fahrräder (einschließlich Lastendreiräder), ohne Motor

 

 

8712 00 10

–  ohne Kugellager

15

p/st

 

–  andere

 

 

8712 00 30

– –  Zweiräder

14

p/st

8712 00 80

– –  andere

15

p/st

8713

Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte, auch mit Motor oder anderer Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung

 

 

8713 10 00

–  ohne Vorrichtung zur mechanischen Fortbewegung

frei

p/st

8713 90 00

–  andere

frei

p/st

8714

Teile und Zubehör für Fahrzeuge der Positionen 8711 bis 8713

 

 

 

–  für Krafträder (einschließlich Mopeds)

 

 

8714 11 00

– –  Sättel

3,7

p/st

8714 19 00

– –  andere

3,7

8714 20 00

–  für Rollstühle und andere Fahrzeuge für Behinderte

frei

 

–  andere

 

 

8714 91

– –  Rahmen und Gabeln sowie Teile davon

 

 

8714 91 10

– – –  Rahmen

4,7

p/st

8714 91 30

– – –  Gabeln

4,7

p/st

8714 91 90

– – –  Teile

4,7

8714 92

– –  Felgen und Speichen

 

 

8714 92 10

– – –  Felgen

4,7

p/st

8714 92 90

– – –  Speichen

4,7

8714 93

– –  Naben (andere als Bremsnaben) und Freilaufzahnkränze

 

 

8714 93 10

– – –  Naben

4,7

p/st

8714 93 90

– – –  Freilaufzahnkränze

4,7

8714 94

– –  Bremsen, einschließlich Bremsnaben, und Teile davon

 

 

8714 94 10

– – –  Bremsnaben

4,7

p/st

8714 94 30

– – –  andere Bremsen

4,7

8714 94 90

– – –  Teile

4,7

8714 95 00

– –  Sättel

4,7

8714 96

– –  Pedale und Kurbelgarnituren sowie Teile davon

 

 

8714 96 10

– – –  Pedale

4,7

pa

8714 96 30

– – –  Kurbelgarnituren

4,7

8714 96 90

– – –  Teile

4,7

8714 99

– –  andere

 

 

8714 99 10

– – –  Lenker

4,7

p/st

8714 99 30

– – –  Gepäckträger

4,7

p/st

8714 99 50

– – –  Kettenschaltungen

4,7

8714 99 90

– – –  andere; Teile

4,7

8715 00

Kinderwagen und Teile davon

 

 

8715 00 10

–  Kinderwagen

2,7

p/st

8715 00 90

–  Teile

2,7

8716

Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon

 

 

8716 10

–  Wohnanhänger, zum Wohnen oder Campen

 

 

8716 10 10

– –  faltbar

2,7

p/st

 

– –  andere, mit einem Gewicht von

 

 

8716 10 91

– – –  750 kg oder weniger

2,7

p/st

8716 10 94

– – –  mehr als 750 kg bis 1 600 kg

2,7

p/st

8716 10 96

– – –  mehr als 1 600 kg bis 3 500 kg

2,7

p/st

8716 10 99

– – –  mehr als 3 500 kg

2,7

p/st

8716 20 00

–  Anhänger für landwirtschaftliche Zwecke, mit Selbstlade- oder -entladevorrichtung

2,7

p/st

 

–  andere Anhänger zum Befördern von Gütern

 

 

8716 31 00

– –  Anhänger mit Tankaufbau

2,7

p/st

8716 39

– –  andere

 

 

8716 39 10

– – –  ihrer Beschaffenheit nach zum Befördern von Waren mit starker Radioaktivität besonders bestimmt (Euratom)

2,7

p/st

 

– – –  andere

 

 

 

– – – –  neu

 

 

8716 39 30

– – – – –  Sattelanhänger

2,7

p/st

 

– – – – –  andere

 

 

8716 39 51

– – – – – –  einachsig

2,7

p/st

8716 39 59

– – – – – –  andere

2,7

p/st

8716 39 80

– – – –  gebraucht

2,7

p/st

8716 40 00

–  andere Anhänger

2,7

8716 80 00

–  andere Fahrzeuge

1,7

8716 90

–  Teile

 

 

8716 90 10

– –  Fahrgestelle

1,7

8716 90 30

– –  Karosserien und Aufbauten

1,7

8716 90 50

– –  Achsen

1,7

8716 90 90

– –  andere Teile

1,7

KAPITEL 88

LUFTFAHRZEUGE UND RAUMFAHRZEUGE, TEILE DAVON

Unterpositions-Anmerkung

1.

Als „Leergewicht“ im Sinne der Unterpositionen 8802 11 bis 8802 40 gilt das Gewicht des Luftfahrzeugs im flugbereiten Zustand unter Ausschluss des Gewichts der Besatzung, des Treibstoffs sowie der Ausrüstung, die nicht fest eingebaut ist.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

8801 00

Ballone und Luftschiffe; Segelflugzeuge, Hanggleiter und andere nicht für maschinellen Antrieb bestimmte Luftfahrzeuge

 

 

8801 00 10

–  Ballone und Luftschiffe; Segelflugzeuge und Hanggleiter

3,7

p/st

8801 00 90

–  andere

2,7

p/st

8802

Andere Luftfahrzeuge (z. B. Hubschrauber und Starrflügelflugzeuge); Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge

 

 

 

–  Hubschrauber

 

 

8802 11 00

– –  mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger

7,5

p/st

8802 12 00

– –  mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg

2,7

p/st

8802 20 00

–  Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von 2 000 kg oder weniger

7,7

p/st

8802 30 00

–  Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 2 000 kg bis 15 000 kg

2,7

p/st

8802 40 00

–  Starrflügelflugzeuge und andere Luftfahrzeuge, mit einem Leergewicht von mehr als 15 000 kg

2,7

p/st

8802 60

–  Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten) und Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge

 

 

8802 60 10

– –  Raumfahrzeuge (einschließlich Satelliten)

4,2

p/st

8802 60 90

– –  Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge

4,2

p/st

8803

Teile von Waren der Position 8801 oder 8802

 

 

8803 10 00

–  Propeller und Rotoren, Teile davon

2,7 (85)

8803 20 00

–  Fahrgestelle und Teile davon

2,7 (85)

8803 30 00

–  andere Teile von Hubschraubern oder Starrflügelflugzeugen (ausgenommen Segelflugzeuge)

2,7 (85)

8803 90

–  andere

 

 

8803 90 10

– –  von Drachen

1,7

8803 90 20

– –  von Raumfahrzeugen (einschließlich Satelliten)

1,7

8803 90 30

– –  von Trägerraketen für Raumfahrzeuge sowie Suborbitalfahrzeuge

1,7

8803 90 90

– –  andere

2,7 (85)

8804 00 00

Fallschirme (einschließlich lenkbare und rotierende Fallschirme) und Gleitschirme; Teile davon und Zubehör

2,7

8805

Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon

 

 

8805 10

–  Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge und Teile davon; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge, Teile davon

 

 

8805 10 10

– –  Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge und Teile davon

2,7

8805 10 90

– –  andere

1,7

 

–  Bodengeräte zur Flugausbildung und Teile davon

 

 

8805 21 00

– –  Luftkampfsimulatoren und Teile davon

1,7

8805 29 00

– –  andere

1,7

KAPITEL 89

WASSERFAHRZEUGE UND SCHWIMMENDE VORRICHTUNGEN

Anmerkung

1.

Rümpfe von Wasserfahrzeugen und unvollständige oder unfertige Wasserfahrzeuge, auch zerlegt, sowie zerlegte vollständige Wasserfahrzeuge sind, wenn die Wasserfahrzeuggattung zweifelhaft ist, in die Position 8906 einzureihen.

Zusätzliche Anmerkungen

1.

Zu den Unterpositionen 8901 10 10, 8901 20 10, 8901 30 10, 8901 90 10, 8902 00 10, 8903 91 10, 8903 92 10, 8904 00 91 und 8906 90 10 gehören nur Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind und deren größte Rumpflänge (ohne Berücksichtigung überragender Teile) 12 m oder mehr beträgt. Fischereifahrzeuge und Rettungsfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind, gelten ohne Rücksicht auf ihre Rumpflänge stets als Wasserfahrzeuge für die Seeschifffahrt.

2.

Zu den Unterpositionen 8905 10 10 und 8905 90 10 gehören nur Wasserfahrzeuge und Schwimmdocks, die ihrer Beschaffenheit nach seetüchtig sind.

3.

Die Position 8908 erfasst mit dem Begriff „Wasserfahrzeuge und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken“ auch folgende Waren, sofern sie mit Wasserfahrzeugen und anderen schwimmenden Vorrichtungen zum Abwracken gestellt werden und zu deren üblicher Ausrüstung gehören:

gebrauchte oder neue Ersatzteile (z. B. Schiffsschrauben),

bewegliche Gegenstände (Möbel, Küchengeräte, Geschirr usw.), augenscheinlich gebraucht.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

8901

Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern

 

 

8901 10

–  Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe und ähnliche, ihrer Beschaffenheit nach hauptsächlich zur Personenbeförderung bestimmte Wasserfahrzeuge; Fährschiffe

 

 

8901 10 10

– –  für die Seeschifffahrt

frei

p/st

8901 10 90

– –  andere

1,7

p/st

8901 20

–  Tankschiffe

 

 

8901 20 10

– –  für die Seeschifffahrt

frei

p/st

8901 20 90

– –  andere

1,7

ct/l

8901 30

–  Kühlschiffe, ausgenommen solche der Unterposition 8901 20

 

 

8901 30 10

– –  für die Seeschifffahrt

frei

p/st

8901 30 90

– –  andere

1,7

ct/l

8901 90

–  andere Wasserfahrzeuge zum Befördern von Gütern sowie Wasserfahrzeuge, die ihrer Beschaffenheit nach zur Personen- und Güterbeförderung bestimmt sind

 

 

8901 90 10

– –  für die Seeschifffahrt

frei

p/st

8901 90 90

– –  andere

1,7

ct/l

8902 00

Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe für das Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen

 

 

8902 00 10

–  für die Seeschifffahrt

frei

p/st

8902 00 90

–  andere

1,7

p/st

8903

Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus

 

 

8903 10

–  aufblasbare Boote

 

 

8903 10 10

– –  mit einem Gewicht von 100 kg oder weniger

2,7

p/st

8903 10 90

– –  andere

1,7

p/st

 

–  andere

 

 

8903 91

– –  Segelboote, auch mit Hilfsmotor

 

 

8903 91 10

– – –  für die Seeschifffahrt

frei

p/st

8903 91 90

– – –  andere

1,7

p/st

8903 92

– –  Motorboote, ausgenommen solche mit Außenbordmotor

 

 

8903 92 10

– – –  für die Seeschifffahrt

frei

p/st

 

– – –  andere

 

 

8903 92 91

– – – –  mit einer Länge von 7,5 m oder weniger

1,7

p/st

8903 92 99

– – – –  mit einer Länge von mehr als 7,5 m

1,7

p/st

8903 99

– –  andere

 

 

8903 99 10

– – –  mit einem Gewicht von 100 kg oder weniger

2,7

p/st

 

– – –  andere

 

 

8903 99 91

– – – –  mit einer Länge von 7,5 m oder weniger

1,7

p/st

8903 99 99

– – – –  mit einer Länge von mehr als 7,5 m

1,7

p/st

8904 00

Schlepper und Schubschiffe

 

 

8904 00 10

–  Schlepper

frei

p/st

 

–  Schubschiffe

 

 

8904 00 91

– –  für die Seeschifffahrt

frei

p/st

8904 00 99

– –  andere

1,7

8905

Feuerschiffe, Feuerlöschschiffe, Schwimmbagger, Schwimmkrane und andere Wasserfahrzeuge, bei denen das Fahren im Vergleich zu ihrer Hauptfunktion von untergeordneter Bedeutung ist; Schwimmdocks, schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen

 

 

8905 10

–  Schwimmbagger

 

 

8905 10 10

– –  für die Seeschifffahrt

frei

p/st

8905 10 90

– –  andere

1,7

p/st

8905 20 00

–  schwimmende oder tauchende Bohr- oder Förderplattformen

frei

p/st

8905 90

–  andere

 

 

8905 90 10

– –  für die Seeschifffahrt

frei

p/st

8905 90 90

– –  andere

1,7

p/st

8906

Andere Wasserfahrzeuge, einschließlich Kriegsschiffe und Rettungsfahrzeuge, ausgenommen Ruderboote

 

 

8906 10 00

–  Kriegsschiffe

frei

p/st

8906 90

–  andere

 

 

8906 90 10

– –  für die Seeschifffahrt

frei

p/st

 

– –  andere

 

 

8906 90 91

– – –  mit einem Gewicht von 100 kg oder weniger

2,7

p/st

8906 90 99

– – –  andere

1,7

p/st

8907

Andere schwimmende Vorrichtungen (z. B. Flöße, Schwimmtanks, Senkkästen, Festmachetonnen, Bojen und schwimmende Baken)

 

 

8907 10 00

–  aufblasbare Flöße

2,7

p/st

8907 90 00

–  andere

2,7

p/st

8908 00 00

Wasserfahrzeuge und andere schwimmende Vorrichtungen, zum Abwracken (12)

frei

ABSCHNITT XVIII

OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; UHRMACHERWAREN; MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE

KAPITEL 90

OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, -APPARATE UND -GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 90 gehören nicht:

a)

Waren von der in Maschinen, Vorrichtungen oder für andere technische Zwecke verwendeten Art, aus Weichkautschuk (Position 4016), aus Leder oder rekonstituiertem Leder (Position 4205) oder aus Spinnstoffen (Position 5911);

b)

Stützgürtel oder andere Stützvorrichtungen aus Spinnstoffen, deren Wirkung auf den Körperteil, der gestützt oder gehalten werden soll, sich ausschließlich aus ihrer Elastizität herleitet (z. B. Schwangerschaftsgürtel, Brustbandagen, Leibbinden, Muskel- oder Gelenkbandagen) (Abschnitt XI);

c)

feuerfeste Waren der Position 6903; Waren zu chemischen oder anderen technischen Zwecken der Position 6909;

d)

Spiegel aus Glas, nicht optisch bearbeitet, der Position 7009 und Spiegel aus unedlen Metallen oder Edelmetallen, die nicht die charakterbestimmenden Merkmale optischer Elemente haben (Position 8306 oder Kapitel 71);

e)

Glaswaren der Position 7007, 7008, 7011, 7014, 7015 oder 7017;

f)

Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV) und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39);

g)

Ausgabepumpen mit Flüssigkeitsmesser der Position 8413; Zähl- und Kontrollwaagen und gesondert gestellte Gewichte (Position 8423); Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben oder Fördern (Positionen 8425 bis 8428); Papier- oder Pappeschneidemaschinen aller Art (Position 8441); Spezialvorrichtungen zum Einstellen der Werkstücke oder Werkzeuge an Werkzeugmaschinen, auch mit optischer Ablesevorrichtung (z. B. sog. „optische“ Teilköpfe), der Position 8466 (ausgenommen rein optische Vorrichtungen, wie z. B. Zentrierfernrohre und Fluchtfernrohre); Rechenmaschinen (Position 8470); Druckminderventile sowie andere Ventile und Armaturen der Position 8481; Maschinen und Apparate (einschließlich Apparate zum Projizieren oder Aufbringen von Schaltungsbildern auf sensibilisierte Halbleitermaterialien), der Position 8486;

h)

Scheinwerfer von der für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder verwendeten Art (Position 8512); tragbare elektrische Leuchten der Position 8513; kinematografische Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte sowie Geräte zum serienweisen Kopieren von Tonträgern (Position 8519); Tonabnehmer (Position 8522); Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte (Position 8525); Funkmessgeräte, Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte (Position 8526); Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel (Position 8536); numerische Steuerungen der Position 8537; innenverspiegelte Scheinwerferlampen (Position 8539); Kabel aus optischen Fasern, der Position 8544;

ij)

Scheinwerfer der Position 9405;

k)

Waren des Kapitels 95;

l)

Hohlmaße; sie sind nach ihrer stofflichen Beschaffenheit einzureihen;

m)

Spulen und ähnliche Materialträger (Einreihung nach ihrer stofflichen Beschaffenheit, z. B. nach Position 3923 oder Abschnitt XV).

2.

Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkung 1 sind Teile und Zubehör für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 nach folgenden Regeln einzureihen:

a)

Teile und Zubehör, die sich als Waren einer Position des Kapitels 90 oder des Kapitels 84, 85 oder 91 (ausgenommen der Position 8487, 8548 oder 9033) darstellen, sind dieser Position zuzuweisen, ohne Rücksicht darauf, für welche Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente sie bestimmt sind;

b)

andere Teile und anderes Zubehör sind, wenn zu erkennen ist, dass sie ausschließlich oder hauptsächlich für eine bestimmte Maschine, einen bestimmten Apparat oder ein bestimmtes Gerät oder Instrument oder für mehrere Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente der gleichen Position (auch der Position 9010, 9013 oder 9031) bestimmt sind, der Position für diese Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente zuzuweisen;

c)

alle übrigen Teile und alles übrige Zubehör sind nach Position 9033 einzureihen.

3.

Die Bestimmungen der Anmerkungen 3 und 4 zu Abschnitt XVI gelten auch für dieses Kapitel.

4.

Nicht zu Position 9005 gehören Zielfernrohre für Waffen, Periskope für Unterseeboote oder Kampffahrzeuge sowie Fernrohre für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90 oder des Abschnitts XVI (Position 9013).

5.

Optische Instrumente, Geräte oder Maschinen zum Messen oder Prüfen, für die sowohl die Position 9013 als auch die Position 9031 in Betracht kommen, sind der Position 9031 zuzuweisen.

6.

Im Sinne der Position 9021 gelten als „orthopädische Apparate und Vorrichtungen“ Apparate und Vorrichtungen

zum Verhüten oder Korrigieren körperlicher Fehlbildungen oder

zum Stützen oder Halten von Körperteilen oder Organen nach einer Krankheit, Operation oder Verletzung.

Zu den orthopädischen Apparaten und Vorrichtungen gehören auch Schuhe und spezielle Einlegesohlen zum Korrigieren orthopädischer Leiden unter der Voraussetzung, dass sie 1) maßgerecht gefertigt sind oder 2) serienmäßig hergestellt sind, einzeln und nicht paarweise gestellt werden und passend zu jedem Fuß gleichermaßen hergerichtet sind.

7.

Zu Position 9032 gehören nur:

a)

Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln der Durchflussmenge, der Füllhöhe, des Druckes oder anderer veränderlicher Größen von Flüssigkeiten oder Gasen oder zum Regeln von Temperaturen, auch wenn deren Arbeitsweise auf einer elektrischen Erscheinung beruht, die sich mit der zu regelnden Größe ändert. Diese Instrumente, Apparate und Geräte sind dazu bestimmt, die zu regelnde Größe auf einen vorgegebenen Wert zu bringen und ihn aufgrund fortlaufender oder periodischer Messungen des jeweiligen tatsächlichen Wertes gegen störende Einflüsse aufrechtzuerhalten;

b)

selbsttätige Regler für elektrische Größen und Instrumente, Apparate oder Geräte zum Regeln nicht elektrischer Größen, deren Arbeitsweise auf einer elektrischen Erscheinung beruht, die sich mit der zu regelnden Größe ändert. Diese Instrumente, Apparate und Geräte sind dazu bestimmt, die zu regelnde Größe auf einen vorgegebenen Wert zu bringen und ihn aufgrund fortlaufender oder periodischer Messungen des jeweiligen tatsächlichen Wertes gegen störende Einflüsse aufrechtzuerhalten.

Zusätzliche Anmerkung

1.

Als „elektronisch“ im Sinne der Unterpositionen 9015 10 10, 9015 20 10, 9015 30 10, 9015 40 10, 9015 80 11, 9015 80 19, 9024 10 11, 9024 10 13, 9024 10 19, 9024 80 11, 9024 80 19, 9025 19 20, 9025 80 40, 9026 10 21, 9026 10 29, 9026 20 20, 9026 80 20, 9027 10 10, 9027 80 11, 9027 80 13, 9027 80 17, 9030 20 91, 9030 33 10, 9030 89 30, 9031 80 32, 9031 80 34, 9031 80 38 und 9032 10 20 gelten Instrumente, Apparate und Geräte, die eine oder mehrere Waren der Position 8540, 8541 oder 8542 enthalten. Bei der Anwendung dieser Anmerkung bleiben jedoch solche Waren der Position 8540, 8541 oder 8542 unberücksichtigt, die nur eine Gleichrichterfunktion haben oder die zum Stromversorgungsteil der Instrumente, Apparate oder Geräte gehören.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

9001

Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

 

 

9001 10

–  optische Fasern sowie Bündel und Kabel aus optischen Fasern

 

 

9001 10 10

– –  Kabel zur Bildübertragung

2,9

9001 10 90

– –  andere

2,9

9001 20 00

–  polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten

2,9

9001 30 00

–  Kontaktlinsen

2,9

p/st

9001 40

–  Brillengläser aus Glas

 

 

9001 40 20

– –  ohne Korrektionswirkung

2,9

p/st

 

– –  mit Korrektionswirkung

 

 

 

– – –  beide Flächen fertig bearbeitet

 

 

9001 40 41

– – – –  Einstärkengläser (unifokal)

2,9

p/st

9001 40 49

– – – –  andere

2,9

p/st

9001 40 80

– – –  andere

2,9

p/st

9001 50

–  Brillengläser aus anderen Stoffen

 

 

9001 50 20

– –  ohne Korrektionswirkung

2,9

p/st

 

– –  mit Korrektionswirkung

 

 

 

– – –  beide Flächen fertig bearbeitet

 

 

9001 50 41

– – – –  Einstärkengläser (unifokal)

2,9

p/st

9001 50 49

– – – –  andere

2,9

p/st

9001 50 80

– – –  andere

2,9

p/st

9001 90 00

–  andere

2,9

9002

Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas)

 

 

 

–  Objektive

 

 

9002 11 00

– –  für Kameras, Projektoren oder fotografische oder kinematografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate

6,7

p/st

9002 19 00

– –  andere

6,7

p/st

9002 20 00

–  Filter

6,7

p/st

9002 90 00

–  andere

6,7

9003

Fassungen für Brillen oder für ähnliche Waren sowie Teile davon

 

 

 

–  Fassungen

 

 

9003 11 00

– –  aus Kunststoffen

2,2

p/st

9003 19 00

– –  aus anderen Stoffen

2,2

p/st

9003 90 00

–  Teile

2,2

9004

Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren

 

 

9004 10

–  Sonnenbrillen

 

 

9004 10 10

– –  mit optisch bearbeiteten Gläsern

2,9

p/st

 

– –  andere

 

 

9004 10 91

– – –  mit Brillengläsern aus Kunststoffen

2,9

p/st

9004 10 99

– – –  andere

2,9

p/st

9004 90

–  andere

 

 

9004 90 10

– –  mit Brillengläsern aus Kunststoffen

2,9

9004 90 90

– –  andere

2,9

9005

Ferngläser, Fernrohre, astronomische Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür; andere astronomische Instrumente und Montierungen dafür (ausgenommen Instrumente für Radioastronomie)

 

 

9005 10 00

–  Ferngläser

4,2

p/st

9005 80 00

–  andere Instrumente

4,2

9005 90 00

–  Teile und Zubehör (einschließlich Montierungen)

4,2

9006

Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen (ausgenommen Entladungslampen der Position 8539)

 

 

9006 10 00

–  Fotoapparate von der zum Herstellen von Klischees oder Druckformzylindern verwendeten Art

4,2

p/st

9006 30 00

–  Fotoapparate, ihrer Beschaffenheit nach besonders für Unterwasser- oder Luftbildaufnahmen, für die medizinische Untersuchung innerer Organe oder für gerichtsmedizinische oder kriminalistische Laboratorien bestimmt

4,2

p/st

9006 40 00

–  Sofortbildkameras

3,2

p/st

 

–  andere Fotoapparate

 

 

9006 51 00

– –  Spiegelreflexkameras für Filme in Rollen mit einer Breite von 35 mm oder weniger

4,2

p/st

9006 52 00

– –  andere, für Filme in Rollen mit einer Breite von weniger als 35 mm

4,2

p/st

9006 53

– –  andere, für Filme in Rollen mit einer Breite von 35 mm

 

 

9006 53 10

– – –  Wegwerffotoapparate

4,2

p/st

9006 53 80

– – –  andere

4,2

p/st

9006 59 00

– –  andere

4,2

p/st

 

–  Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen, für fotografische Zwecke, sowie Fotoblitzlampen

 

 

9006 61 00

– –  Blitzlichtgeräte mit Entladungslampe (Elektronenblitzgeräte)

3,2

p/st

9006 69 00

– –  andere

3,2

p/st

 

–  Teile und Zubehör

 

 

9006 91 00

– –  für Fotoapparate

3,7

9006 99 00

– –  andere

3,2

9007

Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten

 

 

 

–  Filmkameras

 

 

9007 11 00

– –  für Filme mit einer Breite von weniger als 16 mm oder für Doppelacht-Filme

3,7

p/st

9007 19 00

– –  andere

3,7

p/st

9007 20 00

–  Filmvorführapparate

3,7

p/st

 

–  Teile und Zubehör

 

 

9007 91 00

– –  für Filmkameras

3,7

9007 92 00

– –  für Filmvorführapparate

3,7

9008

Stehbildwerfer; fotografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate

 

 

9008 10 00

–  Diaprojektoren

3,7

p/st

9008 20 00

–  Lesegeräte für Mikrofilme, Mikrofiche oder andere Mikroträger, auch mit Kopiervorrichtung

3,7

p/st

9008 30 00

–  andere Stehbildwerfer

3,7

p/st

9008 40 00

–  fotografische Vergrößerungs- oder Verkleinerungsapparate

3,7

p/st

9008 90 00

–  Teile und Zubehör

3,7

9009

 

 

 

9010

Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Negativbetrachter; Lichtbildwände

 

 

9010 10 00

–  Filmentwicklungsmaschinen und -ausrüstungen, zum automatischen Entwickeln von fotografischen oder kinematografischen Filmen oder von fotografischem Papier in Rollen sowie Maschinen und Ausrüstungen, die automatisch von entwickelten Filmen Abzüge auf fotografischem Papier in Rollen herstellen

2,7

9010 50 00

–  andere Apparate und Ausrüstungen für fotografische oder kinematografische Laboratorien; Negativbetrachter

2,7

9010 60 00

–  Lichtbildwände

2,7

9010 90 00

–  Teile und Zubehör

2,7

9011

Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

 

 

9011 10

–  Stereomikroskope

 

 

9011 10 10

– –  mit Vorrichtungen versehen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Handhaben und Transportieren von Halbleiterscheiben (wafers) oder Reticles besonders bestimmt sind

frei

p/st

9011 10 90

– –  andere

6,7

p/st

9011 20

–  andere Mikroskope für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion

 

 

9011 20 10

– –  Mikrofotografie-Mikroskope, mit Vorrichtungen versehen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Handhaben und Transportieren von Halbleiterscheiben (wafers) oder Reticles besonders bestimmt sind

frei

p/st

9011 20 90

– –  andere

6,7

p/st

9011 80 00

–  andere Mikroskope

6,7

p/st

9011 90

–  Teile und Zubehör

 

 

9011 90 10

– –  für Mikroskope der Unterposition 9011 10 10 oder 9011 20 10

frei

9011 90 90

– –  andere

6,7

9012

Andere als optische Mikroskope; Diffraktografen

 

 

9012 10

–  andere als optische Mikroskope; Diffraktografen

 

 

9012 10 10

– –  Elektronenmikroskope, mit Vorrichtungen versehen, die ihrer Beschaffenheit nach zum Handhaben und Transportieren von Halbleiterscheiben (wafers) oder Reticles besonders bestimmt sind

frei

9012 10 90

– –  andere

3,7

9012 90

–  Teile und Zubehör

 

 

9012 90 10

– –  von Geräten der Unterposition 9012 10 10

frei

9012 90 90

– –  andere

3,7

9013

Flüssigkristallvorrichtungen, die anderweit als Waren nicht genauer erfasst sind; Laser, ausgenommen Laserdioden; andere in diesem Kapitel anderweit weder genannte noch inbegriffene optische Instrumente, Apparate und Geräte

 

 

9013 10 00

–  Zielfernrohre für Waffen; Periskope; Fernrohre für Maschinen, Apparate, Geräte oder Instrumente des Kapitels 90 oder des Abschnitts XVI

4,7

9013 20 00

–  Laser, ausgenommen Laserdioden

4,7

9013 80

–  andere Vorrichtungen, Instrumente, Apparate und Geräte

 

 

 

– –  Flüssigkristallvorrichtungen

 

 

9013 80 20

– – –  aktive Matrix-Flüssigkristallvorrichtungen

frei

9013 80 30

– – –  andere

frei

9013 80 90

– –  andere

4,7

9013 90

–  Teile und Zubehör

 

 

9013 90 10

– –  von Flüssigkristallvorrichtungen (LCD)

frei

9013 90 90

– –  andere

4,7

9014

Kompasse, einschließlich Navigationskompasse; andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

 

 

9014 10 00

–  Kompasse, einschließlich Navigationskompasse

2,7

9014 20

–  Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte für die Luft- oder Raumfahrt (andere als Kompasse)

 

 

9014 20 20

– –  Trägheitsnavigationssysteme

3,7

p/st

9014 20 80

– –  andere

3,7

9014 80 00

–  andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte

3,7

9014 90 00

–  Teile und Zubehör

2,7

9015

Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammmetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser

 

 

9015 10

–  Entfernungsmesser

 

 

9015 10 10

– –  elektronische

3,7

9015 10 90

– –  andere

2,7

9015 20

–  Theodolite und Tachymeter

 

 

9015 20 10

– –  elektronische

3,7

9015 20 90

– –  andere

2,7

9015 30

–  Nivellierinstrumente

 

 

9015 30 10

– –  elektronische

3,7

9015 30 90

– –  andere

2,7

9015 40

–  Instrumente, Apparate und Geräte für die Fotogrammmetrie

 

 

9015 40 10

– –  elektronische

3,7

9015 40 90

– –  andere

2,7

9015 80

–  andere Instrumente, Apparate und Geräte

 

 

 

– –  elektronische

 

 

9015 80 11

– – –  für die Meteorologie, Hydrologie oder Geophysik

3,7

9015 80 19

– – –  andere

3,7

 

– –  andere

 

 

9015 80 91

– – –  für die Geodäsie, Topografie oder Hydrografie

2,7

9015 80 93

– – –  für die Meteorologie, Hydrologie oder Geophysik

2,7

9015 80 99

– – –  andere

2,7

9015 90 00

–  Teile und Zubehör

2,7

9016 00

Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten

 

 

9016 00 10

–  Waagen

3,7

p/st

9016 00 90

–  Teile und Zubehör

3,7

9017

Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

9017 10

–  Zeichentische und Zeichenmaschinen, auch automatische

 

 

9017 10 10

– –  Plotter

frei

p/st

9017 10 90

– –  andere

2,7

p/st

9017 20

–  andere Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte

 

 

9017 20 05

– –  Plotter

frei

p/st

9017 20 10

– –  andere Zeicheninstrumente und -geräte

2,7

9017 20 39

– –  Anreißinstrumente und -geräte

2,7

p/st

9017 20 90

– –  Recheninstrumente und -geräte

2,7

p/st

9017 30 00

–  Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren sowie Eichmaße

2,7

p/st

9017 80

–  andere Instrumente und Geräte

 

 

9017 80 10

– –  Maßstäbe, Maßbänder und Lineale mit Maßeinteilung

2,7

9017 80 90

– –  andere

2,7

9017 90 00

–  Teile und Zubehör

2,7

9018

Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe

 

 

 

–  Elektrodiagnoseapparate und -geräte (einschließlich der Apparate und Geräte für Funktionsprüfungen oder zum Überwachen von physiologischen Parametern)

 

 

9018 11 00

– –  Elektrokardiografen

frei

9018 12 00

– –  Ultraschalldiagnosegeräte

frei

9018 13 00

– –  Magnetresonanzgeräte

frei

9018 14 00

– –  Szintigrafiegeräte

frei

9018 19

– –  andere

 

 

9018 19 10

– – –  Überwachungsapparate und -geräte zur gleichzeitigen Überwachung von zwei oder mehr Parametern

frei

9018 19 90

– – –  andere

frei

9018 20 00

–  Ultraviolett- oder Infrarotbestrahlungsgeräte

frei

 

–  Spritzen, Nadeln, Katheter, Kanülen und dergleichen

 

 

9018 31

– –  Spritzen, auch mit Nadeln

 

 

9018 31 10

– – –  aus Kunststoffen

frei

9018 31 90

– – –  andere

frei

9018 32

– –  Hohlnadeln aus Metall und Operationsnähnadeln

 

 

9018 32 10

– – –  Hohlnadeln aus Metall

frei

9018 32 90

– – –  Operationsnähnadeln

frei

9018 39 00

– –  andere

frei

 

–  andere zahnärztliche Instrumente, Apparate und Geräte

 

 

9018 41 00

– –  Dentalbohrmaschinen, auch mit anderen zahnärztlichen Ausrüstungen auf einem gemeinsamen Sockel

frei

9018 49

– –  andere

 

 

9018 49 10

– – –  Schleifrädchen, Scheiben, Fräser und Bürsten, zur Verwendung in Dentalbohrmaschinen

frei

9018 49 90

– – –  andere

frei

9018 50

–  andere augenärztliche Instrumente, Apparate und Geräte

 

 

9018 50 10

– –  nicht optische

frei

9018 50 90

– –  optische

frei

9018 90

–  andere Instrumente, Apparate und Geräte

 

 

9018 90 10

– –  Blutdruckmessgeräte

frei

9018 90 20

– –  Endoskope

frei

9018 90 30

– –  künstliche Nieren

frei

9018 90 40

– –  Apparate und Geräte für Diathermie

frei

9018 90 50

– –  Transfusionsgeräte, einschließlich Infusionsgeräte

frei

9018 90 60

– –  Apparate und Geräte für Anästhesie

frei

9018 90 75

– –  Apparate und Geräte zur Nervenreizung

frei

9018 90 84

– –  andere

frei

9019

Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

 

 

9019 10

–  Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik

 

 

9019 10 10

– –  elektrische Vibrationsmassagegeräte

frei

9019 10 90

– –  andere

frei

9019 20 00

–  Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie

frei

9020 00 00

Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement

1,7

9021

Orthopädische Apparate und Vorrichtungen, einschließlich Krücken sowie medizinisch-chirurgische Gürtel und Bandagen; Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen; künstliche Körperteile und Organe; Schwerhörigengeräte und andere Vorrichtungen zum Tragen in der Hand oder zum Implantieren in den oder zum Tragen am Körper, zum Beheben von Funktionsschäden oder Gebrechen

 

 

9021 10

–  Apparate und Vorrichtungen zu orthopädischen Zwecken oder zum Behandeln von Knochenbrüchen

 

 

9021 10 10

– –  orthopädische Apparate und Vorrichtungen

frei

9021 10 90

– –  Schienen und andere Vorrichtungen zum Behandeln von Knochenbrüchen

frei

 

–  künstliche Zähne und andere Waren der Zahnprothetik

 

 

9021 21

– –  künstliche Zähne

 

 

9021 21 10

– – –  aus Kunststoffen

frei

100 p/st

9021 21 90

– – –  aus anderen Stoffen

frei

100 p/st

9021 29 00

– –  andere

frei

 

–  andere künstliche Körperteile und Organe

 

 

9021 31 00

– –  künstliche Gelenke

frei

9021 39

– –  andere

 

 

9021 39 10

– – –  Augenprothesen

frei

9021 39 90

– – –  andere

frei

9021 40 00

–  Schwerhörigengeräte, ausgenommen Teile und Zubehör

frei

p/st

9021 50 00

–  Herzschrittmacher, ausgenommen Teile und Zubehör

frei

p/st

9021 90

–  andere

 

 

9021 90 10

– –  Teile und Zubehör für Schwerhörigengeräte

frei

9021 90 90

– –  andere

frei

9022

Röntgenapparate und -geräte und Apparate und Geräte, die Alpha-, Beta- oder Gammastrahlen verwenden, auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschließlich Apparate und Geräte für Schirmbildfotografie oder Strahlentherapie, Röntgenröhren und andere Vorrichtungen zum Erzeugen von Röntgenstrahlen, Hochspannungsgeneratoren, Schaltpulte, Durchleuchtungsschirme, Untersuchungs- und Behandlungstische, -sessel und dergleichen

 

 

 

–  Röntgenapparate und -geräte, auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschließlich Apparate und Geräte für Schirmbildfotografie oder Strahlentherapie

 

 

9022 12 00

– –  Apparate für die Computertomografie

frei

p/st

9022 13 00

– –  andere, für zahnärztliche Zwecke

frei

p/st

9022 14 00

– –  andere, für medizinische, chirurgische oder tierärztliche Zwecke

frei

p/st

9022 19 00

– –  für andere Zwecke

frei

p/st

 

–  Apparate und Geräte, die Alpha-, Beta- oder Gammastrahlen verwenden, auch für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke, einschließlich Apparate und Geräte für die Schirmbildfotografie oder Strahlentherapie

 

 

9022 21 00

– –  für medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Zwecke

frei

p/st

9022 29 00

– –  für andere Zwecke

2,1

p/st

9022 30 00

–  Röntgenröhren

2,1

p/st

9022 90 00

–  andere, einschließlich Teile und Zubehör

2,1

9023 00

Instrumente, Apparate, Geräte und Modelle, ihrer Beschaffenheit nach zu Vorführzwecken bestimmt (z. B. beim Unterricht oder auf Ausstellungen), nicht zu anderer Verwendung geeignet

 

 

9023 00 10

–  von der für den Unterricht in Physik, Chemie oder Technik verwendeten Art

1,4

9023 00 80

–  andere

1,4 (86)

9024

Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen)

 

 

9024 10

–  Materialprüfmaschinen, -apparate und -geräte für Metalle

 

 

 

– –  elektronische

 

 

9024 10 11

– – –  Universal- und Zugfestigkeitsprüfmaschinen, -apparate und -geräte

3,2

9024 10 13

– – –  Härteprüfmaschinen, -apparate und -geräte

3,2

9024 10 19

– – –  andere

3,2

9024 10 90

– –  andere

2,1

9024 80

–  andere Maschinen, Apparate und Geräte

 

 

 

– –  elektronische

 

 

9024 80 11

– – –  zum Prüfen von Spinnstoffen, Papier und Pappe

3,2

9024 80 19

– – –  andere

3,2

9024 80 90

– –  andere

2,1

9024 90 00

–  Teile und Zubehör

2,1

9025

Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert

 

 

 

–  Thermometer und Pyrometer, nicht mit anderen Instrumenten kombiniert

 

 

9025 11

– –  unmittelbar ablesbar, flüssigkeitsgefüllt

 

 

9025 11 20

– – –  Fieberthermometer

frei

p/st

9025 11 80

– – –  andere

2,8

p/st

9025 19

– –  andere

 

 

9025 19 20

– – –  elektronische

3,2

p/st

9025 19 80

– – –  andere

2,1

p/st

9025 80

–  andere Instrumente

 

 

9025 80 20

– –  Barometer, nicht mit anderen Instrumenten kombiniert

2,1

p/st

 

– –  andere

 

 

9025 80 40

– – –  elektronische

3,2

9025 80 80

– – –  andere

2,1

9025 90 00

–  Teile und Zubehör

3,2

9026

Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032

 

 

9026 10

–  zum Messen oder Überwachen von Durchfluss oder Füllhöhe von Flüssigkeiten

 

 

 

– –  elektronische

 

 

9026 10 21

– – –  Durchflussmesser

frei

p/st

9026 10 29

– – –  andere

frei

p/st

 

– –  andere

 

 

9026 10 81

– – –  Durchflussmesser

frei

p/st

9026 10 89

– – –  andere

frei

p/st

9026 20

–  zum Messen oder Überwachen des Druckes

 

 

9026 20 20

– –  elektronische

frei

p/st

 

– –  andere

 

 

9026 20 40

– – –  Manometer mit Metallfedermesswerk (mit Kapsel-, Platten-, Rohr- oder Schneckenfeder)

frei

p/st

9026 20 80

– – –  andere

frei

p/st

9026 80

–  andere Instrumente, Apparate und Geräte

 

 

9026 80 20

– –  elektronische

frei

9026 80 80

– –  andere

frei

9026 90 00

–  Teile und Zubehör

frei

9027

Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome

 

 

9027 10

–  Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch

 

 

9027 10 10

– –  elektronische

2,5

p/st

9027 10 90

– –  andere

2,5

p/st

9027 20 00

–  Chromatografen und Elektrophoresegeräte

frei

9027 30 00

–  Spektrometer, Spektrofotometer und Spektrografen, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarotstrahlen) verwenden

frei

9027 50 00

–  andere Instrumente, Apparate und Geräte, die optische Strahlen (UV-Strahlen, sichtbares Licht, Infrarotstrahlen) verwenden

frei

9027 80

–  andere Instrumente, Apparate und Geräte

 

 

9027 80 05

– –  Belichtungsmesser

2,5

 

– –  andere

 

 

 

– – –  elektronische

 

 

9027 80 11

– – – –  pH-Messer, rH-Messer und andere Geräte zum Messen der Leitfähigkeit

frei

9027 80 13

– – – –  Apparate und Geräte zum Messen physikalischer Eigenschaften von Halbleitermaterial oder Trägermaterialien für Flüssigkristallanzeigen oder damit verbundenen isolierenden oder leitfähigen Schichten während der Herstellung von Halbleiterscheiben (wafers) oder Flüssigkristallanzeigen

frei

9027 80 17

– – – –  andere

frei

 

– – –  andere

 

 

9027 80 91

– – – –  Viskosimeter, Porosimeter und Dilatometer

frei

9027 80 99

– – – –  andere

frei

9027 90

–  Mikrotome; Teile und Zubehör

 

 

9027 90 10

– –  Mikrotome

2,5

p/st

 

– –  Teile und Zubehör

 

 

9027 90 50

– – –  für Instrumente, Apparate und Geräte der Unterpositionen 9027 20 bis 9027 80

frei

9027 90 80

– – –  von Mikrotomen oder Untersuchungsgeräten für Gase oder Rauch

2,5

9028

Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür

 

 

9028 10 00

–  Gaszähler

2,1

p/st

9028 20 00

–  Flüssigkeitszähler

2,1

p/st

9028 30

–  Elektrizitätszähler

 

 

 

– –  Wechselstromzähler

 

 

9028 30 11

– – –  Einphasen-Wechselstromzähler

2,1

p/st

9028 30 19

– – –  Drehstromzähler

2,1

p/st

9028 30 90

– –  andere

2,1

p/st

9028 90

–  Teile und Zubehör

 

 

9028 90 10

– –  für Elektrizitätszähler

2,1

9028 90 90

– –  andere

2,1

9029

Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope

 

 

9029 10 00

–  Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler, Schrittzähler und andere Zähler

1,9

9029 20

–  Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser; Stroboskope

 

 

 

– –  Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser

 

 

9029 20 31

– – –  Geschwindigkeitsmesser für Landfahrzeuge

2,6

9029 20 38

– – –  andere

2,6

9029 20 90

– –  Stroboskope

2,6

9029 90 00

–  Teile und Zubehör

2,2

9030

Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen, ausgenommen Zähler der Position 9028; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen

 

 

9030 10 00

–  Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von ionisierenden Strahlen

4,2

9030 20

–  Oszilloskope und Oszillografen

 

 

9030 20 10

– –  Kathodenstrahloszilloskope und Kathodenstrahloszillografen

4,2

9030 20 30

– –  andere, mit Registriervorrichtung

frei

 

– –  andere

 

 

9030 20 91

– – –  elektronische

frei

9030 20 99

– – –  andere

2,1

 

–  andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen von Spannung, Stromstärke, Widerstand oder Leistung

 

 

9030 31 00

– –  Multimeter, ohne Registriervorrichtung

4,2

9030 32 00

– –  Multimeter, mit Registriervorrichtung

frei

9030 33

– –  andere, ohne Registriervorrichtung

 

 

9030 33 10

– – –  elektronische

4,2

 

– – –  andere

 

 

9030 33 91

– – – –  Voltmeter

2,1

9030 33 99

– – – –  andere

2,1

9030 39 00

– –  andere, mit Registriervorrichtung

frei

9030 40 00

–  andere Instrumente, Apparate und Geräte, ihrer Beschaffenheit nach besonders für die Telekommunikation bestimmt (z. B. Nebensprechmesser, Verstärkungsgradmesser, Verzerrungsmesser und Geräuschspannungsmesser)

frei

 

–  andere Instrumente, Apparate und Geräte

 

 

9030 82 00

– –  zum Messen oder Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen

frei

9030 84 00

– –  andere, mit Registriervorrichtung

frei

9030 89

– –  andere

 

 

9030 89 30

– – –  elektronische

frei

9030 89 90

– – –  andere

2,1

9030 90

–  Teile und Zubehör

 

 

9030 90 20

– –  für Instrumente, Apparate und Geräte der Unterposition 9030 82 00

frei

9030 90 85

– –  andere

2,5

9031

Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren

 

 

9031 10 00

–  Auswuchtmaschinen

2,8

9031 20 00

–  Prüfstände

2,8

 

–  andere optische Instrumente, Apparate und Geräte

 

 

9031 41 00

– –  zum Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen oder zum Prüfen von Fotomasken und Reticles für die Herstellung von Halbleiterbauelementen

frei

9031 49

– –  andere

 

 

9031 49 10

– – –  Profilprojektoren

2,8

p/st

9031 49 90

– – –  andere

frei

9031 80

–  andere Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen

 

 

 

– –  elektronische

 

 

 

– – –  zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen

 

 

9031 80 32

– – – –  zum Prüfen von Halbleiterscheiben (wafers) oder Halbleiterbauelementen oder zum Prüfen von Fotomasken oder Reticles für die Herstellung von Halbleiterbauelementen

2,8 (17)

9031 80 34

– – – –  andere

2,8

9031 80 38

– – –  andere

4

 

– –  andere

 

 

9031 80 91

– – –  zum Messen oder Prüfen geometrischer Größen

2,8

9031 80 98

– – –  andere

4

9031 90

–  Teile und Zubehör

 

 

9031 90 20

– –  für Instrumente, Apparate und Geräte der Unterposition 9031 41 00 oder für optische Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen von Oberflächenpartikelverunreinigungen von Halbleiterscheiben (wafers) der Unterposition 9031 49 90

frei

9031 90 30

– –  für Instrumente, Apparate und Geräte der Unterposition 9031 80 32

2,8 (17)

9031 90 85

– –  andere

2,8

9032

Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln

 

 

9032 10

–  Thermostate

 

 

9032 10 20

– –  elektronische

2,8

p/st

 

– –  andere

 

 

9032 10 81

– – –  mit elektrischer Schalteinrichtung

2,1

p/st

9032 10 89

– – –  andere

2,1

p/st

9032 20 00

–  Druckregler

2,8

p/st

 

–  andere Regler

 

 

9032 81 00

– –  hydraulische oder pneumatische

2,8

9032 89 00

– –  andere

2,8

9032 90 00

–  Teile und Zubehör

2,8

9033 00 00

Teile und Zubehör (im Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90

3,7

KAPITEL 91

UHRMACHERWAREN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 91 gehören nicht:

a)

Uhrgläser und Uhrgewichte (Einreihung nach ihrer stofflichen Beschaffenheit);

b)

Uhrketten (Position 7113 oder 7117, je nach Beschaffenheit);

c)

Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39) oder aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen (im Allgemeinen Position 7115); Uhrfedern (einschließlich Spiralfedern) gehören jedoch zu Position 9114;

d)

Kugeln für Kugellager (Position 7326 oder 8482, je nach Beschaffenheit);

e)

Waren der Position 8412, die so konstruiert sind, dass sie ohne Hemmung laufen;

f)

Kugellager (Position 8482);

g)

Waren des Kapitels 85, noch nicht miteinander oder mit anderen Bauelementen zu Uhrwerken oder zu Teilen zusammengesetzt, die ihrer Beschaffenheit nach erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Uhrwerke bestimmt sind (Kapitel 85).

2.

Zu Position 9101 gehören nur Uhren, deren Gehäuse ganz aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen bestehen oder aus diesen Stoffen hergestellt und mit echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) der Positionen 7101 bis 7104 besetzt sind. Uhren mit Gehäuse aus unedlem Metall mit darin eingelegten Edelmetallen sind der Position 9102 zuzuweisen.

3.

Als „Kleinuhr-Werke“ im Sinne des Kapitels 91 gelten Vorrichtungen, deren Gang durch eine Unruh mit Spiralfeder, einen Quarz oder ein anderes geeignetes Zeitteilersystem geregelt wird und die eine Anzeige oder ein System zur Aufnahme einer mechanischen Anzeige besitzen. Diese Uhrwerke dürfen eine Dicke von 12 mm und eine Breite, Länge oder einen Durchmesser von 50 mm nicht überschreiten.

4.

Vorbehaltlich der Anmerkung 1 zu Kapitel 91 bleiben Werke und Teile, die sowohl für Waren des Kapitels 91 als auch für andere Waren (z. B. für Mess- oder Präzisionsinstrumente) verwendet werden können, in Kapitel 91.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

9101

Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), mit Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

 

 

 

–  Armbanduhren, elektrisch betrieben, auch mit Stoppeinrichtung

 

 

9101 11 00

– –  nur mit mechanischer Anzeige

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

9101 19 00

– –  andere

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

 

–  andere Armbanduhren, auch mit Stoppeinrichtung

 

 

9101 21 00

– –  mit automatischem Aufzug

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

9101 29 00

– –  andere

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

 

–  andere

 

 

9101 91 00

– –  elektrisch betrieben

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

9101 99 00

– –  andere

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

9102

Armbanduhren, Taschenuhren und ähnliche Uhren (einschließlich Stoppuhren vom gleichen Typ), ausgenommen Uhren der Position 9101

 

 

 

–  Armbanduhren, elektrisch betrieben, auch mit Stoppeinrichtung

 

 

9102 11 00

– –  nur mit mechanischer Anzeige

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

9102 12 00

– –  nur mit optoelektronischer Anzeige

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

9102 19 00

– –  andere

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

 

–  andere Armbanduhren, auch mit Stoppeinrichtung

 

 

9102 21 00

– –  mit automatischem Aufzug

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

9102 29 00

– –  andere

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

 

–  andere

 

 

9102 91 00

– –  elektrisch betrieben

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

9102 99 00

– –  andere

4,5 MIN 0,3 € p/st MAX 0,8 € p/st

p/st

9103

Uhren mit Kleinuhr-Werk, ausgenommen Uhren der Position 9101, 9102 oder 9104

 

 

9103 10 00

–  elektrisch betrieben

4,7

p/st

9103 90 00

–  andere

4,7

p/st

9104 00 00

Armaturenbrettuhren und ähnliche Uhren, für Kraftfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Schiffe oder andere Fahrzeuge

3,7

p/st

9105

Andere Uhren

 

 

 

–  Wecker

 

 

9105 11 00

– –  elektrisch betrieben

4,7

p/st

9105 19 00

– –  andere

3,7

p/st

 

–  Wanduhren

 

 

9105 21 00

– –  elektrisch betrieben

4,7

p/st

9105 29 00

– –  andere

3,7

p/st

 

–  andere

 

 

9105 91 00

– –  elektrisch betrieben

4,7

p/st

9105 99 00

– –  andere

3,7

p/st

9106

Zeitkontrollapparate und Zeitmesser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor (z. B. Arbeitszeitregistrieruhren, Zeit- und Datumstempeluhren)

 

 

9106 10 00

–  Arbeitszeitregistrieruhren; Zeit- und Datumstempeluhren

4,7

p/st

9106 90 00

–  andere

4,7

p/st

9107 00 00

Zeitschalter und andere Zeitauslöser, mit Uhrwerk oder Synchronmotor

4,7

p/st

9108

Kleinuhr-Werke, vollständig und zusammengesetzt

 

 

 

–  elektrisch betrieben

 

 

9108 11 00

– –  nur mit mechanischer Anzeige oder mit Vorrichtung zur Aufnahme einer mechanischen Anzeige

4,7

p/st

9108 12 00

– –  nur mit optoelektronischer Anzeige

4,7

p/st

9108 19 00

– –  andere

4,7

p/st

9108 20 00

–  mit automatischem Aufzug

5 MIN 0,17 € p/st

p/st

9108 90 00

–  andere

5 MIN 0,17 € p/st

p/st

9109

Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt

 

 

 

–  elektrisch betrieben

 

 

9109 11 00

– –  für Wecker

4,7

p/st

9109 19 00

– –  andere

4,7

p/st

9109 90 00

–  andere

4,7

p/st

9110

Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke

 

 

 

–  Kleinuhr-Werke

 

 

9110 11

– –  nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen)

 

 

9110 11 10

– – –  mit einer Unruh mit Spiralfeder

5 MIN 0,17 € p/st

p/st

9110 11 90

– – –  andere

4,7

p/st

9110 12 00

– –  unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke

3,7

9110 19 00

– –  Uhrrohwerke

4,7

9110 90 00

–  andere

3,7

9111

Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon

 

 

9111 10 00

–  Gehäuse aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

0,5 € p/st MIN 2,7 MAX 4,6

p/st

9111 20 00

–  Gehäuse aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert

0,5 € p/st MIN 2,7 MAX 4,6

p/st

9111 80 00

–  andere Gehäuse

0,5 € p/st MIN 2,7 MAX 4,6

p/st

9111 90 00

–  Teile

0,5 € p/st MIN 2,7 MAX 4,6

9112

Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon

 

 

9112 20 00

–  Gehäuse

2,7

p/st

9112 90 00

–  Teile

2,7

9113

Uhrarmbänder und Teile davon

 

 

9113 10

–  aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

 

 

9113 10 10

– –  aus Edelmetallen

2,7

9113 10 90

– –  aus Edelmetallplattierungen

3,7

9113 20 00

–  aus unedlen Metallen, auch vergoldet oder versilbert

6

9113 90 00

–  andere

6

9114

Andere Uhrenteile

 

 

9114 10 00

–  Uhrfedern, einschließlich Spiralfedern

3,7

9114 20 00

–  Uhrensteine

2,7

9114 30 00

–  Zifferblätter

2,7

9114 40 00

–  Werkplatten und Brücken

2,7

9114 90 00

–  andere

2,7

KAPITEL 92

MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 92 gehören nicht:

a)

Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39);

b)

Mikrofone, Verstärker, Lautsprecher, Kopfhörer, Schalter, Stroboskope und andere Instrumente, Apparate und zusätzlicheAusrüstungsstücke zur Verwendung mit den Waren des Kapitels 92, wenn sie nicht in diese Waren oder nicht mit diesen Waren in das gleiche Gehäuse eingebaut sind (Kapitel 85 oder 90);

c)

Instrumente und Geräte, die den Charakter von Spielzeug haben (Position 9503);

d)

Wischer und andere Bürstenwaren zum Reinigen von Musikinstrumenten (Position 9603);

e)

Instrumente und Geräte, die den Charakter von Sammlungsstücken oder Antiquitäten haben (Position 9705 oder 9706).

2.

Bogen, Schlägel und dergleichen für Musikinstrumente der Position 9202 oder 9206 werden wie die Instrumente eingereiht, für die sie bestimmt sind, wenn sie mit diesen Instrumenten gestellt werden und ihnen der Anzahl nach entsprechen.

Karten, Scheiben und Walzen der Position 9209 werden auch dann getrennt eingereiht, wenn sie mit den Instrumenten oder Geräten gestellt werden, für die sie bestimmt sind.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

9201

Klaviere, einschließlich selbsttätige Klaviere; Cembalos und andere Saiteninstrumente mit Klaviatur

 

 

9201 10

–  Klaviere mit aufrecht stehendem Rahmen

 

 

9201 10 10

– –  neu

4

p/st

9201 10 90

– –  gebraucht

4

p/st

9201 20 00

–  Flügel

4

p/st

9201 90 00

–  andere

4

9202

Andere Saiteninstrumente (z. B. Gitarren, Geigen und Harfen)

 

 

9202 10

–  Streichinstrumente

 

 

9202 10 10

– –  Geigen

3,2

p/st

9202 10 90

– –  andere

3,2

p/st

9202 90

–  andere

 

 

9202 90 30

– –  Gitarren

3,2

p/st

9202 90 80

– –  andere

3,2

p/st

9203

 

 

 

9204

 

 

 

9205

Andere Blasinstrumente (z. B. Klarinetten, Trompeten und Dudelsäcke)

 

 

9205 10 00

–  Blechblasinstrumente

3,2

p/st

9205 90

–  andere

 

 

9205 90 10

– –  Akkordeons und ähnliche Musikinstrumente

3,7

p/st

9205 90 30

– –  Mundharmonikas

3,7

p/st

9205 90 50

– –  Orgeln (mit Pfeifen und Klaviatur); Harmonien und ähnliche Musikinstrumente mit Klaviatur und durchschlagenden Metallzungen

3,2

9205 90 90

– –  andere

3,2

9206 00 00

Schlaginstrumente (z. B. Trommeln, Xylofone, Becken, Kastagnetten und Maracas)

3,2

9207

Musikinstrumente, bei denen der Ton elektrisch erzeugt wird oder elektrisch verstärkt werden muss (z. B. derartige Orgeln, Gitarren und Akkordeons)

 

 

9207 10

–  Instrumente mit Klaviatur, ausgenommen Akkordeons

 

 

9207 10 10

– –  Orgeln

3,2

p/st

9207 10 30

– –  Digital-Pianos

3,2

p/st

9207 10 50

– –  Synthesizer

3,2

p/st

9207 10 80

– –  andere

3,2

9207 90

–  andere

 

 

9207 90 10

– –  Gitarren

3,7

p/st

9207 90 90

– –  andere

3,7

9208

Spieldosen, Orchestrien, Drehorgeln, singende mechanische Vögel, singende Sägen und andere in diesem Kapitel anderweit nicht erfasste Musikinstrumente; Lockpfeifen aller Art; Signalpfeifen, Signalhörner und andere Mundblasinstrumente zu Ruf- oder Signalzwecken

 

 

9208 10 00

–  Spieldosen

2,7

9208 90 00

–  andere

3,2

9209

Teile und Zubehör für Musikinstrumente (z. B. Musikwerke für Spieldosen, Karten, Scheiben und Walzen für mechanische Musikinstrumente); Metronome, Stimmgabeln und Stimmpfeifen aller Art

 

 

9209 30 00

–  Musiksaiten

2,7

 

–  andere

 

 

9209 91 00

– –  Teile und Zubehör für Klaviere

2,7

9209 92 00

– –  Teile und Zubehör für Musikinstrumente der Position 9202

2,7

9209 94 00

– –  Teile und Zubehör für Musikinstrumente der Position 9207

2,7

9209 99

– –  andere

 

 

9209 99 20

– – –  Teile und Zubehör für Musikinstrumente der Position 9205

2,7

 

– – –  andere

 

 

9209 99 40

– – – –  Metronome, Stimmgabeln und Stimmpfeifen

3,2

9209 99 50

– – – –  Musikwerke für Spieldosen

1,7

9209 99 70

– – – –  andere

2,7

ABSCHNITT XIX

WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

KAPITEL 93

WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 93 gehören nicht:

a)

Waren des Kapitels 36 (z. B. Zündhütchen, Sprengkapseln, Sprengzünder, Leuchtraketen, Raketen zum Wetterschießen);

b)

Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoffen (Kapitel 39);

c)

Panzerwagen und andere gepanzerte Kampffahrzeuge (Position 8710);

d)

Zielfernrohre und andere optische Vorrichtungen, für Waffen, ausgenommen solche, die auf Waffen montiert sind oder die mit den Waffen, für die sie bestimmt sind, gestellt werden (Kapitel 90);

e)

Armbrüste, Bogen und Pfeile für den Schießsport, stumpfe Waffen für den Fechtsport und Spielzeugwaffen (Kapitel 95);

f)

Sammlungsstücke oder Antiquitäten (Position 9705 oder 9706).

2.

Als „Teile“ im Sinne der Position 9306 gelten nicht Funk- oder Radargeräte der Position 8526.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

9301

Kriegswaffen, ausgenommen Revolver, Pistolen und Waffen der Position 9307

 

 

 

–  Artilleriewaffen (z. B. Kanonen, Haubitzen, Mörser (Granatwerfer))

 

 

9301 11 00

– –  selbstfahrend

frei

9301 19 00

– –  andere

frei

9301 20 00

–  Raketenwerfer, Flammenwerfer, Granatwerfer, Torpedorohre und ähnliche Werfer

frei

9301 90 00

–  andere

frei

9302 00 00

Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der Position 9303 oder 9304

2,7

p/st

9303

Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird (z. B. Jagd- und Sportgewehre, Vorderlader, Leuchtpistolen und andere nur Leuchtraketen abfeuernde Geräte, Schreckschusspistolen und -revolver, Bolzen-Viehtötungsapparate und Leinenschießgeräte)

 

 

9303 10 00

–  Vorderlader

3,2

p/st

9303 20

–  andere Jagd- und Sportgewehre mit mindestens einem glatten Lauf

 

 

9303 20 10

– –  mit einem Lauf, glatt

3,2

p/st

9303 20 95

– –  andere

3,2

p/st

9303 30 00

–  andere Jagd- und Sportgewehre

3,2

p/st

9303 90 00

–  andere

3,2

p/st

9304 00 00

Andere Waffen (z. B. Feder-, Luft- und Gasdruckgewehre, -büchsen und -pistolen und Schlagstöcke), ausgenommen Waffen der Position 9307

3,2

9305

Teile und Zubehör für Waren der Positionen 9301 bis 9304

 

 

9305 10 00

–  für Revolver oder Pistolen

3,2

 

–  für Gewehre der Position 9303

 

 

9305 21 00

– –  glatte Läufe

2,7

p/st

9305 29 00

– –  andere

2,7

 

–  andere

 

 

9305 91 00

– –  von Kriegswaffen der Position 9301

frei

9305 99 00

– –  andere

2,7

9306

Bomben, Granaten, Torpedos, Minen, Raketen, Patronen und andere Munition und Geschosse, Teile davon, einschließlich Rehposten, Jagdschrot und Patronenpfropfen

 

 

 

–  Patronen für Gewehre mit glattem Lauf, Teile davon; Geschosse für Luftgewehre und -pistolen

 

 

9306 21 00

– –  Patronen

2,7

1 000 p/st

9306 29 00

– –  andere

2,7

9306 30

–  andere Patronen und Teile davon

 

 

9306 30 10

– –  für Revolver und Pistolen der Position 9302 und für Maschinenpistolen der Position 9301

2,7

 

– –  andere

 

 

9306 30 30

– – –  für Kriegswaffen

1,7

9306 30 90

– – –  andere

2,7

9306 90

–  andere

 

 

9306 90 10

– –  zu Kriegszwecken

1,7

9306 90 90

– –  andere

2,7

9307 00 00

Säbel, Degen, Bajonette, Lanzen und andere blanke Waffen, Teile davon und Scheiden für diese Waffen

1,7

ABSCHNITT XX

VERSCHIEDENE WAREN

KAPITEL 94

MÖBEL; MEDIZINISCH-CHIRURGISCHE MÖBEL; BETTAUSSTATTUNGEN UND ÄHNLICHE WAREN; BELEUCHTUNGSKÖRPER, ANDERWEIT WEDER GENANNT NOCH INBEGRIFFEN; REKLAMELEUCHTEN, LEUCHTSCHILDER, BELEUCHTETE NAMENSSCHILDER UND DERGLEICHEN; VORGEFERTIGTE GEBÄUDE

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 94 gehören nicht:

a)

aufblasbare Matratzen, Kopfkissen oder Kissen; Matratzen, Kopfkissen oder Kissen für Wasserfüllung, des Kapitels 39, 40 oder 63;

b)

auf dem Boden stehende Spiegel, z. B. schwenkbare Ankleidespiegel der Position 7009;

c)

Waren des Kapitels 71;

d)

Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39) oder Panzerschränke der Position 8303;

e)

Möbel als besondere Teile von Einrichtungen, Maschinen, Apparaten und Geräten zur Kälteerzeugung der Position 8418, auch wenn sie unausgerüstet gestellt werden; Möbel, die zum Einbau von Nähmaschinen (Position 8452) besonders hergerichtet sind;

f)

Beleuchtungskörper des Kapitels 85;

g)

Möbel als besondere Teile von Geräten der Positionen 8518 (Position 8518), 8519 bis 8521 (Position 8522) oder 8525 bis 8528 (Position 8529);

h)

Waren der Position 8714;

ij)

Dentalstühle mit eingebauten Zahnbehandlungsgeräten der Position 9018 sowie Speibecken für die zahnärztliche Praxis (Position 9018);

k)

Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhren und Uhrengehäuse);

l)

Möbel oder Beleuchtungskörper, die den Charakter von Spielzeug haben (Position 9503), Billardtische oder andere Spielmöbel der Position 9504, Möbel für Zauberkunststücke oder Dekorationsartikel (ausgenommen elektrische Girlanden) wie Lampions, Papierlaternen (Position 9505).

2.

Die in den Positionen 9401 bis 9403 erfassten Waren (ausgenommen Teile) müssen dazu bestimmt sein, auf den Boden gestellt zu werden.

Es bleiben jedoch in diesen Positionen, selbst wenn sie aufgehängt, an der Wand befestigt oder aufeinander gestellt werden:

a)

Schränke, Bücherschränke, Regale und Möbel aus zusammengehörenden Einzelstücken;

b)

Sitze und Bettgestelle.

3.

A)

Als Teile von Waren im Sinne der Positionen 9401 bis 9403 gelten nicht Platten aus Glas (einschließlich Spiegel), Marmor oder Stein oder aus einem anderen in Kapitel 68 oder 69 genannten Stoff, auch zugeschnitten, jedoch nicht mit anderen Teilen verbunden, wenn sie gesondert gestellt werden.

B)

Gesondert gestellte Waren der Position 9404 verbleiben in dieser Position, auch wenn sie zugleich Teile von Möbeln der Positionen 9401 bis 9403 sind.

4.

Als „vorgefertigte Gebäude“ im Sinne der Position 9406 gelten Gebäude, die im Werk fertig gestellt worden sind oder als Einzelteile geliefert, gemeinsam zur Abfertigung gestellt, auf der Baustelle zusammengesetzt werden, wie Wohngebäude, Baustellenunterkünfte, Bürogebäude, Schulen, Kaufhäuser, Schuppen, Garagen oder ähnliche Gebäude.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

9401

Sitzmöbel (ausgenommen solche der Position 9402), auch wenn sie in Liegen umgewandelt werden können, und Teile davon

 

 

9401 10 00

–  Sitze von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

frei

9401 20 00

–  Sitze von der für Kraftfahrzeuge verwendeten Art

3,7

9401 30 00

–  Drehstühle mit verstellbarer Sitzhöhe

frei

9401 40 00

–  in Liegen umwandelbare Sitzmöbel, ausgenommen Gartenmöbel und Campingausstattungen

frei

 

–  Sitzmöbel aus Stuhlrohr, Korbweiden/Flechtweiden, Bambus oder ähnlichen Stoffen

 

 

9401 51 00

– –  aus Bambus oder Rattan

5,6

9401 59 00

– –  andere

5,6

 

–  andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Holz

 

 

9401 61 00

– –  gepolstert

frei

9401 69 00

– –  andere

frei

 

–  andere Sitzmöbel, mit Gestell aus Metall

 

 

9401 71 00

– –  gepolstert

frei

9401 79 00

– –  andere

frei

9401 80 00

–  andere Sitzmöbel

frei

9401 90

–  Teile

 

 

9401 90 10

– –  von Sitzen von der für Luftfahrzeuge verwendeten Art

1,7

 

– –  andere

 

 

9401 90 30

– – –  aus Holz

2,7

9401 90 80

– – –  andere

2,7

9402

Möbel für die Human-, Zahn-, Tiermedizin oder die Chirurgie (z. B. Operationstische, Untersuchungstische, Betten mit mechanischen Vorrichtungen für Krankenanstalten, Dentalstühle); Friseurstühle und ähnliche Stühle, mit Schwenk-, Kipp- und Hebevorrichtung; Teile davon

 

 

9402 10 00

–  Dentalstühle, Friseurstühle oder ähnliche Stühle und Teile davon

frei

9402 90 00

–  andere

frei

9403

Andere Möbel und Teile davon

 

 

9403 10

–  Metallmöbel von der in Büros verwendeten Art

 

 

 

– –  mit einer Höhe von 80 cm oder weniger

 

 

9403 10 51

– – –  Schreibtische

frei

9403 10 58

– – –  andere

frei

 

– –  mit einer Höhe von mehr als 80 cm

 

 

9403 10 91

– – –  Schränke mit Türen oder Rollläden

frei

9403 10 93

– – –  Karteischränke und andere Schränke mit Schubladen

frei

9403 10 98

– – –  andere

frei

9403 20

–  andere Metallmöbel

 

 

9403 20 20

– –  Betten

frei

9403 20 80

– –  andere

frei

9403 30

–  Holzmöbel von der in Büros verwendeten Art

 

 

 

– –  mit einer Höhe von 80 cm oder weniger

 

 

9403 30 11

– – –  Schreibtische

frei

9403 30 19

– – –  andere

frei

 

– –  mit einer Höhe von mehr als 80 cm

 

 

9403 30 91

– – –  Schränke

frei

9403 30 99

– – –  andere

frei

9403 40

–  Holzmöbel von der in der Küche verwendeten Art

 

 

9403 40 10

– –  Einbauküchenelemente

2,7

9403 40 90

– –  andere

2,7

9403 50 00

–  Holzmöbel von der im Schlafzimmer verwendeten Art

frei

9403 60

–  andere Holzmöbel

 

 

9403 60 10

– –  Holzmöbel von der in Ess- und Wohnzimmern verwendeten Art

frei

9403 60 30

– –  Holzmöbel von der in Läden verwendeten Art

frei

9403 60 90

– –  andere Holzmöbel

frei

9403 70 00

–  Kunststoffmöbel

frei

 

–  Möbel aus anderen Stoffen, einschließlich Stuhlrohr, Korbweide/Flechtweide, Bambus oder ähnliche Stoffe

 

 

9403 81 00

– –  aus Bambus oder Rattan

5,6

9403 89 00

– –  andere

5,6

9403 90

–  Teile

 

 

9403 90 10

– –  aus Metall

2,7

9403 90 30

– –  aus Holz

2,7

9403 90 90

– –  aus anderen Stoffen

2,7

9404

Sprungrahmen; Bettausstattungen und ähnliche Waren (z. B. Auflegematratzen, Steppdecken, Deckbetten, Polster, Schlummerrollen und Kopfkissen) mit Federung oder gepolstert oder mit Füllung aus Stoffen aller Art oder aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen

 

 

9404 10 00

–  Sprungrahmen

3,7

 

–  Auflegematratzen

 

 

9404 21

– –  aus Zellkautschuk oder Zellkunststoff, auch überzogen

 

 

9404 21 10

– – –  aus Zellkautschuk

3,7

9404 21 90

– – –  aus Zellkunststoff

3,7

9404 29

– –  aus anderen Stoffen

 

 

9404 29 10

– – –  mit Federkern

3,7

9404 29 90

– – –  andere

3,7

9404 30 00

–  Schlafsäcke

3,7

p/st

9404 90

–  andere

 

 

9404 90 10

– –  mit Federn oder Daunen gefüllt

3,7

9404 90 90

– –  andere

3,7

9405

Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen

 

 

9405 10

–  Lüster und andere elektrische Decken- und Wandleuchten, ausgenommen solche von der für öffentliche Plätze oder Verkehrswege verwendeten Art

 

 

 

– –  aus Kunststoffen oder aus keramischen Stoffen

 

 

9405 10 21

– – –  aus Kunststoffen, von der mit Glühlampen verwendeten Art

4,7

9405 10 40

– – –  andere

4,7

9405 10 50

– –  aus Glas

3,7

 

– –  aus anderen Stoffen

 

 

9405 10 91

– – –  von der mit Glühlampen verwendeten Art

2,7

9405 10 98

– – –  andere

2,7

9405 20

–  elektrische Tisch-, Schreibtisch-, Nachttisch- oder Stehlampen

 

 

 

– –  aus Kunststoffen oder aus keramischen Stoffen

 

 

9405 20 11

– – –  aus Kunststoffen, von der mit Glühlampen verwendeten Art

4,7

9405 20 40

– – –  andere

4,7

9405 20 50

– –  aus Glas

3,7

 

– –  aus anderen Stoffen

 

 

9405 20 91

– – –  von der mit Glühlampen verwendeten Art

2,7

9405 20 99

– – –  andere

2,7

9405 30 00

–  elektrische Beleuchtungen von der für Weihnachtsbäume verwendeten Art

3,7

9405 40

–  andere elektrische Beleuchtungskörper

 

 

9405 40 10

– –  Scheinwerfer

3,7

 

– –  andere

 

 

 

– – –  aus Kunststoffen

 

 

9405 40 31

– – – –  von der mit Glühlampen verwendeten Art

4,7

9405 40 35

– – – –  von der mit Leuchtstoffröhren (Fluoreszenzröhren) verwendeten Art

4,7

9405 40 39

– – – –  andere

4,7

 

– – –  aus anderen Stoffen

 

 

9405 40 91

– – – –  von der mit Glühlampen verwendeten Art

2,7

9405 40 95

– – – –  von der mit Leuchtstoffröhren (Fluoreszenzröhren) verwendeten Art

2,7

9405 40 99

– – – –  andere

2,7

9405 50 00

–  nicht elektrische Beleuchtungskörper

2,7

9405 60

–  Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen

 

 

9405 60 20

– –  aus Kunststoffen

4,7

9405 60 80

– –  aus anderen Stoffen

2,7

 

–  Teile

 

 

9405 91

– –  aus Glas

 

 

9405 91 10

– – –  Waren zum Ausstatten von elektrischen Beleuchtungskörpern (ausgenommen Scheinwerfer)

5,7

9405 91 90

– – –  andere

3,7

9405 92 00

– –  aus Kunststoffen

4,7

9405 99 00

– –  aus anderen Stoffen

2,7

9406 00

Vorgefertigte Gebäude

 

 

9406 00 11

–  Mobilheime

2,7

 

–  andere

 

 

9406 00 20

– –  aus Holz

2,7

 

– –  aus Eisen oder Stahl

 

 

9406 00 31

– – –  Gewächshäuser

2,7

9406 00 38

– – –  andere

2,7

9406 00 80

– –  aus anderen Stoffen

2,7

KAPITEL 95

SPIELZEUG, SPIELE, UNTERHALTUNGSARTIKEL UND SPORTGERÄTE; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 95 gehören nicht:

a)

Kerzen (Position 3406);

b)

Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnische Artikel der Position 3604;

c)

Garne, Monofile, Schnüre oder Messinahaar oder dergleichen für den Fischfang, auch abgepasst, jedoch nicht zusammengesetzte Angelleinen, des Kapitels 39, der Position 4206 oder des Abschnitts XI;

d)

Taschen für Sportgeräte und andere Behältnisse der Position 4202, 4303 oder 4304;

e)

Sportkleidung sowie Maskenkostüme, aus Spinnstoffen, des Kapitels 61 oder 62;

f)

Fahnen und Wimpelgirlanden, aus Spinnstoffen, sowie Segel für Boote, Windsurfbretter oder Segelwagen, des Kapitels 63;

g)

Sportschuhe (ausgenommen solche, an denen Schlittschuhe oder Rollschuhe fest angebracht sind) des Kapitels 64 und besondere Kopfbedeckungen zu Sportzwecken des Kapitels 65;

h)

Gehstöcke, Peitschen, Reitpeitschen oder dergleichen (Position 6602), Teile davon (Position 6603);

ij)

Glasaugen, nicht montiert, für Puppen oder anderes Spielzeug, der Position 7018;

k)

Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39);

l)

Glocken, Klingeln, Gongs und ähnliche Waren der Position 8306;

m)

Flüssigkeitspumpen (Position 8413), Apparate zum Filtrieren oder Reinigen von Flüssigkeiten oder Gasen (Position 8421), Elektromotoren (Position 8501), elektrische Transformatoren (Position 8504) und Geräte für die Funkfernsteuerung (Position 8526);

n)

Sportfahrzeuge (ausgenommen Rodelschlitten, Bobschlitten und dergleichen) des Abschnitts XVII;

o)

zweirädrige Kinderfahrräder (Position 8712);

p)

Sportboote, wie Kanus und Ruderboote (Kapitel 89), und Fortbewegungsmittel dazu (Kapitel 44, wenn sie aus Holz sind);

q)

Schutzbrillen für Sport und Freiluftspiele (Position 9004);

r)

Lockpfeifen und Signalpfeifen (Position 9208);

s)

Waffen und andere Waren des Kapitels 93;

t)

elektrische Girlanden aller Art (Position 9405);

u)

Saiten für Schläger, Zelte, Campingausrüstungen und Fingerhandschuhe, Handschuhe ohne Fingerspitzen und Fausthandschuhe aus Stoffen aller Art (Einreihung nach ihrer stofflichen Beschaffenheit);

v)

Geschirr, Küchenartikel, Toilettenartikel, Teppiche und andere textile Fußbodenbeläge, Kleidung, Bettwäsche, Tischwäsche, Wäsche zur Körperpflege, Küchenwäsche und ähnliche Erzeugnisse, die einen Gebrauchswert haben (Einreihung nach ihrer stofflichen Beschaffenheit).

2.

Die Waren dieses Kapitels können einfache Verzierungen oder unwesentliche Zutaten aus echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten), Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen enthalten.

3.

Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkung 1 werden Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Waren dieses Kapitels bestimmt, wie diese Waren eingereiht.

4.

Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorstehenden Anmerkung 1 zu diesem Kapitel gehören zu Position 9503 insbesondere auch Kombinationen von Waren dieser Position mit einem oder mehreren Bestandteilen, die nicht als Zusammenstellung nach den Bedingungen der Allgemeinen Vorschrift 3 b) betrachtet werden können und die gesondert gestellt in andere Positionen eingereiht werden würden, vorausgesetzt die Waren sind für den Einzelverkauf aufgemacht und die Kombination hat den wesentlichen Charakter von Spielzeug.

5.

Zu Position 9503 gehören nicht Waren, die aufgrund ihrer Aufmachung, Form oder des verwendeten Materials erkennbar ausschließlich für Tiere bestimmt sind, z. B. Spielzeuge für Haustiere (Einreihung nach Beschaffenheit).

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

9501

 

 

 

9502

 

 

 

9503 00

Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen; Puppen; anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art

 

 

9503 00 10

–  Dreiräder, Roller, Autos mit Tretwerk und ähnliche Spielfahrzeuge; Puppenwagen

frei

 

–  Puppen, nur Nachbildungen von Menschen darstellend, einschließlich Teile davon und Zubehör

 

 

9503 00 21

– –  Puppen

4,7

9503 00 29

– –  Teile und Zubehör

frei

9503 00 30

–  elektrische Eisenbahnen, einschließlich Schienen, Signale und anderes Zubehör; maßstabgetreu verkleinerte Modelle zum Zusammenbauen

frei

 

–  andere Bausätze und Baukastenspielzeug

 

 

9503 00 35

– –  aus Kunststoff

4,7

9503 00 39

– –  aus anderen Stoffen

frei

 

–  Spielzeug, Tiere oder nicht menschliche Wesen darstellend

 

 

9503 00 41

– –  Füllmaterial enthaltend

4,7

9503 00 49

– –  andere

frei

9503 00 55

–  Musikspielzeuginstrumente und -geräte

frei

 

–  Puzzles

 

 

9503 00 61

– –  aus Holz

frei

9503 00 69

– –  andere

4,7

9503 00 70

–  anderes Spielzeug, aufgemacht in Zusammenstellungen oder Aufmachungen

4,7

 

–  anderes Spielzeug und Modelle, mit eingebautem Motor

 

 

9503 00 75

– –  aus Kunststoff

4,7

9503 00 79

– –  aus anderen Stoffen

frei

 

–  andere

 

 

9503 00 81

– –  Spielzeugwaffen

frei

9503 00 85

– –  im Gussverfahren hergestellte Miniaturmodelle aus Metall

4,7

 

– –  andere

 

 

9503 00 95

– – –  aus Kunststoff

4,7

9503 00 99

– – –  andere

frei

9504

Gesellschaftsspiele, einschließlich mechanisch betriebene Spiele, Billardspiele, Glücksspieltische und automatische Kegelbahnen (z. B. Bowlingbahnen)

 

 

9504 10 00

–  Videospiele von der mit einem Fernsehempfangsgerät verwendeten Art

frei

9504 20 00

–  Billardspiele aller Art und Zubehör

frei

9504 30

–  andere Spiele, mit Münzen, Geldscheinen, Bankkarten, Spielmarken oder anderen Zahlungsmitteln betrieben, ausgenommen automatische Kegelbahnen (Bowlingbahnen)

 

 

9504 30 10

– –  Spiele mit Bildschirm

frei

p/st

9504 30 20

– –  andere Spiele

frei

p/st

9504 30 90

– –  Teile

frei

9504 40 00

–  Spielkarten

2,7

9504 90

–  andere

 

 

9504 90 10

– –  elektrische Auto-Rennspiele, die den Charakter von Gesellschaftsspielen haben

frei

9504 90 90

– –  andere

frei

9505

Fest-, Karnevals-/Faschings- oder andere Unterhaltungsartikel, einschließlich Zauber- und Scherzartikel

 

 

9505 10

–  Weihnachtsartikel

 

 

9505 10 10

– –  aus Glas

frei

9505 10 90

– –  aus anderen Stoffen

2,7

9505 90 00

–  andere

2,7

9506

Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik, Leicht- und Schwerathletik, andere Sportarten (einschließlich Tischtennis) oder Freiluftspiele, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; Schwimm- und Planschbecken

 

 

 

–  Ski und Skiausrüstungen für den Wintersport

 

 

9506 11

– –  Ski

 

 

9506 11 10

– – –  Langlaufski

3,7

pa

 

– – –  Ski für den alpinen Skilauf

 

 

9506 11 21

– – – –  Monoski und Snowboards

3,7

p/st

9506 11 29

– – – –  andere

3,7

pa

9506 11 80

– – –  andere Ski

3,7

pa

9506 12 00

– –  Skibindungen

3,7

9506 19 00

– –  andere

2,7

 

–  Wasserski, Surfbretter, Windsurfer und andere Ausrüstungen für den Wassersport

 

 

9506 21 00

– –  Windsurfer

2,7

9506 29 00

– –  andere

2,7

 

–  Golfschläger und andere Golfausrüstungen

 

 

9506 31 00

– –  vollständige Golfschläger

2,7

p/st

9506 32 00

– –  Bälle

2,7

p/st

9506 39

– –  andere

 

 

9506 39 10

– – –  Teile von Golfschlägern

2,7

9506 39 90

– – –  andere

2,7

9506 40 00

–  Geräte und Ausrüstungen für Tischtennis

2,7

 

–  Tennis-, Federball- oder ähnliche Schläger, auch ohne Bespannung

 

 

9506 51 00

– –  Tennisschläger, auch ohne Bespannung

4,7

9506 59 00

– –  andere

2,7

 

–  Bälle, ausgenommen Golf- und Tischtennisbälle

 

 

9506 61 00

– –  Tennisbälle

2,7

9506 62 00

– –  aufblasbare Bälle

2,7

9506 69

– –  andere

 

 

9506 69 10

– – –  Kricket- und Polobälle

frei

9506 69 90

– – –  andere

2,7

9506 70

–  Schlittschuhe und Rollschuhe, einschließlich Stiefel mit fest angebrachten Roll- oder Schlittschuhen

 

 

9506 70 10

– –  Schlittschuhe

frei

pa

9506 70 30

– –  Rollschuhe

2,7

pa

9506 70 90

– –  Teile und Zubehör

2,7

 

–  andere

 

 

9506 91

– –  Geräte und Ausrüstungsgegenstände für die allgemeine körperliche Ertüchtigung, Gymnastik oder Leicht- und Schwerathletik

 

 

9506 91 10

– – –  Übungsgeräte mit Systemen zum Einstellen unterschiedlicher Belastungen

2,7

9506 91 90

– – –  andere

2,7

9506 99

– –  andere

 

 

9506 99 10

– – –  Kricket- und Poloausrüstungen, ausgenommen Bälle

frei

9506 99 90

– – –  andere

2,7

9507

Angelruten, Angelhaken und anderes Angelgerät; Handnetze zum Landen von Fischen, Schmetterlingsnetze und ähnliche Netze; Lockgeräte (ausgenommen solche der Position 9208 oder 9705) und ähnliche Jagdgeräte

 

 

9507 10 00

–  Angelruten

3,7

9507 20

–  Angelhaken, auch mit Vorfach

 

 

9507 20 10

– –  Angelhaken, nicht montiert

1,7

9507 20 90

– –  andere

3,7

9507 30 00

–  Angelrollen

3,7

9507 90 00

–  andere

3,7

9508

Karusselle, Luftschaukeln, Schießbuden und andere Schaustellerattraktionen; Wanderzirkusse und Wandertierschauen; Wanderbühnen

 

 

9508 10 00

–  Wanderzirkusse und Wandertierschauen

1,7

9508 90 00

–  andere

1,7

KAPITEL 96

VERSCHIEDENE WAREN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 96 gehören nicht:

a)

Schminkstifte und Stifte für die Körperpflege (Kapitel 33);

b)

Waren des Kapitels 66 (z. B. Teile von Regenschirmen oder Gehstöcken);

c)

Fantasieschmuck (Position 7117);

d)

Teile mit allgemeiner Verwendungsmöglichkeit im Sinne der Anmerkung 2 zu Abschnitt XV, aus unedlen Metallen (Abschnitt XV), und gleichartige Waren aus Kunststoff (Kapitel 39);

e)

Waren des Kapitels 82 (Werkzeuge, Schneidwaren, Essbestecke) mit Griffen oder Teilen aus Schnitz- oder Formstoffen; gesondert gestellt gehören diese Griffe und Teile zu Position 9601 oder 9602;

f)

Waren des Kapitels 90 (z. B. Brillenfassungen (Position 9003), Reißfedern (Position 9017), Bürstenwaren, die offensichtlich in der Medizin, in der Chirurgie, in der Zahn- oder Tierheilkunde Verwendung finden (Position 9018));

g)

Waren des Kapitels 91 (z. B. Uhrengehäuse);

h)

Musikinstrumente, Teile und Zubehör davon (Kapitel 92);

ij)

Waren des Kapitels 93 (Waffen und Teile davon);

k)

Waren des Kapitels 94 (z. B. Möbel, Beleuchtungskörper);

l)

Waren des Kapitels 95 (z. B. Spielzeug, Spiele, Sportgeräte);

m)

Waren des Kapitels 97 (Kunstgegenstände, Sammlungsstücke, Antiquitäten).

2.

Als „pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe“ im Sinne der Position 9602 gelten:

a)

harte Samen, Kerne, Schalen und Nüsse und ähnliche pflanzliche Stoffe, von der zum Schnitzen verwendeten Art (z. B. Steinnuss und Dumpalmnüsse);

b)

Meerschaum und Bernstein, auch rekonstituiert, Gagat (Jett) und jettähnliche mineralische Schnitz- und Formstoffe.

3.

Als „Pinselköpfe“ im Sinne der Position 9603 gelten ungefasste Bündel aus Tierhaaren, Pflanzenfasern oder anderen Stoffen, die ohne Teilung zum Herstellen von Pinseln oder ähnlichen Waren geeignet sind oder die hierzu nur einer geringen ergänzenden Bearbeitung bedürfen, wie Gleichrichten oder Schleifen der Enden.

4.

Waren des Kapitels 96, ausgenommen Waren der Positionen 9601 bis 9606 und 9615, die ganz oder teilweise aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) oder aus echten Perlen oder Zuchtperlen bestehen, verbleiben in diesem Kapitel. Jedoch verbleiben Waren der Positionen 9601 bis 9606 und 9615 nur dann in Kapitel 96, wenn sie nur geringfügige Verzierungen oder unwesentliche Zutaten aus Edelmetallen, Edelmetallplattierungen, echten Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) enthalten.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

9601

Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren)

 

 

9601 10 00

–  Elfenbein, bearbeitet, und Waren aus Elfenbein

2,7

9601 90 00

–  andere

frei

9602 00 00

Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen Gelatine der Position 3503) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine

2,2

9603

Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen

 

 

9603 10 00

–  Besen, aus Reisig oder anderen pflanzlichen Stoffen, gebunden, auch mit Stiel

3,7

p/st

 

–  Zahnbürsten, Rasierpinsel, Haarbürsten, Nagelbürsten, Wimpernbürstchen und andere Bürsten zur Körperpflege, einschließlich Bürsten, die Teile von Apparaten sind

 

 

9603 21 00

– –  Zahnbürsten, einschließlich Bürsten für künstliche Gebisse

3,7

p/st

9603 29

– –  andere

 

 

9603 29 30

– – –  Haarbürsten

3,7

p/st

9603 29 80

– – –  andere

3,7

9603 30

–  Pinsel für Kunstmaler, Schreibpinsel und ähnliche Pinsel zum Auftragen von kosmetischen Erzeugnissen

 

 

9603 30 10

– –  Pinsel für Kunstmaler und Schreibpinsel

3,7

p/st

9603 30 90

– –  Pinsel zum Auftragen von kosmetischen Erzeugnissen

3,7

p/st

9603 40

–  Bürsten und Pinsel zum Auftragen von Anstrichfarben, Lack oder dergleichen (ausgenommen Bürsten und Pinsel der Unterposition 9603 30); Kissen und Roller zum Anstreichen

 

 

9603 40 10

– –  Bürsten und Pinsel zum Auftragen von Anstrichfarben, Lack oder dergleichen

3,7

p/st

9603 40 90

– –  Kissen und Roller zum Anstreichen

3,7

p/st

9603 50 00

–  andere Bürsten, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind

2,7

9603 90

–  andere

 

 

9603 90 10

– –  von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor

2,7

p/st

 

– –  andere

 

 

9603 90 91

– – –  Bürstenwaren für die Straßen- und Haushaltsreinigung, einschließlich Schuh- und Kleiderbürsten; Bürsten für die Tierpflege

3,7

9603 90 99

– – –  andere

3,7

9604 00 00

Handsiebe

3,7

9605 00 00

Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Kleidung

3,7

9606

Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge

 

 

9606 10 00

–  Druckknöpfe und Teile davon

3,7

 

–  Knöpfe

 

 

9606 21 00

– –  aus Kunststoff, nicht mit Spinnstoffen überzogen

3,7

9606 22 00

– –  aus unedlen Metallen, nicht mit Spinnstoffen überzogen

3,7

9606 29 00

– –  andere

3,7

9606 30 00

–  Knopfformen und andere Knopfteile; Knopfrohlinge

2,7

9607

Reißverschlüsse und Teile davon

 

 

 

–  Reißverschlüsse

 

 

9607 11 00

– –  mit Zähnen aus unedlen Metallen

6,7

m

9607 19 00

– –  andere

7,7

m

9607 20

–  Teile

 

 

9607 20 10

– –  aus unedlen Metallen (einschließlich Bänder und Streifen mit Zähnen aus unedlen Metallen)

6,7

9607 20 90

– –  andere

7,7

9608

Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609

 

 

9608 10

–  Kugelschreiber

 

 

9608 10 10

– –  mit flüssiger Tinte

3,7

p/st

 

– –  andere

 

 

9608 10 92

– – –  mit auswechselbarer Mine

3,7

p/st

9608 10 99

– – –  andere

3,7

p/st

9608 20 00

–  Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze

3,7

p/st

 

–  Füllfederhalter und andere Füllhalter

 

 

9608 31 00

– –  zum Zeichnen mit Tusche

3,7

p/st

9608 39

– –  andere

 

 

9608 39 10

– – –  mit Schaft oder Kappe aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen

3,7

p/st

9608 39 90

– – –  andere

3,7

p/st

9608 40 00

–  Füllbleistifte (Dreh- und Druckstifte)

3,7

p/st

9608 50 00

–  Zusammenstellungen von Waren aus zwei oder mehr der vorstehenden Unterpositionen

3,7

9608 60

–  Minen für Kugelschreiber, aus Kugeln und Tintenbehälter bestehend

 

 

9608 60 10

– –  mit flüssiger Tinte

2,7

p/st

9608 60 90

– –  andere

2,7

p/st

 

–  andere

 

 

9608 91 00

– –  Schreibfedern und Schreibfederspitzen

2,7

9608 99 00

– –  andere

2,7

9609

Blei-, Kopier- und Farbstifte (ausgenommen Waren der Position 9608), Griffel, Minen für Stifte, Pastellstifte, Zeichenkohle, Schreib- oder Zeichenkreide und Schneiderkreide

 

 

9609 10

–  Stifte mit festem Schutzmantel

 

 

9609 10 10

– –  Bleistifte

2,7

9609 10 90

– –  andere

2,7

9609 20 00

–  Minen für Stifte

2,7

9609 90

–  andere

 

 

9609 90 10

– –  Pastellstifte und Zeichenkohle

2,7

9609 90 90

– –  andere

1,7

9610 00 00

Schiefertafeln und Tafeln zum Schreiben oder Zeichnen, auch gerahmt

2,7

9611 00 00

Datumstempel, Siegel, Nummernstempel und ähnliche Waren (einschließlich Geräte zum Drucken oder Prägen von Etiketten), für den Handgebrauch; Zusammensetzstempel und Druckkästen, für den Handgebrauch

2,7

9612

Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln

 

 

9612 10

–  Bänder

 

 

9612 10 10

– –  aus Kunststoff

2,7

9612 10 20

– –  aus Chemiefasern, mit einer Breite von weniger als 30 mm, dauerhaft in Kunststoff- oder Metallkassetten eingeschlossen, von der in automatischen Schreibmaschinen, automatischen Datenverarbeitungsmaschinen und anderen Maschinen verwendeten Art

frei

9612 10 80

– –  andere

2,7

9612 20 00

–  Stempelkissen

2,7

9613

Feuerzeuge und andere Anzünder (ausgenommen Anzünder der Position 3603), auch mechanisch oder elektrisch, und Teile davon, ausgenommen Feuersteine und Dochte

 

 

9613 10 00

–  Taschenfeuerzeuge, für Gas, nicht nachfüllbar

2,7

p/st

9613 20 00

–  Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar

2,7

p/st

9613 80 00

–  andere Feuerzeuge und Anzünder

2,7

9613 90 00

–  Teile

2,7

9614 00

Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon

 

 

9614 00 10

–  Pfeifenrohformen aus Wurzelholz oder anderem Holz

frei

9614 00 90

–  andere

2,7

9615

Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen; Haarnadeln, Frisiernadeln, Haarklammern, Lockenwickler und ähnliche Waren, ausgenommen Waren der Position 8516, und Teile davon

 

 

 

–  Frisierkämme, Einsteckkämme, Haarspangen und dergleichen

 

 

9615 11 00

– –  aus Hartkautschuk oder Kunststoff

2,7

9615 19 00

– –  andere

2,7

9615 90 00

–  andere

2,7

9616

Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber zu Toilettenzwecken und Vorrichtungen und Köpfe dafür; Puderquasten und Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln

 

 

9616 10

–  Parfümzerstäuber und ähnliche Zerstäuber zu Toilettenzwecken und Vorrichtungen und Köpfe dafür

 

 

9616 10 10

– –  Zerstäuber

2,7

9616 10 90

– –  Vorrichtungen und Köpfe

2,7

9616 20 00

–  Puderquasten und Kissen, zum Auftragen von Kosmetik- oder Körperpflegemitteln

2,7

9617 00 00

Vakuum-Isolierflaschen und andere Vakuum-Isolierbehälter; Teile davon, ausgenommen Glaskolben

6,7

9618 00 00

Schneiderpuppen, Schaufensterpuppen und ähnliche Waren; bewegliche Figuren und Ausstellungsstücke für Schaufenster

1,7

ABSCHNITT XXI

KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN

KAPITEL 97

KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN

Anmerkungen

1.

Zu Kapitel 97 gehören nicht:

a)

Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ganzsachen und dergleichen, nicht entwertet, der Position 4907;

b)

bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen (Position 5907), ausgenommen solche, die zu Position 9706 gehören;

c)

echte Perlen oder Zuchtperlen sowie Edelsteine und Schmucksteine (Positionen 7101 bis 7103).

2.

Originalstiche, -schnitte und -steindrucke im Sinne der Position 9702 sind Drucke, die von einer oder mehreren vom Künstler vollständig handgearbeiteten Platten in beliebigem, jedoch keinem mechanischen oder fotomechanischen Verfahren auf einen beliebigen Stoff in Schwarzweiß oder Farbig unmittelbar abgezogen sind.

3.

Zu Position 9703 gehören nicht Bildhauerarbeiten, die den Charakter einer Handelsware haben (Serienerzeugnisse, Abgüsse und handwerkliche Erzeugnisse), selbst wenn diese Waren von Künstlern entworfen oder gestaltet wurden.

4.

A)

Vorbehaltlich der vorstehenden Anmerkungen 1, 2 und 3 gehören Waren, bei deren Einreihung Kapitel 97 und andere Kapitel der Nomenklatur in Betracht kommen, zu Kapitel 97.

B)

Zu Position 9706 gehören nicht Waren mit den Merkmalen der Positionen 9701 bis 9705.

5.

Rahmen um Gemälde, Zeichnungen, Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke, Stiche, Schnitte oder Steindrucke werden wie diese eingereiht, wenn sie ihnen nach Art und Wert entsprechen.

Rahmen, die nach Art und Wert den in dieser Anmerkung erwähnten Waren nicht entsprechen, sind getrennt einzureihen.

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

Besondere Maßeinheit

(1)

(2)

(3)

(4)

9701

Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, ausgenommen Zeichnungen der Position 4906 und handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse; Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke

 

 

9701 10 00

–  Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen

frei

9701 90 00

–  andere

frei

9702 00 00

Originalstiche, -schnitte und -steindrucke

frei

9703 00 00

Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art

frei

9704 00 00

Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, ausgenommen die Waren der Position 4907

frei

9705 00 00

Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert

frei

9706 00 00

Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt

frei

KAPITEL 98

VOLLSTÄNDIGE FABRIKATIONSANLAGEN

Anmerkung

Die Verordnungen (EU) Nr. 113/2010 der Kommission  (88) vom 9. Februar 2010 und (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission  (87) vom 18. November 2004 ermöglichen den Mitgliedstaaten eine einfachere Anmeldung für die Ausfuhr und den Eingang oder die Versendung vollständiger Fabrikationsanlagen im Rahmen der Statistik des Außen- und Intrahandels der Europäischen Union. Macht der Mitgliedstaat von der Vereinfachung Gebrauch, sind die Kriterien und das Verfahren hierfür durch nationale Anweisungen festgelegt. (Siehe nachstehende Liste der zuständigen Dienststellen.)

Mitgliedstaat

Name und Adresse der zuständigen Dienststelle

Belgien

Institut des comptes nationaux

p/a Banque nationale de Belgique

Boulevard de Berlaimont 14

BE-1000 Bruxelles

Instituut voor de Nationale Rekeningen

p/a Nationale Bank van België

de Berlaimontlaan 14

BE-1000 Brussel

Bulgarien

Национална агенция за приходите

бул. Дондуков № 52

гр. София, 1000

Tschechische Republik

Český statistický úřad

Na padesátém 3268/81

CZ-100 82 Praha 10 – Strašnice

Dänemark

SKAT København

Told

Sluseholmen 8 B

DK-2450 København SV

Deutschland

Statistisches Bundesamt

Gruppe G3 — Außenhandel

DE-65180 Wiesbaden

Estland

Masku- ja Tolliamet

Narva mnt 9j

EE-15176 Tallinn

Statistikaamet

Väliskaubandusstatistika talitus

Endla 15

EE-15174 Tallinn

Griechenland

Εθνική Στατιστική Υπηρεσία της Ελλάδας

Πειραιώς 46 & Επονιτών

GR-18510 Πειραιάς

Spanien

Departamento de Aduanas e Impuestos Especiales

Avda. Llano Castellano, 17

ES-28071 Madrid

Frankreich

Direction générale des douanes et droits indirects

Bureau E/3 (ensembles industriels extracommunautaires)

Département des statistiques et des études économiques (ensembles industriels intracommunautaires)

11, rue des Deux Communes

FR-93558 Montreuil Cedex

Italien

Agenzia delle dogane

Area Centrale Gestione Tributi e Rapporto con gli Utenti

Ufficio per la tariffa doganale, per i dazi e per i regimi dei prodotti agricoli

Via Mario Carucci, 71

IT-00143 Roma

Istituto Nazionale di Statistica

Servizio Commercio con l’Estero

Via Cesare Balbo 16

IT-00184 Roma

Irland

Central Statistics Office

Ardee Rd

Rathmines

IE-Dublin 6

Office of the Revenue Commissioners

Dublin Castle

IE-Dublin 2

Zypern

Τμήμα Τελωνείων

Υπουργείο Οικονομικών

Γωνία Μιχαήλ Καραολή και Γρηγόρη Αυξεντίου

CY-1096, Λευκωσία

Υπηρεσία Φόρου Προστιθέμενης Αξίας

Τμήμα Τελωνείων

Υπουργείο Οικονομικών

Γωνία Μιχαήλ Καραολή και Γρ. Αυξεντίου

CY-1471, Λευκωσία

Lettland

Latvijas Republikas Centrālā statistikas pārvalde,

Lāčplēša ielā 1,

Rīga, LV-1301

Latvijas Republikas Valsts ieņēmumu dienesta

Galvenā muitas pārvalde,

Kr.Valdemāra ielā 1a,

Rīga, LV-1841

Litauen

Muitines departamentas prie Lietuvos Respublikos finansu ministerijos

A.Jakšto g. 1/25

LT-01105 Vilnius

Luxemburg

Service Central de la Statistique et des Études Économiques

Centre administratif Pierre Werner

13, rue Erasme

LU-1468 Luxembourg-Kirchberg

Ungarn

Központi Statisztikai Hivatal

Külkereskedelem-statisztikai Főosztály

HU-1024, Budapest, Petrezselyem u. 7-9.

Malta

Uffiċċju Nazzjonali ta' I-Istatistika

Lascaris

MT-II-Belt. CMR 02

Niederlande

De inspecteur in wiens ambtsgebied

belanghebbende woont of is gevestigd

Österreich

Zollamt des Bundeslandes, in dem der Anmeldepflichtige seinen Sitz oder Wohnsitz hat,

oder

Bundesanstalt Statistik Austria

Guglgasse 13

AT-1110 Wien

Polen

Właściwy dyrektor izby celnej

Portugal

Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos Especiais sobre o Consumo

Direcção de Serviços de Tributação Aduaneira

Rua Terreiro do Trigo, Edificio da Alfândega, 1.o andar

PT-1149-060 Lisboa

Instituto Nacional de Estatística

DEE/CII - Departamento de Estatísticas Económicas

Serviço de Estatísticas do Comércio Internacional e Produção Industrial

Av. António José de Almeida

PT-1000-043 Lisboa

Rumänien

Institutul National de Statistica

Bd. Libertatii 16

RO-Bucuresti Sector 5

Slowenien

Ministrstvo za finance

Carinska uprava Republike Slovenije

Generalni carinski urad

Šmartinska 55

SI-1523 Ljubljana

(za izvoz blaga)

Statistični urad Republike Slovenije

Vožarski pot 12

SI-1000 Ljubljana

(za odpreme in prejeme blaga)

Slowakei

Štatistický úrad SR

Odbor štatistiky zahraničného obchodu

Miletičova 3

SK-824 67 Bratislava 26

Colné riaditel'stvo SR

Mierová 23

SK-815 11 Bratislava

Finnland

Tullihallitus

PL 512

FI-00101 Helsinki

Tullstyrelsen

PB 512

FI-00101 Helsingfors

Schweden

Tullverket

Box 12854

SE-11298 Stockholm

Statistiska centralbyrån

Box 24300

SE-10451 Stockholm

Vereinigtes Königreich

Head of Compilation: Operations

Statistics and Analysis of Trade Unit

HM Revenue and Customs

3rd floor, Alexander House

21 Victoria Avenue

Southend-on-Sea

GB-SS99 1AA

KN-Code

Warenbezeichnung

 

Komponenten vollständiger Fabrikationsanlagen im Rahmen des Außenhandels (Verordnung (EU) Nr. 113/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010) und des Intrahandels der Europäischen Union (Verordnung (EG) Nr. 1982/2004 der Kommission vom 18. November 2004):

9880 XX 00

Die KN-Codes umfassen folgende Angaben:

Die ersten vier Stellen sind 9880.

Die fünfte und die sechste Stelle bezeichnen das Kapitel der KN, zu dem die Waren, aus denen sich die Komponenten zusammensetzen, gehören.

Die siebte und die achte Stelle sind jeweils 0.

TEIL III

ANHÄNGE ZUM ZOLLTARIF

ABSCHNITT I

ANHÄNGE FÜR LANDWIRTSCHAFTLICHE ERZEUGNISSE

ANHANG 1

AGRARTEILBETRÄGE (EA), ZUSATZZÖLLE ZUCKER (AD S/Z) UND ZUSATZZÖLLE MEHL (AD F/M)

Bei Hinweisen auf diesen Anhang werden der Agrarteilbetrag („EA“) sowie gegebenenfalls der Zusatzzoll auf verschiedene Arten Zucker („AD S/Z“) oder der Zusatzzoll auf Mehl („AD F/M“) bestimmt anhand des Gehalts der betreffenden Ware an:

Milchfett,

Milchproteinen,

Saccharose/Invertzucker/Isoglukose,

Stärke, Stärkeabbauprodukten/Glukose.

Dieser Ware entspricht ein Zusatzcode, der anhand der nachstehenden Tabelle 1 festgesetzt wird. Der für die Ware geltende Agrarteilbetrag (in Euro für 100 kg Eigengewicht) ist in Tabelle 2, Spalte 2, aufgeführt.

Die in Tabelle 2, Spalte 3, aufgeführten Zusatzzölle auf verschiedene Arten Zucker („AD S/Z“) (in Euro für 100 kg Eigengewicht) gelten für Erhebungszwecke nur dann in vollem Umfang, wenn der Zolltarif mit dem Zeichen „AD S/Z“ auf Anhang 1 verweist; die in Spalte 4 aufgeführten Zusatzzölle auf Mehl („AD F/M“) (in Euro für 100 kg Eigengewicht) gelten für Erhebungszwecke nur dann in vollem Umfang, wenn der Zolltarif mit dem Zeichen „AD F/M“ auf Anhang 1 verweist.

Tabelle 1

Zusatzcode (entsprechend Zusammensetzung)

Milchfett (GHT)

Milchprotein (GHT) (92)

Stärke/Glucose (GHT) (90)

≥ 0 < 5

≥ 5 < 25

≥ 25 < 50

≥ 50 < 75

≥ 75

Saccharose/Invertzucker/Isoglucose (GHT) (91)

≥ 0 < 5

≥ 5 < 30

≥ 30 < 50

≥ 50 < 70

≥ 70

≥ 0 < 5

≥ 5 < 30

≥ 30 < 50

≥ 50 < 70

≥ 70

≥ 0 < 5

≥ 5 < 30

≥ 30 < 50

≥ 50

≥ 0 < 5

≥ 5 < 30

≥ 30

≥ 0 < 5

≥ 5

≥ 0 < 1,5

≥ 0 < 2,5

7000

7001

7002

7003

7004

7005

7006

7007

7008

7009

7010

7011

7012

7013

7015

7016

7017

7758

7759

≥ 2,5 < 6

7020

7021

7022

7023

7024

7025

7026

7027

7028

7029

7030

7031

7032

7033

7035

7036

7037

7768

7769

≥ 6 < 18

7040

7041

7042

7043

7044

7045

7046

7047

7048

7049

7050

7051

7052

7053

7055

7056

7057

7778

7779

≥ 18 < 30

7060

7061

7062

7063

7064

7065

7066

7067

7068

7069

7070

7071

7072

7073

7075

7076

7077

7788

7789

≥ 30 < 60

7080

7081

7082

7083

7084

7085

7086

7087

7088

×

7090

7091

7092

×

7095

7096

×

×

×

≥ 60

7800

7801

7802

×

×

7805

7806

7807

×

×

7810

7811

×

×

×

×

×

×

×

≥ 1,5 < 3

≥ 0 < 2,5

7100

7101

7102

7103

7104

7105

7106

7107

7108

7109

7110

7111

7112

7113

7115

7116

7117

7798

7799

≥ 2,5 < 6

7120

7121

7122

7123

7124

7125

7126

7127

7128

7129

7130

7131

7132

7133

7135

7136

7137

7808

7809

≥ 6 < 18

7140

7141

7142

7143

7144

7145

7146

7147

7148

7149

7150

7151

7152

7153

7155

7156

7157

7818

7819

≥ 18 < 30

7160

7161

7162

7163

7164

7165

7166

7167

7168

7169

7170

7171

7172

7173

7175

7176

7177

7828

7829

≥ 30 < 60

7180

7181

7182

7183

×

7185

7186

7187

7188

×

7190

7191

7192

×

7195

7196

×

×

×

≥ 60

7820

7821

7822

×

×

7825

7826

7827

×

×

7830

7831

×

×

×

×

×

×

×

≥ 3 < 6

≥ 0 < 2,5

7840

7841

7842

7843

7844

7845

7846

7847

7848

7849

7850

7851

7852

7853

7855

7856

7857

7858

7859

≥ 2,5 < 12

7200

7201

7202

7203

7204

7205

7206

7207

7208

7209

7210

7211

7212

7213

7215

7216

7217

7220

7221

≥ 12

7260

7261

7262

7263

7264

7265

7266

7267

7268

7269

7270

7271

7272

7273

7275

7276

×

7838

×

≥ 6 < 9

≥ 0 < 4

7860

7861

7862

7863

7864

7865

7866

7867

7868

7869

7870

7871

7872

7873

7875

7876

7877

7878

7879

≥ 4 < 15

7300

7301

7302

7303

7304

7305

7306

7307

7308

7309

7310

7311

7312

7313

7315

7316

7317

7320

7321

≥ 15

7360

7361

7362

7363

7364

7365

7366

7367

7368

7369

7370

7371

7372

7373

7375

7376

×

7378

×

≥ 9 < 12

≥ 0 < 6

7900

7901

7902

7903

7904

7905

7906

7907

7908

7909

7910

7911

7912

7913

7915

7916

7917

7918

7919

≥ 6 < 18

7400

7401

7402

7403

7404

7405

7406

7407

7408

7409

7410

7411

7412

7413

7415

7416

7417

7420

7421

≥ 18

7460

7461

7462

7463

7464

7465

7466

7467

7468

×

7470

7471

7472

×

7475

7476

×

×

×

≥ 12 < 18

≥ 0 < 6

7940

7941

7942

7943

7944

7945

7946

7947

7948

7949

7950

7951

7952

7953

7955

7956

7957

7958

7959

≥ 6 < 18

7500

7501

7502

7503

7504

7505

7506

7507

7508

7509

7510

7511

7512

7513

7515

7516

7517

7520

7521

≥ 18

7560

7561

7562

7563

7564

7565

7566

7567

7568

×

7570

7571

7572

×

7575

7576

×

×

×

≥ 18 < 26

≥ 0 < 6

7960

7961

7962

7963

7964

7965

7966

7967

7968

7969

7970

7971

7972

7973

7975

7976

7977

7978

7979

≥ 6

7600

7601

7602

7603

7604

7605

7606

7607

7608

7609

7610

7611

7612

7613

7615

7616

×

7620

×

≥ 26 < 40

≥ 0 < 6

7980

7981

7982

7983

7984

7985

7986

7987

7988

×

7990

7991

7992

×

7995

7996

×

×

×

≥ 6

7700

7701

7702

7703

×

7705

7706

7707

7708

×

7710

7711

7712

×

7715

7716

×

×

×

≥ 40 < 55

 

7720

7721

7722

7723

×

7725

7726

7727

7728

×

7730

7731

7732

×

7735

7736

×

×

×

≥ 55 < 70

 

7740

7741

7742

×

×

7745

7746

7747

×

×

7750

7751

×

×

×

×

×

×

×

≥ 70 < 85

 

7760

7761

7762

×

×

7765

7766

×

×

×

7770

7771

×

×

×

×

×

×

×

≥ 85

 

7780

7781

×

×

×

7785

7786

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×

×


Tabelle 2

Code

Agrarteilbetrag

AD S/Z

AD F/M

1

2

3

4

7000

0

0

0

7001

10,06

10,06

 

7002

18,87

18,87

 

7003

27,25

27,25

 

7004

38,99

38,99

 

7005

4,16

 

4,16

7006

14,22

10,06

4,16

7007

23,03

18,87

4,16

7008

31,41

27,25

4,16

7009

43,15

38,99

4,16

7010

8,88

 

8,88

7011

18,95

10,06

8,88

7012

27,75

18,87

8,88

7013

36,14

27,25

8,88

7015

13,99

 

13,99

7016

24,05

10,06

13,99

7017

32,85

18,87

13,99

7020

16,63

 

 

7021

26,69

10,06

 

7022

35,5

18,87

 

7023

40,56

27,25

 

7024

52,3

38,99

 

7025

20,79

 

4,16

7026

30,85

10,06

4,16

7027

39,66

18,87

4,16

7028

44,72

27,25

4,16

7029

56,46

38,99

4,16

7030

25,51

 

8,88

7031

35,58

10,06

8,88

7032

44,38

18,87

8,88

7033

49,44

27,25

8,88

7035

27,29

 

13,99

7036

37,35

10,06

13,99

7037

46,16

18,87

13,99

7040

49,9

 

 

7041

59,96

10,06

 

7042

68,76

18,87

 

7043

67,17

27,25

 

7044

78,91

38,99

 

7045

54,05

 

4,16

7046

64,12

10,06

4,16

7047

72,92

18,87

4,16

7048

71,33

27,25

4,16

7049

83,07

38,99

4,16

7050

58,78

 

8,88

7051

68,84

10,06

8,88

7052

77,65

18,87

8,88

7053

76,05

27,25

8,88

7055

53,9

 

13,99

7056

63,96

10,06

13,99

7057

72,77

18,87

13,99

7060

89,1

 

 

7061

99,16

10,06

 

7062

107,97

18,87

 

7063

93,53

27,25

 

7064

110,27

38,99

 

7065

93,26

 

4,16

7066

103,32

10,06

4,16

7067

112,13

18,87

4,16

7068

102,69

27,25

4,16

7069

114,43

38,99

4,16

7070

97,98

 

8,88

7071

108,05

10,06

8,88

7072

116,85

18,87

8,88

7073

107,42

27,25

8,88

7075

85,27

 

13,99

7076

95,33

10,06

13,99

7077

104,13

18,87

13,99

7080

173,45

 

 

7081

183,51

10,06

 

7082

192,32

18,87

 

7083

166,01

27,25

 

7084

177,75

38,99

 

7085

177,61

 

4,16

7086

187,67

10,06

4,16

7087

196,47

18,87

4,16

7088

170,17

27,25

4,16

7090

182,33

 

8,88

7091

192,39

10,06

8,88

7092

201,2

18,87

8,88

7095

152,74

 

13,99

7096

162,81

10,06

13,99

7100

5,69

 

 

7101

15,75

10,06

 

7102

24,55

18,87

 

7103

32,94

27,25

 

7104

44,68

38,99

 

7105

9,84

 

4,16

7106

19,91

10,06

4,16

7107

28,71

18,87

4,16

7108

37,1

27,25

4,16

7109

48,84

38,99

4,16

7110

14,57

 

8,88

7111

24,63

10,06

8,88

7112

33,44

18,87

8,88

7113

41,82

27,25

8,88

7115

19,67

 

13,99

7116

29,73

10,06

13,99

7117

38,54

18,87

13,99

7120

22,32

 

 

7121

32,38

10,06

 

7122

41,19

18,87

 

7123

46,25

27,25

 

7124

57,99

38,99

 

7125

26,48

 

4,16

7126

36,54

10,06

4,16

7127

45,34

18,87

4,16

7128

50,4

27,25

4,16

7129

62,14

38,99

4,16

7130

31,2

 

8,88

7131

41,26

10,06

8,88

7132

50,07

18,87

8,88

7133

55,13

27,25

8,88

7135

32,98

 

13,99

7136

43,04

10,06

13,99

7137

51,85

18,87

13,99

7140

55,58

 

 

7141

65,65

10,06

 

7142

74,45

18,87

 

7143

72,86

27,25

 

7144

84,6

38,99

 

7145

59,74

 

4,16

7146

69,8

10,06

4,16

7147

78,61

18,87

4,16

7148

77,01

27,25

4,16

7149

88,75

38,99

4,16

7150

64,47

 

8,88

7151

74,53

10,06

8,88

7152

88,33

18,87

8,88

7153

81,74

27,25

8,88

7155

59,59

 

13,99

7156

69,65

10,06

13,99

7157

78,46

18,87

13,99

7160

94,79

 

 

7161

104,85

10,06

 

7162

113,65

18,87

 

7163

104,22

27,25

 

7164

115,96

38,99

 

7165

98,94

 

4,16

7166

109,1

10,06

4,16

7167

117,81

18,87

4,16

7168

108,38

27,25

4,16

7169

120,12

38,99

4,16

7170

103,67

 

8,88

7171

113,73

10,06

8,88

7172

122,54

18,87

8,88

7173

113,1

27,25

8,88

7175

90,95

 

13,99

7176

101,01

10,06

13,99

7177

109,82

18,87

13,99

7180

179,13

 

 

7181

189,2

10,06

 

7182

198

18,87

 

7183

171,7

27,25

 

7185

183,29

 

4,16

7186

193,36

10,06

4,16

7187

202,16

18,87

4,16

7188

175,86

27,25

4,16

7190

188,02

 

8,88

7191

198,08

10,06

8,88

7192

206,89

18,87

8,88

7195

158,43

 

13,99

7196

168,49

10,06

13,99

7200

37,49

 

 

7201

47,55

10,06

 

7202

56,36

18,87

 

7203

64,74

27,25

 

7204

76,48

38,99

 

7205

41,65

 

4,16

7206

51,71

10,06

4,16

7207

60,52

18,87

4,16

7208

68,9

27,25

4,16

7209

80,64

38,99

4,16

7210

46,37

 

8,88

7211

56,44

10,06

8,88

7212

65,24

18,87

8,88

7213

73,63

27,25

8,88

7215

51,48

 

13,99

7216

61,54

10,06

13,99

7217

70,34

18,87

13,99

7220

56,58

 

19,09

7221

66,64

10,06

19,09

7260

78,85

 

 

7261

88,91

10,06

 

7262

97,72

18,87

 

7263

106,11

27,25

 

7264

117,85

38,99

 

7265

83,01

 

4,16

7266

93,07

10,06

4,16

7267

101,88

18,87

4,16

7268

110,26

27,25

4,16

7269

122

38,99

4,16

7270

87,73

 

8,88

7271

97,8

10,06

8,88

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18,87

 

7983

112,56

27,25

 

7984

124,3

38,99

 

7985

89,46

 

4,16

7986

99,52

10,06

4,16

7987

108,33

18,87

4,16

7988

116,71

27,25

4,16

7990

94,19

 

8,88

7991

104,25

10,06

8,88

7992

113,05

18,87

8,88

7995

99,29

 

13,99

7996

109,35

10,06

13,99

ANHANG 2

ERZEUGNISSE, FÜR DIE DIE EINFUHRPREISREGELUNG (89) GILT

KN-Code

Warenbezeichnung

Vertragsmäßiger Zollsatz (%)

(1)

(2)

0702 00 00

Tomaten, frisch oder gekühlt

 

–  vom 1. Januar bis 31. März

 

– –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – –  84,6 € oder mehr

 

– – –  82,9 € oder mehr, jedoch weniger als 84,6 €

 

– – –  81,2 € oder mehr, jedoch weniger als 82,9 €

 

– – –  79,5 € oder mehr, jedoch weniger als 81,2 €

 

– – –  77,8 € oder mehr, jedoch weniger als 79,5 €

 

– – –  weniger als 77,8 €

 

–  vom 1. April bis 30. April

 

– –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – –  112,6 € oder mehr

 

– – –  110,3 € oder mehr, jedoch weniger als 112,6 €

 

– – –  108,1 € oder mehr, jedoch weniger als 110,3 €

 

– – –  105,8 € oder mehr, jedoch weniger als 108,1 €

 

– – –  103,6 € oder mehr, jedoch weniger als 105,8 €

 

– – –  weniger als 103,6 €

 

–  vom 1. Mai bis 14. Mai

 

– –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – –  72,6 € oder mehr

 

– – –  71,1 € oder mehr, jedoch weniger als 72,6 €

 

– – –  69,7 € oder mehr, jedoch weniger als 71,1 €

 

– – –  68,2 € oder mehr, jedoch weniger als 69,7 €

 

– – –  66,8 € oder mehr, jedoch weniger als 68,2 €

 

– – –  weniger als 66,8 €

 

–  vom 15. Mai bis 31. Mai

 

– –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – –  72,6 € oder mehr

 

– – –  71,1 € oder mehr, jedoch weniger als 72,6 €

 

– – –  69,7 € oder mehr, jedoch weniger als 71,1 €

 

– – –  68,2 € oder mehr, jedoch weniger als 69,7 €

 

– – –  66,8 € oder mehr, jedoch weniger als 68,2 €

 

– – –  weniger als 66,8 €

 

–  vom 1. Juni bis 30. September

 

– –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – –  52,6 € oder mehr

 

– – –  51,5 € oder mehr, jedoch weniger als 52,6 €

 

– – –  50,5 € oder mehr, jedoch weniger als 51,5 €

 

– – –  49,4 € oder mehr, jedoch weniger als 50,5 €

 

– – –  48,4 € oder mehr, jedoch weniger als 49,4 €

 

– – –  weniger als 48,4 €

 

–  vom 1. Oktober bis 31. Oktober

 

– –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – –  62,6 € oder mehr

 

– – –  61,3 € oder mehr, jedoch weniger als 62,6 €

 

– – –  60,1 € oder mehr, jedoch weniger als 61,3 €

 

– – –  58,8 € oder mehr, jedoch weniger als 60,1 €

 

– – –  57,6 € oder mehr, jedoch weniger als 58,8 €

 

– – –  weniger als 57,6 €

 

–  vom 1. November bis 20. Dezember

 

– –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – –  62,6 € oder mehr

 

– – –  61,3 € oder mehr, jedoch weniger als 62,6 €

 

– – –  60,1 € oder mehr, jedoch weniger als 61,3 €

 

– – –  58,8 € oder mehr, jedoch weniger als 60,1 €

 

– – –  57,6 € oder mehr, jedoch weniger als 58,8 €

 

– – –  weniger als 57,6 €

 

–  vom 21. Dezember bis 31. Dezember

 

– –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – –  67,6 € oder mehr

 

– – –  66,2 € oder mehr, jedoch weniger als 67,6 €

 

– – –  64,9 € oder mehr, jedoch weniger als 66,2 €

 

– – –  63,5 € oder mehr, jedoch weniger als 64,9 €

 

– – –  62,2 € oder mehr, jedoch weniger als 63,5 €

 

– – –  weniger als 62,2 €

0707 00

Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt

0707 00 05

–  Gurken

 

– –  vom 1. Januar bis Ende Februar

 

– – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – –  67,5 € oder mehr

 

– – – –  66,2 € oder mehr, jedoch weniger als 67,5 €

 

– – – –  64,8 € oder mehr, jedoch weniger als 66,2 €

 

– – – –  63,5 € oder mehr, jedoch weniger als 64,8 €

 

– – – –  62,1 € oder mehr, jedoch weniger als 63,5 €

 

– – – –  weniger als 62,1 €

 

– –  vom 1. März bis 30. April

 

– – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – –  110,5 € oder mehr

 

– – – –  108,3 € oder mehr, jedoch weniger als 110,5 €

 

– – – –  106,1 € oder mehr, jedoch weniger als 108,3 €

 

– – – –  103,9 € oder mehr, jedoch weniger als 106,1 €

 

– – – –  101,7 € oder mehr, jedoch weniger als 103,9 €

 

– – – –  weniger als 101,7 €

 

– –  vom 1. Mai bis 15. Mai

 

– – –  zur Verarbeitung bestimmt (12)

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  48,1 € oder mehr

 

– – – – –  47,1 € oder mehr, aber weniger als 48,1 €

 

– – – – –  46,2 € oder mehr, aber weniger als 47,1 €

 

– – – – –  45,2 € oder mehr, aber weniger als 46,2 €

 

– – – – –  44,3 € oder mehr, aber weniger als 45,2 €

 

– – – – –  35 € (93) oder mehr, aber weniger als 44,3 €

 

– – – – –  34,3 € (93) oder mehr, aber weniger als 35 € (93)

 

– – – – –  33,6 € (93) oder mehr, aber weniger als 34,3 € (93)

 

– – – – –  32,9 € (93) oder mehr, aber weniger als 33,6 € (93)

 

– – – – –  32,2 € (93) oder mehr, aber weniger als 32,9 € (93)

 

– – – – –  weniger als 32,2 € (93)

 

– – –  andere

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  48,1 € oder mehr

 

– – – – –  47,1 € oder mehr, jedoch weniger als 48,1 €

 

– – – – –  46,2 € oder mehr, jedoch weniger als 47,1 €

 

– – – – –  45,2 € oder mehr, jedoch weniger als 46,2 €

 

– – – – –  44,3 € oder mehr, jedoch weniger als 45,2 €

 

– – – – –  weniger als 44,3 €

 

– –  vom 16. Mai bis 30. September

 

– – –  zur Verarbeitung bestimmt (12)

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  48,1 € oder mehr

 

– – – – –  47,1 € oder mehr, aber weniger als 48,1 €

 

– – – – –  46,2 € oder mehr, aber weniger als 47,1 €

 

– – – – –  45,2 € oder mehr, aber weniger als 46,2 €

 

– – – – –  44,3 € oder mehr, aber weniger als 45,2 €

 

– – – – –  35 € (93) oder mehr, aber weniger als 44,3 €

 

– – – – –  34,3 € (93) oder mehr, aber weniger als 35 € (93)

 

– – – – –  33,6 € (93) oder mehr, aber weniger als 34,3 € (93)

 

– – – – –  32,9 € (93) oder mehr, aber weniger als 33,6 € (93)

 

– – – – –  32,2 € (93) oder mehr, aber weniger als 32,9 € (93)

 

– – – – –  weniger als 32,2 € (93)

 

– – –  andere

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  48,1 € oder mehr

 

– – – – –  47,1 € oder mehr, jedoch weniger als 48,1 €

 

– – – – –  46,2 € oder mehr, jedoch weniger als 47,1 €

 

– – – – –  45,2 € oder mehr, jedoch weniger als 46,2 €

 

– – – – –  44,3 € oder mehr, jedoch weniger als 45,2 €

 

– – – – –  weniger als 44,3 €

 

– –  vom 1. Oktober bis 31. Oktober

 

– – –  zur Verarbeitung bestimmt (12)

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  68,3 € oder mehr

 

– – – – –  66,9 € oder mehr, aber weniger als 68,3 €

 

– – – – –  65,6 € oder mehr, aber weniger als 66,9 €

 

– – – – –  64,2 € oder mehr, aber weniger als 65,6 €

 

– – – – –  62,8 € oder mehr, aber weniger als 64,2 €

 

– – – – –  35 € (93) oder mehr, aber weniger als 62,8 €

 

– – – – –  34,3 € (93) oder mehr, aber weniger als 35 € (93)

 

– – – – –  33,6 € (93) oder mehr, aber weniger als 34,3 € (93)

 

– – – – –  32,9 € (93) oder mehr, aber weniger als 33,6 € (93)

 

– – – – –  32,2 € (93) oder mehr, aber weniger als 32,9 € (93)

 

– – – – –  weniger als 32,2 € (93)

 

– – –  andere

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  68,3 € oder mehr

 

– – – – –  66,9 € oder mehr, jedoch weniger als 68,3 €

 

– – – – –  65,6 € oder mehr, jedoch weniger als 66,9 €

 

– – – – –  64,2 € oder mehr, jedoch weniger als 65,6 €

 

– – – – –  62,8 € oder mehr, jedoch weniger als 64,2 €

 

– – – – –  weniger als 62,8 €

 

– –  vom 1. November bis 10. November

 

– – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – –  68,3 € oder mehr

 

– – – –  66,9 € oder mehr, jedoch weniger als 68,3 €

 

– – – –  65,6 € oder mehr, jedoch weniger als 66,9 €

 

– – – –  64,2 € oder mehr, jedoch weniger als 65,6 €

 

– – – –  62,8 € oder mehr, jedoch weniger als 64,2 €

 

– – – –  weniger als 62,8 €

 

– –  vom 11. November bis 31. Dezember

 

– – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – –  60,5 € oder mehr

 

– – – –  59,3 € oder mehr, jedoch weniger als 60,5 €

 

– – – –  58,1 € oder mehr, jedoch weniger als 59,3 €

 

– – – –  56,9 € oder mehr, jedoch weniger als 58,1 €

 

– – – –  55,7 € oder mehr, jedoch weniger als 56,9 €

 

– – – –  weniger als 55,7 €

0709

Anderes Gemüse, frisch oder gekühlt

0709 90

–  anderes

0709 90 70

– –  Zucchini (Courgettes)

 

– – –  vom 1. Januar bis 31. Januar

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  48,8 € oder mehr

 

– – – – –  47,8 € oder mehr, jedoch weniger als 48,8 €

 

– – – – –  46,8 € oder mehr, jedoch weniger als 47,8 €

 

– – – – –  45,9 € oder mehr, jedoch weniger als 46,8 €

 

– – – – –  44,9 € oder mehr, jedoch weniger als 45,9 €

 

– – – – –  weniger als 44,9 €

 

– – –  vom 1. Februar bis 31. März

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  41,3 € oder mehr

 

– – – – –  40,5 € oder mehr, jedoch weniger als 41,3 €

 

– – – – –  39,6 € oder mehr, jedoch weniger als 40,5 €

 

– – – – –  38,8 € oder mehr, jedoch weniger als 39,6 €

 

– – – – –  38 € oder mehr, jedoch weniger als 38,8 €

 

– – – – –  weniger als 38 €

 

– – –  vom 1. April bis 31. Mai

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  69,2 € oder mehr

 

– – – – –  67,8 € oder mehr, jedoch weniger als 69,2 €

 

– – – – –  66,4 € oder mehr, jedoch weniger als 67,8 €

 

– – – – –  65 € oder mehr, jedoch weniger als 66,4 €

 

– – – – –  63,7 € oder mehr, jedoch weniger als 65 €

 

– – – – –  weniger als 63,7 €

 

– – –  vom 1. Juni bis 31. Juli

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  41,3 € oder mehr

 

– – – – –  40,5 € oder mehr, jedoch weniger als 41,3 €

 

– – – – –  39,6 € oder mehr, jedoch weniger als 40,5 €

 

– – – – –  38,8 € oder mehr, jedoch weniger als 39,6 €

 

– – – – –  38 € oder mehr, jedoch weniger als 38,8 €

 

– – – – –  weniger als 38 €

 

– – –  vom 1. August bis 31. Dezember

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  48,8 € oder mehr

 

– – – – –  47,8 € oder mehr, jedoch weniger als 48,8 €

 

– – – – –  46,8 € oder mehr, jedoch weniger als 47,8 €

 

– – – – –  45,9 € oder mehr, jedoch weniger als 46,8 €

 

– – – – –  44,9 € oder mehr, jedoch weniger als 45,9 €

 

– – – – –  weniger als 44,9 €

0709 90 80

– –  Artischocken

 

– – –  vom 1. Januar bis 31. Mai

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  82,6 € oder mehr

 

– – – – –  80,9 € oder mehr, jedoch weniger als 82,6 €

 

– – – – –  79,3 € oder mehr, jedoch weniger als 80,9 €

 

– – – – –  77,6 € oder mehr, jedoch weniger als 79,3 €

 

– – – – –  76 € oder mehr, jedoch weniger als 77,6 €

 

– – – – –  weniger als 76 €

 

– – –  vom 1. Juni bis 30. Juni

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  65,4 € oder mehr

 

– – – – –  64,1 € oder mehr, jedoch weniger als 65,4 €

 

– – – – –  62,8 € oder mehr, jedoch weniger als 64,1 €

 

– – – – –  61,5 € oder mehr, jedoch weniger als 62,8 €

 

– – – – –  60,2 € oder mehr, jedoch weniger als 61,5 €

 

– – – – –  weniger als 60,2 €

 

– – –  vom 1. Juli bis 31. Oktober

 

– – –  vom 1. November bis 31. Dezember

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  94,3 € oder mehr

 

– – – – –  92,4 € oder mehr, jedoch weniger als 94,3 €

 

– – – – –  90,5 € oder mehr, jedoch weniger als 92,4 €

 

– – – – –  88,6 € oder mehr, jedoch weniger als 90,5 €

 

– – – – –  86,8 € oder mehr, jedoch weniger als 88,6 €

 

– – – – –  weniger als 86,8 €

0805

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet

0805 10

–  Orangen

0805 10 20

– –  Süßorangen, frisch

 

– – –  vom 1. Januar bis 31. März

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  35,4 € oder mehr

 

– – – – –  34,7 € oder mehr, jedoch weniger als 35,4 €

 

– – – – –  34 € oder mehr, jedoch weniger als 34,7 €

 

– – – – –  33,3 € oder mehr, jedoch weniger als 34 €

 

– – – – –  32,6 € oder mehr, jedoch weniger als 33,3 €

 

– – – – –  weniger als 32,6 €

 

– – –  vom 1. April bis 30. April

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  35,4 € oder mehr

 

– – – – –  34,7 € oder mehr, jedoch weniger als 35,4 €

 

– – – – –  34 € oder mehr, jedoch weniger als 34,7 €

 

– – – – –  33,3 € oder mehr, jedoch weniger als 34 €

 

– – – – –  32,6 € oder mehr, jedoch weniger als 33,3 €

 

– – – – –  weniger als 32,6 €

 

– – –  vom 1. Mai bis 15. Mai

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  35,4 € oder mehr

 

– – – – –  34,7 € oder mehr, jedoch weniger als 35,4 €

 

– – – – –  34 € oder mehr, jedoch weniger als 34,7 €

 

– – – – –  33,3 € oder mehr, jedoch weniger als 34 €

 

– – – – –  32,6 € oder mehr, jedoch weniger als 33,3 €

 

– – – – –  weniger als 32,6 €

 

– – –  vom 16. Mai bis 31. Mai

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  35,4 € oder mehr

 

– – – – –  34,7 € oder mehr, jedoch weniger als 35,4 €

 

– – – – –  34 € oder mehr, jedoch weniger als 34,7 €

 

– – – – –  33,3 € oder mehr, jedoch weniger als 34 €

 

– – – – –  32,6 € oder mehr, jedoch weniger als 33,3 €

 

– – – – –  weniger als 32,6 €

 

– – –  vom 1. Juni bis 15. Oktober

 

– – –  vom 16. Oktober bis 30. November

 

– – –  vom 1. Dezember bis 31. Dezember

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  35,4 € oder mehr

 

– – – – –  34,7 € oder mehr, jedoch weniger als 35,4 €

 

– – – – –  34 € oder mehr, jedoch weniger als 34,7 €

 

– – – – –  33,3 € oder mehr, jedoch weniger als 34 €

 

– – – – –  32,6 € oder mehr, jedoch weniger als 33,3 €

 

– – – – –  weniger als 32,6 €

0805 20

–  Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten

0805 20 10

– –  Clementinen

 

– – –  vom 1. Januar bis Ende Februar

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  64,9 € oder mehr

 

– – – – –  63,6 € oder mehr, jedoch weniger als 64,9 €

 

– – – – –  62,3 € oder mehr, jedoch weniger als 63,6 €

 

– – – – –  61 € oder mehr, jedoch weniger als 62,3 €

 

– – – – –  59,7 € oder mehr, jedoch weniger als 61 €

 

– – – – –  weniger als 59,7 €

 

– – –  vom 1. März bis 31. Oktober

 

– – –  vom 1. November bis 31. Dezember

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  64,9 € oder mehr

 

– – – – –  63,6 € oder mehr, jedoch weniger als 64,9 €

 

– – – – –  62,3 € oder mehr, jedoch weniger als 63,6 €

 

– – – – –  61 € oder mehr, jedoch weniger als 62,3 €

 

– – – – –  59,7 € oder mehr, jedoch weniger als 61 €

 

– – – – –  weniger als 59,7 €

0805 20 30

– –  Monreales und Satsumas

 

– – –  vom 1. Januar bis Ende Februar

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  28,6 € oder mehr

 

– – – – –  28 € oder mehr, jedoch weniger als 28,6 €

 

– – – – –  27,5 € oder mehr, jedoch weniger als 28 €

 

– – – – –  26,9 € oder mehr, jedoch weniger als 27,5 €

 

– – – – –  26,3 € oder mehr, jedoch weniger als 26,9 €

 

– – – – –  weniger als 26,3 €

 

– – –  vom 1. März bis 31. Oktober

 

– – –  vom 1. November bis 31. Dezember

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  28,6 € oder mehr

 

– – – – –  28 € oder mehr, jedoch weniger als 28,6 €

 

– – – – –  27,5 € oder mehr, jedoch weniger als 28 €

 

– – – – –  26,9 € oder mehr, jedoch weniger als 27,5 €

 

– – – – –  26,3 € oder mehr, jedoch weniger als 26,9 €

 

– – – – –  weniger als 26,3 €

0805 20 50

– –  Mandarinen und Wilkings

 

– – –  vom 1. Januar bis Ende Februar

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  28,6 € oder mehr

 

– – – – –  28 € oder mehr, jedoch weniger als 28,6 €

 

– – – – –  27,5 € oder mehr, jedoch weniger als 28 €

 

– – – – –  26,9 € oder mehr, jedoch weniger als 27,5 €

 

– – – – –  26,3 € oder mehr, jedoch weniger als 26,9 €

 

– – – – –  weniger als 26,3 €

 

– – –  vom 1. März bis 31. Oktober

 

– – –  vom 1. November bis 31. Dezember

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  28,6 € oder mehr

 

– – – – –  28 € oder mehr, jedoch weniger als 28,6 €

 

– – – – –  27,5 € oder mehr, jedoch weniger als 28 €

 

– – – – –  26,9 € oder mehr, jedoch weniger als 27,5 €

 

– – – – –  26,3 € oder mehr, jedoch weniger als 26,9 €

 

– – – – –  weniger als 26,3 €

0805 20 70

– –  Tangerinen

 

– – –  vom 1. Januar bis Ende Februar

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  28,6 € oder mehr

 

– – – – –  28 € oder mehr, jedoch weniger als 28,6 €

 

– – – – –  27,5 € oder mehr, jedoch weniger als 28 €

 

– – – – –  26,9 € oder mehr, jedoch weniger als 27,5 €

 

– – – – –  26,3 € oder mehr, jedoch weniger als 26,9 €

 

– – – – –  weniger als 26,3 €

 

– – –  vom 1. März bis 31. Oktober

 

– – –  vom 1. November bis 31. Dezember

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  28,6 € oder mehr

 

– – – – –  28 € oder mehr, jedoch weniger als 28,6 €

 

– – – – –  27,5 € oder mehr, jedoch weniger als 28 €

 

– – – – –  26,9 € oder mehr, jedoch weniger als 27,5 €

 

– – – – –  26,3 € oder mehr, jedoch weniger als 26,9 €

 

– – – – –  weniger als 26,3 €

0805 20 90

– –  andere

 

– – –  vom 1. Januar bis Ende Februar

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  28,6 € oder mehr

 

– – – – –  28 € oder mehr, jedoch weniger als 28,6 €

 

– – – – –  27,5 € oder mehr, jedoch weniger als 28 €

 

– – – – –  26,9 € oder mehr, jedoch weniger als 27,5 €

 

– – – – –  26,3 € oder mehr, jedoch weniger als 26,9 €

 

– – – – –  weniger als 26,3 €

 

– – –  vom 1. März bis 31. Oktober

 

– – –  vom 1. November bis 31. Dezember

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  28,6 € oder mehr

 

– – – – –  28 € oder mehr, jedoch weniger als 28,6 €

 

– – – – –  27,5 € oder mehr, jedoch weniger als 28 €

 

– – – – –  26,9 € oder mehr, jedoch weniger als 27,5 €

 

– – – – –  26,3 € oder mehr, jedoch weniger als 26,9 €

 

– – – – –  weniger als 26,3 €

0805 50

–  Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia)

0805 50 10

– –  Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum)

 

– – –  vom 1. Januar bis 30. April

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  46,2 € oder mehr

 

– – – – –  45,3 € oder mehr, jedoch weniger als 46,2 €

 

– – – – –  44,4 € oder mehr, jedoch weniger als 45,3 €

 

– – – – –  43,4 € oder mehr, jedoch weniger als 44,4 €

 

– – – – –  42,5 € oder mehr, jedoch weniger als 43,4 €

 

– – – – –  weniger als 42,5 €

 

– – –  vom 1. Mai bis 31. Mai

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  46,2 € oder mehr

 

– – – – –  45,3 € oder mehr, jedoch weniger als 46,2 €

 

– – – – –  44,4 € oder mehr, jedoch weniger als 45,3 €

 

– – – – –  43,4 € oder mehr, jedoch weniger als 44,4 €

 

– – – – –  42,5 € oder mehr, jedoch weniger als 43,4 €

 

– – – – –  41,6 € oder mehr, jedoch weniger als 42,5 €

 

– – – – –  40,7 € oder mehr, jedoch weniger als 41,6 €

 

– – – – –  39,7 € oder mehr, jedoch weniger als 40,7 €

 

– – – – –  38,8 € oder mehr, jedoch weniger als 39,7 €

 

– – – – –  weniger als 38,8 €

 

– – –  vom 1. Juni bis 31. Juli

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  55,8 € oder mehr

 

– – – – –  54,7 € oder mehr, jedoch weniger als 55,8 €

 

– – – – –  53,6 € oder mehr, jedoch weniger als 54,7 €

 

– – – – –  52,5 € oder mehr, jedoch weniger als 53,6 €

 

– – – – –  51,3 € oder mehr, jedoch weniger als 52,5 €

 

– – – – –  50,2 € oder mehr, jedoch weniger als 51,3 €

 

– – – – –  49,1 € oder mehr, jedoch weniger als 50,2 €

 

– – – – –  48 € oder mehr, jedoch weniger als 49,1 €

 

– – – – –  46,9 € oder mehr, jedoch weniger als 48 €

 

– – – – –  weniger als 46,9 €

 

– – –  vom 1. August bis 15. August

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  55,8 € oder mehr

 

– – – – –  54,7 € oder mehr, jedoch weniger als 55,8 €

 

– – – – –  53,6 € oder mehr, jedoch weniger als 54,7 €

 

– – – – –  52,5 € oder mehr, jedoch weniger als 53,6 €

 

– – – – –  51,3 € oder mehr, jedoch weniger als 52,5 €

 

– – – – –  50,2 € oder mehr, jedoch weniger als 51,3 €

 

– – – – –  49,1 € oder mehr, jedoch weniger als 50,2 €

 

– – – – –  48 € oder mehr, jedoch weniger als 49,1 €

 

– – – – –  weniger als 48 €

 

– – –  vom 16. August bis 31. Oktober

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  55,8 € oder mehr

 

– – – – –  54,7 € oder mehr, jedoch weniger als 55,8 €

 

– – – – –  53,6 € oder mehr, jedoch weniger als 54,7 €

 

– – – – –  52,5 € oder mehr, jedoch weniger als 53,6 €

 

– – – – –  51,3 € oder mehr, jedoch weniger als 52,5 €

 

– – – – –  weniger als 51,3 €

 

– – –  vom 1. November bis 31. Dezember

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  46,2 € oder mehr

 

– – – – –  45,3 € oder mehr, jedoch weniger als 46,2 €

 

– – – – –  44,4 € oder mehr, jedoch weniger als 45,3 €

 

– – – – –  43,4 € oder mehr, jedoch weniger als 44,4 €

 

– – – – –  42,5 € oder mehr, jedoch weniger als 43,4 €

 

– – – – –  weniger als 42,5 €

0806

Weintrauben, frisch oder getrocknet

0806 10

–  frisch

0806 10 10

– –  Tafeltrauben

 

– – –  vom 1. Januar bis 14. Juli

 

– – – –  der Sorte „Empereur“ (Vitis vinifera cv.), vom 1. Januar bis 31. Januar (29)

 

– – – –  andere

 

– – –  vom 15. Juli bis 20. Juli

 

– – –  vom 21. Juli bis 31. Oktober

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  54,6 € oder mehr

 

– – – – –  53,5 € oder mehr, jedoch weniger als 54,6 €

 

– – – – –  52,4 € oder mehr, jedoch weniger als 53,5 €

 

– – – – –  51,3 € oder mehr, jedoch weniger als 52,4 €

 

– – – – –  50,2 € oder mehr, jedoch weniger als 51,3 €

 

– – – – –  weniger als 50,2 €

 

– – –  vom 1. November bis 20. November

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  47,6 € oder mehr

 

– – – – –  46,6 € oder mehr, jedoch weniger als 47,6 €

 

– – – – –  45,7 € oder mehr, jedoch weniger als 46,6 €

 

– – – – –  44,7 € oder mehr, jedoch weniger als 45,7 €

 

– – – – –  43,8 € oder mehr, jedoch weniger als 44,7 €

 

– – – – –  weniger als 43,8 €

 

– – –  vom 21. November bis 31. Dezember

 

– – – –  der Sorte „Empereur“ (Vitis vinifera cv.), vom 1. Dezember bis 31. Dezember (29)

 

– – – –  andere

0808

Äpfel, Birnen und Quitten, frisch

0808 10

–  Äpfel

0808 10 80

– –  andere

 

– – –  vom 1. Januar bis 14. Februar

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  56,8 € oder mehr

 

– – – – –  55,7 € oder mehr, jedoch weniger als 56,8 €

 

– – – – –  54,5 € oder mehr, jedoch weniger als 55,7 €

 

– – – – –  53,4 € oder mehr, jedoch weniger als 54,5 €

 

– – – – –  52,3 € oder mehr, jedoch weniger als 53,4 €

 

– – – – –  weniger als 52,3 €

 

– – –  vom 15. Februar bis 31. März

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  56,8 € oder mehr

 

– – – – –  55,7 € oder mehr, jedoch weniger als 56,8 €

 

– – – – –  54,5 € oder mehr, jedoch weniger als 55,7 €

 

– – – – –  53,4 € oder mehr, jedoch weniger als 54,5 €

 

– – – – –  52,3 € oder mehr, jedoch weniger als 53,4 €

 

– – – – –  51,1 € oder mehr, jedoch weniger als 52,3 €

 

– – – – –  50 € oder mehr, jedoch weniger als 51,1 €

 

– – – – –  weniger als 50 €

 

– – –  vom 1. April bis 30. Juni

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  56,8 € oder mehr

 

– – – – –  55,7 € oder mehr, jedoch weniger als 56,8 €

 

– – – – –  54,5 € oder mehr, jedoch weniger als 55,7 €

 

– – – – –  53,4 € oder mehr, jedoch weniger als 54,5 €

 

– – – – –  52,3 € oder mehr, jedoch weniger als 53,4 €

 

– – – – –  51,1 € oder mehr, jedoch weniger als 52,3 €

 

– – – – –  50 € oder mehr, jedoch weniger als 51,1 €

 

– – – – –  48,8 € oder mehr, jedoch weniger als 50 €

 

– – – – –  weniger als 48,8 €

 

– – –  vom 1. Juli bis 15. Juli

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  45,7 € oder mehr

 

– – – – –  44,8 € oder mehr, jedoch weniger als 45,7 €

 

– – – – –  43,9 € oder mehr, jedoch weniger als 44,8 €

 

– – – – –  43 € oder mehr, jedoch weniger als 43,9 €

 

– – – – –  42 € oder mehr, jedoch weniger als 43 €

 

– – – – –  41,1 € oder mehr, jedoch weniger als 42 €

 

– – – – –  40,2 € oder mehr, jedoch weniger als 41,1 €

 

– – – – –  39,3 € oder mehr, jedoch weniger als 40,2 €

 

– – – – –  weniger als 39,3 €

 

– – –  vom 16. Juli bis 31. Juli

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  45,7 € oder mehr

 

– – – – –  44,8 € oder mehr, jedoch weniger als 45,7 €

 

– – – – –  43,9 € oder mehr, jedoch weniger als 44,8 €

 

– – – – –  43 € oder mehr, jedoch weniger als 43,9 €

 

– – – – –  42 € oder mehr, jedoch weniger als 43 €

 

– – – – –  weniger als 42 €

 

– – –  vom 1. August bis 31. Dezember

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  45,7 € oder mehr

 

– – – – –  44,8 € oder mehr, jedoch weniger als 45,7 €

 

– – – – –  43,9 € oder mehr, jedoch weniger als 44,8 €

 

– – – – –  43 € oder mehr, jedoch weniger als 43,9 €

 

– – – – –  42 € oder mehr, jedoch weniger als 43 €

 

– – – – –  weniger als 42 €

0808 20

–  Birnen und Quitten

 

– –  Birnen

0808 20 50

– – –  andere

 

– – – –  vom 1. Januar bis 31. Januar

 

– – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – – –  51 € oder mehr

 

– – – – – –  50 € oder mehr, jedoch weniger als 51 €

 

– – – – – –  49 € oder mehr, jedoch weniger als 50 €

 

– – – – – –  47,9 € oder mehr, jedoch weniger als 49 €

 

– – – – – –  46,9 € oder mehr, jedoch weniger als 47,9 €

 

– – – – – –  weniger als 46,9 €

 

– – – –  vom 1. Februar bis 31. März

 

– – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – – –  51 € oder mehr

 

– – – – – –  50 € oder mehr, jedoch weniger als 51 €

 

– – – – – –  49 € oder mehr, jedoch weniger als 50 €

 

– – – – – –  47,9 € oder mehr, jedoch weniger als 49 €

 

– – – – – –  46,9 € oder mehr, jedoch weniger als 47,9 €

 

– – – – – –  weniger als 46,9 €

 

– – – –  vom 1. April bis 30. April

 

– – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – – –  51 € oder mehr

 

– – – – – –  50 € oder mehr, jedoch weniger als 51 €

 

– – – – – –  49 € oder mehr, jedoch weniger als 50 €

 

– – – – – –  47,9 € oder mehr, jedoch weniger als 49 €

 

– – – – – –  46,9 € oder mehr, jedoch weniger als 47,9 €

 

– – – – – –  45,9 € oder mehr, jedoch weniger als 46,9 €

 

– – – – – –  44,9 € oder mehr, jedoch weniger als 45,9 €

 

– – – – – –  43,9 € oder mehr, jedoch weniger als 44,9 €

 

– – – – – –  weniger als 43,9 €

 

– – – –  vom 1. Mai bis 30. Juni

 

– – – –  vom 1. Juli bis 15. Juli

 

– – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – – –  46,5 € oder mehr

 

– – – – – –  45,6 € oder mehr, jedoch weniger als 46,5 €

 

– – – – – –  44,6 € oder mehr, jedoch weniger als 45,6 €

 

– – – – – –  43,7 € oder mehr, jedoch weniger als 44,6 €

 

– – – – – –  42,8 € oder mehr, jedoch weniger als 43,7 €

 

– – – – – –  41,9 € oder mehr, jedoch weniger als 42,8 €

 

– – – – – –  40,9 € oder mehr, jedoch weniger als 41,9 €

 

– – – – – –  40 € oder mehr, jedoch weniger als 40,9 €

 

– – – – – –  weniger als 40 €

 

– – – –  vom 16. Juli bis 31. Juli

 

– – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – – –  46,5 € oder mehr

 

– – – – – –  45,6 € oder mehr, jedoch weniger als 46,5 €

 

– – – – – –  44,6 € oder mehr, jedoch weniger als 45,6 €

 

– – – – – –  43,7 € oder mehr, jedoch weniger als 44,6 €

 

– – – – – –  42,8 € oder mehr, jedoch weniger als 43,7 €

 

– – – – – –  weniger als 42,8 €

 

– – – –  vom 1. August bis 31. Oktober

 

– – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – – –  38,8 € oder mehr

 

– – – – – –  38 € oder mehr, jedoch weniger als 38,8 €

 

– – – – – –  37,2 € oder mehr, jedoch weniger als 38 €

 

– – – – – –  36,5 € oder mehr, jedoch weniger als 37,2 €

 

– – – – – –  35,7 € oder mehr, jedoch weniger als 36,5 €

 

– – – – – –  weniger als 35,7 €

 

– – – –  vom 1. November bis 31. Dezember

 

– – – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – – –  51 € oder mehr

 

– – – – – –  50 € oder mehr, jedoch weniger als 51 €

 

– – – – – –  49 € oder mehr, jedoch weniger als 50 €

 

– – – – – –  47,9 € oder mehr, jedoch weniger als 49 €

 

– – – – – –  46,9 € oder mehr, jedoch weniger als 47,9 €

 

– – – – – –  weniger als 46,9 €

0809

Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch

0809 10 00

–  Aprikosen/Marillen

 

– –  vom 1. Januar bis 31. Mai

 

– –  vom 1. Juni bis 20. Juni

 

– – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – –  107,1 € oder mehr

 

– – – –  105 € oder mehr, jedoch weniger als 107,1 €

 

– – – –  102,8 € oder mehr, jedoch weniger als 105 €

 

– – – –  100,7 € oder mehr, jedoch weniger als 102,8 €

 

– – – –  98,5 € oder mehr, jedoch weniger als 100,7 €

 

– – – –  weniger als 98,5 €

 

– –  vom 21. Juni bis 30. Juni

 

– – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – –  87,3 € oder mehr

 

– – – –  85,6 € oder mehr, jedoch weniger als 87,3 €

 

– – – –  83,8 € oder mehr, jedoch weniger als 85,6 €

 

– – – –  82,1 € oder mehr, jedoch weniger als 83,8 €

 

– – – –  80,3 € oder mehr, jedoch weniger als 82,1 €

 

– – – –  weniger als 80,3 €

 

– –  vom 1. Juli bis 31. Juli

 

– – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – –  77,1 € oder mehr

 

– – – –  75,6 € oder mehr, jedoch weniger als 77,1 €

 

– – – –  74 € oder mehr, jedoch weniger als 75,6 €

 

– – – –  72,5 € oder mehr, jedoch weniger als 74 €

 

– – – –  70,9 € oder mehr, jedoch weniger als 72,5 €

 

– – – –  weniger als 70,9 €

 

– –  vom 1. August bis 31. Dezember

0809 20

–  Kirschen

0809 20 05

– –  Sauerkirschen/Weichseln (Prunus cerasus)

 

– – –  vom 1. Januar bis 30. April

 

– – –  vom 1. Mai bis 20. Mai

 

– – –  vom 21. Mai bis 31. Mai

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  149,4 € oder mehr

 

– – – – –  146,4 € oder mehr, jedoch weniger als 149,4 €

 

– – – – –  143,4 € oder mehr, jedoch weniger als 146,4 €

 

– – – – –  140,4 € oder mehr, jedoch weniger als 143,4 €

 

– – – – –  137,4 € oder mehr, jedoch weniger als 140,4 €

 

– – – – –  50,7 € (93) oder mehr aber weniger als 137,4 €

 

– – – – –  49,7 € (93) oder mehr aber weniger als 50,7 € (93)

 

– – – – –  48,7 € (93) oder mehr aber weniger als 49,7 € (93)

 

– – – – –  47,7 € (93) oder mehr aber weniger als 48,7 € (93)

 

– – – – –  46,6 € (93) oder mehr aber weniger als 47,7 € (93)

 

– – – – –  weniger als 46,6 € (93)

 

– – –  vom 1. Juni bis 15. Juli

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  125,4 € oder mehr

 

– – – – –  122,9 € oder mehr, jedoch weniger als 125,4 €

 

– – – – –  120,4 € oder mehr, jedoch weniger als 122,9 €

 

– – – – –  117,9 € oder mehr, jedoch weniger als 120,4 €

 

– – – – –  115,4 € oder mehr, jedoch weniger als 117,9 €

 

– – – – –  50,7 € (93) oder mehr aber weniger als 115,4 €

 

– – – – –  49,7 € (93) oder mehr aber weniger als 50,7 € (93)

 

– – – – –  48,7 € (93) oder mehr aber weniger als 49,7 € (93)

 

– – – – –  47,7 € (93) oder mehr aber weniger als 48,7 € (93)

 

– – – – –  46,6 € (93) oder mehr aber weniger als 47,7 € (93)

 

– – – – –  weniger als 46,6 € (93)

 

– – –  vom 16. Juli bis 31. Juli

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  125,4 € oder mehr

 

– – – – –  122,9 € oder mehr, jedoch weniger als 125,4 €

 

– – – – –  120,4 € oder mehr, jedoch weniger als 122,9 €

 

– – – – –  117,9 € oder mehr, jedoch weniger als 120,4 €

 

– – – – –  115,4 € oder mehr, jedoch weniger als 117,9 €

 

– – – – –  45,9 € (93) oder mehr aber weniger als 115,4 €

 

– – – – –  45 € (93) oder mehr aber weniger als 45,9 € (93)

 

– – – – –  44,1 € (93) oder mehr aber weniger als 45 € (93)

 

– – – – –  43,1 € (93) oder mehr aber weniger als 44,1 € (93)

 

– – – – –  42,2 € (93) oder mehr aber weniger als 43,1 € (93)

 

– – – – –  weniger als 42,2 € (93)

 

– – –  vom 1. August bis 10. August

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  91,6 € oder mehr

 

– – – – –  89,8 € oder mehr, jedoch weniger als 91,6 €

 

– – – – –  87,9 € oder mehr, jedoch weniger als 89,8 €

 

– – – – –  86,1 € oder mehr, jedoch weniger als 87,9 €

 

– – – – –  84,1 € oder mehr, jedoch weniger als 86,1 €

 

– – – – –  45,9 € (93) oder mehr aber weniger als 84,1 €

 

– – – – –  45 € (93) oder mehr aber weniger als 45,9 € (93)

 

– – – – –  44,1 € (93) oder mehr aber weniger als 45 € (93)

 

– – – – –  43,1 € (93) oder mehr aber weniger als 44,1 € (93)

 

– – – – –  42,2 € (93) oder mehr aber weniger als 43,1 € (93)

 

– – – – –  weniger als 42,2 € (93)

 

– – –  vom 11. August bis 31. Dezember

0809 20 95

– –  andere

 

– – –  vom 1. Januar bis 30. April

 

– – –  vom 1. Mai bis 20. Mai

 

– – –  vom 21. Mai bis 31. Mai

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  149,4 € oder mehr

 

– – – – –  146,4 € oder mehr, jedoch weniger als 149,4 €

 

– – – – –  143,4 € oder mehr, jedoch weniger als 146,4 €

 

– – – – –  140,4 € oder mehr, jedoch weniger als 143,4 €

 

– – – – –  137,4 € oder mehr, jedoch weniger als 140,4 €

 

– – – – –  weniger als 137,4 €

 

– – –  vom 1. Juni bis 15. Juni

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  125,4 € oder mehr

 

– – – – –  122,9 € oder mehr, jedoch weniger als 125,4 €

 

– – – – –  120,4 € oder mehr, jedoch weniger als 122,9 €

 

– – – – –  117,9 € oder mehr, jedoch weniger als 120,4 €

 

– – – – –  115,4 € oder mehr, jedoch weniger als 117,9 €

 

– – – – –  weniger als 115,4 €

 

– – –  vom 16. Juni bis 15. Juli

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  125,4 € oder mehr

 

– – – – –  122,9 € oder mehr, jedoch weniger als 125,4 €

 

– – – – –  120,4 € oder mehr, jedoch weniger als 122,9 €

 

– – – – –  117,9 € oder mehr, jedoch weniger als 120,4 €

 

– – – – –  115,4 € oder mehr, jedoch weniger als 117,9 €

 

– – – – –  weniger als 115,4 €

 

– – –  vom 16. Juli bis 31. Juli

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  125,4 € oder mehr

 

– – – – –  122,9 € oder mehr, jedoch weniger als 125,4 €

 

– – – – –  120,4 € oder mehr, jedoch weniger als 122,9 €

 

– – – – –  117,9 € oder mehr, jedoch weniger als 120,4 €

 

– – – – –  115,4 € oder mehr, jedoch weniger als 117,9 €

 

– – – – –  weniger als 115,4 €

 

– – –  vom 1. August bis 10. August

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  91,6 € oder mehr

 

– – – – –  89,8 € oder mehr, jedoch weniger als 91,6 €

 

– – – – –  87,9 € oder mehr, jedoch weniger als 89,8 €

 

– – – – –  86,1 € oder mehr, jedoch weniger als 87,9 €

 

– – – – –  84,1 € oder mehr, jedoch weniger als 86,1 €

 

– – – – –  weniger als 84,1 €

 

– – –  vom 11. August bis 31. Dezember

0809 30

–  Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen

0809 30 10

– –  Brugnolen und Nektarinen

 

– – –  vom 1. Januar bis 10. Juni

 

– – –  vom 11. Juni bis 20. Juni

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  88,3 € oder mehr

 

– – – – –  86,5 € oder mehr, jedoch weniger als 88,3 €

 

– – – – –  84,8 € oder mehr, jedoch weniger als 86,5 €

 

– – – – –  83 € oder mehr, jedoch weniger als 84,8 €

 

– – – – –  81,2 € oder mehr, jedoch weniger als 83 €

 

– – – – –  weniger als 81,2 €

 

– – –  vom 21. Juni bis 31. Juli

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  77,6 € oder mehr

 

– – – – –  76 € oder mehr, jedoch weniger als 77,6 €

 

– – – – –  74,5 € oder mehr, jedoch weniger als 76 €

 

– – – – –  72,9 € oder mehr, jedoch weniger als 74,5 €

 

– – – – –  71,4 € oder mehr, jedoch weniger als 72,9 €

 

– – – – –  weniger als 71,4 €

 

– – –  vom 1. August bis 30. September

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  60 € oder mehr

 

– – – – –  58,8 € oder mehr, jedoch weniger als 60 €

 

– – – – –  57,6 € oder mehr, jedoch weniger als 58,8 €

 

– – – – –  56,4 € oder mehr, jedoch weniger als 57,6 €

 

– – – – –  55,2 € oder mehr, jedoch weniger als 56,4 €

 

– – – – –  weniger als 55,2 €

 

– – –  vom 1. Oktober bis 31. Dezember

0809 30 90

– –  andere

 

– – –  vom 1. Januar bis 10. Juni

 

– – –  vom 11. Juni bis 20. Juni

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  88,3 € oder mehr

 

– – – – –  86,5 € oder mehr, jedoch weniger als 88,3 €

 

– – – – –  84,8 € oder mehr, jedoch weniger als 86,5 €

 

– – – – –  83 € oder mehr, jedoch weniger als 84,8 €

 

– – – – –  81,2 € oder mehr, jedoch weniger als 83 €

 

– – – – –  weniger als 81,2 €

 

– – –  vom 21. Juni bis 31. Juli

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  77,6 € oder mehr

 

– – – – –  76 € oder mehr, jedoch weniger als 77,6 €

 

– – – – –  74,5 € oder mehr, jedoch weniger als 76 €

 

– – – – –  72,9 € oder mehr, jedoch weniger als 74,5 €

 

– – – – –  71,4 € oder mehr, jedoch weniger als 72,9 €

 

– – – – –  weniger als 71,4 €

 

– – –  vom 1. August bis 30. September

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  60 € oder mehr

 

– – – – –  58,8 € oder mehr, jedoch weniger als 60 €

 

– – – – –  57,6 € oder mehr, jedoch weniger als 58,8 €

 

– – – – –  56,4 € oder mehr, jedoch weniger als 57,6 €

 

– – – – –  55,2 € oder mehr, jedoch weniger als 56,4 €

 

– – – – –  weniger als 55,2 €

 

– – –  vom 1. Oktober bis 31. Dezember

0809 40

–  Pflaumen und Schlehen

0809 40 05

– –  Pflaumen

 

– – –  vom 1. Januar bis 10. Juni

 

– – –  vom 11. Juni bis 30. Juni

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  69,6 € oder mehr

 

– – – – –  68,2 € oder mehr, jedoch weniger als 69,6 €

 

– – – – –  66,8 € oder mehr, jedoch weniger als 68,2 €

 

– – – – –  65,4 € oder mehr, jedoch weniger als 66,8 €

 

– – – – –  64 € oder mehr, jedoch weniger als 65,4 €

 

– – – – –  weniger als 64 €

 

– – –  vom 1. Juli bis 30. September

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis für 100 kg Eigengewicht von

 

– – – – –  69,6 € oder mehr

 

– – – – –  68,2 € oder mehr, jedoch weniger als 69,6 €

 

– – – – –  66,8 € oder mehr, jedoch weniger als 68,2 €

 

– – – – –  65,4 € oder mehr, jedoch weniger als 66,8 €

 

– – – – –  64 € oder mehr, jedoch weniger als 65,4 €

 

– – – – –  weniger als 64 €

 

– – –  vom 1. Oktober bis 31. Dezember

2009

Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln

 

–  Traubensaft (einschließlich Traubenmost)

2009 61

– –  mit einem Brixwert von 30 oder weniger

2009 61 10

– – –  mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht

 

– – – –  mit einem Einfuhrpreis pro hl von

 

– – – – –  42,5 € oder mehr

 

– – – – –  41,7 € oder mehr, jedoch weniger als 42,5 €

 

– – – – –  40,8 € oder mehr, jedoch weniger als 41,7 €

 

– – – – –  40 € oder mehr, jedoch weniger als 40,8 €

 

– – – – –  39,1 € oder mehr, jedoch weniger als 40 €

 

– – – – –  weniger als 39,1 €

2009 69

– –  anderer

 

– – –  mit einem Brixwert von mehr als 67

2009 69 19

– – – –  anderer

 

– – – – –  mit einem Einfuhrpreis pro hl von

 

– – – – – –  212,4 € oder mehr

 

– – – – – –  208,2 € oder mehr, jedoch weniger als 212,4 €

 

– – – – – –  203,9 € oder mehr, jedoch weniger als 208,2 €

 

– – – – – –  199,7 € oder mehr, jedoch weniger als 203,9 €

 

– – – – – –  195,4 € oder mehr, jedoch weniger als 199,7 €

 

– – – – – –  weniger als 195,4 €

 

– – –  mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67

 

– – – –  mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht

2009 69 51

– – – – –  konzentriert

 

– – – – – –  mit einem Einfuhrpreis pro hl von

 

– – – – – – –  209,4 € oder mehr

 

– – – – – – –  205,2 € oder mehr, jedoch weniger als 209,4 €

 

– – – – – – –  201 € oder mehr, jedoch weniger als 205,2 €

 

– – – – – – –  196,8 € oder mehr, jedoch weniger als 201 €

 

– – – – – – –  192,6 € oder mehr, jedoch weniger als 196,8 €

 

– – – – – – –  weniger als 192,6 €

2009 69 59

– – – – –  andere

 

– – – – – –  mit einem Einfuhrpreis pro hl von

 

– – – – – – –  42,5 € oder mehr

 

– – – – – – –  41,7 € oder mehr, jedoch weniger als 42,5 €

 

– – – – – – –  40,8 € oder mehr, jedoch weniger als 41,7 €

 

– – – – – – –  40 € oder mehr, jedoch weniger als 40,8 €

 

– – – – – – –  39,1 € oder mehr, jedoch weniger als 40 €

 

– – – – – – –  weniger als 39,1 €

2204

Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009

2204 30

–  anderer Traubenmost

 

– –  anderer

 

– – –  mit einer Dichte von 1,33 g/cm3 oder weniger bei 20 °C und einem vorhandenen Alkoholgehalt von 1 % vol oder weniger

2204 30 92

– – – –  konzentriert

 

– – – – –  mit einem Einfuhrpreis pro hl von

 

– – – – – –  209,4 € oder mehr

 

– – – – – –  205,2 € oder mehr, jedoch weniger als 209,4 €

 

– – – – – –  201 € oder mehr, jedoch weniger als 205,2 €

 

– – – – – –  196,8 € oder mehr, jedoch weniger als 201 €

 

– – – – – –  192,6 € oder mehr, jedoch weniger als 196,8 €

 

– – – – – –  weniger als 192,6 €

2204 30 94

– – – –  anderer

 

– – – – –  mit einem Einfuhrpreis pro hl von

 

– – – – – –  42,5 € oder mehr

 

– – – – – –  41,7 € oder mehr, jedoch weniger als 42,5 €

 

– – – – – –  40,8 € oder mehr, jedoch weniger als 41,7 €

 

– – – – – –  40 € oder mehr, jedoch weniger als 40,8 €

 

– – – – – –  39,1 € oder mehr, jedoch weniger als 40 €

 

– – – – – –  weniger als 39,1 €

 

– – –  anderer

2204 30 96

– – – –  konzentriert

 

– – – – –  mit einem Einfuhrpreis pro hl von

 

– – – – – –  212,4 € oder mehr

 

– – – – – –  208,2 € oder mehr, jedoch weniger als 212,4 €

 

– – – – – –  203,9 € oder mehr, jedoch weniger als 208,2 €

 

– – – – – –  199,7 € oder mehr, jedoch weniger als 203,9 €

 

– – – – – –  195,4 € oder mehr, jedoch weniger als 199,7 €

 

– – – – – –  weniger als 195,4 €

2204 30 98

– – – –  anderer

 

– – – – –  mit einem Einfuhrpreis pro hl von

 

– – – – – –  42,5 € oder mehr

 

– – – – – –  41,7 € oder mehr, jedoch weniger als 42,5 €

 

– – – – – –  40,8 € oder mehr, jedoch weniger als 41,7 €

 

– – – – – –  40 € oder mehr, jedoch weniger als 40,8 €

 

– – – – – –  39,1 € oder mehr, jedoch weniger als 40 €

 

– – – – – –  weniger als 39,1 €

ABSCHNITT II

LISTE DER PHARMAZEUTISCHEN STOFFE, FÜR DIE ZOLLFREIHEIT GILT

ANHANG 3

LISTE DER VON DER WELTGESUNDHEITSORGANISATION (WHO) VERGEBENEN INTERNATIONALEN FREINAMEN (INN) FÜR PHARMAZEUTISCHE STOFFE, FÜR DIE ZOLLFREIHEIT GILT

KN-Code

CAS RN

Bezeichnung

2818 30 00

1330-44-5

Algeldrat

2833 22 00

61115-28-4

Alusulf

2842 10 00

12408-47-8

Simaldrat

71205-22-6

Almasilat

2842 90 80

0-00-0

Almagodrat

12304-65-3

Hydrotalcit

12539-23-0

vangatalcite

41342-54-5

Carbaldrat

60239-66-9

Almadratsulfat

66827-12-1

Almagat

74978-16-8

Magaldrat

2843 30 00

10210-36-3

Natriumaurotiosulfat

12244-57-4

Natriumaurothiomalat

16925-51-2

Aurothioglycanid

34031-32-8

Auranofin

2843 90 90

15663-27-1

Cisplatin

41575-94-4

Carboplatin

61825-94-3

Oxaliplatin

62816-98-2

Ormaplatin

62928-11-4

Iproplatin

74790-08-2

Spiroplatin

95734-82-0

Nedaplatin

96392-96-0

Dexormaplatin

103775-75-3

Miboplatin

110172-45-7

Sebriplatin

111490-36-9

Zeniplatin

111523-41-2

Enloplatin

129580-63-8

satraplatin

135558-11-1

Lobaplatin

141977-79-9

miriplatin

146665-77-2

eptaplatin

172903-00-3

triplatin tetranitrate

181630-15-9

picoplatin

274679-00-4

padoporfin

2844 40 20

14932-42-4

Xenon (133 Xe)

2844 40 30

0-00-0

Fibrinogen (125 I)

881-17-4

Natriumiodohippurat (131 I)

1187-56-0

Selenomethionin (75 Se)

5579-94-2

Merisoprol (197 Hg)

7790-26-3

Natriumiodid (131 I)

8016-07-7

Ethiodatöl (131 I)

8027-28-9

Natriumphosphat (32 P)

9048-49-1

Iodhaltig (125 I) serumalbumin, menschlich

9048-49-1

Iodhaltig (131 I) serumalbumin, menschlich

10039-53-9

Natriumchromat (51 Cr)

10375-56-1

Chlormerodrin (197 Hg)

13115-03-2

Cyanocobalamin (57 Co)

13422-53-2

Cyanocobalamin (60 Co)

15251-14-6

Rosebengal (131 I) natrium

15690-63-8

Cesium (131 Cs) chlorid

15845-98-4

Natriumiotalamat (131 I)

17033-82-8

Iometin (125 I)

17033-83-9

Iometin (131 I)

17692-74-9

Natriumiotalamat (125 I)

18195-32-9

Cyanocobalamin (58 Co)

24359-64-6

Natriumiodid (125 I)

41183-64-6

Gallium (67 Ga) citrat

42220-21-3

Iodocholesterol (131 I)

54063-42-2

Ferrin (59 Fe) citratinjection

54182-60-4

Tolpovidon (131 I)

54182-63-7

Macrosalb (131 I)

54277-47-3

Macrosalb (99m Tc)

54510-20-2

Iodocetilinsäure (123 I)

74855-17-7

Iocanlidinsäure (123 I)

75917-92-9

Iofetamin (123 I)

77679-27-7

Iobenguan (131 I)

92812-82-3

Fluorodopa (18 F)

94153-50-1

Mespiperon (11 C)

104716-22-5

Technetium (99m Tc) teboroxim

105851-17-0

Fludesoxyglucose (18 F)

106417-28-1

Technetium (99m Tc) siboroxim

109581-73-9

Technetium (99m Tc) sestamibi

113716-48-6

Ioloprid (123 I)

121281-41-2

Technetium (99m Tc) bicisat

127396-36-5

Iomazenil (123 I)

131608-78-1

technetium (99m Tc) nitridocade

136794-86-0

Iometopan (123 I)

142481-95-6

Technetium (99m Tc) furifosmin

154427-83-5

Samarium (153 Sm) lexidronam

155798-07-5

Ioflupan (123 I)

157476-76-1

Technetium (99m Tc) pintumomab

165942-79-0

Technetium (99m Tc) nofetumomab merpentan

178959-14-3

Technetium (99m Tc) apcitid

225239-31-6

technetium (99m Tc) fanolesomab

476413-07-7

Yttrium (90Y) tacatuzumab tetraxetan

2844 40 80

10043-49-9

Gold (198 Au), kolloidal

2845 90 10

35523-45-6

Fludalanin

122431-96-3

Zilascorb (2 H)

474641-19-5

deutolperisone

2845 90 90

103831-41-0

Natriumborocaptat (10 B)

2846 90 00

72573-82-1

Gadoterinsäure

80529-93-7

Gadopentetinsäure

113662-23-0

Gadobeninsäure

117827-80-2

Gadopenamid

120066-54-8

Gadoteridol

131069-91-5

Gadoversetamid

131410-48-5

Gadodiamid

135326-11-3

Gadoxetsäure

138071-82-6

Gadobutrol

138721-73-0

Sprodiamid

193901-90-5

Gadofosveset

227622-74-4

gadomelitol

280776-87-6

gadocoletic acid

544697-52-1

gadodenterate

2852 00 00

54-64-8

Thiomersal

4386-35-0

Meraleinnatrium

14235-86-0

Hydrargaphen

16509-11-8

Otimeratnatrium

20223-84-1

Mercaptomerin

2902 19 00

75-19-4

Cyclopropan

2902 90 00

75078-91-0

Temaroten

2903 39 90

76-19-7

perflutren

354-92-7

perflisobutane

355-25-9

perflubutane

355-42-0

perflexane

2903 44 10

76-14-2

Cryofluoran

2903 47 00

307-43-7

perflubrodec

423-55-2

Perflubron

2903 49 30

124-72-1

Tefluran

2903 49 80

151-67-7

Halothan

2903 59 80

306-94-5

Perflunafen

1715-40-8

Bromociclen

2903 62 00

50-29-3

Clofenotan

2903 69 90

53-19-0

Mitotan

479-68-5

Broparestrol

34106-48-4

Feniodiumchlorid

56917-29-4

Fluretofen

2904 10 00

5560-69-0

Ethyldibunat

6223-35-4

Natriumgualenat

14992-59-7

Natriumdibunat

99287-30-6

Egualen

2904 90 95

124-88-9

Dimethiodalnatrium

126-31-8

Methiodalnatrium

2905 29 90

77-75-8

Methylpentinol

2905 39 95

55-98-1

Busulfan

35449-36-6

Gemcadiol

64218-02-6

Plaunotol

2905 49 00

299-75-2

Treosulfan

7518-35-6

Mannosulfan

2905 51 00

113-18-8

Ethchlorvynol

2905 59 98

52-51-7

Bronopol

57-15-8

Chlorobutanol

488-41-5

Mitobronitol

2209-86-1

Loprodiol

10318-26-0

Mitolactol

24403-04-1

Debropol

2906 11 00

15356-70-4

Racementhol

2906 19 00

67-96-9

Dihydrotachysterol

19793-20-5

Bolandiol

23089-26-1

Levomenol

29474-12-2

Cimepanol

57333-96-7

Tacalcitol

112828-00-9

Calcipotriol

131918-61-1

Paricalcitol

134404-52-7

Seocalcitol

163217-09-2

inecalcitol

524067-21-8

becocalcidiol

2906 29 00

79-93-6

Phenaglycodol

583-03-9

Fenipentol

13980-94-4

Metaglycodol

14088-71-2

Proclonol

15687-18-0

Fenpentadiol

56430-99-0

Flumecinol

104561-36-6

Doretinel

2907 19 90

1300-94-3

Amylmetacresol

2078-54-8

Propofol

5591-47-9

Cyclomenol

13741-18-9

Xibornol

2907 29 00

56-53-1

Diethylstilbestrol

57-91-0

Alfatradiol

84-17-3

Dienestrol

85-95-0

Benzestrol

130-73-4

Methestrol

5635-50-7

Hexestrol

10457-66-6

Gerochinol

27686-84-6

Masoprocol

2908 19 00

59-50-7

Chlorkresol

70-30-4

Hexachlorophen

88-04-0

Chlorxylenol

97-23-4

Dichlorophen

120-32-1

Clorofen

133-53-9

Dichloroxylenol

145-94-8

Clorindanol

6915-57-7

Bibrocathol

10572-34-6

Cicliomenol

15686-33-6

Biclotymol

34633-34-6

Bifluranol

37693-01-9

Clofoctol

64396-09-4

Terfluranol

65634-39-1

Pentafluranol

127035-60-3

Enofelast

2908 99 10

4444-23-9

Persilinsäure

20123-80-2

Calciumdobesilat

57775-26-5

Sultosilinsäure

78480-14-5

Dicresulen

2908 99 90

10331-57-4

Niclofolan

39224-48-1

Nitroclofen

2909 19 90

76-38-0

Methoxyfluran

333-36-8

Flurotyl

406-90-6

Fluroxen

679-90-3

Rofluran

13838-16-9

Enfluran

26675-46-7

Isofluran

28523-86-6

Sevofluran

57041-67-5

Desfluran

2909 20 00

56689-41-9

Alifluran

2909 30 90

569-57-3

Chlortrianisen

777-11-7

Haloprogin

55837-16-6

Entsufon

80844-07-1

Etofenprox

2909 49 80

59-47-2

Mephenesin

93-14-1

Guaifenesin

104-29-0

Chlorphenesin

544-62-7

Batilol

2216-77-5

Dibuprol

3102-00-9

Febuprol

3671-05-4

Fenocinol

13021-53-9

Terbuprol

26159-36-4

Naproxol

27318-86-1

Floverin

63834-83-3

Guaietolin

128607-22-7

ospemifene

131875-08-6

Lexacalcitol

302904-82-1

atocalcitol

341524-89-8

fispemifene

2909 50 00

103-16-2

Monobenzon

150-76-5

Mequinol

1321-14-8

Sulfogaiacol

2174-64-3

Flamenol

3380-30-1

soneclosan

3380-34-5

Triclosan

2910 40 00

60-57-1

Dieldrin

2910 90 00

1954-28-5

Etoglucid

2911 00 00

78-12-6

Petrichloral

3563-58-4

Chloralodol

6055-48-7

Toloxychlorinol

2912 19 90

111-30-8

Glutaral

2914 19 90

6809-52-5

Teprenon

2914 29 00

2226-11-1

Bornelon

2914 39 00

82-66-6

Diphenadion

83-12-5

Phenindion

55845-78-8

Xenipenton

2914 40 90

128-20-1

Eltanolon

465-53-2

Cyclopregnol

565-99-1

Renanolon

2673-23-6

Xenygloxal

14107-37-0

Alfadolon

20098-14-0

Idramanton

21208-26-4

Dimepregnen

23930-19-0

Alfaxalon

35100-44-8

Endrison

38398-32-2

Ganaxolon

50673-97-7

Colestolon

85969-07-9

Budotitan

158440-71-2

irofulven

2914 50 00

70-70-2

Paroxypropion

114-43-2

Desaspidin

117-37-3

Anisindion

131-53-3

Dioxybenzon

131-57-7

Oxybenzon

480-22-8

Dithranol

579-23-7

Cyclovalon

1641-17-4

Mexenon

1843-05-6

Octabenzon

2295-58-1

Flopropion

7114-11-6

Naphthonon

18493-30-6

Metochalcon

27762-78-3

Ketoxal

42924-53-8

Nabumeton

52479-85-3

Exifon

70356-09-1

Avobenzon

75464-11-8

Butantron

112018-00-5

Tebufelon

2914 69 90

117-10-2

Dantron

303-98-0

Ubidecarenon

319-89-1

Tetroquinon

863-61-6

Menatetrenon

4042-30-2

Parvachon

14561-42-3

Menocton

58186-27-9

Idebenon

80809-81-0

Docebenon

88426-33-9

Buparvachon

2914 70 00

130-37-0

Menadionnatriumbisulfit

957-56-2

Fluindion

1146-98-1

Bromindion

1146-99-2

Clorindion

1470-35-5

Isobromindion

1879-77-2

Doxibetasol

3030-53-3

Clofenoxyd

4065-45-6

Sulisobenzon

6723-40-6

Fluindarol

15687-21-5

Flumedroxon

16469-74-2

Hydromadinon

49561-92-4

Nivimedon

56219-57-9

Arildon

95233-18-4

Atovachon

116313-94-1

Nitecapon

134308-13-7

Tolcapon

274925-86-9

nebicapone

2915 39 00

102-76-1

Triacetin

514-50-1

Acebrochol

2624-43-3

Cyclofenil

5984-83-8

Fenabuten

80595-73-9

Acefluranol

91431-42-4

Lonapalen

99107-52-5

Bunaprolast

2915 70 00

555-44-2

Tripalmitin

2915 90 00

99-66-1

Valproesäure

124-07-2

Octansäure

7008-02-8

Iodetryl

76584-70-8

Valproatseminatrium

77372-61-3

Valproatpivoxil

185517-21-9

arundic acid

2916 15 00

26266-58-0

Sorbitantrioleat

2916 19 95

51-77-4

Gefarnat

506-26-3

Gamoleninsäure

6217-54-5

Doconexent

10417-94-4

Icosapent

83689-23-0

Molfarnat

2916 20 00

25229-42-9

Cicrotoesäure

26002-80-2

Phenothrin

52645-53-1

Permethrin

69915-62-4

Loxanast

75867-00-4

Fenfluthrin

2916 39 00

99-79-6

Iofendilat

959-10-4

Xenbucin

964-82-9

Xenyhexeninsäure

1085-91-2

Nafcaproesäure

1553-60-2

Ibufenac

5104-49-4

Flurbiprofen

5728-52-9

Felbinac

7698-97-7

Fenestrel

15301-67-4

Feneritrol

17692-38-5

Fluprofen

24645-20-3

Hexaprofen

28168-10-7

Tetriprofen

33159-27-2

Ecabet

34148-01-1

Clidanac

36616-52-1

Fenclorac

36950-96-6

Cicloprofen

37529-08-1

Mexoprofen

51146-56-6

Dexibuprofen

51543-39-6

Esflurbiprofen

55837-18-8

Butibufen

57144-56-6

Isoprofen

71109-09-6

Vedaprofen

84392-17-6

Xenalipin

91587-01-8

Pelretin

153559-49-0

Bexaroten

2917 13 90

123-99-9

Azelainsäure

2917 19 90

53-10-1

Hydroxydionnatriumsuccinat

577-11-7

Docusatnatrium

2917 34 90

131-67-9

Ftalofyn

2918 11 00

15145-14-9

Ciclactat

2918 16 00

1317-30-2

Kaliumglucaldrat

2918 19 98

128-13-2

Ursodeoxycholsäure

456-59-7

Cyclandelat

474-25-9

Chenodesoxycholsäure

503-49-1

Meglutol

512-16-3

Cyclobutyrol

5793-88-4

Calciumsaccharat

5977-10-6

Fencibutirol

7007-81-0

Trethocaninsäure

7009-49-6

Natriumhexacyclonat

17140-60-2

Calciumglucoheptonat

17692-20-5

Cyclobutoesäure

26976-72-7

Aceburinsäure

31221-85-9

Ibuverin

34150-62-4

Calciumnatriumferriclat

54845-95-3

icomucret

57808-63-6

Cicloxilinsäure

68635-50-7

Deloxolon

81093-37-0

Pravastatin

93105-81-8

Lodelaben

121009-77-6

tenivastatin

156965-06-9

tisocalcitate

2918 22 00

55482-89-8

Guacetisal

64496-66-8

Salafibrat

2918 23 00

118-56-9

Homosalat

552-94-3

Salsalat

58703-77-8

Sulprosal

2918 29 00

83-40-9

Hydroxytoluylsäure

96-84-4

Iophenoicsäure

153-43-5

Clorindansäure

322-79-2

Triflusal

486-79-3

Dipyrocetyl

490-79-9

Gentisinsäure

1884-24-8

Cynarin

4955-90-2

Natriumgentisat

7009-60-1

Pheniodolnatrium

15534-92-6

Terbuficin

22494-27-5

Flufenisal

22494-42-4

Diflunisal

2918 30 00

81-23-2

Dehydrocholsäure

145-41-5

Natriumdehydrocholat

519-95-9

Florantyron

892-01-3

Hexacypron

2522-81-8

Pibecarb

22071-15-4

Ketoprofen

22161-81-5

Dexketoprofen

32808-51-8

Bucloxinsäure

36330-85-5

Fenbufen

41387-02-4

Lexofenac

58182-63-1

Itanoxon

63472-04-8

Metbufen

68767-14-6

Loxoprofen

69956-77-0

Pelubiprofen

112665-43-7

Seratrodast

2918 99 90

51-24-1

Tiratricol

51-26-3

Thyropropinsäure

58-54-8

Etacrynsäure

104-28-9

Cinoxat

471-53-4

Enoxolon

517-18-0

Methallenestril

554-24-5

Phenobutiodil

579-94-2

Menglytat

637-07-0

Clofibrat

882-09-7

Clofibrinsäure

2181-04-6

Kaliumcanrenoat

2217-44-9

Iodophthaleinnatrium

2260-08-4

Acetiromat

3562-99-0

Menbuton

3771-19-5

Nafenopin

4138-96-9

Canrenoesäure

5129-14-6

Anisacril

5697-56-3

Carbenoxolon

5711-40-0

Bromebrinsäure

7706-67-4

Dimecrotinsäure

12214-50-5

Natriumglucaspaldrat

13739-02-1

Diacerein

14613-30-0

Magnesiumclofibrat

14929-11-4

Simfibrat

17243-33-3

Fepentolinsäure

22131-79-9

Alclofenac

22204-53-1

Naproxen

22494-47-9

Clobuzarit

24818-79-9

Aluminiumclofibrat

25812-30-0

Gemfibrozil

26281-69-6

Exiproben

30299-08-2

Clinofibrat

31581-02-9

Cinoxolon

31879-05-7

Fenoprofen

34645-84-6

Fenclofenac

35703-32-3

Cinametinsäure

39087-48-4

Calciumclofibrat

40596-69-8

Methopren

41791-49-5

Lonaprofen

41826-92-0

Trepibuton

49562-28-9

Fenofibrat

52214-84-3

Ciprofibrat

52247-86-6

Cicloxolon

54350-48-0

Etretinat

54419-31-7

Fenirofibrat

55079-83-9

Acitretin

55902-94-8

Sitofibrat

55937-99-0

Beclobrat

56488-59-6

Terbufibrol

57296-63-6

Indacrinon

61887-16-9

Dulofibrat

64506-49-6

Sofalcon

66984-59-6

Cinfenoac

68170-97-8

Palmoxirinsäure

68548-99-2

Oxindanac

74168-08-4

Losmiprofen

76676-34-1

Oxprenoatkalium

77858-21-0

Velaresol

84290-27-7

Tucaresol

84386-11-8

Baxitozin

88431-47-4

Clomoxir

96609-16-4

Lifibrol

106685-40-9

Adapalen

117819-25-7

Bakeprofen

124083-20-1

Etomoxir

157283-68-6

Travoprost

161172-51-6

etalocib

183293-82-5

gemcabene

251565-85-2

tesaglitazar

476436-68-7

naveglitazar

2919 90 00

62-73-7

Dichlorvos

83-86-3

Fytinsäure

306-52-5

Triclofos

470-90-6

Clofenvinfos

522-40-7

Fosfestrol

6064-83-1

Fosfosal

17196-88-2

Vincofos

21466-07-9

Bromofenofos

28841-62-5

Atrinositol

65708-37-4

Flufosal

2920 19 00

299-84-3

Fenclofos

2104-96-3

Bromofos

2920 90 10

126-92-1

Natriumetasulfat

139-88-8

Natriumtetradecylsulfat

1612-30-2

Menadiolnatriumsulfat

5634-37-7

Cloretat

88426-32-8

Ursulcholinsäure

2920 90 85

78-11-5

Pentaerithrityltetranitrat

1607-17-6

Pentrinitrol

2612-33-1

Clonitrat

2921-92-8

Propatylnitrat

7297-25-8

Eritrityltetranitrat

15825-70-4

Mannitolhexanitrat

2921 19 50

2624-44-4

Etamsylat

2921 19 99

51-75-2

Chlormethin

107-35-7

Taurin

123-82-0

Tuaminoheptan

124-28-7

Dimantin

338-83-0

Perfluamin

502-59-0

Octamylamin

503-01-5

Isomethepten

543-82-8

Octodrin

555-77-1

Trichlormethin

3151-59-5

Hetaflur

3735-65-7

Butynamin

13946-02-6

Iproheptin

36505-83-6

Dectaflur

61822-36-4

Diprobutin

2921 29 00

112-24-3

Trientin

9011-04-5

Hexadimethrinbromid

2921 30 99

60-40-2

Mecamylamin

102-45-4

Cyclopentamin

768-94-5

Amantadin

3570-07-8

Dimecamin

3595-11-7

Propylhexedrin

6192-97-8

Levopropylhexedrin

13392-28-4

Rimantadin

19982-08-2

Memantin

79594-24-4

Somantadin

219810-59-0

neramexane

2921 45 00

494-03-1

Chlornaphazin

52795-02-5

Tametralin

2921 46 00

51-64-9

Dexamfetamin

122-09-8

Phentermin

156-08-1

Benzfetamin

156-34-3

Levamfetamin

300-62-9

Amfetamin

457-87-4

Etilamfetamin

1209-98-9

Fencamfamin

7262-75-1

Lefetamin

17243-57-1

Mefenorex

2921 49 00

50-48-6

Amitriptylin

72-69-5

Nortriptylin

93-88-9

Phenpromethamin

100-92-5

Mephentermin

102-05-6

Dibemethin

150-59-4

Alverin

155-09-9

Tranylcypromin

303-53-7

Cyclobenzaprin

341-00-4

Etifelmin

390-64-7

Prenylamin

434-43-5

Pentorex

438-60-8

Protriptylin

458-24-2

Fenfluramin

461-78-9

Chlorphentermin

555-57-7

Pargylin

2201-15-2

Eticyclidin

3239-44-9

Dexfenfluramin

4255-23-6

Alfetamin

5118-29-6

Melitracen

5118-30-9

Litracen

5580-32-5

Ortetamin

5581-40-8

Dimefadan

5632-44-0

Tolpropamin

5966-41-6

Diisopromin

7273-99-6

Gamfexin

7395-90-6

Indrilin

10262-69-8

Maprotilin

10389-73-8

Clortermin

13042-18-7

Fendilin

13364-32-4

Clobenzorex

13977-33-8

Demelverin

14334-40-8

Pramiverin

14611-51-9

Selegilin

15301-54-9

Cypenamin

15686-27-8

Amfepentorex

15793-40-5

Terodilin

17243-39-9

Benzoctamin

17279-39-9

Dimetamfetamin

19992-80-4

Butixirat

27466-27-9

Intriptylin

33817-09-3

levmetamfetamine

35764-73-9

Fluotracen

35941-65-2

Butriptylin

37577-24-5

Levofenfluramin

47166-67-6

Octriptylin

54063-48-8

Heptaverin

57653-27-7

Droprenilamin

58757-61-2

Trimexilin

65472-88-0

Naftifin

78628-80-5

Terbinafin

79617-96-2

Sertralin

86939-10-8

Indatralin

101828-21-1

Butenafin

106650-56-0

Sibutramin

119386-96-8

Mofegilin

136236-51-6

Rasagilin

140850-73-3

Igmesin

186495-49-8

delucemine

226256-56-0

Cinacalcet

2921 59 90

3572-43-8

Bromhexin

3590-16-7

Feclemin

37640-71-4

Aprindin

77518-07-1

Amiflamin

2922 11 00

2272-11-9

Monoethanolaminoleat

2922 14 00

469-62-5

Dextropropoxyphen

2922 19 85

51-68-3

Meclofenoxat

54-03-5

Hexobendin

54-32-0

Moxisylyt

54-80-8

Pronetalol

58-73-1

Diphenhydramin

59-96-1

Phenoxybenzamin

64-95-9

Adiphenin

74-55-5

Ethambutol

77-19-0

Dicycloverin

77-22-5

Caramiphen

77-23-6

Pentoxyverin

77-38-3

Chlorphenoxamin

77-86-1

Trometamol

78-41-1

Triparanol

83-98-7

Orphenadrin

90-54-0

Etafenon

90-86-8

Cinnamedrin

92-12-6

Phenyltoloxamin

94-23-5

Parethoxycain

102-60-3

Edetol

118-23-0

Bromazin

299-61-6

Ganglefen

302-33-0

Proadifen

302-40-9

Benactyzin

372-66-7

Heptaminol

468-61-1

Oxeladin

493-76-5

Propanocain

495-70-5

Meprylcain

509-74-0

Acetylmethadol

509-78-4

Dimenoxadol

511-46-6

Clofenetamin

512-15-2

Cyclopentolat

524-99-2

Medrylamin

525-66-6

Propranolol

532-77-4

Hexylcain

545-90-4

Dimepheptanol

576-68-1

Mannomustin

604-74-0

Bufenadrin

791-35-5

Clofedanol

911-45-5

Clomifen

1092-46-2

Ketocain

1157-87-5

Etoloxamin

1234-71-5

Namoxyrat

1477-39-0

Noracymethadol

1600-19-7

Xyloxemin

1679-75-0

Cinnamaverin

1679-76-1

Drofenin

2179-37-5

Bencyclan

2338-37-6

Levopropoxyphen

2933-94-0

Toliprolol

3563-01-7

Aprofen

3565-72-8

Embramin

3572-52-9

Xenysalat

3572-74-5

Moxastin

3579-62-2

Denaverin

3686-78-0

Dietifen

3811-25-4

Clorprenalin

4148-16-7

Ritrosulfan

5051-22-9

Dexpropranolol

5632-52-0

Clofenciclan

5633-20-5

Oxybutynin

5634-42-4

Tocamphyl

5668-06-4

Mecloxamin

5741-22-0

Moprolol

6284-40-8

Meglumin

6452-71-7

Oxprenolol

6535-03-1

Stevaladil

6818-37-7

Olaflur

7077-34-1

Trolnitrat

7413-36-7

Nifenalol

7433-10-5

Butidrin

7488-92-8

Ketocainol

7617-74-5

Laurixamin

7712-50-7

Myrtecain

10540-29-1

Tamoxifen

13425-98-4

Improsulfan

13445-63-1

Itramintosilat

13479-13-5

Pargeverin

13655-52-2

Alprenolol

13877-99-1

Minepentat

14007-64-8

Butetamat

14089-84-0

Proxibuten

14556-46-8

Bupranolol

14587-50-9

Difeterol

14860-49-2

Clobutinol

15221-81-5

Fludorex

15301-93-6

Tofenacin

15301-96-9

Tyromedan

15518-87-3

Myralact

15585-86-1

Cyprodenat

15599-37-8

Hexapradol

15639-50-6

Safingol

15687-08-8

Dextrofemin

15687-23-7

Guaiactamin

15690-55-8

Zuclomifen

15690-57-0

Enclomifen

16112-96-2

Indanorex

17199-54-1

Alphamethadol

17199-55-2

Betamethadol

17199-58-5

Alphacetylmethadol

17199-59-6

Betacetylmethadol

17780-72-2

Clorgilin

18109-80-3

Butamirat

18683-91-5

Ambroxol

18965-97-4

Berlafenon

19179-78-3

Xipranolol

20448-86-6

Bornaprin

22232-57-1

Racefemin

22487-42-9

Benaprizin

22664-55-7

Metipranolol

23573-66-2

Detanosal

23602-78-0

Benfluorex

23891-60-3

Mepramidil

25314-87-8

Elucain

27325-36-6

Procinolol

27581-02-8

Idropranolol

27591-01-1

Bunolol

27591-97-5

Tiloron

31828-71-4

Mexiletin

34433-66-4

Levacetylmethadol

34616-39-2

Fenalcomin

35607-20-6

Avridin

36144-08-8

mantabegron

36199-78-7

Guafecainol

37148-27-9

Clenbuterol

37350-58-6

Metoprolol

38363-40-5

Penbutolol

39099-98-4

Cinamolol

39133-31-8

Trimebutin

39563-28-5

Cloranolol

41570-61-0

Tulobuterol

42050-23-7

Nafetolol

42200-33-9

Nadolol

47082-97-3

Pargolol

47141-42-4

Levobunolol

47419-52-3

Dexproxibuten

50366-32-0

Flunamin

50583-06-7

Halonamin

52403-19-7

Iproxamin

52742-40-2

Alimadol

53076-26-9

Moxaprindin

53179-07-0

Nisoxetin

53657-16-2

Dimepranol

53716-44-2

Rociverin

53716-48-6

Nexeridin

54063-24-0

Amifloverin

54063-25-1

Amiterol

54063-36-4

Etolorex

54063-53-5

Propafenon

54141-87-6

Cinfenin

54910-89-3

Fluoxetin

55769-65-8

Butobendin

55837-19-9

Exaprolol

56341-08-3

Mabuterol

56433-44-4

Oxaprotilin

56481-43-7

Setazindol

57526-81-5

Prenalterol

58313-74-9

Treptilamin

58473-73-7

Drobulin

60607-68-3

Indenolol

60812-35-3

Decominol

63075-47-8

Fepradinol

63659-12-1

Cicloprolol

63659-18-7

Betaxolol

64552-16-5

Ecipramidil

64552-17-6

Butofilolol

65236-29-5

Prenoverin

65429-87-0

Spirendolol

66451-06-7

Bornaprolol

66722-44-9

Bisoprolol

68567-30-6

Solpecainol

68876-74-4

Zocainon

69429-84-1

Cilobamin

69756-53-2

Halofantrin

71827-56-0

Clemeprol

76496-68-9

Levoprotilin

77164-20-6

Levomoprolol

77599-17-8

Panomifen

80387-96-8

Difemerin

81447-80-5

Diprafenon

81584-06-7

Xibenolol

82101-10-8

Flerobuterol

82168-26-1

Adafenoxat

82186-77-4

Lumefantrin

82413-20-5

Droloxifen

83015-26-3

Atomoxetin

83480-29-9

Voglibose

84057-96-5

Flusoxolol

85320-67-8

Ericolol

87129-71-3

Arnolol

89778-26-7

Toremifen

90293-01-9

Bifemelan

90845-56-0

Trecadrin

93221-48-8

Levobetaxolol

96389-68-3

Crisnatol

96743-96-3

Ramciclan

98774-23-3

tesmilifene

101479-70-3

Adaprolol

103598-03-4

Esmolol

112922-55-1

Cericlamin

119356-77-3

Dapoxetin

119618-22-3

esoxybutynin

120444-71-5

Deramciclan

123618-00-8

Fedotozin

124316-02-5

Alprafenon

125926-17-2

Sarpogrelat

126924-38-7

Seproxetin

129612-87-9

Miproxifen

146376-58-1

talibegron

148717-90-2

squalamine

162359-55-9

fingolimod

173324-94-2

Temiverin

186139-09-3

trodusquemine

190258-12-9

edronocaine

207916-33-4

xidecaflur

2922 29 00

51-61-6

Dopamin

93-30-1

Methoxyphenamin

370-14-9

Pholedrin

493-75-4

Bialamicol

1199-18-4

Oxidopamin

1518-86-1

Hydroxyamfetamin

3735-45-3

Vetrabutin

5585-64-8

Aminoxytriphen

15599-45-8

Symetin

15686-23-4

Trimoxamin

17692-54-5

Mitoclomin

18840-47-6

Gepefrin

34368-04-2

Dobutamin

39951-65-0

Lometralin

53648-55-8

Dezocin

61661-06-1

Levdobutamin

64638-07-9

Brolamfetamin

65415-42-1

Oxabrexin

66195-31-1

Ibopamin

86197-47-9

Dopexamin

90060-42-7

nolomirole

103878-96-2

Fosopamin

112891-97-1

Alentemol

124937-51-5

Tolterodin

148717-54-8

tecalcet

175591-23-8

tapentadol

2922 31 00

76-99-3

Methadon

90-84-6

Amfepramon

467-85-6

Normethadon

2922 39 00

125-58-6

Levomethadon

466-40-0

Isomethadon

6740-88-1

Ketamin

15351-09-4

Metamfepramon

33643-46-8

Esketamin

34662-67-4

Cotriptylin

34911-55-2

Bupropion

53394-92-6

Driniden

92615-20-8

Nafenodon

92629-87-3

Dexnafenodon

2922 44 00

20380-58-9

Tilidin

2922 49 85

54-30-8

Camylofin

56-41-7

Alanin

56-84-8

Aspartinsäure

59-46-1

Procain

60-00-4

Edetinsäure

60-32-2

Aminocapronsäure

61-68-7

Mefenamsäure

61-90-5

Leucin

62-33-9

Natriumcalciumedetat

63-91-2

Phenylalanin

67-43-6

Pentetinsäure

70-26-8

Ornithin

72-18-4

Valin

73-32-5

Isoleucin

92-23-9

Leucinocain

94-09-7

Benzocain

94-12-2

Risocain

94-14-4

Isobutamben

94-24-6

Tetracain

96-83-3

Iopansäure

133-16-4

Chloroprocain

136-44-7

Lisadimat

148-82-3

Melphalan

149-16-6

Butacain

305-03-3

Chlorambucil

530-78-9

Flufenaminsäure

531-76-0

Sarcolysin

553-65-1

Amoxecain

644-62-2

Meclofenamicsäure

1088-80-8

Metamelfalan

1134-47-0

Baclofen

1197-18-8

Tranexaminsäure

4295-55-0

Clofenaminsäure

6582-31-6

Dapabutan

7424-00-2

Fenclonin

12111-24-9

Calciumtrisodiumpentetat

13710-19-5

Tolfenaminsäure

13930-34-2

Clormecain

15250-13-2

Araprofen

15307-86-5

Diclofenac

15708-41-5

Natriumferedetat

21245-01-2

Padimat

23049-93-6

Enfenaminsäure

29098-15-5

Terofenamat

30544-47-9

Etofenamat

32447-90-8

Dextilidin

34675-84-8

Cetraxat

36499-65-7

Dicobaltedetat

39718-89-3

Alminoprofen

55986-43-1

Cetaben

57574-09-1

Amineptin

57775-28-7

Prefenamat

59209-97-1

Zafuleptin

60142-96-3

Gabapentin

60643-86-9

Vigabatrin

60719-82-6

Alaproclat

63329-53-3

Lobenzarit

67037-37-0

Eflornithin

67330-25-0

Ufenamat

75219-46-4

Atrimustin

89796-99-6

Aceclofenac

148553-50-8

Pregabalin

176199-48-7

Eglumetad

198022-65-0

icofungipen

220991-20-8

lumiracoxib

220991-32-2

robenacoxib

2922 50 00

51-31-0

Levisoprenalin

56-45-1

Serin

59-42-7

Phenylephrin

59-92-7

Levodopa

60-18-4

Tyrosin

67-42-5

Egtazinsäure

86-43-1

Propoxycain

89-57-6

Mesalazin

99-43-4

Oxybuprocain

99-45-6

Adrenalon

119-29-9

Ambucain

133-11-9

Fenamisal

137-53-1

Dextrothyroxinnatrium

390-28-3

Methoxamin

395-28-8

Isoxsuprin

407-41-0

Dexfosfoserin

447-41-6

Buphenin

487-53-6

Hydroxyprocain

490-98-2

Hydroxytetracain

497-75-6

Dioxethedrin

499-67-2

Proxymetacain

530-08-5

Isoetarin

536-21-0

Norfenefrin

555-30-6

Methyldopa

586-06-1

Orciprenalin

620-30-4

Racemetirosin

646-02-6

Aminoethylnitrat

672-87-7

Metirosin

709-55-7

Etilefrin

829-74-3

Corbadrin

1174-11-4

Xenazinsäure

1212-03-9

Metiprenalin

2922-20-5

Butaxamin

3215-70-1

Hexoprenalin

3506-31-8

Deterenol

3571-71-9

Metaterol

3625-06-7

Mebeverin

3703-79-5

Bamethan

3818-62-0

Betoxycain

5714-08-9

Detrothyronin

7101-51-1

melevodopa

7683-59-2

Isoprenalin

10329-60-9

Dioxifedrin

13392-18-2

Fenoterol

15686-81-4

Norbudrin

15687-41-9

Oxyfedrin

17365-01-4

Etiroxat

18559-94-9

Salbutamol

18866-78-9

Colterol

18910-65-1

Salmefamol

22103-14-6

Bufeniod

22950-29-4

Dimetofrin

23031-25-6

Terbutalin

23651-95-8

Droxidopa

27203-92-5

Tramadol

30392-40-6

Bitolterol

32359-34-5

Medifoxamin

32462-30-9

Oxfenicin

34391-04-3

Levosalbutamol

37178-37-3

etilevodopa

50588-47-1

Amafolon

51579-82-9

Amfenac

52365-63-6

Dipivefrin

53034-85-8

Ibuterol

54592-27-7

Divabuterol

57558-44-8

Secoverin

58882-17-0

Roxadimat

59170-23-9

Bevantolol

60734-87-4

Nisbuterol

62571-87-3

Minaxolon

63269-31-8

Ciramadol

64862-96-0

Ametantron

65271-80-9

Mitoxantron

66734-12-1

Butopamin

67577-23-5

Pivenfrin

71771-90-9

Denopamin

72973-11-6

Forfenimex

75626-99-2

Tobuterol

78756-61-3

Alifedrin

83200-09-3

Dembrexin

85750-39-6

Etilefrinpivalat

89365-50-4

Salmeterol

90237-04-0

Dexsecoverin

91714-94-2

Bromfenac

92071-51-7

Rotraxat

93047-39-3

Etanterol

93047-40-6

Naminterol

93413-62-8

desvenlafaxine

93413-69-5

Venlafaxin

96346-61-1

Onapriston

97747-88-1

Lilopriston

97825-25-7

Ractopamin

109525-44-2

Cliropamin

124478-60-0

Aglepriston

128470-16-6

Arbutamin

134865-33-1

Meluadrin

135306-78-4

caloxetic acid

141993-70-6

Eldacimib

187219-95-0

axomadol

193901-91-6

fosveset

252920-94-8

solabegron

255734-04-4

ritobegron

269079-62-1

isalmadol

286930-03-8

fesoterodine

2923 10 00

507-30-2

Cholingluconat

1336-80-7

Ferrocholinat

2016-36-6

Cholinsalicylat

28038-04-2

Salcolex

28319-77-9

Cholinalfoscerat

2923 20 00

63-89-8

Colfoscerilpalmitat

2923 90 00

50-10-2

Oxyphenoniumbromid

51-83-2

Carbachol

55-97-0

Hexamethoniumbromid

57-09-0

Cetrimoniumbromid

60-31-1

Acetylcholinchlorid

61-75-6

Bretyliumtosilat

62-51-1

Methacholinchlorid

65-29-2

Gallamintriethiodid

71-27-2

Suxamethoniumchlorid

71-91-0

Tetrylammoniumbromid

79-90-3

Triclobisoniumchlorid

116-38-1

Edrophoniumchlorid

121-54-0

Benzethoniumchlorid

122-18-9

Cetalkoniumchlorid

123-47-7

Proloniumiodid

125-99-5

Tridihexethyliodid

139-07-1

Benzododeciniumchlorid

139-08-2

Miristalkoniumchlorid

306-53-6

Azamethoniumbromid

317-52-2

Hexafluroniumbromid

391-70-8

Troxoniumtosilat

461-06-3

Carnitin

538-71-6

Domiphenbromid

541-15-1

Levocarnitin

541-20-8

Pentamethoniumbromid

541-22-0

Decamethoniumbromid

552-92-1

Toloconiummetilsulfat

1119-97-7

Tetradoniumbromid

1794-75-8

Laurcetiumbromid

2001-81-2

Diponiumbromid

2218-68-0

Cloralbetain

2401-56-1

Deditoniumbromid

2424-71-7

Metociniumiodid

3006-10-8

Mecetroniumetilsulfat

3166-62-9

Methylbenactyziumbromid

3614-30-0

Emeproniumbromid

3690-61-7

Prodeconiumbromid

3818-50-6

Bepheniumhydroxynaphthoat

4304-01-2

Truxicuriumiodid

4858-60-0

Mefenidramiummetilsulfat

7002-65-5

Oxibetain

7008-13-1

Halopeniumchlorid

7009-91-8

Nitricholinperchlorat

7168-18-5

Chlorphenoctiumamsonat

7174-23-4

Oxydipentoniumchlorid

7681-78-9

Mebezoniumiodid

13254-33-6

Carproniumchlorid

15585-70-3

Bibenzoniumbromid

15687-13-5

Dodecloniumbromid

15687-40-8

Octafoniumchlorid

17088-72-1

Penoctoniumbromid

19379-90-9

Benzoxoniumchlorid

19486-61-4

Lauralkoniumchlorid

25155-18-4

Methylbenzethoniumchlorid

29546-59-6

Cicloniumbromid

30716-01-9

Emiliumtosilat

42879-47-0

Pranoliumchlorid

54063-57-9

Suxethoniumchlorid

55077-30-0

Aclatoniumnapadisilat

58066-85-6

Miltefosin

58158-77-3

Amantaniumbromid

58703-78-9

Cethexoniumchlorid

68379-03-3

Clofiliumphosphat

70641-51-9

Edelfosin

77257-42-2

Stiloniumiodid

2924 11 00

57-53-4

Meprobamat

2924 19 00

51-79-6

Urethan

56-85-9

Glutamin

57-08-9

Acexaminsäure

64-55-1

Mebutamat

77-65-6

Carbromal

77-66-7

Acecarbromal

78-28-4

Emylcamat

78-44-4

Carisoprodol

95-04-5

Ectylharnstoff

99-15-0

Acetylleucin

116-52-9

Dicloralurea

131-48-6

Aceneuramsäure

154-93-8

Carmustin

306-41-2

Hexcarbacholinbromid

466-14-8

Ibrotamid

496-67-3

Bromisoval

512-48-1

Valdetamid

541-79-7

Carbocloral

544-31-0

Palmidrol

633-47-6

Cropropamid

1188-38-1

Carglumsäure

1675-66-7

Adelmidrol

1954-79-6

Mecloralharnstoff

2430-27-5

Valpromid

2490-97-3

Aceglutamid

3106-85-2

Isospagluminsäure

3342-61-8

Deanolaceglumat

4171-13-5

Valnoctamid

4213-51-8

Bromacrylid

4268-36-4

Tybamat

4910-46-7

Spagluminsäure

5579-13-5

Capurid

5667-70-9

Pentabamat

6168-76-9

Crotetamid

18679-90-8

Hopanteninsäure

25269-04-9

Nisobamat

26305-03-3

Pepstatin

32838-26-9

Butoctamid

32954-43-1

Pendecamain

35301-24-7

Cedefingol

39825-23-5

Bisorcic

52061-73-1

Valdipromid

56488-60-9

Glutaurin

60784-46-5

Elmustin

62304-98-7

Thymalfasin

69542-93-4

Pivagabin

73105-03-0

Neptamustin

76990-56-2

Milacemid

77337-76-9

Acamprosat

78088-46-7

Tabilautid

78512-63-7

Pimelautid

92262-58-3

valrocemide

128326-81-8

Caldiamid

129009-83-2

Versetamid

132787-19-0

Tradecamid

138531-07-4

Sinapultid

210419-36-6

Opratoniumiodid

250694-07-6

teglicar

2924 21 00

101-20-2

Triclocarban

369-77-7

Halocarban

13010-47-4

Lomustin

13909-09-6

Semustin

34866-47-2

Carbuterol

51213-99-1

Clanfenur

56980-93-9

Celiprolol

57460-41-0

Talinolol

71475-35-9

Lozilurea

74738-24-2

Recainam

75949-61-0

Pafenolol

87721-62-8

Flestolol

103055-07-8

Lufenuron

159910-86-8

Droxinavir

2924 24 00

126-52-3

Ethinamat

2924 29 10

137-58-6

Lidocain

2924 29 98

50-19-1

Oxyfenamat

50-65-7

Niclosamid

51-06-9

Procainamid

56-94-0

Demecariumbromid

60-46-8

Dimevamid

62-44-2

Phenacetin

63-25-2

Carbaril

63-98-9

Phenacemid

65-45-2

Salicylamid

71-81-8

Isopropamidiodid

87-10-5

Tribromsalan

87-12-7

Dibromsalan

90-49-3

Pheneturid

94-35-9

Styramat

97-27-8

Chlorbetamid

100-95-8

Metalkoniumchlorid

101-71-3

Diphenan

114-80-7

Neostigminbromid

115-79-7

Ambenoniumchlorid

118-57-0

Acetaminosalol

126-27-2

Oxetacain

126-93-2

Oxanamid

129-46-4

Suraminnatrium

129-57-7

Natriumdiprotrizoat

129-63-5

Natriumacetrizoat

134-62-3

Diethyltoluamid

138-56-7

Trimethobenzamid

148-01-6

Dinitolmid

148-07-2

Benzmalecen

304-84-7

Etamivan

306-20-7

Fenaclon

332-69-4

Bromamid

358-52-1

Hexapropymat

364-62-5

Metoclopramid

440-58-4

Iodamid

483-63-6

Crotamiton

487-48-9

Salacetamid

501-68-8

Beclamid

519-88-0

Ambucetamid

526-18-1

Osalmid

528-96-1

Calciumbenzamidosalicylat

532-03-6

Methocarbamol

552-25-0

Diampromid

556-08-1

Acedoben

575-74-6

Buclosamid

579-38-4

Diloxanid

587-49-5

Salfluverin

606-17-7

Adipiodon

616-68-2

Trimecain

621-42-1

Metacetamol

673-31-4

Phenprobamat

721-50-6

Prilocain

730-07-4

Propetamid

735-52-4

Cetofenicol

737-31-5

Natriumamidotrizoat

787-93-9

Ameltolid

847-20-1

Flubanilat

891-60-1

Declopramid

938-73-8

Ethenzamid

1042-42-8

Carcainiumchlorid

1083-57-4

Bucetin

1223-36-5

Clofexamid

1227-61-8

Mefexamid

1233-53-0

Bunamiodyl

1421-14-3

Propanidid

1456-52-6

Ioproceminsäure

1505-95-9

Naftypramid

1693-37-4

Parapropamol

2276-90-6

Iotalaminsäure

2277-92-1

Oxyclozanid

2444-46-4

Nonivamid

2521-01-9

Encyprat

2577-72-2

Metabromsalan

2618-25-9

Ioglycaminsäure

2623-33-8

Diacetamat

2901-75-9

Afalanin

3011-89-0

Aklomid

3115-05-7

Iobenzaminsäure

3207-50-9

Clinolamid

3440-28-6

Betamipron

3567-38-2

Carfimat

3576-64-5

Clefamid

3686-58-6

Tolycain

3734-33-6

Denatoniumbenzoat

3785-21-5

Butanilicain

4093-35-0

Bromoprid

4551-59-1

Fenalamid

4582-18-7

Endomid

4663-83-6

Buramat

4665-04-7

Fenacetinol

4776-06-1

Flusalan

5003-48-5

Benorilat

5107-49-3

Flualamid

5486-77-1

Alloclamid

5560-78-1

Teclozan

5579-05-5

Paxamat

5579-06-6

Pentalamid

5579-08-8

Propyldocetrizoat

5588-21-6

Cintramid

5591-33-3

Iosefaminsäure

5591-49-1

Anilamat

5626-25-5

Clodacain

5714-09-0

Ethylcartrizoat

5749-67-7

Carbasalatcalcium

5779-54-4

Cyclarbamat

6170-69-0

Clamidoxinsäure

6340-87-0

Triclacetamol

6376-26-7

Salverin

6620-60-6

Proglumid

6673-35-4

Practolol

6961-46-2

Idrocilamid

7199-29-3

Cyheptamid

7225-61-8

Natriummetrizoat

7246-21-1

Natriumtyropanoat

10087-89-5

Enpromat

10397-75-8

Iocarminsäure

10423-37-7

Citenamid

13311-84-7

Flutamid

13912-77-1

Octacain

13931-64-1

Procymat

14008-60-7

Cresotamid

14261-75-7

Cloforex

14417-88-0

Melinamid

14437-41-3

Clioxanid

14817-09-5

Decimemid

15301-50-5

Cloponon

15302-15-5

Etosalamid

15302-18-8

Formetorex

15585-88-3

Dicarfen

15686-76-7

Bensalan

15687-05-5

Cloracetadol

15687-14-6

Embutramid

15687-16-8

Carbifen

16024-67-2

Iotrizoesäure

16034-77-8

Iocetaminsäure

16231-75-7

Atolid

17243-49-1

Diclometid

17692-45-4

Chatacain

18699-02-0

Actarit

18966-32-0

Clocanfamid

19368-18-4

Ftaxilid

19863-06-0

Ioxotrizoesäure

20788-07-2

Resorantel

21434-91-3

Capobeninsäure

22662-39-1

Rafoxanid

22730-86-5

Iolixaninsäure

22839-47-0

Aspartam

24353-45-5

Dibusadol

24353-88-6

Lorbamat

25287-60-9

Etofamid

25451-15-4

Felbamat

25827-76-3

Iomeglaminsäure

26095-59-0

Otiloniumbromid

26717-47-5

Clofibrid

26718-25-2

Halofenat

26750-81-2

Alibendol

26887-04-7

Iotraninsäure

27736-80-7

Fenaftinsäure

28179-44-4

Ioxitalaminsäure

28197-69-5

Diacetolol

29122-68-7

Atenolol

29541-85-3

Oxitriptylin

29619-86-1

Moctamid

30531-86-3

Colfenamat

30533-89-2

Flurantel

30544-61-7

Clanobutin

30653-83-9

Parsalmid

31127-82-9

Iodoxaminsäure

31598-07-9

Iozominsäure

32421-46-8

Bunaftin

32795-44-1

Acecainid

34919-98-7

Cetamolol

36093-47-7

Salantel

36141-82-9

Diamfenetid

36637-18-0

Etidocain

36894-69-6

Labetalol

37106-97-1

Bentiromid

37517-30-9

Acebutolol

37723-78-7

Ioproninsäure

37863-70-0

Iosumetinsäure

38103-61-6

Tolamolol

38647-79-9

Urefibrat

39907-68-1

Dopamantin

40256-99-3

Flucetorex

40912-73-0

Brosotamid

41113-86-4

Bromoxanid

41708-72-9

Tocainid

41859-67-0

Bezafibrat

42794-76-3

Midodrin

46803-81-0

Saletamid

49755-67-1

Ioglicinsäure

51012-32-9

Tiaprid

51022-74-3

Iotroxinsäure

51876-99-4

Ioserinsäure

53370-90-4

Exalamid

53783-83-8

Tromantadin

53902-12-8

Tranilast

54063-35-3

Dofamiumchlorid

54063-40-0

Fenoxedil

54340-61-3

Brovanexin

54785-02-3

Adamexin

54870-28-9

Meglitinid

55837-29-1

Tiropramid

56281-36-8

Motretinid

56562-79-9

Ioglunid

57227-17-5

Sevopramid

58338-59-3

Dinalin

58473-74-8

Cinromid

58493-49-5

Olvanil

59017-64-0

Ioxaglicsäure

59110-35-9

Pamatolol

59160-29-1

Lidofenin

59179-95-2

Lorzafon

60019-19-4

Iotetrinsäure

62666-20-0

Progabid

62883-00-5

Iopamidol

62992-61-4

Etersalat

63245-28-3

Etifenin

63941-73-1

Ioglucol

63941-74-2

Ioglucomid

64379-93-7

Cinflumid

65569-29-1

Cloxaceprid

65617-86-9

Avizafon

65646-68-6

Fenretinid

65717-97-7

Disofenin

66108-95-0

Iohexol

66292-52-2

Butilfenin

66532-85-2

Propacetamol

67346-49-0

arformoterol

67579-24-2

Bromadolin

70009-66-4

Oxalinast

70541-17-2

Oxazafon

70976-76-0

Bifepramid

71027-13-9

Eclanamin

71119-12-5

Dinazafon

73334-07-3

Iopromid

73573-87-2

Formoterol

74517-78-5

Indecainid

75616-02-3

Dulozafon

75616-03-4

Ciprazafon

75659-07-3

Dilevalol

76812-98-1

Trigevolol

78266-06-5

Mebrofenin

78281-72-8

Nepafenac

78649-41-9

Iomeprol

79211-10-2

Iosimid

79211-34-0

Iotrisid

79770-24-4

Iotrolan

81045-33-2

Iodecimol

81732-65-2

Bambuterol

82821-47-4

Mabuprofen

83435-66-9

Delapril

86216-41-3

Broxitalaminsäure

87071-16-7

Arclofenin

87771-40-2

Ioversol

88321-09-9

Aloxistatin

89797-00-2

Iopentol

90895-85-5

Ronactolol

92339-11-2

Iodixanol

92623-85-3

Milnacipran

94497-51-5

Tamibaroten

96191-65-0

Ioxabrolinsäure

97702-82-4

Iosarcol

97964-54-0

Tomoglumid

97964-56-2

Lorglumid

98815-38-4

Casokefamid

102670-46-2

Batanoprid

104775-36-2

Ecabapid

105816-04-4

Nateglinid

106719-74-8

Galtifenin

107097-80-3

Loxiglumid

107793-72-6

Ioxilan

112522-64-2

tacedinaline

119363-62-1

amiglumide

119817-90-2

Dexloxiglumid

122898-67-3

Itoprid

123122-54-3

Candoxatrilat

123122-55-4

Candoxatril

123441-03-2

Rivastigmin

128298-28-2

Remacemid

131179-95-8

efaproxiral

133865-88-0

ralfinamide

133865-89-1

safinamide

136949-58-1

Iobitridol

138112-76-2

Agomelatin

141660-63-1

Iofratol

147362-57-0

Lovirid

147497-64-1

davasaicin

150812-12-7

Retigabin

156740-57-7

axitirome

163000-63-3

Neboglamin

172820-23-4

Pexiganan

173334-57-1

aliskiren

175385-62-3

Lasinavir

175481-36-4

Lacosamid

181872-90-2

iosimenol

183990-46-7

salcaprozic acid

188196-22-7

frakefamide

193079-69-5

tabimorelin

196618-13-0

oseltamivir

209394-27-4

ladostigil

220847-86-9

valategrast

228266-40-8

taltobulin

260980-89-0

topilutamide

387825-03-8

salclobuzic acid

441765-98-6

talaglumetad

2925 12 00

77-21-4

Glutethimid

2925 19 95

50-35-1

Thalidomid

60-45-7

Fenimid

64-65-3

Bemegrid

77-41-8

Mesuximid

77-67-8

Ethosuximid

86-34-0

Phensuximid

125-84-8

Aminoglutethimid

1156-05-4

Phenglutarimid

1673-06-9

Amphotalid

2897-83-8

Alonimid

6319-06-8

Noreximid

7696-12-0

Tetramethrin

10403-51-7

Mitindomid

14166-26-8

Taglutimid

15518-76-0

Ciproximid

21925-88-2

Tesicam

22855-57-8

Brosuximid

35423-09-7

Tesimid

51411-04-2

Alrestatin

54824-17-8

Mitonafid

69408-81-7

Amonafid

129688-50-2

Minalrestat

144849-63-8

Bisnafid

162706-37-8

Elinafid

2925 29 00

55-56-1

Chlorhexidin

55-73-2

Betanidin

74-79-3

Arginin

100-33-4

Pentamidin

101-93-9

Phenacain

104-32-5

Propamidin

114-86-3

Phenformin

135-43-3

Lauroguadin

140-59-0

Stilbamidinisetionat

459-86-9

Mitoguazon

495-99-8

Hydroxystilbamidin

496-00-4

Dibrompropamidin

500-92-5

Proguanil

537-21-3

Chlorproguanil

657-24-9

Metformin

692-13-7

Buformin

886-08-8

Norletimol

1221-56-3

Natriumiopodat

1729-61-9

Renytolin

3459-96-9

Amicarbalid

3658-25-1

Guanoctin

3748-77-4

Bunamidin

3811-75-4

Hexamidin

4210-97-3

Tiformin

5581-35-1

Amfecloral

5879-67-4

Oletimol

6443-40-9

Xylamidintosilat

6903-79-3

Creatinolfosfat

13050-83-4

Guanoxyfen

15339-50-1

Ferrotrenin

17035-90-4

Tilarginin

22573-93-9

Alexidin

22790-84-7

Carbantel

29110-47-2

Guanfacin

33089-61-1

Amitraz

39492-01-8

Gabexat

45086-03-1

Etoformin

46464-11-3

Meobentin

49745-00-8

Amidantel

55926-23-3

Guanclofin

59721-28-7

Camostat

66871-56-5

Lidamidin

76631-45-3

Napactadin

78718-52-2

Benexat

80018-06-0

Fengabin

81525-10-2

Nafamostat

81907-78-0

Batebulast

85125-49-1

Biclodil

85465-82-3

Thymotrinan

86914-11-6

Tolgabid

104317-84-2

Gusperimus

137159-92-3

Aptiganel

146510-36-3

olanexidine

146978-48-5

Moxilubant

149820-74-6

Xemilofiban

160677-67-8

Tresperimus

170368-04-4

anisperimus

229614-55-5

peramivir

287096-87-1

delmitide

346735-24-8

amelubant

2926 30 00

15686-61-0

Fenproporex

2926 90 95

52-53-9

Verapamil

77-51-0

Isoaminil

137-05-3

Mecrilat

1069-55-2

Bucrilat

1113-10-6

Guancidin

1689-89-0

Nitroxinil

5232-99-5

Etocrilen

6197-30-4

Octocrilen

6606-65-1

Enbucrilat

6701-17-3

Ocrilat

15599-27-6

Etaminil

16662-47-8

Gallopamil

17590-01-1

Amfetaminil

21702-93-2

Cloguanamil

23023-91-8

Flucrilat

34915-68-9

Bunitrolol

38321-02-7

Dexverapamil

53882-12-5

Lodoxamid

54239-37-1

Cimaterol

57808-65-8

Closantel

58503-83-6

Penirolol

65655-59-6

Pacrinolol

65899-72-1

Alozafon

78370-13-5

Emopamil

83200-10-6

Anipamil

85247-76-3

Dagapamil

85247-77-4

Ronipamil

86880-51-5

Epanolol

92302-55-1

Devapamil

101238-51-1

Levemopamil

108605-62-5

teriflunomide

111753-73-2

Satigrel

123548-56-1

Acreozast

130929-57-6

Entacapon

136033-49-3

Nexopamil

137109-71-8

Balazipon

147076-36-6

Laflunimus

153259-65-5

cilomilast

202057-76-9

manitimus

220641-11-2

naminidil

2927 00 00

94-10-0

Etoxazen

502-98-7

Chlorazodin

536-71-0

Diminazen

80573-03-1

Ipsalazid

80573-04-2

Balsalazid

2928 00 90

51-71-8

Phenelzin

55-52-7

Pheniprazin

65-64-5

Mebanazin

70-51-9

Deferoxamin

103-03-7

Phenicarbazid

127-07-1

Hydroxycarbamid

140-87-4

Cyacetacid

322-35-0

Benserazid

511-41-1

Diphoxazid

546-88-3

Acetohydroxamsäure

555-65-7

Brocresin

671-16-9

Procarbazin

2438-72-4

Bufexamac

3240-20-8

Carbenzid

3362-45-6

Noxiptilin

3544-35-2

Iproclozid

3583-64-0

Bumadizon

3788-16-7

Cimemoxin

3818-37-9

Fenoxypropazin

4267-81-6

Bolazin

4684-87-1

Octamoxin

5001-32-1

Guanoclor

5051-62-7

Guanabenz

5579-27-1

Simtrazen

5854-93-3

Alanosin

7473-70-3

Guanoxabenz

7654-03-7

Benmoxin

14816-18-3

Phoxim

15256-58-3

Beloxamid

15687-37-3

Naftazon

20228-27-7

Ruvazon

24701-51-7

Demexiptilin

25394-78-9

Cetoxim

25875-51-8

Robenidin

28860-95-9

Carbidopa

34297-34-2

Anidoxim

38274-54-3

Benurestat

46263-35-8

Nafomin

53078-44-7

Caproxamin

53648-05-8

Ibuproxam

54063-51-3

Nadoxolol

54739-18-3

Fluvoxamin

54739-19-4

Clovoxamin

56187-89-4

Ximoprofen

57925-64-1

Naprodoxim

58832-68-1

Cloximat

60070-14-6

Mariptilin

76144-81-5

meldonium

78372-27-7

Stirocainid

81424-67-1

Caracemid

85750-38-5

Erocainid

90581-63-8

Falintolol

95268-62-5

Upenazim

105613-48-7

Exametazim

127420-24-0

Idrapril

130579-75-8

eplivanserin

141184-34-1

Filaminast

141579-54-6

Fenleuton

149400-88-4

sardomozide

154039-60-8

marimastat

203737-93-3

istaroxime

352513-83-8

semapimod

2929 90 00

139-05-9

Natriumcyclamat

299-86-5

Crufomat

1491-41-4

Naftalofos

3733-81-1

Defosfamid

4075-88-1

Oxifentorex

4317-14-0

Amitriptylinoxid

15350-99-9

Amoxydramincamsilat

52658-53-4

Benfosformin

52758-02-8

Benzaprinoxid

70788-28-2

Flurofamid

70788-29-3

Tolfamid

97642-74-5

Clomifenoxid

136470-65-0

banoxantrone

166518-60-1

avasimibe

168021-79-2

disufenton sodium

2930 20 00

148-18-5

Ditiocarbnatrium

3735-90-8

Fencarbamid

27877-51-6

Tolindat

50838-36-3

Tolciclat

2930 30 00

95-05-6

Sulfiram

97-77-8

Disulfiram

137-26-8

Thiram

2930 40 10

63-68-3

Methionin

2930 90 13

52-90-4

Cystein

2930 90 16

52-67-5

Penicillamin

616-91-1

Acetylcystein

638-23-3

Carbocistein

2485-62-3

Mecystein

5287-46-7

Prenistein

13189-98-5

Fudostein

18725-37-6

Dacistein

42293-72-1

Bencistein

65002-17-7

Bucillamin

82009-34-5

Cilastatin

86042-50-4

Cistinexin

87573-01-1

Salnacedin

89163-44-0

Cinaproxen

89767-59-9

Salmistein

2930 90 30

583-91-5

desmeninol

2930 90 99

59-52-9

Dimercaprol

60-23-1

Mercaptamin

67-68-5

Dimethylsulfoxid

77-46-3

Acedapson

80-08-0

Dapson

82-99-5

Tifenamil

97-18-7

Bithionol

97-24-5

Fenticlor

104-06-3

Thioacetazon

108-02-1

Captamin

109-57-9

Allylthioharnstoff

121-55-1

Subathizon

127-60-6

Acediasulfonnatrium

133-65-3

Solasulfon

144-75-2

Aldesulfonnatrium

304-55-2

Succimer

305-97-5

Anthiolimin

473-32-5

Chaulmosulfon

486-17-9

Captodiam

500-89-0

Thiambutosin

502-55-6

Dixanthogen

513-10-0

Ecothiopatiodid

539-21-9

Ambazon

554-18-7

Glucosulfon

584-69-0

Ditophal

786-19-6

Carbofenotion

790-69-2

Loflucarban

844-26-8

Bithionoloxid

910-86-1

Tiocarlid

926-93-2

Metallibur

1166-34-3

Cinanserin

1234-30-6

Etocarlid

1953-02-2

Tiopronin

2398-96-1

Tolnaftat

2507-91-7

Gloxazon

2924-67-6

Fluoreson

3383-96-8

Temefos

3569-58-2

Oxysoniumiodid

3569-59-3

Hexasoniumiodid

3569-77-5

Amidapson

4044-65-9

Bitoscanat

4938-00-5

Danostein

5835-72-3

Diprofen

5934-14-5

Succisulfon

5964-24-9

Natriumtimerfonat

5964-62-5

Diathymosulfon

5965-40-2

Allocupreidnatrium

6385-58-6

Natriumbitionolat

6964-20-1

Tiadenol

7009-79-2

Xenthiorat

10433-71-3

Tiametoniumiodid

10489-23-3

Tioctilat

13402-51-2

Tibenzat

14433-82-0

Thiacetarsamidnatrium

15599-39-0

Noxytiolin

15686-78-9

Tiosalan

16208-51-8

Dimesna

19767-45-4

Mesna

19881-18-6

Nitroscanat

20537-88-6

Amifostin

22012-72-2

Zilantel

23205-04-1

Iosulamid

23233-88-7

Brotianid

23288-49-5

Probucol

25827-12-7

Suloxifen

26328-53-0

Amoscanat

26481-51-6

Tiprenolol

27025-41-8

Oxiglutation

27450-21-1

Osmadizon

29335-92-0

dextiopronin

34914-39-1

Ritiometan

35727-72-1

Ontianil

38194-50-2

Sulindac

38452-29-8

Tolmesoxid

39516-21-7

Tiopropamin

42461-79-0

Sulfonterol

53993-67-2

Tiflorex

54063-56-8

Suloctidil

54657-98-6

Serfibrat

55837-28-0

Tiafibrat

58306-30-2

Febantel

59973-80-7

exisulind

63547-13-7

Adrafinil

66264-77-5

Sulfinalol

66516-09-4

Mertiatid

66608-32-0

Imcarbofos

66960-34-7

Metkefamid

68693-11-8

Modafinil

69217-67-0

Sumacetamol

70895-45-3

Tipropidil

71767-13-0

Iotasul

74639-40-0

Docarpamin

79467-22-4

Bipenamol

81045-50-3

Pivopril

81110-73-8

Racecadotril

82599-22-2

Ditiomustin

82964-04-3

Tolrestat

83519-04-4

Ilmofosin

85053-46-9

Suricainid

85754-59-2

Ambamustin

87556-66-9

Cloticason

87719-32-2

Etaroten

88041-40-1

Lemidosul

88255-01-0

Netobimin

89987-06-4

Tiludroninsäure

90357-06-5

Bicalutamid

90566-53-3

Fluticason

94055-76-2

Suplatasttosilat

101973-77-7

esonarimod

103725-47-9

Betiatid

105687-93-2

Sumaroten

106854-46-0

Argimesna

107023-41-6

Pobilukast

112111-43-0

armodafinil

112573-72-5

Dexecadotril

112573-73-6

Ecadotril

113593-34-3

Flosatidil

114568-26-2

Patamostat

122575-28-4

Naglivan

123955-10-2

Almokalant

127304-28-3

Linaroten

129731-11-9

Tibeglisen

137109-78-5

Orazipon

158382-37-7

canfosfamide

159138-80-4

Cariporid

179545-77-8

tanomastat

187870-78-6

rimeporide

202340-45-2

eflucimibe

496050-39-6

pemaglitazar

2931 00 99

0-00-0

Repagermanium

52-68-6

Metrifonat

62-37-3

Chlormerodrin

97-44-9

Acetarsol

98-50-0

Arsanilsäure

98-72-6

Nitarson

116-49-4

Glykobiarsol

121-19-7

Roxarson

121-59-5

Carbarson

126-22-7

Butonat

306-12-7

Oxophenarsin

455-83-4

Dichlorophenarsin

457-60-3

Neoarsphenamin

492-18-2

Mersalyl

498-73-7

Mercurobutol

525-30-4

Mercuderamid

535-51-3

Phenarsonsulfoxylat

554-72-3

Tryparsamid

618-82-6

Sulfarsphenamin

1984-15-2

Medroninsäure

2398-95-0

Foscolinsäure

2430-46-8

Tolboxan

2809-21-4

Etidronisäure

3639-19-8

Difetarson

5959-10-4

Stibosamin

8017-88-7

Phenylquecksilberborat

10596-23-3

Clodroninsäure

13237-70-2

Fosmeninsäure

15468-10-7

Oxidroninsäure

16543-10-5

Fosenazid

17316-67-5

Butafosfan

19028-28-5

Toliodiumchlorid

33204-76-1

Chadrosilan

40391-99-9

Pamidroninsäure

51321-79-0

Sparfosinsäure

51395-42-7

Butedroninsäure

54870-27-8

Fosfonetnatrium

57808-64-7

Toldimfos

60668-24-8

Alafosfalin

63132-38-7

lidadronic acid

63132-39-8

Olpadronsäure

63585-09-1

Foscarnetnatrium

65606-61-3

Diciferron

66376-36-1

Alendroninsäure

68959-20-6

Disichoniumchlorid

73514-87-1

Fosarilat

75018-71-2

Tauroselcholinsäure

76541-72-5

Mifobat

79778-41-9

Neridroninsäure

92118-27-9

Fotemustin

103486-79-9

Belfosdil

114084-78-5

Ibandronsäure

124351-85-5

Incadronsäure

126595-07-1

Propagermanium

127502-06-1

Tetrofosmin

132236-18-1

Zifrosilon

133208-93-2

ibrolipim

2932 19 00

59-87-0

Nitrofural

67-28-7

Nihydrazon

405-22-1

Nidroxyzon

541-64-0

Furtrethoniumiodid

549-40-6

Furostilbestrol

735-64-8

Fenamifuril

965-52-6

Nifuroxazid

3270-71-1

Nifuraldezon

3563-92-6

Zylofuramin

3690-58-2

Fubrogoniumiodid

3776-93-0

Furfenorex

4662-17-3

Furidaron

5579-89-5

Nifursemizon

5579-95-3

Nifurmeron

5580-25-6

Nifurethazon

6236-05-1

Nifuroxim

6673-97-8

Spiroxason

15686-77-8

Fursalan

16915-70-1

Nifursol

19561-70-7

Nifuratron

28434-01-7

Bioresmethrin

31329-57-4

Naftidrofuryl

53684-49-4

Bufetolol

60653-25-0

Orpanoxin

64743-08-4

Diclofurim

64743-09-5

Nitrafudam

66357-35-5

Ranitidin

72420-38-3

Acifran

75748-50-4

Ancarolol

84845-75-0

Niperotidin

93064-63-2

Venritidin

142996-66-5

Furomin

156722-18-8

rostafuroxin

393101-41-2

milataxel

2932 29 10

77-09-8

Phenolphthalein

2932 29 85

52-01-7

Spironolacton

56-72-4

Coumafos

57-57-8

Propiolacton

66-76-2

Dicoumarol

76-65-3

Amolanon

81-81-2

Warfarin

90-33-5

Hymecromon

152-72-7

Acenocumarol

321-55-1

Haloxon

435-97-2

Phenprocumon

465-39-4

Bufogenin

476-66-4

Ellagsäure

477-32-7

Visnadin

548-00-5

Ethylbiscumacetat

642-83-1

Aceglaton

804-10-4

Carbocromen

1233-70-1

Diarbaron

2908-75-0

Esculamin

3258-51-3

Valofan

3447-95-8

Benfurodilhemisuccinat

3902-71-4

Trioxysalen

4366-18-1

Coumetarol

15301-80-1

Oxamarin

15301-97-0

Xylocumarol

26538-44-3

Zeranol

29334-07-4

Sulmarin

32449-92-6

Glucurolacton

35838-63-2

Clocumarol

42422-68-4

Taleranol

52814-39-8

Metesculetol

58409-59-9

Bucumolol

60986-89-2

Clofurac

65776-67-2

Afurolol

66898-60-0

Talosalat

67268-43-3

Giparmen

67696-82-6

Acrihellin

68206-94-0

Cloricromen

70288-86-7

ivermectin

73573-88-3

Mevastatin

75139-06-9

Tetronasin

75330-75-5

Lovastatin

75992-53-9

Moxadolen

79902-63-9

Simvastatin

81478-25-3

Lomevacton

87810-56-8

Fostriecin

91406-11-0

Esupron

96829-58-2

Orlistat

109791-32-4

ascorbyl gamolenate

112856-44-7

Losigamon

113507-06-5

Moxidectin

127943-53-7

disermolide

132100-55-1

Dalvastatin

140616-46-2

fluorescein lisicol

150785-53-8

alemcinal

154738-42-8

mitemcinal

161262-29-9

amotosalen

162011-90-7

rofecoxib

165108-07-6

Selamectin

189954-96-9

Firocoxib

2932 99 00

136-70-9

Protokylol

451-77-4

Homarylamin

470-43-9

Promoxolan

541-66-2

Oxapropaniumiodid

1344-34-9

Stibaminglucosid

1508-45-8

Mitopodozid

3416-24-8

Glucosamin

3567-40-6

Dioxamat

5684-90-2

Penthrichloral

12569-38-9

Calciumglubionat

18296-45-2

Didrovaltrat

18467-77-1

Diprogulinsäure

22693-65-8

Olmidin

25161-41-5

Acevaltrat

29041-71-2

Ferrinfructose

30910-27-1

Treloxinat

31112-62-6

Metrizamid

33069-62-4

Paclitaxel

34753-46-3

Ciheptolan

40580-59-4

Guanadrel

47254-05-7

Spiroxepin

49763-96-4

Stiripentol

51372-29-3

dexbudesonide

51497-09-7

Tenamfetamin

53341-49-4

Ponfibrat

53983-00-9

Nibroxan

55102-44-8

Bofumustin

56180-94-0

Acarbose

56290-94-9

Medroxalol

58546-54-6

Besigomsin

58994-96-0

Ranimustin

61136-12-7

Almurtid

61869-07-6

Domiodol

61914-43-0

Glucuronamid

66112-59-2

Temurtid

71963-77-4

Artemether

74817-61-1

Murabutid

75887-54-6

artemotil

78113-36-7

Romurtid

81267-65-4

idronoxil

85443-48-7

Bencianol

90733-40-7

Edifolon

97240-79-4

Topiramat

98383-18-7

Ecomustin

105618-02-8

Galamustin

114870-03-0

fondaparinux sodium

114977-28-5

Docetaxel

116818-99-6

Isalstein

122312-55-4

Dosmalfat

123072-45-7

Aprosulatnatrium

128196-01-0

escitalopram

135038-57-2

Fasidotril

137275-81-1

osemozotan

149920-56-9

idraparinux sodium

167256-08-8

enrasentan

171092-39-0

defoslimod

175013-73-7

tidembersat

181296-84-4

omigapil

182824-33-5

Artesunat

185955-34-4

eritoran

186040-50-6

paclitaxel ceribate

186348-23-2

ortataxel

196597-26-9

ramelteon

280585-34-4

oxeglitazar

329306-27-6

lirimilast

 

50-34-0

Propanthelinbromid

53-46-3

Methantheliniumbromid

61-74-5

Domoxin

68-90-6

Benziodaron

78-34-2

Dioxation

82-02-0

Khellin

85-90-5

Methylchromon

87-33-2

Isosorbiddinitrat

119-41-5

Efloxat

129-16-8

Merbromin

154-23-4

Cianidanol

474-58-8

Sitoglusid

480-17-1

Leucocianidol

521-35-7

Cannabinol

652-67-5

Isosorbid

1165-48-6

Dimeflin

1477-19-6

Benzaron

1668-19-5

Doxepin

1951-25-3

Amiodaron

1972-08-3

Dronabinol

2165-19-7

Guanoxan

2455-84-7

Ambenoxan

3562-84-3

Benzbromaron

3607-18-9

Cidoxepin

3611-72-1

Cloridarol

4439-67-2

Amikhellin

4442-60-8

Butamoxan

4730-07-8

Pentamoxan

4940-39-0

Chromocarb

6538-22-3

Dimeprozan

7182-51-6

Talopram

13157-90-9

Benzchercin

15686-60-9

Flavamin

15686-63-2

Etabenzaron

16051-77-7

Isosorbidmononitrat

16110-51-3

Cromoglicinsäure

16509-23-2

Ethomoxan

18296-44-1

Valtrat

19889-45-3

Guabenxan

22888-70-6

Silibinin

23580-33-8

Furacrininsäure

23915-73-3

Trebenzomin

26020-55-3

Oxetoron

26225-59-2

Mecinaron

29782-68-1

Silidianin

33459-27-7

Xanoxinsäure

33889-69-9

Silicristin

34887-52-0

Fenisorex

35212-22-7

Ipriflavon

37456-21-6

Terbucromil

37470-13-6

Flavodinsäure

37855-80-4

Iprocrolol

38873-55-1

Furobufen

39552-01-7

Befunolol

40691-50-7

Tixanox

42408-79-7

Pirandamin

50465-39-9

Tocofibrat

51022-71-0

Nabilon

52934-83-5

Nanafrocin

54340-62-4

Bufuralol

55165-22-5

Butocrolol

55286-56-1

Doxaminol

55453-87-7

Isoxepac

55689-65-1

Oxepinac

56689-43-1

Canbisol

56983-13-2

Furofenac

57009-15-1

Isocromil

58012-63-8

Furcloprofen

58761-87-8

Sudexanox

58805-38-2

Ambicromil

59729-33-8

Citalopram

60400-92-2

Proxicromil

63968-64-9

Artemisinin

65350-86-9

Meciadanol

66575-29-9

Colforsin

67102-87-8

Pentomon

67700-30-5

Furaprofen

68298-00-0

Pirnabin

71316-84-2

Fluradolin

72492-12-7

Spizofuron

72619-34-2

Bermoprofen

74912-19-9

Naboctat

76301-19-4

Timefuron

77005-28-8

Texacromil

77416-65-0

Exepanol

78371-66-1

Bucromaron

79130-64-6

Ansoxetin

79619-31-1

Flavodilol

80743-08-4

Dioxadilol

81486-22-8

Nipradilol

81496-81-3

artenimol

81674-79-5

Guaimesal

81703-42-6

Bendacalol

87549-36-8

Parcetasal

87626-55-9

Mitoflaxon

96566-25-5

Ablukast

97483-17-5

Tifurac

110816-79-0

Cromoglicatlisetil

113806-05-6

Olopatadin

118457-14-0

Nebivolol

123407-36-3

Arteflen

128232-14-4

Raxofelast

132017-01-7

Bervastatin

139110-80-8

Zanamivir

149494-37-1

Ebalzotan

151581-24-7

Iralukast

169758-66-1

Robalzotan

175013-84-0

tonabersat

184653-84-7

carabersat

343306-71-8

sugammadex

2933 11 10

479-92-5

Propyphenazon

2933 11 90

58-15-1

Aminophenazon

60-80-0

Phenazon

68-89-3

Metamizolnatrium

747-30-8

Aminophenazoncyclamat

1046-17-9

Dibupyron

3615-24-5

Ramifenazon

7077-30-7

Butopyrammoniumiodid

22881-35-2

Famprofazon

55837-24-6

Bisfenazon

2933 19 10

50-33-9

Phenylbutazon

2933 19 90

57-96-5

Sulfinpyrazon

105-20-4

Betazol

129-20-4

Oxyphenbutazon

853-34-9

Kebuzon

2210-63-1

Mofebutazon

4023-00-1

Praxadin

7125-67-9

Metochizin

7554-65-6

Fomepizol

13221-27-7

Tribuzon

20170-20-1

Difenamizol

23111-34-4

Feclobuzon

27470-51-5

Suxibuzon

30748-29-9

Feprazon

32710-91-1

Trifezolac

34427-79-7

Proxifezon

50270-32-1

Bufezolac

50270-33-2

Isofezolac

53808-88-1

Lonazolac

55294-15-0

Muzolimin

59040-30-1

Nafazatrom

60104-29-2

Clofezon

70181-03-2

Dazoprid

71002-09-0

Pirazolac

80410-36-2

Fezolamin

81528-80-5

Dalbraminol

103475-41-8

Tepoxalin

115436-73-2

Ipazilid

119322-27-9

Meribendan

142155-43-9

Cizolirtin

2933 21 00

50-12-4

Mephenytoin

57-41-0

Phenytoin

86-35-1

Ethotoin

1317-25-5

Alcloxa

5579-81-7

Aldioxa

5588-20-5

Clodantoin

40828-44-2

Clazolimin

56605-16-4

Spiromustin

63612-50-0

Nilutamid

89391-50-4

Imirestat

93390-81-9

Fosphenytoin

2933 29 10

50-60-2

Phentolamin

2933 29 90

53-73-6

Angiotensinamid

56-28-0

Triclodazol

59-98-3

Tolazolin

60-56-0

Thiamazol

71-00-1

Histidin

84-22-0

Tetryzolin

91-75-8

Antazolin

443-48-1

Metronidazol

501-62-2

Phenamazolin

526-36-3

Xylometazolin

551-92-8

Dimetridazol

830-89-7

Albutoin

835-31-4

Naphazolin

1077-93-6

Ternidazol

1082-56-0

Tefazolin

1082-57-1

Tramazolin

1491-59-4

Oxymetazolin

3254-93-1

Doxenitoin

3366-95-8

Secnidazol

4201-22-3

Tolonidin

4205-90-7

Clonidin

4342-03-4

Dacarbazin

4474-91-3

Angiotensin II

4548-15-6

Flunidazol

4846-91-7

Fenoxazolin

5377-20-8

Metomidat

5696-06-0

Metetoin

5786-71-0

Fosfocreatinin

6043-01-2

Domazolin

7036-58-0

Propoxat

7303-78-8

Imidolin

7681-76-7

Ronidazol

13551-87-6

Misonidazol

14058-90-3

Metazamid

14885-29-1

Ipronidazol

15037-44-2

Etonam

16773-42-5

Ornidazol

17230-89-6

Nimazon

17692-28-3

Clonazolin

19387-91-8

Tinidazol

20406-60-4

Mipimazol

21721-92-6

Nitrefazol

22232-54-8

Carbimazol

22668-01-5

Etanidazol

22916-47-8

Miconazol

22994-85-0

Benznidazol

23593-75-1

Clotrimazol

23757-42-8

Midaflur

25859-76-1

Glibutimin

27220-47-9

Econazol

27523-40-6

Isoconazol

27885-92-3

Imidocarb

28125-87-3

Flutonidin

30529-16-9

Stirimazol

31036-80-3

Lofexidin

31478-45-2

Bamnidazol

33125-97-2

Etomidat

33178-86-8

Alinidin

34839-70-8

Metiamid

36364-49-5

Imidazolsalicylat

36740-73-5

Flumizol

38083-17-9

Climbazol

38349-38-1

Metrafazolin

40077-57-4

Aviptadil

40507-78-6

Indanazolin

40828-45-3

Azolimin

41473-09-0

Fenmetozol

42116-76-7

Carnidazol

51022-76-5

Sulnidazol

51481-61-9

Cimetidin

51940-78-4

Zetidolin

53267-01-9

Cibenzolin

53597-28-7

Fludazoniumchlorid

54143-54-3

Sepazoniumchlorid

54533-85-6

Nizofenon

55273-05-7

Impromidin

56097-80-4

Valconazol

57647-79-7

Benclonidin

57653-26-6

Fenobam

58261-91-9

Mefenidil

59729-37-2

Fexinidazol

59803-98-4

Brimonidin

59939-16-1

Cirazolin

60173-73-1

Arfalasin

60628-96-8

Bifonazol

60628-98-0

Lombazol

61318-90-9

Sulconazol

62087-96-1

Triletid

62882-99-9

Tinazolin

62894-89-7

Tiflamizol

63824-12-4

Aliconazol

63927-95-7

Bentemazol

64211-45-6

Oxiconazol

64212-22-2

Nafimidon

64872-76-0

Butoconazol

65571-68-8

Lofemizol

65896-16-4

Romifidin

66711-21-5

Apraclonidin

66778-37-8

Orconazol

69539-53-3

Etintidin

70161-09-0

Democonazol

71097-23-9

Zoficonazol

72479-26-6

Fenticonazol

73445-46-2

Fenflumizol

73790-28-0

Enilconazol

73931-96-1

Denzimol

74512-12-2

Omoconazol

76448-31-2

Propenidazol

76631-46-4

Detomidin

76894-77-4

Dazmegrel

77175-51-0

Croconazol

77671-31-9

Enoximon

78186-34-2

Bisantren

78218-09-4

Dazoxiben

79313-75-0

Sopromidin

80614-27-3

Midazogrel

81447-78-1

Levlofexidin

81447-79-2

Dexlofexidin

82571-53-7

Ozagrel

83184-43-4

Mifentidin

84203-09-8

Trifenagrel

84243-58-3

Imazodan

84962-75-4

Flutomidat

85392-79-6

Indanidin

86347-14-0

Medetomidin

89371-37-9

Imidapril

89371-44-8

Imidaprilat

89781-55-5

Rolafagrel

89838-96-0

Octimibat

90697-56-6

Zimidoben

91017-58-2

Abunidazol

91524-14-0

Napamezol

95668-38-5

Idralfidin

96153-56-9

Bisfentidin

97901-21-8

Nafagrel

99500-54-6

Efetozol

103926-64-3

Sepimostat

104054-27-5

Atipamezol

104902-08-1

Cilutazolin

105920-77-2

Camonagrel

107429-63-0

Lintoprid

108894-40-2

Brolaconazol

110605-64-6

Isaglidol

110883-46-0

Giracodazol

113082-98-7

Enalkiren

113775-47-6

Dexmedetomidin

114798-26-4

Losartan

115574-30-6

Irtemazol

116002-70-1

Ondansetron

116684-92-5

Galdansetron

116795-97-2

Ledazerol

118072-93-8

Zoledronsäure

119006-77-8

Flutrimazol

120635-74-7

Cilansetron

122830-14-2

Deriglidol

125472-02-8

Mivazerol

126222-34-2

Remikiren

128326-82-9

Eberconazol

129805-33-0

eptotermin alfa

130120-57-9

Prezatidcopperacetat

130726-68-0

Neticonazol

130759-56-7

Nemazolin

134183-95-2

fampronil

137460-88-9

Odalprofen

138402-11-6

Irbesartan

141758-74-9

exenatide

144689-24-7

Olmesartan

145858-51-1

Liarozol

149838-23-3

doranidazole

150586-58-6

fipamezole

154906-40-8

semparatide

158682-68-9

Elisartan

159075-60-2

emfilermin

159519-65-0

Enfuvirtid

162394-19-6

palifermin

163796-60-9

bifarcept

170105-16-5

imidafenacin

173997-05-2

Nepicastat

177563-40-5

Carafiban

178823-49-9

tiplimotide

189353-31-9

Fadolmidin

200074-80-2

lusupultide

213027-19-1

cipralisant

219527-63-6

repifermin

220712-29-8

tadekinig alfa

246539-15-1

dibotermin alfa

259188-38-0

rebimastat

444069-80-1

dapiclermine

478166-15-3

mecasermin rinfabate

2933 33 00

57-42-1

Pethidin

64-39-1

Trimeperidin

77-10-1

Phencyclidin

113-45-1

Methylphenidat

144-14-9

Anileridin

302-41-0

Piritramid

359-83-1

Pentazocin

437-38-7

Fentanyl

467-60-7

Pipradrol

467-83-4

Dipipanon

469-79-4

Ketobemidon

562-26-5

Phenoperidin

915-30-0

Diphenoxylat

1812-30-2

Bromazepam

15301-48-1

Bezitramid

15686-91-6

Propiram

28782-42-5

Difenoxin

71195-58-9

Alfentanil

2933 39 10

54-92-2

Iproniazid

101-26-8

Pyridostigminbromid

2933 39 99

51-12-7

Nialamid

52-86-8

Haloperidol

53-89-4

Benzpiperylon

54-36-4

Metyrapon

54-85-3

Isoniazid

56-97-3

Trimedoximbromid

59-26-7

Nikethamid

59-32-5

Chloropyramin

62-97-5

Diphemanilmetilsulfat

76-90-4

Mepenzolatbromid

77-01-0

Fenpipramid

77-20-3

Alphaprodin

77-39-4

Cycrimin

79-55-0

Pempidin

82-98-4

Piperidolat

86-21-5

Pheniramin

86-22-6

Brompheniramin

87-21-8

Piridocain

91-81-6

Tripelennamin

91-84-9

Mepyramin

93-47-0

Verazid

94-63-3

Pralidoximiodid

94-78-0

Phenazopyridin

97-57-4

Tolpronin

100-91-4

Eucatropin

101-08-6

Diperodon

114-90-9

Obidoximchlorid

114-91-0

Metyridin

115-46-8

Azacyclonol

117-30-6

Dipiproverin

123-03-5

Cetylpyridiniumchlorid

125-51-9

Pipenzolatbromid

125-60-0

Fenpiveriniumbromid

127-35-5

Phenazocin

129-03-3

Cyproheptadin

129-83-9

Phenampromid

132-21-8

Dexbrompheniramin

132-22-9

Chlorphenamin

136-82-3

Piperocain

139-62-8

Cyclomethycain

144-11-6

Trihexyphenidyl

144-45-6

Spirgetin

147-20-6

Diphenylpyralin

149-17-7

Ftivazid

300-37-8

Diodon

357-66-4

Spirilen

382-82-1

Dicoliniumiodid

468-50-8

Betameprodin

468-51-9

Alphameprodin

468-56-4

Hydroxypethidin

468-59-7

Betaprodin

469-21-6

Doxylamin

469-80-7

Pheneridin

469-82-9

Etoxeridin

479-81-2

Bietamiverin

486-12-4

Triprolidin

486-16-8

Carbinoxamin

495-84-1

Salinazid

504-03-0

Nanofin

510-74-7

Spiramid

511-45-5

Pridinol

514-65-8

Biperiden

534-84-9

Pimeclon

536-33-4

Ethionamid

546-32-7

Oxpheneridin

548-73-2

Droperidol

553-69-5

Fenyramidol

555-90-8

Nicothiazon

561-48-8

Norpipanon

561-76-2

Properidin

561-77-3

Dihexyverin

578-89-2

Pimetremid

586-60-7

Dyclonin

586-98-1

Piconol

587-46-2

Benzpyriniumbromid

587-61-1

Propyliodon

603-50-9

Bisacodyl

728-88-1

Tolperison

749-02-0

Spiperon

749-13-3

Trifluperidol

807-31-8

Aceperon

827-61-2

Aceclidin

852-42-6

Guaiapat

972-02-1

Difenidol

1050-79-9

Moperon

1096-72-6

Hepzidin

1098-97-1

Pyritinol

1219-35-8

Primaperon

1463-28-1

Guanaclin

1508-75-4

Tropicamid

1539-39-5

Gapicomin

1580-71-8

Amiperon

1707-15-9

Metazid

1740-22-3

Pyrinolin

1841-19-6

Fluspirilen

1882-26-4

Pyricarbat

1893-33-0

Pipamperon

2062-78-4

Pimozid

2062-84-2

Benperidol

2066-89-9

Pasiniazid

2139-47-1

Nifenazon

2156-27-6

Benproperin

2180-92-9

Bupivacain

2398-81-4

Oxiniacinsäure

2531-04-6

Piperylon

2748-88-1

Miripiriumchlorid

2779-55-7

Opiniazid

2804-00-4

Roxoperon

2856-74-8

Modalin

2971-90-6

Clopidol

3099-52-3

Nicametat

3425-97-6

Dimecoloniumiodid

3485-62-9

Clidiniumbromid

3540-95-2

Fenpipran

3562-55-8

Piprocurariumiodid

3565-03-5

Pimetin

3569-26-4

Indopin

3572-80-3

Cyclazocin

3575-80-2

Melperon

3626-67-3

Hexadilin

3670-68-6

Propipocain

3691-78-9

Benzethidin

3696-28-4

Dipyrithion

3703-76-2

Cloperastin

3731-52-0

Picolamin

3734-52-9

Metazocin

3737-09-5

Disopyramid

3781-28-0

Propyperon

3784-99-4

Stilbaziumiodid

3811-53-8

Propinetidin

3964-81-6

Azatadin

4354-45-4

Oxyclipin

4394-00-7

Nifluminsäure

4394-04-1

Metanixin

4394-05-2

Nixylinsäure

4546-39-8

Pipethanat

4575-34-2

Myfadol

4876-45-3

Camphotamid

4904-00-1

Cyprolidol

4945-47-5

Bamipin

4960-10-5

Perastin

5005-72-1

Leptaclin

5205-82-3

Bevoniummetilsulfat

5322-53-2

Oxiperomid

5560-77-0

Rotoxamin

5579-92-0

Iopydol

5579-93-1

Iopydon

5598-52-7

Fospirat

5634-41-3

Parapenzolatbromid

5636-83-9

Dimetinden

5638-76-6

Betahistin

5657-61-4

Nicoxamat

5789-72-0

Trimetamid

5868-05-3

Niceritrol

5942-95-0

Carpipramin

6184-06-1

Sorbinicat

6272-74-8

Lapiriumchlorid

6556-11-2

Inositolnicotinat

6621-47-2

Perhexilin

6968-72-5

Mepiroxol

7007-96-7

Crotoniazid

7008-17-5

Hydroxypyridintartrat

7009-54-3

Pentapiperid

7009-82-7

Trimethidiniummethosulfat

7162-37-0

Paridocain

7237-81-2

Hepronicat

7528-13-4

Carperidin

7681-80-3

Pentapiperiummetilsulfat

10040-45-6

Natriumpicosulfat

10447-39-9

Chifenadin

10457-90-6

Bromperidol

10457-91-7

Clofluperol

10571-59-2

Nicoclonat

13410-86-1

Aconiazid

13422-16-7

Triflocin

13447-95-5

Methaniazid

13456-08-1

Bitipazon

13463-41-7

Pyrithionzink

13495-09-5

Piminodin

13752-33-5

Panidazol

13862-07-2

Difemetorex

13912-80-6

Nicoboxil

13958-40-2

Oxiramid

14222-60-7

Protionamid

14745-50-7

Meletimid

14796-24-8

Cinperen

15301-88-9

Pytamin

15302-05-3

Butoxylat

15302-10-0

Clibucain

15378-99-1

Anazocin

15387-10-7

Niprofazon

15500-66-0

Pancuroniumbromid

15585-43-0

rivanicline

15599-26-5

Droxypropin

15686-68-7

Volazocin

15686-87-0

Pifenat

15876-67-2

Distigminbromid

16426-83-8

Niometacin

16571-59-8

Benzindopyrin

16852-81-6

Benzoclidin

17692-43-2

Picodralazin

17737-65-4

Clonixin

17737-68-7

Diclonixin

18841-58-2

Pipoctanon

20977-50-8

Carperon

21221-18-1

Flazalon

21228-13-7

Dorastin

21686-10-2

Flupranon

21755-66-8

Picoperin

21829-22-1

Clonixeril

21829-25-4

Nifedipin

21888-98-2

Dexetimid

22150-28-3

Ipragratin

22204-91-7

Lifibrat

22443-11-4

Nepinalon

22609-73-0

Niludipin

22632-06-0

Bupicomid

22801-44-1

Mepivacain

23210-56-2

Ifenprodil

24340-35-0

Piridoxilat

24358-84-7

Dexivacain

24558-01-8

Levofacetoperan

24671-26-9

Benrixat

24678-13-5

Lenperon

25384-17-2

Allylprodin

25523-97-1

Dexchlorpheniramin

26844-12-2

Indoramin

26864-56-2

Penfluridol

27112-37-4

Diamocain

27115-86-2

Dacuroniumbromid

27302-90-5

Oxisuran

27959-26-8

Nicomol

28240-18-8

Pinolcain

29125-56-2

Droclidiniumbromid

29342-02-7

Metipirox

29876-14-0

Nicotredol

30652-11-0

Deferipron

30751-05-4

Troxipid

30817-43-7

Fenclexoniummetilsulfat

31224-92-7

Pifoxim

31232-26-5

Danitracen

31314-38-2

Prodipin

31637-97-5

Etofibrat

31721-17-2

Chinupramin

31932-09-9

Ticarbodin

31980-29-7

Nicofibrat

32953-89-2

Rimiterol

33144-79-5

Broperamol

33605-94-6

Pirisudanol

34703-49-6

Dropempin

35515-77-6

Truxipicuriumiodid

35620-67-8

Pirdoniumbromid

36175-05-0

Natriumpicofosfat

36292-69-0

Ketazocin

36504-64-0

Nictindol

37087-94-8

Tibrinsäure

37398-31-5

Dilmefon

37612-13-8

Encainid

38677-81-5

Pirbuterol

38677-85-9

Flunixin

39123-11-0

Pituxat

39537-99-0

Micinicat

39562-70-4

Nitrendipin

40431-64-9

dexmethylphenidate

42597-57-9

Ronifibrat

47029-84-5

Dazadrol

47128-12-1

Cycliramin

47662-15-7

Suxemerid

47739-98-0

Clocapramin

47806-92-8

Difenoximid

50432-78-5

Pemerid

50650-76-5

Pirocton

50679-08-8

Terfenadin

50700-72-6

Vecuroniumbromid

51832-87-2

Picobenzid

52157-83-2

Mindoperon

53179-10-5

Fluperamid

53179-11-6

Loperamid

53179-12-7

Clopimozid

53415-46-6

Fepitrizol

53449-58-4

Ciclonicat

54063-45-5

Fetoxilat

54063-47-7

Gemazocin

54063-52-4

Pitofenon

54110-25-7

Pirozadil

54143-55-4

Flecainid

54965-22-9

Fluspiperon

55285-35-3

Butanixin

55285-45-5

Pirifibrat

55313-67-2

Pipramadol

55432-15-0

Pirinidazol

55837-14-4

Butaverin

55837-15-5

Butopiprin

55837-21-3

Pipoxizin

55837-22-4

Pribecain

55837-26-8

Fenperat

55905-53-8

Cleboprid

55985-32-5

Nicardipin

56079-81-3

Ropitoin

56383-05-2

Zindotrin

56775-88-3

Zimeldin

56995-20-1

Flupirtin

57021-61-1

Isonixin

57237-97-5

Timoprazol

57548-79-5

Picafibrat

57648-21-2

Timiperon

57653-28-8

Ibazocin

57653-29-9

Cogazocin

57734-69-7

Sechifenadin

57808-66-9

Domperidon

57982-78-2

Budipin

58239-89-7

Moxazocin

58754-46-4

iferanserin

59429-50-4

Tamitinol

59708-52-0

Carfentanil

59729-31-6

Lorcainid

59831-64-0

Milenperon

59831-65-1

Halopemid

59859-58-4

Femoxetin

60324-59-6

Nomelidin

60560-33-0

Pinacidil

60569-19-9

Propiverin

60576-13-8

Piketoprofen

60662-18-2

Eniclobrat

61380-40-3

Lofentanil

61764-61-2

Cloroperon

62658-88-2

Mesudipin

63388-37-4

Declenperon

63675-72-9

Nisoldipin

63758-79-2

Indalpin

64063-57-6

Picotrin

64755-06-2

Chinucliumbromid

64840-90-0

Eperison

64881-21-6

caricotamide

65141-46-0

Nicorandil

66085-59-4

Nimodipin

66208-11-5

Ifoxetin

66364-73-6

Enpirolin

66529-17-7

Midaglizol

66564-14-5

Cinitaprid

66564-15-6

Aleprid

67765-04-2

Enefexin

68252-19-7

Pirmenol

68284-69-5

Disobutamid

68797-29-5

Pipradimadol

68844-77-9

Astemizol

69047-39-8

Binifibrat

69365-65-7

Fenoctimin

70132-50-2

Pimonidazol

70260-53-6

Mindodilol

70724-25-3

Carbazeran

71138-71-1

Octapinol

71195-56-7

Brocleprid

71251-02-0

Octenidin

71276-43-2

Chadazocin

71461-18-2

Tonazocin

71653-63-9

Riodipin

71990-00-6

Bremazocin

72005-58-4

Vadocain

72432-03-2

Miglitol

72599-27-0

Miglustat

72808-81-2

Tepirindol

73278-54-3

Lamtidin

73590-58-6

Omeprazol

73590-85-9

Ufiprazol

74517-42-3

Ditercaliniumchlorid

75437-14-8

Milverin

75444-64-3

Flumeridon

75530-68-6

Nilvadipin

75755-07-6

Piridroninsäure

75970-99-9

tecastemizole

75985-31-8

Ciamexon

76956-02-0

Lavoltidin

77342-26-8

Tefenperat

77502-27-3

Tolpadol

78090-11-6

Picoprazol

78092-65-6

Ristianol

78273-80-0

Roxatidin

78421-12-2

Droxicainid

78997-40-7

Prisotinol

79201-85-7

Picenadol

79449-98-2

Cabastin

79449-99-3

Icospiramid

79455-30-4

Nicaraven

79516-68-0

Levocabastin

79794-75-5

Loratadin

79992-71-5

Pimetacin

80343-63-1

Sufotidin

80349-58-2

Panuramin

80614-21-7

Nicogrelat

80879-63-6

Emiglitat

81098-60-4

Cisaprid

81329-71-7

Modecainid

82227-39-2

Pibaxizin

83059-56-7

Zabicipril

83799-24-0

Fexofenadin

83991-25-7

Ambasilid

84057-95-4

Ropivacain

84490-12-0

Piroximon

85166-20-7

Ciclotropiumbromid

85966-89-8

Preclamol

86189-69-7

Felodipin

86365-92-6

Trazoloprid

86780-90-7

Aranidipin

86811-09-8

Litoxetin

86811-58-7

Fluazuron

87784-12-1

Ofornin

87848-99-5

Acrivastin

88150-42-9

Amlodipin

88296-62-2

Transcainid

88678-31-3

Liranaftat

89194-77-4

Bisaramil

89419-40-9

Mosapramin

89613-77-4

Mezacoprid

89667-40-3

Isbogrel

90103-92-7

Zabiciprilat

90182-92-6

Zacoprid

90729-42-3

Carebastin

90729-43-4

Ebastin

90961-53-8

Tedisamil

92268-40-1

Perfomedil

93181-81-8

Lodaxaprin

93181-85-2

Endixaprin

93277-96-4

Altapizon

93821-75-1

Butinazocin

95374-52-0

Prideperon

96449-05-7

Rispenzepin

96487-37-5

Nuvenzepin

96513-83-6

Pentisomid

96515-73-0

Palonidipin

96922-80-4

Pantenicat

98323-83-2

Carmoxirol

98326-32-0

senazodan

98330-05-3

Anpirtolin

99499-40-8

Disuprazol

99518-29-3

Derpanicat

99522-79-9

Pranidipin

100158-38-1

Otenzepad

100427-26-7

Lercanidipin

100643-71-8

Desloratadin

100927-13-7

Idaverin

101343-69-5

Ocfentanil

101345-71-5

Brifentanil

102625-70-7

Pantoprazol

103336-05-6

Ditekiren

103577-45-3

Lansoprazol

103766-25-2

gimeracil

103878-84-8

Lazabemid

103890-78-4

Lacidipin

103922-33-4

Pibutidin

103923-27-9

Pirtenidin

104153-37-9

Rilopirox

104713-75-9

Barnidipin

105462-24-6

Risedroninsäure

105979-17-7

Benidipin

106516-24-9

Sertindol

106669-71-0

Arpromidin

106686-40-2

Gapromidin

106900-12-3

Loperamidoxid

107266-06-8

Gevotrolin

107266-08-0

Carvotrolin

108687-08-7

Teludipin

110140-89-1

Ridogrel

110347-85-8

Selfotel

112192-04-8

Roxindol

112568-12-4

iturelix

112727-80-7

Renzaprid

113165-32-5

Niguldipin

113712-98-4

tenatoprazole

115911-28-9

Sampirtin

115972-78-6

Olradipin

116078-65-0

Bidisomid

117976-89-3

Rabeprazol

118248-91-2

Fodipir

119141-88-7

Esomeprazol

119229-65-1

nerispirdine

119257-34-0

Besipirdin

119391-55-8

Benzetimid

119431-25-3

Eliprodil

119515-38-7

icaridin

120014-06-4

Donepezil

120054-86-6

Dexniguldipin

120241-31-8

alvameline

120656-74-8

Trefentanil

120958-90-9

Dalcotidin

121650-80-4

Pancoprid

121750-57-0

Itamelin

121840-95-7

Rogletimid

122955-18-4

Sibopirdin

122957-06-6

Modipafant

123524-52-7

Azelnidipin

124436-59-5

Pirodavir

124858-35-1

Nadifloxacin

125602-71-3

Bepotastin

125729-29-5

Lemildipin

126825-36-3

Bertosamil

128075-79-6

Lufironil

128420-61-1

minopafant

130641-36-0

Picumeterol

132203-70-4

Cilnidipin

132373-81-0

Vamicamid

132553-86-7

Glemanserin

132829-83-5

Espatropat

132875-61-7

Remifentanil

134234-12-1

traxoprodil

134377-69-8

Safironil

134457-28-6

prazarelix

135062-02-1

Repaglinid

135354-02-8

Xaliproden

137795-35-8

Spiroglumid

138530-94-6

dexlansoprazole

138530-95-7

levolansoprazole

138708-32-4

Ferpifosatnatrium

139886-32-1

Milamelin

140944-31-6

Silperison

141725-10-2

Milacainid

142001-63-6

Saredutant

142852-50-4

zanapezil

143257-97-0

Sameridin

144035-83-6

Piclamilast

144412-49-7

Lamifiban

145216-43-9

Forasartan

145414-12-6

Lirexaprid

145599-86-6

Cerivastatin

147025-53-4

Talsaclidin

147116-64-1

ezlopitant

147116-67-4

maropitant

149488-17-5

Trovirdin

149926-91-0

Revatropat

149979-74-8

Terbogrel

150337-94-3

ecalcidene

150443-71-3

Nicanartin

153322-05-5

lanicemine

154413-61-3

Ticolubant

154541-72-7

Alinastin

155319-91-8

Mangafodipir

155415-08-0

Inogatran

155418-06-7

Nolpitantiumbesilat

156053-89-3

alvimopan

156137-99-4

Rapacuroniumbromid

157716-52-4

Perifosin

158876-82-5

Rupatadin

159776-68-8

Linetastin

159912-53-5

Sabcomelin

159997-94-1

Biricodar

160492-56-8

Osanetant

162401-32-3

Roflumilast

166181-63-1

ipravacaine

167221-71-8

Clevidipin

168266-90-8

vofopitant

168273-06-1

rimonabant

170364-57-5

enzastaurin

170566-84-4

Lanepitant

171049-14-2

Lotrafiban

171655-91-7

Brasofensin

172152-36-2

ilaprazole

172927-65-0

Sibrafiban

178979-85-6

capravirine

179033-51-3

timcodar

183305-24-0

fidexaban

188396-77-2

paliroden

188913-58-8

dersalazine

190648-49-8

cipemastat

193153-04-7

otamixaban

193275-84-2

lonafarnib

195875-84-4

tesofensine

198283-73-7

tebanicline

198480-55-6

pipendoxifene

198904-31-3

Atazanavir

198958-88-2

elarofiban

201605-51-8

itriglumide

202189-78-4

bilastine

202409-33-4

Etoricoxib

202590-69-0

ticalopride

204205-90-3

indibulin

211914-51-1

dabigatran

211915-06-9

dabigatran etexilate

212141-54-3

vatalanib

215529-47-8

bamirastine

221019-25-6

crobenetine

226072-63-5

solimastat

227940-00-3

adekalant

249296-44-4

varenicline

252870-53-4

ispronicline

263562-28-3

barixibat

284461-73-0

sorafenib

288104-79-0

surinabant

289893-25-0

arimoclomol

370893-06-4

ancriviroc

376348-65-1

maraviroc

2933 41 00

77-07-6

Levorphanol

2933 49 10

85-79-0

Cinchocain

132-60-5

Cinchophen

485-34-7

Neocinchophen

485-89-2

Oxycinchophen

1698-95-9

Prochinolat

5486-03-3

Buquinolat

13997-19-8

Nechinat

17230-85-2

Amquinat

19485-08-6

Ciprochinat

127779-20-8

Sachinavir

143224-34-4

Telinavir

154612-39-2

Palinavir

2933 49 30

125-71-3

Dextromethorphan

2933 49 90

54-05-7

Chloroquin

72-80-0

Chlorchinaldol

83-73-8

Diiodhydroxychinolin

86-42-0

Amodiachin

86-75-9

Benzoxiquin

86-78-2

Pentachin

86-80-6

Chinisocain

90-34-6

Primaquin

118-42-3

Hydroxychlorochin

125-70-2

Levomethorphan

125-73-5

Dextrorphan

130-16-5

Cloxichin

130-26-7

Clioquinol

146-37-2

Lauroliniumacetat

147-27-3

Dimoxylin

152-02-3

Levallorphan

154-73-4

Guanisochin

297-90-5

Racemorphan

468-07-5

Phenomorphan

486-47-5

Ethaverin

510-53-2

Racemethorphan

521-74-4

Broxyquinolin

522-51-0

Dechaliniumchlorid

525-61-1

Chinocid

548-84-5

Pyrviniumchlorid

549-68-8

Octaverin

550-81-2

Amopyroquin

574-77-6

Papaverolin

635-05-2

Pamaquin

1131-64-2

Debrisochin

1531-12-0

Norlevorphanol

1748-43-2

Trethiniumtosilat

1776-83-6

Quintiofos

2154-02-1

Metofolin

2545-24-6

Niceverin

2545-39-3

Clamoxychin

2768-90-3

Chinaldinblau

3176-03-2

Drotebanol

3253-60-9

Laudexiummetilsulfat

3684-46-6

Broxaldin

3811-56-1

Aminochinurid

3820-67-5

Glafenin

4008-48-4

Nitroxolin

4298-15-1

Cletochin

4310-89-8

Hedachiniumchlorid

5541-67-3

Tilichinol

5714-76-1

Chinetalat

7175-09-9

Tilbrochinol

7270-12-4

Clochinat

10023-54-8

Aminochinol

10061-32-2

Levophenacylmorphan

10351-50-5

Lenichinsin

10539-19-2

Moxaverin

13007-93-7

Cuproxolin

13425-92-8

Amichinsin

13757-97-6

Chinprenalin

14009-24-6

Drotaverin

15301-40-3

Actinochinol

15599-52-7

Brochinaldol

15686-38-1

Carbazocin

18429-69-1

Memotin

18429-78-2

Famotin

18507-89-6

Decochinat

19056-26-9

Chindecamin

21738-42-1

Oxamnichin

22407-74-5

Bisobrin

23779-99-9

Floctafenin

23910-07-8

Mebichin

24526-64-5

Nomifensin

30418-38-3

Tretochinol

36309-01-0

Dimemorfan

37517-33-2

Esprochin

40034-42-2

Rosoxacin

40692-37-3

Tisochon

42408-82-2

Butorphanol

42465-20-3

Acechinolin

53230-10-7

Meflochin

53400-67-2

Tichinamid

54063-29-5

Cicarperon

54340-63-5

Clofeverin

55150-67-9

Climichalin

55299-11-1

Ichindamin

56717-18-1

Isotiquimid

57695-04-2

sitamaquine

59889-36-0

Ciprefadol

61563-18-6

Sochinolol

64039-88-9

Nicafenin

64228-81-5

Atracuriumbesilat

67165-56-4

Diclofensin

72714-74-0

Vichalin

72714-75-1

Ivochalin

74129-03-6

Tebuquin

76252-06-7

Nicainoprol

76568-02-0

Flosechinan

77086-21-6

Dizocilpin

77472-98-1

Pipechalin

79201-80-2

Veradolin

79798-39-3

Ketorfanol

83863-79-0

Florifenin

85441-60-7

Chinaprilat

85441-61-8

Chinapril

86024-64-8

Chinacainol

90402-40-7

Abanochil

90828-99-2

Itrocainid

91524-15-1

Irloxacin

96187-53-0

Brechinar

96946-42-8

Cisatracuriumbesilat

103775-10-6

Moexipril

103775-14-0

Moexiprilat

105956-97-6

Clinafloxacin

106635-80-7

tafenoquine

106819-53-8

Doxacuriumchlorid

106861-44-3

Mivacuriumchlorid

108437-28-1

Binfloxacin

110013-21-3

Merafloxacin

113079-82-6

Terbechinil

120443-16-5

Verlukast

127254-12-0

Sitafloxacin

127294-70-6

Balofloxacin

136668-42-3

Chiflapon

139233-53-7

zelandopam

139314-01-5

Chilostigmin

141725-88-4

Cetefloxacin

143383-65-7

Premafloxacin

143664-11-3

Elacridar

144506-11-6

alilusem

146362-70-1

Meclinertant

147511-69-1

Pitavastatin

149759-26-2

pinokalant

151096-09-2

Moxifloxacin

158966-92-8

Montelukast

159989-64-7

Nelfinavir

167887-97-0

olamufloxacin

174636-32-9

talnetant

194804-75-6

garenoxacin

195532-12-8

pradofloxacin

197509-46-9

laniquidar

206873-63-4

tariquidar

213998-46-0

gantacurium chloride

241800-98-6

zoniporide

242478-37-1

Solifenacin

257933-82-7

pelitinib

262352-17-0

torcetrapib

540769-28-6

palosuran

2933 53 10

50-06-6

Phenobarbital

57-30-7

Phenobarbitalnatrium

57-44-3

Barbital

144-02-5

Barbitalnatrium

2933 53 90

52-31-3

Cyclobarbital

52-43-7

Allobarbital

57-43-2

Amobarbital

76-73-3

Secobarbital

76-74-4

Pentobarbital

77-26-9

Butalbital

115-38-8

Methylphenobarbital

125-40-6

Secbutabarbital

2430-49-1

Vinylbital

2933 54 00

50-11-3

Metharbital

56-29-1

Hexobarbital

76-23-3

Tetrabarbital

77-02-1

Aprobarbital

115-44-6

Talbutal

125-42-8

Vinbarbital

143-82-8

Probarbitalnatrium

151-83-7

Methohexital

357-67-5

Phetharbital

467-36-7

Thialbarbital

467-38-9

Thiotetrabarbital

467-43-6

Methitural

509-86-4

Heptabarb

561-83-1

Nealbarbital

561-86-4

Brallobarbital

744-80-9

Benzobarbital

841-73-6

Bucolom

960-05-4

Carbubarb

2409-26-9

Praziton

2537-29-3

Proxibarbal

4388-82-3

Barbexaclon

13246-02-1

Febarbamat

15687-09-9

Difebarbamat

27511-99-5

Eterobarb

2933 55 00

72-44-6

Methaqualon

340-57-8

Mecloqualon

34758-83-3

Zipeprol

61197-73-7

Loprazolam

2933 59 10

333-41-5

Dimpylat

2933 59 95

50-44-2

Mercaptopurin

51-21-8

Fluoruracil

51-52-5

Propylthiouracil

54-91-1

Pipobroman

56-04-2

Methylthiouracil

58-14-0

Pyrimethamin

58-32-2

Dipyridamol

59-05-2

Methotrexat

65-86-1

Orotsäure

66-75-1

Uramustin

68-88-2

Hydroxyzin

71-73-8

Thiopentalnatrium

82-92-8

Cyclizin

82-93-9

Chlorcyclizin

82-95-1

Buclizin

90-89-1

Diethylcarbamazin

91-85-0

Thonzylamin

115-63-9

Hexocycliummetilsulfat

121-25-5

Amprolium

125-53-1

Oxyphencyclimin

141-94-6

Hexetidin

153-87-7

Oxypertin

154-42-7

Tioguanin

154-82-5

Simetrid

298-55-5

Clocinizin

298-57-7

Cinnarizin

299-48-9

Piperamid

299-88-7

Bentiamin

299-89-8

Acetiamin

315-30-0

Allopurinol

315-72-0

Opipramol

396-01-0

Triamteren

442-03-5

Anisopirol

446-86-6

Azathioprin

448-34-0

Azaprocin

510-90-7

Buthalitalnatrium

522-18-9

Chlorbenzoxamin

550-28-7

Amisometradin

553-08-2

Tonzoniumbromid

569-65-3

Meclozin

642-44-4

Aminometradin

738-70-5

Trimethoprim

1243-33-0

Mefeclorazin

1480-19-9

Fluanison

1649-18-9

Azaperon

1866-43-9

Rolodin

1897-89-8

Pirichalon

1977-11-3

Perlapin

2022-85-7

Flucytosin

2208-51-7

Pelanserin

2465-59-0

Oxipurinol

2608-24-4

Piposulfan

2667-89-2

Bisbentiamin

2856-81-7

Azabuperon

3286-46-2

Sulbutiamin

3416-26-0

Lidoflazin

3601-19-2

Ropizin

3607-24-7

Fenyripol

3733-63-9

Decloxizin

4004-94-8

Zolertin

4015-32-1

Chazodin

4052-13-5

Cloperidon

4214-72-6

Isaxonin

4774-24-7

Chipazin

5011-34-7

Trimetazidin

5061-22-3

Nafiverin

5221-49-8

Pyrimitat

5234-86-6

Azachinzol

5334-23-6

Tisopurin

5355-16-8

Diaveridin

5522-39-4

Difluanazin

5581-52-2

Tiamiprin

5587-93-9

Ampyrimin

5626-36-8

Nonapyrimin

5636-92-0

Picloxydin

5714-82-9

Triclofenolpiperazin

5786-21-0

Clozapin

5984-97-4

Iodothiouracil

6981-18-6

Ormetoprim

7008-00-6

Dimetholizin

7008-18-6

Iminophenimid

7077-33-0

Febuverin

7432-25-9

Etachalon

8063-28-3

Ribaminol

10001-13-5

Pexantel

10402-90-1

Eprazinon

12002-30-1

Piperazincalciumedetat

13665-88-8

Mopidamol

14222-46-9

Pyritidiumbromid

14728-33-7

Teroxalen

15421-84-8

Trapidil

15534-05-1

Pipratecol

15793-38-1

Chinazosin

17692-23-8

Bentipimin

17692-31-8

Dropropizin

17692-34-1

Etodroxizin

18694-40-1

Epirizol

19562-30-2

Piromidinsäure

19794-93-5

Trazodon

20326-12-9

Mepiprazol

20326-13-0

Tolpiprazol

21416-87-5

Razoxan

21560-58-7

Pichizil

21560-59-8

Hochizil

22457-89-2

Benfotiamin

22760-18-5

Prochazon

23476-83-7

Prospidiumchlorid

23790-08-1

Moxiprachin

23887-41-4

Cinepazet

23887-46-9

Cinepazid

23887-47-0

Cinpropazid

24219-97-4

Mianserin

24360-55-2

Milipertin

24584-09-6

Dexrazoxan

25509-07-3

Clorochalon

26070-23-5

Trazitilin

26242-33-1

Vintiamol

27076-46-6

Alpertin

27315-91-9

Pipebuzon

27367-90-4

Niaprazin

28610-84-6

Rimazoliummetilsulfat

28797-61-7

Pirenzepin

31729-24-5

Enpiprazol

32665-36-4

Eprozinol

33453-23-5

Ciprochazon

34661-75-1

Urapidil

35265-50-0

Perachinsin

35795-16-5

Trimazosin

36505-84-7

Buspiron

36518-02-2

Diprochalon

36531-26-7

Oxantel

36590-19-9

Amocarzin

37554-40-8

Fluchazon

37750-83-7

Rimoprogin

37751-39-6

Ciclazindol

37762-06-4

Zaprinast

38304-91-5

Minoxidil

39186-49-7

Pirolazamid

39640-15-8

Piberalin

39809-25-1

Penciclovir

40507-23-1

Fluprochazon

41340-39-0

Impacarzin

41510-23-0

Biriperon

41964-07-2

Tolimidon

42061-52-9

Pumitepa

42471-28-3

Nimustin

50335-55-2

Mezilamin

50892-23-4

Pirinixinsäure

51481-62-0

Bucainid

51493-19-7

Cinprazol

51940-44-4

Pipemidinsäure

52128-35-5

Trimetrexat

52196-22-2

Ketotrexat

52212-02-9

Pipecuroniumbromid

52395-99-0

Belarizin

52468-60-7

Flunarizin

52618-67-4

Tioperidon

52942-31-1

Etoperidon

53131-74-1

Ciapilom

53808-87-0

Tetroxoprim

54063-23-9

Cinepazinsäure

54063-30-8

Ciltoprazin

54063-38-6

Fenaperon

54063-39-7

Fenetradil

54063-58-0

Toprilidin

54188-38-4

Metralindol

54340-64-6

Fluciprazin

55149-05-8

Pirolat

55268-74-1

Prazichantel

55300-29-3

Antrafenin

55477-19-5

Iprozilamin

55485-20-6

Acaprazin

55779-18-5

Arprinocid

55837-13-3

Piclopastin

55837-17-7

Brindoxim

55837-20-2

Halofuginon

56066-19-4

Aditeren

56066-63-8

Aditoprim

56287-74-2

Aflochalon

56518-41-3

Brodimoprim

56693-13-1

Mociprazin

56693-15-3

Terciprazin

56739-21-0

Nitrachazon

56741-95-8

Bropirimin

57132-53-3

Proglumetacin

57149-07-2

Naftopidil

58602-66-7

Aminopterinnatrium

59184-78-0

Buchineran

59277-89-3

Aciclovir

59752-23-7

Benderizin

59989-18-3

Eniluracil

60104-30-5

Orazamid

60607-34-3

Oxatomid

60662-19-3

Nilprazol

60762-57-4

Pirlindol

60763-49-7

Cinnarizinclofibrat

61337-67-5

Mirtazapin

61337-87-9

esmirtazapine

61422-45-5

Carmofur

62052-97-5

Bumepidil

62973-76-6

Azanidazol

62989-33-7

Sapropterin

64019-03-0

Dochalast

64204-55-3

Esaprazol

65089-17-0

Pirinixil

65329-79-5

Mobenzoxamin

65950-99-4

Pirchinozol

66093-35-4

Talmetoprim

66172-75-6

Verofyllin

67121-76-0

Fluperlapin

67227-55-8

Primidolol

67254-81-3

Peradoxim

67469-69-6

Vanoxerin

68475-42-3

Anagrelid

68576-86-3

Enciprazin

68741-18-4

Buterizin

68902-57-8

Metioprim

69017-89-6

Ipexidin

69372-19-6

Pemirolast

69479-26-1

Pirepolol

70018-51-8

Chazinon

70312-00-4

Tolnapersin

70458-92-3

Pefloxacin

70458-96-7

Norfloxacin

71576-40-4

Aptazapin

72141-57-2

Losulazin

72444-62-3

Perafensin

72732-56-0

Piritrexim

72822-12-9

Dapiprazol

73090-70-7

Epiroprim

74011-58-8

Enoxacin

74050-98-9

Ketanserin

75184-94-0

Fenprinast

75438-57-2

Moxonidin

75444-65-4

Pirenperon

75558-90-6

Amperozid

75689-93-9

Imanixil

75859-04-0

Rimcazol

76330-71-7

Altanserin

76536-74-8

Buchiterin

76600-30-1

Nosantin

76696-97-4

Rofelodin

76716-60-4

Fluprazin

77197-48-9

Chinezamid

78208-13-6

Zolenzepin

78299-53-3

Tiacrilast

79467-23-5

Mioflazin

79644-90-9

Vebufloxacin

79660-72-3

Fleroxacin

79781-95-6

Rilapin

79855-88-2

Trechinsin

80109-27-9

Ciladopa

80428-29-1

Mafoprazin

80433-71-2

Calciumlevofolinat

80576-83-6

Edatrexat

80680-06-4

Tefludazin

80755-51-7

Bunazosin

81043-56-3

Metrenperon

81523-49-1

Vaneprim

82117-51-9

Cinuperon

82190-92-9

Flotrenizin

82190-93-0

Trenizin

82410-32-0

Ganciclovir

83366-66-9

Nefazodon

83881-51-0

Cetirizin

83928-76-1

Gepiron

84408-37-7

Desciclovir

85418-85-5

Sunagrel

85673-87-6

Revenast

85721-33-1

Ciprofloxacin

86181-42-2

Temelastin

86304-28-1

Buciclovir

86393-37-5

Amifloxacin

86627-15-8

Aronixil

86627-50-1

Lodinixil

86641-76-1

Dibrospidiumchlorid

86662-54-6

Binizolast

86696-88-0

Frabuprofen

87051-46-5

Butanserin

87611-28-7

Melchinast

87729-89-3

Seganserin

87760-53-0

Tandospiron

88133-11-3

Bemitradin

88579-39-9

Tasuldin

89303-63-9

Atiprosin

90808-12-1

Divaplon

92210-43-0

Bemarinon

93106-60-6

Enrofloxacin

94192-59-3

Lixazinon

94386-65-9

Pelrinon

95520-81-3

Elziverin

95634-82-5

Batelapin

95635-55-5

Ranolazin

96164-19-1

Peraclopon

96478-43-2

Irindalon

96604-21-6

Ocinaplon

96914-39-5

Actisomid

97466-90-5

Chineloran

98079-51-7

Lomefloxacin

98105-99-8

Sarafloxacin

98106-17-3

Difloxacin

98123-83-2

Epsiprantel

98207-12-6

Lobuprofen

98631-95-9

Sobuzoxan

99291-25-5

Levodropropizin

100587-52-8

Norfloxacinsuccinil

101197-99-3

Acitemat

101477-55-8

Lomerizin

102280-35-3

Bachiloprim

103024-93-7

tiviciclovir

104227-87-4

Famciclovir

104719-71-3

Lorcinadol

106400-81-1

Lometrexol

106941-25-7

Adefovir

107361-33-1

Enazadrem

107736-98-1

Umespiron

108210-73-7

Bifeprofen

108319-06-8

Temafloxacin

108436-80-2

Rociclovir

108612-45-9

Mizolastin

108674-88-0

Idenast

108785-69-9

Lorpiprazol

109713-79-3

Neldazosin

110101-66-1

Tirilazad

110629-41-9

Elbanizin

110690-43-2

Emitefur

110871-86-8

Sparfloxacin

111786-07-3

Prinoxodan

112398-08-0

Danofloxacin

112733-06-9

Zenarestat

113617-63-3

Orbifloxacin

113852-37-2

Cidofovir

114298-18-9

Zalospiron

115313-22-9

Serazapin

115762-17-9

Ruzadolan

116308-55-5

Vatanidipin

117414-74-1

midafotel

117827-81-3

Delfaprazin

118420-47-6

Tagorizin

119514-66-8

Lifarizin

119687-33-1

Iganidipin

119914-60-2

Grepafloxacin

120092-68-4

Manidipin

120770-34-5

Draflazin

123205-52-7

Trelnarizin

124265-89-0

omaciclovir

124832-26-4

Valaciclovir

125363-87-3

Carsatrin

127266-56-2

Adatanserin

127759-89-1

Lobucavir

128229-52-7

Tamolarizin

129716-58-1

dofequidar

130018-77-8

Levocetirizin

130636-43-0

Nifekalant

130800-90-7

Sipatrigin

131635-06-8

Sifaprazin

131881-03-3

Sunepitron

132449-46-8

Lesopitron

132810-10-7

Blonanserin

133432-71-0

Peldesin

133718-29-3

Revizinon

133804-44-1

caldaret

134208-17-6

Mazapertin

135637-46-6

Atizoram

136470-78-5

Abacavir

136816-75-6

Atevirdin

137234-62-9

Voriconazol

137281-23-3

Pemetrexed

138117-50-7

leteprinim

140945-32-0

Mapinastin

141549-75-9

Indisetron

142217-69-4

entecavir

143257-98-1

Lerisetron

146464-95-1

pralatrexate

147127-20-6

Tenofovir

147149-76-6

Nolatrexed

147254-64-6

ranirestat

148504-51-2

Ripisartan

149950-60-7

emivirine

150378-17-9

Indinavir

150756-35-7

Efletirizin

151319-34-5

Zaleplon

152459-95-5

Imatinib

152939-42-9

Opanixil

153537-73-6

plevitrexed

153808-85-6

cadrofloxacin

154889-68-6

pibrozelesin

156862-51-0

Belaperidon

160738-57-8

Gatifloxacin

164150-99-6

Fandofloxacin

167354-41-8

zosuquidar

167933-07-5

Flibanserin

170912-52-4

donitriptan

171714-84-4

darusentan

175865-60-8

Valganciclovir

177036-94-1

ambrisentan

183321-74-6

Erlotinib

186692-46-6

seliciclib

187949-02-6

albaconazole

192725-17-0

lopinavir

193681-12-8

alamifovir

195157-34-7

valomaciclovir

196612-93-8

falnidamol

199463-33-7

revaprazan

204267-33-4

feloprentan

204697-65-4

olcegepant

209799-67-7

forodesine

210245-80-0

zonampanel

220984-26-9

detiviciclovir

244767-67-7

dapivirine

259525-01-4

enecadin

269055-15-4

etravirine

290297-26-6

netupitant

324758-66-9

sabiporide

330784-47-9

avanafil

334476-46-9

vestipitant

336113-53-2

ispinesib

338992-00-0

vandetanib

354813-19-7

balicatib

387867-13-2

tandutinib

402595-29-3

etriciguat

443144-26-1

pruvanserin

500287-72-9

rilpivirine

502422-74-4

figopitant

569351-91-3

dasantafil

2933 69 40

100-97-0

Methenamin

2933 69 80

51-18-3

Tretamin

87-90-1

Symclosen

500-42-5

Chlorazanil

537-17-7

Amanozin

609-78-9

Cycloguanilembonat

645-05-6

Altretamin

937-13-3

oteracil

2244-21-5

Troclosenkalium

3378-93-6

Clociguanil

5580-22-3

Oxonazin

13957-36-3

Meladrazin

15585-71-4

Brometenamin

15599-44-7

Spirazin

27469-53-0

Almitrin

35319-70-1

Tiazuril

57381-26-7

Irsogladin

63119-27-7

Anitrazafen

66215-27-8

Cyromazin

68289-14-5

Metrazifon

69004-03-1

Toltrazuril

69004-04-2

ponazuril

84057-84-1

Lamotrigin

92257-40-4

Dizatrifon

98410-36-7

Palatrigin

101831-36-1

Clazuril

101831-37-2

Diclazuril

103337-74-2

Letrazuril

108258-89-5

Sulazuril

128470-15-5

Melarsomin

179756-85-5

eptapirone

187393-00-6

bemotrizinol

2933 72 00

125-64-4

Methyprylon

22316-47-8

Clobazam

2933 79 00

69-25-0

Eledoisin

77-04-3

Pyrithyldion

98-79-3

Pidolinsäure

125-13-3

Oxyphenisatin

125-33-7

Primidon

134-37-2

Amphenidon

467-90-3

Ethypicon

1910-68-5

Metisazon

1980-49-0

Felipyrin

2261-94-1

Flucarbril

7491-74-9

Piracetam

17650-98-5

Ceruletid

17692-37-4

Fantridon

18356-28-0

Rolziracetam

21590-91-0

Omidolin

21590-92-1

Etomidolin

21766-53-0

Iolidoninsäure

22136-26-1

Amedalin

22365-40-8

Triflubazam

26070-78-0

Ubisindin

29342-05-0

Ciclopirox

31842-01-0

Indoprofen

33996-58-6

Etiracetam

35115-60-7

Teprotid

41729-52-6

Dezaguanin

43200-80-2

Zopiclon

50516-43-3

Nofecainid

51781-06-7

Carteolol

53086-13-8

Dexindoprofen

53179-13-8

Pirfenidon

54063-34-2

Cofisatin

54935-03-4

Sulisatin

59227-89-3

Laurocapram

59776-90-8

Dupracetam

60719-84-8

Amrinon

61413-54-5

Rolipram

62613-82-5

Oxiracetam

63610-08-2

Indobufen

63958-90-7

Nonathymulin

65008-93-7

Bometolol

67199-66-0

Danichidon

67542-41-0

Imuracetam

67793-71-9

Drachinolol

68497-62-1

Pramiracetam

68550-75-4

Cilostamid

72332-33-3

Procaterol

72432-10-1

Aniracetam

73725-85-6

Lidanserin

73963-72-1

Cilostazol

74436-00-3

Geclosporin

77191-36-7

Nefiracetam

77862-92-1

Falipamil

78415-72-2

Milrinon

78466-70-3

Zomebazam

78466-98-5

Razobazam

81377-02-8

Seglitid

81840-15-5

Vesnarinon

82209-39-0

Piraxelat

84088-42-6

Rochinimex

84629-61-8

Darenzepin

84901-45-1

Doliracetam

85136-71-6

Tilisolol

85175-67-3

Zatebradin

86541-75-5

Benazepril

86541-78-8

Benazeprilat

88124-26-9

Adosopin

88124-27-0

Etazepin

88296-61-1

Medorinon

91374-21-9

Ropinirol

97878-35-8

Libenzapril

100510-33-6

Adibendan

100643-96-7

Indolidan

101193-40-2

Chinotolast

102669-89-6

Saterinon

102767-28-2

Levetiracetam

102791-47-9

Nanterinon

103997-59-7

Selprazin

104051-20-9

Brefonalol

105431-72-9

Linopirdin

106730-54-5

Olprinon

108310-20-9

Pirodomast

109859-78-1

Cilobradin

110958-19-5

Fasoracetam

111911-87-6

Rebamipid

113957-09-8

Cebaracetam

114485-92-6

Pidolacetamol

116041-13-5

Nebracetam

120551-59-9

Crilvastatin

122852-42-0

Alosetron

126100-97-8

Dimiracetam

128326-80-7

Nicoracetam

128486-54-4

Lurosetron

129300-27-2

Fabesetron

129722-12-9

Aripiprazol

133737-32-3

Pagoclon

134143-28-5

Glaspimod

135548-15-1

Oxeclosporin

135729-56-5

Palonosetron

138506-45-3

Pidobenzon

138729-47-2

eszopiclone

142139-60-4

lapisteride

143343-83-3

Toborinon

143943-73-1

Lirechinil

145733-36-4

Tasosartan

147568-66-9

carmoterol

148396-36-5

Fradafiban

148905-78-6

bexlosteride

149503-79-7

Lefradafiban

155974-00-8

Ivabradin

156001-18-2

Embusartan

160135-92-2

gemopatrilat

161982-62-3

Depreotid

163222-33-1

Ezetimib

163250-90-6

Orbofiban

182821-27-8

daglutril

187523-35-9

flindokalner

188968-51-6

cilengitide

191732-72-6

lenalidomide

192185-72-1

tipifarnib

194413-58-6

semaxanib

248281-84-7

laquinimod

254964-60-8

tasquinimod

312753-06-3

indacaterol

357336-20-0

brivaracetam

357336-74-4

seletracetam

503612-47-3

apixaban

557795-19-4

sunitinib

2933 91 10

58-25-3

Chlordiazepoxid

2933 91 90

146-22-5

Nitrazepam

439-14-5

Diazepam

604-75-1

Oxazepam

846-49-1

Lorazepam

846-50-4

Temazepam

848-75-9

Lormetazepam

1088-11-5

Nordazepam

1622-61-3

Clonazepam

1622-62-4

Flunitrazepam

2011-67-8

Nimetazepam

2894-67-9

Delorazepam

2898-12-6

Medazepam

2955-38-6

Prazepam

3563-49-3

Pyrovaleron

3900-31-0

Fludiazepam

10379-14-3

Tetrazepam

17617-23-1

Flurazepam

22232-71-9

Mazindol

23092-17-3

Halazepam

28911-01-5

Triazolam

28981-97-7

Alprazolam

29177-84-2

Ethylloflazepat

29975-16-4

Estazolam

36104-80-0

Camazepam

52463-83-9

Pinazepam

59467-70-8

Midazolam

2933 99 20

82-88-2

Phenindamin

2933 99 80

73-07-4

Prazepin

77-15-6

Ethoheptazin

298-46-4

Carbamazepin

303-54-8

Depramin

469-78-3

Metheptazin

509-84-2

Metethoheptazin

739-71-9

Trimipramin

796-29-2

Ketimipramin

848-53-3

Homochlorcyclizin

963-39-3

Demoxepam

1159-93-9

Clobenzepam

1232-85-5

Elantrin

2898-13-7

Sulazepam

3426-08-2

Prozapin

4498-32-2

Dibenzepin

5571-84-6

Kaliumnitrazepat

6196-08-3

Elanzepin

6829-98-7

Imipraminoxid

10171-69-4

Clazolam

10321-12-7

Propizepin

10379-11-0

Nortetrazepam

15351-05-0

Buzepidmetiodid

15687-07-7

Cyprazepam

21730-16-5

Metapramin

22345-47-7

Tofisopam

23047-25-8

Lofepramin

23980-14-5

Ethyldirazepat

25967-29-7

Flutoprazepam

26304-61-0

Azepindol

26308-28-1

Ripazepam

27432-00-4

Mezepin

28546-58-9

Uldazepam

28721-07-5

Oxcarbazepin

28781-64-8

Menitrazepam

29176-29-2

Lofendazam

29331-92-8

licarbazepine

29442-58-8

Motrazepam

31352-82-6

Zolazepam

33545-56-1

Ciclopramin

34482-99-0

Fletazepam

35142-68-8

Homopipramol

35322-07-7

Fosazepam

36735-22-5

Chazepam

37115-32-5

Adinazolam

37669-57-1

Arfendazam

40762-15-0

Doxefazepam

42863-81-0

Lopirazepam

47206-15-5

Enprazepin

51037-88-8

Tuclazepam

52042-01-0

Elfazepam

52391-89-6

Flutemazepam

52829-30-8

Proflazepam

53716-46-4

Anilopam

54340-58-8

Meptazinol

54663-47-7

Tibezoniumiodid

55299-10-0

Pivoxazepam

56030-50-3

Trepipam

57109-90-7

Dikaliumclorazepat

57435-86-6

Premazepam

57916-70-8

Iclazepam

58503-82-5

Azipramin

58581-89-8

Azelastin

58662-84-3

Meclonazepam

59009-93-7

Carburazepam

59467-77-5

Climazolam

60575-32-8

Amezepin

64098-32-4

Zapizolam

64294-95-7

Setastin

65400-85-3

Ethylcarfluzepat

65517-27-3

Metaclazepam

66834-24-0

Cianopramin

67227-56-9

Fenoldopam

68318-20-7

Verilopam

69624-60-8

Nelezaprin

72522-13-5

Eptazocin

75696-02-5

Cinolazepam

75991-50-3

Dazepinil

78755-81-4

Flumazenil

78771-13-8

Sarmazenil

80012-43-7

Epinastin

82059-50-5

dextofisopam

82230-53-3

Girisopam

83166-17-0

Tampramin

83275-56-3

Tiracizin

83471-41-4

Pincainid

84379-13-5

Bretazenil

86273-92-9

Tolufazepam

87233-61-2

Emedastin

87646-83-1

Lodazecar

88768-40-5

Cilazapril

90139-06-3

Cilazaprilat

96645-87-3

Erizepin

98374-54-0

Siltenzepin

102771-12-0

Nerisopam

103420-77-5

Devazepid

104746-04-5

eslicarbazepine

112108-01-7

ecopipam

117827-79-9

Zilpaterol

129618-40-2

Nevirapin

135381-77-0

Flezelastin

137332-54-8

Tivirapin

137975-06-5

mozavaptan

141374-81-4

Tarazepid

144912-63-0

perzinfotel

150408-73-4

Pranazepid

150683-30-0

tolvaptan

168079-32-1

lixivaptan

174391-92-5

mozenavir

210101-16-9

conivaptan

 

50-47-5

Desipramin

50-49-7

Imipramin

52-24-4

Thiotepa

52-62-0

Pentoloniumtartrat

53-86-1

Indometacin

54-95-5

Pentetrazol

55-65-2

Guanethidin

58-46-8

Tetrabenazin

63-12-7

Benzchinamid

68-76-8

Triaziquon

69-27-2

Chlorisondaminchlorid

69-81-8

Carbazochrom

77-14-5

Proheptazin

77-37-2

Procyclidin

83-89-6

Mepacrin

84-12-8

Phanquinon

86-54-4

Hydralazin

90-45-9

Aminoacridin

92-62-6

Proflavin

98-96-4

Pyrazinamid

130-81-4

Chindoniumbromid

147-85-3

Prolin

300-22-1

Medazomid

302-49-8

Uredepa

303-49-1

Clomipramin

316-15-4

Bucricain

321-64-2

Tacrin

363-13-3

Benhepazon

389-08-2

Nalidixinsäure

428-37-5

Profadol

436-40-8

Inprochon

442-16-0

Ethacridin

442-52-4

Clemizol

484-23-1

Dihydralazin

487-79-6

Kaininsäure

493-80-1

Histapyrrodin

493-92-5

Prolintan

496-38-8

Midamalin

524-81-2

Mebhydrolin

545-80-2

Poldinmetilsulfat

561-43-3

Oxypyrroniumbromid

596-51-0

Glycopyrroniumbromid

621-72-7

Bendazol

642-72-8

Benzydamin

911-65-9

Etonitazen

968-63-8

Butinolin

1018-34-4

Trepiriumiodid

1050-48-2

Benziloniumbromid

1222-57-7

Zolimidin

1239-45-8

Homidiumbromid

1661-29-6

Meturedepa

1830-32-6

Azintamid

1845-11-0

Nafoxidin

1980-45-6

Benzodepa

2030-63-9

Clofazimin

2056-56-6

Cinnopentazon

2201-39-0

Rolicyclidin

2210-77-7

Pyrrocain

2235-90-7

Etryptamin

2423-66-7

Chindoxin

2440-22-4

Drometrizol

2609-46-3

Amilorid

2829-19-8

Rolicyprin

3147-75-9

Octrizol

3277-59-6

Mimban

3478-15-7

Etipiriumiodid

3551-18-6

Acetryptin

3612-98-4

Troxypyrroliumtosilat

3614-47-9

Hydracarbazin

3689-76-7

Chlormidazol

3734-12-1

Hexopyrroniumbromid

3734-17-6

Prodilidin

3818-88-0

Tricyclamolchlorid

3861-76-5

Clonitazen

3896-11-5

Bumetrizol

4350-09-8

Oxitriptan

4533-39-5

Nitracrin

4630-95-9

Prifiniumbromid

4755-59-3

Clodazon

4757-49-7

Monometacrin

4757-55-5

Dimetacrin

4774-53-2

Botiacrin

5034-76-4

Indoxol

5214-29-9

Ampyzin

5220-68-8

Clochinozin

5310-55-4

Clomacran

5370-41-2

Pridefin

5467-78-7

Fenamol

5534-95-2

Pentagastrin

5560-72-5

Iprindol

5633-16-9

Leiopyrrol

5980-31-4

Hexedin

6187-50-4

Tolchinzol

6306-71-4

Lobendazol

6503-95-3

Triampyzin

6804-07-5

Carbadox

7007-92-3

Cetohexazin

7008-14-2

Hydroxindasat

7008-15-3

Hydroxindasol

7009-68-9

Pyroxamin

7009-69-0

Pyrophendan

7009-76-9

Triclazat

7248-21-7

Iprazochrom

7527-91-5

Acrisorcin

10078-46-3

Roletamid

10355-14-3

Boxidin

10448-84-7

Nitromifen

13523-86-9

Pindolol

13539-59-8

Azapropazon

13696-15-6

Benzopyrroniumbromid

14255-87-9

Parbendazol

14368-24-2

Trocimin

14679-73-3

Todralazin

15180-02-6

Amfonelinsäure

15301-68-5

Fenharman

15301-89-0

Chillifolin

15574-49-9

Mecarbinat

15599-22-1

Cyclopyrroniumbromid

15686-51-8

Clemastin

15686-97-2

Pyrrolifen

15687-33-9

Metindizat

15992-13-9

Intrazol

15997-76-9

Nonaperon

16188-61-7

Talastin

16378-21-5

Piroheptin

16401-80-2

Delmetacin

16506-27-7

Bendamustin

16870-37-4

Amogastrin

16915-79-0

Mechidox

17243-65-1

Pirralkoniumbromid

17243-68-4

Taloximin

17259-75-5

Oxdralazin

17289-49-5

Tetridamin

17411-19-7

Dicarbin

17716-89-1

Pranosal

19281-29-9

Aptocain

20168-99-4

Cinmetacin

20187-55-7

Bendazac

20559-55-1

Oxibendazol

21363-18-8

Viminol

21626-89-1

Diftalon

21919-05-1

tretazicar

22136-27-2

Daledalin

23249-97-0

Procodazol

23271-63-8

Amicibon

23465-76-1

Caroverin

23694-81-7

Mepindolol

23696-28-8

Olachindox

24279-91-2

Carbochon

24622-72-8

Amixetrin

25126-32-3

Sincalid

25771-23-7

Duometacin

25803-14-9

Clometacin

26171-23-3

Tolmetin

26921-72-2

Melizam

27035-30-9

Oxametacin

27050-41-5

Clenpirin

27314-77-8

Drazidox

27314-97-2

Tirapazamin

27737-38-8

Mixidin

28069-65-0

Cuprimyxin

28598-08-5

Cinoctramid

30033-10-4

Stercuroniumiodid

30103-44-7

Bumecain

30578-37-1

Ameziniummetilsulfat

31386-24-0

Amindocat

31386-25-1

Indocat

31430-15-6

Flubendazol

31431-39-7

Mebendazol

31431-43-3

Ciclobendazol

31793-07-4

Pirprofen

32195-33-8

Bisbendazol

32211-97-5

Ciclindol

33369-31-2

Zomepirac

33996-33-7

Oxaceprol

34024-41-4

Deboxamet

34061-33-1

Taclamin

34301-55-8

Isometamidiumchlorid

34499-96-2

Temodox

34966-41-1

Cartazolat

35135-01-4

Benafentrin

35452-73-4

Ciprafamid

35578-20-2

Oxarbazol

35710-57-7

Trizoxim

35898-87-4

Dilazep

36121-13-8

Burodilin

36798-79-5

Budralazin

38081-67-3

Carmantadin

38101-59-6

oglufanide

38609-97-1

cridanimod

38821-80-6

Rodocain

39544-74-6

Benzotript

39715-02-1

Endralazin

39731-05-0

Carpindolol

39862-58-3

Strinolin

40173-75-9

Tofetridin

40594-09-0

Flucindol

40759-33-9

Noliniumbromid

41094-88-6

Tracazolat

42438-73-3

Denpidazon

42779-82-8

Clopirac

42835-25-6

Flumechin

43210-67-9

Fenbendazol

47135-88-6

Closiramin

47487-22-9

Acridorex

49564-56-9

Fazadiniumbromid

50264-69-2

Lonidamin

50264-78-3

Xinidamin

50454-68-7

Tolnidamin

50528-97-7

Xilobam

50847-11-5

Ibudilast

51022-77-6

Etazolat

51037-30-0

Acipimox

51047-24-6

Dimetipiriumbromid

51152-91-1

Butaclamol

51460-26-5

Carbazochromnatriumsulfonat

51987-65-6

Desglugastrin

52304-85-5

Lotucain

52340-25-7

Dexclamol

52443-21-7

Glucametacin

53164-05-9

Acemetacin

53583-79-2

Sultoprid

53597-27-6

Fendosal

53716-49-7

Carprofen

53716-50-0

Oxfendazol

53808-86-9

Ritropirroniumbromid

53862-80-9

Roxoloniummetilsulfat

53966-34-0

Floxacrin

54029-12-8

Albendazoloxid

54063-27-3

Biclofibrat

54063-28-4

Camiverin

54063-37-5

Etoprindol

54063-41-1

Fepromid

54063-46-6

Fexicain

54063-49-9

Metamfazon

54278-85-2

Candocuroniumiodid

54824-20-3

Pinafid

54867-56-0

Bufrolin

54965-21-8

Albendazol

55242-77-8

Triafungin

55248-23-2

Nebidrazin

55837-25-7

Buflomedil

55843-86-2

Miroprofen

55902-02-8

Isamfazon

56463-68-4

Isoprazon

56611-65-5

Oxagrelat

57262-94-9

Setiptilin

57645-05-3

Sermetacin

57775-29-8

Carazolol

57998-68-2

Diazichon

59010-44-5

Prizidilol

59252-59-4

Guanazodin

59338-93-1

Alizaprid

59643-91-3

Imexon

59767-12-3

Octastin

60662-16-0

Binedalin

60719-86-0

Imafen

60719-87-1

Deximafen

61484-38-6

Pareptid

61864-30-0

Benolizim

62087-72-3

Pentigetid

62228-20-0

Butoprozin

62510-56-9

Picilorex

62568-57-4

Emideltid

62571-86-2

Captopril

62625-18-7

Piroglirid

62658-63-3

Bopindolol

62732-44-9

Ipidacrin

62851-43-8

Zidometacin

63619-84-1

Trioxifen

63667-16-3

Dribendazol

64000-73-3

Pildralazin

64057-48-3

Oxifungin

64118-86-1

Azimexon

64241-34-5

Cadralazin

64557-97-7

Cinochidox

64706-54-3

Bepridil

64779-98-2

Irolaprid

65222-35-7

Pazelliptin

65511-41-3

Nantradol

65884-46-0

Ciadox

66304-03-8

Epicainid

66535-86-2

Lotrifen

66608-04-6

Rolgamidin

66635-85-6

Anirolac

68786-66-3

Triclabendazol

68788-56-7

Etaceprid

69175-77-5

Losindol

69635-63-8

Amipizon

69907-17-1

Indopanolol

70696-66-1

Napirimus

70704-03-9

Vinconat

70801-02-4

Flutrolin

70977-46-7

Eflumast

71048-87-8

Levonantradol

71119-11-4

Bucindolol

71195-57-8

Bicifadin

71675-85-9

Amisulprid

71680-63-2

Dametralast

72702-95-5

Ponalrestat

72741-87-8

tridolgosir

72956-09-3

Carvedilol

73384-60-8

Sulmazol

73758-06-2

Indorenat

73865-18-6

Nardeterol

74103-06-3

Ketorolac

74150-27-9

Pimobendan

74258-86-9

Alacepril

75176-37-3

Zofenoprilat

75522-73-5

Dazidamin

75847-73-3

Enalapril

76002-75-0

Dazochinast

76145-76-1

Tomoxiprol

76263-13-3

Fluzinamid

76420-72-9

Enalaprilat

76530-44-4

Azamulin

76547-98-3

Lisinopril

76953-65-6

Dramedilol

77400-65-8

Asocainol

77639-66-8

Prinomid

78459-19-5

Adimolol

78541-97-6

Pichindon

79152-85-5

Acodazol

79282-39-6

Rilozaron

79286-77-4

Esafloxacin

79700-61-1

Dopropidil

79700-63-3

Fronepidil

80125-14-0

Remoxiprid

80876-01-3

Indolapril

80883-55-2

Enviraden

81872-10-8

Zofenopril

82059-51-6

levotofisopam

82626-01-5

Alpidem

82626-48-0

Zolpidem

82834-16-0

Perindopril

82924-03-6

Pentopril

82989-25-1

Tazanolast

83200-08-2

Eproxindin

83395-21-5

Ridazolol

84225-95-6

Racloprid

84226-12-0

Eticloprid

85622-93-1

Temozolomid

85622-95-3

Mitozolomid

85691-74-3

Pirmagrel

85760-74-3

Chinpirol

85856-54-8

Moveltipril

86111-26-4

Zindoxifen

86140-10-5

Neraminol

86315-52-8

Isomazol

86386-73-4

Fluconazol

86696-87-9

Aganodin

87034-87-5

Bamaluzol

87056-78-8

Chinagolid

87269-97-4

Ramiprilat

87333-19-5

Ramipril

87344-06-7

Amtolmetinguacil

87679-37-6

Trandolapril

87679-71-8

Trandolaprilat

87936-75-2

Tazadolen

88069-67-4

Pilsicainid

88107-10-2

Tomelukast

88303-60-0

Losoxantron

88578-07-8

Imoxiterol

89622-90-2

Brinazaron

90104-48-6

Doreptid

90509-02-7

Luxabendazol

91077-32-6

Dezinamid

91441-23-5

Piroxantron

91441-48-4

Teloxantron

91618-36-9

Ibafloxacin

91753-07-0

Mitochidon

93479-96-0

Alteconazol

93664-94-9

Nemonaprid

93957-54-1

Fluvastatin

94948-59-1

Tasonermin

95104-27-1

Tetrazolast

95153-31-4

Perindoprilat

95355-10-5

Domipizon

95399-71-6

Fosinoprilat

96258-13-8

Tribendilol

97110-59-3

Traziumesilat

97546-74-2

Troxolamid

98048-97-6

Fosinopril

98116-53-1

Sulukast

99011-02-6

Imichimod

99258-56-7

Oxamisol

99323-21-4

Inaperison

99591-83-0

Siguazodan

99593-25-6

Rilmazafon

101246-68-8

Eptastigmin

101975-10-4

Zardaverin

102676-47-1

Fadrozol

103238-56-8

Parodilol

103597-45-1

bisoctrizole

103844-77-5

Necopidem

103844-86-6

Saripidem

104340-86-5

Leminoprazol

104485-01-0

Trapencain

104675-35-6

Suronacrin

105102-20-3

Liroldin

105806-65-3

Efegatran

106308-44-5

Rufinamid

106344-20-1

stannsoporfin

106498-99-1

Vintoperol

107489-37-2

Thymoctonan

108138-46-1

Tosufloxacin

108391-88-4

Orbutopril

108894-41-3

Famirapriniumchlorid

109623-97-4

Gedocarnil

110078-46-1

plerixafor

110230-98-3

talaporfin

110623-33-1

Suritozol

111223-26-8

Ceronapril

111841-85-1

Abecarnil

112809-51-5

Letrozol

112964-98-4

Velnacrin

114432-13-2

Fantofaron

114517-02-1

Foschidon

114560-48-4

apaziquone

114607-46-4

Acitazanolast

114856-44-9

Oberadilol

115308-98-0

Tallimustin

115956-12-2

Dolasetron

116057-75-1

Idoxifen

116287-14-0

Lanperison

116644-53-2

Mibefradil

116861-00-8

Isamoltan

117857-45-1

Loreclezol

119610-26-3

Aloracetam

120081-14-3

Goralatid

120511-73-1

Anastrozol

121104-96-9

Celgosivir

122332-18-7

Mivobulin

123018-47-3

Atiprimod

125974-72-3

Intoplicin

127657-42-5

Minodroninsäure

128270-60-0

Bivalirudin

129497-78-5

verteporfin

129655-21-6

Bizelesin

129731-10-8

Vorozol

130610-93-4

Niravolin

130641-38-2

Bindarit

131741-08-7

Simendan

132036-88-5

Ramosetron

132640-22-3

Andolast

132722-73-7

Calteridol

134523-00-5

Atorvastatin

135779-82-7

Bamachimast

136122-46-8

Mipitroban

137862-53-4

Valsartan

137882-98-5

Abitesartan

139481-59-7

Candesartan

140661-97-8

Deltibant

141505-33-1

Levosimendan

142880-36-2

Ilomastat

143322-58-1

Eletriptan

144034-80-0

Rizatriptan

144510-96-3

pixantrone

144701-48-4

Telmisartan

144702-17-0

Pomisartan

144875-48-9

resiquimod

145158-71-0

tegaserod

145375-43-5

Mitiglinid

147059-72-1

Trovafloxacin

149606-27-9

soblidotin

149682-77-9

talabostat

151878-23-8

calcobutrol

153205-46-0

Asimadolin

153436-22-7

Gavestinel

153438-49-4

Dapitant

153504-81-5

Licostinel

153804-05-8

pratosartan

154082-13-0

omocianine

156090-17-4

nortopixantrone

156090-18-5

topixantrone

156601-79-5

Nepaprazol

156897-06-2

licofelone

157182-32-6

Alatrofloxacin

157476-77-2

Lagatid

158364-59-1

Pumaprazol

158747-02-5

Frovatriptan

159776-69-9

Cemadotin

159776-70-2

Melagatran

160146-17-8

finrozole

160970-54-7

silodosin

162301-05-5

Ecenofloxacin

169312-27-0

Talviralin

169543-49-1

icrocaptide

172732-68-2

varespladib

173240-15-8

nemifitide

176644-21-6

eniporide

177469-96-4

implitapide

178040-94-3

opaviraline

179120-92-4

altinicline

179324-69-7

Bortezomib

179386-43-7

sumanirole

180916-16-9

lasofoxifene

182316-31-0

ataquimast

186392-65-4

ingliforib

188696-80-2

becampanel

189198-30-9

pactimibe

189752-49-6

motexafin

192658-64-3

tasidotin

192939-46-1

Ximelagatran

193273-66-4

capromorelin

194798-83-9

fosfluconazole

198481-32-2

bazedoxifene

201530-41-8

deferasirox

203258-60-0

brostallicin

204248-78-2

omiganan

204519-64-2

gemifloxacin

207993-12-2

pumafentrine

215808-49-4

lemuteporfin

219680-11-2

zabofloxacin

244081-42-3

rafabegron

248919-64-4

linaprazan

251562-00-2

tifuvirtide

261944-46-1

soraprazan

274901-16-5

vildagliptin

284041-10-7

rostaporfin

361442-04-8

saxagliptin

396091-73-9

pasireotide

404951-53-7

dacinostat

433922-67-9

edratide

481658-94-0

dirlotapide

533927-56-9

atilmotin

637328-69-9

tanogitran

2934 10 00

61-57-4

Niridazol

73-09-6

Etozolin

96-50-4

Aminothiazol

140-40-9

Aminitrozol

148-79-8

Tiabendazol

444-27-9

Timonacic

473-30-3

Thiazosulfon

490-55-1

Amiphenazol

500-08-3

Forminitrazol

533-45-9

Clomethiazol

553-13-9

Zolamin

962-02-7

Nitrodan

3570-75-0

Nifurthiazol

3810-35-3

Tenonitrozol

6469-36-9

Cloprothiazol

13409-53-5

Podilfen

13471-78-8

Beclotiamin

15387-18-5

Fezation

17243-64-0

Piprozolin

17969-20-9

Fenclozinsäure

17969-45-8

Brofezil

18046-21-4

Fentiazac

21817-73-2

Bidimaziumiodid

24840-59-3

Pretamaziumiodid

25422-75-7

Antazonit

26097-80-3

Cambendazol

27826-45-5

Libecillid

29952-13-4

Peratizol

30097-06-4

Tidiacic

30709-69-4

Tizoprolinsäure

39832-48-9

Tazolol

51287-57-1

Denotivir

53943-88-7

Letostein

54147-28-3

Tebatizol

54657-96-4

Nifuralid

55981-09-4

Nitazoxanid

56355-17-0

Zoliprofen

56784-39-5

Ozolinon

60084-10-8

Tiazofurin

61990-92-9

Benpenolisin

64179-54-0

Timofibrat

68377-92-4

Arotinolol

69014-14-8

Tiotidin

70529-35-0

Itazigrel

71079-19-1

Timegadin

71119-10-3

Lotifazol

71125-38-7

Meloxicam

74531-88-7

Tioxamast

74604-76-5

Enoxamast

74772-77-3

Ciglitazon

76824-35-6

Famotidin

76963-41-2

Nizatidin

77519-25-6

Dexetozolin

79069-94-6

Fanetizol

79714-31-1

risarestat

80830-42-8

Rentiapril

82114-19-0

Amflutizol

82159-09-9

Epalrestat

84233-61-4

Nesostein

85604-00-8

Zaltidin

91257-14-6

Tuvatidin

93738-40-0

Ralitolin

97322-87-7

Troglitazon

100417-09-2

Timirdin

101001-34-7

Pamicogrel

103181-72-2

Guaistein

104777-03-9

Asobamast

105292-70-4

Alonacic

105523-37-3

Tiprotimod

109229-58-5

Englitazon

111025-46-8

Pioglitazon

119637-67-1

Moguistein

121808-62-6

Pidotimod

122320-73-4

Rosiglitazon

122946-43-4

Telmestein

128312-51-6

Cinalukast

130112-42-4

mivotilate

136381-85-6

Lintitript

136433-51-7

Tazofelon

136468-36-5

Foropafant

138511-81-6

Icodulin

138742-43-5

Zankiren

139226-28-1

darbufelone

141200-24-0

Darglitazon

144060-53-7

febuxostat

145739-56-6

tetomilast

149079-51-6

Cartastein

153242-02-5

Aseripid

155213-67-5

Ritonavir

161600-01-7

netoglitazone

182760-06-1

ravuconazole

185106-16-5

acotiamide

185428-18-6

rivoglitazone

199113-98-9

balaglitazone

213411-83-7

edaglitazone

239101-33-8

deferitrin

300832-84-2

ciluprevir

341028-37-3

alagebrium chloride

342026-92-0

sipoglitazar

2934 20 80

95-27-2

Dimazol

514-73-8

Dithiazaniniodid

1744-22-5

Riluzol

15599-36-7

Haletazol

26130-02-9

Frentizol

32527-55-2

Tiaramid

49785-74-2

Supidimid

61570-90-9

Tioxidazol

70590-58-8

Etrabamin

75889-62-2

Fostedil

77528-67-7

Manozodil

79071-15-1

Tazasubrat

85702-89-2

Tazeprofen

95847-70-4

Ipsapiron

95847-87-3

Revospiron

100035-75-4

Evandamin

104153-38-0

Sabeluzol

104632-26-0

Pramipexol

110703-94-1

Zopolrestat

144665-07-6

Lubeluzol

146939-27-7

Ziprasidon

150915-41-6

Perospiron

154189-40-9

sibenadet

176975-26-1

izonsteride

245116-90-9

lidorestat

367514-87-2

lurasidone

2934 30 10

50-52-2

Thioridazin

1420-55-9

Thiethylperazin

2934 30 90

50-53-3

Chlorpromazin

58-34-4

Thiazinamiummetilsulfat

58-37-7

Aminopromazin

58-38-8

Prochlorperazin

58-39-9

Perphenazin

58-40-2

Promazin

60-87-7

Promethazin

60-89-9

Pecazin

60-91-3

Diethazin

60-99-1

Levomepromazin

61-00-7

Acepromazin

61-01-8

Methopromazin

61-73-4

Methylthioniniumchlorid

69-23-8

Fluphenazin

84-01-5

Chlorproethazin

84-04-8

Pipamazin

84-06-0

Thiopropazat

84-08-2

Parathiazin

84-96-8

Alimemazin

92-84-2

Phenothiazin

117-89-5

Trifluoperazin

145-54-0

Propyromazinbromid

146-54-3

Triflupromazin

362-29-8

Propiomazin

388-51-2

Metofenazat

477-93-0

Dimethoxanat

518-61-6

Dacemazin

522-00-9

Profenamin

522-24-7

Fenethazin

523-54-6

Etymemazin

653-03-2

Butaperazin

800-22-6

Chloracyzin

1759-09-7

Levometiomeprazin

1982-37-2

Methdilazin

2622-26-6

Periciazin

2622-30-2

Carfenazin

2622-37-9

Trifluomeprazin

2751-68-0

Acetophenazin

3546-03-0

Cyamemazin

3689-50-7

Oxomemazin

3819-00-9

Piperacetazin

3833-99-6

Homofenazin

5588-33-0

Mesoridazin

7009-43-0

Methiomeprazin

7220-56-6

Flutiazin

7224-08-0

Imiclopazin

13093-88-4

Perimetazin

13461-01-3

Aceprometazin

13799-03-6

Protizininsäure

13993-65-2

Metiazininsäure

14008-44-7

Metopimazin

14759-04-7

Oxyridazin

14759-06-9

Sulforidazin

15302-12-2

Dimelazin

16498-21-8

Oxaflumazin

17692-26-1

Ciclofenazin

23492-69-5

Sopitazin

24527-27-3

Spiclomazin

28532-90-3

Furomazin

29216-28-2

Mechitazin

30223-48-4

Fluacizin

31883-05-3

Moracizin

33414-30-1

Ftormetazin

33414-36-7

Ftorpropazin

37561-27-6

Fenoverin

47682-41-7

Flupimazin

49864-70-2

Azaclorzin

54063-26-2

Azaftozin

62030-88-0

Duoperon

101396-42-3

Mechitamiumiodid

135003-30-4

Apadolin

2934 91 00

134-49-6

Phenmetrazin

357-56-2

Dextromoramid

634-03-7

Phendimetrazin

2152-34-3

Pemolin

2207-50-3

Aminorex

24143-17-7

Oxazolam

24166-13-0

Cloxazolam

27223-35-4

Ketazolam

33671-46-4

Clotiazepam

34262-84-5

Mesocarb

56030-54-7

Sufentanil

57801-81-7

Brotizolam

59128-97-1

Haloxazolam

2934 99 60

67-45-8

Furazolidon

86-12-4

Thenalidin

113-59-7

Chlorprothixen

2934 99 90

0-00-0

pitrakinra

50-18-0

Cyclophosphamid

50-91-9

Floxuridin

53-31-6

Medibazin

53-84-9

Nadid

54-42-2

Idoxuridin

58-63-9

Inosin

59-14-3

Broxuridin

59-39-2

Piperoxan

59-63-2

Isocarboxazid

61-19-8

Adenosinphosphat

61-80-3

Zoxazolamin

67-20-9

Nitrofurantoin

68-91-7

Trimetaphancamsilat

70-00-8

Trifluridin

70-07-5

Mephenoxalon

70-10-0

Ticlaton

77-12-3

Pentacyniumchlorid

80-77-3

Chlormezanon

86-14-6

Diethylthiambuten

91-79-2

Thenyldiamin

91-80-5

Methapyrilen

95-25-0

Chlorzoxazon

113-53-1

Dosulepin

115-55-9

Phenythilon

115-67-3

Paramethadion

119-96-0

Arsthinol

125-45-1

Azatepa

127-48-0

Trimethadion

132-89-8

Chlorthenoxazin

135-58-0

Mesulfen

139-91-3

Furaltadon

140-65-8

Pramocain

144-12-7

Tiemoniumiodid

147-94-4

Cytarabin

148-65-2

Chloropyrilen

303-69-5

Prothipendyl

309-29-5

Doxapram

314-03-4

Pimethixen

318-23-0

Imolamin

320-67-2

Azacitidin

339-72-0

Levcycloserin

350-12-9

Sulbentin

362-74-3

Bucladesin

364-98-7

Diazoxid

441-61-2

Ethylmethylthiambuten

467-84-5

Phenadoxon

467-86-7

Dioxaphetylbutyrat

469-81-8

Morpheridin

477-80-5

Cinnofuradion

479-50-5

Lucanthon

482-15-5

Isothipendyl

493-78-7

Methaphenilen

494-14-4

Chlordimorin

494-79-1

Melarsoprol

524-84-5

Dimethylthiambuten

526-35-2

Allomethadion

545-59-5

Racemoramid

555-84-0

Nifuraden

556-12-7

Furalazin

611-53-0

Ibacitabin

633-90-9

Cifostodin

635-41-6

Trimetozin

655-05-0

Tozalinon

695-53-4

Dimethadion

702-54-5

Diethadion

720-76-3

Fluminorex

721-19-7

Methastyridon

748-44-7

Acoxatrin

804-30-8

Fursultiamin

893-01-6

Tenylidon

952-54-5

Morinamid

959-14-8

Oxolamin

982-24-1

Clopenthixol

987-78-0

Citicolin

1008-65-7

Fenadiazol

1043-21-6

Pirenoxin

1054-88-2

Spiroxatrin

1088-92-2

Nifurtoinol

1195-16-0

Citiolon

1219-77-8

Bensuldazinsäure

1239-29-8

Furazabol

1469-07-4

Damotepin

1614-20-6

Nifurprazin

1665-48-1

Metaxalon

1767-88-0

Desmethylmoramid

1856-34-4

Clotioxon

1900-13-6

Nifurvidin

1977-10-2

Loxapin

2037-95-8

Carsalam

2055-44-9

Perisoxal

2058-52-8

Clotiapin

2167-85-3

Pipazetat

2169-64-4

Azaribin

2240-21-3

Thiofuraden

2353-33-5

Decitabin

2385-81-1

Furethidin

2622-24-4

Prothixen

2627-69-2

Acadesin

2709-56-0

Flupentixol

2949-95-3

Tixadil

3056-17-5

Stavudin

3064-61-7

Natriumstibocaptat

3094-09-5

Doxifluridin

3105-97-3

Hycanthon

3363-58-4

Nifurfolin

3424-98-4

telbivudine

3605-01-4

Piribedil

3615-74-5

Promolat

3731-59-7

Moroxydin

3778-73-2

Ifosfamid

3780-72-1

Morsuximid

3795-88-8

Levofuraltadon

3876-10-6

Clominorex

4047-34-1

Tranteliniumbromid

4177-58-6

Clotixamid

4291-63-8

Cladribin

4295-63-0

Meprotixol

4304-40-9

Theniumclosilat

4378-36-3

Fenbutrazat

4397-91-5

Nicofurat

4448-96-8

Solypertin

4741-41-7

Dexoxadrol

4792-18-1

Levoxadrol

4936-47-4

Nifuratel

4969-02-2

Metixen

4991-65-5

Tioxolon

5029-05-0

Antienit

5036-02-2

Tetramisol

5036-03-3

Nifurdazil

5053-06-5

Fenspirid

5055-20-9

Nifurchinazol

5118-17-2

Furazoliumchlorid

5169-78-8

Tipepidin

5536-17-4

Vidarabin

5571-97-1

Dichlormezanon

5578-73-4

Sanguinariumchlorid

5579-85-1

Bromchlorenon

5581-46-4

Molinazon

5585-93-3

Oxypendyl

5588-29-4

Fenmetramid

5617-26-5

Difencloxazin

5666-11-5

Levomoramid

5696-09-3

Proxazol

5696-17-3

Epipropidin

5800-19-1

Metiapin

5845-26-1

Tiazesim

6281-26-1

Furmethoxadon

6363-02-6

Nitramisol

6495-46-1

Dioxadrol

6506-37-2

Nimorazol

6536-18-1

Morazon

6577-41-9

Oxapiumiodid

7035-04-3

Pyridaron

7125-73-7

Flumetramid

7219-91-2

Thihexinolmethylbromid

7247-57-6

Heteroniumbromid

7261-97-4

Dantrolen

7361-61-7

Xylazin

7416-34-4

Molindon

7481-89-2

Zalcitabin

7489-66-9

Tipindol

7696-00-6

Mitotenamin

7716-60-1

Etisazol

7724-76-7

Riboprin

7761-75-3

Furteren

9004-04-0

Aprotinin

10072-48-7

Acefurtiamin

10189-94-3

Bepiastin

10202-40-1

Flutizenol

13355-00-5

Melarsonylkalium

13411-16-0

Nifurpirinol

13445-12-0

Iobutoesäure

13448-22-1

Clorotepin

13669-70-0

Nefopam

14008-66-3

Pinoxepin

14008-71-0

Xanthiol

14028-44-5

Amoxapin

14176-10-4

Cetiedil

14176-49-9

Tiletamin

14461-91-7

Cyclazodon

14504-73-5

Tritochalin

14698-29-4

Oxolininsäure

14769-73-4

Levamisol

14769-74-5

Dexamisol

14785-50-3

Tiapirinol

14796-28-2

Clodanolen

15176-29-1

Edoxudin

15179-96-1

Nifurimid

15301-45-8

Antafenit

15301-52-7

Cyclexanon

15301-69-6

Flavoxat

15302-16-6

Fenozolon

15311-77-0

Cloxypendyl

15351-04-9

Becanton

15518-84-0

Mobecarb

15574-96-6

Pizotifen

15686-72-3

Tibrofan

15686-83-6

Pyrantel

15687-22-6

Folescutol

16485-05-5

Oxadimedin

16562-98-4

Clantifen

16759-59-4

Benoxafos

16781-39-8

Etasulin

16985-03-8

Nonabin

17176-17-9

Ademetionin

17692-22-7

Metizolin

17692-24-9

Bisoxatin

17692-35-2

Etofuradin

17692-39-6

Fomocain

17692-56-7

Moxicumon

17692-63-6

Oxitefoniumbromid

17692-71-6

Vanitiolid

17854-59-0

Mepixanox

17902-23-7

Tegafur

18053-31-1

Fominoben

18464-39-6

Caroxazon

18471-20-0

Ditazol

18857-59-5

Nifurmazol

19216-56-9

Prazosin

19388-87-5

Taurolidin

19395-58-5

Mochizon

19885-51-9

Aranotin

20229-30-5

Metitepin

20574-50-9

Morantel

21256-18-8

Oxaprozin

21440-97-1

Brofoxin

21489-20-3

Talsupram

21500-98-1

Tenocyclidin

21512-15-2

Citenazon

21679-14-1

Fludarabin

21715-46-8

Etifoxin

21820-82-6

Fenpipalon

22013-23-6

Metoxepin

22089-22-1

Trofosfamid

22131-35-7

Butalamin

22292-91-7

Naranol

22293-47-6

Feprosidnin

22514-23-4

Fopirtolin

22619-35-8

Tioclomarol

22661-76-3

Amoproxan

23256-30-6

Nifurtimox

23271-74-1

Fedrilat

23707-33-7

Metrifudil

23744-24-3

Pipoxolan

23964-58-1

Articain

24237-54-5

Tinoridin

24632-47-1

Nifurpipon

24886-52-0

Pipofezin

25392-50-1

Oxazoron

25526-93-6

Alovudin

25683-71-0

Terizidon

25717-80-0

Molsidomin

25905-77-5

Minaprin

26058-50-4

Dotefoniumbromid

26350-39-0

Nifurizon

26513-79-1

Paraxazon

26513-90-6

Letimid

26615-21-4

Zotepin

26629-87-8

Oxaflozan

26839-75-8

Timolol

27060-91-9

Flutazolam

27199-40-2

Pifexol

27574-24-9

Tropatepin

27591-42-0

Oxazidion

28189-85-7

Etoxadrol

28657-80-9

Cinoxacin

28810-23-3

Zepastin

28820-28-2

Naftoxat

29050-11-1

Seclazon

29053-27-8

Meseclazon

29218-27-7

Toloxaton

29462-18-8

Bentazepam

29936-79-6

Mofoxim

30271-85-3

Razinodil

30516-87-1

Zidovudin

30840-27-8

Pretiadil

30868-30-5

Pirazofurin

30914-89-7

Flumexadol

31428-61-2

Tiamenidin

31430-18-9

Nocodazol

31698-14-3

Ancitabin

31848-01-8

Morclofon

31868-18-5

Mexazolam

33005-95-7

Tiaprofeninsäure

33588-20-4

Clidafidin

33665-90-6

Acesulfam

33743-96-3

Proroxan

33876-97-0

Linsidomin

34042-85-8

Sudoxicam

34161-24-5

Fipexid

34552-84-6

Isoxicam

34580-13-7

Ketotifen

34740-13-1

Profexalon

34784-64-0

Tertatolol

34959-30-3

Azaspiriumchlorid

34976-39-1

Tioxacin

35035-05-3

Timepidiumbromid

35067-47-1

Droxacin

35423-51-9

Tisocromid

35619-65-9

Tritiozin

35843-07-3

Morocromen

35846-53-8

Maitansin

35943-35-2

Triciribin

36067-73-9

Azepexol

36322-90-4

Piroxicam

36471-39-3

Nuclotixen

36505-82-5

Prodolinsäure

36791-04-5

Ribavirin

37065-29-5

Miloxacin

37132-72-2

Fotretamin

37681-00-8

Cumazolin

37753-10-9

Sufosfamid

37855-92-8

Azanator

37967-98-9

Tienopramin

38070-41-6

Tiodoniumchlorid

38373-83-0

Romifenon

38668-01-8

Taurultam

38955-22-5

Pinadolin

38957-41-4

Emorfazon

39178-37-5

Inicaron

39567-20-9

Olpimedon

39577-19-0

Picumast

39633-62-0

Aclantat

39754-64-8

Tifemoxon

39978-42-2

Nifurzid

40054-69-1

Etizolam

40093-94-5

torcitabine

40180-04-9

Tienilinsäure

40198-53-6

Tioxaprofen

40680-87-3

Piprofurol

40828-46-4

Suprofen

41152-17-4

Morforex

41340-25-4

Etodolac

41717-30-0

Befuralin

41941-56-4

tocladesine

41992-23-8

Spirogermanium

42024-98-6

Mazaticol

42110-58-7

Metioxat

42228-92-2

Acivicin

42239-60-1

Tilozepin

42399-41-7

Diltiazem

42408-80-0

Tandamin

46817-91-8

Viloxazin

47420-28-0

Trixolan

47543-65-7

Prenoxdiazin

50435-25-1

Nimidan

50708-95-7

Tinabinol

50924-49-7

Mizoribin

51022-75-4

Cliprofen

51234-28-7

Benoxaprofen

51322-75-9

Tizanidin

51527-19-6

Tianafac

51934-76-0

Iomorininsäure

52042-24-7

Diproxadol

52279-59-1

Moxnidazol

52549-17-4

Pranoprofen

52832-91-4

Xinomilin

52867-74-0

Zoloperon

52867-77-3

Fluzoperin

53003-81-9

Ivarimod

53123-88-9

Sirolimus

53251-94-8

Pinaveriumbromid

53731-36-5

Floredil

53736-51-9

Cromitril

53772-83-1

Zuclopenthixol

53813-83-5

Suriclon

53910-25-1

Pentostatin

54063-50-2

Mofloverin

54187-04-1

Rilmenidin

54340-59-9

Chincarbat

54340-66-8

Subendazol

54341-02-5

Piflutixol

54376-91-9

Tipetropiumbromid

54400-59-8

Butamisol

55142-85-3

Ticlopidin

55694-83-2

Pentizidon

55694-98-9

Ciclafrin

55726-47-1

Enocitabin

55837-23-5

Teflutixol

56119-96-1

Furodazol

56208-01-6

Pifarnin

56391-55-0

Octazamid

56969-22-3

Oxapadol

57010-31-8

Tiapamil

57067-46-6

Isamoxol

57083-89-3

Peraloprid

57474-29-0

Nifurochin

57726-65-5

Nufenoxol

58001-44-8

Clavulaninsäure

58019-65-1

Nabazenil

58095-31-1

Sulbenox

58416-00-5

Protiofat

58433-11-7

Tilomisol

58712-69-9

Traxanox

58765-21-2

Ciclotizolam

59653-74-6

Teroxiron

59755-82-7

Enolicam

59798-73-1

Enilospiron

59804-37-4

Tenoxicam

59831-63-9

Doconazol

59840-71-0

Pitenodil

59937-28-9

Malotilat

59985-21-6

diquafosol

60085-78-1

Clopipazan

60136-25-6

Epervudin

60175-95-3

Omonastein

60207-31-0

Azaconazol

60248-23-9

Fuprazol

60929-23-9

Indeloxazin

60940-34-3

Ebselen

61220-69-7

Tiopinac

61325-80-2

Flumezapin

61400-59-7

Parconazol

61477-97-2

Dazolicin

61869-08-7

Paroxetin

62265-68-3

Chinfamid

62380-23-8

Cinecromen

62435-42-1

Perfosfamid

62473-79-4

Teniloxazin

62904-71-6

Doxpicomin

63394-05-8

Plafibrid

63590-64-7

Terazosin

63638-91-5

Brofaromin

63996-84-9

Tibalosin

64224-21-1

Oltipraz

64420-40-2

Etibendazol

64603-91-4

Gaboxadol

64748-79-4

Azumolen

64860-67-9

Valperinol

65277-42-1

Ketoconazol

65509-24-2

Maroxepin

65509-66-2

Citatepin

65576-45-6

asenapine

65847-85-0

Morniflumat

65886-71-7

Fazarabin

65899-73-2

Tioconazol

66203-00-7

Carocainid

66203-94-9

Murocainid

66556-74-9

Nabitan

66564-16-7

Ciclosidomin

66788-41-8

Tinofedrin

66898-62-2

Talniflumat

66934-18-7

Flunoxaprofen

66969-81-1

Tiodazosin

66981-73-5

Tianeptin

67489-39-8

Talmetacin

67915-31-5

Terconazol

68020-77-9

Carprazidil

68134-81-6

Gacyclidin

68302-57-8

Amlexanox

68367-52-2

Sorbinil

69049-73-6

Nedocromil

69118-25-8

Cinepaxadil

69123-90-6

Fiacitabin

69123-98-4

Fialuridin

69304-47-8

Brivudin

69425-13-4

Prifelon

69655-05-6

Didanosin

69815-38-9

Proxorphan

70374-39-9

Lornoxicam

70384-91-7

Lortalamin

70833-07-7

Prifurolin

71320-77-9

Moclobemid

71620-89-8

Reboxetin

71731-58-3

Tichiziumbromid

71923-29-0

Fludoxopon

71923-34-7

Clodoxopon

72324-18-6

Stepronin

72444-63-4

Lodiperon

72467-44-8

Piclonidin

72481-99-3

Brocrinat

72803-02-2

Darodipin

72822-56-1

Azaloxan

72830-39-8

Oxmetidin

72895-88-6

Eltenac

73080-51-0

Repirinast

73815-11-9

Cimoxaton

74191-85-8

Doxazosin

75358-37-1

Linoglirid

75458-65-0

Tienocarbin

75695-93-1

Isradipin

75706-12-6

Leflunomid

75841-82-6

Mopidralazin

75949-60-9

Isoxaprolol

75963-52-9

Nuclomedon

76053-16-2

Reclazepam

76596-57-1

Broxaterol

76732-75-7

Picartamid

76743-10-7

Lucartamid

77181-69-2

Sorivudin

77590-92-2

Suproclon

77590-96-6

Flordipin

77658-97-0

Anaxiron

77695-52-4

Ecastolol

78168-92-0

Filenadol

78410-57-8

Ociltid

78613-35-1

Amorolfin

78967-07-4

Mofezolac

78994-23-7

Levormeloxifen

78994-24-8

Ormeloxifen

79253-92-2

Taziprinon

79262-46-7

Savoxepin

79784-22-8

Barucainid

79874-76-3

Delmopinol

79944-58-4

Idazoxan

80263-73-6

Eclazolast

80680-05-3

Tivanidazol

80763-86-6

Glunicat

80880-90-6

Telenzepin

81167-16-0

Imiloxan

81382-51-6

Pentiapin

81403-80-7

Alfuzosin

81656-30-6

Tifluadom

81801-12-9

Xamoterol

82140-22-5

Etolotifen

82239-52-9

Moxiraprin

82650-83-7

Tenilapin

82857-82-7

Ilepcimid

83153-39-3

Tiprinast

83380-47-6

Ofloxacin

83573-53-9

Tizabrin

83602-05-5

Spiraprilat

83647-97-6

Spirapril

83656-38-6

Ipramidil

83784-21-8

Menabitan

83903-06-4

Lupitidin

84071-15-8

Ramixotidin

84145-89-1

Almoxaton

84145-90-4

Nafoxadol

84449-90-1

Raloxifen

84472-85-5

navuridine

84558-93-0

Netivudin

84611-23-4

Erdostein

84625-59-2

Dotarizin

84625-61-6

Itraconazol

84697-21-2

Zinoconazol

84697-22-3

Tubulozol

85076-06-8

Axamozid

85118-42-9

Lufuradom

85118-44-1

Minocromil

85666-24-6

Furegrelat

86048-40-0

Chazolast

86433-40-1

Terflavoxat

86434-57-3

Beperidiumiodid

86487-64-1

Setoperon

86636-93-3

Neflumozid

86696-86-8

Tenilsetam

87051-43-2

Ritanserin

87151-85-7

Spiradolin

87495-31-6

Disoxaril

87691-91-6

Tiospiron

87940-60-1

Eprobemid

88053-05-8

Cinoxopazid

88058-88-2

Naxagolid

88859-04-5

Mafosfamid

89197-32-0

Efaroxan

89213-87-6

Carperitid

89482-00-8

Zaltoprofen

89651-00-3

Voxergolid

89875-86-5

Tiflucarbin

89943-82-8

Cicletanin

90055-97-3

Tienoxolol

90101-16-9

Droxicam

90243-97-3

Spiclamin

90326-85-5

Nesapidil

90697-57-7

Motapizon

90729-41-2

Oxodipin

90779-69-4

Atosiban

91833-77-1

Rocastin

92569-65-8

Aprikalim

92623-83-1

Pravadolin

94011-82-2

Bazinaprin

94149-41-4

Midestein

94470-67-4

Cromakalim

94535-50-9

Levcromakalim

94746-78-8

Molracetam

95058-70-1

Nictiazem

95058-81-4

Gemcitabin

95105-77-4

Sornidipin

95232-68-1

Tenosal

95588-08-2

Tipentosin

95896-08-5

Anaritid

96125-53-0

Clentiazem

96306-34-2

Timelotem

97852-72-7

Tibenelast

98205-89-1

Flesinoxan

98224-03-4

Eltoprazin

99156-66-8

Barmastin

99248-32-5

Donetidin

99453-84-6

Neltenexin

99464-64-9

Ampiroxicam

99592-32-2

Sertaconazol

99755-59-6

rotigotine

99803-72-2

Nerbacadol

100927-14-8

Befiperid

100986-85-4

Levofloxacin

101335-99-3

Eprovafen

101363-10-4

Rufloxacin

101506-83-6

Namiroten

101530-10-3

Lanoconazol

101626-70-4

Talipexol

102908-59-8

Binospiron

103177-37-3

Pranlukast

103222-11-3

Vapreotid

103255-66-9

Pazinaclon

103624-59-5

Traboxopin

103946-15-2

Elnadipin

103980-45-6

Metostilenol

104454-71-9

Ipenoxazon

104456-79-3

Cisconazol

104987-11-3

Tacrolimus

105118-13-6

Iprotiazem

105182-45-4

Fluparoxan

105219-56-5

Apafant

105567-83-7

Berefrin

105685-11-8

Batoprazin

106073-01-2

Taniplon

106100-65-6

Fasiplon

106266-06-2

Risperidon

106707-51-1

Dobuprid

106972-33-2

Deniprid

107233-08-9

Cevimelin

107320-86-5

Isomolpan

107452-89-1

Ziconotid

108001-60-1

Trochidazol

108736-35-2

Lanreotid

108912-17-0

Atliprofen

109543-76-2

Romazarit

109683-61-6

Utibapril

109683-79-6

Utibaprilat

109826-26-8

Zaldarid

110143-10-7

Lodenosin

110221-53-9

Temocaprilat

110299-05-3

selodenoson

110314-48-2

Adozelesin

110588-56-2

Noberastin

110588-57-3

Saperconazol

111011-63-3

Efonidipin

111358-88-4

lestaurtinib

111393-84-1

Amitivir

111406-87-2

Zileuton

111902-57-9

Temocapril

111974-69-7

Chetiapin

112018-01-6

Bemoradan

112362-50-2

Dalfopristin

112885-41-3

Mosaprid

112887-68-0

Raltitrexed

112893-26-2

Becliconazol

112984-60-8

ulifloxacin

113457-05-9

Ledoxantron

113665-84-2

Clopidogrel

113759-50-5

Cronidipin

114030-44-3

Dexpemedolac

114686-12-3

Imitrodast

114716-16-4

Pemedolac

114776-28-2

Bepafant

114899-77-3

trabectedin

115103-54-3

Tiagabin

115464-77-2

Elopiprazol

115550-35-1

Marbofloxacin

116289-53-3

Tulopafant

116476-13-2

Semotiadil

116476-16-5

Levosemotiadil

116539-59-4

Duloxetin

117276-75-2

lanimostim

117279-73-9

Israpafant

117523-47-4

Mirfentanil

117545-11-6

Bimakalim

118288-08-7

Lafutidin

118292-40-3

Tazaroten

118812-69-4

Ularitid

118976-38-8

Dabelotin

119302-91-9

Rocuroniumbromid

119413-55-7

Elgodipin

119625-78-4

Terlakiren

119719-11-8

Ilatreotid

119813-10-4

Carzelesin

120210-48-2

Tenidap

120313-91-9

thrombomodulin alfa

120685-11-2

midostaurin

120819-70-7

Naroparcil

121029-11-6

Altochalin

121032-29-9

Nelarabin

121181-53-1

Filgrastim

121288-39-9

Loxoribin

121617-11-6

Saviprazol

121929-20-2

Zoniclezol

122254-45-9

Glenvastatin

122384-88-7

Amlintid

122970-40-5

isatoribine

123040-69-7

Azasetron

123318-82-1

clofarabine

123447-62-1

Prulifloxacin

124012-42-6

Galocitabin

124066-33-7

Taurostein

124378-77-4

Enadolin

124423-84-3

Panadiplon

124584-08-3

nesiritide

124784-31-2

Erbulozol

125372-33-0

Dacopafant

125533-88-2

Mofaroten

126294-30-2

Sagandipin

127045-41-4

Pazufloxacin

127214-23-7

Camiglibose

127308-82-1

Zamifenacin

127625-29-0

Fananserin

128620-82-6

Limazocin

129029-23-8

Ocaperidon

129336-81-8

Tenosiprol

129729-66-4

Emakalim

130306-02-4

tezacitabine

130308-48-4

Icatibant

130370-60-4

Batimastat

130403-08-6

Soretolid

130782-54-6

Beciparcil

131094-16-1

Trafermin

131796-63-9

Odapipam

131986-45-3

Xanomelin

131987-54-7

Tazomelin

132014-21-2

Rilmakalim

132019-54-6

Monatepil

132338-79-5

Terikalant

132418-35-0

Setipafant

132418-36-1

Rocepafant

132539-06-1

Olanzapin

132722-74-8

Pirsidomin

133040-01-4

Eprosartan

133099-04-4

Darifenacin

133107-64-9

Insulinlispro

133242-30-5

Landiolol

133454-47-4

Iloperidon

134564-82-2

Befloxaton

134678-17-4

Lamivudin

135202-79-8

Ilonidap

135306-39-7

manifaxine

135459-90-4

Ranelinsäure

135463-81-9

coluracetam

135928-30-2

Beloxepin

136087-85-9

Fidarestat

137071-32-0

Pimecrolimus

137214-72-3

Iliparcil

137215-12-4

odiparcil

137219-37-5

plitidepsin

137500-42-6

Darsidomin

138068-37-8

Lepirudin

138298-79-0

Alnespiron

138661-02-6

Pentetreotid

138661-03-7

Furnidipin

138778-28-6

Siratiazem

139225-22-2

Panamesin

139264-17-8

Zolmitriptan

141575-50-0

Vedaclidin

141790-23-0

Fozivudintidoxil

143248-63-9

Sinitrodil

143249-88-1

Dexefaroxan

143393-27-5

Azalanstat

143443-90-7

Ifetroban

143491-57-0

emtricitabin

143631-62-3

Ciprokiren

144245-52-3

Fomivirsen

144348-08-3

binodenoson

144598-75-4

paliperidone

144689-63-4

Olmesartan medoxomil

145508-78-7

Icopezil

145514-04-1

amdoxovir

145574-90-9

Scopinast

145781-32-4

Zolasartan

145918-75-8

troxacitabine

146426-40-6

alvocidib

147432-77-7

Ontazolast

147650-57-5

Tererstigmin

147817-50-3

siramesine

148031-34-9

Eptifibatid

148152-63-0

Napitan

148430-28-8

sarakalim

148564-47-0

Milfasartan

148998-94-1

Trecovirsen

149908-53-2

Azimilid

150322-43-3

prasugrel

150490-85-0

Berupipam

151126-32-8

Pramlintid

151356-08-0

Afovirsen

151879-73-1

aprinocarsen

152317-89-0

Alniditan

152735-23-4

upidosin

152811-62-6

piboserod

153062-94-3

pumosetrag

153168-05-9

Pleconaril

153420-96-3

Atibepron

153507-46-1

Bibapcitid

154355-76-7

Atreleuton

154361-50-9

Capecitabin

154598-52-4

Efavirenz

155030-63-0

emodepside

155773-59-4

Ensaculin

159098-79-0

Tilnoprofenarbamel

159351-69-6

Everolimus

161178-07-0

lubazodone

161605-73-8

fanapanel

161832-65-1

talampanel

162635-04-3

temsirolimus

163252-36-6

Klevudin

163521-12-8

vilazodone

163706-06-7

cangrelor

164178-54-5

Mazokalim

165800-03-3

Linezolid

165800-04-4

Eperezolid

167305-00-2

Omapatrilat

167362-48-3

abetimus

169148-63-4

Insulindetemir

169939-94-0

ruboxistaurin

170729-80-3

Aprepitant

170861-63-9

reglitazar

170902-47-3

Roxifiban

171228-49-2

posaconazole

171596-29-5

Tadalafil

171752-56-0

adrogolide

174402-32-5

edotecarin

174638-15-4

fosfluridine tidoxil

176161-24-3

maribavir

176894-09-0

Omiloxetin

179474-81-8

Prucaloprid

179602-65-4

Mitratapid

181785-84-2

elvucitabine

182133-25-1

arzoxifene

182167-02-8

acolbifene

182415-09-4

piclozotan

183547-57-1

gantofiban

183747-35-5

Nepadutant

183849-43-6

abaperidone

184475-35-2

gefitinib

185229-68-9

alicaforsen

185954-27-2

tofimilast

187164-19-8

luliconazole

188630-14-0

liatermin

189681-70-7

Aplindor

189940-24-7

daxalipram

190977-41-4

oblimersen

192314-93-5

iclaprim

192374-14-4

radafaxine

192441-08-0

lomeguatrib

192755-52-5

pralnacasan

193700-51-5

leridistim

195733-43-8

atrasentan

195962-23-3

corifollitropin alfa

196808-45-4

farglitazar

198821-22-6

merimepodib

199685-57-9

onercept

204318-14-9

edotreotide

204512-90-3

tecadenoson

204658-47-9

torapsel

205887-54-3

telbermin

206254-79-7

opebacan

206260-33-5

irampanel

208848-19-5

freselestat

208993-54-8

fiduxosin

209342-40-5

finafloxacin

211448-85-0

denufosol

211735-76-1

farampator

214548-46-6

lusaperidone

215174-50-8

rimacalib

218298-21-6

razaxaban

219846-31-8

Radequinil

221241-63-0

fandosentan

222834-30-2

ragaglitazar

223537-30-2

rupintrivir

223661-25-4

bulaquine

231277-92-2

lapatinib

247207-64-3

leconotide

250601-04-8

imiglitazar

250710-65-7

adargileukin alfa

251303-04-5

ertiprotafib

252260-02-9

posizolid

255730-18-8

Artemison

257277-05-7

iseganan

267243-28-7

canertinib

276690-58-5

iroxanadine

279215-43-9

tifenazoxide

282526-98-1

cetilistat

285571-64-4

barusiban

285983-48-4

doramapimod

290296-68-3

befetupitant

292634-27-6

dianicline

304853-42-7

tanaproget

305391-49-5

ardenermin

308240-58-6

talactoferrin alfa

308831-61-0

sufugolix

313348-27-5

regadenoson

325715-02-4

indiplon

328538-04-1

edifoligide

329744-44-7

embeconazole

331741-94-7

muraglitazar

331744-64-0

peliglitazar

333754-36-2

tesetaxel

350992-10-8

bifeprunox

351862-32-3

sarizotan

361343-19-3

elzasonan

366017-09-6

mubritinib

366789-02-8

rivaroxaban

380886-95-3

valtorcitabine

434283-16-6

lecozotan

446022-33-9

pelitrexol

457075-21-7

ganstigmine

457913-93-8

ismomultin alfa

460738-38-9

ecallantide

506433-25-6

depelestat

507453-82-9

mirococept

566906-50-1

beminafil

575458-75-2

radotermin

583057-48-1

arasertaconazole

625095-60-5

pradefovir

640281-90-9

valopicitabine

2935 00 90

54-31-9

Furosemid

57-66-9

Probenecid

57-67-0

Sulfaguanidin

57-68-1

Sulfadimidin

58-93-5

Hydrochlorothiazid

58-94-6

Chlorothiazid

59-40-5

Sulfachinoralin

59-66-5

Acetazolamid

61-56-3

Sultiam

63-74-1

Sulfanilamid

64-77-7

Tolbutamid

68-35-9

Sulfadiazin

72-14-0

Sulfathiazol

73-48-3

Bendroflumethiazid

73-49-4

Quinethazon

77-36-1

Chlortalidon

80-13-7

Halazon

80-32-0

Sulfachlorpyridazin

80-34-2

Glyprothiazol

80-35-3

Sulfamethoxypyridazin

85-73-4

Phthalylsulfathiazol

91-33-8

Benzthiazid

94-19-9

Sulfaethidol

94-20-2

Chlorpropamid

96-62-8

Dinsed

98-75-9

Propazolamid

102-65-8

Sulfaclozin

104-22-3

Benzylsulfamid

115-68-4

Sulfadicramid

116-42-7

Sulfaproxylin

116-43-8

Succinylsulfathiazol

119-85-7

Vanyldisulfamid

120-97-8

Diclofenamid

121-64-2

Sulocarbilat

122-11-2

Sulfadimethoxin

122-16-7

Sulfanitran

122-89-4

Mesulfamid

127-58-2

Sulfamerazinnatrium

127-65-1

Tosylchloramidnatrium

127-69-5

Sulfafurazol

127-71-9

Sulfabenzamid

127-77-5

Sulfabenz

127-79-7

Sulfamerazin

128-12-1

Sulfadiasulfonnatrium

133-67-5

Trichlormethiazid

135-07-9

Methyclothiazid

135-09-1

Hydroflumethiazid

138-39-6

Mafenid

138-41-0

Carzenid

139-56-0

Salazosulfamid

144-80-9

Sulfacetamid

144-82-1

Sulfamethizol

144-83-2

Sulfapyridin

148-56-1

Flumethiazid

152-47-6

Sulfalen

316-81-4

Thioproperazin

339-43-5

Carbutamid

346-18-9

Polythiazid

451-71-8

Glyhexamid

473-42-7

Nitrosulfathiazol

485-24-5

Phthalylsulfamethizol

485-41-6

Sulfachrysoidin

498-78-2

Stearylsulfamid

515-49-1

Sulfathioharnstoff

515-57-1

Maleylsulfathiazol

515-58-2

Salazosulfathiazol

515-64-0

Sulfisomidin

526-08-9

Sulfaphenazol

535-65-9

Glybuthiazol

547-32-0

Sulfadiazinnatrium

547-44-4

Sulfacarbamid

554-57-4

Methazolamid

565-33-3

Metahexamid

599-79-1

Sulfasalazin

599-88-2

Sulfaperin

631-27-6

Glyclopyramid

632-00-8

Sulfasomizol

636-54-4

Clopamid

651-06-9

Sulfametoxydiazin

664-95-9

Glycyclamid

671-88-5

Disulfamid

671-95-4

Clofenamid

723-42-2

Ditolamid

723-46-6

Sulfamethoxazol

729-99-7

Sulfamoxol

742-20-1

Cyclopenthiazid

852-19-7

Sulfapyrazol

968-81-0

Acetohexamid

1027-87-8

Tolpentamid

1034-82-8

Heptolamid

1038-59-1

Glyoctamid

1084-65-7

Meticran

1150-20-5

Azabon

1156-19-0

Tolazamid

1161-88-2

Sulfatolamid

1213-06-5

Etebenecid

1220-83-3

Sulfamonomethoxin

1228-19-9

Glypinamid

1421-68-7

Amidefrinmesilat

1492-02-0

Glybuzol

1580-83-2

Paraflutizid

1764-85-8

Epitizid

1766-91-2

Penflutizid

1824-52-8

Bemetizid

1824-58-4

Ethiazid

1984-94-7

Sulfasymazin

2043-38-1

Butizid

2127-01-7

Clorexolon

2259-96-3

Cyclothiazid

2315-08-4

Salazosulfadimidin

2447-57-6

Sulfadoxin

2455-92-7

Sulclamid

3074-35-9

Glidazamid

3184-59-6

Alipamid

3313-26-6

Tiotixen

3436-11-1

Delfantrin

3459-20-9

Glymidinnatrium

3563-14-2

Sulfasuccinamid

3567-08-6

Glysobuzol

3568-00-1

Mebutizid

3688-85-5

Tiamizid

3692-44-2

Thiohexamid

3754-19-6

Ambusid

3772-76-7

Sulfametomidin

3930-20-9

Sotalol

4015-18-3

Sulfaclomid

4267-05-4

Teclothiazid

5588-16-9

Altizid

5588-38-5

Tolpyrramid

7007-76-3

Glucosulfamid

7007-88-7

Butadiazamid

7195-27-9

Mefrusid

7456-24-8

Dimetotiazin

7541-30-2

Mesuprin

10238-21-8

Glibenclamid

13369-07-8

Sulfatrozol

13642-52-9

Soterenol

13957-38-5

Hydrobentizid

14293-44-8

Xipamid

14376-16-0

Sulfaloxinsäure

15676-16-1

Sulpirid

17560-51-9

Metolazon

17784-12-2

Sulfacitin

20287-37-0

Fenchizon

21132-59-2

Pazoxid

21187-98-4

Gliclazid

21662-79-3

Sulfacecol

22736-85-2

Diflumidon

22933-72-8

Salazodin

23256-23-7

Sulfatroxazol

23672-07-3

Levosulpirid

24243-89-8

Triflumidat

24455-58-1

Glicetanil

24477-37-0

Glisolamid

25046-79-1

Glisoxepid

26807-65-8

Indapamid

26944-48-9

Glibornurid

27031-08-9

Sulfaguanol

27589-33-9

Azosemid

28395-03-1

Bumetanid

29094-61-9

Glipizid

30236-32-9

Dexsotalol

30279-49-3

Suclofenid

32059-27-1

Sumetizid

32295-18-4

Tosifen

32797-92-5

Glisentid

32909-92-5

Sulfametrol

33342-05-1

Glichidon

35273-88-2

Gliflumid

36148-38-6

Besunid

36980-34-4

Glicaramid

37000-20-7

Zinterol

37598-94-0

Glipalamid

39860-99-6

Pipotiazin

42583-55-1

Carmetizid

42792-26-7

Isosulprid

51264-14-3

Amsacrin

51803-78-2

Nimesulid

51876-98-3

Gliamilid

52157-91-2

Galosemid

52406-01-6

Uredofos

52430-65-6

Glisamurid

52994-25-9

Glicondamid

54063-55-7

Sulfaclorazol

55837-27-9

Piretanid

56211-40-6

Torasemid

56302-13-7

Satranidazol

56488-58-5

Tizolemid

56488-61-0

Flubeprid

57479-88-6

Sulmeprid

60200-06-8

Clorsulon

61477-95-0

Monalazondinatrium

63198-97-0

Viroxim

64099-44-1

Chisultazin

65761-24-2

Sulfamazon

66644-81-3

Veraliprid

68291-97-4

Zonisamid

68475-40-1

Ciproprid

68556-59-2

Prosulprid

68677-06-5

Loraprid

69387-87-7

Tinisulprid

71010-45-2

Glisindamid

72131-33-0

Sulotroban

72301-78-1

Zinviroxim

72301-79-2

Enviroxim

73747-20-3

Sulveraprid

73803-48-2

Tripamid

74863-84-6

Argatroban

75820-08-5

Zidapamid

77989-60-7

Metibrid

79094-20-5

Daltroban

80937-31-1

Flosulid

81428-04-8

Taltrimid

81982-32-3

Alpiroprid

82666-62-4

Sulosemid

85320-68-9

Amosulalol

85977-49-7

Tauromustin

87051-13-6

Tosulur

90207-12-8

Sulicrinat

90992-25-9

Besulpamid

93479-97-1

Glimepirid

100981-43-9

Ebrotidin

101526-83-4

Sematilid

103628-46-2

Sumatriptan

103745-39-7

Fasudil

106133-20-4

Tamsulosin

107753-78-6

Zafirlukast

108894-39-9

Sitalidon

110311-27-8

Sulofenur

111974-60-8

Ritolukast

112966-96-8

Domitroban

115256-11-6

Dofetilid

116649-85-5

Ramatroban

119905-05-4

Delechamin

120279-96-1

Dorzolamid

120688-08-6

Risotilid

120824-08-0

Linotroban

121679-13-8

Naratriptan

122647-31-8

Ibutilid

123308-22-5

Sezolamid

123663-49-0

iguratimod

125279-79-0

Ersentilid

127373-66-4

Sivelestat

129981-36-8

Sampatrilat

133267-19-3

Artilid

133276-80-9

Samixogrel

136817-59-9

Delavirdin

138384-68-6

Metesind

138890-62-7

Brinzolamid

139133-26-9

Lexipafant

139133-27-0

Nupafant

139308-65-9

Tolafentrin

139755-83-2

Sildenafil

140695-21-2

Osutidin

141626-36-0

Dronedaron

144494-65-5

Tirofiban

144980-29-0

repinotan

146623-69-0

Saprisartan

147536-97-8

Bosentan

149556-49-0

Susalimod

150375-75-0

relcovaptan

151140-96-4

Avitriptan

154323-57-6

Almotriptan

154397-77-0

Napsagatran

158751-64-5

clamikalant

159634-47-6

Ibutamoren

161814-49-9

Amprenavir

165538-40-9

terutroban

165668-41-7

indisulam

169590-41-4

deracoxib

169590-42-5

Celecoxib

170858-33-0

sonepiprazole

174484-41-4

tipranavir

180200-68-4

tilmacoxib

180384-56-9

clazosentan

180384-57-0

tezosentan

180918-68-7

trecetilide

181695-72-7

Valdecoxib

184036-34-8

sitaxentan

185913-78-4

satavaptan

192329-42-3

prinomastat

195533-53-0

batabulin

198470-84-7

Parecoxib

206361-99-1

darunavir

209733-45-9

anatibant

210538-44-6

taprizosin

210891-04-6

edonentan

219311-44-1

dabuzalgron

219757-90-1

sulamserod

224785-90-4

Vardenafil

226700-79-4

fosamprenavir

233254-24-5

tomeglovir

254877-67-3

ataciguat

265114-23-6

cimicoxib

266359-83-5

reparixin

268203-93-6

udenafil

287405-51-0

apratastat

287714-41-4

rosuvastatin

290815-26-8

avosentan

321915-31-5

litomeglovir

381683-92-7

ecopladib

381683-94-9

efipladib

403604-85-3

nebentan

2936 21 00

68-26-8

Retinol

302-79-4

Tretinoin

4759-48-2

Isotretinoin

5300-03-8

Alitretinoin

2936 22 00

59-43-8

Thiamin

59-58-5

Prosultiamin

154-87-0

Cocarboxylase

532-40-1

Monophosphothiamin

2936 23 00

83-88-5

Riboflavin

2936 24 00

81-13-0

Dexpanthenol

137-08-6

Calciumpantothenat

16485-10-2

Panthenol

2936 25 00

65-23-6

Pyridoxin

2936 26 00

68-19-9

Cyanocobalamin

13422-51-0

Hydroxocobalamin

13422-55-4

Mecobalamin

13870-90-1

Cobamamid

2936 27 00

50-81-7

Ascorbinsäure

134-03-2

Natriumascorbat

2936 28 00

9002-96-4

Tocofersolan

40516-48-1

Tretinointocoferil

61343-44-0

Tocofenoxat

2936 29 00

50-14-6

Ergocalciferol

58-85-5

Biotin

59-30-3

Folsäure

59-67-6

Nicotinsäure

67-97-0

Colecalciferol

84-80-0

Phytomenadion

98-92-0

Nicotinamid

492-85-3

Nicopholin

1492-18-8

Calciumfolinat

5988-22-7

Phytonadiolnatriumdiphosphat

19356-17-3

Calcifediol

32222-06-3

Calcitriol

54573-75-0

doxercalciferol

55721-11-4

Secalciferol

83805-11-2

Falecalcitriol

2936 90 00

137-76-8

Cetotiamin

137-86-0

Octotiamin

6092-18-8

Cycotiamin

41294-56-8

Alfacalcidol

2937 11 00

12629-01-5

Somatropin

82030-87-3

Somatrem

89383-13-1

Somidobov

96353-48-9

Somagrebov

102733-72-2

Sometripor

102744-97-8

Sometribove

106282-98-8

Somalapor

119693-74-2

Somenopor

123212-08-8

Somatosalm

126752-39-4

Somavubov

129566-95-6

Somfasepor

2937 12 00

11061-68-0

Insulin, menschlich

2937 19 00

0-00-0

Corticorelin

50-56-6

Oxytocin

50-57-7

Lypressin

56-59-7

Felypressin

113-78-0

Demoxytocin

113-79-1

Argipressin

113-80-4

Argiprestocin

1393-25-5

Secretin

3397-23-7

Ornipressin

9002-60-2

Corticotropin

9002-61-3

Choriongonadotrophin

9002-68-0

Follitropin alfa

9002-70-4

Serumgonadotropin

9002-71-5

Thyrotrophin

9002-79-3

Intermedin

9004-12-0

Dalanatedinsulin

9007-12-9

Calcitonin

11000-17-2

Vasopressininjektion

11091-62-6

Insulindefalan

11118-25-5

Calcitonin, Ratte

12279-41-3

Seractid

12321-44-7

Calcitonin, von Schwein

14636-12-5

Terlipressin

16679-58-6

Desmopressin

16941-32-5

Glucagon

16960-16-0

Tetracosactid

17692-62-5

Norleusactid

20282-58-0

Tricosactid

21215-62-3

Calcitonin, menschlich

22572-04-9

Codactid

24305-27-9

Protirelin

24870-04-0

Giractid

26112-29-8

Calcitonin, von Rindern

33515-09-2

Gonadorelin

33605-67-3

Cargutocin

34273-10-4

Saralasin

34765-96-3

Alsactid

37025-55-1

Carbetocin

38234-21-8

Fertirelin

38916-34-6

Somatostatin

47931-80-6

Tosactid

47931-85-1

Calcitonin, Lachs

52232-67-4

Teriparatid

53714-56-0

Leuprorelin

54017-73-1

Murodermin

57014-02-5

Calcitonin, von Aalen

57773-63-4

Triptorelin

57773-65-6

Deslorelin

57982-77-1

Buserelin

60731-46-6

Elcatonin

62305-86-6

Orotirelin

65807-02-5

Goserelin

66866-63-5

Lutrelin

68562-41-4

Mecasermin

68859-20-1

Insulinargin

69558-55-0

Thymopentin

76712-82-8

Histrelin

76932-56-4

Nafarelin

77727-10-7

Nacartocin

78664-73-0

Posatirelin

83150-76-9

Octreotid

83930-13-6

Somatorelin

85466-18-8

Thymocartin

86168-78-7

Sermorelin

89662-30-6

Detirelix

90243-66-6

Montirelin

95729-65-0

Azetirelin

97048-13-0

Urofollitropin

100016-62-4

Calcitonin, Hühnchen

103300-74-9

Taltirelin

103451-84-9

Avicatonin

105250-86-0

Ebiratid

105953-59-1

Dumorelin

111212-85-2

Ersofermin

116094-23-6

Insulin aspart

120287-85-6

Cetrorelix

124904-93-4

Ganirelix

127932-90-5

Ramorelix

140703-49-7

Avorelin

140703-51-1

Examorelin

144743-92-0

Teverelix

144916-42-7

Sonermin

146706-68-5

Rismorelin

147859-97-0

peforelin

150490-84-9

Follitropin beta

152923-57-4

Lutropin alfa

157238-32-9

Cetermin

158861-67-7

Pralmorelin

159768-75-9

labradimil

160337-95-1

Insulin glargin

165101-51-9

Becaplermin

170851-70-4

Ipamorelin

177073-44-8

Choriogonadotropin alfa

178535-93-8

abrineurin

182212-66-4

Avotermin

183552-38-7

Abarelix

186018-45-1

metreleptin

204656-20-2

liraglutide

207748-29-6

insulin glulisine

214766-78-6

degarelix

218620-50-9

Pegvisomant

287714-30-1

teduglutide

308079-72-3

Thymostimulin

345663-45-8

parathyroid hormone

2937 21 00

50-23-7

Hydrocortison

50-24-8

Prednisolon

53-03-2

Prednison

53-06-5

Cortison

2937 22 00

50-02-2

Dexamethason

53-33-8

Paramethason

53-34-9

Fluprednisolon

67-73-2

Fluocinolonacetonid

124-94-7

Triamcinolon

127-31-1

Fludrocortison

152-97-6

Fluocortolon

338-95-4

Isoflupredon

356-12-7

Fluocinonid

378-44-9

Betamethason

382-67-2

Desoximetason

426-13-1

Fluorometholon

595-52-8

Descinolon

1524-88-5

Fludroxycortid

2135-17-3

Flumetason

2193-87-5

Flupredniden

2355-59-1

Drocinonid

2557-49-5

Diflorason

2607-06-9

Diflucortolon

2825-60-7

Formocortal

3093-35-4

Halcinonid

3385-03-3

Flunisolid

3693-39-8

Fluclorolonacetonid

3841-11-0

Fluperolon

3924-70-7

Amcinafal

4419-39-0

Beclometason

4732-48-3

Meclorison

4828-27-7

Clocortolon

4989-94-0

Triamcinolonfuretonid

5251-34-3

Cloprednol

5534-05-4

Betamethasonacibutat

5611-51-8

Triamcinolonhexacetonid

7008-26-6

Dichlorison

7332-27-6

Amcinafid

19705-61-4

Cicortonid

21365-49-1

Tralonid

23674-86-4

Difluprednat

24320-27-2

Halocortolon

25092-07-3

Dimeson

25122-41-2

Clobetasol

26849-57-0

Triclonid

28971-58-6

Acrocinonid

31002-79-6

Triamcinolonbenetonid

33124-50-4

Fluocortin

35135-68-3

Cormetason

50629-82-8

Halometason

51022-69-6

Amcinonid

52080-57-6

Chloroprednison

54063-32-0

Clobetason

57781-15-4

Halopredon

58497-00-0

Procinonid

58524-83-7

Ciprocinonid

59497-39-1

Naflocort

60135-22-0

Flumoxonid

67452-97-5

Alclometason

74131-77-4

Ticabeson

78467-68-2

Locicortolon dicibat

83880-70-0

Dexamethasonacefurat

85197-77-9

Tipredan

87116-72-1

Timobeson

98651-66-2

Ulobetasol

103466-73-5

Icometasonenbutat

105102-22-5

Mometason

106033-96-9

Itrocinonid

123013-22-9

Amelometason

199331-40-3

etiprednol dicloacetate

678160-57-1

zoticasone

2937 23 00

50-28-2

Estradiol

50-50-0

Estradiolbenzoat

52-76-6

Lynestrenol

53-16-7

Estron

57-63-6

Ethinylestradiol

57-83-0

Progesteron

67-95-8

Chingestron

68-22-4

Norethisteron

68-23-5

Noretynodrel

68-96-2

Hydroxyprogesteron

72-33-3

Mestranol

79-64-1

Dimethisteron

152-43-2

Quinestrol

152-62-5

Dydrogesteron

313-05-3

Azacosterol

337-03-1

Flugeston

432-60-0

Allylestrenol

434-03-7

Ethisteron

514-68-1

Estriolsuccinat

520-85-4

Medroxyprogesteron

547-81-9

Epiestriol

566-48-3

Formestan

630-56-8

Hydroxyprogesteroncaproat

797-63-7

Levonorgestrel

809-01-8

Edogestron

848-21-5

Norgestrienon

850-52-2

Altrenogest

896-71-9

Tigestol

965-90-2

Ethylestrenol

977-79-7

Medrogeston

979-32-8

Estradiolvalerat

1169-79-5

Quinestradol

1231-93-2

Etynodiol

1253-28-7

Gestonoroncaproat

1961-77-9

Chlormadinon

2363-58-8

Epitiostanol

2740-52-5

Anageston

2998-57-4

Estramustin

3124-93-4

Ethyneron

3538-57-6

Haloprogesteron

3562-63-8

Megestrol

3571-53-7

Estradiolundecylat

3643-00-3

Oxogeston

4140-20-9

Estrapronicat

5192-84-7

Trengeston

5367-84-0

Clomegeston

5630-53-5

Tibolon

5633-18-1

Melengestrol

5941-36-6

Estrazinol

6533-00-2

Norgestrel

6795-60-4

Norvinisteron

7001-56-1

Pentagestron

7004-98-0

Epimestrol

7690-08-6

segesterone

10116-22-0

Demegeston

10322-73-3

Estrofurat

10448-96-1

Almestron

10592-65-1

Chingestanol

13563-60-5

Norgesteron

13885-31-9

Orestrat

14340-01-3

Gestadienol

15262-77-8

Delmadinon

16320-04-0

Gestrinon

16915-71-2

Cingestol

19291-69-1

Gestaclon

20047-75-0

Clogeston

23163-42-0

Metynodiol

23873-85-0

Proligeston

25092-41-5

Norgestomet

28014-46-2

Polyestradiolphosphat

30781-27-2

Amadinon

34184-77-5

Promegeston

34816-55-2

Moxestrol

35189-28-7

Norgestimat

39219-28-8

Promestrien

39791-20-3

Nilestriol

52279-58-0

Metogest

54024-22-5

Desogestrel

54048-10-1

Etonogestrel

54063-31-9

Cismadinon

54063-33-1

Cloxestradiol

58691-88-6

Nomegestrol

60282-87-3

Gestoden

65928-58-7

Dienogest

74513-62-5

Trimegeston

80471-63-2

Epostan

105149-04-0

Osateron

110072-15-6

tosagestin

129453-61-8

Fulvestrant

139402-18-9

Alestramustin

2937 29 00

52-39-1

Aldosteron

52-78-8

Norethandrolon

53-39-4

Oxandrolon

53-43-0

Prasteron

58-18-4

Methyltestosteron

58-19-5

Drostanolon

58-22-0

Testosteron

64-85-7

Desoxycorton

67-81-2

Penmesterol

72-63-9

Metandienon

76-43-7

Fluoxymesteron

76-47-1

Hydrocortamat

83-43-2

Methylprednisolon

145-12-0

Oxymesteron

145-13-1

Pregnenolon

152-58-9

Cortodoxon

153-00-4

Metenolon

434-07-1

Oxymetholon

434-22-0

Nandrolon

521-10-8

Methandriol

521-11-9

Mestanolon

521-18-6

Androstanolon

595-77-7

Algeston

599-33-7

Prednyliden

638-94-8

Desonid

797-58-0

Norboleton

846-48-0

Boldenon

965-93-5

Metribolon

968-93-4

Testolacton

976-71-6

Canrenon

1093-58-9

Clostebol

1110-40-3

Cortivazol

1247-42-3

Meprednison

1254-35-9

Oxaboloncipionat

1424-00-6

Mesterolon

1491-81-2

Bolmantalat

1605-89-6

Bolasteron

2098-66-0

Cyproteron

2205-73-4

Tiomesteron

2320-86-7

Enestebol

2454-11-7

Formebolon

2487-63-0

Chinbolon

2668-66-8

Medryson

3570-10-3

Benorteron

3625-07-8

Mebolazin

3638-82-2

Propetandrol

3704-09-4

Miboleron

3764-87-2

Trestolon

5055-42-5

Silandron

5060-55-9

Prednisolonsteaglat

5197-58-0

Stenbolon

5591-27-5

Clometeron

5626-34-6

Prednisolamat

5714-75-0

Prednazat

5874-98-6

Testosteronketolaurat

6693-90-9

Prednazolin

7483-09-2

Mesabolon

7753-60-8

anecortave

10161-33-8

Trenbolon

10418-03-8

Stanozolol

13085-08-0

Mazipredon

13583-21-6

Norclostebol

13647-35-3

Trilostan

14484-47-0

Deflazacort

16915-78-9

Bolenol

17021-26-0

Calusteron

17230-88-5

Danazol

17332-61-5

Isopredniden

18118-80-4

Oxisopred

19120-01-5

Hydroxystenozol

19888-56-3

Fluazacort

20423-99-8

Deprodon

21362-69-6

Mepitiostan

24358-76-7

Nivacortol

29069-24-7

Prednimustin

33122-60-0

Nordinon

33765-68-3

Oxendolon

41020-79-5

Dicirenon

43169-54-6

Mexrenoatkalium

49697-38-3

Rimexolon

49847-97-4

Prorenoatkalium

50801-44-0

Cortisuzol

51333-22-3

Budesonid

51354-32-6

Nisterim

53016-31-2

norelgestromin

53608-96-1

Cloxotestosteron

60023-92-9

Roxibolon

60607-35-4

Topteron

61951-99-3

Tixocortol

63014-96-0

Delanteron

65415-41-0

Nicocortonid

66877-67-6

Domoprednat

67392-87-4

Drospirenon

73771-04-7

Prednicarbat

74050-20-7

Hydrocortisonaceponat

74220-07-8

Spirorenon

76675-97-3

Resocortol

77016-85-4

Plomestan

79243-67-7

Rosterolon

83625-35-8

Amebucort

84371-65-3

Mifepriston

86401-95-8

Methylprednisolonaceponat

87952-98-5

Mespirenon

89672-11-7

Cioteronel

90350-40-6

Methylprednisolonsuleptanat

91935-26-1

Toripriston

96301-34-7

Atamestan

98319-26-7

Finasterid

105051-87-4

Minamestan

107000-34-0

Zanoteron

107724-20-9

Eplerenon

107868-30-4

Exemestan

119169-78-7

Epristerid

120815-74-9

Butixocort

129260-79-3

Loteprednol

137099-09-3

Turosterid

141845-82-1

Ciclesonid

144459-70-1

Rofleponid

154229-19-3

Abirateron

159811-51-5

Ulipristal

164656-23-9

Dutasterid

199396-76-4

asoprisnil

222732-94-7

asoprisnil ecamate

2937 31 00

51-43-4

Epinephrin

2937 39 00

51-41-2

Norepinephrin

329-65-7

Racepinefrin

2937 40 00

55-03-8

Levothyroxinnatrium

3130-96-9

Rathyronin

6893-02-3

Liothyronin

9010-34-8

Thyroglobulin

2937 50 00

363-24-6

Dinoproston

551-11-1

Dinoprost

745-65-3

Alprostadil

33813-84-2

Deprostil

35121-78-9

Epoprostenol

35700-23-3

Carboprost

40665-92-7

Cloprostenol

40666-16-8

Fluprostenol

51953-95-8

Doxaprost

54120-61-5

Prostalen

55028-70-1

Arbaprostil

56695-65-9

Rosaprostol

59122-46-2

Misoprostol

59619-81-7

Etiproston

60325-46-4

Sulproston

61263-35-2

Meteneprost

61557-12-8

Penprosten

62524-99-6

Delprostenat

62559-74-4

Froxiprost

63266-93-3

eganoprost

64318-79-2

Gemeprost

67040-53-3

Tiprostanid

67110-79-6

Luprostiol

69381-94-8

Fenprostalen

69648-38-0

Butaprost

69648-40-4

Oxoprostol

69900-72-7

Trimoprostil

70667-26-4

Ornoprostil

71097-83-1

Nileprost

71116-82-0

Tiaprost

73121-56-9

Enprostil

73647-73-1

Viprostol

73873-87-7

Iloprost

74176-31-1

Alfaprostol

77287-05-9

Rioprostil

79360-43-3

Nocloprost

79672-88-1

Piriprost

80225-28-1

Tilsuprost

81026-63-3

Enisoprost

81845-44-5

Ciprosten

81846-19-7

treprostinil

83997-19-7

Ataprost

85505-64-2

Vapiprost

86348-98-3

Flunoprost

87269-59-8

Naxaprosten

88430-50-6

Beraprost

88852-12-4

Limaprost

88931-51-5

Clinprost

88980-20-5

Mexiprostil

90243-98-4

Dimoxaprost

90693-76-8

Eptaloprost

95722-07-9

Cicaprost

105674-77-9

Lanproston

108945-35-3

Taprosten

110845-89-1

Remiprostol

120373-36-6

Unoproston

122946-42-3

Spiriprostil

130209-82-4

Latanoprost

136892-64-3

ecraprost

139403-31-9

Pimilprost

155206-00-1

Bimatoprost

209860-87-7

tafluprost

256382-08-8

rivenprost

333963-40-9

lubiprostone

2937 90 00

104-14-3

Octopamin

13074-00-5

Azasten

83646-97-3

Inocoteron

2938 10 00

153-18-4

Rutosid

520-27-4

Diosmin

7085-55-4

Troxerutin

23869-24-1

Monoxerutin

30851-76-4

Ethoxazorutosid

2938 90 10

71-63-6

Digitoxin

1111-39-3

Acetyldigitoxin

1405-76-1

Gitalin, amorph

3261-53-8

Gitaloxin

7242-04-8

Pengitoxin

10176-39-3

Gitoformat

17575-22-3

Lanatosid C

17598-65-1

Deslanosid

20830-75-5

Digoxin

30685-43-9

Metildigoxin

36983-69-4

Actodigin

2938 90 90

466-06-8

Proscillaridin

8063-80-7

Polisaponin

14144-06-0

Disoglusid

17226-75-4

Khellosid

18719-76-1

Keracyanin

29767-20-2

Teniposid

33156-28-4

Ramnodigin

33396-37-1

Meproscillarin

33419-42-0

Etoposid

99759-19-0

Tichesid

100345-64-0

Siagosid

131129-98-1

Mipragosid

150332-35-7

Pamachesid

2939 11 00

76-41-5

Oxymorphon

76-42-6

Oxycodon

125-28-0

Dihydrocodein

125-29-1

Hydrocodon

466-90-0

Thebacon

466-99-9

Hydromorphon

509-67-1

Pholcodin

639-48-5

Nicomorphin

14521-96-1

Etorphin

52485-79-7

Buprenorphin

2939 19 00

62-67-9

Nalorphin

128-62-1

Noscapin

143-52-2

Metopon

427-00-9

Desomorphin

465-65-6

Naloxon

466-97-7

Normorphin

467-15-2

Norcodein

467-18-5

Myrophin

509-56-8

Methyldihydromorphin

808-24-2

Nicodicodin

2183-56-4

Hydromorphinol

3688-66-2

Nicocodin

4406-22-8

Cyprenorphin

7125-76-0

Codoxim

14357-78-9

Diprenorphin

16008-36-9

Methyldesorphin

16549-56-7

Homprenorphin

16590-41-3

Naltrexon

16676-26-9

Nalmexon

20290-10-2

morphine glucuronide

20594-83-6

Nalbuphin

23758-80-7

Alletorphin

25333-77-1

Acetorphin

42281-59-4

Oxilorphan

55096-26-9

Nalmefen

68616-83-1

Pentamorphon

69373-95-1

Diproteverin

72060-05-0

Conorfon

77287-89-9

Xorphanol

88939-40-6

Semorphon

152657-84-6

nalfurafine

2939 20 00

84-55-9

Viquidil

1301-42-4

Euprocin

2939 41 00

90-81-3

Racephedrin

2939 42 00

90-82-4

Pseudoephedrin

2939 43 00

492-39-7

Cathin

2939 49 00

530-54-1

Methoxyphedrin

7681-79-0

Etafedrin

14838-15-4

Phenylpropanolamin

26652-09-5

Ritodrin

2939 51 00

3736-08-1

Fenetyllin

2939 59 00

314-35-2

Etamiphyllin

317-34-0

Aminophyllin

437-74-1

Xantinolnicotinat

479-18-5

Diprophyllin

519-30-2

Dimethazan

519-37-9

Etofyllin

523-87-5

Dimenhydrinat

603-00-9

Proxyphyllin

606-90-6

Piprinhydrinat

1703-48-6

Dimabefyllin

2016-63-9

Bamifyllin

4499-40-5

Cholintheophyllinat

5634-38-8

Guaifyllin

6493-05-6

Pentoxifyllin

10001-43-1

Pimefyllin

10226-54-7

Lomifyllin

13460-98-5

Theodrenalin

15518-82-8

Metescufyllin

15766-94-6

Theophyllinephedrin

17243-56-0

Visnafyllin

17243-70-8

Triclofyllin

17692-30-7

Diniprofyllin

17693-51-5

Promethazinteoclat

18428-63-2

Acefyllinpiperazin

30924-31-3

Cafaminol

36921-54-7

Xantifibrat

41078-02-8

Enprofyllin

53403-97-7

Pyridofyllin

54063-54-6

Reproterol

54504-70-0

Etofyllinclofibrat

55242-55-2

Propentofyllin

57076-71-8

Denbufyllin

58166-83-9

Cafedrin

65184-10-3

Teoprolol

69975-86-6

Doxofyllin

70788-27-1

Acefyllinclofibrol

79712-55-3

Tazifyllin

80288-49-9

Furafyllin

80294-25-3

Mexafyllin

81792-35-0

Teopranitol

82190-91-8

Flufyllin

85118-43-0

Fluprofyllin

90162-60-0

Isbufyllin

90749-32-9

Laprafyllin

98204-48-9

Spirofyllin

98833-92-2

Stacofyllin

100324-81-0

Lisofyllin

102144-78-5

Tameridon

105102-21-4

Torbafyllin

107767-55-5

Albifyllin

110390-84-6

Perbufyllin

116763-36-1

Nestifyllin

132210-43-6

Cipamfyllin

136145-07-8

Arofyllin

151159-23-8

midaxifylline

151581-23-6

Apaxifyllin

155270-99-8

istradefylline

166374-49-8

naxifylline

2939 61 00

60-79-7

Ergometrin

2939 62 00

113-15-5

Ergotamin

2939 69 00

50-37-3

Lysergid

113-42-8

Methylergometrin

361-37-5

Methysergid

511-12-6

Dihydroergotamin

3031-48-9

Acetergamin

5793-04-4

Propisergid

7125-71-5

Tochizin

17692-51-2

Metergolin

18016-80-3

Lisurid

22336-84-1

Metergotamin

25614-03-3

Bromocriptin

27848-84-6

Nicergolin

36945-03-6

Lergotril

37686-84-3

Tergurid

57935-49-6

Tiomergin

59032-40-5

Disulergin

59091-65-5

Delergotril

60019-20-7

Brazergolin

64795-23-9

Etisulergin

64795-35-3

Mesulergin

66104-22-1

Pergolid

66759-48-6

Desocriptin

74627-35-3

Cianergolin

77650-95-4

Protergurid

81409-90-7

Cabergolin

81968-16-3

Mergocriptin

83455-48-5

Bromergurid

87178-42-5

Dosergosid

88660-47-3

Epicriptin

107052-56-2

Romergolin

108674-86-8

Sergolexol

121588-75-8

Amesergid

2939 91 00

537-46-2

Metamfetamin

2939 99 00

0-00-0

exatecan alideximer

50-39-5

Protheobromin

50-55-5

Reserpin

52-88-0

Atropinmethonitrat

53-18-9

Bietaserpin

54-49-9

Metaraminol

57-22-7

Vincristin

57-94-3

Tubocurarinchlorid

80-49-9

Homatropinmethylbromid

80-50-2

Octatropinmethylbromid

84-36-6

Syrosingopin

86-13-5

Benzatropin

90-39-1

Spartein

90-69-7

Lobelin

131-01-1

Deserpidin

143-92-0

Tropenzilinbromid

357-70-0

Galantamin

365-26-4

Oxilofrin

428-07-9

Atromepin

477-30-5

Demecolcin

486-56-6

Cotinin

495-83-0

Tigloidin

511-55-7

Xenytropiumbromid

520-52-5

Psilocybin

522-87-2

Yohimbinsäure

524-83-4

Etybenzatropin

533-08-4

Tropiglin

546-06-5

Conessin

585-14-8

Poskin

602-40-4

Cyheptropin

602-41-5

Thiocolchicosid

604-51-3

Deptropin

865-04-3

Methoserpidin

865-21-4

Vinblastin

865-24-7

Vinglycinat

1028-33-7

Pentifyllin

1178-28-5

Metoserpat

1242-69-9

Decitropin

1617-90-9

Vincamin

2589-47-1

Prajmaliumbitartrat

3735-85-1

Mefeserpin

3784-89-2

Phenactropiniumchlorid

4438-22-6

Atropinoxid

4880-88-0

Vinburnin

4880-92-6

Apovincamin

4914-30-1

Dehydroemetin

5610-40-2

Securinin

5627-46-3

Clobenztropin

5868-06-4

Fentoniumbromid

7008-24-4

Chloroserpidin

7008-42-6

Acronin

7009-65-6

Prampin

10405-02-4

Trospiumchlorid

15130-91-3

Sultroponium

15180-03-7

Alcuroniumchlorid

15228-71-4

Vinrosidin

15790-02-0

Tropodifen

17127-48-9

Glaziovin

19410-02-7

Tropirin

19877-89-5

Vincanol

22254-24-6

Ipratropiumbromid

23360-92-1

Vinleurosin

24815-24-5

Rescinnamin

25573-43-7

Eseridin

25775-90-0

Zucapsaicin

29025-14-7

Butropiumbromid

30286-75-0

Oxitropiumbromid

33335-58-9

Dimethyltubocurariniumchlorid

40796-97-2

Bemesetron

42971-09-5

Vinpocetin

47562-08-3

Lorajmin

51598-60-8

Cimetropiumbromid

53643-48-4

Vindesin

53862-81-0

Detajmiumbitartrat

54022-49-0

Vinformid

57475-17-9

Brovincamin

57694-27-6

Vinpolin

58337-35-2

Elliptiniumacetat

63516-07-4

Flutropiumbromid

64294-94-6

Tropabazat

65285-58-7

Vincantril

67699-40-5

Vinzolidin

68170-69-4

Vinepidin

71031-15-7

Cathinon

71486-22-1

Vinorelbin

72238-02-9

Retelliptin

73573-42-9

Rescimetol

74709-54-9

Vindeburnol

76352-13-1

Tropaprid

79467-19-9

Sintropiumbromid

81571-28-0

Vinleucinol

81600-06-8

Vintriptol

83482-77-3

Vinmegallat

85181-40-4

Tropanserin

88199-75-1

Sevitropiummesilat

89565-68-4

Tropisetron

91421-42-0

rubitecan

97682-44-5

Irinotecan

105118-14-7

Datelliptiumchlorid

109889-09-0

Granisetron

113932-41-5

Tematropiummetilsulfat

117086-68-7

Ricasetron

123258-84-4

Itasetron

123286-00-0

Vinfosiltin

123482-22-4

Zatosetron

123948-87-8

Topotecan

135905-89-4

Mirisetron

139404-48-1

Tiotropiumbromid

149882-10-0

Lurtotecan

162652-95-1

Vinflunin

171335-80-1

exatecan

203066-49-3

pegamotecan

215604-75-4

afeletecan

220997-97-7

diflomotecan

220998-10-7

elomotecan

256411-32-2

belotecan

292618-32-7

gimatecan

2940 00 00

488-69-7

fosfructose

585-86-4

Lactitol

4618-18-2

Lactulose

7585-39-9

Betadex

10016-20-3

Alfadex

10310-32-4

Tribenosid

15351-13-0

Nicofuranose

15879-93-3

Chloralose

29899-95-4

Clobenosid

33779-37-2

Salprotosid

54182-58-0

Sucralfat

55902-93-7

Mebenosid

56824-20-5

Amiprilose

57680-56-5

Sucrosofat

96427-12-2

Lactalfat

132682-98-5

Glufosfamid

133692-55-4

Seprilose

179067-42-6

tafluposide

187269-40-5

bimosiamose

2941 10 00

61-32-5

Meticillin

61-33-6

Benzylpenicillin

61-72-3

Cloxacillin

66-79-5

Oxacillin

69-53-4

Ampicillin

87-08-1

Phenoxymethylpenicillin

87-09-2

Almecillin

147-52-4

Nafcillin

147-55-7

Pheneticillin

525-94-0

Adicillin

551-27-9

Propicillin

751-84-8

Benethaminpenicillin

983-85-7

Penamecillin

1538-09-6

Benzathinbenzylpenicillin

1596-63-0

Quinacillin

1926-48-3

Fenbenicillin

1926-49-4

Clometocillin

3116-76-5

Dicloxacillin

3485-14-1

Ciclacillin

3511-16-8

Hetacillin

3736-12-7

Levopropicillin

4697-36-3

Carbenicillin

4780-24-9

Isopropicillin

5250-39-5

Flucloxacillin

6011-39-8

Clemizolpenicillin

6489-97-0

Metampicillin

7009-88-3

Phenyracillin

10004-67-8

Amantocillin

15949-72-1

Prazocillin

17243-38-8

Azidocillin

22164-94-9

Suncillin

26552-51-2

Tifencillin

26774-90-3

Epicillin

26787-78-0

Amoxicillin

27025-49-6

Carfecillin

33817-20-8

Pivampicillin

34787-01-4

Ticarcillin

35531-88-5

Carindacillin

37091-66-0

Azlocillin

40966-79-8

Sarpicillin

41744-40-5

Sulbenicillin

47747-56-8

Talampicillin

50972-17-3

Bacampicillin

51154-48-4

Fibracillin

51481-65-3

Mezlocillin

53861-02-2

Oxetacillin

54340-65-7

Furbucillin

55530-41-1

Rotamicillin

55975-92-3

Pirbenicillin

56211-43-9

Tameticillin

61477-96-1

Piperacillin

63358-49-6

Aspoxicillin

63469-19-2

Apalcillin

66148-78-5

Temocillin

66327-51-3

Fuzlocillin

67337-44-4

Sarmoxicillin

69414-41-1

Piridicillin

76497-13-7

Sultamicillin

78186-33-1

Fumoxicillin

82509-56-6

Piroxicillin

86273-18-9

Lenampicillin

98048-07-8

Fomidacillin

151287-22-8

Tobicillin

2941 20 80

57-92-1

Streptomycin

4480-58-4

Streptoniazid

11011-72-6

Bluensomycin

94554-99-1

Paldimycin

2941 30 00

57-62-5

Chlortetracyclin

60-54-8

Tetracyclin

79-57-2

Oxytetracyclin

127-33-3

Demeclocyclin

564-25-0

Doxycyclin

751-97-3

Rolitetracyclin

808-26-4

Sancyclin

914-00-1

Metacyclin

987-02-0

Demecyclin

992-21-2

Lymecyclin

1110-80-1

Pipacyclin

1181-54-0

Clomocyclin

2013-58-3

Meclocyclin

4599-60-4

Penimepicyclin

5585-59-1

Nitrocyclin

5874-95-3

Amicyclin

10118-90-8

Minocyclin

15301-82-3

Pecocyclin

15590-00-8

Etamocyclin

15599-51-6

Apicyclin

16259-34-0

Penimocyclin

16545-11-2

Guamecyclin

31770-79-3

Meglucyclin

58298-92-3

Colimecyclin

220620-09-7

tigecycline

2941 40 00

56-75-7

Chloramphenicol

847-25-6

Racefenicol

13838-08-9

Azidamfenicol

15318-45-3

Thiamphenicol

31342-36-6

Cloramfenicolpantotenat, zusammengesetzte

76639-94-6

Florfenicol

2941 50 00

114-07-8

Erythromycin

527-75-3

Berythromycin

53066-26-5

Lexithromycin

62013-04-1

Dirithromycin

80214-83-1

Roxithromycin

81103-11-9

Clarithromycin

82664-20-8

Flurithromycin

84252-03-9

Erythromycinstinoprat

96128-89-1

Erythromycinacistrat

110480-13-2

idremcinal

2941 90 00

0-00-0

Actagardin

50-07-7

Mitomycin

50-59-9

Cefaloridin

50-76-0

Dactinomycin

53-79-2

Puromycin

59-01-8

Kanamycin

66-81-9

Cicloheximid

68-41-7

Cycloserin

113-73-5

Gramicidin S

115-02-6

Azaserin

119-04-0

Framycetin

125-65-5

Pleuromulin

126-07-8

Griseofulvin

153-61-7

Cefalotin

154-21-2

Lincomycin

303-81-1

Novobiocin

480-49-9

Filipin

580-74-5

Xantocillin

636-47-5

Stallimycin

801-52-5

Porfiromycin

859-07-4

Cefaloram

1018-71-9

Pyrrolnitrin

1066-17-7

Colistin

1391-41-9

Endomycin

1392-21-8

Kitasamycin

1393-87-9

Fusafungin

1394-02-1

Hachimycin

1397-89-3

Amphotericin B

1400-61-9

Nystatin

1401-69-0

Tylosin

1402-81-9

Ambomycin

1402-82-0

Amfomycin

1402-84-2

Antelmycin

1403-17-4

Candicidin

1403-47-0

Duazomycin

1403-66-3

Gentamicin

1403-71-0

Hamycin

1403-99-2

Mitogillin

1404-04-2

Neomycin

1404-08-6

Neutramycin

1404-15-5

Nogalamycin

1404-20-2

Peliomycin

1404-26-8

Polymyxin B

1404-48-4

Relomycin

1404-55-3

Ristocetin

1404-59-7

Rutamycin

1404-64-4

Sparsomycin

1404-74-6

Streptovarycin

1404-88-2

Tyrothricin

1404-90-6

Vancomycin

1405-00-1

Viridofulvin

1405-52-3

Sulfomyxin

1405-87-4

Bacitracin

1405-97-6

Gramicidin

1407-05-2

Methocidin

1695-77-8

Spectinomycin

2750-76-7

Rifamid

2751-09-9

Troleandomycin

3577-01-3

Cefaloglycin

3922-90-5

Oleandomycin

3930-19-6

Rufocromomycin

4117-65-1

Aspartocin

4434-05-3

Cumamycin

4564-87-8

Carbomycin

4696-76-8

Bekanamycin

4803-27-4

Antramycin

5575-21-3

Cefalonium

6990-06-3

Fusidinsäure

6998-60-3

Rifamycin

7542-37-2

Paromomycin

7644-67-9

Azotomycin

7681-93-8

Natamycin

8025-81-8

Spiramycin

8052-16-2

Cactinomycin

9014-02-2

Zinostatin

10118-85-1

Lidimycin

10206-21-0

Cefacetril

11003-38-6

Capreomycin

11006-70-5

Olivomycin

11006-76-1

Mikamycin

11006-76-1

Ostreogrycin

11006-76-1

Pristinamycin

11006-76-1

Virginiamycin

11014-70-3

Levorin

11015-37-5

Bambermycin

11029-70-2

Heliomycin

11033-34-4

Steffimycin

11043-99-5

Mitomalcin

11048-13-8

Nebramycin

11048-15-0

Kalafungin

11051-71-1

Avilamycin

11056-06-7

Bleomycin

11056-09-0

Ranimycin

11056-11-4

Biniramycin

11056-12-5

Cirolemycin

11056-14-7

Mitocarcin

11056-15-8

Mitosper

11056-16-9

Nifungin

11096-49-4

Partricin

11115-82-5

Enramycin

11121-32-7

Mepartricin

12650-69-0

Mupirocin

12772-35-9

Butirosin

13058-67-8

Lucimycin

13292-46-1

Rifampicin

14289-25-9

Diproleandomycin

15686-71-2

Cefalexin

16846-24-5

Josamycin

17090-79-8

Monensin

18323-44-9

Clindamycin

18378-89-7

Plicamycin

18883-66-4

Streptozocin

19504-77-9

Pecilocin

20830-81-3

Daunorubicin

21102-49-8

volpristin

21593-23-7

Cefapirin

22733-60-4

Siccanin

23110-15-8

Fumagillin

23155-02-4

Fosfomycin

23214-92-8

Doxorubicin

23477-98-7

Sedecamycin

24280-93-1

Mycophenolinsäure

25546-65-0

Ribostamycin

25953-19-9

Cefazolin

25999-31-9

Lasalocid

26631-90-3

Brobactam

26973-24-0

Ceftezol

27661-27-4

Benaxibin

28022-11-9

Megalomicin

30387-39-4

Colistimethatnatrium

31101-25-4

Mirincamycin

32385-11-8

Sisomicin

32886-97-8

Pivmecillinam

32887-01-7

Mecillinam

32986-56-4

Tobramycin

32988-50-4

Viomycin

33103-22-9

Enviomycin

34444-01-4

Cefamandol

34493-98-6

Dibekacin

35457-80-8

Midecamycin

35607-66-0

Cefoxitin

35775-82-7

Maridomycin

35834-26-5

Rosaramicin

36441-41-5

Lividomycin

36889-15-3

Betamicin

36920-48-6

Cefoxazol

37305-75-2

Actaplanin

37321-09-8

Apramycin

37332-99-3

Avoparcin

37517-28-5

Amikacin

37717-21-8

Flurocitabin

38129-37-2

Bicozamycin

38821-53-3

Cefradin

39685-31-9

Cefuracetim

41952-52-7

Cefcanel

47917-41-9

Primycin

50370-12-2

Cefadroxil

50846-45-2

Bacmecillinam

50935-04-1

Carubicin

50935-71-2

Mocimycin

51025-85-5

Arbekacin

51627-14-6

Cefatrizin

51627-20-4

Cefaparol

51762-05-1

Cefroxadin

52093-21-7

Micronomicin

52231-20-6

Cefrotil

53003-10-4

Salinomycin

53228-00-5

Cetocyclin

53994-73-3

Cefaclor

54083-22-6

Zorubicin

54182-61-5

Vistatolon

54182-65-9

Azalomycin

54818-11-0

Cefsumid

55134-13-9

Narasin

55268-75-2

Cefuroxim

55297-95-5

Tiamulin

55779-06-1

Astromicin

55870-64-9

Pentisomicin

56124-62-0

valrubicin

56187-47-4

Cefazedon

56283-74-0

Laidlomycin

56377-79-8

Nosiheptid

56391-56-1

Netilmicin

56420-45-2

Epirubicin

56592-32-6

Efrotomycin

56689-42-0

Repromicin

56796-20-4

Cefmetazol

57576-44-0

Aclarubicin

57847-69-5

Cefedrolor

58152-03-7

Isepamicin

58665-96-6

Cefazaflur

58857-02-6

Ambruticin

58944-73-3

Sinefungin

58957-92-9

Idarubicin

58970-76-6

Ubenimex

59733-86-7

Butikacin

59794-18-2

Paulomycin

59865-13-3

Ciclosporin

60925-61-3

Ceforanid

61036-62-2

Teicoplanin

61270-58-4

Cefonicid

61379-65-5

Rifapentin

61622-34-2

Cefotiam

62107-94-2

Plauracin

62587-73-9

Cefsulodin

62893-19-0

Cefoperazon

63521-85-7

Esorubicin

63527-52-6

Cefotaxim

64221-86-9

Imipenem

64314-52-9

Medorubicin

64952-97-2

Latamoxef

65052-63-3

Cefetamet

65057-90-1

Talisomycin

65085-01-0

Cefmenoxim

65195-55-3

Abamectin

65307-12-2

Cefetrizol

66211-92-5

Detorubicin

66474-36-0

Cefivitril

66508-53-0

Fosmidomycin

66887-96-5

Propikacin

68247-85-8

Peplomycin

68373-14-8

Sulbactam

68401-81-0

Ceftizoxim

69712-56-7

Cefotetan

69739-16-8

Cefodizim

70639-48-4

Etisomicin

70774-25-3

Leurubicin

70797-11-4

Cefpiramid

71048-88-9

Ceftioxid

71628-96-1

Menogaril

72496-41-4

Pirarubicin

72558-82-8

Ceftazidim

72559-06-9

Rifabutin

73384-59-5

Ceftriaxon

73684-69-2

Mirosamicin

74014-51-0

Rokitamycin

75481-73-1

Cefminox

76168-82-6

Ramoplanin

76470-66-1

Loracarbef

76610-84-9

Cefbuperazon

77360-52-2

Ceftiolen

78110-38-0

Aztreonam

79350-37-1

Cefixim

79404-91-4

Cilofungin

79548-73-5

Pirlimycin

80195-36-4

Cefdaloxim

80210-62-4

Cefpodoxim

80370-57-6

Ceftiofur

80621-81-4

Rifaximin

82219-78-1

Cefuzonam

82547-58-8

Cefteram

83905-01-5

Azithromycin

84845-57-8

Ritipenem

84878-61-5

Maduramicin

84880-03-5

Cefpimizol

84957-29-9

Cefpirom

84957-30-2

Cefchinom

87638-04-8

Carumonam

87726-17-8

Panipenem

88040-23-7

Cefepim

88669-04-9

Trospectomycin

89786-04-9

Tazobactam

90850-05-8

Gloximonam

90898-90-1

Oximonam

91832-40-5

Cefdinir

92665-29-7

Cefprozil

94168-98-6

Rifametan

96036-03-2

Meropenem

96497-67-5

Rodorubicin

97068-30-9

Elsamitrucin

97275-40-6

Cefcaneldaloxat

97519-39-6

Ceftibuten

99665-00-6

Flomoxef

101312-92-9

Valnemulin

102130-84-7

Nemadectin

102507-71-1

Tigemonam

103060-53-3

Daptomycin

103238-57-9

Cefempidon

104145-95-1

Cefditoren

105239-91-6

Cefclidin

106560-14-9

Faropenem

107452-79-9

Cefmepidiumchlorid

108050-54-0

Tilmicosin

108319-07-9

Pirazmonam

108852-90-0

Nemorubicin

109545-84-8

evernimicin

110267-81-7

Amrubicin

113102-19-5

Rifamexil

113167-61-6

Terdecamycin

113359-04-9

Cefozopran

113378-31-7

Semduramicin

114451-30-8

Ganefromycin

116853-25-9

Cefluprenam

117211-03-7

Cefetecol

117704-25-3

Doramectin

117742-13-9

Ardacin

119673-08-4

becatecarin

120138-50-3

Chinupristin

120410-24-4

Biapenem

120788-07-0

Sulopenem

121584-18-7

Valspodar

122173-74-4

Mideplanin

122841-10-5

Cefoselis

123997-26-2

Eprinomectin

127785-64-2

Basifungin

129639-79-8

Abafungin

129791-92-0

Rifalazil

135821-54-4

Ceftizoxim Alapivoxil

135889-00-8

Cefcapen

140128-74-1

cefmatilen

140637-86-1

galarubicin

148016-81-3

doripenem

149951-16-6

Lenapenem

152044-54-7

patupilone

153832-46-3

Ertapenem

156131-91-8

Dimadectin

156769-21-0

Sanfetrinem

159445-62-2

Orientiparcin

161715-24-8

Tebipenem pivoxil

162808-62-0

Caspofungin

166663-25-8

anidulafungin

171047-47-5

ladirubicin

171099-57-3

oritavancin

171500-79-1

dalbavancin

173838-31-8

Telithromycin

193811-33-5

tacapenem

205110-48-1

cethromycin

209467-52-7

ceftobiprole

211100-13-9

sabarubicin

219989-84-1

ixabepilone

224452-66-8

retapamulin

234096-34-5

cefovecin

235114-32-6

micafungin

372151-71-8

telavancin

376653-43-9

ceftobiprole medocaril

400046-53-9

ozogamicin

217500-96-4 tulathromycin A + 280755-12-6 tulath. B

Tulathromycin

371918-51-3 (component A3), 371918-44-4 (component A4)

latidectin

2942 00 00

16037-91-5

Natriumstibogluconat

3001 20 10

123774-72-1

Sargramostim

134088-74-7

Nartograstim

135968-09-1

Lenograstim

204565-76-4

Pegnartograstim

3001 20 90

83712-60-1

Defibrotid

99283-10-0

Molgramostim

121547-04-4

Mirimostim

127757-91-9

Regramostim

3001 90 91

0-00-0

Certoparinnatrium

0-00-0

Livaraparincalcium

0-00-0

Minolteparinnatrium

0-00-0

Nadroparincalcium

0-00-0

Parnaparinnatrium

0-00-0

Reviparinnatrium

0-00-0

Tinzaparinnatrium

9005-49-6

Heparinnatrium

9041-08-1

Ardeparinnatrium

9041-08-1

Dalteparinnatrium

9041-08-1

Deligoparinnatrium

9041-08-1

Enoxaparinnatrium

3001 90 98

54182-59-1

Sulglicotid

120993-53-5

Desirudin

3002 10

9008-11-1

Interferon alfa

9008-11-1

Interferon beta

9008-11-1

Interferon gamma

118390-30-0

Interferon alfacon-1

198153-51-4

Peginterferon alfa-2a

215647-85-1

Peginterferon alfa-2b

3002 10 10

137487-62-8

Alvirceptsudotox

3002 10 91

0-00-0

Anatumomab mafenatox

0-00-0

Biciromab

0-00-0

Dorlimomab aritox

0-00-0

Hemoglobinglutamer

0-00-0

Muromonab-CD3

0-00-0

ziralimumab

9000-94-6

Antithrombin III, menschlich

117305-33-6

Telimomabaritox

126132-83-0

Imciromab

127757-92-0

Maslimomab

138660-96-5

Sevirumab

138660-97-6

Tuvirumab

138661-01-5

Nebacumab

141410-98-2

Edobacomab

141483-72-9

Zolimomabaritox

142864-19-5

Enlimomab

143653-53-6

Abciximab

144058-40-2

Satumomab

145832-33-3

Detumomab

147191-91-1

Priliximab

148189-70-2

Votumumab

150631-27-9

Nacolomabtafenatox

151763-64-3

Capromab

152923-56-3

Daclizumab

152981-31-2

Inolimomab

153101-26-9

Regavirumab

154361-48-5

Arcitumomab

156227-98-4

Afelimomab

156586-89-9

Edrecolomab

156586-90-2

Cedelizumab

156586-92-4

Altumomab

158318-63-9

Bectumomab

159445-64-4

Odulimomab

162774-06-3

Nerelimomab

166089-32-3

Lintuzumab

167747-19-5

Sulesomab

167747-20-8

Felvizumab

167816-91-3

Faralimomab

169802-84-0

Enlimomab Pegol

170277-31-3

Infliximab

171656-50-1

Igovomab

174722-30-6

Keliximab

174722-31-7

Rituximab

179045-86-4

Basiliximab

180288-69-1

Trastuzumab

182912-58-9

Clenoliximab

188039-54-5

palivizumab

189261-10-7

natalizumab

192391-48-3

tositumomab

195158-85-1

vepalimomab

195189-17-4

minretumomab

196078-29-2

mepolizumab

197099-66-4

rovelizumab

197462-97-8

hemoglobin raffimer

202833-07-6

morolimumab

202833-08-7

atorolimumab

205923-56-4

cetuximab

205923-57-5

epratuzumab

206181-63-7

ibritumomab tiuxetan

211323-03-4

erlizumab

213327-37-8

oregovomab

214559-60-1

bivatuzumab

214745-43-4

efalizumab

216503-57-0

alemtuzumab

216503-58-1

mitumomab

216669-97-5

sibrotuzumab

216974-75-3

bevacizumab

219649-07-7

labetuzumab

219685-50-4

eculizumab

219685-93-5

pexelizumab

219716-33-3

visilizumab

220578-59-6

gemtuzumab

220651-94-5

ruplizumab

235428-87-2

taplitumomab paptox

241473-69-8

reslizumab

242138-07-4

omalizumab

244096-20-6

gavilimomab

250242-54-7

lemalesomab

252662-47-8

toralizumab

263547-71-3

Epitumomab

263547-71-3

epitumomab cituxetan

267227-08-7

apolizumab

272780-74-2

metelimumab

285985-06-0

lerdelimumab

288392-69-8

siplizumab

292819-64-8

ecromeximab

299423-37-3

teneliximab

326859-36-3

fontolizumab

331243-22-2

pascolizumab

331731-18-1

adalimumab

336801-86-6

vapaliximab

339177-26-3

panitumumab

339186-68-4

matuzumab

347396-82-1

ranibizumab

356547-88-1

belimumab

357613-77-5

galiximab

357613-86-6

lumiliximab

375348-49-5

bertilimumab

375823-41-9

tocilizumab

380610-22-0

talizumab

380610-27-5

pertuzumab

395639-53-9

aselizumab

400010-39-1

cantuzumab mertansine

428863-50-7

certolizumab pegol

468715-71-1

elsilimomab

476181-74-5

golimumab

499212-74-7

pritumumab

502496-16-4

urtoxazumab

503605-66-1

adecatumumab

509077-98-9

catumaxomab

509077-99-0

ertumaxomab

521079-87-8

tefibazumab

537694-98-7

besilesomab

558480-40-3

volociximab

565451-13-0

raxibacumab

569658-79-3

libivirumab

569658-80-6

exbivirumab

595566-61-3

pagibaximab

635715-01-4

inotuzumab ozogamicin

648895-38-9

bapineuzumab

652153-01-0

zanolimumab

658052-09-6

mapatumumab

667901-13-5

zalutumumab

679818-59-8

ofatumumab

3002 10 95

0-00-0

Moroctocog alfa

98530-76-8

drotrecogin alfa (activated)

100209-30-1

Fibrin, menschlich

102786-61-8

Eptacog alfa (aktiviert)

112721-39-8

Pifonakin

113478-33-4

Nonacog alfa

124146-64-1

Mobenakin

137463-76-4

Milodistim

139076-62-3

Octocog alfa

142261-03-8

Hemoglobin crosfumaril

142298-00-8

Emoctakin

143090-92-0

Anakinra

143631-61-2

Atexakin alfa

145941-26-0

Oprelvekin

148363-16-0

Epoetin omega

148637-05-2

Cilmostim

148641-02-5

Muplestim

148883-56-1

Tifacogin

149824-15-7

ilodecakin

154248-96-1

Iroplact

154725-65-2

Epoetin epsilon

156679-34-4

Lenercept

161753-30-6

Daniplestim

163545-26-4

ancestim

166089-33-4

Nagrestipen

185243-69-0

Etanercept

187348-17-0

edodekin alfa

207137-56-2

binetrakin

209810-58-2

Darbepoetin alfa

222535-22-0

alefacept

244130-01-6

mirostipen

246861-96-1

garnocestim

261356-80-3

Epoetin delta

332348-12-6

abatacept

465540-87-8

taneptacogin alfa

479198-61-3

iboctadekin

604802-70-2

epoetin zeta

706808-37-9

belatacept

3002 10 99

0-00-0

Fibrin, vom Rind

84720-88-7

antithrombin alfa

141752-91-2

Pegaldesleukin

3002 90 90

86596-25-0

Tendamistat

223577-45-5

aviscumine

372075-36-0

cintredekin besudotox

3003 20 00

123760-07-6

Zinostatinstimalamer

3003 31 00

8049-62-5

Insulinzinksuspension (amorph)

8049-62-5

Insulinzinksuspension (krystalline)

8049-62-5

zusammengesetzte Insulinzink Suspension

8052-74-2

Isophaninsulin

8063-29-4

zweiphasen Insulininjektion

3003 39 00

0-00-0

Plusonermin

8049-55-6

Corticotropinzinkhydroxid

3003 40 00

8012-34-8

Mercurophyllin

8069-64-5

Merallurid

60135-06-0

Mercumatilinnatrium

3003 90 00

0-00-0

Fuladectin

5779-59-9

Alazanintriclofenat

8002-90-2

Chiniofon

8026-10-6

Natriumchloridzusammensetzungslösung

8026-79-7

Natriumlactatzusammensetzungslösung

8031-09-2

Natriummorrhuat

9014-67-9

Aloxiprin

12040-73-2

Sucralox

12182-48-8

Glucalox

13051-01-9

Carbazochromsalicylat

66813-51-2

Alexitolnatrium

3004 31

9004-10-8

Neutralinsulininjektion

9004-17-5

Protaminzinkinsulininjektion

9004-21-1

Globinzinkinsulininjektion

3203 00 10

547-17-1

Xantofylpalmitat

3204 12 00

3861-73-2

Anazolennatrium

15722-48-2

Olsalazin

3204 13 00

92-31-9

Toloniumchlorid

548-62-9

Methylrosaniliniumchlorid

7232-51-1

Pararosanilinembonat

3204 19 00

7235-40-7

Betacaroten

3204 90 00

1461-15-0

Oftascein

3402 12 00

8001-54-5

Benzalkoniumchlorid

3402 13 00

104-31-4

Benzonatat

9002-92-0

Lauromacrogol 400

9002-93-1

Octoxinol

9003-11-6

Poloxalen

9003-11-6

Poloxamer

9004-95-9

Cetomacrogol 1000

9005-64-5

Polysorbat 20

9005-64-5

Polysorbat 21

9005-65-6

Polysorbat 80

9005-65-6

Polysorbat 81

9005-66-7

Polysorbat 40

9005-67-8

Polysorbat 60

9005-67-8

Polysorbat 61

9005-70-3

Polysorbat 85

9009-51-2

Polysorbat 8

9016-45-9

Nonoxinol

9017-37-2

Polysorbat 1

57821-32-6

Menfegol

154362-61-5

Polysorbat 120

3504 00 90

9009-65-8

protamine sulfate

3507 90 90

0-00-0

eufauserase

9000-99-1

Brinase

9001-00-7

Bromelaine

9001-01-8

Kallidinogenase

9001-09-6

Chymopapain

9001-54-1

Hyaluronidase

9001-62-1

Rizolipase

9001-74-5

Penicillinase

9002-01-1

Streptokinase

9002-04-4

Thrombin, von Rindern

9004-07-3

Chymotrypsin

9004-09-5

Fibrinolysin (menschlich)

9016-01-7

Orgotein

9031-11-2

Tilactase

9039-53-6

Urokinase

9039-61-6

Batroxobin

9046-56-4

Ancrod

9074-07-1

Promelase

9074-87-7

glucarpidase

12211-28-8

Sutilains

37312-62-2

Serrapeptase

37326-33-3

Hyalosidase

37340-82-2

Streptodornase

50936-59-9

Idursulfase

51899-01-5

Ocrase

63551-77-9

Sfericase

81669-57-0

Anistreplase

99149-95-8

Saruplase

99821-44-0

Nasaruplase

99821-47-3

Urokinase alfa

104138-64-9

Agalsidase alfa

104138-64-9

Agalsidase beta

105857-23-6

Alteplase

110294-55-8

Sudismase

120608-46-0

Duteplase

130167-69-0

Pegaspargase

131081-40-8

Silteplase

133652-38-7

Reteplase

134774-45-1

Rasburicase

136653-69-5

nasaruplase beta

143003-46-7

Alglucerase

143831-71-4

Dornase alfa

145137-38-8

desmoteplase

149394-67-2

Ledismase

151912-11-7

amediplase

151912-42-4

Pamiteplase

154248-97-2

Imiglucerase

155773-57-2

Pegorgotein

156616-23-8

Monteplase

159445-63-3

Nateplase

191588-94-0

Tenecteplase

196488-72-9

ranpirnase

208576-22-1

epafipase

210589-09-6

Laronidase

259074-76-5

alfimeprase

420784-05-0

alglucosidase alfa

552858-79-4

Galsulfase

3808 94 10

505-86-2

Cetrimid

3824 90 64

8063-24-9

Acriflaviniumchlorid

87806-31-3

Porfimernatrium

3824 90 97

1338-39-2

Sorbitanlaurat

1338-41-6

Sorbitanstearat

1338-43-8

Sorbitanoleat

8007-43-0

Sorbitansequioleat

26266-57-9

Sorbitanpalmitat

26658-19-5

Sorbitantristearat

107667-60-7

Polaprezinc

3901 90 90

25053-27-4

Natriumapolat

3902 90 90

71251-04-2

Surfomer

3905 99 90

9003-39-8

Crospovidon

9003-39-8

Povidon

3906 90 90

9003-97-8

Polycarbophil

246527-99-1

mureletecan

3907 10 00

54531-52-1

Polybenzarsol

3907 20

9005-71-4

Polysorbat 65

3907 20 20

0-00-0

pegaptanib

187139-68-0

pegacaristim

208265-92-3

Pegfilgrastim

330988-75-5

pegsunercept

3907 20 99

186638-10-8

Pegmusirudin

3907 30 00

9003-23-0

Polyetaden

3907 99

26009-03-0

Polyglycolinsäure

3907 99 90

41706-81-4

Poliglecapron

3908 90 00

263351-82-2

paclitaxel poliglumex

3909 10 00

9011-05-6

Polynoxylin

3909 40 00

101418-00-2

Policresulen

3911 90

75345-27-6

Polidroniumchlorid

3911 90 19

31512-74-0

Polixetoniumchlorid

95522-45-5

Colestilan

3911 90 99

28210-41-5

tolevamer

29535-27-1

Maletamer

32289-58-0

Polihexanid

41385-14-2

Leuciglumer

52757-95-6

Sevelamer

54063-44-4

Ferropolimaler

56959-18-3

Glusoferron

82230-03-3

Carbetimer

90409-78-2

Polifeprosan

182815-43-6

Colesevelam

3912 31 00

9000-11-7

Croscarmellose

3912 39 85

0-00-0

Celucloral

9004-67-5

Methylcellulose

3912 90 10

9004-36-8

Cellaburat

9004-38-0

Cellacefat

3913 90 00

8063-26-1

Dextriferron

9004-54-0

Dextran

9012-76-4

Poliglusam

9015-56-9

Polygelin

9015-73-0

Colextran

9050-67-3

Sizofiran

37209-31-7

Detralfat

39464-87-4

Betasizofiran

53973-98-1

Poligeenan

56087-11-7

Dextranomer

57459-72-0

Suleparoidnatrium

57680-55-4

Gleptoferron

57821-29-1

Sulodexid

64440-87-5

Cideferron

83513-48-8

Danaparoidnatrium

110042-95-0

Acemannan

140207-93-8

Pentosanpolysulfatnatrium

3914 00 00

11041-12-6

Colestyramin

50925-79-6

Colestipol

54182-62-6

Polacrilin

56227-39-5

Polidexidsulfat

ANHANG 4

LISTE DER PRÄFIXE UND SUFFIXE, DIE IN KOMBINATION MIT DEN INN DES ANHANGS 3 DIE SALZE, ESTER ODER HYDRATE DIESER INN BEZEICHNEN; FÜR DIESE SALZE, ESTER ODER HYDRATE GILT ZOLLFREIHEIT, SOFERN SIE IN DIESELBE SECHSSTELLIGE HS-UNTERPOSITION WIE DIE ENTSPRECHENDEN INN EINZUREIHEN SIND

Präfixe und Suffixe können miteinander kombiniert werden (z. B. Hydrochloridphosphat). Es können vervielfältigende Präfixe, wie z. B. Bi-, Bis-, Di-, Hemi-, Hepta-, Hexa-, Mono-, Penta-, Sesqui-, Tetra-, Tri-, Tris- usw. vorangestellt werden (z. B. Diacetat). In gleicher Weise können Synonyme und systematische Bezeichnungen verwendet werden.

INN sind die internationalen Freinamen für Arzneimittel der Weltgesundheitsorganisation (International Nonproprietary Names for pharmaceutical substances, World Health Organization).

INNRG sind die im Verzeichnis „International Nonproprietary Names (INN) for pharmaceutical substances, Names for radicals & groups, comprehensive list 2004“ aufgeführten Radikale und Gruppen.

INNCN sind die im Verzeichnis „International Nonproprietary Names (INN) for pharmaceutical substances, Names for radicals & groups, comprehensive list 2004“ aufgeführten chemischen oder systematischen Bezeichnungen.

Gebräuchliches Präfix oder Suffix

Synonyme

Abweichende systematische Bezeichnung

Acefurat (INNRG)

 

Acetat (Ester), Furan-2-carboxylat (Ester) (INNCN)

Aceglumat (INNRG)

 

rac-Hydrogen-N-Acetylglutamat (INNCN)

Aceponat (INNRG)

 

Acetat (Ester), Propanoat (Ester) (INNCN)

Acetat

 

 

Acetofenid

Acetophenid

1-Phenylethan-1,1-diylbis(oxy)

Acetonid (INNRG)

 

Propan-2,2-diylbis(oxy) (INNCN)

1-Acetoxyethyl

 

1-(Acetyloxy)ethyl

Aceturat (INNRG)

 

N-Acetylglycinat (INNCN)

Acetylsalicylat

 

2-(Acetyloxy)benzoat

Acibutat (INNRG)

 

Acetat (Ester), 2-Methylpropanoat (Ester) (INNCN)

Acistrat (INNRG)

 

Acetat (Ester), Octadecanoat (Ester) (INNCN)

Acoxil (INNRG)

 

(Acetyloxy)methyl (INNCN)

Adipat

 

Hexandioat

Alfoscerat (INNRG)

 

(2R)-2,3-Dihydroxypropylhydrogenphosphat (INNCN)

Alideximer (INNRG)

 

Poly([oxy(2-hydroxyethan-1,1-diyl)]{oxy[1-(hydroxymethyl)ethan-1,2-diyl]}), teilweise O-verethert, die Carboxymethylgruppen und einige Carboxygruppen über Amide mit dem Tetrapeptidrest (Glycylglycyl-L-phenylalanylglycyl) (INNCN) verbunden

Allyl

 

Prop-2-en-1-yl

Allylbromid

Allylobromid

N-Allyl, Bromid (Salz)

Allyliodid

Allyloiodid

N-Allyl, Iodid (Salz)

Aluminium

 

 

4-Aminosalicylat

Aminosalicylat

2-Hydroxy-4-aminobenzoat

Ammonium

 

 

Amsonat (INNRG)

 

2,2′-Ethen-1,2-diylbis(5-aminobenzol-1-sulfonat) (INNCN)

Anisatil (INNRG)

 

2-(4-Methoxyphenyl)-2-oxoethyl (INNCN)

Antipyrat

 

 

Arbamel (INNRG)

 

2-(Dimethylamino)-2-oxoethyl (INNCN)

argin (INNRG)

 

30Bα-L-Arginin-30Bβ-L-arginin (INNCN)

Arginin (INN)

 

 

Aritox (INNRG)

 

Ricin A-Kette-MAB-Immunotoxin (INNCN)

Ascorbat

 

 

Aspart (INNRG)

 

28B-L-Asparaginsäure- (INNCN)

Aspartat

 

 

Axetil (INNRG)

 

rac-1-(Acetyloxy)ethyl (INNCN)

Barbiturat

 

2,4,6(1H,3H,5H)-Pyrimidintrion

Benetonid (INNRG)

 

N-Benzoyl-2-methyl-β-alanin (Ester), Acetonid (INNCN)

Benzathin

 

N, N′-Dibenzylethylendiammonium

Benzoacetat

 

 

Benzoat (INNRG)

 

 

Benzyl

 

 

Benzylbromid

Benzylobromid

N-Benzyl, Bromid (Salz)

Benzyliodid

Benzyloiodid

N-Benzyl, Iodid (Salz)

Besilat (INNRG)

Besylat

Benzolsulfonat (INNCN), Benzolsulphonat

Bezomil (INNRG)

 

(Benzoyloxy)methyl (INNCN)

Bismut

 

 

Borat

 

 

Bromid (INNRG)

 

 

Buciclat (INNRG)

 

trans-4-Butylcyclohexancarboxylat (INNCN)

Bunapsilat (INNRG)

 

3,7-Di-tert-butylnaphthalin-1,5-disulfonat (INNCN)

Buteprat (INNRG)

 

Butyrat (Ester), Propionat (Ester) (INNCN)

Butyl

 

 

tert-Butyl

t-Butyl, tertiäres Butyl

 

Butylbromid

Butylobromid

N-Butyl, Bromid (Salz)

tert-Butylester

t-Butylester, tertiärer Butylester

 

Butylester

 

 

Butyrat

Butylat

Butanoat

Calcium

 

 

Camphorat

 

1,2,2-Trimethyl-1,3-cyclopentandicarboxylat

Camsilat (INNRG)

Camsylat, Camphersulfonat, Camphersulphonat, R-Camphersulfonat, R-Camphersulphonat, S-Camphersulfonat, S-Camphersulphonat, Campher-10-sulfonat, Campher-10-sulphonat, Campher-10-sulfonsäure

(7,7-Dimethyl-2-oxobicyclo[2.2.1]heptan-1-yl)methansulfonat (INNCN)

Caproat (INNRG)

 

Hexanoat (INNCN)

Carbamat

 

 

Carbesilat (INNRG)

 

4-Sulfobenzoat (INNCN)

Carbonat

 

 

Chlorid (INNRG)

 

 

Cholin

 

(2-Hydroxyethyl)trimethylammonium

Ciclotat (INNRG)

Cyclotat

4-Methylbicyclo[2.2.2]oct-2-en-1-carboxylat (INNCN)

Cilexetil (INNRG)

 

rac-1-{[(Cyclohexyloxy)carbonyl]oxy}ethyl (INNCN)

Cinnamat

 

3-Phenylprop-2-enoat

Cipionat (INNRG)

Cypionat, Cyclopentanpropionat

3-Cyclopentylpropanoat (INNCN), 3-Cyclopentylpropionat

Citrat

 

2-Hydroxypropan-1,2,3-tricarboxylat

Cituxetan (INNRG)

 

N-(4-{2(RS)-2-[Bis(carboxymethyl)amino)]-3-({2-[bis(carboxymethyl)=amino]ethyl}(carboxymethyl)amino)propyl}phenyl)thiocarbamoyl (INNCN)

Clofibrol (INNRG)

 

2-(4-Chlorophenoxy)-2-methylpropyl (INNCN)

Closilat (INNRG)

Closylat, p-Chlorobenzolsulfonat, p-Chlorobenzolsulphonat, Chlorbenzolsulfonat

4-Chlorobenzol-1-sulfonat (INNCN), 4-Chlorobenzolsulfonat

Crobefat (INNRG)

 

rac-{3-[(3E)-4-Methoxybenzyliden]-2-(4-methoxyphenyl)chroman-6-yl phosphat(2-)} (INNCN)

Cromacat (INNRG)

 

2-[(6-Hydroxy-4-methyl-2-oxo-2H-chromen-7yl)oxy]acetat (INNCN)

Cromesilat (INNRG)

 

(6,7-Dihydroxy-2-oxo-2H-chromen-4-yl)methanesulfonat (INNCN)

Crosfumaril (INNRG)

 

(2E)-But-2-endioyl (INNCN)

Cyclamat (INNRG)

N-Cyclohexylsulfamat, N-Cyclohexylsulphamat

Cyclohexylsulfamat (INNCN)

Cyclohexylamin

 

 

Cyclohexylammonium

 

 

Cyclohexylpropionat

Cyclohexanpropionat

Cyclohexylpropanoat

Daloxat (INNRG)

 

L-Alaninat (Ester), (5-Methyl-2-oxo-1,3-dioxol-4-yl)methyl (INNCN)

Daropat (INNRG)

Dapropat

3-(Dimethylamino)propanoat (INNCN)

Deanil (INNRG)

 

2-(Dimethylamino)ethyl (INNCN)

Decanoat

 

 

Decil (INNRG)

 

Decyl (INNCN)

Defalan (INNRG)

 

Des-1B-L-phenylalanin-Insulin (INNCN)

Detemir (INNRG)

 

Tetradecanoyl (INNCN)

Dibudinat (INNRG)

 

2,6-Di-tert-butylnaphthalin-1,5-disulfonat (INNCN)

Dibunat (INNRG)

 

2,6-Di-tert-butylnaphthalin-1-sulfonat (INNCN)

Dicibat (INNRG)

 

Dicyclohexylmethylcarbonat (INNCN)

Dicyclohexylamin

 

 

Dicyclohexylammonium

 

 

Diethylamin

 

 

Diethylammonium

 

 

Diftitox (INNRG)

 

N-L-Methionyl-387-L-histidin-388-L-alanin-1-388-Toxin (Corynebacterium diphtheriae Stamm C7) (388→2′)-Protein (INNCN)

Digolil (INNRG)

 

2-(2-Hydroxyethoxy)ethyl (INNCN)

Dihydroxybenzoat

 

 

N,N-Dimethyl-β-alanin

N,N-Dimethyl-beta-alanin

 

Dinitrobenzoat

 

 

Diolamin (INNRG)

Diethanolamin

2,2′-Azanediyldiethanol (INNCN)

Disulfid

Disulphid

 

Docosil (INNRG)

 

Docosyl (INNCN)

Dofosfat (INNRG)

 

Octadecylhydrogenphosphat (INNCN)

Ecamat (INNRG)

 

N-Ethylcarbamat (INNCN)

Edamin (INNRG)

 

Ethan-1,2-diamin (INNCN)

Edisilat (INNRG)

Edisylat, 1,2-Ethandisulfonat, 1,2-Ethandisulphonat

Ethan-1,2-disulfonat (INNCN)

Eisen(II)-

Ferro-

 

Eisenchlorid

 

 

Embonat (INNRG)

Pamoat, 4,4′-Methylenbis(3-hydroxy-2-naphthoat)

4,4′-Methylenbis(3-hydroxynaphthalin-2-carboxylat) (INNCN)

Enantat (INNRG)

Enanthat

Heptanoat (INNCN)

Enbutat (INNRG)

 

Acetat (Ester), Butanoat (Ester) (INNCN)

Epolamin (INNRG)

1-Pyrrolidinethanol

2-(Pyrrolidin-1-yl)ethanol (INNCN)

Erbumin (INNRG)

tert-Butylamin, t-Butylamin, tertiäres Butylamin

2-Methylpropan-2-amin (INNCN)

Esilat (INNRG)

Esylat, Ethansulfonat, Ethansulphonat

Ethansulfonat (INNCN)

Estolat (INNRG)

Propionatdodecylsulfat, Propionatdodecylsulphat, Propionatlaurylsulfat, Propionatlaurylsulphat

Propanoat (Ester), Dodecylsulfat (Salz) (INNCN)

Etabonat (INNRG)

 

Ethylcarbonat (INNCN)

Ethyl

 

 

Ethylamin

 

 

Ethylammonium

 

 

Ethylbromid

Ethobromid

N-Ethyl, Bromid (Salz)

Ethylenantat

Ethylheptanoat

 

Ethylendiamin

 

Ethan-1,2-diamin

Ethylester

 

 

Ethylhexanoat

 

 

Ethyliodid

Ethyloiodid

N-Ethyl, Iodid (Salz)

Ethylsuccinat

 

 

Etilsulfat (INNRG)

Ethylsulfat

Ethylsulfat (INNCN)

Farnesil (INNRG)

 

(2E,6E)-3,7,11-Trimethyldodeca-2,6,10-trien-1-yl (INNCN)

Fendizoat (INNRG)

 

2-(6-Hydroxybiphenyl-3-carbonyl)benzoat (INNCN)

Fluorid

 

 

Fluorosulfonat

Fluorosulphonat

 

Format

 

 

Fosfatex

 

 

Fostedat (INNRG)

 

Tetradecylhydrogenphosphat (INNCN)

Fumarat

 

(2E)-But-2-endioat

Furetonid (INNRG)

 

1-Benzofuran-2-carboxylat (Ester), Propan-2,2-diylbis(oxy) (INNCN)

Furoat

 

Furan-2(oder 3)-carboxylat

Fusidat

 

 

Gadolinium

 

 

Gamolenat (INNRG)

 

(6Z,9Z,12Z)-Octadeca-6,9,12-trienoat (INNCN)

Glargin (INNRG)

 

21A-Glycin-30Bα-L-arginin-30Bβ-L-arginin (INNCN)

Glucarat

Saccharat

(2R,3S,4S,5S)-2,3,4,5-Tetrahydroxyhexandioat, D-Glucarat

Gluceptat (INNRG)

Glucoheptonat

D-Glycero-D-gulo-heptonat (INNCN)

Gluconat

 

 

Glucosid

 

 

Glulisin (INNRG)

 

3B-L-Lysin,29B-L-glutaminsäure (INNCN)

Glutamer (INNRG)

 

Glutaraldehydpolymer (INNCN)

Glycolat

 

Hydroxyacetat

Glyoxylat

 

Oxoacetat

Gold

 

 

Guacil (INNRG)

 

2-Methoxyphenyl (INNCN)

Guanidin

 

 

Hemisuccinat (INNRG)

Hydrogensuccinat

Hydrogenbutandioat (INNCN)

Hexacetonid (INNRG)

 

3,3-Dimethylbutanoat (Ester), Propan-2,2-diylbis(oxy) (INNCN)

Hibenzat (INNRG)

Hybenzat

4-(4-Hydroxybenzoyl)benzoat (INNCN)

Hippurat

 

N-Benzoylglycinsalz

Hyclat (INNRG)

 

Ethanol — Hydrochlorid — Wasser (0,5/1/0,5) (INNCN)

Hydrat

 

 

Hydrobromid

Bromwasserstoff

 

Hydrochlorid

Chlorwasserstoff

 

Hydrogen

Wasserstoff

 

Hydroxid

 

 

Hydroxybenzoat

 

 

2-(4-Hydroxybenzoyl)benzoat

o-(4-Hydroxybenzoyl)benzoat

 

Hydroxynaphtoat (INNRG)

Hydroxynaphthoat

3-Hydroxynaphthalin-2-carboxylat (INNCN)

Iod-131

 

 

Iodid (INNRG)

 

 

Isetionat (INNRG)

Isethionat, 2-Hydroxyethansulfonat, 2-Hydroxyethansulphonat

2-Hydroxyethan-1-sulfonat (INNCN)

Isobutyrat

 

2-Methylpropanoat

Isocaproat

 

4-Methylpentanoat

Isonicotinat

 

Pyridin-4-carboxylat

Isophthalat

 

Benzol-1,3-dicarboxylat

Isopropionat

 

 

Isopropyl

 

Propan-2-yl

Kalium (INNRG)

 

Kalium (INNCN)

Lactat

 

2-Hydroxypropanoat

Lactobionat

 

4-O-(β-D-Galactopyranosyl)-D-gluconat

Laurat (INNRG)

 

Dodecanoat (INNCN)

Lauril (INNRG)

Lauryl

Dodecyl (INNCN)

Laurilsulfat (INNRG)

Laurilsulfat, Laurilsulphat, Laurylsulfat, Laurylsulphat, Laurilsulphat, Laurylsulfat

Dodecylsulfat (INNCN)

Levulinat

 

4-Oxopentanoat

Lisetil (INNRG)

 

L-Lysinat (Ester), Diethyl (Ester) (INNCN)

Lisicol (INNRG)

 

{N-[(5S)-5-Carboxy-5-(3α,7α,12α-trihydroxy-5β-cholan-24-amido)pentyl]carbamothioyl}amino (INNCN)

Lispro (INNRG)

 

28B-L-Lysin-29B-L-prolin (INNCN)

Lithium

 

 

Lutetium

 

 

Lysinat

Lysin (INN)

 

Mafenatox (INNRG)

 

Enterotoxin A (227-Alanin) (Staphylococcus aureus) (INNCN)

Magnesium

 

 

Malat

 

Hydroxybutandioat

Maleat

 

(Z)-But-2-enoat

Malonat

 

Propandioat

Mandelat

 

2-Hydroxy-2-phenylacetat, α-Hydroxybenzolacetat

Medoxomil (INNRG)

 

(5-Methyl-2-oxo-1,3-dioxol-4-yl)methyl (INNCN)

Megallat (INNRG)

 

3,4,5-Trimethoxybenzoat (INNCN)

Meglumin (INN)

N-Methylglucamin

1-Deoxy-1-methylamino-D-glucitol

Merpentan (INNRG)

 

{N,N′-[1-(3-Oxopropyl)ethan-1,2-diyl]bis(2-sulfanylacetamidato)}(4-) (INNCN)

Mertansin (INNRG)

 

Tetrakis{(4RS)-4[(3-{[(1S)-2-{[(1S,2R,3S,5S,6S,16E,18E,20R,21S)-11-chloro-21-hydroxy-12,20-dimethoxy-2,5,9,16-tetramethyl-8,23-dioxo-4,24-dioxa-9,22-diazatetracyclo[19.3.1.110,14.03,5]hexacosa-10,12,14(26),16,18-pentaen-6-yl]oxy}-1-methyl-2-oxoethyl]methylamino}-3-oxopropyl)disulfanyl]pentanoyl} (INNCN)

Mesilat (INNRG)

Mesylat, Methansulfonat, Methansulphonat

Methansulfonat (INNCN)

Metembonat (INNRG)

 

4,4′-Methylenbis(3-methoxynaphthalin-2-carboxylat) (INNCN)

Methonitrat (INNRG)

 

N-Methyl, Nitrat (Salz) (INNCN)

Methylbromid (INNRG)

Methobromid

N-Methyl, Bromid (Salz) (INNCN)

Methylendisalicylat

 

Methylenbis(2-hydroxybenzoat)

Methylester

 

 

Metilsulfat (INNRG)

Metilsulphat, Methylsulfat, Methylsulphat

Methylsulfat (INNCN)

Metiodid (INNRG)

Methyliodid

N-Methyl, Iodid (Salz) (INNCN)

Mofetil (INNRG)

 

2-(Morpholin-4-yl)ethyl (INNCN)

Mucat

Galactarat, meso-Galactarat

2,3,4,5-Tetrahydroxyhexan-1,6-dioate

Nafat

Natriumformat

Formyloxy (Ester), Natrium (Salz)

Napadisilat (INNRG)

Napadisylat, 1,5-Naphthalindisulfonat, 1,5-Naphthalindisulphonat

Naphthalin-1,5-disulfonat (INNCN)

Napsilat (INNRG)

Napsylat, 2-Naphthalinsulfonat, 2-Naphthalinsulphonat

Naphthalin-2-sulfonat (INNCN)

Natrium (INNRG)

 

 

Nicotinat (INNRG)

 

Pyridin-3-carboxylat (INNCN)

Nitrat

 

 

Nitrobenzoat

 

 

Octil (INNRG)

 

Octyl (INNCN)

Olamin (INNRG)

Ethanolamin

2-Aminoethanol (INNCN)

Oleat (INNRG)

 

(9Z)-Octadec-9-enoat (INNCN)

Orotat

 

1,2,3,6-Tetrahydro-2,6-dioxopyrimidin-4-carboxylat

Oxalat

 

 

Oxid

 

 

Oxoglurat (INNRG)

 

Hydrogen-2-oxopentandioat (INNCN)

Palmitat (INNRG)

 

Hexadecanoat (INNCN)

Pantothenat

 

N-(2,4-Dihydroxy-3,3-dimethyl-1-oxobutyl)-β-alaninat

Pegol (INNRG)

 

α-(2-Carboxyethyl)-ω-methoxypoly(oxyethan-1,2-diyl) (INNCN)

Pendetid (INN)

 

 

Pentexil (INNRG)

Pivetil

(RS)-1-[(2,2-Dimethylpropanoyl)oxy]ethyl (INNCN)

Perchlorat (INNRG)

 

 

Phenylpropionat

 

 

Phosphat

Orthophosphat

 

Phosphit

 

 

Phthalat

 

Benzol-1,2-dicarboxylat

Picrat

 

2,4,6-Trinitrobenzol-1-olat

Pivalat (INNRG)

Trimethylacetat

2,2-Dimethylpropanoat (Ester) (INNCN)

Pivoxetil (INNRG)

 

rac-1-[(2-Methoxy-2-methylpropanoyl)oxy]ethyl (INNCN)

Pivoxil (INNRG)

(Pivaloyloxy)methyl

[(2,2-Dimethylpropanoyl)oxy]methyl (INNCN)

Poliglumex (INNRG)

 

[Poly(L-glutaminsäure)z—(L-Glutamat-γ-ester)—Poly(L-glutaminsäure)y]n (INNCN)

Propionat

 

Propanoat

Propyl

 

 

Propylester

 

 

Proxetil (INNRG)

 

rac-1-{[(Propan-2-yloxy)carbonyl]oxy}ethyl (INNCN)

Pyridylacetat

 

Pyridinylacetat

Quinat

 

1,3,4,5-Tetrahydroxycyclohexancarboxylat

Raffimer (INNRG)

 

(2S,4R,6R,8S,11S,13S)-2,4,8,13-Tetrakis(hydroxymethyl)-4,6,11-tris(ylomethyl)-3,5,7,10,12-pentaoxatetradecan-1,14-diyl (INNCN)

Resinat

Abietat

(1R,4aR,4bR,10aR)-1,4a-Dimethyl-7-(1-methylethyl)-1,2,3,4,4a,4b,5,6,10,10a-decahydro-1-phenanthrencarboxylat

Salicylat (INNRG)

 

2-Hydroxybenzoat (INNCN)

Salicyloylacetat

 

2-Hydroxybenzoylacetat

Sesquioleat (INNRG)

 

(9Z)-Octadec-9-enoat(1,5) (INNCN)

Soproxil (INNRG)

 

{[(Propan-2-yloxy)carbonyl]oxy}methyl (INNCN)

Steaglat (INNRG)

 

2-(Octadecanoyloxy)acetat (Ester) (INNCN)

Stearat (INNRG)

 

Octadecanoat (INNCN)

Stinoprat (INNRG)

 

N-Acetylcysteinat (Salz), Propanoat (Ester) (INNCN)

Succinat

 

Butandioat

Succinil (INNRG)

 

3-Carboxypropanoyl (INNCN)

Succinyl

 

Butandioyl

Sudotox (INNRG)

 

248-L-Histidin-249-L-methionin-250-L-alanin-251-L-glutaminsäure-248-613-exotoxin A (reduziert mittels Pseudomonas aeruginosa) (INNCN)

Suleptanat (INNRG)

 

8-[Methyl(2-sulfoethyl)amino]-8-oxooctanoat (Ester), Mononatriumsalz (INNCN)

Sulfat (INNRG)

Sulphat

 

Sulfinat

Sulphinat

 

Sulfit

Sulphit

 

Sulfobenzoat

Sulphobenzoat

 

3-Sulfobenzoat

3-Sulphobenzoat

 

Sulfosalicylat

Sulphosalicylat

2-Hydroxysulfobenzoat

Sulfoxylat (INNRG)

 

Sulfinomethyl, Mononatriumsalz (INNCN)

Tafenatox (INNRG)

 

Enterotoxin A (Staphylococcus aureus) (INNCN)

Tannat

 

 

Tartrat (INNRG)

L-Tartrat

(2R,3R)-2,3-Dihydroxybutandioat (INNCN), L-Tartarat

D-Tartrat

 

(2S,3S)-2,3-Dihydroxybutandioat, D-Tartarat

Tebutat (INNRG)

tert-Butylacetat, t-Butylacetat, tertiäres Butylacetat

3,3-Dimethylbutanoat (INNCN)

Tenoat (INNRG)

 

Thiophen-2-carboxylat (INNCN)

Teoclat (INNRG)

Theoclat, 8-Chlorotheophyllinat

8-Chloro-1,3-dimethyl-2,6-dioxo-3,6-dihydro-1H-purin-7-(2H)-id (INNCN)

Teprosilat (INNRG)

 

3-(1,3-Dimethyl-2,6-dioxo-1,2,3,6-tetrahydro-7H-purin-7-yl)propan-1-sulfonat (INNCN)

Tetrahydrophthalat

 

Cyclohexen-1,2-dicarboxylat

Tetraxetan (INNRG)

 

[4,7,10-Tris(carboxymethyl)-1,4,7,10-tetraazacyclodec-1-yl]acetyl (INNCN)

Thiocyanat

 

 

Tidoxil (INNRG)

 

rac-2-(Decyloxy)-3-(dodecylsulfanyl)propyl (INNCN)

Tiuxetan (INNRG)

 

N-(4-{(2S)-2-[Bis(carboxymethyl)amino]-3-[(2RS)-{2-[bis(carboxymethyl)amino]propyl}(carboxymethyl)amino]propyl}phenyl) thiocarbamoyl (INNCN)

Tocoferil (INNRG)

 

rac-(2R)-2,5,7,8-Tetramethyl-2-[(4R,8R)-4,8,12-trimethyltridecyl]chroman-6-yl (INNCN)

Tofesilat (INNRG)

 

3-(1,3-Dimethyl-2,6-dioxo-1,2,3,6-tetrahydro-7H-purin-7-yl)ethan-1-sulfonat (INNCN)

Tosilat (INNRG)

Tosylat, p-Toluensulfonat, p-Toluensulphonat

4-Methylbenzol-1-sulfonat (INNCN)

Triclofenat (INNRG)

 

2,4,5-Trichlorophenolat (INNCN)

Triflutat (INNRG)

 

Trifluoroacetat (INNCN)

Trioleat (INNRG)

 

Tris[(9Z)-octadec-9-enoat] (INNCN)

Tristearat (INNRG)

 

Tris(octadecanoat) (INNCN)

Trolamin (INNRG)

Triethanolamin

2,2′,2″-Nitrilotriethanol (INNCN)

Trometamol (INN)

Tromethamin

2-Amino-2-(hydroxymethyl)propan-1,3-diol, Tris(hydroxymethyl)methylamin

Troxundat (INNRG)

 

[2-(2-Ethoxyethoxy)ethoxy]acetat (INNCN)

Undecylat (INNRG)

 

Undecanoat (INNCN)

Undecylenat (INNRG)

 

Undec-10-enoat (INNCN)

Valerat (INNRG)

 

Pentanoat (INNCN)

Xinafoat (INNRG)

 

1-Hydroxynaphthalin-2-carboxylat (INNCN)

Zink

 

 

ANHANG 5

SALZE, ESTER UND HYDRATE VON INN, DIE NICHT IN DIESELBE HS-POSITION WIE DIE ENTSPRECHENDEN INN EINZUREIHEN SIND UND FÜR DIE ZOLLFREIHEIT GILT

HS-Code

INN

Salz, Ester oder Hydrat des INN

HS-Code

CAS RN

2925.29

Arginin

 

 

 

2922.42

Glutaminsäure

Arginin-L-glutamat

2925.29

4320-30-3

2918.99

Carbenoxolon

Carbenoxolon, Dicholinsalz

2923.10

74203-92-2

2909.49

Chlorphenesin

Chlorphenesincarbamat

2924.29

886-74-8

2907.29

Dienestrol

Dienestroldi(acetat)

2915.39

84-19-5

2907.29

Diethylstilbestrol

Diethylstilbestroldibutyrat

2915.60

74664-03-2

 

Diethylstilbestroldipropionat

2915.50.00

130-80-3

2918.99

Enoxolon

Enoxolondihydrogenphosphat

2919.90

18416-35-8

2905.51

Ethchlorvynol

Ethchlorvynolcarbamat

2924.19

74283-25-3

2907.29

Hexestrol

Hexestroldibutyrat

2915.60

36557-18-3

 

Hexestroldipropionat

2915.50.00

59386-02-6

2934.91

Phenmetrazin

Phenmetrazinteoclat

2939.59

13931-75-4

ANHANG 6

LISTE DER PHARMAZEUTISCHEN ZWISCHENPRODUKTE, D. H. DER VERBINDUNGEN, DIE BEI DER HERSTELLUNG PHARMAZEUTISCHER FERTIGERZEUGNISSE VERWENDBAR SIND UND FÜR DIE ZOLLFREIHEIT GILT

KN-Code

CAS RN

Bezeichnung

2843 30 00

12192-57-3

(alpha-D-Glucopyranosylthio)gold

2844 40 30

82407-94-1

1-[4-(2-Dimethylaminoethoxy)[14C]phenyl)]-1,2-diphenylbutan-1-ol

2902 19 00

6746-94-7

Ethinylcyclopropan

2903 59 80

7051-34-5

Brommethylcyclopropan

2903 69 90

620-20-2

alpha,3-Dichlortoluol

3312-04-7

1-Chlor-4,4-bis(4-fluorphenyl)butan

42074-68-0

1-Chlor-2-(chlordiphenylmethyl)benzol

76283-09-5

alpha,4-Dibrom-2-fluortoluol

2904 90 95

121-17-5

4-Chlor-alpha,alpha,alpha-trifluor-3-nitrotoluol

4714-32-3

1-Nitro-4-(1,2,2,2-tetrachlorethyl)benzol

2905 22 00

505-32-8

3,7,11,15-Tetramethylhexadec-1-en-3-ol

1113-21-9

(6E,10E,14E)-3,7,11,15-Tetramethylhexadeca-1,6,10,14-tetraen-3-ol

7212-44-4

3,7,11-Trimethyldodeca-1,6,10-trien-3-ol

2905 29 90

2914-69-4

(S)-But-3-yn-2-ol

173200-56-1

(E)-6,6-Dimethylhept-2-en-4-yn-1-ol

2905 49 00

1947-62-2

(2R,3R)-1,4-Bis(mesyloxy)butan-2,3-diol

2905 59 98

75-89-8

2,2,2-Trifluorethanol

920-66-1

1,1,1,3,3,3-Hexafluorpropan-2-ol

54322-20-2

Natrium-4-chlor-1-hydroxybutan-1-sulfonat

57090-45-6

(R)-3-Chlorpropan-1,2-diol

60827-45-4

(2S)-3-Chlorpropan-1,2-diol

148043-73-6

4,4,5,5,5-Pentafluorpentan-1-ol

2906 29 00

1570-95-2

2-Phenylpropan-1,3-diol

104265-58-9

2-[(1S,2R)-6-Fluor-2-hydroxy-1-isopropyl-1,2,3,4-tetrahydro-2-naphthyl]ethyl-p-toluolsulfonat

127852-28-2

(1R)-1-[3,5-bis(Trifluormethyl)phenyl]ethan-1-ol

167155-76-2

1,1-Difluor-1,1a,6,10b-tetrahydrodibenzo[a, e]cyclopropa[c][7]annulen-6-ol

2907 19 90

27673-48-9

5,8-Dihydro-1-naphthol

2907 29 00

700-13-0

2,3,5-Trimethylhydrochinon

2909 30 38

3259-03-8

1-(2-Bromethoxy)-2-ethoxybenzen oder 2-Bromethyl 2-ethoxyphenylether

5111-65-9

6-Brom-2-naphthylmethylether

2909 30 90

3383-72-0

(2-Chlorethyl)(4-nitrophenyl)ether

31264-51-4

3-Chlorpropyl-2,5-xylylether

165254-21-7

1,2-bis{2-[2-(2-Methoxyethoxy)ethoxy]ethoxy}-4,5-dinitrobenzen

2909 49 80

170277-77-7

(3S)-3-[2-(Mesyloxy)ethoxy]-4-(trityloxy)butyl methansulfonat

2909 50 00

63659-16-5

4-[2-(Cyclopropylmethoxy)ethyl]phenol

83682-27-3

Natrium-2-hydroxy-1-(4-hydroxy-3-methoxyphenyl)propan-2-sulfonat

2910 30 00

51594-55-9

(R)-1-Chlor-2,3-epoxypropan

2910 90 00

56718-70-8

(2,3-Epoxypropyl)(4-(2-methoxyethyl)phenyl)ether

129940-50-7

(S)-[(Trityloxy)methyl]oxiran

2911 00 00

1132-95-2

1,1-Diisopropoxycyclohexan

20627-73-0

alpha,alpha-Dimethoxy-2-nitrotoluol

94158-44-8

1,1-Dimethoxy-2-(2-methoxyethoxy)ethan

2912 29 00

38849-09-1

3-(9,10-Dihydro-9,10-ethanoanthracen-9-yl)acrylaldehyd

2912 49 00

1620-98-0

3,5-Di-tert-butyl-4-hydroxybenzaldehyd

2144-08-3

2,3,4-Trihydroxybenzaldehyd

3453-33-6

6-Methoxy-2-naphthaldehyd

2913 00 00

80565-30-6

4'-Chlorbiphenyl-4-carbaldehyd

2914 39 00

645-13-6

4-Methylvalerophenon

1210-35-1

10,11-Dihydro-5H-dibenzo[a,d]cyclohepten-5-on

2222-33-5

5H-Dibenzo[a,d]cyclohepten-5-on

2914 40 90

80-75-1

11-alpha-Hydroxypregn-4-en-3,20-dion

85700-75-0

11-alpha,17,21-Trihydroxy-16-beta-methylpregna-1,4-dien-3,20-dion

2914 50 00

104-20-1

4-(4-Methoxyphenyl)butan-2-on

981-34-0

9-beta,11-beta-Epoxy-17-alpha,21-dihydroxy-16-beta-methylenpregna-1,4-dien-3,20-dion

1078-19-9

6-Methoxy-1,2,3,4-tetrahydro-1-naphthon

2107-69-9

5,6-Dimethoxyindan-1-on

4495-66-3

1-[4-(Benzyloxy)phenyl]propan-1-on

17720-60-4

1-(2,4-Dihydroxyphenyl)-2-(4-hydroxyphenyl)ethan-1-on

24916-90-3

9-beta,11-beta-Epoxy-17,21-dihydroxy-16-alpha-methylpregna-1,4-dien-3,20-dion

28315-93-7

5-Hydroxy-1,2,3,4-tetrahydro-1-naphthon

82499-20-5

(1R)-1-Hydroxy-1-(3-hydroxyphenyl)aceton

2914 70 00

534-07-6

1,3-Dichloraceton

2196-99-8

2-Chlor-1-(4-methoxyphenyl)ethan-1-on

2350-46-1

1-(2,3-Dichlor-4-hydroxyphenyl)butan-1-on

3874-54-2

4-Chlor-4'-fluorbutyrophenon

4252-78-2

2,2',4'-Trichloracetophenon

26771-69-7

2-Methoxy-1-[4-(trifluormethyl)phenyl]ethan-1-on

43076-61-5

4'-tert-Butyl-4-chlorbutyrophenon

43229-01-2

1-[4-(Benzyloxy)-3-nitrophenyl]-2-bromethan-1-on

62932-94-9

2-Brom-1-[4-hydroxy-3-(hydroxymethyl)phenyl]ethan-1-on

79836-44-5

4-(3,4-Dichlorphenyl)-3,4-dihydronaphthalin-1(2H)-on

83881-08-7

21-Chlor-9-beta,11-beta-epoxy-17-hydroxy-16-alpha-methylpregna-1,4-dien-3,20-dion

124379-29-9

(4S)-4-(3,4-Dichlorphenyl)-3,4-dihydronaphthalen-1(2H)-on

135306-45-5

1-(3,5-Difluorphenyl)propan-1-on

150587-07-8

21-Benzyloxy-9-alpha-fluor-11-beta,17-alpha-dihydroxy-16-alpha-methylpregna-1,4-dien-3,20-dion

151265-34-8

21-Chlor-16-alpha-methylpregna-1,4,9(11)-trien-3,20-dion

153977-22-1

trans-2-Chlor-3-[4-(4-chlorphenyl)cyclohexyl]-1,4-naphthochinon

162548-73-4

4,6-Difluorindan-1-on

190965-45-8

(2-Brom-5-propoxyphenyl)(2-hydroxy-4-methoxyphenyl)methanon

2915 39 00

910-99-6

17-alpha-Hydroxy-16-beta-methyl-3,20-dioxopregna-1,4,9(11)-trien-21-ylacetat

979-02-2

20-Oxopregna-5,16-dien-3-beta-ylacetat

2243-35-8

2-Oxo-2-phenylethylacetat

7753-60-8

17-alpha-Hydroxy-3,20-dioxopregna-4,9(11)-dien-21-ylacetat

10106-41-9

17-Hydroxy-16-alpha-methyl-3,20-dioxopregna-1,4,9(11)-trien-21-ylacetat

24085-06-1

2-Acetoxy-5-acetylbenzylacetat

24510-54-1

17-alpha-Hydroxy-16-alpha-methyl-3,20-dioxopregna-1,4-dien-21-ylacetat

24510-55-2

17-alpha-Hydroxy-16-beta-methyl-3,20-dioxopregna-1,4-dien-21-ylacetat

37413-91-5

3,20-Dioxopregna-1,4,9(11),16-tetraen-21-ylacetat

60176-77-4

(1S,4R)-4-Hydroxycyclopent-2-en-1-ylacetat

127047-77-2

2-(Acetoxymethyl)-4-iodbutylacetat

131266-10-9

2-(Acetoxymethyl)-4-(benzyloxy)butylacetat

2915 50 00

158894-67-8

1-Brom-2-methylpropylpropionat

2915 90 00

638-41-5

Pentylchlorformiat

7693-41-6

4-Methoxyphenylchlorformat

18997-19-8

Chlormethylpivalat

2916 20 00

3721-95-7

Cyclobutancarbonsäure

122665-97-8

4,4-Difluorcyclohexan-1-carbonsäure

2916 31 00

132294-16-7

(2S,3S)-2,3-Bis(benzoyloxymethyl)cyclobutanon

132294-17-8

(1S,2S,3S)-2,3-Bis(benzoyloxymethyl)cyclobutanol

2916 39 00

1716-12-7

Natrium 4-phenylbutanoat

2417-72-3

Methyl-4-(brommethyl)benzoat

2444-36-2

(2-Chlorphenyl)essigsäure

2901-13-5

Ethyl 2-methyl-2-phenylpropanoat

4276-85-1

2-(2,4,6-Triisopropylphenyl)essigsäure

37742-98-6

4-Brom-2,2-diphenylbuttersäure

49708-81-8

trans-4-(p-Chlorphenyl)cyclohexancarbonsäure

55332-37-1

(S)-2-(4-Fluorphenyl)-3-methylbuttersäure

110877-64-0

2-Chlor-4,5-difluorbenzoesäure

114772-40-6

Tert-butyl 4’-(brommethyl)biphenyl-2-carboxylat

119916-27-7

4,6-Dibrom-3-fluor-o-toluylsäure

141109-25-3

2-Brom-2-(2-chlorphenyl)essigsäure

2917 19 10

0-00-0

Magnesium-bis(4-nitrobenzylmalonat)dihydrat

2917 19 90

6065-63-0

Diethyldipropylmalonat

28868-76-0

Dimethylchlormalonat

48059-97-8

(E)-Oct-4-en-1,8-disäure

71170-82-6

Triethyl-3-brompropan-1,1,1-tricarboxylat

2917 39 95

21601-78-5

Phenylhydrogenphenylmalonat

27932-00-9

Indan-5-ylhydrogenphenylmalonat

2918 13 00

2743-38-6

Dibenzoyl-L-weinsäure

2918 16 00

11116-97-5

Calciumgluconatlactat

2918 19 98

138-59-0

(3R,4S,5R)-3,4,5-Trihydroxycyclohex-1-en-1-carbonsäure

611-71-2

D-Mandelsäure

3976-69-0

Methyl-(R)-3-hydroxybutyrat

4335-77-7

Cyclohexyl(hydroxy)phenylessigsäure

4358-88-7

Ethyl-DL-mandelat

20585-34-6

(2S)-Cyclohexyl(hydroxy)phenylessigsäure

29169-64-0

(R)-alpha-(Chlorcarbonyl)benzylformiat

36394-75-9

(S)-alpha-Chlorformylethylacetat

52950-18-2

(2R)-(2-Chlorphenyl)hydroxyessigsäure

56188-04-6

{(1R,3R,5S)-3,5-Dihydroxy-2-[(E)-(3S)-3-hydroxyoct-1-enyl]cyclopentyl}essigsäure

77550-67-5

Ammonium-(3R,5R)-7-{(1S,2S,6R,8S,8aR)-1,2,6,7,8,8a-hexahydro-2,6-dimethyl-8-[(2S)-2-methylbutyryloxy]-1-naphthyl}-3,5-dihydroxyheptanoat

90315-82-5

Ethyl-(R)-2-hydroxy-4-phenylbutyrat

111969-64-3

(1R,2S,5R)-2-isopropyl-5-methylcyclohexyl-dihydroxyacetat oder thymolglyoxylat

139893-43-9

Ammonium-(3R,5R)-7-[(1S,2S,6R,8S,8aR)-8-(2,2-dimethylbutyryloxy)-1,2,6,7,8,8a-hexahydro-2,6-dimethyl-1-naphthyl]-3,5-dihydroxyheptanoat

157604-22-3

Dinatrium-(2S,3R)-2-hydroxy-3-isobutylsuccinat

2918 29 00

3943-89-3

Ethyl-3,4-dihydroxybenzoat

167678-46-8

3-Chlorformyl-o-tolylacetat

168899-58-9

3-Acetoxy-o-toluylsäure

2918 30 00

302-97-6

3-Oxoandrost-4-en-17-beta-carbonsäure

1944-63-4

3-[(3aS,4S,7aS)-7a-Methyl-1,5-dioxooctahydro-1H-inden-4-yl]propionsäure

22161-86-0

(RS)-2-(3-Benzoylphenyl)propionsäure

39562-16-8

Ethyl (E)-2-(3-nitrobenzylidn)-3-oxobutanoat

39562-17-9

Methyl-2-(3-nitrobenzyliden)-3-oxobutyrat

39562-22-6

2-Methoxyethyl (E)-2-(3-nitrobenzylidn)-3-oxobutanoat

39562-27-1

Methyl (2E)-2-(2-nitrobenzylidn)-3-oxobutanoat

56105-81-8

(R)-2-(3-Benzoylphenyl)propionsäure

64920-29-2

Ethyl-2-oxo-4-phenylbutyrat

78834-75-0

Ethyl-7-chlor-2-oxoheptanoat

121873-00-5

Ethyl-3-(2-chlor-4,5-difluorphenyl)-3-hydroxyacrylat

134176-18-4

Ethyl 2-oxobicyclo[3.1.0]hexan-6-carboxylat

149437-76-3

5-(4-Fluorphenyl)-5-oxopentansäure

2918 99 90

87-13-8

Diethylethoxymethylenmalonat

1217-67-0

(4-Butyryl-2,3-dichlorphenoxy)essigsäure

13335-71-2

(2,6-Dimethylphenoxy)essigsäure

26159-31-9

(RS)-2-(6-Methoxy-2-naphthyl)propionsäure

28416-82-2

6-alpha,9-Difluor-11-beta,17-alpha-dihydroxy-16-alpha-methyl-3-oxoandrosta-1,4-dien-17-beta-carbonsäure

29754-58-3

Methyl-5-glyoxyloylsalicylathydrat

30131-16-9

4-(4-Phenylbutoxy)benzoesäure

33924-48-0

Methyl-5-chlor-o-anisat

40098-26-8

Methyl-7-[(3RS)-3-hydroxy-5-oxocyclopent-1-enyl]heptanoat

70264-94-7

Methyl-4-(brommethyl)-m-anisat

105560-93-8

Methyl-(2R,3S)-2,3-epoxy-3-(4-methoxyphenyl)propionat

111006-10-1

Isobutyl-3,4-epoxybutyrat

150726-89-9

Dimethyl (2-methoxyphenoxy)malonat

204254-96-6

Ethyl (1S,5R,6S)-5-(1-ethylpropoxy)-7-oxabicyclo[4.1.0]hept-3-en-3-carboxylat

2920 90 10

16606-55-6

(R)-Propylencarbonat

35180-01-9

Chlormethylisopropylcarbonat

80841-78-7

4-(Chlormethyl)-5-methyl-1,3-dioxol-2-on

208338-09-4

(4R,5R)-4,5-Bis(mesyloxymethyl)-1,3,2-dioxathiolan-2,2-dioxid

2920 90 85

55-91-4

Diisopropylfluorphosphat

163133-43-5

4-(Nitrooxy)butyl (2S)-2-(6-methoxy-2-naphthyl)propanoat

2921 19 99

4261-68-1

(2-Chlorethyl)diisopropylaminhydrochlorid

5407-04-5

3-Chlorpropyldimethylammoniumchlorid

2921 29 00

100-36-7

2-Aminoethyldiethylamin

156886-85-0

N,N'-Bis[3-(ethylamino)propyl]propan-1,3-diamintetrahydrochlorid

2921 30 10

167944-94-7

Cyclohexylammonium-1-[(S)-2-(tert-butoxycarbonyl)-3-(2-methoxyethoxy)propyl]cyclopentancarboxylat

2921 42 00

671-89-6

4-Amino-6-chlorbenzol-1,3-di(sulfonylchlorid)

2921 43 00

393-11-3

alpha,alpha,alpha-Trifluor-4-nitro-m-toluidin

2921 49 00

103-67-3

Benzyl(methyl)amin

328-93-8

alpha,alpha,alpha,alpha',alpha',alpha'-Hexafluor-2,5-xylidin

1614-57-9

3-(5H-Dibenzo[a,d]cyclohepten-5-ylpropyl)dimethylammoniumchlorid

3789-59-1

(1S)-1-Phenylpropan-1-amin

33881-72-0

Triethylanilin

54396-44-0

alpha',alpha',alpha'-Trifluor-2,3-xylidin

69385-30-4

2,6-Difluorbenzylamin

79617-99-5

trans-(+-)-4-(3,4-Dichlorphenyl)-1,2,3,4-tetrahydro-1-naphthyl(methyl)ammoniumchlorid

81972-27-2

3-(Trichlorvinyl)anilinhydrochlorid

84467-54-9

1-[1-(4-Chlorphenyl)cyclobutyl]-3-methylbutan-1-amin

129140-12-1

1-Ethyl-1,4-diphenylbut-3-enylamin

132173-07-0

(Z)-N-[3-(3-Chlor-4-cyclohexylphenyl)prop-2-enyl]-N-ethylcyclohexylaminhydrochlorid

166943-39-1

Methyl(4'-nitrophenethyl)aminhydrochlorid

259729-93-6

(1R)-1-[1-(4-Chlorphenyl)cyclobutyl]-3-methylbutan-1-amin D-tartarat (1:1)

389056-74-0

(1S)-1-[1-(4-Chlorphenyl)cyclobutyl]-3-methylbutan-1-amin D-tartarat (1:1)

2921 59 90

122-75-8

N,N'-Dibenzylethylendiammoniumdi(acetat)

140-28-3

N, N'-Dibenzylethan-1,2-diamindiacetat

2922 19 85

534-03-2

2-Aminopropan-1,3-diol

1159-03-1

5-(3-Dimethylaminopropyl)-10,11-dihydrodibenzo[a,d]cyclohepten-5-ol

23323-37-7

1-Desoxy-1-(octylamino)-D-glucit

35320-23-1

(2R)-2-Aminopropan-1-ol

38345-66-3

(2S,3R)-4-Dimethylamino-3-methyl-1,2-diphenylbutan-2-ol

42142-52-9

3-(Methylamino)-1-phenylpropan-1-ol

54527-65-0

2-[Benzyl(methyl)amino]ethylacetoacetat

56796-66-8

4-(Benzyloxy)-α1-[(tert-butylamino)methyl]benzen-1,3-dimethanol

58997-87-8

2-(Dimethylamino)-2-phenylbutan-1-ol

68047-07-4

4'-[2-(Dimethylamino)ethoxy]-2-phenylbutyrophenon

83647-29-4

3-{(Z)-1-[4-(2-Dimethylaminoethoxy)phenyl]-2-phenylbut-1-enyl}phenol

114247-09-5

(3R)-N-Methyl-3-phenyl-3-[4-(trifluormethyl)phenoxy]propan-1-aminhydrochlorid

115287-37-1

N-Methyl-N-(4-nitrophenthyl)-2-(4-nitrophenoxy) ethan-1-amin

126456-43-7

(1S,2R)-1-Aminoindan-2-ol

151807-53-3

(1RS,2RS,3SR)-2,3-Bis(benzoyloxymethyl)cyclobutylamin

151851-75-1

(R)-2-Amino-2-ethylhexan-1-ol

154598-58-0

(S)-2-(2-Amino-5-chlorphenyl)-4-cyclopropyl-1,1,1-trifluorbut-3-yn-2-ol

168960-19-8

((1S,4R)-4-Aminocyclopent-2-en-1-yl)methanol-hydrochlorid

214353-17-0

1-(2-Amino-5-chlorphenyl)-2,2,2-trifluorethan-1,1-diolhydrochlorid

467426-34-2

(2S)-2-(2-Amino-5-chlorphenyl)-4-cyclopropyl-1,1,1-trifluorbut-3-yn-2-olmethansulfonat (1:1,5)

2922 29 00

120-20-7

3,4-Dimethoxyphenethylamin

55174-61-3

3,4-Dimethoxy-beta-methylphenethylamin

115256-13-8

4-(1-{[2-(4-Aminophenoxy)ethyl]methylamino}ethyl)anilin

188690-84-8

(2S)-Hydroxy(phenyl)essigsäure — (2R)-N-Benzyl-1-(4-methoxyphenyl)propan-2-amin (1:1) (Salz)

202197-26-0

3-Chlor-4-[(3-fluorbenzyl)oxy]anilin

2922 39 00

784-38-3

2-Amino-5-chlor-2'-fluorbenzophenon

2011-66-7

2-Amino-2'-chlor-5-nitrobenzophenon

2958-36-3

2-Amino-2',5-dichlorbenzophenon

14189-82-3

(2E)-3-(N-Methylanilin)acrylaldehyd

156732-13-7

(S)-5-Amino-2-(dibenzylamino)-1,6-diphenylhex-4-en-3-on

2922 41 00

113403-10-4

Dexibuprofenlysin (INNM)

2922 49 85

56-12-2

4-Aminobuttersäure

875-74-1

D-alpha-Phenylglycin

949-99-5

3-(4-Nitrophenyl)-L-alanin

961-69-3

Kalium-(R)-N-(3-ethoxy-1-methyl-3-oxoprop-1-enyl)-2-phenylglycin

1118-89-4

Diethyl-L-glutamathydrochlorid

13291-96-8

Natrium-(R)-N-(3-methoxy-1-methyl-3-oxoprop-1-enyl)-2-phenylglycinat

14205-39-1

Methyl-3-aminocrotonat

20763-30-8

2-Cyclohexa-1,4-dienylglycin

26774-89-0

Natrium 2-(cyclohexa-1,4-dien-1-yl)-2-[((E)-1-methoxy-1-oxobut-2-en-2-yl)amino]acetat

34582-65-5

Kalium-(R)-N-(3-methoxy-1-methyl-3-oxoprop-1-enyl)-2-phenylglycinat

35453-19-1

5-Amino-2,4,6-triiodisophthalsäure

37441-29-5

5-Amino-2,4,6-triiodisophthaloyldichlorid

39878-87-0

(-)-alpha-(Chlorformyl)benzylammoniumchlorid

42854-62-6

Benzyl-L-alaninat–p-Toluolsulfonsäure (1:1)

54527-73-0

2-(N-Methylbenzylamino)ethyl-3-aminobut-2-enoat

67299-45-0

cis-4-(Benzyloxycarbonyl)cyclohexylammoniumtosylat

81677-60-3

Methyl-(4-nitrophenyl)-L-alaninat

82717-96-2

(S,S)-N-(1-Ethoxycarbonyl-3-phenylpropyl)alanin

119916-05-1

Methyl-3-amino-4,6-dibrom-o-toluat

128013-69-4

3-(Aminomethyl)-5-methylhexansäure

154772-45-9

Ethyl-(S)-3-aminopent-4-inoathydrochlorid

209216-09-1

2-Aminobicyclo[3.1.0]hexan-2,6-dicarbonsäurehydrat

223445-75-8

[(3S,4S)-1-(Aminomethyl)-3,4-dimethylcyclopentyl]essigsäure

2922 50 00

0-00-0

Ethyl-2-(2-chlor-4,5-difluorbenzoyl)-3-(2,4-difluoranilino)acrylat

7206-70-4

4-Amino-5-chlor-2-methoxybenzoesäure

16589-24-5

4-[1-Hydroxy-2-(methylamino)ethyl]phenol–L-Weinsäure (2:1)

22818-40-2

D-2-(4-Hydroxyphenyl)glycin

24085-03-8

2-[Benzyl(tert-butyl)amino]-1-(alpha,4-dihydroxy-m-tolyl)ethanol

24085-08-3

Benzyl(tert-butyl)(4-hydroxy-3-hydroxymethyl-4-oxophenethyl)ammoniumchlorid

26787-84-8

Natrium-(R)-2-(4-hydroxyphenyl)-N-(3-methoxy-1-methyl-3-oxoprop-1-enyl)glycinat

35205-50-6

4'-Benzyloxy-2-[(1-methyl-2-phenoxyethyl)amino]propiophenonhydrochlorid

50293-90-8

4-[(1R)-2-(Tert-butylamino)-1-hydroxyethyl]-2-(hydroxymethyl)phenolhydrochlorid

59338-84-0

Methyl-4-amino-5-nitro-o-anisat

62023-62-5

(2S,3S)-3-Amino-2-hydroxy-4-phenylbutansäure

69416-61-1

Kalium-(R)-2-(4-hydroxyphenyl)-N-(3-methoxy-1-methyl-3-oxoprop-1-enyl)glycinat

71786-67-9

2-[Benzyl(methyl)amino]-1-(3-hydroxyphenyl)ethan-1-onhydrochlorid

79814-47-4

Methyl-(2S,3R)-3-amino-2-[(S)-(1-hydroxyethyl)]hydrogenglutarat

90005-55-3

3'-Amino-2'-hydroxyacetophenonhydrochlorid

96072-82-1

1-[4-(Benzyloxy)phenyl]-2-[(4-phenylbutan-2-yl)amino]propan-1-on

121524-09-2

Ethyl-((7S)-7-{[(2R)-2-(3-chlorphenyl)-2-hydroxyethyl]amino}-5,6,7,8-tetrahydro -2-naphthyloxy)acetathydrochlorid

174607-68-2

(1R)-1-[4-(Benzyloxy)-3-(hydroxymethyl)phenyl]-2-(tert-butylamino)ethan-1-ol

196810-09-0

Methyl N-(2-benzoylphenyl)-L-tyrosinat

653574-13-1

Methyl N-(benzyloxycarbonyl)valyl-D-alloisoleucylthreonylnorvalinat

2923 20 00

4235-95-4

1,2-Dioleoyl-sn-glycero-3-phosphocholin

77286-66-9

2-O-Methyl-1-O-octadecyl-sn-glycero-3-phosphocholin

2924 19 00

590-63-6

2-Carbamoyloxypropyltrimethylammoniumchlorid

5422-34-4

N-(2-Hydroxyethyl)lactamid

5794-13-8

L-Asparaginhydrat

89182-60-5

1-Desoxy-1-formamidhexitol

90303-36-9

N-[N-(tert-Butoxycarbonyl)-L-alanyl]-L-alaninhydrat

116833-20-6

2-(Ethylmethylamino)acetamid

125496-24-4

(S)-3-Formamido-2-formyloxypropionsäure

153758-31-7

(2S)-2-Amino-3-hydroxy-N-pentylpropionamid–Oxalsäure (1:1)

162537-11-3

N-(Methoxycarbonyl)-3-methyl-L-valin

186193-10-2

(2S)-2-{[3-(Tert-butoxycarbonyl)-2,2-dimethylpropanoyl]oxy}-4-methylpentansäure

228706-30-7

1,2-Dioleoyl-sn-glycero-3-phospho[N-(4-carboxybutanoyl)ethanolamin]

2924 29 98

0-00-0

2-Chlor-N-[2-(2-chlorbenzoyl)-4-nitrophenyl]acetamid

121-60-8

N-Acetylsulfanilylchlorid

1149-26-4

N-(Benzyloxycarbonyl)-L-valin

1584-62-9

2-Brom-4'-chlor-2'-(2-fluorbenzoyl)acetanilid

1939-27-1

2-Methyl-N-(alpha,alpha,alpha-trifluor-m-tolyl)propionamid

3588-63-4

N-Benzyloxycarbonyl-DL-valin

4093-29-2

Methyl-4-acetamido-o-anisat

4093-31-6

Methyl-4-acetamido-5-chlor-o-anisat

6485-67-2

(2R)-2-Amino-2-phenylacetamid

13255-50-0

4-Formyl-N-isopropylbenzamid

22871-58-5

3-Amino-5-[(2-hydroxyethyl)carbamoyl]-2,4,6-triiodbenzoesäure

24201-13-6

4-Acetamido-5-chlor-o-anissäure

27313-65-1

N-Acetyl-3-(3,4-dimethoxyphenyl)-DL-alanin

28197-66-2

N-[3-Acetyl-4-(oxiran-2-ylmethoxy)phenyl]butanamid

30566-92-8

5-(N,N-Dibenzylglycyl)salicylamid

32981-85-4

Methyl-(2R,3S)-3-benzamido-2-hydroxy-3-phenylpropionat

35661-39-3

N-[(9H-Fluoren-9-ylmethoxy)carbonyl]-L-alanin

35661-60-0

N-[(9H-Fluoren-9-ylmethoxy)carbonyl]-L-leucin

40187-51-7

5-Acetylsalicylamid

40188-45-2

3'-Acetyl-4'-hydroxybutyranilid

40371-50-4

(2S)-4-{[(Benzyloxy)carbonyl]amino}-2-hydroxybutansäure

41526-21-0

2'-Benzoyl-2-brom-4'-chloracetanilid

41844-71-7

Methyl-N-(methoxycarbonyl)-L-phenylalaninat

49705-98-8

Benzyl ((1S,2R)-1-carbamoyl-2-hydroxypropyl)carbamat

50978-11-5

3,5-Diacetamido-2,4,6-triiodbenzoesäuredihydrat

52806-53-8

2-Hydroxy-2-methyl-4'-nitro-3'-(trifluormethyl)propionanilid

53947-84-5

2-(Carboxyacetamido)benzoesäure

65864-22-4

L-Phenylalaninamid

71989-14-5

4-Tert-butyl N-[(9H-fluoren-9-ylmethoxy)carbonyl]-L-aspartat

71989-18-9

5-Tert-butyl N-[(9H-fluoren-9-ylmethoxy)carbonyl]-L-glutamat

71989-20-3

N2-[(9H-Fluoren-9-ylmethoxy)carbonyl]-L-glutamin

71989-23-6

N-[(9H-Fluoren-9-ylmethoxy)carbonyl]-L-isoleucin

71989-26-9

N6-(Tert-butoxycarbonyl)-N2-[(9H-fluoren-9-ylmethoxy)carbonyl]-L-lysin

71989-33-8

O-Tert-butyl-N-[(9H-fluoren-9-ylmethoxy)carbonyl]-L-serin

71989-35-0

O-Tert-butyl-N-[(9H-fluoren-9-ylmethoxy)carbonyl]-L-threonin

71989-38-3

O-Tert-butyl-N-[(9H-fluoren-9-ylmethoxy)carbonyl]-L-tyrosin

75885-58-4

2,2-Dimethylcyclopropancarboxamid

76801-93-9

5-Amino-N,N'-bis(2,3-dihydroxypropyl)-2,4,6-triiodisophthalamid

80082-51-5

3-Amino-2-{[(benzyloxy)carbonyl]amino}-1-methyl-3-oxopropylmethansulfonat

91558-42-8

Benzyl-(1-carbamoyl-2-hydroxypropyl)carbamat

98737-29-2

tert-Butyl{(S)-alpha-[(S)-oxiranyl]phenethyl}carbamat

98760-08-8

Tert-butyl [1-((2S)-oxiran-2-yl)-2-phenylethyl]carbamat

116661-86-0

(2S,3S)-3-(tert-Butoxycarbonylamino)-2-hydroxy-4-phenylbuttersäure

125971-96-2

2-[alpha-(4-Fluorbenzoyl)benzyl]-4-methyl-3-oxovaleranilid

132327-80-1

N2-[(9H-Fluoren-9-ylmethoxy)carbonyl]-N5-trityl-L-glutamin

132388-59-1

N2-[(9H-Fluoren-9-ylmethoxy)carbonyl]-N4-trityl-L-asparagin

136450-06-1

3'-Acetyl-2'-hydroxy-4-(4-phenylbutoxy)benzanilid

137246-21-0

N-(1-Ethyl-1,4-diphenylbut-3-enyl)cyclopropancarboxamid

141862-47-7

5-Glyoxyloylsalicylamidhydrat

144163-85-9

tert-Butyl-[(1S,3S,4S)-4-amino-1-benzyl-3-hydroxy-5-phenylpentyl]carbamat

148051-08-5

5-Amino-N,N'-bis[2-acetoxy-1-(acetoxymethyl)ethyl]-2,4,6-triiodisophthalamid

149451-80-9

tert-Butyl-[(1S,2S)-1-benzyl-2,3-dihydroxypropyl]carbamat

153441-77-1

Methyl-N-(phenoxycarbonyl)-L-valinat

168960-18-7

tert-Butyl-(1R,4S)-4-(hydroxymethyl)cyclopent-2-enylcarbamat

170361-49-6

N-(3,4-Dichlorphenyl)-N-{3-[(2,3-dihydroinden-2-yl)methylamino]propyl}-5,6,7,8-tetrahydronaphthalen-2-carboxamid

176972-62-6

Methyl-(1S,2S)-1-benzyl-3-chlor-2-hydroxypropylcarbamat

194085-75-1

2-(2-Chlorphenyl)-2-hydroxyethylcarbamat

244191-94-4

N-[(9H-Fluoren-9-ylmethoxy)carbonyl]-α-L-glutamyl-N6-(tert-butoxycarbonyl)-L-lysyl-N-trityl-L-asparaginyl-α-L-glutamyl-N-trityl-L-glutaminyl-α-L-glutamyl-L-leucyl-L-leucyl-α-L-glutamyl-L-leucin, 1,4,6,9-tetra-tert-butylester

325715-13-7

N-(3-Acetylphenyl)-N-methylacetamid

376348-76-4

Ethyl (3S)-3-(4,4-difluorcyclohexan-1-carboxamid)-3-phenylpropanoat

376348-77-5

4,4-Difluor-N-((1S)-3-hydroxy-1-phenylpropyl)cyclohexan-1-carboxamid

376348-78-6

4,4-Difluor-N-((1S)-3-oxo-1-phenylpropyl)cyclohexan-1-carboxamid

481659-97-6

Tert-butyl {(1S)-2-[benzyl(methyl)amino]-2-oxo-1-phenylethyl}carbamathydrochlorid

667937-05-5

3-[4-(Trifluormethyl)anilino]pentanamid

2925 19 95

1075-89-4

8-Azaspiro[4.5]decan-7,9-dion

84803-46-3

4-(4-Chlorphenyl)piperidin-2,6-dion

88784-33-2

1-Benzylhydrogen-(S)-4-phthalimidoglutarat

94213-26-0

Ethyl-(S)-3-{4-[bis(2-chlorethyl)amino]phenyl}-2-phthalimidopropionathydrochlorid

97338-03-9

Ethyl-(S)-3-(4-aminophenyl)-2-phthalimidopropionathydrochlorid

151860-15-0

meso-N-Benzyl-3-nitrocyclopropan-1,2-dicarboximid

2925 29 00

3382-63-6

4-{(E)-[(4-Fluorphenyl)imino]methyl}phenol

149177-92-4

4'-Amidinosuccinanilsäurehydrochlorid

249561-98-6

Tris{[(2Z)-2-chlor-3-(dimethylamino)prop-2-en-1-yliden]dimethylammonium}

hexafluorphosphat(3-)

2926 90 95

94-05-3

Ethyl-2-cyan-3-ethoxyacrylat

13338-63-1

3,4,5-Trimethoxyphenylacetonitril

14818-98-5

L-N-(1-Cyan-1-vanillylethyl)acetamid

15760-35-7

3-Methylencyclobutancarbonitril

20850-49-1

3-Methyl-2-(3,4-dimethoxyphenyl)butyronitril

28049-61-8

1-(4-Chlorphenyl)cyclobutan-1-carbonitril

31915-40-9

N-[1-Cyano-2-(4-hydroxyphenyl)-1-methylethyl]acetamid

32852-95-2

2-(3-Phenoxyphenyl)propiononitril

36622-33-0

3-Methyl-2-(3,4,5-trimethoxyphenyl)butyronitril

39186-58-8

4-Brom-2,2-diphenylbutannitril

56326-98-8

1-(4-Fluorphenyl)-4-oxocyclohexancarbonitril

58311-73-2

(Z)-(2-Cyanvinyl)trimethylammonium-p-toluolsulfonat

114772-53-1

4'-Methylbiphenyl-2-carbonitril

114772-54-2

4'-(Brommethyl)biphenyl-2-carbonitril

123632-23-5

4-(2,2,3,3-Tetrafluorpropoxy)cinnamonitril

133481-10-4

Ethyl-(1-cyancyclohexyl)acetat

151338-11-3

N-tert-Butyl-3-cyanandrosta-3,5-dien-17-carboxamid

152630-47-2

1-[3-(Cyclopentyloxy)-4-methoxyphenyl]-4-oxocyclohexan-1-carbonitril

152630-48-3

Dimethyl 4-cyano-4-[3-(cyclopentyloxy)-4-methoxyphenyl]heptanedioat

186038-82-4

Diethyl-(1-cyan-3-methylbutyl)malonat

192869-10-6

2-Iod-3,4-dimethoxy-6-nitrobenzonitril

192869-24-2

6-Amino-2-iod-3,4-dimethoxybenzonitril

474645-97-1

(3R)-3-Aminopentanenitrilmethansulfonat

604784-44-3

Tert-butylammonium (Z)-3-cyano-5-methylhex-3-enoat

2928 00 90

618-26-8

1-Methyl-1-phenylhydrazinsulfat (2:1)

16390-07-1

4-Chlor-1-(4-methoxyphenyl)benzohydrazid

55819-71-1

(RS)-Serinohydrazidhydrochlorid

84080-70-6

4-Chlor-2-[(Z)-(methoxycarbonyl)methoxyimino]-3-oxobuttersäure

89766-91-6

1-Carboxy-1-methylethoxyammoniumchlorid

94213-23-7

(Z)-[Cyan(2,3-dichlorphenyl)methylen]carbazamidin

130580-02-8

trans-2'-Fluor-4-hydroxychalkon-O-[(Z)-2-(dimethylamino)ethyl]oxim–Fumarsäure (2:1)

192802-28-1

(S)-O-Benzyllactaldehyd-N-(tert-butoxycarbonyl)hydrazon

212631-79-3

2-(2-Chlor-4-iodanilino)-N-(cyclopropylmethoxy)-3,4-difluorbenzamid

253605-31-1

N-Hydroxy-2-methylpropan-2-aminacetat (Salz) oder Tert-butylhydroxylaminacetat (Salz)

2929 90 00

2188-18-3

N'-alpha-(tert-Butoxycarbonyl)-N'-omega-nitro-L-arginin

92050-02-7

2,6-Diisopropylphenylsulfamat

139976-34-4

N'-alpha-(tert-Butoxycarbonyl)-N-methoxy-N-methyl-N'-omega-nitro-L-argininamid

204254-98-8

Ethyl (3R,4S,5R)-5-azido-3-(1-ethylpropoxy)-4-hydroxycyclohex-1-en-1-carboxylat

204255-06-1

Ethyl (3R,4R,5S)-4-acetamido-5-azido-3-(1-ethylpropoxy)cyclohex-1-en-1-carboxylat

2930 90 16

105996-54-1

N,N'-Bis(trifluoracetyl)-DL-homocystin

159453-24-4

N-(Benzyloxycarbonyl)-S-phenyl-L-cystein

2930 90 99

1134-94-7

2-(Phenylthio)anilin

2736-23-4

2,4-Dichlor-5-mesylbenzoesäure

3483-12-3

(2R,3S)-1,4-Disulfanylbutan-2,3-diol oder Dithiothreitol

4274-38-8

2-Mercapto-5-(trifluormethyl)aniliniumchlorid

6320-03-2

o-Chlorthiophenol

10191-60-3

Dimethylcyancarbonimidodithioat

10506-37-3

O-2-Naphthylchlorthioformiat

15570-12-4

3-Methoxybenzen-1-thiol

16188-55-9

[4-(Methylsulfanyl)phenyl]essigsäure

27366-72-9

2-(Dimethylaminothio)acetamidhydrochlorid

33174-74-2

2,2'-Dithiodibenzonitril

40248-84-8

3-Sulfanylphenol

49627-27-2

(Z)-5-Fluor-2-methyl-1-(4-methylthiobenzyliden)-1H-inden-3-ylessigsäure

50413-24-6

2-Brom-1-(4-mesylphenyl)ethan-1-on

51458-28-7

(1R,2R)-2-Amino-1-(4-methylsulfonylphenyl)propan-1,3-diol

56724-21-1

(1R,2R)-2-Amino-1-(4-methylsulfonylphenyl)propan-1,3-diolhydrochlorid

61832-41-5

Methyl(1-methylthio-2-nitrovinyl)amin

62140-67-4

Methyl-5-(ethylsulfonyl)-o-anisat

63484-12-8

Methyl-2-methoxy-5-methylsulfonylbenzoat

67305-72-0

N-(2-Mercaptoethyl)propionamid

74345-73-6

D-(-)-3-Acetylthio-2-methylpropionylchlorid

76497-39-7

D-(-)-3-Acetylthio-2-methylpropionsäure

87483-29-2

4-Fluorbenzyl-4-(methylthio)phenylketon

90536-66-6

(4-Mesylphenyl)essigsäure

104458-24-4

2-Mesylethan-1-aminhydrochlorid

136511-43-8

Ethyl-N-{2-[(acetylthio)methyl]-3-(o-tolyl)-1-oxopropyl}-L-methionat

148757-89-5

9-Bromnonyl-4,4,5,5,5-pentafluorpentylsulfid

153277-33-9

Methyl N-[(benzyloxy)carbonyl]-S-phenyl-L-cysteinat

157521-26-1

(S)-2-(Acetylthio)-3-phenylpropionsäure–Dicyclohexylamin (1:1)

159878-02-1

Benzyl-(1R,2S)-3-chlor-2-hydroxy-1-(phenylthiomethyl)propylcarbamat

162515-68-6

2-[1-(Mercaptomethyl)cyclopropyl]essigsäure

182149-25-3

N,N'-[Dithiobis(o-phenylencarbonyl)]bis-L-isoleucin

225652-11-9

1-(4-Chlorphenoxy)-4-(methylsulfanyl)benzen oder 4-Chlorphenyl 4-(methylsulfanyl)phenylether

289717-37-9

N, N-Dimethyl-2-[4-(methylsulfanyl)phenoxy]benzylaminhydrochlorid

346413-00-1

1-(4-Ethoxyphenyl)-2-(4-mesylphenyl)ethan-1-on

364323-64-8

2-[4-(Methylsulfanyl)phenoxy]benzaldehyd

2931 00 99

1660-95-3

Tetraisopropylmethylendiphosphonat

17814-85-6

(4-Carboxybutyl)triphenylphosphoniumbromid

27784-76-5

Tert-butyl (diethoxyphosphoryl)acetat

31618-90-3

Diethyl-(tosyloxy)methylphosphonat

35000-38-5

tert-Butyltriphenylphosphoranylidenacetat

86552-32-1

(4-Phenylbutyl)phosphinsäure

87460-09-1

Benzylhydroxy(4-phenylbutyl)phosphinoylacetat

123599-78-0

[(2-Methyl-1-propionyloxypropoxy)(4-phenylbutyl)phosphinoyl]essigsäure

123599-82-6

{[2-Methyl-1-(propionyloxy)propoxy](4-phenylbutyl)phosphoryl}essigsäure

128948-01-6

{(S)-[(R)-2-Methyl-1-propionyloxypropoxy](4-phenylbutyl)phosphinoyl}essigsäure

649761-22-8

(1R,5S)-5-[Dimethyl(phenyl)silyl]-2-(hydroxymethyl)cyclopent-2-en-1-carbonsäure — (1R,2R)-2-Amino-1-(4-nitrophenyl)propan-1,3-diol (1:1) (Salz)

2932 19 00

27329-70-0

(5-Formyl-2-furyl)boronsäure

37076-71-4

1,2,3-Tri-O-acetyl-5-desoxy-D-ribofuranose

37743-18-3

3,3-Diphenyltetrahydrofuran-2-yliden(dimethyl)ammoniumbromid

66356-53-4

5-(2-Aminoethylthiomethyl)furfuryldimethylamin

86087-23-2

(S)-Tetrahydrofuran-3-ol

87392-07-2

(2S)-Tetrahydrofuran-2-carbonsäure

97148-39-5

Ammonium-(Z)-2-methoxyimino-2-(2-furyl)acetat

2932 29 85

79-50-5

DL-alpha-Hydroxy-beta,beta-dimethyl-gamma-butyrolacton

298-81-7

9-Methoxyfuro[3,2-g]chromen-7-on

482-44-0

9-(3-Methylbut-2-enyloxy)-7H-furo[3,2-g]chromen-7-on

517-23-7

alpha-Acetyl-gamma-butyrolacton

599-04-2

alpha-Hydroxy-beta,beta-dimethyl-gamma-butyrolacton

976-70-5

3-Oxopregn-4-en-21,17-alpha-carbolacton

6559-91-7

4'-Desmethylepipodophyllotoxin

23363-33-9

4'-(Benzyloxycarbonyl)-4'-desmethylepipodophyllotoxin

39521-49-8

(3aR,4bS,4R,4aS,5aS)-4-(5,5-Dimethyl-1,3-dioxolan-2-yl)hexahydrocyclopropa[3,4]cyclopenta [1,2-b]furan-2(3H)-on

39746-01-5

(3aR,4R,5R,6aS)-4-Formyl-2-oxohexahydro-2H-cyclopenta[b]furan-5-ylbenzoat

51559-36-5

5-Methoxy-2H-chromen-2-on

73726-56-4

11-alpha-Hydroxy-3-oxopregna-4,6-dien-21,17-alpha-carbolacton

95716-70-4

7α-(Methoxycarbonyl)-3-oxo-17α-pregna-4,9(11)-dien-21,17-carbolacton

96829-59-3

(1S,3E,6E)-1-[((2S,3S)-3-Hexyl-4-oxooxetan-2-yl)methyl]dodeca-3,6-dien-1-yl N-formyl-L-leucinat

104872-06-2

(3S,4S)-3-Hexyl-4-[(R)-2-(hydroxytridecyl)]oxetan-2-on

122111-01-7

[(2R)-2-(Benzoyloxy)-4,4-difluor-5-oxotetrahydrofuran-2-yl]methylbenzoat

142680-85-1

(25S)-25-Cyclohexyl-25-de(sec-butyl)-5-O-demethyl-22,23-dihydroavermectin A1a

145667-75-0

(3aR,4R,5R,6aS)-5-Hydroxy-4-((3R)-3-hydroxy-5-phenylpentyl)hexahydrocyclopenta[b]furan-2-on

192704-56-6

11-alpha-Hydroxy-7-alpha-(methoxycarbonyl)-3-oxopregn-4-en-21,17-alpha-carbolacton

220119-16-4

(25S)-Cyclohexyl-25-de(sec-butyl)- 5-demethoxy-5-oxo-22,23-dihydroavermectin A1a

221129-55-1

(6R)-4-Hydroxy-6-phenthyl-6-propyl-5,6-dihydro-2H-pyran-2-on

2932 99 00

96-82-2

4-O-beta-D-Galaktopyranosyl-D-gluconsäure

467-55-0

3-beta-Hydroxy-5-alpha-spirostan-12-on

533-31-3

3,4-(Methylendioxy)phenol

7512-17-6

2-Acetamido-2-desoxy-beta-D-glucopyranose

7772-94-3

2-Acetamido-2-desoxy-β-D-mannopyranose

32981-86-5

10-Desacetylbaccatin III

33659-28-8

Calciumbis(4-O-(beta-D-galaktopyranosyl)-D-gluconat)–Calciumbromid (1:1)

40591-65-9

2,3,4,6-Tetra-O-acetyl-beta-D-glucopyranosylcarbamimidothioathydrobromid

57999-49-2

2-(3-Bromphenoxy)tetrahydropyran

65293-32-5

N-β-D-Glucopyranosylformamid

69999-16-2

(2,3-Dihydrobenzofuran-5-yl)essigsäure

79944-37-9

trans-6-Amino-2,2-dimethyl-1,3-dioxepan-5-ol

88128-61-4

(3aS,9aS,9bR)-3a-Methyl-6-[2-(2,5,5-trimethyl-1,3-dioxan-2-yl)ethyl]-1,2,4,5,8,9,9a,9b-octahydro-3aH-cyclopenta[a]naphthalin-3,7-dion

107188-34-1

2,5,7,8-Tetramethyl-2-(4-nitrophenoxymethyl)-4-oxochroman-6-ylacetat

107188-37-4

2-(4-Aminophenoxymethyl)-2,5,7,8-tetramethyl-4-oxochroman-6-ylacetat

110638-68-1

Calciumbis(4-O-(beta-D-galaktopyranosyl)-D-gluconat)dihydrat

115437-18-8

(2α,4α,5β,7β,10β,13β)-4-Acetoxy-1,10,13-trihydroxy-9-oxo-7-[(triethylsilyl)oxy]-5,20-epoxytax-11-en-2-yl-benzoat

115437-21-3

(4α)-4,10-Diacetoxy-1,13-dihydroxy-9-oxo-7-[(triethylsilyl)oxy]-5,20-epoxytax-11-en-2-yl-benzoat

124655-09-0

Tert-butyl [(4R,6S)-6-(hydroxymethyl)-2,2-dimethyl-1,3-dioxan-4-yl]acetat

125971-94-0

tert-Butyl-[(4R,6R)-6-(cyanmethyl)-2,2-dimethyl-1,3-dioxolan-4-yl]acetat

130064-21-0

1-{2-Hydroxy-4-[(tetrahydropyran-2-yl)oxy]phenyl}-2-{4-[(tetrahydropyran-2-yl)oxy]phenyl}ethan-1-on

130525-58-5

Methyl 5-acetamido-7,8,9-O-triacetyl-2,6-anhydro-4-azido-3,4,5-tridoxy-D-glycero-D-galacto-non-2-enonat

130525-62-1

(4S,5R,6R)-5-Acetamido-4-amino-6-[(1R,2R)-1,2,3-trihydroxypropyl]-5,6-dihydropyran-2-carbonsäure

149107-93-7

(2α,4α,5β,7β,10β,13α)-4,10-Diacetoxy-13-{[(2R,3S)-3-benzamido-2-(1-methoxy-1-methylethoxy)-3-phenylpropanoyl]oxy}-1-hydroxy-9-oxo-7-[(triethylsilyl)oxy]-5,20-epoxytax-11-en-2-yl benzoat

157518-70-2

(2R)-2-[(S)-2,2-Dimethyl-5-oxo-1,3-dioxolan-4-yl]-4-methylvaleriansäure

167256-05-5

Methyl (1S,2S)-1-(1,3-benzodioxol-5-yl)-3-(2-hydroxy-4-methoxyphenyl)-5-propoxyindan-2-carboxylat

170242-34-9

(S)-2-Amino-5-(1,3-dioxolan-4-yl)valeriansäure

191106-49-7

Methyl (1S,2S)-1-(1,3-benzodioxol-5-yl)-3-[2-(benzyloxy)-4-methoxyphenyl]-5-propoxyindan-2-carboxylat

192201-93-7

2-({3-[5-(6-Methoxy-1-naphthyl)-1,3-dioxan-2-yl]propyl}methylamino)-N-methylacetamid

196303-01-2

(7S)-7-Methyl-5-(4-nitrophenyl)-7,8-dihydro-5H-[1,3]dioxolo[4,5-g]isochromen

199796-52-6

(2α,4α,7β,10β,13α)-4,10-Diacetoxy-13-({(2R,3S)-3-benzamido-2-[((4Z,7Z,10Z,13Z,16Z,19Z)-docosa-4,7,10,13,16,19-hexaenoyl)oxy]-3-phenylpropanoyl}oxy)-1,7-dihydroxy-9-oxo-5,20-epoxytax-11-en-2-yl benzoate

2933 11 90

6150-97-6

Magnesiumbis[(2,3-dihydro-1,5-dimethyl-3-oxo-2-phenyl-1H-pyrazol-4-yl)methylamino]methansulfonat

2933 19 90

3736-92-3

1,2-Diphenyl-4-(2-phenylthioethyl)pyrazolidin-3,5-dion

4023-02-3

Pyrazol-1-carboxamidinhydrochlorid

27511-79-1

3-Aminopyrazol-4-carboxamidhemisulfat

59194-35-3

N'1-Methyl-1H-pyrazol-1-carboxamidinhydrochlorid

139756-01-7

1-Methyl-4-nitro-3-propylpyrazol-5-carboxamid

334828-10-3

4-Amino-5-ethyl-1-(2-methoxyethyl)pyrazol-3-carboxamid

2933 21 00

186462-71-5

(1R,2R,5S,6R)-2',5'-Dioxospiro[bicyclo[3.1.0]hexan-2,4'-imidazolidin]-6-carbonsäure

2933 29 90

696-23-1

2-Methyl-4-nitroimidazol

822-36-6

4-Methylimidazol

4897-25-0

5-Chlor-1-methyl-4-nitroimidazol

24155-42-8

1-(2,4-Dichlorphenyl)-2-imidazol-1-ylethanol

68282-49-5

2-Butylimidazol-5-carbaldehyd

68283-19-2

(2-Butylimidazol-5-yl)methanol

83857-96-9

2-Butyl-5-chlor-1H-imidazol-4-carbaldehyd

99614-02-5

1,2,3,4-Tetrahydro-9-methyl-3-(2-methyl-1H-imidazol-1-ylmethyl)carbazol-4-on

109425-51-6

N2-[(9H-Fluoren-9-ylmethoxy)carbonyl]-N-trityl-L-histidin

130804-35-2

1-[5-(4,5-Diphenylimidazol-2-ylthio)pentyl]-1-heptyl-3-(2,4-difluorphenyl)harnstoff

133909-99-6

2-Butyl-4-chlor-1-[2'-(2-trityl-2H-tetrazol-5-yl)biphenyl-4-ylmethyl]-1H-imidazol-5-ylmethanol

138401-24-8

4'-[(2-Butyl-4-oxo-1,3-diazaspiro[4.4]non-1-en-3-yl)methyl]biphenyl-2-carbonitril

150097-92-0

Methyl-5-pentafluorethyl-2-propylimidazol-4-carboxylat

151012-31-6

3-(4-Brombenzyl)-2-butyl-4-chlor-1H-imidazol-5-ylmethanol

151257-01-1

2-Butyl-1,3-diazaspiro[4.4]non-1-en-4-onhydrochlorid

152146-59-3

4-(2-Butyl-5-formylimidazol-1-ylmethyl)benzoesäure

178982-67-7

2-[(Benzyloxy)methyl]-4-isopropylimidazol

244191-88-6

N-acetyl-O-tert-butyl-L-tyrosyl-O-tert-butyl-L-threonyl-O-tert-butyl-L-seryl-L-leucyl-L-isoleucyl-N1-trityl-L-histidyl-O-tert-butyl-L-seryl-L-leucyl-L-isoleucyl-α-L-glutamyl-α-L-glutamyl-O-tert-butyl-L-seryl-N-trityl-L-glutaminyl-N-trityl-L-asparaginyl-N-trityl-L-glutaminyl-L-glutamin, 10,11-di-tert-butyl ester

244244-26-6

N-Acetyl-O-tert-butyl-L-tyrosyl-O-tert-butyl-L-threonyl-O-tert-butyl-L-seryl-L-leucyl-L-isoleucyl-N1- trityl-L-histidyl-O-tert-butyl-L-seryl-L-leucyl-L-isoleucyl-α-L-glutamyl-α-L-glutamyl-O-tert-butyl-L-seryl-N-trityl-L-glutaminyl-N-trityl-L-asparaginyl-N-trityl-L-glutaminyl-L-glutaminyl-α-L-glutamyl-N6-(tert-butoxycarbonyl)-L-lysyl-N-trityl-L-asparaginyl-α-L-glutamyl-N-trityl-L-glutaminyl-α-L-glutamyl-L-leucyl-L-leucyl-α-L-glutamyl-L-leucyl-α-L-aspartyl-N6-(tert-butoxycarbonyl)-L-lysyl-N1-(tert-butoxycarbonyl)-L-tryptophyl-L-alanyl-O-tert-butyl-L-seryl-L-leucyl-N1-(tert-butoxycarbonyl)-L-tryptophyl-N-trityl-L-asparaginyl-N1-(tert-butoxycarbonyl)-L-tryptophyl-L-phenylalaninamid, hepta-tert-butylester

2933 39 99

0-00-0

11-Ethyl-5-methyl-8-{2-[(1-oxo-1λ4-chinolin-4-yl)oxy]ethyl}-11H-dipyrido[3,2-b:2’,3’-e][1,4]diazepin-6(5H)-on

0-00-0

4-(4-Fluorbenzoyl)pyridinium-p-toluolsulfonat

100-76-5

Chinuclidin

875-35-4

2,6-Dichlor-4-methylnicotinonitril

1452-94-4

Ethyl-2-chlornicotinat

1609-66-1

N-Phenyl-N-(4-piperidyl)propionamid

1619-34-7

Chinuclidin-3-ol

2008-75-5

1-(2-Chlorethyl)piperidiniumchlorid

2147-83-3

1-(1,2,3,6-Tetrahydro-4-pyridyl)-1H-benzimidazol-2(3H)-on

2942-59-8

2-Chlornicotinsäure

4021-07-2

3-Methylpyridin-2-carbonsäure

4046-24-6

5-(1-Methyl-4-piperidyl)-5H-dibenzo[a,d]cyclohepten-5-olhydrochlorid

4783-86-2

4-Phenoxypyridin

5005-36-7

2-Phenyl-2-pyridylacetonitril

5006-66-6

6-Hydroxynicotinsäure

5223-06-3

2-(5-Ethyl-2-pyridyl)ethanol

5326-23-8

6-Chlornicotinsäure

5382-23-0

4-Chlor-1-methylpiperidinhydrochlorid

5424-11-3

2,2-Diphenyl-4-piperidinovaleronitril

5435-54-1

3-Nitro-4-pyridon

6298-19-7

2-Chlor-3-pyridylamin

6622-91-9

4-Pyridylessigsäurehydrochlorid

6935-27-9

Benzyl(2-pyridyl)amin

7379-35-3

4-Chlorpyridinhydrochlorid

19395-39-2

2-Phenyl-2-piperidin-2-ylacetamid

19395-41-6

2-Phenyl-2-(2-piperidyl)essigsäure

20662-53-7

1-(4-Piperidyl)-1H-benzimidazol-2(3H)-on

21472-89-9

(+-)-1-Azabicyclo[2.2.1]heptan-3-on

22065-85-6

1-Benzylpiperidin-4-carbaldehyd

25333-42-0

(3R)-Chinuclidin-3-ol

26815-04-3

4-(2-Piperidin-1-ylethoxy)benzaldehyd

29976-53-2

Ethyl-4-oxopiperidin-1-carboxylat

31255-57-9

3-[2-(3-Chlorphenyl)ethyl]pyridin-2-carbonitril

32998-95-1

N-(tert-Butyl)-3-methylpyridin-2-carboxamid

35794-11-7

3,5-Dimethylpiperidin

37699-43-7

2,3-Dimethyl-4-nitropyridin 1-oxid

38092-89-6

8-Chlor-6,11-dihydro-11-(1-methyl-4-piperidyliden)-5H-benzo[5,6]cyclohepta[1,2-b]pyridin

39512-49-7

4-(4-Chlorphenyl)piperidin-4-ol

40807-61-2

4-Phenylpiperidin-4-ol

43076-30-8

1-(4-tert-Butylphenyl)-4-[4-(alpha-hydroxybenzhydryl)piperidino]butan-1-on

43200-82-4

6-(5-Chlorpyridin-2-yl)-5H-pyrrolo[3,4-b]pyrazin-5,7(6H)-dion

49608-01-7

Ethyl-6-chlornicotinat

53786-28-0

5-Chlor-1-(4-piperidyl)-1H-benzimidazol-2(3H)-on

53786-45-1

Ethyl-4-(2-amino-4-chloranilino)piperidin-1-carboxylat

53786-46-2

Ethyl-4-(5-chlor-2,3-dihydro-2-oxo-1H-benzimidazol-2-yl)piperidin-1-carboxylat

56488-00-7

3-(Cyanimino)-3-piperidinopropiononitril

57988-58-6

4-(4-Bromphenyl)piperidin-4-ol

58859-46-4

Ethyl 4-aminopiperidin-1-carboxylat

61380-02-7

1-Benzyl-4-(methoxymethyl)-N-phenyl-4-piperidylamin

65326-33-2

2-Amino-3-pyridylmethylketon

70708-28-0

1-(2-Pyridyl)-3-(pyrrolidin-1-yl)-1-(p-tolyl)propan-1-ol

77145-61-0

1-(6-Chlor-2-pyridyl)-4-piperidylaminhydrochlorid

78750-68-2

4-[(3-Aminopyridin-2-yl)amino]phenol

82671-06-5

2,6-Dichlor-5-fluornicotinsäure

83556-85-8

1-(3-Chlorpropyl)-2,6-dimethylpiperidiniumchlorid

83949-32-0

4-Carboxy-4-phenylpiperidinium-p-toluolsulfonat

84196-16-7

N-[4-(Methoxymethyl)-4-piperidyl]-N-phenylpropionamidhydrochlorid

84449-80-9

1-[2-(4-Carboxyphenoxy)ethyl]piperidiniumchlorid

84449-81-0

4-(2-Piperidin-1-ylethoxy)benzoylchloridhydrochlorid

84501-68-8

Ethyl-4-[1-(4-fluorbenzyl)-1H-benzimidazol-2-ylamino]piperidin-1-carboxylat

86604-78-6

4-Methoxy-3,5-dimethyl-2-pyridylmethanol

87848-95-1

6-Brom-2-pyridyl-p-tolylketon

100238-42-4

4-(2-Piperidin-1-ylethoxy)phenol

101904-56-7

4-(5H-Dibenzo[a,d]cyclohepten-5-yl)piperidin

103094-30-0

3-Ethyl-5-methyl-(+-)-4-(2-chlorphenyl)-1,4-dihydro-2-[2-(1,3-dioxoisoindolin-2-yl)ethoxymethyl]pyridin-3,5-dicarboxylat

103129-82-4

3-Ethyl 5-methyl 2-[(2-aminoethoxy)methyl]-4-(2-chlorphenyl)-6-methyl-1,4-dihydropyridin-3,5-dicarboxylat

103577-66-8

3-Methyl-4-(2,2,2-trifluorethoxy)-2-pyridylmethanol

104860-26-6

cis-1-[3-(4-Fluorphenoxy)propyl]-3-methoxy-4-piperidylamin

104860-73-3

4-Amino-5-chlor-N-{1-[3-(4-fluorphenoxy)propyl]-3-methoxy-4-piperidyl}-2-methoxybenzamid

107256-31-5

3-[2-(3-Chlorphenyl)ethyl]-2-pyridyl-1-methyl-4-piperidylketonhydrochlorid

108555-25-5

1-[2-(4-Methoxyphenyl)ethyl]-4-piperidylamindihydrochlorid

118175-10-3

[4-(3-Methoxypropoxy)-3-methyl-2-pyridyl]methanol

120014-07-5

2-[(1-Benzyl-4-piperidyl)methylen]-5,6-dimethoxyindan-1-on

127293-57-6

(1R)-1-(4-Chlorphenyl)-2-[4-(4-fluorbenzyl)piperidin-1-yl]ethan-1-ol

139781-09-2

5,5-Bis(4-pyridylmethyl)-5H-cyclopenta[2,1-b:3,4-b']dipyridinhydrat

139886-04-7

1-Methyl-1,2,5,6-tetrahydropyridin-3-carbaldehyd-(E)-O-methyloximhydrochlorid

142034-92-2

(1S,3S,4S)-1-Azabicyclo[2.2.1]heptan-3-ol

142034-97-7

(1R,4S)-1-Azabicyclo[2.2.1]heptan-3-on

142057-79-2

(RS)-2-[(1-Benzyl-4-piperidyl)methyl]-5,6-dimethoxyindan-1-on

153050-21-6

(S)-1-{2-[3-(3,4-Dichlorphenyl)-1-(3-isopropoxyphenacyl)-3-piperidyl]ethyl}-4-phenyl-1-azoniabicyclo[2.2.2]octanchlorid

157688-46-5

2-[1-(tert-Butoxycarbonyl)-4-piperidyl]essigsäure

158878-47-8

(3R,5R)-3-{(E)-2-[4-(4-Fluorphenyl)-2,6-diisopropyl-5-(methoxymethyl)pyridin-3-yl]vinyl}-5-hydroxycyclohexan-1-on

159813-78-2

(3R,5S,6E)-7-[4-(4-Fluorphenyl)-2,6-diisopropyl-5-(methoxymethyl)pyridin-3-yl]-3,5-dihydroxyhept-6-enonsäure

160588-45-4

10,10-Bis[(2-fluor-4-pyridyl)methyl]anthron

161417-03-4

2-Methyl-3-((2S)-pyrrolidin-2-ylmethoxy)pyridin

171764-07-1

(S)-2-Amino-3,3-dimethyl-N-2-pyridylbutyramid

173050-51-6

(R)-N-(1-{3-[1-benzoyl-3-(3,4-dichlorphenyl)-3-piperidyl]propyl}-4-phenyl-4-piperidyl)-N-methylacetamidhydrochlorid

176381-97-8

(S)-N-[4-(4-Acetamido-4-phenyl-1-piperidyl)-2-(3,4-dichlorphenyl)butyl]-N-methylbenzamid–Fumarsäure (1:1)

177964-68-0

3-[4-(4-Fluorphenyl)-2,6-diisopropyl-5-(methoxymethyl)pyridin-3-yl]acrylaldehyd

178460-82-7

(1R)-1-(4-Chlorphenyl)-2-[4-(4-fluorbenzyl)piperidin-1-yl]ethan-1-ol hydrochlorid

178981-89-0

{5-[(3,5-Dichlorphenyl)sulfanyl]-4-isopropyl-1-(pyridin-4-ylmethyl)imidazol-2-yl}methanol

179024-48-7

N-[(R)-9-Methyl-4-oxo-1-phenyl-3,4,6,7-tetrahydro[1,4]diazepino[6,7,1-hi]indol-3-yl]isonicotinamid

180050-34-4

(1S,4R)-1-Azabicyclo[2.2.1]heptan-3-on-O-[(Z)-(3-methoxyphenyl)ethinyl]oxim–Maleinsäure (1:1)

180250-77-5

(2S,3S)-3-Amino-2-ethoxy-N-nitropiperidin-1-carboxamidinhydrochlorid

188396-54-5

1-(2-Biphenyl-4-ylethyl)-4-[3-(trifluormethyl)phenyl]-1,2,3,6-tetrahydropyridinhydrochlorid

188591-61-9

1-(4-Benzyloxyphenyl)-2-(4-hydroxy-4-phenyl-1-piperidyl)propan-1-on

189894-57-3

1-[(1S,2S)-2-Hydroxy-2-(4-hydroxyphenyl)-1-methylethyl]-4-phenylpiperidin-4-olmethansulfonattrihydrat

192329-80-9

4-(4-Pyridyloxy)benzolsulfonsäure

192330-49-7

4-(4-Pyridyloxy)benzolsulfonylchloridhydrochlorid

193275-85-3

4-{4-[(11S)-3,10-Dibrom-8-chlor-5,6-dihydro-11H-benzo[5,6]cyclohepta[1,2-b]pyridin-11-yl]piperidinocarbonylmethyl}piperidin-1-carboxamid

198904-85-7

Tert-butyl 2-(4-pyridin-2-ylbenzyl)hydrazin-1-carboxylat

198904-86-8

Tert-butyl 2-{(2S,3S)-3-[(tert-butoxycarbonyl)amino]-2-hydroxy-4-phenylbutyl}-2-[4-(pyridin-2-yl)benzyl]hydrazin-1-carboxylat

213839-64-6

N-{2-[5-(Aminoiminomethyl)-2-hydroxyphenoxy]-3,5-difluor-6-[3-(1-methyl-4,5-dihydroimidazol-2-yl)phenoxy]pyridin-4-yl]-N-methyglycindihydrochlorid

221180-26-3

4-Amino-5-chlor-2-methoxy-N-(3-methoxypiperidin-4-yl)benzamid

221615-75-4

2-(4-Mesylphenyl)-1-(6-methylpyridin-3-yl)- ethan-1-on

230615-52-8

2,3,4,5-Tetrahydro-1H-1,5-methan-3-benzazepinhydrochlorid

230615-59-5

7,8-Dinitro-3-(trifluoracetyl)-2,3,4,5-tetrahydro-1H-1,5-methano-3-benzazepin

280129-82-0

4-({2-[(Benzyloxy)methyl]-4-isopropylimidazol-1-yl}methyl)pyridinoxalat (1:2)

319460-85-0

N-Methyl-2-{[3-((E)-2-pyridin-2-ylvinyl)-1H-indazol-6-yl]sulfanyl}benzamid

319460-94-1

N-(2-Fluor-5-{[3-((E)-2-pyridin-2-ylvinyl)-1H-indazol-6-yl]amino}phenyl)-1,3-dimethylpyrazol-5-carboxamid

423165-13-3

8-Benzyl-3-exo-(3-isopropyl-5-methyl-4H-1,2,4-triazol-4-yl)-8-azabicyclo[3.2.1]octan

429659-01-8

Ethyl N-[4-(methylamino)-3-nitrobenzoyl]-N-pyridin-2-yl-ß-alaninat

440634-25-3

Tert-butyl 4-{2-[4-(mesyloxy)piperidin-1-yl]-2-oxoethyl}piperidin-1-carboxylat

2933 49 10

68077-26-9

7-Chlor-1-ethyl-6-fluor-1,4-dihydro-4-oxochinolin-3-carbonsäure

86393-33-1

7-Chlor-1-cyclopropyl-6-fluor-4-oxo-1,4-dihydrochinolin-3-carbonsäure

93107-30-3

1-Cyclopropyl-6,7-difluor-1,4-dihydro-4-oxochinolin-3-carbonsäure

98105-79-4

7-Chlor-6-fluor-1-(4-fluorphenyl)-1,4-dihydro-4-oxochinolin-3-carbonsäure

98349-25-8

Ethyl-1-cyclopropyl-6,7-difluor-4-oxo-1,4-dihydrochinolin-3-carboxylat

100501-62-0

Ethyl-1-ethyl-6,7,8-trifluor-1,4-dihydro-4-oxochinolin-3-carboxylat

103995-01-3

1-(2,4-Difluorphenyl)-6,7-difluor-1,4-dihydro-4-oxochinolin-3-carbonsäure

105956-96-5

7-[3-(tert-Butoxycarbonylamino)pyrrolidin-1-yl]-8-chlor-1-cyclopropyl-6-fluor-4-oxo-1,4-dihydrochinolin-3-carbonsäure

112811-72-0

1-Cyclopropyl-6,7-difluor-8-methoxy-4-oxo-1,4-dihydrochinolin-3-carbonsäure

119916-34-6

7-Brom-1-cyclopropyl-6-fluor-5-methyl-4-oxo-1,4-dihydrochinolin-3-carbonsäure

136465-98-0

N-(2-Chinolylcarbonyl)-L-asparagin

170143-39-2

3-Methylhydrogen-7-chlor-1,4-dihydro-4-oxochinolin-2,3-dicarboxylat

2933 49 90

0-00-0

2-(Ethylamino)-5-[2-(chinolin-4-yloxy)ethyl]nicotinsäure

1087-69-0

(9S,13S,14S)-3-Methoxymorphinanhydrochlorid

4965-33-7

7-Chlor-2-methylchinolin

6340-55-2

2,6-Dimethoxy-4-methylchinolin

10500-57-9

5,6,7,8-Tetrahydrochinolin

22982-78-1

1,2,3,4-Tetrahydro-2-isopropylaminomethyl-6-methyl-7-nitrochinolinmethansulfonat

64228-78-0

Pentamethylenbis{3-[1-(3,4-dimethoxybenzyl)-6,7-dimethoxy-1,2,3,4-tetrahydro-2-isochinolyl]propionat}-Oxalsäure (1:2)

74163-81-8

(S)-1,2,3,4-Tetrahydroisochinolin-3-carbonsäure

77497-97-3

(S)-3-Benzyloxycarbonyl-1,2,3,4-tetrahydroisochinolinium-p-toluolsulfonat

79276-06-5

Tert-butyl (3S)-1,2,3,4-tetrahydroisochinolin-3-carboxylat 4-methylbenzensulfonat

106635-86-3

2,6-Dimethoxy-4-methyl-5-[3-(trifluormethyl)phenoxy]chinolin-8-amin

118864-75-8

(1S)-1-Phenyl-1,2,3,4-tetrahydroisochinolin

120578-03-2

3-[(E)-2-(7-Chlor-2-chinolyl)vinyl]benzaldehyd

136465-81-1

(3S,4aS,8aS)-N-tert-Butyldecahydroisoquinolin-3-carboxamid

136465-99-1

N-(2-Chinolylcarbonyloxy)succinimid

136522-17-3

(3S,4aS,8aS)-2-[(2R,3S)-3-Amino-2-hydroxy-4-phenylbutyl]-N-tert-butyldecahydroisochinolin-3-carboxamid

142522-81-4

Natrium-(R)-1-[(1-{3-[2-(7-chlor-2-chinolyl)vinyl]phenyl}-3-[2-(1-hydroxy-1-methylethyl)phenyl]propyl)thiomethyl]cyclopropylacetat

149057-17-0

(S)-N-tert-Butyl-1,2,3,4-tetrahydroisochinolin-3-carboxamidhydrochlorid

149182-72-9

(S)-N-tert-Butyl-1,2,3,4-tetrahydroisochinolin-3-carboxamid

149968-11-6

Methyl-2-(3-{(E)-3-[2-(7-chlor-2-chinolyl)vinyl]phenyl}-3-oxopropyl)benzoat

159878-04-3

Benzyl-(1S,2S)-3-[(3S,4aS,8aS)-3-tert-butylcarbamoylperhydro-2-isochinolyl]-2-hydroxy-1-(phenylthiomethyl)propylcarbamat

159989-65-8

(3S,4aS,8aS)-N-(tert-Butyl)-2-[(2S,3S)-2-hydroxy-3-(3-hydroxy-2-methylbenzamido)-4-(phenylthio) butyl]perhydroisochinolin-3-carboxamid–Methansulfonsäure (1:1)

172649-40-0

3-[(4S)-5-Oxo-2-(trifluormethyl)-1,4,5,6,7,8-hexahydrochinolin-4-yl]benzonitril

178680-13-2

Methyl-{(1S,2R)-1-benzyl-3-[(3S,4aS,8aS)-3-(tert-butylcarbamoyl)decahydro-2-isochinolyl]-2-hydroxypropyl}carbamat

181139-72-0

Methyl-2-[(S)-3-{(E)-3-[2-(7-chlor-2-chinolyl)vinyl]phenyl}-3-hydroxypropyl]benzoat

186537-30-4

(S)-N-tert-Butyl-1,2,3,4-tetrahydroisochinolin-3-carboxamidsulfat

189279-58-1

1-(6-Amino-3,5-difluorpyridin-2-yl)-8-chlor-6-fluor-7-(3-hydroxyazetidin-1-yl)-4-oxo-1,4-dihydrochinolin-3-carbonsäure

189746-15-4

2,6-Dimethoxy-4-methyl-8-nitro-5-[3-(trifluormethyl)phenoxy]chinolin

189746-19-8

5-Chlor-2,6-dimethoxy-4-methylchinolin

189746-21-2

5-Chlor-2,6-dimethoxy-4-methyl-8-nitrochinolin

194804-45-0

Ethyl 1-cyclopropyl-8-(difluormethoxy)-7-((1R)-1-methyl-2-tritylisoindolin-5-yl)-4-oxo-1,4-dihydrochinolin-3-carboxylat

194805-07-7

Ethyl 7-brom-1-cyclopropyl-8-(difluormethoxy)-4-oxo-1,4-dihydrochinolin-3-carboxylat

209909-03-5

(2-Chlor-6,7-difluorchinolin-3-yl)methanol

220998-08-3

{2,7-Dichlor-6-methyl-4-[(4-methylpiperidin-1-yl)methyl]chinolin-3-yl}methanol

287930-77-2

(1S)-1-{3-[(E)-2-(7-Chlorchinolin-2-yl)vinyl]phenyl}-3-[2-(1-hydroxy-1-methylethyl)phenyl]propan-1-ol

287930-78-3

Methyl 2-((3S)-3-{3-[(E)-2-(7-chlorchinolin-2-yl)vinyl]phenyl}-3-hydroxypropyl)benzoathydrat

474645-93-7

Methyl [2-ethyl-6-(trifluormethyl)-1,2,3,4-tetrahydrochinolin-4-yl]carbamat

2933 59 95

56-06-4

2,6-Diaminopyrimidin-4-ol

65-71-4

5-Methyluracil

66-22-8

Uracil

68-94-0

Purin-6(1H)-on

71-30-7

Cytosin

487-21-8

Pteridin-2,4(1H,3H)-dion

696-07-1

5-Ioduracil

707-99-3

6-Amino-9H-purin-9-ylethanol

841-77-0

1-Benzhydrylpiperazin

2210-93-7

1-Phenylpiperaziniumchlorid

3056-33-5

N-(9-Acetyl-6-oxo-6,9-dihydro-1H-purin-2-yl)acetamid

5018-45-1

5,6-Dimethoxypyrimidin-4-ylamin

5081-87-8

3-(2-Chlorethyl)chinazolin-2,4(1H,3H)-dion

5464-78-8

1-(2-Methoxyphenyl)piperazinhydrochlorid

6928-85-4

4-Methylpiperazin-1-ylamin

7139-02-8

2,6-Dichlor-4,8-dipiperidinopyrimido[5,4-d]pyrimidin

7280-37-7

Estropipat

7597-60-6

6-Amino-5-formamido-1,3-dimethyluracil

10310-21-1

2-Amino-6-chlorpurin

13078-15-4

1-(3-Chlorphenyl)piperazinhydrochlorid

13889-98-0

1-Acetylpiperazin

14047-28-0

(R)-2-(6-Amino-9H-purin-9-yl)-1-methylethanol

14080-23-0

Pyrimidin-2-carbonitril

16064-08-7

6-Iodchinazolin-4(1H)-on

19690-23-4

6-Iod-1H-purin-2-ylamin

19916-73-5

6-(Benzyloxy)-9H-purin-2-amin

20535-83-5

6-Methoxy-1H-purin-2-ylamin

20980-22-7

2-(Piperazin-1-yl)pyrimidin

23680-84-4

4-Amino-2-chlor-6,7-dimethoxychinazolin

27469-60-9

1-(4,4'-Difluorbenzhydryl)piperazin

28888-44-0

6,7-Dimethoxychinazolin-2,4(1H,3H)-dion

35386-24-4

1-(2-Methoxyphenyl)piperazin

41078-70-0

3-(2-Chlorethyl)-2-methyl-4H-pyrido[1,2-a]pyrimidin-4-on

41202-32-8

1-(2-Chlorphenyl)piperazinhydrochlorid

41202-77-1

1-(2,3-Dichlorphenyl)piperazinhydrochlorid

52605-52-4

1-(3-Chlorphenyl)-4-(3-chlorpropyl)piperazinhydrochlorid

56177-80-1

2-Ethoxy-5-fluorpyrimidin-4(1H)-on

57061-71-9

1-(2-Chlorethyl)-4-[3-(trifluormethyl)phenyl]piperazindihydrochlorid

59703-00-3

4-Ethyl-2,3-dioxopiperazin-1-carbonylchlorid

59878-63-6

6-(5-Chlorpyridin-2-yl)-7-oxo-6,7-dihydro-5H-pyrrolo[3,4-b]pyrazin-5-yl piperazin-1-carboxylat

64090-19-3

1-(4-Fluorphenyl)piperazindihydrochlorid

67914-60-7

4-(4-Acetylpiperazin-4-yl)phenol

67914-97-0

4-(4-Isopropylpiperazin-1-yl)phenol

70849-60-4

1-(o-Tolyl)piperazinhydrochlorid

75128-73-3

2-[(2-Acetamido-6-oxo-6,9-dihydro-1H-purin-9-yl)methoxy]ethylacetat

93076-03-0

3-(2-Chlorethyl)-6,7,8,9-tetrahydro-2-methyl-4H-pyrido[1,2-a]pyrimidin-4-onhydrochlorid

94021-22-4

2-Piperazin-1-ylpyrimidindihydrochlorid

97845-60-8

2-(Acetoxymethyl)-4-(2-amino-6-chlorpurin-9-yl)butylacetat

106461-41-0

2-sec-Butyl-4-{4-[4-(4-hydroxyphenyl)piperazin-1-yl]phenyl}-2H-1,2,4-triazol-3(4H)-on

111641-17-9

4-(Piperazin-1-yl)-2,6-bis(pyrrolidin-1-yl)pyrimidin

112733-28-5

Ethyl-[3-(4-brom-2-fluorbenzyl)-7-chlor-2,4-dioxo-1,2,3,4-tetrahydrochinazolin-1-yl]acetat

112733-45-6

Ethyl-(7-chlor-2,4-dioxo-1,2,3,4-tetrahydrochinazolin-1-yl)acetat

119532-26-2

1-(2,3-Dichlorphenyl)piperazin

124832-31-1

2-[(2-Amino-6-oxo-1,6-dihydro-9H-purin-9-yl)methoxy]ethyl-N-(benzyloxycarbonyl)-L-valinat

125224-62-6

(1S)-2-Methyl-2,5-diazabicyclo[2.2.1]heptandihydrobromid

132961-05-8

(Z)-3-{2-[4-(2,4-Difluor-alpha-hydroxyiminobenzyl)piperidino]ethyl}-6,7,8,9-tetrahydro-2-methyl-4H-pyrido[1,2-a]pyrimidin-4-on

137234-74-3

4-Chlor-6-ethyl-5-fluorpyrimidin

137234-87-8

6-Ethyl-5-fluorpyrimidin-4(1H)-on

137281-39-1

4-[2-(2-Amino-4-oxo-4,7-dihydro-3H-pyrrolo[2,3-d]pyrimidin-5-yl)ethyl]benzoesäure

140373-09-7

4-{[(3-{[(2,2-Dimethylpropanoyl)oxy]methyl}-2,7-dimethyl-4-oxo-3,4-dihydrochinazolin-6-yl)methyl](prop-2-yn-1-yl)amino}-2-fluorbenzoesäure

145012-50-6

(7RS,9aRS)-Perhydropyrido[1,2-a]pyrazin-7-ylmethanol

147149-89-1

2-Amino-5-brom-6-methylchinazolin-4(1H)-on

147539-21-7

Isopropyl[2-(piperazin-1-yl)-3-pyridyl]amin

149062-75-9

1,3-Dichlor-6,7,8,9,10,12-hexahydroazepino[2,1-b]chinazolinhydrochlorid

150323-35-6

(3S)-1-(tert-Butoxycarbonyl)-3-(tert-butylcarbamoyl)piperazin

150728-13-5

4,6-Dichlor-5-(2-methoxyphenoxy)-2,2'-bipyrimidinyl

156126-48-6

Tetrabutylammonium-(6-iod-1H-purin-2-yl)amid

156126-53-3

(1R,2R,3S)-2-Amino-9-[2,3-bis(benzoyloxymethyl)cyclobutyl]-9H-purin-6-on

156126-83-9

(1R,2R,3S)-9-[2,3-Bis(benzoyloxymethyl)cyclobutyl]-6-iod-9H-purin-2-ylamin

157810-81-6

(2R,4S)-2-Benzyl-5-[2-(tert-butylcarbamoyl)-4-(3-pyridylmethyl)piperazin-1-yl]-4-hydroxy-N-[(1S,2R)-2-hydroxyindan-1-yl]valeramidsulfat

160009-37-0

Methyl 4-(4-fluorphenyl)-6-isopropyl-2-(N-methylmethansulfonamido)]pyrimidin-5-carboxylat

167465-36-3

(2R)-1-[4-((1aR,10bS)-1,1-Difluor-1,1a,6,10b-tetrahydrodibenzo[a, e]cyclopropa[c][7]annulen-6-yl)piperazin-1-yl]-3-[(chinolin-5-yl)oxy]propan-2-ol trihydrochlorid

171887-03-9

N-(2-Amino-4,6-dichlorpyrimidin-5-yl)formamid

172015-79-1

[(1S,4R)-4-(2-amino-6-chlor-9H-purin-9-yl)cyclopent-2-enyl]methanolhydrochlorid

179688-29-0

6,7-Bis(2-methoxyethoxy)chinazolin-4(1H)-on

183319-69-9

(3-Ethinylphenyl)[6,7-bis(2-methoxyethoxy)chinazolin-4-yl]aminhydrochlorid

184177-81-9

Phenyl-{4-[4-(4-hydroxyphenyl)piperazin-1-yl]phenyl}carbamat

188416-20-8

3-(6-Chlor-5-fluorpyrimidin-4-yl)-2-(2,4-difluorphenyl)-1-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)butan-2-olhydrochlorid

188416-28-6

4-(1-Bromethyl)-6-chlor-5-fluorpyrimidin

188416-34-4

(2RS,3SR)-2-(2,4-Difluorphenyl)-3-(5-fluorpyrimidin-4-yl)-1-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)butan-2-ol-(1R,4S)-2-Oxobornan-10-sulfonsäure (1:1)

192725-50-1

(2S)-3-Methyl-2-(2-oxohexahydropyrimidin-1-yl)butansäure

192726-06-0

(2S)-N-[(1S,3S,4S)-4-Amino-1-benzyl-3-hydroxy-5-phenylpentyl]-3-methyl-2-(2-oxotetrahydropyrimidin-1(2H)-yl)butanamid — 5-oxopyrrolidin-2-carbonsäure (1:1) (Salz)

202138-50-9

Bis[(isopropyloxycarbonyloxy)methyl-[(R)-2-(6-amino-9H-purin-9-yl)-1-methylethoxy]methylphosphonat–Fumarsäure (1:1)

214287-88-4

(4S)-6-Chlor-4-(2-cyclopropylethynyl)-4-(trifluormethyl)-3,4-dihydrochinazolin-2(1H)-on

214287-99-7

(4S)-6-Chlor-4-((E)-2-cyclopropylvinyl)-4-(Trifluormethyl)-3,4-dihydrochinazolin-2(1H)-on

225916-82-5

8-Chlor-5-((4Z,7Z,10Z,13Z,16Z,19Z)-docosa-4,7,10,13,16,19-hexaenoyl)-11-(4-methylpiperazin-1-yl)-5H-dibenzo[b, e][1,4]diazepin

231278-20-9

N-{3-Chlor-4-[(3-fluorbenzyl)oxy]phenyl}-6-iodchinazolin-4-amin

247565-04-4

(4S)-6-Chlor-4-(cyclopropylethynyl)-3-((R)-1-phenylethyl)-4-(trifluormethyl)-3,4-dihydrochinazolin-2(1H)-on

345217-02-9

1-[(1S,2S)-2-(Benzyloxy)-1-ethylpropyl]-N-{4-[4-(4-hydroxyphenyl)piperazin-1-yl]phenyl}hydrazin-1-carboxamid

518048-03-8

2-(1-Amino-1-methylethyl)-N-(4-fluorbenzyl)-5-hydroxy-1-methyl-6-oxo-1,6-dihydropyrimidin-4-carboxamid

599179-03-0

1-(4,6-Dimethylpyrimidin-5-carbonyl)-4-((3S)-4-{(1R)-2-methoxy-1-[4-(trifluormethyl)phenyl]ethyl}-3-methylpiperazin-1-yl)-4-methylpiperidinmaleat (1:1)

612494-10-7

1-{(1R)-2-Methoxy-1-[4-(trifluormethyl)phenyl]ethyl}-2-methylpiperazin D-tartarat (1:1)

612543-01-8

1-(4,6-Dimethylpyrimidin-5-carbonyl)piperidin-4-on

649761-23-9

(1S,2S,3S,5S)-5-[2-Amino-6-(benzyloxy)-9H-purin-9-yl]-2-[(benzyloxy)methyl]-3-[dimethyl(phenyl)silyl]-1-(hydroxymethyl)cyclopentan-1-ol

649761-24-0

2-Amino-9-{(1S,3R,4S)-3-[(benzyloxy)methyl]-4-[dimethyl(phenyl)silyl]-2-methylidncyclopentyl}-9H-purin-6(1H)-on

654671-77-9

(2R)-4-Oxo-4-[3-(trifluormethyl)-5,6,7,8-tetrahydro[1,2,4]triazolo[4,3-a]pyrazin-7-yl]-1-(2,4,5-trifluorphenyl)butan-2-aminphosphathydrat (1:1)

2933 69 80

58909-39-0

Tetrahydro-2-methyl-3-thioxo-1,2,4-triazin-5,6-dion

2933 79 00

3197-25-9

2-(4-Oxopentyl)-1H-isoindol-1,3(2H)-dion

5342-23-4

6-Methoxy-4-methylchinolin-2(1H)-on

15362-40-0

1-(2,6-Dichlorphenyl)indolin-2-on

17630-75-0

5-Chlorindolin-2-on

20096-03-1

3,3-Diethyl-5-(hydroxymethyl)pyridin-2,4(1H,3H)-dion

43200-81-3

6-(5-Chlorpyridin-2-yl)-7-hydroxy-6,7-dihydro-5H-pyrrolo[3,4-b]pyrazin-5-on

56341-37-8

6-Chlorindol-2(3H)-on

61516-73-2

Ethyl-2-oxopyrrolidin-2-ylacetat

61865-48-3

(+-)-2-Azabicyclo[2.2.1]hept-5-en-3-on

71107-19-2

2-Oxo-5-vinylpyrrolidin-3-carboxamid

75363-99-4

p-Nitrobenzyl-(2R,5R,6S)-6-[(R)-1-hydroxyethyl]-3,7-dioxo-1-azabicyclo[3.2.0]heptan-2-carboxylat

76855-69-1

(3S,4R)-4-Acetoxy-3-[(R)-1-(tert-butyldimethylsilyloxy)ethyl]azetidin-2-on

79200-56-9

(1R,4S)-2-Azabicyclo[2.2.1]hept-5-en-3-on

80082-62-8

Tetrabutylammonium (2S,3S)-3-{[(benzyloxy)carbonyl]amino}-2-methyl-4-oxoazetidin-1-sulfonat

80082-65-1

(2S,3S)-3-Amino-2-methyl-4-oxoazetidin-1-sulfonsäure

90776-59-3

4-Nitrobenzyl-(4R,5R,6S)-3-(diphenoxyphosphoryloxy)-6-[(R)-1-hydroxyethyl]-4-methyl-7-oxo-1-azabicyclo[3.2.0]hept-2-en-2-carboxylat

103335-41-7

Methyl-3-oxo-4-aza-5-alpha-androst-1-en-17-beta-carboxylat

103335-54-2

3-Oxo-4-azaandrost-5-en-17-beta-carbonsäure

103335-55-3

3-Oxo-4-aza-5-alpha-androstan-17-beta-carbonsäure

105318-28-3

((2S,3S)-2-{(1R)-2-[(4-Chlorphenyl)sulfanyl]-1-methyl-2-oxoethyl}-3-((1R)-1-hydroxyethyl)-4-oxoazetidin-1-yl)essigsäure

118289-55-7

6-Chlor-5-(2-chlorethyl)indol-2(3H)-on

122852-75-9

5-Methyl-2,3,4,5-tetrahydro-1H-pyrido[4,3-b]indol-1-on

132127-34-5

(3R,4S)-3-Hydroxy-4-phenylazetidin-2-on

133066-59-8

(3R,4S)-2-Oxo-4-phenylazetidin-3-ylacetat

135297-22-2

(3S,4R)-3-[(R)-1-(tert-Butyldimethylsilyloxy)ethyl]-4-[(1R,3S)-3-methoxy-2-oxocyclohexyl]azetidin-2-on

139122-76-2

4-(2-Methyl-2-phenylhydrazino)-5,6-dihydro-2-pyridon

141316-45-2

Kalium-1-(1-hydroxyethyl)-5-methoxy-2-oxo-1,2,5,6,7,8,8a,8b-octahydroazeto[2,1-a]isoindol-4-carboxylat

141646-08-4

1-{[(Cyclohexyloxy)carbonyl]oxy}ethyl-1-(1-hydroxyethyl)-5-methoxy-2-oxo-1,2,5,6,7,8,8a,8b-octahydroazeto[2,1-a]isoindol-4-carboxylat

148776-18-5

(2-Oxo-1-phenylpyrrolidin-3-yl)triphenylphosphoniumbromid

149107-92-6

1-Benzoyl-3-(1-methoxy-1-methylethoxy)-4-phenylazetidin-2-on

159593-17-6

4-tert-Butylbenzyl-2-{(2R,3S)-3-[(R)-1-(tert-butyldimethylsilyloxy)ethyl]-2-[(1R,3S)-3-methoxy-2-oxocyclohexyl]-4-oxoazetidin-1-yl}-2-oxoacetat

162142-14-5

1-Cyclopentyl-3-ethyl-1,4,5,6-tetrahydro-7H-pyrazolo[3,4-c]pyridin-7-on

175873-08-2

4-[(S)-3-Amino-2-oxopyrrolidin-1-yl)benzonitrilhydrochlorid

175873-10-6

Ethyl-3-(3-{(S)-1-[4-(N'2-hydroxyamidino)phenyl]-2-oxopyrrolidin-3-yl}ureido)propionat

198213-15-9

Natrium 3-(methoxycarbonyl)-2-oxo-1,2,5,6-tetrahydropyridin-4-olat

205881-86-3

6-Fluor-9-methyl-2-phenyl-4-(pyrrolidin-1-carbonyl)-9H-pyrido[3,4-b]indol-1(2H)-on

244080-24-8

1-Ethyl-9-methoxy-2,6,7,12-tetrahydroindolo[2,3-a]chinolizin-4(3H)-on

283173-50-2

8-Fluor-2-{4-[(methylamino)methyl]phenyl}-1,3,4,5-tetrahydro-6H-azepino[5,4,3-cd]indol-6-on

303752-13-8

1-Cyclopentyl-3-ethyl-6-(4-methoxybenzyl)-1,4,5,6-tetrahydro-7H-pyrazolo[3,4-c]pyridin-7-on 4-methylbenzen-1-sulfonat

341031-54-7

N-[2-(Diethylamino)ethyl]-5-[(Z)-(5-fluor-2-oxo-1,2-dihydro-3H-indol-3-yliden)methyl]-2,4-dimethylpyrrol-3-carboxamid-L-malat (1:1)

2933 99 80

0-00-0

1,4,7,10-Tetraazacyclododecan-1,4,7-triessigsäuresulfat

256-96-2

5H-Dibenz[b,f]azepin

494-19-9

10,11-Dihydro-5H-dibenz[b,f]azepin

1458-18-0

Methyl-3-amino-5,6-dichlorpyrazin-2-carboxylat

2380-94-1

4-Hydroxyindol

2886-65-9

7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on

3641-08-5

1H-1,2,4-Triazol-3-carboxamid

4928-87-4

1H-1,2,4-Triazol-3-carbonsäure

4928-88-5

Methyl-1H-1,2,4-triazol-3-carboxylat

5424-01-1

3-Aminopyrazin-2-carbonsäure

5521-55-1

5-Methylpyrazin-2-carbonsäure

6548-09-0

5-Bromtryptophan

6969-71-7

1,2,4-Triazolo[4,3-a]pyridin-3(2H)-on

7250-67-1

N-(2-Chlorethyl)pyrrolidinhydrochlorid

13183-79-4

1-Methyltetrazol-5-thiol

13485-59-1

L-Alanyl-L-prolin

14907-27-8

Methyl D-tryptophanathydrochlorid

16298-03-6

Methyl 3-aminopyrazin-2-carboxylat

21732-17-2

1H-Tetrazol-1-ylessigsäure

26116-12-1

1-Ethylpyrrolidin-2-ylmethylamin

27387-31-1

1,2,3,4-Tetrahydro-9-methylcarbazol-4-on

31251-41-9

8-Chlor-5,6-dihydro-11H-benzo[5,6]cyclohepta[1,2-b]pyridin-11-on

31560-19-7

N-Benzoyl-4-hydroxyprolin

31560-20-0

Methyl N-benzoyl-4-hydroxyprolinat

32065-66-0

2-(Dimethoxymethyl)chinoxalin 1,4-dioxid

36916-19-5

5-Chlor-2-(3-methyl-4H-1,2,4-triazol-4-yl)benzophenon

37052-78-1

5-Methoxybenzimidazol-2-thiol

38150-27-5

5-Chlor-2-[3-(hydroxymethyl)-5-methyl-4H-1,2,4-triazol-4-yl]benzophenon

39968-33-7

3H-[1,2,3]Triazol[4,5-b]pyridin-3-ol

41340-36-7

2-(7-Ethyl-1H-indol-3-yl)ethanol

51856-79-2

Methyl-1-methylpyrrol-2-ylacetat

52099-72-6

1-Isopropenyl-1H-benzimidazol-2(3H)-on

54196-61-1

2',5-Dichlor-2-(3-methyl-4H-1,2,4-triazol-4-yl)benzophenon

54196-62-2

2',5-Dichlor-2-[3-(hydroxymethyl)-5-methyl-4H-1,2,4-triazol-4-yl]benzophenon

55408-10-1

Ethyltetrazol-5-carboxylat

59032-27-8

Natrium-1,2,3-triazol-5-thiolat

59467-63-9

7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-2-(nitromethylen)-2,3-dihydro-1H-1,4-benzodiazepin

59467-64-0

[7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-2,3-dihydro-1H-1,4-benzodiazepin-2-yl]methylamin

59467-69-5

8-Chlor-6-(2-fluorphenyl)-1-methyl-3a,4-dihydro-3H-imidazo[1,5-a][1,4]benzodiazepin

59468-44-9

8-Chlor-6-(2-fluorphenyl)-1-methyl-4H-imidazo[1,5-a][1,4]benzodiazepin-3-carbonsäure

59469-29-3

[7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-2,3-dihydro-1H-1,4-benzodiazepin-2-ylmethyl]ammoniumbis(maleat)

59469-63-5

7-Chlor-5-(2-fluorphenyl)-3-methyl-2-(nitromethylen)-2,3-dihydro-1H-1,4-benzodiazepin-4-oxid

61607-68-9

1-[2-(Dimethylamin)ethyl]-4,5-dihydro-1H-tetrazol-5-thion

62893-24-7

(6-Ethyl-4,5-dioxohexahydropyridazin-3-carboxamid)(4-hydroxyphenyl)essigsäure

64137-52-6

[3-(1H-Benzimidazol-2-yl)propyl]methylamin

64838-55-7

1-[(S)-3-(Acetylthio)-2-methylpropionyl]-L-prolin

65632-62-4

(S)-1-(Benzyloxycarbonyl)hexahydropyridazin-3-carbonsäure

66242-82-8

Dinatrium-2,5-dihydro-5-thiooxo-1H-tetrazol-1-ylmethansulfonat

66635-71-0

Isopropyl-2,3-dihydro-1H-pyrrolizin-1-carboxylat

69048-98-2

1-Ethyl-1,2-dihydro-5H-tetrazol-5-on

70890-50-5

3-Amino-7-methyl-5-phenyl-1H-1,4-benzodiazepin-2(3H)-on

71056-57-0

Ethyl 1-methyl-5-nitroindol-2-carboxylat

71208-55-4

Diethyl-(6-chlor-9H-carbazol-2-yl)methylmalonat

75302-98-6

2-Tert-butoxy-2-oxoethyl [1-(4-chlorbenzoyl)-5-methoxy-2-methylindol-3-yl]acetat

83783-69-1

4-Fluorbenzyl-1H-benzimidazol-2-ylamin

84946-20-3

2-Chlor-1-(4-fluorbenzyl)benzimidazolhydrochlorid

85440-79-5

2-Methyl-1-nitrosoindolin

86386-75-6

2,4'-Difluor-2-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)acetophenonhydrochlorid

86404-63-9

1-(2,4-Difluorphenyl)-2-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)ethan-1-on

90657-55-9

trans-4-Cyclohexyl-2-prolinhydrochlorid

92992-17-1

1-(Methoxycarbonyl)-2,3-dihydro-1H-pyrrolizin-7-carbonsäure

95885-13-5

5-Ethyl-4-(2-phenoxyethyl)-4H-1,2,4-triazol-3(2H)-on

96034-57-0

trans-4-Hydroxy-1-(4-nitrobenzyloxycarbonyl)-L-prolin

96107-94-7

Ethyl-1H-tetrazol-5-carboxylatnatriumsalz

96314-26-0

(4S)-4-Phenyl-L-prolin

100361-18-0

7-Chlor-1-cyclopropyl-6-fluor-4-oxo-1,4-dihydro-1,8-naphthyridin-3-carbonsäure

100491-29-0

Ethyl-7-chlor-1-(2,4-difluorphenyl)-6-fluor-1,4-dihydro-4-oxonaphthyridin-3-carboxylat

103201-78-1

4-Cyclohexylprolin

103300-89-6

N'6-Trifluoracetyl-L-lysyl-L-prolin

103300-91-0

1-{N'2-[(S)-1-Ethoxycarbonyl-3-phenylpropyl]-N'6-trifluoracetyllysyl}prolin

103831-11-4

Pyrrolidin-3-ylamindihydrochlorid

105641-23-4

N'6-Trifluoracetyl-L-lysyl-L-prolin-p-toluolsulfonat

106928-72-7

tert-Butyl-(1S,9S)-6,10-dioxo-9-phthalimidooctahydropyridazo[1,2-a][1,2]diazepin-1-carboxylat

112193-77-8

1,4,7,10-Tetraazoniacyclododecanbis(sulfat)

113963-68-1

3,4-Di(indol-3-yl)-1-methylpyrrol-2,5-dion

114873-37-9

1,4,7,10-Tetraazacyclododecan-1,4,7-triyltriessigsäure

119192-10-8

4-[(1H-1,2,4-Triazol-1-yl)methyl]anilin

120807-02-5

(4S)-N-Benzoyl-4-(mesyloxy)-L-prolin

120851-71-0

trans-1-Benzoyl-4-phenyl-L-prolin

122536-48-5

3-[(S)-3-(L-Alanylamino)pyrrolidin-1-yl]-1-cyclopropyl-6-fluor-4-oxo-1,4-dihydro-1,8-naphthyridin-3-carbonsäurehydrochlorid

122536-66-7

tert-Butyl-{(S)-1-methyl-2-oxo-2-[(S)-pyrrolidin-3-ylamino]ethyl}carbamat

122536-91-8

7-{(S)-3-[(S)-2-(tert-Butoxycarbonylamino)-1-oxopropylamino]pyrrolidin-1-yl}-1-cyclopropyl-6-fluor-4-oxo-1,4-dihydro-1,8-naphthyridin-3-carbonsäure

122665-86-5

Ethyl-[3-(cyanmethyl)-4-oxo-3,4-dihydrophthalazin-1-yl]acetat

123631-92-5

2-(2,4-Difluorphenyl)-1,3-bis(1H-1,2,4-triazol-1-yl)propan-2-ol

124750-53-4

5-(4'-Methylbiphenyl-2-yl)-1-trityl-1H-tetrazol

127105-49-1

Methyl-(S)-2-amino-4-(1H-tetrazol-5-yl)butyrat

130404-91-0

N-[(R)-2-({(R)-2-[(2-Adamantyloxycarbonyl)amino]-3-(1H-indol-3-yl)-2-methyl-1-oxopropyl}amino)-1-phenylethyl]succinamidsäure–1-Desoxy-1-methylamino-D-glucitol (1:1)

132026-12-1

4-(2-Methyl-1H-imidazo[4,5-c]pyridin-1-yl)benzoesäure

132659-89-3

3-Dimethylaminomethyl-1,2,3,4-tetrahydro-9-methylcarbazol-4-on

134575-17-0

tert-Butyl-meso-3-azabicyclo[3.1.0]hex-6-ylcarbamat

137733-33-6

N',N'-Diethyl-2-methyl-N-(6-phenyl-5-propylpyridazin-3-yl)propan-1,2-diamin–Fumarsäure (2:3)

139592-99-7

(Z)-1-[3-(3-Chlor-4-cyclohexylphenyl)prop-2-enyl]hexahydro-1H-azepinhydrochlorid

140629-77-2

tert-Butyl-[(RS)-pyrrolidin-3-yl]carbamat

141113-28-2

(E)-(+)-2-(2,4-Difluorphenyl)-1-{3-[4-(2,2,3,3-tetrafluorpropoxy)styryl]-1H-1,2,4-triazol-1-yl}-3-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)propan-2-ol

141113-41-9

(R)-2-(2,4-Difluorphenyl)-3-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)propan-1,2-diol

143322-57-0

5-Brom-3-[(R)-1-methylpyrrolidin-2-ylmethyl]indol

143722-25-2

2-(2-Trityl-2H-tetrazol-5-yl)phenylboronsäure

143824-78-6

N1-(Tert-butoxycarbonyl)-N-[(9H-fluoren-9-ylmethoxy)carbonyl]-L-tryptophan

149365-59-3

Dibenzyl 5,5'-[(3,4-diethylpyrrol-2,5-diyl)bis(methylen)]bis[4-(3-methoxy-3-oxopropyl)-3-methylpyrrol-2-carboxylat]

149365-62-8

5,5'-[(3,4-Diethylpyrrol-2,5-diyl)bis(methylen)]bis[4-(3-hydroxypropyl)-3-methylpyrrol-2-carbaldehyd]

151860-16-1

meso-3-Benzyl-6-nitro-3-azabicyclo[3.1.0]hexan

152628-02-9

1,4’-Dimethyl-2’-propyl-1H,1’H-2,6’-bibenzimidazol

152628-03-0

4-Methyl-2-propylbenzimidazol-6-carbonsäure

153435-96-2

Ethyl-4,6-dichlor-3-formylindol-2-carboxylat

155322-92-2

(3R)-3-[(S)-1-(Methylamino)ethyl]pyrrolidin

160194-26-3

2-Iod-4-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)anilin

160194-39-8

2-{5-[(1H-1,2,4-Triazol-1-yl)methyl]indol-3-yl}ethan-1-ol

170142-29-7

7-Chlor-2-(4-methoxy-2-methylphenyl)-2,3-dihydro-5H-pyridazino[4,5-b]chinolin-1,4,10-trion, Natriumsalz

171964-73-1

[N-(4-Methoxybenzoyl)-L-valyl]-N-[(1S)-3,3,3-trifluor-1-isopropyl-2-oxopropyl]-L-prolinamid

172733-42-5

Natrium [(1-benzyl-2-ethyl-3-oxamoylindol-4-yl)oxy]acetat

176161-55-0

(5,6-Dichlor-1H-benzimidazol-2-yl)isopropylamin

177932-89-7

(4R,5S,6S,7R)-4,7-Dibenzyl-1,3-bis(3-aminobenzyl)-5,6-dihydroxyhexahydro-2H-1,3-diazepin-2-ondimethansulfonat

178619-89-1

6,7-Dichlor-2,3-dimethoxychinoxalin-5-ylamin

179528-39-3

N-(Biphenyl-2-yl)-4-[(2-methyl-4,5-dihydro-1H-imidazo[4,5-d][1]benzazepin-6-yl)carbonyl]benzamid

180637-89-2

3-[((2R)-1-Methylpyrrolidin-2-yl)methyl]-5-[(E)-2-(phenylsulfonyl)vinyl]indol

180915-94-0

1-{2-[4-(6-Methoxy-3,4-dihydro-1-naphthyl)phenoxy]ethyl}pyrrolidin

180915-95-1

1-{2-[4-(2-Brom-6-methoxy-3,4-dihydro-1-naphthyl)phenoxy]ethyl}pyrrolidin

181827-47-4

[N-(Methoxycarbonyl)-L-valyl]-L-prolin

182073-77-4

N'-[N-Methoxycarbonyl-L-valyl]-N-[(S)-3,3,3-trifluor-1-isopropyl-2-oxopropyl]-L-prolinamid

185453-89-8

7-Ethyl-3-[2-(trimethylsilyloxy)ethyl]indol

188113-71-5

1-Acetyl-3-[((2R)-1-methylpyrrolidin-2-yl)methyl]-5-[(E)-2-(phenylsulfonyl)vinyl]indol

188978-02-1

(4R,5S,6S,7R)-1-[(3-Amino-1H-indazol-5-yl)methyl]-4,7-dibenzyl-3-butyl-5,6-dihydroxyhexahydro-2H-1,3-diazepin-2-on

190791-29-8

(5R,6S)-6-Phenyl-5-[4-(2-pyrrolidinoethoxy)phenyl]-5,6,7,8-tetrahydro-2-naphthol-(-)-Weinsäure (1:1)

193077-87-1

[(2S)-7-(2-Methoxy-2-oxoethyl)-4-methyl-3-oxo-2,3,4,5-tetrahydro-1H-1,4-benzodiazepin-2-yl]essigsäure

193274-37-2

3a-Benzyl-2-methyl-2,3a,4,5,6,7-hexahydro-3H-pyrazolo[4,3-c]pyridin-3-on L-tartarat

194602-25-0

Dibenzyl-1-(2,4-difluorophenyl)-2-(1H-1,2,4-triazol-1-yl)-1-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)ethylphosphat

194602-27-2

Diphenyl[(S)-pyrrolidin-3-yl]acetonitrilhydrobromid

197143-35-4

(3Z)-4-(Aminomethyl)pyrrolidin-3-on O-methyloximdihydrochlorid

204255-02-7

Ethyl (1R,5R,6R)-5-(1-ethylpropoxy)-7-azabicyclo[4.1.0]hept-3-en-3-carboxylat

210288-67-8

[(2S)-7-Iod-4-methyl-3-oxo-2,3,4,5-tetrahydro-1H-1,4-benzodiazepin-2-yl]essigsäure

210558-66-0

(1R,2S)-1-Phenyl-2-pyrrolidin-1-ylpropan-1-olhydrochlorid

219909-83-8

3-((4S)-4-Sulfanyl-L-prolinamidol)benzoesäurehydrochlorid

221030-56-4

2-(4-Fluorphenyl)-4-(3-hydroxy-3-methylbutoxy)-5-(4-mesylphenyl)pyridazin-3(2H)-on

221148-46-5

2-(4-Ethoxyphenyl)-3-(4-mesylphenyl)pyrazol[1,5-b]pyridazin

227025-33-4

1-Benzyl-4H-imidazo[4,5,1-ij]chinolin-2(1H)-on

235106-62-4

2,2'-[(4-Hydroxyphenyl)methylen]bis(4-{(E)-[(5-methyl-1H-tetrazol-1-yl)imino]methyl}phenol)

244191-95-5

α-L-Aspartyl-N6-(tert-butoxycarbonyl)-L-lysyl-N1-(tert-butoxycarbonyl)-L-tryptophyl-L-alanyl-O-tert-butyl-L-seryl-L-leucyl-N1-(tert-butoxycarbonyl)-L-tryptophyl-N-trityl-L-asparaginyl-N1-(tert-butoxycarbonyl)-L-tryptophyl-L-phenylalaninamid, tert-butylester

244191-96-6

N-[(9H-Fluoren-9-ylmethoxy)carbonyl]-α-L-aspartyl-N6-(tert-butoxycarbonyl)-L-lysyl-N1-(tert-butoxycarbonyl)-L-tryptophyl-L-alanyl-O-tert-butyl-L-seryl-L-leucyl-N1-(tert-butoxycarbonyl)-L-tryptophyl-N-trityl-L-asparaginyl-N1-(tert-butoxycarbonyl)-L-tryptophan, 1-tert-butylester

244244-29-9

N-[(9H-Fluoren-9-ylmethoxy)carbonyl]-α-L-glutamyl-N6-(tert-butoxycarbonyl)-L-lysyl-N-trityl-L-asparaginyl-α-L-glutamyl-N-trityl-L-glutaminyl-α-L-glutamyl-L-leucyl-L-leucyl-α-L-glutamyl-L-leucyl-α-L-aspartyl-N6-(tert-butoxycarbonyl)-L-lysyl-N1-(tert-butoxycarbonyl)-L-tryptophyl-L-alanyl-O-tert-butyl-L-seryl-L-leucyl-N1-(tert-butoxycarbonyl)-L-tryptophyl-N-trityl-L-asparaginyl-N1-(tert-butoxycarbonyl)-L-tryptophyl-L-phenylalaninamid, penta-tert-butylester

244244-31-3

α-L-Glutamyl-N6-(tert-butoxycarbonyl)-L-lysyl-N-trityl-L-asparaginyl-α-L-glutamyl-N-trityl-L-glutaminyl-α-L-glutamyl-L-leucyl-L-leucyl-α-L-glutamyl-L-leucyl-α-L-aspartyl-N6-(tert-butoxycarbonyl)-L-lysyl-N1-(tert-butoxycarbonyl)-L-tryptophyl-L-alanyl-O-tert-butyl-L-seryl-L-leucyl-N1-(tert-butoxycarbonyl)-L-tryptophyl-N-trityl-L-asparaginyl-N1-(tert-butoxycarbonyl)-L-tryptophyl-L-phenylalaninamid, penta-tert-butylestermonohydrochlorid

251579-55-2

(N-Acetyl-N-methylglycyl)glycylvalyl-D-alloisoleucylthreonylnorvalylisoleucylarginyl(N-ethylprolinamid) monoacetat (Salz)

252742-72-6

5-(Chlormethyl)-1,2-dihydro-3H-1,2,4-triazol-3-on

269731-84-2

(5R,6R)-1-Benzyl-5-hydroxy-6-(methylamino)-5,6-dihydro-4H-imidazo[4,5,1-ij]chinolin-2(1H)-on

272107-22-9

3,10-Dibrom-8-chlor-5,6-dihydro-11H-benzo[5,6]cyclohepta[1,2-b]pyridin

346412-97-3

1-Aminopyridaziniumhexafluorphosphat(1-)

442526-89-8

Isoleucylarginyl(N-ethylprolinamid)dihydrochlorid

481659-93-2

Ethyl 1-methyl-5-[4'-(trifluormethyl)biphenyl-2-carboxamid]indol-2-carboxylat

481659-96-5

Kalium 1-methyl-5-[4'-(trifluormethyl)biphenyl-2-carboxamid]indol-2-carboxylat

2934 10 00

556-90-1

2-Imino-1,3-thiazol-4-on

2295-31-0

Thiazolidin-2,4-dion

29676-71-9

(2-Amino-1,3-thiazol-4-yl)essigsäure

34272-64-5

(4-Methyl-2-sulfanyl-1,3-thiazol-5-yl)essigsäure

38585-74-9

Thiazol-5-ylmethanol

64485-82-1

Ethyl-2-(2-amino-1,3-thiazol-4-yl)-2-hydroxyiminoacetat

64485-88-7

Ethyl-(Z)-2-(2-aminothiazol-4-yl)-2-(methoxyimino)acetat

64486-18-6

(Z)-2-[2-(Chloracetamido)thiazol-4-yl]-2-(methoxyimino)essigsäure

64987-03-7

Ethyl-(2-formamido-1,3-thiazol-4-yl)glyoxylat

64987-06-0

(2-Formamido-1,3-thiazol-4-yl)glyoxylsäure

65872-41-5

(Z)-2-(2-Aminothiazol-4-yl)-2-methoxyiminoessigsäure

65872-43-7

2-(2-Formamido-1,3-thiazol-4-yl)-2-methoxyiminoessigsäure

66215-71-2

(Z)-2-Methoxyimino-2-[2-(tritylamino)thiazol-4-yl]essigsäure

66339-00-2

Ethyl-2-(hydroxyimino)-2-[2-(tritylamino)thiazol-4-yl]acetathydrochlorid

76823-93-3

1-{4-[(2-Cyanethyl)thiomethyl]thiazol-2-yl}guanidin

88023-65-8

Kalium 3-[(2-formamido-1,3-thiazol-4-yl)oxoacetamido]-2-methyl-4-oxoazetidin-1-sulfonat

88046-01-9

2-Guanidinothiazol-4-ylmethylcarbamimidothioatdihydrochlorid

105889-80-3

Pivaloyloxymethyl-7-{(Z)-2-[2-(tert-butoxycarbonylamino)thiazol-4-yl]pent-2-enamido}-3-(carbamoyloxymethyl)-3-cephem-4-carboxylat

115065-79-7

(2E)-2-(2-{[(Benzyloxy)carbonyl]amino}-1,3-thiazol-4-yl)-5-[(3-methylbut-2-en-1-yl)oxy]-5-oxopent-2-enonsäure

119154-86-8

(Z)-2-(2-Amino-1,3-thiazol-4-yl)-2-methoxyiminoacetylchloridhydrochlorid

136401-69-9

(Z)-5-{4-[2-(5-Ethylpyridin-2-yl)ethoxy]benzylidn}-1,3-thiazolidin-2,4-dion

139340-56-0

{5-[(Z)-3,5-Di(tert-butyl)-4-hydroxybenzyliden]-4-oxo-4,5-dihydrothiazol-2-yl}ammoniummethansulfonat

154212-59-6

4-Nitrophenylthiazol-5-ylmethylcarbonathydrochlorid

154212-61-0

N-[2-Isopropylthiazol-4-ylmethyl(methyl)carbamoyl]-L-valin

161798-03-4

Ethyl 2-(3-formyl-4-isobutoxyphenyl)-4-methylthiazol-5-carboxylat

162208-27-7

O-[2-(2-Amino-1,3-thiazol-4-yl)-2-((Z)-methoxyimino)acetyl] O, O-diethylphosphorthioat

162208-28-8

O-(2-(2-Aminothiazol-4-yl)-2-{[1-(tert-butoxycarbonyl)-1-methylethoxy]imino}acetyl) O’,O’’-diethylphosphorthioat

171485-87-3

2-[4-(2-Amino-4-oxo-4,5-dihydrothiazol-5-ylmethyl)phenoxymethyl]-2,5,7,8-tetramethylchroman-6-ylacetat

174761-17-2

Benzhydryl-7-{(Z)-2-[2-(tert-butoxycarbonylamino)thiazol-4-yl]-4-(3-methylbut-2-enyloxycarbonyl)but-2- enamido}-3-cephem-4-carboxylat

179258-52-7

Tert-butyl (7Z)-7-(2-amino-1,3-thiazol-5-yl)-4-ethoxy-10,10-dimethyl-6-oxo-3,5,9-trioxa-8-aza-4-phosphaundec-7-en-11-oat 4-oxid

180144-61-0

3-{[4-(4-Amidinophenyl)thiazol-2-yl][1-(carboxymethyl)-4-piperidyl]amino}propionsäure

186538-00-1

3-[(2S,3S)-2-Hydroxy-3-(3-hydroxy-2-methylbenzamid)-4-phenylbutanoyl]-5,5-dimethyl-N-(2-methylbenzyl)-1,3-thiazolidin-4-carboxamid

189448-35-9

(7R)-7-[(2E)-2-(2-Amino-5-chlor-1,3-thiazol-4-yl)-2-(hydroxyimino)acetamido]-3-[(3-{[(2-aminoethyl)sulfanyl]methyl}pyridin-4-yl)sulfanyl]-3,4-didehydrocepham-4-carbonsäure

190841-79-3

Ethyl-3-({4-[4-(N-ethoxycarbonylamidino)phenyl]thiazol-2-yl}[1-(ethoxycarbonylmethyl)-4-piperidyl]amino)propionat

213252-19-8

5-[(2,4-Dioxo-1,3-thiazolidin-5-yl)methyl]-2-methoxy-N-[4-(trifluormethyl)benzyl]benzamid

221671-63-2

Kalium (2-{N-[4-(4-chlor-2,5-dimethoxyphenyl)-5-(2-cyclohexylethyl)-1,3-thiazol-2-yl]carbamoyl}-5,7-dimethylindolin-1-yl)acetat

224631-15-6

2,5-Dioxopyrrolidin-1-yl N-{N-[(2-isopropyl-1,3-thiazol-4-yl)methyl]-N-methylcarbamoyl}-L-valinat

302962-49-8

N-(2-Chlor-6-methylphenyl)-2-({6-[4-(2-hydroxyethyl)piperazin-1-yl]-2-methylpyrimidin-4-yl}amino)thiazol-5-carboxamid oder dasatanib (vorgeschlagener INN)

478410-84-3

(4R)-N-Allyl-3-[(2S,3S)-2-hydroxy-3-(3-hydroxy-2-methylbenzamid)-4-phenylbutanoyl]-5,5-dimethylthiazolidin-4-carboxamid

2934 20 80

80756-85-0

S-(Benzothiazol-2-yl)-(Z)-2-(2-aminothiazol-4-yl)-2-methoxyiminothioacetat

87691-88-1

1-(1,2-Benzisothiazol-3-yl)piperazinhydrochlorid

89604-92-2

tert-Butyl-2-{[1-(2-aminothiazol-4-yl)-2-(benzisothiazol-2-ylthio)-2-oxoethyliden]aminooxy}-2-methylpropionat

177785-47-6

(2S,3S)-3-Methyl-2-(3-oxo-2,3-dihydro-1,2-benzisothiazol-2-yl)valeriansäure

2934 30 90

92-39-7

2-Chlorphenothiazin

6631-94-3

2-Acetylphenothiazin

32338-15-1

Phenothiazin-2-ylamin

2934 99 60

957-68-6

7-Aminocephalosporansäure

2934 99 90

0-00-0

(1R,2S,3S,6R)-[(S)-1-Phenylethyl]-3,6-epoxytetrahydrophthalimid

0-00-0

(4S,5S)-5-Benzyl-2-oxo-1,3-oxazolidin-4-ylmethyl-4-nitrobenzolsulfonat

0-00-0

Kalium 5-methyl-1,3,4-oxadiazol-2-carboxylat

50-89-5

Thymidin

58-61-7

Adenosin

63-37-6

Cytidin-5'-(dihydrogenphosphat)

98-03-3

Thiophen-2-carbaldehyd

551-16-6

6-Aminopenicillansäure

1463-10-1

5-Methyluridin

3083-77-0

1-(beta-D-Arabinofuranosyl)pyrimidin-2,4(1H,3H)-dion

3158-91-6

2-Chlordibenz[b,f][1,4]oxazepin-11(10H)-on

3206-73-3

DL-5-(1,2-Dithiolan-3-yl)valeramid

4097-22-7

2',3'-Didesoxyadenosin

4295-65-2

2-Chlor-9-(3-dimethylaminopropyl)-9H-thioxanthen-9-ol

4462-55-9

3-(2,6-Dichlorphenyl)-5-methylisoxazol-4-carbonylchlorid

4691-65-0

Inosin-5'-dinatriumphosphat

5271-67-0

Thiophen-2-carbonylchlorid

7481-90-5

1-(3,5-Anhydro-2-desoxy-β-D-threo-pentofuranosyl)-5-methylpyrimidin-2,4(1H,3H)-dion

13062-59-4

4-Morpholin-2-ylpyrocatechinhydrochlorid

13636-02-7

(RS)-3-(Dimethylamino)-1-(2-thienyl)propan-1-ol

14282-76-9

2-Brom-3-methylthiophen

16883-16-2

5-Methyl-3-phenylisoxazol-4-carbonylchlorid

18686-82-3

1,3,4-Thiadiazol-2-thiol

20893-30-5

2-Thienylacetonitril

21080-92-2

3-Thienylmalonsäure

22252-43-3

7-Amino-3-methyl-3-cephem-4-carbonsäure

22720-75-8

2-Acetylbenzo[b]thiophen

24209-38-9

7-Amino-3-(1-methyltetrazol-5-ylthiomethyl)-3-cephem-4-carbonsäure

24209-43-6

(7R)-7-Amino-3-[2-(1,3,4-thiadiazol-2-ylsulfanyl)ethyl]-3,4-didehydrocepham-4-carbonsäure

24683-26-9

Ethyl-4-hydroxy-2-methyl-2H-1,2-benzothiazin-3-carboxylat-1,1-dioxid

24701-69-7

7-Amino-3-methoxymethyl-3-cephem-4-carbonsäure

25229-97-4

2-Cyan-3-morpholinoacrylamid

25629-50-9

3-(2-Chlorphenyl)-5-methylisoxazol-4-carbonylchlorid

25954-21-6

5-Methyluridinhemihydrat

27255-72-7

3-Methyl-7-(phenylacetamido)-3-cephem-4-carbonsäure

28092-62-8

(3aS,6aR)-1,3-Dibenzyl-2,3,3a,4,6,6a-hexahydro-1H-furo[3,4-d]imidazol-2,4-dion

28657-79-6

1-Ethyl-1,4-dihydro-4-oxo-1,3-dioxolo[4,5-g]cinnolin-3-carbonitril

28783-41-7

4,5,6,7-Tetrahydrothieno[3,2-c]pyridinhydrochlorid

29490-19-5

5-Methyl-1,3,4-thiadiazol-2-thiol

29706-84-1

3'-Azido-3'-desoxy-5'-O-tritylthymidin

29707-62-8

4-Nitrobenzyl-6-(2-phenoxyacetamido)penicillanat-1-oxid

30165-96-9

4-(4-Chlor-1,2,5-thiadiazol-3-yl)morpholin

30246-33-4

7-Amino-3-[(5-methyl-1,3,4-thiadiazol-2-yl)thiomethyl]-3-cephem-4-carbonsäure

32231-06-4

1-Piperonylpiperazin

36923-17-8

(7R)-7-Amino-3,4-didehydrocepham-4-carbonsäure

37539-03-0

(7R)-7-Amino-3-[(1H-1,2,3-triazol-4-ylsulfanyl)methyl]-3,4-didehydrocepham-4-carbonsäure

38313-48-3

3',5'-Anhydrothymidin

39098-97-0

2-Thienylacetylchlorid

39754-02-4

7-[(R)-Amino(phenyl)acetamido]-3-methyl-3-cephem-4-carbonsäure–Dimethylformamid (2:1)

39925-10-5

Methyl-1-(2,3,5-tri-O-acetyl-beta-D-ribofuranosyl)-1H-1,2,4-triazol-3-carboxylat

40172-95-0

1-(2-Furoyl)piperazin

42399-49-5

(2S,3S)-3-Hydroxy-2-(4-methoxyphenyl)-2,3-dihydro-1,5-benzothiazepin-4(5H)-on

51762-51-7

Benzhydryl-3-hydroxy-7-(phenylacetamido)cepham-4-carboxylat

51818-85-0

7-[(D)-Mandelamido]cephalosporansäure

53994-69-7

(7R)-7-Amino-3-chlor-3,4-didehydrocepham-4-carbonsäure

53994-83-5

4-Nitrobenzyl-7-amino-3-chlor-3-cephem-4-carboxylat

55612-11-8

5'-O-Tritylthymidin

59804-25-0

Methyl-4-hydroxy-2-methyl-2H-thieno[2,3-e][1,2]thiazin-3-carboxylat-1,1-dioxid

61807-78-1

7-(Bromacetamido)-7-methoxy-3-{[(1-methyl-1H-tetrazol-5-yl)sulfanyl]methyl}-3,4-didehydrocepham-4-carbonsäure

63074-07-7

1-(Tetrahydro-2-furoyl)piperazin

63427-57-6

4-Nitrobenzyl-3-methylen-7-(phenoxyacetamido)cepham-4-carboxylat-5-oxid

63457-21-6

Diphenylmethyl 2-(3-benzyl-7-oxo-4-thia-2,6-diazabicyclo[3.2.0]hept-2-en-6-yl)-3-methylbut-3-enoat

63675-74-1

6-Methoxy-2-(4-methoxyphenyl)benzo[b]thiophen

63877-96-3

2-(4-Fluorbenzyl)thiophen

67914-85-6

cis-2-(2,4-Dichlorphenyl)-2-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)-1,3-dioxolan-4-ylmethanol

68350-02-7

(7R)-7-Amino-3-{[(1-methyl-1H-tetrazol-5-yl)sulfanyl]methyl}-3,4-didehydrocepham-4-carbonsäurehydrochlorid

69399-79-7

3-(2-Chlor-6-fluorphenyl)-5-methylisoxazol-4-carbonylchlorid

70035-75-5

Diphenylmethyl (7S)-7-(bromacetamido)-7-methoxy-3-{[(1-methyl-1H-tetrazol-5-yl)sulfanyl]methyl}-3,4-didehydrocepham-4-carboxylat

70918-74-0

1-(2,3-Dihydro-1,4-benzodioxin-2-ylcarbonyl)piperazinhydrochlorid

71420-85-4

7-Amino-3-[1-(sulfomethyl)-1H-tetrazol-5-ylthiomethyl]-3-cephem-4-carbonsäurenatriumsalz

75776-79-3

1,4-Dithia-7-azaspiro[4.4]nonan-8-carbonsäurehydrobromid

76247-39-7

Iodmethylpenicillanat-1,1-dioxid

76646-91-8

(3S)-6,6-Dibrom-2,2-dimethylpenam-3-carbonsäure 1,1-dioxid

76801-85-9

(2R,3S,4R,5R,8R,10R,11R,12S,13S,14R)-13-[(2,6-Didoxy-3-C-methyl-3-O-methyl-α-L-ribo-hexopyranosyl)oxy]-2-ethyl-3,4,10-trihydroxy-3,5,8,10,12,14-hexamethyl-11-{[3,4,6-tridoxy-3-(dimethylamino)-β-D-xylo-hexopyranosyl]oxy}-1-oxa-6-azacyclopentadecan-15-on

77887-68-4

Benzhydryl-6-(4-methylbenzamido)penicillanat-4-oxid

78850-37-0

Methyl-(3aR,4R,7aR)-2-methyl-4-[(1S,2R)-1,2,3-triacetoxypropyl]-3a,7a-dihydro-4H-pyrano[3,4-d]oxazol-6-carboxylat

79349-82-9

Trans-(7R)-7-amino-3-vinyl-3,4-didehydrocepham-4-carbonsäure

80370-59-8

7-Amino-3-(2-furoylthiomethyl)-3-cephem-4-carbonsäure

84682-23-5

2-(2,4-Dichlorphenyl)-2-(1H-imidazol-1-ylmethyl)-1,3-dioxolan-4-ylmethanol

84793-24-8

Ethyl-(S)-2-[(S)-4-methyl-2,5-dioxo-1,3-oxazolidin-3-yl]-4-phenylbutyrat

84915-43-5

(3S)-2,2-Dimethyl-1,4-thiazinan-3-carbonsäure

86639-52-3

(4S)-4,11-Diethyl-4,9-dihydroxy-1H,12H-pyrano[3',4':6,7]indolizin[1,2-b]chinolin-3,14(4H,12H)-dion

87932-78-3

3-Acetoxymethyl-7-[(R)-2-formyloxy-2-phenylacetamido]-3-cephem-4-carbonsäure

92096-37-2

Diphenylmethyl (7R)-3-(mesyloxy)-7-(phenylacetamido)-3,4-didehydrocepham-4-carboxylat

93183-15-4

2'-Desoxy-5'-O-(4,4’-dimethoxytrityl)-N2-isobutyrylguanosin 3'-(2-cyanoethyldiisopropylphosphoramidit)

94732-98-6

1-(1-{3-[2-(4-Fluorphenyl)-1,3-dioxolan-2-yl]propyl}-4-piperidyl)-2,3-dihydro-1H-benzimidazol-2-thion

96219-87-3

(3-Aminopyrazol-4-yl)(2-thienyl)methanon

98796-51-1

2'-Desoxy-5'-O-(4,4’-dimethoxytrityl)thymidin 3'-(2-cyanoethyldiisopropylphosphoramidit)

98796-53-3

N6-Benzoyl-2'-desoxy-5'-O-(4,4’-dimethoxytrityl)adenosin 3'-(2-cyanoethyldiisopropylphosphoramidit)

98819-76-2

(2S)-2-[(S)-(2-Ethoxyphenoxy)phenylmethyl]morpholin

100988-63-4

1-[((7R)-7-Amino-4-carboxy-3,4-didehydrocepham-3-yl)methyl]pyridiniumiodid

102212-98-6

N4-Benzoyl-2'-desoxy-5'-O-(4,4’-dimethoxytrityl)cytidin 3'-(2-cyanoethyldiisopropylphosphoramidit)

103788-59-6

4-[2-(5-Methyl-2-phenyl-1,3-oxazol-4-yl)ethoxy]benzaldehyd

103788-65-4

2-(5-Methyl-2-phenyl-1,3-oxazol-4-yl)ethan-1-ol

104146-10-3

4-Methoxybenzyl-3-chlormethyl-7-(2-phenylacetamido)-3-cephem-4-carboxylat

104218-44-2

3'-O-Mesyl-5'-O-tritylthymidin

104795-66-6

3-Isopropoxy-5-methoxy-N-(1H-tetrazol-5-yl)benzo[b]thiophen-2-carboxamid

104795-67-7

3-Isopropoxy-5-methoxy-N-(1H-tetrazol-5-yl)benzo[b]thiophen-2-carboxamid–1H-Imidazol (1:1)

104795-68-8

3-Isopropoxy-5-methoxy-N-(1H-tetrazol-5-yl)benzo[b]thiophen-2-carboxamidnatriumsalz

106447-44-3

7-Amino-3-[(Z)-prop-1-enyl]-3-cephem-4-carbonsäure

108895-45-0

3'-Azido-2',3'-didesoxy-5-methylcytidinhydrochlorid

110314-42-6

5-[(Benzofuran-2-ylcarbonyl)amino]indol-2-carbonsäure

110351-94-5

(S)-4-Ethyl-4-hydroxy-7,8-dihydro-1H-pyrano[3,4-f]indolizin-3,6,10(4H)-trion

110483-43-7

2'-Brom-2'-desoxy-5-methyluridin 3',5'-diacetat

113891-01-3

Diphenylmethyl (2S,5R)-6,6-dibrom-3,3-dimethyl-7-oxo-4-thia-1-azabicyclo[3.2.0]heptan-2-carboxylat 4-oxid

114341-88-7

3-(2-Brompropanoyl)-4,4-dimethyl-1,3-oxazolidin-2-on

115787-67-2

2-(2-Amino-5-nitro-6-oxo-1,6-dihydropyrimidin-4-yl)-3-(3-thienyl)propiononitril

116539-55-0

(1S)-3-(Methylamino)-1-(2-thienyl)propan-1-ol

116833-10-4

(Z)-2-(5-Amino-1,2,4-thiadiazol-3-yl)-2-[(fluormethoxy)imino]essigsäure

117829-20-6

2-Amino-7-thenyl-1,7-dihydro-4H-pyrrolo[2,3-d]pyrimidin-4-onhydrochlorid

119221-49-7

5-[(2-Aminoethyl)amino]-2-(2-diethylaminoethyl)-2H-[1]benzothiopyrano[4,3,2-cd]indazol-8-ol

122567-97-9

5'-Benzoyl-2',3'-didehydro-3'-desoxythymidin

124492-04-2

(S)-1,4-Dithia-7-azaspiro[4.4]nonan-8-carbonsäure

125995-03-1

(4R,6R)-6-{2-[2-(4-Fluorphenyl)-5-isopropyl-3-phenyl-4-(phenylcarbamoyl)pyrrol-1-yl]ethyl}-4-hydroxytetrahydro-2H-pyran-2-on

126429-09-2

2-(Dichlormethyl)-4,5-dihydro-5-(4-mesylphenyl)oxazol-4-ylmethanol

126813-11-4

(4R,5R)-2-(Dichlormethyl)-4,5-dihydro-5-(4-mesylphenyl)oxazol-4-ylmethanol

127111-98-2

Diphenylmethyl (7R)-7-amino-3-(mesyloxy)-3,4-didehydrocepham-4-carboxylathydrochlorid

130209-90-4

Methyl-2-(2-chlorphenyl)-2-(4,5,6,7-tetrahydrothieno[3,2-c]pyridin-5-yl)acetathydrochlorid

130800-76-9

5-(3-Chlorpropyl)-3-methylisoxazol

131986-28-2

3-(4-Chlor-1,2,5-thiadiazol-3-yl)pyridin

131988-19-7

3-(4-Hexyloxy-1,2,5-thiadiazol-3-yl)-1-methylpyridiniumiodid

134379-77-4

4-Amino-5-fluor-1-[(2R,5S)-5-(hydroxymethyl)-2,5-dihydrofuran-2-yl]pyrimidin-2(1H)-on

135790-89-5

[(2,2-Dimethylpropanoyl)oxy]methyl (7R)-7-[(2Z)-2-(2-{(2S)-2-[(tert-butoxycarbonyl)amino]propanamid}-1,3-thiazol-4-yl)-2-(methoxyimino)acetamido]-3,4-didehydrocepham-4-carboxylat

138564-59-7

5-Methyl-2-(2-nitroanilino)thiophen-3-carbonitril

140128-37-6

Diphenylmethyl (7R)-7-(2-{2-[(tert-butoxycarbonyl)amino]-1,3-thiazol-4-yl}-2- [(trityloxy)imino]acetamido)-3-({[(1H-1,2,3-triazol-4-yl)sulfanyl]methyl}sulfanyl)-3,4-didehydrocepham-4-carboxylat

140841-32-3

6-[3-Fluor-5-(4-methoxytetrahydropyran-4-yl)phenoxymethyl]-1-methyl-2-chinolon

143468-96-6

Ethylhydrogen(2-thienylmethyl)malonat

143491-57-0

(2R,5S)-4-Amino-5-fluor-1-[2-(hydroxymethyl)-1,3-oxathiolan-5-yl]pyrimidin-2(1H)-on

147027-10-9

(1R,2S,5R)-Menthyl-(2R,5S)-5-(4-amino-2-oxo-1,2-dihydropyrimidin-1-yl)-1,3-oxathiolan-2-carboxylat

147086-81-5

(4S,6S)-5,6-Dihydro-6-methyl-4H-thieno[2,3-b]thiopyran-4-ol-7,7-dioxid

147086-83-7

N-[(4S,6S)-6-Methyl-7,7-dioxo-5,6-dihydro-4H-thieno[2,3-b]thiopyran-4-yl]acetamid

147126-62-3

(1R,2S,5R)-Menthyl-(2R,5R)-5-hydroxy-1,3-oxathiolan-2-carboxylat

152305-23-2

(S)-4-(4-Aminobenzyl)oxazolidin-2-on

155990-20-8

N-[(1-{[2-(Diethylamino)ethyl]amino}-7-methoxy-9-oxo-9H-thioxanthen-4-yl)methyl]formamid

157341-41-8

(2S)-N-[(R)-1-(1,3-Benzodioxol-5-yl)butyl]-3,3-diethyl-2-{4-[(4-methylpiperazin-1-yl)carbonyl]phenoxy}-4-oxoazetidin-1-carboxamid

158512-24-4

(3aS,8aR)-3-[(2R,4S)-2-Benzyl-4,5-epoxyvaleryl]-2,2-dimethyl-3,3a,8,8a-tetrahydro-2H-indeno[1,2-d]oxazol

158878-46-7

6-{(E)-2-[4-(4-Fluorphenyl)-2,6-diisopropyl-5-(methoxymethyl)pyridin-3-yl]vinyl}-4-hydroxytetrahydro-2H-pyran-2-on

160115-08-2

{(E)-3-[(6R,7R)-7-Amino-2-carboxylato-8-oxo-5-thia-1-azabicyclo[4.2.0]oct-2-en-3-yl]allyl}(carbamoylmethyl)(ethyl)methylammonium

161005-84-1

(S)-N,N-Dimethyl-[3-(2-thienyl)-3-(1-naphthyloxy)propyl]amin–Phosphorsäure (1:1)

164015-32-1

N-Methyl-3-(1-naphthyloxy)-2-(2-thienyl)propan-1-aminphosphat

167304-98-5

Methyl-(4S,7S,10aS)-4-amino-5-oxooctahydro-7H-pyrido[2,1-b][1,3]thiazepin-7-carboxylat

168828-81-7

Benzyl-(3-fluor-4-morpholinophenyl)carbamat

170985-86-1

1-[(2S,3S)-2-(Benzyloxy)pentan-3-yl]-4-(4-{4-[4-({(3R,5R)-5-(2,4-difluorphenyl)-5-[(1H-1,2,4-triazol-1-yl)methyl]tetrahydrofuran-3-yl}methoxy)phenyl]piperazin-1-yl}phenyl)-1H-1,2,4-triazol-5(4H)-on

171482-05-6

(2R,3S)-2-{(1R)-1-[3,5-Bis(trifluormethyl)phenyl]ethoxy}-3-(4-fluorphenyl)morpholinhydrochlorid

175712-02-4

[(3S,5S)-5-(2,4-Difluorphenyl)-5-(1H-1,2,4-triazol-1-ylmethyl)tetrahydrofuran-3-yl]methyl-4-chlorbenzolsulfonat

176773-87-8

(3R)-3-(Methoxymethyl)-7-(4,4,4-trifluorbutoxy)-3,3a,4,5-tetrahydro[1,3]oxazolo[3,4-a]chinolin-1-on

177575-17-6

(S)-N-{5-[2-(2-Amino-4-oxo-4,6,7,8-tetrahydro-1H-pyrimido[5,4-b][1,4]thiazin-6-yl)ethyl}-2-thenoyl]-L-glutaminsäure

177575-19-8

Diethyl-N-{5-[2-((6S)-2-amino-4-oxo-4,6,7,8-tetrahydro-3H-pyrimido[5,4-b][1,4]thiazin-6-yl)ethyl]-2-thenoyl}-L-glutamat

177587-08-5

N-{5-[2-((6S)-2-Amino-4-oxo-3,4,5,6,7,8-hexahydropyrid[2,3-d]pyrimidin-6-yl)ethyl]-4-methylthiophen-2-carbonyl}-L-glutaminsäure

178357-37-4

(5aR,11bS)-9,10-Dimethoxy-2-propyl-4,5,5a,6,7,11b-hexahydrobenzo[f]thieno[2,3-c]chinolinhydrochlorid

181640-09-5

3-(1-{2-[4-Benzoyl-2-(3,4-difluorphenyl)morpholin-2-yl]ethyl}-4-phenylpiperidin-4-yl)-1,1-dimethylharnstoffhydrochlorid

181696-73-1

5-Methyl-3,4-diphenyl-4,5-dihydroisoxazol-5-ol

182133-09-1

6-(Benzyloxy)-3-brom-2-(4-methoxyphenyl)-1-benzothiophen 1-oxid

183433-66-1

[6-Chlor-4-(2-ethyl-1,3-dioxolan-2-yl)-2-methoxypyridin-3-yl]methanol

183434-04-0

Tert-butyl (4S)-4-ethyl-4,6-dihydroxy-3,10-dioxo-3,4,8,10-tetrahydro-1H-pyrano[3,4-f]indolizin-7-carboxylat

185835-97-6

(5S)-5-(Methoxymethyl)-3-[6-(4,4,4-trifluorbutoxy)-1,2-benzoxazol-3-yl]-1,3-oxazolidin-2-on

186348-69-6

7-Chlor-8-[((2R)-1,4-diazabicyclo[2.2.2]octan-2-yl)methylamino]-2,3-dihydro-1,4-benzodioxin-5-carboxamid

186521-38-0

Ethyl-5-[(3R)-4-(tert-butoxycarbonylamino)-3-hydroxybutyl]thiophen-2-carboxylat

186521-39-1

Ethyl-5-[(3R)-4-(tert-butoxycarbonylamino)-3-(mesyloxy)butyl]thiophen-2-carboxylat

186521-40-4

Ethyl-5-[(3S)-3-(acetylthio)-4-(tert-butoxycarbonylamino)butyl]thiophen-2-carboxylat

186521-41-5

Dimethyl-2-[(S)-1-(tert-butoxycarbonylaminomethyl)-2-(5-ethoxycarbonyl-2-thienyl)propylthio]malonat

186521-42-6

Methyl-(S)-6-{2-[5-ethoxycarbonyl)-2-thienyl]ethyl}-3-oxo-1,4-thiazinan-2-carboxylat

186521-44-8

Ethyl-(6S)-5-[2-(2-amino-4-oxo-4,6,7,8-tetrahydro-3H-pyrimido[5,4-b][1,4]thiazin-6-yl)ethyl]thiophen-2-carboxylat

186521-45-9

(6S)-5-[2-(2-Amino-4-oxo-4,6,7,8-tetrahydro-3H-pyrimido[5,4-b][1,4]thiazin-6-yl)ethyl]thiophen-2-carbonsäure

188016-51-5

Methyl N-(butoxycarbonyl)-3-{[(5R)-3-(4-cyanophenyl)-4,5-dihydroisoxazol-5-yl]acetamido}-L-alaninat

189003-92-7

2-{7-Fluor-2-oxo-4-[2-(4-thieno[3,2-c]pyridin-4-ylpiperazin-1-yl)ethyl]chinolin-1(2H)-yl}acetamid

189028-95-3

(4S)-3-[(5R)-5-(4-Fluorphenyl)-5-hydroxypentanoyl]-4-phenyl-1,3-oxazolidin-2-on

191023-43-5

5-(8-Amino-7-chlor-2,3-dihydro-1,4-benzodioxin-5-yl)-3-(1-phenthylpiperidin-4-yl)-1,3,4-oxadiazol-2(3H)-on

192049-49-3

4-Nitrobenzyl 2-((1R,5R)-3-benzyl-7-oxo-4-thia-2,6-diazabicyclo[3.2.0]hept-2-en-6-yl)-3-methylbut-2-enoat

194861-99-9

((5S)-3-Tert-butyl-2-phenyl-1,3-oxazolidin-5-yl)methanol

195708-14-6

(2R,3R,4S)-4-(1,3-Benzodioxol-5-yl)-3-(ethoxycarbonyl)-2-(4-methoxyphenyl)pyrrolidinium (2S)-hydroxy(phenyl)acetat

197897-11-3

1-[((7R)-7-Amino-4-carboxy-3,4-didehydrocepham-3-yl)methyl]-1H-imidazo[1,2-b]pyridazin-4-iumiodid

199327-61-2

7-Methoxy-6-(3-morpholinopropoxy)chinazolin-4(3H)-on

204990-60-3

(3S,10R,13Z,16S)-10-(3-Chlor-4-methoxybenzyl)-3-isobutyl-6,6-dimethyl-16-[(1S)-1-((2R,3R)-3-phenyloxiran-2-yl)ethyl]-1,4-dioxa-8,11-diazacyclohexadec-13-en-2,5,9,12-tetron

208337-82-0

Ethyl-5-(but-3-enyl)thiophen-2-carboxylat

208337-83-1

Ethyl-5-[(3R)-3,4-dihydroxybutyl]thiophen-2-carboxylat

208337-84-2

Ethyl-5-[(3R)-4-amino-3-hydroxybutyl]thiophen-2-carboxylat

220997-99-9

(5R)-9-Chlor-5-ethyl-5-hydroxy-10-methyl-12-[(4-methylpiperidin-1-yl)methyl]-1,4,5,13-tetrahydro-3H,15H-oxepino[3',4':6,7]indolizin[1,2-b]chinolin-3,15-dionhydrochlorid

221054-70-2

(5R)-5-Ethyl-5-hydroxy-1,4,5,8-tetrahydrooxepino[3,4-c]pyridin-3,9-dion

223570-85-2

8-Methyl-8-azabicyclo[3.2.1]octan-3-yl 2,3-dihydropyrazol[1,5,4-de][1,4]benzoxazin-6-carboxylat

223595-20-8

(1R)-5-(1,3,6,2-Dioxazaborocan-2-yl)-1-methyl-2-tritylisoindolin

227029-27-8

2-(5-Methyl-2-phenyl-1,3-oxazol-4-yl)ethylmethansulfonat

227625-35-6

3-{[2-(Aminomethyl)cyclohexyl]methyl}-1,2,4-oxadiazol-5(4H)-on

227626-65-5

Tert-butyl N-methyl-N-{2-[(5-oxo-4,5-dihydro-1,2,4-oxadiazol-3-yl)methyl]cyclohexyl}carbamat

227626-75-7

3-{[2-(Aminomethyl)cyclohexyl]methyl}-1,2,4-oxadiazol-5(4H)-on hydrochlorid

229336-92-9

3-Chlor-N-{4-chlor-2-[(5-chlorpyridin-2-yl)carbamoyl]-6-methoxyphenyl}-4-{[2-(methylamino)imidazol-1-yl]methyl}thiophen-2-carboxamid

229340-73-2

3-Chlor-N-{4-chlor-2-[(5-chlorpyridin-2-yl)carbamoyl]-6-methoxyphenyl}-4-{[2-(methylamino)imidazol-1-yl]methyl}thiophen-2-carboxamidtrifluoracetat

252317-48-9

{(3S)-1-[1-(2,3-Dihydro-1-benzofuran-5-yl)ethyl]pyrrolidin-3-yl}diphenylacetonitril

253450-09-8

6-({2-[4-(4-Fluorbenzyl)piperidin-1-yl]ethyl}sulfinyl)-1,3-benzoxazol-2(3H)-on

253450-12-3

6-{[2-(4-Benzylpiperidin-1-yl)ethyl]sulfinyl}-1,3-benzoxazol-2(3H)-on

287737-72-8

(2S)-Hydroxy(phenyl)essigsäure — (1S)-3-(dimethylamino)-1-(2-thienyl)propan-1-ol (1:1) (Salz)

287930-73-8

4-Benzyl-2-hydroxymorpholin-3-on

287930-75-0

(2R)-4-Benzyl-2-{(1R)-1-[3,5-bis(trifluormethyl)phenyl]ethoxy}morpholin-3-on

345217-03-0

2-[(2S,3S)-2-(Benzyloxy)pentan-3-yl]-4-(4-{4-[4-({(3R,5R)-5-(2,4-difluorphenyl)-5-[(1H-1,2,4-triazol-1-yl)methyl]tetrahydrofuran-3-yl}methoxy)phenyl]piperazin-1-yl}phenyl)semicarbazid

362543-73-5

DNA, d(P-thio) (C-T-A-G-A-T-T-T-C-C-C-G-C-G), tridecanatriumsalz

377727-87-2

2-(2-Furyl)-7-(2-{4-[4-(2-methoxyethoxy)phenyl]piperazin-1-yl}ethyl)-7H-pyrazol[4,3-e][1,2,4]triazol[2,3-c]pyrimidin-5-amin

475479-34-6

(2S)-2-Methoxy-3-{4-[2-(5-methyl-2-phenyl-1,3-oxazol-4-yl)ethoxy]-1-benzothiophen-7-yl}propansäure

475480-88-7

4-[2-(5-Methyl-2-phenyl-1,3-oxazol-4-yl)ethoxy]-1-benzothiophen-7-carbaldehyd

518048-05-0

Kalium 4-[N-(2-fluorbenzyl)carbamoyl]-1-methyl-2-[1-methyl-1-(5-methyl-1,3,4-oxadiazol-2-carboxamid)ethyl]-6-oxo-1,6-dihydropyrimidin-5-olat

521266-46-6

(2S)-1-{N-[2-(5-Methyl-2-phenyl-1,3-oxazol-4-yl)ethyl]glycyl}pyrrolidin-2-carbonitril

635724-55-9

(2S)-2-[(S)-(2-Ethoxyphenoxy)phenylmethyl]morpholinsuccinat

649761-25-1

Methyl N-{4-[2-(5-methyl-2-phenyl-1,3-oxazol-4-yl)ethoxy]benzyl}glycinathydrochlorid

655233-39-9

4-Nitrobenzyl (7R)-7-amino-3-((2S)-tetrahydrofuran-2-yl)-3,4-didehydrocepham-4-carboxylathydrochlorid

663603-70-1

(2Z)-3-(Methylamino)-1-(2-thienyl)prop-2-en-1-on

744239-10-9

DNA, d(P-thio) (G-A-T-C-C-G-C-G-G-G-A-A-A-T), tridecanatriumsalz

872728-82-0

N-[4-(5-Oxo-4,5-dihydro-1,2,4-oxadiazol-3-yl)phenyl]glycin

2935 00 90

121-30-2

4-Amino-6-chlorbenzol-1,3-disulfonamid

6292-59-7

4-tert-Butylbenzolsulfonamid

16673-34-0

N-(2-(4-Sulfamoyl)phenyl)ethyl-5-chlor-2-methoxybenzamid

17852-52-7

4-Hydrazonobenzolsulfonamidhydrochlorid

22663-37-2

1-(4-Chlorbenzolsulfonyl)harnstoff

33045-52-2

Methyl-5-sulfamoyl-o-anisat

33288-71-0

5-Methyl-N-[4-(sulfamoyl)phenethyl]pyrazin-2-carboxamid

66644-80-2

3-Methoxy-5-sulfamoyl-o-anissäure

81880-96-8

N-(4-Hydrazinobenzyl)methansulfonamidhydrochlorid

84522-34-9

Natrium-4-[2-(5-methylpyrazin-2-carboxamido)ethyl]benzolsulfonamid

88918-84-7

4-Aminobenzyl-N-methylmethansulfonamidhydrochlorid

88919-22-6

3-(2-Aminoethyl)-N-methylindol-5-ylmethansulfonamid

88933-16-8

1-(4-Hydrazinophenyl)-N-methylmethansulfonamidhydrochlorid

100632-57-3

4-[(4-Mesylamino)phenyl]-4-oxobuttersäure

105951-31-3

5,6-Dihydro-4-oxo-4H-thieno[2,3-b]thiin-2-sulfonamid

105951-35-7

5,6-Dihydro-4-oxo-4H-thieno[2,3-b]thiin-2-sulfonamid-7,7-dioxid

106820-63-7

Methyl-3-[(methoxycarbonylmethyl)sulfamoyl]thiophen-2-carboxylat

112101-81-2

5-[(R)-(2-Aminopropyl)]-2-methoxybenzolsulfonamid

120298-38-6

N-(5,6-Dihydro-6-methyl-2-sulfamoyl-4H-thieno[2,3-b]thiopyran-4-yl)acetamid-7,7-dioxid

137431-02-8

N-[3-(2-Amino-1-hydroxyethyl)-4-fluorphenyl]methansulfonamid

141430-65-1

N-[2-(4-Hydroxyanilin)pyridin-3-yl]-4-methoxybenzen-1-sulfonamid

147200-03-1

N-[(4S,6S)-6-Methyl-7,7-dioxo-2-sulfamoyl-5,6-dihydro-4H-thieno[2,3-b]thiopyran-4-yl]acetamid

149490-60-8

N-(Butan-1-sulfonyl)-L-tyrosin

149490-61-9

N-(Butan-1-sulfonyl)-O-(4-pyridin-4-ylbutyl)-L-tyrosin

150975-95-4

5-Methansulfonamidoindol-2-carbonsäure

151140-66-8

(4-Amino-3-iodphenyl)-N-methylmethansulfonamid

160231-69-6

(3S)-Tetrahydrofuran-3-yl N-[(2S,3R)-3-hydroxy-4-(N-isobutyl-4-nitrobenzen-1-sulfonamido)-1-phenylbutan-2-yl]carbamat

169280-56-2

4-Amino-N-[(2R,3S)-3-amino-2-hydroxy-4-phenylbutyl]-N-isobutylbenzen-1-sulfonamid

170569-88-7

4-[5-(4-Fluorphenyl)-3-(trifluormethyl)pyrazol-1-yl]benzene-1-sulfonamid

179524-67-5

(S)-2-{3-[(2-Fluorbenzyl)sulfonylamino]-2-oxo-2,3-dihydro-1-pyridyl}-N-(1-formyl-4-guanidinobutyl)acetamid

183556-68-5

(S)-N-{(1S,2R)-3-[(1,3-Benzodioxol-5-ylsulfonyl)(isobutyl)amino]-1-benzyl-2-hydroxypropyl}-3,3-dimethyl-2-(sarkosylamino)butyramid

186497-07-4

N-(3-Methoxy-5-methylpyrazin-2-yl)-2-[4-(1,3,4-oxadiazol-2-yl)phenyl]pyridin-3-sulfonamid

189814-01-5

3-(2-Amino-1-hydroxyethyl)-4-methoxybenzen-1-sulfonamid

192329-83-2

(3S)-2,2-Dimethyl-4-[4-(4-pyridyloxy)phenylsulfonyl]-1,4-thiazinan-3-carbonsäure

194602-23-8

2-Ethoxy-5-[(4-methylpiperazin-1-yl)sulfonyl]benzoesäure

198470-85-8

N-[4-(5-Methyl-3-phenylisoxazol-4-yl)phenylsulfonyl]propionamid, Natriumsalz

200575-15-1

4-[2-Ethoxy-5-(4-methylpiperazin-1-sulfonyl)benzamid]-1-methyl-3-propylpyrazol-5-carboxamid

210538-75-3

N-(1,2,3,4-Tetrahydroisochinolin-5-yl)methansulfonamidhydrochlorid

244634-31-9

N-((2R,3S)-3-Amino-2-hydroxy-4-phenylbutyl)-N-isobutyl-4-nitrobenzen-1-sulfonamidhydrochlorid

247582-73-6

2-Ethoxy-5-(4-ethylpiperazin-1-sulfonyl]nicotinsäure

289042-12-2

(4R,6S)-6-((E)-2-{4-(4-Fluorphenyl)-6-isopropyl-2-[mesyl(methyl)amino]pyrimidin-5-yl}vinyl)-2,2-dimethyl-1,3-dioxan-4-yl 3,3-dimethylbutanoat

334826-98-1

5-[2-Ethoxy-5-(4-ethylpiperazin-1-sulfonyl)pyridin-3-yl]-3-ethyl-2-(2-methoxyethyl)-2,3,4,5,6,7-hexahydropyrazol[4,3-d]pyrimidin-7-on

334827-99-5

5-[2-Ethoxy-5-(4-ethylpiperazin-1-sulfonyl)pyridin-3-yl]-3-ethyl-2-(2-methoxyethyl)-2,3,4,5,6,7-hexahydropyrazol[4,3-d]pyrimidin-7-on 4-methylbenzen-1-sulfonat

334828-19-2

N-[3-Carbamoyl-5-ethyl-1-(2-methoxyethyl)pyrazol-4-yl]-2-ethoxy-5-[(4-ethylpiperazin-1-yl)sulfonyl]nicotinamid

364321-71-1

3-[(Dimethylamino)methyl]-4-[4-(methylsulfanyl)phenoxy]benzen-1-sulfonamid

364323-49-9

3-[(Dimethylamino)methyl]-4-[4-(methylsulfanyl)phenoxy]benzen-1-sulfonamid L-tartarat (1:1)

2938 90 10

5511-98-8

Acetyldigoxin

2938 90 90

81-27-6

Sennosid A

128-57-4

Sennosid B

517-43-1

Gemisch aus Sennosid A und B

8024-48-4

Casanthranol

52730-36-6

Sennosid A, Calciumsalz

52730-37-7

Sennosid B, Calciumsalz

104443-57-4

1-O-[O-2-Acetamido-2-desoxy-beta-D-galaktopyranosyl-(1,4)-O-(N-acetyl-alpha-neuraminosyl)-(2,3)-O-beta-D-galaktopyranosyl-(1,4)-beta-D-glucopyranosyl]ceramid

104443-62-1

1-O-[O-(N-Acetyl-alpha-neuraminosyl)-(2,3)-O-[O-beta-D-galaktopyranosyl-(1,3)-2-acetamido-2-desoxy-beta- D-galaktopyranosyl-(1,4)]-O-beta-D-galaktopyranosyl-(1,4)-beta-D-glucopyranosyl]ceramid

196085-62-8

N-{[(1R,2R)-1-[O-(N-acetyl-alpha-neuraminosyl)-(2,3)-O-2-acetamido-2-desoxy-beta-D-galaktopyranosyl-(1,4)-O-beta-D-galaktopyranosyl-(1,4)-beta-D-glucopyranosyloxymethyl]-2-hydroxy-3-formylpropyl}stearamid

52730-36-6, 52730-37-7

Gemisch aus Sennosid A und B, Calciumsalze

2939 11 00

41444-62-6

Codeinphosphathemihydrat

2939 19 00

58-00-4

(6aR)-6-Methyl-5,6,6a,7-tetrahydro-4H-dibenzo[de, g]chinolin-10,11-diol oder -apomorphin

54417-53-7

(R)-1,2,3,4-Tetrahydropapaverinhydrochlorid

66820-84-6

(RS)-Tetrahydropapaverinhydrochlorid

2939 20 00

123599-79-1

[(2-Methyl-1-propionyloxypropoxy)(4-phenylbutyl)phosphinoyl]essigsäure-Cinchonidin (1:1)

467430-13-3

2-[2-Methyl-1-(propionyloxy)propoxy]-2-[(4-phenylbutyl)phosphinoyl]essigsäure, (9R)-cinchonan-9-olsalz (1:1)

2939 99 00

51-55-8

Atropin

92-13-7

Pilocarpin

2940 00 00

50-69-1

D-Ribose

533-67-5

2-Desoxy-D-erythropentose

4132-28-9

2,3,4,6-Tetra-O-benzyl-D-glucose

6564-72-3

2,3,4,6-Tetra-O-benzyl-D-glucopyranose

13035-61-5

1,2,3,5-Tetraacetyl-beta-D-ribofuranose

24259-59-4

L-Ribose

80312-55-6

2,3,4,6-Tetra-O-benzyl-1-O-(trimethylsilyl)-beta-D-glucose

182410-00-0

beta-Cyclodextrinsulfobutylether, Natriumsalze

270071-40-4

Benzyl 2,6-dimethoxy-4-{(5R,5aR,8aR,9S)-6-oxo-9-[(2,3,4,6-tetra-O-benzyl-β-D-glucopyranosyl)oxy]-5,5a,6,8,8a,9-hexahydrofur[3',4':6,7]naphtho[2,3-d][1,3]dioxol-5-yl}phenylcarbonat

471863-88-4

2,3-Di-O-benzyl-4,6-O-((1R)-ethyliden)-D-xylo-hexopyranose

473799-30-3

(5S,5aS,9S)-9-(4-Hydroxy-3,5-dimethoxyphenyl)-8-oxo-5,5a,6,8,8a,9-hexahydrofur[3',4':6,7]naphtho[2,3-d][1,3]dioxol-5-yl 2,3-di-O-benzyl-4,6-O-[(1R)-ethylidn]-β-D-glucopyranosid

2941 90 00

13292-22-3

3-Formylrifamycin

14487-05-9

Rifamycin O

19130-96-2

(2S,3S,4R,5R)-2-(Hydroxymethyl)piperidin-3,4,5-triol

54122-50-8

Dicyclohexylammonium (7R)-3-(acetoxymethyl)-7-[2-({(3R)-3-[(tert-butoxycarbonyl)amino]-3-carboxypropyl}amino)-2-oxoethyl]-3,4-didehydrocepham-4-carboxylat oder Cephalosporin D dicyclohexylaminsalz

3002 10 95

42617-41-4

Blutgerinnungsfaktor XIVa

116638-33-6

SC-59735

3003 90

141256-04-4

1-(28-{O-D-Apio-beta-D-furanosyl-(1,3)-O-beta-D-xylopyranosyl-(1,4)-O-6-desoxy-alpha-L-mannopyranosyl)-(1,2)-4-O-[5-(5-alpha-L-arabinofuranosyloxy-3-hydroxy-6-methyloctanoyloxy)-3-hydroxy-6-methyloctanoyl]-6-desoxy-beta-D-galaktopyranosyloxy}-16-alpha-hydroxy-23-beta,28-dioxoolean-12-en-3-beta-yl)-O-beta-D-galaktopyranosyl-(1,2)-O-beta-D-xylopyranosyl-(1,3)-beta-D-glucopyranosiduronsäure

195993-11-4

Hemocyanine, Megathura crenulata, Reaktionprodukte mit 1-O-[O-2-acetamido-2-desoxy-beta-D-galaktopyranosyl-(1,4)-O-(N-acetyl-alpha-neuraminosyl)-(2,3)-O-beta-D-galaktopyranosyl-(1,4)-beta-D-glucopyranose

3006 30 00

155773-56-1

Ferristen

3507 90 90

0-00-0

Fibrinuclease, Pulver

9001-63-2

Lysozym

9002-12-4

Uratoxidase

9003-98-9

Desoxyribonuclease

3824 90

0-00-0

4-(2-Aminoethylthiomethyl)-1,3-thiazol-2-ylmethyl(dimethyl)amin, in Form einer Lösung in Toluol

0-00-0

alpha-(6-Fluor-2-methylinden-3-yl)-p-tolylmethylsulfid, in Form einer Lösung in Toluol

3824 90 64

0-00-0

Kaliumclavulanat–Saccharose (1:1)

0-00-0

Kaliumclavulanat–Siliciumdioxid (1:1)

0-00-0

Kaliumclavulanat–mikrokristalline Cellulose (1:1)

0-00-0

Zwischenkonzentrat, gewonnen aus einer Fermentationskultur von Micromonospora inyoensis, zur Herstellung der Antibiotika Sisomicin (INN) und Netilmicin (INN)

0-00-0

Zwischenkonzentrat, gewonnen aus einer Fermentationskultur von Micromonospora purpurea, zur Herstellung der Antibiotika Gentamicinsulfat (INNM) und Isepamicin (INN)

0-00-0

Zwischenkonzentrat, gewonnen aus einer Fermentationskultur von genetisch modifiziertem E. coli, einen Faktor enthaltend, der humane Granulozyten-Makrophagen-Kolonien anregt, zur Herstellung von Arzneimitteln der HS-Position 3002

0-00-0

Zwischenkonzentrat, gewonnen aus einer Fermentationskultur von genetisch modifiziertem E. coli, humanes Interferon alpha-2b enthaltend, zur Herstellung von Arzneimitteln der HS-Position 3002

330-95-0

1,3-Bis(4-nitrophenyl)harnstoff–4,6-Dimethylpyrimidin-2-ol (1:1)

104832-01-1

(R)-6,7-Dimethoxy-2-methyl-1-(3,4,5-trimethoxybenzyl)-1,2,3,4-tetrahydroisochinolin–Dibenzoyl-L-weinsäure (1:1)

3824 90 97

0-00-0

Ethyl-7-chlor-2-oxoheptanoat, in Form einer Lösung in Toluol

30165-96-9

4-(4-Chlor-1,2,5-thiadiazol-3-yl)morpholin, Toluenlösung

38345-66-3

(2S,3R)-4-(Dimethylamino)-3-methyl-1,2-diphenylbutan-2-ol, Toluenlösung

84449-81-0

4-[2-(Piperidin-1-yl)ethoxy]benzoylchloridhydrochlorid, 1,2-dichlorethanlösung

127852-28-2

(1R)-1-[3,5-Bis(trifluormethyl)phenyl]ethan-1-ol, Acetonitrillösung

170277-77-7

(3S)-3-[2-(Mesyloxy)ethoxy]-4-(trityloxy)butylmethansulfonat, Dimethylformamidlösung

3911 90

162430-94-6

1,6-Hexandiamin, Polymer mit 1,10-Dibromdecan

ABSCHNITT III

ZOLLKONTINGENTE

ANHANG 7

WTO-ZOLLKONTINGENTE, DIE VON DEN ZUSTÄNDIGEN STELLEN DER GEMEINSCHAFT ZU ERÖFFNEN SIND

Die Zulassung zu diesen Kontingenten erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen

Lfd. Nr.

KN-Code

Bezeichnung

Menge

Zollsatz (%)

Sonstige Bedingungen

1

2

3

4

5

6

1

 

0102 90 05

 

0102 90 29

 

0102 90 49

 

0102 90 59

 

0102 90 69

Färsen und Kühe, nicht zum Schlachten, der Höhenrassen Grauvieh, Braunvieh, Gelbvieh, Simmentaler Fleckvieh und Pinzgauer Fleckvieh

710

Stück

6

 

2

 

0102 90 05

 

0102 90 29

 

0102 90 49

 

0102 90 59

 

0102 90 69

 

0102 90 79

Stiere, Kühe und Färsen, nicht zum Schlachten, der Simmentaler Fleckvieh, Schwyzer und Freiburger Rasse

711

Stück

4

Für die Tiere müssen folgende Papiere vorgelegt werden:

Stiere: Abstammungsnachweis

Kühe und Färsen: Abstammungsnachweis oder Nachweis der Eintragung in das Herdbuch zur Bescheinigung der Rassereinheit

3

 

0102 90 05

 

0102 90 29

 

0102 90 49

Männliche Jungrinder mit einem Gewicht von 300 kg oder weniger, zum Mästen

24 070

Stück

16 + 582 €/1 000 kg/net

 

4

 

0104 10 30

 

0104 10 80

 

0104 20 90

Schafe und Ziegen, lebend

5 676 t

10

Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

Rumänien

1 010 t

Bulgarien

4 255 t

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

215 t

Andere

196 t

5

 

0201 10 00

bis

 

0201 30 00

 

0202 10 00

bis

 

0202 30 90

 

0206 10 95

 

0206 29 91

Fleisch von hoher Qualität von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: „Tierkörper oder alle Teilstücke von Rindern von weniger als 30 Monaten, die mindestens 100 Tage lang ein ausgewogenes, mindestens 70 % Körner enthaltendes Futter mit hohem Kaloriengehalt von insgesamt mindestens 20 Pfund täglich erhalten haben. Fleisch mit der Bezeichnung ‚choice‘ oder ‚prime‘ nach den Normen des ‚United States Department of Agriculture‘ (USDA) fällt automatisch unter die oben stehende Begriffsbestimmung. Nach den Normen der Lebensmittelüberwachungsstelle der Kanadischen Regierung in ‚Canada A‘, ‚Canada AA‘, ‚Canada AAA‘, ‚Canada Choice‘ und ‚Canada Prime‘, ‚A1‘, ‚A2‘ und ‚A3‘ eingestuftes Fleisch entspricht dieser Begriffsbestimmung“

11 500 t

(Warengewicht)

20

Lieferländer: USA/Kanada

6

 

0201 20 90

 

0201 30 00

 

0202 20 90

 

0202 30 10

 

0202 30 50

 

0202 30 90

 

0206 10 95

 

0206 29 91

Fleisch von hoher Qualität von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: „Ausgewählte Teilstücke von Jungochsen- oder Färsenschlachtkörpern, die in eine der folgenden amtlichen Kategorien eingestuft wurden: ‚Y‘, ‚YS‘, ‚YG‘, ‚YGS‘, ‚YP‘ und ‚YPS‘ entsprechend den Definitionen von AUS-MEAT Australien. Die Farbe des Rindfleischs muss den AUS-MEAT-Fleischfarbenreferenznormen 1 B bis 4 entsprechen, die Farbe des Fetts den AUS-MEAT-Fettfarbenreferenznormen 0 bis 4 und die (an der P8-Stelle gemessene) Fettdicke den AUSMEAT- Fettklassen 2 bis 5“

7 150 t

(Warengewicht)

20

Lieferland: Australien

7

 

0201 20 90

 

0201 30 00

 

0202 20 90

 

0202 30 10

 

0202 30 50

 

0202 30 90

 

0206 10 95

 

0206 29 91

Fleisch von hoher Qualität von Rindern, gekühlt oder gefroren, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: „Ausgewählte Teilstücke von Fleisch, gekühlt oder gefroren, ausschließlich von Weidetieren mit nicht mehr als vier Dauer-Schneidezähnen, deren Schlachtkörper 325 kg nicht überschreiten, die gedrungen aussehen, eine helle und einheitliche Farbe sowie eine angemessene, nicht übermäßige Fettschicht aufweisen. Sie sind unter Vakuum mit der Aufschrift ‚Fleisch hochwertiger Qualität‘ verpackt“

1 300 t

(Warengewicht)

20

Lieferland: Neuseeland

8

 

0201 30 00

 

0202 30 90

Fleisch, ohne Knochen, von hoher Qualität von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: „Filet/Lungenbraten (lomito), Roastbeef/Beiried und/oder Hochrippe/Rostbraten (lomo), Hüfte/Hüferl (rabadilla), Oberschale (carnaza negra) ausgewählter Ochsen oder Färsen von Kreuzungsbeständen mit weniger als 50 % Zebu-Rassen, die ausschließlich mit Weidegras oder Heu gefüttert wurden und unter die Kategorie V des Vacuno-Handelsklassenschemas mit einem Schlachtkörpergewicht von höchstens 260 kg fallen“

1 000 t

20

Lieferland: Paraguay

9

 

0201 30 00

 

0206 10 95

Fleisch, ohne Knochen, von hoher Qualität von Rindern, frisch oder gekühlt, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: „Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogenen Ochsen, Jungochsen und Färsen. Die Schlachtkörper von Ochsen werden als ‚JJ‘, ‚J‘, ‚U‘ oder ‚U2‘, die von Jungochsen und Färsen als ‚AA‘, ‚A‘ oder ‚B‘ gemäß dem vom argentinischen Sekretariat für Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und Ernährung (Secretaría de Agricultura, Ganadería, Pesca y Alimentos — SAGPyA) erstellten amtlichen Klassifizierungsschema für Rindfleisch eingestuft“

28 000 t

20

Lieferland: Argentinien

10

 

0201 30 00

 

0202 30 90

 

0206 10 95

 

0206 29 91

Fleisch, ohne Knochen, von hoher Qualität von Rindern, frisch, gekühlt oder gefroren, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: „Ausgewählte Teilstücke, stammend von seit dem Absetzen ausschließlich mit Weidegras gefütterten Ochsen oder Färsen. Die Schlachtkörper werden als ‚B‘, Fettgewebeklasse ‚2‘ oder ‚3‘ gemäß dem vom brasilianischen Ministerium für Landwirtschaft, Viehzucht und Versorgung (Ministério da Agricultura, Pecuária e Abastecimento) erstellten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungsschema für Rindfleisch eingestuft“

10 000 t

20

Lieferland: Brasilien

11

 

0201 30 00

 

0206 10 95

Fleisch, ohne Knochen, von hoher Qualität von Rindern, frisch oder gekühlt, das folgender Begriffsbestimmung entspricht: „Ausgewählte Teilstücke von Rindern, stammend von Ochsen (‚novillo‘) oder Färsen (‚vaquillona‘) nach den Begriffsbestimmungen des vom uruguayischen nationalen Institut für Fleisch (Instituto Nacional de Carnes — INAC) erstellten amtlichen Schlachtkörperklassifizierungsschema für Rindfleisch. Die für die Erzeugung von hochwertigem Fleisch in Betracht kommenden Tiere wurden seit dem Absetzen ausschließlich auf der Weide aufgezogen. Die Schlachtkörper werden als ‚I‘, ‚N‘ oder ‚A‘, Fettgewebeklasse ‚1‘, ‚2‘ oder ‚3‘ gemäß dem oben genannten Klassifizierungsschema eingestuft“

6 300 t

20

Lieferland: Uruguay

12

 

0202 10 00

bis

 

0202 30 90

Fleisch von Rindern, gefroren

53 000 t

(Gewicht ohne Knochen)

20

 

0206 29 91

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren

 

13

0202 30 90

Büffelfleisch, ohne Knochen, gefroren

2 250 t

20

Lieferland: Australien

14

0202 20 30

Vorderviertel, zusammen oder getrennt, von Rindern, gefroren

63 703 t

(Gewicht mit Knochen)

20 (*)

20 + 994,5 €/1 000 kg/net

(**)

Das eingeführte Fleisch muss verarbeitet werden

(*) Wenn das Fleisch zur Verarbeitung zu haltbar gemachten Lebensmitteln bestimmt ist, die keine anderen charakterbestimmenden Bestandteile aufweisen als Fleisch und Fleischsaft

(**) Wenn das Fleisch zur Verarbeitung zu anderen Erzeugnissen als haltbar gemachten Lebensmitteln der vorstehenden Beschreibung bestimmt ist

Die Menge kann nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgelegten Voraussetzungen in eine äquivalente Menge Fleisch hoher Qualität umgerechnet werden

0202 30 10

Vorderviertel, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet

20 (*)

20 + 1 554,3 €/1 000 kg/net

(**)

0202 30 50

als „crops“, „chucks and blades“ und „briskets“ bezeichnete Teile

20 (*)

20 + 1 554,3 €/1 000 kg/net

(**)

0202 30 90

anderes

20 (*)

20 + 2 138,4 €/1 000 kg/net

(**)

0206 29 91

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, gefroren

20 (*)

20 + 2 138,4 €/1 000 kg/net

(**)

15

 

0203 11 10

 

0203 21 10

Ganze oder halbe Tierkörper von Hausschweinen

15 067 t

268 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

16

 

Teile von Hausschweinen, mit oder ohne Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Filets, getrennt angemeldet

5 535 t

 

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

0203 12 11

389 €/1 000 kg/net

0203 12 19

300 €/1 000 kg/net

0203 19 11

300 €/1 000 kg/net

0203 19 13

434 €/1 000 kg/net

0203 19 15

233 €/1 000 kg/net

0203 19 55

434 €/1 000 kg/net

0203 19 59

434 €/1 000 kg/net

0203 22 11

389 €/1 000 kg/net

0203 22 19

300 €/1 000 kg/net

0203 29 11

300 €/1 000 kg/net

0203 29 13

434 €/1 000 kg/net

0203 29 15

233 €/1 000 kg/net

0203 29 55

434 €/1 000 kg/net

0203 29 59

434 €/1 000 kg/net

17

 

Teile von Hausschweinen, mit oder ohne Knochen, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Filets, getrennt angemeldet

4 624 t

 

Lieferland: Kanada

0203 12 11

389 €/1 000 kg/net

0203 12 19

300 €/1 000 kg/net

0203 19 11

300 €/1 000 kg/net

0203 19 13

434 €/1 000 kg/net

0203 19 15

233 €/1 000 kg/net

0203 19 55

434 €/1 000 kg/net

0203 19 59

434 €/1 000 kg/net

0203 22 11

389 €/1 000 kg/net

0203 22 19

300 €/1 000 kg/net

0203 29 11

300 €/1 000 kg/net

0203 29 13

434 €/1 000 kg/net

0203 29 15

233 €/1 000 kg/net

0203 29 55

434 €/1 000 kg/net

0203 29 59

434 €/1 000 kg/net

18

0203 19 13

Kotelettstränge von Hausschweinen und Teile davon, mit Knochen, frisch oder gekühlt

7 000 t

0

 

0203 29 15

Bäuche (Bauchspeck) von Hausschweinen und Teile davon, gefroren

 

19

 

0203 19 55

 

0203 29 55

Kotelettstränge ohne Knochen und Schinken von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

35 265 t

250 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

20

 

0203 19 55

 

0203 29 55

Filet von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

5 000 t

300 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

21

 

0203 19 55

 

0203 29 55

Kotelettstränge ohne Knochen und Schinken von Hausschweinen, frisch, gekühlt oder gefroren

4 722 t

250 €/1 000 kg/net

Für Vereinigte Staaten von Amerika

22

0204

Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren

283 715 t

(Schlachtkörpergewicht)

0

Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

Argentinien

23 000 t

Australien

18 786 t

Chile

3 000 t

Neuseeland

227 854 t

Uruguay

5 800 t

Island

600 t

Rumänien

75 t

Bulgarien

1 250 t

Bosnien-Herzegowina

850 t

Kroatien

450 t

Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

1 750 t

Grönland

100 t

Andere

200 t

23 (129)

 

0206 29 91

Saumfleisch, ganz, gefroren, von Rindern

1 500 t

4

Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

Argentinien

700 t

Andere

800 t

24

 

Geflügel

16 665 t

 

Für Vereinigte Staaten von Amerika

0207 11 10

131 €/1 000 kg/net

0207 11 30

149 €/1 000 kg/net

0207 11 90

162 €/1 000 kg/net

0207 12 10

149 €/1 000 kg/net

0207 12 90

162 €/1 000 kg/net

0207 13 10

512 €/1 000 kg/net

0207 13 20

179 €/1 000 kg/net

0207 13 30

134 €/1 000 kg/net

0207 13 40

93 €/1 000 kg/net

0207 13 50

301 €/1 000 kg/net

0207 13 60

231 €/1 000 kg/net

0207 13 70

504 €/1 000 kg/net

0207 14 10

795 €/1 000 kg/net

0207 14 20

179 €/1 000 kg/net

0207 14 30

134 €/1 000 kg/net

0207 14 40

93 €/1 000 kg/net

0207 14 50

0

0207 14 60

231 €/1 000 kg/net

0207 14 70

0

0207 24 10

170 €/1 000 kg/net

0207 24 90

186 €/1 000 kg/net

0207 25 10

170 €/1 000 kg/net

0207 25 90

186 €/1 000 kg/net

0207 26 10

425 €/1 000 kg/net

0207 26 20

205 €/1 000 kg/net

0207 26 30

134 €/1 000 kg/net

0207 26 40

93 €/1 000 kg/net

0207 26 50

339 €/1 000 kg/net

0207 26 60

127 €/1 000 kg/net

0207 26 70

230 €/1 000 kg/net

0207 26 80

415 €/1 000 kg/net

0207 27 10

0

0207 27 20

0

0207 27 30

134 €/1 000 kg/net

0207 27 40

93 €/1 000 kg/net

0207 27 50

339 €/1 000 kg/net

0207 27 60

127 €/1 000 kg/net

0207 27 70

230 €/1 000 kg/net

0207 27 80

0

25

 

Schlachtkörper von Hühnern, frisch, gekühlt oder gefroren

6 249 t

 

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

0207 11 10

131 €/1 000 kg/net

0207 11 30

149 €/1 000 kg/net

0207 11 90

162 €/1 000 kg/net

0207 12 10

149 €/1 000 kg/net

0207 12 90

162 €/1 000 kg/net

26

 

Teile von Hühnern, frisch, gekühlt oder gefroren

8 070 t

 

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

0207 13 10

512 €/1 000 kg/net

0207 13 20

179 €/1 000 kg/net

0207 13 30

134 €/1 000 kg/net

0207 13 40

93 €/1 000 kg/net

0207 13 50

301 €/1 000 kg/net

0207 13 60

231 €/1 000 kg/net

0207 13 70

504 €/1 000 kg/net

0207 14 20

179 €/1 000 kg/net

0207 14 30

134 €/1 000 kg/net

0207 14 40

93 €/1 000 kg/net

0207 14 60

231 €/1 000 kg/net

27

0207 14 10

Teile von Hausgeflügel, gefroren, ohne Knochen

2 305 t

795 €/1 000 kg/net

 

28

 

Teile von Hausgeflügel, gefroren:

18 000 t

0

Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

Brasilien

9 600 t

Thailand

5 100 t

Andere

3 300 t

0207 14 10

ohne Knochen

 

0207 14 50

Brüste und Teile davon

 

0207 14 70

andere

 

29

 

0207 14 10

 

0207 14 50

 

0207 14 70

Teile von Hausgeflügel, gefroren

2 332 t

0

Lieferland: Brasilien

30

 

Fleisch von Truthühnern, frisch, gekühlt oder gefroren

1 201 t

 

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

0207 24 10

170 €/1 000 kg/net

0207 24 90

186 €/1 000 kg/net

0207 25 10

170 €/1 000 kg/net

0207 25 90

186 €/1 000 kg/net

0207 26 10

425 €/1 000 kg/net

0207 26 20

205 €/1 000 kg/net

0207 26 30

134 €/1 000 kg/net

0207 26 40

93 €/1 000 kg/net

0207 26 50

339 €/1 000 kg/net

0207 26 60

127 €/1 000 kg/net

0207 26 70

230 €/1 000 kg/net

0207 26 80

415 €/1 000 kg/net

0207 27 30

134 €/1 000 kg/net

0207 27 40

93 €/1 000 kg/net

0207 27 50

339 €/1 000 kg/net

0207 27 60

127 €/1 000 kg/net

0207 27 70

230 €/1 000 kg/net

31

 

Teile von Truthühnern, gefroren:

7 485 t

0

Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

Brasilien

4 300 t

Andere

3 185 t

0207 27 10

ohne Knochen

 

0207 27 20

Hälften oder Viertel

 

0207 27 80

andere

 

32

0210 99 39

Gesalzenes Geflügelfleisch

264 245 t

15,4

Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

Brasilien

170 807 t

Thailand

92 610 t

Andere

828 t

33

 

0302 31 10

bis

 

0302 39 90

 

0302 69 21

 

0302 69 25

 

0303 41 10

bis

 

0303 49 80

 

0303 79 20

 

0303 79 31

Thunfische (der Gattung Thunnus) und Fische der Gattung Euthynnus

17 250 t

0

Der Fisch muss für die Konservenindustrie bestimmt sein

Zulassung unter der Voraussetzung der Einhaltung des Referenzpreises

34

 

0302 40 00

 

0303 51 00

 

0304 19 97

 

0304 19 99

 

0304 99 23

Heringe

34 000 t

0

Zulassung unter der Voraussetzung der Einhaltung des Referenzpreises

35

 

0302 69 68

 

0303 78 19

Nordamerikanische Seehechte (Merluccius bilinearis)

2 000 t

8

 

36

0303 29 00

Fische der Gattung Coregonus

1 000 t

5,5

 

37

0304 29 99

Fische der Gattung Allocyttus und der Art Pseudocyttus maculatus

200 t

0

 

38

 

0305 51 10

 

0305 51 90

 

0305 62 00

Kabeljau der Art Gadus morhua und Gadus ogac

25 000 t

0

 

 

0305 59 10

 

0305 69 10

Fische der Art Boreogadus saida

 

39

0402 10 19

Magermilchpulver

68 537 t

475 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

40

 

0405 10 11

 

0405 10 19

 

0405 10 30

 

0405 10 50

 

0405 10 90

 

0405 90 10

 

0405 90 90

Butter und andere Fettstoffe aus der Milch

11 360 t

(Butter-

äquivalent)

948 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

41

 

0405 10 11

 

0405 10 19

Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren

74 693 t

70 €/100 kg/net

Neuseeländische Butter

0405 10 30

Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann („Ammix“- und „Spreadable“-Verfahren)

 

 

 

42

 

0406 10 20

 

0406 10 80

Pizza-Käse, gefroren, in Stücken von 1 g oder weniger, in Behältnissen mit einem Netto-Inhalt von 5 kg oder mehr, mit einem Wassergehalt von 52 GHT und einem Fettgehalt in der Trockenmasse von 38 GHT oder mehr

5 360 t

130 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

43

0406 30 10

Schmelzkäse aus Emmentaler

18 438 t

719 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

0406 90 13

Emmentaler

858 €/1 000 kg/net

44

0406 30 10

Schmelzkäse aus Greyerzer

5 413 t

719 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

0406 90 15

Greyerzer, Sbrinz

858 €/1 000 kg/net

45

0406 90 01

Käse für die Verarbeitung

20 007 t

835 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

46

 

0406 90 01

Käse für die Verarbeitung

4 500 t

17,06 €/100 kg/net

Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

Neuseeland

4 000 t

Australien

500 t

47

0406 90 21

Cheddar

15 005 t

210 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

48

0406 90 21

Cheddar in ganzen Standardformen (Laibe mit einem Eigengewicht von 33 kg bis 44 kg und Käse in Laiben oder Käse in parallelepipedförmigen Blöcken mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr) mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von 50 GHT oder mehr und mit einer Reifezeit von 3 Monaten oder mehr

10 711 t

17,06 €/100 kg/net

Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

Neuseeland

7 000 t

Australien

3 711 t

49

 

0406 90 21

Cheddar, hergestellt aus nicht pasteurisierter Milch, mit einem Fettgehalt im Trockenstoff von 50 GHT oder mehr, mit einer Reifezeit von 9 Monaten oder mehr, mit einem Frei-Grenze-Wert für 100 kg Eigengewicht von nicht weniger als

334,20 € für ganze Standardformen

354,83 € für Käse mit einem Eigengewicht von 500 g oder mehr

368,58 € für Käse mit einem Eigengewicht von weniger als 500 g

Als „ganze Standardformen“ gelten Käse:

in Laiben mit einem Eigengewicht von 33 kg bis 44 kg

in Laiben oder in parallelepipedförmigen Blöcken von 10 kg oder mehr mit einem Eigengewicht von 10 kg oder mehr

4 000 t

13,75 €/100 kg/net

Dem Lieferland Kanada zugeteilt

50

0406 10 20

Frischkäse (nicht gereifter Käse), einschließlich Molkenkäse, und Quark, anderer als Pizza-Käse der lfd. Nr. 42

19 525 t

926 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

0406 10 80

 

1 064 €/1 000 kg/net

0406 20 90

Andere Käse, gerieben oder in Pulverform

941 €/1 000 kg/net

0406 30 31

Andere Schmelzkäse

690 €/1 000 kg/net

0406 30 39

 

719 €/1 000 kg/net

0406 30 90

 

1 029 €/1 000 kg/net

 

0406 40 10

 

0406 40 50

 

0406 40 90

Käse mit Schimmelbildung im Teig

704 €/1 000 kg/net

0406 90 17

Bergkäse und Appenzell

858 €/1 000 kg/net

0406 90 18

Fromage fribourgeois, Vacherin Mont d'Or und Tête de Moine

755 €/1 000 kg/net

0406 90 23

Edamer

755 €/1 000 kg/net

0406 90 25

Tilsiter

 

0406 90 27

Butterkäse

 

0406 90 29

Kashkaval

 

 

0406 90 32

Feta

 

0406 90 35

Kefalo-Tyri

 

0406 90 37

Finlandia

 

0406 90 39

Jarlsberg

 

0406 90 50

Schaf- oder Büffelkäse

 

0406 90 63

Pecorino

941 €/1 000 kg/net

0406 90 69

andere

 

0406 90 73

Provolone

755 €/1 000 kg/net

0406 90 75

Caciocavallo

 

0406 90 76

Danbo, Fontal, Fynbo, Havarti, Maribo, Samsø

 

0406 90 78

Gouda

 

0406 90 79

Esrom, Italico, Kernhem, St. Paulin

 

0406 90 81

Cheshire, Wensleydale, Lancashire, Double Gloucester, Blarney, Colby, Monterey

755 €/1 000 kg/net

0406 90 82

Camembert

 

0406 90 84

Brie

 

0406 90 86

mehr als 47 bis 52 GHT

 

0406 90 87

mehr als 52 bis 62 GHT

 

0406 90 88

mehr als 62 bis 72 GHT

 

0406 90 93

mehr als 72 GHT

926 €/1 000 kg/net

0406 90 99

andere

1 064 €/1 000 kg/net

51

0407 00 30

Andere Vogeleier in der Schale, von Hausgeflügel

135 000 t

152 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

52

0408 11 80

Eigelb

7 000 t

(Schaleneier-

äquivalent)

711 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

0408 19 81

 

310 €/1 000 kg/net

0408 19 89

 

331 €/1 000 kg/net

0408 91 80

Vogeleier, nicht in der Schale

687 €/1 000 kg/net

0408 99 80

 

176 €/1 000 kg/net

53

0701 90 50

Kartoffeln, vom 1. Januar bis 15. Mai

4 295 t

3

 

54

0702 00 00

Tomaten

472 t

12

 

55

0703 20 00

Knoblauch

58 870 t

9,6

Auf die Lieferländer wie folgt aufgeteilt:

Argentinien

19 147 t

China

33 700 t

Andere

6 023 t

56

0706 10 00

Karotten und Speisemöhren, Speiserüben

1 244 t

7

 

57

0707 00 05

Gurken, vom 1. November bis 15. Mai

1 134 t

Wertzollsatz ermäßigt auf 2,5

 

58

0709 60 10

Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack

500 t

1,5

 

0711

Siehe lfd. Nr. 107

 

59

0712 20 00

Speisezwiebeln, getrocknet

12 000 t

10

 

60

 

0714 10 91

 

0714 10 98

Maniok

5 500 000 t

6

Im Rahmen einer Höchstmenge von 21 Millionen t in jedem Vierjahreszeitraum

Dem Lieferland Thailand zugeteilt

61

 

0714 10 91

 

0714 10 98

Maniok

1 352 590 t

6

Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

Indonesien

825 000 t

Andere GATT-Länder außer Thailand, China und Indonesien

145 590 t

China

350 000 t

Andere nicht dem GATT angehörende Länder

32 000 t (*)

(*) davon sind 2 000 t für die Einfuhr von Erzeugnissen des KN-Codes 0714 10 91 und 0714 90 11 vorbehalten

 

0714 90 11

 

0714 90 19

Maranta und Salep und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Stärkegehalt

62

0714 20 90

Süßkartoffeln, andere als zum menschlichen Verzehr

600 000 t

0

Für China

63

0714 20 90

Süßkartoffeln, andere als zum menschlichen Verzehr

5 000 t

0

Für andere Länder als China

64

 

0802 11 90

 

0802 12 90

Mandeln

90 000 t

2

 

65

0805 10 20

Orangen von hoher Qualität

20 000 t

10

Vom 1. Februar bis 30. April

66

0805 20 90

Minneolas

15 000 t

2

Vom 1. Februar bis 30. April

67

0805 50 10

Zitronen

10 000 t

6

Vom 15. Januar bis 14. Juni

68

0806 10 10

Tafeltrauben, frisch

1 500 t

Wertzollsatz ermäßigt auf 9

 

69

0808 10 80

Äpfel, frisch, vom 1. April bis 31. Juli

696 t

Wertzollsatz ermäßigt auf 0

 

70

0808 20 50

Birnen, frisch, vom 1. August bis 31. Dezember

1 000 t

Wertzollsatz ermäßigt auf 5

 

71

0809 10 00

Aprikosen/Marillen, frisch, vom 1. August bis 31. Mai

500 t

10

 

72

0809 10 00

Aprikosen/Marillen, frisch, vom 1. Juni bis 31. Juli

2 500 t

Wertzollsatz ermäßigt auf 10

 

73

0809 20 95

Süßkirschen, frisch, vom 21. Mai bis 15. Juli

800 t

Wertzollsatz ermäßigt auf 4

 

74

1001 10 00

Hartweizen (mit einem Anteil an glasigen Körnern von mindestens 73 GHT)

50 000 t

0

 

75

 

1001 10 00

 

1001 90 99

Qualitätsweizen

300 000 t

0

 

76

1001 90 99

Weichweizen anderer als hoher Qualität

2 989 240 t

12 €/t

Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

Vereinigte Staaten von Amerika:

572 000 t

Kanada:

38 853 t

Andere:

2 378 387 t

77

 

1003 00 10

 

1003 00 90

Gerste

306 215 t

16 €/t

 

78

 

1003 00 10

 

1003 00 90

Braugerste

50 000 t

8 €/t

 

79

 

1005 10 90

 

1005 90 00

Mais

242 074 t

0

 

80

1005 90 00

Anderer Mais

500 000 t

MAX

50 €/1 000 kg/net

Für die Einfuhr nach Portugal

81

1005 90 00

Anderer Mais

2 000 000 t

 (130)

Für die Einfuhr nach Spanien

Ferner wird die Kontingentsmenge um die aus Drittländern nach Spanien eingeführte Menge von Rückständen von der Maisstärkegewinnung (maize gluten feed), von Brauereigetreide und von Pülpe von Zitrusfrüchten verringert

1007 00 90

Anderes Körner-Sorghum

300 000 t

 (130)

82

 

1006 10 10

bis

 

1006 10 98

Rohreis (Paddy-Reis)

7 t

15

 

83

 

1006 20 11

bis

 

1006 20 98

geschälter Reis

1 634 t

15

 

84

 

1006 30 21

bis

 

1006 30 98

Halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis

88 516 t

frei

 

85

 

1006 30 21

bis

 

1006 30 98

halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis

1 200 t

0

Für Thailand

86

1006 40 00

Bruchreis, für die Herstellung von Lebensmitteln der Unterposition 1901 10 00

1 000 t

0

 

87

1006 40 00

Bruchreis

31 788 t

0

 

88

1008 20 00

Hirse (ausgenommen Körner-Sorghum)

1 300 t

7 €/1 000 kg/net

 

89

1104 22 98

Hafer, anders bearbeitet

10 000 t

0

 

90

1601 00 91

Rohwürste, nicht gekocht

3 002 t

747 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

1601 00 99

Andere

502 €/1 000 kg/net

91

 

1602 31

Zubereitetes Truthühnerfleisch

103 896 t

8,5

Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

Brasilien

92 300 t

Andere

11 596 t

92

1602 32 19

Gekochtes Hühnerfleisch

250 953 t

8

Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

Brasilien

79 477 t

Thailand

160 033 t

Andere

11 443 t

93

 

Fleisch von Hausschweinen, zubereitet oder haltbar gemacht

6 161 t

 

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

1602 41 10

784 €/1 000 kg/net

1602 42 10

646 €/1 000 kg/net

1602 49 11

784 €/1 000 kg/net

1602 49 13

646 €/1 000 kg/net

1602 49 15

646 €/1 000 kg/net

1602 49 19

428 €/1 000 kg/net

1602 49 30

375 €/1 000 kg/net

1602 49 50

271 €/1 000 kg/net

94

1604 20 50

zubereitete oder haltbar gemachte Fische (andere als ganz oder in Stücken): aus Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fischen der Art Orcynopsis unicolor

865 t

0

 

95

1604 20 50

zubereitete oder haltbar gemachte Fische (andere als ganz oder in Stücken): aus Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus, Fischen der Art Orcynopsis unicolor

1 410 t

0

Für Thailand

96

1604 20 70

zubereitete oder haltbar gemachte Fische (andere als ganz oder in Stücken): aus Thunfischen, echten Boniten und anderen Fischen der Gattung Euthynnus

742 t

0

 

97

1604 20 70

zubereitete oder haltbar gemachte Fische (andere als ganz oder in Stücken): aus Thunfischen, echten Boniten und anderen Fischen der Gattung Euthynnus

1 816 t

0

Für Thailand

98

 

1605 20 10

 

1605 20 91

 

1605 20 99

Garnelen der Art Pandalus borealis, ohne Schale, gegart, gefroren, jedoch nicht weiter zubereitet

500 t

0

 

99

1605 40 00

Süßwasserkrebse, in Dill gekocht, gefroren

3 000 t

0

 

100

1701 11 10

Roher Rohrzucker, zur Raffination bestimmt

725 894 t

98 €/1 000 kg/net (*)

(*) Dieser Satz gilt für Rohzucker mit einer Ausbeute von 92 %.

Siehe auch die Zusätzliche Anmerkung 2 zu Kapitel 17

Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

Australien

9 925 t

Brasilien

310 124 t

Kuba

68 969 t

Andere

336 876 t

101

 

1701 11 10

bis

 

1701 99 90

Rohr- und Rübenzucker

1 304 700 t

(Weißzucker-

äquivalent)

0

Dieses Kontingent wird wie folgt auf die Lieferländer aufgeteilt:

Indien

10 000 t

AKP-Länder

1 294 700 t

gemäß den Bestimmungen des Abkommens von Lomé

102

1702 50 00

Chemisch reine Fructose

4 504 t

16

 

103

1702 50 00

Chemisch reine Fructose

1 253 t

20

 

104

 

1806 10 15

bis

 

1806 90 90

Schokolade

107 t

43

 

105

 

1901 90 99

 

1904 30 00

 

1904 90 80

 

1905 90 20

Lebensmittelzubereitungen aus Getreide

191 t

33

 

106

 

1902 11 00

bis

 

1902 19 90

 

1902 20 91

bis

 

1902 40 90

Teigwaren

532 t

11

 

107

 

Pilze der Gattung: Agaricus

28 780 t

 

Die Mengenangabe bezieht sich auf das Gewicht der Erzeugnisse ohne die zum Zubereiten oder Haltbarmachen verwendete Flüssigkeit

 

2003 10 20

 

2003 10 30

zubereitet oder haltbar gemacht

23

0711 51 00

vorläufig haltbar gemacht

12

108

 

Pilze der Gattung: Agaricus

5 200 t

 

Die Mengenangabe bezieht sich auf das Gewicht der Erzeugnisse ohne die zum Zubereiten oder Haltbarmachen verwendete Flüssigkeit

Für China

 

2003 10 20

 

2003 10 30

zubereitet oder haltbar gemacht

23

0711 51 00

vorläufig haltbar gemacht

12

109

 

2008 20 11

bis

 

2008 20 39

 

2008 20 71

 

2008 30 11

bis

 

2008 30 39

 

2008 30 79

 

2008 40 11

bis

 

2008 40 39

 

2008 50 11

bis

 

2008 50 59

 

2008 50 71

 

2008 60 11

bis

 

2008 60 39

 

2008 60 60

 

2008 70 11

bis

 

2008 70 59

 

2008 80 11

bis

 

2008 80 39

 

2008 80 70

Haltbar gemachte Ananas, Zitrusfrüchte, Birnen, Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche und Erdbeeren

2 838 t

20

 

110

 

2009 11 11

 

2009 11 19

 

2009 19 11

 

2009 19 19

 

2009 29 11

 

2009 29 19

 

2009 39 11

 

2009 39 19

 

2009 49 11

 

2009 49 19

 

2009 79 11

 

2009 79 19

 

2009 80 11

bis

 

2009 80 38

 

2009 90 11

bis

 

2009 90 29

Fruchtsäfte

7 044 t

20

 

111

2009 11 99

Orangensaft, gefroren, konzentriert, ohne Zusatz von Zucker, mit einem Brixwert von 50 oder weniger, in Verpackungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger, keinen Saft von Blutorangen enthaltend

1 500 t

13

 

112

 

– Traubensaft (einschließlich Traubenmost):

14 029 t

 

Die eingeführten Erzeugnisse müssen zum Herstellen von Traubensaft oder von Nichtweinsektor-Erzeugnissen, wie Essig, nicht alkoholhaltige Getränke, Konfitüren und Soßen, verwendet werden

2009 61

– – mit einem Brixwert von 30 oder weniger:

 

2009 61 90

– – – mit einem Wert von 18 € für 100 kg Eigengewicht

22,4

2009 69

– – anderer:

– – – mit einem Brixwert von mehr als 67:

 

2009 69 11

– – – – mit einem Wert von 22 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht

40 + 20,6 €/100 kg/net

2009 69 19

– – – – anderer

40

 

– – – mit einem Brixwert von mehr als 30, jedoch nicht mehr als 67:

– – – – mit einem Wert von mehr als 18 € für 100 kg Eigengewicht:

 

2009 69 51

– – – – – konzentriert

22,4

 

– – – – mit einem Wert von 18 € oder weniger für 100 kg Eigengewicht:

 

2009 69 90

– – – – – anderer

22,4

113

2106 90 98

Lebensmittelzubereitungen

921 t

18

 

114

 

2204 21 93

bis

 

2204 21 98

Wein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger

40 000 hl

10 €/hl

 

115

 

2204 29 93

bis

 

2204 29 98

Wein mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger

20 000 hl

8 €/hl

 

116

2205 90 10

Wermutwein

13 810 hl

7 €/hl

 

117

 

Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:

475 000 t

 

 

2302 30 10

– von Weizen

30,6 €/1 000 kg/net

2302 30 90

 

62,25 €/1 000 kg/net

2302 40 10

– von anderem Getreide

30,6 €/1 000 kg/net

2302 40 90

 

62,25 €/1 000 kg/net

118

2303 10 11

Maiskleber

10 000 t

16

Für Vereinigte Staaten von Amerika

119

 

2309 10 13

bis

 

2309 10 19

 

2309 10 33

bis

 

2309 10 70

Hunde- und Katzenfutter

2 058 t

7

 

120

2309 90 31

Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich Samen wildwachsender Pflanzen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 12,5 GHT oder mehr

20 000 t

0

 

2309 90 41

Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich Samen wildwachsender Pflanzen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 12,5 GHT oder mehr und mit einem Stärkegehalt von nicht mehr als 28 GHT

 

121

2309 90 31

Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich Samen wildwachsender Pflanzen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 15,5 GHT oder mehr

100 000 t

0

 

2309 90 41

Zubereitung, bestehend aus einer Mischung aus Malzkeimlingen und Rückständen vom Sichten der Gerste vor dem Mälzen (einschließlich Samen wildwachsender Pflanzen) sowie vom Reinigen der Gerstenkörner nach dem Mälzen, mit einem Proteingehalt von 15,5 GHT oder mehr und mit einem Stärkegehalt von nicht mehr als 23 GHT

 

122

 

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art:

– andere:

– – – – – – keine Milcherzeugnisse enthaltend oder mit einem Gehalt an Milcherzeugnissen von weniger als 10 GHT:

2 800 t

7

 

2309 90 31

– – – – – – keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von 10 GHT oder weniger

 

2309 90 41

– – – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 10 bis 30 GHT

 

2309 90 51

– – – – – – mit einem Gehalt an Stärke von mehr als 30 GHT

 

123

2309 90 31

Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

2 700 t

7

 

2309 90 41

2309 90 51

2309 90 95

2309 90 99

124

3201 90 90

Gerbstoffauszüge aus Eucalyptus

250 t

3,2

 

125

3502 11 90

Anderes Eieralbumin

15 500 t

(Schaleneier-

äquivalent)

617 €/1 000 kg/net

Bei der Ausschöpfung dieses Kontingents können Einfuhren im Rahmen der Europa-Abkommen berücksichtigt werden

3502 19 90

83 €/1 000 kg/net

126

 

4412 39 00

 

4412 99 85

Sperrholz aus Nadelholz, nicht in Verbindung mit anderen Stoffen:

mit einer Dicke von mehr als 8,5 mm und mit vom Schälen rohen Oberflächen oder

geschliffen und mit einer Dicke von mehr als 18,5 mm

650 000 m3

0

 

127

 

5306 10 10

 

5306 10 30

Garne aus Flachs, roh (ausgenommen Garne aus Flachswerg), mit einem Titer von 333,3 dtex oder mehr (Nm 30 oder weniger)

400 t

1,8

Die Erzeugnisse müssen zum Herstellen von gezwirnten Garnen für die Schuhindustrie oder von gezwirnten Kabelabbindegarnen verwendet werden

128

7018 10 90

Glasperlen; Nachahmungen von Edelsteinen und Schmucksteinen; ähnliche Glaskurzwaren

52 t

0

 

129

 

7202 21 00

 

7202 29 10

 

7202 29 90

Ferrosilicium

12 600 t

0

 

130

7202 30 00

Ferrosiliciummangan

18 550 t

0

 

131

 

7202 49 10

 

7202 49 50

Ferrochrom mit einem Kohlenstoffgehalt von 0,10 GHT oder weniger und einem Chromgehalt von mehr als 30 bis 90 GHT

2 950 t

0

 

ABSCHNITT IV

ZOLLTARIFLICHE ABGABENBEGÜNSTIGUNG AUFGRUND DER BESCHAFFENHEIT EINER WARE

ANHANG 8

WAREN, FÜR DIE ERNÄHRUNG UNGENIESSBAR GEMACHT

ANHANG 8

WAREN, FÜR DIE ERNÄHRUNG UNGENIESSBAR GEMACHT

(Liste der Vergällungsmittel)

Die Vergällung von Waren, ungenießbar oder ungenießbar gemacht, unter einem KN-Code, der sich auf die vorliegenden Bestimmungen bezieht, ist mit Hilfe der in Spalte 4 genannten Vergällungsmittel und unter Verwendung der in Spalte 5 genannten Mengen vorzunehmen.

Lfd. Nr.

Ex-KN-Code

Warenbezeichnung

Vergällungsmittel

Bezeichnung

Mindestmenge (in g) für 100 kg zu vergällendes Erzeugnis

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

1

0408

Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln:

Terpentinöl

500

Lavendelöl

100

Rosmarinöl

150

Betulaöl

100

– Eigelb:

 

 

0408 11

– – getrocknet:

Fischmehl der Unterposition 2301 20 00 mit charakteristischem Geruch und einem Mindestgehalt (bezogen auf das Gewicht des Trockenstoffs) von:

62,5 % Rohprotein (Eiweiß)

6 % Rohfett

5 000

0408 11 20

– – – für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht

 

 

0408 19

– – anderes:

 

 

0408 19 20

– – – für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht

 

 

– andere:

 

 

0408 91

– – getrocknet:

 

 

0408 91 20

– – – für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht

 

 

0408 99

– – andere:

 

 

0408 99 20

– – – für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht

 

 

2

1106

Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Hülsenfrüchten der Position 0713, von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714 oder von Erzeugnissen des Kapitels 8:

Fischöl oder Fischlebertran, gefiltert, nicht geruchlos gemacht, nicht entfärbt, ohne Zusätze

1 000

1106 20

– Mehl und Grieß von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen der Position 0714:

Fischmehl der Unterposition 2301 20 00 mit charakteristischem Geruch und einem Mindestgehalt (bezogen auf das Gewicht des Trockenstoffs) von:

5 000

1106 20 10

– – für die menschliche Ernährung ungenießbar gemacht

62,5 % Rohprotein (Eiweiß)

6 % Rohfett

 


Lfd. Nr.

Ex-KN-Code

Warenbezeichnung

Vergällungsmittel

Bezeichnung

Mindestmenge (in g) für 100 kg zu vergällendes Erzeugnis

Chemische Bezeichnung oder Beschreibung

Übliche Bezeichnung

Farb-Index (131)

(1)

(2)

(3)

(4)

(4)

(4)

(5)

3

2501 00

Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien); Meerwasser:

Natriumsalz des p-Sulfobenzoazorescin oder der 2,4-Dihydroxyazobenzol-4′-sulfonsäure (Farbe: gelb)

Chrysoin S

14270

6

– Salz (einschließlich präpariertes Speisesalz und denaturiertes Salz) und reines Natriumchlorid, auch in wässriger Lösung oder mit Zusatz von Rieselhilfen (Antibackmittel oder Fluidifiantien):

Dinatriumsalz der 1-(4′-Sulfo-1-phenylazo)-4-aminobenzol-5-sulfonsäure (Farbe: gelb)

Echtgelb AB

13015

6

– – anderes:

 

 

 

 

2501 00 51

– – – vergällt oder zu anderen industriellen Zwecken (einschließlich Raffinage), ausgenommen das Haltbarmachen oder Zubereiten von Lebensmitteln oder Futtermitteln

Tetranatriumsalz der 1'-(4'-Sulfo-1-naphthylazo)-2-naphthol-3,6,8-trisulfonsäure (Farbe: rot)

Ponceau 6 R

16290

1

Tetrabromfluorescein (Farbe: gelb fluoreszierend)

Eosin

45380

0,5

Naphthalin

Naphthalin

250

Seifenpulver

Seifenpulver

1 000

Natrium- oder Kaliumdichromat (Farbe: gelb)

Natrium- oder Kaliumdichromat

30

Eisenoxid mit einem Gehalt von Fe2O3 von mindestens 50 %. Das Eisenoxid muß dunkelrot bis braun gefärbt und feingepulvert sein, so dass es mindestens zu 90 % durch ein Sieb mit einer Maschenweite von 0,1 mm hindurchgeht.

Eisenoxid

250

Natriumhypochlorid

Natriumhypochlorid

 

3 000


Lfd. Nr.

Ex-KN-Code

Warenbezeichnung

Vergällungsmittel

Bezeichnung

Mindestmenge (in g) für 100 kg zu vergällendes Erzeugnis

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

4

3 502

Albumine (einschließlich Konzentraten aus zwei oder mehr Molkenproteinen, die mehr als 80 GHT Molkenproteine in der Trockenmasse enthalten), Albuminate und andere Albuminderivate:

Rosmarinöl (ausschließlich für flüssige Albumine)

150

Rohes Kampferöl (für flüssige und feste Albumine)

2 000

Weißes Kampferöl (für flüssige und feste Albumine)

2 000

Natriumazid (für flüssige und feste Albumine)

100

Diethanolamin (ausschließlich für feste Albumine)

6 000

– Eieralbumin:

 

 

3502 11

– – getrocknet:

 

 

3502 11 10

– – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht

 

 

3502 19

– – anderes:

 

 

3502 19 10

– – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht

 

 

3502 20

– Molkenproteine (Lactalbumin), einschließlich Konzentrate aus zwei oder mehr Molkenproteinen:

 

 

3502 20 10

– – ungenießbar oder ungenießbar gemacht

 

 

3502 90

– andere:

 

 

– – Albumine, ausgenommen Eieralbumin und Molkenproteine (Lactalbumin):

 

 

3502 90 20

– – – ungenießbar oder ungenießbar gemacht

 

 

ANHANG 9

ZEUGNISSE UND BESCHEINIGUNGEN

ANHANG 9

ZEUGNISSE UND BESCHEINIGUNGEN

1.   Allgemeine Bestimmungen

Unter der Voraussetzung, dass Zeugnisse oder Bescheinigungen vorgelegt werden, wie sie in diesem Anhang abgedruckt sind, wird eine Abgabenbegünstigung aufgrund der Beschaffenheit einer Ware für folgende Produkte gewährt:

frische Tafeltrauben der Position ex 0806,

Tabak der Position ex 2401,

Nitrat der Positionen ex 3102 und 3105.

2.   Bestimmungen hinsichtlich der Zeugnisse und Bescheinigungen

Form der Zeugnisse oder Bescheinigungen

Die Zeugnisse oder Bescheinigungen müssen den Mustern in diesem Anhang entsprechen.

Die Zeugnisse oder Bescheinigungen werden in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ausfuhrlandes gedruckt und ausgefüllt.

Die Zeugnisse oder Bescheinigungen haben ein Format von etwa 210 × 297 Millimeter und hierbei ist weißes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g zu verwenden.

Ausstellung der Zeugnisse oder Bescheinigungen

Zeugnisse oder Bescheinigungen müssen vollständig ausgefüllt sein, den Ort und das Datum der Ausstellung, den Stempelabdruck der ausstellenden Stelle des Ausfuhrlandes und die Unterschrift einer befugten Person oder der folgenden Personen enthalten.

Zeugnisse oder Bescheinigungen müssen von einer in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Stelle ausgestellt werden, wenn diese

vom Ausfuhrland als solche anerkannt ist;

sich verpflichtet, die in dem Zeugnis oder der Bescheinigung gemachten Angaben zu überprüfen;

sich verpflichtet, der Kommission und den Mitgliedstaaten auf Anfrage alle Auskünfte zu erteilen, die zur Beurteilung der in dem Zeugnis oder der Bescheinigung enthaltenen Angaben erforderlich sind.

Die Ausfuhrländer übermitteln der Kommission die Muster der Stempelabdrücke, die von ihrer ausstellenden Stelle oder ihren ausstellenden Stellen und deren befugten Außenstellen verwendet werden.

Die Kommission übermittelt diese Angaben den Zollbehörden der Mitgliedstaaten.

Gültigkeit der Zeugnisse oder Bescheinigungen

Der Gültigkeitszeitraum eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung beträgt 10 Monate, im Fall von Tabak 24 Monate, vom Zeitpunkt der Erteilung an gerechnet.

Teilsendungen

Im Fall der Aufteilung der Sendung ist für jede Teilsendung eine Fotokopie des ursprünglichen Zeugnisses oder der ursprünglichen Bescheinigung anzufertigen. Die Fotokopie und das ursprüngliche Zeugnis bzw. die ursprüngliche Bescheinigung sind der zuständigen Zollstelle vorzulegen. Auf jeder Fotokopie sind Name und Anschrift des Empfängers sowie die Bezeichnung „Auszug gültig für… kg“ (in Zahlen und Buchstaben) sowie Datum und Ort der Aufteilung anzugeben. Diese Angaben sind durch Abdruck des Dienststempels der Zollstelle zu bestätigen und von einem zeichnungsberechtigten Beamten zu unterschreiben. Die Aufteilung der Sendung ist auf den ursprünglichen Zeugnissen oder Bescheinigungen, die von der betreffenden Zollstelle aufbewahrt werden, zu vermerken.

Verzeichnis der für die Ausstellung von Zeugnissen und Bescheinigungen zuständigen Stellen  (132)

KN-Code

Ausfuhrland

Ausstellende Stelle

Ort

0806

Vereinigte Staaten von Amerika

Arizona Department of Agriculture

Arizona Department of Agriculture Shipping Point Inspection Phoenix, CA

California Department of Food and Agriculturale

California Department of Food and Agriculturale, Division of Inspection Services, Shipping Point Inspection Sacramento, CA

2401

Vereinigte Staaten von Amerika

Tobacco Association of the United States oder befugte Außenstelle

Raleigh, North Carolina

Kanada

Canadian Food Inspection Agency oder befugte Außenstelle

Ottawa

Argentinien

Cámara del Tabaco de Salta oder befugte Außenstelle

Salta

Cámara del Tabaco de Jujuy oder befugte Außenstelle

San Salvador de Jujuy

Cámara de Comercio Exterior de Misiones oder befugte Außenstelle

Posadas

Bangladesch

Ministry of Agriculture, Department of Agriculture Extension, Cash Crop Division, oder befugte Außenstelle

Dacca

Brasilien

Secretariat do commercio exterior

Rio de Janeiro

Federação das indústrias do Estado do Rio Grande do Sul

Porto Alegre

Federação das indústrias do Estado do Paraná

Curitiba

Federação das indústrias do Estado de Santa Catarina oder befugte Außenstelle

Florianópolis

Banco do Brasil SA und ihre Zweigstellen:

 

1690 — Agência Negócios Internacionais

Porto Alegre (RS)

2682 — Agência Negócios Internacionais

Caxias do Sul (RS)

0180 — Agência Negócios Internacionais

Santa Cruz do Sul (RS)

2309 — Agência Negócios Internacionais

Blumenau (SC)

2978-5 — Agência Negócios Internacionais

Salvador (BA)

China

Entry-Exit Inspection Quarantine Bureau, Shanghai oder befugte Außenstelle

Shanghai

Entry-Exit Inspection Quarantine Bureau, Shandong oder befugte Außenstelle

Qingdao

Entry-Exit Inspection Quarantine Bureau, Hubei oder befugte Außenstelle

Hankou

Entry-Exit Inspection Quarantine Bureau, Guangdong, oder befugte Außenstelle

Guangzhou

Entry-Exit Inspection Quarantine Bureau, Liaoning oder befugte Außenstelle

Dalian

Entry-Exit Inspection Quarantine Bureau, Yunnan oder befugte Außenstelle

Kunming

Entry-Exit Inspection Quarantine Bureau, Hainan oder befugte Außenstelle

Haikou

Entry-Exit Inspection Quarantine Bureau, Inner Mongolia oder befugte Außenstelle

Huhhot

Entry-Exit Inspection Quarantine Bureau, Anhui, oder befugte Außenstelle

Hefei

Entry-Exit Inspection Quarantine Bureau Beijing, oder befugte Außenstelle

Beijing

Entry-Exit Inspection Quarantine Bureau Chongqing, oder befugte Außenstelle

Chongqing

Entry-Exit Inspection Quarantine Bureau Fujian, oder befugte Außenstelle

Fuzhou

Entry-Exit Inspection Quarantine Bureau Gansu, oder befugte Außenstelle

Lanzhou

Entry-Exit Inspection Quarantine Bureau Guangxi, oder befugte Außenstelle

Nanning

Entry-Exit Inspection Quarantine Bureau Guizhou, oder befugte Außenstelle

Guiyang

Entry-Exit Inspection Quarantine Bureau Hebei, oder befugte Außenstelle

Shijiazhuang

Entry-Exit Inspection Quarantine Bureau Henan, oder befugte Außenstelle

Zhengzhou

Entry-Exit Inspection Quarantine Bureau Hunan, oder befugte Außenstelle

Changsha

Entry-Exit Inspection Quarantine Bureau Jiangsu, oder befugte Außenstelle

Nanjing

Entry-Exit Inspection Quarantine Bureau Jiangxi, oder befugte Außenstelle

Nanchang

Entry-Exit Inspection Quarantine Bureau Jilin, oder befugte Außenstelle

Changchun

Entry-Exit Inspection Quarantine Bureau Zhejiang, oder befugte Außenstelle

Ningbo

Entry-Exit Inspection Quarantine Bureau Ningxia, oder befugte Außenstelle

Yinchuan

Entry-Exit Inspection Quarantine Bureau Qinghai, oder befugte Außenstelle

Xining

Entry-Exit Inspection Quarantine Bureau Shaanxi, oder befugte Außenstelle

Xi'an

Entry-Exit Inspection Quarantine Bureau Shanxi, oder befugte Außenstelle

Taiyuan

Entry-Exit Inspection Quarantine Bureau Guangdong, oder befugte Außenstelle

Shenzhen

Entry-Exit Inspection Quarantine Bureau Sichuan, oder befugte Außenstelle

Chengdu

Entry-Exit Inspection Quarantine Bureau Tianjin, oder befugte Außenstelle

Tianjin

Entry-Exit Inspection Quarantine Bureau Tibet, oder befugte Außenstelle

Lhasa

Entry-Exit Inspection Quarantine Bureau Fujian, oder befugte Außenstelle

Xiamen

Entry-Exit Inspection Quarantine Bureau Xinjiang, oder befugte Außenstelle

Urumqi

Entry-Exit Inspection Quarantine Bureau Zhejiang, oder befugte Außenstelle

Hangzhou

Entry-Exit Inspection Quarantine Bureau Zhuhai Guangdong, oder befugte Außenstelle

Zhuhai

Entry-Exit Inspection Quarantine Heilongjiang, oder befugte Außenstelle

Harbin

Columbia

Superintendencia de Industria y Comercio-División de Control de Normas y Calidades oder befugte Außenstelle

Bogotá

Cuba

Empresa Cubana del Tabaco, Cubatabaco oder befugte Außenstelle

La Habana

Guatemala

Dirección de Comercio Interior y Exterior del Ministerio de Economía oder befugte Außenstelle

Guatemala Stadt

Indien

Tobacco Board oder befugte Außenstelle

Guntur

Indonesien

Balai Pengujian Sertifikasi Mutu Barang (BPSMB) Dan Lembaga Tembakau Surabaya

Surabaya

Balai Pengujian Sertifikasi Mutu Barang (BPSMB) Dan Lembaga Tembakau Jember

Jember

Lembaga Tembakau Cabang Surakarta

Surakarta

Lembaga Tembakau Cabang Medan

Medan

Mexiko

Secretaría de Economia (Dirección General de Comercio Exterior) oder befugte Außenstelle

Mexico City

Philippinen

Republic of Philippines

Department of Agriculture

National Tobacco Administration

Quezón City

Südkorea

Korea Tobacco and Ginseng Corporation oder befugte Außenstelle

Taejon

Sri Lanka

Department of Commerce oder befugte Außenstelle

Colombo

Schweiz

Eidgenössische Zollverwaltung EZV — Oberzolldirektion — Sektion Tabak- und Bierbesteuerung

Administration fédérale des douanes AFD — Direction générale des douanes — Section Imposition du tabac et de la bière

Amministrazione federale delle dogane AFD — Direzione generale delle dogane — Sezione Imposizione del tabacco e della birra

Swiss Customs Administration — Directorate-General — Tobacco and beer taxation section

Bern

Thailand

Bureau of Foreign Trade Services

Nonthaburi

Office Foreign trade Region 1 (Chiangmai)

Chiangmai

Office Foreign trade Region 2 (Hatyai)

Hatyai

Office Foreign Trade Region 3 (Chonburi)

Chhonburi

Office Foreign trade Region 4 (Srakaew)

Srakaew

Office Foreign trade Region 5 (NongKhai)

NongKai

Office Foreign trade Region 6 (Chiangrai)

Chiangrai

ex 3102

3105

Chile

Servicio Nacional de Geología y Minería

Santiago


Liste der Zeugnisse oder Bescheinigungen

Bescheinigung 1:

ECHTHEITSZEUGNIS FRISCHE TAFELTRAUBEN „EMPEREUR“

Bescheinigung 2:

ECHTHEITSZEUGNIS TABAK

Bescheinigung 3:

REINHEITSZEUGNIS NITRAT AUS CHILE

Image

Image

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(1)  Als „Verpackungen“ gelten innere und äußere Behältnisse, Aufmachungen, Umhüllungen und Unterlagen mit Ausnahme von Beförderungsmitteln — insbesondere Behältern —, Planen, Lademitteln und des bei der Beförderung verwendeten Zubehörs. Der Ausdruck „Verpackungen“ umfasst nicht die in der Allgemeinen Vorschrift 5 a) angesprochenen Behältnisse.

(2)  ABI. L 139 vom 11.5.1998, S. 1.

(3)  ABI. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(4)  ABl. L 324 vom 10.12.2009, S. 23.

(5)  Die betreffenden Unterpositionen lauten wie folgt: 0408 11 20, 0408 19 20, 0408 91 20, 0408 99 20, 0701 10 00, 0712 90 11, 0806 10 10, 1001 90 10, 1005 10 11, 1005 10 13, 1005 10 15, 1005 10 19, 1006 10 10, 1007 00 10, 1106 20 10, 1201 00 10, 1202 10 10, 1204 00 10, 1205 10 10, 1206 00 10, 1207 20 10, 1207 40 10, 1207 50 10, 1207 91 10, 1207 99 15, 2401 10 35, 2401 10 85, 2401 10 95, 2401 20 35, 2401 20 85, 2401 20 95, 2501 00 51, 3102 50 10, 3105 90 10, 3502 11 10, 3502 19 10, 3502 20 10, 3502 90 20, 5911 20 00.

(6)  ABI. 125 vom 11.7.1966, S. 2309.

(7)  ABI. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.

(8)  ABI. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.

(9)  Unter Ladetonnen (ct/l) versteht man die in metrischen Tonnen ausgedrückte Ladefähigkeit eines Schiffes. Die als Schiffsbedarf beförderten Güter (z. B. Treibstoff, Betriebsmittel, Proviant) bleiben ebenso wie die beförderten Personen (Schiffspersonal und Fahrgäste) einschließlich ihres Gepäcks bei der Berechnung der Ladetonnen außer Betracht.

(10)  WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

(11)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABI. L 178 vom 12.7.1994, S. 66) und Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3)).

(12)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABI. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).

(13)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Richtlinie 77/504/EWG des Rates (ABI. L 206 vom 12.8.1977, S. 8), Verordnung (EWG) Nr. 2342/92 der Kommission (ABI. L 227 vom 11.8.1992, S. 12), Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABI. L 178 vom 12.7.1994, S. 66) und Entscheidung 96/510/EG der Kommission (ABI. L 210 vom 20.8.1996, S. 53)).

(14)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Richtlinie 88/661/EWG des Rates (ABI. L 382 vom 31.12.1988, S. 36), Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABI. L 178 vom 12.7.1994, S. 66) und Entscheidung 96/510/EG der Kommission (ABI. L 210 vom 20.8.1996, S. 53)).

(15)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Richtlinie 89/361/EWG des Rates (ABI. L 153 vom 6.6.1989, S. 30), Richtlinie 94/28/EG des Rates (ABI. L 178 vom 12.7.1994, S. 66), Verordnung (EG) Nr. 874/96 der Kommission (ABI. L 118 vom 15.5.1996, S. 12) und Entscheidung 96/510/EG der Kommission (ABI. L 210 vom 20.8.1996, S. 53)).

(16)  Die Zulassung zu dieser Unterposition ist abhängig von der Vorlage einer Echtheitsbescheinigung, die den in der Verordnung (EWG) Nr. 139/81 der Kommission (ABI. L 015 vom 17.1.1981, S. 4), festgesetzten Voraussetzungen entspricht.

(17)  Autonomer Zollsatz: frei.

(18)  

Vom 1. Januar bis 14. Februar und vom 16. Juni bis 31. Dezember: 15. WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

Vom 15. Februar bis 15. Juni: frei.

(19)  

Vom 1. Januar bis 14. Februar und vom 16. Juni bis 31. Dezember: 13.

Vom 15. Februar bis 15. Juni: frei.

(20)  

Vom 1. Januar bis 14. Februar und vom 16. Juni bis 31. Dezember: 20.

Vom 15. Februar bis 15. Juni: frei.

(21)  

Vom 1. Januar bis 14. Februar und vom 16. Juni bis 31. Dezember: 10.

Vom 15. Februar bis 15. Juni: frei.

(22)  Siehe Anhang 1.

(23)  Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus:

a)

dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht an Milchbestandteilen in 100 kg der Ware, und

b)

dem angegebenen anderen Betrag.

(24)  Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht der Milchtrockenmasse in 100 kg der Ware.

(25)  Der Zoll auf 100 kg der Ware ist gleich der Summe aus:

a)

dem je kg angegebenen Betrag, multipliziert mit dem Gewicht der Milchtrockenmasse in 100 kg der Ware, und

b)

dem angegebenen anderen Betrag.

(26)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission (ABI. L 341 vom 22.12.2001, S. 29); s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABI. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).

(27)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission (ABI. L 341 vom 22.12.2001, S. 29)).

(28)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1)).

(29)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II.F. festgesetzten Voraussetzungen.

(30)  Portion (Spermamenge für eine Besamung).

(31)  

Vom 1. Januar bis 31. Mai: 8,5.

Vom 1. Juni bis 31. Oktober: 12.

Vom 1. November bis 31. Dezember: 8,5.

(32)  Autonomer Zollsatz: 3.

(33)  Siehe Anhang 2.

(34)  Der spezifische Betrag wird als autonome Maßnahme vom Abtropfgewicht erhoben.

(35)  

Vom 1. Januar bis 15. Mai: 9,6. WTO-Zollkontingent: siehe Anhang 7.

Vom 16. Mai bis 30. Juni: 13,4.

(36)  

Vom 1. Januar bis 14. April: 9,6 MIN 1,1 €/100 kg/net.

Vom 15. April bis 30. November: 13,6 MIN 1,6 €/100 kg/net.

Vom 1. bis 31. Dezember: 9,6 MIN 1,1 €/100 kg/net.

(37)  

Vom 1. Januar bis 31. März: 10,4 MIN 1,3 €/100 kg/br.

Vom 1. April bis 30. November: 12 MIN 2 €/100 kg/br.

Vom 1. bis 31. Dezember: 10,4 MIN 1,3 €/100 kg/br.

(38)  

Vom 1. Januar bis 30. April: 13,6.

Vom 1. Mai bis 30. September: 10,4.

Vom 1. Oktober bis 31. Dezember: 13,6.

(39)  

Vom 1. Januar bis 31. Mai: 8.

Vom 1. Juni bis 31. August: 13,6.

Vom 1. September bis 31. Dezember: 8.

(40)  

Vom 1. Januar bis 30. Juni: 10,4 MIN 1,6 €/100 kg/net.

Vom 1. Juli bis 30. September: 13,6 MIN 1,6 €/100 kg/net.

Vom 1. Oktober bis 31. Dezember: 10,4 MIN 1,6 €/100 kg/net.

(41)  Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Verordnung (EG) Nr. 2402/96 der Kommission (ABI. L 327 vom 18.12.1996, S. 14)).

(42)  

Vom 1. Januar bis 31. Mai: 4.

Vom 1. Juni bis 30. November: 5,1.

Vom 1. bis 31. Dezember: 4.

(43)  

Vom 1. Januar bis 31. März: 16.

Vom 1. April bis 15. Oktober: 12.

Vom 16. Oktober bis 31. Dezember: 16.

(44)  

Vom 1. Januar bis 30. April: 1,5.

Vom 1. Mai bis 31. Oktober: 2,4.

Vom 1. November bis 31. Dezember: 1,5.

(45)  

Vom 1. Januar bis 14. Juli: 14,4.

Vom 15. Juli bis 31. Oktober: 17,6.

Vom 1. November bis 31. Dezember: 14,4.

(46)  

Vom 1. Januar bis 30. April: 11,2.

Vom 1. Mai bis 31. Juli: 12,8 MIN 2,4 €/100 kg/net.

Vom 1. August bis 31. Dezember: 11,2.

(47)  

Vom 1. Januar bis 14. Mai: 8,8.

Vom 15. Mai bis 15. November: 8.

Vom 16. November bis 31. Dezember: 8,8.

(48)  Autonomer Zollsatz: 2.

(49)  Die Gemeinschaft verpflichtet sich, für Getreide der Positionen:

ex 1001 (Weizen),

1002 (Roggen),

ex 1005 (Mais, ohne Hybridmais) sowie

ex 1007 (Körner-Sorghum, ohne Hybrid-Körner-Sorghum zur Aussaat)

einen Zollsatz in einer Höhe und einer Form anzuwenden, dass der Einfuhrpreis nach Entrichtung der Zölle und Abgaben für dieses Getreide nicht höher ist als der effektive Interventionspreis (oder im Falle einer Änderung des derzeitigen Systems des effektiven Stützpreises), erhöht um 55 %.

Der angewandte Zollsatz darf in keinem Fall den in Spalte 3 aufgeführten Zollsatz überschreiten.

(50)  Die Gemeinschaft verpflichtet sich, für geschälten Reis der Unterpositionen 1006 20 11 bis 1006 20 98 einen Zollsatz in einer Höhe und einer Form anzuwenden, dass der Einfuhrpreis nach Entrichtung der Zölle und Abgaben nicht höher ist als der effektive Interventionspreis (oder im Falle der Änderung des gegenwärtigen Systems des effektiven Stützpreises), erhöht um:

88 % für Japonica-Reis und

80 % für Indica-Reis.

Für geschliffenen Reis werden die oben genannten Prozentsätze nach der geltenden Methode zur Berechnung des Schwellenpreises für geschliffenen Reis erhöht.

Der angewandte Zollsatz darf in keinem Fall den in Spalte 3 aufgeführten Zollsatz überschreiten.

(51)  ≤ 0,2 für Öle der Position 1509.

(52)  ≤ 0,2 für Öle der Position 1510.

(53)  Gilt weder für Lampantöl (Unterposition 1509 10 10) noch für rohe Oliventresteröle (Unterposition 1510 00 10).

(54)  Delta-5,23-Stigmastadienol, Chlerosterin, Beta-Sitosterin, Sitostanol, Delta-5-Avenasterin und Delta-5,24-Stigmastadienol.

(55)  Delta-5,23-Stigmastadienol, Chlerosterin, Beta-Sitosterin, Sitostanol, Delta-5-Avenasterin und Delta-5,24-Stigmastadienol.

(56)  Bei der Bestimmung des Vomhundertsatzes an Geflügelfleisch wird das Gewicht der Knochen nicht mitgerechnet.

(57)  Bei der Anwendung des Zolls auf Würstchen in Behältnissen, die auch Konservierungsflüssigkeit enthalten, wird nur das Gewicht der Würstchen zugrunde gelegt.

(58)  Dieser Satz gilt für Rohzucker mit einer Ausbeute von 92 %.

(59)  Je 1 GHT Saccharose.

(60)  Autonomer Zollsatz: 17.

(61)  Die Anwendung des spezifischen Zollsatzes wird autonom auf unbestimmte Zeit ausgesetzt.

(62)  Soweit nichts anderes bestimmt ist, bezieht sich jede Anführung einer Bestimmungsmethode auf die jeweils vom „Comité européen de normalisation“ (CEN), von der „International Standardisation Organisation“ (ISO) oder von der „American Society for Testing and Materials“ (ASTM) festgelegte gültige Fassung.

(63)  Siehe Zusätzliche Anmerkung 6 (KN).

(64)  Gemessen bei einer Temperatur von 15 °C.

(65)  Dieser Zollsatz ist autonom für Gasöl mit einem Schwefelgehalt von 0,2 GHT oder weniger auf unbestimmte Zeit ausgesetzt.

(66)  Bei einem Druck von 1 013 mbar und einer Temperatur von 15 °C.

(67)  Dieser Wertzollsatz ist autonom auf unbestimmte Zeit auf 9 % ermäßigt (Aussetzung).

(68)  Dieser Wertzollsatz ist autonom auf unbestimmte Zeit auf 3 % ermäßigt (Aussetzung).

(69)  Autonomer Zollsatz: 2,3.

(70)  Autonomer Zollsatz: 5 €/100 m.

(71)  Autonomer Zollsatz: 3,5 €/100 m.

(72)  Ein Tor, eine Tür oder ein Fenster mit oder ohne Rahmen, Verkleidung oder Schwelle gilt als ein Stück.

(73)  Eine Tür oder ein Fenster mit oder ohne Rahmen, Verkleidung oder Schwelle gilt als ein Stück.

(74)  Die Anwendung des Zollsatzes für Präservative aus Polyurethan wird autonom auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt (TARIC-Code 3926909760).

(75)  Autonomer Zollsatz: 2,5.

(76)  Ein Fenster oder eine Fenstertür mit oder ohne Rahmen oder Verkleidung gilt als ein Stück.

(77)  Autonomer Zollsatz: 3.

(78)  Eine Tür mit oder ohne Rahmen, Verkleidung oder Schwelle gilt als ein Stück.

(79)  Autonomer Zollsatz: 3,8.

(80)  Die Zulassung von Müllergaze, nicht konfektioniert, zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den Einführenden Vorschriften II.F. festgesetzten Voraussetzungen.

(81)  Andere Elemente, z. B. Al, Be, Co, Fe, Mn, Ni, Si.

(82)  Andere Elemente, insbesondere Cr, Cu, Mg, Mn, Ni, Zn.

(83)  Ein Kupfergehalt von mehr als 0,1 bis 0,2 GHT ist zugelassen, sofern der Chrom- und Mangangehalt jeweils 0,05 GHT oder weniger betragen.

(84)  Dieser Zollsatz ist autonom auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt für Blei mit einem Silbergehalt von 0,02 GHT oder mehr, zum Raffinieren („Werkblei“) (TARIC-Code 7801910010). Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABI. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).

(85)  Für eingeführte und für die Montage bestimmte Waren für Luftfahrzeuge, schwerer als Luft, die selbst zollfrei eingeführt worden sind oder in der Gemeinschaft hergestellt werden, wird die Anwendung des Zollsatzes vorläufig autonom ausgesetzt. Bei Inanspruchnahme dieser Aussetzung sind die in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Modalitäten und Bedingungen zu beachten (siehe Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABI. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).

(86)  Dieser Zollsatz ist autonom auf unbestimmte Zeit vollständig ausgesetzt für Simulatoren für die Bodenwartung von Zivilluftfahrzeugen (TARIC-Code 9023008010).

Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt nach den in den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen festgesetzten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABI. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).

(87)  ABl. L 343 vom 19.11.2004, S. 3.

(88)  ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 1.

(89)  Der Einfuhrpreis für Obst und Gemüse wird festgesetzt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 (ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1).

(90)  Stärke/Glucose

Gehalt an Stärke, Stärkeabbauprodukten — einschließlich aller Polymere der Glucose — und ggf. vorhandener Glucose (bezogen auf die Ware), bestimmt über Glucose und berechnet als Stärke (Trockensubstanz, Reinheit 100 %, Umrechnungsfaktor von Glucose in Stärke: 0,9).

Glucose wird im vorstehenden Berechnungsschema nur mit dem Gehalt berücksichtigt, der den Gehalt an ggf. vorhandener Fructose übersteigt, wenn ein Gemisch (in beliebiger Form) von Glucose und Fructose angemeldet und/oder als vorhanden festgestellt wird.

(91)  Saccharose/Invertzucker/Isoglucose

Gehalt an Saccharose und, wenn ein Gemisch (in beliebiger Form) angemeldet und/oder als vorhanden festgestellt wird, zuzüglich der Summe aus ggf. vorhandener Glucose und Fructose, nach Multiplikation mit 0,95 zur Berechnung als Saccharose (bezogen auf die Ware).

Falls weniger Fructose als Glucose enthalten ist, wird Glucose im vorstehenden Berechnungsschema nur mit dem Gehalt berücksichtigt, der dem Fructosegehalt entspricht.

NB:

Wenn ein Lactosehydrolysat als Bestandteil der Ware angemeldet und/oder Galactose neben anderen Zuckern festgestellt wird, ist die der Galactosemenge äquivalente Glucosemenge grundsätzlich von der Gesamtmenge Glucose vor jeder weiteren Berechnung abzuziehen.

(92)  Milchproteine

Caseine und/oder Caseinate, die als Bestandteil der Ware vorhanden sind, gelten nicht als Milchproteine, wenn die Ware keine anderen Milchbestandteile enthält.

Milchfett in der Ware zu einem Gehalt von weniger als 1 GHT und Lactose zu einem Gehalt von weniger als 1 GHT gelten nicht als andere Milchbestandteile.

Bei der Erfüllung der Zollformalitäten hat der Zollbeteiligte: „einziger Milchbestandteil: Casein/Caseinat“ anzumelden, wenn dies der Fall ist.

(93)  Der Einfuhrpreis ist auf autonomer Grundlage festgesetzt.

(94)  Autonomer Zollsatz: 12,8.

(95)  Autonomer Zollsatz: 12,8 + 0,7 €/100 kg/net.

(96)  Autonomer Zollsatz: 12,8 + 1,4 €/100 kg/net.

(97)  Autonomer Zollsatz: 12,8 + 2,1 €/100 kg/net.

(98)  Autonomer Zollsatz: 12,8 + 2,8 €/100 kg/net.

(99)  Autonomer Zollsatz: 16.

(100)  Autonomer Zollsatz: 16 + 0,7 €/100 kg/net.

(101)  Autonomer Zollsatz: 16 + 1,4 €/100 kg/net.

(102)  Autonomer Zollsatz: 16 + 2,1 €/100 kg/net.

(103)  Autonomer Zollsatz: 16 + 2,8 €/100 kg/net.

(104)  Autonomer Zollsatz: 3 + 1,1 €/100 kg/net.

(105)  Autonomer Zollsatz: 3 + 2,3 €/100 kg/net.

(106)  Autonomer Zollsatz: 3 + 3,4 €/100 kg/net.

(107)  Autonomer Zollsatz: 3 + 4,5 €/100 kg/net.

(108)  Autonomer Zollsatz: 3 + 5,7 €/100 kg/net.

(109)  Autonomer Zollsatz: 3 + 6,8 €/100 kg/net.

(110)  Autonomer Zollsatz: 3 + 8 €/100 kg/net.

(111)  Autonomer Zollsatz: 3 + 23,8 €/100 kg/net.

(112)  Autonomer Zollsatz: 2,5 + 1 €/100 kg/net.

(113)  Autonomer Zollsatz: 2,5 + 2 €/100 kg/net.

(114)  Autonomer Zollsatz: 2,5 + 3,1 €/100 kg/net.

(115)  Autonomer Zollsatz: 2,5 + 4,1 €/100 kg/net.

(116)  Autonomer Zollsatz: 2,5 + 5,1 €/100 kg/net.

(117)  Autonomer Zollsatz: 2,5 + 6,1 €/100 kg/net.

(118)  Autonomer Zollsatz: 2,5 + 7,1 €/100 kg/net.

(119)  Autonomer Zollsatz: 2,5 + 23,8 €/100 kg/net.

(120)  Autonomer Zollsatz: 12.

(121)  Autonomer Zollsatz: 12 + 1,0 €/100 kg/net.

(122)  Autonomer Zollsatz: 12 + 2,0 €/100 kg/net.

(123)  Autonomer Zollsatz: 12 + 3,0 €/100 kg/net.

(124)  Autonomer Zollsatz: 12 + 4,1 €/100 kg/net.

(125)  Autonomer Zollsatz: 12 + 0,9 €/100 kg/net.

(126)  Autonomer Zollsatz: 12 + 1,8 €/100 kg/net.

(127)  Autonomer Zollsatz: 12 + 2,8 €/100 kg/net.

(128)  Autonomer Zollsatz: 12 + 3,7 €/100 kg/net.

(129)  Für weitere Kontingente innerhalb der Position 0206 siehe lfd. Nrn. 5 bis 7, 9 bis 12 und 14.

(130)  Der Zollsatz wird von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft so festgesetzt, daß die vollständige Ausnutzung des Kontingents sichergestellt wird.

(131)  Die Nummern in dieser Spalte entsprechen dem Rewe Colour Index, 3. Auflage 1971, Bradford, England.

(132)  Die Änderungen zu dieser Liste werden im Laufe des Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

(133)  Die Erhebung dieses Zolls wird für Waren, die zur Bearbeitung in einem begünstigten Verfahren bestimmt sind (TARIC-Code 2710990010), für unbestimmte Zeit autonom ausgesetzt. Diese Aussetzung der Zölle unterliegt den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraussetzungen (s. Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABI. L 253 vom 11.10.1993, S. 1)).

(134)  Zolltarifliche Abgabenbegünstigung für die Tabaksorten „light air-cured Burley“ (einschließlich Burleyhybriden) und „light air-cured Maryland“: 18,4 MIN 22 € MAX 24 €/100 kg/net. Die zolltarifliche Abgabenbegünstigung wird gewährt, wenn die Förmlichkeiten und Voraussetzungen gemäß den Einführenden Vorschriften II.F. erfüllt sind.

(135)  Zolltarifliche Abgabenbegünstigung für die Tabaksorte „flue-cured Virginia“: 18,4 MIN 22 € MAX 24 €/100 kg/net. Die zolltarifliche Abgabenbegünstigung wird gewährt, wenn die Förmlichkeiten und Voraussetzungen gemäß den Einführenden Vorschriften II.F. erfüllt sind.

(136)  Zolltarifliche Abgabenbegünstigung für „fire-cured“ Tabak: 18,4 MIN 22 € MAX 24 €/100 kg/net. Die zolltarifliche Abgabenbegünstigung wird gewährt, wenn die Förmlichkeiten und Voraussetzungen gemäß den Einführenden Vorschriften II.F. erfüllt sind.

(137)  Mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger: 13,1 €/hl.

Mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol: 15,4 €/hl.

(138)  Mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger: 14,8 €/hl.

Mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol: 15,8 €/hl.

(139)  Mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol: 18,6 €/hl.

Mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol: 20,9 €/hl.

(140)  Mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol: 14,8 €/hl.

Mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol: 15,8 €/hl.

(141)  Mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger: 13,1 €/hl.

Mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol: 15,4 €/hl.

Mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol: 18,6 €/hl.

Mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol: 20,9 €/hl.

Mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol: 1,75 €/% vol/hl.

(142)  Mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger: 13,1 €/hl.

Mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol: 14,2 €/hl.

(143)  Mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger: 9,9 €/hl.

Mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol: 12,1 €/hl.

(144)  Mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol: 15,4 €/hl.

Mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol: 20,9 €/hl.

(145)  Mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol: 12,1 €/hl.

Mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol: 13,1 €/hl.

(146)  Mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 13 % vol oder weniger: 9,9 €/hl.

Mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 13 % vol bis 15 % vol: 12,1 €/hl.

Mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 15 % vol bis 18 % vol: 15,4 €/hl.

Mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 18 % vol bis 22 % vol: 20,9 €/hl.

Mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol: 1,75 €/% vol/hl.


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