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Document L:2009:239:FULL
Official Journal of the European Union, L 239, 10 September 2009
Amtsblatt der Europäischen Union, L 239, 10. September 2009
Amtsblatt der Europäischen Union, L 239, 10. September 2009
ISSN 1725-2539 doi:10.3000/17252539.L_2009.239.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
52. Jahrgang |
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II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden |
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ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE |
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Kommission |
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2009/699/EG |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
VERORDNUNGEN
10.9.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/1 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 820/2009 DER KOMMISSION
vom 9. September 2009
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 138 Absatz 1,
in Erwägung nachstehenden Grundes:
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 138 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 10. September 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. September 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 350 vom 31.12.2007, S. 1.
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
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KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
MK |
37,2 |
XS |
31,8 |
|
ZZ |
34,5 |
|
0707 00 05 |
TR |
95,8 |
ZZ |
95,8 |
|
0709 90 70 |
TR |
97,8 |
ZZ |
97,8 |
|
0805 50 10 |
AR |
91,6 |
TR |
109,0 |
|
UY |
71,6 |
|
ZA |
70,0 |
|
ZZ |
85,6 |
|
0806 10 10 |
EG |
145,1 |
IL |
143,8 |
|
TR |
98,4 |
|
ZZ |
129,1 |
|
0808 10 80 |
AR |
124,5 |
BR |
67,0 |
|
CL |
81,7 |
|
NZ |
87,3 |
|
US |
85,9 |
|
ZA |
76,5 |
|
ZZ |
87,2 |
|
0808 20 50 |
AR |
112,9 |
CN |
61,6 |
|
TR |
111,4 |
|
ZA |
76,6 |
|
ZZ |
90,6 |
|
0809 30 |
TR |
115,7 |
US |
212,2 |
|
ZZ |
164,0 |
|
0809 40 05 |
IL |
126,5 |
TR |
78,6 |
|
ZZ |
102,6 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.
10.9.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/3 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 821/2009 DER KOMMISSION
vom 9. September 2009
zur Änderung der mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für bestimmte Erzeugnisse des Zuckersektors im Wirtschaftsjahr 2008/09
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (2), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Satz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die bei der Einfuhr von Weißzucker, Rohzucker und bestimmten Sirupen geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für das Wirtschaftsjahr 2008/09 sind mit der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 der Kommission (3) festgesetzt worden. Diese Preise und Zölle wurden zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 819/2009 der Kommission (4) geändert. |
(2) |
Die der Kommission derzeit vorliegenden Angaben führen zu einer Änderung der genannten Beträge gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 vorgesehenen Regeln und Modalitäten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die mit der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 für das Wirtschaftsjahr 2008/09 festgesetzten repräsentativen Preise und zusätzlichen Zölle bei der Einfuhr der Erzeugnisse des Artikels 36 der Verordnung (EG) Nr. 945/2008 werden geändert und sind im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 10. September 2009 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. September 2009
Für die Kommission
Jean-Luc DEMARTY
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
(1) ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
(2) ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24.
(3) ABl. L 258 vom 26.9.2008, S. 56.
(4) ABl. L 237 vom 9.9.2009, S. 5.
ANHANG
Geänderte Beträge der ab dem 10. September 2009 geltenden repräsentativen Preise und zusätzlichen Einfuhrzölle für Weißzucker, Rohzucker und die Erzeugnisse des KN-Codes 1702 90 95
(EUR) |
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KN-Code |
Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses |
1701 11 10 (1) |
34,83 |
0,84 |
1701 11 90 (1) |
34,83 |
4,46 |
1701 12 10 (1) |
34,83 |
0,70 |
1701 12 90 (1) |
34,83 |
4,16 |
1701 91 00 (2) |
36,38 |
7,04 |
1701 99 10 (2) |
36,38 |
3,42 |
1701 99 90 (2) |
36,38 |
3,42 |
1702 90 95 (3) |
0,36 |
0,31 |
(1) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(2) Festsetzung für die Standardqualität gemäß Anhang IV Abschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007.
(3) Festsetzung pro 1 % Saccharosegehalt.
10.9.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/5 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 822/2009 DER KOMMISSION
vom 27. August 2009
zur Änderung der Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Azoxystrobin, Atrazin, Chlormequat, Cyprodinil, Dithiocarbamaten, Fludioxonil, Fluroxypyr, Indoxacarb, Mandipropamid, Kaliumtriiodid, Spirotetramat, Tetraconazol und Thiram in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Für Azoxystrobin, Atrazin, Chlormequat, Cyprodinil, Dithiocarbamate, Indoxacarb, Fluroxypyr, Tetraconazol und Thiram wurden in Anhang II bzw. Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Für Ffludioxonil, Mandipropamid und Spirotetramat wurden in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Für Kaliumtriiodid wurden keine spezifischen Rückstandshöchstgehalte festgelegt, und der Stoff wurde auch nicht in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen. |
(2) |
Im Rahmen eines Verfahrens gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (2) zur Zulassung eines den Wirkstoff Cyprodinil enthaltenden Pflanzenschutzmittels für die Verwendung bei Kräutern, Mangold, Zuckerrübenwurzeln und Spinat wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Änderung der derzeitigen Rückstandshöchstgehalte in den Anhängen II und III gestellt. |
(3) |
Bezüglich Mancozeb (Dithiocarbamate) wurde ein solcher Antrag für die Verwendung bei Knoblauch gestellt. Bezüglich Indoxacarb wurde ein solcher Antrag für die Verwendung bei Himbeeren, Brombeeren und Rosenkohl/Kohlsprossen gestellt. Bezüglich Fludioxonil wurde ein solcher Antrag für die Verwendung bei Karotten, Zuckerrübenwurzeln, Pastinaken, Meerrettich/Kren, Zwiebeln, Schwarzwurzeln, Petersilienwurzeln, Spinat und Mangold gestellt. Bezüglich Fluroxypyr wurde ein solcher Antrag für die Verwendung bei Porree gestellt. Bezüglich Mandipropamid wurde ein solcher Antrag für die Verwendung bei Rotem Senf, Blättern und Keimen der Brassica, Spinat, Portulak und Mangold gestellt. Bezüglich Spirotetramat wurde ein solcher Antrag für die Verwendung bei Zitrusfrüchten, Kernobst, Aprikosen/Marillen, Pfirsichen und Trauben gestellt. Bezüglich Tetraconazol wurde ein solcher Antrag für die Verwendung bei Aprikosen/Marillen gestellt. |
(4) |
Anträge auf Festsetzung von Einfuhrtoleranzen gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wurden für die Verwendung von Azoxystrobin bei Passionsfrüchten, von Cyprodinil und Fludioxonil bei Wurzeln von Kräutern für Kräutertees und Gewürzen, von Fluroxypyr bei Tee und Kaffeebohnen, von Kaliumtriiodid bei Bananen, Melonen und Trauben sowie von Thiram bei Bananen gestellt. |
(5) |
Bezüglich Chlormequat stellte ein Mitgliedstaat den Antrag, den gemäß Anhang II geltenden zeitlich begrenzten Rückstandshöchstgehalt für Birnen zu verlängern, weil dieser Stoff in der Umwelt vorkommt. |
(6) |
Diese Anträge wurden gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 von den betreffenden Mitgliedstaaten bewertet, und die Bewertungsberichte wurden an die Kommission weitergeleitet. |
(7) |
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) prüfte die Anträge und die Bewertungsberichte insbesondere unter Berücksichtigung der Risiken für den Verbraucher sowie gegebenenfalls für Tiere und gab mit Gründen versehene Stellungnahmen zu den vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten ab. Diese Stellungnahmen wurden der Kommission und den Mitgliedstaaten übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (3). |
(8) |
Die Behörde kam in ihren mit Gründen versehenen Stellungnahmen zu dem Schluss, dass sämtliche Anforderungen bezüglich Daten und Informationen erfüllt sind und die von den Antragstellern gewünschten Änderungen der Rückstandshöchstgehalte im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit, basierend auf einer Bewertung der Verbraucherexposition für 27 spezifische europäische Verbrauchergruppen, akzeptiert werden können. Dabei wurden die neuesten Erkenntnisse über die toxikologischen Eigenschaften der Wirkstoffe berücksichtigt. Weder bei lebenslanger Exposition gegenüber diesen Wirkstoffen durch den Verzehr aller Lebensmittelerzeugnisse, die diese Wirkstoffe enthalten können, noch bei kurzzeitiger Exposition durch massiven Verzehr der betreffenden Produkte wurde ein Risiko nachgewiesen, dass die annehmbare tägliche Aufnahme (Acceptable Daily Intake — ADI) oder die akute Referenzdosis (Acute Reference Dose — ARfD) überschritten werden könnte. |
(9) |
Bezüglich Kaliumtriiodid gelangte die Behörde zu dem Schluss, dass die Aufnahme dieses Stoffes in den Anhang IV im Hinblick auf die Verbrauchersicherheit akzeptiert werden kann. |
(10) |
Bezüglich Atrazin wurde für Getreide bis zur Vorlage von Daten durch den Antragsteller zur Bestätigung des exakten Rückstandsgehalts ein vorläufiger Rückstandshöchstgehalt bis zum 1. Juni 2009 festgelegt. |
(11) |
Der Antragsteller hat diese Daten kürzlich vorgelegt. Da kein Risiko für die Verbraucher festgestellt wurde, sollte die Gültigkeit des vorläufigen Rückstandshöchstgehalts um ein Jahr verlängert werden, um es der Behörde zu erlauben, die vorgelegten Daten zu bewerten. |
(12) |
Auf der Grundlage der mit Gründen versehenen Stellungnahmen der Behörde und unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren erfüllen die beantragten Änderungen der Rückstandshöchstgehalte die Anforderungen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. |
(13) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(14) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. August 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.
(2) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.
(3) Wissenschaftliche Gutachten der EFSA (abrufbar unter http://www.efsa.europa.eu):
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Reasoned opinion of EFSA prepared by the Pesticides Unit (PRAPeR) on the setting of an import tolerance for azoxystrobin in passion fruits. EFSA Scientific Report (2008) 209, 1-25. |
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Reasoned opinion of EFSA prepared by the Pesticides Unit (PRAPeR) on the modification of the existing MRL for fluroxypyr in leeks. EFSA Scientific Report (2008) 211, 1-17. |
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Reasoned opinion of EFSA prepared by the Pesticides Unit (PRAPeR) on the modification of the existing MRL for thiram in bananas. EFSA Scientific Report (2008) 210, 1-29. |
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Reasoned opinion of EFSA prepared by the Pesticides Unit (PRAPeR) on the modification of the existing MRL for indoxacarb in Brussels sprouts. EFSA Scientific Report (2009) 225, 1-27. |
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Reasoned opinion of EFSA prepared by the Pesticides Unit (PRAPeR) on the modification of the existing MRL for lambda-cyhalothrin in currant (black, red and white). EFSA Scientific Report (2009) 226, 1-26. |
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Reasoned opinion of EFSA prepared by the Pesticides Unit (PRAPeR) on the modification of the existing MRLs for mandipropamid in several leafy vegetables. EFSA Scientific Report (2009) 229, 1-25. |
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Reasoned opinion of EFSA prepared by the Pesticides Unit (PRAPeR) on the modification of the existing MRL for tetraconazole in apricots. EFSA Scientific Report (2009) 230, 1-25. |
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Reasoned opinion of EFSA prepared by the Pesticides Unit (PRAPeR) on the modification of the existing MRL for chlormequat in pears. EFSA Scientific Report (2009) 232, 1-34. |
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Reasoned opinion of EFSA prepared by the Pesticides Unit (PRAPeR) on the modification of the existing MRL for dithiocarbamates, expressed as CS2, in garlic. EFSA Scientific Report (2009) 237, 1-40. |
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Reasoned opinion of EFSA prepared by the Pesticides Unit (PRAPeR) on the modification of the existing MRL for fludioxonil in various root vegetables. EFSA Scientific Report (2009) 238, 1-27. |
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Reasoned opinion of EFSA prepared by the Pesticides Unit (PRAPeR) on the modification of the existing MRLs for cyprodinil in various crops. EFSA Scientific Report (2009) 240, 1-26. |
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Reasoned opinion of EFSA prepared by the Pesticides Unit (PRAPeR) on the inclusion of potassium tri-iodide in Annex IV of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Scientific Report (2009) 241, 1-20. |
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Reasoned opinion of EFSA prepared by the Pesticides Unit (PRAPeR) on the modification of the existing MRLs for spirotetramat in various fruit crops. EFSA Scientific Report (2009) 242, 1-29. |
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Reasoned opinion of EFSA prepared by the Pesticides Unit (PRAPeR) on the modification of the existing MRLs for fludioxonil in spinach and beet leaves (chard). EFSA Scientific Report (2009) 244, 1-23. |
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Reasoned opinion of EFSA prepared by the Pesticides Unit (PRAPeR) on the modification of the existing MRL for cyprodinil in spinach. EFSA Scientific Report (2009) 245, 1-26. |
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Reasoned opinion of EFSA prepared by the Pesticides Unit (PRAPeR) on the modification of the existing MRLs for indoxacarb in raspberries and blackberries. EFSA Scientific Report (2009) 246, 1-23. |
ANHANG
Die Anhänge II, III und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang IV wird wie folgt geändert: Nach der Zeile für „Kaliumiodid“ wird folgende Zeile eingefügt: „Kaliumtriiodid“ |
(1) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(2) Kombination von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer, für die der Rückstandshöchstgehalt gemäß Anhang III Teil B gilt.
(3) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(F) |
= |
Fettlöslich |
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer: Vorläufiger, bis 31. Juli 2010 geltender Rückstandshöchstgehalt. In Klammern: Ursprung des Rückstandes (ma: Maneb mz: Mancozeb me: Metiram pr: Propineb t: Thiram z: Ziram). |
Indoxacarb Der Rückstandshöchstgehalt für Rahm oder Milch liegt bei 0,3 mg/kg.“
(4) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(5) Untere analytische Bestimmungsgrenze.“
(6) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(7) Untere analytische Bestimmungsgrenze.
(F) |
= |
Fettlöslich |
(R) |
= |
Die Rückstandsdefinition unterscheidet sich für die folgenden Kombinationen von Schädlingsbekämpfungsmittel und Code-Nummer:“ |
10.9.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/46 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 823/2009 DER KOMMISSION
vom 9. September 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission (2) wurden einige Mitgliedstaaten und Teile von Mitgliedstaaten als Schutzgebiete im Hinblick auf bestimmte Schadorganismen anerkannt. In einigen Fällen wurde die Anerkennung befristet erteilt, damit der betroffene Mitgliedstaat alle Informationen zum Nachweis dafür, dass der fragliche Schadorganismus in dem Mitgliedstaat oder in dem betroffenen Gebiet nicht vorhanden ist, erbringen oder die Anstrengungen zur Ausrottung des fraglichen Schadorganismus abschließen kann. |
(2) |
Das gesamte Hoheitsgebiet Griechenlands war als Schutzgebiet hinsichtlich Dendroctonus micans Kugelan, Gilpinia hercyniae (Hartig), Gonipterus scutellatus Gyll., Ips amitinus Eichhof, Ips cembrae Heer und Ips duplicatus Sahlberg gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2000/29/EG anerkannt. |
(3) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG hat Griechenland regelmäßig systematische amtliche Untersuchungen über das Auftreten dieser Schadorganismen durchzuführen und der Kommission ein Auftreten eines solchen Organismus unverzüglich schriftlich zu melden. Zweck dieser Verpflichtungen ist es, der Kommission zu ermöglichen, die Anerkennung als Schutzgebiet zu entziehen, wenn die Bedingungen für die Anerkennung nicht mehr erfüllt sind. |
(4) |
Griechenland hat der Kommission über einen Zeitraum von fünf Jahren keine Ergebnisse solcher Untersuchungen über das Vorhandensein der betroffenen Schadorganismen gemeldet. Bei einem Inspektionsbesuch durch Sachverständige der Kommission vom 26. Januar bis 6. Februar 2009 wurde bestätigt, dass Griechenland bislang keine regelmäßigen systematischen amtlichen Untersuchungen hinsichtlich dieser Schadorganismen durchgeführt hat. Im März 2009 legte Griechenland der Kommission jedoch Informationen vor, aus denen hervorgeht, dass die erforderlichen rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Schritte zur Durchführung regelmäßiger systematischer amtlicher Untersuchungen hinsichtlich dieser Schadorganismen ab dem Berichtszeitraum 2009 ergriffen wurden. |
(5) |
Bis Griechenland die Untersuchungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h Unterabsatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG durchgeführt und ihre Ergebnisse der Kommission gemäß Unterabsatz 5 der genannten Bestimmung gemeldet hat, ist es daher nicht möglich nachzuweisen, dass weiterhin keine Belege für das Vorhandensein dieser Schadorganismen in Griechenland vorliegen. Griechenland sollte bis zum 31. März 2010 weiterhin als Schutzgebiet hinsichtlich dieser Schadorganismen anerkannt werden, damit es die erforderliche Zeit hat, die Untersuchungen durchzuführen und ihre Ergebnisse der Kommission zu melden. |
(6) |
In Griechenland wurden Kreta und Lesbos als Schutzgebiete hinsichtlich Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr anerkannt. Griechenland hat Informationen vorgelegt, die belegen, dass Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr mittlerweile in diesen Gebieten vorkommt. Daher sollten Kreta und Lesbos nicht mehr als Schutzgebiete hinsichtlich dieses Schadorganismus anerkannt werden. |
(7) |
Bestimmte Gebiete und Teile von Gebieten in Österreich wurden bis zum 31. März 2009 vorläufig als Schutzgebiete hinsichtlich Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Österreich hat Informationen vorgelegt, die belegen, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. mittlerweise auf seinem Hoheitsgebiet vorkommt. Daher sollte die genannte Frist nicht verlängert werden. |
(8) |
Die Tschechische Republik und bestimmte Gebiete Frankreichs und Italiens wurden bis zum 31. März 2009 vorläufig als Schutzgebiete hinsichtlich Grapevine flavescence dorée MLO anerkannt. Aufgrund der von diesen Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen sollten diese Schutzgebiete ausnahmsweise weitere zwei Jahre anerkannt werden, damit diese Mitgliedstaaten die erforderliche Zeit haben, um Informationen vorzulegen, die belegen, dass Grapevine flavescence dorée MLO nicht vorhanden ist, oder erforderlichenfalls ihre Anstrengungen zur Ausrottung dieses Organismus abschließen können. |
(9) |
Die Verordnung (EG) Nr. 690/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(10) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Unter der Überschrift a wird in den Nummern 4, 5, 7, 8, 9 und 10 nach dem Wort „Griechenland,“ folgender Wortlaut eingefügt: „(bis zum 31. März 2010)“. |
2. |
Unter der Überschrift b wird in Nummer 2 der dritte Gedankenstrich gestrichen. |
3. |
Unter der Überschrift c wird in Nummer 01 der Wortlaut „Griechenland (Kreta und Lesbos),“ gestrichen. |
4. |
Unter der Überschrift d erhält Nummer 4 folgenden Wortlaut:
|
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Dezember 2009.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. September 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1
(2) ABl. L 193 vom 22.7.2008, S. 1.
10.9.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/48 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 824/2009 DER KOMMISSION
vom 9. September 2009
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 39 und International Financial Reporting Standard (IFRS) 7
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen. |
(2) |
Am 27. November 2008 veröffentlichte der International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen an International Accounting Standard 39 und International Financial Reporting Standard 7 (Umgliederung finanzieller Vermögenswerte — Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften), nachfolgend „Änderungen an IAS 39 und IFRS 7“. Die Änderungen an IAS 39 und IFRS 7 geben Aufschluss über den Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Übergangsvorschriften für die Änderungen an diesen Standards, die der IASB am 13. Oktober 2008 veröffentlicht hat. |
(3) |
Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IAS 39 und IFRS 7 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen (3) hat diese die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält. |
(4) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission sollte daher entsprechend geändert werden. |
(5) |
Da diese Verordnung nicht rückwirkend angewandt werden muss, müssen bereits auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1004/2008 (4) der Kommission erstellte und vorgelegte Abschlüsse nicht rückwirkend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission werden der International Accounting Standard (IAS) 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und der International Financial Reporting Standard (IFRS) 7 Finanzinstrumente: Angaben gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.
Artikel 2
Hat ein Unternehmen seinen Abschluss bereits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1004/2008 der Kommission vorgelegt, muss es keinen neuen Abschluss vorlegen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 9. September 2009
Für die Kommission
Charlie McCREEVY
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.
(2) ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.
(3) ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 33.
(4) ABl. L 275 vom 16.10.2008, S. 37.
ANHANG
INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS
IAS 39 und IFRS 7 |
Umgliederung finanzieller Vermögenswerte — Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften (Änderungen an IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben) |
Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org
Umgliederung finanzieller Vermögenswerte — Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften (Änderungen an IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben)
Änderungen an IAS 39
Paragraph 103G wird gestrichen und die Paragraphen 103H und 103I werden hinzugefügt.
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
103H |
Durch Umgliederung finanzieller Vermögenswerte (im Oktober 2008 veröffentlichte Änderungen an IAS 39 und IFRS 7) wurden die Paragraphen 50 und A8 geändert und die Paragraphen 50B—50F hinzugefügt. Diese Änderungen sind ab dem 1. Juli 2008 anzuwenden. Umgliederungen gemäß den Paragraphen 50B, 50D oder 50E dürfen nicht vor dem 1. Juli 2008 vorgenommen werden. Umgliederungen ab dem 1. November 2008 dürfen erst an dem Tag wirksam werden, an dem sie tatsächlich vorgenommen wurden. Umgliederungen gemäß den Paragraphen 50B, 50D oder 50E dürfen nicht rückwirkend auf Perioden vor dem 1. Juli 2008 angewandt werden. |
103I |
Durch Umgliederung finanzieller Vermögenswerte — Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften (im November 2008 veröffentlichte Änderungen an IAS 39 und IFRS 7) wurde Paragraph 103H geändert. Diese Änderung ist ab dem 1. Juli 2008 anzuwenden. |
Änderungen an IFRS 7
Paragraph 44E wird geändert und Paragraph 44F wird hinzugefügt.
ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN
44E |
Durch Umgliederung finanzieller Vermögenswerte (im Oktober 2008 veröffentlichte Änderungen an IAS 39 und IFRS 7) wurde Paragraph 12 geändert und Paragraph 12A hinzugefügt. Diese Änderungen sind ab dem 1. Juli 2008 anzuwenden. |
44F |
Durch Umgliederung finanzieller Vermögenswerte — Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften (im November 2008 veröffentlichte Änderungen an IAS 39 und IFRS 7) wurde Paragraph 44E geändert. Diese Änderung ist ab dem 1. Juli 2008 anzuwenden. |
RICHTLINIEN
10.9.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/51 |
RICHTLINIE 2009/118/EG DER KOMMISSION
vom 9. September 2009
zur Änderung der Anhänge II bis V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben c und d,
nach Anhörung der betreffenden Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Richtlinie 2000/29/EG sieht vor, dass bestimmte Gebiete als Schutzgebiete anerkannt werden. |
(2) |
Bestimmte Gebiete und Teile von Gebieten Österreichs wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission (2) für einen begrenzten Zeitraum als Schutzgebiet hinsichtlich Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. anerkannt. Österreich hat Informationen vorgelegt, die belegen, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. mittlerweile auf seinem Hoheitsgebiet vorkommt. Diese Gebiete und Teile von Gebieten sollten daher nicht mehr als Schutzgebiete anerkannt werden. |
(3) |
In Griechenland wurden Kreta und Lesbos als Schutzgebiete hinsichtlich Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr anerkannt. Griechenland hat Informationen vorgelegt, die belegen, dass Cryphonectria parasitica (Murrill) Barr mittlerweile in diesen Gebieten vorkommt. Kreta und Lesbos sollten daher nicht mehr als Schutzgebiete hinsichtlich dieses Schadorganismus anerkannt sein. |
(4) |
Aufgrund vorheriger Änderungen sind einige der Querverweise und eine Bezugnahme auf ein Schutzgebiet in Anhang IV der Richtlinie 2000/29/EG überholt und sollten gestrichen werden. |
(5) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1031/2008 der Kommission (3) wurden bestimmte Codes für Holz und Holzwaren der Kombinierten Nomenklatur geändert. Daher sollte die Richtlinie 2000/29/EG an diese technischen Entwicklungen angepasst werden. |
(6) |
Die Anhänge II bis V der Richtlinie 2000/29/EG sollten daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II bis V der Richtlinie 2000/29/EG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 30. November 2009 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.
Sie wenden diese Vorschriften ab 1. Dezember 2009 an.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 3
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. September 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
(2) ABl. L 193 vom 22.7.2008, S. 1.
(3) ABl. L 291 vom 31.10.2008, S. 1.
ANHANG
Die Anhänge II bis V der Richtlinie 2000/29/EG werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang II Teil B wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang III Teil B wird wie folgt geändert:
|
3. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
|
4. |
Anhang V wird wie folgt geändert:
|
II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden
ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE
Kommission
10.9.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 239/55 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 9. September 2009
über eine Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß dem Beschluss 2001/822/EG des Rates hinsichtlich Zucker von den Niederländischen Antillen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 6739)
(2009/699/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (Übersee-Assoziationsbeschluss) (1), insbesondere auf Anhang III Artikel 37,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG enthält die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. Gemäß Artikel 37 können Ausnahmeregelungen zu den Ursprungsregeln getroffen werden, wenn die Entwicklung bestehender oder die Entstehung neuer Wirtschaftszweige in einem Land oder Gebiet dies rechtfertigt. Der Artikel regelt auch Anträge auf Verlängerung. |
(2) |
Im Jahr 2002 beantragten die Niederlande eine Ausnahme von der Ursprungsregel für eine jährliche Menge von 3 000 Tonnen Nicht-AKP-Zucker, den die Niederländischen Antillen zum Zwecke der Verarbeitung aus Kolumbien einführen und innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren in die Gemeinschaft ausführen wollten. Am 10. Januar 2003 wurde die Entscheidung 2003/34/EG der Kommission (2) über die Ablehnung der beantragten Ausnahmeregelung erlassen. Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften hob diese Entscheidung mit seinem Urteil vom 22. September 2005 (3) auf. Daraufhin bestätigte die Kommission mit Schreiben vom 18. Januar 2006, dass der Antrag wie ursprünglich gestellt als genehmigt galt, so dass die Ausnahmeregelung am 31. Dezember 2007 enden würde. In diesem Schreiben forderte sie die zuständigen Behörden auf, sie über die im Rahmen der Ausnahmeregelung ein- und ausgeführten Mengen zu unterrichten. |
(3) |
Am 2. Juni 2009 beantragten die Niederlande im Namen der Niederländischen Antillen eine neue Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG für den Zeitraum vom 7. August 2009 bis zum 31. Dezember 2010. Die Niederländischen Antillen übermittelten am 22. Juni 2009 zusätzliche Informationen. Beantragt wird sowohl eine Verlängerung der 2002 beantragten ursprünglichen Ausnahmeregelung als auch eine unabhängige neue Ausnahmeregelung. Der Antrag bezieht sich auf eine Gesamtjahresmenge von 7 500 Tonnen Zuckererzeugnisse mit Ursprung in Drittländern, die in den Niederländischen Antillen zwecks Ausfuhr in die Gemeinschaft verarbeitet werden sollen. |
(4) |
Die beantragte Jahresmenge von 7 500 Tonnen setzt sich zusammen aus einer Menge von 3 000 Tonnen als Verlängerung des 2002 gestellten Antrags und einer Menge von 4 500 Tonnen, für die eine neue Ausnahmeregelung beantragt wird. In beiden Fällen würde die beantragte Ausnahmeregelung darin bestehen, die Verwendung von Rohzucker aus Drittländern zum Aromatisieren, Färben, Mahlen und Verarbeiten zu Würfelzucker in den Niederländischen Antillen zu erlauben, wobei dem Zucker gleichzeitig die Ursprungseigenschaft der ÜLG (überseeische Länder und Gebiete) verliehen wird. |
(5) |
Die Gründe für den Antrag sind Qualitätsanforderungen, da der AKP-Zucker in der Karibik den Kriterien für die Erzeugung von hochwertigem Zucker für die Verbraucher in der Gemeinschaft nicht genügt, und ferner Versorgungsengpässe, da wegen der klimatischen Bedingungen ständig Mangel an AKP-Zucker aus der Karibik besteht. Außerdem führen die AKP-Staaten ihre Zuckererzeugung zunehmend direkt in die Vereinigten Staaten und in die Gemeinschaft aus. Hinzu kommt, dass der für das Enderzeugnis verwendete Rohrohrzucker in der Gemeinschaft nicht erzeugt wird. Es wäre daher gerechtfertigt, dass die Niederländischen Antillen Rohzucker aus benachbarten Drittländern beschaffen, die weder zu den AKP-Staaten noch zu den ÜLG oder der Gemeinschaft gehören. |
(6) |
Was den Antrag auf Verlängerung der 2002 beantragten und bis 31. Dezember 2007 befristeten Ausnahmeregelung für 3 000 Tonnen Zuckererzeugnisse um einen zusätzlichen Zeitraum für die Jahre 2009 und 2010 betrifft, so gelten gemäß Anhang III Artikel 37 Absatz 2 des Beschlusses 2001/822/EG für Anträge auf Verlängerung die gleichen Regeln wie für neue Ausnahmeanträge. Darüber hinaus setzt die Gewährung einer Verlängerung logischerweise voraus, dass diese Verlängerung weitestgehend den gleichen Bedingungen unterliegt wie die ursprüngliche Ausnahmeregelung. |
(7) |
Die Verlängerung einer Ausnahmeregelung wird üblicherweise vor oder kurz nach Ablauf der ursprünglichen Regelung beantragt. Im vorliegenden Fall liegt aber ein beträchtlicher Zeitraum zwischen dem Ende der ursprünglichen Ausnahmeregelung und dem Antrag auf Verlängerung. Außerdem hat sich die Marktlage seit dem Antrag von 2002 bis zum heutigen Tage erheblich geändert, der Antrag auf Verlängerung beruft sich jedoch weiterhin auf die gleichen Elemente wie die ursprüngliche Ausnahmeregelung. Obwohl die ursprüngliche Ausnahmeregelung verlangte, dass die zuständigen Behörden der Kommission die im Rahmen der Regelung ein- und ausgeführten Mengen mitteilen, hat die Kommission diese Angaben nicht erhalten, und sie wurden auch im Verlängerungsantrag nicht genannt. Aus diesem Grund kann die Kommission die tatsächliche Nutzung der ursprünglichen Ausnahmeregelung nicht ordnungsgemäß beurteilen. |
(8) |
Vor diesem Hintergrund ist die beantragte Verlängerung nicht als gestützt auf die für die 2002 beantragte Ausnahmeregelung geltenden Elemente zu betrachten, so dass die Kommission keine Verlängerung gewähren kann. |
(9) |
Die beantragte neue Ausnahme von den Ursprungsregeln gemäß Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG für eine Menge von 4 500 Tonnen Erzeugnisse der KN-Codes 1701 99 10 und 1701 91 00 ist gemäß Artikel 37 Absätze 1 und 7 des genannten Anhangs insbesondere im Hinblick auf die Entwicklung eines bestehenden Wirtschaftszweiges und auf die Vorteile für die örtliche Beschäftigung und Wirtschaft gerechtfertigt. Da die Ausnahmeregelung für Erzeugnisse gewährt wird, die tatsächlich verarbeitet werden, und der Wertzuwachs bei dem Rohzucker mindestens 45 % des Wertes des Enderzeugnisses ausmacht, trägt die Ausnahmeregelung zur Entwicklung eines bestehenden Wirtschaftszweigs bei. |
(10) |
In Anhang III Artikel 6 des Beschlusses 2001/822/EG sind die Zeiträume und die Höchstmengen festgesetzt, für die die Ursprungskumulierung vorübergehend erlaubt werden kann, die mit den Zielen der gemeinsamen Marktordnung der Gemeinschaft vereinbar sind und mit denen den legitimen Interessen der ÜLG-Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird. Vorbehaltlich der Einhaltung bestimmter Bedingungen bezüglich der Mengen, der Überwachung und der Laufzeit sollte demnach die Ausnahmeregelung im Rahmen der jährlichen Höchstmengen für die Ursprungskumulierung gemäß Anhang III Artikel 6 Absatz 4, d. h. 14 000 Tonnen für 2009 und 7 000 Tonnen für 2010 gewährt werden. Für 2009 sollte eine Ausnahmeregelung für 4 439,024 Tonnen Zucker gewährt werden, für die den Niederländischen Antillen Einfuhrlizenzen zugeteilt wurden. Für 2010 sollte eine Ausnahmeregelung für die Mengen gewährt werden, für die den Niederländischen Antillen für das genannte Jahr Einfuhrlizenzen für Zucker zugeteilt werden. Daher führt die Ausnahmeregelung vorbehaltlich dieser Bedingungen nicht zu einer schweren Schädigung eines Wirtschaftssektors oder eines bestehenden Wirtschaftszweiges der Gemeinschaft. |
(11) |
Da eine Ausnahmeregelung für einen am 7. August 2009 beginnenden Zeitraum beantragt wird, sollte sie mit Wirkung von diesem Datum genehmigt werden. |
(12) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Dem von den Niederlanden am 2. Juni 2009 gestellten Antrag auf Verlängerung der am 4. Oktober 2002 beantragten Ausnahme vom Beschluss 2001/822/EG hinsichtlich der Ursprungsregeln für Zucker von den Niederländischen Antillen wird nicht stattgegeben.
Artikel 2
Abweichend von Anhang III des Beschlusses 2001/822/EG gelten in den Niederländischen Antillen verarbeitete Zuckererzeugnisse der KN-Codes 1701 99 10 und 1701 91 00 als Ursprungserzeugnisse der Niederländischen Antillen, wenn sie gemäß den Bestimmungen der Artikel 3, 4 und 5 dieser Entscheidung aus Zucker ohne Ursprungseigenschaft gewonnen werden.
Artikel 3
Die Ausnahmeregelung nach Artikel 2 gilt für Zuckererzeugnisse, die vom 7. August 2009 bis zum 31. Dezember 2010 im Rahmen der für 2009 und 2010 festgesetzten Jahresmengen für Zuckereinfuhren gemäß Anhang III Artikel 6 Absatz 4 des Beschlusses 2001/822/EG aus den Niederländischen Antillen in die Gemeinschaft eingeführt werden und für die den Niederländischen Antillen Einfuhrlizenzen für Zucker zugeteilt wurden.
Artikel 4
Die Zollbehörden der Niederländischen Antillen treffen die notwendigen Vorkehrungen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 2 genannten Waren zu gewährleisten.
Zu diesem Zweck enthalten die von ihnen gemäß dieser Entscheidung ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 einen Hinweis auf diese Entscheidung.
Die zuständigen Behörden der Niederländischen Antillen übermitteln der Kommission eine vierteljährliche Aufstellung der Warenmengen, für die gemäß der vorliegenden Entscheidung Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.
Artikel 5
In Feld 7 der nach dieser Entscheidung ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist einer der folgenden Vermerke einzutragen:
— |
„Derogation — Decision/2009/699/EC“; |
— |
„Dérogation — Décision/2009/699/CE“. |
Artikel 6
Diese Entscheidung gilt ab dem 7. August 2009 bis zum 31. Dezember 2010.
Artikel 7
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 9. September 2009
Für die Kommission
László KOVÁCS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1.
(2) ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 50.
(3) Rechtssache T-101/03, Suproco/Kommission, Slg. 2005, II-3839.