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Document L:2006:274:FULL

    Amtsblatt der Europäischen Union, L 274, 05. Oktober 2006


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    ISSN 1725-2539

    Amtsblatt

    der Europäischen Union

    L 274

    European flag  

    Ausgabe in deutscher Sprache

    Rechtsvorschriften

    49. Jahrgang
    5. Oktober 2006


    Inhalt

     

    I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

    Seite

     

     

    Verordnung (EG) Nr. 1466/2006 der Kommission vom 4. Oktober 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    1

     

    *

    Verordnung (EG) Nr. 1467/2006 der Kommission vom 4. Oktober 2006 zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten ( 1 )

    3

     

    *

    Verordnung (EG) Nr. 1468/2006 der Kommission vom 4. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor

    6

     

     

    Verordnung (EG) Nr. 1469/2006 der Kommission vom 4. Oktober 2006 zur Änderung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

    9

     

     

    Verordnung (EG) Nr. 1470/2006 der Kommission vom 4. Oktober 2006 zur Ablehnung von Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von bestimmten Verarbeitungserzeugnissen aus Getreide

    11

     

     

    Verordnung (EG) Nr. 1471/2006 der Kommission vom 4. Oktober 2006 zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und des Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

    12

     

     

    II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

     

     

    Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

     

    *

    Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. September 2006 zur Ernennung eines Richters des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften

    15

     


     

    (1)   Text von Bedeutung für den EWR

    DE

    Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

    Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


    I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

    5.10.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 274/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1466/2006 DER KOMMISSION

    vom 4. Oktober 2006

    zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

    (2)

    In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 5. Oktober 2006 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. Oktober 2006

    Für die Kommission

    Jean-Luc DEMARTY

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


    ANHANG

    zur Verordnung der Kommission vom 4. Oktober 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

    (EUR/100 kg)

    KN-Code

    Drittland-Code (1)

    Pauschaler Einfuhrpreis

    0702 00 00

    052

    83,7

    096

    17,5

    999

    50,6

    0707 00 05

    052

    114,4

    999

    114,4

    0709 90 70

    052

    79,3

    999

    79,3

    0805 50 10

    052

    41,8

    388

    64,1

    524

    51,8

    528

    57,0

    999

    53,7

    0806 10 10

    052

    78,4

    400

    151,0

    624

    137,8

    999

    122,4

    0808 10 80

    388

    86,2

    400

    89,7

    508

    76,2

    512

    87,5

    720

    74,9

    800

    154,7

    804

    101,1

    999

    95,8

    0808 20 50

    052

    83,2

    388

    80,3

    720

    56,9

    999

    73,5


    (1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


    5.10.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 274/3


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1467/2006 DER KOMMISSION

    vom 4. Oktober 2006

    zur Änderung von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste von Ländern und Gebieten

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (1), insbesondere auf die Artikel 10 und 19,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 werden die Veterinärbedingungen, die bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken erfüllt werden müssen, sowie die Vorschriften für die Kontrollen dieser Verbringungen festgelegt.

    (2)

    Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sieht vor, dass eine Liste der Drittländer, aus denen die Verbringung von Heimtieren in die Gemeinschaft genehmigt werden darf, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind, in Anhang II Teil C aufgestellt wird.

    (3)

    Auf der Liste in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 stehen die tollwutfreien Drittländer und Gebiete sowie die Drittländer und Gebiete, für die festgestellt wurde, dass das Risiko einer Tollwuteinschleppung durch Verbringungen von ihrem Hoheitsgebiet in die Gemeinschaft nicht höher ist als das Risiko bei Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten.

    (4)

    Aus den vom Vereinigten Königreich in Bezug auf die Britischen Jungferninseln übermittelten Informationen geht hervor, dass das Risiko einer Tollwuteinschleppung durch Verbringungen von Heimtieren von diesen Inseln in die Gemeinschaft nicht höher ist als das Risiko bei Verbringungen zwischen den Mitgliedstaaten oder aus den bereits in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführten Drittländern. Daher sollten die Britischen Jungferninseln in die in Anhang II Teil C der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgestellte vorläufige Liste aufgenommen werden.

    (5)

    Im Interesse der Klarheit sollte die in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 festgelegte Liste von Ländern und Gebieten vollständig ersetzt werden.

    (6)

    Die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sollte entsprechend geändert werden.

    (7)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. Oktober 2006

    Für die Kommission

    Markos KYPRIANOU

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 590/2006 der Kommission (ABl. L 104 vom 13.4.2006, S. 8).


    ANHANG

    „ANHANG II

    LISTE VON LÄNDERN UND GEBIETEN

    TEIL A

    IE

    Irland

    MT

    Malta

    SE

    Schweden

    UK

    Vereinigtes Königreich

    TEIL B

    Abschnitt 1

    a)

    DK

    Dänemark, einschließlich GL — Grönland und FO — Färöer Inseln;

    b)

    ES

    Spanien, einschließlich der Balearen, der Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla;

    c)

    FR

    Frankreich, einschließlich GF — Französisch Guayana, GP — Guadeloupe, MQ — Martinique und RE — Réunion;

    d)

    GI

    Gibraltar;

    e)

    PT

    Portugal, einschließlich der Azoren und Madeiras;

    f)

    die nicht in Teil A und unter den Buchstaben a, b, c und e aufgeführten Mitgliedstaaten.

    Abschnitt 2

    AD

    Andorra

    CH

    Schweiz

    IS

    Island

    LI

    Liechtenstein

    MC

    Monaco

    NO

    Norwegen

    SM

    San Marino

    VA

    Vatikanstadt

    TEIL C

    AC

    Ascension

    AE

    Vereinigte Arabische Emirate

    AG

    Antigua und Barbuda

    AN

    Niederländische Antillen

    AR

    Argentinien

    AU

    Australien

    AW

    Aruba

    BA

    Bosnien und Herzegowina

    BB

    Barbados

    BG

    Bulgarien

    BH

    Bahrain

    BM

    Bermuda

    BY

    Belarus

    CA

    Kanada

    CL

    Chile

    FJ

    Fidschi

    FK

    Falklandinseln

    HK

    Hongkong

    HR

    Kroatien

    JM

    Jamaika

    JP

    Japan

    KN

    St. Kitts und Nevis

    KY

    Kaimaninseln

    MS

    Montserrat

    MU

    Mauritius

    MX

    Mexiko

    NC

    Neukaledonien

    NZ

    Neuseeland

    PF

    Französisch-Polynesien

    PM

    St. Pierre und Miquelon

    RO

    Rumänien

    RU

    Russische Föderation

    SG

    Singapur

    SH

    St. Helena

    TT

    Trinidad und Tobago

    TW

    Taiwan

    US

    Vereinigte Staaten von Amerika (einschließlich GU — Guam)

    VC

    St. Vincent und die Grenadinen

    VG

    Britische Jungferninseln

    VU

    Vanuatu

    WF

    Wallis und Futuna

    YT

    Mayotte“


    5.10.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 274/6


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1468/2006 DER KOMMISSION

    vom 4. Oktober 2006

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 24,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um eine harmonisierte Anwendung der Bestimmungen über die Mahnfrist und über die Bedingungen für den Entzug der einzelbetrieblichen Referenzmenge oder der Zulassung gemäß Artikel 8 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 der Kommission (2) zu gewährleisten, ist eine Klärung der betreffenden Bestimmungen notwendig. Darüber hinaus müssen die in diesen Artikeln festgelegten Fristen angepasst werden, um die Verwaltung durch die Mitgliedstaaten zu vereinfachen.

    (2)

    In Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen der Fettgehalt der Milch bei der endgültigen Berechnung der gelieferten Mengen zu berücksichtigen ist. Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei einigen Erzeugern, deren Referenzfettgehalt sehr hoch und nicht für den aktuellen Milchviehbestand und die Milchproduktion repräsentativ ist, der Fettgehalt signifikant berichtigt werden kann. Um eine unfaire Nutzung des Fettkorrektur-Mechanismus auszuschließen, sollte daher ein Grenzwert für die negative Berichtigung des Fettgehalts festgelegt werden. Es ist jedoch sinnvoll, die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 festgelegten Zwölfmonatszeiträume zu berücksichtigen und die Bestimmung somit erst ab dem 1. April 2007 anzuwenden, damit die während des aktuellen Zwölfmonatszeitraums vermarkteten Milchmengen nicht von der neuen Regelung betroffen sind.

    (3)

    In Einklang mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1406/2006, ist die geschuldete Abgabe von den Mitgliedstaaten zwischen dem 16. Oktober und dem 30. November jedes Jahres zu zahlen. Daher sollte die in Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 festgelegte Frist, in der der geschuldete Abgabebetrag dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu zahlen und zu melden ist, geändert werden.

    (4)

    Gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 ist eine aktualisierte Fassung des in Anhang I dieser Verordnung enthaltenen und gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 ordnungsgemäß ausgefüllten Fragebogens der Kommission jährlich vor dem 1. Dezember, 1. März, 1. Juni und 1. September mitzuteilen. Aus dieser Aktualisierung kann sich eine Änderung des fälligen Abgabebetrags ergeben. Daher sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 geschuldeten angepassten Beträge zu melden sind.

    (5)

    Gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 bestimmen die Mitgliedstaaten die vorrangigen Erzeugerkategorien, um die Überschussbeträge anhand eines oder mehrerer objektiver Kriterien neu aufzuteilen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Mitgliedstaaten zur Festlegung der vorrangigen Erzeugerkategorien mehr Klarheit und Flexibilität benötigen.

    (6)

    Gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 überweisen die Mitgliedstaaten dem EGFL 99 % des geschuldeten Betrags. Werden die verbleibenden 1 % nicht vollständig für Konkursfälle verwendet oder für Fälle, in denen Erzeuger definitiv nicht in der Lage sind, die Abgabe zu zahlen, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, diesen Restbetrag gemäß den für die Verteilung der Überschussbeträge in Artikel 13 Absatz 1 derselben Verordnung festgelegten Kriterien zu verwenden.

    (7)

    Gemäß Artikel 24 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 müssen Erzeuger, die Direktverkäufe durchführen, eine Bestandsbuchhaltung über die erzeugten Mengen Milch oder Milcherzeugnisse sowie über die erzeugten, aber nicht verkauften oder übertragenen Mengen zur Einsicht bereit halten. Diese Buchführungsauflagen werden als unverhältnismäßig angesehen, wenn es sich um kleine Direktverkäufer handelt, die nur geringfügige Mengen von weniger als 5 000 kg Milchäquivalent erzeugen. Diese Erzeuger sollten daher von der Verpflichtung ausgenommen werden, über die nicht verkauften oder übertragenen Mengen Milch oder Milcherzeugnisse Buch zu führen.

    (8)

    Die Verordnung (EG) Nr. 595/2004 ist daher entsprechend zu ändern.

    (9)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 595/2004 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 8 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Erfolgt die Aufstellung nicht bis zum 15. Juni, so fordert der Mitgliedstaat den Abnehmer innerhalb von 15 Arbeitstagen förmlich auf, eine solche Aufstellung innerhalb von 15 Tagen zu übermitteln. Wird die Aufstellung nicht vor Ablauf dieser Frist übermittelt, so entzieht der Mitgliedstaat die Zulassung oder er legt dem Abnehmer die Zahlung einer Summe auf, die der betreffenden Menge Milch und der Schwere des Verstoßes entspricht.

    Absatz 3 findet während der Mahnfrist weiterhin Anwendung.“

    2.

    In Artikel 10 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 3 folgender Unterabsatz eingefügt:

    „Wenn in Anwendung des Unterabsatzes 3 die angepasste, vom Erzeuger gelieferte Milchmenge weniger als 75 % der tatsächlich gelieferten Milchmenge beträgt und der dem Erzeuger zugewiesene Referenzfettgehalt über 4,5 % liegt, erfolgt die Einzelabrechnung auf der Grundlage der 75 % der tatsächlich gelieferten Menge.“

    3.

    Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4)   Erfolgt die Erklärung nicht bis zum 15. Juni, so fordert der Mitgliedstaat den Erzeuger innerhalb von 15 Arbeitstagen förmlich auf, eine solche Erklärung innerhalb von 15 Tagen zu übermitteln. Erfolgt die Erklärung nicht vor Ablauf dieser Frist, so fällt die Referenzmenge „Direktkäufe“ des betreffenden Erzeugers wieder in die einzelstaatliche Reserve zurück. Absatz 3 Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels findet während der Mahnfrist weiterhin Anwendung.“

    4.

    Artikel 15 wird wie folgt geändert:

    a)

    In den Absätzen 1 und 2 wird „September“ durch „Oktober“ ersetzt.

    b)

    Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3)   Die Mitgliedstaaten melden dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) die sich aus der Anwendung von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 ergebenden Beträge zusammen mit den für den Monat November jedes Jahres gemeldeten Ausgaben.

    Teilen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 3 dieser Verordnung die in Absatz 1 dieses Artikels genannten aktualisierten Fassungen des Fragebogens mit, so sind die sich daraus ergebenden angepassten Beträge dem EGFL spätestens gemeinsam mit den für den Monat vor der Übermittlung des Fragebogens erklärten Ausgaben zu melden.“

    5.

    Artikel 16 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 16

    Kriterien für die Aufteilung des Abgabenüberschusses

    (1)   Gegebenenfalls bestimmen die Mitgliedstaaten die vorrangigen Erzeugerkategorien im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003, indem sie eines oder mehrere der nachstehenden objektiven Kriterien heranziehen:

    a)

    die amtliche Feststellung der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, dass die Abgabe ganz oder teilweise zu Unrecht erhoben wurde;

    b)

    die geografische Lage des Betriebs und insbesondere die Berggebiete gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates (3);

    c)

    die maximale Besatzdichte der Tiere je Betrieb, die für eine Extensivierung der tierischen Erzeugung kennzeichnend ist;

    d)

    die Überschreitung der einzelbetrieblichen Referenzmenge beträgt weniger als 5 % bzw. weniger als 15 000 kg, je nachdem welches der niedrigere Wert ist;

    e)

    die einzelbetriebliche Referenzmenge beträgt weniger als 50 % der durchschnittlichen einzelstaatlichen Referenzmenge;

    f)

    andere objektive Kriterien, die von den Mitgliedstaaten nach Rücksprache mit der Kommission festgelegt wurden.

    (2)   Die Neuaufteilung der Überschussbeträge muss spätestens 15 Monate nach Ablauf des betreffenden Zwölfmonatszeitraums abgeschlossen sein.

    6.

    Folgender Artikel 16a wird eingefügt:

    „Artikel 16a

    Verwendung der nicht an den EGFL zu entrichtenden Abgabe in Höhe von 1 %

    Übersteigt die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 nicht an den EGFL zu entrichtende Abgabe in Höhe von 1 % den Betrag, der für Konkursfälle oder Fälle erforderlich ist, in denen Erzeuger definitiv nicht in der Lage sind, ihre Abgabe zu leisten, können die Mitgliedstaaten den Überschussbetrag gemäß Artikel 13 Absatz 1 derselben Verordnung verwenden.“

    7.

    Artikel 24 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Erzeuger, die Direktverkäufe durchführen, müssen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats eine Bestandsbuchhaltung für die einzelnen Zwölfmonatszeiträume, aus der für jeden Monat und jedes Erzeugnis die Menge Milch oder Milcherzeugnisse hervorgeht, die verkauft oder übertragen wurde, mindestens drei Jahre lang ab dem Ende des Jahres der Ausstellung der Unterlagen zur Einsicht bereithalten.

    Erzeuger, deren einzelbetriebliche Referenzmenge ‚Direktverkäufe‘5 000 kg oder mehr beträgt, führen ebenfalls Buch über die Menge Milch und Milcherzeugnisse, die erzeugt, aber weder verkauft noch übertragen wurde.

    Die Mitgliedstaaten können detailliertere Vorschriften erlassen.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 1 Absatz 2 gilt ab dem 1. April 2007.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. Oktober 2006

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1406/2006 (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 8).

    (2)  ABl. L 94 vom 31.3.2004, S. 22.

    (3)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80.“


    5.10.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 274/9


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1469/2006 DER KOMMISSION

    vom 4. Oktober 2006

    zur Änderung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Erstattungen, die bei der Ausfuhr von Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnissen anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1434/2006 der Kommission (3) festgesetzt.

    (2)

    Die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1434/2006 enthaltenen Vorschriften, Kriterien und Durchführungsbestimmungen auf die Angaben, über die die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu, dass die gegenwärtig geltenden Ausfuhrerstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu verringern sind —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Ausfuhrerstattungen für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 und in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 genannten und der Verordnung (EG) Nr. 1518/95 (4), unterliegenden Erzeugnisse in unverändertem Zustand, festgesetzt im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1434/2006, werden gemäß den Beträgen im Anhang zu dieser Verordnung für die dort angegebenen Erzeugnisse abgeändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 5. Oktober 2006 Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. Oktober 2006

    Für die Kommission

    Jean-Luc DEMARTY

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

    (2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

    (3)  ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 60.

    (4)  ABl. L 147 vom 30.6.1995, S. 55. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2993/95 (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 25).


    ANHANG

    zur Verordnung der Kommission vom 4. Oktober 2006 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Getreide- und Reisverarbeitungserzeugnisse

    Erzeugniscode

    Bestimmung

    Maßeinheit

    Erstattungsbetrag

    1102 20 10 9200 (1)

    C13

    EUR/t

    31,74

    1102 20 10 9400 (1)

    C13

    EUR/t

    27,20

    1102 20 90 9200 (1)

    C13

    EUR/t

    27,20

    1102 90 10 9100

    C13

    EUR/t

    0,00

    1102 90 10 9900

    C13

    EUR/t

    0,00

    1102 90 30 9100

    C13

    EUR/t

    0,00

    1103 19 40 9100

    C13

    EUR/t

    0,00

    1103 13 10 9100 (1)

    C13

    EUR/t

    40,81

    1103 13 10 9300 (1)

    C13

    EUR/t

    31,74

    1103 13 10 9500 (1)

    C13

    EUR/t

    27,20

    1103 13 90 9100 (1)

    C13

    EUR/t

    27,20

    1103 19 10 9000

    C13

    EUR/t

    0,00

    1103 19 30 9100

    C13

    EUR/t

    0,00

    1103 20 60 9000

    C13

    EUR/t

    0,00

    1103 20 20 9000

    C13

    EUR/t

    0,00

    1104 19 69 9100

    C13

    EUR/t

    0,00

    1104 12 90 9100

    C13

    EUR/t

    0,00

    1104 12 90 9300

    C13

    EUR/t

    0,00

    1104 19 10 9000

    C13

    EUR/t

    0,00

    1104 19 50 9110

    C13

    EUR/t

    36,27

    1104 19 50 9130

    C13

    EUR/t

    29,47

    1104 29 01 9100

    C13

    EUR/t

    0,00

    1104 29 03 9100

    C13

    EUR/t

    0,00

    1104 29 05 9100

    C13

    EUR/t

    0,00

    1104 29 05 9300

    C13

    EUR/t

    0,00

    1104 22 20 9100

    C13

    EUR/t

    0,00

    1104 22 30 9100

    C13

    EUR/t

    0,00

    1104 23 10 9100

    C13

    EUR/t

    34,01

    1104 23 10 9300

    C13

    EUR/t

    26,07

    1104 29 11 9000

    C13

    EUR/t

    0,00

    1104 29 51 9000

    C13

    EUR/t

    0,00

    1104 29 55 9000

    C13

    EUR/t

    0,00

    1104 30 10 9000

    C13

    EUR/t

    0,00

    1104 30 90 9000

    C13

    EUR/t

    5,67

    1107 10 11 9000

    C13

    EUR/t

    0,00

    1107 10 91 9000

    C13

    EUR/t

    0,00

    1108 11 00 9200

    C13

    EUR/t

    0,00

    1108 11 00 9300

    C13

    EUR/t

    0,00

    1108 12 00 9200

    C13

    EUR/t

    36,27

    1108 12 00 9300

    C13

    EUR/t

    36,27

    1108 13 00 9200

    C13

    EUR/t

    36,27

    1108 13 00 9300

    C13

    EUR/t

    36,27

    1108 19 10 9200

    C13

    EUR/t

    0,00

    1108 19 10 9300

    C13

    EUR/t

    0,00

    1109 00 00 9100

    C13

    EUR/t

    0,00

    1702 30 51 9000 (2)

    C13

    EUR/t

    35,54

    1702 30 59 9000 (2)

    C13

    EUR/t

    27,20

    1702 30 91 9000

    C13

    EUR/t

    35,54

    1702 30 99 9000

    C13

    EUR/t

    27,20

    1702 40 90 9000

    C13

    EUR/t

    27,20

    1702 90 50 9100

    C13

    EUR/t

    35,54

    1702 90 50 9900

    C13

    EUR/t

    27,20

    1702 90 75 9000

    C13

    EUR/t

    37,24

    1702 90 79 9000

    C13

    EUR/t

    25,84

    2106 90 55 9000

    C14

    EUR/t

    27,20

    NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

    Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

    Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

    C10

    :

    Alle Bestimmungen.

    C11

    :

    Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

    C12

    :

    Alle Bestimmungen außer Rumänien.

    C13

    :

    Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien.

    C14

    :

    Alle Bestimmungen außer der Schweiz, Liechtenstein, Bulgarien und Rumänien.


    (1)  Für Erzeugnisse, die einer Wärmebehandlung bis zur ersten Gelbildung unterzogen wurden, wird keine Erstattung gewährt.

    (2)  Es gelten die Erstattungen gemäß der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2730/75 des Rates (ABl. L 281 vom 1.11.1975, S. 20).

    NB: Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie „A“ sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

    Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/Gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 (ABl. L 313 vom 28.11.2003, S. 11) festgelegt.

    Die übrigen Bestimmungen sind wie folgt festgelegt:

    C10

    :

    Alle Bestimmungen.

    C11

    :

    Alle Bestimmungen außer Bulgarien.

    C12

    :

    Alle Bestimmungen außer Rumänien.

    C13

    :

    Alle Bestimmungen außer Bulgarien und Rumänien.

    C14

    :

    Alle Bestimmungen außer der Schweiz, Liechtenstein, Bulgarien und Rumänien.


    5.10.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 274/11


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1470/2006 DER KOMMISSION

    vom 4. Oktober 2006

    zur Ablehnung von Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von bestimmten Verarbeitungserzeugnissen aus Getreide

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1),

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Anzahl der Anträge auf im voraus festgesetzte Erstattungen für Kartoffelstärke und Maiserzeugnisse ist bedeutend und von spekulativem Charakter. Es sollten deshalb alle Anträge abgelehnt werden, die am 2., 3. und 4. Oktober 2006 eingereicht wurden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 wird die am 2., 3. und 4. Oktober 2006 beantragte Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Erzeugnissen der KN-Codes 1102 20 10, 1102 20 90, 1103 13 10, 1103 13 90, 1104 23 10, 1108 12 00, 1108 13 00, 1702 30 51, 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90 und 1702 90 50 abgelehnt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 5. Oktober 2006 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. Oktober 2006

    Für die Kommission

    Jean-Luc DEMARTY

    Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


    (1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

    (2)  ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1263/2006 (ABl. L 230 vom 24.8.2006, S. 6).


    5.10.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 274/12


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1471/2006 DER KOMMISSION

    vom 4. Oktober 2006

    zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse des Getreide- und des Reissektors in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (2), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Erstattungsbeträge, die ab 29. September 2006 bei der Ausfuhr von den im Anhang genannten Erzeugnissen in Form von Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrags fallen, anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1432/2006 der Kommission (3) festgesetzt.

    (2)

    Die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1432/2006 enthaltenen Vorschriften und Kriterien auf die Angaben, über die die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu, dass die gegenwärtig geltenden Ausfuhrerstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu ändern sind —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in der Verordnung (EG) Nr. 1432/2006 festgesetzten Erstattungssätze werden wie im Anhang zu dieser Verordnung angegeben geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 5. Oktober 2006 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 4. Oktober 2006

    Für die Kommission

    Günter VERHEUGEN

    Vizepräsident


    (1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission (ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11).

    (2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96.

    (3)  ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 54.


    ANHANG

    Bei der Ausfuhr bestimmter Getreide- und Reiserzeugnisse in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren ab dem 5. Oktober 2006 geltende Erstattungssätze (1)

    (EUR/100 kg)

    KN-Code

    Bezeichnung der Erzeugnisse (2)

    Erstattungssätze pro 100 kg des Grunderzeugnisses

    bei Festlegung der Erstattungen im Voraus

    in den anderen Fällen

    1001 10 00

    Hartweizen:

     

     

    – bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

    – in allen anderen Fällen

    1001 90 99

    Weichweizen und Mengkorn:

     

     

    – bei der Ausfuhr von Waren der KN-Codes 1902 11 und 1902 19 nach den Vereinigten Staaten von Amerika

    – – in allen anderen Fällen:

     

     

    – – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

    – – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

    – – in allen anderen Fällen

    1002 00 00

    Roggen

    1003 00 90

    Gerste:

     

     

    – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

    – in allen anderen Fällen

    1004 00 00

    Hafer

    1005 90 00

    Mais, verwendet in Form von:

     

     

    – Stärke:

     

     

    – – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

    2,014

    2,014

    – – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

    – – in allen anderen Fällen

    2,267

    2,267

    – Glucose, Glucosesirup, Maltodextrin, Maltodextrinsirup der KN-Codes 1702 30 51, 1702 30 59, 1702 30 91, 1702 30 99, 1702 40 90, 1702 90 50, 1702 90 75, 1702 90 79, 2106 90 55 (5):

     

     

    – – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3)

    1,447

    1,447

    – – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

    – – in allen anderen Fällen

    1,700

    1,700

    – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

    – anderer (einschließlich in unverarbeitetem Zustand verwendet)

    2,267

    2,267

    Kartoffelstärke des KN-Codes 1108 13 00, gleichgestellt mit einem aus der Verarbeitung von Mais hergestellten Produkt:

     

     

    – bei Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 (3):

    2,029

    2,029

    – bei Ausfuhr von Waren der Position 2208 (4)

    – in allen anderen Fällen

    2,267

    2,267

    ex 1006 30

    Vollständig geschliffener Reis:

     

     

    – rundkörniger Reis

    – mittelkörniger Reis

    – langkörniger Reis

    1006 40 00

    Bruchreis

    1007 00 90

    Körner-Sorghum, anderes als Hybriden, zur Aussaat


    (1)  Die in diesem Anhang genannten Erstattungssätze gelten mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 nicht mehr für Ausfuhren nach Bulgarien, mit Wirkung vom 1. Dezember 2005 nicht mehr für Rumänien und mit Wirkung vom 1. Februar 2005 nicht mehr für Waren, die in den Tabellen I und II des Protokolls Nr. 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 aufgeführt sind und in die Schweizerische Eidgenossenschaft oder das Fürstentum Liechtenstein ausgeführt werden.

    (2)  Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die aus der Verarbeitung eines Grunderzeugnisses oder eines ihm gleichgestellten Erzeugnisses hervorgehen, gelten die im Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1043/2005 der Kommission angegebenen Koeffizienten.

    (3)  Die betreffende Ware fällt unter den KN-Code 3505 10 50.

    (4)  Waren, aufgenommen in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 oder gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2825/93 (ABl. L 258 vom 16.10.1993, S. 6).

    (5)  Für Sirupe der KN-Codes 1702 30 99, 1702 40 90 und 1702 60 90, hergestellt als Mischung von Glucose- und Fructosesirup, bezieht sich die Ausfuhrerstattung ausschließlich auf den Glucosesirup.


    II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

    Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

    5.10.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 274/15


    BESCHLUSS DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

    vom 20. September 2006

    zur Ernennung eines Richters des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften

    (2006/667/EG, Euratom)

    DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 224,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 140,

    in Erwägung nachstehenden Grundes:

    Gemäß den Artikeln 5 und 7 in Verbindung mit Artikel 47 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes und infolge des Ausscheidens von Frau Verica TRSTENTJAK sollte für deren verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 31. August 2007, ein Richter des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften ernannt werden —

    BESCHLIESSEN:

    Artikel 1

    Herr Miro PREK wird für die Zeit vom Tage seiner Vereidigung bis zum 31. August 2007 zum Richter des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften ernannt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 20. September 2006.

    Der Präsident

    E. KOSONEN


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