EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document L:1979:153:TOC

Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, L 153, 21. Juni 1979


Display all documents published in this Official Journal

Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften

ISSN 0376-9453

L 153
22. Jahrgang
21. Juni 1979



Ausgabe in deutscher Sprache

 

Rechtsvorschriften

  

Inhalt

 

Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 
 

*

Verordnung (EWG) Nr. 1208/79 des Rates vom 19. Juni 1979 zur Ergänzung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse

1

 

*

Verordnung (EWG) Nr. 1209/79 des Rates vom 19. Juni 1979 zur Festsetzung der Beihilfe an Hopfenerzeuger für die Ernte 1978

2

 

*

Verordnung (EWG) Nr. 1210/79 des Rates vom 19. Juni 1979 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 1267/69 zur Festlegung der Sonderbestimmungen, die bei der Einfuhr von unter die Verordnung (EWG) Nr. 1059/69 fallenden Waren aus Griechenland in die Gemeinschaft anwendbar sind

4

 

*

Verordnung (EWG) Nr. 1211/79 des Rates vom 19. Juni 1979 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Verordnung (EWG) Nr. 2862/77 über die Abschöpfungen, die bei der Einfuhr von bestimmten ausgewachsenen Rindern und Fleisch von solchen aus Jugoslawien anzuwenden sind

5

 

*

Verordnung (EWG) Nr. 1212/79 des Rates vom 19. Juni 1979 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1418/78 zur Festsetzung der Grundregeln betreffend die besonderen Maßnahmen für zu Futterzwecken verwendete Erbsen und Ackerbohnen

6

  

Verordnung (EWG) Nr. 1213/79 der Kommission vom 20. Juni 1979 zur Festsetzung der auf Getreide, Mehle, Grobgrieß und Feingrieß von Weizen oder Roggen anwendbaren Einfuhrabschöpfungen

7

  

Verordnung (EWG) Nr. 1214/79 der Kommission vom 20. Juni 1979 zur Festsetzung der Prämien, die den Einfuhrabschöpfungen für Getreide, Mehl und Malz hinzugefügt werden

9

  

Verordnung (EWG) Nr. 1215/79 der Kommission vom 20. Juni 1979 zur Festsetzung der Einfuhrabschöpfungen für Reis und Bruchreis

11

  

Verordnung (EWG) Nr. 1216/79 der Kommission vom 20. Juni 1979 zur Festsetzung der Prämien als Zuschlag zu den Einfuhrabschöpfungen für Reis und Bruchreis

13

 

*

Verordnung (EWG) Nr. 1217/79 der Kommission vom 19. Juni 1979 über die Festsetzung von Mittelwerten für die Ermittlung des Zollwerts von Zitrusfrüchten und Äpfeln und Birnen

15

 

*

Empfehlung Nr. 1218/79/EGKS der Kommission vom 19. Juni 1979 zur Ergaenzung der Empfehlungen Nr. 935/79/EGKS, Nr. 950/79/EGKS und Nr. 1083/79/EGKS betreffend die Antidumpingzoelle auf bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse

17

  

Verordnung (EWG) Nr. 1219/79 der Kommission vom 20. Juni 1979 zur Festsetzung der Beihilfe für Ölsaaten

18

  

Verordnung (EWG) Nr. 1220/79 der Kommission vom 20. Juni 1979 zur Festsetzung des Weltmarktpreises für Raps- und Rübsensamen

20

 
  

II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 
  

Kommission

  

79/561/EWG:

 
 

*

Entscheidung der Kommission vom 14. Mai 1979, mit der das Königreich Belgien, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande ermächtigt werden, aus Bulgarien stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Anzüge und Kombinationen, ausgenommen Skianzüge, aus Geweben, für Männer und Knaben (einschließlich der aus zwei oder drei Teilen bestehenden Kombinationen, die zusammen bestellt, aufgemacht und befördert und normalerweise zusammen verkauft werden), auf Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, der Tarifnummer ex 61.01 des Gemeinsamen Zolltarifs (NIMEXE- Kennziffern 61.01-51; 54; 57) (Kategorie 16) von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

22

  

79/562/EWG:

 
 

*

Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 1979, mit der die Bundesrepublik Deutschland ermächtigt wird, aus der Volksrepublik China stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Spezialsporthandschuhe aus Leder der Tarifnummer ex 42.03 des Gemeinsamen Zolltarifs von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

24

  

79/563/EWG:

 
 

*

Entscheidung der Kommission vom 16. Mai 1979, mit der das Königreich Belgien, das Großherzogtum Luxemburg und das Königreich der Niederlande ermächtigt werden, aus Bulgarien stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Oberhemden, auch Sport- und Arbeitshemden, aus Geweben, für Männer und Knaben, aus Wolle, Baumwolle oder synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, der Tarifnummer ex 61.03 des Gemeinsamen Zolltarifs (NIMEXE- Kennziffern 61.03-11; 15; 19) (Kategorie 8) von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

25

  

79/564/EWG:

 
 

*

Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 1979, mit der Irland ermächtigt wird, aus Hongkong stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Blusen und Hemdblusen aus Gewirken (weder gummielastisch noch kautschutiert) oder Geweben, für Frauen, Mädchen und Kleinkinder, aus Wolle, Baumwolle, synthetischen oder künstlichen Spinnstoffen, der Tarifstellen ex 60.05 A II und ex 61.02 B des Gemeinsamen Zolltarifs (NIMEXE-Kennziffern 60.05-22; 23; 24; 25 und 61.02-78; 82; 84) (Kategorie 7) von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen (Nur der englische Text ist verbindlich)

27

  

79/565/EWG:

 
 

*

Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 1979, mit der Irland ermächtigt wird, aus Hongkong stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Oberhemden, T-Shirts, Unterziehpullis, Unterhemden und dergleichen, aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert, andere als Säuglingskleidung, aus Baumwolle oder synthetischen Spinnstoffen; T-Shirts und Unterziehpullis aus künstlichen Spinnstoffen, der Tarifnummer ex 60.04 des Gemeinsamen Zolltarifs (NIMEXE-Kennziffern 60.04-01; 05; 13; 18; 28; 29; 30; 41; 50; 58) (Kategorie 4) von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen (Nur der englische Text ist verbindlich)

29

  

79/566/EWG:

 
 

*

Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 1979, mit der die Italienische Republik ermächtigt wird, aus Indien stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche Oberhemden, T-Shirts, Unterziehpullis, Unterhemden und dergleichen, aus Gewirken, weder gummielastisch noch kautschutiert, andere als Säuglingskleidung, aus Baumwolle oder synthetischen Spinnstoffen; T-Shirts und Unterziehpullis aus künstlichen Spinnstoffen, der Tarifnummer ex 60.04 des Gemeinsamen Zolltarifs (NIMEXE-Kennziffern 60.04-01; 05; 13; 18; 28; 29; 30; 41; 50; 58) (Kategorie 4) von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen (Nur der italienische Text ist verbindlich)

31

  

79/567/EWG:

 
 

*

Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 1979, mit der die Französische Republik ermächtigt wird, aus Taiwan stammende und in den übrigen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindliche synthetische Spinnfasern: Gewebe aus synthetischen Spinnfasern, andere als Bänder, Samt, Plüsch, Schlingengewebe (einschließlich Frottiergewebe) und Chenillegewebe, der Tarifnummer ex 56.07 A des Gemeinsamen Zolltarifs (NIMEXE-Kennziffern 56.07-01; 04; 05; 07; 08; 11; 13; 14; 16; 17; 18; 21; 23; 24; 26; 27; 28; 32; 33; 34; 36) (Kategorie 3) von der Gemeinschaftsbehandlung auszuschließen (Nur der französische Text ist verbindlich)

33

  

79/577/EWG:

 
  

Entscheidung der Kommission vom 18. Juni 1979 über die Eröffnung einer Dauerausschreibung zur Ausfuhr von 30 165 Tonnen im Besitz der deutschen Interventionsstelle befindlichem Roggen

35




DE



Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.
Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


Top