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Document JOL_2009_255_R_0089_01

    2009/639/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter
    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter, sind

    ABl. L 255 vom 26.9.2009, p. 89–92 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    26.9.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 255/89


    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 23. April 2009

    betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter

    (2009/639/EG)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 (1),

    in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2007 — Band I (C6-0423/2008) (2),

    in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Bürgerbeauftragten an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2007,

    in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (3),

    in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

    gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

    gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0156/2009),

    1.

    erteilt dem Europäischen Bürgerbeauftragten die Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007;

    2.

    legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

    Der Präsident

    Hans-Gert PÖTTERING

    Der Generalsekretär

    Klaus WELLE


    (1)  ABl. L 77 vom 16.3.2007.

    (2)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 1.

    (3)  ABl. C 286 vom 10.11.2008, S. 1.

    (4)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 111.

    (5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


    ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 23. April 2009

    mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007, Einzelplan VIII — Europäischer Bürgerbeauftragter, sind

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2007 (1),

    in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2007 — Band I (C6-0423/2008) (2),

    in Kenntnis des Jahresberichts des Europäischen Bürgerbeauftragten an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2007,

    in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (3),

    in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

    gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

    gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0156/2009),

    1.

    stellt fest, dass der Europäische Bürgerbeauftragte (nachstehend „der Bürgerbeauftragte“) im Jahr 2007 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 8,2 Mio. EUR (2006: 7,7 Mio. EUR (6)) zur Verfügung hatte und die Verwendungsrate 90,48 % betrug und somit unter dem Durchschnitt der anderen Institutionen lag (93,84 %);

    2.

    stellt fest, dass die Verpflichtungsermächtigungen in der Zeit von 2003 bis 2007 kontinuierlich von 4,4 Mio. EUR auf 8,2 Mio. EUR (+86 %) gestiegen sind und die Zahl der Stellen von 31 auf 57 (+84 %) zugenommen hat, während die Zahl der Beschwerden von 2 436 auf 3 217 (+32 %) und die Zahl der neu eingeleiteten Untersuchungen von 253 auf 308 (+22 %) gestiegen ist; stellt weiter fest, dass die Anzahl der Stellen im zweiten Jahr in Folge nicht gestiegen ist;

    3.

    weist darauf hin, dass der Rechnungshof in seinem Jahresbericht erklärt, dass die Prüfung keinen Anlass zu Bemerkungen in Bezug auf den Bürgerbeauftragten gab;

    4.

    stellt fest, dass laut dem Bericht Nr. 08/03 des Internen Prüfers sich bei der Arbeit des Internen Prüfers 2007 gezeigt hat, dass vorbehaltlich der vollen Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen […] die internen Verwaltungs- und Kontrollsysteme des Organs wirksam sind und hinreichende Gewähr bieten, dass die Kontrollziele konsequent erreicht werden;

    5.

    erinnert daran, dass der Bericht Nr. 06/04 des Internen Prüfers, der zur Bewertung der Eignung der Verwaltungs- und Kontrollverfahren für die Feststellung der individuellen Ansprüche der Bediensteten erstellt wurde, „keine Bereiche aufgedeckt hat, die für die Verwaltungs- und Kontrollverfahren ein erhebliches Risiko bedeuten, jedoch bestätigt hat, dass die Institution sich mit mehreren spezifischen Fragen befassen sollte“; erinnert weiter daran, dass demzufolge ein Aktionsplan zwischen dem Internen Prüfer und der Institution vereinbart und der 30. September 2007 als Frist für dessen Umsetzung festgelegt worden war; begrüßt die Schlussfolgerungen der im Dezember 2007 durchgeführten Follow-up-Prüfung, der zufolge alle im Aktionsplan vereinbarten Punkte betreffend die Abwicklung der individuellen Ansprüche vollständig umgesetzt wurden;

    6.

    stellt fest, dass die Follow-up-Prüfung zum vereinbarten Aktionsplan betreffend die Übereinstimmung mit den Vorschriften über das öffentliche Auftragswesen gezeigt hat, dass zwar gewisse Fortschritte erzielt wurden, dass der Bürgerbeauftragte die beiden vom Internen Prüfbericht Nr. 06/03 noch ausstehenden Maßnahmen noch nicht vollständig umgesetzt hat; fordert den Bürgerbeauftragten auf, diese Maßnahmen, wie vom Internen Prüfer vorgeschlagen wurde, unverzüglich vollständig umzusetzen; begrüßt, dass der Interne Prüfer auf der Grundlage seiner Erkenntnisse eine Überprüfung der öffentlichen Auftragsvergabe in sein Arbeitsprogramm für 2008 aufgenommen hat, und erwartet die Ergebnisse dieser Follow-up-Prüfung;

    7.

    nimmt die in der Tätigkeitsübersicht 2007 des bevollmächtigten Hauptanweisungsbefugten enthaltenen Informationen zur Kenntnis, wonach Anfang 2008 erneut eine Selbstbewertung der Effizienz des internen Kontrollrahmens der Dienste des Bürgerbeauftragten vorgenommen wurde und als Gesamtergebnis dieser Bewertung festzuhalten ist, dass die Umsetzung der internen Kontrollnormen insgesamt ein zufrieden stellendes Niveau erreicht hat (88 % gegenüber 85 % 2006 und 74 % 2004);

    8.

    stellt allerdings auch fest, dass in einigen Bereichen (Ermittlung sensibler Funktionen, Verbesserung der Programmplanung, Leistungsindikatoren) die Effizienz noch als verbesserungswürdig erachtet wurde; fordert den Bürgerbeauftragten auf, alle notwendigen Anstrengungen zu unternehmen, um die Effizienz des internen Kontrollrahmens seiner Institution weiter zu verbessern;

    9.

    stellt mit Befriedigung fest, dass die neue unbefristete Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Bürgerbeauftragten und dem Parlament, die am 1. April 2006 in Kraft getreten ist, 2007 erste Früchte getragen hat; stellt weiter fest, dass diese Vereinbarung die Erbringung bestimmter Verwaltungsleistungen betreffend Gebäude, IT, Kommunikation, Rechtsberatung, ärztlichen Dienst, Fortbildung, Übersetzung und Dolmetschen betrifft;

    10.

    lobt den Bürgerbeauftragten für die Fortführung seiner Bemühungen zur Entwicklung interinstitutioneller Verbindungen mit anderen Einrichtungen (insbesondere OPOCE, EAS und EPSO) und mit dem Übersetzungszentrum; stellt fest, dass 70 % seiner operativen Mittel auf der Grundlage der interinstitutionellen Zusammenarbeit gebunden und ausgegeben wurden;

    11.

    nimmt mit Zufriedenheit zur Kenntnis, dass die Neuorganisation des Juristischen Dienstes im Mai 2007 erfolgreich abgeschlossen wurde und somit eine wirksame Überwachung und zügige Abwicklung von Untersuchungen und eine ebensolche Vorbereitung von Entscheidungen gewährleistet ist;

    12.

    stellt fest, dass der Bürgerbeauftragte laut seinem Jahresbericht mit weniger Schwierigkeiten hinsichtlich der Einstellung qualifizierter Juristen und einer hohen Personalfluktuation konfrontiert ist als in früheren Jahren;

    13.

    begrüßt die Tatsache, dass der Bürgerbeauftragte am 14. Dezember 2007 einen Beschluss über die jährliche Erklärung der Interessen des Bürgerbeauftragten verabschiedet hat; stellt mit Befriedigung fest, dass diese Erklärung auf der Website des Bürgerbeauftragten veröffentlicht wurde;

    14.

    begrüßt, dass sich der Bürgerbeauftragte am 2. Juni 2008 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (7) angeschlossen hat und nun die durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 (8) eingeführte Regelung anwendet; nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass der Bürgerbeauftragte am gleichen Tag einen Beschluss über die Bedingungen und Modalitäten der internen Untersuchungen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der Interessen der Gemeinschaften gefasst hat;

    15.

    fordert den Bürgerbeauftragten auf, in seinen nächsten Tätigkeitsbericht (Haushaltsjahr 2008) ein Kapitel aufzunehmen, das eine ausführliche Übersicht über die während des Jahres im Anschluss an die früheren Entlastungsbeschlüsse des Parlaments ergriffenen Maßnahmen enthält, einschließlich etwaiger Erklärungen dafür, weshalb den Empfehlungen nicht nachgekommen wurde;

    16.

    stellt fest, dass die Beschaffungsvorschriften der Haushaltsordnung ungeachtet der Änderungen, die an dieser vorgenommen wurden, für kleinere Organe wie den Bürgerbeauftragten nach wie vor zu schwerfällig sind, insbesondere was Ausschreibungen für Aufträge mit relativ geringem Wert betrifft; fordert die Kommission auf, sich künftig vor der Ausarbeitung von Vorschlägen zur Änderung der Haushaltsordnung im Rahmen ihrer Vorarbeiten eingehend mit dem Generalsekretär des Bürgerbeauftragten und seinem Sekretariat zu beraten, um sicherzustellen, dass deren Anliegen im endgültigen Entwurf umfassend berücksichtigt werden.


    (1)  ABl. L 77 vom 16.3.2007.

    (2)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 1.

    (3)  ABl. C 286 vom 10.11.2008, S. 1.

    (4)  ABl. C 287 vom 10.11.2008, S. 111.

    (5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (6)  2005: 7,2 Mio. EUR.

    (7)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

    (8)  Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1).


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