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Document JOL_2009_088_R_0072_01

    2009/191/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan IV — Gerichtshof
    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. April 2008 mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan IV — Gerichtshof, sind

    ABl. L 88 vom 31.3.2009, p. 72–75 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    31.3.2009   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 88/72


    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 22. April 2008

    betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan IV — Gerichtshof

    (2009/191/EG)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 (1),

    in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2006 — Band I (C6-0365/2007) (2),

    in Kenntnis des Jahresberichts des Gerichtshofs an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2006,

    in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006 und der Sonderberichte des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (3),

    in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

    gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

    gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0097/2008),

    1.

    erteilt dem Kanzler des Gerichtshofs Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans des Gerichtshofs für das Haushaltsjahr 2006;

    2.

    legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss sowie die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) zu veranlassen.

    Der Präsident

    Hans-Gert PÖTTERING

    Der Generalsekretär

    Harald RØMER


    (1)  ABl. L 78 vom 15.3.2006.

    (2)  ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 1.

    (3)  ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.

    (4)  ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 130.

    (5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


    ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 22. April 2008

    mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006, Einzelplan IV — Gerichtshof, sind

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2006 (1),

    in Kenntnis der endgültigen Jahresrechnung der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2006 — Band I (C6-0365/2007) (2),

    in Kenntnis des Jahresberichts des Gerichtshofs an die Entlastungsbehörde über die internen Prüfungen im Jahr 2006,

    in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs über die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2006 und der Sonderberichte des Rechnungshofs zusammen mit den Antworten der geprüften Organe (3),

    in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (4),

    gestützt auf Artikel 272 Absatz 10 sowie die Artikel 274, 275 und 276 des EG-Vertrags,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

    gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses (A6-0097/2008),

    1.

    stellt fest, dass der Gerichtshof (EuGH) im Jahr 2006 Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 252 306 372,60 EUR (2005: 232 602 467,74 EUR) zur Verfügung hatte und die Verwendungsrate 94,58 % betrug;

    2.

    stellt fest, dass der Jahresabschluss des EuGH nach der Einführung der periodengerechten Buchführung mit Wirkung vom 1. Januar 2005 ein negatives wirtschaftliches Ergebnis für das Haushaltsjahr (1 529 933 EUR) und gleich hohe Beträge (72 187 617 EUR) an Aktiva und Passiva aufweist;

    3.

    nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass der EuGH im Juli 2007 einen Verhaltenskodex für Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Gerichtshofs, des Gerichts erster Instanz und des Gerichts für den öffentlichen Dienst (6), einschließlich einer Verpflichtung, dem Präsidenten des Gerichtshofs eine Erklärung über ihre finanziellen Interessen zu überreichen, angenommen hat; betont jedoch seine wiederholte Forderung, im Interesse der Transparenz, auch wenn derzeit kein rechtliches Erfordernis gegeben ist, konkrete Erklärungen zu veröffentlichen, z. B. auf der Website des EuGH;

    4.

    äußert seine Genugtuung darüber, dass ab 1. Oktober 2007 zwei getrennte Verwaltungseinheiten (ein Referat interne Prüfung und ein Referat Überprüfung) mit zwei verschiedenen Leitern geschaffen wurden, sodass die Situation, dass der Leiter des internen Prüfungsdienstes für die Ex-ante-Überprüfung der Vorgänge der Anweisungsbefugten verantwortlich war, beendet wurde, die in den vorangegangenen Jahren sowohl vom Europäischen Rechnungshof als auch vom Parlament kritisiert worden war;

    5.

    begrüßt die in den Antworten des EuGH auf den Fragebogen des Berichterstatters enthaltenen Angaben über die genaue Art und den Inhalt der Empfehlungen der 2006 durchgeführten internen Prüfungen, wonach der interne Prüfer des EuGH fünf spezifische Prüfungen durchgeführt und den betreffenden Dienststellen seine Empfehlungen übermittelt hat (betreffend die Organisation und das Haushaltsgebaren bezüglich der Reisen, Versicherungsverträge, Verfahren betreffend die Mindestvorschriften für die interne Kontrolle, die Verwaltung der Ausgaben im Zusammenhang mit Umzügen und der Telefonnutzung); betont jedoch die Notwendigkeit der uneingeschränkten Umsetzung dieser Empfehlungen;

    6.

    äußert auch seine Befriedigung darüber, dass nach 2005, als keine Ex-post-Überprüfungen durchgeführt wurden, das Referat interne Prüfung und finanzielle Unterstützung 2006 Ex-post-Überprüfungen für drei Arten von Ausgaben, nämlich für Dokumentation und Bibliothek, Fahrzeuge und Telekommunikation, durchgeführt hat, die die Regelmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der überprüften Ausgaben bestätigten;

    7.

    begrüßt die Verringerung des der im Verhandlungsverfahren vergebenen Aufträge an der Zahl der vergebenen Aufträge von 38 % im Jahr 2005 auf 34 % im Jahr 2006 (mit einem Wert von mehr 60 000 EUR im Anschluss an die Änderung der Durchführungsbestimmungen (7) zur Haushaltsordnung); fordert jedoch vom EuGH größere Anstrengungen, um diesen Anteil weiter zu verringern;

    8.

    stellt fest, dass 2006 das erste Jahr der eigentlichen gerichtlichen Tätigkeit des neu gegründeten Gerichts für den öffentlichen Dienst war, das im Dezember 2005 seine Arbeit aufgenommen hat;

    9.

    stellt fest, dass, obwohl die Zahl der übersetzten Seiten 2006 um 24 % auf 669 668 Seiten im Vergleich zu 2005 anstieg, die Anzahl der zur Übersetzung gesandten Seiten stabil blieb (645 176 im Jahr 2005 und 642 113 im Jahr 2006) und dass der Rückstand in Folge der Erweiterung von 2004 dank der vom EuGH ergriffenen Maßnahmen verringert wurde;

    10.

    verweist auf die im Sonderbericht Nr. 2/2007 des Europäischen Rechnungshofs über die Gebäudeausgaben enthaltene Kritik, dass der unabhängige Sachverständige, dessen Bestellung im Rahmenvertrag über die Erweiterung des Hauptgebäudes des EuGH (das „Palais“) vorgesehen war, nicht von Anfang an bestellt war und der ursprüngliche Rahmenvertrag nur allgemeine Grundsätze darlegte;

    11.

    stellt mit Befriedigung fest, dass der unabhängige Sachverständige (KPMG) jetzt endlich bestellt wurde und seine Arbeit der Überprüfung des Vertrags und der Ex-post-Überprüfung aller Buchführungsunterlagen aufgenommen hat; hofft, dass das ursprüngliche Budget eingehalten werden wird und ermutigt den EuGH, alle Aspekte des Fortschreitens des Vorhabens durch die Durchführungsvorschriften für die Kontrolle genau zu überwachen;

    12.

    nimmt des Weiteren mit Befriedigung zur Kenntnis, dass jetzt ein Mietkaufvertrag zwischen dem Großherzogtum Luxemburg und dem EuGH unterzeichnet wurde, der die notwendigen Bestimmungen zur Ergänzung des Rahmenvertrags von 2001 darlegt und den Verkauf des Geländes, auf dem sich der Gebäudekomplex befindet, zum symbolischen Preis von 1 EUR an den EuGH vorsieht, wenn der EuGH Eigentümer der Gebäude wird;

    13.

    erinnert daran, dass der Rechnungshof in Ziffer 35 seines Sonderberichts Nr. 2/2007 zu den Gebäudeausgaben der Organe die Finanzierung des Baus des Erweiterungsgebäudes des Gerichtshofes in Luxemburg mit folgenden Worten kommentiert hat: „(…) der Gerichtshof war an der Ausschreibung und Aushandlung des detaillierten Auftrags (dessen Bestimmungen und Optionen er nicht vorab vereinbart hatte) nicht beteiligt und hat die Finanzierungsverträge nicht unterzeichnet, obwohl er die Finanzierungskosten (etwa Zinsen, Verwaltungskosten) zu tragen hat. Die Dienste des Gerichtshofs untersuchten die Verfahren der Regierung für die Vergabe des Auftrags über die Projektfinanzierung und wiesen darauf hin, dass kein angemessener Wettbewerb stattgefunden habe. (…)“; fordert die Kommission auf, das Ergebnis der von ihr in Beantwortung der Schriftlichen Anfrage E-4016/2007 in diesem Zusammenhang angekündigten Nachforschungen bezüglich etwaiger Verstöße gegen die Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge bis spätestens Juli 2008 vorzulegen;

    14.

    betont, dass 2006 die Zahl der Beamten und Bediensteten (Hilfskräfte und Bedienstete auf Zeit, Vertragsbedienstete) im aktiven Dienst im Laufe des Jahres um 4,8 % auf 1 786 angestiegen ist;

    15.

    nimmt jedoch mit Sorge die fortbestehenden Schwierigkeiten des EuGH zur Kenntnis, unter das Statut fallendes qualifiziertes Personal für mehrere Stellen (hauptsächlich Dolmetscher und IT-Fachleute) auf der Grundlage der von EPSO organisierten Auswahlverfahren einzustellen;

    16.

    beglückwünscht den EuGH, dass er in seinen Tätigkeitsbericht ein Kapitel aufgenommen hat, das die im Laufe des Jahres ergriffenen Folgemaßnahmen im Anschluss an frühere Entlastungsbeschlüsse des Parlaments und Berichte des Europäischen Rechnungshofs erläutert; fordert jedoch, dass dieser Teil sowie der Bericht über interne Prüfungen, die der EuGH an die Entlastungsbehörde übermittelt, ausführlicher abgefasst wird.


    (1)  ABl. L 78 vom 15.3.2006.

    (2)  ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 1.

    (3)  ABl. C 273 vom 15.11.2007, S. 1.

    (4)  ABl. C 274 vom 15.11.2007, S. 130.

    (5)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (6)  ABl. C 223 vom 22.9.2007, S. 1.

    (7)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1).


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