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Document JOL_2007_262_R_0006_01

    2007/648/EG: Beschluss des Rates vom 26. September 2007 zur Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und vorläufigen Anwendung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006
    Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006
    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 36 Absatz 3 des Übereinkommens

    ABl. L 262 vom 9.10.2007, p. 6–26 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    9.10.2007   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 262/6


    BESCHLUSS DES RATES

    vom 26. September 2007

    zur Unterzeichnung im Namen der Europäischen Gemeinschaft und vorläufigen Anwendung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006

    (2007/648/EG)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 133 und 175 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 27. Januar 2006 hat die im Rahmen der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (Unctad) eingerichtete Verhandlungskonferenz den Wortlaut des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 („Übereinkommen von 2006“) genehmigt.

    (2)

    Das Übereinkommen von 2006 soll das verlängerte Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1994 ablösen, das bis zum Inkrafttreten des Übereinkommens von 2006 in Kraft bleibt.

    (3)

    Das Übereinkommen von 2006 liegt ab dem 3. April 2006 bis einen Monat nach seinem Inkrafttreten zur Unterzeichnung und Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- bzw. Beitrittsurkunden auf.

    (4)

    Die Ziele des Übereinkommens von 2006 stehen sowohl mit der gemeinsamen Handelspolitik als auch mit der Umweltpolitik im Einklang.

    (5)

    Die Europäische Gemeinschaft ist Vertragspartei des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994. Da auch das Übereinkommen von 2006 zu den Zielen der Europäischen Union im Bereich der nachhaltigen Entwicklung beitragen wird, liegt es in ihrem Interesse, das Übereinkommen von 2006 zu genehmigen.

    (6)

    Alle Mitgliedstaaten haben ihre Absicht bekundet, das Übereinkommen von 2006 zu unterzeichnen und in angemessener Weise zu seiner vorläufigen Anwendung beizutragen.

    (7)

    Da die Pflichtbeiträge der Verbrauchermitglieder der Internationalen Tropenholzorganisation (ITTO) in erster Linie nach dem Umfang der von ihnen getätigten Einfuhren von Tropenhölzern festgesetzt werden, wird die Europäische Gemeinschaft die für das Verwaltungskonto der ITTO bestimmten Beiträge entrichten, sobald das Übereinkommen von 2006 in Kraft tritt, während die Mitgliedstaaten sowie die Europäische Gemeinschaft die geplanten Maßnahmen durch Einzahlung freiwilliger Finanzbeiträge auf die für freiwillige Beiträge vorgesehenen Konten der ITTO fördern können.

    (8)

    Das Übereinkommen von 2006 sollte vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Die Unterzeichnung des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 („Übereinkommen von 2006“) wird — vorbehaltlich des Abschlusses dieses Übereinkommens — im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Übereinkommens von 2006 ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), im Namen der Gemeinschaft das Übereinkommen von 2006 zu unterzeichnen und die diesem Beschluss beigefügte Erklärung über die Zuständigkeit gemäß Artikel 36 Absätze 1 und 3 des Übereinkommens von 2006 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

    Artikel 3

    Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das Übereinkommen von 2006 vorläufig angewendet, bis die für seinen förmlichen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind (1).

    Der Präsident des Rates notifiziert im Namen der Gemeinschaft dem Verwahrer, dass die Gemeinschaft das Übereinkommen von 2006 von seinem Inkrafttreten an vorläufig anwenden wird.

    Geschehen zu Brüssel am 26. September 2007.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. SILVA


    (1)  Der Zeitpunkt, ab dem das Übereinkommen vorläufig angewendet wird, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


    ÜBERSETZUNG

    INTERNATIONALES TROPENHOLZ-ÜBEREINKOMMEN VON 2006

    PRÄAMBEL

    DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS —

    a)

    EINGEDENK der Erklärung und des Aktionsprogramms über die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung, des Integrierten Rohstoffprogramms, des Dokuments „Neue Partnerschaften für Entwicklung“ und der auf der elften Unctad-Tagung angenommenen Dokumente „Geist von São Paulo“ und „Konsens von São Paulo“,

    b)

    AUCH EINGEDENK des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1983 und des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994 und in Anerkennung der Arbeit der Internationalen Tropenholzorganisation und ihrer Erfolge seit ihrer Entstehung, einschließlich einer Strategie zur Durchsetzung des internationalen Handels mit Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen,

    c)

    SOWIE EINGEDENK der Erklärung und des Durchführungsplans von Johannesburg, die vom Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung im September 2002 verabschiedet wurden, des im Oktober 2000 eingerichteten Waldforums der Vereinten Nationen und der damit verbundenen Schaffung der Kooperationspartnerschaft für Wälder, deren Mitglied die Internationale Tropenholzorganisation ist, sowie der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, der nicht rechtsverbindlichen, maßgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsens über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten, der einschlägigen Kapitel der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung im Juni 1992 verabschiedeten Agenda 21, des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung,

    d)

    IN ANERKENNUNG DESSEN, dass Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts nach Grundsatz 1 Buchstabe a der nicht rechtsverbindlichen, maßgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsenses über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten das souveräne Recht haben, ihre eigenen Ressourcen gemäß ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, zu gewährleisten, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird,

    e)

    IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Holzes und damit verbundenen Handels für die Wirtschaft von Holzerzeugerländern,

    f)

    AUCH IN ANERKENNUNG der Bedeutung des vielfältigen wirtschaftlichen, umweltpolitischen und sozialen Nutzens von Wäldern, auch in Bezug auf Holz und andere forstwirtschaftliche Erzeugnisse und Dienstleistungen im Umweltbereich im Zusammenhang mit nachhaltiger Waldbewirtschaftung auf lokaler, nationaler und globaler Ebene sowie des Beitrags der nachhaltigen Waldbewirtschaftung zur nachhaltigen Entwicklung und zur Eindämmung der Armut sowie zur Erreichung der auf internationaler Ebene vereinbarten Entwicklungsziele, einschließlich derer in der Millenniumserklärung,

    g)

    SOWIE IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit der Verbreitung und Anwendung vergleichbarer Kriterien und Indikatoren für die nachhaltige Waldbewirtschaftung als wichtige Hilfsmittel für alle Mitglieder, um die Fortschritte auf dem Wege zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Wälder bewerten, überwachen und steigern zu können,

    h)

    UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Verbindungen zwischen dem Tropenholzhandel und dem internationalen Holzmarkt und der Weltwirtschaft insgesamt sowie der Notwendigkeit einer globalen Sichtweise zur Verbesserung der Transparenz auf dem internationalen Holzmarkt,

    i)

    IN ERNEUTER BESTÄTIGUNG ihrer Zusage, so schnell wie möglich zu erreichen, dass die Ausfuhren von Tropenholz und Tropenholzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen (ITTO Ziel Jahr 2000) stammen, und eingedenk der Einrichtung des Bali-Partnerschaftsfonds,

    j)

    EINGEDENK der Zusage der Verbrauchermitglieder vom Januar 1994, die nachhaltige Bewirtschaftung ihrer Wälder aufrechtzuerhalten oder durchzusetzen,

    k)

    IN ANBETRACHT der Bedeutung verantwortlicher Verwaltung, eindeutiger Grundbesitzverhältnisse und sektorübergreifender Koordinierung für die nachhaltige Waldbewirtschaftung und für die Ausfuhr von legal geerntetem Holz,

    l)

    IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern, internationalen Organisationen, der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft einschließlich der indigenen und örtlichen Bevölkerung und anderer Interessengruppen für die Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung,

    m)

    AUCH IN ANERKENNUNG der Bedeutung einer solchen Zusammenarbeit für eine verbesserte Durchsetzung des Forstrechts und für die Förderung des Handels mit legal geerntetem Holz,

    n)

    IN ANBETRACHT DESSEN, dass eine Stärkung des Potenzials der auf die Waldnutzung angewiesenen indigenen und örtlichen Bevölkerung, einschließlich der Waldbesitzer und -bewirtschafter unter ihnen, zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens beitragen kann,

    o)

    AUCH IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, den Lebensstandard und die Arbeitsbedingungen im Waldsektor zu verbessern, und dies unter Berücksichtigung der einschlägigen international anerkannten Grundsätze in diesem Bereich sowie der einschlägigen Übereinkommen und Regelungen der Internationalen Arbeitsorganisation,

    p)

    IN ANBETRACHT DESSEN, dass Holz im Vergleich zu mit ihm im Wettbewerb befindlichen Erzeugnissen ein energieeffizienter, erneuerbarer und umweltfreundlicher Rohstoff ist,

    q)

    IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit, unter anderem durch die Reinvestition der in der Forstwirtschaft einschließlich des Holzhandels erzielten Erlöse stärker in die nachhaltige Waldbewirtschaftung zu investieren,

    r)

    AUCH IN ANERKENNUNG der Vorzüge von Marktpreisen, die den Kosten einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung entsprechen,

    s)

    SOWIE IN ANERKENNUNG dessen, dass zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens die erhöhte und vorhersehbare Bereitstellung von Finanzmitteln durch zahlreiche Geber erforderlich ist,

    t)

    IN ANBETRACHT der besonderen Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Tropenholzerzeugerländer —

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    KAPITEL I

    ZIELSETZUNG

    Artikel 1

    Zielsetzung

    Ziel des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 (im Folgenden als „dieses Übereinkommen“ bezeichnet) ist es, die Ausweitung und Diversifizierung des internationalen Handels mit legal geerntetem Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern und die nachhaltige Bewirtschaftung von holzerzeugenden Tropenwäldern zu fördern durch

    a)

    Schaffung eines geeigneten Rahmens für die Konsultation, internationale Zusammenarbeit und Strategieentwicklung unter allen Mitgliedern hinsichtlich aller einschlägigen Aspekte der internationalen Holzwirtschaft;

    b)

    Schaffung eines Konsultationsforums zur Förderung nicht diskriminierender Praktiken im Bereich des Holzhandels;

    c)

    einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung und zur Armutsbekämpfung;

    d)

    Verbesserung des Potenzials der Mitglieder, eine Strategie zur Durchsetzung der Ausfuhr von Tropenholz und Tropenholzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen umzusetzen;

    e)

    Förderung des Verständnisses der strukturellen Gegebenheiten auf dem Weltmarkt, einschließlich der langfristigen Verbrauchs- und Produktionstendenzen, der den Marktzugang, die Verbrauchergewohnheiten und die Preise beeinflussenden Faktoren sowie der Voraussetzungen für Preise, die den Kosten nachhaltiger Waldbewirtschaftung entsprechen;

    f)

    Förderung und Unterstützung von Forschung und Entwicklung im Hinblick auf die Verbesserung der Waldbewirtschaftung und der Wirtschaftlichkeit der Holznutzung sowie die Wettbewerbsfähigkeit von Holzerzeugnissen im Verhältnis zu anderen Stoffen, und Erhöhung des Potenzials zur Erhaltung und Förderung anderer Waldwerte in tropischen Wirtschaftswäldern;

    g)

    die Entwicklung von und den Beitrag zu Mechanismen, durch die neue und zusätzliche Finanzmittel zur Förderung einer angemessenen und voraussehbaren Mittelausstattung sowie Fachkenntnisse bereitgestellt werden, die notwendig sind, um das Potenzial der Erzeugermitglieder zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens zu verbessern;

    h)

    Verbesserung der Marktinformation und Förderung der Weitergabe von Informationen auf dem internationalen Holzmarkt, um eine größere Transparenz des internationalen Tropenholzmarkts und eine bessere Information über die Märkte und Markttendenzen sicherzustellen, unter anderem durch Sammlung, Zusammenstellung und Verbreitung einschlägiger Handelsdaten, einschließlich Daten über gehandelte Holzarten;

    i)

    Förderung der verstärkten Weiterverarbeitung von Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen in den Erzeugermitgliedsländern, um ihre Industrialisierung voranzutreiben und dadurch ihre Beschäftigungsmöglichkeiten und Ausfuhreinnahmen zu steigern;

    j)

    Ermutigung der Mitglieder zur Unterstützung und Entwicklung von Tätigkeiten im Bereich Wiederaufforstung mit Tropenholz sowie Rekultivierung und Sanierung geschädigter Waldböden unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der auf die Waldbestände angewiesenen örtlichen Bevölkerung;

    k)

    Verbesserung der Vermarktung und des Vertriebs von Ausfuhren von legal geerntetem Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen und von entsprechenden Tropenholzerzeugnissen, einschließlich Sensibilisierung der Verbraucher;

    l)

    Ausbau des Potenzials der Mitglieder in Bezug auf das Sammeln, Verarbeiten und Verbreiten von Statistiken über den Holzhandel und von Informationen über die nachhaltige Bewirtschaftung von Tropenwäldern;

    m)

    Ermutigung von Mitgliedern, nationale Strategien zu entwickeln, die zum Ziel haben, die nachhaltige Nutzung und die Erhaltung von Wirtschaftswäldern sicherzustellen und das ökologische Gleichgewicht im Rahmen des Tropenholzhandels zu wahren;

    n)

    Ausbau des Potenzials der Mitglieder, die Durchsetzung des Forstrechts und die Verwaltungspraxis zu verbessern sowie dem Problem der illegalen Abholzung und des damit verbundenen Handels mit Tropenholz zu begegnen;

    o)

    Förderung der Weitergabe von Informationen, um ein besseres Verständnis der auf Freiwilligkeit beruhenden Mechanismen wie unter anderem der Zertifizierung zu erreichen, um die nachhaltige Bewirtschaftung von Tropenwäldern zu fördern, sowie Unterstützung der Bemühungen der Mitglieder in diesem Bereich;

    p)

    Förderung des Zugangs zu Technologien und des Technologietransfers sowie der technischen Zusammenarbeit zur Umsetzung der Ziele dieses Übereinkommens, unter anderem zu in gegenseitigem Einvernehmen vereinbarten Konzessions- und Vorzugsbedingungen;

    q)

    Förderung eines besseren Verständnisses des Beitrags anderer forstwirtschaftlicher Erzeugnisse als Holz und der Dienstleistungen im Umweltbereich zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Tropenwäldern, damit die Mitglieder besser Strategien entwickeln können, um solche Beiträge im Zusammenhang mit nachhaltiger Waldbewirtschaftung auszubauen, sowie darauf ausgerichtete Zusammenarbeit mit den entsprechenden Stellen und im Rahmen der entsprechenden Verfahren;

    r)

    Ermutigung der Mitglieder, die Bedeutung der auf die Waldnutzung angewiesenen indigenen und örtlichen Bevölkerung für die nachhaltige Waldbewirtschaftung anzuerkennen und Strategien zu entwickeln, um diese Bevölkerung besser in die Lage zu versetzen, die tropischen Wirtschaftswälder nachhaltig zu bewirtschaften, und

    s)

    Ermittlung und Bearbeitung neuer und sich herausbildender Fragen in diesem Bereich.

    KAPITEL II

    BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Übereinkommens

    1.

    bedeutet „Tropenholz“ tropische Holzarten für industrielle Zwecke, die in den Ländern zwischen dem Wendekreis des Krebses und dem Wendekreis des Steinbocks wachsen oder erzeugt werden. Dieser Begriff erfasst Stammholz, Schnittholz, Furniere und Sperrholz;

    2.

    ist „nachhaltige Waldbewirtschaftung“ im Sinne der einschlägigen Strategiepapiere und technischen Leitlinien der Organisation zu verstehen;

    3.

    bedeutet „Mitglied“ eine Regierung, die Europäische Gemeinschaft oder eine in Artikel 5 vorgesehene zwischenstaatliche Organisation, die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen — sei es nun vorläufig oder endgültig in Kraft — gebunden zu sein;

    4.

    bedeutet „Erzeugermitglied“ ein in Anhang A aufgeführtes, zwischen dem Wendekreis des Krebses und dem Wendekreis des Steinbocks gelegenes Mitglied mit Tropenholzvorkommen und/oder nach der Menge gewichteten Tropenholz-Nettoausfuhren, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, oder jedes in Anhang A nicht aufgeführte Mitglied mit Tropenholzvorkommen und/oder nach der Menge gewichteten Tropenholz-Nettoausfuhren, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird und vom Rat mit seinem Einverständnis zum Verbrauchermitglied erklärt wird;

    5.

    bedeutet „Verbrauchermitglied“ ein in Anhang B aufgeführtes, Tropenholz einführendes Mitglied, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, oder jedes in Anhang B nicht aufgeführte Tropenholz einführende Land, das Vertragspartei dieses Übereinkommens wird und vom Rat mit seinem Einverständnis zum Erzeugermitglied erklärt wird;

    6.

    bedeutet „Organisation“ die nach Artikel 3 errichtete Internationale Tropenholzorganisation;

    7.

    bedeutet „Rat“ den nach Artikel 6 errichteten Internationalen Tropenholzrat;

    8.

    bedeutet „besondere Abstimmung“ eine Abstimmung, die mindestens zwei Drittel der von den anwesenden und abstimmenden Erzeugermitgliedern abgegebenen und mindestens 60 vom Hundert der von den anwesenden und abstimmenden Verbrauchermitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen erfordert, unter der Voraussetzung, dass diese Stimmen von mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Erzeugermitglieder und mindestens der Hälfte der anwesenden und abstimmenden Verbrauchermitglieder abgegeben werden;

    9.

    bedeutet „Abstimmung mit einfacher beiderseitiger Mehrheit“ eine Abstimmung, die mehr als die Hälfte der von den anwesenden und abstimmenden Erzeugermitgliedern abgegebenen und mehr als die Hälfte der von den anwesenden und abstimmenden Verbrauchermitgliedern abgegebenen und getrennt gezählten Stimmen erfordert;

    10.

    bedeutet „Doppelhaushalt“ den Zeitraum vom 1. Januar eines Jahres bis zum 31. Dezember des darauf folgenden Jahres;

    11.

    bedeutet „frei verwendbare Währungen“ den Euro, den japanischen Yen, das Pfund Sterling, den Schweizer Franken, den Dollar der Vereinigten Staaten und jede andere Währung, die nach periodischer Feststellung einer zuständigen internationalen Währungsorganisation bei Zahlungen für internationale Geschäfte verbreitet Verwendung findet und auf den wichtigsten Devisenmärkten stark gehandelt wird.

    12.

    bedeutet für die Berechnung der Verteilung der Stimmen nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b „Tropenholzvorkommen“ die zwischen dem Wendekreis des Krebses und dem Wendekreis des Steinbocks befindlichen geschlossenen Ur- und Kulturwälder.

    KAPITEL III

    ORGANISATION UND VERWALTUNG

    Artikel 3

    Sitz und Aufbau der Internationalen Tropenholzorganisation

    (1)   Die durch das Internationale Tropenholz-Übereinkommen von 1983 errichtete Internationale Tropenholz-Organisation besteht zum Zweck der Durchführung dieses Übereinkommens und der Überwachung seiner Anwendung fort.

    (2)   Die Organisation übt ihre Tätigkeit durch den nach Artikel 6 errichteten Rat, die in Artikel 26 bezeichneten Ausschüsse und sonstigen nachgeordneten Organe sowie den Exekutivdirektor und das Personal aus.

    (3)   Der Sitz der Organisation befindet sich stets im Hoheitsgebiet eines Mitglieds.

    (4)   Der Sitz der Organisation befindet sich in Yokomama, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 etwas anderes beschließt.

    (5)   Es können Regionalbüros der Organisation eingerichtet werden, sofern der Rat dies durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 beschließt.

    Artikel 4

    Mitgliedschaft in der Organisation

    Es gibt zwei Kategorien von Mitgliedern der Organisation, nämlich

    a)

    Erzeugermitglieder und

    b)

    Verbrauchermitglieder.

    Artikel 5

    Mitgliedschaft zwischenstaatlicher Organisationen

    (1)   Jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf „Regierungen“ gilt gleichzeitig als Bezugnahme auf die Europäische Gemeinschaft und andere zwischenstaatliche Organisationen mit ähnlichen Zuständigkeiten in Bezug auf das Aushandeln, den Abschluss und die Anwendung internationaler Übereinkünfte, insbesondere von Rohstoff-Übereinkommen. Entsprechend gilt jede Bezugnahme in diesem Übereinkommen auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt hinsichtlich einer solchen zwischenstaatlichen Organisation gleichzeitig als Bezugnahme auf die Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder auf die Notifikation der vorläufigen Anwendung oder auf den Beitritt durch eine solche zwischenstaatliche Organisation.

    (2)   Bei einer Abstimmung über Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, geben diese zwischenstaatlichen Organisationen die Anzahl von Stimmen ab, die der Gesamtzahl der ihren Mitgliedstaaten nach Artikel 10 zuerkannten Stimmen gleich ist. In solchen Fällen dürfen die Mitgliedstaaten der zwischenstaatlichen Organisationen ihr Einzelstimmrecht nicht ausüben.

    KAPITEL IV

    INTERNATIONALER TROPENHOLZRAT

    Artikel 6

    Zusammensetzung des Internationalen Tropenholzrates

    (1)   Der Internationale Tropenholzrat, der sich aus allen Mitgliedern der Organisation zusammensetzt, ist die höchste Instanz der Organisation.

    (2)   Jedes Mitglied ist im Rat durch einen Vertreter vertreten und kann Stellvertreter und Berater zur Teilnahme an den Tagungen des Rates ernennen.

    (3)   Ein Stellvertreter ist ermächtigt, für den Vertreter während dessen Abwesenheit oder unter besonderen Umständen zu handeln und abzustimmen.

    Artikel 7

    Befugnisse und Aufgaben des Rates

    Der Rat übt alle Befugnisse aus und übernimmt oder veranlasst die Wahrnehmung aller Aufgaben, die zur Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind. Er nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

    a)

    Annahme der zur Durchführung dieses Übereinkommens notwendigen und damit in Einklang stehenden Vorschriften und Regelungen einschließlich seiner Geschäftsordnung sowie der Finanz- und Personalvorschriften der Organisation durch besondere Abstimmung nach Artikel 12. Diese Finanzvorschriften bestimmen unter anderem die Entgegennahme und die Ausgabe von Mitteln im Rahmen der nach Artikel 18 eingerichteten Konten. Der Rat kann in seiner Geschäftsordnung ein Verfahren vorsehen, wonach er bestimmte Fragen ohne Sitzung entscheiden kann;

    b)

    Annahme der für die Gewährleistung der wirksamen und effizienten Funktions- und Arbeitsweise der Organisation erforderlichen Beschlüsse und

    c)

    Führung der Unterlagen, die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nach diesem Übereinkommen erforderlich sind.

    Artikel 8

    Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Rates

    (1)   Der Rat wählt für jedes Kalenderjahr einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, die nicht von der Organisation besoldet werden.

    (2)   Der Vorsitzende wird aus der Mitte der Vertreter der Erzeugermitglieder und der stellvertretende Vorsitzende aus der Mitte der Vertreter der Verbrauchermitglieder gewählt und umgekehrt.

    (3)   Diese Ämter wechseln in jedem Jahr zwischen beiden Mitgliederkategorien; jedoch hindert dies nicht, dass einer der Amtsinhaber oder beide unter außergewöhnlichen Umständen wiedergewählt werden.

    (4)   Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende seine Aufgaben. Bei vorübergehender Abwesenheit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden oder bei Abwesenheit eines oder beider für die restliche Amtszeit kann der Rat aus der Mitte der Vertreter der Erzeugermitglieder und/oder aus der Mitte der Vertreter der Verbrauchermitglieder je nach den Umständen für eine begrenzte Zeit oder für den Rest der Amtszeit des Vorgängers bzw. der Vorgänger neue Vorstandsmitglieder wählen.

    Artikel 9

    Tagungen des Rates

    (1)   Der Rat hält grundsätzlich mindestens eine ordentliche Tagung im Jahr ab.

    (2)   Der Rat tritt zu außerordentlichen Sitzungen zusammen, wenn er dies beschließt oder wenn es von einem Mitglied oder dem Exekutivdirektor im Benehmen mit dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie

    a)

    von der Mehrheit der Erzeugermitglieder oder der Mehrheit der Verbrauchermitglieder oder

    b)

    von der Mehrheit der Mitglieder beantragt wird.

    (3)   Die Tagungen des Rates finden am Sitz der Organisation statt, sofern nicht der Rat durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 etwas anderes beschließt. Diesbezüglich strebt der Rat an, jede zweite Tagung nicht am Sitz der Organisation einzuberufen, sondern vorzugsweise in einem Erzeugermitgliedsland.

    (4)   Bei den Überlegungen zur Häufigkeit und dem Ort ihrer Tagungen bemüht sich der Rat, die Verfügbarkeit ausreichender Mittel zu gewährleisten.

    (5)   Die Ankündigung einer Tagung und deren Tagesordnung werden den Mitgliedern vom Exekutivdirektor spätestens sechs Wochen im Voraus übermittelt, außer in dringenden Fällen, in denen die Ankündigung spätestens sieben Tage im Voraus übermittelt werden muss.

    Artikel 10

    Verteilung der Stimmen

    (1)   Die Erzeugermitglieder und die Verbrauchermitglieder haben insgesamt jeweils 1 000 Stimmen.

    (2)   Die Stimmen der Erzeugermitglieder verteilen sich wie folgt:

    a)

    400 Stimmen werden gleichmäßig auf die drei Erzeugerregionen Afrika, Asien/Pazifik und Lateinamerika und Karibik verteilt. Die den einzelnen Regionen zuerkannten Stimmen werden gleichmäßig auf die Erzeugermitglieder der betreffenden Region verteilt;

    b)

    300 Stimmen werden auf die Erzeugermitglieder im Verhältnis ihrer Anteile an den gesamten Tropenholzvorkommen aller Erzeugermitglieder verteilt, und

    c)

    200 Stimmen werden auf die Erzeugermitglieder im Verhältnis des Durchschnittswerts ihrer Tropenholz-Nettoausfuhren während des letzten Dreijahreszeitraums, für den endgültige Zahlen vorliegen, verteilt.

    (3)   Ungeachtet des Absatzes 2 werden die gesamten den Erzeugermitgliedern der Region Afrika nach Absatz 2 zuerkannten Stimmen gleichmäßig auf alle Erzeugermitglieder dieser Region verteilt. Etwaige verbleibende Stimmen werden den Erzeugermitgliedern der Region Afrika wie folgt zuerkannt: die erste Stimme dem Erzeugermitglied mit der nach Absatz 2 errechneten größten Stimmenzahl, die zweite Stimme dem Erzeugermitglied mit der zweitgrößten Stimmenzahl usw., bis alle verbleibenden Stimmen verteilt sind.

    (4)   Vorbehaltlich des Absatzes 5 verteilen sich die Stimmen der Verbrauchermitglieder wie folgt: jedes Verbrauchermitglied erhält 10 Grundstimmen; die verbleibenden Stimmen werden auf die Verbrauchermitglieder im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer Tropenholz-Nettoeinfuhren während des Fünfjahreszeitraum, der sechs Kalenderjahre vor der Verteilung der Stimmen beginnt, verteilt.

    (5)   Einem Verbrauchermitglied werden für einen bestimmten Zweijahreszeitraum höchstens 5 % mehr Stimmen zugeteilt, als diesem Mitglied im vorausgegangenen Zweijahreszeitraum zugeteilt wurden. Die verbleibenden Stimmen werden auf die Verbrauchermitglieder im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer Tropenholz-Nettoeinfuhren während des Fünfjahreszeitraums, der sechs Kalenderjahre vor der Verteilung der Stimmen beginnt, verteilt.

    (6)   Der Rat kann durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 den Mindestprozentsatz, der für eine besondere Abstimmung durch Verbrauchermitglieder erforderlich ist, anpassen, wenn er dies für notwendig erachtet.

    (7)   Der Rat verteilt die Stimmen für jeden Doppelhaushalt zu Beginn der ersten Tagung in dem betreffenden Zweijahreszeitraum im Einklang mit diesem Artikel. Die Verteilung bleibt für den Rest dieses Doppelhaushalts wirksam, soweit nicht in Absatz 8 etwas anderes bestimmt ist.

    (8)   Sobald sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert oder sobald einem Mitglied aufgrund einer Bestimmung dieses Übereinkommens das Stimmrecht zeitweilig entzogen oder zurückgegeben wird, verteilt der Rat die Stimmen innerhalb der betroffenen Mitgliederkategorie oder -kategorien im Einklang mit diesem Artikel neu. Der Rat bestimmt in diesem Fall den Zeitpunkt, zu dem die Neuverteilung wirksam wird.

    (9)   Teilstimmen sind nicht zulässig.

    Artikel 11

    Abstimmungsverfahren des Rates

    (1)   Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm zustehenden Stimmen abzugeben; ein Mitglied ist nicht berechtigt, seine Stimmen zu teilen. Es kann jedoch mit den Stimmen, zu deren Abgabe es nach Absatz 2 ermächtigt ist, anders stimmen.

    (2)   Durch eine schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden des Rates kann jedes Erzeugermitglied ein anderes Erzeugermitglied und jedes Verbrauchermitglied ein anderes Verbrauchermitglied ermächtigen, in einer Sitzung des Rates seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen abzugeben.

    (3)   Enthält sich ein Mitglied der Stimme, so gilt diese als nicht abgegeben.

    Artikel 12

    Beschlüsse und Empfehlungen des Rates

    (1)   Der Rat bemüht sich, alle Beschlüsse im Konsens zu fassen und alle Empfehlungen in der gleichen Weise abzugeben.

    (2)   Kommt ein Konsens nicht zustande, so werden, soweit dieses Übereinkommen nicht eine besondere Abstimmung vorsieht, alle Beschlüsse des Rates mit einfacher beiderseitiger Mehrheit gefasst; Empfehlungen werden in der gleichen Weise abgegeben.

    (3)   Nimmt ein Mitglied Artikel 11 Absatz 2 in Anspruch und werden seine Stimmen auf einer Sitzung des Rates abgegeben, so gilt es für die Zwecke des Absatzes 1 als anwesend und abstimmend.

    Artikel 13

    Beschlussfähigkeit des Rates

    (1)   Der Rat ist auf einer Sitzung beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder jeder in Artikel 4 bezeichneten Kategorie anwesend ist und diese Mitglieder mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen in ihrer jeweiligen Kategorie innehaben.

    (2)   Ist der Rat an dem für die Sitzung festgesetzten Tag und am folgenden Tag nicht nach Absatz 1 beschlussfähig, so ist er an den folgenden Tagen der Tagung beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder jeder in Artikel 4 bezeichneten Kategorie anwesend ist und diese Mitglieder die Mehrheit der Gesamtstimmen in ihrer jeweiligen Kategorie innehaben.

    (3)   Eine Vertretung im Sinne des Artikels 11 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.

    Artikel 14

    Exekutivdirektor und Personal

    (1)   Der Rat ernennt durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 den Exekutivdirektor.

    (2)   Die Anstellungsbedingungen des Exekutivdirektors werden vom Rat bestimmt.

    (3)   Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte der Organisation; er ist dem Rat für die Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Rates verantwortlich.

    (4)   Der Exekutivdirektor ernennt das Personal nach den vom Rat festgesetzten Vorschriften. Das Personal ist dem Exekutivdirektor verantwortlich.

    (5)   Weder der Exekutivdirektor noch ein Mitglied des Personals dürfen ein finanzielles Interesse an der Holzindustrie oder am Holzhandel oder damit zusammenhängenden kommerziellen Tätigkeiten haben.

    (6)   Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor und das Personal von keinem Mitglied und von keiner Stelle außerhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die sich auf ihre Stellung als internationale Bedienstete, die letztlich dem Rat verantwortlich sind, nachteilig auswirken könnten. Jedes Mitglied achtet den ausschließlich internationalen Charakter der Pflichten des Exekutivdirektors und des Personals und versucht nicht, sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten zu beeinflussen.

    Artikel 15

    Zusammenarbeit und Koordinierung mit anderen Organisationen

    (1)   Zur Erreichung der Ziele des Übereinkommens trifft der Rat geeignete Maßnahmen zur Konsultation und Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und ihren Organen und Sonderorganisationen, einschließlich der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (Unctad) und anderen einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen und Einrichtungen, sowie der Privatwirtschaft, nichtstaatlichen Organisationen und der Zivilgesellschaft.

    (2)   Die Organisation nimmt so weit wie möglich die Einrichtungen, Dienste und Fachkenntnisse bestehender zwischenstaatlicher, staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen, der Zivilgesellschaft und der Privatwirtschaft in Anspruch, um bei der Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens Doppelarbeit zu vermeiden und die Ergänzungswirkung und Wirksamkeit ihrer Tätigkeiten zu verstärken.

    (3)   Die Organisation wird die Einrichtungen des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe umfassend nutzen.

    Artikel 16

    Zulassung von Beobachtern

    Der Rat kann jeden Mitglieds- oder Beobachterstaat der Vereinten Nationen, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, oder jede Organisation im Sinne des Artikels 15 mit Interesse an den Tätigkeiten der Organisation als Beobachter zu den Tagungen des Rates einladen.

    KAPITEL V

    VORRECHTE UND IMMUNITÄTEN

    Artikel 17

    Vorrechte und Immunitäten

    (1)   Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie Gerichtsverfahren einzuleiten.

    (2)   Die Rechtstellung, die Vorrechte und Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer Sachverständigen sowie der Vertreter der Mitglieder unterliegen im Hoheitsgebiet Japans weiterhin dem am 27. Februar 1988 in Tokio unterzeichneten Sitzabkommen zwischen der Regierung von Japan und der Internationalen Tropenholzorganisation samt den für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens erforderlichen Änderungen.

    (3)   Die Organisation kann mit einem oder mehreren Ländern vom Rat zu genehmigende Übereinkünfte über die Befugnisse, Vorrechte und Immunitäten schließen, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.

    (4)   Wird der Sitz der Organisation in ein anderes Land verlegt, so schließt das betreffende Mitglied so bald wie möglich mit der Organisation ein vom Rat zu genehmigendes Sitzabkommen. Bis zum Abschluss des Abkommens ersucht die Organisation die neue Gastregierung, für die von der Organisation an ihre Bediensteten gezahlten Vergütungen sowie für die Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte der Organisation im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Befreiung von der Besteuerung zu gewähren.

    (5)   Das Sitzabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es tritt jedoch außer Kraft,

    a)

    wenn dies zwischen der Gastregierung und der Organisation vereinbart wird,

    b)

    wenn der Sitz der Organisation aus dem Land der Gastregierung verlegt wird oder

    c)

    wenn die Organisation zu bestehen aufhört.

    KAPITEL VI

    FINANZFRAGEN

    Artikel 18

    Finanzkonten

    (1)   Es werden eingerichtet:

    a)

    das Verwaltungskonto, d. h. ein Konto für die festgesetzten Beiträge,

    b)

    das Sonderkonto und der Bali-Partnerschaftsfonds, die Konten mit freiwilligen Beiträgen sind, und

    c)

    sonstige Konten, soweit der Rat dies für angezeigt und notwendig hält.

    (2)   Der Rat legt nach Artikel 7 Finanzvorschriften für eine transparente Handhabung und Verwaltung der Konten fest, zu denen auch Vorschriften über die Kontenabrechnungen im Falle der Kündigung oder des Außerkrafttretens dieses Übereinkommens gehören.

    (3)   Der Exekutivdirektor ist für die Verwaltung dieser Konten verantwortlich und erstattet dem Rat hierüber Bericht.

    Artikel 19

    Verwaltungskonto

    (1)   Die für die Anwendung dieses Übereinkommens erforderlichen Ausgaben laufen über das Verwaltungskonto; sie werden aus den nach den Absätzen 4, 5 und 6 festgesetzten, von den Mitgliedern nach Maßgabe ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen oder institutionellen Verfahren gezahlten Jahresbeiträgen bestritten.

    (2)   Dem Verwaltungskonto sind folgende Kosten zuzuordnen:

    a)

    Grundkosten für die Verwaltung wie Bezüge und Zulagen, Einrichtungskosten und Dienstreisekosten und

    b)

    Grundkosten für den Betrieb wie Kosten für Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit, vom Rat einberufene Sachverständigensitzungen und die Erarbeitung und Herausgabe von Studien und Gutachten nach den Artikeln 24, 27 und 28 des Übereinkommens.

    (3)   Die Ausgaben für die zum Rat sowie zu den in Artikel 26 bezeichneten Ausschüssen und sonstigen nachgeordneten Organen des Rates entsandten Delegationen werden von den betroffenen Mitgliedern getragen. Verlangt ein Mitglied besondere Leistungen von der Organisation, so fordert der Rat das betreffende Mitglied auf, die Kosten der Leistungen zu tragen.

    (4)   Vor Ablauf der Geltungsdauer jedes Doppelhaushalts genehmigt der Rat den Haushalt für das Verwaltungskonto der Organisation für den folgenden Doppelhaushalt und setzt den Beitrag jedes Mitglieds zu diesem Haushalt fest.

    (5)   Die Beiträge zum Verwaltungskonto für jeden Doppelhaushalt werden wie folgt festgesetzt:

    a)

    Die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Kosten sind zu gleichen Teilen von den Erzeugermitgliedern und den Verbrauchermitgliedern zu tragen und werden entsprechend dem Verhältnis der Stimmen jedes Mitglieds zu den Gesamtstimmen seiner Mitgliedergruppe festgesetzt.

    b)

    Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Kosten sind nach dem Verhältnis 20 vom Hundert für Erzeugermitglieder und 80 vom Hundert für Verbrauchermitglieder zu tragen und werden entsprechend dem Verhältnis der Stimmen jedes Mitglieds zu den Gesamtstimmen seiner Mitgliedergruppe festgesetzt.

    c)

    Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Kosten dürfen nicht mehr als ein Drittel der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Kosten betragen. Der Rat kann durch Konsens beschließen, für einen bestimmten Doppelhaushalt von dieser Obergrenze abzuweichen.

    d)

    Der Rat kann im Rahmen der Überprüfung nach Artikel 33 überprüfen, wie das Verwaltungskonto und die Konten mit freiwilligen Beiträgen zur wirksamen und effizienten Arbeitsweise der Organisation beitragen.

    e)

    Bei der Festsetzung der Beiträge werden die Stimmen jedes Mitglieds so berechnet, dass der zeitweilige Entzug des Stimmrechts eines Mitglieds oder die sich daraus ergebende Neuverteilung der Stimmen außer Betracht bleibt.

    (6)   Den ersten Beitrag eines Mitglieds, das der Organisation nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens beitritt, setzt der Rat auf der Grundlage der diesem Mitglied zustehenden Stimmenzahl und des für das laufende Rechnungsjahr verbleibenden Zeitraums fest, ohne jedoch die für das laufende Rechnungsjahr für die anderen Mitglieder festgesetzten Beiträge dadurch zu ändern.

    (7)   Die Beiträge zum Verwaltungskonto sind am ersten Tag jedes Rechnungsjahres zu zahlen. Beiträge von Mitgliedern für den Doppelhaushalt, in dem sie der Organisation beitreten, sind an dem Tag zu zahlen, an dem sie Mitglieder werden.

    (8)   Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum Verwaltungskonto nicht innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit gemäß Absatz 7 bezahlt, so ersucht der Exekutivdirektor das Mitglied, die Zahlung so bald wie möglich zu leisten. Hat das Mitglied seinen Beitrag innerhalb von zwei Monaten nach diesem Ersuchen noch nicht gezahlt, so wird es aufgefordert, die Gründe für seine Zahlungsunfähigkeit zu nennen. Hat das Mitglied nach Ablauf von sieben Monaten nach Fälligkeit seinen Beitrag immer noch nicht gezahlt, so wird ihm sein Stimmrecht bis zur vollständigen Zahlung seines Beitrags entzogen, sofern der Rat nicht durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 etwas anderes beschließt. Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag während zwei aufeinander folgenden Jahren nicht gezahlt, verliert es unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Artikel 30 die Berechtigung, Projekt- oder Vorprojektvorschläge zur Prüfung der Förderfähigkeit nach Artikel 25 Absatz 1 zu unterbreiten.

    (9)   Hat ein Mitglied seinen vollen Beitrag zum Verwaltungskonto innerhalb von vier Monaten nach Fälligkeit nach Absatz 7 gezahlt, so erhält das Mitglied einen Beitragsnachlass, der vom Rat in den Finanzvorschriften der Organisation festgelegt wird.

    (10)   Ein Mitglied, dem seine Rechte nach Absatz 8 zeitweilig entzogen worden sind, bleibt zur Zahlung seines Beitrags verpflichtet.

    Artikel 20

    Sonderkonto

    (1)   Das Sonderkonto umfasst zwei Unterkonten:

    a)

    das Unterkonto Thematische Programme und

    b)

    das Unterkonto für Projekte.

    (2)   Zu den möglichen Finanzierungsquellen für das Sonderkonto gehören:

    a)

    der Gemeinsame Fonds für Rohstoffe,

    b)

    regionale und internationale Finanzinstitutionen,

    c)

    freiwillige Beiträge der Mitglieder und

    d)

    sonstige Quellen.

    (3)   Der Rat legt Kriterien und Verfahren für die transparente Handhabung des Sonderkontos fest. Bei diesen Verfahren wird die Erforderlichkeit einer ausgewogenen Vertretung der Mitglieder einschließlich der Beitrag leistenden Mitglieder bei der Handhabung des Unterkontos für Thematische Programme und des Unterkontos für Projekte berücksichtigt.

    (4)   Mit dem Unterkonto für Thematische Programme sollen nicht vorgemerkte Beiträge zur Finanzierung genehmigter Vorprojekte, Projekte und Aktionen ermöglicht werden, die den vom Rat auf der Grundlage der nach den Artikeln 24 und 25 festgelegten strategischen und projektbezogenen Prioritäten erstellten Thematischen Programmen entsprechen.

    (5)   Die Geber können ihre Beiträge bestimmten Thematischen Programmen zuteilen oder den Exekutivdirektor bitten, Vorschläge für die Zuteilung ihrer Beiträge zu unterbreiten.

    (6)   Der Exekutivdirektor erstattet dem Rat regelmäßig Bericht über die Mittelzuweisung und die Ausgabe von Mitteln aus dem Unterkonto für Thematische Programme und über die Umsetzung, Überwachung und Bewertung von Vorprojekten, Projekten und Aktionen und den Bedarf an Finanzmitteln für die erfolgreiche Umsetzung der Thematischen Programme.

    (7)   Mit dem Unterkonto für Projekte sollen vorgemerkte Beiträge zur Finanzierung von Vorprojekten, Projekten und Aktionen nach den Artikeln 24 und 25 ermöglicht werden.

    (8)   Vorgemerkte Beiträge zum Unterkonto für Projekte werden ausschließlich für die Vorprojekte, Projekte und Aktionen verwendet, für die sie vorgesehen wurden, sofern nicht vom Geber nach Rücksprache mit dem Exekutivdirektor anders entschieden wurde. Nach Abschluss oder Beendigung durch Kündigung eines Vorprojektes, eines Projektes oder einer Aktion entscheidet der Geber über die Verwendung etwaiger Restmittel.

    (9)   Um angesichts der Freiwilligkeit der Leistung von Beiträgen die erforderliche Planbarkeit in Bezug auf die Mittel für das Sonderkonto zu gewährleisten, sind die Mitglieder bestrebt, es auf ein angemessenes Finanzmittelniveau aufzufüllen, so dass die vom Rate genehmigten Vorprojekte, Projekte und Aktionen vollständig umgesetzt werden können.

    (10)   Alle Einnahmen im Zusammenhang mit einzelnen konkreten Vorprojekten, Projekten und Aktionen im Rahmen des Unterkontos für Projekte oder des Unterkontos für Thematische Programme werden dem betreffenden Unterkonto gutgeschrieben. Alle Ausgaben für diese Vorprojekte, Projekte oder Aktionen, einschließlich Vergütung und Reisekosten für Berater und Experten, gehen zulasten des jeweiligen Unterkontos.

    (11)   Ein Mitglied haftet nicht aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Organisation für Verbindlichkeiten, die durch Handlungen eines anderen Mitglieds oder eines anderen Rechtsträgers in Verbindung mit Vorprojekten, Projekten oder Aktionen entstehen.

    (12)   Der Exekutivdirektor leistet nach den Artikeln 24 und 25 bei der Erarbeitung der Vorprojekt-, Projekt- und Aktionsvorschläge Hilfe und bemüht sich, zu vom Rat beschlossenen Bedingungen ausreichende und abgesicherte Geldmittel für genehmigte Vorprojekte, Projekte und Aktionen zu erhalten.

    Artikel 21

    Der Bali-Partnerschaftsfonds

    (1)   Hiermit wird ein Fonds für die nachhaltige Bewirtschaftung tropischer Wirtschaftswälder errichtet, der die Erzeugermitglieder dabei unterstützt, die notwendigen Investitionen zur Erreichung des in Artikel 1 Buchstabe d genannten Ziels vorzunehmen.

    (2)   Der Fonds setzt sich zusammen aus

    a)

    Beiträgen von Gebermitgliedern,

    b)

    Fünfzig vom Hundert der Einnahmen aus Aktionen, die sich auf das Sonderkonto beziehen,

    c)

    Mitteln aus anderen privaten und öffentlichen Quellen, welche die Organisation im Einklang mit ihren Finanzvorschriften annehmen kann, und

    d)

    sonstigen vom Rat genehmigten Quellen.

    (3)   Die Mittel des Fonds werden vom Rat nur für Vorprojekte und Projekte zugeteilt, die den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zweck verfolgen und nach den Artikeln 24 und 25 genehmigt sind.

    (4)   Mit Blick auf die Zuteilung von Mitteln des Fonds legt der Rat Kriterien und Prioritäten für die Verwendung dieser Mittel fest und berücksichtigt dabei Folgendes:

    a)

    den Bedarf der Mitglieder an Hilfe bei der Durchsetzung der Ausfuhr von Tropenholz und Tropenholzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen;

    b)

    den Bedarf der Mitglieder, bedeutende Schutzprogramme in Wirtschaftswäldern aufzulegen und zu verwalten, und

    c)

    den Bedarf der Mitglieder, Programme zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung durchzuführen.

    (5)   Der Exekutivdirektor leistet nach Artikel 25 bei der Erarbeitung der Vorprojekt-, Projekt- und Aktionsvorschläge Hilfe und bemüht sich, zu vom Rat beschlossenen Bedingungen ausreichende und abgesicherte Geldmittel für genehmigte Vorprojekte, Projekte und Aktionen zu erhalten.

    (6)   Die Mitglieder sind bestrebt, den Bali-Partnerschaftsfonds auf ein angemessenes Niveau aufzufüllen, um die Verwirklichung der Ziele des Fonds zu erleichtern.

    (7)   Der Rat prüft in regelmäßigen Abständen, ob die dem Fonds zur Verfügung stehenden Mittel ausreichen, und bemüht sich, zusätzliche Mittel zu erschließen, die von den Erzeugermitgliedern zur Verwirklichung des Zwecks des Fonds benötigt werden.

    Artikel 22

    Formen der Zahlung

    (1)   Die finanziellen Beiträge zu den nach Artikel 18 eingerichteten Konten sind in frei verwendbaren Währungen zahlbar und von Devisenbeschränkungen befreit.

    (2)   Der Rat kann auch beschließen, andere Formen von Beiträgen zu den nach Artikel 18 eingerichteten Konten mit Ausnahme des Verwaltungskontos anzunehmen, einschließlich wissenschaftlicher und technischer Ausrüstungen oder Arbeitskräfte zur Deckung des Bedarfs für genehmigte Vorhaben.

    Artikel 23

    Rechnungsprüfung und Veröffentlichung des Rechnungsabschlusses

    (1)   Der Rat ernennt unabhängige Revisoren für die Prüfung der Rechnungslegung der Organisation.

    (2)   Ein von unabhängigen Revisoren geprüfter Abschluss der nach Artikel 18 eingerichteten Konten wird den Mitgliedern so bald wie möglich nach Abschluss jedes Rechnungsjahres, spätestens jedoch sechs Monate danach zur Verfügung gestellt und in geeigneter Weise geprüft, damit er vom Rat auf seiner nächsten Tagung genehmigt werden kann. Eine Kurzfassung des geprüften Rechnungsabschlusses und der geprüften Bilanz wird danach veröffentlicht.

    KAPITEL VII

    TÄTIGKEIT

    Artikel 24

    Strategieentwicklung der Organisation

    (1)   Zur Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele führt die Organisation integrierte Strategieentwicklung und Projektarbeit durch.

    (2)   Die Strategieentwicklung der Organisation trägt allgemein zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens für ITTO-Mitglieder bei.

    (3)   Der Rat erstellt regelmäßig einen Aktionsplan als Leitfaden für die Strategieentwicklung und legt Prioritäten und Thematische Programme im Sinne des Artikels 20 Absatz 4 fest. Die in dem Aktionsplan festgelegten Prioritäten schlagen sich in den vom Rat genehmigten Arbeitsprogrammen nieder. Zu den Tätigkeiten im Bereich der Strategieentwicklung können die Entwicklung und Erarbeitung von Leitlinien, Handbüchern, Studien und grundlegenden Hilfsmitteln der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit und ähnliche im Aktionsplan der Organisation festgelegte Tätigkeiten zählen.

    Artikel 25

    Projektarbeit der Organisation

    (1)   Die Mitglieder und der Exekutivdirektor können Vorprojekt- und Projektvorschläge, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens und eines oder mehrerer vorrangiger Arbeitsbereiche oder Thematischer Programme, die in dem vom Rat nach Artikel 24 genehmigten Aktionsplan festgelegt wurden, unterbreiten.

    (2)   Der Rat legt Kriterien für die Genehmigung von Projekten und Vorprojekten fest und berücksichtigt dabei unter anderem ihre Bedeutung im Hinblick auf die Ziele dieses Übereinkommens und die vorrangigen Arbeitsbereiche oder Thematischen Programme, ihre Umweltauswirkungen und sozialen Folgen, ihr Verhältnis zu nationalen Forstprogrammen und -strategien, ihre Kostenwirksamkeit, technische und regionale Bedürfnisse, die Notwendigkeit, Doppelarbeit zu vermeiden, und die Notwendigkeit, die gesammelten Erfahrungen einzubeziehen.

    (3)   Der Rat erstellt für die Vorlage, die Beurteilung und die Festlegung der Rangfolge von Vorprojekten und Projekten, für die eine Finanzierung durch die Organisation beantragt wird, sowie für ihre Umsetzung, Überwachung und Bewertung einen Zeitplan und ein Verfahren.

    (4)   Der Exekutivdirektor kann die Auszahlung der Mittel der Organisation für Vorprojekte oder Projekte vorübergehend einstellen, falls sie im Widerspruch zu den Projektunterlagen verwendet werden, sowie im Fall von Betrug, Verschwendung, Pflichtversäumnis oder Misswirtschaft. Der Exekutivdirektor legt dem Rat auf seiner nächsten Tagung einen Bericht zur Prüfung vor. Der Rat ergreift angemessene Maßnahmen.

    (5)   Der Rat kann nach vereinbarten Kriterien die Anzahl der Projekte und Vorprojekte, die ein Mitglied oder der Exekutivdirektor in einem bestimmten Projektzyklus einreichen kann, beschränken. Der Rat kann auch nach einem entsprechenden Bericht des Exekutivdirektors angemessene Maßnahmen einschließlich der zeitweiligen oder endgültigen Aufhebung der Trägerschaft eines Vorprojektes oder Projektes ergreifen.

    Artikel 26

    Ausschüsse und nachgeordnete Gremien

    (1)   Hiermit werden die folgenden Ausschüsse der Organisation, die allen Mitgliedern offen stehen, eingesetzt:

    a)

    der Ausschuss für Holzindustrie,

    b)

    der Ausschuss für Wirtschaft, Statistik und Märkte,

    c)

    der Ausschuss für Wiederaufforstung und Waldbewirtschaftung und

    d)

    der Finanz- und Verwaltungsausschuss.

    (2)   Der Rat kann durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 Ausschüsse und nachgeordnete Organe einsetzen oder auflösen, soweit dies zweckdienlich ist.

    (3)   Der Rat legt die Funktionsweise und den Aufgabenbereich der Ausschüsse und anderer nachgeordneter Organe fest. Die Ausschüsse und anderen nachgeordneten Organe sind dem Rat unterstellt und unterliegen dessen Weisungsbefugnis.

    KAPITEL VIII

    STATISTIKEN, UNTERSUCHUNGEN UND INFORMATION

    Artikel 27

    Statistiken, Untersuchungen und Information

    (1)   Der Rat ermächtigt den Exekutivdirektor, enge Beziehungen zu den zuständigen zwischenstaatlichen, staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen herzustellen und zu unterhalten, um die Verfügbarkeit neuer und zuverlässiger Daten und Informationen unter anderem über die Produktion und den Handel mit Tropenholz, Trends und Datenabweichungen sowie zweckdienliche Informationen über nicht tropisches Holz und über die Bewirtschaftung von Wirtschaftswäldern sichern zu helfen. Soweit dies für die Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich ist, wird die Organisation in Zusammenarbeit mit diesen Organisationen diese Informationen sammeln, ordnen, auswerten und veröffentlichen.

    (2)   Die Organisation trägt zu den Bemühungen um eine Standardisierung und Harmonisierung des internationalen Berichtswesens in Forstangelegenheiten bei und achtet dabei darauf, dass es bei der Datensammlung der verschiedenen Organisationen zu keinen Überschneidungen und Doppelungen kommt.

    (3)   Die Mitglieder legen die vom Rat angeforderten Statistiken und Informationen über Holz und Maßnahmen zur Umsetzung einer nachhaltigen Bewirtschaftung von Wirtschaftswäldern sowie sonstige zweckdienliche Informationen in dem größtmöglichen Umfang, der mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht unvereinbar ist, innerhalb des vom Exekutivdirektor festgesetzten Zeitraums vor. Der Rat entscheidet über die Art der nach diesem Absatz vorzulegenden Informationen und über die Form, in der sie zu unterbreiten sind.

    (4)   Auf Antrag oder sofern erforderlich, bemüht sich der Rat, die technischen Kapazitäten insbesondere der in der Entwicklung befindlichen Mitgliedsländer auszubauen, um den Pflichten aus diesem Übereinkommen in Bezug auf Statistiken und Berichte nachkommen zu können.

    (5)   Hat ein Mitglied in zwei aufeinander folgenden Jahren die nach Absatz 3 vorgeschriebenen Statistiken und Informationen nicht vorgelegt und den Exekutivdirektor nicht um Unterstützung ersucht, fordert der Exekutivdirektor zunächst das betreffende Mitglied dazu auf, innerhalb einer bestimmten Frist eine Erläuterung zu geben. Falls keine zufrieden stellende Erläuterung gegeben wird, ergreift der Rat die ihm geeignet erscheinenden Maßnahmen.

    (6)   Der Rat veranlasst die Durchführung aller zweckdienlichen Untersuchungen über die Trends sowie die kurz- und langfristigen Probleme der internationalen Holzmärkte und über die Fortschritte, die zur Durchsetzung einer nachhaltigen Bewirtschaftung gemacht werden.

    Artikel 28

    Jahresbericht und zweijährliche Überprüfung

    (1)   Der Rat veröffentlicht einen Jahresbericht über seine Tätigkeit sowie alle anderen Informationen, die er für zweckdienlich erachtet.

    (2)   Der Rat überprüft und beurteilt alle zwei Jahre

    a)

    die internationale Lage im Holzbereich und

    b)

    sonstige Faktoren, Fragen und Entwicklungen, die als wichtig für das Erreichen der Ziele dieses Übereinkommens erachtet werden.

    (3)   Die Überprüfung erfolgt anhand

    a)

    der von den Mitgliedern vorgelegten Informationen über nationale Produktion, Handel, Angebot, Lagervorräte, Verbrauch und Preise von Holz,

    b)

    sonstiger von den Mitgliedern auf Anforderung des Rates zur Verfügung gestellter statistischer Daten und spezifischer Indikatoren,

    c)

    der von den Mitgliedern zur Verfügung gestellten Informationen über die Fortschritte, die sie bei der Durchsetzung einer nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Wirtschaftswälder gemacht haben,

    d)

    sonstiger einschlägiger Informationen, die dem Rat entweder unmittelbar oder durch die Organisationen im System der Vereinten Nationen und geeignete zwischenstaatliche, staatliche und nichtstaatliche Organisationen zur Verfügung stehen, und

    e)

    der von den Mitgliedern vorgelegten Informationen über ihre Fortschritte bei der Einrichtung von Kontroll- und Informationsverfahren in Bezug auf die illegale Ernte von und den illegalen Handel mit Tropenholz und anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen.

    (4)   Der Rat unterstützt den Meinungsaustausch unter den Mitgliedsländern in Bezug auf

    a)

    den Stand der nachhaltigen Bewirtschaftung von Wirtschaftswäldern und damit zusammenhängende Angelegenheiten in den Mitgliedsländern und

    b)

    die Mittelbereitstellung und den Mittelbedarf im Zusammenhang mit den Zielen, Kriterien und Richtlinien der Organisation.

    (5)   Auf Ersuchen bemüht sich der Rat, die technische Kapazität der Mitgliedsländer, insbesondere der in der Entwicklung befindlichen Mitgliedsländer, auszubauen, um die für eine angemessene Weitergabe von Informationen erforderlichen Daten zu erhalten, einschließlich der Bereitstellung von Mitteln für die Ausbildung und von Einrichtungen für die Mitglieder.

    (6)   Die Ergebnisse der Überprüfung werden in den entsprechenden Berichten über die Sitzungen des Rates aufgenommen.

    KAPITEL IX

    VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

    Artikel 29

    Allgemeine Verpflichtungen der Mitglieder

    (1)   Während der Laufzeit dieses Übereinkommens bemühen sich die Mitglieder nach besten Kräften, die Erreichung seiner Ziele zu fördern und dem zuwiderlaufende Maßnahmen zu vermeiden, und arbeiten hierbei zusammen.

    (2)   Die Mitglieder verpflichten sich, die Beschlüsse des Rates aufgrund dieses Übereinkommens anzuerkennen und umzusetzen, und führen keine Maßnahmen durch, welche diese Beschlüsse einengen oder ihnen zuwiderlaufen würden.

    Artikel 30

    Befreiung von Verpflichtungen

    (1)   Sofern dies aufgrund von in diesem Übereinkommen nicht ausdrücklich vorgesehenen außergewöhnlichen Umständen oder Notfällen oder höherer Gewalt erforderlich ist, kann der Rat durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 ein Mitglied von einer Verpflichtung nach diesem Übereinkommen befreien, wenn er von diesem Mitglied eine zufrieden stellende Erklärung über die Gründe für die Nichterfüllung der Verpflichtung erhalten hat.

    (2)   Bei einer Befreiung nach Absatz 1 legt der Rat ausdrücklich die Bedingungen, die Geltungsdauer und die Gründe für eine solche Befreiung dar.

    Artikel 31

    Beschwerden und Streitigkeiten

    Jedes Mitglied kann beim Rat Beschwerde darüber, dass ein Mitglied seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachgekommen ist, und jede Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens vorlegen. Die Entscheidungen des Rates über diese Angelegenheiten werden ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Abkommens durch Konsens getroffen und sind endgültig und bindend.

    Artikel 32

    Differenzierte Maßnahmen und Abhilfemaßnahmen sowie Sondermaßnahmen

    (1)   In der Entwicklung befindliche Verbrauchermitglieder, deren Interessen durch die im Rahmen dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen beeinträchtigt werden, können beim Rat angemessene differenzierte Maßnahmen und Abhilfemaßnahmen beantragen. Der Rat prüft, ob er solche angemessenen Maßnahmen im Einklang mit Abschnitt III Absätze 3 und 4 der Entschließung 93 (IV) der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung treffen soll.

    (2)   Die Mitglieder in der Kategorie der am wenigsten entwickelten Länder entsprechend der Begriffsbestimmung der Vereinten Nationen können beim Rat Sondermaßnahmen nach Abschnitt III Absatz 4 der Entschließung 93 (IV) und nach den Absätzen 56 und 57 der Pariser Erklärung und des Aktionsprogramms für die am wenigsten entwickelten Länder für die neunziger Jahre beantragen.

    Artikel 33

    Überprüfung

    Der Rat kann die Anwendung dieses Abkommens, einschließlich der Ziele und der Finanzierungsmechanismen, fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten überprüfen.

    Artikel 34

    Nichtdiskriminierung

    Dieses Übereinkommen berechtigt nicht dazu, Maßnahmen zur Beschränkung oder zum Verbot des Internationalen Handels mit Holz und Holzerzeugnissen anzuwenden, insbesondere soweit solche Maßnahmen die Einfuhr und Verwendung von Holz und Holzerzeugnissen betreffen.

    KAPITEL X

    SCHLUSSBESTIMMUNGEN

    Artikel 35

    Verwahrer

    Der Generalsekretär der Vereinten Nationen wird hiermit zum Verwahrer dieses Übereinkommens bestimmt.

    Artikel 36

    Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme und Genehmigung

    (1)   Dieses Übereinkommen liegt vom 3. April 2006 bis einen Monat nach seinem Inkrafttreten am Sitz der Vereinten Nationen für die zur Konferenz der Vereinten Nationen für die Aushandlung eines Folgeübereinkommens des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994 eingeladenen Regierungen zur Unterzeichnung auf.

    (2)   Jede in Absatz 1 bezeichnete Regierung kann

    a)

    bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens erklären, dass sie durch die Unterzeichnung zustimmt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein (endgültige Unterzeichnung), oder

    b)

    nach der Unterzeichnung des Übereinkommens dieses durch Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde beim Verwahrer ratifizieren, annehmen oder genehmigen.

    (3)   Bei Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder Beitritt oder vorläufiger Anwendung hinterlegen die Europäische Gemeinschaft oder jede zwischenstaatliche Organisation nach Artikel 5 Absatz 1 eine von der zuständigen Stelle einer solchen Organisation ausgestellte Erklärung, in der die Art und der Umfang ihrer Zuständigkeiten in den von diesem Übereinkommen erfassten Bereichen aufgeführt sind, und unterrichtet den Verwahrer über jede wesentliche Änderung dieser Zuständigkeiten. Erklärt eine solche Organisation, für alle von diesem Übereinkommen erfassten Angelegenheiten die ausschließliche Zuständigkeit zu besitzen, so gehen die Mitgliedstaaten solcher Organisationen nicht nach Artikel 36 Absatz 2, Artikel 37 und Artikel 38 vor, oder sie gehen nach Artikel 41 vor oder ziehen ihre Notifikation der vorläufigen Anwendung nach Artikel 38 zurück.

    Artikel 37

    Beitritt

    (1)   Dieses Übereinkommen steht Regierungen zu den vom Rat festgelegten Bedingungen, die auch eine Frist für die Hinterlegung der Beitrittsurkunde umfassen, zum Beitritt offen. Diese Bedingungen übermittelt der Rat dem Verwahrer. Der Rat kann jedoch Regierungen, die innerhalb der in den Beitrittsbedingungen festgesetzten Frist nicht beitreten können, Fristverlängerungen gewähren.

    (2)   Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Verwahrer.

    Artikel 38

    Notifikation der vorläufigen Anwendung

    Eine Unterzeichnerregierung, die dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen oder genehmigen will, oder eine Regierung, für die der Rat Beitrittsbedingungen festgelegt hat, die jedoch ihre Urkunde noch nicht hinterlegen konnte, kann dem Verwahrer jederzeit notifizieren, dass sie nach Maßgabe ihrer Gesetze und sonstigen Vorschriften dieses Übereinkommen von seinem Inkrafttreten nach Artikel 39 an oder, wenn es bereits in Kraft ist, von einem bestimmten Tag an vorläufig anwenden wird.

    Artikel 39

    Inkrafttreten

    (1)   Dieses Übereinkommen tritt am 1. Februar 2008 oder an einem späteren Tag endgültig in Kraft, wenn 12 Regierungen von Erzeugermitgliedern mit mindestens 60 vom Hundert der Gesamtstimmen nach Anhang A und 10 Regierungen von den in Anhang B aufgeführten Verbrauchermitgliedern, auf die im Referenzjahr 2005 60 vom Hundert der weltweiten Tropenholzeinfuhren entfielen, dieses Übereinkommen nach Artikel 36 Absatz 2 oder nach Artikel 37 endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben.

    (2)   Ist dieses Übereinkommen nicht am 1. Februar 2008 endgültig in Kraft getreten, so tritt es an diesem Tag oder an einem anderen Tag innerhalb der nächsten sechs Monate vorläufig in Kraft, wenn 10 Regierungen von Erzeugermitgliedern mit mindestens 50 vom Hundert der Gesamtstimmen nach Anhang A und sieben Regierungen von den in Anhang B aufgeführten Verbrauchermitgliedern, auf die im Referenzjahr 2005 weltweit 50 vom Hundert der Tropenholzeinfuhren entfielen, dieses Übereinkommen nach Artikel 36 Absatz 2 oder nach Artikel 38 endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben.

    (3)   Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten nach Absatz 1 oder Absatz 2 bis zum 1. September 2008 nicht erfüllt, so lädt der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Regierungen, die dieses Übereinkommen nach Artikel 36 Absatz 2 endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt oder dem Verwahrer notifiziert haben, dass sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden werden, ein, zum frühestmöglichen Zeitpunkt zusammenzutreten, um zu beschließen, ob sie dieses Übereinkommen untereinander ganz oder teilweise vorläufig oder endgültig in Kraft setzen wollen. Die Regierungen, die beschließen, dieses Übereinkommen untereinander vorläufig in Kraft zu setzen, können von Zeit zu Zeit zusammentreten, um die Lage zu überprüfen und zu entscheiden, ob dieses Übereinkommen zwischen ihnen endgültig in Kraft treten soll.

    (4)   Für jede Regierung, die dem Verwahrer nicht nach Artikel 38 notifiziert hat, dass sie dieses Übereinkommen vorläufig anwenden wird, und die ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt, tritt es am Tag dieser Hinterlegung in Kraft.

    (5)   Der Exekutivdirektor der Organisation beruft den Rat so bald wie möglich nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ein.

    Artikel 40

    Änderungen

    (1)   Der Rat kann durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 den Mitgliedern eine Änderung dieses Übereinkommens empfehlen.

    (2)   Der Rat setzt den Tag fest, bis zu dem die Mitglieder dem Verwahrer notifizieren müssen, dass sie die Änderung annehmen.

    (3)   Eine Änderung tritt 90 Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Annahmenotifikation von Mitgliedern, die mindestens zwei Drittel der Erzeugermitglieder umfassen und auf die mindestens 75 vom Hundert der Stimmen der Verbrauchermitglieder entfallen, beim Verwahrer eingegangen sind.

    (4)   Nachdem der Verwahrer dem Rat mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderung erfüllt sind, kann ein Mitglied — ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 2 über den vom Rat festzusetzenden Tag — dem Verwahrer noch seine Annahme der Änderung notifizieren, sofern diese Notifikation vor Inkrafttreten der Änderung erfolgt.

    (5)   Ein Mitglied, das seine Annahme einer Änderung bis zu dem Tag, an dem diese Änderung in Kraft tritt, nicht notifiziert hat, scheidet mit diesem Tag als Vertragspartei dieses Übereinkommens aus, sofern es nicht dem Rat überzeugend dargelegt hat, dass die Annahme wegen Schwierigkeiten bei der Durchführung seiner verfassungsrechtlichen oder institutionellen Verfahren nicht rechtzeitig herbeigeführt werden konnte, und sofern der Rat nicht beschließt, die für die Annahme festgesetzte Frist für dieses Mitglied zu verlängern. Ein solches Mitglied wird durch die Änderung nicht gebunden, bis es deren Annahme notifiziert hat.

    (6)   Sind die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderung bis zu dem vom Rat festgesetzten Tag nicht erfüllt, so gilt die Änderung als zurückgezogen.

    Artikel 41

    Rücktritt

    (1)   Ein Mitglied kann jederzeit nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens durch eine an den Verwahrer gerichtete schriftliche Rücktrittsanzeige von diesem Übereinkommen zurücktreten. Das Mitglied setzt gleichzeitig den Rat von diesem Schritt in Kenntnis.

    (2)   Der Rücktritt wird 90 Tage nach Eingang der Anzeige beim Verwahrer wirksam.

    (3)   Von einem Mitglied nach diesem Übereinkommen eingegangene finanzielle Verpflichtungen gegenüber der Organisation enden nicht mit seinem Rücktritt.

    Artikel 42

    Ausschluss

    Stellt der Rat fest, dass ein Mitglied seine Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen verletzt hat, und stellt er ferner fest, dass durch diese Verletzung die Durchführung dieses Übereinkommens erheblich beeinträchtigt wird, so kann er dieses Mitglied durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 von diesem Übereinkommen ausschließen. Der Rat notifiziert dies umgehend dem Verwahrer. Sechs Monate nach dem Beschluss des Rates scheidet das Mitglied als Vertragspartei dieses Übereinkommens aus.

    Artikel 43

    Kontenabrechnung mit zurückgetretenen oder ausgeschlossenen Mitgliedern oder Mitgliedern, die nicht in der Lage sind, eine Änderung anzunehmen

    (1)   Der Rat regelt die Kontenabrechnung mit einem Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, weil es

    a)

    nach Artikel 40 eine Änderung dieses Übereinkommens nicht angenommen hat,

    b)

    nach Artikel 41 von diesem Übereinkommen zurückgetreten ist oder

    c)

    nach Artikel 42 von diesem Übereinkommen ausgeschlossen worden ist.

    (2)   Der Rat behält die festgesetzten Beiträge oder die Beiträge, die von einem Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausscheidet, auf ein nach Artikel 18 eingerichtetes Finanzkonto eingezahlt worden sind, ein.

    (3)   Ein Mitglied, das als Vertragspartei dieses Übereinkommens ausgeschieden ist, hat keinen Anspruch auf Beteiligung am Liquidationserlös oder an anderen Vermögenswerten der Organisation. Ein solches Mitglied haftet auch nicht für irgendeinen Teil eines etwaigen Defizits der Organisation bei Außerkraftsetzung dieses Übereinkommens.

    Artikel 44

    Geltungsdauer, Verlängerung und Außerkraftsetzung

    (1)   Dieses Übereinkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn Jahren nach seinem Inkrafttreten in Kraft, sofern der Rat nicht durch besondere Abstimmung beschließt, es nach diesem Artikel zu verlängern, neu auszuhandeln oder außer Kraft zu setzen.

    (2)   Der Rat kann durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 beschließen, dieses Übereinkommen zweimal und zwar um einen ersten Zeitraum von fünf Jahren und um einen zusätzlichen Zeitraum von drei Jahren zu verlängern.

    (3)   Ist vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Zehnjahreszeitraums bzw. vor Ablauf einer Verlängerungszeit nach Absatz 2 ein neues Übereinkommen zur Ablösung dieses Übereinkommens ausgehandelt worden, aber noch nicht endgültig oder vorläufig in Kraft getreten, so kann der Rat dieses Übereinkommen durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 bis zum endgültigen oder vorläufigen Inkrafttreten des neuen Übereinkommens verlängern.

    (4)   Wird ein neues Übereinkommen ausgehandelt und tritt es während einer Verlängerungszeit für dieses Übereinkommen nach Absatz 2 oder 3 in Kraft, so tritt dieses verlängerte Übereinkommen mit Inkrafttreten des neuen Übereinkommens außer Kraft.

    (5)   Der Rat kann jederzeit durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 beschließen, dieses Übereinkommen mit Wirkung von einem von ihm bestimmten Zeitpunkt außer Kraft setzen.

    (6)   Ungeachtet des Außerkrafttretens dieses Übereinkommens bleibt der Rat höchstens 18 Monate weiterbestehen, um die Auflösung der Organisation, einschließlich der Kontenabrechnung, durchzuführen; vorbehaltlich der einschlägigen Beschlüsse, die durch besondere Abstimmung nach Artikel 12 zu fassen sind, hat er während dieser Zeit alle Befugnisse und Aufgaben, die für diese Zwecke notwendig sind.

    (7)   Der Rat notifiziert dem Verwahrer alle nach diesem Artikel gefassten Beschlüsse.

    Artikel 45

    Vorbehalte

    Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

    Artikel 46

    Ergänzende Bestimmungen und Übergangsbestimmungen

    (1)   Dieses Übereinkommen ist das Folgeübereinkommen des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994.

    (2)   Alle von der Organisation oder einem ihrer Organe oder in deren Namen nach dem Internationalen Tropenholz-Übereinkommen von 1983 und/oder dem Internationalen Tropenholz-Übereinkommen von 1994 ergriffenen Maßnahmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens in Kraft sind und bei denen nicht vorgesehen ist, dass sie zu diesem Zeitpunkt auslaufen, bleiben wirksam, sofern sie nicht aufgrund dieses Übereinkommens geändert werden.

    Geschehen zu Genf am 27. Januar 2006; der arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens sind gleichermaßen verbindlich.

    ANHANG A

    Verzeichnis der an der Konferenz der Vereinten Nationen für die Aushandlung eines Folgeübereinkommens des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994 beteiligten Regierungen, die potenzielle Erzeugermitglieder im Sinne des Artikels 2 (Begriffsbestimmungen) sind, und vorläufige Zuteilung der Stimmen nach Artikel 10 (Verteilung der Stimmen)

    Mitglieder

    Gesamtstimmen

    AFRIKA

    249

    Angola

    18

    Benin

    17

    Côte d’Ivoire (1)

    18

    Demokratische Republik Kongo (1)

    18

    Gabun (1)

    18

    Ghana (1)

    18

    Kamerun (1)

    18

    Liberia (1)

    18

    Madagaskar

    18

    Nigeria (1)

    18

    Republik Kongo (1)

    18

    Ruanda

    17

    Togo (1)

    17

    Zentralafrikanische Republik (1)

    18

    ASIATISCH-PAZIFISCHER RAUM

    389

    Fidschi (1)

    14

    Indien (1)

    22

    Indonesien (1)

    131

    Kambodscha (1)

    15

    Malaysia (1)

    105

    Myanmar (1)

    33

    Papua-Neuguinea (1)

    25

    Philippinen (1)

    14

    Thailand (1)

    16

    Vanuatu (1)

    14

    LATEINAMERIKA UND KARIBIK

    362

    Barbados

    7

    Bolivien (1)

    19

    Brasilien (1)

    157

    Costa Rica

    7

    Dominikanische Republik

    7

    Ecuador (1)

    11

    Guatemala (1)

    8

    Guyana (1)

    12

    Haiti

    7

    Honduras (1)

    8

    Kolumbien (1)

    19

    Mexiko (1)

    15

    Nicaragua

    8

    Panama (1)

    8

    Paraguay

    10

    Peru (1)

    24

    Suriname (1)

    10

    Trinidad und Tobago (1)

    7

    Venezuela (1)

    18

    Summe

    1 000


    (1)  Mitglieder des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994.

    ANHANG B

    Verzeichnis der an der Konferenz der Vereinten Nationen für die Aushandlung eines Folgeübereinkommens des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994 beteiligten Regierungen, die potenzielle Verbrauchermitglieder im Sinne des Artikels 2 (Begriffsbestimmungen) sind

     

    Ägypten (1)

     

    Albanien

     

    Algerien

     

    Australien (1)

     

    China (1)

     

    Europäische Gemeinschaft (1)

     

    Belgien (1)

     

    Deutschland (1)

     

    Estland

     

    Finnland (1)

     

    Frankreich (1)

     

    Griechenland (1)

     

    Irland (1)

     

    Italien (1)

     

    Litauen

     

    Luxembourg (1)

     

    Niederlande (1)

     

    Österreich (1)

     

    Polen

     

    Portugal (1)

     

    Slowakei

     

    Spanien (1)

     

    Schweden (1)

     

    Tschechische Republik

     

    Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (1)

     

    Iran (Islamische Republik)

     

    Irak

     

    Japan (1)

     

    Kanada (1)

     

    Lesotho

     

    Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija

     

    Marokko

     

    Nepal (1)

     

    Neuseeland (1)

     

    Norwegen (1)

     

    Republik Korea (1)

     

    Schweiz (1)

     

    Vereinigte Staaten von Amerika (1)


    (1)  Mitglieder des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 1994.

    Erklärung der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 36 Absatz 3 des Übereinkommens

    Gemäß Artikel 36 Absatz 3 des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 ist in dieser Erklärung für die von dem Übereinkommen betroffenen Bereiche angegeben, welche Zuständigkeiten die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft dieser übertragen haben.

    Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

    im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik über die ausschließliche Zuständigkeit für die vom Übereinkommen betroffenen Handelsfragen verfügt und

    im Umweltbereich und im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sich die Zuständigkeiten mit ihren Mitgliedstaaten teilt.

    Umfang und Ausübung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft entwickeln sich naturgemäß ständig weiter, und die Europäische Gemeinschaft wird diese Erklärung bei Bedarf gemäß Artikel 36 Absatz 3 des Übereinkommens ergänzen oder ändern.


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