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Document JOL_2007_220_R_0003_01

2007/585/EG: Beschluss des Rates vom 10. Juli 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Schlussakte

ABl. L 220 vom 25.8.2007, p. 3–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

25.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 220/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 10. Juli 2007

über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel

(2007/585/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit dem Staat Israel ausgehandelt, das auch die vorläufige Anwendung des erneuerten Abkommens ab dem 1. Januar 2007 vorsieht. Die vorläufige Anwendung würde israelischen Stellen die Beteiligung an den ersten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen des Siebten Rahmenprogramms ermöglichen.

(2)

Die Verhandlungen haben zu dem Entwurf des Abkommens geführt, der am 15. Februar 2007 von den bevollmächtigten Vertretern beider Vertragsparteien paraphiert wurde.

(3)

Das Abkommen sollte unterzeichnet und bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewendet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel wird — vorbehaltlich des Abschlusses — im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel wird vorläufig angewandt.

Artikel 4

(1)   Die Kommission legt in dem durch Artikel 4 des Abkommens eingesetzten Forschungsausschuss EG/Israel den Standpunkt der Gemeinschaft in Bezug auf Entscheidungen gemäß Anhang I Abschnitt I Nummer 1 des Abkommens über die Anwendbarkeit der Rechtsvorschriften für die Einrichtung von nach den Artikeln 169 und 171 EG-Vertrag geschaffenen rechtlichen Strukturen in Israel fest.

(2)   Die Kommission legt in dem durch Artikel 4 des Abkommens eingesetzten Forschungsausschuss EG/Israel den Standpunkt der Gemeinschaft in Bezug auf Entscheidungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens zur Ermittlung israelischer Regionen, die für eine Förderung von Forschungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsprogramms „Forschungspotenzial“ des spezifischen Programms „Kapazitäten“ in Betracht kommen können, fest.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2007.

Im Namen des Rates

F. TEIXEIRA DOS SANTOS

Der Präsident


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT (nachstehend „Gemeinschaft“ genannt)

einerseits

und

DER STAAT ISRAEL (nachstehend „Israel“ genannt)

andererseits,

beide nachstehend „Vertragsparteien“ genannt —

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bedeutung der derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Zusammenarbeit zwischen Israel und der Gemeinschaft und des beiderseitigen Interesses an einer Stärkung dieser Zusammenarbeit vor dem Hintergrund des Aufbaus des Europäischen Forschungsraums,

IN DER ERWÄGUNG, dass Israel und die Gemeinschaft zurzeit Forschungsprogramme auf Gebieten von gemeinsamem Interesse durchführen,

IN DER ERWÄGUNG, dass Israel und die Gemeinschaft an einer Zusammenarbeit an diesen Programmen zu ihrem beiderseitigen Nutzen interessiert sind,

IN DER ERWÄGUNG, dass beide Vertragsparteien ein Interesse daran haben, den gegenseitigen Zugang ihrer Forschungseinrichtungen zu Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in Israel auf der einen Seite und zu den Rahmenprogrammen der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung auf der anderen Seite zu fördern,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits am 1. Juni 2000 in Kraft trat, dem zufolge sich die Vertragsparteien verpflichten, ihre wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zu vertiefen und die Maßnahmen für die Verwirklichung dieses Ziels in eigens zu diesem Zweck zu schließenden separaten Abkommen festzulegen,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaft und Israel für die Laufzeit des Sechsten Rahmenprogramms ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit geschlossen haben, das im gegenseitigen Einvernehmen erneuert werden kann,

IN DER ERWÄGUNG, dass das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG (1) das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (nachstehend „Siebtes Rahmenprogramm“ genannt) verabschiedet haben,

IN DER ERWÄGUNG, dass dieses Abkommen und alle in seinem Rahmen durchgeführten Tätigkeiten unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in keiner Weise die Befugnisse der Mitgliedstaaten berühren, bilaterale Tätigkeiten mit Israel auf dem Gebiet der Wissenschaft, Technologie, Forschung und Entwicklung aufzunehmen und dazu gegebenenfalls Abkommen zu schließen —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Israel wird gemäß den in diesem Abkommen und seinen Anhängen festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen mit dem Siebten Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (nachstehend „Siebtes EG-Rahmenprogramm“ genannt) assoziiert, das mit dem Beschluss Nr. 1982/2006/EG, der Verordnung (EG) Nr. 2321/2002, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Festlegung der Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an Maßnahmen des Siebten Rahmenprogramms sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2007—2013), und mit den Entscheidungen 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG des Rates festgelegt wurde.

(2)   Zusätzlich zu der Assoziierung im Sinne des Absatzes 1 kann die Zusammenarbeit Folgendes umfassen:

regelmäßigen Austausch über die Ausrichtung und die Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung in Israel und der Gemeinschaft;

Meinungsaustausch über die Aussichten und die Entwicklung der Zusammenarbeit;

frühzeitige Unterrichtung über die Durchführung von Programmen und Forschungsprojekten Israels und der Gemeinschaft sowie über die Ergebnisse der im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten Arbeiten;

gemeinsame Sitzungen;

Besuche und Austausch von Forschungspersonal, Ingenieuren und Technikern;

regelmäßige, dauerhafte Kontakte zwischen Programm- oder Projektleitern Israels und der Gemeinschaft;

Teilnahme von Experten an Seminaren, Symposien und Workshops.

Artikel 2

Voraussetzungen und Bedingungen für die Assoziierung Israels mit dem Siebten EG-Rahmenprogramm

(1)   Vorbehaltlich der in den Anhängen I und II festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen beteiligen sich israelische Rechtspersonen an den indirekten Maßnahmen und an den Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle des Siebten EG-Rahmenprogramms zu den gleichen Bedingungen, wie sie für Rechtspersonen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten. Für israelische Forschungseinrichtungen gelten dieselben Voraussetzungen und Bedingungen für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen im Rahmen der gemeinschaftlichen Programme wie für Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die im Rahmen derselben Programme mit Forschungseinrichtungen in der Gemeinschaft geschlossen werden; dabei werden die beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Israels berücksichtigt.

Vorbehaltlich der in den Anhängen I und II festgelegten Voraussetzungen und Bedingungen beteiligen sich Rechtspersonen der Gemeinschaft an israelischen Forschungsprogrammen und projekten zu Themenbereichen, die denen des Siebten EG-Rahmenprogramms entsprechen, zu den gleichen Bedingungen, wie sie für israelische Rechtspersonen gelten. Eine Rechtsperson mit Sitz in einem anderen mit dem Siebten EG-Rahmenprogramm assoziierten Drittstaat (nachstehend „assoziierter Staat“ genannt) hat dieselben Rechte und Pflichten gemäß diesem Abkommen wie Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat, sofern der assoziierte Staat, in dem die Rechtsperson niedergelassen ist, Rechtspersonen Israels dieselben Rechte und Pflichten zugesteht bzw. zuweist.

(2)   Israel zahlt für jedes Jahr der Laufzeit des Siebten EG-Rahmenprogramms einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushalt der Europäischen Union. Der finanzielle Beitrag Israels wird dem Betrag hinzugefügt, der jedes Jahr im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen ist, um die finanziellen Verpflichtungen für verschiedene Arten von Maßnahmen abzugelten, die für die Durchführung und Verwaltung des Siebten EG-Rahmenprogramms erforderlich sind. Die Regeln für die Berechnung und Zahlung des finanziellen Beitrags Israels sind in Anhang III festgelegt.

(3)   Vertreter Israels nehmen als Beobachter an den Ausschüssen des Siebten EG-Rahmenprogramms teil, die mit Beschluss 2006/512/EG vom 17. Juli 2006 (3) zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG eingerichtet wurden. Bei Abstimmungen treten diese Ausschüsse ohne die Vertreter Israels zusammen. Israel wird über das Ergebnis unterrichtet. Die Beteiligung nach diesem Absatz erfolgt in gleicher Weise wie die der Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union; dazu gehört auch die Bereitstellung von Informations- und Dokumentationsmaterial.

Israelische Vertreter können an den Sitzungen des Ausschusses für wissenschaftliche und technische Forschung (CREST) teilnehmen. Dieser Ausschuss kommt bei Abstimmungen und ansonsten nur unter besonderen Umständen ohne die israelischen Vertreter zusammen. Israel wird über das Ergebnis unterrichtet.

(4)   Vertreter Israels beteiligen sich als Beobachter am Aufsichtsrat der Gemeinsamen Forschungsstelle. Die Beteiligung nach diesem Absatz erfolgt in gleicher Weise wie die der Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union; dazu gehört auch die Bereitstellung von Informations- und Dokumentationsmaterial.

(5)   Reise- und Aufenthaltskosten, die Vertretern Israels bei der Teilnahme an Sitzungen der in diesem Artikel genannten Ausschüsse und Gremien sowie an von der Gemeinschaft veranstalteten Sitzungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Siebten EG-Rahmenprogramms entstehen, werden von der Gemeinschaft auf der gleichen Grundlage und nach den gleichen Verfahren erstattet wie für die Vertreter der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Artikel 3

Verstärkung der Zusammenarbeit

(1)   Die Vertragsparteien unternehmen im Rahmen ihrer Rechtsvorschriften alle Anstrengungen, um die Reisen und den Aufenthalt von Forschungspersonal, das sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, sowie die grenzüberschreitende Beförderung der für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Güter zu erleichtern.

(2)   Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass auf Mittelübertragungen zwischen der Gemeinschaft und Israel keine Steuern oder Gebühren erhoben werden, wenn diese Mittel für die Durchführung der Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens benötigt werden.

Artikel 4

Forschungsausschuss EG/Israel

(1)   Es wird ein Gemeinsamer Ausschuss, der „Forschungsausschuss EG/Israel“, eingerichtet, der folgende Aufgaben hat:

Sicherstellung, Überprüfung und Bewertung der Durchführung dieses Abkommens,

Prüfung aller Maßnahmen, die der Verbesserung und Weiterentwicklung der Zusammenarbeit dienen,

regelmäßige Erörterung der künftigen Ausrichtung und Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung in Israel und in der Gemeinschaft sowie der Aussichten für die künftige Zusammenarbeit.

(2)   Der Ausschuss kann auf Antrag Israels die Regionen Israels benennen, die die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (4) angeführten Kriterien erfüllen und somit für die Förderung von Forschungsmaßnahmen im Rahmen des Arbeitsprogramms „Forschungspotenzial“ des spezifischen Programms „Kapazitäten“ in Frage kommen können.

(3)   Der Forschungsausschuss EG/Israel, der sich aus Vertretern der Kommission und Israels zusammensetzt, gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4)   Der Forschungsausschuss EG/Israel tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sondersitzungen werden auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien abgehalten.

Artikel 5

Schlussbestimmungen

(1)   Die Anhänge I, II, III und IV sind Bestandteil dieses Abkommens.

(2)   Dieses Abkommen wird für die Laufzeit des Siebten EG-Rahmenprogramms geschlossen. Es tritt an dem Tag in Kraft, an dem die beiden Vertragsparteien einander über den Abschluss ihrer für diesen Zweck erforderlichen Verfahren unterrichtet haben, und wird ab dem 1. Januar 2007 vorläufig angewandt.

Dieses Abkommen kann nur schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Für das Inkrafttreten der Änderungen gelten auf diplomatischem Wege die gleichen Verfahren wie für das Abkommen selbst. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten jederzeit schriftlich kündigen. Zum Zeitpunkt der Kündigung und/oder des Auslaufens dieses Abkommens laufende Projekte und Tätigkeiten werden bis zu ihrem Abschluss nach den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt. Die Vertragsparteien regeln einvernehmlich etwaige sonstige Kündigungsfolgen.

(3)   Für den Fall, dass eine Vertragspartei der anderen ihre Absicht mitteilt, das Abkommen nicht zu schließen, wird Folgendes vereinbart:

Die Gemeinschaft zahlt Israel den in Artikel 2 Absatz 2 genannten Beitrag zum Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zurück.

Allerdings werden Mittelbindungen der Gemeinschaft im Zusammenhang mit der Beteiligung israelischer Rechtspersonen an indirekten Maßnahmen, einschließlich Erstattungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 5, durch die Gemeinschaft von der genannten Rückzahlung abgezogen.

Projekte und Tätigkeiten, die im Rahmen dieser vorläufigen Anwendung aufgenommen wurden und zum Zeitpunkt der genannten Mitteilung noch andauern, werden bis zu ihrem Abschluss gemäß den Bedingungen dieses Abkommens fortgeführt.

(4)   Beschließt die Gemeinschaft, das Siebte EG-Rahmenprogramm zu überarbeiten, so teilt sie Israel den genauen Inhalt dieser Überarbeitung innerhalb einer Woche nach ihrer Annahme durch die Gemeinschaft mit. Im Falle einer Überarbeitung oder Erweiterung der Forschungsprogramme kann Israel dieses Abkommen unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen. Die Vertragsparteien teilen einander innerhalb von drei Monaten nach der entsprechenden Beschlussfassung durch die Gemeinschaften ihre Absicht mit, dieses Abkommen zu kündigen oder zu erweitern.

(5)   Verabschiedet die Gemeinschaft ein neues mehrjähriges Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration, so kann dieses Abkommen auf Ersuchen einer der Vertragsparteien neu ausgehandelt oder im gegenseitigen Einvernehmen erneuert werden.

(6)   Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewandt wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags, sowie andererseits für das Gebiet des Staates Israel.

(7)   Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und hebräischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на шестнадесети юли две хиляди и седма година.

Hecho en Bruselas, el dieciséis de julio de dos mil siete.

V Bruselu dne šestnáctého července dva tisíce sedm.

Udfærdiget i Bruxelles, den sekstende juli to tusind og syv.

Geschehen zu Brüssel am sechzehnten Juli zweitausendsieben.

Kahe tuhande seitsmenda aasta juulikuu kuueteistkümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα έξι Ιουλίου δύο χιλιάδες επτά.

Done at Brussels on the sixteenth day of July in the year two thousand and seven.

Fait à Bruxelles, le seize juillet deux mille sept.

Fatto a Bruxelles, addì sedici luglio duemilasette.

Briselē, divtūkstoš septītā gada sešpadsmitajā jūlijā.

Priimta du tūkstančiai septintų metų liepos šešioliktą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-hetedik év július havának tizenhatodik napján.

Magħmul fi Brussel, fis-sittax-il jum ta' Lulju tas-sena elfejn u sebgħa.

Gedaan te Brussel, de zestiende juli tweeduizend zeven.

Sporządzono w Brukseli, dnia szesnastego lipca roku dwa tysiące siódmego.

Feito em Bruxelas, em dezasseis de Julho de dois mil e sete.

Întocmit la Bruxelles, șaisprezece iulie două mii șapte.

V Bruseli dňa šestnásteho júla dvetisícsedem.

V Bruslju, dne šestnajstega julija leta dva tisoč sedem.

Tehty Brysselissä kuudentenatoista päivänä heinäkuuta vuonna kaksituhattaseitsemän.

Som skedde i Bryssel den sextonde juli tjugohundrasju.

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За Европейската общнoст

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Европa Шериктештиги γчγн

За Европейское Сообщество

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За държавата Израел

Por el Estado de Israel

Za Stát Izrael

For Staten Israel

Für den Staat Israel

Iisraeli Riigi nimel

Για το Κράτος του Ισραήλ

For the State of Israel

Pour l'État d'Israël

Per lo Stato di Israele

Izraēlas Valsts vārdā

Izraelio Valstybės vardu

Izrael Állam részéről

Għall-Istat ta' l-Iżrael

Voor de Staat Israël

W imieniu Państwa Izrael

Pelo Estado de Israel

Pentru Statul Israel

Za Izraelský štát

Za državo Izrael

Israelin valtion puolesta

För Staten Israel

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(1)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 391 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11.

(4)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

ANHANG I

VORAUSSETZUNGEN UND BEDINGUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG VON RECHTSPERSONEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND ISRAELS

Für die Zwecke dieses Abkommens ist eine „Rechtsperson“ eine natürliche Person oder eine juristische Person, die nach dem an ihrem Sitz geltenden nationalen Recht oder nach Gemeinschaftsrecht gegründet worden ist, Rechtspersönlichkeit besitzt und in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein kann.

I.   Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von Rechtspersonen Israels an den indirekten Maßnahmen des Siebten EG-Rahmenprogramms

1.

Die Beteiligung und Finanzierung von Rechtspersonen mit Sitz in Israel an indirekten Maßnahmen des Siebten EG-Rahmenprogramms erfolgt gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 2321/2002, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1906/2006, für „assoziierte Staaten“ festgelegten Bedingungen. Falls die Gemeinschaft Bestimmungen zur Durchführung der Artikel 169 und 171 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlässt, kann Israel sich an den nach diesen Bestimmungen geschaffenen rechtlichen Strukturen vorbehaltlich der Entscheidungen und Verordnungen, die zur Einrichtung dieser rechtlichen Strukturen erlassen werden, und vorausgesetzt, diese Entscheidungen und Verordnungen treten in Israel in Kraft, beteiligen. Der Gemeinsame Ausschuss entscheidet über die Anwendbarkeit dieser Entscheidungen und Verordnungen in Israel.

Rechtspersonen mit Sitz in Israel können sich an indirekten Maßnahmen auf der Grundlage der Artikel 169 und 171 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft zu den gleichen Bedingungen wie Rechtspersonen mit Sitz in einem Mitgliedstaat beteiligen.

Rechtspersonen mit Sitz in Israel können zu den gleichen Bedingungen, die für Rechtspersonen mit Sitz in den Mitgliedstaaten gelten, Darlehen der EIB zur Unterstützung der Forschungsziele des Siebten Rahmenprogramms in Anspruch nehmen (Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis).

2.

Neben den Rechtspersonen der Europäischen Gemeinschaft werden bei der Auswahl einer angemessenen Anzahl unabhängiger Sachverständiger für die in Artikel 17 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 vorgesehenen Aufgaben und gemäß den darin festgelegten Bedingungen sowie für die Beteiligung an verschiedenen Gruppen und beratenden Ausschüssen des Siebten EG-Rahmenprogramms auch Rechtspersonen Israels in Betracht gezogen, wobei den für die ihnen übertragenen Aufgaben zweckmäßigen Fähigkeiten und Kenntnissen Rechnung getragen wird.

3.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 und der Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaft sehen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die von der Gemeinschaft mit einer Rechtsperson Israels zur Durchführung einer indirekten Maßnahme geschlossen werden, Kontrollen und Prüfungen vor, die von der Kommission oder dem Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften oder unter deren Aufsicht durchgeführt werden. Im Geiste der Zusammenarbeit und im beiderseitigen Interesse leisten die Behörden Israels, soweit sinnvoll und möglich, jede Unterstützung, die für die Durchführung solcher Kontrollen und Prüfungen unter den jeweiligen Umständen erforderlich oder hilfreich ist.

II.   Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung von Rechtspersonen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union an Forschungsprogrammen und -projekten Israels

1.

Die Beteiligung einer nach nationalem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder nach Gemeinschaftsrecht gegründeten Rechtsperson mit Sitz in der Gemeinschaft an Projekten israelischer Forschungs- und Entwicklungsprogramme kann die gleichzeitige Beteiligung von mindestens einer israelischen Rechtsperson erfordern. Vorschläge für eine solche Beteiligung werden, falls erforderlich, gemeinsam mit der/den israelischen Rechtsperson/en eingereicht.

2.

Vorbehaltlich des Absatzes 1 und des Anhangs II unterliegen die Rechte und Pflichten von Rechtspersonen mit Sitz in der Gemeinschaft, die sich an israelischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, sowie die Vorschriften und Bedingungen für die Vorlage und Bewertung von Vorschlägen und für die Vergabe und den Abschluss von Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen für solche Projekte den israelischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen sowie gegebenenfalls den Auflagen zur Wahrung der nationalen Sicherheit, die auch für israelische Rechtspersonen gelten; dabei wird auf Gleichbehandlung geachtet und der Art der Zusammenarbeit zwischen Israel und der Gemeinschaft in diesem Bereich Rechnung getragen.

Die finanzielle Unterstützung von Rechtspersonen mit Sitz in der Gemeinschaft, die sich an israelischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen, unterliegt den israelischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Abwicklung von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen sowie gegebenenfalls den Auflagen zur Wahrung der nationalen Sicherheit, die für nicht israelische Rechtspersonen gelten, die sich an israelischen Forschungsprojekten im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprogrammen beteiligen. Werden die nicht israelischen Rechtspersonen nicht finanziell unterstützt, tragen die Rechtspersonen der Gemeinschaft ihre Kosten selbst, einschließlich ihres relativen Anteils an den allgemeinen Management- und Verwaltungskosten des Projekts.

3.

Je nach Art des Projekts können die Vorschläge bei folgenden Stellen eingereicht werden:

i)

Wissenschaftliches Hauptamt des Industrie-, Handels- und Arbeitsministeriums für gemeinsame industrielle Forschungs- und Entwicklungsprojekte mit israelischen Unternehmen. Für dieses Forschungs- und Entwicklungsprogramm sind keine speziellen Bereiche vorgegeben. Vorschläge für gemeinsame Projekte können zu allen Bereichen der industriellen Forschung und Entwicklung eingereicht werden. Darüber hinaus können israelische Unternehmen im Rahmen des Magnet-Programms Vorschläge für eine Zusammenarbeit mit Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Gemeinschaft einreichen. Eine solche Zusammenarbeit bedarf der Zustimmung des entsprechenden Konsortiums und des Magnet-Managements;

ii)

Ministerium für Wissenschaft, Kultur und Sport für strategische Forschung zu vorrangigen Themen. Die Themen werden jährlich festgelegt und in einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genau eingegrenzt;

iii)

Wissenschaftliches Hauptamt des Landwirtschaftsministeriums — Fonds für die Förderung landwirtschaftlicher Forschung;

iv)

Wissenschaftliches Hauptamt des Ministeriums für nationale Infrastruktur für die Bereiche Energieinfrastrukturentwicklung und Geowissenschaften;

v)

Wissenschaftliches Hauptamt des Gesundheitsministeriums und der neu gegründete Rat für medizinische Forschung, in den die für die Vergabe von Fördermitteln zuständige Behörde für biomedizinische Forschung integriert worden ist.

4.

Israel unterrichtet die Rechtspersonen der Gemeinschaft und Israels regelmäßig über die aktuellen israelischen Programme und über Beteiligungsmöglichkeiten für Rechtspersonen mit Sitz in der Gemeinschaft.

ANHANG II

GRUNDSÄTZE ZUR AUFTEILUNG VON RECHTEN AN GEISTIGEM EIGENTUM

I.   Geltungsbereich

Für die Zwecke dieses Abkommens hat „geistiges Eigentum“ die in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum festgelegte Bedeutung; „Kenntnisse“ bezeichnet die schutzfähigen oder nicht schutzfähigen Ergebnisse und Informationen sowie Urheberrechte oder mit den genannten Informationen verbundenen Rechte aufgrund der Beantragung oder Erteilung eines Patents, eines Gebrauchs- oder Geschmacksmusters oder Sortenschutzes, eines ergänzenden Schutzzertifikats oder einer ähnlichen Form des Schutzes.

II.   Rechte an geistigem Eigentum von Rechtspersonen der Vertragsparteien

1.

Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass Rechte an geistigem Eigentum von Rechtspersonen der anderen Vertragspartei, die sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligen, und die damit verbundenen Rechte und Pflichten, die sich aus einer solchen Beteiligung ergeben, den für die Vertragsparteien geltenden internationalen Übereinkommen, einschließlich des TRIPS-Übereinkommens (von der Welthandelsorganisation verwaltetes Übereinkommen über handelsrelevante Aspekte von Rechten an geistigem Eigentum) sowie der Berner Übereinkunft (Pariser Fassung von 1971) und der Pariser Verbandsübereinkunft (Stockholmer Fassung von 1967), entsprechen.

2.

Rechtspersonen Israels, die sich an einer indirekten Maßnahme des Siebten EG-Rahmenprogramms beteiligen, haben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum gemäß den Bedingungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006/EG und in den mit der Europäischen Gemeinschaft entsprechend abgeschlossenen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen festgelegt sind, wobei diese Rechte und Pflichten mit Absatz 1 vereinbar sein müssen. Bei einer Beteiligung Israels an einer indirekten Maßnahme des Siebten EG-Rahmenprogramms, die gemäß Artikel 169 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durchgeführt wird, hat Israel dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum wie die mitwirkenden Mitgliedstaaten; diese Rechte und Pflichten sind in der einschlägigen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates und in der mit der Europäischen Gemeinschaft entsprechend geschlossenen Finanzhilfevereinbarung und/oder in dem mit der Europäischen Gemeinschaft entsprechend geschlossenen Vertrag festgelegt, wobei diese Rechte und Pflichten mit Absatz 1 vereinbar sein müssen.

3.

Rechtspersonen der Gemeinschaft, die sich an israelischen Forschungsprogrammen oder -projekten beteiligen, haben dieselben Rechte und Pflichten in Bezug auf geistiges Eigentum wie Rechtspersonen mit Sitz in Israel, die sich an solchen Forschungsprogrammen oder -projekten beteiligen, wobei diese Rechte und Pflichten mit Absatz 1 vereinbar sein müssen.

III.   Rechte an geistigem Eigentum der Vertragsparteien

1.

Soweit die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten folgende Regeln für Kenntnisse, die von den Vertragsparteien bei der Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen des Artikels 1 Absatz 2 dieses Abkommens erworben werden:

a)

Die Vertragspartei, die solche Kenntnisse erwirbt, ist Eigentümer derselben. Lässt sich nicht feststellen, welchen Anteil an dieser Arbeit die Vertragsparteien jeweils hatten, so sind sie gemeinsam Eigentümer dieser Kenntnisse.

b)

Die Vertragspartei, die Eigentümer dieser Kenntnisse ist, gewährt der anderen Vertragspartei zum Zwecke der Durchführung von Tätigkeiten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 dieses Abkommens Zugang zu denselben. Solche Zugangsrechte werden unentgeltlich eingeräumt.

2.

Soweit die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten folgende Regeln für wissenschaftliche Schriftwerke der Vertragsparteien:

a)

Veröffentlicht eine Vertragspartei wissenschaftliche und technische Daten, Informationen und Ergebnisse, die bei Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens erworben wurden oder sich darauf beziehen, über wissenschaftlich-technische Zeitschriften, Artikel, Berichte, Bücher, einschließlich Videoaufzeichnungen und Software, so wird der anderen Vertragspartei eine weltweite nicht ausschließliche, unwiderrufliche und gebührenfreie Lizenz zur Übersetzung, Vervielfältigung, Bearbeitung, Übermittlung und öffentlichen Verbreitung solcher Werke eingeräumt.

b)

Alle Exemplare von urheberrechtlich geschützten Daten und Informationen, die öffentlich verbreitet werden müssen und aufgrund dieses Abschnitts entstanden sind, müssen den Namen des Verfassers oder der Verfasser des Werkes aufweisen, es sei denn, dass der/die Verfasser die Erwähnung seines/ihres Namens ausdrücklich ablehnt/ablehnen. Außerdem müssen sie deutlich sichtbar einen Hinweis auf die gemeinsame Unterstützung durch die Vertragsparteien tragen.

3.

Soweit die Vertragsparteien nichts anderes speziell vereinbaren, gelten folgende Regeln für nicht offenbarte Informationen der Vertragsparteien:

a)

Teilt eine Vertragspartei der anderen Informationen mit, die sich auf Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beziehen, so gibt sie an, welche Informationen nach ihrem Wunsch nicht offenbart werden dürfen.

b)

Die empfangende Vertragspartei kann in eigener Verantwortung nicht offenbarte Informationen Gremien oder Personen, die ihrer Aufsicht unterstehen, zu den speziellen Zwecken der Durchführung dieses Abkommens mitteilen.

c)

Mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Vertragspartei, die nicht offenbarte Informationen zur Verfügung stellt, kann die empfangende Vertragspartei nicht offenbarte Informationen weiter verbreiten, als dies sonst nach Absatz 2 zulässig wäre. Die Vertragsparteien arbeiten bei der Entwicklung von Verfahren für die Einholung und Erteilung einer vorherigen schriftlichen Zustimmung zu einer solchen weiteren Verbreitung zusammen, wobei jede Vertragspartei diese Zustimmung erteilt, soweit die eigene Politik sowie die innerstaatlichen Verordnungen und Gesetze dies zulassen.

d)

Nicht offenbarte Informationen nicht dokumentarischer Natur oder sonstige vertrauliche Informationen, die in Seminaren oder anderen Sitzungen zwischen Vertretern der Vertragsparteien im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellt werden, oder Informationen, die sich aus der Beschäftigung von Personal, der Nutzung von Einrichtungen oder aus indirekten Maßnahmen ergeben, bleiben vertraulich, sofern dem Empfänger dieser nicht offenbarten oder sonstigen vertraulichen oder schutzwürdigen Informationen die Vertraulichkeit der Informationen bei der Mitteilung nach Nummer 1 bekannt gemacht worden ist.

e)

Jede Vertragspartei setzt sich nach besten Kräften dafür ein, dass nicht offenbarte Informationen, von denen sie im Rahmen der Nummern 1 und 3 Kenntnis erhält, in der darin geregelten Art und Weise überwacht werden. Stellt eine Vertragspartei fest, dass sie die Nichtverbreitungsbestimmungen der Nummern 1 und 3 nicht mehr einhalten kann oder dass wahrscheinlich damit zu rechnen ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich die andere Vertragspartei. Die Vertragsparteien beraten danach über geeignete Maßnahmen.

ANHANG III

REGELN FÜR DEN FINANZIELLEN BEITRAG ISRAELS ZUM SIEBTEN EG-RAHMENPROGRAMM

I.   Berechnung des finanziellen Beitrags Israels

1.

Der finanzielle Beitrag Israels zum Siebten EG-Rahmenprogramm wird jährlich proportional zu und zusätzlich zu dem Betrag festgesetzt, der jedes Jahr im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für Verpflichtungsermächtigungen verfügbar ist, die für die Durchführung und Verwaltung des Siebten EG-Rahmenprogramms erforderlich sind.

2.

Der Faktor, nach dem sich der Beitrag Israels errechnet, ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen Israels Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen und der Summe der Bruttoinlandsprodukte zu Marktpreisen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union plus dem Bruttoinlandsprodukt Israels. Dieses Verhältnis wird anhand der jüngsten für das gleiche Jahr geltenden statistischen Daten der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung errechnet, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union vorliegen.

3.

Die Kommission übermittelt Israel so früh wie möglich, spätestens jedoch zum 1. September des Jahres vor jedem Haushaltsjahr, folgende Informationen zusammen mit einschlägigen Hintergrundinformationen:

die Höhe der Verpflichtungsermächtigungen im Ausgabenplan des Vorentwurfs des Haushaltsplans der Europäischen Union für das Siebte EG-Rahmenprogramm,

die nach dem Vorentwurf des Haushaltsplans veranschlagte Höhe der Beiträge für die Beteiligung Israels am Siebten EG-Rahmenprogramm nach den Nummern 1, 2 und 3.

Sobald der Gesamthaushaltsplan endgültig festgestellt worden ist, teilt die Kommission Israel die in Unterabsatz 1 genannten endgültigen Beträge im Ausgabenplan für die Beteiligung Israels mit.

II.   Zahlung des finanziellen Beitrags Israels

1.

Spätestens im Januar und im Juni jedes Haushaltsjahres richtet die Kommission eine Zahlungsaufforderung an Israel für die Beteiligung im Rahmen dieses Abkommens. Darin sind folgende Zahlungen vorgesehen:

sechs Zwölftel des israelischen Beitrags bis zu 60 Tage nach Erhalt der Zahlungsaufforderung. Die bis zu 60 Tage nach dem Erhalt der im Januar ergangenen Zahlungsaufforderung zu zahlenden sechs Zwölftel werden anhand des Betrags berechnet, der im Einnahmenplan des Vorentwurfs des Haushaltsplans festgelegt ist; die Bereinigung des so bezahlten Betrags erfolgt mit der Zahlung der sechs Zwölftel bis zu 30 Tage nach Erhalt der spätestens im Juni ergangenen Zahlungsaufforderung.

Für das erste Jahr der Durchführung dieses Abkommens richtet die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach dem Beginn seiner vorläufigen Anwendung eine erste Zahlungsaufforderung an Israel. Sollte diese Aufforderung nach dem 15. Juni erfolgen, ist darin die Zahlung von zwölf Zwölfteln des israelischen Beitrags innerhalb von 60 Tagen vorzusehen, der anhand des Betrags berechnet wird, der im Einnahmenplan des Haushaltsplans festgelegt ist.

2.

Der Beitrag Israels wird in Euro ausgewiesen und gezahlt. Zahlungen durch Israel werden unter den Gemeinschaftsprogrammen als Haushaltseinnahmen verbucht, die der entsprechenden Haushaltslinie im Einnahmenplan des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union zugewiesen werden. Die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union findet auf die Verwaltung der Mittel Anwendung.

3.

Israel zahlt seinen Beitrag im Rahmen dieses Abkommens gemäß den in Nummer 1 festgelegten Fristen. Bei Zahlungsverzug werden Israel ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der um 1,5 Prozentpunkte erhöhte Zinssatz erhoben, der von der Europäischen Zentralbank am Fälligkeitstag für ihre wichtigsten Refinanzierungsgeschäfte in Euro angewandt wird.

Könnte die Durchführung und die Verwaltung des Programms durch den Verzug bei der Zahlung des Beitrags erheblich gefährdet werden, wird die Beteiligung Israels an dem Programm für das betreffende Haushaltsjahr von der Kommission ausgesetzt, sofern die Zahlung nicht innerhalb von 20 Tagen nach Absenden einer förmlichen Mahnung eingeht; davon bleiben die Verpflichtungen der Gemeinschaft in Bezug auf bereits geschlossene Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge im Zusammenhang mit der Durchführung ausgewählter indirekter Maßnahmen unberührt.

4.

Spätestens am 31. Mai des Jahres, das auf ein Haushaltsjahr folgt, wird Israel die Mittelaufstellung für das Siebte EG-Rahmenprogramm dieses Haushaltsjahres zur Unterrichtung vorgelegt; dabei wird der Form der Haushaltsrechnung der Kommission gefolgt.

5.

Bei Rechnungsabschluss für jedes Haushaltsjahr nimmt die Kommission im Rahmen der Haushaltsrechnung eine Bereinigung der Rechnung hinsichtlich der Beteiligung Israels vor. Bei dieser Bereinigung werden Änderungen aufgrund von Umbuchungen, Streichungen, Übertragungen, aufgehobenen Mittelbindungen oder Nachtrags- und Berichtigungshaushalten während des Haushaltsjahres berücksichtigt. Diese Bereinigung erfolgt bei der zweiten Zahlung für das nächste Haushaltsjahr und für das letzte Haushaltsjahr im Juli 2014. Weitere Bereinigungen erfolgen jedes Jahr bis zum Juli 2016.

ANHANG IV

FINANZKONTROLLE ISRAELISCHER TEILNEHMER DERVON DIESEM ABKOMMEN BETROFFENEN GEMEINSCHAFTSPROGRAMME

I.   Direkter Kontakt

Die Kommission steht in direktem Kontakt mit den Teilnehmern des Siebten EG-Rahmenprogramms mit Sitz in Israel sowie mit deren Unterauftragnehmern. Diese Personen können der Kommission direkt alle Informationen und einschlägigen Unterlagen übermitteln, die sie ihr gemäß den Rechtsakten, auf die sich dieses Abkommens bezieht, und den in Anwendung derselben geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen zu liefern haben.

II.   Prüfungen

1.

Gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates, geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates (1) über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 der Kommission (2) zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften und den übrigen Rechtsvorschriften, auf die dieses Abkommen Bezug nimmt, können die Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die mit den Programmteilnehmern mit Sitz in Israel geschlossen werden, vorsehen, dass Bedienstete der Kommission oder andere von ihr beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Teilnehmern oder ihren Unterauftragnehmern durchführen können.

2.

Die Bediensteten der Kommission, der Europäische Rechnungshof und andere von der Kommission beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen sowie zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind, sofern dieses Zugangsrecht ausdrücklich in den Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträgen verankert wird, die zur Anwendung der in diesem Abkommen genannten Instrumente mit Teilnehmern aus Israel geschlossen werden.

3.

Die Prüfungen können auch nach Auslaufen der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom oder dieses Abkommens nach Maßgabe der jeweiligen Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge stattfinden.

4.

Die von der israelischen Regierung benannte zuständige israelische Behörde wird von den auf israelischem Hoheitsgebiet durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfungen.

III.   Kontrollen vor Ort

1.

Im Rahmen dieses Abkommens ist die Kommission (OLAF) berechtigt, auf israelischem Hoheitsgebiet Kontrollen und Überprüfungen vor Ort bei den Teilnehmern und ihren Unterauftragnehmern aus Israel nach Maßgabe der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (3) durchzuführen.

2.

Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von der Kommission in enger Zusammenarbeit mit der von der israelischen Regierung benannten zuständigen israelischen Behörde gemäß Anlage A dieses Anhangs vorbereitet und durchgeführt. Die benannte Behörde ist rechtzeitig vorher über Gegenstand, Zweck und Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten, um Unterstützung leisten zu können. Zu diesem Zweck können die zuständigen israelischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

3.

Auf Wunsch der betreffenden israelischen Behörden werden die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam von der Kommission und ihnen durchgeführt.

4.

Widersetzen sich die Teilnehmer des Siebten EG-Rahmenprogramms einer Kontrolle oder Überprüfung vor Ort, leisten die israelischen Behörden den Inspektoren der Kommission gemäß den nationalen Rechtsvorschriften im angemessenen Umfang die notwendige Hilfe, damit diese ihre Kontroll- und Überprüfungsaufgaben vor Ort durchführen können.

5.

Die Kommission teilt der zuständigen israelischen Behörde so schnell wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei der Kontrolle oder Überprüfung vor Ort Kenntnis erhalten hat. Die Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten.

IV.   Information und Konsultation

1.

Zur ordnungsgemäßen Durchführung dieses Anhangs tauschen die zuständigen Behörden Israels und der Gemeinschaft regelmäßig Informationen aus, sofern dies nicht aufgrund nationaler Rechtsvorschriften untersagt oder unzulässig ist, und treten auf Wunsch einer der Vertragsparteien zu Konsultationen zusammen.

2.

Die zuständigen israelischen Behörden informieren die Kommission innerhalb einer angemessenen Frist über jeglichen ihnen bekannten Umstand oder Verdacht in Bezug auf eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Finanzhilfevereinbarungen und/oder Verträge, die in Anwendung der in diesem Abkommen genannten Instrumente geschlossen wurden.

V.   Vertraulichkeit

Die aufgrund dieses Abkommens übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen, unabhängig von ihrer Form, dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach israelischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die Organe der Gemeinschaft zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, bei den Organen der Gemeinschaft, in den Mitgliedstaaten oder in Israel aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten dürfen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden (4).

VI.   Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des israelischen Strafrechts kann die Kommission gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002, geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates, gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002, geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1248/2006 der Kommission, und gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften administrative Maßnahmen treffen und Sanktionen verhängen.

VII.   Einforderung und Vollstreckung

Die Entscheidungen, welche die Kommission aufgrund des Siebten EG-Rahmenprogramms innerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens trifft und die anderen Personen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind in Israel im Rahmen eines Zivilverfahrens vor einem israelischen Gericht vollstreckbare Titel. Die einschlägigen Vollstreckungsbestimmungen sind Bestandteil der mit Teilnehmern aus Israel geschlossenen Finanzhilfevereinbarungen. Die Vollstreckungsklausel wird dem israelischen Gericht nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstreckt, von den von der Regierung des Staates Israel benannten Behörden vorgelegt, die die Kommission davon unterrichten. Die Vollstreckung erfolgt nach den israelischen Verfahrensvorschriften. Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Prüfung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften. Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aufgrund einer Schiedsklausel in einem Vertrag der Siebten Rahmenprogramme EG und Euratom fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.


(1)  ABl. L 390 vom 30.12.2006.

(2)  ABl. L 227 vom 19.8.2006.

(3)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(4)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.

Anlage A

Für die Zwecke des Anhangs IV Abschnitt III ist für zivile oder administrative Angelegenheiten das Wissenschaftliche Hauptamt des Industrie-, Handels- und Arbeitsministeriums die benannte israelische Behörde. Für Angelegenheiten, die die Durchführung einer Untersuchung oder einer Überprüfung betreffen, ist das Büro des Staatsanwalts im israelischen Justizministerium die benannte israelische Behörde.


SCHLUSSAKTE

Die Bevollmächtigten

der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

und

des STAATES ISRAEL,

die am sechzehnten Juli zweitausendsieben in Brüssel zur Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und dem Staat Israel andererseits zusammengekommen sind, haben folgende gemeinsame Erklärung angenommen:

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien über einen engen Dialog im Hinblick auf neue Strukturen zur Durchführung der Artikel 169 und 171 EG-Vertrag.

За Европейската общнoст

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Pentru Comunitatea Europeană

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

Европa Шериктештиги γчγн

За Европейское Сообщество

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За държавата Израел

Por el Estado de Israel

Za Stát Izrael

For Staten Israel

Für den Staat Israel

Iisraeli Riigi nimel

Για το Κράτος του Ισραήλ

For the State of Israel

Pour l'État d'Israël

Per lo Stato di Israele

Izraēlas Valsts vārdā

Izraelio Valstybės vardu

Izrael Állam részéről

Għall-Istat ta' l-Iżrael

Voor de Staat Israël

W imieniu Państwa Izrael

Pelo Estado de Israel

Pentru Statul Israel

Za Izraelský štát

Za državo Izrael

Israelin valtion puolesta

För Staten Israel

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GEMEINSAME ERKLÄRUNG

der Vertragsparteien über einen engen Dialog im Hinblick auf neue Strukturen zur Durchführung der Artikel 169 und 171 EG-Vertrag

Die beiden Vertragsparteien erklären, dass zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung des Anhangs I Abschnitt I Nummer 1 dieses Abkommens Israel rechtzeitig und in angemessener Weise über Vorarbeiten zu den Strukturen, die auf Artikel 169 und/oder auf Artikel 171 EG-Vertrag beruhen und im Rahmen des 7. Rahmenprogramms verwirklicht werden sollen, unterrichtet wird.


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