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Document JOL_2006_340_R_0135_01

    2006/847/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 zum Rechnungsabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2004
    Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2004 sind

    ABl. L 340 vom 6.12.2006, p. 135–139 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    6.12.2006   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 340/135


    BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    vom 27. April 2006

    zum Rechnungsabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2004

    (2006/847/EG)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2004 (1),

    in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zusammen mit den Antworten der Behörde (2),

    in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

    gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (4), insbesondere auf Artikel 44,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

    gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0105/2006),

    1.

    nimmt die folgenden in der Haushaltsrechnung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit ausgewiesenen Zahlen für die Haushaltsjahre 2004 und 2003 zur Kenntnis:

    Einnahmen- und Ausgabenrechnung für die Haushaltsjahre 2004 und 2003

    (1000 EUR)

     

    2004

    2003 (6)

    Betriebseinnahmen

    20 591

    10 171

    Betriebseinnahmen insgesamt

    20 591

    10 171

    Verwaltungsausgaben

     

     

    Personalausgaben

    -7 564

    -3 213

    Gebäude und damit verbundene Ausgaben

    -4 192

    - 781

    Sonstige Ausgaben

    -1 263

    - 536

    Abschreibungen und Wertberichtigungen

    - 333

    - 204

    Operative Ausgaben

    -6 431

    -2 159

    Betriebsausgaben insgesamt

    -19 783

    -6 894

    Betriebsgewinn/(-verlust)

    808

    3 277

    Einnahmen aus Finanzvorgängen

    0

    1

    Ausgaben für Finanzvorgänge

    - 7

    - 3

    Gewinn/(Verlust) aus Finanzvorgängen

    - 6

    - 2

    Laufender Gewinn/Verlust

    802

    3 275

    Außerordentliche Einnahmen

     

    402

    Außerordentliche Ausgaben

    - 27

     

    Außerordentlicher Gewinn/(Verlust)

    - 27

    402

    Wirtschaftliches Ergebnis des Haushaltsjahres

    775

    3 677

    NB: Aufgrund der gerundeten Beträge können sich bei den Summern Divergenzen ergeben.

    2.

    billigt den Rechnungsabschluss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2004;

    3.

    beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Geschäftsführenden Direktor der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

    Der Präsident

    Josep BORRELL FONTELLES

    Der Generalsekretär

    Julian PRIESTLEY


    (1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 21.

    (2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 45.

    (3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (4)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

    (5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).

    (6)  Die Daten des Haushaltsjahres 2003 wurden überarbeitet, damit sie dem Grundsatz der Periodenrechnung entsprechen.

    NB: Aufgrund der gerundeten Beträge können sich bei den Summern Divergenzen ergeben.


    ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

    mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2004 sind

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

    in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit für das Haushaltsjahr 2004 (1),

    in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluss 2004 der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zusammen mit den Antworten der Behörde (2),

    in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 14. März 2006 (5972/2006 — C6-0093/2006),

    gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf Artikel 276,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3), insbesondere auf Artikel 185,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (4), insbesondere auf Artikel 44,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5), insbesondere auf Artikel 94,

    gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

    in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0105/2006),

    A.

    in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärte, er habe mit angemessener Sicherheit feststellen können, dass der Jahresabschluss für das am 31. Dezember 2004 abgeschlossene Haushaltsjahr zuverlässig ist und die zugrunde liegenden Vorgänge bis auf Unregelmäßigkeiten bei der Personaleinstellung und bei der Auftragsvergabe insgesamt gesehen rechtmäßig und ordnungsgemäß sind,

    B.

    in der Erwägung, dass der Rechnungshof erklärt, dass er in Bezug auf alle Agenturen eine angemessene Zuverlässigkeitsgewähr festgestellt hat, mit Ausnahme der ausdrücklichen Vorbehalte für das Haushaltsjahr 2004 in Bezug auf die Europäische Agentur für Wiederaufbau, das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, die Europäische Stiftung für Berufsbildung, die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit,

    1.

    erinnert daran, dass das Parlament gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung den von den Gemeinschaften geschaffenen Einrichtungen, die mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind und Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, Entlastung für die Ausführung ihrer Haushaltspläne erteilt; stellt allerdings fest, dass nicht alle diese Einrichtungen vollständig oder auch nur teilweise durch Zuschüsse zu Lasten des Haushalts finanziert werden; unterstreicht, dass sich der Entlastungsbeschluss daher sowohl auf die aus Haushaltsmitteln als auch auf die nicht aus Haushaltsmitteln bestrittene Finanzierung dieser Einrichtungen erstreckt; hält es für nicht hinnehmbar, dass einige dieser von der Union geschaffenen Einrichtungen über die Verwendung von Mitteln, die aus anderen Quellen als dem Haushalt stammen, Rechenschaft ablegen müssen, andere hingegen, die keine Zuschüsse zu Lasten des Haushalts erhalten, nicht; bestätigt den Grundsatz, dass alle Gemeinschaftsagenturen, unabhängig davon, ob sie einen Zuschuss erhalten oder nicht, durch das Parlament entlastet werden müssen, selbst wenn aufgrund ihres Gründungsakts eine andere Entlastungsbehörde beteiligt ist, und leitet daraus den Schluss ab, dass alle Texte überarbeitet werden sollten, die diesem Grundsatz zuwiderlaufen;

    2.

    hält die Tabelle 1 im Bericht des Rechnungshofs, die erstmals im Rahmen des Entlastungsverfahrens 2003 aufgenommen wurde und in der die Befugnisse und Zuständigkeiten, die Verwaltungsstruktur, die Mittel und die Tätigkeiten und Leistungen der Behörde zusammengefasst sind, für sehr wertvoll; stellt fest, dass die in Tabelle 1 enthaltenen Angaben Angaben der Behörde sind; fordert den Rechnungshof auf, den Inhalt von Tabelle 1 zu überprüfen;

    3.

    dringt darauf, dass die Agenturen neben einer ordnungsgemäßen Verwendung der Mittel auch anstreben sollten, die Gelder so wirtschaftlich und wirksam wie möglich auszugeben; fordert den Rechnungshof auf zu prüfen, inwieweit es möglich ist, in seine besonderen Jahresberichte über die Agenturen eine Prüfung der Leistung und der Erreichung der Ziele einzubeziehen; besteht in diesem Zusammenhang und im Einklang mit seinen Entschließungen zur Entlastung 2003 darauf, dass folgende Aspekte berücksichtigt werden: Doppelarbeit zwischen den Agenturen muss so weit wie möglich vermieden werden und die Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz und Kommunikation mit der Öffentlichkeit müssen klargestellt werden, zusammen mit Maßnahmen der Gemeinschaft zur positiven Diskriminierung auf allen Ebenen der Einstellung, Aus- und Weiterbildung und Zuweisung von Verantwortlichkeiten;

    4.

    stellt fest, dass die Gemeinschaftsagenturen nicht immer über ein gutes Image oder eine gute Presse verfügen und viele von ihnen dieses negative Image nicht verdienen; hebt hervor, dass dies den Unionsbürgern mitgeteilt werden sollte, indem so oft wie nötig unter Einsatz der geeigneten Mittel auf die Existenzberechtigung der Agenturen und ihre Leistungen hingewiesen wird; fordert die Kommission auf, mit den von ihr für notwendig erachteten Mitteln in diesem Sinne tätig zu werden;

    5.

    stellt fest, dass die Erweiterung der Europäischen Union im Jahr 2004 sich in vielfältiger Weise auf die Strukturen und die Arbeitsweise der Gemeinschaftsagenturen ausgewirkt hat und dass mehrere von ihnen diese Auswirkungen in ihren Tätigkeitsberichten anführen, wobei sie insbesondere auf die Erhöhung des Verwaltungspersonals verweisen; fordert die Kommission auf, die tatsächlich aufgetretenen oder angeblichen Schwierigkeiten zu untersuchen und die erforderlichen regulatorischen Änderungen zu empfehlen;

    6.

    stellt fest, dass sich die Kommission dafür eingesetzt hat, die Darstellung der Tätigkeitsberichte ihrer Generaldirektionen zu vereinheitlichen; fordert, dass ähnliche Überlegungen für die Tätigkeitsberichte der Gemeinschaftsagenturen, die sich inhaltlich stark voneinander unterscheiden, angestellt werden; fordert die Kommission auf, den Gemeinschaftsagenturen gegenüber klarzustellen, welche Informationen und Tätigkeitsindikatoren sie übermitteln müssen;

    7.

    nimmt Kenntnis von den Bemerkungen des Rechnungshofs zu Anomalien bei den Erklärungen der Anweisungsbefugten, die zum Teil die Grundlage für die Mittelübertragungen bilden; begrüßt die Zusicherung der Behörde, dass das System, das der Information des Rechnungsführers über die Ausgaben dient, genauere und zuverlässigere Angaben liefern wird;

    8.

    nimmt mit Enttäuschung zur Kenntnis, dass der Rechnungshof erneut Unregelmäßigkeiten bei der Anwendung der Vorschriften für die Personaleinstellung festgestellt hat; ersucht die Behörde nachdrücklich, die Regeln für die Ausleseverfahren transparenter anzuwenden; nimmt mit Genugtuung Kenntnis von der Mitteilung der Behörde, dass die Ausleseverfahren und die Einstellungsverfügungen verbessert wurden, um die Transparenz zu erhöhen; ersucht die Behörde, sich weiter um eine Verbesserung der Ordnungsmäßigkeit der Einstellungsverfahren zu bemühen;

    9.

    ist besorgt über die Unregelmäßigkeiten, die der Rechnungshof bei der Auftragsvergabe festgestellt hat; begrüßt die Maßnahmen, die von der Behörde getroffen wurden, um derartige Probleme in Zukunft zu vermeiden; fordert die Behörde auf, die Transparenz ihrer Entscheidungen über die Vergabe von Aufträgen mit allen erforderlichen Mitteln zu verbessern, um jeden Verdacht auf Parteilichkeit zu vermeiden und die Transparenz zu verbessern, wie dies der Rechnungshof betont hat;

    10.

    stellt fest, dass 2004 das zweite Tätigkeitsjahr der Behörde war; erinnert daran, dass die Behörde aufgrund des zeitverzögerten Beschlusses des Rates über ihren ständigen Sitz weiter unter provisorischen Bedingungen tätig war;

    11.

    stellt fest, dass die Behörde vor allem wegen des angekündigten Umzugs nach Parma im Jahr 2005 nicht in der Lage war, ihren Stellenplan auszuschöpfen; hält es daher für verständlich, dass es ihr mit weniger Personal nicht möglich war, alle in ihrem operativen Haushalt vorgesehenen Tätigkeiten vollständig auszuführen;

    12.

    bringt seine Zufriedenheit über die vollständige Ausführung der Verpflichtungsermächtigungen sowohl des operativen Haushalts als auch des Verwaltungshaushalts zum Ausdruck;

    13.

    besteht darauf, dass die Behörde im Einklang mit Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 handelt, insbesondere was die voraussehbaren kurz- und langfristigen Auswirkungen neuer Lebensmittel, wie beispielsweise GMO, auf die Gesundheit der Verbraucher angeht;

    14.

    fordert die Kommission auf, die Agenturen dabei zu unterstützen, das für das bevorstehende Jahr vereinbarte Arbeitsprogramm möglichst genau einzuhalten, damit die Tätigkeiten ordnungsgemäß geplant und durchgeführt und insbesondere größere kurzfristige Änderungen der Arbeitsbelastung vermieden werden können;

    15.

    fordert die Kommission auf, die Synergien zwischen den Agenturen durch eine Effektivierung der Zusammenarbeit zu fördern und auf diese Weise Doppelarbeit und Mängel zu vermeiden, vor allem was gemeinsame Bereiche betrifft, wie z. B. die Aus- und Weiterbildung, die bereichsübergreifende Anwendung der Gemeinschaftspolitiken, die Nutzung der neuesten Verwaltungssysteme und die Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung.


    (1)  ABl. C 269 vom 28.10.2005, S. 21.

    (2)  ABl. C 332 vom 28.12.2005, S. 45.

    (3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

    (4)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1642/2003 (ABl. L 245 vom 29.9.2003, S. 4).

    (5)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


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