Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document JOL_2006_340_R_0030_01

2006/811/EG: Beschluss des Europäischen Parlaments vom 27. April 2006 betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan II — Rat
Entschließung des Europäischen Parlaments mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan II — Rat, sind

ABl. L 340 vom 6.12.2006, p. 30–32 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

6.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/30


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

vom 27. April 2006

betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan II — Rat

(2006/811/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2004 — Band III (N6-0027/2005 — C6-0359/2005),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2004, zusammen mit den Antworten der Organe (2),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (3),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10, Artikel 275 und Artikel 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5),

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0111/2006),

1.

erteilt dem Generalsekretär des Rates Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2004;

2.

legt seine Bemerkungen in der nachstehenden Entschließung nieder;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und die als integraler Bestandteil dazugehörige Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen, dem Europäischen Bürgerbeauftragten und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Präsident

Josep BORRELL FONTELLES

Der Generalsekretär

Julian PRIESTLEY


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2004.

(2)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 1.

(3)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 9.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.


ENTSCHLIEßUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit den Bemerkungen, die integraler Bestandteil des Beschlusses betreffend die Entlastung für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004, Einzelplan II — Rat, sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2004 (1),

in Kenntnis der endgültigen Rechnungsabschlüsse der Europäischen Gemeinschaften für das Haushaltsjahr 2004 — Band III (N6-0027/2005 — C6-0359/2005),

in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 2004, zusammen mit den Antworten der Organe (2),

in Kenntnis der vom Rechnungshof gemäß Artikel 248 des EG-Vertrags vorgelegten Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Vorgänge (3),

gestützt auf Artikel 272 Absatz 10, Artikel 275 und Artikel 276 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4), insbesondere auf die Artikel 50, 86, 145, 146 und 147,

gestützt auf die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5),

gestützt auf Artikel 71 und Anlage V seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0111/2006),

1.

stellt fest, dass der Rat im Jahr 2004 einen Haushalt in Höhe von 541 916 200 EUR mit einer Verwendungsrate von 98,10 % verwaltet hat;

2.

nimmt die Bemerkungen des Rechnungshofs zur Kenntnis und fordert den Rat auf, diese Bemerkungen zu berücksichtigen und seine Mittelbewirtschaftung weiter zu verbessern;

3.

bemerkt, dass nach Ziffer 9.4. des Jahresberichts des Rechnungshofs der Rat 2004 noch immer keine internen Kontrollnormen nach der Annahme der Haushaltsordnung im Juni 2002 eingeführt hat, und dass die internen Kontrollnormen für den Rat gemäß dessen eigenen Angaben schließlich am 20. Juli 2005 angenommen wurden;

4.

erinnert daran, dass die Mitteilung der Kommission vom 15. Juni 2005 über einen Fahrplan zur Schaffung eines integrierten Internen Kontrollrahmens (KOM(2005)0252) für alle EU-Organe gleichermaßen anwendbar ist und der Rat daher mit gutem Beispiel vorangehen sollte;

5.

weist darauf hin, dass gemäß Ziffer 9.18 des Jahresberichts des Rechnungshofes der vor dem 31. Dezember 1997 als Überstundenausgleich gewährte Zusatzurlaub beim Antritt des Ruhestands ausgezahlt wurde, wenn der Beamte den Zusatzurlaub nicht angetreten hatte; stellt fest, dass in der Antwort des Rates nicht erklärt wird, warum solche Zahlungen an Beamte der Laufbahngruppen A und B geleistet wurden, die nach dem Statut keinen Anspruch auf Überstundenausgleich haben;

6.

stellt fest, dass der Rat am Jahresende eine Sammelmittelübertragung vorgenommen hat, um vorgezogene Zahlungen für das LEX-Gebäude zu leisten, was dazu führte, dass sich der ursprünglich unter Artikel 206 des Haushaltsplans vorgesehene Betrag um 333 % von 13 500 000 EUR auf 58 449 000 EUR erhöhte; stellt gleichzeitig fest, dass das Europäische Parlament mit ähnlichen Problemen konfrontiert ist;

7.

nimmt zur Kenntnis, dass die ursprünglichen Mittelansätze für die Sonderberater im Bereich der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (Artikel 3 1 3 des Haushaltsplans) um 225 % erhöht wurden;

8.

erinnert an die in seiner Entschließung vom 27. Oktober 2005 (6) enthaltene Bemerkung, dass die Haushaltspläne der anderen Organe die Verwaltungsausgaben abdecken sollten;

9.

vertritt die Auffassung, dass ein höheres Maß an Klarheit in Bezug auf die Ausgaben für den EU — Antiterror-Koordinator und auf die von ihm getätigten Ausgaben zu mehr Transparenz führen würde; erinnert daran, dass operative Ausgaben grundsätzlich nur von der Kommission getätigt werden sollten;

10.

fordert den Rat mit Nachdruck auf, seine Berichterstattung zu verbessern, insbesondere wie alle anderen Organe — einschließlich des Parlaments — durch die rechtzeitige Vorlage des in Artikel 60 Absatz 7 der Haushaltsordnung erwähnten jährlichen Tätigkeitsberichts, womit er zu einer größeren Transparenz der Organe beiträgt;

11.

stellt fest, dass der Rat derzeit ein Projekt für den Bau des LEX-Gebäudes mit geschätzten Kosten in Höhe von 233 000 000 EUR (Preise von 2003) abwickelt;

12.

erinnert daran, dass der Rat in einem Schreiben vom 18. November 2004 zum Entlastungsverfahren 2003 eine Einladung zur Teilnahme an einer Sitzung des Haushaltskontrollausschusses unter Hinweis auf das Gentlemen's Agreement vom 22. April 1970 abgelehnt hat; erinnert ferner daran, dass der Rat sich in früheren Jahren gesträubt hat, mehr als nur oberflächliche Antworten auf den Fragebogen zu geben, den der Haushaltskontrollausschuss den anderen Organen im Zuge der Vorbereitung des Entlastungsbeschlusses übermittelt; ist der Auffassung, dass der federführende Ausschuss im Rahmen des derzeitigen Kompromisses eines informellen Dialogs zwischen dem Rat und dem Vorsitzenden sowie dem Berichterstatter des federführenden Ausschusses seine Beteiligung auch auf andere Mitglieder, die zu dem informellen Dialog beitragen möchten, ausweiten sollte.


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2004.

(2)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 1.

(3)  ABl. C 301 vom 30.11.2005, S. 9.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)  ABl. L 356 vom 31.12.1977, S. 1.

(6)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0410.


Top