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Document JOL_2005_265_R_0001_01
2005/690/: Council Decision of 18 July 2005 on the conclusion of the Euro-Mediterranean Agreement establishing an Association between the European Community and its Member States, of the one part, and the People’s Democratic Republic of Algeria, of the other part#Euro-Mediterranean Agreement establishing an Association between the European Community and its Member States, of the one part, and the People's Democratic Republic of Algeria, of the other part
2005/690/: Beschluss des Rates vom 18. Juli 2005 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits
2005/690/: Beschluss des Rates vom 18. Juli 2005 über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits
ABl. L 265 vom 10.10.2005, p. 1–228
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
ABl. L 265 vom 10.10.2005, p. 1–1
(CS, ET, LV, LT, HU, PL, SK, SL)
10.10.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 265/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 18. Juli 2005
über den Abschluss des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits
(2005/690/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Kommission,
mit Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits ist am 22. April 2002 in Valencia vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet worden. |
(2) |
Das Abkommen ist zu genehmigen — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
(1) Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits, die Anhänge und Protokolle zu dem Abkommen und die der Schlussakte beigefügten gemeinsamen Erklärungen und Erklärungen der Europäischen Gemeinschaft werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Texte sind diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
(1) Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat und im Assoziationsausschuss vertritt, wird nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge auf Vorschlag der Kommission vom Rat bzw. von der Kommission festgelegt.
(2) Den Vorsitz im Assoziationsrat gemäß Artikel 93 des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens führt der Präsident des Rates. Den Vorsitz im Assoziationsausschuss gemäß dessen Geschäftsordnung führt ein Vertreter der Kommission.
(3) Über die Veröffentlichung der Beschlüsse des Assoziationsrates und des Assoziationsausschusses im Amtsblatt der Europäischen Union beschließt im Einzelfall der Rat bzw. die Kommission.
Artikel 3
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die in Artikel 110 des Abkommens vorgesehene Notifikationsurkunde im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu hinterlegen.
Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2005.
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. STRAW
(1) ABl. C 279 E vom 20.11.2003, S. 115.
EUROPA-MITTELMEER-ABKOMMEN
zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und
DIE DEMOKRATISCHE VOLKSREPUBLIK ALGERIEN, im Folgenden „Algerien“ genannt,
andererseits,
IN ANBETRACHT der Nähe und der gegenseitigen Abhängigkeit zwischen der Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten und Algerien, die auf historischen Bindungen und gemeinsamen Wertvorstellungen beruhen,
IN DER ERWÄGUNG, dass die Gemeinschaft, ihre Mitgliedstaaten und Algerien diese Bindungen stärken und dauerhafte Beziehungen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, der Solidarität, der Partnerschaft und der Entwicklungszusammenarbeit aufnehmen wollen,
IN ANBETRACHT der Bedeutung, die die Vertragsparteien der Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und insbesondere der Achtung der Menschenrechte und der politischen und wirtschaftlichen Freiheiten beimessen, die die eigentliche Grundlage der Assoziation bilden,
EINGEDENK zum einen der Bedeutung von Beziehungen in einem umfassenden Rahmen Europa-Mittelmeer und zum anderen des Ziels der Integration der Maghreb-Länder untereinander,
IN DEM WUNSCH, die Ziele ihrer Assoziation in vollem Umfang zu verwirklichen und zu diesem Zweck die einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens durchzuführen, um zu einer Annäherung des wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungsstands der Gemeinschaft und Algeriens zu gelangen,
EINGEDENK der Bedeutung dieses Abkommens, das auf der Gemeinsamkeit der Interessen, gegenseitigen Zugeständnissen, Zusammenarbeit und Dialog beruht,
IN DEM WUNSCH, eine politische Koordinierung in bilateralen und internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse einzurichten und zu vertiefen,
IN DEM BEWUSSTSEIN, dass der Terrorismus und das internationale organisierte Verbrechen die Verwirklichung der Ziele der Partnerschaft und die Stabilität in der Region gefährden,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der Gemeinschaft, Algerien in erheblichem Umfang in seinen Anstrengungen im Hinblick auf die Reform und die Anpassung der Wirtschaft sowie die soziale Entwicklung zu unterstützen,
IN ANBETRACHT des Eintretens der Gemeinschaft und Algeriens für den Freihandel unter Beachtung der Rechte und Pflichten, die sich aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen in der Fassung der Uruguay-Runde ergeben,
IN DEM WUNSCH, zur Verbesserung der Verständigung zwischen den Vertragsparteien eine durch einen regelmäßigen Dialog unterstützte Zusammenarbeit in wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, technologischen, sozialen, kulturellen, audiovisuellen und Umweltfragen aufzunehmen,
IN BESTÄTIGUNG der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel IV des Dritten Teils des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Mitgliedstaaten der Gemeinschaft binden, bis das Vereinigte Königreich bzw. Irland Algerien notifiziert, dass es im Einklang mit dem Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nunmehr als Mitglied der Gemeinschaft gebunden ist; dies gilt im Einklang mit dem diesen Verträgen beigefügten Protokoll über die Position Dänemarks auch für Dänemark,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen ein günstiger Rahmen für die Entfaltung einer auf Privatinitiative beruhenden Partnerschaft ist und ein Klima schafft, das für die Entwicklung ihrer Beziehungen in den Bereichen Wirtschaft, Handel und Investitionen förderlich ist, die für die Umstrukturierung der Wirtschaft und die technologische Modernisierung von wesentlicher Bedeutung sind,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Artikel 1
(1) Zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Algerien andererseits wird eine Assoziation gegründet.
(2) Ziel dieses Abkommens ist es,
— |
einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zwischen den Vertragsparteien zu schaffen, der die Vertiefung ihrer Beziehungen und ihrer Zusammenarbeit in allen Bereichen ermöglicht, die sie für sachdienlich erachten; |
— |
den Handel zu fördern, die Entwicklung ausgewogener wirtschaftlicher und sozialer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu gewährleisten und die Voraussetzungen für die schrittweise Liberalisierung des Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zu schaffen; |
— |
den Austausch von Menschen zu fördern, insbesondere im Rahmen von Verwaltungsverfahren; |
— |
die Integration der Maghreb-Länder untereinander zu unterstützen und zu diesem Zweck den Handel und die Zusammenarbeit innerhalb des Maghreb sowie zwischen diesem und der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten zu fördern; |
— |
die wirtschaftliche, soziale, kulturelle und finanzielle Zusammenarbeit zu fördern. |
Artikel 2
Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte niedergelegt sind, von denen sich die Vertragsparteien in ihrer Innen- und Außenpolitik leiten lassen, sind wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens.
TITEL I
POLITISCHER DIALOG
Artikel 3
(1) Zwischen den Vertragsparteien wird ein regelmäßiger politischer und sicherheitspolitischer Dialog eingerichtet. Er ermöglicht die Schaffung dauerhafter Solidaritätsbeziehungen zwischen den Partnern, die einen Beitrag zu Wohlstand, Stabilität und Sicherheit im Mittelmeerraum leisten und ein Klima der Verständigung und der Toleranz zwischen den Kulturen schaffen.
(2) Mit dem politischen Dialog und der politischen Zusammenarbeit wird insbesondere angestrebt,
a) |
die Annäherung zwischen den Vertragsparteien durch Verbesserung der Verständigung und eine regelmäßige Koordinierung in internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse zu erleichtern; |
b) |
den Vertragsparteien die Möglichkeit zu geben, den Standpunkt und die Interessen der anderen Vertragspartei zu berücksichtigen; |
c) |
einen Beitrag zur Erhöhung der Sicherheit und der Stabilität in der Region Europa-Mittelmeer zu leisten; |
d) |
gemeinsame Initiativen zu ermöglichen. |
Artikel 4
Gegenstand des politischen Dialogs sind alle Fragen, die für die Vertragsparteien von beiderseitigem Interesse sind, insbesondere die Voraussetzungen für die Gewährleistung von Frieden, Sicherheit und regionaler Entwicklung durch Unterstützung der Zusammenarbeit.
Artikel 5
Der politische Dialog findet regelmäßig und sooft wie nötig statt, und zwar
a) |
auf Ministerebene, vor allem im Assoziationsrat; |
b) |
auf der Ebene hoher Beamter, die Algerien einerseits und die Präsidentschaft des Rates und die Kommission andererseits vertreten; |
c) |
durch volle Nutzung der diplomatischen Kanäle, einschließlich regelmäßiger Informationsgespräche, Konsultationen bei internationalen Tagungen und Kontakten zwischen den diplomatischen Vertretern in Drittländern; |
d) |
gegebenenfalls in jeder sonstigen Form, mit der ein nützlicher Beitrag zur Intensivierung des politischen Dialogs und zur Steigerung seiner Effizienz geleistet werden kann. |
TITEL II
FREIER WARENVERKEHR
Artikel 6
Während einer Übergangszeit von höchstens zwölf Jahren ab Inkrafttreten dieses Abkommens errichten die Gemeinschaft und Algerien nach Maßgabe dieses Titels und im Einklang mit den Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden „GATT“ genannt) und der anderen multilateralen Handelsübereinkünfte in der Anlage des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO“ genannt) schrittweise eine Freihandelszone.
KAPITEL 1
Gewerbliche waren
Artikel 7
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Algeriens, die unter die Kapitel 25 bis 97 der Kombinierten Nomenklatur und des algerischen Zolltarifs fallen, mit Ausnahme der in Anhang 1 aufgeführten Waren.
Artikel 8
Ursprungserzeugnisse Algeriens sind frei von Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.
Artikel 9
(1) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Algeriens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang 2 aufgeführt sind, werden bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigt.
(2) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Algeriens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die in Anhang 3 aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:
— |
Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 80 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 70 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt. |
(3) Die Einfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung Algeriens auf die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, die nicht in den Anhängen 2 und 3 aufgeführt sind, werden schrittweise nach folgendem Zeitplan abgebaut:
— |
Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 90 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 80 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 70 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 60 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 50 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 40 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 30 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 20 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 10 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
elf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zoll- oder Abgabensatz auf 5 v. H. des Ausgangssatzes gesenkt; |
— |
zwölf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle und Abgaben beseitigt. |
(4) Treten bei einer Ware ernste Schwierigkeiten auf, so kann der Zeitplan in Absatz 2 und 3 vom Assoziationsausschuss einvernehmlich geändert werden mit der Maßgabe, dass der Zeitplan, um dessen Änderung ersucht wird, für die betreffende Ware nicht über die in Artikel 6 vorgesehene Übergangszeit hinaus verlängert wird. Hat der Assoziationsausschuss innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens Algeriens um Änderung des Zeitplans keinen Beschluss gefasst, so kann Algerien den Zeitplan für höchstens ein Jahr vorläufig aussetzen.
(5) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in den Absätzen 2 und 3 vorgesehenen schrittweisen Senkungen vorgenommen werden, der in Artikel 18 genannte Satz.
Artikel 10
Die Bestimmungen über die Beseitigung der Einfuhrzölle gelten auch für Finanzzölle.
Artikel 11
(1) Algerien kann befristete Ausnahmeregelungen zu Artikel 9 in Form höherer oder wieder eingeführter Zollsätze treffen.
Diese Regelungen dürfen nur neue und junge Industrien oder bestimmte Wirtschaftszweige betreffen, die eine Umstrukturierung erfahren oder ernsten Schwierigkeiten gegenüberstehen, insbesondere wenn diese Schwierigkeiten ernste soziale Probleme hervorrufen.
Die mit diesen Ausnahmeregelungen eingeführten Einfuhrzollsätze Algeriens für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft dürfen 25 v. H. des Wertes nicht übersteigen und müssen den Ursprungserzeugnissen der Gemeinschaft weiterhin eine Präferenz sichern. Der Gesamtwert der Einfuhren der Waren, für die diese Regelungen gelten, darf 15 v. H. der Gesamteinfuhren gewerblicher Waren aus der Gemeinschaft während des letzten Jahres, für das Statistiken vorliegen, nicht übersteigen.
Diese Regelungen gelten höchstens fünf Jahre, sofern nicht der Assoziationsausschuss eine längere Laufzeit gestattet. Sie treten spätestens bei Ablauf der in Artikel 6 vorgesehenen längstmöglichen Übergangszeit außer Kraft.
Derartige Regelungen dürfen für eine Ware nicht getroffen werden, wenn seit der Beseitigung sämtlicher Zölle und mengenmäßiger Beschränkungen und Abgaben oder Maßnahmen gleicher Wirkung für diese Ware mehr als drei Jahre vergangen sind.
Algerien unterrichtet den Assoziationsausschuss über die Ausnahmeregelungen, die es zu treffen beabsichtigt; auf Ersuchen der Gemeinschaft finden vor ihrer Anwendung Konsultationen über die betreffenden Regelungen und Wirtschaftszweige statt. Bei Einführung der Regelungen legt Algerien dem Assoziationsausschuss einen Zeitplan für die Beseitigung der nach diesem Artikel eingeführten Zölle vor. Nach diesem Zeitplan muss der schrittweise Abbau dieser Zölle in gleichen jährlichen Schritten spätestens am Ende des zweiten Jahres nach ihrer Einführung beginnen. Der Assoziationsausschuss kann einen anderen Zeitplan beschließen.
(2) Abweichend von Absatz 1 Unterabsatz 4 kann der Assoziationsausschuss Algerien ausnahmsweise gestatten, bereits nach Absatz 1 getroffene Regelungen über die in Artikel 6 vorgesehene Übergangszeit hinaus für höchstens drei Jahre aufrechtzuerhalten, um den mit dem Aufbau einer neuen Industrie verbundenen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen.
KAPITEL 2
Landwirtschaftliche erzeugnisse, fischereierzeugnisse und landwirtschaftliche verarbeitungserzeugnisse
Artikel 12
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und Algeriens, die unter die Kapitel 1 bis 24 der Kombinierten Nomenklatur und des algerischen Zolltarifs fallen, und für die in Anhang 1 aufgeführten Waren.
Artikel 13
Die Gemeinschaft und Algerien liberalisieren schrittweise ihren Handel mit den landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die für beide Vertragsparteien von Interesse sind.
Artikel 14
(1) Für die in Protokoll Nr. 1 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Regelungen dieses Protokolls.
(2) Für die in Protokoll Nr. 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Algerien die Regelungen dieses Protokolls.
(3) Für die in Protokoll Nr. 3 aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Algerien gelten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Regelungen dieses Protokolls.
(4) Für die in Protokoll Nr. 4 aufgeführten Fischereierzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft gelten bei der Einfuhr nach Algerien die Regelungen dieses Protokolls.
(5) Für den Handel mit den unter dieses Kapitel fallenden landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen gelten die Regelungen des Protokolls Nr. 5.
Artikel 15
(1) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens prüfen die Gemeinschaft und Algerien die Lage und legen die Maßnahmen fest, die von der Gemeinschaft und Algerien nach dem sechsten Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens anzuwenden sind, um das in Artikel 13 gesetzte Ziel zu erreichen.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 und unter Berücksichtigung des Volumens des Handels zwischen den beiden Vertragsparteien mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Fischereierzeugnissen und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen sowie deren besonderer Empfindlichkeit prüfen die Gemeinschaft und Algerien im Assoziationsrat regelmäßig für alle Erzeugnisse, welche weiteren Zugeständnisse auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eingeräumt werden können.
Artikel 16
(1) Wird im Rahmen der Durchführung der Agrarpolitik einer Vertragspartei eine Sonderregelung eingeführt oder eine geltende Regelung geändert oder werden die Bestimmungen über die Durchführung ihrer Agrarpolitik geändert oder erweitert, so kann die Gemeinschaft bzw. Algerien die Regelung dieses Abkommens für die betreffenden Erzeugnisse ändern.
(2) Die Vertragspartei, die die Änderung vornimmt, unterrichtet den Assoziationsausschuss. Auf Ersuchen der anderen Vertragspartei tritt der Assoziationsausschuss zusammen, um den Interessen dieser Vertragspartei in geeigneter Weise Rechnung zu tragen.
(3) Ändert die Gemeinschaft oder Algerien nach Absatz 1 die Regelung dieses Abkommens für landwirtschaftliche Erzeugnisse, so gewähren sie für die Einfuhr von Ursprungserzeugnissen der anderen Vertragspartei eine Vergünstigung, die mit der in diesem Abkommen vorgesehenen Vergünstigung vergleichbar ist.
(4) Jede Änderung einer Regelung dieses Abkommens ist auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat.
KAPITEL 3
Gemeinsame bestimmungen
Artikel 17
(1) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Algerien werden weder neue Einfuhr- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung eingeführt noch die bei Inkrafttreten dieses Abkommens angewandten erhöht.
(2) Im Handel zwischen der Gemeinschaft und Algerien werden keine neuen mengenmäßigen Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung eingeführt.
(3) Die bestehenden mengenmäßigen Einfuhr- oder Ausfuhrbeschränkungen und die Maßnahmen gleicher Wirkung im Handel zwischen Algerien und der Gemeinschaft werden bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt.
(4) Algerien beseitigt spätestens am 1. Januar 2006 den vorläufigen Zusatzzoll auf die in Anhang 4 aufgeführten Waren. Dieser Zoll wird ab 1. Januar 2002 linear um jährlich 12 Punkte gesenkt.
Für den Fall, dass in den Verpflichtungen, die Algerien bei seinem Beitritt zur WTO eingeht, für die Beseitigung dieses vorläufigen Zusatzzolls eine kürzere Frist vorgesehen ist, gilt diese Frist.
Artikel 18
(1) Für jede Ware gilt als Ausgangssatz, von dem aus die in Artikel 9 Absätze 2 und 3 und in Artikel 14 vorgesehenen Senkungen vorgenommen werden, der Satz, der am 1. Januar 2002 tatsächlich gegenüber der Gemeinschaft angewandt wurde.
(2) Für den Fall, dass Algerien der WTO beitritt, ist der zwischen den Vertragsparteien anwendbare Einfuhrzollsatz der in der WTO gebundene Zollsatz oder der am Tag des Beitritts tatsächlich angewandte Zollsatz, falls dieser niedriger ist. Wird nach dem Beitritt Algeriens zur WTO eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, so findet der gesenkte Zollsatz Anwendung.
(3) Absatz 2 gilt für jede nach dem Tag des Abschlusses der Verhandlungen vorgenommene Zollsenkung erga omnes.
(4) Die Vertragsparteien teilen einander ihre am 1. Januar 2002 angewandten Zollsätze mit.
Artikel 19
Die Behandlung, die die Ursprungserzeugnisse Algeriens bei der Einfuhr in die Gemeinschaft erfahren, ist nicht günstiger als die Behandlung, die die Mitgliedstaaten einander gewähren.
Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten unbeschadet der Verordnung (EWG) Nr. 1911/91 des Rates vom 26. Juni 1991 über die Anwendung der Vorschriften des Gemeinschaftsrechts auf die Kanarischen Inseln (ABl. L 171 vom 29.6.1991, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1105/2001 (ABl. L 151 vom 7.6.2001, S. 1).
Artikel 20
(1) Die Vertragsparteien unterlassen interne steuerliche Maßnahmen und Praktiken, die die Erzeugnisse der einen Vertragspartei unmittelbar oder mittelbar gegenüber gleichartigen Erzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei benachteiligen.
(2) Für die Waren, die in das Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt werden, darf keine Erstattung interner indirekter Abgaben gewährt werden, die höher ist als die auf diese Waren unmittelbar oder mittelbar erhobenen indirekten Abgaben.
Artikel 21
(1) Dieses Abkommen steht der Aufrechterhaltung oder Errichtung von Zollunionen, Freihandelszonen oder Grenzverkehrsregelungen nicht entgegen, sofern diese keine Änderung der in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregelung bewirken.
(2) Im Assoziationsausschuss finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt über Übereinkünfte zur Errichtung von Zollunionen oder Freihandelszonen und auf Ersuchen über alle sonstigen wichtigen Fragen im Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Handelspolitik gegenüber Drittstaaten. Konsultationen finden insbesondere im Falle des Beitritts eines Drittstaates zur Europäischen Union statt, um zu gewährleisten, dass den in diesem Abkommen niedergelegten beiderseitigen Interessen der Gemeinschaft und Algeriens Rechnung getragen wird.
Artikel 22
Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des GATT und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Artikel 23
Das WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen findet zwischen den Vertragsparteien Anwendung.
Stellt eine Vertragspartei im Handel mit der anderen Vertragspartei Subventionen im Sinne der Artikel VI und XVI des GATT fest, so kann sie im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen und ihren einschlägigen internen Rechtsvorschriften geeignete Maßnahmen gegen diese Praktiken treffen.
Artikel 24
(1) Sofern in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist, finden Artikel XIX des GATT und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen zwischen den Vertragsparteien Anwendung.
(2) Eine Vertragspartei, die Schritte im Hinblick auf die Anwendung einer Schutzmaßnahme einleitet oder einzuleiten beabsichtigt, unterrichtet unverzüglich den Assoziationsausschuss. Insbesondere übermittelt die Vertragspartei dem Assoziationsausschuss unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche im Voraus, eine schriftliche Mitteilung mit allen zweckdienlichen Informationen über
— |
die Einleitung einer Untersuchung, |
— |
das Endergebnis der Untersuchung. |
Diese Informationen müssen insbesondere eine Erläuterung des Verfahrens, nach dem die Untersuchung durchgeführt wird, und den Zeitplan für die Anhörungen und sonstigen geeigneten Gelegenheiten enthalten, bei denen die interessierten Parteien ihren Standpunkt in der Sache darlegen können.
Ferner übermittelt die Vertragspartei dem Assoziationsausschuss im Voraus eine schriftliche Mitteilung mit allen zweckdienlichen Informationen über den Beschluss, vorläufige Schutzmaßnahmen anzuwenden; diese Mitteilung muss mindestens eine Woche vor der Anwendung dieser Maßnahmen eingehen.
(3) Die Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anzuwenden, ersucht den Assoziationsausschuss zum Zeitpunkt der Mitteilung des Endergebnisses der Untersuchung und vor Anwendung dieser Maßnahmen um eine gründliche Prüfung der Lage, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
(4) Um eine solche Lösung zu finden, halten die Vertragsparteien unverzüglich Konsultationen im Assoziationsausschuss ab. Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Konsultationen keine Einigung über eine Lösung zur Vermeidung der Anwendung der Schutzmaßnahmen, so kann die Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen anzuwenden, Artikel XIX des GATT und das WTO-Übereinkommen über Schutzmaßnahmen anwenden.
(5) Bei der Wahl der Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel geben die Vertragsparteien den Maßnahmen den Vorrang, die die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen dürfen nicht über das für die Behebung der aufgetretenen Schwierigkeiten Erforderliche hinausgehen und müssen die nach diesem Abkommen gewährte Präferenz aufrechterhalten.
(6) Die Vertragspartei, die beabsichtigt, Schutzmaßnahmen nach diesem Artikel anzuwenden, bietet der anderen Vertragspartei einen Ausgleich in Form einer Handelsliberalisierung für die Einfuhren aus dieser Vertragspartei an; dieser Ausgleich entspricht im Wesentlichen den nachteiligen Auswirkungen auf den Handel, die diese Maßnahmen ab dem Zeitpunkt ihrer Anwendung für die andere Vertragspartei haben. Das Angebot wird vor Einführung der Schutzmaßnahme und gleichzeitig mit der Unterrichtung und Befassung des Assoziationsausschusses nach Absatz 3 dieses Artikels unterbreitet. Ist das Ausgleichsangebot nach Auffassung der Vertragspartei, für deren Ware die Schutzmaßnahme eingeführt werden soll, nicht zufrieden stellend, so können die Vertragsparteien in den Konsultationen nach Absatz 3 eine andere Form des Handelsausgleichs vereinbaren.
(7) Erzielen die Vertragsparteien innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der Konsultationen keine Einigung über den Ausgleich, so kann die Vertragspartei, auf deren Ware die Schutzmaßnahme angewandt wird, zolltarifliche Ausgleichsmaßnahmen mit Auswirkungen auf den Handel treffen, die im Wesentlichen der nach diesem Artikel getroffenen Schutzmaßnahme entsprechen.
Artikel 25
Führt die Befolgung des Artikels 17 Absatz 3
i) |
zu einer Wiederausfuhr in einen Drittstaat, dem gegenüber die ausführende Vertragspartei für die betreffende Ware mengenmäßige Ausfuhrbeschränkungen, Ausfuhrzölle oder Maßnahmen bzw. Abgaben gleicher Wirkung aufrechterhält, oder |
ii) |
zu einer ernsten Verknappung oder zur Gefahr einer ernsten Verknappung bei einer für die ausführende Vertragspartei wesentlichen Ware |
und verursacht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten oder droht dies der ausführenden Vertragspartei erhebliche Schwierigkeiten zu verursachen, so kann diese Vertragspartei unter den Voraussetzungen und nach den Verfahren des Artikels 26 geeignete Maßnahmen treffen. Diese Maßnahmen dürfen nicht diskriminierend sein und sind aufzuheben, wenn die Umstände ihre Aufrechterhaltung nicht länger rechtfertigen.
Artikel 26
(1) Führt die Gemeinschaft oder Algerien für die Einfuhren von Waren, die die in Artikel 24 genannten Schwierigkeiten hervorrufen könnten, ein Verwaltungsverfahren ein, um schnell Informationen über die Entwicklung der Handelsströme zu erhalten, so teilen sie dies der anderen Vertragspartei mit.
Die Gemeinschaft bzw. Algerien stellt dem Assoziationsausschuss in den Fällen der Artikel 22 und 25 vor Einführung der darin vorgesehenen Maßnahmen oder in den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe c dieses Artikels so bald wie möglich alle zweckdienlichen Angaben zur Verfügung, um eine für beide Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
Der Vorrang ist den Maßnahmen zu geben, die das Funktionieren dieses Abkommens am wenigsten beeinträchtigen.
(2) Für die Durchführung des Absatzes 1 Unterabsatz 2 gilt Folgendes:
a) |
Im Falle des Artikels 22 wird die ausführende Vertragspartei über den Dumpingfall unterrichtet, sobald die Behörden der einführenden Vertragspartei eine Untersuchung eingeleitet haben. Ist innerhalb von 30 Tagen nach der Notifizierung des Falles das Dumping im Sinne des Artikels VI des GATT nicht abgestellt oder keine andere zufrieden stellende Lösung erreicht worden, so kann die einführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen. |
b) |
Im Falle des Artikels 25 wird der Assoziationsausschuss mit der Prüfung der Schwierigkeiten befasst, die sich aus der darin beschriebenen Lage ergeben. Der Assoziationsausschuss kann die für die Behebung der Schwierigkeiten erforderlichen Beschlüsse fassen. Hat er innerhalb von 30 Tagen nach seiner Befassung mit der Angelegenheit keinen Beschluss gefasst, so kann die ausführende Vertragspartei geeignete Maßnahmen auf die Ausfuhr der betreffenden Ware anwenden. |
c) |
Schließen besondere Umstände, die ein sofortiges Eingreifen erfordern, eine vorherige Unterrichtung oder Prüfung aus, so kann die Gemeinschaft oder Algerien, je nachdem, welche Vertragspartei betroffen ist, in den Fällen der Artikel 22 und 25 unverzüglich die zur Abhilfe unbedingt notwendigen Sicherungsmaßnahmen treffen; die andere Vertragspartei wird unverzüglich unterrichtet. |
Artikel 27
Dieses Abkommen steht Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert oder des geistigen oder gewerblichen Eigentums gerechtfertigt sind; ebenso wenig steht es Regelungen für Gold und Silber entgegen. Diese Verbote oder Beschränkungen dürfen jedoch weder ein Mittel der willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien darstellen.
Artikel 28
Die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ für die Anwendung der Bestimmungen dieses Titels und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen in diesem Bereich sind in Protokoll Nr. 6 festgelegt.
Artikel 29
Für die Einreihung der in die Gemeinschaft eingeführten Waren gilt die Kombinierte Nomenklatur. Für die Einreihung der nach Algerien eingeführten Waren gilt der algerische Zolltarif.
TITEL III
DIENSTLEISTUNGSVERKEHR
Artikel 30
Beiderseitige Verpflichtungen
(1) Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten dehnen die Behandlung, zu der sie nach Artikel II Absatz 1 des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (im Folgenden „GATS“ genannt) verpflichtet sind, auf Algerien aus.
(2) Die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten gewähren den algerischen Dienstleistungserbringern eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie nach der dem GATS als Anlage beigefügten Liste der spezifischen Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten den Erbringern gleichartiger Dienstleistungen gewähren.
(3) Die Behandlung gilt weder für die Vorteile, die eine Vertragspartei gemäß einer Übereinkunft im Sinne des Artikels V GATS oder gemäß den aufgrund einer solchen Übereinkunft getroffenen Maßnahmen gewährt, noch für die sonstigen Vorteile, die gemäß der von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten dem GATS als Anlage beigefügten Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung gewährt werden.
(4) Algerien gewährt den Dienstleistungserbringern der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach den Artikeln 31 bis 33.
Artikel 31
Grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
Für Dienstleistungen, die von Dienstleistungserbringern der Gemeinschaft im Hoheitsgebiet Algeriens in anderer Form als im Wege einer gewerblichen Niederlassung oder des Aufenthalts natürlicher Personen im Sinne des Artikels 32 bzw. 33 erbracht werden, gewährt Algerien den Dienstleistungserbringern der Gemeinschaft eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die es Gesellschaften aus Drittstaaten gewährt.
Artikel 32
Gewerbliche Niederlassung
(1) |
|
(2) Die Behandlung nach Absatz 1 Buchstaben a und b wird Gesellschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen gewährt, die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens in Algerien niedergelassen sind, sowie Gesellschaften, Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen, die sich dort nach diesem Zeitpunkt niederlassen.
Artikel 33
Vorübergehender Aufenthalt natürlicher Personen
(1) Die im Hoheitsgebiet Algeriens niedergelassenen Gesellschaften der Gemeinschaft und die im Gebiet der Gemeinschaft niedergelassenen algerischen Gesellschaften sind berechtigt, im Einklang mit den im Aufnahmestaat geltenden Rechtsvorschriften vorübergehend Personal zu beschäftigen oder von ihren Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen beschäftigen zu lassen, das die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft bzw. Algeriens besitzt, sofern es sich bei diesem Personal um in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal im Sinne des Absatzes 2 handelt, das ausschließlich von Gesellschaften, Tochtergesellschaften oder Zweig-niederlassungen beschäftigt wird. Die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse dieses Personals gelten nur für den jeweiligen Beschäftigungszeitraum.
(2) In Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal der genannten Gesellschaften (im Folgenden „Unternehmen“ genannt) ist „gesellschaftsintern versetztes Personal“ im Sinne des Buchstaben c, sofern das Unternehmen eine juristische Person ist und die betreffenden Personen mindestens in den der Versetzung unmittelbar vorausgehenden 12 Monaten direkt von ihm beschäftigt worden oder an ihm beteiligt gewesen sind (ohne die Mehrheitsbeteiligung zu besitzen). Es handelt sich um Personen nachstehender Kategorien:
a) |
Führungskräfte eines Unternehmens, die in erster Linie die Niederlassung leiten und allgemeine Weisungen hauptsächlich vom Vorstand oder den Aktionären bzw. Anteilseignern erhalten; zu ihren Kompetenzen gehören:
|
b) |
Personal eines Unternehmens mit ungewöhnlichen Kenntnissen, die für Betrieb, Forschungsausrüstung, Verfahren oder Verwaltung der Niederlassung unerlässlich sind. Bei der Bewertung dieser Kenntnisse kann neben besonderen Kenntnissen bezüglich der Niederlassung eine hohe Qualifikation für bestimmte Arbeiten oder Aufgaben, die spezifische technische Kenntnisse erfordern, sowie die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf berücksichtigt werden; |
c) |
„gesellschaftsintern versetztes Personal“, d. h. die natürlichen Personen, die von einem Unternehmen im Gebiet der einen Vertragspartei beschäftigt und zur Ausübung von Erwerbstätigkeiten vorübergehend in das Gebiet der anderen Vertragspartei versetzt werden; das betreffende Unternehmen muss seinen Hauptgeschäftssitz im Gebiet der einen Vertragspartei haben, und die Versetzung muss in eine Niederlassung (Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung) dieses Unternehmens erfolgen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tatsächlich gleichartige Erwerbstätigkeiten ausübt. |
(3) Die Einreise von Staatsangehörigen Algeriens bzw. der Mitgliedstaaten in das Gebiet der Gemeinschaft bzw. Algeriens und deren vorübergehender Aufenthalt in diesem Gebiet wird gestattet, sofern es sich um Vertreter von Gesellschaften handelt, die Führungskräfte einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a sind und für die Gründung einer algerischen Gesellschaft in der Gemeinschaft bzw. für die Gründung einer Gesellschaft der Gemeinschaft in Algerien zuständig sind, und sofern
— |
diese Vertreter nicht im Direktverkauf beschäftigt sind oder Dienstleistungen erbringen und |
— |
die Gesellschaft in dem betreffenden Mitgliedstaat der Gemeinschaft bzw. in Algerien keine weiteren Vertreter, Büros, Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften hat. |
Artikel 34
Verkehr
(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 dieses Artikels gelten die Artikel 30 bis 33 nicht für den Luftverkehr, den Binnenschiffsverkehr, den Landverkehr und die Inlandsseekabotage.
(2) Im Rahmen der Geschäftstätigkeit von Reedereien zur Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, gestatten die Vertragsparteien die Niederlassung und die Geschäftstätigkeit von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet zu Bedingungen, die nicht weniger günstig sind als die Bedingungen, die sie ihren eigenen Gesellschaften oder, falls dies die günstigeren Bedingungen sind, Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittstaaten gewähren. Diese Geschäftstätigkeit umfasst u. a. Folgendes:
a) |
Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen im direkten Kontakt mit dem Kunden, vom Preisangebot bis zur Ausstellung der Rechnung, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen direkt vom Dienstleistungserbringer erbracht oder angeboten werden oder von Dienstleistungserbringern, mit denen der Verkäufer der Dienstleistungen feste Geschäftsvereinbarungen getroffen hat; |
b) |
Kauf und Inanspruchnahme von Verkehrsdienstleistungen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen für eigene Rechnung oder für Rechnung der Kunden (und Weiterverkauf an die Kunden), einschließlich der eingehenden Verkehrsdienstleistungen aller Verkehrsarten, u. a. auf Binnenwasserstraße, Straße und Schiene, die für die Erbringung einer integrierten Dienstleistung erforderlich sind; |
c) |
Ausstellung der Beförderungs- und Zolldokumente oder sonstiger Dokumente über Ursprung und Art der beförderten Waren; |
d) |
Bereitstellung von Geschäftsinformationen in jeder Form, einschließlich EDV-Systemen und Austausch elektronischer Daten (vorbehaltlich nicht diskriminierender Beschränkungen im Telekommunikationsbereich); |
e) |
Abschluss von Geschäftsvereinbarungen mit einem Partner vor Ort, in denen u. a. die Beteiligung am Kapital und, vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens, die Einstellung einheimischen oder ausländischen Personals vorgesehen ist; |
f) |
Vertretung von Gesellschaften, Organisierung von Zwischenstopps und gegebenenfalls Abfertigung der Ladung. |
(3) Im Bereich des Seeverkehrs verpflichten sich die Vertragsparteien, den Grundsatz des ungehinderten Zugangs zum internationalen Seeverkehrsmarkt und zum internationalen Seeverkehr auf kommerzieller Basis wirksam anzuwenden.
Jedoch finden auf die Vorrechte und das Recht der Nationalflagge in den Bereichen Inlandskabotage sowie Rettungs-, Schlepp- und Lotsendienste die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien Anwendung.
Diese Bestimmungen lassen die Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen, wie es von der einen oder der anderen Vertragspartei dieses Abkommens angewandt wird, unberührt. Nichtkonferenz-Reedereien dürfen mit Konferenz-Reedereien im Wettbewerb stehen, sofern sie den Grundsatz des fairen Wettbewerbs auf kommerzieller Basis beachten.
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für den freien Wettbewerb als einen wesentlichen Faktor des Verkehrs mit trockenen und flüssigen Massengütern.
(4) Gemäß den Grundsätzen des Absatzes 3
a) |
nehmen die Vertragsparteien in künftige bilaterale Abkommen mit Drittstaaten über den Verkehr mit trockenen und flüssigen Massengütern und den Linienverkehr keine Ladungsanteilvereinbarungen auf. Solche Vereinbarungen sind jedoch für den Linienverkehr nicht ausgeschlossen, wenn der Ausnahmefall vorliegt, dass Reedereien der einen oder der anderen Vertragspartei dieses Abkommens sonst keinen tatsächlichen Zugang zum Verkehr von und nach dem betreffenden Drittstaat hätten; |
b) |
heben die Vertragsparteien bei Inkrafttreten dieses Abkommens alle einseitigen Maßnahmen sowie alle administrativen, technischen und sonstigen Hemmnisse auf, die Beschränkungen oder Diskriminierungen hinsichtlich der Dienstleistungsfreiheit im internationalen Seeverkehr bewirken könnten. |
(5) Unter anderem gewähren die Vertragsparteien den unter der Flagge der anderen Vertragspartei fahrenden oder von Staatsangehörigen oder Gesellschaften der anderen Vertragspartei betriebenen Schiffen zur Beförderung von Gütern und/oder Personen für den Zugang zu den Häfen, die Benutzung ihrer Infrastruktur und die Inanspruchnahme der dort angebotenen Hilfsdienstleistungen sowie die diesbezüglichen Gebühren und sonstigen Abgaben, die Zollerleichterungen, die Zuweisung von Liegeplätzen sowie von Lade- und Löscheinrichtungen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung, die sie ihren eigenen Schiffen gewähren.
(6) Zur Gewährleistung einer koordinierten Entwicklung des Verkehrs zwischen den Vertragsparteien, die ihren wirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht, können die Bedingungen für den gegenseitigen Marktzugang und die Erbringung von Dienstleistungen im Luft-, Straßen-, Schienen- und Binnenschiffsverkehr, falls dies für geeignet erachtet wird, in gesonderten Vereinbarungen geregelt werden, die nach Inkrafttreten dieses Abkommens zwischen den Vertragsparteien ausgehandelt werden.
Artikel 35
Interne Rechtsvorschriften
(1) Dieser Titel steht der Anwendung von Maßnahmen durch eine Vertragspartei nicht entgegen, die erforderlich sind, um zu verhindern, dass ihre Rechtsvorschriften über den Zugang von Drittstaaten zu ihrem Markt mithilfe der Bestimmungen dieses Abkommens umgangen werden.
(2) Dieser Titel gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind. Er gilt nicht für Tätigkeiten, die im Gebiet einer Vertragspartei dauernd oder zeitweise mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden sind.
(3) Dieser Titel schließt nicht aus, dass eine Vertragspartei für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit von Zweigniederlassungen von Gesellschaften der anderen Vertragspartei in ihrem Gebiet, die dort nicht registriert sind, eine Sonderregelung anwendet, die wegen rechtlicher oder technischer Unterschiede zwischen diesen Zweigniederlassungen und den Zweigniederlassungen der in ihrem Gebiet registrierten Gesellschaften oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen gerechtfertigt ist. Die unterschiedliche Behandlung darf nicht über das unbedingt Erforderliche hinausgehen, das sich aus den rechtlichen oder technischen Unterschieden oder, im Falle der Finanzdienstleistungen, aus aufsichtsrechtlichen Gründen ergibt.
(4) Unbeschadet anderer Bestimmungen dieses Abkommens ist eine Vertragspartei nicht daran gehindert, aus aufsichtsrechtlichen Gründen, einschließlich des Schutzes von Investoren, Einlegern, Versicherungsnehmern oder von Personen, denen gegenüber ein Erbringer von Finanzdienstleistungen treuhänderische Pflichten hat, oder zur Gewährleistung der Integrität und Stabilität des Finanzsystems Maßnahmen zu treffen. Entsprechen diese Maßnahmen nicht den Bestimmungen dieses Abkommens, so dürfen sie nicht als Mittel zur Umgehung der Verpflichtungen der Vertragspartei aus diesem Abkommen genutzt werden.
(5) Dieses Abkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es eine Vertragspartei, Informationen über die Geschäfte und Bücher einzelner Kunden offen zu legen oder vertrauliche Informationen preiszugeben, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden.
(6) Für die Zwecke der Freizügigkeit natürlicher Personen, die eine Dienstleistung erbringen, sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen nicht daran gehindert, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Einreise und Aufenthalt, Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Niederlassung natürlicher Personen und Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden, vorausgesetzt, dass sie dadurch die einer Vertragspartei aus einer Bestimmung dieses Abkommens erwachsenden Vorteile nicht zunichte machen oder verringern. Diese Bestimmung gilt unbeschadet des Absatzes 2.
Artikel 36
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Titels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Dienstleistungserbringer“ ist eine natürliche oder juristische Person, die vom Gebiet der einen Vertragspartei aus einem Leistungsempfänger der anderen Vertragspartei im Gebiet einer Vertragspartei im Wege einer gewerblichen Niederlassung im Gebiet der anderen Vertragspartei und des Aufenthalts natürlicher Personen im Gebiet der anderen Vertragspartei eine für das Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmte Dienstleistung erbringt. |
b) |
„Gesellschaft der Gemeinschaft“ bzw. „algerische Gesellschaft“ ist eine Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens gegründet worden ist und ihren satzungsmäßigen Sitz oder Hauptverwaltungs- oder Hauptgeschäftssitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Algeriens hat. Hat die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens gegründete Gesellschaft nur ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet der Gemeinschaft bzw. Algeriens, so gilt die Gesellschaft als Gesellschaft der Gemeinschaft bzw. als algerische Gesellschaft, sofern ihre Geschäftstätigkeit eine echte und kontinuierliche Verbindung mit der Wirtschaft eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens aufweist. |
c) |
„Tochtergesellschaft“ einer Gesellschaft ist eine Gesellschaft, die von der ersten Gesellschaft tatsächlich kontrolliert wird. |
d) |
„Zweigniederlassung“ einer Gesellschaft ist ein Geschäftssitz ohne Rechtspersönlichkeit, der auf Dauer als Außenstelle eines Stammhauses hervortritt, eine Geschäftsführung hat und sachlich so ausgestattet ist, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten tätigen kann, dass diese, obgleich sie wissen, dass möglicherweise ein Rechtsverhältnis mit dem im Ausland ansässigen Stammhaus begründet wird, sich nicht unmittelbar an dieses zu wenden brauchen. |
e) |
„Niederlassung“ ist im Falle der Gesellschaften der Gemeinschaft oder der algerischen Gesellschaften im Sinne des Buchstaben b das Recht, durch Gründung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen in Algerien bzw. in der Gemeinschaft eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. |
f) |
„Geschäftstätigkeit“ ist die Ausübung von Erwerbstätigkeiten. |
g) |
„Erwerbstätigkeiten“ umfassen gewerbliche, kaufmännische und freiberufliche Tätigkeiten. |
h) |
„Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates“ bzw. „Staatsangehöriger Algeriens“ ist eine natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens besitzt. |
Dieser Titel gilt im internationalen Seeverkehr, einschließlich intermodaler Transporte, bei denen ein Teil der Strecke auf See zurückgelegt wird, auch für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten bzw. Algeriens, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Algeriens niedergelassen sind, und für Reedereien, die außerhalb der Gemeinschaft bzw. Algeriens niedergelassen sind und von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates bzw. Algeriens kontrolliert werden, sofern ihre Schiffe in diesem Mitgliedstaat bzw. in Algerien nach den dort geltenden Rechtsvorschriften registriert sind.
Artikel 37
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vertragsparteien treffen keine Maßnahmen und leiten keine Schritte ein, die die Bedingungen für die Niederlassung und Geschäftstätigkeit ihrer Gesellschaften gegenüber dem Tag vor dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens verschärfen.
(2) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Weiterentwicklung dieses Titels im Hinblick auf den Abschluss eines „Abkommens über wirtschaftliche Integration“ im Sinne des Artikels V des GATS zu prüfen. Bei der Formulierung seiner Empfehlungen berücksichtigt der Assoziationsrat die Erfahrung, die bei der Umsetzung der Meistbegünstigung und der Erfüllung der Verpflichtungen der Vertragsparteien aus dem GATS, insbesondere aus Artikel V, gewonnen wurde.
Bei dieser Prüfung berücksichtigt der Assoziationsrat ferner die bei der Angleichung der Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über die betreffenden Tätigkeiten erzielten Fortschritte. Dieses Ziel wird spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens einer ersten Überprüfung durch den Assoziationsrat unterzogen.
TITEL IV
ZAHLUNGEN, KAPITAL, WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN
KAPITEL 1
Laufende zahlungen und kapitalverkehr
Artikel 38
Vorbehaltlich des Artikels 40 verpflichten sich die Vertragsparteien, alle laufenden Zahlungen im Zusammenhang mit laufenden Transaktionen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen.
Artikel 39
(1) Die Gemeinschaft und Algerien gewährleisten ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr für Direktinvestitionen in Gesellschaften in Algerien, die nach den dort geltenden Rechtsvorschriften gegründet wurden, und die Liquidation und Rückführung dieser Investitionen und der daraus resultierenden Gewinne.
(2) Die Vertragsparteien halten Konsultationen ab und arbeiten zusammen, um die Voraussetzungen für eine Erleichterung des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Algeriens zu schaffen und schließlich seine vollständige Liberalisierung zu erreichen.
Artikel 40
Bei bereits eingetretenen oder bei drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Algeriens kann die Gemeinschaft bzw. Algerien unter den Voraussetzungen des GATT und der Artikel VIII und XIV des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds befristete Beschränkungen der laufenden Zahlungen einführen, die nicht über das für die Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt Erforderliche hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft bzw. Algerien unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.
KAPITEL 2
Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche fragen
Artikel 41
(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Algerien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar
a) |
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken; |
b) |
die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen
|
(2) Die Vertragsparteien leisten einander bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts und beim Informationsaustausch unter Berücksichtigung der erforderlichen Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses Amtshilfe nach Maßgabe des Anhangs 5.
(3) Wenn die Gemeinschaft oder Algerien der Auffassung ist, dass eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist, und wenn den Interessen der anderen Vertragspartei durch diese Verhaltensweise ein erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann die betroffene Vertragspartei nach Konsultationen im Assoziationsausschuss oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.
Artikel 42
Unbeschadet der Verpflichtungen im Rahmen des GATT formen die Mitgliedstaaten und Algerien alle staatlichen Handelsmonopole schrittweise so um, dass am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens jede Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten und Algeriens ausgeschlossen ist. Der Assoziationsausschuss wird über die zur Verwirklichung dieses Ziels getroffenen Maßnahmen unterrichtet.
Artikel 43
Hinsichtlich öffentlicher Unternehmen und Unternehmen, denen besondere oder ausschließliche Rechte gewährt worden sind, sorgt der Assoziationsrat dafür, dass ab dem fünften Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens keine Maßnahmen erlassen oder aufrechterhalten werden, die den Handel zwischen der Gemeinschaft und Algerien verzerren und den Interessen der Vertragsparteien zuwiderlaufen. Diese Bestimmung darf die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgaben weder rechtlich noch tatsächlich behindern.
Artikel 44
(1) Die Vertragsparteien gewährleisten einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem und gewerblichem Eigentum gemäß den strengsten internationalen Normen; dazu gehören auch wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte.
(2) Die Anwendung dieses Artikels und des Anhangs 6 wird von den Vertragsparteien regelmäßig überprüft. Treten im Bereich des geistigen und gewerblichen Eigentums Probleme auf, die den Handel beeinträchtigen, so finden auf Ersuchen einer Vertragspartei unverzüglich Konsultationen statt, um beide Seiten zufrieden stellende Lösungen zu finden.
Artikel 45
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die für die Gewährleistung des Schutzes personenbezogener Daten erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Hindernisse für den freien Verkehr dieser Daten zwischen den Vertragsparteien zu beseitigen.
Artikel 46
(1) Die Vertragsparteien streben eine beiderseitige schrittweise Liberalisierung der öffentlichen Aufträge an.
(2) Der Assoziationsrat trifft die für die Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen.
TITEL V
WIRTSCHAFTLICHE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 47
Ziele
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse und im Geiste der Partnerschaft, auf der dieses Abkommen aufbaut, zu intensivieren.
(2) Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es, die Anstrengungen Algeriens mit dem Ziel einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen.
(3) Eine solche wirtschaftliche Zusammenarbeit gehört zu den in der Erklärung von Barcelona festgelegten Zielen.
Artikel 48
Geltungsbereich
(1) Die Zusammenarbeit wird vor allem auf die Bereiche ausgerichtet, die unter internen Sachzwängen und Schwierigkeiten leiden oder die durch die Liberalisierung der algerischen Wirtschaft insgesamt und insbesondere durch die Liberalisierung des Handels zwischen Algerien und der Gemeinschaft betroffen sind.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich ferner auf die Bereiche, die die Annäherung der algerischen Wirtschaft und der Wirtschaft der Gemeinschaft erleichtern, insbesondere auf die Bereiche, die zu Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen, und auf die Entwicklung des Handels zwischen Algerien und der Gemeinschaft insbesondere durch Förderung der Diversifizierung der algerischen Ausfuhren.
(3) Die Zusammenarbeit unterstützt die wirtschaftliche Integration der Maghreb-Länder untereinander mit allen Maßnahmen, die zum Ausbau der Beziehungen zwischen den Maghreb-Ländern beitragen können.
(4) Der Schutz der Umwelt und die Erhaltung des ökologischen Gleichgewichts sind wesentlicher Bestandteil der einzelnen Bereiche der wirtschaftlichen Zusammenarbeit.
(5) Die Vertragsparteien können einvernehmlich weitere Bereiche in die wirtschaftliche Zusammenarbeit einbeziehen.
Artikel 49
Methoden und Modalitäten
Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere mit folgenden Mitteln durchgeführt:
a) |
regelmäßiger wirtschaftlicher Dialog zwischen den Vertragsparteien, der alle Bereiche der Gesamtwirtschaftspolitik umfasst; |
b) |
Informationsaustausch und Kommunikation; |
c) |
Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildung; |
d) |
Durchführung gemeinsamer Maßnahmen; |
e) |
technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften; |
f) |
Fördermaßnahmen zugunsten der Partnerschaft, der Direktinvestitionen vor allem privater Wirtschaftsbeteiligter und der Privatisierungsprogramme. |
Artikel 50
Regionale Zusammenarbeit
Damit dieses Abkommen seine Wirkung im Hinblick auf den Aufbau der Partnerschaft Europa-Mittelmeer und auf der Ebene der Maghreb-Länder voll entfalten kann, bemühen sich die Vertragsparteien, Maßnahmen jeder Art, die regionale Auswirkungen haben oder an denen andere Drittstaaten beteiligt sind, insbesondere in folgenden Bereichen zu unterstützen:
a) |
wirtschaftliche Integration; |
b) |
Ausbau der wirtschaftlichen Infrastruktur; |
c) |
Umwelt; |
d) |
wissenschaftliche und technologische Forschung; |
e) |
Bildung und Ausbildung; |
f) |
Kultur; |
g) |
Zoll; |
h) |
regionale Einrichtungen und Durchführung gemeinsamer bzw. aufeinander abgestimmter Programme und Politiken. |
Artikel 51
Zusammenarbeit in Wissenschaft, Technik und Technologie
Ziel der Zusammenarbeit ist es,
a) |
den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen den Wissenschaftlern der Vertragsparteien zu fördern, insbesondere durch
|
b) |
die Forschungskapazitäten Algeriens auszubauen; |
c) |
die technologische Innovation, den Transfer neuer Technologie, die Verbreitung von Know-how, die Durchführung von Projekten für Forschung und technologische Entwicklung und die bessere Nutzung der Ergebnisse der wissenschaftlichen und technischen Forschung zu fördern; |
d) |
alle Maßnahmen zu fördern, die auf Synergien mit regionalen Auswirkungen abzielen. |
Artikel 52
Umwelt
(1) Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit bei der Verhinderung einer Verschlechterung der Umweltlage, der Überwachung der Verschmutzung und der rationellen Nutzung der natürlichen Ressourcen, um eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen und die Qualität der Umwelt und den Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten.
(2) Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf Folgendes:
— |
Desertifikation; |
— |
rationelle Bewirtschaftung der Wasserressourcen; |
— |
Versalzung; |
— |
Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Qualität von Boden und Wasser; |
— |
geeignete Nutzung von Energie und Verkehr; |
— |
Auswirkungen der industriellen Entwicklung auf die Umwelt im Allgemeinen und auf die Sicherheit von Industrieanlagen im Besonderen; |
— |
Abfallwirtschaft, insbesondere Bewirtschaftung giftiger Abfälle; |
— |
integrierte Bewirtschaftung empfindlicher Gebiete; |
— |
Überwachung und Verhinderung der Verschmutzung in den Städten, der Verschmutzung durch die Industrie und der Meeresverschmutzung; |
— |
Einsatz fortschrittlicher Instrumente der Umweltpflege und -überwachung, insbesondere Einsatz des Umweltinformationssystems und der Umweltverträglichkeitsprüfung; |
— |
technische Hilfe, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt. |
Artikel 53
Industrielle Zusammenarbeit
Ziel der Zusammenarbeit ist es,
a) |
Maßnahmen anzuregen oder zu unterstützen, mit denen eine Förderung der Direktinvestitionen und der industriellen Partnerschaft in Algerien angestrebt wird; |
b) |
die direkte Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsbeteiligten der Vertragsparteien zu fördern, einschließlich der Zusammenarbeit im Zusammenhang mit dem Zugang Algeriens zu den Netzen der Gemeinschaft für Unternehmenskooperation und zu den Netzen für dezentrale Zusammenarbeit; |
c) |
den öffentlichen und den privaten Sektor Algeriens in ihren Anstrengungen zur Modernisierung und Umstrukturierung der Wirtschaft, einschließlich der Agrar- und Ernährungswirtschaft, zu unterstützen; |
d) |
die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen zu fördern; |
e) |
die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für Privatinitiative zu fördern, um die Produktion für den Binnen- und den Exportmarkt anzukurbeln und zu diversifizieren; |
f) |
das Humankapital und das Industriepotenzial Algeriens durch eine effizientere Politik in den Bereichen Innovation und Forschung und technologische Entwicklung besser zu nutzen; |
g) |
die Umstrukturierung der Industrie und das Modernisierungsprogramm im Hinblick auf die Errichtung der Freihandelszone zu begleiten, um die Wettbewerbsfähigkeit der Waren zu verbessern; |
h) |
einen Beitrag zur Förderung der Ausfuhr algerischer gewerblicher Waren zu leisten. |
Artikel 54
Investitionsförderung und Investitionsschutz
Ziel der Zusammenarbeit ist es, ein günstiges Klima für Investitionen zu schaffen, insbesondere durch
a) |
Einführung von einheitlichen und vereinfachten Verfahren, von Mechanismen für Koinvestitionen (insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen) sowie von Mitteln zur Ermittlung von Investitionsmöglichkeiten und zur Information darüber; |
b) |
Schaffung günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen für Investitionen, gegebenenfalls durch Abschluss von Investitionsschutzabkommen und Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Algerien und den Mitgliedstaaten; |
c) |
technische Hilfe für Maßnahmen, mit denen inländische und ausländische Investitionen gefördert und garantiert werden sollen. |
Artikel 55
Normung und Konformitätsbewertung
Ziel der Zusammenarbeit ist die Verringerung der Unterschiede in den Bereichen Normung und Zertifizierung.
Die Zusammenarbeit umfasst insbesondere Folgendes:
— |
Förderung der Anwendung der europäischen Normen und der Konformitätsbewertungsverfahren und -techniken; |
— |
Modernisierung der algerischen Einrichtungen, die für die Konformitätsbewertung und das Messwesen zuständig sind, sowie Hilfe bei der Schaffung der Voraussetzungen für die Aushandlung von Abkommen über gegenseitige Anerkennung in diesen Bereichen; |
— |
Zusammenarbeit im Bereich der Qualitätssicherung; |
— |
Unterstützung der algerischen Einrichtungen, die für Normung, Qualität sowie das geistige und gewerbliche Eigentum zuständig sind. |
Artikel 56
Angleichung der Rechtsvorschriften
Ziel der Zusammenarbeit ist es, in den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen die Rechtsvorschriften Algeriens an die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft anzugleichen.
Artikel 57
Finanzdienstleistungen
Ziel der Zusammenarbeit ist die Verbesserung und Entwicklung der Finanzdienstleistungen.
Sie umfasst im Wesentlichen
— |
einen Informationsaustausch über Regelungen und Praktiken im Finanzbereich sowie Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere im Zusammenhang mit der Gründung kleiner und mittlerer Unternehmen; |
— |
Unterstützung der Reform des Bank- und Finanzwesens in Algerien, einschließlich der Entwicklung des Börsenmarktes. |
Artikel 58
Landwirtschaft und Fischerei
Ziel der Zusammenarbeit ist die Modernisierung und gegebenenfalls Umstrukturierung der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Fischerei.
Sie konzentriert sich insbesondere auf Folgendes:
— |
Unterstützung der Politik zur Entwicklung und Diversifizierung der Produktion; |
— |
Ernährungssicherung; |
— |
integrierte Entwicklung im ländlichen Raum, u. a. Verbesserung der Grunddienstleistungen und der Entwicklung der landwirtschaftlichen Nebentätigkeiten; |
— |
Förderung einer Form der Landwirtschaft und Fischerei, die der Umwelt gebührend Rechnung trägt; |
— |
Bewertung und rationelle Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen; |
— |
Intensivierung der Beziehungen zwischen den Unternehmen sowie den Berufs- und Fach-organisationen der Landwirtschaft, der Fischerei und der Agrar- und Ernährungswirtschaft auf freiwilliger Basis; |
— |
technische Hilfe und fachliche Ausbildung; |
— |
Harmonisierung der Normen und Kontrollen im Bereich der Pflanzen- und Tiergesundheit; |
— |
Zusammenarbeit zwischen ländlichen Gebieten, Austausch von Erfahrungen und Know-how im Bereich der ländlichen Entwicklung; |
— |
Unterstützung der Privatisierung; |
— |
Bewertung und rationelle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen; |
— |
Unterstützung der Forschungsprogramme. |
Artikel 59
Verkehr
Ziel der Zusammenarbeit ist
— |
die Unterstützung der Umstrukturierung und Modernisierung des Verkehrswesens; |
— |
die Verbesserung des Personen- und Güterverkehrs; |
— |
die Festlegung und Anwendung von Betriebsnormen, die mit den in der Gemeinschaft geltenden vergleichbar sind. |
Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind
— |
der Straßenverkehr, einschließlich der schrittweisen Erleichterung des Transits; |
— |
das Management der Eisenbahnen, der Flughäfen und der Häfen sowie die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Stellen; |
— |
die Modernisierung der mit den wichtigsten transeuropäischen Verkehrsverbindungen von beiderseitigem Interesse und den Strecken von regionalem Interesse verbundenen Straßen-, Eisenbahn-, Hafen- und Flughafeninfrastruktur sowie der Navigationshilfen; |
— |
die Modernisierung der technischen Anlagen nach Maßgabe der Gemeinschaftsnormen für den Straßen- und den Schienenverkehr, den multimodalen Verkehr, den Containerverkehr und den Güterumschlag; |
— |
technische Hilfe und Ausbildung. |
Artikel 60
Telekommunikation und Informationsgesellschaft
Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird insbesondere Folgendes angestrebt:
— |
ein Dialog über die verschiedenen Aspekte der Informationsgesellschaft, einschließlich der Telekommunikationspolitik; |
— |
ein Informationsaustausch und gegebenenfalls technische Hilfe in den Bereichen Regulierung, Normung, Konformitätsbewertung und Zertifizierung auf dem Gebiet der Informations- und Telekommunikationstechnologie; |
— |
die Verbreitung von neuer, fortgeschrittener Informations- und Telekommunikationstechnologie, einschließlich Satellitentechnologie, und von Informationsdiensten und -technologien; |
— |
die Förderung und Durchführung gemeinsamer Projekte für Forschung, technologische Entwicklung und industrielle Anwendung in den Bereichen Informationstechnologie, Kommunikation, Telematik und Informationsgesellschaft; |
— |
die Möglichkeit für algerische Organisationen, sich nach den für den betreffenden Bereich festgelegten Modalitäten an Pilotprojekten und europäischen Programmen zu beteiligen; |
— |
der Verbund und die Interoperabilität der Telematiknetze und -dienste in der Gemeinschaft und in Algerien; |
— |
technische Hilfe für die Planung und Verwaltung des Funkfrequenzspektrums im Hinblick auf eine koordinierte und effiziente Nutzung des Funkverkehrs in der Region Europa-Mittelmeer. |
Artikel 61
Energie und Bergbau
Ziel der Zusammenarbeit im Bereich Energie und Bergbau ist
a) |
die Modernisierung der Einrichtungen und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um die Regulierung der Tätigkeiten und die Förderung von Investitionen zu gewährleisten; |
b) |
die technische und technologische Modernisierung der Energie- und Bergbauunternehmen, um sie auf die Anforderungen der Marktwirtschaft und auf den Wettbewerb vorzubereiten; |
c) |
der Ausbau der Partnerschaft zwischen algerischen und europäischen Unternehmen bei Exploration, Erzeugung, Umwandlung, Bereitstellung und Energie- und Bergbaudiensten. |
Die vorrangigen Bereiche der Zusammenarbeit sind
— |
die Anpassung der Einrichtungen und der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Tätigkeiten im Energie- und Bergbausektor an die Regeln der Marktwirtschaft durch technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften; |
— |
die Unterstützung der Umstrukturierung der öffentlichen Unternehmen des Energie- und Bergbausektors; |
— |
der Ausbau der Partnerschaft auf den Gebieten
|
— |
die Erleichterung der Durchleitung von Gas, Öl und Strom; |
— |
die Unterstützung der Modernisierung und des Ausbaus der Energieversorgungsnetze und ihres Verbunds mit den Netzen der Gemeinschaft; |
— |
die Einrichtung von Datenbanken in den Bereichen Energie und Bergbau; |
— |
die Unterstützung und Förderung von Privatinvestitionen in den Energie- und Bergbausektor; |
— |
die Umwelt, die Förderung der erneuerbaren Energie und der Energieeffizienz; |
— |
die Förderung des Technologietransfers im Energie- und Bergbausektor. |
Artikel 62
Tourismus und Handwerk
Mit der Zusammenarbeit in diesem Bereich wird vorrangig Folgendes angestrebt:
— |
Intensivierung des Informationsaustauschs über Ströme und Politik in den Bereichen Tourismus, Kurbäderwesen und Handwerk; |
— |
Intensivierung der Ausbildung in Hotelmanagement und -verwaltung und der Ausbildung in anderen Tourismus- und Handwerksberufen; |
— |
Förderung des Erfahrungsaustauschs, um die ausgewogene und nachhaltige Entwicklung des Tourismus zu gewährleisten; |
— |
Förderung des Jugendtourismus; |
— |
Unterstützung Algeriens bei der besseren Nutzung seines Potenzials in den Bereichen Tourismus, Kurbäderwesen und Handwerk und bei der Verbesserung des Image seiner Tourismusprodukte; |
— |
Unterstützung der Privatisierung. |
Artikel 63
Zusammenarbeit im Zollbereich
(1) Mit der Zusammenarbeit soll die Einhaltung der Freihandelsregelung gewährleistet werden. Sie konzentriert sich auf
a) |
die Vereinfachung der Kontrollen und der Zollverfahren; |
b) |
die Anwendung eines Einheitspapiers ähnlich dem der Gemeinschaft und die Möglichkeit des Verbunds der Durchfuhrsysteme der Gemeinschaft und Algeriens. |
Soweit erforderlich, kann technische Hilfe geleistet werden.
(2) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit, die in diesem Abkommen insbesondere für die Bekämpfung des Drogenmissbrauchs und der Geldwäsche vorgesehen sind, leisten die Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien einander Amtshilfe nach Maßgabe des Protokolls Nr. 7.
Artikel 64
Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Hauptziel der Zusammenarbeit in diesem Bereich ist es, die Angleichung der von den Vertragsparteien angewandten Methoden sowie die Vergleichbarkeit und die Nutzung der Statistiken zu gewährleisten, u. a. in den Bereichen Außenhandel, öffentliche Finanzen und Zahlungsbilanz, Demografie, Migration, Verkehr und Kommunikation sowie allgemein in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen. Soweit erforderlich, kann technische Hilfe geleistet werden.
Artikel 65
Zusammenarbeit im Verbraucherschutz
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit in diesem Bereich darauf gerichtet sein muss, ihre Verbraucherschutzprogramme miteinander in Einklang zu bringen.
(2) Die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz erstreckt sich vor allem auf folgende Bereiche:
a) |
Informationsaustausch über Gesetzgebungsvorhaben und Sachverständigenaustausch, insbesondere von Vertretern der Verbraucherinteressen; |
b) |
Veranstaltung von Seminaren und Ausbildungspraktika; |
c) |
Einrichtung ständiger Systeme für die gegenseitige Unterrichtung über gefährliche Waren, d. h. Waren, die eine Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit des Verbrauchers darstellen; |
d) |
Verbesserung der Information des Verbrauchers über Preise und Merkmale der angebotenen Waren und Dienstleistungen; |
e) |
Reform der Einrichtungen; |
f) |
Bereitstellung technischer Hilfe; |
g) |
Ausbau der algerischen Prüf- und Vergleichslaboratorien und Hilfe bei der Organisierung der Einrichtung eines dezentralen Informationssystems für den Verbraucher; |
h) |
Hilfe bei der Organisierung und der Einrichtung eines in das europäische Netz zu integrierenden Frühwarnsystems. |
Artikel 66
Die beiden Vertragsparteien legen die Methoden und Modalitäten für die Durchführung der in diesem Titel vereinbarten Maßnahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten der algerischen Wirtschaft fest, um den Prozess der Modernisierung der algerischen Wirtschaft zu unterstützen und die Einrichtung der Freihandelszone zu begleiten.
Die Ermittlung und die Bewertung des Bedarfs sowie die Modalitäten für die Durchführung der Maßnahmen der wirtschaftlichen Zusammenarbeit werden in einem nach Maßgabe des Artikels 96 einzurichtenden Verfahren überprüft.
In diesem Verfahren vereinbaren die Vertragsparteien, welche Maßnahmen Priorität haben.
TITEL VI
ZUSAMMENARBEIT IM SOZIALEN UND KULTURELLEN BEREICH
KAPITEL 1
Bestimmungen über die arbeitnehmer
Artikel 67
(1) Jeder Mitgliedstaat gewährt für die Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit Algeriens besitzen und in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, eine Regelung, die hinsichtlich der Arbeits-, Entlohnungs- und Kündigungsbedingungen keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber seinen eigenen Staatsangehörigen beinhaltet.
(2) Absatz 1 gilt hinsichtlich der Arbeits- und Entlohnungsbedingungen für alle algerischen Arbeitnehmer, die berechtigt sind, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates eine befristete nichtselbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben.
(3) Algerien gewährt für die Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, die gleiche Regelung.
Artikel 68
(1) Vorbehaltlich der folgenden Absätze gilt für die algerischen Arbeitnehmer und die mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit eine Regelung, die keine auf der Staatsangehörigkeit beruhende Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind, beinhaltet.
Der Begriff der sozialen Sicherheit umfasst die Zweige der Sozialversicherung, die für Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, für Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten, Altersruhegeld, Hinterbliebenenrenten, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, Sterbegeld, Arbeitslosenunterstützung und Familienbeihilfen zuständig sind.
Jedoch darf diese Bestimmung nicht dazu führen, dass die anderen Koordinierungsregeln, die die auf Artikel 42 des EG-Vertrages gestützte Gemeinschaftsregelung vorsieht, in anderer Weise angewandt werden als unter den Bedingungen des Artikels 70 dieses Abkommens.
(2) Für die betreffenden Arbeitnehmer werden die in den einzelnen Mitgliedstaaten zurückgelegten Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Aufenthaltszeiten bei den Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrenten, den Familienbeihilfen, den Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft sowie bei der Gesundheitsfürsorge für sie und ihre in der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen zusammengerechnet.
(3) Die betreffenden Arbeitnehmer erhalten für ihre in der Gemeinschaft wohnenden Familienangehörigen Familienbeihilfen.
(4) Die betreffenden Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, Alters- und Hinterbliebenenrenten und Renten bei Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Erwerbsunfähigkeit, wenn diese durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde, zu den nach den Rechtsvorschriften des Schuldnermitgliedstaates bzw. der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei nach Algerien zu transferieren, mit Ausnahme beitragsunabhängiger Sonderleistungen.
(5) Algerien gewährt für die Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzen und in seinem Hoheitsgebiet beschäftigt sind, und ihre Familien-angehörigen eine den Absätzen 1, 3 und 4 entsprechende Regelung.
Artikel 69
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für die Staatsangehörigen der Vertragsparteien, die im Hoheitsgebiet des Gaststaates einen legalen Wohnsitz haben bzw. legal beschäftigt sind.
Artikel 70
(1) Spätestens am Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens erlässt der Assoziationsrat die Bestimmungen zur Gewährleistung der Anwendung der in Artikel 68 genannten Grundsätze.
(2) Der Assoziationsrat legt die Modalitäten für eine Zusammenarbeit der Verwaltungen fest, die die für die Anwendung der in Absatz 1 genannten Bestimmungen erforderlichen Verwaltungs- und Kontrollgarantien bietet.
Artikel 71
Die vom Assoziationsrat nach Artikel 70 erlassenen Bestimmungen lassen die Rechte und Pflichten, die sich aus den bilateralen Abkommen zwischen Algerien und den Mitgliedstaaten ergeben, unberührt, soweit diese eine für die Staatsangehörigen Algeriens oder der Mitgliedstaaten günstigere Regelung enthalten.
KAPITEL 2
Dialog im sozialen bereich
Artikel 72
(1) Die Vertragsparteien führen einen regelmäßigen Dialog über soziale Fragen, die für sie von Interesse sind.
(2) Im Rahmen dieses Dialogs wird ermittelt, wie Fortschritte im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und der Gleichbehandlung und der sozialen Integration von Staatsangehörigen Algeriens und der Gemeinschaft erzielt werden können, die im Gebiet des Gaststaates einen legalen Wohnsitz haben.
(3) Gegenstand des Dialogs sind insbesondere alle Fragen im Zusammenhang mit
a) |
den Arbeits- und Lebensbedingungen der Einwanderer und ihrer Unterhaltsberechtigten; |
b) |
Migration; |
c) |
der illegalen Einwanderung und den Bedingungen für die Rückkehr von Personen in ihre Heimat, die gegen das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht des Gaststaates verstoßen; |
d) |
Maßnahmen und Programmen zur Förderung der Gleichbehandlung der Staatsangehörigen Algeriens und der Gemeinschaft, der Kenntnis der Kultur des anderen, der Toleranz und der Beseitigung von Diskriminierung. |
Artikel 73
Der Dialog im sozialen Bereich findet auf den Ebenen und nach den Modalitäten statt, die in Titel I vorgesehen sind, der auch den Rahmen für diesen Dialog bilden kann.
KAPITEL 3
Massnahmen der zusammenarbeit im sozialen bereich
Artikel 74
(1) Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der sozialen Entwicklung an, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung einhergehen muss. Sie erheben insbesondere die Achtung der sozialen Grundrechte zur Priorität.
(2) Zur Konsolidierung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im sozialen Bereich werden Projekte und Programme in den Bereichen durchgeführt, die für sie von Interesse sind.
In diesem Zusammenhang haben folgende Maßnahmen Vorrang:
a) |
Förderung der Verbesserung der Lebensbedingungen, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Verbesserung der Ausbildung vor allem in den Auswanderungsgebieten; |
b) |
Wiedereingliederung von Personen, die wegen des Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften des betreffenden Staates rückgeführt wurden; |
c) |
Tätigung ertragbringender Investitionen oder Gründung von Unternehmen in Algerien durch sich legal in der Gemeinschaft aufhaltende algerische Arbeitnehmer; |
d) |
Förderung der Rolle der Frau in der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, insbesondere durch Bildung und die Medien, im Rahmen der Politik Algeriens in diesem Bereich; |
e) |
Unterstützung der algerischen Programme für Familienplanung und den Schutz von Mutter und Kind; |
f) |
Verbesserung des Systems der sozialen Sicherheit und des Gesundheitswesens; |
g) |
Durchführung und Finanzierung von Austausch- und Freizeitprogrammen für gemischte Gruppen von in den Mitgliedstaaten ansässigen europäischen und algerischen Jugendlichen, um die Kenntnis der Kultur des anderen und die Toleranz zu fördern; |
h) |
Verbesserung der Lebensbedingungen in benachteiligten Gebieten; |
i) |
Förderung des sozioprofessionellen Dialogs; |
j) |
Förderung der Achtung der Menschenrechte im sozioprofessionellen Bereich; |
k) |
Leistung eines Beitrags zur Entwicklung des Wohnungswesens, insbesondere des sozialen Wohnungsbaus; |
l) |
Milderung der negativen Auswirkungen einer Anpassung der wirtschaftlichen und sozialen Strukturen; |
m) |
Verbesserung des Berufsbildungssystems. |
Artikel 75
Die Kooperationsprogramme können in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und den in dem betreffenden Bereich tätigen internationalen Organisationen durchgeführt werden.
Artikel 76
Der Assoziationsrat setzt spätestens am Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Arbeitsgruppe ein. Diese hat die Aufgabe, die Durchführung der Kapitel 1 bis 3 kontinuierlich und regelmäßig zu evaluieren.
KAPITEL 4
Zusammenarbeit im kultur- und bildungsbereich
Artikel 77
Angesichts der bilateralen Maßnahmen der Mitgliedstaaten ist es Ziel dieses Abkommens, den Informationsaustausch und die kulturelle Zusammenarbeit zu fördern.
Angestrebt werden eine bessere Kenntnis und ein größeres Verständnis der Kultur des anderen.
Besondere Aufmerksamkeit wird der Förderung gemeinsamer Maßnahmen in verschiedenen Bereichen, u. a. Presse und audiovisuelle Medien, und der Förderung des Jugendaustauschs gewidmet.
Diese Zusammenarbeit könnte u. a. folgende Bereiche umfassen:
— |
Übersetzung literarischer Werke; |
— |
Erhaltung und Restaurierung historischer und kultureller Denkmäler und Stätten; |
— |
Ausbildung der im kulturellen Bereich Tätigen; |
— |
Austausch von Künstlern und Kunstwerken; |
— |
Organisierung kultureller Veranstaltungen; |
— |
gegenseitige Sensibilisierung und Verbreitung von Informationen über wichtige kulturelle Veranstaltungen; |
— |
Förderung der Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich, insbesondere auf Gebieten wie Ausbildung und Koproduktion; |
— |
Verbreitung literarischer, technischer und wissenschaftlicher Zeitschriften und Werke. |
Artikel 78
Mit der Zusammenarbeit im Bildungsbereich wird angestrebt,
a) |
einen Beitrag zur Verbesserung des Systems der Bildung und Ausbildung einschließlich der Berufsausbildung zu leisten; |
b) |
den Zugang insbesondere der weiblichen Bevölkerung zu Bildung, einschließlich gewerblich-technischer Bildung und Hochschulbildung, und Berufsausbildung zu erleichtern; |
c) |
das Fachwissen der Führungskräfte im öffentlichen und im privaten Sektor zu verbessern; |
d) |
den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen Facheinrichtungen der Vertragsparteien zu unterstützen, um Erfahrungen und Ressourcen gemeinsam zu nutzen und auszutauschen. |
TITEL VII
FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 79
Als Beitrag zur vollen Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wird eine finanzielle Zusammenarbeit zugunsten Algeriens mit geeigneten Verfahren und den erforderlichen Finanzmitteln verwirklicht.
Diese Verfahren werden von den Vertragsparteien mithilfe der am besten geeigneten Instrumente einvernehmlich festgelegt, sobald dieses Abkommen in Kraft ist.
Die finanzielle Zusammenarbeit erstreckt sich neben den in den Titeln V und VI genannten Bereichen auf
— |
die Erleichterung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft, einschließlich der ländlichen Entwicklung, |
— |
die Modernisierung der wirtschaftlichen Infrastruktur, |
— |
die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten, |
— |
die Berücksichtigung der Auswirkungen der schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone auf die algerische Wirtschaft, insbesondere bei der Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie, |
— |
flankierende sozialpolitische Maßnahmen. |
Artikel 80
Im Rahmen der Gemeinschaftsinstrumente zur Unterstützung der Strukturanpassungsprogramme in den Mittelmeerländern sorgen die Gemeinschaft und Algerien in enger Koordinierung mit den anderen Gebern, insbesondere den internationalen Finanzinstitutionen, für die Anpassung der Instrumente zur Begleitung der Entwicklungspolitik und zur Liberalisierung der algerischen Wirtschaft mit dem Ziel, das finanzielle Gesamtgleichgewicht wiederherzustellen, günstige wirtschaftliche Rahmenbedingungen für die Beschleunigung des Wachstums zu schaffen und den Wohlstand der algerischen Bevölkerung zu erhöhen.
Artikel 81
Um ein koordiniertes Vorgehen bei außerordentlichen gesamtwirtschaftlichen und finanziellen Problemen zu gewährleisten, die möglicherweise infolge der schrittweisen Durchführung dieses Abkommens auftreten, verfolgen die Vertragsparteien im Rahmen des in Titel V vorgesehenen regelmäßigen wirtschaftlichen Dialogs die Entwicklung der Handels- und Finanzbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Algerien mit besonderer Aufmerksamkeit.
TITEL VIII
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH JUSTIZ UND INNERES
Artikel 82
Ausbau der Institutionen und des Rechtsstaates
Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres messen die Vertragsparteien dem Ausbau der Institutionen in den Bereichen Gesetzesvollzug und Rechtspflege besondere Bedeutung bei. Dies schließt die Festigung des Rechtsstaates ein.
In diesem Rahmen sorgen die Vertragsparteien auch dafür, dass die Rechte der Staatsangehörigen der beiden Vertragsparteien im Gebiet der anderen Vertragspartei ohne jede Diskriminierung geachtet werden.
Gegenstand dieses Artikels ist nicht die unterschiedliche Behandlung, die auf der Staatsangehörigkeit beruht.
Artikel 83
Freizügigkeit
Zur Erleichterung der Freizügigkeit zwischen den Vertragsparteien sorgen diese im Einklang mit den geltenden gemeinschaftsrechtlichen und innerstaatlichen Vorschriften für eine sorgfältige Anwendung und Bearbeitung der Förmlichkeiten für die Erteilung von Visa und kommen überein, im Rahmen ihrer Befugnisse zu prüfen, wie die Verfahren für die Erteilung von Visa für Personen vereinfacht und beschleunigt werden können, die an der Umsetzung dieses Abkommens beteiligt sind. Der Assoziationsausschuss überprüft regelmäßig die Anwendung dieses Artikels.
Artikel 84
Zusammenarbeit bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung; Rückübernahme
(1) Die Vertragsparteien bestätigen erneut die Bedeutung, die sie der Entwicklung einer für beide Seiten vorteilhaften Zusammenarbeit in Form eines Informationsaustauschs über die Ströme der illegalen Einwanderung beimessen, und beschließen, bei der Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck
— |
erklären sich Algerien einerseits und jeder Mitgliedstaat der Gemeinschaft andererseits bereit, seine Staatsangehörigen, die sich illegal im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, nach Abschluss der notwendigen Identifizierungsverfahren rückzuübernehmen; |
— |
versehen Algerien und die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke erforderlichen Ausweispapieren. |
(2) Zur Erleichterung der Freizügigkeit und des Aufenthalts ihrer Staatsangehörigen, die sich legal im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhalten, kommen die Vertragsparteien überein, auf Ersuchen einer Vertragspartei Abkommen über die Bekämpfung der illegalen Einwanderung und Rückübernahmeabkommen auszuhandeln und zu schließen. In den Rückübernahmeabkommen wird auch die Rückübernahme Angehöriger von Drittstaaten geregelt, die auf direktem Wege aus dem Gebiet einer Vertragspartei eingereist sind, sofern dies von einer Vertragspartei für notwendig erachtet wird. Die Durchführungsbestimmungen zu diesen Abkommen werden gegebenenfalls von den Vertragsparteien in den Abkommen selbst oder in Durchführungsprotokollen zu diesen Abkommen festgelegt.
(3) Der Assoziationsrat prüft, welche weiteren gemeinsamen Anstrengungen zur Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung, einschließlich der Erkennung gefälschter Papiere, unternommen werden können.
Artikel 85
Zusammenarbeit im Bereich Recht und Justiz
(1) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Zusammenarbeit im Bereich Recht und Justiz von wesentlicher Bedeutung ist und eine notwendige Ergänzung der Zusammenarbeit in den anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Bereichen darstellt.
(2) Diese Zusammenarbeit kann gegebenenfalls die Aushandlung von Abkommen in diesen Bereichen umfassen.
(3) Die Zusammenarbeit der Zivilgerichte umfasst insbesondere
— |
den Ausbau der gegenseitigen Hilfe bei der Zusammenarbeit zur Beilegung von Rechtsstreitigkeiten und in Zivil-, Handels- und Familiensachen; |
— |
einen Erfahrungsaustausch über die Geschäftsführung und die Verbesserung der Verwaltung der Zivilgerichte. |
(4) Die Zusammenarbeit der Strafgerichte umfasst
— |
den Ausbau der bestehenden Verfahren für gegenseitige Hilfe und Auslieferung; |
— |
die Intensivierung des Austauschs u. a. über die Praxis der Zusammenarbeit der Strafgerichte, den Schutz der persönlichen Rechte und Freiheiten, die Bekämpfung des organisierten Verbrechens und die Steigerung der Effizienz der Strafgerichte. |
(5) Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere die Einrichtung spezieller Ausbildungslehrgänge.
Artikel 86
Verhütung und Bekämpfung des organisierten Verbrechens
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhütung und Bekämpfung des organisierten Verbrechens insbesondere in folgenden Bereichen zusammenzuarbeiten: Menschenhandel, sexuelle Ausbeutung, illegaler Handel mit verbotenen oder nachgeahmten Waren oder unerlaubt hergestellten Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen, illegale Geschäfte insbesondere mit Industrieabfällen oder radioaktivem Material, Korruption, Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen, Waffen- und Sprengstoffhandel, Computerkriminalität und Handel mit Kulturgütern.
Die Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um geeignete Verfahren und Normen festzulegen.
(2) Die technische und administrative Zusammenarbeit in diesem Bereich kann Ausbildungsmaßnahmen und die Steigerung der Effizienz der Behörden und Strukturen umfassen, die für die Bekämpfung und Verhütung der Kriminalität und die Ausarbeitung von Maßnahmen zur Verhütung von Straftaten zuständig sind.
Artikel 87
Bekämpfung der Geldwäsche
(1) Die Vertragsparteien sind sich über die Notwendigkeit einig, alle Anstrengungen zu unternehmen und zusammenzuarbeiten, um zu verhindern, dass ihre Finanzsysteme zum Waschen von Erlösen aus Straftaten im Allgemeinen und aus dem illegalen Drogenhandel im Besonderen missbraucht werden.
(2) Die Zusammenarbeit in diesem Bereich umfasst insbesondere Amtshilfe und technische Hilfe mit dem Ziel, zur Bekämpfung der Geldwäsche geeignete Normen festzulegen und effizient anzuwenden, die den von der Gemeinschaft und den einschlägigen internationalen Gremien, insbesondere der Financial Action Task Force (FATF), festgelegten Normen vergleichbar sind.
(3) Ziel der Zusammenarbeit ist
a) |
die Ausbildung der Bediensteten der Stellen, die für die Verhütung, die Aufdeckung und die Bekämpfung der Geldwäsche zuständig sind, sowie der Richter und Staatsanwälte; |
b) |
eine geeignete Unterstützung bei der Gründung neuer und beim Ausbau bereits bestehender spezialisierter Einrichtungen. |
Artikel 88
Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit
Die Vertragsparteien kommen überein, geeignete Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung jeder Form und Äußerung von Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion zu treffen, insbesondere in den Bereichen Bildung, Beschäftigung, Ausbildung und Wohnung.
Zu diesem Zweck werden Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen ausgearbeitet.
In diesem Rahmen sorgen die Vertragsparteien insbesondere dafür, dass Gerichts- und/oder Verwaltungsverfahren für jeden zugänglich sind, der sich durch eine solche Diskriminierung verletzt fühlt.
Gegenstand dieses Artikels ist nicht die unterschiedliche Behandlung, die auf der Staatsangehörigkeit beruht.
Artikel 89
Bekämpfung von Drogen und Drogenabhängigkeit
(1) Ziel der Zusammenarbeit ist es,
a) |
die Effizienz der Politik und der Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung des Anbaus, der Herstellung, des Angebots, des Missbrauchs und des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen zu steigern; |
b) |
den Missbrauch dieser Erzeugnisse zu verhindern. |
(2) Die Vertragsparteien legen im Einklang mit ihren jeweiligen Rechtsvorschriften gemeinsam die zur Erreichung dieser Ziele geeigneten Strategien und Methoden der Zusammenarbeit fest. Maßnahmen, die nicht gemeinsam durchgeführt werden, sind Gegenstand von Konsultationen und enger Koordinierung.
Beteiligen können sich an den Maßnahmen die zuständigen öffentlichen und privaten Stellen, internationale Organisationen in Zusammenarbeit mit der algerischen Regierung und die zuständigen Stellen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten.
(3) Die Zusammenarbeit findet insbesondere in folgenden Bereichen statt:
a) |
Gründung und Ausbau von Sozial- und Gesundheitseinrichtungen und Informationszentren für die Behandlung und Rehabilitation Drogenabhängiger; |
b) |
Durchführung von Projekten in den Bereichen Prävention, Information, Ausbildung und epidemiologische Forschung; |
c) |
Festlegung geeigneter Normen zur Verhinderung der Abzweigung von Ausgangsstoffen und anderen bei der illegalen Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Substanzen verwendeten wesentlichen Substanzen, die den von der Gemeinschaft und den einschlägigen internationalen Gremien festgelegten Normen gleichwertig sind; |
d) |
Unterstützung bei der Gründung spezialisierter Stellen zur Bekämpfung des illegalen Drogenhandels. |
(4) Die beiden Vertragsparteien fördern die regionale und die subregionale Zusammenarbeit.
Artikel 90
Bekämpfung des Terrorismus
Die Vertragsparteien kommen überein, unter Einhaltung der internationalen Übereinkünfte, an denen sie als Vertragsparteien beteiligt sind, und ihrer jeweiligen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Verhütung und Ahndung terroristischer Handlungen zusammenzuarbeiten
— |
im Rahmen der vollständigen Umsetzung der Resolution 1373(2001) des Sicherheitsrates und der anderen einschlägigen Resolutionen; |
— |
durch einen Informationsaustausch über terroristische Gruppen und die sie unterstützenden Netze im Einklang mit dem Völkerrecht und dem innerstaatlichen Recht; |
— |
durch einen Informationsaustausch über Mittel und Methoden zur Bekämpfung des Terrorismus sowie im technischen und im Ausbildungsbereich. |
Artikel 91
Bekämpfung der Korruption
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, auf der Grundlage der bestehenden einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünfte bei der Bekämpfung der Korruption im internationalen Handel zusammenzuarbeiten und zu diesem Zweck
— |
effiziente und konkrete Maßnahmen gegen jede Form von Korruption, Schmiergeldern und illegalen Praktiken jeder Art im internationalen Handel zu treffen, die von natürlichen oder juristischen Personen begangen werden; |
— |
einander Hilfe bei Ermittlungsverfahren in Strafsachen wegen Korruption zu leisten. |
(2) Die Zusammenarbeit umfasst ferner technische Hilfe bei der Ausbildung der für die Verhütung und Bekämpfung der Korruption zuständigen Beamten, Richter und Staatsanwälte und die Unterstützung von Initiativen zur Organisierung der Bekämpfung dieser Form der Kriminalität.
TITEL IX
INSTITUTIONELLE, ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 92
Es wird ein Assoziationsrat eingesetzt, der auf Veranlassung seines Vorsitzenden und nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung nach Möglichkeit einmal jährlich auf Ministerebene zusammentritt.
Er prüft alle wichtigen Fragen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, und alle sonstigen bilateralen oder internationalen Fragen von beiderseitigem Interesse.
Artikel 93
(1) Der Assoziationsrat setzt sich aus Mitgliedern des Rates der Europäischen Union und Mitgliedern der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Mitgliedern der algerischen Regierung andererseits zusammen.
(2) Die Mitglieder des Assoziationsrates können sich nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung vertreten lassen.
(3) Der Assoziationsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Der Vorsitz im Assoziationsrat wird nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung abwechselnd von einem Mitglied des Rates der Europäischen Union und einem Mitglied der algerischen Regierung geführt.
Artikel 94
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, Beschlüsse zu fassen.
Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen.
Die Beschlüsse und Empfehlungen des Assoziationsrates werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.
Artikel 95
(1) Es wird ein Assoziationsausschuss eingesetzt, der vorbehaltlich der Befugnisse des Assoziationsrates für die Durchführung dieses Abkommens zuständig ist.
(2) Der Assoziationsrat kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Assoziationsausschuss übertragen.
Artikel 96
(1) Der Assoziationsausschuss tritt auf Beamtenebene zusammen und setzt sich aus Vertretern der Mitglieder des Rates der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Vertretern der algerischen Regierung andererseits zusammen.
(2) Der Assoziationsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der Assoziationsausschuss tritt in der Gemeinschaft oder in Algerien zusammen.
Artikel 97
Der Assoziationsausschuss ist befugt, für die Verwaltung dieses Abkommens sowie in den Bereichen, in denen der Assoziationsrat ihm seine Befugnisse übertragen hat, Beschlüsse zu fassen.
Die Beschlüsse des Assoziationsausschusses werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet und sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 98
Der Assoziationsrat kann die für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Arbeitsgruppen oder sonstigen Gremien einsetzen.
Artikel 99
Der Assoziationsrat trifft geeignete Maßnahmen, um die Zusammenarbeit und die Kontakte zwischen dem Europäischen Parlament und den parlamentarischen Einrichtungen Algeriens sowie zwischen dem Wirtschafts- und Sozialausschuss der Gemeinschaft und seinem algerischen Pendant zu erleichtern.
Artikel 100
(1) Jede Vertragspartei kann den Assoziationsrat mit Streitigkeiten über die Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens befassen.
(2) Der Assoziationsrat kann die Streitigkeit durch Beschluss beilegen.
(3) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung des in Absatz 2 genannten Beschlusses erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(4) Kann die Streitigkeit nicht nach Absatz 2 beigelegt werden, so kann die eine Vertragspartei der anderen notifizieren, dass sie einen Schiedsrichter bestellt hat; die andere Vertragspartei ist dann verpflichtet, innerhalb von zwei Monaten einen zweiten Schiedsrichter zu bestellen. Für die Anwendung dieses Verfahrens gelten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten als eine Streitpartei.
Der Assoziationsrat bestellt einen dritten Schiedsrichter.
Der Schiedsspruch ergeht mit Stimmenmehrheit.
Die Streitparteien sind verpflichtet, die für die Durchführung des Schiedsspruchs erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Artikel 101
Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, die Maßnahmen zu treffen,
a) |
die sie für notwendig erachtet, um eine Weitergabe von Informationen zu verhindern, die ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen widersprechen würde; |
b) |
die die Herstellung von oder den Handel mit Waffen, Munition und Kriegsmaterial oder eine für Verteidigungszwecke unentbehrliche Forschung, Entwicklung oder Produktion betreffen; diese Maßnahmen dürfen die Wettbewerbsbedingungen für nicht eigens für militärische Zwecke bestimmte Waren nicht beeinträchtigen; |
c) |
die sie zur Wahrung ihrer Sicherheitsinteressen im Falle einer ernsten innerstaatlichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, im Kriegsfall, bei einer ernsten, eine Kriegsgefahr darstellenden internationalen Spannung oder in Erfüllung der von ihr übernommenen Verpflichtungen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit für notwendig erachtet. |
Artikel 102
In den unter dieses Abkommen fallenden Bereichen und unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen
— |
dürfen die von Algerien gegenüber der Gemeinschaft angewandten Regelungen keine Diskriminierung zwischen den Mitgliedstaaten, deren Staatsangehörigen oder deren Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen bewirken; |
— |
dürfen die von der Gemeinschaft gegenüber Algerien angewandten Regelungen keine Diskriminierung von Staatsangehörigen oder Gesellschaften oder sonstigen Unternehmen Algeriens bewirken. |
Artikel 103
Dieses Abkommen bewirkt nicht, dass
— |
die Steuervorteile ausgedehnt werden, die eine Vertragspartei im Rahmen einer für sie verbindlichen internationalen Übereinkunft gewährt; |
— |
eine Vertragspartei daran gehindert ist, Maßnahmen zu treffen oder durchzusetzen, mit denen die Steuerhinterziehung oder -umgehung verhindert werden soll; |
— |
eine Vertragspartei daran gehindert ist, ihre einschlägigen Steuervorschriften auf Steuerpflichtige anzuwenden, die sich insbesondere hinsichtlich ihres Wohnsitzes nicht in einer gleichartigen Lage befinden. |
Artikel 104
(1) Die Vertragsparteien treffen die allgemeinen oder besonderen Maßnahmen, die für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Abkommen erforderlich sind. Sie sorgen dafür, dass die Ziele des Abkommens verwirklicht werden.
(2) Ist die eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere eine Verpflichtung aus dem Abkommen nicht erfüllt hat, so kann sie geeignete Maßnahmen treffen. Abgesehen von besonders dringenden Fällen unterbreitet sie dem Assoziationsrat vor Ergreifen dieser Maßnahmen alle zweckdienlichen Informationen für eine gründliche Prüfung der Lage, um eine für die Vertragsparteien annehmbare Lösung zu ermöglichen.
Bei der Wahl der Maßnahmen ist den Maßnahmen der Vorrang zu geben, die das Funktionieren des Abkommens am wenigsten behindern. Diese Maßnahmen werden unverzüglich dem Assoziationsrat notifiziert und sind auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Gegenstand von Konsultationen im Assoziationsrat.
Artikel 105
Die Anhänge 1 bis 7 und die Protokolle Nrn. 1 bis 6 sind Bestandteil dieses Abkommens.
Artikel 106
„Vertragsparteien“ sind für die Zwecke dieses Abkommens die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Befugnisse einerseits und Algerien andererseits.
Artikel 107
Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen.
Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Dieses Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.
Artikel 108
Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet Algeriens andererseits.
Artikel 109
Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, spanischer und arabischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 110
(1) Das Abkommen wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der in Unterabsatz 1 genannten Verfahren notifiziert haben.
(2) Dieses Abkommen ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Algerien sowie das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Demokratischen Volksrepublik Algerien, die am 26. April 1976 in Brüssel unterzeichnet wurden.
Hecho en Valencia, el veintidós de abril del dos mil dos.
Udfærdiget i Valencia den toogtyvende april to tusind og to.
Geschehen zu Valencia am zweiundzwanzigsten April zweitausendundzwei.
Έγινε στη Βαλένθια, στις εΐκοσι δύο Απριλΐον δύο χιλιάδες δύο.
Done at Valencia on the twenty-second day of April in the year two thousand and two.
Fait à Valence, le vingt-deux avril deux mille deux.
Fatto a Valenza, addi’ ventidue aprile duemiladue.
Gedaan te Valencia, de tweeëntwintigste april tweeduizendtwee.
Feito em Valência, em vinte e dois de Abril de dois mil e dois.
Tehty Valenciassa kahdentenakymmenentenätoisenä päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattakaksi.
Som skedde i Valencia den tjugoandra april tjugohundratvå.
Pour le Royaume de Belgique
Voor het Koninkrijk België
Für das Königreich Belgien
Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.
Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.
Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.
På Kongeriget Danmarks vegne
Für die Bundesrepublik Deutschland
Για την Eλληνική Δημoκρατία
Por el Reino de España
Pour la République française
Thar cheann Na hÉireann
For Ireland
Per la Repubblica italiana
Pour le Grand-Duché de Luxembourg
Voor het Koninkrijk der Nederlanden
Für die Republik Österreich
Pela República Portuguesa
Suomen tasavallan puolesta
För Republiken Finland
För Konungariket Sverige
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
Por la Comunidad Europea
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Για την Eυρωπαϊκή Koινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Voor de Europese Gemeenschap
Pela Comunidade Europeia
Euroopan yhteisön puolesta
På Europeiska gemenskapens vägnar
ANHANG 1
Liste der in den artikeln 7 und 14 genannten landwirtschaftlichen erzeugnisse und landwirtschaftlichen verarbeitungserzeugnisse, die unter die hs-kapitel 25 bis 97 fallen
HS-Code |
2905 43 |
(Mannitol) |
HS-Code |
2905 44 |
(Sorbit) |
HS-Code |
2905 45 |
(Glycerin) |
HS-Position |
3301 |
(etherische Öle) |
HS-Code |
3302 10 |
(Riechstoffe) |
HS-Positionen |
3501 bis 3505 |
(Eiweißstoffe, modifizierte Stärke, Klebstoffe) |
HS-Code |
3809 10 |
(Appretur- oder Endausrüstungsmittel) |
HS-Positionen |
3823 |
(technische Fettsäuren, saure Öle aus der Raffination, technische Fettalkohole) |
HS-Code |
3824 60 |
(Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44) |
HS-Positionen |
4101 bis 4103 |
(Häute und Felle) |
HS-Position |
4301 |
(rohe Pelzfelle) |
HS-Positionen |
5001 bis 5003 |
(Grège und Abfälle von Seide) |
HS-Positionen |
5101 bis 5103 |
(Wolle und Tierhaare) |
HS-Positionen |
5201 bis 5203 |
(Rohbaumwolle, Abfälle von Baumwolle und Baumwolle, gekrempelt oder gekämmt) |
HS-Position |
5301 |
(Rohflachs) |
HS-Position |
5302 |
(Rohhanf) |
ANHANG 2
Liste der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Waren
HS-Code |
2501 00 10 |
2501 00 90 |
2502 00 00 |
2503 00 00 |
2504 10 00 |
2504 90 00 |
2505 10 00 |
2505 90 00 |
2506 10 00 |
2506 21 00 |
2506 29 00 |
2507 00 10 |
2507 00 20 |
2508 10 00 |
2508 20 00 |
2508 30 00 |
2508 40 10 |
2508 40 90 |
2508 50 00 |
2508 60 00 |
2508 70 00 |
2509 00 00 |
2510 10 00 |
2510 20 00 |
2511 10 00 |
2511 20 00 |
2512 00 10 |
2512 00 90 |
2513 11 00 |
2513 19 00 |
2513 20 00 |
2514 00 00 |
2515 11 00 |
2515 12 00 |
2515 20 10 |
2515 20 20 |
2516 11 00 |
2516 12 00 |
2516 21 00 |
2516 22 00 |
2516 90 00 |
2517 10 00 |
2517 20 00 |
2517 30 00 |
2517 41 00 |
2517 49 00 |
2518 10 00 |
2518 20 00 |
2518 30 00 |
2519 10 00 |
2519 90 00 |
2520 10 00 |
2520 20 00 |
2521 00 00 |
2522 10 00 |
2522 20 00 |
2522 30 00 |
2523 10 00 |
2523 21 00 |
2523 29 00 |
2523 30 00 |
2523 90 00 |
2524 00 00 |
2525 10 00 |
2525 20 00 |
2525 30 00 |
2526 10 00 |
2526 20 00 |
2528 10 00 |
2528 90 00 |
2529 10 00 |
2529 21 00 |
2529 22 00 |
2529 30 00 |
2530 10 00 |
2530 20 00 |
2530 90 00 |
2601 11 00 |
2601 12 00 |
2601 20 00 |
2602 00 00 |
2603 00 00 |
2604 00 00 |
2605 00 00 |
2606 00 00 |
2607 00 00 |
2608 00 00 |
2609 00 00 |
2610 00 00 |
2611 00 00 |
2612 10 00 |
2612 20 00 |
2613 10 00 |
2613 90 00 |
2614 00 00 |
2615 10 00 |
2615 90 00 |
2616 10 00 |
2616 90 10 |
2616 90 90 |
2617 10 00 |
2617 90 00 |
2618 00 00 |
2619 00 00 |
2620 11 00 |
2620 19 00 |
2620 21 00 |
2620 29 00 |
2620 30 00 |
2620 40 00 |
2620 60 00 |
2620 91 00 |
2620 99 00 |
2621 10 00 |
2621 90 00 |
2706 00 00 |
2707 10 10 |
2707 10 90 |
2707 20 10 |
2707 20 90 |
2707 30 10 |
2707 30 90 |
2707 40 00 |
2707 50 00 |
2707 60 00 |
2707 91 00 |
2707 99 10 |
2707 99 20 |
2707 99 30 |
2707 99 40 |
2707 99 90 |
2708 10 00 |
2708 20 00 |
2709 00 10 |
2710 11 21 |
2710 11 22 |
2710 11 23 |
2710 11 24 |
2710 11 25 |
2710 11 29 |
2710 19 41 |
2710 19 42 |
2710 19 43 |
2710 19 44 |
2710 19 45 |
2710 19 46 |
2710 19 47 |
2710 19 49 |
2711 12 20 |
2711 13 20 |
2711 14 20 |
2711 19 20 |
2711 29 20 |
2712 10 20 |
2712 20 20 |
2712 90 20 |
2712 90 40 |
2712 90 90 |
2713 11 20 |
2713 12 20 |
2713 20 20 |
2713 90 20 |
2714 10 20 |
2714 10 40 |
2714 90 20 |
2715 00 20 |
2715 00 40 |
2715 00 90 |
2801 10 00 |
2801 20 00 |
2801 30 00 |
2802 00 00 |
2803 00 00 |
2804 10 00 |
2804 21 00 |
2804 29 00 |
2804 30 00 |
2804 40 00 |
2804 50 00 |
2804 61 00 |
2804 69 00 |
2804 70 00 |
2804 80 00 |
2804 90 00 |
2805 11 00 |
2805 12 00 |
2805 19 00 |
2805 30 00 |
2805 40 00 |
2806 10 00 |
2806 20 00 |
2807 00 00 |
2808 00 10 |
2808 00 20 |
2809 10 00 |
2809 20 00 |
2810 00 00 |
2811 11 00 |
2811 19 00 |
2811 21 00 |
2811 22 00 |
2811 23 00 |
2811 29 00 |
2812 10 00 |
2812 90 00 |
2813 10 00 |
2813 90 00 |
2814 10 00 |
2814 20 00 |
2815 11 00 |
2815 12 00 |
2815 20 10 |
2815 20 20 |
2815 30 00 |
2816 10 00 |
2816 40 00 |
2817 00 10 |
2817 00 20 |
2818 10 00 |
2818 20 00 |
2818 30 00 |
2819 10 00 |
2819 90 00 |
2820 10 00 |
2820 90 00 |
2821 10 00 |
2821 20 00 |
2822 00 00 |
2823 00 00 |
2824 10 00 |
2824 20 00 |
2824 90 00 |
2825 10 00 |
2825 20 00 |
2825 30 00 |
2825 40 00 |
2825 50 00 |
2825 60 00 |
2825 70 00 |
2825 80 00 |
2825 90 00 |
2826 11 00 |
2826 12 00 |
2826 19 00 |
2826 20 00 |
2826 30 00 |
2826 90 00 |
2827 10 00 |
2827 20 00 |
2827 31 00 |
2827 32 00 |
2827 33 00 |
2827 34 00 |
2827 35 00 |
2827 36 00 |
2827 39 10 |
2827 39 90 |
2827 41 00 |
2827 49 00 |
2827 51 00 |
2827 59 00 |
2827 60 00 |
2828 10 00 |
2828 90 10 |
2828 90 20 |
2828 90 90 |
2829 11 00 |
2829 19 00 |
2829 90 10 |
2829 90 20 |
2829 90 30 |
2830 10 00 |
2830 20 00 |
2830 30 00 |
2830 90 10 |
2830 90 90 |
2831 10 00 |
2831 90 00 |
2832 10 00 |
2832 20 00 |
2832 30 00 |
2833 11 00 |
2833 19 00 |
2833 21 00 |
2833 22 00 |
2833 23 00 |
2833 24 00 |
2833 25 00 |
2833 26 00 |
2833 27 00 |
2833 29 00 |
2833 30 00 |
2833 40 00 |
2834 10 00 |
2834 21 00 |
2834 29 10 |
2834 29 90 |
2835 10 00 |
2835 22 00 |
2835 23 00 |
2835 24 00 |
2835 25 00 |
2835 26 00 |
2835 29 00 |
2835 31 00 |
2835 39 00 |
2836 10 00 |
2836 20 00 |
2836 30 00 |
2836 40 00 |
2836 50 00 |
2836 60 00 |
2836 70 00 |
2836 91 00 |
2836 92 00 |
2836 99 00 |
2837 11 00 |
2837 19 00 |
2837 20 00 |
2838 00 00 |
2839 11 00 |
2839 19 00 |
2839 20 00 |
2839 90 00 |
2840 11 00 |
2840 19 00 |
2840 20 00 |
2840 30 00 |
2841 10 00 |
2841 20 00 |
2841 30 00 |
2841 50 00 |
2841 61 00 |
2841 69 00 |
2841 70 00 |
2841 80 00 |
2841 90 00 |
2842 10 00 |
2842 90 10 |
2842 90 90 |
2843 10 00 |
2843 21 00 |
2843 29 00 |
2843 30 00 |
2843 90 00 |
2844 10 00 |
2844 20 00 |
2844 30 00 |
2844 40 00 |
2844 50 00 |
2845 10 00 |
2845 90 00 |
2846 10 00 |
2846 90 00 |
2847 00 00 |
2848 00 00 |
2849 10 00 |
2849 20 00 |
2849 90 00 |
2850 00 00 |
2851 00 10 |
2851 00 90 |
2901 10 00 |
2901 21 00 |
2901 22 00 |
2901 23 00 |
2901 24 00 |
2901 29 00 |
2902 11 00 |
2902 19 00 |
2902 20 00 |
2902 30 00 |
2902 41 00 |
2902 42 00 |
2902 43 00 |
2902 44 00 |
2902 50 00 |
2902 60 00 |
2902 70 00 |
2902 90 00 |
2903 11 00 |
2903 12 00 |
2903 13 00 |
2903 14 00 |
2903 15 00 |
2903 19 00 |
2903 21 00 |
2903 22 00 |
2903 23 00 |
2903 29 00 |
2903 30 00 |
2903 41 00 |
2903 42 00 |
2903 43 00 |
2903 44 00 |
2903 45 00 |
2903 46 00 |
2903 47 00 |
2903 49 00 |
2903 51 00 |
2903 59 00 |
2903 61 00 |
2903 62 10 |
2903 62 20 |
2903 69 00 |
2904 10 00 |
2904 20 10 |
2908 90 90 |
2909 11 00 |
2909 19 00 |
2909 20 00 |
2909 30 00 |
2909 41 00 |
2909 42 00 |
2909 43 00 |
2909 44 00 |
2909 49 00 |
2909 50 00 |
2909 60 00 |
2910 10 00 |
2910 20 00 |
2910 30 00 |
2915 34 00 |
2915 35 00 |
2915 39 00 |
2915 40 00 |
2915 50 00 |
2915 60 00 |
2915 70 00 |
2915 90 00 |
2916 11 00 |
2916 12 00 |
2916 13 00 |
2916 14 00 |
2916 15 00 |
2916 19 00 |
2916 20 00 |
2921 21 00 |
2921 22 00 |
2921 29 00 |
2921 30 00 |
2921 41 00 |
2921 42 00 |
2921 43 00 |
2921 44 00 |
2921 45 00 |
2921 46 00 |
2921 49 00 |
2921 51 00 |
2921 59 00 |
2922 11 00 |
2922 12 00 |
2931 00 10 |
2931 00 20 |
2931 00 90 |
2932 11 00 |
2932 12 00 |
2932 13 00 |
2932 19 00 |
2932 21 00 |
2932 29 00 |
2932 91 00 |
2932 92 00 |
2932 93 00 |
2932 94 00 |
2932 95 00 |
2932 99 00 |
2937 22 00 |
2937 23 00 |
2937 29 00 |
2937 31 00 |
2937 39 00 |
2937 40 00 |
2937 50 00 |
2937 90 00 |
2938 10 00 |
2938 90 00 |
2939 11 00 |
2939 19 00 |
2939 21 00 |
2939 29 00 |
2939 30 00 |
3105 51 00 |
3105 59 00 |
3105 60 00 |
3105 90 10 |
3105 90 90 |
3201 10 00 |
3201 20 00 |
3201 90 00 |
3202 10 00 |
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7215 50 00 |
7215 90 00 |
7216 10 10 |
7216 10 20 |
7216 10 30 |
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7216 40 00 |
7216 50 10 |
7216 50 90 |
7216 61 00 |
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7216 91 00 |
7216 99 00 |
7217 10 00 |
7217 20 00 |
7217 30 00 |
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7501 10 00 |
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7806 00 90 |
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7901 12 00 |
7901 20 00 |
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8001 20 00 |
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8003 00 00 |
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8101 10 00 |
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8101 95 00 |
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8102 96 00 |
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8103 30 00 |
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8104 30 00 |
8104 90 00 |
8105 20 00 |
8105 30 00 |
8105 90 00 |
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8107 30 00 |
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8110 90 00 |
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8112 12 00 |
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8112 22 00 |
8112 29 00 |
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8112 40 20 |
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8112 40 90 |
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8112 92 00 |
8112 99 00 |
8113 00 10 |
8113 00 90 |
8311 10 00 |
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8311 30 00 |
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8802 11 00 |
8802 12 00 |
8802 30 00 |
8802 40 00 |
8802 60 00 |
8803 10 00 |
8803 20 00 |
8803 30 00 |
8803 90 00 |
8804 00 00 |
8805 10 00 |
8805 21 00 |
8805 29 00 |
8901 10 00 |
8901 30 00 |
8901 90 00 |
8904 00 00 |
8905 10 00 |
8905 20 00 |
8905 90 00 |
8906 10 00 |
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8907 10 00 |
8907 90 00 |
8908 00 00 |
9001 20 00 |
9018 90 30 |
9018 90 50 |
9021 29 00 |
9021 31 00 |
9021 39 00 |
9021 40 00 |
9021 50 00 |
9021 90 10 |
9021 90 90 |
9301 11 00 |
9301 19 00 |
9301 20 00 |
9302 00 00 |
9305 10 00 |
9305 91 00 |
9306 30 10 |
9306 90 10 |
9306 90 90 |
9701 10 00 |
9701 90 00 |
9702 00 00 |
9703 00 00 |
9704 00 00 |
9705 00 00 |
9706 00 00 |
ANHANG 3
Liste der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Waren
HS-Code |
2701 11 00 |
2701 12 00 |
2701 19 00 |
2701 20 00 |
2702 10 00 |
2702 20 00 |
2703 00 00 |
2704 00 10 |
2704 00 20 |
2705 00 00 |
2709 00 90 |
2710 19 38 |
2711 11 00 |
2711 14 10 |
2711 19 10 |
2711 21 00 |
2711 29 10 |
2712 10 10 |
2712 20 10 |
2712 90 10 |
2712 90 30 |
2712 90 50 |
2713 11 10 |
2713 12 10 |
2713 20 10 |
2713 90 10 |
2714 10 10 |
2714 10 30 |
2714 90 10 |
2716 00 00 |
2936 24 00 |
2936 25 00 |
2941 10 00 |
2941 20 00 |
2941 30 00 |
2941 40 00 |
2941 50 00 |
2941 90 00 |
2942 00 00 |
3001 10 00 |
3001 20 00 |
3001 90 10 |
3001 90 90 |
3002 10 00 |
3002 20 00 |
3002 30 00 |
3002 90 00 |
3003 10 00 |
3003 20 00 |
3003 31 00 |
3003 39 00 |
3003 40 00 |
3003 90 00 |
3004 10 00 |
3004 20 00 |
3004 31 00 |
3004 32 00 |
3004 39 00 |
3004 40 00 |
3004 50 10 |
3004 50 90 |
3004 90 00 |
3005 10 00 |
3005 90 00 |
3006 10 00 |
3006 20 00 |
3006 30 00 |
3006 40 00 |
3006 50 00 |
3006 60 00 |
3006 70 00 |
3006 80 00 |
3402 11 00 |
3402 12 00 |
3402 13 00 |
3402 19 00 |
3403 11 20 |
3403 19 20 |
3403 91 00 |
3403 99 00 |
3704 00 10 |
3704 00 90 |
3705 10 00 |
3705 20 00 |
3705 90 00 |
3926 90 10 |
3926 90 20 |
3926 90 30 |
3926 90 40 |
3926 90 90 |
4010 11 00 |
4010 12 00 |
4010 13 00 |
4010 19 00 |
4010 31 00 |
4010 32 00 |
4010 33 00 |
4010 34 00 |
4010 35 00 |
4010 36 00 |
4010 39 00 |
4011 10 10 |
4011 10 90 |
4011 20 10 |
4011 20 20 |
4011 20 90 |
4011 30 00 |
4011 40 00 |
4011 50 00 |
4011 61 00 |
4011 62 00 |
4011 63 00 |
4011 69 00 |
4011 92 00 |
4011 93 00 |
4011 94 00 |
4011 99 00 |
4012 11 00 |
4012 12 00 |
4012 13 00 |
4012 19 00 |
4013 10 10 |
4013 10 20 |
4013 10 90 |
4013 20 00 |
4013 90 00 |
4014 90 10 |
4014 90 90 |
4015 11 00 |
4015 19 10 |
5608 11 10 |
5608 11 90 |
5608 90 10 |
5608 90 20 |
6003 40 00 |
6003 90 00 |
6004 40 00 |
6004 90 00 |
6005 10 00 |
6005 21 00 |
6005 22 00 |
6005 23 00 |
6005 24 00 |
6005 31 00 |
6005 32 00 |
6005 33 00 |
6005 34 00 |
6005 41 00 |
6005 42 00 |
6005 43 00 |
6005 44 00 |
6005 90 00 |
6006 10 00 |
6006 21 00 |
6006 22 00 |
6006 23 00 |
6006 24 00 |
6006 31 00 |
6006 32 00 |
6006 33 00 |
6006 34 00 |
6006 41 00 |
6006 42 00 |
6006 43 00 |
6006 44 00 |
6006 90 00 |
6305 10 00 |
6305 20 00 |
6305 32 00 |
6305 33 00 |
6305 39 00 |
6305 90 00 |
7015 10 00 |
7017 10 00 |
7017 20 00 |
7017 90 00 |
7302 10 00 |
7302 30 00 |
7302 40 00 |
7302 90 00 |
7304 21 00 |
7304 29 00 |
7304 31 10 |
7304 39 10 |
7304 41 10 |
7304 49 10 |
7304 51 10 |
7304 59 10 |
7304 90 10 |
7305 11 00 |
7305 12 00 |
7305 19 00 |
7305 20 00 |
7305 31 10 |
7305 31 90 |
7306 10 00 |
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8517 50 00 |
8517 80 00 |
8517 90 00 |
8530 90 00 |
8532 10 00 |
8532 21 00 |
8532 22 00 |
8532 23 00 |
8532 24 00 |
8532 25 00 |
8532 29 00 |
8532 30 00 |
8532 90 00 |
8533 10 00 |
8533 21 00 |
8533 29 00 |
8533 31 00 |
8533 39 00 |
8533 40 00 |
8533 90 00 |
8534 00 00 |
8540 20 00 |
8540 40 00 |
8540 50 00 |
8540 60 00 |
8540 71 00 |
8540 72 00 |
8540 79 00 |
8540 81 00 |
8540 89 00 |
8540 91 00 |
8540 99 00 |
8541 10 00 |
8541 21 00 |
8541 29 00 |
8541 30 00 |
8541 40 00 |
8541 50 00 |
8541 60 00 |
8541 90 00 |
8542 10 00 |
8542 21 00 |
8542 60 00 |
8542 70 00 |
8542 90 00 |
8543 11 00 |
8543 20 00 |
8543 30 00 |
8543 40 00 |
8543 81 00 |
8543 89 00 |
8543 90 00 |
8544 11 10 |
8544 11 90 |
8544 19 10 |
8544 19 90 |
8544 20 00 |
8544 30 00 |
8544 41 00 |
8544 49 00 |
8544 51 00 |
8544 59 00 |
8544 60 00 |
8544 70 00 |
8545 11 00 |
8545 19 00 |
8545 20 00 |
8545 90 00 |
8546 10 00 |
8546 20 00 |
8546 90 00 |
8547 10 00 |
8547 20 00 |
8547 90 00 |
8601 10 00 |
8601 20 00 |
8602 10 00 |
8602 90 00 |
8603 10 00 |
8603 90 00 |
8604 00 00 |
8605 00 00 |
8606 10 00 |
8606 20 00 |
8606 30 00 |
8606 91 00 |
8606 92 00 |
8606 99 00 |
8607 11 00 |
8607 12 00 |
8607 19 00 |
8607 21 00 |
8607 29 00 |
8607 30 00 |
8607 91 00 |
8607 99 00 |
8608 00 10 |
8608 00 20 |
8608 00 50 |
8609 00 00 |
8701 10 10 |
8701 10 90 |
8701 20 10 |
8701 20 90 |
8701 30 10 |
8701 30 20 |
8701 30 90 |
8701 90 10 |
8701 90 20 |
8701 90 30 |
8701 90 90 |
8702 10 10 |
8702 90 10 |
8703 21 10 |
8703 22 10 |
8703 22 30 |
8703 23 10 |
8703 23 10 |
8703 23 20 |
8703 23 30 |
8703 24 10 |
8703 24 30 |
8703 31 10 |
8703 31 10 |
8703 31 30 |
8703 32 10 |
8703 32 30 |
8703 33 10 |
8703 33 30 |
8704 10 10 |
8704 10 90 |
8704 21 10 |
8704 21 20 |
8704 21 30 |
8704 21 90 |
8704 22 10 |
8704 22 20 |
8704 22 90 |
8704 23 10 |
8704 23 90 |
8704 31 10 |
8704 31 20 |
8704 31 90 |
8704 32 10 |
8704 32 90 |
8704 90 00 |
8705 10 00 |
8705 20 00 |
8705 30 00 |
8705 40 00 |
8705 90 10 |
8705 90 90 |
8706 00 10 |
8706 00 20 |
8706 00 30 |
8706 00 90 |
8707 10 00 |
8707 90 10 |
8707 90 90 |
8708 10 00 |
8708 21 00 |
8708 29 00 |
8708 31 00 |
8708 39 10 |
8708 39 90 |
8708 40 00 |
8708 50 00 |
8708 60 00 |
8708 70 00 |
8708 80 00 |
8708 91 00 |
8708 92 00 |
8708 93 10 |
8708 93 90 |
8708 94 00 |
8708 99 10 |
8708 99 20 |
8708 99 90 |
8709 19 00 |
8709 90 00 |
8716 20 00 |
8716 31 00 |
8716 39 00 |
8716 40 00 |
8902 00 10 |
8902 00 90 |
9001 10 00 |
9001 30 00 |
9001 50 00 |
9001 90 00 |
9002 11 00 |
9007 19 10 |
9010 10 00 |
9010 41 00 |
9010 42 00 |
9010 49 00 |
9010 50 00 |
9010 60 00 |
9010 90 00 |
9011 10 00 |
9011 20 00 |
9011 80 00 |
9011 90 00 |
9012 10 00 |
9012 90 00 |
9013 10 00 |
9013 20 00 |
9013 80 10 |
9014 10 00 |
9014 20 00 |
9014 80 00 |
9014 90 00 |
9015 10 00 |
9015 20 00 |
9015 30 00 |
9015 40 00 |
9015 80 00 |
9015 90 00 |
9017 10 00 |
9017 20 00 |
9017 30 00 |
9017 80 00 |
9017 90 00 |
9018 11 00 |
9018 12 00 |
9018 13 00 |
9018 14 00 |
9018 19 00 |
9018 20 00 |
9018 32 00 |
9018 39 90 |
9018 41 00 |
9018 49 10 |
9018 49 90 |
9018 50 00 |
9018 90 20 |
9018 90 40 |
9018 90 90 |
9019 10 00 |
9019 20 00 |
9020 00 00 |
9021 21 90 |
9022 12 00 |
9022 13 00 |
9022 14 00 |
9022 19 00 |
9022 21 00 |
9022 29 00 |
9022 30 00 |
9022 90 00 |
9023 00 00 |
9024 10 00 |
9024 80 00 |
9024 90 00 |
9025 11 00 |
9025 19 00 |
9025 80 00 |
9025 90 00 |
9026 10 00 |
9026 20 00 |
9026 80 00 |
9026 90 00 |
9027 10 00 |
9027 20 00 |
9027 30 00 |
9027 40 00 |
9027 50 00 |
9027 80 00 |
9027 90 00 |
9028 10 00 |
9028 20 10 |
9028 20 20 |
9028 30 00 |
9028 90 00 |
9029 10 00 |
9029 20 00 |
9029 90 00 |
9030 10 00 |
9030 20 00 |
9030 31 00 |
9030 39 00 |
9030 40 00 |
9030 82 00 |
9030 83 00 |
9030 89 00 |
9030 90 00 |
9031 10 00 |
9031 20 00 |
9031 30 00 |
9031 41 00 |
9031 49 00 |
9031 80 00 |
9031 90 00 |
9032 10 00 |
9032 20 00 |
9032 81 00 |
9032 89 00 |
9032 90 00 |
9033 00 00 |
9101 11 00 |
9109 11 00 |
9112 20 90 |
9112 90 10 |
9306 10 00 |
9504 40 00 |
9508 90 00 |
9542 29 00 |
9613 90 00 |
ANHANG 4
Liste der in Artikel 17 Absatz 4 genannten Waren
Tarifposition (Algerischer Zolltarif) |
0401.1000 |
0401.2010 |
0401.2020 |
0401.3010 |
0401.3020 |
0403.1000 |
0405.1000 |
0406.2000 |
0406.3000 |
0406.4000 |
0406.9090 |
0407.0020 |
0409.0000 |
0701.9000 |
0703.2000 |
0710.1000 |
0710.2100 |
0710.2200 |
0710.2900 |
0710.3000 |
0710.4000 |
0710.8000 |
0710.9000 |
0711.2000 |
0711.3000 |
0711.4000 |
0712.9010 |
0712.9090 |
0801.1100 |
0801.1900 |
0801.2100 |
0801.2200 |
0802.1200 |
0802.3100 |
0802.3200 |
0806.1000 |
0806.2000 |
0808.1000 |
0808.2000 |
0812.9000 |
0813.1000 |
0813.2000 |
1101.0000 |
1103.1120 |
1105.1000 |
1105.2000 |
1512.1900 |
1517.1000 |
1604.1300 |
1604.1400 |
1604.1600 |
1704.1000 |
1806.3100 |
1806.3200 |
1806.9000 |
1901.2000 |
1902.1900 |
1902.2000 |
1902.3000 |
1902.4000 |
1905.3100 |
1905.3900 |
1905.4010 |
1905.4090 |
1905.9090 |
2001.1000 |
2001.9010 |
2001.9020 |
2001.9090 |
2002.9010 |
2002.9020 |
2005.2000 |
2005.4000 |
2005.5100 |
2005.5900 |
2005.9000 |
2006.0000 |
2007.1000 |
2007.9100 |
2007.9900 |
2009.1900 |
2009.2000 |
2009.3000 |
2009.4000 |
2009.5000 |
2009.6000 |
2009.7000 |
2009.8090 |
2009.9000 |
2102.1000 |
2102.2000 |
2102.3000 |
2103.3090 |
2103.9010 |
2103.9090 |
2104.1000 |
2104.2000 |
2106.9090 |
2201.1000 |
2201.9000 |
2202.1000 |
2202.9000 |
2203.0000 |
2204.1000 |
2204.2100 |
2204.2900 |
2204.3000 |
2209.0000 |
2828.9030 |
3303.0010 |
3303.0020 |
3303.0030 |
3303.0040 |
3304.1000 |
3305.9000 |
3307.1000 |
3307.2000 |
3307.3000 |
3307.9000 |
3401.1100 |
3401.1990 |
3402.2000 |
3605.0000 |
3923.2100 |
3923.2900 |
3925.9000 |
3926.1000 |
4802.5600 |
4802.6200 |
4814.2000 |
4817.1000 |
4818.1000 |
4818.3000 |
4818.4020 |
4820.2000 |
5407.1000 |
5702.9200 |
5703.1000 |
5703.2000 |
5805.0000 |
6101.1000 |
6101.2000 |
6101.3000 |
6101.9000 |
6102.1000 |
6102.2000 |
6102.3000 |
6102.9010 |
6102.9090 |
6103.1100 |
6103.1200 |
6103.1900 |
6103.2100 |
6103.2200 |
6103.2300 |
6103.2900 |
6103.3100 |
6103.3200 |
6103.3300 |
6103.3900 |
6103.4100 |
6103.4200 |
6103.4300 |
6103.4900 |
6104.1100 |
6104.1200 |
6104.1300 |
6104.1900 |
6104.2100 |
6104.2200 |
6104.2300 |
6104.2900 |
6104.3100 |
6104.3200 |
6104.3300 |
6104.3900 |
6104.4100 |
6104.4200 |
6104.4300 |
6104.4400 |
6104.4900 |
6104.5100 |
6104.5200 |
6104.5300 |
6104.5900 |
6104.6100 |
6104.6200 |
6104.6300 |
6104.6900 |
6105.1000 |
6105.2000 |
6105.9000 |
6106.1000 |
6106.2000 |
6106.9000 |
6107.1100 |
6107.1200 |
6107.1900 |
6107.2100 |
6107.2200 |
6107.2900 |
6108.1100 |
6108.1900 |
6108.2100 |
6108.2200 |
6108.2900 |
6108.3100 |
6108.3200 |
6108.3910 |
6108.3990 |
6109.1000 |
6109.9000 |
6110.1100 |
6110.1200 |
6110.1900 |
6110.2000 |
6110.3000 |
6110.9000 |
6111.1000 |
6111.2000 |
6111.3000 |
6111.9000 |
6112.1100 |
6112.1200 |
6112.1900 |
6112.3100 |
6112.3900 |
6112.4100 |
6112.4900 |
6115.1100 |
6115.1200 |
6115.1900 |
6115.2000 |
6115.9100 |
6115.9200 |
6115.9300 |
6115.9900 |
6201.1100 |
6201.1200 |
6201.1300 |
6201.1900 |
6202.1100 |
6202.1200 |
6202.1300 |
6202.1900 |
6203.1100 |
6203.1200 |
6203.1900 |
6203.2100 |
6203.2200 |
6203.2300 |
6203.2900 |
6203.3100 |
6203.3200 |
6203.3300 |
6203.3900 |
6203.4100 |
6203.4200 |
6203.4300 |
6203.4900 |
6204.1100 |
6204.1200 |
6204.1300 |
6204.1900 |
6204.2100 |
6204.2200 |
6204.2300 |
6204.2900 |
6204.3100 |
6204.3200 |
6204.3300 |
6204.3900 |
6204.4100 |
6204.4200 |
6204.4300 |
6204.4400 |
6204.5100 |
6204.5200 |
6204.5300 |
6204.5900 |
6204.6100 |
6204.6200 |
6204.6300 |
6204.6900 |
6205.1000 |
6205.2000 |
6205.3000 |
6205.9000 |
6206.1000 |
6206.2000 |
6206.3000 |
6206.4000 |
6206.9000 |
6207.1100 |
6207.1900 |
6207.2100 |
6207.2200 |
6207.2900 |
6207.9100 |
6208.1100 |
6208.1900 |
6208.2100 |
6208.2200 |
6208.2900 |
6211.1100 |
6211.1200 |
6211.3210 |
6211.3900 |
6212.1000 |
6212.2000 |
6213.9000 |
6214.1000 |
6214.9000 |
6215.9000 |
6301.2000 |
6301.3000 |
6301.4000 |
6301.9000 |
6302.2100 |
6302.2200 |
6302.2900 |
6304.1900 |
6304.9900 |
6309.0000 |
6401.1000 |
6401.9900 |
6402.1900 |
6402.2000 |
6402.3000 |
6402.9900 |
6403.1900 |
6403.2000 |
6403.4000 |
6403.5100 |
6403.5900 |
6403.9100 |
6403.9900 |
6404.1100 |
6404.1900 |
6404.2000 |
6405.1000 |
6405.2000 |
6405.9000 |
6908.1000 |
6908.9000 |
6911.1000 |
6911.9000 |
7003.1200 |
7007.1110 |
7007.2110 |
7013.1000 |
7013.2900 |
7013.3200 |
7013.3900 |
7020.0010 |
7318.1100 |
7318.1200 |
7318.1500 |
7318.1600 |
7318.1900 |
7318.2100 |
7318.2200 |
7318.2300 |
7318.2900 |
7321.1119 |
7322.1100 |
7322.1900 |
7323.9100 |
7323.9200 |
7323.9300 |
7323.9400 |
7323.9900 |
7324.1000 |
7615.1900 |
8414.5110 |
8415.1090 |
8415.8190 |
8418.1019 |
8418.2119 |
8418.2219 |
8418.2919 |
8418.3000 |
8419.1190 |
8419.8119 |
8422.1190 |
8405.1190 |
8450.1290 |
8450.1919 |
8450.1999 |
8452.1090 |
8481.8010 |
8481.9000 |
8501.4000 |
8501.5100 |
8504.1010 |
8506.1000 |
8507.1000 |
8509.4000 |
8516.1000 |
8516.3100 |
8516.4000 |
8516.7100 |
8517.1100 |
8517.1990 |
8527.1300 |
8527.2100 |
8527.3130 |
8528.1290 |
8528.1390 |
8528.2190 |
8529.1060 |
8529.1070 |
8533.1000 |
8536.5010 |
8536.5090 |
8536.6190 |
8536.6910 |
8536.6990 |
8536.9020 |
8539.2200 |
8543.8900 |
8711.1090 |
9001.4000 |
9006.5200 |
9006.5300 |
9028.2010 |
9401.6100 |
9401.6900 |
9401.7100 |
9401.7900 |
9403.5000 |
9403.6000 |
9403.8000 |
9404.1000 |
9404.2900 |
9405.1000 |
9405.4000 |
9405.9100 |
9405.9900 |
9606.2100 |
9606.2200 |
9606.2900 |
9607.1100 |
9607.1900 |
9608.1000 |
9608.9900 |
9609.1000 |
9617.0000 |
ANHANG 5
DURCHFÜHRUNGSVORSCHRIFTEN ZU ARTIKEL 41
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Ziele
Die Fälle der mit Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben a und b dieses Abkommens unvereinbaren Verhaltensweisen werden im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften so geregelt, dass den Handel und die wirtschaftliche Entwicklung schädigende Wirkungen sowie mögliche negative Auswirkungen dieser Verhaltensweisen auf wichtige Interessen der anderen Vertragspartei verhindert werden.
Die Befugnisse der Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien zur Regelung dieser Fälle ergeben sich aus den geltenden Bestimmungen ihres Wettbewerbsrechts, u. a. für den Fall, dass diese Bestimmungen auf Unternehmen außerhalb ihrer Gebiete angewandt werden, deren Tätigkeit sich auf diese Gebiete auswirkt.
Ziel der Vorschriften dieses Anhangs ist es, die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen den Vertragsparteien bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zu fördern, um zu verhindern, dass Wettbewerbsbeschränkungen die zu erwartenden günstigen Auswirkungen der schrittweisen Liberalisierung des Handels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Algerien verhindern oder zunichte machen.
2. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Vorschriften gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Wettbewerbsrecht“ ist
|
b) |
„Wettbewerbsbehörde“ ist
|
c) |
„Durchführungsmaßnahme“ ist eine Handlung zur Anwendung des Wettbewerbsrechts im Wege der von der Wettbewerbsbehörde einer Vertragspartei durchgeführten Untersuchungen oder Verfahren, die zur Verhängung von Sanktionen oder zu Abhilfemaßnahmen führen können. |
d) |
„wettbewerbsfeindliche Handlung“ oder „wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise oder Praktik“ ist eine Verhaltensweise oder Handlung, die nach dem Wettbewerbsrecht einer Vertragspartei nicht zulässig ist und die Verhängung von Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen zur Folge haben kann. |
KAPITEL II
ZUSAMMENARBEIT UND KOORDINIERUNG
3. Notifizierung
3.1. Die Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien notifizieren der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei die getroffenen Durchführungsmaßnahmen, wenn diese
a) |
nach Auffassung der notifizierenden Vertragspartei für die Durchführungsmaßnahmen der anderen Vertragspartei von Interesse sind; |
b) |
wichtige Interessen der anderen Vertragspartei erheblich beeinträchtigen könnten; |
c) |
Wettbewerbsbeschränkungen betreffen, die erhebliche unmittelbare Auswirkungen auf das Gebiet der anderen Vertragspartei haben könnten; |
d) |
wettbewerbsfeindliche Handlungen betreffen, die hauptsächlich im Gebiet der anderen Vertragspartei begangen wurden; |
e) |
eine Handlung im Gebiet der anderen Vertragspartei an bestimmte Voraussetzungen knüpfen oder untersagen. |
3.2. Sofern dies nicht dem Wettbewerbsrecht der Vertragsparteien widerspricht oder eine laufende Untersuchung gefährdet, wird die Notifizierung im Rahmen des Möglichen in der Anfangsphase des Verfahrens vorgenommen, damit die die Notifikation empfangende Wettbewerbsbehörde ihren Standpunkt darlegen kann. Die Wettbewerbsbehörde trägt den eingegangenen Stellungnahmen bei ihrer Beschlussfassung gebührend Rechnung.
3.3. Die unter Nummer 3.1 vorgesehene Notifikation muss so ausführlich sein, dass eine Bewertung mit Blick auf die Interessen der anderen Vertragspartei möglich ist.
3.4. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die genannte Notifizierung im Rahmen des Möglichen und der ihnen zu Gebote stehenden Verwaltungsmittel vorzunehmen.
4. Informationsaustausch und Vertraulichkeit
4.1. Die Vertragsparteien führen einen Informationsaustausch durch, um die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts zu erleichtern und eine bessere Kenntnis der Regelung der anderen Vertragspartei zu fördern.
4.2. Der Informationsaustausch unterliegt den nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien geltenden Bestimmungen über die Vertraulichkeit. Vertrauliche Informationen, deren Weitergabe ausdrücklich untersagt ist oder den Beteiligten einen Schaden verursachen könnte, werden nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Quelle übermittelt, aus der diese Informationen stammen. Die Wettbewerbsbehörden halten die ihnen von der anderen Wettbewerbsbehörde nach diesen Vorschriften als vertraulich übermittelten Informationen im Rahmen des Möglichen geheim und lehnen im Rahmen des Möglichen Anträge Dritter auf Übermittlung dieser Informationen ab, es sei denn, dass die Wettbewerbsbehörde, die die Informationen übermittelt hat, zustimmt.
5. Koordinierung der Durchführungsmaßnahmen
5.1. Die Wettbewerbsbehörden können der anderen Wettbewerbsbehörde ihren Wunsch notifizieren, die Durchführungsmaßnahmen in einer bestimmten Sache zu koordinieren. Durch eine solche Koordinierung sind die Wettbewerbsbehörden nicht daran gehindert, autonome Beschlüsse zu fassen.
5.2. Bei der Festlegung des Umfangs der Koordinierung berücksichtigen die Wettbewerbsbehörden
a) |
das mögliche Ergebnis der Koordinierung, |
b) |
gegebenenfalls die Notwendigkeit, zusätzliche Informationen einzuholen, |
c) |
die Verringerung der Kosten für die Wettbewerbsbehörden und die betreffenden Wirtschaftsbeteiligten und |
d) |
die nach ihren Rechtsvorschriften geltenden Fristen. |
6. Konsultationen im Falle der Verletzung wichtiger Interessen der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei
6.1. Ist eine Wettbewerbsbehörde der Auffassung, dass ein oder mehrere Unternehmen gleich welcher Herkunft im Gebiet einer Vertragspartei wettbewerbsfeindliche Handlungen begehen oder begangen haben, die die Interessen der von ihr vertretenen Vertragspartei erheblich beeinträchtigen, so kann sie um die Einleitung von Konsultationen mit der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei ersuchen; es besteht Einigkeit darüber, dass die betreffende Wettbewerbsbehörde dadurch nicht an einem Vorgehen nach dem für sie geltenden Wettbewerbsrecht gehindert und nicht in ihrer Freiheit, abschließend zu entscheiden, beschränkt ist. Die ersuchte Wettbewerbsbehörde kann geeignete Abhilfemaßnahmen nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften treffen.
6.2. Im Rahmen des Möglichen und im Einklang mit ihren Rechtsvorschriften tragen die Vertragsparteien den wichtigen Interessen der anderen Vertragspartei Rechnung, wenn sie Durchführungsmaßnahmen anwenden. Ist eine Wettbewerbsbehörde der Auffassung, dass eine von der Wettbewerbsbehörde der anderen Vertragspartei nach dem für diese geltenden Wettbewerbsrecht getroffene Durchführungsmaßnahme wichtige Interessen der von ihr vertretenen Vertragspartei beeinträchtigen könnte, so teilt sie der anderen Wettbewerbsbehörde ihren Standpunkt in der Sache mit oder ersucht sie um die Einleitung von Konsultationen. Die ersuchte Wettbewerbsbehörde prüft unbeschadet der Fortsetzung des Vorgehens in Anwendung des für sie geltenden Wettbewerbsrechts und ihrer Freiheit, abschließend zu entscheiden, sorgfältig und wohlwollend die Stellungnahmen der ersuchenden Wettbewerbsbehörde und insbesondere Vorschläge für andere mögliche Mittel zur Erreichung der Zwecke und Ziele der Durchführungsmaßnahme.
7. Technische Zusammenarbeit
7.1. Die Vertragsparteien nehmen die technische Zusammenarbeit auf, die notwendig ist, um aus den beiderseitigen Erfahrungen Nutzen ziehen zu können, und um die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts und ihrer Wettbewerbspolitik im Rahmen der ihnen zu Gebote stehenden Mittel zu verstärken.
7.2. Die Zusammenarbeit umfasst folgende Maßnahmen:
a) |
Ausbildungsmaßnahmen, mit denen Beamten praktische Erfahrung vermittelt werden soll, |
b) |
Seminare, insbesondere für Beamten, und |
c) |
Studien über Wettbewerbsrecht und -politik, mit denen ihre Weiterentwicklung gefördert werden soll. |
8. Änderung und Aktualisierung dieser Vorschriften
Der Assoziationsausschuss kann diese Durchführungsvorschriften ändern.
ANHANG 6
GEISTIGES UND GEWERBLICHES EIGENTUM
1. Spätestens am Ende des vierten Jahres nach Inkrafttreten des Abkommens treten Algerien und die Europäische Gemeinschaft und/oder ihre Mitgliedstaaten folgenden multilateralen Übereinkünften bei, sofern dies noch nicht geschehen ist, und gewährleisten die angemessene und effiziente Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten:
— |
Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom 1961), „Abkommen von Rom“, |
— |
Budapester Vertrag über die internationale Anerkennung der Hinterlegung von Mikroorganismen für die Zwecke von Patentverfahren (1977, geändert 1980), „Budapester Vertrag“, |
— |
Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Marrakesch, 15. April 1994), unter Berücksichtigung der in Artikel 65 des Übereinkommens vorgesehenen Übergangszeit für Entwicklungsländer, |
— |
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (1989), „Protokoll zum Madrider Abkommen“, |
— |
Abkommen über das Warenzeichengesetz (Genf 1994), |
— |
WIPO-Urheberrechtsvertrag (Genf 1996), |
— |
WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Genf 1996). |
2. Die beiden Vertragsparteien gewährleisten weiterhin die angemessene und effiziente Erfüllung der sich aus folgenden multilateralen Übereinkünften ergebenden Pflichten:
— |
Abkommen von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (Genf 1977), „Abkommen von Nizza“, |
— |
Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (1970, geändert 1979 und 1984), |
— |
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967), „Pariser Verbandsübereinkunft“, |
— |
Berner Übereinkunft über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Pariser Fassung vom 24. Juli 1971), „Berner Übereinkunft“, |
— |
Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Stockholmer Fassung von 1969), „Madrider Abkommen“; |
in der Zwischenzeit bekunden die Vertragsparteien ihr Eintreten für die Erfüllung der sich aus den genannten multilateralen Übereinkünften ergebenden Pflichten. Der Assoziationsausschuss kann beschließen, dass diese Nummer auf weitere multilaterale Übereinkünfte in diesem Bereich Anwendung findet.
3. Spätestens am Ende des fünften Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens treten Algerien und die Europäische Gemeinschaft und/oder ihre Mitgliedstaaten dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (Genfer Fassung von 1991), „UPOV“, bei, sofern dies noch nicht geschehen ist, und gewährleisten die angemessene und effiziente Erfüllung der sich daraus ergebenden Pflichten.
Der Beitritt zu diesem Übereinkommen kann im Einvernehmen der beiden Vertragsparteien durch die Anwendung eines eigenen angemessenen und effizienten Systems zum Schutz von Pflanzenzüchtungen ersetzt werden.
PROTOKOLL NR. 1
über die regelung für die einfuhr landwirtschaftlicher erzeugnisse mit ursprung in Algerien in die gemeinschaft
Artikel 1
(1) Die in Anhang 1 dieses Protokolls aufgeführten Waren mit Ursprung in Algerien werden unter den nachstehend und in Anhang 1 genannten Bedingungen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.
(2) Die Einfuhrzölle werden beseitigt oder gesenkt, wie für jede Ware in Spalte a angegeben.
Für einige Waren, für die im Gemeinsamen Zolltarif ein Wertzoll und ein spezifischer Zoll vorgesehen ist, gelten die in Spalte a angegebenen Senkungen nur für den Wertzoll.
(3) Für einige Waren werden die Zölle im Rahmen des für jede Ware in Spalte b angegebenen Zollkontingents beseitigt.
Auf die eingeführten Mengen, die das Kontingent übersteigen, wird der volle Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben.
(4) Für einige andere zollfreie Waren werden die in Spalte c angegebenen Referenzmengen festgesetzt.
Übersteigen die Einfuhren einer Ware im Laufe eines Referenzjahres die festgesetzte Referenzmenge, so kann die Gemeinschaft unter Berücksichtigung einer von ihr aufgestellten jährlichen Handelsbilanz die Ware für das folgende Referenzjahr einem Gemeinschaftszollkontingent mit einem dieser Referenzmenge entsprechenden Volumen unterstellen. In diesem Fall wird der volle Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs auf die eingeführten Mengen erhoben, die das Kontingent übersteigen.
Artikel 2
Für das erste Anwendungsjahr wird das Volumen der Zollkontingente unter Berücksichtigung des Teils des Zeitraums, der vor Inkrafttreten des Abkommens vergangen ist, als Teil des Ausgangsvolumens berechnet.
Artikel 3
(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden die Präferenzzollsätze auf die erste Dezimalstelle abgerundet.
(2) Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes in Anwendung des Absatzes 1 zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen:
a) |
Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder |
b) |
spezifischer Zollsatz mit einem Betrag von 1 EUR oder weniger. |
Artikel 4
(1) Weinen aus frischen Weintrauben mit Ursprung in Algerien mit kontrollierter Ursprungsbezeichnung ist eine Bescheinigung über die Ursprungsbezeichnung nach dem Muster in Anhang 2 dieses Protokolls oder ein nach Maßgabe des Artikels 25 der Verordnung (EG) Nr. 883/2001 der Kommission vom 24. April 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates hinsichtlich der Handelsregelung für Erzeugnisse des Weinsektors mit Drittländern (ABl. L 128 vom 10.5.2001, S. 1) ausgefüllter Vordruck V I 1 oder V I 2 beizufügen.
(2) Nach algerischem Recht tragen die in Absatz 1 genannten Weine folgende Bezeichnungen: Aïn Bessem-Bouira, Médéa, Coteaux du Zaccar, Dahra, Coteaux de Mascara, Monts du Tessalah, Coteaux de Tlemcen.
PROTOKOLL NR. 1 ANHANG 1
KN-Code |
Warenbezeichnung (1) |
Senkung des Zolls (v. H.) |
Menge (Tonnen) (2) |
Referenzmenge (Tonnen) |
Besondere Bestimmungen |
|
|
|
a |
b |
c |
|
|
0101 90 19 |
Pferde, andere als reinrassige Zuchttiere, andere als zum Schlachten |
100 |
|
|
|
|
0104 10 30 0104 10 80 |
Schafe, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere |
100 |
|
|
|
|
0104 20 90 |
Ziegen, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere |
100 |
|
|
|
|
ex 0204 |
Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren, ausgenommen Fleisch von Hausschafen |
100 |
|
|
||
0205 00 |
Fleisch von Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch oder gekühlt oder gefroren |
100 |
|
|
|
|
0208 |
Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse, frisch, gekühlt oder gefroren |
100 |
|
|
|
|
0409 00 00 |
Natürlicher Honig |
100 |
100 |
|
||
0603 |
Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet |
100 |
100 |
|
|
|
0604 |
Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten und Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders bearbeitet |
100 |
100 |
|
|
|
0701 90 50 |
Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 31. März |
100 |
5 000 |
|
||
0702 00 00 |
Tomaten, vom 15. Oktober bis 30. April |
100 |
|
|
||
0703 10 19 |
Speisezwiebeln, frisch oder gekühlt |
100 |
|
|
|
|
0703 10 90 |
Schalotten, frisch oder gekühlt |
100 |
|
|
|
|
0703 90 00 |
Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt |
100 |
|
|
|
|
0704 10 00 |
Blumenkohl/Karfiol, vom 1. Januar bis 14. April |
100 |
|
1 000 |
Art. 1 Abs.4 |
|
0704 10 00 |
Blumenkohl/Karfiol, vom 1. bis 31. Dezember |
|||||
0704 20 00 |
Rosenkohl/Kohlsprossen |
|||||
0704 90 |
Anderer Kohl, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica |
|||||
0706 10 00 |
Karotten und Speisemöhren, vom 1. Januar bis 31. März |
100 |
|
|
|
|
0707 00 |
Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt, vom 1. November bis 31. Mai |
100 |
|
|
||
0708 10 00 |
Erbsen (Pisum sativum), vom 1. September bis 30. April |
100 |
|
|
|
|
0708 20 00 |
Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), frisch oder gekühlt, vom 1. November bis 30. April |
100 |
|
|
|
|
ex 0708 90 00 |
Puffbohnen (Dicke Bohnen) |
100 |
|
|
|
|
0709 10 00 |
Artischocken, frisch oder gekühlt, vom 1. Oktober bis 31. März |
100 |
|
|
||
0709 20 00 |
Spargel, frisch oder gekühlt |
100 |
|
|
|
|
0709 30 00 |
Auberginen, frisch oder gekühlt, vom 1. Dezember bis 30. Juni |
100 |
|
|
|
|
0709 52 00 |
Trüffeln, frisch oder gekühlt |
100 |
|
100 |
Art. 1 Abs.4 |
|
0709 60 10 |
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, vom 1. November bis 31. Mai |
100 |
|
|
|
|
0709 60 99 |
Andere Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, frisch oder gekühlt |
100 |
|
|
|
|
0709 90 70 |
Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt, vom 1. Dezember bis 31. März |
100 |
|
|
||
ex 0709 90 90 |
Wildzwiebeln der Art Muscari comosum, vom 15. Februar bis 15. Mai |
100 |
|
|
|
|
0710 80 59 |
Andere Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, nicht in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren |
100 |
|
|
|
|
0711 20 10 |
Oliven, zu anderen Zwecken als zur Ölgewinnung bestimmt |
100 |
|
|
||
0711 30 00 |
Kapern |
100 |
|
|
|
|
0711 90 10 |
Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, ausgenommen Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, vorläufig haltbar gemacht |
100 |
|
|
|
|
0713 10 10 |
Erbsen (Pisum sativum), zur Aussaat |
100 |
|
|
|
|
ex 0713 |
Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, andere als zur Aussaat |
100 |
|
|
|
|
ex 0804 10 00 |
Datteln, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht von 35 kg oder weniger |
100 |
|
|
|
|
0804 20 10 |
Feigen, frisch |
100 |
|
|
|
|
0804 20 90 |
Feigen, getrocknet |
100 |
|
|
|
|
0804 40 |
Avocadofrüchte, frisch oder getrocknet |
100 |
|
|
|
|
ex 0805 10 |
Orangen, frisch |
100 |
|
|
||
ex 0805 20 |
Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas), frisch; Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch |
100 |
|
|
||
ex 0805 50 10 |
Zitronen, frisch |
100 |
|
|
||
0805 40 00 |
Pampelmusen und Grapefruits |
100 |
|
|
|
|
ex 0806 10 10 |
Tafeltrauben, frisch, vom 15. November bis 15. Juli, ausgenommen Weintrauben der Varietät „Empereur“ (Vitis vinifera c.v.) |
100 |
|
|
||
0807 11 00 |
Wassermelonen, vom 1. April bis 15. Juni |
100 |
|
|
|
|
0807 19 00 |
Melonen, vom 1. November bis 31. Mai |
100 |
|
|
|
|
0809 10 00 |
Aprikosen/Marillen |
100 |
1 000 |
|
||
0809 40 05 |
Pflaumen, vom 1. November bis 15. Juni |
100 |
|
|
||
0810 10 00 |
Erdbeeren, vom 1. November bis 31. März |
100 |
500 |
|
|
|
0810 20 10 |
Himbeeren, vom 15. Mai bis 15. Juni |
100 |
|
|
|
|
ex 0810 90 95 |
Japanische Mispel und Kaktusfeigen |
100 |
|
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|
ex 0812 90 20 |
Orangen, fein zerkleinert, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
100 |
|
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ex 0812 90 99 |
Zitrusfrüchte, andere als Orangen, fein zerkleinert, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet |
100 |
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0813 30 00 |
Äpfel, getrocknet |
100 |
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0904 20 30 |
Paprika, weder gemahlen noch sonst zerkleinert |
100 |
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0904 20 90 |
Paprika, gemahlen oder sonst zerkleinert |
100 |
|
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1209 99 99 |
Andere Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat |
100 |
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1212 10 |
Johannisbrot, einschließlich Johannisbrotkerne |
100 |
|
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ex 1302 20 |
Pektinstoffe und Pektinate |
100 |
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1509 |
Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
100 |
1 000 |
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1509 10 10 |
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1509 10 90 |
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|||||
1509 90 00 |
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|||||
1510 |
Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509: |
100 |
1 000 |
|
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|
1510 00 10 |
|
|||||
1510 00 90 |
|
|||||
1512 19 91 |
Sonnenblumenöl, raffiniert |
100 |
25 000 |
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ex 2001 10 00 |
Gurken, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker |
100 |
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2001 90 20 |
Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
100 |
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ex 2001 90 50 |
Pilze, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker |
100 |
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ex 2001 90 65 |
Oliven, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker |
100 |
|
|
|
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ex 2001 90 70 |
Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker |
100 |
|
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|
ex 2001 90 75 |
Rote Rüben, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker |
100 |
|
|
|
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ex 2001 90 85 |
Rotkohl, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker |
100 |
|
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|
ex 2001 90 91 |
Tropische Früchte und tropische Nüsse, mit Essig zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker |
100 |
|
|
|
|
ex 2001 90 93 |
Speisezwiebeln, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker |
100 |
|
|
|
|
ex 2001 90 96 |
Andere Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker |
100 |
|
|
|
|
2002 10 10 |
Tomaten, geschält, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
100 |
300 |
|
|
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2002 90 31 2002 90 39 2002 90 91 2002 90 99 |
Tomaten, andere als ganz oder in Stücken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Trockenmassegehalt von 12 GHT oder mehr |
100 |
300 |
|
|
|
2003 10 20 2003 10 30 |
Pilze der Gattung Agaricus, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
100 |
|
|
||
2003 90 00 |
Andere Pilze, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
100 |
|
|
|
|
2003 20 00 |
Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
100 |
|
|
|
|
2004 10 99 |
Andere Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren |
100 |
|
|
|
|
ex 2004 90 30 |
Kapern und Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren |
100 |
|
|
|
|
2004 90 50 |
Erbsen (Pisum sativum) und grüne Bohnen (Phaseolus-Arten), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren |
100 |
|
|
|
|
2004 90 98 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren: |
|
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|
|
|
100 |
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|
|
||
|
50 |
|
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||
2005 10 00 |
Gemüse, homogenisiert, anders als mit Essig oder Essigsäure haltbar gemacht, nicht gefroren: |
|
|
|
|
|
|
100 |
|
200 |
Art. 1 Abs. 4 |
||
|
100 |
|
200 |
Art. 1 Abs. 4 |
||
2005 20 20 |
Kartoffeln, in dünnen Scheiben, in Fett oder in Öl gebacken, auch gesalzen oder aromatisiert, in luftdicht verschlossenen Verpackungen, zum unmittelbaren Genuss geeignet |
100 |
|
|
|
|
2005 20 80 |
Andere Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren |
100 |
|
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|
|
2005 40 00 |
Erbsen (Pisum sativum), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren |
100 |
|
|
|
|
2005 51 00 |
Bohnen, ausgelöst, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren |
100 |
|
200 |
Art. 1 Abs. 4 |
|
2005 59 00 |
Andere Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren |
100 |
|
|
|
|
2005 60 00 |
Spargel, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren |
100 |
|
200 |
Art. 1 Abs. 4 |
|
2005 70 |
Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren |
100 |
|
|
|
|
2005 90 10 |
Früchte der Gattung „Capsicum“, mit brennendem Geschmack, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren |
100 |
|
|
|
|
2005 90 30 |
Kapern, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren |
100 |
|
|
|
|
2005 90 50 |
Artischocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren |
100 |
|
200 |
Art. 1 Abs. 4 |
|
2005 90 60 |
Karotten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren |
100 |
|
200 |
Art. 1 Abs. 4 |
|
2005 90 70 |
Mischungen von Gemüsen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren |
100 |
|
200 |
Art. 1 Abs. 4 |
|
2005 90 80 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren |
100 |
|
200 |
Art. 1 Abs. 4 |
|
2007 10 91 |
Homogenisierte Zubereitungen, von tropischen Früchten |
100 |
|
|
|
|
2007 10 99 |
Andere homogenisierte Zubereitungen |
100 |
|
|
|
|
2007 91 90 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen von Zitrusfrüchten hergestellt, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger, andere als homogenisierte Zubereitungen |
100 |
|
200 |
Art. 1 Abs. 4 |
|
2007 99 91 |
Apfelmus, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger |
100 |
|
200 |
Art. 1 Abs. 4 |
|
2007 99 93 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen von tropischen Früchten und tropischen Nüssen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger, andere als homogenisierte Zubereitungen |
100 |
|
|
|
|
2007 99 98 |
Andere Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder weniger, andere als homogenisierte Zubereitungen |
100 |
|
200 |
Art. 1 Abs. 4 |
|
2008 30 51 2008 30 71 ex 2008 30 90 |
Segmente von Pampelmusen und Grapefruits, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol |
100 |
|
|
|
|
ex 2008 30 55 ex 2008 30 75 |
Mandarinen, einschließlich Tangerinen und Satsumas, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, fein zerkleinert, Clementinen, Wilkings und andere ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, fein zerkleinert |
100 |
|
|
|
|
ex 2008 30 59 |
Orangen und Zitronen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, fein zerkleinert |
100 |
|
|
|
|
ex 2008 30 79 |
Orangen und Zitronen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, fein zerkleinert |
100 |
|
|
|
|
ex 2008 30 90 |
Zitrusfrüchte, fein zerkleinert, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker |
100 |
|
|
|
|
ex 2008 30 90 |
Zitrustrester, ohne Zusatz von Alkohol und ohne Zusatz von Zucker |
40 |
|
|
|
|
2008 50 61 2008 50 69 |
Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker |
100 |
|
|
|
|
ex 2008 50 92 ex 2008 50 94 |
Aprikosen-/Marillenhälften, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr |
50 |
|
|
|
|
ex 2008 50 99 |
Aprikosen-/Marillenhälften, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 4,5 kg |
100 |
|
|
|
|
ex 2008 70 92 ex 2008 70 94 |
Hälften von Pfirsichen, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 4,5 kg oder mehr |
50 |
|
|
|
|
ex 2008 70 99 |
Hälften von Pfirsichen, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz von Zucker, in unmittelbaren Umschließungen, mit einem Gewicht des Inhalts von weniger als 4,5 kg |
100 |
|
|
|
|
2008 92 51 2008 92 59 2008 92 72 2008 92 74 2008 92 76 2008 92 78 |
Mischungen von Früchten, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol, mit Zusatz von Zucker |
55 |
|
|
|
|
2009 11 2009 12 00 2009 19 |
Orangensaft |
100 |
|
|
||
2009 21 00 2009 29 |
Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits |
100 |
|
|
||
ex 2009 31 11 ex 2009 31 19 ex 2009 39 31 ex 2009 39 39 |
Saft aus anderen Zitrusfrüchten, ausgenommen Zitronensaft, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, mit einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht |
100 |
|
|
|
|
2009 50 |
Tomatensaft |
100 |
200 |
|
|
|
ex 2009 80 35 ex 2009 80 38 ex 2009 80 79 ex 2009 80 86 ex 2009 80 89 ex 2009 80 99 |
Aprikosen-/Marillensaft |
100 |
200 |
|
||
ex 2204 |
Wein aus frischen Weintrauben |
100 |
224 000 hl |
|
|
|
ex 2204 21 |
Wein mit den Ursprungsbezeichnungen Aïn Bessem-Bouira, Médéa, Coteaux du Zaccar, Dahra, Coteaux de Mascara, Monts du Tessalah und Coteaux de Tlemcen, mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol oder weniger, in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger |
100 |
224 000 hl |
|
Art. 4 Abs. 1 |
|
2301 |
Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln |
100 |
|
|
|
|
2302 30 10 2302 30 90 2302 40 10 2302 40 90 |
Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide, andere als von Mais und von Reis |
100 |
|
|
|
|
ex 2309 90 97 |
Mineralien- und Vitaminkomplexe von der zur Fütterung verwendeten Art |
100 |
|
|
|
(1) Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.
(2) Der Zoll des Gemeinsamen Zolltarifs, der auf die eingeführten Mengen erhoben wird, die das Kontingent übersteigen, ist der Meistbegünstigungszoll.
(3) Entscheidung 94/278/EG der Kommission (ABl. L 120 vom 11.5.1994, S. 44).
(4) Ab dem Zeitpunkt, ab dem eine Gemeinschaftsregelung für den Kartoffelsektor angewandt wird, verlängert sich dieser Zeitraum bis zum 15. April und beträgt die Senkung des Zolls auf die das Kontingent übersteigenden Mengen 50 v. H.
(5) Die Senkung gilt nur für den Wertzoll.
(6) Die Zulassung zu dieser Unterposition erfolgt unter den in den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Voraussetzungen (siehe die Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 71) mit späteren Änderungen).
(7) Dieses Zugeständnis gilt nur für Saatgut, das den Bestimmungen der Richtlinien über den Verkehr mit Saat- und Pflanzgut entspricht.
(8) Die Senkung gilt nur für den Wertzoll und für den spezifischen Zoll.
PROTOKOLL NR. 1 ANHANG 2
PROTOKOLL NR. 2
über die regelung für die einfuhr landwirtschaftlicher erzeugnisse mit ursprung in der gemeinschaft nach Algerien
Einziger artikel
Die Einfuhrzölle Algeriens auf die nachstehend aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft sind nicht höher als in Spalte a angegeben, werden wie in Spalte b angegeben gesenkt und gelten im Rahmen der in Spalte c angegebenen Zollkontingente.
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Angewandter Zoll (v. H.) |
Senkung des Zolls (v. H.) |
Präferenzielles Zollkontingent (Tonnen) |
|
|
a |
b |
c |
0102 10 00 |
Rinder, lebend, reinrassige Zuchttiere |
5 |
100 |
50 |
0102 90 |
Rinder, lebend, andere als reinrassige Zuchttiere |
5 |
100 |
5 000 |
0105 11 |
Hühner (Eintagsküken) |
5 |
100 |
20 |
0105 12 |
Truthühner (Eintagsküken) |
5 |
100 |
100 |
0202 20 00 |
Fleisch von Rindern, gefroren, Teile, mit Knochen |
30 |
20 |
200 |
0202 30 00 |
Fleisch von Rindern, gefroren, ohne Knochen |
30 |
20 |
11 000 |
0203 |
Fleisch von Schweinen, frisch, gekühlt oder gefroren |
30 |
100 |
200 |
0207 11 000207 12 00 |
Fleisch von Hühnern, unzerteilt, frisch, gekühlt oder gefroren |
30 |
50 |
2 500 |
0402 10 |
Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger |
5 |
100 |
30 000 |
0402 21 |
Milch und Rahm, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 % |
5 |
100 |
40 000 |
0406 90 20 |
Schmelzkäse, für die Verarbeitung |
30 |
50 |
2 500 |
0406 90 10 |
Andere Weichkäse, halbfester Schnittkäse und Hartkäse |
30 |
100 |
800 |
0406 90 90 |
Andere (des italienischen und des Gouda-Typs) |
30 |
100 |
|
0407 00 30 |
Vogeleier, von Wildgeflügel |
30 |
100 |
100 |
0602 20 00 |
Bäume, Sträucher und Büsche von genießbaren Früchten oder Nüssen, auch veredelt |
5 |
100 |
unbeschränkt |
0602 90 10 |
Pflanzgut für Obstbäume, unveredelt (Wildtriebe) |
5 |
100 |
unbeschränkt |
0602 90 20 |
Forstgehölze, Jungpflanzen |
5 |
100 |
unbeschränkt |
0602 90 90 |
Andere: Zimmerpflanzen, lebend, und Gemüsepflanzen und Erdbeerpflanzen |
5 |
100 |
unbeschränkt |
0701 10 00 |
Kartoffeln, frisch oder gekühlt, Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln |
5 |
100 |
45 000 |
ex 0713 |
Getrocknete ausgelöste Hülsenfrüchte, auch geschält oder zerkleinert, andere als zur Aussaat |
5 |
100 |
3 000 |
0802 12 00 |
Mandeln, ohne Schale |
30 |
20 |
100 |
0805 |
Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet |
30 |
20 |
100 |
0810 90 00 |
Andere Früchte, frisch |
30 |
100 |
500 |
0813 20 00 |
Pflaumen |
30 |
20 |
50 |
0813 50 00 |
Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels |
|||
0904 |
Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert |
30 |
100 |
50 |
0909 30 |
Kreuzkümmelfrüchte, weder gemahlen noch sonst zerkleinert |
30 |
100 |
50 |
0910 91 000910 99 00 |
Andere Gewürze |
30 |
100 |
50 |
1001 10 90 |
Hartweizen, anderer als zur Aussaat |
5 |
100 |
100 000 |
1001 90 90 |
Anderer als Hartweizen, anderer als zur Aussaat |
5 |
100 |
300 000 |
1003 00 90 |
Gerste, andere als zur Aussaat |
15 |
50 |
200 000 |
1004 00 90 |
Hafer, anderer als zur Aussaat |
15 |
100 |
1 500 |
1005 90 00 |
Mais, anderer als zur Aussaat |
15 |
100 |
500 |
1006 |
Reis |
5 |
100 |
2 000 |
1008 30 90 |
Kanariensaat, andere als zur Aussaat |
30 |
100 |
500 |
1103 13 |
Grobgrieß und Feingrieß, von Mais |
30 |
50 |
1 000 |
1105 20 00 |
Flocken, Granulat und Pellets, von Kartoffeln |
30 |
20 |
100 |
1107 10 |
Malz, nicht geröstet |
30 |
100 |
1 500 |
1108 12 00 |
Stärke, von Mais |
30 |
20 |
1 000 |
1207 99 00 |
Andere Ölsamen und ölhaltige Früchte, auch geschrotet |
5 |
100 |
100 |
1209 21 00 |
Samen von Futterpflanzen, Samen von Luzernen |
5 |
100 |
unbeschränkt |
1209 91 00 |
Samen von Gemüsen, zur Aussaat |
5 |
100 |
unbeschränkt |
1209 99 00 |
Andere als Samen von Gemüsen |
5 |
100 |
unbeschränkt |
1210 20 00 |
Hopfen (Blütenzapfen), gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin |
5 |
100 |
unbeschränkt |
1211 90 00 |
Andere Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Herstellung von Riechmitteln oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung, Schädlingsbekämpfung und dergleichen verwendeten Art, frisch oder getrocknet, auch geschnitten, gemahlen oder ähnlich fein |
5 |
100 |
unbeschränkt |
1212 30 90 |
Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
30 |
100 |
unbeschränkt |
1507 10 10 |
Sojaöl, rohes Öl, auch entschleimt |
15 |
50 |
1 000 |
1507 90 00 |
Sojaöl, anderes als rohes Öl |
30 |
20 |
1 000 |
1511 90 00 |
Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, anderes als rohes Öl |
30 |
100 |
250 |
1512 11 10 |
Sonnenblumenöl und Safloröl sowie deren Fraktionen, rohe Öle |
15 |
50 |
25 000 |
1514 11 10 |
Raps- und Rübsenöl sowie deren Fraktionen, rohe Öle |
15 |
100 |
20 000 |
1514 91 11 |
Senföl und seine Fraktionen, rohes Öl |
|||
1514 19 00 |
Raps- und Rübsenöl, andere als rohe Öle |
30 |
100 |
2 500 |
1514 91 19 |
Senföl, anderes als rohes Öl |
|||
1516 20 |
Pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen (ausgenommen solche der Unterposition 1516 20 10) |
30 |
100 |
2 000 |
1517 10 00 |
Margarine, ausgenommen flüssige Margarine |
30 |
100 |
2 000 |
1517 90 00 |
Andere |
30 |
||
1601 00 00 |
Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse |
30 |
20 |
20 |
1602 50 |
Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht, von Rindern |
30 |
20 |
20 |
1701 99 00 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, anderer als Rohzucker, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
30 |
100 |
150 000 |
1702 90 |
Andere Zucker, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt von Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT |
30 |
100 |
500 |
1703 90 00 |
Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, andere als Rohrzuckermelasse |
15 |
100 |
1 000 |
2005 40 00 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
|
|
|
Erbsen (Pisum sativum) |
30 |
100 |
200 |
|
2005 59 00 |
Bohnen, andere als ausgelöst |
30 |
20 |
250 |
2005 60 00 |
Spargel |
30 |
100 |
500 |
2005 90 00 |
Anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen |
30 |
20 |
200 |
2007 99 00 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: |
|
|
|
Nicht homogenisierte Zubereitungen, andere als von Zitrusfrüchten |
30 |
20 |
100 |
|
2008 19 00 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
|
Schalenfrüchte, andere als Erdnüsse, einschließlich Mischungen |
30 |
20 |
100 |
|
2008 20 00 |
Ananas, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
30 |
100 |
100 |
2009 41 00 |
Ananassaft |
15 |
100 |
200 |
2009 80 10 |
Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen |
15 |
100 |
100 |
2204 10 00 |
Schaumwein |
30 |
100 |
100 hl |
2302 20 00 |
Kleine und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten: |
|
|
|
von Reis |
30 |
100 |
1 000 |
|
2304 00 00 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets |
30 |
100 |
10 000 |
2306 30 00 |
Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305: |
|
|
|
aus Sonnenblumenkernen |
30 |
100 |
1 000 |
|
2309 90 00 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, andere als Hunde- und Katzenfutter |
15 |
50 |
1 000 |
2401 10 00 |
Tabak, nicht entrippt |
15 |
100 |
8 500 |
2401 20 00 |
Tabak, teilweise oder ganz entrippt |
15 |
100 |
1 000 |
5201 00 |
Baumwolle, weder kardiert noch gekämmt |
5 |
100 |
unbeschränkt |
PROTOKOLL NR. 3
über die regelung für die einfuhr von fischereierzeugnissen mit ursprung in Algerien in die gemeinschaft
Einziger artikel
Die nachstehend aufgeführten Waren mit Ursprung in Algerien werden frei von Zöllen zur Einfuhr in die Gemeinschaft zugelassen.
KN-Code (2002) |
Warenbezeichnung |
||
Kapitel 3 |
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere |
||
|
|
||
0511 91 10 |
|
||
0511 91 90 |
|
||
|
Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen: |
||
|
|
||
1604 11 00 |
|
||
1604 12 |
|
||
|
|
||
1604 13 90 |
|
||
1604 14 |
|
||
1604 15 |
|
||
1604 16 00 |
|
||
1604 19 |
|
||
|
|
||
1604 20 05 |
|
||
|
|
||
1604 20 10 |
|
||
1604 20 30 |
|
||
1604 20 40 |
|
||
ex 1604 20 50 |
|
||
1604 20 70 |
|
||
1604 20 90 |
|
||
1604 30 |
|
||
1605 |
Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht |
||
|
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
||
|
|
||
1902 20 10 |
|
||
|
Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln: |
||
2301 20 00 |
|
PROTOKOLL NR. 4
über die regelung für die einfuhr von fischereierzeugnissen mit ursprung in der gemeinschaft nach Algerien
Einziger artikel
Die nachstehend aufgeführten Waren mit Ursprung in der Gemeinschaft werden unter nachstehenden Bedingungen zur Einfuhr nach Algerien zugelassen.
(Algerischer) Code |
Warenbezeichnung |
Angewandter Zollsatz (i. S. d. Art. 18) |
Senkung des Zolls |
||
(1) |
(2) |
(3) |
(4) |
||
0301 |
Fische, lebend: |
|
|
||
0301 99 10 |
|
5 % |
100 % |
||
0301 99 90 |
|
30 % |
100 % |
||
0302 |
Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304: |
|
|
||
|
|
|
|
||
0302 11 00 |
|
30 % |
100 % |
||
0302 12 00 |
|
30 % |
100 % |
||
0302 19 00 |
|
30 % |
100 % |
||
|
|
|
|
||
0302 21 00 |
|
30 % |
100 % |
||
0302 22 00 |
|
30 % |
100 % |
||
0302 23 00 |
|
30 % |
25 % |
||
0302 29 00 |
|
30 % |
100 % |
||
|
|
|
|
||
0302 31 00 |
|
30 % |
25 % |
||
0302 32 00 |
|
30 % |
25 % |
||
0302 33 00 |
|
30 % |
25 % |
||
0302 34 00 |
|
30 % |
25 % |
||
0302 35 00 |
|
30 % |
25 % |
||
0302 36 00 |
|
30 % |
100 % |
||
0302 39 00 |
|
30 % |
25 % |
||
0302 40 00 |
|
30 % |
100 % |
||
0302 50 00 |
|
30 % |
100 % |
||
|
|
|
|
||
0302 61 00 |
|
30 % |
25 % |
||
0302 62 00 |
|
30 % |
100 % |
||
0302 63 00 |
|
30 % |
100 % |
||
0302 64 00 |
|
30 % |
25 % |
||
0302 65 00 |
|
30 % |
25 % |
||
0302 69 00 |
|
30 % |
25 % |
||
0302 70 00 |
|
30 % |
25 % |
||
0303 |
Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304: |
|
|
||
|
|
|
|
||
0303 11 00 |
|
30 % |
100 % |
||
0303 19 00 |
|
30 % |
100 % |
||
|
|
|
|
||
0303 21 00 |
|
30 % |
100 % |
||
0303 22 00 |
|
30 % |
100 % |
||
0303 29 00 |
|
30 % |
100 % |
||
|
|
|
|
||
0303 31 00 |
|
30 % |
100 % |
||
0303 32 00 |
|
30 % |
100 % |
||
0303 33 00 |
|
30 % |
25 % |
||
0303 39 00 |
|
30 % |
100 % |
||
|
|
|
|
||
0303 41 00 |
|
30 % |
25 % |
||
0303 42 00 |
|
30 % |
25 % |
||
0303 43 00 |
|
30 % |
25 % |
||
0303 44 00 |
|
30 % |
25 % |
||
0303 45 00 |
|
30 % |
25 % |
||
0303 46 00 |
|
30 % |
100 % |
||
0303 49 00 |
|
30 % |
25 % |
||
0303 50 00 |
|
30 % |
100 % |
||
0303 60 00 |
|
30 % |
100 % |
||
|
|
|
|
||
0303 71 00 |
|
30 % |
25 % |
||
0303 72 00 |
|
30 % |
100 % |
||
0303 73 00 |
|
30 % |
100 % |
||
0303 74 00 |
|
30 % |
25 % |
||
0303 75 00 |
|
30 % |
25 % |
||
0303 77 00 |
|
30 % |
25 % |
||
0303 78 00 |
|
30 % |
25 % |
||
0303 79 00 |
|
30 % |
25 % |
||
|
|
|
|
||
0303 80 10 |
|
30 % |
25 % |
||
0303 80 90 |
|
30 % |
25 % |
||
0304 |
Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren: |
|
|
||
|
|
|
|
||
0304 10 10 |
|
30 % |
25 % |
||
0304 10 90 |
|
30 % |
25 % |
||
|
|
|
|
||
0304 20 10 |
|
30 % |
25 % |
||
0304 20 90 |
|
30 % |
25 % |
||
0304 90 00 |
|
30 % |
25 % |
||
0305 |
Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar: |
|
|
||
0305 10 00 |
|
30 % |
100 % |
||
0305 20 00 |
|
30 % |
100 % |
||
0305 30 00 |
|
30 % |
25 % |
||
|
|
|
|
||
0305 41 00 |
|
30 % |
100 % |
||
0305 42 00 |
|
30 % |
100 % |
||
0305 49 00 |
|
30 % |
25 % |
||
|
|
|
|
||
0305 51 00 |
|
30 % |
100 % |
||
0305 59 00 |
|
30 % |
25 % |
||
|
|
|
|
||
0305 61 00 |
|
30 % |
100 % |
||
0305 62 00 |
|
30 % |
100 % |
||
0305 69 00 |
|
30 % |
25 % |
||
0306 |
Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar: |
|
|
||
|
|
|
|
||
0306 11 00 |
|
30 % |
25 % |
||
0306 12 00 |
|
30 % |
25 % |
||
0306 13 00 |
|
30 % |
25 % |
||
0306 14 00 |
|
30 % |
25 % |
||
0306 19 00 |
|
30 % |
100 % |
||
0307 |
Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar: |
|
|
||
|
|
|
|
||
0307 10 10 |
|
5 % |
100 % |
||
0307 10 90 |
|
30 % |
100 % |
||
|
|
|
|
||
0307 31 10 |
|
5 % |
100 % |
||
0307 31 90 |
|
30 % |
100 % |
||
|
|
|
|
||
0307 41 00 |
|
30 % |
25 % |
||
0307 49 00 |
|
30 % |
25 % |
||
|
|
|
|
||
0307 51 00 |
|
30 % |
25 % |
||
0307 59 00 |
|
30 % |
25 % |
||
0307 60 00 |
|
30 % |
25 % |
||
|
|
|
|
||
0307 91 00 |
|
30 % |
25 % |
||
0307 99 00 |
|
30 % |
25 % |
||
0511 |
Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar: |
|
|
||
0511 91 00 |
|
30 % |
25 % |
||
2301 |
Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln: |
|
|
||
2301 10 00 |
|
30 % |
25 % |
PROTOKOLL NR. 5
über den handel zwischen Algerien und der gemeinschaft mit landwirtschaftlichen verarbeitungserzeugnissen
Artikel 1
Auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in Algerien werden bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die in Anhang 1 dieses Protokolls aufgeführten Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben.
Artikel 2
Auf landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft werden bei der Einfuhr nach Algerien die in Anhang 2 dieses Protokolls aufgeführten Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben.
Artikel 3
Die in den Anhängen 1 und 2 dieses Protokolls angegebenen Zollsenkungen gelten ab Inkrafttreten des Abkommens für den in Artikel 18 dieses Abkommens genannten Ausgangssatz.
Artikel 4
Die nach den Artikeln 1 und 2 erhobenen Zölle können gesenkt werden, wenn im Handel zwischen der Gemeinschaft und Algerien die Abgaben auf die Grunderzeugnisse gesenkt werden oder wenn die Senkung auf gegenseitige Zugeständnisse für landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse zurückgeht.
Die in Absatz 1 vorgesehenen Zollsenkungen, die Liste der betreffenden Erzeugnisse und gegebenenfalls die Zollkontingente, in deren Rahmen die Zollsenkungen gelten, werden vom Assoziationsrat festgelegt.
Artikel 5
Die Gemeinschaft und Algerien unterrichten einander über die Verwaltungsverfahren für die unter dieses Protokoll fallenden Erzeugnisse.
Diese Vorschriften müssen die Gleichbehandlung aller Beteiligten gewährleisten und so einfach und flexibel wie möglich sein.
PROTOKOLL NR. 5 ANHANG 1
REGELUNG DER GEMEINSCHAFT
Präferenzzölle der gemeinschaft für waren mit ursprung in Algerien
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens.
Liste 1
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Zollsatz |
||
0501 00 00 |
Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar |
0 % |
||
0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare: |
|
||
0502 10 00 |
|
0 % |
||
0502 90 00 |
|
0 % |
||
0503 00 00 |
Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage |
0 % |
||
0505 |
Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen: |
|
||
0505 10 |
Federn von der zum Füllen verwendeten Art; Daunen: |
|
||
0505 10 10 |
|
0 % |
||
0505 10 90 |
|
0 % |
||
0505 90 00 |
|
0 % |
||
0506 |
Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon: |
|
||
0506 10 00 |
|
0 % |
||
0506 90 00 |
|
0 % |
||
0507 |
Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon: |
|
||
0507 10 00 |
|
0 % |
||
0507 90 00 |
|
0 % |
||
0508 00 00 |
Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon |
0 % |
||
0509 00 |
Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs: |
|
||
0509 00 10 |
|
0 % |
||
0509 00 90 |
|
0 % |
||
0510 00 00 |
Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht |
0 % |
||
0903 00 00 |
Mate |
0 % |
||
1212 20 00 |
|
0 % |
||
1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
|
||
|
|
|
||
1302 12 00 |
|
0 % |
||
1302 13 00 |
|
0 % |
||
1302 14 00 |
|
0 % |
||
1302 19 30 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
1302 19 91 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
1302 31 00 |
|
0 % |
||
1302 32 |
|
0 % |
||
1302 32 10 |
|
0 % |
||
1401 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast): |
|
||
1401 10 00 |
|
0 % |
||
1401 20 00 |
|
0 % |
||
1401 90 00 |
|
0 % |
||
1402 00 00 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen |
0 % |
||
1403 00 00 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln |
0 % |
||
1404 |
Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
||
1404 10 00 |
|
0 % |
||
1404 20 00 |
|
0 % |
||
1404 90 00 |
|
0 % |
||
1505 |
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin: |
|
||
1505 00 10 |
|
0 % |
||
1505 00 90 |
|
0 % |
||
1506 00 00 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
0 % |
||
1515 |
Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
|
||
1515 90 15 |
|
0 % |
||
1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: |
|
||
1516 20 |
|
|
||
1516 20 10 |
|
0 % |
||
1517 90 93 |
|
0 % |
||
1518 00 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
||
1518 00 10 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
1518 00 91 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
1518 00 95 |
|
0 % |
||
1518 00 99 |
|
0 % |
||
1520 00 00 |
Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen |
0 % |
||
1521 |
Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt: |
|
||
1521 10 00 |
|
0 % |
||
1521 90 |
|
|
||
1521 90 10 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
1521 90 91 |
|
0 % |
||
1521 90 99 |
|
0 % |
||
1522 00 |
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: |
|
||
1522 00 10 |
|
0 % |
||
1702 90 |
andere, einschließlich Invertzucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT: |
|
||
1702 90 10 |
|
0 % |
||
1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade): |
|
||
1704 90 |
|
|
||
1704 90 10 |
|
0 % |
||
1803 |
Kakaomasse, auch entfettet: |
|
||
1803 10 00 |
|
0 % |
||
1803 20 00 |
|
0 % |
||
1804 00 00 |
Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl |
0 % |
||
1805 00 00 |
Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
0 % |
||
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: |
|
||
1806 10 |
|
|
||
1806 10 15 |
|
0 % |
||
1901 90 91 |
|
0 % |
||
2001 90 60 |
|
0 % |
||
2008 11 10 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
2008 91 00 |
|
0 % |
||
2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
|
||
|
|
|
||
2101 11 |
|
|
||
2101 11 11 |
|
0 % |
||
2101 11 19 |
|
0 % |
||
2101 12 92 |
|
0 % |
||
2101 20 |
|
|
||
2101 20 20 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
2101 20 92 |
|
0 % |
||
2101 30 |
|
|
||
|
|
|
||
2101 30 11 |
|
0 % |
||
2101 30 91 |
|
0 % |
||
2102 |
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: |
|
||
2102 10 |
|
|
||
2102 10 10 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
2102 10 31 |
|
0 % |
||
2102 10 39 |
|
0 % |
||
2102 10 90 |
|
0 % |
||
2102 20 |
|
|
||
|
|
|
||
2102 20 11 |
|
0 % |
||
2102 20 19 |
|
0 % |
||
2102 20 90 |
|
0 % |
||
2102 30 00 |
|
0 % |
||
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
|
||
2103 10 00 |
|
0 % |
||
2103 20 00 |
|
0 % |
||
2103 30 |
|
|
||
2103 30 10 |
|
0 % |
||
2103 30 90 |
|
0 % |
||
2103 90 |
|
|
||
2103 90 10 |
|
0 % |
||
2103 90 30 |
|
0 % |
||
2103 90 90 |
|
0 % |
||
2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen: |
|
||
2104 10 |
|
|
||
2104 10 10 |
|
0 % |
||
2104 10 90 |
|
0 % |
||
2104 20 00 |
|
0 % |
||
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
||
2106 10 |
|
|
||
2106 10 20 |
|
0 % |
||
2106 90 |
|
|
||
|
|
|
||
2106 90 92 |
|
0 % |
||
2201 |
Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee: |
|
||
2201 10 |
|
|
||
|
|
|
||
2201 10 11 |
|
0 % |
||
2201 10 19 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
2201 10 90 |
|
0 % |
||
2201 90 00 |
|
0 % |
||
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009: |
|
||
2202 10 00 |
|
0 % |
||
2202 90 |
|
|
||
2202 90 10 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
2203 00 |
Bier aus Malz: |
|
||
|
|
|
||
2203 00 01 |
|
0 % |
||
2203 00 09 |
|
0 % |
||
2203 00 10 |
|
0 % |
||
2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: |
|
||
2208 20 12 |
|
0 % |
||
2208 20 14 |
|
0 % |
||
2208 20 26 |
|
0 % |
||
2208 20 27 |
|
0 % |
||
2208 20 29 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
2208 20 40 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
2208 20 62 |
|
0 % |
||
2208 20 64 |
|
0 % |
||
2208 20 86 |
|
0 % |
||
2208 20 87 |
|
0 % |
||
2208 20 89 |
|
0 % |
||
2208 30 |
|
|
||
|
|
|
||
2208 30 11 |
|
0 % |
||
2208 30 19 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
|
|
|
||
2208 30 32 |
|
0 % |
||
2208 30 38 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
2208 30 52 |
|
0 % |
||
2208 30 58 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
2208 30 72 |
|
0 % |
||
2208 30 78 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
2208 30 82 |
|
0 % |
||
2208 30 88 |
|
0 % |
||
2208 50 |
|
|
||
|
|
|
||
2208 50 11 |
|
0 % |
||
2208 50 19 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
2208 50 91 |
|
0 % |
||
2208 50 99 |
|
0 % |
||
2208 60 |
|
|
||
|
|
|
||
2208 60 11 |
|
0 % |
||
2208 60 19 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
2208 60 91 |
|
0 % |
||
2208 60 99 |
|
0 % |
||
2208 70 |
|
|
||
2208 70 10 |
|
0 % |
||
2208 70 90 |
|
0 % |
||
2208 90 |
|
|
||
|
|
|
||
2208 90 11 |
|
0 % |
||
2208 90 19 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
2208 90 33 |
|
0 % |
||
2208 90 38 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
|
|
|
||
2208 90 41 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
2208 90 45 |
|
0 % |
||
2208 90 48 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
2208 90 52 |
|
0 % |
||
2208 90 57 |
|
0 % |
||
2208 90 69 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
|
|
|
||
2208 90 71 |
|
0 % |
||
2208 90 74 |
|
0 % |
||
2208 90 78 |
|
0 % |
||
2402 10 00 |
|
0 % |
||
2402 20 |
|
|
||
2402 20 10 |
|
0 % |
||
2402 20 90 |
|
0 % |
||
2402 90 00 |
|
0 % |
||
2403 |
Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen: |
|
||
2403 10 |
|
|
||
2403 10 10 |
|
0 % |
||
2403 10 90 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
2403 91 00 |
|
0 % |
||
2403 99 |
|
|
||
2403 99 10 |
|
0 % |
||
2403 99 90 |
|
0 % |
||
2905 45 00 |
|
0 % |
||
3301 |
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle: |
|
||
3301 90 |
|
|
||
3301 90 10 |
|
0 % |
||
|
|
|
||
3301 90 21 |
|
0 % |
||
3301 90 30 |
|
0 % |
||
3301 90 90 |
|
0 % |
||
3302 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
|
||
3302 10 |
von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: |
|
||
3302 10 21 |
|
0 % |
||
3501 |
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: |
|
||
3501 10 |
|
|
||
3501 10 10 |
|
0 % |
||
3501 10 50 |
|
0 % |
||
3501 10 90 |
|
0 % |
||
3501 90 |
|
|
||
3501 90 90 |
|
0 % |
||
3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: |
|
||
|
|
|
||
3823 11 00 |
|
0 % |
||
3823 12 00 |
|
0 % |
||
3823 13 00 |
|
0 % |
||
3823 19 |
|
|
||
3823 19 10 |
|
0 % |
||
3823 19 30 |
|
0 % |
||
3823 19 90 |
|
0 % |
||
3823 70 00 |
|
0 % |
Liste 2
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Zollsatz |
||
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
0 % im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 1 500 Tonnen |
||
0403 10 |
|
|||
|
|
|||
|
|
|||
0403 10 51 |
|
|||
0403 10 53 |
|
|||
0403 10 59 |
|
|||
|
|
|||
0403 10 91 |
|
|||
0403 10 93 |
|
|||
0403 10 99 |
|
|||
1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
0 % im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 2 000 Tonnen |
||
1902 30 |
|
|||
1902 30 10 |
|
|||
1902 30 90 |
|
|||
1902 40 |
|
0 % im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 2 000 Tonnen |
||
1902 40 10 |
|
|||
1902 40 90 |
|
|||
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: |
0 % |
||
1905 90 90 |
|
Liste 3
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Zollsatz |
||
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
|
||
0403 90 |
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
0403 90 71 |
|
0 % + EA |
||
0403 90 73 |
|
0 % + EA |
||
0403 90 79 |
|
0 % + EA |
||
|
|
|
||
0403 90 91 |
|
0 % + EA |
||
0403 90 93 |
|
0 % + EA |
||
0403 90 99 |
|
0 % + EA |
||
0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: |
|
||
0405 20 |
|
|
||
0405 20 10 |
|
0 % + EA |
||
0405 20 30 |
|
0 % + EA |
||
0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
|
||
0710 40 00 |
|
0 % + EA |
||
0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
|
||
0711 90 |
|
|
||
|
|
|
||
0711 90 30 |
|
0 % + EA |
||
1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
|
||
1302 20 10 |
|
Senkung um 50 v. H. |
||
1302 20 90 |
|
Senkung um 50 v. H. |
||
1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: |
|
||
1517 10 |
|
|
||
1517 10 10 |
|
0 % + EA |
||
1517 90 |
|
|
||
1517 90 10 |
|
0 % + EA |
||
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
|
||
1702 50 00 |
|
0 % + EA |
||
1704 10 |
|
|
||
|
|
|
||
1704 10 11 |
|
0 % + EA |
||
1704 10 19 |
|
0 % + EA |
||
|
|
|
||
1704 10 91 |
|
0 % + EA |
||
1704 10 99 |
|
0 % + EA |
||
1704 90 30 |
|
0 % + EA |
||
|
|
|
||
1704 90 51 |
|
0 % + EA |
||
1704 90 55 |
|
0 % + EA |
||
1704 90 61 |
|
0 % + EA |
||
|
|
|
||
1704 90 65 |
|
0 % + EA |
||
1704 90 71 |
|
0 % + EA |
||
1704 90 75 |
|
0 % + EA |
||
|
|
|
||
1704 90 81 |
|
0 % + EA |
||
1704 90 99 |
|
0 % + EA |
||
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: |
|
||
1806 10 20 |
|
0 % + EA |
||
1806 10 30 |
|
0 % + EA |
||
1806 10 90 |
|
0 % + EA |
||
1806 20 |
|
|
||
1806 20 10 |
|
0 % + EA |
||
1806 20 30 |
|
0 % + EA |
||
|
|
|
||
1806 20 50 |
|
0 % + EA |
||
1806 20 70 |
|
0 % + EA |
||
1806 20 80 |
|
0 % + EA |
||
1806 20 95 |
|
0 % + EA |
||
|
|
|
||
1806 31 00 |
|
0 % + EA |
||
1806 32 |
|
|
||
1806 32 10 |
|
0 % + EA |
||
1806 32 90 |
|
0 % + EA |
||
1806 90 |
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
1806 90 11 |
|
0 % + EA |
||
1806 90 19 |
|
0 % + EA |
||
|
|
|
||
1806 90 31 |
|
0 % + EA |
||
1806 90 39 |
|
0 % + EA |
||
1806 90 50 |
|
0 % + EA |
||
1806 90 60 |
|
0 % + EA |
||
1806 90 70 |
|
0 % + EA |
||
1806 90 90 |
|
0 % + EA |
||
1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
||
1901 10 00 |
|
0 % + EA |
||
1901 20 00 |
|
0 % + EA |
||
1901 90 |
|
|
||
|
|
|
||
1901 90 11 |
|
0 % + EA |
||
1901 90 19 |
|
0 % + EA |
||
|
|
|
||
1901 90 99 |
|
0 % + EA |
||
1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
|
||
|
|
|
||
1902 11 00 |
|
0 % + EA |
||
1902 19 |
|
|
||
1902 19 10 |
|
0 % + EA |
||
1902 19 90 |
|
0 % + EA |
||
1902 20 |
|
|
||
|
|
|
||
1902 20 91 |
|
0 % + EA |
||
1902 20 99 |
|
0 % + EA |
||
1903 00 00 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
0 % + EA |
||
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
||
1904 10 |
|
|
||
1904 10 10 |
|
0 % + EA |
||
1904 10 30 |
|
0 % + EA |
||
1904 10 90 |
|
0 % + EA |
||
1904 20 |
|
|
||
|
|
|
||
1904 20 10 |
|
0 % + EA |
||
|
|
|
||
1904 20 91 |
|
0 % + EA |
||
1904 20 95 |
|
0 % + EA |
||
1904 20 99 |
|
0 % + EA |
||
1904 90 |
|
|
||
1904 90 10 |
|
0 % + EA |
||
1904 90 80 |
|
0 % + EA |
||
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: |
|
||
1905 10 00 |
|
0 % + EA |
||
1905 20 |
|
|
||
1905 20 10 |
|
0 % + EA |
||
1905 20 30 |
|
0 % + EA |
||
1905 20 90 |
|
0 % + EA |
||
|
|
|
||
1905 31 |
|
|
||
|
|
|
||
1905 31 11 |
|
0 % + EA |
||
1905 31 19 |
|
0 % + EA |
||
|
|
|
||
1905 31 30 |
|
0 % + EA |
||
|
|
|
||
1905 31 91 |
|
0 % + EA |
||
1905 31 99 |
|
0 % + EA |
||
1905 32 |
|
|
||
1905 32 11 |
|
0 % + EA |
||
1905 32 19 |
|
0 % + EA |
||
|
|
|
||
1905 32 91 |
|
0 % + EA |
||
1905 32 99 |
|
0 % + EA |
||
1905 40 |
|
|
||
1905 40 10 |
|
0 % + EA |
||
1905 40 90 |
|
0 % + EA |
||
1905 90 |
|
|
||
1905 90 10 |
|
0 % + EA |
||
1905 90 20 |
|
0 % + EA |
||
|
|
|
||
1905 90 30 |
|
0 % + EA |
||
1905 90 40 |
|
0 % + EA |
||
1905 90 45 |
|
0 % + EA |
||
1905 90 55 |
|
0 % + EA |
||
|
|
|
||
1905 90 60 |
|
0 % + EA |
||
2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
|
||
2001 90 |
|
|
||
2001 90 30 |
|
0 % + EA |
||
2001 90 40 |
|
0 % + EA |
||
2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
|
||
2004 10 |
|
|
||
|
|
|
||
2004 10 91 |
|
0 % + EA |
||
2004 90 |
|
|
||
2004 90 10 |
|
0 % + EA |
||
2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
|
||
2005 20 |
|
|
||
2005 20 10 |
|
0 % + EA |
||
2005 80 00 |
|
0 % + EA |
||
2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
||
2008 99 |
|
|
||
2008 99 85 |
|
0 % + EA |
||
2008 99 91 |
|
0 % + EA |
||
2101 12 |
|
|
||
2101 12 98 |
|
0 % + EA |
||
2101 20 |
|
|
||
2101 20 98 |
|
0 % + EA |
||
2101 30 |
|
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
2101 30 99 |
|
0 % + EA |
||
2105 00 |
Speiseeis, auch kakaohaltig: |
|
||
2105 00 10 |
|
0 % + EA |
||
|
|
|
||
2105 00 91 |
|
0 % + EA |
||
2105 00 99 |
|
0 % + EA |
||
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
||
2106 10 80 |
|
0 % + EA |
||
2106 90 20 |
|
EA |
||
|
|
|
||
2106 90 98 |
|
0 % + EA |
||
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln und Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009: |
|
||
2202 90 91 |
|
0 % + EA |
||
2202 90 95 |
|
0 % + EA |
||
2202 90 99 |
|
0 % + EA |
||
2205 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert: |
|
||
2205 10 |
|
|
||
2205 10 10 |
|
EA |
||
2205 10 90 |
|
EA |
||
2205 90 |
|
|
||
2205 90 10 |
|
EA |
||
2205 90 90 |
|
EA |
||
2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr; unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt: |
|
||
2207 10 00 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt |
EA |
||
2207 20 00 |
|
EA |
||
2208 40 |
|
|
||
|
|
|
||
2208 40 11 |
|
EA |
||
|
|
|
||
2208 40 31 |
|
EA |
||
2208 40 39 |
|
EA |
||
|
|
|
||
2208 40 51 |
|
EA |
||
|
|
|
||
2208 40 91 |
|
EA |
||
2208 40 99 |
|
EA |
||
|
|
|
||
2208 90 91 |
|
EA |
||
2208 90 99 |
|
EA |
||
2905 |
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
|
||
|
|
|
||
2905 43 00 |
|
0 % + EA |
||
2905 44 |
|
|
||
|
|
|
||
2905 44 11 |
|
0 % + EA |
||
2905 44 19 |
|
0 % + EA |
||
|
|
|
||
2905 44 91 |
|
0 % + EA |
||
2905 44 99 |
|
0 % + EA |
||
3302 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
|
||
3302 10 10 |
|
EA |
||
|
|
|
||
3302 10 29 |
|
0 % + EA |
||
3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
|
||
3505 10 |
|
|
||
3505 10 10 |
|
0 % + EA |
||
|
|
|
||
3505 10 90 |
|
0 % + EA |
||
3505 20 |
|
|
||
3505 20 10 |
|
0 % + EA |
||
3505 20 30 |
|
0 % + EA |
||
3505 20 50 |
|
0 % + EA |
||
3505 20 90 |
|
0 % + EA |
||
3809 |
Appretur- und Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
||
3809 10 |
|
|
||
3809 10 10 |
|
0 % + EA |
||
3809 10 30 |
|
0 % + EA |
||
3809 10 50 |
|
0 % + EA |
||
3809 10 90 |
|
0 % + EA |
||
3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
||
3824 60 |
|
|
||
|
|
|
||
3824 60 11 |
|
0 % + EA |
||
3824 60 19 |
|
0 % + EA |
||
|
|
|
||
3824 60 91 |
|
0 % + EA |
||
3824 60 99 |
|
0 % + EA |
PROTOKOLL NR. 5 ANHANG 2
REGELUNG ALGERIENS
Präferenzzölle algeriens für waren mit ursprung in der gemeinschaft
Liste 1: Sofort eingeräumte Zugeständnisse
Algerische Nomenklatur |
entsprechender KN-Code |
Warenbezeichnung |
Algerischer MFN-Zoll |
Senkung (v.H.) |
||
1518 00 |
1518 00 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 1516; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
||
1518 00 10 |
1518 00 10 |
|
30 % |
100 |
||
|
|
|
|
|
||
1518 00 90 |
1518 00 91 |
|
30 % |
100 % |
||
|
|
|
||||
|
1518 00 95 |
|
||||
|
1518 00 99 |
|
||||
1704 |
1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade): |
|
|
||
1704 10 |
1704 10 |
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
1704 10 00 |
1704 10 11 |
|
30 % |
20 % |
||
|
1704 10 19 |
|
||||
|
|
|
||||
|
1704 10 91 |
|
||||
|
1704 10 99 |
|
||||
1704 90 |
1704 90 |
|
30 % |
25 % |
||
1704 90 00 |
1704 90 10 |
|
||||
|
1704 90 30 |
|
||||
|
|
|
||||
|
1704 90 51 |
|
||||
|
1704 90 55 |
|
||||
|
1704 90 61 |
|
||||
|
|
|
||||
|
1704 90 65 |
|
||||
|
1704 90 71 |
|
||||
|
1704 90 75 |
|
||||
|
|
|
||||
|
1704 90 81 |
|
||||
|
1704 90 99 |
|
||||
1805 00 00 |
1805 00 00 |
Kakaopulver ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
15 % |
50 |
||
1806 |
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: |
|
|
||
1806 31 00 |
1806 31 00 |
|
30 % |
25 |
||
1806 90 |
1806 90 |
|
30 % |
25 % |
||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
1806 90 00 |
1806 90 11 |
|
||||
|
1806 90 19 |
|
||||
|
|
|
||||
|
1806 90 31 |
|
||||
|
1806 90 39 |
|
||||
|
1806 90 50 |
|
||||
|
1806 90 60 |
|
||||
|
1806 90 70 |
|
||||
|
1806 90 90 |
|
||||
1901 |
1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
||
1901 10 10 |
ex 1901 10 00 |
|
5 % |
100 |
||
1901 10 20 |
|
|
5 % |
100 |
||
1901 90 |
1901 90 |
|
30 % |
100 |
||
|
|
|
||||
1901 90 00 |
1901 90 11 |
|
||||
|
1901 90 19 |
|
||||
|
|
|
||||
|
1901 90 91 |
|
||||
|
1901 90 99 |
|
||||
1902 |
1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
|
|
||
1902 20 |
1902 20 |
|
30 % |
30 |
||
1902 20 00 |
1902 20 91 |
|
||||
|
1902 20 99 |
|
||||
|
|
|
||||
1905 |
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: |
30 % |
25 |
||
|
|
|
||||
1905 31 |
1905 31 |
|
||||
|
|
|
||||
1905 31 00 |
1905 31 11 |
|
||||
|
1905 31 19 |
|
||||
|
|
|
||||
|
1905 31 30 |
|
||||
|
|
|
||||
|
1905 31 91 |
|
||||
|
1905 31 99 |
|
||||
1905 39 00 |
1905 32 |
|
||||
|
|
|
||||
|
1905 32 11 |
|
||||
|
1905 32 19 |
|
||||
|
|
|
||||
|
1905 32 91 |
|
||||
|
1905 32 99 |
|
||||
1905 90 |
1905 90 |
|
30 % |
25 % |
||
1905 90 10 |
1905 90 10 |
|
||||
1905 90 20 1905 90 30 |
1905 90 20 |
|
||||
1905 90 90 |
|
|
||||
|
1905 90 30 |
|
||||
|
1905 90 40 |
|
||||
|
1905 90 45 |
|
||||
|
1905 90 55 |
|
||||
|
|
|
||||
|
1905 90 60 |
|
||||
|
1905 90 90 |
|
||||
2005 |
2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
|
|
||
2005 80 00 |
2005 80 00 |
|
30 % |
100 |
||
2102 |
2102 |
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: |
15 % |
100 im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 3 000 Tonnen |
||
2102 10 |
2102 10 |
|
||||
2102 10 00 |
2102 10 10 |
|
||||
|
|
|
||||
|
2102 10 31 |
|
||||
|
2102 10 39 |
|
||||
|
2102 10 90 |
|
||||
2102 30 00 |
2102 30 00 |
|
15 % |
30 |
||
2103 |
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
|
|
||
2103 90 90 |
2103 90 90 |
|
30 % |
100 |
||
2104 |
2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen: |
|
|
||
2104 10 |
2104 10 |
|
30 % |
100 |
||
2104 10 00 |
2104 10 10 |
|
||||
|
2104 10 90 |
|
||||
2105 |
2105 00 |
Speiseeis, auch kakaohaltig: |
|
|
||
2105 00 00 |
2105 00 10 |
|
30 % |
20 |
||
|
|
|
||||
|
2105 00 91 |
|
||||
|
2105 00 99 |
|
||||
2106 |
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
||
2106 90 10 |
2106 90 |
|
15 % |
100 im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 2 000 Tonnen |
||
|
2106 90 10 |
|
||||
|
2106 90 20 |
|
||||
|
|
|
||||
2106 90 90 |
2106 90 92 |
|
30 % |
|
||
|
2106 90 98 |
|
||||
2201 |
2201 |
Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee: |
|
|
||
2201 10 |
2201 10 |
|
30 % |
20 |
||
|
|
|
||||
2201 10 00 |
2201 10 11 |
|
||||
|
2201 10 19 |
|
||||
|
2201 10 90 |
|
||||
2202 |
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009: |
|
|
||
2202 90 |
2202 90 |
|
30 % |
30 |
||
2202 90 00 |
2202 90 10 |
|
||||
|
|
|
||||
|
2202 90 91 |
|
||||
|
2202 90 95 |
|
||||
|
2202 90 99 |
|
||||
2203 |
2203 00 |
Bier aus Malz: |
|
|
||
|
|
|
30 % |
100 im Rahmen eines jährlichen Zollkontingents von 500 Tonnen |
||
2203 00 00 |
2203 00 01 |
|
||||
|
2203 00 09 |
|
||||
|
2203 00 10 |
|
||||
2208 |
2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: |
|
|
||
2208 30 00 |
2208 30 |
|
30 % |
100 |
||
2208 40 00 |
2208 40 |
|
30 % |
100 |
||
2208 50 00 |
2208 50 |
|
30 % |
100 |
||
2208 60 00 |
2208 60 |
|
30 % |
100 |
||
2208 70 00 |
2208 70 |
|
30 % |
100 |
||
2905 |
2905 |
Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |
|
|
||
|
|
|
|
|
||
2905 43 00 |
2905 43 00 |
|
15 % |
100 |
||
2905 44 |
2905 44 |
|
15 % |
100 |
||
|
|
|
||||
2905 44 00 |
2905 44 11 |
|
||||
|
2905 44 19 |
|
||||
|
|
|
||||
|
2905 44 91 |
|
||||
|
2905 44 99 |
|
||||
2905 45 00 |
2905 45 00 |
|
15 % |
100 |
||
3301 |
3301 |
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nicht flüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle: |
|
|
||
3301 90 |
3301 90 |
|
15 % |
100 |
||
3301 90 00 |
3301 90 10 |
|
||||
|
|
|
||||
|
3301 90 21 |
|
||||
|
3301 90 30 |
|
||||
|
3301 90 90 |
|
||||
3302 |
3302 |
Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschließlich alkoholische Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, von der als Rohstoffe für die Industrie verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen von der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art: |
|
|
||
3302 10 |
3302 10 |
von der in der Lebensmittel- oder Getränkeindustrie verwendeten Art: |
15 % |
100 |
||
|
|
|
||||
|
|
|
||||
3302 10 00 |
3302 10 10 |
|
||||
|
|
|
||||
|
3302 10 21 |
|
||||
|
3302 10 29 |
|
||||
3501 |
3501 |
Casein, Caseinate und andere Caseinderivate; Caseinleime: |
|
|
||
3501 10 |
3501 10 |
|
15 % |
100 |
||
3501 10 00 |
3501 10 10 |
|
||||
|
3501 10 50 |
|
||||
|
3501 10 90 |
|
||||
3501 90 |
3501 90 |
|
15 % |
100 |
||
3501 90 90 |
3501 90 90 |
|
||||
3505 |
3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
|
|
||
3505 10 |
3505 10 |
|
15 % |
100 |
||
3505 10 00 |
3505 10 10 |
|
||||
|
|
|
||||
|
3505 10 90 |
|
||||
3505 20 |
3505 20 |
|
30 % |
100 |
||
3505 20 00 |
3505 20 10 |
|
||||
|
3505 20 30 |
|
||||
|
3505 20 50 |
|
||||
|
3505 20 90 |
|
||||
3809 |
3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
||
3809 10 |
3809 10 |
|
|
|
||
3809 10 00 |
3809 10 10 |
|
15 % |
100 |
||
|
3809 10 30 |
|
||||
|
3809 10 50 |
|
||||
|
3809 10 90 |
|
||||
3823 |
3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: |
|
|
||
|
|
|
15 % |
100 % |
||
3823 11 00 |
3823 11 00 |
|
||||
3823 12 00 |
3823 12 00 |
|
||||
3823 13 00 |
3823 13 00 |
|
||||
3823 19 |
3823 19 |
|
||||
3823 19 00 |
3823 19 10 |
|
||||
|
3823 19 30 |
|
||||
|
3823 19 90 |
|
||||
3823 70 00 |
3823 70 00 |
|
||||
3824 |
3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
|
|
||
3824 60 |
3824 60 |
|
15 % |
100 |
||
|
|
|
||||
3824 60 00 |
3824 60 11 |
|
||||
|
3824 60 19 |
|
||||
|
|
|
||||
|
3824 60 91 |
|
||||
|
3824 60 99 |
|
Liste 2: Später eingeräumte Zugeständnisse (Artikel 15 des Abkommens)
Algerische Nomenklatur |
entsprechender KN-Code |
Warenbezeichnung |
||
0403 |
0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao: |
||
0403 10 |
0403 10 |
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
0403 10 00 |
0403 10 51 |
|
||
|
0403 10 53 |
|
||
|
0403 10 59 |
|
||
|
|
|
||
|
0403 10 91 |
|
||
|
0403 10 93 |
|
||
|
0403 10 99 |
|
||
0403 90 |
0403 90 |
|
||
|
|
|
||
|
|
|
||
0403 90 00 |
0403 90 71 |
|
||
|
0403 90 73 |
|
||
|
0403 90 79 |
|
||
|
|
|
||
|
0403 90 91 |
|
||
|
0403 90 93 |
|
||
|
0403 90 99 |
|
||
0405 |
0405 |
Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: |
||
0405 20 |
0405 20 |
|
||
0405 20 00 |
0405 20 10 |
|
||
|
0405 20 30 |
|
||
0501 00 00 |
0501 00 00 |
Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar |
||
0502 |
0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Besen, Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare |
||
0503 00 00 |
0503 00 00 |
Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage |
||
0505 |
0505 |
Vogelbälge und andere Vogelteile, mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zum Haltbarmachen behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen |
||
0506 |
0506 |
Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle davon |
||
0507 |
0507 |
Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschließlich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle davon |
||
0508 00 00 |
0508 00 00 |
Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Panzer von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon |
||
0509 00 |
0509 00 |
Natürliche Schwämme tierischen Ursprungs |
||
0510 00 00 |
0510 00 00 |
Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht |
||
0710 |
0710 |
Gemüse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren: |
||
0710 40 00 |
0710 40 00 |
|
||
0711 |
0711 |
Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: |
||
0711 90 |
0711 90 |
|
||
|
|
|
||
0711 90 00 |
0711 90 30 |
|
||
0903 00 00 |
0903 00 00 |
Mate |
||
1212 |
1212 |
Johannisbrot, Algen, Tange, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch gemahlen; Steine und Kerne von Früchten sowie andere pflanzliche Waren (einschließlich nichtgerösteter Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum) der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
||
1212 20 00 |
1212 20 00 |
|
||
1302 |
1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
||
|
|
|
||
1302 12 00 |
1302 12 00 |
|
||
1302 13 00 |
1302 13 00 |
|
||
1302 14 00 |
1302 14 00 |
|
||
1302 19 |
1302 19 |
|
||
1302 19 00 |
1302 19 30 |
|
||
|
|
|
||
1302 20 |
1302 19 91 |
|
||
|
1302 20 |
|
||
1302 31 00 |
1302 31 00 |
|
||
1302 32 |
1302 32 |
|
||
1302 32 00 |
1302 32 10 |
|
||
1401 |
1401 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Korb- oder Flechtwaren verwendeten Art (z. B. Bambus, Peddig und Stuhlrohr, Schilf, Binsen, Korbweiden/Flechtweiden, Raffiabast, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast) |
||
1402 00 00 |
1402 00 00 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zu Polsterzwecken verwendeten Art (z. B. Kapok, Pflanzenhaar und Seegras), auch in Lagen, mit oder ohne Unterlage aus anderen Stoffen |
||
1403 00 00 |
1403 00 00 |
Pflanzliche Stoffe von der hauptsächlich zum Herstellen von Besen, Bürsten oder Pinseln verwendeten Art (z. B. Besensorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel), auch in Strängen oder Bündeln |
||
1404 |
1404 |
Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
||
1505 |
1505 |
Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin |
||
1506 00 00 |
1506 00 00 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert |
||
1515 |
1515 |
Andere pflanzliche Fette und fette Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
||
1515 90 91 |
1515 90 15 |
|
||
1516 |
1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: |
||
1516 20 |
1516 20 |
|
||
|
1516 20 10 |
|
||
1517 |
1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516: |
||
1517 10 00 |
1517 10 |
|
||
|
1517 10 10 |
|
||
1517 90 |
1517 90 |
|
||
1517 90 00 |
1517 90 10 |
|
||
|
|
|
||
|
1517 90 93 |
|
||
1520 00 00 |
1520 00 00 |
Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen |
||
1521 |
1521 |
Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs, andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt: |
||
1521 10 00 |
1521 10 00 |
|
||
1521 90 |
1521 90 |
|
||
1521 90 00 |
1521 90 10 |
|
||
|
|
|
||
|
1521 90 91 |
|
||
|
1521 90 99 |
|
||
1522 00 |
1522 00 |
Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen: |
||
1522 00 00 |
1522 00 10 |
|
||
1702 |
1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
||
1702 50 00 |
1702 50 00 |
|
||
1702 90 1702 90 00 |
1702 90 1702 90 10 |
andere, einschließlich Invertzucker und anderer Zucker und Zuckersirupe mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von 50 GHT:
|
||
1803 |
1803 |
Kakaomasse, auch entfettet |
||
1804 00 00 |
1804 00 00 |
Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl |
||
1806 |
1806 |
Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen: |
||
1806 10 |
1806 10 |
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1806 20 |
1806 20 |
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1806 32 |
1806 32 |
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1901 |
1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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1901 10 30 |
ex 1901 10 00 |
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1901 20 00 |
1901 20 00 |
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1902 |
1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
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1902 11 00 |
1902 11 00 |
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1902 19 |
1902 19 |
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1902 30 |
1902 30 |
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1902 40 |
1902 40 |
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1903 00 00 |
1903 00 00 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
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1904 |
1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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1904 10 |
1904 10 |
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1904 20 |
1904 20 |
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1904 90 |
1904 90 |
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1905 |
1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren: |
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1905 10 00 |
1905 10 00 |
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1905 20 |
1905 20 |
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1905 40 |
1905 40 |
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2001 |
2001 |
Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht: |
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2001 90 |
2001 90 |
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2001 90 90 |
2001 90 30 |
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2001 90 40 |
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2001 90 60 |
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2004 |
2004 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
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2004 10 |
2004 10 |
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2004 10 00 |
2004 10 91 |
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2004 90 |
2004 90 |
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2004 90 90 |
2004 90 10 |
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2005 |
2005 |
Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006: |
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2005 20 |
2005 20 |
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2005 20 00 |
2005 20 10 |
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2008 |
2008 |
Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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2008 11 |
2008 11 |
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2008 11 00 |
2008 11 10 |
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2008 91 00 |
2008 91 00 |
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2008 99 |
2008 99 |
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2008 99 00 |
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2008 99 85 |
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2008 99 91 |
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2101 |
2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus: |
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2101 11 |
2101 11 |
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2101 12 |
2101 12 |
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2101 20 |
2101 20 |
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2101 30 |
2101 30 |
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2102 |
2102 |
Hefen (lebend oder nicht lebend); andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend (ausgenommen Vaccine der Position 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform: |
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2102 20 |
2102 20 |
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2102 20 00 |
2102 20 11 |
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2102 20 19 |
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2102 20 90 |
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2103 |
2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
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2103 10 00 |
2103 10 00 |
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2103 20 00 |
2103 20 00 |
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2103 30 |
2103 30 |
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2103 90 |
2103 90 |
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2103 90 10 |
2103 90 10 |
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2103 90 30 |
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2104 |
2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen: |
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2104 20 00 |
2104 20 00 |
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2106 |
2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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2106 10 |
2106 10 |
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2106 10 00 |
2106 10 20 |
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2106 10 80 |
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2201 |
2201 |
Wasser, einschließlich natürliches oder künstliches Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, ohne Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen; Eis und Schnee: |
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2201 90 00 |
2201 90 00 |
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2202 |
2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nicht alkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009: |
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2202 10 00 |
2202 10 00 |
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2205 |
2205 |
Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert: |
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2205 10 |
2205 10 |
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2205 90 |
2205 90 |
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2207 |
2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt: |
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2208 |
2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke: |
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2208 20 00 |
2208 20 |
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2208 90 00 |
2208 90 |
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2402 |
2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen: |
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2402 10 00 |
2402 10 00 |
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2402 20 |
2402 20 |
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2402 90 00 |
2402 90 00 |
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2403 |
2403 |
Anderer verarbeiteter Tabak und andere verarbeitete Tabakersatzstoffe; „homogenisierter“ oder „rekonstituierter“ Tabak; Tabakauszüge und Tabaksoßen: |
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2403 10 |
2403 10 |
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2403 91 00 |
2403 91 00 |
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2403 99 |
2403 99 |
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PROTOKOLL NR. 6
über die bestimmung des begriffs „erzeugnisse mit ursprung in“ oder „ursprungserzeugnisse“ und über die methoden der zusammenarbeit der verwaltungen
INHALTSÜBERSICHT
TITEL I — ALLGEMEINES
— Artikel 1 |
Begriffsbestimmungen |
TITEL II — BESTIMMUNG DES BEGRIFFS ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN ODER URSPRUNGSERZEUGNISSE
— Artikel 2 |
Allgemeines |
— Artikel 3 |
Bilaterale Ursprungskumulierung |
— Artikel 4 |
Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in Marokko oder Tunesien |
— Artikel 5 |
Kumulierung der Be- und Verarbeitungen |
— Artikel 6 |
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse |
— Artikel 7 |
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse |
— Artikel 8 |
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen |
— Artikel 9 |
Maßgebende Einheit |
— Artikel 10 |
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge |
— Artikel 11 |
Warenzusammenstellungen |
— Artikel 12 |
Neutrale Elemente |
TITEL III — TERRITORIALE AUFLAGEN
— Artikel 13 |
Territorialitätsprinzip |
— Artikel 14 |
Unmittelbare Beförderung |
— Artikel 15 |
Ausstellungen |
TITEL IV — ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG
— Artikel 16 |
Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung |
TITEL V — NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
— Artikel 17 |
Allgemeines |
— Artikel 18 |
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
— Artikel 19 |
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
— Artikel 20 |
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
— Artikel 21 |
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises |
— Artikel 22 |
Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung |
— Artikel 23 |
Ermächtigter Ausführer |
— Artikel 24 |
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise |
— Artikel 25 |
Vorlage der Ursprungsnachweise |
— Artikel 26 |
Einfuhr in Teilsendungen |
— Artikel 27 |
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis |
— Artikel 28 |
Lieferantenerklärung und Auskunftsblatt |
— Artikel 29 |
Belege |
— Artikel 30 |
Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen |
— Artikel 31 |
Abweichungen und Formfehler |
— Artikel 32 |
In Euro ausgedrückte Beträge |
TITEL VI — METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
— Artikel 33 |
Gegenseitige Amtshilfe |
— Artikel 34 |
Prüfung der Ursprungsnachweise |
— Artikel 35 |
Streitbeilegung |
— Artikel 36 |
Sanktionen |
— Artikel 37 |
Freizonen |
TITEL VII — CEUTA UND MELILLA
— Artikel 38 |
Anwendung des Protokolls |
— Artikel 39 |
Besondere Bestimmungen |
TITEL VIII — SCHLUSSBESTIMMUNGEN
— Artikel 40 |
Änderung des Protokolls |
— Artikel 41 |
Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen |
— Artikel 42 |
Durchführung des Protokolls |
— Artikel 43 |
Übereinkünfte mit Marokko und Tunesien |
— Artikel 44 |
Durchfuhr- und Lagerwaren |
ANHÄNGE
— Anhang I: |
Einleitende Bemerkungen zur Liste in Anhang II |
— Anhang II: |
Liste der Be- oder Verarbeitungen, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, um der Ware die Ursprungseigenschaft zu verleihen |
— Anhang III: |
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und Antrag auf Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 |
— Anhang IV: |
Erklärung auf der Rechnung |
— Anhang V: |
Muster der Lieferantenerklärung |
— Anhang VI: |
Auskunftsblatt |
— Anhang VII: |
Gemeinsame Erklärungen |
TITEL I
ALLGEMEINES
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau oder besondere Vorgänge. |
b) |
„Vormaterial“ sind jegliche Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden. |
c) |
„Erzeugnis“ ist die hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist. |
d) |
„Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse. |
e) |
„Zollwert“ ist der Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird. |
f) |
„Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller in der Gemeinschaft oder in Algerien gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. |
g) |
„Wert der Vormaterialien“ ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in der Gemeinschaft oder in Algerien für die Vormaterialien gezahlt wird. |
h) |
„Wert der Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft“ ist der Wert dieser Vormaterialien nach Buchstabe g, der sinngemäß anzuwenden ist. |
i) |
„Wertzuwachs“ ist der Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses abzüglich des Zollwerts der verwendeten Vormaterialien, die nicht Ursprungserzeugnisse des Landes sind, in dem das Erzeugnis hergestellt worden ist. |
j) |
„Kapitel“ und „Position“ sind die Kapitel und Positionen (vierstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (in diesem Protokoll „Harmonisiertes System“ oder „HS“ genannt). |
k) |
„Einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position. |
l) |
„Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder mit einem einzigen Frachtpapier oder — bei Fehlen eines solchen Papiers — mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden. |
m) |
„Gebiete“ sind die Gebiete einschließlich der Küstenmeere. |
TITEL II
BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“
Artikel 2
Allgemeines
(1) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft:
a) |
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 in der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; |
b) |
Erzeugnisse, die in der Gemeinschaft unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 7 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. |
(2) Für die Zwecke dieses Abkommens gelten als Ursprungserzeugnisse Algeriens:
a) |
Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 6 in Algerien vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind; |
b) |
Erzeugnisse, die in Algerien unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 7 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. |
Artikel 3
Bilaterale Ursprungskumulierung
(1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in Algerien, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen dort nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.
(2) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Algeriens sind, gelten als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft, wenn sie dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet worden sind. Diese Vormaterialien brauchen dort nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.
Artikel 4
Kumulierung mit Vormaterialien mit Ursprung in Marokko oder Tunesien
(1) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Marokkos oder Tunesiens im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Marokko bzw. Tunesien sind, gelten unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 als Vormaterialien mit Ursprung in der Gemeinschaft und brauchen dort nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.
(2) Vormaterialien, die Ursprungserzeugnisse Marokkos oder Tunesiens im Sinne des Protokolls Nr. 4 zum Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Marokko bzw. Tunesien sind, gelten unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 als Vormaterialien mit Ursprung in Algerien und brauchen dort nicht in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden zu sein, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.
(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 über die Vormaterialien mit Ursprung in Tunesien sind nur anwendbar, soweit im Handel zwischen der Gemeinschaft und Tunesien sowie zwischen Algerien und Tunesien übereinstimmende Ursprungsregeln gelten.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 über die Vormaterialien mit Ursprung in Marokko sind nur anwendbar, soweit im Handel zwischen der Gemeinschaft und Marokko sowie zwischen Algerien und Marokko übereinstimmende Ursprungsregeln gelten.
Artikel 5
Kumulierung der Be- und Verarbeitungen
(1) Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b gilt die in Algerien oder, sofern die Voraussetzungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4 erfüllt sind, in Marokko oder in Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in der Gemeinschaft vorgenommen, wenn die hergestellten Erzeugnisse später in der Gemeinschaft be- oder verarbeitet werden.
(2) Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b gilt die in der Gemeinschaft oder, sofern die Voraussetzungen des Artikels 4 Absätze 3 und 4 erfüllt sind, in Marokko oder in Tunesien vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in Algerien vorgenommen, wenn die hergestellten Erzeugnisse später in Algerien be- oder verarbeitet werden.
(3) Werden Ursprungserzeugnisse in Anwendung der Absätze 1 und 2 in zwei oder mehr der dort genannten Staaten oder in der Gemeinschaft hergestellt, so gelten sie als Ursprungserzeugnisse des Staates, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, bzw. der Gemeinschaft, falls dort die letzte Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat, sofern diese Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Behandlung hinausgeht.
Artikel 6
Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
(1) Als in der Gemeinschaft bzw. in Algerien vollständig gewonnen oder hergestellt gelten:
a) |
dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse; |
b) |
dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse; |
c) |
dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere; |
d) |
Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren; |
e) |
dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge; |
f) |
Erzeugnisse der Seefischerei und andere von eigenen Schiffen außerhalb der Küstenmeere der Gemeinschaft bzw. Algeriens aus dem Meer gewonnene Erzeugnisse; |
g) |
Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe f genannten Erzeugnissen hergestellt werden; |
h) |
dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, einschließlich gebrauchter Reifen, die nur zur Runderneuerung oder als Abfall verwendet werden können; |
i) |
bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle; |
j) |
aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb der eigenen Küstenmeere gewonnene Erzeugnisse, sofern sie zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausüben; |
k) |
dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis j hergestellte Waren. |
(2) Die Begriffe „eigene Schiffe“ und „eigene Fabrikschiffe“ in Absatz 1 Buchstabe f bzw. g sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe,
a) |
die in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft oder in Algerien ins Schiffsregister eingetragen oder dort angemeldet sind, |
b) |
die die Flagge eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder Algeriens führen, |
c) |
die mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Algeriens oder einer Gesellschaft sind, die ihren Hauptsitz in einem dieser Staaten hat, bei der der oder die Geschäftsführer, der Vorsitzende des Vorstands oder Aufsichtsrates und die Mehrheit der Mitglieder dieser Organe Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Algeriens sind und — im Falle von Personengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung — außerdem das Geschäftskapital mindestens zur Hälfte den betreffenden Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Staatsangehörigen dieser Staaten gehört, |
d) |
deren Schiffsführung aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Algeriens besteht und |
e) |
deren Besatzung zu mindestens 75 v. H. aus Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Algeriens besteht. |
Artikel 7
In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse
(1) Für die Zwecke des Artikels 2 gelten Erzeugnisse, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet, wenn die Bedingungen der Liste in Anhang II erfüllt sind.
In diesen Bedingungen sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vormaterialien. Ein Erzeugnis, das nach den Bedingungen der Liste die Ursprungseigenschaft erworben hat und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses verwendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen nicht zu erfüllen; die gegebenenfalls bei der Herstellung des ersten Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft bleiben demnach unberücksichtigt.
(2) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nach den Bedingungen der Liste nicht bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendet werden dürfen, können abweichend von Absatz 1 dennoch verwendet werden,
a) |
wenn ihr Gesamtwert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; |
b) |
wenn die gegebenenfalls in der Liste aufgeführten Vomhundertsätze für den höchsten zulässigen Wert von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft durch die Anwendung dieses Absatzes nicht überschritten werden. |
Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten vorbehaltlich des Artikels 8.
Artikel 8
Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
(1) Unbeschadet des Absatzes 2 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ohne Rücksicht darauf, ob die Bedingungen des Artikels 7 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen:
a) |
Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Ware während des Transports oder der Lagerung in ihrem Zustand zu erhalten (Lüften, Ausbreiten, Trocknen, Kühlen, Einlegen in Salzlake oder in Wasser mit Schwefel oder mit einem Zusatz von anderen Stoffen, Entfernen verdorbener Teile und ähnliche Behandlungen); |
b) |
einfaches Entstauben, Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), Waschen, Anstreichen, Zerschneiden; |
c) |
|
d) |
Anbringen von Marken, Etiketten oder anderen gleichartigen Unterscheidungszeichen auf den Erzeugnissen selbst oder auf ihren Umschließungen; |
e) |
einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, wenn ein Bestandteil oder mehrere Bestandteile der Mischung nicht die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen, um als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Algeriens zu gelten; |
f) |
einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis; |
g) |
Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis f genannten Behandlungen; |
h) |
Schlachten von Tieren. |
(2) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in der Gemeinschaft oder in Algerien an diesem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen insgesamt in Betracht zu ziehen.
Artikel 9
Maßgebende Einheit
(1) Maßgebende Einheit für die Zwecke dieses Protokolls ist die für die Einreihung in die Position des Harmonisierten Systems maßgebende Einheit jedes Erzeugnisses.
Daraus ergibt sich,
a) |
dass jede Gruppe oder Zusammenstellung von Erzeugnissen, die nach dem Harmonisierten System in eine einzige Position eingereiht wird, als Ganzes die maßgebende Einheit darstellt; |
b) |
dass bei einer Sendung mit gleichen Erzeugnissen, die in dieselbe Position des Harmonisierten Systems eingereiht werden, jedes Erzeugnis für sich betrachtet werden muss. |
(2) Werden Umschließungen nach der Allgemeinen Vorschrift 5 zum Harmonisierten System wie das darin enthaltene Erzeugnis eingereiht, so werden sie auch für die Bestimmung des Ursprungs wie das Erzeugnis behandelt.
Artikel 10
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge
Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Geräten, Maschinen oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Preis enthalten sind oder nicht gesondert in Rechnung gestellt werden.
Artikel 11
Warenzusammenstellungen
Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 zum Harmonisierten System gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.
Artikel 12
Neutrale Elemente
Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden:
a) |
Energie und Brennstoffe, |
b) |
Anlagen und Ausrüstung, |
c) |
Maschinen und Werkzeuge, |
d) |
Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen und nicht eingehen sollen. |
TITEL III
TERRITORIALE AUFLAGEN
Artikel 13
Territorialitätsprinzip
(1) Vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 müssen die in Titel II genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in der Gemeinschaft oder in Algerien erfüllt werden.
(2) Ursprungswaren, die aus der Gemeinschaft oder aus Algerien in ein Drittland ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den Zollbehörden kann glaubhaft dargelegt werden,
a) |
dass die wiedereingeführten Waren dieselben wie die ausgeführten Waren sind und |
b) |
dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während des Transports keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht. |
Artikel 14
Unmittelbare Beförderung
(1) Die im Rahmen dieses Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Protokolls entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Gemeinschaft und Algerien oder im Durchgangsverkehr durch die Gebiete der in den Artikeln 4 und 5 genannten anderen Länder befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse, die eine einzige Sendung bilden, durch andere Gebiete befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Gebieten, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes bleiben und dort nur ent- und wiederverladen werden oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren.
Ursprungserzeugnisse können in Rohrleitungen durch andere Gebiete als das Gebiet der Gemeinschaft oder Algeriens befördert werden.
(2) Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
a) |
ein durchgehendes Frachtpapier, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist, oder |
b) |
eine von den Zollbehörden des Durchfuhrlandes ausgestellte Bescheinigung mit folgenden Angaben:
|
c) |
falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen. |
Artikel 15
Ausstellungen
(1) Werden Ursprungserzeugnisse zu einer Ausstellung in ein anderes Drittland als eines der in den Artikeln 4 und 5 genannten Länder versandt und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Gemeinschaft oder nach Algerien verkauft, so erhalten sie bei der Einfuhr die Begünstigungen des Abkommens, sofern den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird,
a) |
dass ein Ausführer diese Erzeugnisse aus der Gemeinschaft oder aus Algerien in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat, |
b) |
dass dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Gemeinschaft oder in Algerien verkauft oder überlassen hat, |
c) |
dass die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt worden waren, versandt worden sind und |
d) |
dass die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind. |
(2) Nach Maßgabe des Titels V ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlandes unter den üblichen Voraussetzungen vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind.
(3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen.
TITEL IV
ZOLLRÜCKVERGÜTUNG UND ZOLLBEFREIUNG
Artikel 16
Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung
(1) Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die in der Gemeinschaft, in Algerien oder in einem der in den Artikeln 4 und 5 genannten anderen Länder bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind, für die nach Maßgabe des Titels V ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, dürfen in der Gemeinschaft oder in Algerien nicht Gegenstand einer wie auch immer gearteten Zollrückvergütung oder Zollbefreiung sein.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 betrifft in der Gemeinschaft oder in Algerien geltende Regelungen, nach denen Zölle auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung vollständig oder teilweise erstattet, erlassen oder nicht erhoben werden, sofern die Erstattung, der Erlass oder die Nichterhebung ausdrücklich oder faktisch gewährt wird, wenn die aus den betreffenden Vormaterialien hergestellten Erzeugnisse ausgeführt werden, nicht dagegen, wenn diese Erzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Algerien in den zollrechtlich freien Verkehr übergehen.
(3) Der Ausführer von Erzeugnissen mit Ursprungsnachweis hat auf Verlangen der Zollbehörden jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen vorzulegen, um nachzuweisen, dass für die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft keine Zollrückvergütung gewährt worden ist und sämtliche für solche Vormaterialien geltenden Zölle und Abgaben gleicher Wirkung tatsächlich entrichtet worden sind.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für Umschließungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 2, für Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge im Sinne des Artikels 10 sowie für Warenzusammenstellungen im Sinne des Artikels 11, wenn es sich dabei um Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft handelt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Vormaterialien, die unter dieses Abkommen fallen. Ferner stehen sie der Anwendung eines Ausfuhrerstattungssystems für landwirtschaftliche Erzeugnisse nicht entgegen, das nach Maßgabe dieses Abkommens bei der Ausfuhr gilt.
(6) Dieser Artikel findet nach Inkrafttreten dieses Abkommens sechs Jahre lang keine Anwendung.
(7) Nach Inkrafttreten dieses Artikels kann Algerien abweichend von Absatz 1 Regelungen über eine Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen auf bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendete Vormaterialien oder Abgaben gleicher Wirkung unter folgenden Voraussetzungen anwenden:
a) |
auf Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 49 und 64 bis 97 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 5 % oder einem gegebenenfalls in Algerien geltenden niedrigeren Satz erhoben; |
b) |
auf Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems wird ein Zoll zu einem Satz von 10 % oder einem gegebenenfalls in Algerien geltenden niedrigeren Satz erhoben. |
Vor Ablauf der in Artikel 6 des Abkommens genannten Übergangszeit wird dieser Absatz überprüft.
TITEL V
NACHWEIS DER URSPRUNGSEIGENSCHAFT
Artikel 17
Allgemeines
(1) Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft erhalten bei der Einfuhr nach Algerien und Ursprungserzeugnisse Algeriens erhalten bei der Einfuhr in die Gemeinschaft die Begünstigungen dieses Abkommens, sofern
a) |
eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nach dem Muster in Anhang III vorgelegt wird oder |
b) |
in den in Artikel 22 Absatz 1 genannten Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang IV angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben wird, in dem die Erzeugnisse so genau bezeichnet sind, dass die Feststellung der Nämlichkeit möglich ist (im Folgenden „Erklärung auf der Rechnung“ genannt). |
(2) Abweichend von Absatz 1 erhalten Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Protokolls in den in Artikel 27 genannten Fällen die Begünstigungen dieses Abkommens, ohne dass einer der in Absatz 1 genannten Nachweise vorgelegt werden muss.
Artikel 18
Verfahren für die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes auf schriftlichen Antrag ausgestellt, der vom Ausführer oder unter der Verantwortung des Ausführers von seinem bevollmächtigten Vertreter gestellt worden ist.
(2) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter füllt zu diesem Zweck die Formblätter für die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und den Antrag nach dem Muster in Anhang III dieses Protokolls aus. Die Formblätter sind nach den Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes in einer der Sprachen auszufüllen, in denen dieses Abkommen abgefasst ist. Werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Warenbezeichnung ist in dem dafür vorgesehenen Feld ohne Zeilenzwischenraum einzutragen. Ist das Feld nicht vollständig ausgefüllt, so ist unter der letzten Zeile der Warenbezeichnung ein waagerechter Strich zu ziehen und der nicht ausgefüllte Teil des Feldes durchzustreichen.
(3) Der Ausführer, der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes, in dem die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt wird, jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(4) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft oder Algeriens ausgestellt, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Algeriens oder eines der in den Artikeln 4 und 5 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(5) Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und die Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls zu überprüfen. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Die Zollbehörden, die die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, achten auch darauf, dass die in Absatz 2 genannten Formblätter ordnungsgemäß ausgefüllt sind. Sie prüfen insbesondere, ob das Feld mit der Warenbezeichnung so ausgefüllt ist, dass jede Möglichkeit eines missbräuchlichen Zusatzes ausgeschlossen ist.
(6) In Feld 11 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist das Datum der Ausstellung anzugeben.
(7) Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 wird von den Zollbehörden ausgestellt und zur Verfügung des Ausführers gehalten, sobald die Ausfuhr tatsächlich erfolgt oder gewährleistet ist.
Artikel 19
Nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Abweichend von Artikel 18 Absatz 7 kann die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausnahmsweise nach der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sie sich bezieht, ausgestellt werden,
a) |
wenn sie infolge eines Irrtums, eines unverschuldeten Versehens oder besonderer Umstände bei der Ausfuhr nicht ausgestellt worden ist oder |
b) |
wenn den Zollbehörden glaubhaft dargelegt wird, dass eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt, aber bei der Einfuhr aus formalen Gründen nicht angenommen worden ist. |
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 hat der Ausführer in seinem Antrag Ort und Datum der Ausfuhr der Erzeugnisse, auf die sich die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 bezieht, sowie die Gründe für den Antrag anzugeben.
(3) Die Zollbehörden dürfen eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 nachträglich erst ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob die Angaben im Antrag des Ausführers mit den Angaben in den entsprechenden Unterlagen übereinstimmen.
(4) Die nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
ES |
„EXPEDIDO A POSTERIORI“ |
DA |
„UDSTEDT EFTERFØLGENDE“ |
DE |
„NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT“ |
EL |
„ΕΚΔΟΘΕΝ ΕΚ ΤΩΝ ΥΣΤΕΡΩΝ“ |
EN |
„ISSUED RETROSPECTIVELY“ |
FR |
„DÉLIVRÉ A POSTERIORI“ |
IT |
„RILASCIATO A POSTERIORI“ |
NL |
„AFGEGEVEN A POSTERIORI“ |
PT |
„EMITIDO A POSTERIORI“ |
FI |
„ANNETTU JÄLKIKÄTEEN“ |
SV |
„UTFÄRDAT I EFTERHAND“ |
DZ |
|
(5) Der in Absatz 4 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
Artikel 20
Ausstellung eines Duplikats der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1
(1) Bei Diebstahl, Verlust oder Vernichtung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 kann der Ausführer bei den Zollbehörden, die die Bescheinigung ausgestellt haben, ein Duplikat beantragen, das anhand der in ihrem Besitz befindlichen Ausfuhrpapiere ausgefertigt wird.
(2) Dieses Duplikat ist mit einem der folgenden Vermerke zu versehen:
ES |
„DUPLICADO“ |
DA |
„DUPLIKAT“ |
DE |
„DUPLIKAT“ |
EL |
„ΑΝΤΙΓΡΑΦΟ“ |
EN |
„DUPLICATE“ |
FR |
„DUPLICATA“ |
IT |
„DUPLICATO“ |
NL |
„DUPLICAAT“ |
PT |
„SEGUNDA VIA“ |
FI |
„KAKSOISKAPPALE“ |
SV |
„DUPLIKAT“ |
DZ |
|
(3) Der in Absatz 2 genannte Vermerk ist in das Feld „Bemerkungen“ der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 einzutragen.
(4) Das Duplikat trägt das Datum des Originals und gilt mit Wirkung von diesem Tag.
Artikel 21
Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 auf der Grundlage eines vorher ausgestellten Ursprungsnachweises
Werden Ursprungserzeugnisse in der Gemeinschaft oder in Algerien der Überwachung einer Zollstelle unterstellt, so kann der ursprüngliche Ursprungsnachweis im Hinblick auf den Versand sämtlicher oder eines Teils dieser Erzeugnisse zu anderen Zollstellen in der Gemeinschaft oder in Algerien durch eine oder mehrere Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ersetzt werden. Diese Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 werden von der Zollstelle ausgestellt, unter deren Überwachung sich die Erzeugnisse befinden.
Artikel 22
Voraussetzungen für die Ausfertigung einer Erklärung auf der Rechnung
(1) Die in Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b genannte Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden
a) |
von einem ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 oder |
b) |
von jedem Ausführer für Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Wert 6 000 EUR je Sendung nicht überschreitet. |
(2) Eine Erklärung auf der Rechnung kann ausgefertigt werden, wenn die betreffenden Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Algeriens oder eines der in den Artikeln 4 und 5 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(3) Der Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat auf Verlangen der Zollbehörden des Ausfuhrlandes jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse sowie der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls vorzulegen.
(4) Die Erklärung ist vom Ausführer maschinenschriftlich oder mechanografisch auf der Rechnung, dem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier mit dem Wortlaut und in einer der Sprachfassungen des Anhangs IV nach Maßgabe der Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes auszufertigen. Die Erklärung kann auch handschriftlich ausgefertigt werden; in diesem Fall ist sie mit Tinte in Druckschrift zu erstellen.
(5) Die Erklärung auf der Rechnung ist vom Ausführer eigenhändig zu unterzeichnen. Ein ermächtigter Ausführer im Sinne des Artikels 23 braucht jedoch solche Erklärungen nicht zu unterzeichnen, wenn er sich gegenüber den Zollbehörden des Ausfuhrlandes schriftlich verpflichtet, die volle Verantwortung für jede Erklärung auf der Rechnung zu übernehmen, die ihn so identifiziert, als ob er sie eigenhändig unterzeichnet hätte.
(6) Die Erklärung auf der Rechnung kann vom Ausführer bei der Ausfuhr der Erzeugnisse oder nach deren Ausfuhr ausgefertigt werden, vorausgesetzt, dass sie im Einfuhrland spätestens zwei Jahre nach der Einfuhr der betreffenden Erzeugnisse vorgelegt wird.
Artikel 23
Ermächtigter Ausführer
(1) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes können einen Ausführer (im Folgenden „ermächtigter Ausführer“ genannt), der häufig unter das Abkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächtigen, ohne Rücksicht auf den Wert dieser Erzeugnisse Erklärungen auf der Rechnung auszufertigen; ein Ausführer, der eine solche Bewilligung beantragt, muss jede von den Zollbehörden für erforderlich gehaltene Gewähr für die Kontrolle der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse und der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls bieten.
(2) Die Zollbehörden können die Bewilligung des Status eines ermächtigten Ausführers von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen.
(3) Die Zollbehörden erteilen dem ermächtigten Ausführer eine Bewilligungsnummer, die in der Erklärung auf der Rechnung anzugeben ist.
(4) Die Zollbehörden überwachen die Verwendung der Bewilligung durch den ermächtigten Ausführer.
(5) Die Zollbehörden können die Bewilligung jederzeit widerrufen. Sie widerrufen sie, wenn der ermächtigte Ausführer die in Absatz 1 genannte Gewähr nicht mehr bietet, die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt oder von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht.
Artikel 24
Geltungsdauer der Ursprungsnachweise
(1) Die Ursprungsnachweise bleiben vier Monate nach dem Datum der Ausstellung im Ausfuhrland gültig und sind innerhalb dieser Frist den Zollbehörden des Einfuhrlandes vorzulegen.
(2) Ursprungsnachweise, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Vorlagefrist vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Frist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte.
(3) In allen anderen Fällen können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungsnachweise annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind.
Artikel 25
Vorlage der Ursprungsnachweise
Die Ursprungsnachweise sind den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach den dort geltenden Verfahrensvorschriften vorzulegen. Diese Behörden können eine Übersetzung des Ursprungsnachweises verlangen. Sie können außerdem verlangen, dass die Einfuhrzollanmeldung durch eine Erklärung des Einführers ergänzt wird, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Abkommens erfüllen.
Artikel 26
Einfuhr in Teilsendungen
Werden auf Antrag des Einführers und unter den von den Zollbehörden des Einfuhrlandes festgelegten Voraussetzungen zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse der Abschnitte XVI und XVII oder der Positionen 7308 und 9406 des Harmonisierten Systems im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 2 a zum Harmonisierten System in Teilsendungen eingeführt, so ist den Zollbehörden bei der Einfuhr der ersten Teilsendung ein einziger Ursprungsnachweis vorzulegen.
Artikel 27
Ausnahmen vom Ursprungsnachweis
(1) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen versandt werden oder die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden, werden ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises als Ursprungserzeugnisse angesehen, sofern es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt und erklärt wird, dass die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, wobei an der Richtigkeit dieser Erklärung kein Zweifel bestehen darf. Bei Postversand kann diese Erklärung auf der Zollinhaltserklärung CN22/CN23 oder einem dieser beigefügten Blatt abgegeben werden.
(2) Als Einfuhren nichtkommerzieller Art gelten solche, die gelegentlich erfolgen und ausschließlich aus Erzeugnissen bestehen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; dabei dürfen diese Erzeugnisse weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
(3) Außerdem darf der Gesamtwert der Erzeugnisse bei Kleinsendungen 500 EUR und bei den im persönlichen Gepäck von Reisenden enthaltenen Waren 1 200 EUR nicht überschreiten.
Artikel 28
Lieferantenerklärung und Auskunftsblatt
(1) Wird für Ursprungserzeugnisse, bei deren Herstellung Waren verwendet worden sind, die in einem oder mehreren der in Artikel 5 genannten Länder einer Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden, ohne die Ursprungseigenschaft zu erwerben, eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausgestellt oder eine Erklärung auf der Rechnung ausgefertigt, so werden die Lieferantenerklärungen zu diesen Waren nach Maßgabe dieses Artikels berücksichtigt. Die Erklärung nach dem Muster in Anhang V ist vom Ausführer im Herkunftsstaat entweder auf der Rechnung für diese Erzeugnisse oder in einem Anhang dieser Rechnung auszufertigen.
(2) Die zuständige Zollstelle kann jedoch vom Ausführer die Vorlage des unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 ausgestellten Auskunftsblattes nach dem Muster in Anhang VII dieses Protokolls verlangen, um die Echtheit und die Ordnungsmäßigkeit der Angaben in der in Absatz 1 genannten Erklärung zu überprüfen oder um zusätzliche Informationen einzuholen.
(3) Das Auskunftsblatt für die bei der Herstellung verwendeten Erzeugnisse wird auf Antrag des Ausführers der Erzeugnisse im Falle des Absatzes 2 oder auf Veranlassung des Ausführers von der zuständigen Zollstelle des Ausfuhrstaates ausgestellt. Es wird in zwei Exemplaren ausgefertigt; ein Exemplar wird dem Antragsteller ausgehändigt, der es dem Ausführer der hergestellten Erzeugnisse oder der Zollstelle zu übermitteln hat, bei der die Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 für die genannten Erzeugnisse beantragt wird. Das zweite Exemplar wird von der Zollstelle, die es ausgestellt hat, mindestens drei Jahre lang aufbewahrt.
Artikel29
Belege
Bei den in Artikel 18 Absatz 3 und in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen zum Nachweis dafür, dass Erzeugnisse, für die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Erklärung auf der Rechnung vorliegt, tatsächlich als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Algeriens oder eines der in den Artikeln 4 und 5 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind, kann es sich unter anderem um folgende Unterlagen handeln:
a) |
unmittelbarer Nachweis der vom Ausführer oder Lieferanten angewandten Verfahren zur Herstellung der betreffenden Waren, z. B. aufgrund seiner geprüften Bücher oder seiner internen Buchführung; |
b) |
Belege über die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Algerien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden; |
c) |
Belege über die in der Gemeinschaft oder in Algerien an den betreffenden Vormaterialien vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Algerien ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, wo sie nach den dort geltenden Rechtsvorschriften verwendet werden; |
d) |
Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 oder Erklärungen auf der Rechnung zum Nachweis für die Ursprungseigenschaft der bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien, sofern diese Belege in der Gemeinschaft oder in Algerien nach Maßgabe dieses Protokolls oder in einem der in den Artikeln 4 und 5 genannten anderen Länder aufgrund von Ursprungsregeln ausgestellt oder ausgefertigt worden sind, die mit den Regeln dieses Protokolls übereinstimmen; |
e) |
Lieferantenerklärungen und Auskunftsblätter zum Nachweis für die Be- oder Verarbeitungen, die an den bei der Herstellung der betreffenden Waren verwendeten Vormaterialien vorgenommen wurden, sofern diese Belege in einem der in Artikel 4 genannten Länder nach Maßgabe dieses Protokolls ausgefertigt oder ausgestellt worden sind. |
Artikel 30
Aufbewahrung von Ursprungsnachweisen und Belegen
(1) Ein Ausführer, der die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 beantragt, hat die in Artikel 18 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(2) Ein Ausführer, der eine Erklärung auf der Rechnung ausfertigt, hat eine Kopie dieser Erklärung auf der Rechnung sowie die in Artikel 22 Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(3) Die Zollbehörden des Ausfuhrlandes, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ausstellen, haben das in Artikel 18 Absatz 2 genannte Antragsformblatt mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(4) Die Zollbehörden des Einfuhrlandes haben die ihnen vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und Erklärungen auf der Rechnung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
Artikel 31
Abweichungen und Formfehler
(1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in den Ursprungsnachweisen und den Angaben in den Unterlagen, die der Zollstelle zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist der Ursprungsnachweis nicht allein dadurch ungültig, sofern einwandfrei nachgewiesen wird, dass sich das Papier auf die gestellten Erzeugnisse bezieht.
(2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einem Ursprungsnachweis dürfen nicht zur Ablehnung dieses Nachweises führen, wenn diese Fehler keinen Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Papier entstehen lassen.
Artikel 32
In Euro ausgedrückte Beträge
(1) Für die Zwecke des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, werden die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, Algeriens und der in den Artikeln 4 und 5 genannten anderen Länder, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt.
(2) Für die Begünstigungen des Artikels 22 Absatz 1 Buchstabe b und des Artikels 27 Absatz 3 ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist.
(3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober. Die Beträge sind der Kommission der Europäischen Gemeinschaften bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab 1. Januar des folgenden Jahres. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit.
(4) Ein Land kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrages in seine Landeswährung ergibt, nach oben oder nach unten abrunden. Der abgerundete Betrag darf um höchstens 5 v. H. vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Land kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung der Gegenwert in Landeswährung vor dem Abrunden um weniger als 15 v. H. erhöht. Der Gegenwert in Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwertes führen würde.
(5) Die in Euro ausgedrückten Beträge werden auf Antrag der Gemeinschaft oder Algeriens vom Assoziationsausschuss überprüft. Bei dieser Überprüfung prüft der Assoziationsausschuss, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern.
TITEL VI
METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN
Artikel 33
Gegenseitige Amtshilfe
(1) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Algeriens übermitteln einander über die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Musterabdrücke der Stempel, die ihre Zollstellen bei der Ausstellung der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 verwenden, und teilen einander die Anschriften der Zollbehörden mit, die für die Prüfung dieser Bescheinigungen und der Erklärungen auf der Rechnung zuständig sind.
(2) Um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten, leisten die Gemeinschaft und Algerien einander über ihre Zollverwaltungen Amtshilfe bei der Prüfung der Echtheit der Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 und der Erklärungen auf der Rechnung sowie der Richtigkeit der Angaben in diesen Nachweisen.
Artikel 34
Prüfung der Ursprungsnachweise
(1) Eine nachträgliche Prüfung der Ursprungsnachweise erfolgt stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit der Papiere, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls haben.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 senden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und die Rechnung, wenn sie vorgelegt worden ist, die Erklärung auf der Rechnung oder eine Kopie dieser Papiere an die Zollbehörden des Ausfuhrlandes zurück, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe, die eine Untersuchung rechtfertigen. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung übermitteln sie alle Unterlagen und teilen alle ihnen bekannten Umstände mit, die auf die Unrichtigkeit der Angaben in dem Ursprungsnachweis schließen lassen.
(3) Die Prüfung wird von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes durchgeführt. Sie sind befugt, zu diesem Zweck die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder sonstige von ihnen für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen.
(4) Beschließen die Zollbehörden des Einfuhrlandes, bis zum Eingang des Ergebnisses der Nachprüfung die Präferenzbehandlung für die betreffenden Erzeugnisse nicht zu gewähren, so bieten sie dem Einführer an, die Erzeugnisse vorbehaltlich der für notwendig erachteten Sicherungsmaßnahmen freizugeben.
(5) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand dieses Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Papiere echt sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft, Algeriens oder eines der in Artikel 4 genannten anderen Länder angesehen werden können und die übrigen Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllt sind.
(6) Ist im Falle begründeter Zweifel zehn Monate nach dem Tag des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort eingegangen oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse entscheiden zu können, so lehnen die ersuchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen.
(7) Eine nachträgliche Prüfung der in Artikel 28 genannten Auskunftsblätter erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 analog dem in den Absätzen 2 bis 6 vorgesehenen Verfahren.
Artikel 35
Streitbeilegung
Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Prüfungsverfahren des Artikels 34, die zwischen den Zollbehörden, die um eine Prüfung ersucht haben, und den für diese Prüfung zuständigen Zollbehörden entstehen, oder Fragen zur Auslegung dieses Protokolls sind dem Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen vorzulegen.
Streitigkeiten zwischen dem Einführer und den Zollbehörden des Einfuhrlandes sind stets nach dem Recht des betreffenden Landes beizulegen.
Artikel 36
Sanktionen
Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen.
Artikel 37
Freizonen
(1) Die Gemeinschaft und Algerien treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Erzeugnisse mit Ursprungsnachweis, die während ihrer Beförderung zeitweilig in einer Freizone in ihrem Gebiet verbleiben, dort ausgetauscht oder anderen als den üblichen auf die Erhaltung ihres Zustands gerichteten Behandlungen unterzogen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 stellen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft oder Algeriens mit Ursprungsnachweis in eine Freizone eingeführt und dort einer Behandlung oder Bearbeitung unterzogen werden, auf Antrag des Ausführers eine neue Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus, wenn die Behandlung oder Bearbeitung den Bestimmungen dieses Protokolls entspricht.
TITEL VII
CEUTA UND MELILLA
Artikel 38
Anwendung des Protokolls
(1) Der Begriff „Gemeinschaft“ im Sinne des Artikels 2 umfasst nicht Ceuta und Melilla.
(2) Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien erhalten bei der Einfuhr nach Ceuta und Melilla in jeder Hinsicht die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die nach Maßgabe des Protokolls Nr. 2 zur Akte über den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zu den Europäischen Gemeinschaften für Erzeugnisse mit Ursprung im Zollgebiet der Gemeinschaft gewährt wird. Algerien gewährt bei der Einfuhr von unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnissen mit Ursprung in Ceuta und Melilla die gleiche Zollbehandlung wie diejenige, die für aus der Gemeinschaft eingeführte Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft gewährt wird.
(3) Für die Zwecke der Anwendung des Absatzes 2 auf Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas gilt dieses Protokoll vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen des Artikels 39 sinngemäß.
Artikel 39
Besondere Bestimmungen
(1) Vorausgesetzt, dass sie nach Artikel 14 unmittelbar befördert worden sind, gelten
1. |
als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas:
|
2. |
als Ursprungserzeugnisse Algeriens:
|
(2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet.
(3) Der Ausführer oder sein bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, in Feld 2 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung die Vermerke „Algerien“ und „Ceuta und Melilla“ einzutragen. Bei Ursprungserzeugnissen Ceutas und Melillas ist ferner die Ursprungseigenschaft in Feld 4 der Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder in der Erklärung auf der Rechnung einzutragen.
(4) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Anwendung dieses Protokolls in Ceuta und Melilla.
TITEL VIII
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 40
Änderung des Protokolls
Der Assoziationsrat kann auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien oder des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen beschließen, die Bestimmungen dieses Protokolls zu ändern.
Artikel 41
Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen
(1) Es wird ein Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen eingesetzt und damit betraut, die Amtshilfe bei der ordnungsgemäßen und einheitlichen Anwendung dieses Protokolls zu gewährleisten und jede ihm übertragene sonstige Aufgabe im Zollbereich zu erfüllen.
(2) Der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen setzt sich aus Zollsachverständigen der Mitgliedstaaten und für Zollfragen zuständigen Beamten der Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und Zollsachverständigen Algeriens andererseits zusammen.
Artikel 42
Durchführung des Protokolls
Die Gemeinschaft und Algerien treffen jeweils für ihren Bereich die zur Durchführung dieses Protokolls erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 43
Übereinkünfte mit Marokko und Tunesien
Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Übereinkünfte mit Marokko und Tunesien zu schließen, mit denen die Anwendung dieses Protokolls gewährleistet werden kann. Sie unterrichten einander über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen.
Artikel 44
Durchfuhr- und Lagerwaren
Waren, die die Voraussetzungen dieses Protokolls erfüllen und sich am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens im Transit befinden oder in der Gemeinschaft oder in Algerien unter die Regelung für die vorübergehende Verwahrung, die Zolllager- oder die Freizonenregelung fallen, können die Begünstigungen dieses Abkommens erhalten, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes innerhalb von vier Monaten nach diesem Zeitpunkt eine nachträglich von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 sowie Unterlagen zum Nachweis der unmittelbaren Beförderung vorgelegt werden.
PROTOKOLL NR. 6 ANHANG I
EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZUR LISTE IN ANHANG II
Bemerkung 1:
In der Liste sind für alle Erzeugnisse die Bedingungen festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet im Sinne des Artikels 7 des Protokolls angesehen werden können.
Bemerkung 2:
2.1. |
Die ersten beiden Spalten in der Liste beschreiben die hergestellten Erzeugnisse. In Spalte 1 steht die Position oder das Kapitel nach dem Harmonisierten System, in Spalte 2 die Warenbezeichnung, die im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapital verwendet wird. Für jede Eintragung in den ersten beiden Spalten ist in Spalte 3 oder 4 eine Regel vorgesehen. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 oder 4 nur für jenen Teil der Position oder des Kapitels gilt, der in Spalte 2 genannt ist. |
2.2. |
In Spalte 1 sind in bestimmten Fällen mehrere Positionen zusammengefasst oder Kapitel angeführt; dementsprechend ist die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten. Die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht sich dann auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in die Positionen des Kapitels oder in jede der Positionen einzureihen sind, die in Spalte 1 zusammengefasst sind. |
2.3. |
Wenn in der Liste verschiedene Regeln angeführt sind, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 oder 4 bezieht. |
2.4. |
Sind zu einer Eintragung in den ersten beiden Spalten Ursprungsregeln sowohl in Spalte 3 als auch in Spalte 4 angeführt, so kann der Ausführer zwischen der Regel in Spalte 3 und der Regel in Spalte 4 wählen. Ist in Spalte 4 keine Ursprungsregel angeführt, so ist die Regel in Spalte 3 anzuwenden. |
Bemerkung 3:
3.1. |
Die Bestimmungen des Artikels 7 des Protokolls für Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gelten ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft oder in Algerien. Beispiel: Ein Motor der Position 8407, für den die Regel vorsieht, dass der Wert der verwendbaren Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises nicht übersteigen darf, wird aus vorgeschmiedetem, legiertem Stahl der Position ex 7224 hergestellt. Wenn dieser vorgeschmiedete Stahl in der Gemeinschaft aus einem Ingot ohne Ursprungseigenschaft geschmiedet wurde, hat er die Ursprungseigenschaft bereits durch die Regel der Position ex 7224 der Liste erworben. Bei der Berechnung der Wertanteile für den Motor kann der geschmiedete Stahl daher als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, ohne Rücksicht darauf, ob er im selben Unternehmen oder in einem anderen Unternehmen in der Gemeinschaft hergestellt wurde. Der Wert des Ingots ohne Ursprungseigenschaft wird daher nicht zu den bei der Herstellung des Motors verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gerechnet. |
3.2. |
Die Regel in der Liste legt das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest, ein darüber hinausgehender Herstellungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weit gehender Herstellungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Verarbeitungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. |
3.3. |
Wenn eine Regel besagt, dass „Vormaterialien jeder Position“ verwendet werden können, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch der der hergestellten Ware) verwendet werden, wenn die besonderen Beschränkungen beachtet werden, die die Regel gegebenenfalls enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position“ wie der der hergestellten Ware, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbeschreibung haben wie die, die sich aus Spalte 2 ergibt. |
3.4. |
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden. Beispiel: Die Regel für Gewebe der HS-Positionen 5208 bis 5212 sieht vor, dass natürliche Fasern verwendet werden können, dass aber chemische Vormaterialien — neben anderen — ebenfalls verwendet werden können. Das bedeutet nicht, dass beide verwendet werden müssen; man kann sowohl die einen als auch die anderen oder beide verwenden. |
3.5. |
Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt werden muss, so schließt diese Bedingung selbstverständlich die Verwendung anderer Vormaterialien nicht aus, die ihrer Natur nach nicht unter diese Regel fallen können (bezüglich Textilien siehe auch Bemerkung 6.2). Beispiel: Die Regel für zubereitete Lebensmittel der Position 1904 schließt die Verwendung von Getreide und seinen Folgeprodukten ausdrücklich aus, verhindert aber nicht die Verwendung von Salzen, Chemikalien und anderen Zusätzen, die nicht aus Getreide hergestellt werden. Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse, die zwar nicht aus einem bestimmten in der Liste aufgeführten Vormaterial hergestellt werden können, wohl aber aus einem gleichartigen Vormaterial auf einer niedrigeren Verarbeitungsstufe. Beispiel: Bei einem aus Vliesstoff hergestellten Kleidungsstück des ex-Kapitels 62 ist nur die Verwendung von Garnen ohne Ursprungseigenschaft zulässig; obwohl Vliesstoffe normalerweise nicht aus Garnen hergestellt werden können, darf man jedoch nicht von Vliesstoffen ausgehen. In solchen Fällen müsste das zulässige Vormaterial normalerweise eine Stufe vor dem Garn liegen, d. h. auf der Stufe der Fasern. |
3.6. |
Sind in einer Regel in der Liste als Höchstwert für die zulässigen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zwei Vomhundertsätze vorgesehen, so dürfen diese nicht zusammengezählt werden. Der Gesamtwert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft darf den höchsten der vorgesehenen Vomhundertsätze niemals überschreiten. Darüber hinaus dürfen die einzelnen Vomhundertsätze bezüglich der jeweiligen Vormaterialien, für die sie vorgesehen sind, nicht überschritten werden. |
Bemerkung 4:
4.1. |
Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; sofern nichts anderes bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind. |
4.2. |
Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwolle der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305. |
4.3. |
Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste als Beispiel für alle nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können. |
4.4. |
Der in der Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, synthetische oder künstliche Spinnfasern und Abfälle der Positionen 5501 bis 5507. |
Bemerkung 5:
5.1. |
Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 3 vorgesehenen Bedingungen auf alle bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien nicht angewandt, die zusammengenommen 10 v. H. oder weniger des Gesamtgewichtes aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen (siehe auch die Bemerkungen 5.3 und 5.4). |
5.2. |
Diese Toleranz kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind. Textile Grundmaterialien sind
Beispiel: Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, die die Ursprungsregeln nicht erfüllen (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Garns verwendet werden. Beispiel: Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt (die das Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse verlangen), oder Kammgarn aus Wolle, das den Ursprungsregeln nicht entspricht (die das Herstellen aus Naturfasern, weder gekrempelt noch gekämmt oder anderweit für das Spinnen vorbereitet, verlangen) oder eine Mischung aus diesen beiden Garnarten bis zu 10 v. H. des Gewichtes des Gewebes verwendet werden. Beispiel: Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen einzureihen sind, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind. Beispiel: Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis. Beispiel: Ein getufteter Teppich, der aus künstlichen Garnen und aus Baumwollgarnen und einem Grundgewebe aus Jute hergestellt ist, ist ein Mischerzeugnis, weil drei textile Grundmaterialien verwendet worden sind. Daher können alle anderen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einer höheren Verarbeitungsstufe, als die Regel erlaubt, verwendet werden, wenn ihr Gesamtgewicht 10 v. H. des Gewichtes der textilen Vormaterialien des Teppichs nicht übersteigt. Das Grundgewebe aus Jute und/oder die künstlichen Garne können in dieser Verarbeitungsstufe eingeführt werden, vorausgesetzt, die Gewichtsgrenze wird eingehalten. |
5.3. |
Diese Toleranz erhöht sich auf 20 v. H. für Gewebe aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen. |
5.4. |
Diese Toleranz erhöht sich auf 30 v. H. für Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Leim zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist. |
Bemerkung 6:
6.1. |
Im Falle von Spinnstofferzeugnissen, die in der Liste mit einer auf diese Bemerkung verweisenden Fußnote bezeichnet sind, können textile Vormaterialien, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, die nicht die Regel erfüllen, die in Spalte 3 der Liste für die betreffenden Konfektionswaren vorgesehen ist, dennoch verwendet werden, vorausgesetzt, dass sie zu einer anderen Position gehören als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert 8 v. H. des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet. |
6.2. |
Unbeschadet der Bemerkung 6.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden. Beispiel: Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten. |
6.3. |
Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. |
Bemerkung 7:
7.1. |
Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex ex 2707, 2713 bis 2715, ex ex 2901, ex ex 2902 und ex ex 3403 gelten:
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7.2. |
Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten:
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7.3. |
Im Sinne der Positionen ex ex 2707, 2713 bis 2715, ex ex 2901, ex ex 2902 und ex ex 3403 verleihen einfache Behandlungen wie Reinigen, Klären, Entsalzen, Abscheiden des Wassers, Filtern, Färben, Markieren, Erzielen eines bestimmten Schwefelgehaltes durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft. |
PROTOKOLL NR. 6 ANHANG II
LISTE DER BE- ODER VERARBEITUNGEN, DIE AN VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT VORGENOMMEN WERDEN MÜSSEN, UM DER WARE DIE URSPRUNGSEIGENSCHAFT ZU VERLEIHEN
Nicht alle in der Liste aufgeführten Waren fallen unter das Abkommen. Es ist daher erforderlich, die anderen Teile dieses Abkommens zu konsultieren.
HS-Position |
Warenbezeichnung |
Be- oder Verarbeitungen von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen |
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(1) |
(2) |
(3) oder (4) |
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Kapitel 1 |
Lebende Tiere |
Alle Tiere des Kapitels 1 müssen vollständig gewonnen oder hergestellt sein |
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Kapitel 2 |
Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 3 |
Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 4 |
Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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0403 |
Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 5 |
Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 0502 |
Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet |
Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten |
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Kapitel 6 |
Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels |
Herstellen, bei dem
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Kapitel 7 |
Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Kapitel 8 |
Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 9 |
Kaffee, Tee, Mate und Gewürze, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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0901 |
Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen; Kaffeemittel mit beliebigem Kaffeegehalt |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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0902 |
Tee, auch aromatisiert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 0910 |
Gewürzmischungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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Kapitel 10 |
Getreide |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 11 |
Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Getreide, Gemüse, Wurzeln und Knollen der Position 0714 oder Früchte vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 1106 |
Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713 |
Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708 |
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Kapitel 12 |
Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1301 |
Schellack; natürliche Gummen, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 1301 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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1302 |
Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
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Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 14 |
Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex Kapitel 15 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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1501 |
Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0203, 0206 oder 0207 oder aus Knochen der Position 0506 |
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Herstellen aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Schweinen der Position 0203 oder 0206 oder aus Fleisch oder genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen von Hausgeflügel der Position 0207 |
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1502 |
Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, ausgenommen solches der Position 1503: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 0201, 0202, 0204 oder 0206 oder aus Knochen der Position 0506 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1504 |
Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1504 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 1505 |
Lanolin, raffiniert |
Herstellen aus Wollfett der Position 1505 |
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1506 |
Andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1506 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1507 bis 1515 |
Pflanzliche Öle und ihre Fraktionen: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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Herstellen aus anderen Vormaterialien der Positionen 1507 bis 1515 |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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1516 |
Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet |
Herstellen, bei dem
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1517 |
Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 |
Herstellen, bei dem
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Kapitel 16 |
Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren |
Herstellen:
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ex Kapitel 17 |
Zucker und Zuckerwaren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 1701 |
Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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1702 |
Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 1702 |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind |
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ex 1703 |
Melassen aus der Gewinnung oder Raffination von Zucker, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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1704 |
Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weiße Schokolade) |
Herstellen
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Kapitel 18 |
Kakao und Zubereitungen aus Kakao |
Herstellen
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1901 |
Malzextrakt; Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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Herstellen aus Getreide des Kapitels 10 |
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Herstellen
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1902 |
Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet: |
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Herstellen, bei dem alles verwendete Getreide und seine Folgeprodukte (ausgenommen Hartweizen und seine Folgeprodukte) vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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Herstellen, bei dem
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1903 |
Tapiokasago und Sago aus anderen Stärken, in Form von Flocken, Graupen, Perlen, Krümeln und dergleichen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Kartoffelstärke der Position 1108 |
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1904 |
Lebensmittel, durch Aufblähen oder Rösten von Getreide oder Getreideerzeugnissen hergestellt (z. B. Cornflakes); Getreide (ausgenommen Mais) in Form von Körnern oder Flocken oder anders bearbeiteten Körnern, ausgenommen Mehl, Grütze und Grieß, vorgekocht oder in anderer Weise zubereitet, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen
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1905 |
Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien des Kapitels 11 |
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ex Kapitel 20 |
Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Früchte, Gemüse oder Nüsse vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 2001 |
Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 2004 und ex 2005 |
Kartoffeln, in Form von Mehl, Grieß oder Flocken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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2006 |
Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2007 |
Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen
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ex 2008 |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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Herstellen
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2009 |
Fruchtsäfte (einschließlich Traubenmost) und Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln |
Herstellen
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ex Kapitel 21 |
Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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2101 |
Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorien und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge, Essenzen und Konzentrate hieraus |
Herstellen
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2103 |
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 2104 |
Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen und Brühen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüse der Positionen 2002 bis 2005 |
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2106 |
Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen
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ex Kapitel 22 |
Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen: |
Herstellen
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2202 |
Wasser, einschließlich Mineralwasser und kohlensäurehaltiges Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Aromastoffen, und andere nichtalkoholhaltige Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009 |
Herstellen
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2207 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Ethylalkohol und Branntwein mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt |
Herstellen
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2208 |
Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholhaltige Getränke |
Herstellen
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ex Kapitel 23 |
Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 2301 |
Mehl von Walen; Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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ex 2303 |
Rückstände aus der Maisstärkegewinnung (ausgenommen eingedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 GHT |
Herstellen, bei dem aller verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt ist |
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ex 2306 |
Olivenölkuchen und andere Rückstände aus der Gewinnung von Olivenöl, mit einem Gehalt an Olivenöl von mehr als 3 GHT |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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2309 |
Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art |
Herstellen, bei dem
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ex Kapitel 24 |
Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen |
Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind |
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2402 |
Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen |
Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind |
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ex 2403 |
Rauchtabak |
Herstellen, bei dem mindestens 70 GHT des verwendeten unverarbeiteten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sind |
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ex Kapitel 25 |
Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 2504 |
Natürlicher, kristalliner Grafit, mit Kohlenstoff angereichert, gereinigt und gemahlen |
Anreicherung des Kohlenstoffgehalts, Reinigen und Mahlen von kristallinem Rohgrafit |
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ex 2515 |
Marmor, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger |
Zerteilen von Marmor, auch bereits zerteiltem, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise |
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ex 2516 |
Granit, Porphyr, Basalt, Sandstein und andere Werksteine, durch Sägen oder auf andere Weise lediglich zerteilt, in Blöcken oder in quadratischen oder rechteckigen Platten, mit einer Dicke von 25 cm oder weniger |
Zerteilen von Steinen, auch bereits zerteilten, mit einer Dicke von mehr als 25 cm, durch Sägen oder auf andere Weise |
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ex 2518 |
Dolomit, gebrannt |
Brennen von nicht gebranntem Dolomit |
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ex 2519 |
Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden. |
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ex 2520 |
Gips, zu zahnärztlichen Zwecken besonders zubereitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2524 |
Asbestfasern |
Herstellen aus Asbestkonzentrat |
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ex 2525 |
Glimmerpulver |
Mahlen von Glimmer und Glimmerabfall |
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ex 2530 |
Farberden, gebrannt oder gemahlen |
Brennen oder Mahlen von Farberden |
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Kapitel 26 |
Erze sowie Schlacken und Aschen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 27 |
Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 2707 |
Öle, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2709 |
Öl aus bituminösen Mineralien, roh |
Schwelung bituminöser Mineralien |
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2710 |
Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle den Charakter der Waren bestimmen, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2711 |
Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2712 |
Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („slack wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (2) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2713 |
Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2714 |
Naturbitumen und Naturasphalt; bituminöse oder ölhaltige Schiefer und Sande; Asphaltite und Asphaltgestein |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2715 |
Bituminöse Mischungen auf der Grundlage von Naturasphalt oder Naturbitumen, Bitumen aus Erdöl, Mineralteer oder Mineralteerpech (z. B. Asphaltmastix, Verschnittbitumen) |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 28 |
Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2805 |
„Mischmetall“ |
Herstellen durch elektrolytische oder thermische Behandlung, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2811 |
Schwefeltrioxid |
Herstellen aus Schwefeldioxid |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2833 |
Aluminiumsulfate |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2840 |
Natriumperborat |
Herstellen aus Dinatriumtetraboratpentahydrat |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 29 |
Organische chemische Erzeugnisse, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2901 |
Acyclische Kohlenwasserstoffe, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2902 |
Cyclane und Cyclene (ausgenommen Azulene), Benzol, Toluol, Xylole, zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2905 |
Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2915 |
Gesättigte acyclische einbasische Carbonsäuren und ihre Anhydride, Halogenide, Peroxide und Peroxysäuren; ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2915 und 2916 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2932 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 2909 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2933 |
Heterocyclische Verbindungen, nur mit Stickstoff als Heteroatom(e) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932 und 2933 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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2934 |
Nucleinsäuren und ihre Salze, auch chemisch nicht einheitlich; andere heterocyclische Verbindungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position. Jedoch darf der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Positionen 2932, 2933 und 2934 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreiten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 2939 |
Mohnstrohkonzentrate mit einem Gehalt an Alkaloiden von 50 GHT oder mehr |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 30 |
Pharmazeutische Erzeugnisse, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3002 |
Menschliches Blut; tierisches Blut, zu therapeutischen, prophylaktischen oder diagnostischen Zwecken zubereitet; Antisera und andere Blutfraktionen sowie modifizierte immunologische Erzeugnisse, auch in einem biotechnologischen Verfahren hergestellt; Vaccine, Toxine, Kulturen von Mikroorganismen (ausgenommen Hefen) und ähnliche Erzeugnisse: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3002. Jedoch dürfen Vormaterialien dieser Beschreibung verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3003 und 3004 |
Arzneiwaren (ausgenommen Erzeugnisse der Position 3002, 3005 oder 3006): |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3003 oder 3004 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen
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ex 3006 |
Pharmazeutische Abfälle im Sinne der Anmerkung 4 k) zu Kapitel 30 |
Es ist an dem in der anfänglichen Einreihung festgelegten Ursprung des Erzeugnisses festzuhalten |
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ex Kapitel 31 |
Düngemittel, ausgenommen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3105 |
Mineralische oder chemische Düngemittel, zwei oder drei der düngenden Stoffe Stickstoff, Phosphor und Kalium enthaltend; andere Düngemittel; Erzeugnisse dieses Kapitels in Tabletten oder ähnlichen Formen oder in Packungen mit einem Rohgewicht von 10 kg oder weniger, ausgenommen:
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Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 32 |
Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3201 |
Tannine und ihre Salze, Ether, Ester und andere Derivate |
Herstellen aus Gerbstoffauszügen pflanzlichen Ursprungs |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3205 |
Farblacke; Zubereitungen im Sinne der Anmerkung 3 zu diesem Kapitel auf der Grundlage von Farblacken (3) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3203, 3204 und 3205. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3205 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 33 |
Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3301 |
Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschließlich „konkrete“ oder „absolute“ Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle |
Herstellen aus Materialien jeder Position, einschließlich aus Vormaterialien einer anderen Warengruppe (4) dieser Position. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Warengruppe wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 34 |
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3403 |
Zubereitete Schmiermittel, weniger als 70 GHT an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend |
Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren (1) oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3404 |
Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus:
Jedoch dürfen diese Vormaterialien verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 35 |
Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3505 |
Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3505 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 1108 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3507 |
Zubereitete Enzyme, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 36 |
Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 37 |
Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3701 |
Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in Kassetten: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702. Jedoch dürfen Vormaterialien der Position 3701 und 3702 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3702 |
Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtet |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 3701 oder 3702 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3704 |
Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickelt |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 3701 bis 3704 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 38 |
Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3801 |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3403 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3803 |
Tallöl, raffiniert |
Raffinieren von rohem Tallöl |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3805 |
Sulfatterpentinöl, gereinigt |
Reinigen durch Destillieren oder Raffinieren von rohem Sulfatterpentinöl |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3806 |
Harzester |
Raffinieren von Harzsäuren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3807 |
Schwarzpech, auch lediglich Pech genannt |
Destillieren von Holzteer |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3808 |
Insektizide, Rodentizide, Fungizide, Herbizide, Keimhemmungsmittel und Pflanzenwuchsregulatoren, Desinfektionsmittel und ähnliche Erzeugnisse, in Formen oder Aufmachungen für den Einzelverkauf oder als Zubereitungen oder Waren (z. B. Schwefelbänder, Schwefelfäden, Schwefelkerzen und Fliegenfänger) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3809 |
Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3810 |
Zubereitungen zum Abbeizen von Metallen; Flussmittel und andere Hilfsmittel zum Schweißen oder Löten von Metallen; Pasten und Pulver zum Schweißen oder Löten, aus Metall und anderen Stoffen; Zubereitungen von der als Überzugs- oder Füllmasse für Schweißelektroden oder Schweißstäbe verwendeten Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3811 |
Zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Antigums, Viskositätsverbesserer, Antikorrosivadditive und andere zubereitete Additive für Mineralöle (einschließlich Kraftstoffe) oder für andere, zu denselben Zwecken wie Mineralöle verwendete Flüssigkeiten: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 3811 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3812 |
Zubereitete Vulkanisationsbeschleuniger; zusammengesetzte Weichmacher für Kautschuk oder Kunststoffe, anderweit weder genannt noch inbegriffen; zubereitete Antioxidationsmittel und andere zusammengesetzte Stabilisatoren für Kautschuk oder Kunststoffe |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3813 |
Gemische und Ladungen für Feuerlöschgeräte; Feuerlöschgranaten und Feuerlöschbomben |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3814 |
Zusammengesetzte organische Lösungs- und Verdünnungsmittel, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Zubereitungen zum Entfernen von Farben oder Lacken |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3818 |
Chemische Elemente, zur Verwendung in der Elektronik dotiert, in Scheiben, Plättchen oder ähnlichen Formen; chemische Verbindungen zur Verwendung in der Elektronik dotiert |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3819 |
Flüssigkeiten für hydraulische Bremsen und andere zubereitete Flüssigkeiten für hydraulische Kraftübertragung, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von weniger als 70 GHT |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3820 |
Zubereitete Gefrierschutzmittel und zubereitete Flüssigkeiten zum Enteisen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3822 |
Diagnostik- oder Laborreagenzien auf einem Träger und zubereitete Diagnostik- oder Laborreagenzien, auch auf einem Träger, ausgenommen Waren der Position 3002 oder 3006; zertifizierte Referenzmaterialien |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3823 |
Technische einbasische Fettsäuren; saure Öle aus der Raffination; technische Fettalkohole: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 3823 |
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3824 |
Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3901 bis 3915 |
Kunststoffe in Primärformen; Abfälle, Schnitzel und Bruch, ausgenommen Waren der Positionen ex 3907 und 3912, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3907 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5) |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet und/oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) |
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3912 |
Cellulose und ihre chemischen Derivate, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in Primärformen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3916 bis 3921 |
Halb- und Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen, ausgenommen Waren der Positionen ex 3916, ex 3917, ex 3920 und ex 3921, für die die folgenden Regeln festgelegt sind: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien des Kapitels 39 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (5) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3916 und ex 3917 |
Profile, Rohre und Schläuche |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3920 |
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Herstellen aus einem Salz eines thermoplastischen Kunststoffs, der ein Mischpolymer aus Ethylen und Metacrylsäure, teilweise neutralisiert durch metallische Ionen, hauptsächlich Zink und Natrium, ist |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 3921 |
Bänder aus Kunststoffen, metallisiert |
Herstellen aus hochtransparenten Polyesterfolien mit einer Dicke von weniger als 23 Mikron (6) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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3922 bis 3926 |
Fertigerzeugnisse aus Kunststoffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 40 |
Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 4001 |
Geschichtete Platten aus Kautschuk für Sohlenkrepp |
Aufeinanderschichten von Platten aus Naturkautschuk |
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4005 |
Kautschukmischungen, nicht vulkanisiert, in Primärformen oder in Platten, Blättern oder Streifen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien, ausgenommen Naturkautschuk, 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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4012 |
Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: |
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Runderneuern von gebrauchten Reifen |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4011 oder 4012 |
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ex 4017 |
Waren aus Hartkautschuk |
Herstellen aus Hartkautschuk |
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ex Kapitel 41 |
Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 4102 |
Rohe Felle von Schafen oder Lämmern, enthaart |
Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen |
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4104 bis 4106 |
Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet |
Nachgerben von vorgegerbtem Leder oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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4107, 4112 und 4113 |
Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder, einschließlich Pergament- oder Rohhautleder, enthaart, auch gespalten, ausgenommen Leder der Position 4114 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 4114 |
Lackleder und folienkaschierte Lackleder; metallisierte Leder |
Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 4104 bis 4106, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 42 |
Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 43 |
Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 4302 |
Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: |
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Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen |
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4303 |
Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen |
Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 |
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ex Kapitel 44 |
Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 4403 |
Rohholz, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet |
Herstellen aus Rohholz, auch entrindet oder vom Splint befreit |
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ex 4407 |
Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden |
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ex 4408 |
Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden |
An den Kanten Verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden |
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ex 4409 |
Holz, entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden: |
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Schleifen oder an den Enden Verbinden |
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Friesen oder Profilieren |
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ex 4410 bis ex 4413 |
Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke |
Friesen oder Profilieren |
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ex 4415 |
Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz |
Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern |
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ex 4416 |
Fässer, Tröge, Bottiche, Eimer und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz |
Herstellen aus Fassstäben, auch auf beiden Hauptflächen gesägt, aber nicht weiter bearbeitet |
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ex 4418 |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Verbundplatten mit Hohlraummittellagen und Schindeln („shingles“ und „shakes“) verwendet werden |
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Friesen oder Profilieren |
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ex 4421 |
Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe |
Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 |
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ex Kapitel 45 |
Kork und Korkwaren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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4503 |
Waren aus Naturkork |
Herstellen aus Kork der Position 4501 |
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Kapitel 46 |
Flechtwaren und Korbmacherwaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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Kapitel 47 |
Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 48 |
Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 4811 |
Papier und Pappe, nur liniert oder kariert |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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4816 |
Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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4817 |
Briefumschläge, Kartenbriefe, Postkarten (ohne Bilder) und Korrespondenzkarten, aus Papier oder Pappe; Zusammenstellungen solcher Schreibwaren aus Papier, in Schachteln, Taschen und ähnlichen Behältnissen, aus Papier oder Pappe |
Herstellen
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ex 4818 |
Toilettenpapier |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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ex 4819 |
Schachteln, Kartons, Säcke, Beutel, Tüten und andere Verpackungsmittel, aus Papier, Pappe, Zellstoffwatte oder Vliesen aus Zellstofffasern |
Herstellen
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ex 4820 |
Briefpapierblöcke |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 4823 |
Andere Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, zugeschnitten |
Herstellen aus Vormaterialien für die Papierherstellung des Kapitels 47 |
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ex Kapitel 49 |
Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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4909 |
Bedruckte oder illustrierte Postkarten; Glückwunschkarten und bedruckte Karten mit persönlichen Mitteilungen, auch illustriert, auch mit Umschlägen oder Verzierungen aller Art |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911 |
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4910 |
Kalender aller Art, bedruckt, einschließlich Blöcke von Abreißkalendern: |
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Herstellen
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 4909 oder 4911 |
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ex Kapitel 50 |
Seide, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 5003 |
Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt |
Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide |
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5004 bis ex 5006 |
Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne |
Herstellen aus (7)
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5007 |
Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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Herstellen aus (7)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 51 |
Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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5106 bis 5110 |
Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar |
Herstellen aus (7)
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5111 bis 5113 |
Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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Herstellen aus (7)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 52 |
Baumwolle, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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5204 bis 5207 |
Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle |
Herstellen aus (7)
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5208 bis 5212 |
Gewebe aus Baumwolle: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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Herstellen aus (7)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 53 |
Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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5306 bis 5308 |
Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne |
Herstellen aus (7)
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5309 bis 5311 |
Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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Herstellen aus (7)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5401 bis 5406 |
Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten |
Herstellen aus (7)
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5407 und 5408 |
Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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Herstellen aus (7)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5501 bis 5507 |
Synthetische oder künstliche Spinnfasern |
Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse |
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5508 bis 5511 |
Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern |
Herstellen aus (7)
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5512 bis 5516 |
Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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Herstellen aus (7)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 56 |
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren, ausgenommen: |
Herstellen aus (7)
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5602 |
Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: |
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Herstellen aus (7)
Jedoch können
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus (7):
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5604 |
Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405, Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: |
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Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen |
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Herstellen aus (7)
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5605 |
Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen |
Herstellen aus (7)
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5606 |
Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“ |
Herstellen aus (7)
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Kapitel 57 |
Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: |
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Herstellen aus (7)
Jedoch dürfen
bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden |
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Herstellen aus (7)
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Herstellen aus (7)
Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden |
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ex Kapitel 58 |
Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen: |
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Herstellen aus einfachen Garnen (7) |
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Herstellen aus (7)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5805 |
Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und Ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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5810 |
Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive |
Herstellen
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5901 |
Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche steife Gewebe, von der für die Hutmacherei verwendeten Art |
Herstellen aus Garnen |
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5902 |
Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: |
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Herstellen aus Garnen |
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Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder aus Spinnmasse |
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5903 |
Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 |
Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5904 |
Linoleum, auch zugeschnitten; Fußbodenbeläge, aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug bestehend, auch zugeschnitten |
Herstellen aus Garnen (7) |
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5905 |
Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: |
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Herstellen aus Garnen |
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Herstellen aus (7)
oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5906 |
Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902: |
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Herstellen aus (7)
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Herstellen aus chemischen Vormaterialien |
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Herstellen aus Garnen |
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5907 |
Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen |
Herstellen aus Garnen oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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5908 |
Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: |
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Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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5909 bis 5911 |
Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: |
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Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 6310 |
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Herstellen aus (7)
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Herstellen aus (7)
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Kapitel 60 |
Gewirke und Gestricke |
Herstellen aus (7)
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Kapitel 61 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: |
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Herstellen aus (7)
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ex Kapitel 62 |
Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken, ausgenommen: |
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ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6211 |
Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt |
Herstellen aus Garnen (9) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9) |
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ex 6210 und ex 6216 |
Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen |
Herstellen aus Garnen (9) oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9) |
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6213 und 6214 |
Taschentücher, Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kragenschoner, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: |
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Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7) (9) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9) |
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Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (7) (9) oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert alles verwendeten unbedruckten Gewebes der Positionen 6213 und 6214 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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6217 |
Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212: |
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Herstellen aus Garnen (9) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9) |
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Herstellen aus Garnen (9) oder Herstellen aus nicht überzogenen Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht überzogenen Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet (9) |
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Herstellen
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Herstellen aus Garnen (9) |
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ex Kapitel 63 |
Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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6301 bis 6304 |
Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: |
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Herstellen aus (7)
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Herstellen aus rohen, einfachen Garnen (9) (10) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben (andere als gewirkte oder gestrickte), wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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6305 |
Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken |
Herstellen aus (7)
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6306 |
Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: |
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6307 |
Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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6308 |
Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
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ex Kapitel 64 |
Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406 |
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6406 |
Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 65 |
Kopfbedeckungen und Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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6503 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, aus Filz, aus Hutstumpen oder Hutplatten der Position 6501 hergestellt, auch ausgestattet |
Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (9) |
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6505 |
Hüte und andere Kopfbedeckungen, gewirkt oder gestrickt oder aus Stücken (ausgenommen Streifen) von Spitzen, Filz oder anderen Spinnstofferzeugnissen hergestellt, auch ausgestattet; Haarnetze aus Stoffen aller Art, auch ausgestattet |
Herstellen aus Garnen oder Spinnfasern (9) |
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ex Kapitel 66 |
Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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6601 |
Regenschirme und Sonnenschirme (einschließlich Stockschirme, Gartenschirme und ähnliche Waren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 67 |
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 68 |
Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 6803 |
Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer |
Herstellen aus bearbeitetem Schiefer |
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ex 6812 |
Waren aus Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position |
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ex 6814 |
Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen |
Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) |
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Kapitel 69 |
Keramische Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 70 |
Glas und Glaswaren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 7003, ex 7004 und ex 7005 |
Glas mit absorbierender Schicht |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7006 |
Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen Stoffen: |
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Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position 7006 |
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Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7007 |
Vorgespanntes Einschichten- Sicherheitsglas und Mehrschichten-Sicherheitsglas (Verbundglas) |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7008 |
Mehrschichtige Isolierverglasungen |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7009 |
Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich Rückspiegel |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 |
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7010 |
Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse aus Glas |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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7013 |
Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Gesamtwert 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 7019 |
Waren aus Glasfasern (ausgenommen Garne) |
Herstellen aus
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ex Kapitel 71 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 7101 |
Echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 7102, ex 7103 und ex 7104 |
Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet |
Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürliche, synthetische oder rekonstituierte) |
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7106, 7108 und 7110 |
Edelmetalle: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 7106, 7108 oder 7110 oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Position 7106, 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen |
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Herstellen aus Edelmetallen in Rohform |
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ex 7107, ex 7109 und ex 7111 |
Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug |
Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform |
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7116 |
Waren aus echten Perlen oder Zuchtperlen, aus Edelsteinen oder Schmucksteinen (natürlichen, synthetischen oder rekonstituierten) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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7117 |
Fantasieschmuck |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 72 |
Eisen und Stahl, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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7207 |
Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201, 7202, 7203, 7204 oder 7205 |
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7208 bis 7216 |
Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Eisen oder nicht legiertem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206 |
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7217 |
Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl der Position 7207 |
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ex 7218, 7219 bis 7222 |
Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus nicht rostendem Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7218 |
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7223 |
Draht aus nicht rostendem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug aus nicht rostendem Stahl der Position 7218 |
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ex 7224, 7225 bis 7228 |
Halbzeug, flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus anderem legiertem Stahl, Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nicht legiertem Stahl |
Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen der Position 7206, 7218 oder 7224 |
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7229 |
Draht aus anderem legiertem Stahl |
Herstellen aus Halbzeug aus anderem legiertem Stahl der Position 7224 |
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ex Kapitel 73 |
Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 7301 |
Spundwanderzeugnisse |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
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7302 |
Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 |
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7304, 7305 und 7306 |
Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206, 7207, 7218 oder 7224 |
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ex 7307 |
Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl (ISO Nr. X5CrNiMo 1712), aus mehreren Teilen bestehend |
Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Wert 35 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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7308 |
Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden |
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ex 7315 |
Gleitschutzketten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 74 |
Kupfer und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen
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7401 |
Kupfermatte; Zementkupfer (gefälltes Kupfer) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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7402 |
Nicht raffiniertes Kupfer; Kupferanoden zum elektrolytischen Raffinieren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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7403 |
Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform: |
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Herstellen aus Vormaterialien, die in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind |
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Herstellen aus raffiniertem Kupfer, in Rohform, oder aus Abfällen und Schrott, aus Kupfer |
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7404 |
Abfälle und Schrott, aus Kupfer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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7405 |
Kupfervorlegierungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 75 |
Nickel und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen
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7501 bis 7503 |
Nickelmatte, Nickeloxidsinter und andere Zwischenerzeugnisse der Nickelmetallurgie; Nickel in Rohform; Abfälle und Schrott, aus Nickel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 76 |
Aluminium und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen
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7601 |
Aluminium in Rohform |
Herstellen
oder Herstellen durch thermische oder elektrolytische Behandlung von nicht legiertem Aluminium oder Abfällen und Schrott, aus Aluminium |
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7602 |
Abfälle und Schrott, aus Aluminium |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Waren |
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ex 7616 |
Andere Waren aus Aluminium, ausgenommen Gewebe, Gitter und Geflechte, aus Aluminiumdraht, und Streckbleche aus Aluminium |
Herstellen
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Kapitel 77 |
Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System |
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ex Kapitel 78 |
Blei und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen
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7801 |
Blei in Rohform: |
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Herstellen aus Barrenblei oder Werkblei |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden |
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7802 |
Abfälle und Schrott, aus Blei |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 79 |
Zink und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen
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7901 |
Zink in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7902 nicht verwendet werden |
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7902 |
Abfälle und Schrott, aus Zink |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 80 |
Zinn und Waren daraus, ausgenommen: |
Herstellen
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8001 |
Zinn in Rohform |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 8002 nicht verwendet werden |
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8002 und 8007 |
Abfälle und Schrott, aus Zinn; andere Waren aus Zinn |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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Kapitel 81 |
Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex Kapitel 82 |
Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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8206 |
Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205, in Aufmachungen für den Einzelverkauf |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205. Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
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8207 |
Auswechselbare Werkzeuge zur Verwendung in mechanischen oder nichtmechanischen Handwerkzeugen oder in Werkzeugmaschinen (z. B. zum Pressen, Prägen, Tiefziehen, Gesenkschmieden, Stanzen, Lochen, zum Herstellen von Innen- und Außengewinden, Bohren, Reiben, Räumen, Fräsen, Drehen, Schrauben), einschließlich Ziehwerkzeuge und Pressmatrizen zum Ziehen oder Strang- und Fließpressen von Metallen, und Erd-, Gesteins- oder Tiefbohrwerkzeuge |
Herstellen
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8208 |
Messer und Schneidklingen, für Maschinen oder mechanische Geräte |
Herstellen
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ex 8211 |
Messer mit schneidender Klinge (ausgenommen Messer der Position 8208), auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden |
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8214 |
Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden |
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8215 |
Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden |
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ex Kapitel 83 |
Verschiedene Waren aus unedlen Metallen, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 8302 |
Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude; automatische Türschließer |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8306 |
Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 84 |
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8401 |
Brennstoffelemente für Kernreaktoren |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware (12) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8402 |
Dampfkessel (Dampferzeuger), ausgenommen Zentralheizungskessel, die sowohl heißes Wasser als auch Niederdruckdampf erzeugen können; Kessel zum Erzeugen von überhitztem Wasser |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8403 und ex 8404 |
Zentralheizungskessel, ausgenommen solche der Position 8402; Hilfsapparate für Zentralheizungskessel |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8403 oder 8404 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8406 |
Dampfturbinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8407 |
Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8408 |
Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8409 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Motoren der Position 8407 oder 8408 bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8411 |
Turbo-Strahltriebwerke, Turbo-Propellertriebwerke und andere Gasturbinen |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8412 |
Andere Motoren und Kraftmaschinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8413 |
Rotierende Verdrängerpumpen |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8414 |
Ventilatoren für industrielle Zwecke |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8415 |
Klimageräte, bestehend aus einem motorbetriebenen Ventilator und Vorrichtungen zum Ändern der Temperatur und des Feuchtigkeitsgehalts der Luft, einschließlich solcher, bei denen der Luftfeuchtigkeitsgrad nicht unabhängig von der Lufttemperatur reguliert wird |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8418 |
Kühl- und Gefrierschränke, Gefrier- und Tiefkühltruhen und andere Einrichtungen, Maschinen, Apparate und Geräte zur Kälteerzeugung, mit elektrischer oder anderer Ausrüstung; Wärmepumpen, ausgenommen Klimageräte der Position 8415 |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8419 |
Maschinen für die Holz-, Papierhalbstoff-, Papier- und Pappindustrie |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8420 |
Kalander und Walzwerke (ausgenommen Metallwalzwerke und Glaswalzmaschinen) sowie Walzen für diese Maschinen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8423 |
Waagen (einschließlich Zähl- und Kontrollwaagen), ausgenommen Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner; Gewichte für Waagen aller Art |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8425 bis 8428 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Heben, Beladen, Entladen oder Fördern |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8429 |
Selbstfahrende Planiermaschinen (Bulldozer und Angledozer), Erd- oder Straßenhobel (Grader), Schürfwagen (Scraper), Bagger, Schürf- und andere Schaufellader, Straßenwalzen und andere Bodenverdichter: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8430 |
Andere Maschinen, Apparate und Geräte zur Erdbewegung, zum Planieren, Verdichten oder Bohren des Bodens oder zum Abbauen von Erzen oder anderen Mineralien; Rammen und Pfahlzieher; Schneeräumer |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8431 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Straßenwalzen bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8439 |
Maschinen und Apparate zum Herstellen von Halbstoff aus cellulosehaltigen Faserstoffen oder zum Herstellen oder Fertigstellen von Papier oder Pappe |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8441 |
Andere Maschinen und Apparate zum Be- oder Verarbeiten von Papierhalbstoff, Papier oder Pappe, einschließlich Schneidemaschinen aller Art |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8444 bis 8447 |
Maschinen für die Textilindustrie aus diesen Positionen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8448 |
Hilfsmaschinen und -apparate für Maschinen der Position 8444 oder 8445 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8452 |
Nähmaschinen, andere als Fadenheftmaschinen der Position 8440; Möbel, Sockel und Deckel, für Nähmaschinen besonders hergerichtet; Nähmaschinennadeln: |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8456 bis 8466 |
Werkzeugmaschinen und Maschinen, Teile und Zubehör, aus diesen Positionen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8469 bis 8472 |
Büromaschinen und -apparate (Schreibmaschinen, Rechenmaschinen, automatische Datenverarbeitungsmaschinen, Vervielfältigungsmaschinen, Büroheftmaschinen) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8480 |
Gießerei-Formkästen; Grundplatten für Formen; Gießereimodelle; Formen für Metalle (andere als solche zum Gießen von Ingots, Masseln oder dergleichen), Metallcarbide, Glas, mineralische Stoffe, Kautschuk oder Kunststoffe |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8482 |
Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8484 |
Metalloplastische Dichtungen; Sätze oder Zusammenstellungen von Dichtungen verschiedener stofflicher Beschaffenheit, in Beuteln, Kartons oder ähnlichen Umschließungen; mechanische Dichtungen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8485 |
Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten, in Kapitel 84 anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen Teile mit elektrischer Isolierung, elektrischen Anschlussstücken, Wicklungen, Kontakten oder anderen charakteristischen Merkmalen elektrotechnischer Waren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 85 |
Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte, ausgenommen: |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8501 |
Elektromotoren und elektrische Generatoren, ausgenommen Stromerzeugungsaggregate |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8502 |
Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8504 |
Stromversorgungseinheiten für automatische Datenverarbeitungsmaschinen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8518 |
Mikrofone und Haltevorrichtungen dafür; Lautsprecher, auch in Gehäusen; elektrische Tonfrequenzverstärker; elektrische Tonverstärkereinrichtungen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8519 |
Plattenspieler, Schallplattenspieler, Kassettenabspielgeräte und andere Tonwiedergabegeräte, ohne eingebaute Tonaufnahmevorrichtung |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8520 |
Magnetbandgeräte und andere Tonaufnahmegeräte, auch mit eingebauter Tonwiedergabevorrichtung |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8521 |
Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8522 |
Teile und Zubehör, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8519 bis 8521 bestimmt |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8523 |
Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8524 |
Schallplatten, Magnetbänder und andere Tonträger und ähnliche Aufzeichnungsträger, mit Aufzeichnung, einschließlich der zur Schallplattenherstellung dienenden Matrizen und Galvanos, ausgenommen Waren des Kapitels 37: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8525 |
Sendegeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr, den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät, Tonaufnahmegerät oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras; Standbild-Videokameras und andere Videokameraaufnahmegeräte; Digitalkameras |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8526 |
Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8527 |
Empfangsgeräte für den Funksprech- oder Funktelegrafieverkehr oder den Rundfunk, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8528 |
Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät; Videomonitore und Videoprojektoren |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8529 |
Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Geräte der Positionen 8525 bis 8528 bestimmt: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8535 und 8536 |
Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8537 |
Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, mit mehreren Geräten der Position 8535 oder 8536 ausgerüstet, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung, einschließlich solcher mit eingebauten Instrumenten oder Geräten des Kapitels 90, sowie numerische Steuerungen, ausgenommen Vermittlungseinrichtungen der Position 8517 |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8541 |
Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente, ausgenommen noch nicht in Mikroplättchen zerschnittene Scheiben (Wafers) |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8542 |
Elektronische integrierte Schaltungen und zusammengesetzte elektronische Mikroschaltungen (Mikrobausteine): |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8544 |
Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8545 |
Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8546 |
Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8547 |
Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8548 |
Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 86 |
Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8608 |
Ortsfestes Gleismaterial; mechanische (auch elektromechanische) Signal-, Sicherungs-, Überwachungs- oder Steuergeräte für Schienenwege oder dergleichen, Straßen, Binnenwasserstraßen, Parkplätze oder Parkhäuser, Hafenanlagen oder Flughäfen; Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 87 |
Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8709 |
Kraftkarren ohne Hebevorrichtung, von der in Fabriken, Lagerhäusern, Hafenanlagen oder auf Flugplätzen zum Kurzstreckentransport von Waren verwendeten Art; Zugkraftkarren, von der auf Bahnhöfen verwendeten Art; Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8710 |
Panzerkampfwagen und andere selbstfahrende gepanzerte Kampffahrzeuge, auch mit Waffen; Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8711 |
Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen: |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8712 |
Fahrräder, ohne Kugellager |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Position 8714 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8715 |
Kinderwagen und Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8716 |
Anhänger, einschließlich Sattelanhänger, für Fahrzeuge aller Art; andere nicht selbstfahrende Fahrzeuge; Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 88 |
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 8804 |
Rotierende Fallschirme |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 8804 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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8805 |
Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge; Abbremsvorrichtungen für Schiffsdecks und ähnliche Landehilfen für Luftfahrzeuge; Bodengeräte zur Flugausbildung; Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 89 |
Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rümpfe der Position 8906 nicht verwendet werden |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 90 |
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte, ausgenommen: |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9001 |
Optische Fasern und Bündel aus optischen Fasern; Kabel aus optischen Fasern, ausgenommen solche der Position 8544; polarisierende Stoffe in Form von Folien oder Platten; Linsen (einschließlich Kontaktlinsen), Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, nicht gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9002 |
Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9004 |
Brillen (Korrektionsbrillen, Schutzbrillen und andere Brillen) und ähnliche Waren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 9005 |
Ferngläser, Fernrohre, optische Teleskope und Montierungen dafür |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 9006 |
Fotoapparate; Blitzlichtgeräte und -vorrichtungen für fotografische Zwecke sowie Fotoblitzlampen, ausgenommen Fotoblitzlampen mit elektrischer Zündung |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9007 |
Filmkameras und Filmvorführapparate, auch mit eingebauten Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräten |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9011 |
Optische Mikroskope, einschließlich solcher für Mikrofotografie, Mikrokinematografie oder Mikroprojektion |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 9014 |
Andere Navigationsinstrumente, -apparate und -geräte |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9015 |
Instrumente, Apparate und Geräte für die Geodäsie, Topografie, Fotogrammetrie, Hydrografie, Ozeanografie, Hydrologie, Meteorologie oder Geophysik, ausgenommen Kompasse; Entfernungsmesser |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9016 |
Waagen mit einer Empfindlichkeit von 50 mg oder feiner, auch mit Gewichten |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9017 |
Zeichen-, Anreiß- oder Recheninstrumente und -geräte (z. B. Zeichenmaschinen, Pantografen, Winkelmesser, Reißzeuge, Rechenschieber und Rechenscheiben); Längenmessinstrumente und -geräte, für den Handgebrauch (z. B. Maßstäbe und Maßbänder, Mikrometer, Schieblehren und andere Lehren), in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9018 |
Medizinische, chirurgische, zahnärztliche oder tierärztliche Instrumente, Apparate und Geräte, einschließlich Szintigrafen und andere elektromedizinische Apparate und Geräte, sowie Apparate und Geräte zum Prüfen der Sehschärfe: |
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Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 9018 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9019 |
Apparate und Geräte für Mechanotherapie; Massageapparate und -geräte; Apparate und Geräte für Psychotechnik; Apparate und Geräte für Ozontherapie, Sauerstofftherapie oder Aerosoltherapie, Beatmungsapparate zum Wiederbeleben und andere Apparate und Geräte für Atmungstherapie |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9020 |
Andere Atmungsapparate und -geräte und Gasmasken, ausgenommen Schutzmasken ohne mechanische Teile und ohne auswechselbares Filterelement |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 25 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9024 |
Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien (z. B. von Metallen, Holz, Spinnstoffen, Papier oder Kunststoffen) |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9025 |
Dichtemesser (Aräometer, Senkwaagen) und ähnliche schwimmende Instrumente, Thermometer, Pyrometer, Barometer, Hygrometer und Psychrometer, auch mit Registriervorrichtung, auch miteinander kombiniert |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9026 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014, 9015, 9028 oder 9032 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9027 |
Instrumente, Apparate und Geräte für physikalische oder chemische Untersuchungen (z. B. Polarimeter, Refraktometer, Spektrometer und Untersuchungsgeräte für Gase oder Rauch); Instrumente, Apparate und Geräte zum Bestimmen der Viskosität, Porosität, Dilatation, Oberflächenspannung oder dergleichen oder für kalorimetrische, akustische oder fotometrische Messungen (einschließlich Belichtungsmesser); Mikrotome |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9028 |
Gaszähler, Flüssigkeitszähler oder Elektrizitätszähler, einschließlich Eichzähler dafür: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9029 |
Andere Zähler (z. B. Tourenzähler, Produktionszähler, Taxameter, Kilometerzähler oder Schrittzähler); Tachometer und andere Geschwindigkeitsmesser, ausgenommen solche der Position 9014 oder 9015; Stroboskope |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9030 |
Oszilloskope, Spektralanalysatoren und andere Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Prüfen elektrischer Größen; Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder zum Nachweis von Alpha-, Beta-, Gamma-, Röntgenstrahlen, kosmischen oder anderen ionisierenden Strahlen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9031 |
Instrumente, Apparate, Geräte und Maschinen zum Messen oder Prüfen, in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen; Profilprojektoren |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9032 |
Instrumente, Apparate und Geräte zum Regeln |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9033 |
Teile und Zubehör (in Kapitel 90 anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 91 |
Uhrmacherwaren, ausgenommen: |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9105 |
Andere Uhren |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9109 |
Andere Uhrwerke (ausgenommen Kleinuhr-Werke), vollständig und zusammengesetzt |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9110 |
Nicht oder nur teilweise zusammengesetzte, vollständige Uhrwerke (Schablonen); unvollständige, zusammengesetzte Uhrwerke; Uhrrohwerke |
Herstellen, bei dem
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9111 |
Gehäuse für Uhren der Position 9101 oder 9102, Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9112 |
Gehäuse für andere Uhrmacherwaren, Teile davon |
Herstellen
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9113 |
Uhrarmbänder und Teile davon: |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Waren nicht überschreitet |
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Kapitel 92 |
Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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Kapitel 93 |
Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 94 |
Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 9401 und ex 9403 |
Möbel aus unedlen Metallen, mit nicht gepolsterten Baumwollgeweben mit einem Quadratmetergewicht von 300 g oder weniger |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus gebrauchsfertig konfektionierten Baumwollgeweben der Position 9401 oder 9403, wenn
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Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9405 |
Beleuchtungskörper (einschließlich Scheinwerfer) und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen, mit fest angebrachter Lichtquelle, und Teile davon, anderweit weder genannt noch inbegriffen |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9406 |
Vorgefertigte Gebäude |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex Kapitel 95 |
Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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9503 |
Anderes Spielzeug; maßstabgetreu verkleinerte Modelle und ähnliche Modelle zur Unterhaltung, auch mit Antrieb; Puzzles aller Art |
Herstellen
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ex 9506 |
Golfschläger und Teile davon |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden |
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ex Kapitel 96 |
Verschiedene Waren, ausgenommen: |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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ex 9601 und ex 9602 |
Waren aus tierischen, pflanzlichen und mineralischen Schnitzstoffen |
Herstellen aus bearbeiteten Vormaterialien derselben Position |
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ex 9603 |
Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe; Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen, ausgenommen Reisigbesen und dergleichen sowie Bürsten und Pinsel aus Marder- oder Eichhörnchenhaar |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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9605 |
Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung |
Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft mitverwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet |
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9606 |
Knöpfe, Druckknöpfe; Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge |
Herstellen
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9608 |
Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden |
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9612 |
Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln |
Herstellen
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ex 9613 |
Feuerzeuge mit piezoelektrischer Zündung |
Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet |
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ex 9614 |
Tabakpfeifen, einschließlich Pfeifenköpfe |
Herstellen aus Pfeifenrohformen |
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Kapitel 97 |
Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten |
Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware |
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(1) Die begünstigten Verfahren sind in den Bemerkungen 7.1 und 7.3 aufgeführt.
(2) Die begünstigten Verfahren sind in der Bemerkung 7.2 aufgeführt.
(3) Anmerkung 3 zu Kapitel 32 besagt, dass es sich bei diesen Zubereitungen um solche handelt, wie sie zum Färben beliebiger Stoffe oder zum Herstellen von Farbzubereitungen verwendet werden, vorausgesetzt, sie sind nicht in eine andere Position des Kapitels 32 einzureihen.
(4) Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.
(5) Bei Erzeugnissen, die aus Vormaterialien der Positionen 3901 bis 3906 einerseits und aus Vormaterialien der Positionen 3907 bis 3911 andererseits zusammengesetzt sind, gilt diese Beschränkung nur für jene Gruppe von Vormaterialien, die in der hergestellten Ware gewichtsmäßig überwiegt.
(6) Folgende Folien gelten als hochtransparent: Folien, deren optische Trübung - gemessen nach ASTM-D 1003-16 mit dem Gardner-Nephelometer (d.h. Haze-Faktor) - weniger als 2 v.H. beträgt.
(7) Wegen der besonderen Vorschrift betreffend Waren, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien bestehen, siehe Bemerkung 5.
(8) Die Verwendung dieser Ware ist auf die Herstellung von Geweben von der auf Papiermaschinen verwendeten Art beschränkt.
(9) Siehe Bemerkung 6.
(10) Für Waren aus Gewirken und Gestricken, weder gummielastisch noch kautschutiert, durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen der gewirkten (zugeschnittenen oder abgepassten) Teile hergestellt, siehe Bemerkung 6.
(11) SEMII – Semiconductor Equipment and Materials Institute Incorporated.
(12) Diese Regel gilt bis zum 31.12.2005.
PROTOKOLL NR. 6 ANHANG III
Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 und antrag auf ausstellung einer warenverkehrsbescheinigung EUR.1
Druckanweisungen
1. |
Das Formblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 5 mm weniger und 8 mm mehr betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g zu verwenden. Dieses ist mit einem grünen, guillochierten Überdruck zu versehen, auf dem jede mechanisch oder chemisch vorgenommene Fälschung sichtbar wird. |
2. |
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und Algeriens können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Jedes Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. Es trägt ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. |
PROTOKOLL NR. 6 ANHANG IV
ERKLÄRUNG AUF DER RECHNUNG
Die Erklärung auf der Rechnung, deren Wortlaut nachstehend wiedergegeben ist, ist gemäß den Fußnoten auszufertigen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.
Deutsche Fassung
Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungsnr.… (1)) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben ist, präferenzbegünstigte Ursprungswaren… (2) sind.
Spanische Fassung
El exportador de los productos incluidos en el presente documento (autorización aduanera no… (1) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial… (2).
Dänische Fassung
Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (toldmyndighedernes tilladelse nr.… (1)), erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i… (2).
Griechische Fassung
Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο (άδεια τελωνείου υπ'αριθ.… (1)) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής… (2).
Englische Fassung
The exporter of the products covered by this document (customs authorization No… (1)) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of… preferential origin (2).
Französische Fassung
L'exportateur des produits couverts par le présent document (autorisation douanière no… (1)), déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle (2).
Italienische Fassung
L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (autorizzazione doganale n.… (1)) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale… (2).
Niederländische Fassung
De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (douanevergunning nr.… (1)) verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële… oorsprong zijn (2).
Portugiesische Fassung
O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (autorização aduaneira no… (1)), declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial… (2).
Finnische Fassung
Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (tullin lupan:o… (1)) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja… alkuperätuotteita (2).
Schwedische Fassung
Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (tullmyndighetens tillstånd nr.… (1)) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande ursprung (2).
Arabische Fassung
… (3)
(Ort und Datum)
… (4)
(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift)
(1) Wird die Erklärung auf der Rechnung durch einen ermächtigten Ausführer im Sinne des Artikels 23 des Protokolls ausgefertigt, so ist die Bewilligungsnummer des ermächtigten Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung auf der Rechnung nicht durch einen ermächtigten Ausführer ausgefertigt, so können die Wörter in Klammern weggelassen beziehungsweise der Raum leer gelassen werden.
(2) Der Ursprung der Erzeugnisse muss angegeben werden. Betrifft die Erklärung auf der Rechnung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Mellila im Sinne des Artikels 38 des Protokolls, so bringt der Ausführer deutlich sichtbar die Kurzbezeichnung „CM“ an.
(3) Diese Angaben können entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(4) Siehe Artikel 22 Absatz 5 des Protokolls. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
PROTOKOLL NR. 6 ANHANG V
PROTOKOLL NR. 6 ANHANG VI
PROTOKOLL NR. 6 ANHANG VII
GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN
Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra
1. |
Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden von Algerien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt. |
2. |
Protokoll Nr. 6 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse. |
Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino
1. |
Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden von Algerien als Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft im Sinne dieses Abkommens anerkannt. |
2. |
Protokoll Nr. 6 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der vorgenannten Erzeugnisse. |
Gemeinsame Erklärung zur Ursprungskumulierung
Die Gemeinschaft und Algerien erkennen die wichtige Rolle der Ursprungskumulierung an und bekräftigen ihr Eintreten für die Einführung der diagonalen Ursprungskumulierung zwischen den Partnern, die bereit sind, übereinstimmende Ursprungsregeln anzuwenden. Je nach dem Ergebnis der EURO-MED-Arbeitsgruppe über die Ursprungsregeln wird die diagonale Kumulierung entweder zwischen allen am Barcelona-Prozess teilnehmenden Partnern im Mittelmeerraum oder zwischen diesen und den Partnern der Europäischen Kumulierung eingeführt.
Zu diesem Zweck werden die Gemeinschaft und Algerien so bald wie möglich Konsultationen einleiten, um die Modalitäten des Beitritts Algeriens zur diagonalen Kumulierung in der vereinbarten Form festzulegen. Protokoll Nr. 6 wird sodann entsprechend geändert.
PROTOKOLL NR. 7
über die gegenseitige amtshilfe der verwaltungsbehörden im zollbereich
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Protokolls gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Zollrecht“ ist die Gesamtheit der im Gebiet der Vertragsparteien geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen. |
b) |
„Ersuchende Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls stellt. |
c) |
„Ersuchte Behörde“ ist die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Protokolls gerichtet wird. |
d) |
„Personenbezogene Daten“ sind alle Informationen, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betreffen. |
e) |
„Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ ist die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts. |
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Protokoll festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch Verhütung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.
(2) Die Amtshilfe im Zollbereich im Sinne dieses Protokolls betrifft alle Verwaltungsbehörden der Vertragsparteien, die für die Anwendung dieses Protokolls zuständig sind. Sie lässt die Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt. Sie umfasst nicht Erkenntnisse, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, dass diese Behörden der Übermittlung dieser Erkenntnisse zustimmen.
(3) Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter dieses Protokoll.
Artikel 3
Amtshilfe auf Ersuchen
(1) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen bzw. verstoßen könnten.
(2) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit,
a) |
ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens; |
b) |
ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt worden sind, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens. |
(3) Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften die besondere Überwachung von
a) |
natürlichen oder juristischen Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; |
b) |
Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen; |
c) |
Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen; |
d) |
Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen. |
Artikel 4
Amtshilfe ohne Ersuchen
Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften von sich aus Amtshilfe, sofern dies ihres Erachtens zur ordnungsgemäßen Anwendung des Zollrechts notwendig ist, insbesondere wenn sie über Erkenntnisse verfügen über
— |
Handlungen, die gegen das Zollrecht verstoßen oder ihres Erachtens verstoßen und die für die andere Vertragspartei von Interesse sein könnten; |
— |
neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden; |
— |
Waren, von denen bekannt ist, dass sie Gegenstand von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht sind; |
— |
natürliche oder juristische Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht begehen oder begangen haben; |
— |
Beförderungsmittel, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt worden sind, benutzt werden oder werden könnten. |
Artikel 5
Zustellung/Bekanntgabe
Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der für sie geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften
— |
die Zustellung aller Schriftstücke, |
— |
die Bekanntgabe aller Entscheidungen, |
die von der ersuchenden Behörde ausgehen und in den Geltungsbereich dieses Protokolls fallen, an einen Adressaten mit Sitz bzw. Wohnsitz im Gebiet der ersuchten Behörde.
Das Ersuchen um Zustellung eines Schriftstücks oder um Bekanntgabe einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.
Artikel 6
Form und Inhalt der Amtshilfeersuchen
(1) Amtshilfeersuchen nach diesem Protokoll sind schriftlich zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Erledigung erforderlich sind. In dringenden Fällen können mündliche Ersuchen angenommen werden, die jedoch unverzüglich schriftlich bestätigt werden müssen.
(2) Amtshilfeersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Angaben enthalten:
a) |
ersuchende Behörde, |
b) |
Maßnahme, um die ersucht wird, |
c) |
Gegenstand und Grund des Ersuchens, |
d) |
betroffene Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstige rechtliche Elemente, |
e) |
möglichst genaue und umfassende Angaben zu den natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Untersuchung richtet, |
f) |
Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen. |
(3) Amtshilfeersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen. Dies gilt nicht für die dem Ersuchen nach Absatz 1 beigefügten Unterlagen.
(4) Entspricht ein Amtshilfeersuchen nicht den Formvorschriften, so kann seine Berichtigung oder Ergänzung verlangt werden; in der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.
Artikel 7
Erledigung der Amtshilfeersuchen
(1) Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen anderer Behörden der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Angaben zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen beziehungsweise zu veranlassen. Dies gilt auch für eine andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.
(2) Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der ersuchten Vertragspartei.
(3) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei der ersuchten Behörde oder einer nach Absatz 1 zuständigen anderen Behörde Auskünfte über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht einholen, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Protokolls benötigt.
(4) Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte der einen Vertragspartei können im Einvernehmen mit der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Voraussetzungen bei in deren Gebiet durchgeführten Ermittlungen zugegen sein.
Artikel 8
Form der Auskunftserteilung
(1) Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde das Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei.
(2) Diese Auskünfte können auf elektronischem Wege erteilt werden.
(3) Originalunterlagen werden nur auf Ersuchen übermittelt, wenn beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die Originalunterlagen werden so bald wie möglich zurückgegeben.
Artikel 9
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe
(1) Die Amtshilfe kann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn nach Auffassung einer Vertragspartei durch die Amtshilfe nach diesem Protokoll
a) |
die Souveränität Algeriens oder eines Mitgliedstaates, der nach diesem Protokoll Amtshilfe leisten müsste, beeinträchtigt werden könnte oder |
b) |
die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigt werden könnten, insbesondere in den Fällen des Artikels 10 Absatz 2, oder |
c) |
ein Betriebs-, Geschäfts- oder Berufsgeheimnis verletzen würde. |
(2) Die Amtshilfe kann von der ersuchten Behörde mit der Begründung zurückgestellt werden, dass sie laufende Untersuchungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.
(3) Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht im Ermessen der ersuchten Behörde.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 muss die Entscheidung der ersuchten Behörde der ersuchenden Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitgeteilt werden.
Artikel 10
Informationsaustausch und Datenschutz
(1) Die Auskünfte nach diesem Protokoll sind nach den in den Vertragsparteien geltenden Vorschriften vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch, gleichgültig, in welcher Form sie erteilt werden. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz sowohl der für solche Auskünfte geltenden Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die sie erhalten hat, als auch der entsprechenden für die Gemeinschaftsbehörden geltenden Rechtsvorschriften.
(2) Personenbezogene Daten dürfen nur ausgetauscht werden, wenn die Vertragspartei, die sie erhalten soll, zusagt, diese Daten mindestens in gleichem Maße zu schützen, wie es die Vertragspartei, die sie übermitteln soll, in dem betreffenden Fall getan hätte. Zu diesem Zweck übermitteln die Vertragsparteien einander Informationen über ihre anwendbaren Vorschriften, gegebenenfalls einschließlich der in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften.
(3) Die erhaltenen Auskünfte dürfen nur für die Zwecke dieses Protokolls verwendet werden. Will eine Vertragspartei die Auskünfte für andere Zwecke verwenden, so hat sie zuvor die schriftliche Zustimmung der Behörde einzuholen, die die Auskunft erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.
(4) Die Verwendung der nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung für die Zwecke dieses Protokolls. Die Vertragsparteien können daher die nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünfte und eingesehenen Schriftstücke als Beweismittel in Protokollen, in Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichtsverfahren und in Schriftsätzen an Gerichte verwenden. Die zuständige Behörde, die die betreffende Auskunft erteilt oder Einsicht in die betreffenden Schriftstücke gewährt hat, ist unverzüglich über eine solche Verwendung zu unterrichten.
Artikel 11
Sachverständige und Zeugen
Beamten der ersuchten Behörde kann gestattet werden, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter dieses Protokoll fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände und Schriftstücke oder beglaubigte Kopien davon oder andere Unterlagen vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Beamte aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Beamte befragt werden soll.
Artikel 12
Kosten der Amtshilfe
Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Anwendung dieses Protokolls anfallenden Kosten; hiervon ausgenommen sind gegebenenfalls Aufwendungen für Zeugen und Sachverständige sowie für Dolmetscher und Übersetzer, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören.
Artikel 13
Durchführung
(1) Die Durchführung dieses Protokolls wird den Zollbehörden Algeriens einerseits und den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten andererseits übertragen. Sie beschließen alle für seine Anwendung erforderlichen praktischen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den geltenden Datenschutzvorschriften Rechnung. Sie können den zuständigen Stellen Änderungen empfehlen, die ihres Erachtens an diesem Protokoll vorgenommen werden sollten.
(2) Die Vertragsparteien konsultieren einander zu den Einzelheiten der nach diesem Protokoll erlassenen Durchführungsvorschriften und halten einander auf dem Laufenden.
Artikel 14
Andere Übereinkünfte
(1) Unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten
— |
lässt dieses Protokoll die Verpflichtungen der Vertragsparteien aus anderen internationalen Übereinkünften unberührt; |
— |
gilt dieses Protokoll als Ergänzung der Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Algerien geschlossen worden sind oder geschlossen werden; |
— |
lässt dieses Protokoll die Gemeinschaftsvorschriften über den Austausch von nach diesem Protokoll erhaltenen Auskünften, die für die Gemeinschaft von Interesse sein könnten, zwischen den zuständigen Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt. |
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 gehen die Bestimmungen dieses Protokolls den Bestimmungen der bilateralen Abkommen über gegenseitige Amtshilfe, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Algerien geschlossen worden sind oder geschlossen werden, vor, soweit letztere mit den Bestimmungen dieses Protokolls unvereinbar sind.
(3) Bei Fragen zur Anwendbarkeit dieses Protokolls beraten die Vertragsparteien miteinander, um die Angelegenheit im Rahmen des mit Artikel 41 des Protokolls Nr. 6 zum Assoziationsabkommen eingesetzten Kooperationsausschusses zu klären.
SCHLUSSAKTE
DES KÖNIGREICHS BELGIEN,
DES KÖNIGREICHS DÄNEMARK,
DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DER HELLENISCHEN REPUBLIK,
DES KÖNIGREICHS SPANIEN,
DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,
IRLANDS,
DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,
DES GROSSHERZOGTUMS LUXEMBURG,
DES KÖNIGREICHS DER NIEDERLANDE,
DER REPUBLIK ÖSTERREICH,
DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,
DER REPUBLIK FINNLAND,
DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,
DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Vertrages über die Europäische Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten“ genannt, und
der EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT, im Folgenden „Gemeinschaft“ genannt,
einerseits und
die Bevollmächtigten der DEMOKRATISCHEN VOLKSREPUBLIK ALGERIEN, im Folgenden „Algerien“ genannt,
andererseits,
die am 22. April 2002 in Valencia zur Unterzeichnung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits, im Folgenden „Abkommen“ genannt, zusammengetreten sind,
das Abkommen,
seine Anhänge 1 bis 6, nämlich:
ANHANG 1 |
Liste der in den Artikeln 7 und 14 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse, die unter die HS-Kapitel 25 bis 97 fallen |
ANHANG 2 |
Liste der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Waren |
ANHANG 3 |
Liste der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Waren |
ANHANG 4 |
Liste der in Artikel 17 Absatz 4 genannten Waren |
ANHANG 5 |
Durchführungsvorschriften zu Artikel 41 |
ANHANG 6 |
Geistiges und gewerbliches Eigentum |
und seine Protokolle 1 bis 7, nämlich:
Protokoll Nr. 1 |
über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft |
Protokoll Nr. 2 |
über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Algerien |
Protokoll Nr. 3 |
über die Regelung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in Algerien in die Gemeinschaft |
Protokoll Nr. 4 |
über die Regelung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Algerien |
Protokoll Nr. 5 |
über den Handel zwischen Algerien und der Gemeinschaft mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen |
Protokoll Nr. 6 |
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen |
Protokoll Nr. 7 |
über die gegenseitige Amtshilfe der Verwaltungsbehörden im Zollbereich |
Die Bevollmächtigten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft und die Bevollmächtigten Algeriens haben ferner die folgenden, dieser Schlussakte beigefügten Erklärungen angenommen:
GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 44 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zum Austausch von Menschen
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 84 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 104 des Abkommens
Gemeinsame Erklärung zu Artikel 110 des Abkommens
ERKLÄRUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Türkei
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zum Beitritt Algeriens zur WTO
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 41 des Abkommens
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 84 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Abkommens
Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zu Artikel 88 des Abkommens (Rassismus und Fremdenfeindlichkeit)
ERKLÄRUNGEN ALGERIENS
Erklärung Algeriens zu Artikel 9 des Abkommens
Erklärung Algeriens zur Zollunion zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Türkei
Erklärung Algeriens zu Artikel 41 des Abkommens
Erklärung Algeriens zu Artikel 91 des Abkommens
Hecho en Valencia, el veintidós de abril del dos mil dos.
Udfærdiget i Valencia den toogtyvende april to tusind og to.
Geschehen zu Valencia am zweiundzwanzigsten April zweitausendundzwei.
Έγινε στη Βαλένθια, στις εΐκοσι δύο Απριλΐον δύο χιλιάδες δύο.
Done at Valencia on the twenty-second day of April in the year two thousand and two.
Fait à Valence, le vingt-deux avril deux mille deux.
Fatto a Valenza, addi’ ventidue aprile duemiladue.
Gedaan te Valencia, de tweeëntwintigste april tweeduizendtwee.
Feito em Valência, em vinte e dois de Abril de dois mil e dois.
Tehty Valenciassa kahdentenakymmenentenätoisenä päivänä huhtikuuta vuonna kaksituhattakaksi.
Som skedde i Valencia den tjugoandra april tjugohundratvå.
Pour le Royaume de Belgique
Voor het Koninkrijk België
Für das Königreich Belgien
Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.
Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.
Diese Unterschrift verbindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.
På Kongeriget Danmarks vegne
Für die Bundesrepublik Deutschland
Για την Eλληνική Δημoκρατία
Por el Reino de España
Pour la République française
Thar cheann Na hÉireann
For Ireland
Per la Repubblica italiana
Pour le Grand-Duché de Luxembourg
Voor het Koninkrijk der Nederlanden
Für die Republik Österreich
Pela República Portuguesa
Suomen tasavallan puolesta
För Republiken Finland
För Konungariket Sverige
For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland
Por la Comunidad Europea
For Det Europæiske Fællesskab
Für die Europäische Gemeinschaft
Για την Eυρωπαϊκή Koινότητα
For the European Community
Pour la Communauté européenne
Per la Comunità europea
Voor de Europese Gemeenschap
Pela Comunidade Europeia
Euroopan yhteisön puolesta
På Europeiska gemenskapens vägnar
GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 44 DES ABKOMMENS
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass das „geistige und gewerbliche Eigentum“ für die Zwecke des Abkommens insbesondere Folgendes umfasst: das Urheberrecht, einschließlich des Urheberrechts an Computerprogrammen, und die verwandten Schutzrechte, die Rechte an Datenbanken, die Marken für Waren und Dienstleistungen, die geografischen Angaben, einschließlich der Ursprungsbezeichnungen, die gewerblichen Muster und Modelle, die Patente, die Topografien integrierter Schaltkreise, den Schutz nicht offenbarter Informationen sowie den Schutz gegen unlauteren Wettbewerb im Sinne des Artikels 10bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Fassung von 1967) und den Schutz vertraulicher Informationen über Know-how.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZUM AUSTAUSCH VON MENSCHEN
Die Vertragsparteien prüfen, ob es zweckmäßig ist, Abkommen über die Entsendung algerischer Arbeitnehmer für eine Beschäftigung auf Zeit auszuhandeln.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 84 DES ABKOMMENS
Die Vertragsparteien erklären, dass der Begriff „Angehörige von Drittstaaten, die auf direktem Wege aus dem Gebiet einer Vertragspartei eingereist sind,“ in den in Artikel 84 Absatz 2 des Abkommens genannten Abkommen genauer bestimmt wird.
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 104 DES ABKOMMENS
1. |
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Zwecke der Auslegung und der praktischen Anwendung des Abkommens die in Artikel 104 des Abkommens genannten „besonders dringenden Fälle“ die Fälle erheblicher Verletzung des Abkommens durch eine der Vertragsparteien sind. Eine erhebliche Verletzung des Abkommens liegt
|
2. |
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass „geeignete Maßnahmen“ im Sinne des Artikels 104 des Abkommens Maßnahmen sind, die im Einklang mit dem Völkerrecht getroffen werden. Trifft eine Vertragspartei nach Artikel 104 des Abkommens eine Maßnahme in einem besonders dringenden Fall, so kann die andere Vertragspartei das Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen. |
GEMEINSAME ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 110 DES ABKOMMENS
Den Vorteilen, die sich für Algerien aus der Regelung ergeben, die Frankreich nach dem Protokoll über die Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern, für die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt, im Anhang des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährt, ist in diesem Abkommen Rechnung getragen worden. Diese Sonderregelung ist daher ab Inkrafttreten dieses Abkommens als aufgehoben anzusehen.
ERKLÄRUNGEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUR TÜRKEI
Die Gemeinschaft erinnert daran, dass die Türkei im Rahmen der zwischen der Gemeinschaft und der Türkei bestehenden Zollunion verpflichtet ist, sich in Bezug auf Drittstaaten an den Gemeinsamen Zolltarif und schrittweise auch an die Präferenzzollregelung der Gemeinschaft anzupassen und zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und mit den betreffenden Staaten Abkommen auf einer für beide Seiten vorteilhaften Grundlage auszuhandeln. Die Gemeinschaft fordert Algerien daher auf, so bald wie möglich in Verhandlungen mit der Türkei einzutreten.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZUM BEITRITT ALGERIENS ZUR WTO
Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten unterstützen den baldigen Beitritt Algeriens zur WTO und kommen überein, jede für diesen Zweck erforderliche Hilfe zu leisten.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 41 DES ABKOMMENS
Die Gemeinschaft erklärt, dass sie im Rahmen der Auslegung von Artikel 41 Absatz 1 des Abkommens Verhaltensweisen, die im Widerspruch zu jenem Artikel stehen, nach den Kriterien beurteilt, die sich aus den Artikeln 81 und 82 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einschließlich des abgeleiteten Rechts ergeben.
ERKLÄRUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 84 ABSATZ 1 ERSTER GEDANKENSTRICH DES ABKOMMENS
Für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt die Verpflichtung des Artikels 84 Absatz 1 erster Gedankenstrich des Abkommens nur in Bezug auf Personen, die für die Zwecke der Gemeinschaft als ihre Staatsangehörige anzusehen sind.
ERKLÄRUNG DER GEMEINSCHAFT ZU ARTIKEL 88 DES ABKOMMENS (RASSISMUS UND FREMDENFEINDLICHKEIT)
Artikel 88 des Abkommens lässt die Bestimmungen und Voraussetzungen für die Einreise von Angehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den Aufenthalt in diesem Gebiet sowie die mit dem rechtlichen Status der betreffenden Angehörigen von Drittstaaten und Staatenlosen zusammenhängenden Regelungen unberührt.
ERKLÄRUNGEN ALGERIENS
ERKLÄRUNG ALGERIENS ZU ARTIKEL 9 DES ABKOMMENS
Nach Auffassung Algeriens ist die Steigerung des Flusses europäischer Direktinvestitionen nach Algerien eines der wesentlichen Ziele des Assoziationsabkommens. Algerien fordert die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten auf, die Verwirklichung dieses Ziels zu unterstützen, insbesondere im Rahmen der Liberalisierung des Handels und des Zollabbaus. Erforderlichenfalls prüft der Assoziationsrat diese Frage.
ERKLÄRUNG ALGERIENS ZUR ZOLLUNION ZWISCHEN DER GEMEINSCHAFT UND DER TÜRKEI
Algerien nimmt die „Erklärung der Europäischen Gemeinschaft zur Türkei“ zur Kenntnis. In dem Bewusstsein, dass sich diese Erklärung aus dem Bestehen einer Zollunion zwischen diesen beiden Vertragsparteien ergibt, wird Algerien diese Frage zu gegebener Zeit prüfen.
ERKLÄRUNG ALGERIENS ZU ARTIKEL 41 DES ABKOMMENS
Bei der Anwendung seines Wettbewerbsgesetzes wird sich Algerien an den in der Europäischen Union entwickelten wettbewerbspolitischen Leitlinien orientieren.
ERKLÄRUNG ALGERIENS ZU ARTIKEL 91 DES ABKOMMENS
Nach Auffassung Algeriens ist die AUFHEBUNG DES Bankgeheimnisses ein wesentlicher Bestandteil der Bekämpfung der Korruption.