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Document JOL_1987_236_R_0003_009

    Verordnung (EWG) Nr. 2460/87 des Rates vom 4. August 1987 über die Anwendung des Beschlusses Nr. 1/87 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland zur Änderung der in ECU ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
    Beschluß Nr. 1/87 des gemischten Ausschusses EWG-Finnland vom 2. Juni 1987 zur Änderung der in ECU ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    ABl. L 236 vom 20.8.1987, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    21987D0820(02)

    Beschluß Nr. 1/87 des gemischten Ausschusses EWG- Finnland vom 2. Juni 1987 zur Änderung der in ECU ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    Amtsblatt Nr. L 236 vom 20/08/1987 S. 0004 - 0004


    BESCHLUSS Nr. 1/87 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EWG-FINNLAND vom 2. Juni 1987 zur Änderung der in ECU ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    DER GEMISCHTE AUSSCHUSS EWG-FINNLAND -

    gestützt auf das am 5. Oktober 1973 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Finnland,

    gestützt auf das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen, insbesondere auf Artikel 28,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Einige der am 1. Oktober 1986 gültigen nationalen Kurse der ECU waren niedriger als die Kurse vom 1. Oktober 1984. Diese Tatsache würde infolge des in Artikel 8 Absatz 4 von Protokoll Nr. 3 festgelegten automatischen Wechsels des Stichtags in den jeweiligen Landeswährungen zu einer Verminderung der im Rahmen der Verfahrensvereinfachung festgelegten Hoechstbeträge führen. Um dies zu vermeiden, müssen die in ECU ausgedrückten Hoechstbeträge angehoben werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    (1) Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 wird wie folgt geändert:

    - In Absatz 1 Buchstabe b) wird der Betrag "4 000 ECU" durch "4 400 ECU" ersetzt;

    - in Absatz 2 wird der Betrag "280 ECU" durch "310 ECU" und der Betrag "800 ECU" durch "880 ECU" ersetzt.

    (2) In Artikel 1 Nummer 1 des Beschlusses Nr. 3/86 des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland wird der Betrag "4 000 ECU" durch "4 400 ECU" ersetzt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluß tritt am 1. Mai 1987 in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 2. Juni 1987.

    Im Namen des Gemischten Ausschusses EWG-Finnland

    Der Vorsitzende

    Leif BLOMQVIST

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