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Document JOC_2002_181_E_0112_01
Amended proposal for a Council Decision adopting a specific programme (Euratom) for research and training on nuclear energy (2002-2006) (COM(2002) 43 final — 2001/0125(CNS)) (Text with EEA relevance)
Geänderter Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein spezifisches Programm (Euratom) für Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der Kernenergie (2002—2006) (KOM(2002) 43 endg. — 2001/0125(CNS)) (Text von Bedeutung für den EWR)
Geänderter Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein spezifisches Programm (Euratom) für Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der Kernenergie (2002—2006) (KOM(2002) 43 endg. — 2001/0125(CNS)) (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. C 181E vom 30.7.2002, p. 112–131
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Geänderter Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein spezifisches Programm (Euratom) für Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der Kernenergie (2002-2006) (gemäß Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) /* KOM/2002/0043 endg. - CNS 2001/0125 */
Amtsblatt Nr. 181 E vom 30/07/2002 S. 0112 - 0131
Geänderter Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über ein spezifisches Programm (Euratom) für Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der Kernenergie (2002-2006) (gemäß Artikel 250, Absatz 2 des EG-Vertrages von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG Die Kommission verabschiedete ihre Vorschläge für das sechste Rahmenprogramm (EG und Euratom) [1] im Bereich Forschung und technologische Entwicklung am 21. Februar 2001 und für die spezifischen Programme zur Durchführung des sechsten Rahmenprogramms [2] am 30. Mai 2001. Diesen Vorschlägen lag die Absicht zugrunde, einen Beitrag zur Schaffung des Europäischen Forschungsraums zu leisten. [1] KOM(2001) 94 [2] KOM(2001) 279 Eine wichtige Phase der Verhandlungen über das Rahmenprogramm ist jetzt nach der ersten lesung im Europäischen Parlament (14. November 2001) und der Annahme eines gemeinsamen Standpunktes durch den Rat [28. Januar 2002] abgeschlossen. Aus den Standpunkten des Parlamentes und des Rates zum neuen Rahmenprogramm spricht ein hohes Mass an Übereinstimmung, mit sehr ähnlichen Positionen zum Gesamthaushalt und seiner Aufschlüsselung, der Programmstruktur, den wissenschaftlichen und technologischen Prioritäten sowie zur Art und Weise der Umsetzung. Die Kommission war ihrerseits bemüht, auf eine solche Übereinstimmung hinzuwirken, insbesondere durch Änderung ihrer ursprünglichen Vorschläge zum Rahmenprogramm, bei der sie einen erheblichen Anteil der Änderungen des Parlaments berücksichtigte [3]. Die Kommission stellt mit Zufriedenheit fest, dass durch die Bemühungen von Rat und Parlament ein grundlegender Konsens über die Grundprinzipien des neuen Rahmenprogramms erzielt werden konnte, insbesondere hinsichtlich des Vorrangs für den Einsatz neuer effizienter Instrumente, die eindeutige Konzentration auf die vorrangigen Themenbereiche sowie die Einführung größerer Flexibilität bei der Durchführung des Programms. [3] KOM(2001) 709 Die Kommission verfügt nun über eine ausreichend stabile Grundlage, um geänderte Vorschläge zu den spezifischen Programmen vorzulegen. Dabei werden die Änderungen am Rahmenprogramm aus der ersten Lesung berücksichtigt und die einzelnen Auswirkungen dieser Änderungen auf den Inhalt der Forschung sowie die Art und Weise ihrer Durchführung beschrieben. Ziel ist es, den anderen Institutionen ihre Prüfung der spezifischen Programme sowie die weiteren Verhandlungen zu erleichtern und so eine baldige Einigung über das Rahmenprogramm, die Regeln für die Beteiligung und die spezifische Programme zu ermöglichen. Die meisten Änderungen an den von der Kommission vorgelegten Vorschlägen betreffen das Programm "Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums", d.h. unter anderem: - Anpassungen der Struktur und der Forschungsinhalte bei Themenbereich 1 (entsprechend der Neugliederung in zwei Abschnitte, nämlich fortgeschrittene Genomik und ihre Anwendungen im Dienste der Medizin, sowie Bekämpfung der wichtigsten Krankheiten) und bei Themenbereich 6 (entsprechend der Neugliederung in drei Teile, nämlich nachhaltige Energiesysteme, nachhaltiger Landverkehr und globale Veränderungen und Ökosysteme). Die Änderungen bei den anderen vorrangigen Themenbereichen waren weniger umfangreich, wenn auch in einigen Fällen wesentlich. - Anpassungen bei den ursprünglichen politikorientierten Forschungsprioritäten unter dem Titel "Unterstützung der Politik und Planung im Vorgriff auf den wissenschaftlichen und technologischen Bedarf" sowie gewisse Umschichtungen von Forschungstätigkeiten betreffend die die vorrangigen Themenbereiche (besonders im Hinblick auf Landwirtschaft und marine Ökosysteme). Dabei wurden die inhaltlichen Änderungen und die erhebliche Mittelkürzung aus der ersten Lesung berücksichtigt. - Die Beschreibung der Instrumente (Anhang III) wurde unter Berücksichtigung der Diskussion im Vorfeld der ersten Lesung differenzierter und klarer gestaltet. Dabei wurde der Grundsatz eines reibungslosen Übergangs von "traditionellen" zu "neuen" Instrumenten bei der Umsetzung der vorrangigen Themenbereiche und das Konzept eines vierten Instruments im Sinne einer "Stufenleiter zur Verwirklichung von Forschungsexzellenz" einbezogen. Die Kommission schlägt vor, dass sie bei der Durchführung dieses spezifischen Programms durch einen Ausschuss aus Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt wird. Dieser Ausschuss soll entsprechend den vorrangigen Themenbereichen der Forschung in unterschiedlicher Zusammensetzung tagen. Die Änderungen am Programm "Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums" betreffen im Wesentlichen die Maßnahmen zu Mobilität und Infrastrukturen, wo bei den einzuführenden Mechanismen und Instrumenten Präzisierungen und Klärungen vorgenommen wurden und ferner dem geringeren Haushalt für diese Maßnahmen Rechnung getragen wurde. Die wichtigsten Änderungen beim Euratom-Programme für "Kernenergie" betreffen den Teil Kernspaltung, in den ein neuer vorrangiger Themenbereich über Strahlenschutz und Tätigkeiten zur Sicherheit der kerntechnischen Anlagen aufgenommen wurde. In diesen beiden Programmen wurde die Beschreibung der Instrumente (Anhang III) entsprechend dem Programm "Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums" grundlegend aktualisiert Überall wurde die Zuweisung von Haushaltsmitteln gemäß dem gemeinsamen Standpunkt des Rates revidiert. 2001/0125 (CNS) Geänderter Vorschlag für eine ENTSCHEIDUNG DES RATES über ein spezifisches Programm (Euratom) für Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der Kernenergie (2002-2006) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission [4], [4] ABl. nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, [5] [5] ABl. nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, [6] [6] ABl. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit dem Beschluss Nr. .../../Euratom [7] hat der Rat das sechste mehrjährige Rahmenprogramm 2002-2006 der Europäischen Atomgemeinschaft im Bereich der Forschung und Ausbildung als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (nachstehend ,Rahmenprogramm" genannt) beschlossen, dessen Durchführung gemäß Artikel 7 Euratom-Vertrag durch (ein) Forschungs- und Ausbildungsprogramm(e) erfolgt, in dem (denen) die Einzelheiten der Durchführung, die Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt werden. [7] ABl. (2) Für dieses Programm gelten die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen am Rahmenprogramm, die der Rat mit dem Beschluss .../../Euratom [8] verabschiedet hat (nachstehend ,Beteiligungsregeln" genannt). [8] ABl. (3) Die Verwaltungsausgaben der Kommission für die Durchführung dieses Programms spiegeln die hohe Zahl der Mitarbeiter wider, die an Laboratorien in den Mitgliedstaaten und an das ITER-Projekt abgestellt sind. (4) Dieses Programm steht Ländern zur Teilnahme offen, die dazu die nötigen Übereinkommen geschlossen haben, und auch auf Projektebene wird -- außer bei Projekten der Fusionsforschung -- die Teilnahme auf der Grundlage des gegenseitigen Nutzens Einrichtungen aus Drittländern und internationalen Organisationen offen stehen, die im Bereich der wissenschaftlichen Zusammenarbeit tätig sind. (5) Bei der Durchführung dieses Programms sollten die Förderung der Mobilität der Wissenschaftler und der Innovation in der Gemeinschaft sowie die internationale Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen einen Schwerpunkt bilden. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Beitrittskandidaten ländern zukommen. (6) Bei den im Rahmen dieses Programms durchgeführten Forschungstätigkeiten sollten die wesentlichen ethischen Grundsätze, einschließlich der in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten, beachtet und die Notwendigkeit, der Akzeptanz dieser Maßnahmen in der Öffentlichkeit Rechnung zu tragen, berücksichtigt werden. (7) Infolge der Kommissionsmitteilung ,Frauen und Wissenschaft" [9] und der Entschließungen des Rates [10] und des Europäischen Parlaments [11] zu diesem Thema wird ein Aktionsplan durchgeführt, durch den die Stellung und die Rolle der Frauen in Wissenschaft und Forschung in Europa gestärkt werden sollen und der die Achtung der Chancengleichheit unabhängig vom Geschlecht gewährleisten müsste. [9] KOM (1999) 76 [10] Entschließung vom 20. Mai 1999, ABl. C 201 vom 16.7.1999. [11] Entschließung vom 3. Februar 2000, PE 284.656. (8) Das Programm sollte auf flexible, effiziente und transparente Weise durchgeführt werden, wobei die einschlägigen Interessen, besonders die der wissenschaftlichen, industriellen und politischen Kreise sowie der Nutzer, berücksichtigt werden. Die im Rahmen des Programms durchgeführten Forschungstätigkeiten sollten gegebenenfalls den Erfordernissen der Gemeinschaftspolitik und den wissenschaftlichen und technischen Entwicklungen angepasst werden. (9) Die Beteiligung an den Aktivitäten dieses Programms wird durch die Veröffentlichung der notwenigen Informationen zu Inhalt, Bedingungen und Verfahren gefördert, die den potenziellen Teilnehmern, auch aus den assoziierten Kandidatenländern und anderen assoziierten Ländern, rechtzeitig und umfassend bereitgestellt werden müssen. (10) Die Kommission wird zu gegebener Zeit eine unabhängige Bewertung der Tätigkeiten veranlassen, die auf den unter dieses Programm fallenden Gebieten erfolgt sind, diese Bewertung wird unter Wahrung der Offenheit gegenüber allen Beteiligten durchgeführt. (11) Der Ausschuss für wissenschaftliche und technische Forschung ist gehört worden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. In Übereinstimmung mit dem Sechsten Rahmenprogramm wird ein spezifisches Programm für Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der Kernenergie (nachstehend ,spezifisches Programm" genannt) für den Zeitraum vom [...] bis zum 31. Dezember 2006 verabschiedet. 2. Die Ziele und wissenschaftlich-technologischen Schwerpunkte des spezifischen Programms sind in Anhang I beschrieben. Artikel 2 In Übereinstimmung mit Anhang II des Rahmenprogramms betragen die zur Durchführung des spezifischen Programms für notwendig erachteten Mittel 940 Millionen Euro, wovon höchstens 16,5% für die Verwaltungsausgaben der Kommission vorgesehen sind. Anhang II dieser Entscheidung enthält eine unverbindliche Aufschlüsselung dieses Betrags. Artikel 3 Bei allen Forschungstätigkeiten des spezifischen Programms müssen die ethischen Grundprinzipien eingehalten werden. Artikel 4 1. Die Einzelheiten der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft am spezifischen Programm sind in den in Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenprogramms genannten Regeln festgelegt. 2. Das spezifische Programm wird mittels der in Anhang III festgelegten Instrumente durchgeführt. 3. Für das spezifische Programm gelten die Beteiligungsregeln. Artikel 5 1. Die Kommission stellt ein Arbeitsprogramm zur Durchführung des spezifischen Programms auf, das die in Anhang I festgelegten Ziele und wissenschaftlich-technologischen Schwerpunkte sowie die vorrangig zu nutzenden Instrumente genauer darlegt, ebenso wie den Zeitplan für die Durchführung. 2. Das Arbeitsprogramm trägt den relevanten Forschungstätigkeiten der Mitgliedstaaten, der assoziierten Staaten und europäischer und internationaler Organisationen Rechnung. Es wird gegebenenfalls aktualisiert, auch in Bezug auf die vorrangige Nutzung von Instrumenten. Artikel 6 1. Die Kommission ist für die Durchführung des spezifischen Programms verantwortlich. 2. Bei der Durchführung des spezifischen Programms wird die Kommission von einem beratenden Ausschuss unterstützt. Die Mitglieder dieses Ausschusses können je nach den zu behandelnden Themen wechseln. Für die Aspekte im Zusammenhang mit der Kernspaltung gelten die in dem Ratsbeschluss 84/338/Euratom, EGKS, EWG [12] über die beratenden Verwaltungs- und Koordinierungsausschüsse festgelegten Bestimmungen über die Zusammensetzung, Durchführungsmodalitäten und Verfahren. Für die Aspekte im Zusammenhang mit der Kernfusion gelten die entsprechenden Bestimmungen in dem Beschluss des Rates vom 16. Dezember 1980 über den beratenden Ausschuss für das Programm Fusion. [12] ABl. L 177 vom 4.7.1984, S. 25. Artikel 1. Die Kommission berichtet gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Rahmenprogramms regelmäßig über den Stand der Durchführung des spezifischen Programms, einschließlich der finanziellen Aspekte. 2. Die Kommission veranlasst die in Artikel 6 des Rahmenprogramms vorgesehene unabhängige Überwachung und Bewertung der Tätigkeiten, die auf den unter das spezifische Programm fallenden Gebieten erfolgt sind. Artikel 8 Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am [...] Im Namen des Rates Der Präsident [...] ANHANG I Wissenschaftliche und technologische Ziele sowie Grundzüge der Tätigkeiten 1. Einleitung Da 35% der Elektrizität in der Europäischen Union mit Kernenergie erzeugt wird, ist diese Energiequelle ein Aspekt, der in die Debatte über die Bekämpfung des Klimawandels und die Verringerung der Abhängigkeit Europas im Energiebereich einfließt. Es sind jedoch beträchtliche Herausforderungen zu bewältigen. Die kontrollierte Kernfusion stellt eine der langfristigen Optionen für die Energieversorgung, vor allem für die zentralisierte Versorgung mit Grundlaststrom dar. Vorrangig geht es darum, beim Nachweis, dass die Fusionsenergie wissenschaftlich und technologisch machbar ist, Fortschritte zu machen und deren nachhaltige Eigenschaften zu bewerten. Kurzfristig müssen Wege für den Umgang mit Nuklearabfällen gefunden werden, die die Gesellschaft als akzeptabel erachtet, wobei es insbesondere um die Umsetzung technischer Lösungen für die Entsorgung langlebiger Abfälle geht. Erforscht werden sollten auch innovative Ideen für eine sichere Nutzung der Kernspaltung im Hinblick auf deren möglichen Beitrag zur Deckung des europäischen Energiebedarfs in den kommenden Jahrzehnten. Die hohen Standards des Strahlenschutzes in der Gemeinschaft müssen mit gezielten und koordinierten Forschungsarbeiten gehalten werden, insbesondere in Bezug auf die mit niedrigen Expositionswerten verbundenen Risiken. Die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene, darunter auch der Austausch von Wissenschaftlern und gemeinsame Forschungsprogramme, steht in diesem Bereich bereits auf festen Füßen. Das Thema Nuklearabfälle, Strahlenschutz und weitere Tätigkeiten werden auf Programm- und Projektebene mit dem Ziel intensiviert und vertieft, die Ressourcen (sowohl Humanressourcen als auch Versuchsanlagen) im Einklang mit den Erfordernissen des Europäischen Forschungsraums besser zu nutzen und auf eine gemeinsame europäische Sichtweise für die wichtigsten Probleme und Konzepte hinzuwirken. Verbindungen zu einzelstaatlichen Programmen werden aufgebaut, und die Vernetzung mit Drittländern, insbesondere den USA, den Neuen Unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion (NUS), Kanada und Japan, wird gefördert. Was die Fusion angeht, so werden die Gemeinschaft, die Mitgliedstaaten und die mit den Tätigkeiten unter dem Euratom-Rahmenprogramm assoziierten Staaten weiterhin im Rahmen eines integrierten Arbeitsprogramms tätig sein. Die Arbeiten dieses Programms werden mit dem GFS-Programm ,Nukleare Sicherheit und Sicherungsmaßnahmen" koordiniert. 2. Vorrangige Themenbereiche 2.1 Forschung auf dem Gebiet der Fusionsenergie Ziele Die Fusionsenergie könnte in der zweiten Hälfte des Jahrhunderts zur emissionslosen Erzeugung von Grundlaststrom im großtechnischen Maßstab beitragen. Die Fortschritte bei der Fusionsenergieforschung rechtfertigen weiterhin intensive Anstrengungen, um das langfristige Ziel eines Fusionskraftwerks zu verwirklichen. Dank theoretischer und experimenteller Studien an den vorhandenen Anlagen in der ganzen Welt, insbesondere am JET, ist nunmehr die wissenschaftliche und technische Reife erreicht für die Errichtung eines Projekts der JET-Folgegeneration mit dem Ziel, die wissenschaftliche und technologische Machbarkeit der Erzeugung von Fusionsenergie nachzuweisen. Die weltweite Zusammenarbeit bei der Erforschung der Fusionsenergie hat zum detaillierten Konstruktionsentwurf einer solchen ,Next Step"-Anlage, ITER, geführt, mit dem Ziel einer längeren Brenndauer bei induktivem Betrieb und mit einer Leistungsvervielfältigung Q >10, was zur Erzeugung von 400 MW Fusionsenergie während rund 400 Sekunden führen soll. Damit könnten brennende Plasmen unter für die Energieerzeugung relevanten Bedingungen untersucht werden. Der erfolgreiche Abschluss der Konstruktionsentwurfstätigkeiten für den ITER macht es möglich, in Übereinstimmung mit der Reaktorausrichtung der Gemeinschaftstätigkeiten auf dem Gebiet der Fusionsenergieforschung eine Entscheidung über die Verwirklichung des ,Next Step" zu fällen. Vorbehaltlich eines positiven Ausgangs der internationalen Verhandlungen über die rechtlichen und institutionellen Bedingungen der Errichtung eines ITER-Rechtssubjekts und von Verhandlungen über dessen gemeinsame Durchführung (Bau, Betrieb, Nutzung und Stillegung) könnte ein spezieller Beschluss für 2003/2004 angestrebt werden, so dass der Bau tatsächlich im Zeitraum 2005-2006 aufgenommen werden könnte. Die Jahre 2003-2006 sind daher als ein Übergangszeitraum anzusehen, in dem wegen der starken Ausrichtung des Programms auf den ,Next Step" vor allem eine Rationalisierung der europäischen Tätigkeiten erfolgen muss. Als Haushaltsmittel für die Forschung im Bereich der Fusionsenergie für den Zeitraum 2003 bis 2006 werden insgesamt 750 Mio. EUR vorgeschlagen, davon werden bis zu 200 Mio. EUR für den ITER eingeplant. Die Verwirklichung des ,Next Step" wird, falls und sobald sie beschlossen wird, beträchtliche personelle und finanzielle Ressourcen mobilisieren. Sobald eine Entscheidung über die Durchführung des Projekts gefällt worden ist, sind Anpassungen der gegenwärtigen Anstrengungen der europäischen Partner von Euratom auf dem Gebiet der Fusion wie auch organisatorische Veränderungen erforderlich, insbesondere um den europäischen Beitrag zum ITER in gemeinsame Bahnen zu lenken. Vorgeschlagen wird ein Betrag von 550 Mio. EUR, damit die Fortführung eines sinnvollen F&E-Programms möglich ist, darunter auch der Übergang zwischen den derzeit im Rahmen der Arbeitsgemeinschaften [13] und JET durchgeführten Arbeiten und dem künftigen Begleitprogramm zur Fusionsphysik und -technologie, sobald der Bau der ,Next Step"/ITER-Anlage nach 2006 konsequent verwirklicht wird. [13] Die Arbeitsgemeinschaften werden durch sogenannte Assoziationsverträge zwischen der Gemeinschaft und Einrichtungen in den Mitgliedstaaten gegründet. Schwerpunkte i) Das Physik- und Technologieprogramm der Arbeitsgemeinschaften Das Programm der Arbeitsgemeinschaften wird folgenden Inhalt haben: - F&E auf dem Gebiet der Fusionsphysik und der Plasmatechnologie mit folgenden Schwerpunkten: Untersuchung und Bewertung möglicher Formen des magnetischen Einschlusses insbesondere mit der Fortsetzung des Baus des Stellarators Wendelstein 7-X und dem Betrieb von Anlagen, die bei den Euratom-Arbeitsgemeinschaften bereits vorhanden sind. - Koordinierte F&E-Tätigkeiten auf dem Gebiet der Fusionstechnologie, insbesondere Forschungsarbeiten über Fusionswerkstoffe und Beteiligung an den F&E-Tätigkeiten für die Stilllegung von JET, die am Ende seines Betriebs vorgesehen ist. - Untersuchung sozioökonomischer Aspekte mit Schwerpunkt auf der Beurteilung ökonomischer Kosten und gesellschaftlicher Akzeptabilität der Fusionsenergie neben weiteren Studien über Sicherheits- und Umweltaspekte; Koordinierung -- im Rahmen kontinuierlicher Kontakte -- der zivilen Forschungsarbeiten der Mitgliedstaaten zum Trägheitseinschluss und zu möglichen alternativen Konzepten; Verbreitung von Ergebnissen und Informationsverbreitung an die Öffentlichkeit; Mobilität und Ausbildung. Beim Beitrag zum Programm der Arbeitsgemeinschaften wird multilateralen Maßnahmen der Vorrang eingeräumt, damit sich die Tätigkeiten auf gemeinsame Projekte konzentrieren - wie solche im unmittelbaren Zusammenhang mit dem JET-Betrieb und dem ,Next Step"/ITER und /oder der Mitarbeiterschulung. Je nach Beschluss über die Verwirklichung des ITER und dem entsprechenden Zeitplan wird die derzeitige Unterstützung der Gemeinschaft für die Arbeiten der Arbeitsgemeinschaften angepasst werden, und es wird erwogen, die Nutzung einer Reihe von Anlagen einzustellen. Damit die straffe europaweite Koordinierung der Fusionsarbeiten, die sich im Laufe der Jahre als sinnvoll erwiesen hat, aufrechterhalten werden kann, sind adäquate Mittel einzuplanen. Der Umfang des innereuropäischen Begleitprogramm auf dem Gebiet der Fusionsphysik und -technologie, das in den Arbeitsgemeinschaften und in der europäischen Industrie durchgeführt werden muss, damit sie vollen Nutzen aus dem ITER ziehen können, hängt davon ab, (a) wie groß der Anteil Europas am ITER sein wird und (b) welcher Standort gewählt wird. Bedingt dadurch müssten möglicherweise Investitionen getätigt werden, mit denen die Versuche an Fusionsanlagen über den Betriebsbeginn des ITER hinaus auf Weltklasseniveau gehalten werden, und es müsste ein adäquates Technologieentwicklungsprogramm auf die Beine gestellt werden. ii) Nutzung der JET-Anlagen Die JET-Anlagen werden im Rahmen des European Fusion Development Agreement (EFDA) weitergenutzt werden, damit der derzeit laufende Betrieb mit erweitertem Leistungsbereich abgeschlossen werden kann. Damit die entsprechenden Ressourcen in den ,Next Step"/ITER fließen können, muss die Nutzung der JET-Anlagen zu einem geeigneten Zeitpunkt ausgesetzt werden. iii) "Next Step"/ ITER Im Vorschlag für das Euratom-Rahmenprogramm (2002-2006) ist die Fortsetzung der ,Next Step"-Tätigkeiten vorgesehen, damit an seinem Bau in der zweiten Hälfte der Laufzeit des Programms mitgewirkt werden kann. Da jedoch die Entscheidungen über den ITER nicht nur von den EU-Organen abhängen, sondern auch von den internationalen Partnern der EU, muss das vorgeschlagene Arbeitsprogramm offen sein hinsichtlich des Standorts und der Rahmenbedingungen des ,Next Step" / ITER sowie in Bezug auf den genauen Inhalt des innereuropäischen Begleitprogramms. Die zur Vorbereitung möglicher europäischer Standorte durchgeführten Studien werden zu Ende geführt. Die Beteiligung der EU am ITER bestuende aus Beiträgen zum Bau der Ausrüstungsteile und Anlagen, die sich im Umkreis des ITER-Standorts befinden und für seine Nutzung erforderlich sind, sowie zu den mit der personellen Ausstattung, dem Management und der Unterstützung des Projekts während des Baus verbundenen Kosten. Umfang und Art dieser Beteiligung hängt vom Ergebnis der Verhandlungen mit den internationalen Partnern der EU wie auch vom Standort der ITER-Anlage ab. Falls der ITER in Europa läge, würde unter die EU-Beteiligung auch der Beitrag zu den Kosten fallen, die Europa als Gastgeberpartei zu tragen hätte. 2.2 Behandlung radioaktiver Abfälle Ziele Das Fehlen eines Konzepts für den Umgang mit Abfällen und deren Entsorgung, über das allgemein Einigkeit herrscht, ist eines der Haupthindernisse für die weitere und künftige Nutzung der Kernorgie. Dies gilt insbesondere für die Entsorgung langlebiger Abfallkomponenten in geologischen Endlagern, die unabhängig davon, welche Behandlungsmethode für den abgebrannten Brennstoff und den hochaktiven Abfall gewählt wird, benötigt werden. Forschung alleine kann nicht gesellschaftliche Akzeptanz herbeiführen; allerdings benötigt man sie, um die Endlagertechniken zu entwickeln und zu erproben, geeignete Standorte zu untersuchen, das wissenschaftliche Grundverständnis über die Sicherheit und Sicherheitsbeurteilungsmethoden auszubauen und Entscheidungsprozesse zu entwickeln, die von den Beteiligten als fair und gerecht angesehen werden. Die Forschung ist außerdem erforderlich, um das technische und wirtschaftliche Potenzial von Kernenergiekonzepten, die eine bessere Ausnutzung von Spaltmaterial und die Reduzierung des Abfallaufkommens , und Trennung und Transmutation im großtechnischen Maßstab zur Verringerung der mit den Abfällen verbundenen Risiken bewerkstelligen können. Forschungsschwerpunkte i) Forschungsarbeiten über die Entsorgung in geologischen Formationen Die Ziele liegen darin, eine solide technische Grundlage für den Nachweis der sicheren Entsorgung abgebrannter Brennstoffe und langlebiger radioaktiver Abfälle in geologischen Formationen zu erarbeiten und die Entwicklung einer gemeinsamen europäischen Sichtweise für die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der Abfallbeseitigung zu unterstützen. - Ausbau der Grundkenntnisse, Entwicklung und Erprobung von Technologien: Im Mittelpunkt der Forschung werden folgende Themen stehen: wichtige physikalische, chemische und biologische Prozesse; Wechselbeziehungen zwischen den verschiedenen natürlichen und technischen Barrieren, deren langfristige Stabilität und Mittel zum Einsatz von Entsorgungstechnologien in unterirdischen Forschungslaboratorien. - Neue und verbesserte Instrumente: Im Mittelpunkt der Forschung werden folgende Themen stehen: Modelle für die Eignung und Sicherheitsbewertung sowie Methodiken zum Nachweis der langfristigen Sicherheit, einschließlich Empfindlichkeits- und Unwägbarkeitsanalysen, Entwicklung und Bewertung alternativer Maßstäbe für Eignung und bessere administrative Prozesse, die den Bedenken der Öffentlichkeit gegenüber der Abfallentsorgung angemessen Rechnung tragen. ii) Trennung und Transmutation und andere Konzepte zur Abfallvermeidung in der Kernenergienutzung Hier geht es darum, praktische Wege für die Verringerung der Menge und/oder der Gefahren der zu entsorgenden Abfälle durch Trennung und Transmutation zu bestimmen und das Potenzial neuer Konzepte zur Abfallvermeidung bei der Kernenergienutzung zu erkunden. - Trennung und Transmutation: Im Mittelpunkt der Forschung werden folgende Themen stehen: grundlegende Bewertungen des generellen Konzepts; Demonstration der aussichtsreichsten Trennungstechnologien im Maßstab eines Pilotprojekts; Weiterentwicklung von Transmutationstechnologien und Bewertung ihrer praktischen Anwendbarkeit in der Industrie. - Konzepte zur Abfallvermeidung: Im Mittelpunkt der Forschung wird die Ermittlung des Potentials für eine effizientere Nutzung des Spaltmaterials in bestehenden Reaktoren sowie anderer Konzepte zur Abfallvermeidung bei der Kernenergienutzung stehen. 2.3 Strahlenschutz Ziele Radioaktivität wird in Medizin und Industrie (einschließlich Energiegewinnung) umfassend genutzt, und die Sicherheit der Nutzung basiert auf einer soliden Strahlenschutzpolitik sowie deren wirksamer Umsetzung. Die Gemeinschaftsforschung stützt die europäische Politik und hat dazu beigetragen, dass in der Praxis hohe Schutzniveaus erreicht werden konnten. Diese Niveaus müssen erhalten und in einigen Fällen verbessert werden; dabei kommt der Forschung eine Schlüsselrolle zu. Das Hauptziel besteht darin, Unsicherheiten in Bezug auf die Gefährdung durch niedrige und über einen langen Zeitraum wirkende Dosen auszuräumen (z.B. Strahlungsniveaus, denen die Bevölkerung ausgesetzt ist und die an Arbeitsplätzen auftreten); dies ist ein wissenschaftlich und politisch kontroverses Thema, das wichtige Implikationen für die Nutzung von Radioaktivität in Medizin und Industrie hat. Die Gemeinschaftsforschung in anderen Bereichen wird sich darauf konzentrieren, besseren Nutzen aus einzelstaatlichen Forschungsanstrengungen zu ziehen, insbesondere über deren wirksamere Integration durch Vernetzung und gezielte Forschung, wo immer dies die nationalen Programme ergänzt oder Synergien mit diesen schafft. Forschungsschwerpunkte: - Quantifizierung der Risiken niedriger und über einen längeren Zeitraum wirkender Dosen: die Forschung wird sich auf epidemiologische Studien von entsprechend belasteten Bevölkerungsgruppen konzentrieren, ergänzt durch Zellular- und Molekularbiologieforschung zur Interaktion zwischen Radioaktivität und DNS, Zellen, Organen und Körper. - Strahlenbelastung in der Medizin und natürliche Strahlungsquellen: Steigerung der Sicherheit und Wirksamkeit medizinischer Anwendungen von Radioaktivität. bessere Einschätzung natürlicher Quellen, insbesondere natürlich vorkommender radioaktiver Stoffe, und des Umgangs damit. - Umweltschutz und Radioökologie: konzeptuelle und methodologische Grundlage des Umweltschutzes; bessere Einschätzung und Beherrschung der Auswirkungen natürlicher und künstlicher Strahlungsquellen auf Mensch und Umwelt. - Risiko- und Notfallmanagement: bessere Konzepte für die Risikobeherrschung; wirksameres und kohärenteres Notfallmanagement in Europa, einschließlich Sanierung kontaminierter Gebiete. - Schutz am Arbeitsplatz: bessere Überwachung und Beherrschung der Strahlenbelastung am Arbeitsplatz in betreffenden Industrien. 3. weitere Tätigkeiten auf dem gebiet der nuklearen Technologien und Sicherheit Ziele Die Ziele liegen darin, die Politik der EU in den Bereichen Gesundheit, Energie und Umwelt zu unterstützen, zu gewährleisten, dass europäische Kapazitäten in relevanten Gebieten, die nicht von den vorrangigen Themenbereichen erfasst werden, auf hohem Niveau gewahrt werden, und zur Schaffung eines Europäischen Forschungsraums beizutragen. Forschungsschwerpunkte i) Innovative Konzepte Die Ziele bestehen darin, mögliche innovative Konzepte im Bereich der Kernenergie zu bewerten und bessere und sicherere Verfahren zu entwickeln. Im Mittelpunkt der Forschungsarbeiten werden folgende Themen stehen: - Bewertung innovativer Konzepte für die Kernenergie und Entwicklung besserer und sichererer Verfahren für die Gewinnung und Nutzung von Kernenergie, die in Bezug auf Kosten, Sicherheit, Umweltauswirkungen, Ressourcennutzung, Proliferationshemmung oder Anwendungsvielfaltlängerfristige Vorteile bieten. ii) Aus- und Weiterbildung Das Ziel besteht darin, die europäische Aus- und Weiterbildung im Bereich nukleare Sicherheit und Strahlenschutz stärker zusammenzuführen, um den Rückgang der Studentenzahlen und der Lehranstalten zu bekämpfen. Dadurch wird für das Fachwissen und den Sachverstand gesorgt, welche für die weiterhin sichere Nutzung der Kernenergie und sonstige Anwendungen von Strahlung in der Industrie und Medizin benötigt werden. Gefördert werden folgende Forschungsthemen: - Entwicklung eines stärker harmonisierten Konzepts für die Ausbildung in den Nuklearwissenschaften und den Nukleartechnologien in Europa und für die Umsetzung, einschließlich der stärkeren Bündelung einzelstaatlicher Ressourcen und Fähigkeiten. Ergänzt wird dies durch die Unterstützung für Stipendien, spezielle Lehrgänge, Ausbildungsnetze, Stipendien für Nachwuchsforscher aus den NUS und MOEL sowie grenzübergreifenden Infrastrukturzugang. (iii) Sicherheit bestehender kerntechnischer Anlagen Ziel ist die Verbesserung der Sicherheit in bestehenden kerntechnischen Anlagen in den Mitgliedstaaten und Beitrittskandidaten während der verbleibenden Betriebszeit sowie bei der anschließenden Stilllegung, wobei der international in experimenteller und theoretischer Forschung gewonnene Wissens- und Erfahrungsschatz genutzt werden soll. Im Mittelpunkt der Forschungsarbeiten werden folgende Themen stehen: - Anlagenmanagement einschließlich Auswirkungen von Alterung und Brennstoffleistung; Management schwerer Unfälle, insbesondere Entwicklung fortgeschrittener Codes zur numerischen Simulation; Integration europäischer Kapazitäten und praktischer Erfahrungen bei der Stilllegung; Entwicklung harmonisierter Sicherheitskonzepte und Ansätze für beste betriebliche und regulatorische Praxis auf europäischer Ebene. ANHANG II UNVERBINDLICHE AUFSCHLÜSSELUNG DES BETRAGS >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III INSTRUMENTE ZUR DURCHFÜHRUNG DES PROGRAMMS Zur Durchführung des spezifischen Programms bedient sich die Gemeinschaft gemäß dem Beschluss des Rates über das mehrjährige Rahmenprogramm 2002-2006 der Europäischen Atomgemeinschaft im Bereich der Forschung und Ausbildung als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums (2002/.../Euratom) und dem Beschluss über Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen (2002/.../Euratom) verschiedener Instrumente. Die Kommission wird die Vorschläge anhand der in den genannten Beschlüssen festgelegten Bewertungskriterien bewerten .* Innerhalb der vorrangigen Themenbereiche Behandlung und Entsorgung radioaktiver Abfälle und Strahlenschutz wird die zentrale Bedeutung der neuen Instrumente (integrierte Projekte und Exzellenznetze) für die Erreichung der kritischen Masse, die Vereinfachung der Verwaltung und die Erzielung eines europäischen Mehrwertes durch die Gemeinschaftsforschung gegenüber den Bestrebungen auf nationaler Ebene sowie die Bündelung der Forschungskapazitäten anerkannt. Die Größe eines Projekts ist jedoch kein Ausschlusskriterium, und der Zugang von KMU und anderen kleinen Rechtspersonen zu neuen Instrumenten wird sichergestellt. Die neuen Instrumente werden ab dem Beginn des sechsten Rahmenprogramms in allen Themenbereichen verwendet und erhalten Vorrang, wenn dies als angemessen erachtet wird; gezielte spezielle Forschungsprojekte und Koordinierungsmaßnahmen werden als Instrumente beibehalten. Die im Bereich der kontrollierten Kernfusion und im Rahmen von Verträgen, Übereinkünften oder juristischen Personen, die die Gemeinschaft unterzeichnet hat oder denen sie angehört, durchgeführten indirekten FTE-Aktionen müssen den dafür erstellen Regeln gemäß dem Beschluss über die Beteiligungsregeln entsprechen. Bei der Durchführung des Programms kann die Kommission auf technische Unterstützung zurückgreifen. Im Jahre 2004 soll die Effizienz dieser beiden Arten von Instrumenten bei der Durchführung des sechsten Rahmenprogramms durch unabhängige Sachverständige bewertet werden. A. Neue Instrumente A.1 Exzellenznetze Mit diesem Instrument sollen die herausragenden wissenschaftlichen und technologischen Kapazitäten in Europa durch eine schrittweise und dauerhafte Bündelung der auf nationaler wie auch auf regionaler Ebene vorhandenen oder entstehenden Forschungskapazitäten ausgebaut werden. Ziel jedes Netzes wird es sein, den Wissensstand in einem bestimmten Bereich zu verbessern, indem eine kritische Masse an Fähigkeiten aufgebaut wird. Exzellenznetze fördern die Zusammenarbeit zwischen den an Hochschulen und Forschungszentren, in Unternehmen (KMU sowie Großunternehmen) und Technologieeinrichtungen vorhandenen herausragenden Kapazitäten. Diese oft multidisziplinären Tätigkeiten sind auf langfristige Ziele ausgerichtet und nicht auf im Voraus festgelegte, konkrete Ergebnisse in Form von Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen. Exzellenznetze kommt zustande durch ein gemeinsames Maßnahmenprogramm, in das einige oder, falls zweckmäßig, alle Forschungskapazitäten und -tätigkeiten der Teilnehmer auf dem betreffenden Gebiet einfließen, um eine kritische Masse von Fachwissen und einen europäischen Mehrwert zu erreichen. Ein gemeinsames Maßnahmenprogramm könnte auf die Schaffung eines selbst-ständigen virtuellen Exzellenzzentrums abzielen, was dazu führen könnte, dass die notwendigen Mittel für die Erreichung einer dauerhaften Integration der Forschungs- und Ausbildungskapazitäten entwickelt werden. Ein gemeinsames Maßnahmenprogramm umfasst notwendigerweise die Integrationsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Verbreitung von Exzellenz und von Erkenntnissen der Spitzenforschung außerhalb der Netze. Zur Erreichung seiner Ziele werden im Netz durchgeführt: - integrierte Forschungs- und Ausbildungstätigkeiten der Teilnehmer; - Tätigkeiten zur Stärkung des Netzverbunds, die insbesondere Folgendes umfassen: - Abstimmung der Forschungstätigkeiten der Teilnehmer aufeinander, damit sich diese stärker ergänzen; - Entwicklung und Verwendung von elektronischen Informations- und Kommunikationsmitteln sowie die Entwicklung von virtuellen und interaktiven Arbeitsmethoden; - Austausch von Personal für kurze, längere und lange Zeit, Schaffung der Möglichkeit der Besetzung von Stellen mit Wissenschaftlern der anderen Netzteilnehmer oder deren Ausbildung; - Entwicklung und Verwendung gemeinsamer Forschungsinfrastrukturen und Anpassung der vorhandenen Anlagen, so dass sie gemeinsam genutzt werden können; - gemeinsame Verwaltung und Verwertung der erzielten Erkenntnisse sowie Innovationsförderungsmaßnahmen. - Tätigkeiten zur Verbreitung der herausragenden wissenschaftlichen Leistungen, die gegebenenfalls Folgendes umfassen können: - Ausbildung von Wissenschaftlern; - Berichterstattung über die Erfolge der Netztätigkeit und Verbreitung von Erkenntnissen; - in erster Linie auf neue Technologien ausgerichtete Dienste zur Förderung der technologischen Innovation; - Analysen der Fragen zu Wissenschaft und Gesellschaft, die mit den Forschungstätigkeiten des Netzes verbunden sind. Bei der Durchführung bestimmter Tätigkeiten (wie der Ausbildung von Wissenschaftlern) sorgt das Netz für deren Bekanntgabe durch die Veröffentlichung von Ausschreibungen. Die Größe eines Netzes kann sich je nach Tätigkeitsbereichen und Themen unterscheiden. Als Richtschnur gilt, dass ein Netz mindestens 6 Teilnehmer umfassen sollte. Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft für ein Exzellenznetz kann im Durchschnitt mehrere Millionen Euro pro Jahr ausmachen. In den Vorschlägen zum Aufbau des Netzes sind folgende Angaben zu machen: - die Grundzüge des gemeinsamen Arbeitsprogramms und dessen Inhalt für den ersten Zeitraum sowohl hinsichtlich der Forschungstätigkeiten als auch hinsichtlich der Tätigkeiten zur Stärkung des Netzverbunds und der Tätigkeiten zur Verbreitung herausragender Leistungen; - die Aufgaben der Beteiligten unter Angabe der Tätigkeiten und Ressourcen, die sie zum Netz beisteuern; - die Funktionsweise des Netzes (Koordinierung und Verwaltung der Tätigkeiten); - die Pläne zur Verbreitung der Erkenntnisse und die Aussichten hinsichtlich der Verwertung der Ergebnisse. Gegebenenfalls können innerhalb der Grenzen des ursprünglichen Gemeinschaftsbeitrags Teilnehmer durch neue Partner ersetzt werden oder neue Partner hinzukommen. In den meisten Fällen wird dafür eine wettbewerbliche Ausschreibung veröffentlicht. Das Arbeitsprogramm soll jedes Jahr überarbeitet werden, wobei u.a. bestimmte Tätigkeiten neu ausgerichtet oder neue, ursprünglich nicht vorgesehene Maßnahmen eingeführt werden, an denen neue Teilnehmer mitwirken können. Die Kommission wird gegebenenfalls Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Vergabe zusätzlicher Mittel veröffentlichen, die beispielsweise dazu bestimmt sind, die integrierten Tätigkeiten des Netzes gegebenenfalls auszudehnen oder neue Teilnehmer aufzunehmen. Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft besteht aus einem Zuschuss zu Integrationsmaßnahmen, dessen Höhe entsprechend dem Wert der Kapazitäten und Ressourcen festgesetzt wird, deren Integration alle Beteiligten vorschlagen. Er soll die von den Teilnehmern zur Verfügung gestellten Mittel ergänzen, um das gemeinsame Maßnahmenprogramm durchzuführen. Er sollte hoch genug sein, um einen Anreiz zur Bündelung der Tätigkeiten zu geben, jedoch nicht zu einer finanziellen Abhängigkeit führen, die den Bestand des Netzes gefährden könnte. A.2 Integrierte Projekte Ziel der integrierten Projekte ist es, die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaft zu stärken oder durch Mobilisierung einer kritischen Masse von Ressourcen und Kompetenzen in Forschung und Ausbildung zur Lösung wichtiger gesellschaftlicher Probleme beizutragen. Jedes integrierte Projekt ist auf konkrete wissenschaftliche und technologische Ziele zugeschnitten und sollte spezifische Ergebnisse erbringen, die z.B. in Form von Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen Anwendung finden können. Diese Ziele können auch langfristigere oder "risikoreiche" Forschung umfassen. Integrierte Projekte werden ein Paket von Einzelmaßnahmen umfassen, die sich in Abhängigkeit von den durchzuführenden Aufgaben in ihrem Umfang und ihrer Struktur unterscheiden können und jeweils bestimmte, im Hinblick auf die Ziele erforderliche Forschungsaspekte zum Gegenstand haben. Diese Maßnahmen bilden jedoch eine Einheit und werden eng miteinander koordiniert. Diese Tätigkeiten werden auf der Grundlage globaler Finanzierungspläne durchgeführt, die umfangreiche öffentliche und private Fördermittel, einschließlich Mitteln der EIB und von Eureka, vorsehen. Sämtliche Tätigkeiten eines integrierten Projekts werden in einem ,Durchführungsplan" festgelegt, der folgende Tätigkeiten vorsieht: - Forschung, technologische Entwicklung und/oder Demonstration; - Verwaltung, Verbreitung und Weitergabe von Kenntnissen zur Förderung der Innovation; - Analyse und Bewertung der betreffenden Technologien und der Faktoren, die zu ihrem Erfolg beitragen. Je nach Zielsetzung kann der Plan auch folgende Tätigkeiten umfassen: - die Ausbildung von Wissenschaftlern, Studenten, Ingenieuren und Führungskräften aus der Wirtschaft; - Unterstützung für den Einsatz neuer Technologien; - die Information und Berichterstattung, den Dialog mit der Öffentlichkeit über die die Wissenschaft und Gesellschaft betreffenden Aspekte der mit dem Projekt durchgeführten Forschungsarbeiten; Das für die Tätigkeiten eines integrierten Projekts erforderliche Finanzvolumen kann sich insgesamt auf mehrere Mio. EUR belaufen und gegebenenfalls zweistellige Millionenbeträge erreichen. In den Vorschlägen zu einem integrierten Projekt sind folgende Angaben zu machen: - die wissenschaftlichen und technologischen Ziele des Projekts; - die Grundzüge und Fristen des Durchführungsplans, wobei aufzuzeigen ist, wie die einzelnen Bestandteile ineinander greifen; - die Durchführungsetappen und die von jeder Etappe erwarteten Ergebnisse; - die Aufgaben der Beteiligten im Konsortium und deren jeweilige Fachkompetenzen; - der Projektaufbau und die Projektverwaltung; - der Plan zur Verbreitung der Erkenntnisse und zur Ergebnisverwertung; - das veranschlagte Gesamtbudget und die Budgets für die einzelnen Tätigkeiten, einschließlich eines Finanzierungsplans, aus dem die einzelnen Finanzbeiträge und ihre Quellen hervorgehen. Gegebenenfalls können innerhalb der Grenzen des ursprünglichen Gemeinschaftsbeitrags Teilnehmer durch neue Partner ersetzt werden oder neue Partner hinzukommen. In den meisten Fällen wird dafür eine wettbewerbliche Ausschreibung veröffentlicht. Der Durchführungsplan wird jedes Jahr überarbeitet. Dabei können u.a. bestimmte Tätigkeiten neu ausgerichtet oder neue Maßnahmen vorgesehen werden. In letzterem Fall und sofern ein zusätzlicher Finanzbeitrag der Gemeinschaft erforderlich wird, wird die Kommission diese Tätigkeiten und die für deren Durchführung zuständigen Teilnehmer im Rahmen von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen auswählen. Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft wird in Form eines Zuschusses zum Budget erfolgen, der als Prozentsatz des von den beteiligten für die Durchführung des Projekts bereitgestellten Haushalts entsprechend der Art der Tätigkeit berechnet wird. A.3 Integrierte Infrastrukturinitiativen Ziel integrierter Infrastrukturinitiativen ist es, in einer einzigen Maßnahme verschiedene Tätigkeiten mit Bedeutung für Ausbau und Entwicklung von Forschungsinfrastrukturen zu verbinden und so Dienste auf europäischer Ebene zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wird die Vernetzung durch Fördertätigkeiten (z.B. im Zusammenhang mit länderübergreifendem Zugang) oder Forschungstätigkeiten begleitet, um die Infrastruktur zu verbessern, ohne jedoch neue Infrastrukturen zu finanzieren, was nur im Rahmen spezifischer Fördermaßnahmen erfolgen kann. Eine Komponente dieser Initiativen wird die Verbreitung der Erkenntnisse an potenzielle Nutzer, einschließlich der Industrie und insbesondere der KMU, sein. B Weitere Instrumente Bei der Durchführung des Programms können auch andere Instrumente zum Einsatz kommen: B1 Gezielte spezielle Forschungs- und Ausbildungsprojekte I Spezielle gezielte Forschungsprojekte sind darauf ausgerichtet, die europäische Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Sie haben genau definierte Schwerpunkte und können eine der beiden folgenden Formen oder eine Kombination der beiden annehmen: (a) Projekt im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung, durch das neue Erkenntnisse gewonnen werden sollen, um entweder vorhandene Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen erheblich zu verbessern oder Neue zu entwickeln oder um sonstigen Erfordernissen der Gesellschaft und der Gemeinschaftspolitik gerecht zu werden; (b) Demonstrationsprojekt, das die Rentabilität neuer Technologien nachweisen soll, die potenzielle wirtschaftliche Vorteile bieten, jedoch nicht unmittelbar vermarktet werden können. II Spezielle gezielte Ausbildungsprojekte sind darauf ausgerichtet, die rasche Verbreitung neuer Kenntnisse auf europäischer Ebene zu erleichtern und einzelstaatliche Anstrengungen besser zu integrieren. B2 Maßnahmen zur Förderung und zum Ausbau von Humanressourcen und Mobilität Ziele dieser Maßnahmen sind die Ausbildung, die Entwicklung von Fachkenntnissen oder die Übertragung von Wissen. Gefördert werden Maßnahmen von natürlichen Personen, Gasteinrichtungen, einschließlich Ausbildungsnetzen, und europäischen Forschungsteams. B3 Koordinierungsmaßnahmen Diese Maßnahmen sollen dazu dienen, aufeinander abgestimmte Initiativen verschiedener in den Bereichen Forschung und Innovation tätiger Akteure zu fördern und unterstützen, um eine bessere Integration zu erreichen. Sie umfassen Maßnahmen wie die Organisation von Konferenzen und Sitzungen, die Durchführung von Studien, den Austausch von Mitarbeitern, den Austausch und die Verbreitung vorbildlicher Verfahrensweisen sowie den Aufbau von Informationssystemen und Expertengruppen, und können nötigenfalls auch die Festlegung, Organisation und Durchführung verbundener oder gemeinsamer Initiativen unterstützen. B4 Spezifische flankierende Maßnahmen Diese Maßnahmen ergänzen die Durchführung des Rahmenprogramms und können einen Beitrag zur Vorbereitung künftiger Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich Überwachungs- und Bewertungstätigkeiten, leisten. Sie umfassen insbesondere grenzüberschreitenden Infrastrukturzugang Konferenzen und Sitzungen, Studien und Analysen, Arbeits- und Sachverständigengruppen, operationelle Unterstützung und Verbreitungsmaßnahmen, Information und Kommunikation, wobei je nach Einzelfall auch eine Kombination solcher Tätigkeiten in Frage kommt. FTE-Maßnahmen und Finanzbeiträge der Gemeinschaft nach Art der Instrumente >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) Der Finanzbeitrag der Gemeinschaft kann grundsätzlich nicht 100% der Kosten einer indirekten Aktion decken, es sei denn, der Vorschlag betrifft einen Anschaffungspreis, für den die Bedingungen der Verfahren öffentlicher Beschaffung gelten, oder einen von der Kommission vorab festgelegten Pauschalbetrag. Der Gemeinschaftsbeitrag kann jedoch nahezu 100% der Kosten einer indirekten Aktion erreichen, wenn die ansonsten von den Teilnehmern getragenen Kosten ergänzt werden. Im spezifischen Fall der Koordinierungsmaßnahmen deckt der Beitrag bis zu 100% des Budgets, das zur Koordinierung der von den Beteiligten selbst finanzierten Maßnahmen notwendig ist. (2) In begründeten Fällen. (3) Diese Quote schwankt je nach Bereich. (4) Vorbehaltlich gewisser Bedingungen erhalten bestimmte rechtliche Einrichtungen, insbesondere öffentliche Stellen, eine finanzielle Unterstützung bis zu 100% ihrer Grenzkosten/zusätzlichen Kosten. (5) Die Unterstützungsquote kann in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für Forschungsbeihilfen abgestuft werden: Forschungstätigkeiten (max. 50%) Demonstrationstätigkeiten (max. 35%), sonstige Tätigkeiten wie Ausbildung von Forschern (max. 100%) oder Führung des Konsortiums (max. 100%). (6) Integrierte Infrastrukturinitiativen müssen Vernetzungstätigkeiten (Koordinierungsmaßnahme: max. 100% des Budgets) und mindestens eine der folgenden Tätigkeiten umfassen: Forschungstätigkeiten (max. 50% des Budgets) oder Dienste spezifische Tätigkeiten (spezifische flankierende Maßnahmen wie der länderübergreifende Zugang zur Forschungsinfrastruktur: max. 100% des Budgets). (7) Bei Maßnahmen zur Stärkung der Forschungsinfrastruktur im Zusammenhang mit vorbereitenden technischen Arbeiten (einschließlich Durchführbarkeitsstudien) und bei der Entwicklung neuer Infrastrukturen ist die Beteiligung durch das sechste Rahmenprogramm auf max. 50% bzw. 10%des Budgets beschränkt. FINANZBOGEN Politikbereich(e): Forschung Aktivität(en): Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen des Euratom-Vertrags Bezeichnung der Massnahme Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über ein spezifisches Programm für Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der Kernenergie 1. HAUSHALTSLINIE(N) (Nummer(n) und Bezeichnung(en)) Teileinzelplan B6 - 6, indirekte Aktionen; die Haushaltslinien werden zu Beginn des Haushaltsverfahrens 2003 unter Berücksichtigung der ABB-Nomenklatur, die derzeit erarbeitet wird, genauer angegeben. 2. ALLGEMEINE ZAHLENANGABEN 2.1. Gesamtmittelausstattung der Maßnahme (Teil B): 940 Mio. EUR (Verpflichtungsermächtigungen) 2.2. Laufzeit: 2002-2006 2.3. Mehrjährige Gesamtvorausschätzung der Ausgaben: a) Fälligkeitsplan für Verpflichtungsermächtigungen/Zahlungsermächtigungen (finanzielle Intervention) (vgl. Ziffer 6.1.1) in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> b) Technische und administrative Hilfe und Unterstützungsausgaben (vgl. Ziffer 6.1.2) Diese Ausgabenart kommt in dem betreffenden Bereich nicht vor. c) Gesamtausgaben für Humanressourcen und Verwaltung (vgl. Ziffer 7.2 und 7.3) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.4. Vereinbarkeit mit der Finanzplanung und der Finanziellen Vorausschau |X| Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar. | | Der Vorschlag erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik der Finanziellen Vorausschau | | Der Vorschlag macht eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung erforderlich. 2.5 Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen | | keinerlei finanzielle Auswirkungen (betrifft die technischen Aspekte der Durchführung einer Maßnahme) ODER |X| Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten: Einige assoziierte Staaten beteiligen sich an der Finanzierung dieses spezifischen Programms. Die Assoziationsabkommen sind jeweils an ein Rahmenprogramm gebunden. Über ihre Verlängerung wird nach der Verabschiedung eines neuen Rahmenprogramms verhandelt. Daher ist die Höhe dieser Einnahmen nicht im Voraus zu bestimmen. In Übereinstimmung mit den Assoziationsabkommen des laufenden Rahmenprogramms und im Rahmen ihrer Verlängerung sollen die am Ende dieses Programms (31.12.2002) nicht verwendeten Einnahmen auf das neue Rahmenprogramm übertragen werden. Gemäß Artikel 27 der Haushaltsordnung können bestimmte Einnahmen wiederverwendet werden. 3. HAUSHALTSTECHNISCHE MERKMALE >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. RECHTSGRUNDLAGE Art. 7 Euratom-Vertrag. Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das mehrjährige Rahmenprogramm 2002-2006 der Europäischen Atomgemeinschaft im Bereich der Forschung und Ausbildung als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums. 5. BESCHREIBUNG UND BEGRÜNDUNG 5.1. Notwendigkeit einer Maßnahme der Gemeinschaft 5.1.1 Ziele Wie anlässlich der Ratstagungen von Lissabon, Feira, Nizza und kürzlich in Stockholm auf höchster politischer Ebene bekräftigt wurde, kommt der Forschung in der weltweit voranschreitenden Wissenswirtschaft und -gesellschaft ein zentraler Stellenwert zu. Auf dem Gipfel von Lissabon wurde für das nächste Jahrzehnt das Ziel formuliert, "die Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen - einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen". Mehr denn je stellt die Forschung eine Triebkraft des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Fortschritts dar, einen Schlüsselfaktor für die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, für Beschäftigung und Lebensqualität. Wissenschaft und Technik sind darüber hinaus zentrale Elemente des politischen Entscheidungsprozesses auf Unions- wie auch auf nationaler Ebene. Die strukturbedingten Schwächen Europas im Bereich der Forschung sind jedoch noch immer nicht behoben. Sie liegen in vier wesentlichen Bereichen: I. Unzureichende, gestreute Investitionen in Forschung und technologische Entwicklung sowie in die Wissenswirtschaft allgemein (FTE, Ausbildung und Software) setzen uns gegenüber unseren Mitbewerbern in Verzug. 1999 investierte die Europäische Union 76 Mrd. Euro weniger in die Forschung und Entwicklung als die USA. Gemessen am Anteil der Forschungsausgaben am BIP rangiert die EU heute hinter ihren Konkurrenten (dieser Anteil betrug 1999 in der Union 1,9%, gegenüber 2,6% in den Vereinigten Staaten und 2,9% in Japan) [14]. Die Vereinigten Staaten investierten 1999 ca. 9% in die Wissenswirtschaft, gefolgt von der Europäischen Union mit 7,6% und Japan mit 6,9%. Überdies vergrößert sich die Kluft. [14] Bezug: 1998 II. Unzureichende Humanressourcen im Bereich der Forschung. Der Anteil der Forscher an der arbeitenden Bevölkerung betrug 5,3/1000 in der Union (1998), 7,4/1000 in den Vereinigten Staaten (1993) und 8,9/1000 in Japan (1998), wo es in den Unternehmen doppelt so viel Forscher gibt. Die direkten öffentlichen Ausgaben für Hochschulbildung entsprachen in der Europäischen Union 0,9%, in den Vereinigten Staaten 1,4% und in Japan 0,5% des BIP (1997). III. Begrenzte Fähigkeit zur Umsetzung wissenschaftlicher Durchbrüche in innovative und wettbewerbsfähige Produkte und Dienste, trotz einwandfreier wissenschaftlicher Leistung. Die Zahl der von den Europäischen, Amerikanischen und Japanischen Patentämtern erteilten Patente pro Million Einwohner betrug in der Union 32, in den Vereinigten Staaten 49 und in Japan 88. 1998 wies die Handelsbilanz für High-Tech-Produkte in der Europäischen Union ein Defizit von 28 Milliarden Euro auf (diese Tendenz bestätigte sich während des gesamten Jahrzehnts), während die Vereinigten Staaten im selben Jahr ein Defizit von 8 Milliarden Euro und Japan einen Überschuss von 39 Milliarden Euro verzeichneten. Risikokapitalinvestitionen in innovative Bereiche betragen in den Vereinigten Staaten 80%, in der Union trotz eines Anstiegs hingegen lediglich 26% und in Japan 23%. IV. Aufsplitterung der europäischen Forschungspolitik. Bislang hat die Union keine echte Forschungspolitik eingeführt. Die Politiken der fünfzehn Mitgliedstaaten existieren parallel zueinander und zum Rahmenprogramm der Gemeinschaft ohne hinreichende Koordinierung im Hinblick auf eine effiziente Organisation und Verwertung. Dieser Mangel an Koordinierung wird auch spürbar, wenn es um die Einrichtung und effiziente Nutzung von Forschungsinfrastrukturen geht. Aus diesem Grund hat die Kommission die Schaffung eines "Europäischen Forschungsraums" vorgeschlagen, die vom Rat und vom Parlament befürwortet wurde. Bei seiner Verwirklichung müssen die EU, die Mitgliedstaaten und die Akteure der Forschung zusammenarbeiten. Die Forschungsrahmenprogramme der EU (2002-2006) und die spezifischen Programme werden dazu vor allem durch die bedeutende Hebelwirkung beitragen, die sie bei der Integration, Koordinierung und Strukturierung der Forschung in der Union und bei der Stärkung der Grundpfeiler des Europäischen Forschungsraums erzielen. Eine strukturelle Veränderung des wissenschaftlich-technischen Gefüges der EU, die die aufgezeigten Schwachstellen beseitigt, erfordert Mittel in einer der Zielsetzung angemessenen Höhe. Die Kommission hat für das Rahmenprogramm eine Finanzierung in Höhe von 17,5 Milliarden Euro vorgeschlagen. Dies entspricht der vorherigen Finanzierung zuzüglich der Inflations- und Wachstumsrate (macht aber nach wie vor nur 5 - 6% der öffentlichen FTE-Ausgaben aus). Nach Auffassung der Kommission könnte sich ein solcher Betrag wesentlich auf das Forschungssystem als solches auswirken, zumindest einige globale Forschungsindikatoren verbessern und in den prioritären Bereichen des Rahmenprogramms, die das Wachstum der Union tragen, eine beträchtliche Wirkung erzielen. Generell ließe sich hiermit im Zeitraum 2003-2006 die Finanzierung der FTE durch die Gemeinschaft, ausgedrückt in Prozent des BIP, auf ihrem derzeitigen Stand weiterführen. Die Rahmenprogramme sollen über fünf spezifische Programme durchgeführt werden, von denen drei dem EG-Vertrag und zwei dem Euratom-Vertrag unterliegen. Jedes spezifische Programm ist durch die Art der eingesetzten Instrumente gekennzeichnet, die den Zielen und der Organisation der Rahmenprogramms entsprechen: - Ein spezifisches Programm ,Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums" mit den zwei indirekten Aktionen: ,Bündelung der Forschung" und ,Stärkung der Grundpfeiler des Europäischen Forschungsraums", in dem somit die Forschungs- und Koordinierungstätigkeiten zusammengefasst werden. - Ein Programm "Ausgestaltung des Europäischen Forschungsraums" mit horizontalen Tätigkeiten, Unterstützungsmaßnahmen und strukturierend wirkenden Tätigkeiten. - Zwei Programme "Gemeinsame Forschungsstelle (GFS)" mit direkten Aktionen der GFS im nicht nuklearen bzw. nuklearen Bereich. - Ein Programm "Kernenergie" mit indirekten Aktionen im Bereich der Kernenergie. Die Ziele des spezifischen Programms ,Kernenergie" sind nachstehend nach Aktionsbereichen aufgeführt, wobei jeweils ihre Begründung und der europäische Mehrwert, den sie bewirken können, erläutert werden. 1. Behandlung radioaktiver Abfälle Das Ziel besteht darin, Endlagertechniken zu entwickeln und zu erproben, geeignete Standorte zu untersuchen, das wissenschaftliche Grundverständnis über die Sicherheit und Sicherheitsbeurteilungsmethoden auszubauen, mögliche Wege zur Minderung der Belastungen durch radioaktive Abfälle zu erkunden und Entscheidungsprozesse zu entwickeln, die von den Beteiligten als fair und gerecht angesehen werden. Begründung und europäischer Mehrwert - Die Tatsache, dass es kein Konzept für den Umgang mit hochaktiven Abfällen und deren Entsorgung gibt, über das weitgehend Einigkeit herrscht, ist ein großes Hindernis für die Schließung alter Anlagen wie auch die weitere, künftige Nutzung der Kernenergie. - Ein allgemein vereinbartes Konzept hätte positive Auswirkungen auf die Kosten, die sicherheitstechnischen Aspekte und die Energieversorgungssicherheit. - Bereits angefallene radioaktive Abfälle müssen entsorgt werden. 2. Forschung auf dem Gebiet der Fusionsenergie Die Fusionsenergie könnte zur emissionslosen Erzeugung von Grundlaststrom im großtechnischen Maßstab beitragen. Die Fortschritte bei der Fusionsenergieforschung rechtfertigen weiterhin intensive Anstrengungen, um das langfristige Ziel eines Fusionskraftwerks zu verwirklichen. Begründung und europäischer Mehrwert - Es ist notwendig, das Grundverständnis über Fusionsplasmen unter für einen künftigen Reaktor relevanten Bedingungen weiter auszubauen. - Eine adäquate Nutzung der Anlagen, insbesondere des JET, die mit ganz besonderer Förderung gebaut wurden, wäre allein auf einzelstaatlicher Ebene nicht möglich. Bis der ITER in Betrieb geht, ist JET die leistungsstärkste Anlage der Welt, mit der Fortschritte bei der Untersuchung von Fusionsplasmen erzielt werden können. - Wenn sie als geschlossener Partner auftritt, ist die EU als Teilnehmer an internationalen Projekten wie ITER in einer stärkeren Position als die Mitgliedstaaten einzeln. - Es besteht Bedarf an mehr Grundlagenstudien und der Ausbildung von Nachwuchswissenschaftlern auf dem Gebiet der Fusion. - Die Aufgabe der Verbreitung der Ergebnisse in den Mitgliedstaaten muss erfuellt werden. 3. Strahlenschutz Das Hauptziel besteht darin, Unsicherheiten in Bezug auf die Gefährdung durch Strahlungsniveaus auszuräumen, denen die Bevölkerung ausgesetzt ist und die an Arbeitsplätzen auftreten. Dies ist weiterhin ein wissenschaftlich und politisch kontroverses Thema, das wichtige Implikationen für die Nutzung von Radioaktivität in Medizin und Industrie hat. Begründung und europäischer Mehrwert Radioaktivität wird in Medizin und Industrie umfassend genutzt, und die Sicherheit der Nutzung basiert auf einer soliden Strahlenschutzpolitik. Die hohen Standards des Strahlenschutzes in der Gemeinschaft müssen mit gezielten und koordinierten Forschungsarbeiten gehalten (und möglichst verbessert) werden. 4. Weitere Tätigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Technologien und Sicherheit Die Ziele liegen darin, die Politik der EU in den Bereichen Gesundheit, Energie und Umwelt zu unterstützen, zu gewährleisten, dass europäische Kapazitäten in relevanten Gebieten, die nicht von den vorrangigen Themenbereichen erfasst werden, auf hohem Niveau gewahrt werden, und zur Schaffung eines Europäischen Forschungsraums beizutragen. Begründung und europäischer Mehrwert - Eine stärkere Bündelung ist entscheidend für den Erhalt der Fähigkeiten im allgemeinen Kontext einer reifen und/oder einer sich im Abschwung befindenden kerntechnischen Industrie. - Es ist notwendig, wichtigen Konkurrenten die Stirn zu bieten. - Die Zahl der Studenten und Ausbildungsanstalten im Bereich Kerntechnik nehmen ab. - Die Sicherheit bestehender kerntechnischer Anlagen sollte gewahrt und/oder verbessert werden. 5.1.2 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-ante-Bewertung Bei der Abfassung des Vorschläge für die spezifischen Programme haben die Kommissionsdienststellen eine Ex-ante-Bewertung vorgenommen. Sie ergab insbesondere Folgendes: - Empfehlungen der von unabhängigen Sachverständigen im Laufe des Jahres 2000 vorgenommenen Fünfjahresbewertung der Rahmenprogramme und der spezifischen Programme; - Halbzeitbewertung des fünften Rahmenprogramms (1998-2002) der Kommission, über die in der Mitteilung KOM (2000) 612 vom 4.10.2000 berichtet wurde und die im Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen SEK (2000) 1780 vom 23.10.2000 ausführlich erläutert ist; - breit angelegte Konsultationen der Akteure zu den beiden Mitteilungen über den europäischen Forschungsraum (2000) [15] und zum Vorschlag für das Rahmenprogramm (Anfang 2001); [15] KOM (2000) 6 vom 18. Januar 2000. KOM (2000)612 vom 4. Oktober 2000. - mehrere kommissionsinterne und -externe Studien über Wirtschaft, Politik, Zukunftsforschung und Auswirkungen der FTE-Tätigkeiten. Die Ergebnisse der Ex-ante-Bewertung schlagen sich vor allem im Programmaufbau, den Zielen und Prioritäten und den Durchführungsinstrumenten nieder. Bei der Festlegung der Ziele und Prioritäten wurde konsequent das Kriterium des europäischen Mehrwerts zugrunde gelegt. Es beinhaltet folgende Aspekte der vorrangigen Themenbereiche und ausgewählten Tätigkeiten, deren Begründung und europäischer Mehrwert unter Punkt 5.1 und deren voraussichtliche Ergebnisse unter Punkt 5.2 erläutert sind. - Kosten und Ausmaß der Forschungsmaßnahmen übersteigen die Möglichkeiten eines einzigen Mitgliedstaates, und es muss eine ,kritische Masse" finanzieller und personeller Mittel zusammengeführt werden. - Eine Zusammenarbeit ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten (Größenvorteile) und auf Grund vorteilhafter Auswirkungen auf die private Forschungstätigkeit und die industrielle Wettbewerbsfähigkeit von Interesse. - Die Position der EU in für die EU strategischen FTE-Bereichen ist zu wahren oder weiterzuentwickeln. - Einander ergänzende Fähigkeiten, die in verschiedenen Mitgliedstaaten vorhanden sind, müssen zusammengebracht werden, besonders bei interdisziplinären Problemen, und es sind vergleichende Studien im europäischen Maßstab durchzuführen. - Es bestehen Zusammenhänge mit den prioritären Interessen der Europäischen Union sowie mit gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und Politiken. - Die Forschungsmaßnahmen sind notwendigerweise grenzüberschreitender Art, sei es auf Grund des Ausmaßes der zu lösenden Probleme oder aus wissenschaftlichen Gründen. Was die Durchführungsinstrumente angeht, werden für das Euratom-Programm drei neue große Instrumente eingesetzt. Aufgrund ihrer Art können sie nur auf Gemeinschaftsebene umgesetzt werden. Sie sind so gestaltet worden, dass sie zu Folgendem beitragen: - Bildung der erforderlichen kritischen Masse und Integration der Forschung; - Aufbau einer engeren Verbindung zwischen den Programmen und Tätigkeiten der Mitgliedstaaten und Koordinierung der nationalen Programme; - Zusammenarbeit in den für die Union strategisch wichtigen Bereichen und Lösungen für die großen Aufgaben der Union; - wissenschaftlich-technische Spitzenleistungen und Attraktivität von Wissenschaft und Technologie in Europa; - Verbreitung und Nutzung der wissenschaftlich-technischen Ergebnisse in der EU. Dabei handelt es sich um a) Exzellenznetze Mit diesem Instrument sollen wissenschaftliche und technologische Spitzenleistungen in Europa gefördert werden. Ziel jedes Netzes ist es, den Wissensstand in einem bestimmten Bereich zu verbessern, indem eine kritische Masse an Kompetenzen aufgebaut wird. Die auf langfristige Ziele ausgerichteten, oft multidisziplinären Tätigkeiten sind nicht darauf angelegt, genau festgelegte Ergebnisse in Form von Produkten, Verfahren oder Leistungen zu erbringen, sondern auf eine schrittweise und dauerhafte Integration der auf nationaler und regionaler Ebene vorhandenen europäischen Forschungskapazitäten. Um ein virtuelles Exzellenzzentrum aufzubauen, führen die am Netz Beteiligten ein gemeinsames Arbeitsprogramm durch, das einen Großteil - wenn nicht die Gesamtheit - ihrer Tätigkeiten in dem jeweiligen Bereich umfasst. b) Integrierte Projekte Mit diesem Instrument soll durch die Mobilisierung einer kritischen Masse der in Europa vorhandenen Ressourcen und Kompetenzen in Forschung und technologischer Entwicklung die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie gestärkt bzw. ein Beitrag zur Lösung wichtiger gesellschaftlicher Probleme geleistet werden. Im Hinblick darauf sind alle integrierten Projekte darauf angelegt, konkrete Ergebnisse in Form von Produkten, Verfahren oder Leistungen zu erbringen. Die im Rahmen integrierter Projekte durchgeführten Tätigkeiten sind, auch im Falle von "risikoreichen" Forschungsarbeiten, grundsätzlich auf genau festgelegte Ziele ausgelegt. Sämtliche Tätigkeiten eines integrierten Projekts werden nach einem allgemeinen "Durchführungsplan" ausgeführt. c) Integrierte Infrastrukturinitiativen Ziel integrierter Infrastrukturinitiativen ist es, in einer einzigen Maßnahme verschiedene Tätigkeiten mit Bedeutung für Ausbau und Entwicklung von Forschungsinfrastrukturen zu verbinden und so Dienste auf europäischer Ebene zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wird die Vernetzung durch Fördertätigkeiten (z.B. im Zusammenhang mit länderübergreifendem Zugang) oder Forschungstätigkeiten begleitet, um die Infrastruktur zu verbessern, ohne jedoch neue Infrastrukturen zu finanzieren, was nur im Rahmen spezifischer Fördermaßnahmen erfolgen kann. Eine Komponente dieser Initiativen wird die Verbreitung der Erkenntnisse an potenzielle Nutzer, einschließlich der Industrie und insbesondere der KMU, sein. Bei der Durchführung des Programms können auch andere Instrumente zum Einsatz kommen: d) Gezielte spezielle Forschungs- und Ausbildungsprojekte i) Spezielle gezielte Forschungsprojekte sind darauf ausgerichtet, die europäische Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Sie haben genau definierte Schwerpunkte und können eine der beiden folgenden Formen oder eine Kombination der beiden annehmen: - Projekt im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung, durch das neue Erkenntnisse gewonnen werden sollen, um entweder vorhandene Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen erheblich zu verbessern oder Neue zu entwickeln oder um sonstigen Erfordernissen der Gesellschaft und der Gemeinschaftspolitik gerecht zu werden; - Demonstrationsprojekt, das die Rentabilität neuer Technologien nachweisen soll, die potenzielle wirtschaftliche Vorteile bieten, jedoch nicht unmittelbar vermarktet werden können. ii) Spezielle gezielte Ausbildungsprojekte sind darauf ausgerichtet, die rasche Verbreitung neuer Kenntnisse auf europäischer Ebene zu erleichtern und einzelstaatliche Anstrengungen besser zu integrieren. e) Maßnahmen zur Förde rung und zum Ausbau von Humanressourcen und Mobilität Ziele dieser Maßnahmen sind die Ausbildung, die Entwicklung von Fachkenntnissen oder die Übertragung von Wissen. Gefördert werden Maßnahmen von natürlichen Personen, Gasteinrichtungen, einschließlich Ausbildungsnetzen, und europäischen Forschungsteams. f) Koordinierungsmaßnahmen Diese Maßnahmen sollen dazu dienen, aufeinander abgestimmte Initiativen verschiedener in den Bereichen Forschung und Innovation tätiger Akteure zu fördern und unterstützen, um eine bessere Integration zu erreichen. Sie umfassen Maßnahmen wie die Organisation von Konferenzen und Sitzungen, die Durchführung von Studien, den Austausch von Mitarbeitern, den Austausch und die Verbreitung vorbildlicher Verfahrensweisen sowie den Aufbau von Informationssystemen und Expertengruppen, und können nötigenfalls auch die Festlegung, Organisation und Durchführung verbundener oder gemeinsamer Initiativen unterstützen. g) Spezifische flankierende Maßnahmen Diese Maßnahmen ergänzen die Durchführung des Rahmenprogramms und können einen Beitrag zur Vorbereitung künftiger Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich Überwachungs- und Bewertungstätigkeiten, leisten. Sie umfassen insbesondere grenzüberschreitenden Infrastrukturzugang Konferenzen und Sitzungen, Studien und Analysen, Arbeits- und Sachverständigengruppen, operationelle Unterstützung und Verbreitungsmaßnahmen, Information und Kommunikation, wobei je nach Einzelfall auch eine Kombination solcher Tätigkeiten in Frage kommt. 5.1.3 Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ex-post-Bewertung Die Empfehlungen der im Laufe des Jahres 2000 vorgenommenen Fünfjahresbewertung der Rahmenprogramme und spezifischen Programme wurden bei der Ausarbeitung des Vorschlags für die spezifischen Programme berücksichtigt. Dabei wurde insbesondere folgenden Aspekten Rechnung getragen: - Der eindeutige Rückstand Europas im Bereich der FTE gegenüber seinen Konkurrenten muss ausgeglichen werden. - Die nationalen und gemeinschaftlichen FTE-Politiken sind komplementär und kohärent zu gestalten. Bei der Verwirklichung dieses Ziels spielt die Kommission eine entscheidende Rolle. - Das Rahmenprogramm hat sich positiv ausgewirkt und eine Lücke in Europa geschlossen, indem es Forschern der Hochschulen und der Industrie die gemeinsame Durchführung anwendungsbezogener Arbeiten ermöglichte. - Die Verfahren des Programms 1998-2002 sind zu vereinfachen und "die Strukturen und Verfahren für das Management des Rahmenprogramms zu überdenken". - Die Forschungsmaßnahmen der EU sind in den umfassenderen Kontext einer echten europäischen Forschungspolitik einzubinden. - Die Programme sind enger zu fassen. - Die zur Erreichung der Politikziele der Gemeinschaft notwendigen Forschungsarbeiten sind fortzusetzen. - Es wird angestrebt, eine angemessene Palette flexiblerer Instrumente zu entwickeln, unter Berücksichtigung sämtlicher Möglichkeiten, die der EG-Vertrag bietet. Darüber hinaus wurden die jährlichen Arbeitsprogramme für die spezifischen Programme infolge der Halbzeitbewertung des fünften Rahmenprogramms dahingehend geändert, dass die Tätigkeiten stärker konzentriert und für die im folgenden Rahmenprogramm geplanten Maßnahmen Pilotprojekte durchgeführt werden sollen (Netze, "Cluster", Industrieplattformen, größere Projekte u.a.). 5.2. Geplante Maßnahmen und Modalitäten der Intervention zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts Die geplanten Maßnahmen für das spezifische Programm "Kernenergie" werden nachstehend nach Aktionsbereichen erläutert. So lassen sich die erwarteten Ergebnisse, die Beiträge zu übergeordneten Zielen des Rahmenprogramms oder der Gemeinschaft sowie entsprechende Leistungsparameter hervorheben. Diese Angaben sind als Anhaltspunkte, nicht aber als endgültige Ziele zu verstehen. Das Verhältnis zwischen den Aktionsbereichen und der Art der verwendeten Instrumente ist weiter unten in Tabellenform dargestellt. 1. Behandlung radioaktiver Abfälle i) Forschungsarbeiten über die Entsorgung in geologischen Formationen (Ausbau der Grundkenntnisse, Entwicklung und Erprobung von Technologien, neue und verbesserte Instrumente) ii) Trennung und Transmutation und andere Konzepte zur Abfallvermeidung in der Kernenergienutzung (Trennung und Transmutation; neue Reaktorkonzepte) Erwartete Ergebnisse, Beiträge zu übergeordneten Zielen oder mögliche Leistungsparameter - solide technische Grundlage für den Nachweis der Sicherheit der Entsorgung von hochradioaktiven Abfällen in geologischen Formationen - Bewertung der praktischen Durchführbarkeit der Trennung und Transmutation im industriellen Maßstab - Konzept für eine effizientere Nutzung von Spaltmaterial mit Potenzial für eine kommerzielle Nutzung 2. Forschung auf dem Gebiet der Fusionsenergie i) Das Physik- und Technologieprogramm der Arbeitsgemeinschaften (F&E auf dem Gebiet der Fusionsphysik und der Plasmatechnologie, koordinierte F&E-Tätigkeiten auf dem Gebiet der Fusionstechnologie, Untersuchung sozioökonomischer Aspekte) ii) Nutzung der JET-Anlagen iii) "Next Step"/ ITER Erwartete Ergebnisse, Beiträge zu übergeordneten Zielen oder mögliche Leistungsparameter - Errichtung eines Rahmens für den ITER-Bau und -Betrieb - Aufnahme des Baus des ,Next Step"/ITER - Volle Nutzung der JET-Anlagen - Inbetriebnahme des Stellarators W-7-X - eine tiefer gehende Bewertung von tokamakähnlichen Fusionskonfigurationen - ein weiter gehendes Verständnis des sozioökonomischen Hintergrunds über die Fusion als Energiequelle - Weiterentwicklung der physikalischen und technologischen Grundlagen (insbesondere auf dem Gebiet der Werkstoffe) für die Fusionsenergie. 3. Strahlenschutz - Quantifizierung der Risiken niedriger und über einen längeren Zeitraum wirkender Strahlendosen - Strahlenbelastung in der Medizin und natürliche Strahlungsquellen - Umweltschutz und Radioökologie - Risiko- und Notfallmanagement - Schutz am Arbeitsplatz Erwartete Ergebnisse, Beiträge zu übergeordneten Zielen oder mögliche Leistungsparameter - Bessere Quantifizierung der Risiken niedriger Strahlendosen - Konzeptuelle und methodologische Grundlage des Umweltschutzes - Wirksamere und kohärentere Krisenreaktion in Europa - Weiter gehende Integration der europäischen Strahlenschutzforschung 4. Weitere Tätigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Technologien und Sicherheit i) Innovative Konzepte ii) Aus- und Weiterbildung iii) Sicherheit bestehender kerntechnischer Anlagen Erwartete Ergebnisse, Beiträge zu übergeordneten Zielen oder mögliche Leistungsparameter - Entwicklung innovativer Möglichkeiten der Erzeugung von Kernenergie und Bewertung ihres Potenzials - Entwicklung eines europaweiten Programms für Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der Kernenergie - Verbesserung der Sicherheit in bestehenden kerntechnischen Anlagen Interventionsmodalitäten und finanzielle Beteiligung des Rahmenprogramms (je nach Ziel): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) Forschung auf dem Gebiet der Fusionsenergie Projekte, die im Rahmen der Kostenteilungsmaßnahmen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung verwirklicht werden, werden anhand der in den folgenden Texten festgelegten Verfahren durchgeführt: - Assoziationsverträge mit Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten oder Einrichtungen in diesen Staaten, - Übereinkommen mit dem Titel ,European Fusion Development Agreement" (EFDA), - sonstige multilaterale Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und den assoziierten Einrichtungen (wie das Übereinkommen über die Förderung der Mobilität) oder den juristischen Personen, die nach Anhörung des zuständigen beratenden Ausschusses eingerichtet werden können, - sonstige Verträge mit begrenzter Laufzeit, insbesondere mit Einrichtungen in den Mitgliedstaaten oder assoziierten Staaten, in denen es keine Einrichtung (Arbeitsgemeinschaft) gibt, die einen Assoziationsvertrag geschlossen hat, - internationale Übereinkommen über Projekte, die im Rahmen einer Zusammenarbeit mit Drittländern, wie z.B. ITER, und von juristischen Personen, die im Rahmen dieser Übereinkommen eingerichtet werden können, durchgeführt werden. Die Bildung von Konsortien für integrierte Projekte mit gemeinsamer Zielsetzung wird gefördert. Die Zielgruppe des Beitrags aus dem Gemeinschaftshaushalt sind Forschungszentren, Hochschulen, Unternehmen und nationale oder internationale Einrichtungen in den Mitgliedstaaten und den europäischen assoziierten Staaten, die Forschungstätigkeiten finanzieren. Letztere können auch als zwischengeschaltete Stelle für den Beitrag aus dem Gemeinschaftshaushalt dienen. Wenn sich dies als notwendig für die Verwirklichung der Ziele des Programms herausstellt, können ausnahmsweise auch internationale Organisationen und Einrichtungen der GUS-Mitgliedstaaten finanzielle Mittel der Gemeinschaft erhalten. Diese Finanzierungen müssen für die Verwirklichung der Ziele des Programms von grundlegender Bedeutung sein. 5.3. Durchführungsmodalitäten Die Maßnahmen werden von der Kommission durchgeführt. In begründeten Fällen kann auf externe Einrichtungen zurückgegriffen werden. 6. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN 6.1. Finanzielle Gesamtbelastung für Teil B des Haushalts (während des gesamten Planungszeitraums) Die vorläufige Gesamtmittelausstattung des EG-Rahmenprogramms beträgt 16 275 Mio. EUR. Die Rahmenprogramme 2002-2006 insgesamt verfügen über 17 500 Mio. EUR. 6.1.1 Finanzielle Intervention in Mio. EUR (bis zur 3. Dezimalstelle) Aufschlüsselung nach Zielen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Ein jährlicher Fälligkeitsplan für jedes der genannten Ziele ist hier nicht sinnvoll. Er könnte nur streng proportional zu dem des spezifischen Programms insgesamt festgelegt werden, der seinerseits dem Fälligkeitsplan für das Rahmenprogramm entspricht. Die interne jährliche Aufteilung wird zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen der Festlegung der Arbeitsprogramme stattfinden. 6.1.2 Technische und administrative Hilfe, Unterstützungsausgaben und IT-Ausgaben (Verpflichtungsermächtigungen) Diese Ausgabenart kommt in dem betreffenden Bereich nicht vor. 6.2. Berechnung der Kosten für jede zu Lasten von Teil B vorgesehene Einzelaktion (während des gesamten Planungszeitraums) Auch hier kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aufschlüsselung nach Zielen und nach Art der Maßnahme vorgenommen werden. Indirekte Forschungsaktionen führen zu Forschungsprojekten, die im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen mit Hilfe einer Bewertung ausgewählt werden, und können daher nicht im Voraus quantifiziert werden. 7. AUSWIRKUNGEN AUF PERSONAL- UND VERWALTUNGSAUSGABEN Der Hoechstanteil für die Verwaltungsausgaben dieses Programms beläuft sich auf 16,5% der für diese Maßnahme insgesamt vorgesehenen 940 Mio. EUR. Diese besondere Situation rührt daher, dass dieses Programm über 224 Forschungsstellen verfügt, deren Kosten für den Gesamtzeitraum 85% des beantragten Hoechstbetrags ausmachen. Diese hohe Anzahl an Stellen ergibt sich aus der Funktionsweise dieses Programms. Es werden nämlich 115 Kommissionsbedienstete entweder zu den einzelstaatlichen Laboratorien der verschiedenen Mitgliedstaaten oder zum Projekt ITER abgeordnet. Im gesamten Verlauf des Fünften Rahmenprogramms erfolgten sukzessive Umbesetzungen, damit der Personalbestand für dieses Programms verringert und ein besseres Gleichgewicht zwischen Personalbestand und Haushaltslage für den Zeitraum 1999-2002 erreicht wird. Diese Umschichtungen werden fortgesetzt, und die besondere Situation der im Ausland tätigen Kommissionsbediensteten wird geprüft. Die übrigen Ausgaben dieses Programms sind ziemlich gering, was sich in erster Linie durch die kleine Zahl an verwalteten Verträgen erklärt. Ungefähr ein Drittel dieser sonstigen Ausgaben haben ebenfalls mit dem Projekt ITER zu tun. 7.1. Auswirkungen im Bereich der Humanressourcen >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Für indirekte Forschungsaktionen gibt es einen eigenen Stellenplan, der 954 A-Stellen, 273 B-Stellen und 427 C-Stellen vorsieht, d.h. insgesamt 1 654 Stellen (EG und EURATOM, BNH 3/2001 inbegriffen). Hinzu kommen 156 Stellen aus dem Verwaltungshaushalt für die Beteiligung an der Festlegung und Durchführung der Forschungspolitik, die keine finanziellen Auswirkungen auf das Budget dieser Programme haben. 7.2 Finanzielle Gesamtbelastung durch den Personalbedarf >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Beträge entsprechen den Gesamtausgaben während der Programmlaufzeit. 7.3 Sonstige Verwaltungsausgaben im Zusammenhang mit der Maßnahme >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Es handelt sich jeweils um die Gesamtausgaben für die Maßnahme während der vier Jahre der Durchführung des spezifischen Programms, d.h. insgesamt belaufen sich die Ausgaben auf 38,750 Mio. EUR jährlich. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 8. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG 8.1 Überwachung Die spezifischen Programme sollen einen Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums leisten und werden parallel und in enger Abstimmung mit anderen Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten durchgeführt, die die gleichen Ziele anstreben. Die besonderen Merkmale der Forschung und die verschiedenen Arten von Maßnahmen und Akteuren, die an unterschiedlichen Ebenen ansetzen, erschweren die Ermittlung von Ursache und Wirkung und machen die Überwachung und Bewertung zu einer komplexen Aufgabe. Aufgrund der Erfahrungen mit früheren Programmen und der laufenden methodischen Studien wurde bzw. wird eine Reihe von Instrumenten entwickelt. Sie dienen der Festlegung der Ziele, der Kontrolle und Bewertung der Ergebnisse und Auswirkungen des Rahmenprogramms und der spezifischen Programme sowie der Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Aufbau des EFR. Die Kommission wird sich rechtzeitig vor der Durchführung der Programme vom Stand der Entwicklung dieser Instrumente überzeugen. So wird schrittweise ein strukturiertes System für die Erfassung von Informationen und statistischen Daten eingeführt. Vor diesem Hintergrund sollen allgemeine Indikatoren entwickelt werden, die den spezifischen Merkmalen des Rahmenprogramms entsprechen und es gestatten, vor allem die Beiträge der Programme gemessen an den Aufgaben der Union (s. Punkt 5.1) zu bewerten (Investitionen in FTE und Kenntnisse, generell und in den prioritären Bereichen der Union, Humanressourcen in der FTE, Verwertung der Forschungsergebnisse, Kohärenz der nationalen und gemeinschaftlichen Politiken im Bereich der Forschungsinfrastrukturen). Ferner werden spezifischere Indikatoren für die verschiedenen Programmziele festgelegt. Sie betreffen vor allem die Entwicklung, Verwaltung und Vernetzung, die Nutzung und die Auswirkungen der Kenntnisse, die bei der Durchführung der Programme gewonnen werden. Erste Überlegungen in dieser Richtung wurden bereits unter Punkt 5.2 im Zusammenhang mit den erwarteten Ergebnissen, Beiträgen zu übergeordneten Zielen oder möglichen Leistungsparametern angestellt. 8.2 Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertung - Jährliche Bewertung: Die Kommission verfolgt, ggf. mit geeigneter fachlicher Unterstützung, ständig die Durchführung des Rahmenprogramms und der spezifischen Programme anhand der gesetzten Ziele. Sie prüft dabei insbesondere, ob Ziele, Prioritäten, Instrumente, Finanzmittel und Verwaltung dem jeweiligen Stand angemessen sind. Damit sollen die systematische Erfassung, die Kohärenz und Qualität der Basisinformationen verbessert werden, um eine qualifizierte Analyse und Kontrolle zu ermöglichen und einen wesentlichen Beitrag zur Fünfjahresbewertung zu leisten. Um die für die Verwaltung der Gemeinschaftsforschung Zuständigen stärker für Fragen der Überwachung, der Nutzung der Ergebnisse und der Wirkung der Programme zu sensibilisieren, wird erwogen, ein gemeinsames Format für die Selbstbeurteilung zu erstellen. Darüber hinaus werden Maßnahmen getroffen, um eine stärkere Kohärenz zwischen der Überwachung des Rahmenprogramms, den spezifischen Programmen und den Fortschritten beim Aufbau des Europäischen Forschungsraums zu gewährleisten. Jahresbericht: Die Fortschritte bei der Durchführung des Rahmenprogramms und der spezifischen Programme werden im Jahresbericht veröffentlicht, der dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 173 EG-Vertrag unterbreitet wird. Dieser Bericht enthält insbesondere die Ergebnisse der jährlichen Bewertung, eine Beschreibung der FTE-Tätigkeiten, der Maßnahmen zur Verwirklichung des europäischen Forschungsraums und der Initiativen zur Verbreitung der Ergebnisse im Vorjahr sowie das Arbeitsprogramm des laufenden Jahres. - Fünfjahresbewertung: Bevor sie ihren Vorschlag für das nächste Rahmenprogramm vorlegt, beauftragt die Kommission unabhängige hochrangige Sachverständige mit einer Bewertung der Gemeinschaftsmaßnahmen in den vorangehenden fünf Jahren, der Verwirklichung der Ziele und der Auswirkungen der Tätigkeiten, gemessen an den jeweiligen Zielsetzungen. Sie übermittelt die Schlussfolgerungen dieser Bewertung zusammen mit ihren Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen. 9. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Bei der Vorlage der Berichte, die zu einer Konsolidierung der Einnahmen für die Teilnehmer führen können, stellt der Finanzkoordinator der Kommission alle einschlägigen Unterlagen zur Verfügung, damit diese eine Rechnungsprüfung vornehmen kann, wobei die Fristen und der konsolidierte Rechnungsabschluss der Teilnehmer anzugeben sind. Die Kommission kann erforderlichenfalls derartige Rechnungsprüfungen vornehmen, insbesondere, wenn sie begründete Zweifel an der Übereinstimmung der Rechnungsführung mit dem im Tätigkeitsbericht beschriebenen Stand der Arbeiten hat. Die Rechnungsprüfungen werden entweder von Personal der Gemeinschaft oder von gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des Teilnehmers zugelassenen Buchprüfern durchgeführt. Die Buchprüfer werden von der Gemeinschaft frei gewählt, wobei mögliche Interessenskonflikte, auf die der geprüfte Teilnehmer hingewiesen hat, zu vermeiden sind. Ferner stellt die Kommission bei der Durchführung der Forschungstätigkeiten den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft sicher, indem sie wirksame Kontrollen vornimmt und, falls sie Unregelmäßigkeiten feststellt, Maßnahmen ergreift und abschreckende, verhältnismäßige Sanktionen verhängt. Hierzu werden Bestimmungen über Kontrollen, Maßnahmen und Sanktionen im Sinne der Verordnungen Nr. 2988/95, 2185/96, 1073/99 und 1074/99 in alle Rechtsinstrumente aufgenommen, die bei der Durchführung der Programme zugrunde gelegt werden, einschließlich der spezifischen Verträge und Musterverträge. In den Verträgen ist insbesondere Folgendes vorzusehen: - eigene Vertragsklauseln zum Schutz der finanziellen Interessen der EG durch Kontrollen im Zusammenhang mit der Auftragsvergabe; - Einhaltung der Verordnungen Nr. 2185/96, 1073/99 und 1074/99; - administrative Sanktionen bei allen vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Unregelmäßigkeiten bei der Durchführung der Verträge gemäß der Rahmenverordnung Nr. 2988/95 (einschließlich schwarzer Listen). - den Hinweis darauf, dass etwaige Einziehungsanordnungen bei Unregelmäßigkeiten oder Betrug gemäß Artikel 164 -Euratom-Vertrag durchsetzbar sind.