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Document C:2014:068:FULL

    Amtsblatt der Europäischen Union, C 068, 7. März 2014


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    ISSN 1977-088X

    doi:10.3000/1977088X.C_2014.068.deu

    Amtsblatt

    der Europäischen Union

    C 68

    European flag  

    Ausgabe in deutscher Sprache

    Mitteilungen und Bekanntmachungen

    57. Jahrgang
    7. März 2014


    Informationsnummer

    Inhalt

    Seite

     

    II   Mitteilungen

     

    MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

     

    Europäische Kommission

    2014/C 068/01

    Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.7176 — CFAO/Carrefour/JV) ( 1 )

    1

     

    IV   Informationen

     

    INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

     

    Europäische Kommission

    2014/C 068/02

    Euro-Wechselkurs

    2

    2014/C 068/03

    Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

    3

     


     

    (1)   Text von Bedeutung für den EWR

    DE

     


    II Mitteilungen

    MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

    Europäische Kommission

    7.3.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 68/1


    Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

    (Sache COMP/M.7176 — CFAO/Carrefour/JV)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    2014/C 68/01

    Am 28. Februar 2014 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

    der Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

    der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32014M7176 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


    (1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


    IV Informationen

    INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

    Europäische Kommission

    7.3.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 68/2


    Euro-Wechselkurs (1)

    6. März 2014

    2014/C 68/02

    1 Euro =


     

    Währung

    Kurs

    USD

    US-Dollar

    1,3745

    JPY

    Japanischer Yen

    141,22

    DKK

    Dänische Krone

    7,4627

    GBP

    Pfund Sterling

    0,82340

    SEK

    Schwedische Krone

    8,8300

    CHF

    Schweizer Franken

    1,2190

    ISK

    Isländische Krone

     

    NOK

    Norwegische Krone

    8,2265

    BGN

    Bulgarischer Lew

    1,9558

    CZK

    Tschechische Krone

    27,363

    HUF

    Ungarischer Forint

    309,81

    LTL

    Litauischer Litas

    3,4528

    PLN

    Polnischer Zloty

    4,1845

    RON

    Rumänischer Leu

    4,4990

    TRY

    Türkische Lira

    3,0256

    AUD

    Australischer Dollar

    1,5168

    CAD

    Kanadischer Dollar

    1,5162

    HKD

    Hongkong-Dollar

    10,6672

    NZD

    Neuseeländischer Dollar

    1,6206

    SGD

    Singapur-Dollar

    1,7376

    KRW

    Südkoreanischer Won

    1 463,78

    ZAR

    Südafrikanischer Rand

    14,6388

    CNY

    Chinesischer Renminbi Yuan

    8,4128

    HRK

    Kroatische Kuna

    7,6551

    IDR

    Indonesische Rupiah

    15 742,26

    MYR

    Malaysischer Ringgit

    4,4820

    PHP

    Philippinischer Peso

    61,246

    RUB

    Russischer Rubel

    49,8920

    THB

    Thailändischer Baht

    44,383

    BRL

    Brasilianischer Real

    3,1856

    MXN

    Mexikanischer Peso

    18,1314

    INR

    Indische Rupie

    83,9957


    (1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


    7.3.2014   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 68/3


    Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union

    2014/C 68/03

    Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (2) wie folgt geändert:

    Auf Seite 89 erhält die Erläuterung zur Unterposition „2104 20 00 zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen“ folgende Fassung:

    2104 20 00

    zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

    Der Begriff ‚zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen‘ ist in Anmerkung 3 zu Kapitel 21 festgelegt.

    Der Satz ‚Diese Zubereitungen können in geringer Menge sichtbare Stückchen der Bestandteile enthalten.‘ in Anmerkung 3 zu Kapitel 21 bedeutet nicht, dass für diese sichtbaren Stückchen eine bestimmte Höchstgrenze gilt, ausgedrückt in GHT oder als Größenangabe, damit die Ware von Unterposition 2104 20 erfasst wird. Der Begriff einer ‚geringen Menge sichtbarer Stückchen der Bestandteile‘ ist anhand der objektiven Merkmale der Ware auszulegen. So ist festzustellen, ob die sichtbaren Stückchen in einer solchen Menge hinzugefügt wurden, dass sie nicht mehr den Charakter einer Ware aufweisen. In diesem Fall wäre die Ware anderweitig (z. B. in Position 2005) einzureihen, da sie die Merkmale einer zusammengesetzten homogenisierten Lebensmittelzubereitung verloren hätte.“


    (1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).

    (2)  ABl. C 137 vom 6.5.2011, S. 1.


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