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Document C:2008:023:FULL

    Amtsblatt der Europäischen Union, C 23, 28. Januar 2008


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    ISSN 1725-2407

    Amtsblatt

    der Europäischen Union

    C 23

    European flag  

    Ausgabe in deutscher Sprache

    Mitteilungen und Bekanntmachungen

    51. Jahrgang
    28. Januar 2008


    Informationsnummer

    Inhalt

    Seite

     

    I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

     

    STELLUNGNAHMEN

     

    Rechnungshof

    2008/C 023/01

    Stellungnahme Nr. 8/2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EG, Euratom) der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

    1

    2008/C 023/02

    Stellungnahme Nr. 9/2007 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über eine Finanzregelung für den zehnten Europäischen Entwicklungsfonds

    3

    DE

     


    I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

    STELLUNGNAHMEN

    Rechnungshof

    28.1.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 23/1


    STELLUNGNAHME Nr. 8/2007

    zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EG, Euratom) der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften

    (gemäß Artikel 248 Absatz 4 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags)

    (2008/C 23/01)

    DER RECHNUNGSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1),

    gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2),

    gestützt auf den Entwurf einer Verordnung (EG, Euratom) der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3),

    gestützt auf die Stellungnahme Nr. 4/2006 des Rechnungshofs zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4),

    gestützt auf das Ersuchen der Kommission vom 20. Juli 2007 um Stellungnahme des Rechnungshofs zu diesem Verordnungsentwurf —

    HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:

    1.

    Mit dem Verordnungsentwurf soll die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „die Haushaltsordnung“) infolge der letzten Änderung der Haushaltsordnung durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1995/2006 des Rates vom 13. Dezember 2006 angepasst werden.

    2.

    Der Hof hat keine Bemerkungen zu dem Kommissionsvorschlag vorzubringen.

    Diese Stellungnahme wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 6. Dezember 2007 in Luxemburg angenommen.

    Für den Rechnungshof

    Hubert WEBER

    Präsident


    (1)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

    (2)  ABl. L 390 vom 30.12.2006.

    (3)  SEK(2007) 1013 endg. — 2007/0151 (CNS).

    (4)  ABl. C 273 vom 9.11.2006, S. 2.


    28.1.2008   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 23/3


    STELLUNGNAHME Nr. 9/2007

    zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über eine Finanzregelung für den zehnten Europäischen Entwicklungsfonds

    (gemäß Artikel 248 Absatz 4 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags)

    (2008/C 23/02)

    INHALT

    1

    EINLEITUNG

    2-11

    WICHTIGSTE BEMERKUNGEN

    2

    Abstimmung mit der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan

    3

    Vereinfachung

    4

    Notwendigkeit einer einzigen Finanzregelung für alle EEF

    5-6

    Aufteilung der Zuständigkeiten für die Ausführung des EEF und Entlastung

    7-9

    Zahlungsverwalter

    10

    Frist für den Abschluss von Einzelverträgen und -vereinbarungen

    11

    Vorläufige Rechnungen

    12-33

    SONSTIGE BEMERKUNGEN

    12

    Inhalt

    13-14

    Mittel und Beiträge der Mitgliedstaaten

    15-20

    Ausführung der EEF-Mittel

    21

    Öffentliche Aufträge

    22

    Titel VII und VI

    23-24

    Finanzhilfen

    25-27

    Rechnungslegung und Rechnungsführung

    28-30

    Externe Kontrolle und Entlastung

    31-33

    Sonderbestimmungen für die von der EIB verwalteten EEF-Mittel

    DER RECHNUNGSHOF DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 248 Absatz 4,

    gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, unterzeichnet in Cotonou (Benin) am 23. Juni 2000 (1), nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt, geändert durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen (2),

    gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft (3), nachstehend „Übersee-Assoziationsbeschluss“ genannt, geändert durch den Beschluss 2007/249/EG des Rates vom 19. März 2007 (4),

    gestützt auf den Beschluss Nr. 1/2006 des AKP-EG-Ministerrates vom 2. Juni 2006 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2008-2013 und zur Anpassung des geänderten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (5),

    gestützt auf die Stellungnahme Nr. 2/2002 des Hofes zu einem geänderten Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufstellung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (6), nachstehend „Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan“ genannt,

    gestützt auf die Stellungnahme Nr. 12/2002 des Hofes zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Finanzregelung für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds, der durch das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete AKP-EG-Partnerschaftsabkommen geschaffen wurde (7),

    gestützt auf die Stellungnahme Nr. 10/2005 des Hofes zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8),

    gestützt auf die Stellungnahme Nr. 4/2006 des Hofes zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (9),

    gestützt auf die Stellungnahme Nr. 2/2007 des Hofes zu dem Entwurf einer Verordnung des Rates zur Änderung der Finanzregelung für den neunten Europäischen Entwicklungsfonds (10),

    gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet, nachstehend „das Interne Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2, in dem die Anhörung des Rechnungshofs vorgesehen ist (11),

    gestützt auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (12),

    gestützt auf das dem Hof am 27. Juli 2007 übermittelte Ersuchen des Rates um Stellungnahme zu diesem Vorschlag —

    HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:

    EINLEITUNG

    1.

    Der Hof stellt fest, dass die Frist für die Vorlage dieser Stellungnahme sehr kurz ist, denn die Finanzregelung für den 10. EEF muss vor Jahresende 2007 angenommen sein, damit sie ab Anfang 2008 zur Anwendung kommen kann. Der Rat ist im Legislativverfahren zur Annahme dieser Verordnung bereits weit vorangeschritten. Die vorliegende Stellungnahme ist daher auf grundlegende inhaltliche Bemerkungen ausgerichtet, die nicht unbedingt durch alternative Textvorschläge ergänzt werden.

    WICHTIGSTE BEMERKUNGEN

    Abstimmung mit der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan

    2.

    Der Hof stellt fest, dass die bei der Neufassung der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan beschlossenen, auf den EEF anwendbaren Änderungen angemessen in den Entwurf der Finanzregelung integriert wurden. Der Hof begrüßt, dass die Fristen für die Zuverlässigkeitserklärung und den Jahresbericht des Hofes den in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan vorgesehenen Fristen angepasst wurden.

    Vereinfachung

    3.

    Der Hof stellt mit Befriedigung fest, dass es sich beim Entwurf der Finanzregelung, wie in seiner Stellungnahme Nr. 12/2002 empfohlen, um einen klaren und einfachen Rechtstext handelt, der sich auf die für die EEF-Durchführung unbedingt erforderlichen, grundlegenden Bestimmungen konzentriert, ohne unnötigerweise bereits in Anhang IV des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, im Internen Abkommen oder in den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan festgelegte Vorschriften wieder aufzugreifen.

    Notwendigkeit einer einzigen Finanzregelung für alle EEF

    4.

    Der Hof stellt mit Bedauern fest, dass ungeachtet der in seinen Stellungnahmen Nr. 12/2002 und 2/2007 ausgesprochenen Empfehlung die Gelegenheit versäumt wurde, im Zuge des Entwurfs der Finanzregelung eine einzige, für alle gegenwärtigen und künftigen EEF anwendbare Finanzregelung einzuführen, die — ähnlich wie die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan — geändert werden könnte, wann immer dies erforderlich erscheint. Dieser Ansatz würde eine gewisse Kontinuität gewährleisten, der Gefahr einer Unterbrechung der EEF-Ausführung vorbeugen und die Verwaltung wesentlich vereinfachen.

    Aufteilung der Zuständigkeiten für die Ausführung des EEF und Entlastung

    5.

    Im Einklang mit Artikel 11 des Internen Abkommens ist in den Artikeln 2 und 3 des Entwurfs der Finanzregelung eine Aufteilung der wichtigsten Zuständigkeiten für die Ausführung der EEF zwischen der Kommission und der Europäischen Investitionsbank (EIB) vorgesehen, indem jeder der beiden Einrichtungen ein getrennter Verwaltungsbereich zugeteilt wird. Dadurch bleibt eine Ausgabenkategorie bestehen, die (gemäß der in Artikel 134 des Entwurfs der Finanzregelung erwähnten Dreiervereinbarung zwischen der EIB, dem Rechnungshof und der Kommission) zwar der Prüfung durch den Hof unterliegt, nicht jedoch der Entlastung durch die zuständige Entlastungsbehörde.

    6.

    Gemäß den Artikeln zur Entlastung, insbesondere Artikel 143 Absatz 1, erstreckt sich die vom Parlament zur erteilende Entlastung nicht auf die Verwaltung der Investitionsfazilität durch die EIB. Der Hof bedauert, dass die von der EIB verwalteten Operationen aufgrund des Internen Abkommens (Artikel 11 Absätze 8 und 9) nicht einem Entlastungsverfahren unter Mitwirkung des Rates und des Parlaments unterliegen, obwohl die EIB die Operationen — mit EEF-Mitteln — im Namen und auf Gefahr der Gemeinschaft durchführt (Artikel 11 Absatz 2 des Internen Abkommens). Der Hof erinnert daran, dass diese Mittel von europäischen Steuerzahlern und nicht von Finanzmärkten stammen.

    Zahlungsverwalter

    7.

    In den Artikeln 48 bis 50 wird ein neuer Finanzakteur, der Zahlungsverwalter, geschaffen. Der Zahlungsverwalter leistet über die Zahlstellenkonten die Zahlungen in den nationalen Währungen der AKP-Staaten bzw. in den lokalen Währungen der ÜLG. In den Erwägungsgründen des Entwurfs der Finanzregelung wird nicht erläutert, weshalb die Schaffung dieses neuen Finanzakteurs für erforderlich gehalten wird, und aus den Vorschriften des Entwurfs gehen seine Verantwortung und seine Pflichten, insbesondere gegenüber dem Anweisungsbefugten und dem Rechnungsführer, nicht eindeutig hervor. Der Hof hält es vor allem für problematisch, dass gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Beschluss des Rechnungsführers zur Ernennung des Zahlungsverwalters auf der Grundlage eines Vorschlags des zuständigen Anweisungsbefugten erfolgen soll und in diesem Beschluss die Verantwortung und Pflichten des Zahlungsverwalters und des Anweisungsbefugten aufgeführt werden sollen. Da der Zahlungsverwalter in Artikel 31 zudem nicht erwähnt wird, ist nicht klar, ob der Grundsatz der Aufgabentrennung gewahrt ist.

    8.

    Der Hof weist darauf hin, dass bei der Ausführung des neunten EEF entsprechende Zahlungen von einem unterstellten Rechnungsführer geleistet werden können (Artikel 66 Absatz 1 der Finanzregelung für den neunten EEF) und sieht keinen Grund, weshalb der Entwurf der Finanzregelung nicht ähnliche Vorschriften enthält. Der Hof stellt außerdem fest, dass der Zahlungsverwalter keine Entsprechung in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan hat, da diese außer dem Anweisungsbefugten und dem Rechnungsführer lediglich einen Zahlstellenverwalter vorsieht. Die Zahlstellenverwalter werden alleine vom Rechnungsführer benannt, ohne Einbeziehung des Anweisungsbefugten (Artikel 63).

    9.

    Der Hof schlägt deshalb vor, sämtliche Verweise auf den Zahlungsverwalter aus dem Entwurf der Finanzregelung zu streichen.

    Frist für den Abschluss von Einzelverträgen und -vereinbarungen

    10.

    Gemäß Artikel 74 Absatz 2 und Artikel 79 Buchstabe a sind Änderungen bestehender Verträge auch mehr als drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung zulässig. Dies weicht von den entsprechenden Vorschriften der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan (Artikel 166 Absatz 2) ab, die diese Möglichkeit nur beim Abschluss von Verträgen und Vereinbarungen in den Bereichen Audit und Bewertung einräumt. In jedem Fall würde die Ausweitung dieser Ausnahmeregelung bezüglich der Vornahme von Vertragsänderungen bedeuten, dass der allgemeine Grundsatz, wonach Einzelverträge und -vereinbarungen spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Abschlusses der Finanzierungsvereinbarung geschlossen werden müssen, außer Kraft gesetzt wird.

    Vorläufige Rechnungen

    11.

    Im Zusammenhang mit den Artikeln 124 und 125 verweist der Hof auf seine Stellungnahme Nr. 2/2002 (Ziffern 20 und 21), wonach alle Hinweise auf „vorläufige“ Rechnungen gestrichen werden sollten. Die am 31. März zur Prüfung vorgelegten Rechnungen sollten vollständig, ordnungsgemäß erstellt und von der Kommission gebilligt sein. Die Rollen der geprüften Stelle und des Prüfers bei der Rechnungslegung dürfen in der Finanzregelung nicht miteinander vermischt werden. Aufgabe des Hofes kann es keinesfalls sein, die Kommission bei der Erstellung der Rechnungen zu unterstützen. Die verwaltungstechnische und buchhalterische Verantwortung dafür obliegt ausschließlich den Dienststellen der Kommission und ist mit den Aufgaben der externen Kontrolle, die dem Hof zukommt, nicht vereinbar.

    SONSTIGE BEMERKUNGEN

    Inhalt

    12.

    Der Finanzregelung sollte — nach dem Vorbild der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan — ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt werden.

    Mittel und Beiträge der Mitgliedstaaten

    13.

    Titel III von Teil 1 des Entwurfs der Finanzregelung enthält nur ein einziges Kapitel zur Zusammensetzung der EEF-Mittel. Es muss ein weiteres Kapitel mit Bestimmungen zur Festsetzung der jährlichen Beiträge der Mitgliedstaaten aufgenommen werden.

    14.

    Aus Artikel 16 geht nicht klar hervor, ob die Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten, anderer Geberländer oder internationaler Einrichtungen für bestimmte Projekte oder Programme, die von der Kommission in deren Namen verwaltet werden, EEF-Mittel im engeren Sinn darstellen und infolgedessen gemäß den für den EEF geltenden Bestimmungen verwaltet werden.

    Ausführung der EEF-Mittel

    15.

    Gemäß Artikel 26 kann die Kommission bei der indirekten zentralen Verwaltung „unter Berücksichtigung der international anerkannten Normen“ die Kontroll- und Rechnungsführungssysteme sowie die Verfahren für die Vergabe von Aufträgen und die Gewährung von Finanzhilfen „als ihren eigenen Regeln gleichwertig“ anerkennen, sofern sie vorab den Nachweis der Existenz und des ordnungsgemäßen Funktionierens dieser Systeme und Verfahren verlangt hat. Wie der Hof in Ziffer 9 seiner Stellungnahme Nr. 4/2006 angemerkt hat, wären Einrichtungen, die von der Kommission mit der Ausführung [des Haushaltsplans] betraut werden, in diesem Fall nicht an die Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan gebunden. Da es außerdem keine international anerkannten Normen zu Vergabeverfahren oder „Compliance Audits“ gibt, ist die Vorschrift, die international anerkannten Normen gebührend zu berücksichtigen, bedeutungslos. Dies gilt genauso für die Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen.

    16.

    Der Vollständigkeit halber sollte in Artikel 35 auch die gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen als Ausnahme zu dieser Regelung aufgeführt werden.

    17.

    In Artikel 36 wird der erste Unterabsatz von Artikel 23 der Finanzregelung für den neunten EEF übernommen, der zweite Unterabsatz jedoch weggelassen. Nach Ansicht des Hofes muss dieser Unterabsatz beibehalten werden, damit klar geregelt ist, dass jede Maßnahme, die der bevollmächtigte Anweisungsbefugte in Anwendung dieses Artikels trifft, als im Namen und Auftrag des betreffenden nationalen oder regionalen Anweisungsbefugten getroffen gilt.

    18.

    Für den Fall, dass ungeachtet der vom Hof in den Ziffern 7 bis 9 vorgebrachten Bemerkungen die Funktion des Zahlungsverwalters beibehalten wird, muss in Artikel 52 Absatz 2 vorgesehen werden, dass auch die Zahlungsverwalter nach Maßgabe des Statuts disziplinarrechtlich belangt und finanziell haftbar gemacht werden können.

    19.

    Zu den Artikeln 76 und 80 wiederholt der Hof seine in Ziffer 15 Buchstabe f der Stellungnahme Nr. 12/2002 ausgesprochene Empfehlung, wonach diese Vorschriften dahingehend geändert werden sollten, dass klar zum Ausdruck kommt, dass die Rechnungen offen bleiben müssen, solange nicht alle Operationen endgültig abgeschlossen wurden. Gleichzeitig darf aber nicht der Eindruck entstehen, die Aufhebung einer Mittelbindung könne aufgeschoben werden, obwohl Informationen vorliegen, die eine Anpassung der entsprechenden rechtlichen Verpflichtung der Gemeinschaft — zumeist eine Anpassung nach unten — erlauben. In jedem Fall muss verhindert werden, dass unnötig Mittel blockiert werden, die für andere Programme oder Projekte verwendet werden könnten.

    20.

    In Artikel 78 Absatz 1 wird der Begriff „Mittel“ verwendet; dies ist im Zusammenhang mit außerbudgetären Geldern nicht korrekt.

    Öffentliche Aufträge

    21.

    In Artikel 92 Absatz 2 sollte auch auf die Finanzhilfeentscheidungen Bezug genommen werden. Außerdem wäre es, wie vom Hof in seiner Stellungnahme Nr. 12/2002 (Ziffer 17) vorgeschlagen, sinnvoll, ein Kapitel zu „Garantien und Kontrolle“ einzufügen, wie dies in Artikel 103 der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan vorgesehen ist.

    Titel VII und VI

    22.

    In der englischen Fassung ist die Nummerierung von Titel VII Aufträge in direkter Regie und in indirekter zentraler Regie und Titel VI Finanzhilfen nicht korrekt (13).

    Finanzhilfen

    23.

    In Bezug auf die Artikel 105 und 107 verweist der Hof auf seine Stellungnahmen Nr. 10/2005 (Ziffern 41 bis 48) und 4/2006 (Ziffern 14 bis 16), in denen er darauf hingewiesen hatte, dass einige der Ausnahmen und Abweichungen in Bezug auf das Gewinnverbot und das Kumulierungsverbot nicht gerechtfertig sind, da

    a)

    sie ein zusätzliches Risiko schaffen und die Verwaltung erschweren könnten;

    b)

    die Überprüfung sich mitunter als problematisch erweisen könnte;

    c)

    einfachere Lösungen denkbar gewesen wären.

    24.

    Ebenso wie in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan (Artikel 120 Absatz 2) sollte auch in Artikel 116 Absatz 2 genau dargelegt werden, dass für die Zwecke von Buchstabe c der Höchstbetrag, den ein Empfänger einem Dritten zahlen kann, in den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan festgelegt wird.

    Rechnungslegung und Rechnungsführung

    25.

    Zwecks Übereinstimmung mit der Finanzregelung für den neunten EEF (Artikel 97) und der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan (Artikel 123) ist in Artikel 119 der englischen Fassung das Wort shall (sollen) durch das Wort must (müssen) zu ersetzen.

    26.

    Artikel 124 zufolge liegt ein Monat zwischen dem Zeitpunkt der Übermittlung des Berichts über die Mittelverwaltung und dem Zeitpunkt der Übermittlung der vorläufigen Rechnungen, denen der Bericht gemäß Artikel 118 Absatz 2 eigentlich beiliegen sollte. Wie der Hof in Ziffer 21 Buchstabe a seiner Stellungnahme Nr. 12/2002 angemerkt hat, müsste der Bericht zusammen mit den Rechnungen zum 31. März übermittelt werden, damit die Übereinstimmung mit den entsprechenden Vorschriften der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan (Artikel 128) gewährleistet ist.

    27.

    In Artikel 129 Absatz 2 sollte vorgesehen werden, dass der Rechnungshof zusätzlich zum Kontenplan eine Beschreibung der in Artikel 129 Absatz 1 erwähnten anzuwendenden Regeln und Methoden erhält.

    Externe Kontrolle und Entlastung

    28.

    In Artikel 135 Absatz 1 sollte die Formulierung „baldmöglichst“ ersetzt werden durch „innerhalb von 15 Werktagen“.

    29.

    In Artikel 136 Absatz 1 sollte der Verweis „des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ vor dem Verweis „des AKP-EG-Abkommens“ eingefügt werden. Dieser Vertrag ist nämlich, wie der Hof in Ziffer 22 Buchstabe a seiner Stellungnahme Nr. 12/2002 angemerkt hat, die Rechtsgrundlage für den Übersee-Assoziationsbeschluss und für die Finanzregelungen für die EEF (14). Ferner wäre es angemessen, das „Interne Abkommen“ zu erwähnen, das ebenfalls eine Rechtsgrundlage für die Finanzregelung für den zehnten EEF darstellt (15).

    30.

    In Artikel 136 Absatz 2 wird irrtümlicherweise auf „Absatz 6“ verwiesen. Dies müsste richtigerweise „Artikel 138 Absätze 4 und 5“ lauten.

    Sonderbestimmungen für die von der EIB verwalteten EEF-Mittel

    31.

    Gemäß Artikel 149 Absatz 1 legt die EIB die entsprechenden Buchführungsregeln und -methoden nach internationalen Rechnungslegungsnormen fest und bringt sie der Kommission und den Mitgliedstaaten zur Kenntnis. Dieser Artikel weicht von den entsprechenden Vorschriften der Finanzregelung für den neunten EEF (Artikel 125 Absatz 1) ab, wonach die EIB und die Kommission diese Buchführungsregeln und -methoden einvernehmlich festlegen. Wie in den Ziffern 5 und 6 ausgeführt, bedauert der Hof die Schaffung von zwei getrennten Verwaltungsbereichen und die daraus resultierende Einschränkung des Geltungsbereichs der vom Parlament zu erteilenden Entlastung.

    32.

    Die in Artikel 149 Absatz 2 für die Übermittlung des Berichts über die Durchführung der Maßnahmen, die aus den von der EIB verwalteten EEF-Mitteln finanziert werden, genannte Frist differiert um einen Monat von der Frist für die Übermittlung der Rechnungen. Dieser Bericht sollte, wie vom Hof in Ziffer 21 Buchstabe b seiner Stellungnahme Nr. 12/2002 angemerkt, zusammen mit den Rechnungen zum 28. Februar übermittelt werden.

    33.

    In Artikel 150 sollte vorgesehen werden, dass die „eigenen Vorschriften der EIB“ für Aufträge mit den allgemeinen Vorschriften für die Bewirtschaftung der EEF-Mittel in Einklang stehen, insbesondere mit denen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens, des Internen Abkommens und der Finanzregelung (16).

    Diese Stellungnahme wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 6. Dezember 2007 in Luxemburg angenommen.

    Für den Rechnungshof

    Hubert WEBER

    Präsident


    (1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

    (2)  ABl. L 287 vom 28.10.2005.

    (3)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1 und ABl. L 324 vom 7.12.2001.

    (4)  ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33.

    (5)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 22.

    (6)  ABl. C 92 vom 17.4.2002, S. 1.

    (7)  ABl. C 12 vom 17.1.2003, S. 19.

    (8)  ABl. C 13 vom 18.1.2006, S. 1.

    (9)  ABl. C 273 vom 9.11.2006, S. 2.

    (10)  ABl. C 101 vom 4.5.2007, S. 1.

    (11)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

    (12)  KOM(2007) 410 endg. vom 16. Juli 2007.

    (13)  Anmerkung der Übersetzung: In der deutschen Fassung hingegen werden beide Abschnitte als „Titel VI“ geführt.

    (14)  Siehe erster Erwägungsgrund des Vorschlags, der Gegenstand dieser Stellungnahme ist.

    (15)  Siehe fünfter Erwägungsgrund des Vorschlags, der Gegenstand dieser Stellungnahme ist.

    (16)  Wie in Artikel 11 Absatz 2 des Internen Abkommens vorgesehen.


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