Vertrag von Nizza
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Vertrag von Nizza
WAS IST DER ZWECK DES VERTRAGS?
- Der Vertrag bereitet die EU auf ihre größte Erweiterung vor, in deren Rahmen der EU im Mai 2004 zehn neue Länder (die Tschechische Republik, Zypern, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakei und Slowenien) und im Januar 2007 zwei weitere Länder (Bulgarien und Rumänien) beitreten.
- Er ändert den Vertrag über die Europäische Union (EUV) sowie den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV).
- Konkret sieht der Vertrag eine Reform der EU-Institutionen vor, damit sie in einer erweiterten, aus 27 Ländern bestehenden EU effizient funktionieren können. Dies war bereits mit dem Vertrag von Amsterdam – allerdings ohne Erfolg – versucht worden.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Erreichung einer größeren Legitimität und Effizienz der EU-Institutionen im Hinblick auf die erweiterte EU-Mitgliedschaft
- Die Methode zur Festlegung der Zusammensetzung der Europäischen Kommission wird verändert:
- Die Zusammensetzung der Kommission wird schrittweise von zwei Kommissaren für größere Länder (Frankreich, Deutschland, Italien, Spanien und das Vereinigte Königreich (1)) und einem für die übrigen Länder auf maximal 27 Kommissare umgestellt, wobei jedes Land berechtigt ist, auf der Grundlage einer vollkommen gleichberechtigten Rotation einen Kommissar zu ernennen;
- der Präsident der Kommission und die Kommissare werden von nun an mit qualifizierter Mehrheit im Rat ernannt;
- der Präsident der Kommission erhält mehr Befugnisse im Hinblick auf das Kollegium der Kommissionsmitglieder; namentlich kann er Zuständigkeiten unter den Kommissaren verteilen oder neu organisieren und – mit Zustimmung des Kollegiums mit einfacher Mehrheit – einen der Kommissare entlassen.
- Das Abstimmungsverfahren im Rat der Europäischen Union wird neu definiert:
- Die Stimmgewichtung wird neu austariert, um der relativen Bevölkerungszahl der EU-Länder besser Rechnung zu tragen;
- die Bedingungen für die Erreichung einer qualifizierten Mehrheit werden verschärft, da nun 73,9 % (statt 71,3 %) der Stimmen notwendig sind. Außerdem müssen die die Mehrheit bildenden EU-Länder mindestens 62 % der EU-Bevölkerung repräsentieren (falls ein EU-Land diese Überprüfung beantragt);
- die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit wird auf neue Bereiche ausgedehnt.
- Die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments wird überarbeitet und seine Befugnisse werden gestärkt:
- die Anzahl der Sitze wird in der aus 27 Ländern bestehenden EU auf 732 Mitglieder erhöht;
- das Mitentscheidungsverfahren (heute ordentliches Gesetzgebungsverfahren) wird auf fast alle Bereiche ausgedehnt, in denen der Rat mit qualifizierter Mehrheit entscheidet;
- das Parlament kann wie jedes EU-Land oder die Kommission auch vor dem Gerichtshof der EU klagen.
- Der Gerichtshof der Europäischen Union wird radikal reformiert:
- Er tagt in verschiedenen Spruchkörpern: in Kammern von drei bis fünf Richtern, in einer großen Kammer (mit elf Richtern) oder im Plenum (mit einem Richter je EU-Land);
- der Zuständigkeitsbereich des Gerichts erster Instanz (heute Gericht genannt) wird auf festgelegte Sachgebiete für Vorabentscheidungen* ausgeweitet;
- der Rat kann durch einstimmigen Beschluss gerichtliche Kammern bilden, die im ersten Rechtszug für besondere Sachgebiete wie Patente zuständig sind.
- Neue Vorschriften für die verstärkte Zusammenarbeit werden eingeführt:
- Die Mindestzahl wird auf nur acht EU-Länder festgelegt (zuvor war eine Mehrheit erforderlich);
- in der zentralen „Säule“ der Europäischen Gemeinschaft haben die EU-Länder kein Vetorecht gegen die Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit mehr. Darüber hinaus ist nun neben der (in jedem Fall erforderlichen) Zustimmung der Kommission die Zustimmung des Parlaments erforderlich, wenn für den Bereich der Zusammenarbeit das Mitentscheidungsverfahren gilt;
- die Möglichkeit einer verstärkten Zusammenarbeit wird auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik ausgeweitet; hier haben die EU-Länder ein Vetorecht, und verteidigungspolitische Fragen sind ausgeschlossen;
- im Bereich Justiz und Inneres wird die verstärkte Zusammenarbeit besonders flexibel gestaltet: Die EU-Länder haben kein Vetorecht, und weder die Zustimmung der Kommission noch des Parlaments ist erforderlich.
Sonstige wichtige Veränderungen, die der Vertrag bewirkt
- Neben der Möglichkeit von (durch den Vertrag von Amsterdam eingeführten) Sanktionen gegen EU-Länder, die Grundrechte verletzen, wird Artikel 7 des EUV um ein Präventivverfahren ergänzt.
- Der EUV wird so geändert, dass er die Entwicklungen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik berücksichtigt.
- Die Rolle von Eurojust bei der Entwicklung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen wird anerkannt.
- Brüssel wird zum Tagungsort für formelle Tagungen des Europäischen Rates bestimmt.
WANN TRITT DER VERTRAG IN KRAFT?
Der Vertrag wurde am 26. Februar 2001 unterzeichnet und trat am 1. April 2003 in Kraft. Die Umsetzung einige seiner Bestimmungen begann jedoch an einem späteren Datum.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Vorabentscheidung: eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über eine Frage, die ihm von einem nationalen Gericht zur Auslegung oder zur Gültigkeit europäischer Rechtsvorschriften vorgelegt wird; diese Entscheidung trägt zur einheitlichen Anwendung des EU-Rechts bei.
HAUPTDOKUMENT
Vertrag von Nizza zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte (ABl. C 80 vom 10.3.2001, S. 1-87)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Vertrag über die Europäische Union – konsolidierte Fassung 1992 (ABl. C 191 vom 29.7.1992, S. 1-112)
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft – konsolidierte Fassung 2002 (ABl. C 325 vom 24.12.2002, S. 33-184)
Letzte Aktualisierung: 21.03.2018
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