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Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen

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Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2008/71/EG zur Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Ziel dieser Richtlinie ist, die Rückverfolgbarkeit* von Schweinen durch Verpflichtung der Länder der Europäischen Union (EU) zur Einführung eines einheitlichen Systems zur Kennzeichnung und Registrierung sicherzustellen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die EU-Länder müssen ein System zur Identifizierung der Gruppen von Schweinen einrichten, damit ihr Ursprung und ihre Verbringung zwischen Betrieben verfolgt werden kann.
  • Die Richtlinie findet nicht auf Wildschweine Anwendung. Zudem können Ausnahmeregelungen für Betriebe bewilligt werden, die lediglich ein einzelnes Schwein für den Eigenbedarf halten, sofern das Tier die tierärztlichen, körperlichen und administrativen Vorschriften der Richtlinie 90/425/EWG erfüllt.
  • Das System zur Kennzeichnung und Registrierung erfordert:
    • eine Ohrmarke oder Tätowierung, mit der für die Gruppe von Schweinen der Geburtsbetrieb und alle nachfolgenden Betriebe ermittelt werden können, die schnellstmöglich und bevor die Tiere den Betrieb verlassen, in dem sie geboren sind, anzubringen ist;
    • ein Register über die Schweine und ihre Verbringung in jedem Betrieb, das für mindestens drei Jahre aufbewahrt wird;
    • eine nationale zentralisierte elektronische Datenbank, in der Schweinehaltungsbetriebe, die Kennzeichnung der Gruppen von Schweinen und ihre Verbringung aufgezeichnet werden.
  • Alle Informationen über das Verbringen von Tieren, für die keine Bescheinigung oder kein Dokument gemäß den veterinär- bzw. tierzuchtrechtlichen Bestimmungen mitgeführt wird, werden der zuständigen Behörde während eines festzulegenden Mindestzeitraums auf Verlangen vorgelegt.
  • Tiere, die aus einem Nicht-EU-Land zur Schlachtung in die EU verbracht werden, müssen nicht zwangsläufig gemäß dieser Richtlinie gekennzeichnet werden, sofern sie die veterinärrechtlichen Kontrollen der EU für die Einfuhr lebender Tiere bestehen und daraufhin innerhalb von 30 Tagen geschlachtet werden.
  • Die EU-Länder verhängen Strafen für die Verletzung der Richtlinie.
  • Die Richtlinie wird mit Wirkung zum 20. April 2021 durch Verordnung (EU) 2016/429 aufgehoben und ersetzt.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Diese kodifizierte Fassung (Richtlinie 2008/71/EG) ist ein neuer Rechtsakt, der den ursprünglichen Rechtsakt (Richtlinie 92/102/EWG) und seine im Nachhinein vorgenommenen Änderungen beinhaltet. Sie ist am 28. August 2008 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten die Richtlinie 92/102/EWG bis zum 31. Dezember 1993 in nationales Recht umsetzen.

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Rückverfolgbarkeit: die Fähigkeit, ein Lebens- oder Futtermittel, ein der Nahrungsgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der für den Verbrauch bestimmt ist, durch alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen zu verfolgen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2008/71/EG des Rates vom 15. Juli 2008 über die Kennzeichnung und Registrierung von Schweinen (kodifizierte Fassung) (ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 31-36)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1-208)

Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29-41)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 90/425/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 05.10.2016

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