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Besondere Handelsmaßnahmen

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Besondere Handelsmaßnahmen

Die Europäische Union gewährt Handelspräferenzen für Erzeugnisse mit Ursprung in den westlichen Balkanländern, d.h. Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, den Zollgebieten Montenegro, Serbien oder Kosovo sowie der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. Diese Regelung trägt zum Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess bei und ergänzt ihn. Sie gilt bis zum 31. Dezember 2010.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 des Rates vom 18. September 2000 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2820/98 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1763/1999 und (EG) Nr. 6/2000 [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Mit der vorliegenden Verordnung werden besondere Handelsmaßnahmen zugunsten der westlichen Balkanländer eingeführt. Sie betrifft die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess teilnehmenden und damit verbundenen Länder und Gebiete. Diese Präferenzregelung gilt bis zum 31. Dezember 2010.

Handelspräferenzen

Waren mit Ursprung in Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, Montenegro, den Zollgebieten Serbien oder Kosovo und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien können ohne Anwendung mengenmäßiger Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung in die Gemeinschaft eingeführt werden und sind von Zöllen und anderen Abgaben gleicher Wirkung befreit. Dennoch gelten für bestimmte Waren nur begrenzte Zugeständnisse und Zollkontingente.

Albanien, Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und die Republik Montenegro kommen weiterhin in den Genuss der Zugeständnisse der Verordnung (EG) Nr. 2007/2000, sofern diese günstiger als die in den jeweiligen Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union eingeräumten Zugeständnisse sind. Diese Abkommen legen vertragliche Handelskriterien fest

Begrenzte Zugeständnisse und Zollkontingente

Für bestimmte Fischereierzeugnisse und für Wein werden die Einfuhrzölle für den Zeitraum und in der Höhe des Gemeinschaftszollkontingents ausgesetzt, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr.407/2008 angegeben sind. Für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in Anhang II angegeben sind, wurden ebenfalls Zollkontingente festgelegt.

Für die Einfuhren von Zucker aus Bosnien und Herzegowina, den Zollgebieten Serbien oder Kosovo wurden jährliche zollfreie Kontingente eingeführt. Für die einzelnen Länder gelten folgende Zollkontingente:

  • 12 000 Tonnen für Waren mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina;
  • 180 000 Tonnen für Waren mit Ursprung in Montenegro und den Zollgebieten Serbien oder Kosovo.

Voraussetzungen für die Gewährung und Aussetzung der Handelspräferenzen

Um die Handelspräferenzen in Anspruch nehmen zu können, müssen die betreffenden Länder mehrere Voraussetzungen erfüllen:

  • Anwendung der Definition des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93;
  • keine Einführung neuer Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung, neuer mengenmäßiger Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Europäischen Gemeinschaft und keine Erhöhung der bestehenden Zölle und Abgaben;
  • Gewährleistung einer wirksamen Verwaltungszusammenarbeit mit der Gemeinschaft, um Betrugsrisiken vorzubeugen;
  • Durchführung wirksamer Wirtschaftsreformen und Aufnahme einer regionalen Zusammenarbeit mit den anderen am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern, insbesondere durch die Errichtung von Freihandelszonen. Letzteres ist eine Grundvoraussetzung; wenn sie nicht erfüllt wird, kann der Rat entsprechende Maßnahmen ergreifen.

Bei einem exzessiven Anstieg der Ausfuhren in die Gemeinschaft über das normale Produktionsniveau und die übliche Ausfuhrkapazität hinaus oder bei Nichteinhaltung der genannten Bedingungen kann die Europäische Kommission die in dieser Verordnung vorgesehene Regelung ganz oder teilweise für einen Zeitraum von drei Monaten aussetzen.

Jeder Mitgliedstaat kann den Rat mit dem Beschluss der Kommission befassen, und der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit einen anders lautenden Beschluss fassen. Bei Ablauf des dreimonatigen Aussetzungszeitraums beschließt die Kommission, ob die Aussetzung beendet oder verlängert werden soll.

Hintergrund

Der Europäische Rat von Lissabon gelangte im März 2000 zu dem Schluss, dass für die wirtschaftliche Entwicklung und die politische Stabilisierung der an dem Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Länder und Gebiete eine asymmetrische Handelsliberalisierung notwendig sei.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2007/2000 [Annahme: interinstitutionelle Vereinbarung ACC/2000/0144]

30.9.2000 – 31.12.2010

-

ABl. L 240 vom 23.9.2000

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2563/2000

24.11.2000

-

ABl. L 295 vom 23.11.2000

Verordnung (EG) Nr. 2487/2001

20.12.2001

-

ABl. L 335 vom 19.12.2001

Verordnung (EG) Nr. 607/2003

6.4.2003

-

ABl. L 086 vom 3.4.2003

Verordnung (EG) Nr. 374/2005

1.7.2005

-

ABl. L 59 vom 5.3.2005

Verordnung (EG) Nr. 1946/2005

30.11.2005

-

ABl. L 312 vom 29.11.2005

Verordnung (EG) Nr. 530/2007

16.5.2007

-

ABl. L 125 vom 15.5.2007

Verordnung (EG) Nr. 407/2008

10.5.2008

-

ABl. L 122/7 vom 8.5.2008

Letzte Änderung: 30.01.2009

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