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Partnerschaften mit Ländern der Südasiatischen Vereinigung für regionale Zusammenarbeit

Partnerschaften mit Ländern der Südasiatischen Vereinigung für regionale Zusammenarbeit

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss (EU) 2017/434 über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Afghanistan andererseits

Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Afghanistan andererseits

Beschluss 2004/870/EG über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Pakistan

Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Pakistan über Partnerschaft und Entwicklung

Beschluss 2001/332/EG über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bangladesch über Partnerschaft und Entwicklung

Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Bangladesch über Partnerschaft und Entwicklung

Beschluss 95/129/EG über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Sri Lanka über Partnerschaft und Entwicklung

Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Sri Lanka über Partnerschaft und Entwicklung

Beschluss 94/578/EG über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Indien über Partnerschaft und Entwicklung

Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Indien über Partnerschaft und Entwicklung

WAS IST DER ZWECK DIESER ABKOMMEN UND BESCHLÜSSE?

  • Zwischen 1994 und 2017 schloss die Europäische Union (EU), ehemals Europäische Gemeinschaft, Kooperationsabkommen mit sechs Ländern der Südasiatischen Vereinigung für regionale Zusammenarbeit ab: Afghanistan, Bangladesch, Indien, Nepal, Pakistan und Sri Lanka. Das Abkommen mit Nepal ist nicht mehr in Kraft.
  • Die Abkommen haben zum Ziel, die Kooperationsbeziehungen zwischen den Partnern auszubauen und gleichzeitig die Achtung der Menschenrechte und die Förderung demokratischer Grundsätze zu gewährleisten.
  • Die Beschlüsse bewirken den Abschluss der Abkommen im Namen der EU.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die wichtigsten Kooperationsziele betreffen die folgenden Bereiche:

  • den Handel, der ausgebaut, diversifiziert und liberalisiert werden soll. Die Vertragsparteien haben sich darauf verständigt, im Einklang mit den Grundsätzen der Welthandelsorganisation ihre jeweiligen Märkte zu öffnen und ihre Zusammenarbeit in Zollfragen zu verstärken;
  • die Wirtschaft, um das Unternehmensumfeld, den Dialog zwischen Unternehmen, den Informationsaustausch und die Ausbildung von Unternehmern zu verbessern;
  • die nachhaltige Entwicklung, insbesondere im Hinblick auf den sozialen Fortschritt und die Bekämpfung der Armut. Die EU soll ihre Partner dabei unterstützen, Fortschritte in den Bereichen Gesundheits- und Bildungswesen, Verbesserung der Lebensbedingungen und Stärkung der Rolle der Frauen in der Gesellschaft zu erzielen;
  • die Entwicklung der Humanressourcen, die Verbesserung der beruflichen Qualifikationen und die Förderung der Einhaltung internationaler Standards für menschenwürdige Arbeit;
  • die ländliche Entwicklung durch Ausweitung des Handels mit Agrar-, Fischerei- und Zuchterzeugnissen, einschließlich der Verbesserung der Gesundheits- und Pflanzenschutzmaßnahmen.

Die Abkommen sehen je nach den Bedürfnissen der einzelnen Partnerländer auch spezifische Ziele vor, die folgende Bereiche betreffen:

  • die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit, um die technische Hilfe in Pakistan und Sri Lanka, die Normung und Qualitätssicherung in Bangladesch sowie die Durchführung gemeinsamer Forschungsprojekte, die Mobilität von Forschern und den Austausch wissenschaftlicher Informationen (insbesondere in den Bereichen Biotechnologie, neue Werkstoffe und Geowissenschaft) mit Indien zu verbessern;
  • den Umweltschutz, vor allem zur Unterstützung Pakistans bei der Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie der Bekämpfung der Bodenerosion und der Entwaldung; Bangladeschs bei der Verringerung der Risiken für Naturkatastrophen; Sri Lankas bei der Verhütung der Verschmutzung durch Industrieanlagen; und Indiens bei der Ausarbeitung und Umsetzung von Umweltschutzvorschriften sowie bei der Forschung und Ausbildung;
  • die Schaffung eines günstigeren Klimas für Privatinvestitionen in Indien und Sri Lanka;
  • den Ausbau des Industrie- und Dienstleistungssektors in Indien und Pakistan;
  • den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum in Indien und Sri Lanka;
  • die Zusammenarbeit in den Bereichen Information, Kultur und Kommunikation mit Pakistan und Bangladesch;
  • die Förderung des Energiesektors in Indien und Pakistan unter Berücksichtigung der Bedeutung des Energiesektors für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung;
  • die Bekämpfung des Drogenhandels und der Geldwäsche, insbesondere in Pakistan und Bangladesch, durch besondere Maßnahmen zur Bekämpfung der Herstellung von und des Handels mit Drogen sowie zur Verhütung des Drogenmissbrauchs;
  • die Förderung des Tourismus in Indien, Pakistan und Sri Lanka, insbesondere durch die Durchführung von Studien und den Austausch von Informationen;
  • die Förderung der Menschenrechte und der Gleichstellung der Geschlechter sowie die Einbeziehung der Zivilgesellschaft in Afghanistan;
  • die Förderung von Frieden und Sicherheit in Afghanistan.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Land

Inkrafttreten

Afghanistan

vorläufige Anwendung seit dem 1. Dezember 2017

Pakistan

1. September 2004

Bangladesch

1. März 2001

Sri Lanka

1. April 1995

Indien

1. August 1994

HINTERGRUND

Siehe auch:

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss (EU) 2017/434 des Rates vom 13. Februar 2017 über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits (ABl. L 67 vom 14.3.2017, S. 1-2)

Kooperationsabkommen über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits (ABl. L 67 vom 14.3.2017, S. 3-30)

Beschluss 2004/870/EG des Rates vom 29. April 2004 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan (ABl. L 378 vom 23.12.2004, S. 22)

Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Pakistan über Partnerschaft und Entwicklung (ABl. L 378 vom 23.12.2004, S. 23-36)

Beschluss 2001/332/EG des Rates vom 26. Februar 2001 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik Bangladesch über Partnerschaft und Entwicklung (ABl. L 118 vom 27.4.2001, S. 47)

Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Volksrepublik Bangladesch über Partnerschaft und Entwicklung (ABl. L 118 vom 27.4.2001, S. 48-56)

Beschluss 95/129/EG des Rates vom 27. März 1995 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über Partnerschaft und Entwicklung (ABl. L 85 vom 19.4.1995, S. 32)

Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über Partnerschaft und Entwicklung (ABl. L 85 vom 19.4.1995, S. 33-42)

Beschluss 94/578/EG des Rates vom 18. Juli 1994 über den Abschluss des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Partnerschaft und Entwicklung (ABl. L 223 vom 27.8.1994, S. 23)

Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über Partnerschaft und Entwicklung (ABl. L 223 vom 27.8.1994, S. 24-34)

VERBUNDENES DOKUMENT

Mitteilung über die vorläufige Anwendung des Kooperationsabkommens über Partnerschaft und Entwicklung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Islamischen Republik Afghanistan andererseits (ABl. L 273 vom 24.10.2017, S. 1)

Letzte Aktualisierung: 06.04.2020

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