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Financing of civilian crisis management operations
Finanzierung nichtmilitärischer Krisenbewältigungsmaßnahmen
Finanzierung nichtmilitärischer Krisenbewältigungsmaßnahmen
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Finanzierung nichtmilitärischer Krisenbewältigungsmaßnahmen
In dieser Mitteilung werden ein neues Flexibilitätsinstrument und bessere Finanzierungsmechanismen empfohlen, um die finanziellen Sachzwänge zu überwinden und die Maßnahmen im Bereich der nichtmilitärischen Krisenbewältigungsmaßnahmen zu beschleunigen.
RECHTSAKT
Mitteilung der Kommission vom 29. November 2001 „Finanzierung von nichtmilitärischen Krisenbewältigungsmaßnahmen" [KOM(2001) 647 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
ZUSAMMENFASSUNG
Angesichts der Tatsache, dass die EU wirksamere und verlässlichere Verfahren zur schnellen Finanzierung von nichtmilitärischen Krisenbewältigungsmaßnahmen benötigt, unterbreitet die Kommission entsprechende Empfehlungen. Sie schlägt ein neues Flexibilitätsinstrument vor, durch das zusätzliche Mittel für außenpolitische Maßnahmen bereitgestellt und gleichzeitig der Rahmen der finanziellen Vorausschau eingehalten werden könnten. Außerdem müssten die Verfahren vereinfacht werden. Mitgliedstaatliche Beiträge wären in Ausnahmefällen nicht ausgeschlossen.
Ein neues Flexibilitätsinstrument
Die Kommission ist der Auffassung, dass angesichts der mit den Verträgen von Maastricht und Amsterdam eingeführten neuen Instrumente für Maßnahmen im Bereich der Krisenbewältigung und angesichts des Ausmaßes der Krisen, auf die die Union reagieren muss, auf Koordinierung und Kohärenz geachtet werden muss. Es dürfe keine Verwirrung hinsichtlich der Aufgabenverteilung geben. Wie im Falle des schlägt die Kommission eine Ausnahme von der allgemeinen Regel vor, nach der Ausgaben für GASP-Maßnahmen in Krisensituationen zu Lasten des regulären Haushalts gehen.
Da die Mittelausstattung der Gemeinschaft und der GASP der finanziellen Vorausschau unterliegt, muss überlegt werden, wie die Mittel bereitgestellt werden können, die für die Bewältigung einer Krise notwendig wären. Eine erste Lösung wäre die Einrichtung einer Reserve für Krisenbewältigung außerhalb des Haushaltstitels „Außenbeziehungen". Mit einer solchen Reserve könnte die Europäische Union ihren Ambitionen gerecht werden, doch könnte dies auch eine Änderung der Obergrenze der nach sich ziehen. Daher hält die Kommission es für ratsam, ein neues Flexibilitätsinstrument zu schaffen, mit dem auf unvorhergesehene Situationen reagiert werden könnte, ohne dass die Obergrenze der finanziellen Vorausschau geändert würde. Gleichzeitig müsste die Nutzung der derzeitigen Soforthilfereserve auf Krisenmaßnahmen im Rahmen der GASP ausgedehnt werden.
Das neue Instrument sollte durch eine bessere Verwaltung mit schnelleren Beschluss-, Verabschiedungs- und Durchführungsverfahren unterstützt werden. Die Inanspruchnahme der Mittel aus der Soforthilfereserve würde den gegenwärtigen Regeln folgen. Dies hat nach Auffassung der Kommission drei Vorteile:
Hintergrund
Was die Finanzierung der nichtmilitärischen Krisenbewältigung betrifft, so hat der Rechnungshof die schwerfälligen Verfahren im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) kritisiert. Seiner Auffassung nach müsste die Kommission in die Vorbereitungsphase von Maßnahmen stärker einbezogen und die Transparenz verbessert werden.
Der Europäische Rat von Feira legte vier Prioritäten für nichtmilitärische Krisenbewältigungsmaßnahmen fest: Polizei, Stärkung des Rechtsstaates, Katastrophenschutz und Stärkung der Zivilverwaltung. Die Finanzierungsquelle im Rahmen des Haushalts hängt vom Ziel und vom Inhalt eines geplanten Einsatzes ab. Unter Haushaltsgesichtspunkten fallen Krisenbewältigungsmaßnahmen in drei mögliche Kategorien:
Wenn die GASP weiter aus dem Haushalt finanziert werden soll, ist eine rasche Durchführung der Maßnahmen erforderlich. Im Rahmen der GASP gibt es zwei Möglichkeiten, die finanziellen Engpässe zu überwinden: Zum einen könnten die Mitgliedstaaten finanziell in die Pflicht genommen werden, zum anderen könnte innerhalb des regulären Haushalts für mehr Flexibilität gesorgt werden. Die Kommission spricht sich für die zweite Möglichkeit aus, da die Schaffung eines neuen Ad-hoc-Fonds eine Reihe von Problemen im Zusammenhang mit der Verwaltung, der Kontrolle und der Kohärenz aufwirft.
VERWANDTE RECHTSAKTE
Verordnung (EG) Nr. 458/2008 der Kommission vom 26. Mai 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten [Amtsblatt L 137 vom 27.5.2008].
Mitteilung der Kommission vom 1. Oktober 2004 „Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Schaffung eines Instruments für Stabilität" [KOM(2004) 630 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Mitteilung der Kommission vom 11. April 2001 zur Konfliktprävention [KOM(2001) 211 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Verordnung (EG) Nr. 381/2001 des Rates vom 26. Februar 2001 zur Schaffung eines Krisenreaktionsmechanismus [Amtsblatt L 57 vom 27.2.2001].
Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 zur Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses für den internationalen Handel mit Rohdiamanten [Amtsblatt L 358 vom 31.12.2002].
Mitteilung der Kommission vom 11 April 2000 über Wahlunterstützung und Wahlbeobachtung durch die EU [KOM(2000) 191 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].
Bericht der Kommission: „One Year On: the Commission’s Conflict Prevention Policy", März 2002.
Gemeinsamer Bericht Generalsekretariat der Kommission / Hoher Vertreter für die GASP, dem Europäischen Rat von Nizza am 7./8. Dezember 2000 vorgelegt (EN).
Zusätzliche Informationen zur nichtmilitärischen Krisenbewältigung sind über die entsprechende Website der Europäischer Auswärtiger Dienst.
Letzte Änderung: 01.08.2008