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Schema allgemeiner Zollpräferenzen 2002 - 2005

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Schema allgemeiner Zollpräferenzen 2002 - 2005

Die Europäische Union hat das Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 eingeführt. Mit diesem Schema werden die unterschiedlichen bestehenden Regelungen zur Verbesserung des Zugangs der Entwicklungsländer zum Gemeinschaftsmarkt unter Beibehaltung der Forderung grundlegender Sozial- und Umweltnormen vereinfacht und harmonisiert.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates vom 10. Dezember 2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004 [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Mit dieser Verordnung wird die Geltungsdauer des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen der Gemeinschaft zu Gunsten der Entwicklungsländer bis zum 31. Dezember 2005 verlängert.

Sie sieht Folgendes vor:

  • eine allgemeine Regelung
  • eine als Anreiz konzipierte Sonderregelung für den Schutz der Arbeitnehmerrechte
  • eine als Anreiz konzipierte Sonderregelung für den Umweltschutz
  • eine Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder,
  • und schließlich eine Sonderregelung zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels.

Allgemeine Regelung

Laut dieser Regelung werden Waren, die als nicht empfindlich eingestuft sind und aus den begünstigten Entwicklungsländern in die Gemeinschaft eingeführt werden, von Einfuhrzöllen befreit. Dagegen werden die Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Waren des Textil- und Bekleidungssektors lediglich um 20 % herabgesetzt. Für als empfindlich eingestufte Waren werden die Zölle des GZT um 3,5 Prozentpunkte gesenkt.

Diese Zollpräferenzen gelten für die Einfuhren von Waren mit Ursprung in einem begünstigten Entwicklungsland. Die regionale Ursprungskumulierung soll die Bildung regionaler Zusammenschlüsse fördern. Die durch das allgemeine Präferenzsystem (APS) begünstigten Länder sind in Anhang I der Verordnung aufgeführt.

Im Sinne der Verordnung werden Länder, die einen bestimmten Entwicklungsstand erreicht haben, vom Präferenzsystem ausgeschlossen. Dies betrifft Länder, die von der Weltbank als Land mit hohem Einkommen eingestuft werden, und die drei Jahre hintereinander ein bestimmtes, nach einer in der Verordnung festgelegten Formel berechnetes Niveau an industrieller Entwicklung (Entwicklungsindex) erreicht haben. Erfüllt ein vom Präferenzsystem ausgeschlossenes Land drei Jahre hintereinander die genannten Kriterien nicht mehr, so wird es erneut in die Liste der durch das Präferenzsystem begünstigten Länder aufgenommen.

Nach dem Prinzip der Graduierung werden die durch diese Verordnung vorgesehenen Zollpräferenzen für ein begünstigtes Land und für Waren eines bestimmten Sektors aufgehoben, wenn im betroffenen Land drei Jahre hintereinander eine der folgenden Situationen gegeben ist:

  • sein Entwicklungsindex erreicht ein bestimmtes, durch die Verordnung festgelegtes Niveau, und die Gemeinschaftseinfuhren aller Waren des betreffenden Sektors aus diesem Land machen mehr als 25 % der Gemeinschaftseinfuhren dieser Waren aus allen begünstigten Ländern aus;
  • sein Entwicklungsindex erreicht ein durch die Verordnung festgelegtes Niveau, der Spezialisierungsindex des betroffenen Sektors ist höher als der für den entsprechenden Entwicklungsindex des Landes angegebene Schwellenwert, und die Gemeinschaftseinfuhren aller Waren des betreffenden Sektors aus diesem Land machen mehr als 2 % der Gemeinschaftseinfuhren dieser Waren aus allen begünstigten Ländern aus.

Die Zollpräferenzen werden wieder eingeführt, wenn drei Jahre in Folge keine der genannten Situationen eintritt.

Als Anreiz konzipierte Sonderregelungen

Das allgemeine Präferenzsystem eröffnet den begünstigten Ländern die Möglichkeit, im Wege von Sonderregelungen von einer weiteren Herabsetzung der Zollsätze um 5 Prozentpunkte auf Ausfuhren in die Gemeinschaft zu profitieren. Auf diese Weise werden die Zollsätze insgesamt um 8,5 Prozentpunkte herabgesetzt.

Die Zollpräferenzen im Rahmen der als Anreiz konzipierten Sonderregelung für den Schutz der Arbeitnehmerrechte können Ländern gewährt werden, die den Nachweis dafür erbringen, dass sie innerstaatliche Rechtsvorschriften anwenden, welche die folgenden, im Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) festgelegten, Normen enthalten:

  • Nrn. 29 und 105 über Zwangsarbeit;
  • Nrn. 87 und 98 über die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen;
  • Nrn. 100 und 111 über die Nicht-Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf;
  • und Nrn. 138 und 182 über Kinderarbeit.

Diese Sonderregelung kann auch Ländern gewährt werden, deren Rechtsvorschriften die wesentlichen Elemente der vorgenannten Regeln enthalten und die eindeutige und definitive Verfahren für die Anwendung dieser Regeln eingeleitet haben. In diesem Fall kann die Regelung für einen begrenzten Zeitraum gewährt werden. Für eine Verlängerung der Regelung ist es erforderlich, dass das begünstigte Land entsprechende Fortschritte nachweist.

Die als Anreiz konzipierte Sonderregelung für den Umweltschutz gilt für Einfuhren von Tropenholzerzeugnissen mit Ursprung in einem Land, das innerstaatliche Rechtsvorschriften anwendet, welche die international anerkannten Normen und Leitlinien im Bereich der nachhaltigen Bewirtschaftung tropischer Wälder (im Wesentlichen diejenigen der Internationalen Tropenholzorganisation) enthalten.

Länder, die in den Genuss dieser Sonderregelungen kommen möchten, müssen einen entsprechenden Antrag an die Kommission richten. Bevor diese einen Beschluss fasst, prüft sie den Antrag und die effektive Anwendung der einschlägigen Sozial- und Umweltnormen durch das betreffende Land.

Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder

Diese Verordnung trägt der Initiative "Alles außer Waffen" Rechnung, die mit der Verordnung (EG) Nr. 416/2001 vom 28. Februar 2001 angenommen wurde. Die Gemeinschaft gewährt für alle Waren mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern, mit Ausnahme von Waffen und Munition, Zollfreiheit ohne mengenmäßige Beschränkung. Für Bananen wird die freie Marktzugangsregelung ab 2002 schrittweise eingeführt, für Reis und Zucker zwischen 2006 und 2009. Bis dahin werden für diese Waren Gesamtzollkontingente zum Zollsatz Null eröffnet (Verordnung (EG) Nr. 1381/2002 vom 29. Juli 2002 und Verordnung (EG) Nr. 1401/2002 vom 31. Juli 2002).

Sonderregelung zur Bekämpfung der Drogenproduktion und des Drogenhandels

Zu Gunsten des Andenpakts, Zentralamerikas und Pakistans wird eine Sonderregelung zur vollständigen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs vorgesehen, die für gewerbliche und landwirtschaftliche Waren gilt. Diese Regelung soll zur politischen, wirtschaftlichen und sozialen Stabilisierung dieser durch Drogenproduktion und Drogenhandel bedrohten Länder beitragen.

Die Kommission überwacht und bewertet die Auswirkungen dieser Sonderregelung auf die begünstigten Länder und verfolgt ihre soziale Entwicklung und ihre Umweltpolitik.

Vorübergehende Rücknahme

Die gewährten Zollpräferenzen können für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land vorübergehend zurückgenommen werden, wenn einer der folgenden Fälle festgestellt wird:

  • jegliche Form von Sklaverei oder Zwangsarbeit;
  • schwer wiegende und systematische Verstöße gegen die sozialen Grundrechte und die Grundsätze des Arbeitsrechts (Grundsatz der Vereinigungsfreiheit, Recht auf Kollektivverhandlungen, Kinderarbeit usw.);
  • Ausfuhr von Waren, die in Strafvollzugsanstalten hergestellt worden sind;
  • unzulängliche Zollkontrolle bei der Ausfuhr oder Durchfuhr von Drogen;
  • betrügerische Praktiken, Unregelmäßigkeiten und systematische Nichtbeachtung der Regeln über den Warenursprung;
  • unlautere Handelspraktiken;
  • Verstoß gegen die Ziele internationaler Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände.

Die Verordnung legt fest, in welchem Rahmen von den begünstigten Ländern eine Zusammenarbeit der Verwaltungen insbesondere beim Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren erwartet wird. Sie legt das Verfahren zur Durchführung der Untersuchung über eine vorübergehende Rücknahme der Zollpräferenzen fest, die für den positiven oder negativen Beschluss der Kommission ausschlaggebend ist, sowie die Regeln für eine Beteiligung des betreffenden Landes an dieser Untersuchung.

Schutzklauseln

Die Verordnung enthält eine Schutzklausel, die es der Kommission ermöglicht, die Zollpräferenzen auszusetzen und die Regelzollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs wieder einzuführen, wenn eine Ware mit Ursprung in einem begünstigten Land unter Bedingungen eingeführt wird, die die Gemeinschaftshersteller von gleichartigen oder direkt konkurrierenden Waren in ernste Schwierigkeiten bringt oder zu bringen droht. Nach eingehender Untersuchung fasst die Kommission binnen dreißig Tagen nach Konsultation des Ausschusses für allgemeine Präferenzen einen Beschluss. In dringenden Fällen hat die Kommission die Möglichkeit, die notwendigen Abhilfemaßnahmen zu treffen.

Bezug

Rechtsakt

Zeitpunktdes Inkrafttretens

Umsetzungsfrist in den Mitgliedstaaten

Verordnung (EG) Nr. 2501/2001

1.1.2002

-

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2211/2003

22.12.2003

-

ABl. L 332 vom 19.12.2003

Letzte Änderung: 04.11.2005

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