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Aufteilung von EU-Ein- und -Ausfuhrkontingenten und -Genehmigungen

Aufteilung von EU-Ein- und -Ausfuhrkontingenten und -Genehmigungen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 717/2008 – Verwaltung mengenmäßiger Kontingente

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Die Verordnung regelt die Verwaltung von Ein- und -Ausfuhrkontingenten der Europäischen Union (EU).

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Bestimmte Waren sind von der Verordnung ausgenommen, darunter die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der EU aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.
  • Zu den allgemeinen Grundsätzen für die Verwaltung von EU-Kontingenten zählen:
    • Die Kontingente sind möglichst rasch auf die Antragsteller aufzuteilen.
    • Die Kontingente können nach bestimmten Methoden, deren kombinierte Anwendung möglich ist, verwaltet werden, z. B. unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme oder nach dem sogenannten „Windhundverfahren“.
    • Im Amtsblatt der EU wird eine Bekanntmachung der Kontingente veröffentlicht.
  • Es werden spezifische Regeln für die einzelnen Methoden zur Verwaltung von Kontingenten dargelegt, so zum Beispiel für
    • die Aufteilung unter Berücksichtigung der traditionellen Handelsströme: Ein Teil des Kontingents wird den traditionellen Ein- oder Ausführern vorbehalten, d. h. denjenigen, die nachweisen können, dass sie die Ware, für die ein Kontingent besteht, in einem früheren Zeitabschnitt in die EU ein- bzw. ausgeführt haben;
    • die Aufteilung nach dem „Windhundverfahren“: Die Europäische Kommission bestimmt die Menge, die die Einführer bzw. Ausführer bis zur Ausschöpfung des Kontingents bekommen können;
    • die Aufteilung der Kontingente anteilsmäßig nach der beantragten Menge: Die Kommission bestimmt die Menge der Kontingente auf Grundlage der Angabe der EU-Länder bezüglich der Anzahl der bei ihnen eingegangenen Genehmigungsanträge.
  • Bei der Aufteilung nach dem „Windhundverfahren“ sind die Ein- und Ausfuhrgenehmigungen, die zur Ein- bzw. Ausfuhr der entsprechenden Waren berechtigen, unverzüglich zu erteilen. In allen anderen Fällen werden die Genehmigungen innerhalb von zehn Arbeitstagen nach der Mitteilung des entsprechenden Beschlusses der Kommission oder innerhalb der von der Kommission festgesetzten Fristen erteilt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Bei der Verordnung (EG) Nr. 717/2008 handelt es sich um die kodifizierte Fassung eines ursprünglichen Rechtsakts (Verordnung (EG) Nr. 520/94) und seiner nachfolgenden Änderungen. Sie ist am 15. August 2008 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Im Verlauf der Jahre sind immer mehr Länder der Welthandelsorganisation beigetreten. Diese Verordnung gilt in der Praxis jedoch nur für Einfuhren aus einer begrenzten Anzahl von Ländern. Derzeit findet sie Anwendung auf Einfuhren von Textilwaren aus Weißrussland und Nordkorea. Für EU-Ausfuhren bestehen keine mengenmäßigen Kontingente.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 717/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente (kodifizierte Fassung) (ABl. L 198 vom 26.7.2008, S. 1-7)

Korrigendum zur Verordnung (EG) Nr. 717/2008 des Rates vom 17. Juli 2008 zur Festlegung eines Verfahrens der gemeinschaftlichen Verwaltung mengenmäßiger Kontingente (ABl. L 206 vom 2.8.2008, S. 34)

Letzte Aktualisierung: 27.02.2017

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