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Umfassender Zugang zu urheberrechtlich geschütztem Material – verwaiste Werke

Umfassender Zugang zu urheberrechtlich geschütztem Material – verwaiste Werke

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2012/28/EU über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Sie wurde ausgearbeitet, um die Digitalisierung und den Online-Zugang zu verwaisten Werken* innerhalb der EU zu fördern, die in Sammlungen von Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archiven, im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen sowie öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten enthalten sind.

Diese Organisationen erfüllen die im Gemeinwohl liegende Aufgabe der:

  • Bewahrung,
  • Restaurierung,
  • Vervielfältigung und
  • Bereitstellung des kulturellen und bildungspolitischen Zwecken dienenden Online-Zugangs zu ihren Sammlungen.

Nach Abschluss dieser sorgfältigen Suche* ist es diesen Organisationen gestattet, verwaiste Werke für die genannten Zwecke zu nutzen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

Die Richtlinie gilt für urheberrechtlich geschützte Werke, die zuerst in einem EU-Land veröffentlicht oder, wenn sie nicht veröffentlicht werden, gesendet werden (im Fernsehen oder online, d. h. in visuellen statt in Druckmedien).

Die Richtlinie gilt für mehrere Kategorien von Werken:

  • veröffentlichte Bücher, Zeitungen, Zeitschriften oder andere Schriften;
  • Werke, die in die oben genannten Kategorien eingebettet oder eingebunden sind;
  • Film- oder audiovisuelle Werke und Tonträger.

Status als verwaistes Werk

  • Die von dieser Richtlinie erfassten Organisationen müssen sicherstellen, dass durch die Konsultation geeigneter Quellen nach Treu und Glauben eine sorgfältige Suche nach den Rechteinhabern durchgeführt wird, um den Status als verwaistes Werk zu überprüfen.
  • Die Richtlinie weist darauf hin, dass die EU-Länder die geeigneten Quellen festlegen und eine Quellenliste beifügen müssen, die bei einer sorgfältigen Suche zumindest zurate gezogen werden sollte.
  • Werke, die in einem EU-Land als verwaiste Werke gelten, besitzen in allen anderen EU-Ländern denselben Status.
  • Sollte der Rechteinhaber eines als verwaist angesehenen Werks erneut auftreten, sieht die Richtlinie die Möglichkeit vor, den Status als verwaistes Werk zu beenden und eine gerechte Entschädigung zu erhalten.

Datenbank

Es wird eine einzige, europaweite, öffentlich zugängliche Online-Datenbank eingerichtet, die u. a. Informationen über Folgendes enthält:

  • die Ergebnisse der Suche nach Rechteinhabern;
  • die Verwendung von verwaisten Werken durch Organisationen;
  • etwaige Änderungen bezüglich des Status als verwaistes Werk der verwendeten Werke.

So wird sichergestellt, dass sowohl die Organisationen, die die Suche durchführen, als auch die Rechteinhaber auf Informationen über die Identifizierung und Nutzung von verwaisten Werken zugreifen können.

Zulässige Formen

Von der Richtlinie erfasste Organisationen dürfen verwaiste Werke nur nutzen, um Ziele im Zusammenhang mit ihren im Gemeinwohl liegenden Aufgaben zu verfolgen, wie beispielsweise:

  • die öffentliche Zugänglichmachung verwaister Werke;
  • die Vervielfältigung verwaister Werke zum Zweck der Digitalisierung, Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Bewahrung oder Restaurierung.

Die Einrichtungen dürfen bei einer solchen Nutzung ausschließlich zur Deckung ihrer Kosten für die Digitalisierung verwaister Werke und ihre öffentliche Zugänglichmachung Einnahmen erwirtschaften.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie ist am 29. Oktober 2014 in Kraft getreten und musste noch am selben Tag von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELWÖRTER

Verwaiste Werke: Werke wie Bücher, Zeitungs- und Zeitschriftenartikel sowie Filme, die noch urheberrechtlich geschützt sind, aber deren Autoren oder andere Rechteinhaber nicht bekannt sind oder ausfindig gemacht bzw. kontaktiert werden können, um die urheberrechtliche Genehmigung einzuholen.
Sorgfältige Suche: gründliche Suche mit dem Ziel, die Autoren urheberrechtlich geschützter Materialien oder andere Rechteinhaber zu ermitteln und/oder zu lokalisieren.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2012/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke (ABl. L 299 vom 27.10.2012, S. 5-12)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (kodifizierter Text) (ABl. L 154 vom 16.6.2017, S. 1-99)

Verordnung (EU) Nr. 386/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. April 2012 zur Übertragung von Aufgaben, die die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums betreffen, einschließlich der Zusammenführung von Vertretern des öffentlichen und des privaten Sektors im Rahmen einer Europäischen Beobachtungsstelle für Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums, auf das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (ABl. L 129 vom 16.5.2012, S. 1-6)

Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10-19)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 14.06.2018

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