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Sicherungssysteme für Versicherungen (Weißbuch)

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Sicherungssysteme für Versicherungen (Weißbuch)

Die Finanzkrise im Jahr 2008 hat gezeigt, wie fragil der Finanzsektor, insbesondere der Versicherungssektor in der Europäischen Union (EU) ist. Als Antwort auf diese Probleme hat die Europäische Kommission zunächst die Richtlinie Solvabilität II verabschiedet.Diese Richtlinie legt fest, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen über ausreichende Eigenmittel verfügen müssen, um ihren Verpflichtungen für ein Jahr nachkommen zu können. Durch die Einführung von Sicherungssystemen für Versicherungen soll auch die Sicherheit für die Verbraucher erhöht werden.

RECHTSAKT

Weißbuch - Sicherungssysteme für Versicherungen [KOM(2010) 370 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht].

ZUSAMMENFASSUNG

Dieses Weißbuch stellt mehrere Vorschläge vor, mit denen ein rechtsverbindlicher Rahmen auf dem Gebiet der Sicherungssysteme für Versicherungen geschaffen werden soll.

Sicherungssysteme für Versicherungen sorgen dafür, dass Verbraucher auch dann entschädigt werden, wenn ein Versicherungsunternehmen zahlungsunfähig ist, d. h., wenn es nicht mehr in der Lage ist, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen.

Ziele harmonisierter Sicherungssysteme für Versicherungen

Ziel der im Weißbuch empfohlenen Maßnahmen ist insbesondere:

  • Gewährleistung eines umfassenden und gleichmäßigen Schutzes für Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte;
  • Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen;
  • Verminderung negativer Anreize;
  • Gewährleistung von Kosteneffizienz;
  • Stärkung des Marktvertrauens und der Marktstabilität.

Betroffene Unternehmen

Dieses Weißbuch gilt für alle Lebens- und Nichtlebensversicherungsunternehmen. Es gilt weder für Pensionsfonds noch für Rückversicherungsunternehmen.

Durch Sicherungssysteme gedeckte Versicherungsarten

Die Kommission empfiehlt, dass Lebens- und Nichtlebensversicherungspolicen durch Sicherungssysteme für Versicherungen gedeckt werden sollen. Insbesondere müssen Lebensversicherungspolicen die traditionellen risikogeschützten Produkte sowie Spar- und Anlageprodukte umfassen.

Zeitpunkt der Intervention von Sicherungssystemen für Versicherungen

Das Sicherungssystem für Versicherungen soll nach Auffassung der Kommission erst dann eingreifen, wenn kein anderer Schutzmechanismus die Zahlungsunfähigkeit eines Versicherers verhindern oder die Auswirkungen abmildern konnte. Das Sicherungssystem für Versicherungen muss als Mittel in letzter Instanz angesehen werden.

Herkunftslandprinzip

Nach dem Herkunftslandprinzip sind die Aufsichtsbehörden des Herkunftslands für die Aufsichtsvorschriften und für die Einleitung von Liquidationsverfahren zuständig. Dieses Prinzip entspricht auch dem Einlagensicherungssystem im Banksektor und dem und dem Anlegerentschädigungssystem im Wertpapiersektor.

Gerade für Versicherungen empfiehlt die Kommission ganz besonders die Anwendung des Herkunftslandsprinzips.

Finanzierung der Sicherungssysteme

Sicherungssysteme müssen auf der Basis von ex-ante-Beiträgen der Versicherer finanziert werden. Diese Form der Finanzierung kann falls erforderlich durch ex-post-Finanzierungen ergänzt werden, die gemäß dem individuellen Risikoprofil jedes einzelnen Beitragszahlers zu berechnen sind.

Bei Zahlungsunfähigkeit des Versicherers muss das Sicherungssystem die Versicherungsnehmer und die Anspruchsberechtigten innerhalb einer zuvor festgelegten Frist für die erlittenen Verluste entschädigen.

Hintergrund

Der Versicherungssektor war von der Finanzkrise des Jahres 2008 ebenfalls stark betroffen. Einige große europäische Versicherungsunternehmen haben große Verluste erlitten oder mussten refinanziert werden. Damit sich diese Situation nicht wiederholt, hatte die Larosière-Gruppe in ihrem Abschlussbericht die Schaffung EU-weit harmonisierter Sicherungssysteme vorgeschlagen, so wie dies bereits in der Mitteilung vom 9. März 2009 Impulse für den Aufschwung in Europa angekündigt worden war.

Letzte Änderung: 06.09.2010

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