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Einrichtung von Bankenrettungsfonds

Einrichtung von Bankenrettungsfonds

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Mitteilung (COM(2010) 254 final) – Bankenrettungsfonds

WAS IST DER ZWECK DIESER MITTEILUNG?

Sie erläutert die Vorschläge der Europäischen Kommission in Bezug auf die Einrichtung von Bankenrettungsfonds.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Rolle der Bankenrettungsfonds

  • Die Bankenrettungsfonds sollen zur Finanzierung der Kosten einer geordneten Rettung notleidender Banken beitragen. Zu diesem Zweck könnten die Fonds verschiedene Maßnahmen abdecken, wie:
    • Finanzierung einer Überbrückungsbank (d. h. von einer nationalen Aufsichtsbehörde oder Zentralbank eingerichtete Institutionen, die eine gescheiterte Bank führen, bis ein Käufer für die Übernahme ihrer Geschäfte gefunden wird);
    • Finanzierung eines Gesamt- oder Teiltransfers von Vermögenswerten und/oder Verbindlichkeiten vom notleidenden Institut;
    • Finanzierung einer Aufsplittung in eine „Good Bank“ und eine „Bad Bank“.
  • Außerdem kann der Bankenrettungsfonds zur Abdeckung von administrativen Kosten sowie von Rechts- und Beratungsgebühren verwendet werden.
  • Allerdings soll er nicht als Versicherung zur Rettung oder Sanierung notleidender Banken dienen.

Finanzierung der Bankenrettungsfonds

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Finanzvereinbarungen für einen solchen Fonds die erforderlichen Beträge beitreiben und gleichzeitig ein angemessenes Verhalten fördern sollen.

Als Grundlage für die Berechnung der Beiträge zum Bankenrettungsfonds könnten drei Parameter herangezogen werden:

  • die Vermögenswerte einer Bank können einen Indikator für den Betrag darstellen, der für eine eventuelle Rettung der Bank notwendig ist. Ihre Vermögenswerte unterliegen aber bereits risikogewichteten aufsichtlichen Kapitalanforderungen in Form von Kapitalkosten. Eine Abgabe kann auf der Grundlage der Vermögenswerte festgelegt werden. Sie kann jedoch zu einer zusätzlichen Eigenkapitalanforderung führen und müsste im Zusammenhang mit den derzeit laufenden weiter gehenden Reformen zu den Eigenkapitalstandards sorgfältig geprüft werden;
  • auch die Verbindlichkeiten einer Bank können einen Indikator für den Betrag darstellen, der für eine eventuelle Rettung der Bank notwendig ist. Die Kosten einer Bankenrettung ergeben sich eher aus dem Erfordernis der Unterstützung bestimmter Verbindlichkeiten (mit Aunahme des Eigenkapitals und versicherter Verbindlichkeiten, wie z.B. Einlagen). Allerdings könnten die Verbindlichkeiten einer Bank für den Risikograd weniger repräsentativ sein;
  • die Gewinne und Boni können als Bezugsgröße zur Festlegung der Abgabe dienen.
  • Die Finanzvereinbarungen müssen folgenden Kriterien genügen:
    • Vermeidung einer möglichen Arbitrage;
    • Widerspiegelung der angemessenen Risiken;
    • Berücksichtigung der systemischen Natur bestimmter Finanzinstitute;
    • Stützung auf die möglichen Beträge, die im Falle des Eintritts einer Rettung heranzuziehen wären;
    • Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen.

Governance von Bankenrettungsfonds

  • Bankenrettungsfonds sollten stets vom nationalen Haushalt getrennt sein und lediglich für die Finanzierung von Rettungskosten verwendet werden.
  • Die Verwaltung von Bankenrettungsfonds soll Behörden anvertraut werden, die für die Rettung von Finanzinstituten zuständig sind und als unabhängige ausführende Organe handeln.
  • Darüber hinaus soll der Rückgriff auf Bankenrettungsfonds unter Beachtung der EU-Regeln für staatliche Beihilfen erfolgen.
  • Die Kommission beabsichtigte, bis 2011 Gesetzesvorschläge zum Krisenmanagement und zur Einführung von Bankenrettungsfonds vorzulegen.

Einbeziehung der Bankenrettungsfonds in einen neuen Finanzstabilitätsrahmen

  • Die Kommission schlug Maßnahmen zur Stärkung der Eigenkapitalanforderungen und zur Reformierung der Aufsichtsstruktur innerhalb der EU vor. Sie beabsichtigte den Ausbau der Einlagensicherungssysteme sowie eine Stärkung der Corporate Governance von Finanzinstituten.
  • Ferner plante die Kommission vorbeugende Maßnahmen, um das Risiko von Bankeninsolvenzen zu verringern und die impliziten Garantien bei Finanzinstituten, die als für einen Konkurs zu groß angesehen wurden, zu mindern.
  • Darüber hinaus nahm die Kommission im Oktober 2010 einen Plan für die Einrichtung eines EU-Krisenmanagementrahmens an. Ziel des Plans ist es, den EU-Ländern ein gemeinsames Instrumentarium zur Verfügung zu stellen, das bei eventuellen Bankeninsolvenzen ein rasches und wirksames Handeln ermöglicht. Diese Maßnahmen sollen keine Kosten für die Steuerzahler verursachen.
  • Ergänzend zu den Rettungsfonds werden verschiedene Instrumente vorgeschlagen:
    • „Wiederbelebungs“ - und Rettungspläne;
    • Umwandlung von Schulden in Eigenkapital.

Definition eines EU-Ansatzes zur Schaffung von Bankenrettungsfonds

  • Gemeinsame europäische und internationale Ansätze für die Schaffung von Bankenrettungsfonds sind notwendig.
  • Den neuen Vereinbarungen zufolge, sind die nationalen Behörden weiterhin für die alltägliche Beaufsichtigung zuständig, wobei diese durchsolide Vorschriften in der EU gestärkt werden soll.
  • Der erste Schritt dieses gemeinsamen Ansatzes bestand in einem System, das sich auf die Schaffung eines harmonisierten Netzes nationaler Fonds stützt, das wiederum an koordinierte nationale Krisenmanagementvereinbarungen geknüpft ist. Dieses System wurde bis 2014 überprüft, um ein integriertes EU-Krisenmanagement und entsprechende Aufsichtsvereinbarungen zu schaffen und um langfristig einen EU-Rettungsfonds ins Leben zu rufen.

Entwicklung seit 2010

Nach der Veröffentlichung dieser Mitteilung brachte die Europäische Kommission eine Reihe an Gesetzgebungsvorschlägen vor, die sich mit der Abwicklung von Banken befassen. Die EU nahm im Jahr 2014 folgende Rechtsvorschriften an:

  • Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme zum Schutz der Einleger von Kreditinstituten.
  • Richtlinie 2014/59/EU, in der Vorschriften für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen dargelegt werden.
  • Verordnung (EU) Nr. 806/2014 zur Festlegung eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds. Sie legt die Vorschriften und Verfahren für die Abwicklung gescheiterter Banken und Wertpapierfirmen dar.

HINTERGRUND

Zur Rettung der infolge der Finanzkrise von Oktober 2008 notleidenden Banken haben die Regierungen der EU-Länder staatliche Beihilfen zur Unterstützung des Finanzsektors bereitgestellt. Diese Beihilfen haben den Steuerzahlern eine schwere Last aufgebürdet und den öffentlichen Schuldenstand der EU-Länder erhöht. Die Schaffung von Bankenrettungsfonds sollte künftig die Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen zur Bankenrettung verhindern.

HAUPTDOKUMENT

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und die Europäische Zentralbank – Bankenrettungsfonds (COM(2010) 254 final vom 26.5.2010)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (Neufassung) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149-178)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2014/49/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190-348)

Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1-90)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 20.02.2017

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