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Koordinierung der Einwanderungspolitik der Gemeinschaft

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Koordinierung der Einwanderungspolitik der Gemeinschaft

1) ZIEL

Entwurf einer Politik zur Koordinierung der Einwanderung; neuer Beitrag zur laufenden Debatte über die Entwicklung einer EU-Einwanderungspolitik mit Blick auf die Europäische Konferenz über Migration, die der belgische Vorsitz am 16. und 17. Oktober organisiert hat.

2) MASSNAHME DER GEMEINSCHAFT

Mitteilung der Kommission an den Rat und an das Europäische Parlament über die Einführung eines offenen Koordinierungsmechanismus für die Migrationspolitik.

3) INHALT

Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam wurde der Gemeinschaft eine Zuständigkeit für die Bereiche Einwanderung und Asyl zugewiesen. In den Jahren 2000 und 2001 wurden mehrere Rechtsakte vorgeschlagen oder angenommen, die bis spätestens 2004 die Anwendung einer gemeinschaftlichen Asyl- und Einwanderungspolitik ermöglichen. So hat die Kommission eine Richtlinie betreffend die Familienzusammenführung regroupement familial und eine Richtlinie betreffend die rechtliche Stellung von langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen . résidents de longue durée vorgeschlagen. Außerdem hat der Rat Richtlinien zu folgenden Themen verabschiedet: die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen zur Ausweisung von Drittstaatsangehörigen décisions d'éloignement, die Harmonisierung der Geldstrafen für Beförderungsunternehmen, die Drittstaatsangehörige in das Hoheitsgebiet der Gemeinschaft verbringen, die nicht im Besitz der zur Zulassung erforderlichen Dokumente sind sanctions pécuniaires aux transporteurs.

Die Kommission vertritt die Auffassung, dass ein offener Koordinierungsmechanismus die Festlegung gemeinsamer Ziele ermöglichen wird, die nur auf europäischer Ebene zu erreichen sind. Bereits auf der Tagung des Europäischen Rates in Tampere hatten die Mitgliedstaaten folgende Themen in den Bereichen Asyl und Einwanderung als vorrangig bezeichnet:

  • Partnerschaft mit den Herkunftsländern;
  • gemeinsames europäisches Asylsystem;
  • gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen;
  • effizientere Steuerung der Einwanderungsströme.

Nach Fertigstellung eines schlüssigen Rechtsrahmens wird die Kommission die Koordinierung der einzelstaatlichen Maßnahmen und den Austausch bewährter Praktiken übernehmen, die Auswirkungen der Gemeinschaftspolitik beobachten und regelmäßig die betreffenden Drittstaaten konsultieren.

Die Kommission schlägt vor, dass der Rat mehrjährige Leitlinien für die Union annimmt, die um einen Zeitplan zur Erreichung der kurz-, mittel- und langfristigen Ziele ergänzt werden. Die Leitlinien werden auf einzelstaatlicher Ebene umgesetzt, wobei jeweils den Besonderheiten des Mitgliedstaats Rechnung zu tragen ist. Nach Auffassung der Kommission sollen die ersten Leitlinien die Steuerung der Wanderungsströme, die Zulassung von Wirtschaftsmigranten, die Partnerschaft mit Drittländern sowie die Integration ihrer Bürger zum Gegenstand haben.

Um eine wirksame Bewertung der Einwanderungspolitik zu gewährleisten, bedarf es vor allem vergleichbarerer Statistiken. Bisher erhebt Eurostat Migrationsdaten im Rahmen seiner demographischen Statistiken. Diese enthalten allerdings keinen Hinweis auf Gründe oder Dauer der Migration. Deshalb schlägt die Kommission vor, monatlich Daten über die legale Einreise und den legalen Aufenthalt zu erheben.

Angesichts der unterschiedlichen z.B. humanitären oder wirtschaftlichen Aspekte der Einwanderungspolitik schlägt die Kommission sechs Leitlinien vor:

Erarbeitung eines umfassenden koordinierten Ansatzes für die Migrationssteuerung auf einzelstaatlicher Ebene;

bessere Aufklärung über die Möglichkeiten eines legalen Aufenthalts in der EU und die Folgen der illegalen Einwanderung; die Kommission spricht sich dafür aus, in den Drittländern Informationsdienste zu entwickeln und auf diese Weise die Zusammenarbeit zwischen den konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und den lokalen Behörden zu fördern;

verstärkte Bekämpfung der illegalen Einwanderung sowie des Menschenschmuggels und des Menschenhandels durch Unterstützung verschiedener Maßnahmen wie Verschärfung der Kontrollen an den Außengrenzen und Ahndung durch wirksame Strafen;

Annahme kohärenter und transparenter Maßnahmen und Verfahren zur Öffnung des Arbeitsmarktes für Drittstaatsangehöriger im Rahmen der Europäischen Beschäftigungsstrategie. Der Kommission ist bewusst, dass mehrere Mitgliedstaaten aktiv Wirtschaftsmigranten einschließlich qualifizierter Kräfte anwerben, um dem zunehmenden Arbeitskräftemangel abzuhelfen. Ihrer Überzeugung nach müssen die Verfahren zur Bearbeitung der Anträge auf Arbeitserlaubnis einfach und transparent sein. Sie fordert die Mitgliedstaaten auf, die zur Bekämpfung von illegaler Arbeit und zur Verbesserung der Situation von Migrantinnen erforderlichen Maßnahmen zu treffen;

Einbeziehung von migrationspolitischen Angelegenheiten in die Beziehungen mit Drittstaaten, insbesondere den Herkunftsländern. Die Kommission spricht sich dafür aus, mit den Drittstaaten einen strukturierten und kohärenten Dialog einzurichten, in dem auch Themen wie Menschenrechte und Entwicklung erörtert werden. Weiter schlägt die Kommission vor, in den Herkunftsländern allgemein- und berufsbildende Programme zu entwickeln, Anreize für Migranten zu schaffen, sich für Entwicklungsprogramme zu interessieren und die gesellschaftliche und wirtschaftliche Wiedereingliederung der Opfer von Menschenhändlern zu erleichtern;

Entwicklung einer Politik zur Integration von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, insbesondere durch Unterstützung der gesellschaftlichen Eingliederung von Migranten, Sensibilisierung der Bevölkerung für die Lage von Migranten und Maßnahmen zur Förderung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Integration.

Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, jährliche Aktionspläne zu erarbeiten, die einerseits einen Überblick über die im Vorjahr durchgeführten Maßnahmen enthalten und interessante Erfahrungen sowie aufgetretene Probleme darstellen, und andererseits einwanderungspolitische Vorschläge für das folgende Jahr aufzeigen und gemeinschaftliche und nationale Ziele sowie den Zeitplan zur Umsetzung der Vorschläge vorgeben.

Auf der Grundlage der nationalen Aktionspläne wird die Kommission in einem zusammenfassenden Bericht die gemeinsamen Probleme bewerten und entsprechende Lösungen vorschlagen. Darüber hinaus wird sie angesichts der vielfältigen Aspekte der Einwanderungspolitik alljährlich einen Migrationsbericht zur Vorlage beim Europäischen Parlament, beim Wirtschafts- und Sozialausschuss und beim Ausschuss der Regionen erarbeiten.

Ferner beabsichtigt die Kommission, die nationalen Sachverständigen und die Vertreter der Sozialpartner und der einschlägigen NRO zu konsultieren, um deren Unterstützung bei der Konzeption einer gemeinsamen Einwanderungspolitik zu erlangen. Sie wird für die Kohärenz der Einwanderungspolitik mit anderen Politikbereichen (z. B. Beschäftigung, Soziales, Bekämpfung der Diskriminierung, Entwicklung) Sorge tragen.

Die Kommission wird ein Aktionsprogramm zur Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen Visa, Asyl und Einwanderung sowie bei sonstigen die Freizügigkeit betreffenden Maßnahmen vorlegen (das Nachfolgeprogramm von Odysseus, das Programm ARGO).

Schließlich verpflichtet sich die Kommission,

  • die konkrete Anwendung der Rechtsvorschriften für diesen Bereich zu überwachen;
  • die für die Umsetzung einer gemeinsamen Einwanderungspolitik erforderlichen Legislativvorschläge auszuarbeiten;
  • die vom Rat anzunehmenden europäischen Leitlinien zu erstellen;
  • den Informationsaustausch unter den Mitgliedstaaten zu fördern;
  • einwanderungsrelevante Fragen in den Beziehungen mit Drittländern einzubeziehen;
  • zu untersuchen, ob das EURES -Netz angepasst werden könnte, um die Information von Drittstaatsangehörigen zu ermöglichen.

4) frist für den erlass einzelstaatlicher umsetzungsvorschriften

Entfällt.

5) zeitpunkt des inkrafttretens (falls abweichend von 4)

Entfällt.

6) quellen

KOM(2001)387 endg.

Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

7) weitere arbeiten

8) durchführungsmassnahmen der kommission

Letzte Änderung: 08.10.2001

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