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Eurojust. Initiative Portugals, Frankreichs, Schwedens und Belgiens

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Eurojust. Initiative Portugals, Frankreichs, Schwedens und Belgiens

1) ZIEL

Verstärkung des Kampfes gegen die organisierte Kriminalität durch Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit; Erleichterung der Koordinierung grenzüberschreitender Ermittlungen und Strafverfolgungen.

2) VORSCHLAG

Initiative der Portugiesischen Republik, der Französischen Republik, des Königreichs Schweden und des Königreichs Belgien im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses des Rates über die Einrichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren organisierten Kriminalität [Amtsblatt C 243 vom 24.8.2000].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren organisierten Kriminalität beschloss der Europäische Rat während seiner Tagung in Tampere (Punkt 46 der Schlussfolgerungen), eine Stelle (Eurojust) einzurichten, deren Aufgabe die Koordinierung der Tätigkeiten der nationalen Behörden auf dem Gebiet der Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist. In diesem Zusammenhang ist eine erste Initiative von der Bundesrepublik Deutschland unterbreitet worden.

Die vorliegende von vier Mitgliedsländern vorgeschlagene Initiative sieht die Einrichtung einer Stelle zur justiziellen Koordinierung, "Eurojust" genannt, vor, die sich aus einem Mitglied je Mitgliedstaat, das Staatsanwalt, Richter oder Polizeibeamter ist, zusammensetzt.

Die neue Koordinierungsstelle wird sich um Formen der Kriminalität kümmern, die zwei oder mehrere Mitgliedstaaten betreffen und eine koordinierte Aktion der Justizbehörden erfordern. Ihr sachlicher Zuständigkeitsbereich erstreckt sich auf:

  • die Kriminalitätsformen und Straftaten, die unter das Europol-Übereinkommen fallen;
  • den Menschenhandel;
  • die terroristischen Handlungen;
  • den Schutz des Euro;
  • den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften;
  • die Geldwäsche;
  • die Computerkriminalität;
  • andere Kriminalitätsformen, die im Zusammenhang mit den vorerwähnten Straftaten stehen.

Damit Eurojust seinen Auftrag erfüllen kann, werden ihm folgende Aufgaben übertragen:

  • Eurojust kann einen anderen Mitgliedstaat ersuchen (aber nicht zwingen), in einem bestimmten Fall Ermittlungen zu führen oder die Strafverfolgung aufzunehmen, und kann mehrere Mitgliedstaaten ersuchen, ihre diesbezüglichen Tätigkeiten zu koordinieren. Eine etwaige Weigerung muss von dem betreffenden Mitgliedstaat grundsätzlich begründet werden;
  • Eurojust hilft den Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen bei der Koordinierung, indem es z. B. Konzertierungstreffen der Justizbehörden der Mitgliedstaaten fördert;
  • Eurojust gewährleistet die gegenseitige Unterrichtung der Mitgliedstaaten über die laufenden Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen;
  • Eurojust errichtet in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Justiziellen Netz eine Dokumentations-Datenbank zur Erteilung rechtlicher und praktischer Auskünfte an die Mitgliedstaaten;
  • Eurojust unterstützt Europol auf dessen Ersuchen;
  • Eurojust ergreift die notwendigen Maßnahmen, um die Erledigung internationaler Rechtshilfeersuchen zu vereinfachen.

Eurojust kann Europol und die Justizbehörden der Mitgliedstaaten um Informationen ersuchen.

Das nationale Mitglied von Eurojust ist befugt, das Strafregister seines Herkunftslandes zu konsultieren und hat Zugang zum Schengener Informationssystem, wobei die einschlägigen Datenschutzvorschriften befolgt werden müssen.

Jeder Mitgliedstaat kann einen oder mehrere nationale Korrespondenten mit der Zentralisierung der für Eurojust bestimmten nationalen Informationen und deren Weiterleitung beauftragen. Außerdem muss ein Mitgliedstaat, der eine gemeinsame Ermittlungsgruppe bilden möchte, aufgrund des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen Mitgliedstaaten hiervon Eurojust unterrichten.

Die zwischen Eurojust, den Mitgliedstaaten, Europol und anderen Einrichtungen ausgetauschten Daten betreffen Tatbestände und Personen, die in ihrem Mitgliedstaat wegen einer oder mehrerer Straftaten, die unter Eurojust fallen, verdächtigt oder strafrechtlich verfolgt werden. Die Daten müssen genau und vollständig genug sein, ohne über das verfolgte Ziel hinauszugehen. Sie sind nur für befugte Personen und nationale Mitglieder zugänglich. Generell müssen die Daten folgende Elemente umfassen:

  • Namen, Vornamen und gegebenenfalls Alias-Namen der von den Ermittlungen betroffenen Personen;
  • Beschreibung und Art der Tatbestände;
  • die Verknüpfungen mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten.

Alle Personen, die für oder mit Eurojust arbeiten, unterliegen der Geheimhaltungspflicht.

Personenbezogene Daten, die automatisch verarbeitet werden, werden von Eurojust in folgenden Fällen geändert, berichtigt oder gelöscht:

  • auf Antrag eines Mitgliedstaats, seines nationalen Mitglieds oder seiner nationalen Anlaufstelle;
  • wenn sich die Daten als unrichtig erweisen.

Die Daten werden nicht länger als notwendig gespeichert. Anhand spezifischer Kriterien wird regelmäßig überprüft, welche Daten gelöscht werden können. Eurojust und die Mitgliedstaaten werden alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um eine hohe Sicherheit und einen hohen Schutz der personenbezogenen Daten zu gewährleisten.

Die vorliegende Initiative sieht eine enge Zusammenarbeit zwischen Europol und Eurojust vor. Außerdem wird Eurojust besondere Beziehungen zum Europäischen Justiziellen Netz unterhalten.

Die Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung) und die Verbindungsrichter/-staatsanwälte können unter bestimmten Bedingungen von Fall zu Fall an den Arbeiten von Eurojust beteiligt werden.

Eurojust besitzt Rechtspersönlichkeit.

Eurojust gibt sich eine Geschäftsordnung und wird von einem Präsidenten geleitet, der von zwei Vizepräsidenten unterstützt wird. Alle drei werden vom Rat aus dem Kreis der nationalen Mitglieder gewählt.

Der Präsident legt dem Rat einen Jahresbericht über die Tätigkeiten von Eurojust und über die Probleme im Bereich der Kriminalitätspolitik in der Europäischen Union vor. Eurojust kann darüber hinaus Vorschläge zur Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen formulieren.

Der Ratsvorsitzende leitet dem Europäischen Parlament jährlich einen Sonderbericht über die Tätigkeiten von Eurojust zu.

Der Sitz von Eurojust muss noch festgelegt werden.

Die vorliegende Initiative wird am ersten Tag des dritten Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt wirksam.

Weitere Informationen enthält das Informationsblatt über die Mitteilung der Kommission über die Einrichtung von Eurojust.

Am 28. Februar 2002 hat der Rat einen Beschluss über die Einrichtung von Eurojust angenommen.

4) verfahren

Konsultationsverfahren CNS/2000/0817

Letzte Änderung: 19.03.2002

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