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Mindestnormen für Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

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Mindestnormen für Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

Die vorliegende Richtlinie legt Mindestnormen fest: für Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, um Unterschiede bei den einzelstaatlichen Prüfungsverfahren abzubauen und um eine hohen Anforderungen entsprechende Entscheidungspraxis in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) zu gewährleisten.

RECHTSAKT

Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie gilt für alle Asylanträge *, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie an den Grenzen und in Transitzonen gestellt werden. Sie gilt nicht für Dänemark, das sich an dem EU-Politikbereich Justiz und Inneres nicht beteiligt.

Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Richtlinie bei der Prüfung von Asylanträgen aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention * anzuwenden. Wenn die EU-Länder das Ersuchen um eine andere Form des internationalen Schutzes im Rahmen der eigenen Asylverfahren untersuchen, müssen sie diese Richtlinie auf das gesamte Verfahren anwenden. Zusätzlich können sie aber beschließen, sie auch bei der Prüfung von Anträgen auf Gewährung anderer Formen internationalen Schutzes anzuwenden.

Grundlegende Garantien

Asylanträge dürfen nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil die Antragstellung nicht so rasch wie möglich erfolgt ist. Außerdem stellen die EU-Mitgliedstaaten sicher, dass über jeden Antrag einzeln, objektiv und unparteiisch entschieden wird.

Asylbewerber dürfen so lange im Hoheitsgebiet verbleiben, bis über ihren Antrag entschieden worden ist.

Weiterhin müssen die EU-Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Asylbewerber

  • über das Verfahren, ihre Rechte und Pflichten sowie das Ergebnis der Entscheidung der Asylbehörde informiert werden *. Alle Entscheidungen müssen schriftlich mitgeteilt werden. Bei Ablehnung eines Antrags müssen die Gründe dargelegt und darüber informiert werden, wie eine ablehnende Entscheidung angefochten werden kann;
  • falls erforderlich einen Dolmetscher hinzuziehen können, damit sie ihren Fall den zuständigen Behörden darlegen können;
  • die Möglichkeit haben, sich an den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) zu wenden. Generell müssen die EU-Mitgliedstaaten dem UNHCR Zugang zu Asylbewerbern gewähren, auch zu denen, die sich in Gewahrsam befinden, sowie Zugang zu Angaben über Anträge und Verfahren, und ihm die Möglichkeit einräumen, bei jeder zuständigen Behörde Stellung zu nehmen;
  • die Möglichkeit zur Hinzuziehung – zunächst auf eigene Kosten - eines Rechtsberaters haben. Im Falle einer ablehnenden Entscheidung einer Asylbehörde stellen die EU-Mitgliedstaaten sicher, dass auf Antrag eine freie Rechtsberatung gewährt wird. Sie können diesen Anspruch mit Einschränkungen versehen (nur für einen einzigen Rechtsbehelf und nicht für nachfolgende Rechtsbehelfe, Begrenzung des Rückgriffs auf Rechtsberatung auf die Möglichkeiten, die im nationalen Recht ausdrücklich vorgesehen sind, Begrenzung der Rechtsbehelfsmöglichkeit auf Fälle mit hinreichenden Erfolgsaussichten oder auf Bewerber, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen).

Zusätzliche Garantien sind unter bestimmten Voraussetzungen für unbegleitete Minderjährige vorgesehen *:

  • eine Person vertritt und unterstützt den/die Minderjährige/n im Zusammenhang mit dem Asylantrag;
  • wenn zu dem Verfahren eine Anhörung gehört, erhält der Vertreter die Gelegenheit, den Minderjährigen über die Bedeutung der Anhörung aufzuklären;
  • eine Person, die über die nötige Kenntnis der besonderen Bedürfnisse Minderjähriger verfügt, soll die Entscheidung der Asylbehörde über den Antrag vorbereiten und falls vorgesehen, die Anhörung durchführen.

Pflichten

Die EU-Mitgliedstaaten können die Asylbewerber verpflichten, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten. Insbesondere können sie festlegen, dass Asylbewerber:

  • verpflichtet sind, sich bei den zuständigen Behörden zu melden oder dort persönlich vorstellig zu werden;
  • ihren Antrag persönlich und/oder an einem bestimmten Ort einreichen müssen;
  • die in ihrem Besitz befindlichen Dokumente, die für die Prüfung des Antrags sachdienlich sind, wie zum Beispiel ihren Reisepass, vorlegen müssen.

Prüfungsverfahren

Im Allgemeinen entscheiden die Asylbehörden der EU-Mitgliedstaaten über Asylanträge. Die Mitarbeiter dieser Behörden müssen über angemessene Kenntnisse im Asyl- und Flüchtlingsrecht verfügen.

Bevor die Asylbehörde eine Entscheidung trifft, wird dem Asylbewerber in der Regel Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung durch einen hierfür zuständigen Bediensteten gegeben. Die persönliche Anhörung findet in der Regel ohne die Anwesenheit von Familienangehörigen und unter Bedingungen statt, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten. Von der persönlichen Anhörung wird eine Niederschrift gefertigt, deren Inhalt vom Antragsteller zu genehmigen ist. Die Verweigerung der Genehmigung des Inhalts des Berichts durch den Asylbewerber hindert die Asylbehörde nicht daran, eine Entscheidung über den Asylantrag zu treffen.

Die EU-Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam, weil sie ein Asylbewerber ist. Wird ein Asylbewerber in Gewahrsam genommen, so stellen die EU-Mitgliedstaaten sicher, dass eine rasche gerichtliche Überprüfung des Gewahrsams möglich ist. Die Richtlinie über Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern legt weitere Regeln fest, unter welchen Umständen Asylbewerber in Gewahrsam genommen werden können.

Die EU-Mitgliedstaaten können im Rahmen der Prüfung eines Asylantrags ärztliche Untersuchungen zur Bestimmung des Alters unbegleiteter Minderjähriger durchführen lassen.

Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Vertraulichkeit der Angaben zu einzelnen Asylanträgen zu wahren.

Erstinstanzliche Verfahren

Die Grundsätze und grundlegenden Garantien gemäß der Richtlinie gelten uneingeschränkt für die Prüfung „normaler" Asylanträge. Die EU-Mitgliedstaaten können darüber hinaus in Abweichung von diesen Grundsätzen und Garantien bei der Prüfung von Asylanträgen in zwei Fällen besondere Verfahren vorsehen:

  • wenn es sich um einen Folgeantrag handelt (der von einer Person vorgelegt wird, die bereits in dem betroffenen EU-Mitgliedstaat einen solchen Antrag eingereicht hat);
  • unter bestimmten Bedingungen, um an der Grenze über die Genehmigung zur Einreise von Personen in ihr Hoheitsgebiet zu entscheiden, wenn diese Personen bei ihrer Ankunft dort einen Asylantrag gestellt haben.

Ferner können die EU-Mitgliedstaaten festlegen, dass ein Prüfungsverfahren gemäß den in der Richtlinie vorgesehenen Grundprinzipien und Garantien beschleunigt durchgeführt wird, wenn

  • der Antragsteller Angaben gemacht hat, die für die Prüfung seines / ihres Flüchtlingsstatus nicht oder nur geringfügig von Belang sind oder die inkohärent, widersprüchlich oder unwahrscheinlich sind, die als Begründung für seinenAntrag offensichtlich nicht überzeugend sind;
  • der Antragsteller keine Angaben gemacht hat, die mit hinreichender Sicherheit auf seine Identität oder Staatsangehörigkeit schließen lassen, oder wenn angenommen werden kann, dass er ein Identitäts- oder ein Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat, oder die Behörden über seine Identität und/oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat;
  • der Antragsteller aus einem Land kommt, welches das betreffende EU-Land als einen „sicheres Herkunftsstaat“ oder einen „sicheren Drittstaat“ bezeichnet.

Ein Nicht-EU-Land, das als sicherer Herkunftsstaat bestimmt wurde, kann nach individueller Prüfung des Antrags nur dann als für einen bestimmten Asylbewerber sicherer Herkunftsstaat betrachtet werden, wenn der/die Asylbewerber/in keine schwerwiegenden Gründe dafür vorgebracht hat, dass der Staat in seinem speziellen Fall im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG nicht als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist.

Unter bestimmten Bedingungen können die EU-Mitgliedstaaten einen Asylantrag als unbegründet betrachten und eine Prüfung ablehnen, wenn

  • ein anderes EU-Land für die Prüfung des Antrags im Einklang mit der Dublin-II-Verordnung zuständig ist oder ein anderes EU-Land dem Bewerber bereits den Flüchtlingsstatus zuerkannt hat;
  • dem Asylbewerber in einem Nicht-EU-Land Schutz gewährt wird, welches für ihn/sie der erste Asylstaat oder ein sicherer Drittstaat ist;
  • der Asylbewerber nach einer rechtskräftigen Entscheidung einen identischen Antrag gestellt hat.

Die EU-Mitgliedstaaten können das Konzept des sicheren Drittstaats nur dann anwenden, wenn die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, dass ein Asylsuchender in dem betreffenden Drittstaat nach folgenden Grundsätzen behandelt wird:

  • keine Gefährdung von Leben und Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung;
  • Wahrung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung nach der Genfer Flüchtlingskonvention;
  • Einhaltung des Verbots der Rückführung, wenn diese einen Verstoß gegen das im Völkerrecht festgelegte Verbot der Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung darstellt;
  • die Möglichkeit, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu stellen und im Falle der Anerkennung als Flüchtling Schutz gemäß der Genfer Flüchtlingskonvention zu erhalten.

Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft

Die EU-Mitgliedstaaten leiten eine Prüfung zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einer Person ein, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten, die darauf hindeuten, dass Gründe für eine Überprüfung der Berechtigung der Flüchtlingseigenschaft bestehen.

Bei einer solchen Überprüfung müssen bestimmte Grundsätze und Garantien gewahrt werden, insbesondere im Hinblick auf die Unterrichtung der betroffenen Person und die Möglichkeit, in einer persönlichen Anhörung Gründe vorzubringen, die dagegen sprechen, ihr die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen.

Rechtsbehelfe

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Bewerber gegen Entscheidungen über ihren Asylantrag und gegen jede andere Entscheidung, die im Rahmen eines Asylverfahrens getroffen wird (einschließlich der Entziehung des Status oder der Zulässigkeit des Antrags) das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, vor einem Gericht oder Tribunal haben.

Hintergrund

Der Europäische Rat von Tampere hat in seinen Schlussfolgerungen beschlossen, ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem zu schaffen, das sich auf die uneingeschränkte und allumfassende Anwendung der Genfer Konvention stützt. Auf kurze Sicht bedeutete dies die Festlegung einheitlicher Standards für ein gerechtes und wirksames Asylverfahren, wie in dem vom Rat am 27. März 2000 gebilligten Fortschrittsanzeiger vorgesehen; längerfristig muss ein gemeinsames Asylverfahren und ein unionsweit geltender einheitlicher Status für Personen, denen Asyl gewährt wird, eingeführt werden.

Schlüsselwörter des Rechtsakts

  • Asylantrag: von einem Nicht-EU-Staatsangehörigen oder einem Staatenlosen gestellter Antrag, der als Ersuchen um internationalen Schutz in einem EU-Mitgliedstaat im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention betrachtet werden kann. Jedes Ersuchen um internationalen Schutz wird als Asylantrag betrachtet, es sei denn, die betreffende Person ersucht ausdrücklich um eine andere Form des Schutzes, die gesondert beantragt werden kann.
  • Genfer Flüchtlingskonvention: das Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, in der durch das New Yorker Protokoll von 1967 geänderten Fassung. Laut Artikel 78 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union muss die Asylpolitik der EU mit dem Genfer Abkommen im Einklang stehen.
  • Asylbehörde: jede gerichtsähnliche Behörde bzw. jede Verwaltungsstelle eines Mitgliedstaats, die für die Prüfung von Asylanträgen zuständig und befugt ist, erstinstanzliche Entscheidungen über diese Anträge zu erlassen.
  • Unbegleiteter Minderjähriger: jede Person unter 18 Jahren, die ohne Begleitung eines Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines EU-Mitgliedstaats einreist.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2005/85/EG

2.1.2006

1.12.2007(1.12.2008 für Artikel 15)

ABl. L 326 vom 13.12.2005

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat von 8. September 2010 über die Anwendung der Richtlinie 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft [KOM(2010) 465 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Der Bericht gibt einen Überblick über die Umsetzung der Richtlinie 2005/85/EG durch die EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht und über die Probleme, die bei der Anwendung aufgetreten sind.

Der Bericht führt einige Fälle einer unvollständigen oder nicht korrekten Umsetzung an sowie Fehler bei der Durchführung der Richtlinie durch die EU-Länder. Aufgrund einiger optionaler Bestimmungen und Abweichklauseln in derRichtlinie bleiben Unterschiede zwischen den Regelungen und Verfahrensgarantien der EU-Länder bestehen. Das trifft insbesondere auf Folgendes zu:

  • persönliche Anhörungen;
  • Rechtsberatung und -vertretung;
  • beschleunigte Prüfungsverfahren;
  • das Konzept des sicheren Drittstaates;
  • das Konzept des sicheren Herkunftsstaats;
  • das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf.

Um verfahrenstechnische Abweichungen zwischen EU-Ländern zu berichtigen, die durch vage und zweideutige Normen in der Richtlinie hervorgerufen werden, hat die Kommission 2009 einen Vorschlag angenommen [KOM(2009) 554 endg.], um diese zu ändern.

Letzte Änderung: 16.10.2010

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