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Minimum standards for procedures for granting and withdrawing refugee status
Mindestnormen für Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
Mindestnormen für Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
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Mindestnormen für Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
Die vorliegende Richtlinie legt Mindestnormen fest: für Verfahren zur Zuerkennung oder Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, um Unterschiede bei den einzelstaatlichen Prüfungsverfahren abzubauen und um eine hohen Anforderungen entsprechende Entscheidungspraxis in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) zu gewährleisten.
RECHTSAKT
Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.
ZUSAMMENFASSUNG
Die Richtlinie gilt für alle Asylanträge *, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) sowie an den Grenzen und in Transitzonen gestellt werden. Sie gilt nicht für Dänemark, das sich an dem EU-Politikbereich Justiz und Inneres nicht beteiligt.
Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, diese Richtlinie bei der Prüfung von Asylanträgen aufgrund der Genfer Flüchtlingskonvention * anzuwenden. Wenn die EU-Länder das Ersuchen um eine andere Form des internationalen Schutzes im Rahmen der eigenen Asylverfahren untersuchen, müssen sie diese Richtlinie auf das gesamte Verfahren anwenden. Zusätzlich können sie aber beschließen, sie auch bei der Prüfung von Anträgen auf Gewährung anderer Formen internationalen Schutzes anzuwenden.
Grundlegende Garantien
Asylanträge dürfen nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil die Antragstellung nicht so rasch wie möglich erfolgt ist. Außerdem stellen die EU-Mitgliedstaaten sicher, dass über jeden Antrag einzeln, objektiv und unparteiisch entschieden wird.
Asylbewerber dürfen so lange im Hoheitsgebiet verbleiben, bis über ihren Antrag entschieden worden ist.
Weiterhin müssen die EU-Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Asylbewerber
Zusätzliche Garantien sind unter bestimmten Voraussetzungen für unbegleitete Minderjährige vorgesehen *:
Pflichten
Die EU-Mitgliedstaaten können die Asylbewerber verpflichten, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten. Insbesondere können sie festlegen, dass Asylbewerber:
Prüfungsverfahren
Im Allgemeinen entscheiden die Asylbehörden der EU-Mitgliedstaaten über Asylanträge. Die Mitarbeiter dieser Behörden müssen über angemessene Kenntnisse im Asyl- und Flüchtlingsrecht verfügen.
Bevor die Asylbehörde eine Entscheidung trifft, wird dem Asylbewerber in der Regel Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung durch einen hierfür zuständigen Bediensteten gegeben. Die persönliche Anhörung findet in der Regel ohne die Anwesenheit von Familienangehörigen und unter Bedingungen statt, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten. Von der persönlichen Anhörung wird eine Niederschrift gefertigt, deren Inhalt vom Antragsteller zu genehmigen ist. Die Verweigerung der Genehmigung des Inhalts des Berichts durch den Asylbewerber hindert die Asylbehörde nicht daran, eine Entscheidung über den Asylantrag zu treffen.
Die EU-Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam, weil sie ein Asylbewerber ist. Wird ein Asylbewerber in Gewahrsam genommen, so stellen die EU-Mitgliedstaaten sicher, dass eine rasche gerichtliche Überprüfung des Gewahrsams möglich ist. Die Richtlinie über Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern legt weitere Regeln fest, unter welchen Umständen Asylbewerber in Gewahrsam genommen werden können.
Die EU-Mitgliedstaaten können im Rahmen der Prüfung eines Asylantrags ärztliche Untersuchungen zur Bestimmung des Alters unbegleiteter Minderjähriger durchführen lassen.
Die EU-Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die Vertraulichkeit der Angaben zu einzelnen Asylanträgen zu wahren.
Erstinstanzliche Verfahren
Die Grundsätze und grundlegenden Garantien gemäß der Richtlinie gelten uneingeschränkt für die Prüfung „normaler" Asylanträge. Die EU-Mitgliedstaaten können darüber hinaus in Abweichung von diesen Grundsätzen und Garantien bei der Prüfung von Asylanträgen in zwei Fällen besondere Verfahren vorsehen:
Ferner können die EU-Mitgliedstaaten festlegen, dass ein Prüfungsverfahren gemäß den in der Richtlinie vorgesehenen Grundprinzipien und Garantien beschleunigt durchgeführt wird, wenn
Ein Nicht-EU-Land, das als sicherer Herkunftsstaat bestimmt wurde, kann nach individueller Prüfung des Antrags nur dann als für einen bestimmten Asylbewerber sicherer Herkunftsstaat betrachtet werden, wenn der/die Asylbewerber/in keine schwerwiegenden Gründe dafür vorgebracht hat, dass der Staat in seinem speziellen Fall im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Richtlinie 2004/83/EG nicht als sicherer Herkunftsstaat zu betrachten ist.
Unter bestimmten Bedingungen können die EU-Mitgliedstaaten einen Asylantrag als unbegründet betrachten und eine Prüfung ablehnen, wenn
Die EU-Mitgliedstaaten können das Konzept des sicheren Drittstaats nur dann anwenden, wenn die zuständigen Behörden sich davon überzeugt haben, dass ein Asylsuchender in dem betreffenden Drittstaat nach folgenden Grundsätzen behandelt wird:
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft
Die EU-Mitgliedstaaten leiten eine Prüfung zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft einer Person ein, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage treten, die darauf hindeuten, dass Gründe für eine Überprüfung der Berechtigung der Flüchtlingseigenschaft bestehen.
Bei einer solchen Überprüfung müssen bestimmte Grundsätze und Garantien gewahrt werden, insbesondere im Hinblick auf die Unterrichtung der betroffenen Person und die Möglichkeit, in einer persönlichen Anhörung Gründe vorzubringen, die dagegen sprechen, ihr die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen.
Rechtsbehelfe
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Bewerber gegen Entscheidungen über ihren Asylantrag und gegen jede andere Entscheidung, die im Rahmen eines Asylverfahrens getroffen wird (einschließlich der Entziehung des Status oder der Zulässigkeit des Antrags) das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, vor einem Gericht oder Tribunal haben.
Hintergrund
Der Europäische Rat von Tampere hat in seinen Schlussfolgerungen beschlossen, ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem zu schaffen, das sich auf die uneingeschränkte und allumfassende Anwendung der Genfer Konvention stützt. Auf kurze Sicht bedeutete dies die Festlegung einheitlicher Standards für ein gerechtes und wirksames Asylverfahren, wie in dem vom Rat am 27. März 2000 gebilligten Fortschrittsanzeiger vorgesehen; längerfristig muss ein gemeinsames Asylverfahren und ein unionsweit geltender einheitlicher Status für Personen, denen Asyl gewährt wird, eingeführt werden.
Schlüsselwörter des Rechtsakts
Bezug
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt |
Richtlinie 2005/85/EG |
2.1.2006 |
1.12.2007(1.12.2008 für Artikel 15) |
ABl. L 326 vom 13.12.2005 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat von 8. September 2010 über die Anwendung der Richtlinie 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft [KOM(2010) 465 endg. – Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Der Bericht gibt einen Überblick über die Umsetzung der Richtlinie 2005/85/EG durch die EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht und über die Probleme, die bei der Anwendung aufgetreten sind.
Der Bericht führt einige Fälle einer unvollständigen oder nicht korrekten Umsetzung an sowie Fehler bei der Durchführung der Richtlinie durch die EU-Länder. Aufgrund einiger optionaler Bestimmungen und Abweichklauseln in derRichtlinie bleiben Unterschiede zwischen den Regelungen und Verfahrensgarantien der EU-Länder bestehen. Das trifft insbesondere auf Folgendes zu:
Um verfahrenstechnische Abweichungen zwischen EU-Ländern zu berichtigen, die durch vage und zweideutige Normen in der Richtlinie hervorgerufen werden, hat die Kommission 2009 einen Vorschlag angenommen [KOM(2009) 554 endg.], um diese zu ändern.
Letzte Änderung: 16.10.2010