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Beschränkungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Länder zur Ausübung einer Beschäftigung

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Beschränkungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Länder zur Ausübung einer Beschäftigung

1) ZIEL

Festlegung von Grundsätzen für die Politik der Mitgliedstaaten betreffend die Einreise von Drittstaatangehörigen in die Mitgliedstaaten zur Ausübung einer Beschäftigung.

2) RECHTSAKT

Entschließung des Rates vom 20. Juni 1994 über die Beschränkungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Länder in die Mitgliedstaaten zur Ausübung einer Beschäftigung [Amtsblatt C 274 vom 19.9.1996].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Gemäß dem vom Europäischen Rat in Maastricht im Dezember 1991 angenommenen Bericht über die Einwanderungs- und Asylpolitik, in dem der Harmonisierung der Politik im Bereich der Zulassung von Drittstaatangehörigen Vorrang eingeräumt wird, müssen die gegenwärtigen restriktiven Maßnahmen in diesem Bereich weiterhin Anwendung finden und erforderlichenfalls noch verschärft werden.

Der Rat erkennt zwar den Beitrag der Wanderarbeitnehmer zur wirtschaftlichen Entwicklung ihrer jeweiligen Aufnahmeländer an, stellt jedoch fest, dass derzeit keiner der Mitgliedstaaten eine aktive Zuwanderungspolitik betreibt. Die Zulassung zum Zweck einer vorübergehenden Beschäftigung kann daher nur in Ausnahmefällen in Aussicht genommen werden. Auf Grund der hohen Arbeitslosigkeit wächst die Notwendigkeit, Angehörigen der Mitgliedstaaten und der EFTA-Länder, die Vertragsparteien des EWR-Abkommens sind, bei der Stellenbesetzung de facto Vorrang einzuräumen.

Daher weist der Rat darauf hin, dass die im Folgenden dargelegten Grundsätze beim Erlass oder bei der Überarbeitung innerstaatlicher Rechtsvorschriften nicht abgemildert werden dürfen. Die Mitgliedstaaten mussten dafür Sorge tragen, dass die jeweiligen Rechtsvorschriften bis zum 1. Januar 1996 mit diesen Grundsätzen in Einklang gebracht wurden, ungeachtet der Tatsache, dass die Grundsätze für die Mitgliedstaaten nicht rechtlich bindend sind und ihre Anwendung für Arbeitnehmer oder Arbeitgeber nicht einklagbar ist.

Für die Politik der Mitgliedstaaten sind folgende Punkte maßgebend:

  • Zulassungskriterien;
  • Zulassungsverfahren;
  • Zulassungszeitraum;
  • Verlängerung des Aufenthalts;
  • Geschäftsreisende;
  • Drittländer mit engen Verbindungen zu einem Mitgliedstaat.

Zulassungskriterien

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen Anträge auf Einreise in ihr Hoheitsgebiet nur, wenn die in einem Mitgliedstaat angebotenen Stellen nicht mit Arbeitskräften des eigenen Landes und anderer Mitgliedstaaten oder mit Arbeitskräften aus Nichtmitgliedstaaten, die auf Dauer und legal ihren Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat haben, besetzt werden können. In diesem Sinne wenden sie das im zweiten Teil der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft vorgesehene Verfahren an.

Drittstaatangehörigen kann vorübergehend die Einreise gestattet werden, wenn

  • das Angebot für einen bestimmten Arbeitnehmer gilt und hinsichtlich der Spezialisierung, die der Arbeitsplatz erfordert, besondere Merkmale aufweist (berufliche Qualifikationen, Erfahrung usw.);
  • ein Arbeitgeber Arbeitnehmern auf den Namen lautende Angebote für offene Stellen unterbreitet und die zuständigen Behörden die dargelegten Gründe deshalb als berechtigt ansehen, weil auf dem nationalen oder gemeinschaftlichen Arbeitsmarkt keine entsprechende Arbeitskraft zur Verfügung steht und das Funktionieren des Unternehmens oder der Arbeitgeber selbst dadurch schwer wiegend beeinträchtigt wird.

Zulassungsverfahren

Offene Stellen werden folgenden Personen angeboten:

  • Saisonarbeitern, denen in streng kontrollierter Anzahl die Einreise gestattet wird und die genau festgelegte Arbeiten ausführen;
  • in der Ausbildung stehenden Personen;
  • Grenzarbeitnehmern;
  • innerbetrieblich versetzten Personen, die Schlüsselfunktionen ausüben.

Drittstaatangehörige dürfen erst dann zugelassen werden, wenn ihnen zuvor die Genehmigung erteilt wurde, in dem betreffenden Mitgliedstaat eine Beschäftigung aufzunehmen. Diese vorherige Genehmigung kann in Form einer dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer ausgestellten Arbeitserlaubnis erfolgen.

Darüber hinaus müssen Drittstaatangehörige im Besitz der möglicherweise erforderlichen Visa oder einer Aufenthaltserlaubnis sein.

Die erste Arbeitserlaubnis ist in der Regel auf die Beschäftigung an einem bestimmten Arbeitsplatz bei einem bestimmten Arbeitgeber beschränkt.

Zulassungszeitraum

Saisonarbeiter dürfen für höchstens sechs Monate innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums einreisen; sie müssen dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mindestens sechs Monate fernbleiben, bevor sie wieder zur Ausübung einer Beschäftigung einreisen dürfen.

In der Ausbildung stehende Personen dürfen für zunächst höchstens ein Jahr einreisen. Die Zulassungsdauer kann auf mehr als ein Jahr festgelegt und nur um die Frist verlängert werden, die erforderlich ist, um eine von dem betreffenden Mitgliedstaat im Bereich ihrer Tätigkeit anerkannte berufliche Qualifikation zu erlangen. Andere Drittstaatangehörige, die in das Hoheitsgebiet der jeweiligen Mitgliedstaaten zwecks Ausübung einer Beschäftigung einreisen dürfen, können für einen Zeitraum von zunächst höchstens vier Jahren einreisen.

Verlängerung des Aufenthalts

Personen, die sich als Reisende oder Studenten im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereits aufhalten, wird grundsätzlich nicht gestattet, ihren Aufenthalt zwecks Aufnahme einer Beschäftigung oder Suche nach einer Beschäftigung zu verlängern. Diese Personen müssen nach Beendigung ihrer Reise oder ihres Studiums in ihre jeweiligen Länder zurückkehren. Grundsätzlich wird Personen, die als in der Ausbildung Stehende, als Dienstleistungsanbieter oder als abhängig Beschäftigte von Dienstleistungsanbietern einreisen dürfen, nicht gestattet, ihren Aufenthalt zur legalen Ausübung einer Beschäftigung zu verlängern, es sei denn, die Verlängerung soll es ihnen ermöglichen, die Ausbildung oder die Werkvertragstätigkeit, derentwegen sie einreisen durften, abzuschließen.

Saisonarbeitern wird nicht gestattet, ihren Aufenthalt zwecks Aufnahme einer andersartigen Tätigkeit zu verlängern. Es kann ihnen aber gestattet werden, ihren Aufenthalt zu verlängern, um die Arbeit zu beenden, für die sie die erste Genehmigung erhalten haben. Die Gesamtdauer ihres Aufenthalts darf jedoch sechs Monate innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums nicht überschreiten. Sonstigen Arbeitnehmern kann gestattet werden, ihren Aufenthalt im Rahmen einer genehmigten Beschäftigung zu verlängern, dies jedoch nur, wenn die bei der Entscheidung über ihre Zulassung ursprünglich zu Grunde gelegten Kriterien weiterhin erfüllt sind.

Die Mitgliedstaaten prüfen, ob Drittstaatangehörigen, für die die Arbeitsbeschränkungen aufgehoben wurden, eine ständige Aufenthaltserlaubnis erteilt werden sollte.

Geschäftsreisende

Drittstaatangehörige, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten keinen Wohnsitz haben, kann als Arbeitnehmern die Einreise gestattet werden, damit sie

  • über die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen verhandeln,
  • Waren liefern oder in einem Drittland hergestellte Maschinen im Rahmen des Liefervertrags zusammenbauen können, sofern die Betreffenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nur mit Unternehmen und nicht mit der Allgemeinheit in Geschäftsverkehr stehen und ihr Aufenthalt nicht länger als sechs Monate dauert und gegebenenfalls die Arbeitserlaubnis auf sechs Monate befristet ist.

Drittländer mit engen Verbindungen zu einem Mitgliedstaat

Ein Mitgliedstaat kann weiterhin Staatsangehörigen eines Drittlandes die Einreise gemäß den von ihm getroffenen Vereinbarungen gestatten. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, diese Vereinbarungen so bald wie möglich im Sinne dieser Entschließung neu auszuhandeln.

Die Entschließung findet keine Anwendung auf

  • Personen, die auf Grund des Gemeinschaftsrechts das Recht auf Freizügigkeit genießen, sowie deren Familienangehörige;
  • Staatsangehörige dritter Länder, die zum Zweck der Familienzusammenführung zugelassen worden sind;
  • Staatsangehörige dritter Länder, die Rechte aus Abkommen mit Drittländern genießen, welche durch das Gemeinschaftsrecht geregelt sind;
  • Personen, die Gelegenheitsarbeiten im Rahmen der von den Mitgliedstaaten anerkannten Jugendaustausch- und Jugendmobilitätsprogramme verrichten, einschließlich der Personen, die einer Au-pair-Tätigkeit nachgehen;
  • Personen, die in die Mitgliedstaaten einreisen, um dort eine selbstständige Erwerbstätigkeit auszuüben oder einen Betrieb/ein Unternehmen zu gründen bzw. zu leiten, den/das sie tatsächlich kontrollieren;
  • Asylbewerber;
  • asylberechtigte Staatsangehörige dritter Länder;
  • vorübergehend zugelassene Bürgerkriegsvertriebene;
  • Personen, denen der Aufenthalt aus humanitären Gründen ausnahmsweise gestattet wird.

In der Anlage werden die Begriffe „In der Ausbildung stehende Personen", „Saisonarbeiter", „Grenzarbeitnehmer" und „Innerbetrieblich versetzte Personen" definiert.

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 28.07.2005

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