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Programm Oisin (1997-2000)

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Programm Oisin (1997-2000)

1) ZIEL

Prävention, Aufdeckung und Bekämpfung von Straftaten und Terrorismus durch eine intensivere Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden im Hinblick auf eine bessere Kenntnis und ein besseres Verständnis der Rechtssysteme und Strafverfolgungspraktiken der Mitgliedstaaten sowie ein höheres Niveau der Fachkenntnisse der im Bereich der Strafverfolgung tätigen Personen.

2) RECHTSAKT

Gemeinsame Maßnahme 97/12/JI vom 20. Dezember 1996 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - zur Festlegung eines gemeinsamen Programms für den Austausch, die Aus- und Fortbildung sowie die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden (Oisin) [Amtsblatt L 7 vom 10.1.1997].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Mit der Gemeinsamen Maßnahme wird für den Zeitraum 1997-2000 ein Kooperationsprogramm mit der Bezeichnung OISIN festgelegt, um die Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten zu fördern (Art. 1).

Der Ausdruck "Strafverfolgungsbehörden" bezeichnet alle in den Mitgliedstaaten bestehenden öffentlichen Stellen, die nach innerstaatlichem Recht für die Prävention, Aufdeckung und Bekämpfung von Straftaten zuständig sind (Art. 2).

Das Programm umfasst vier Kategorien von Maßnahmen:

  • Aus- und Fortbildung (einschließlich Sprachausbildung), Vermittlung von Kenntnissen im Bereich der Rechtsvorschriften und operativen Verfahren;
  • Austausch von für Aus- und Fortbildung zuständigen Mitarbeitern (Veranstaltung von Seminaren und Ausarbeitung didaktischer Module), Weitergabe von Kenntnissen im operativen Bereich (Organisation von Praktika, Studienaufenthalte einzelner Mitarbeiter oder Mitarbeitergruppen);
  • wissenschaftliche Forschung über Themen aus den Bereichen polizeiliche Zusammenarbeit und Zusammenarbeit im Zollwesen, operative Durchführbarkeitsstudien und Bewertung der im Rahmen des Programms OISIN ergriffenen Initiativen sowie Konzipierung, Entwicklung und Verbreitung von Lehrmaterialien;
  • Informationsaustausch über operative Angelegenheiten, gemeinsame Pilotaktionen, Ausarbeitung vertraulicher Verzeichnisse, Analyse von Berichten (Art. 3).

Für Vorhaben, die von europäischem Interesse sind und an denen sich mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligen, stehen Gemeinschaftsmittel in Höhe von 8 Mio. ECU (1997-1999) zur Verfügung. Die Förderung aus dem Gemeinschaftshaushalt darf 80 % der Kosten des Vorhabens nicht überschreiten.

An den Vorhaben können Verantwortliche aus beitrittswilligen Ländern beteiligt werden, um sie mit den Errungenschaften der Europäischen Union auf diesem Gebiet vertraut zu machen und einen Beitrag zu ihrer Vorbereitung auf den Beitritt zu leisten. Ebenso können Verantwortliche aus Drittländern beteiligt werden, sofern dies den Zielen der Vorhaben dient (Art. 7).

Die Aktion tritt am 10. Januar 1997 in Kraft.

Zusätzliche Information finden Sie im Merkblatt OISIN II.

4) weitere arbeiten

5) durchführungsmassnahmen

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat über die Durchführung des Programms OISIN (1996-1997) [SEK(98) 1048] vorgelegt.

Jahresprogramm 1999 - Amtsblatt C 12 vom 16.1.1999 Jahresprogramm und Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für das Jahr 2000 - Amtsblatt C 355 vom 8.12.1999

Es handelt sich hierbei um die Vorstellung der jährlichen Prioritäten bei der Durchführung des Programms und um die Lieferung von Informationen allgemeiner und praktischer Art an zukünftige Antragsteller von Projekten, die eine Finanzierung anstreben.

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