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Basel Convention on the control of transboundary movements of hazardous wastes and their disposal
Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:
Beschluss 93/98/EWG – Genehmigung des Basler Übereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft
WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DES ÜBEREINKOMMENS?
Durch den Beschluss wird das Basler Übereinkommen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (heute die EU) genehmigt.
Das Übereinkommen ist das weitreichendste globale Umweltabkommen über gefährliche Abfälle und andere Abfälle. Sein Ziel ist der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen, die sich aus der Erzeugung, der grenzüberschreitenden Verbringung und der Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle ergeben können.
Das Übereinkommen regelt die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle und verpflichtet die Vertragsparteien, dafür Sorge zu tragen, dass solche Abfälle umweltgerecht behandelt und entsorgt werden.
Die Vertragsparteien verpflichten sich außerdem zu Folgendem:
WICHTIGE ECKPUNKTE
Anwendungsbereich
Das Übereinkommen hat acht Anlagen:
Allgemeine Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens
Die Vertragsparteien vereinbaren,
Jede Vertragspartei kann zusätzliche Anforderungen aufstellen, die mit dem Übereinkommen in Einklang stehen.
Notifikationsverfahren
In dem Übereinkommen werden Notifikationsverfahren festgelegt für
Unerlaubter Versand
Werden Abfälle illegal ausgeführt, müssen die Vertragsparteien sie wieder einführen.
Umweltgerechte Behandlung
Die Vertragsparteien vereinbaren, gemeinsam umweltgerechte Praktiken für die Behandlung gefährlicher und anderer Abfälle zu erarbeiten.
Streitbeilegung
Die Vertragsparteien sollten Streitigkeiten durch Verhandlung oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beilegen. Wird keine Lösung gefunden, so wird die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt oder einem aus drei Parteien bestehenden Schiedsverfahren unterworfen.
Sekretariat
Ein Sekretariat erleichtert die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien.
Kapazitätsaufbau
Regionale oder subregionale Zentren auf der ganzen Welt bieten Ausbildungen und Kapazitätsaufbau an.
Durchführungsvorschriften
Das Übereinkommen wurde durch Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und ihre nachfolgenden Änderungen in das EU-Recht aufgenommen.
WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DAS ÜBEREINKOMMEN IN KRAFT?
Der Beschluss ist am 1. Februar 1993 in Kraft getreten. Das Übereinkommen ist am 8. Mai 1994 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Neben den EU-Ländern ist auch die EU Vertragspartei des Übereinkommens. Die EU hat das Verbot der Ausfuhr von Abfällen in Nicht-OECD-Länder ratifiziert, wenngleich diese Änderung noch nicht international in Kraft getreten ist.
Das Übereinkommen wurde unter der Schirmherrschaft des Umweltprogramms der Vereinten Nationen ausgehandelt und 1989 angenommen.
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
HAUPTDOKUMENTE
Beschluss 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993 zum Abschluss – im Namen der Gemeinschaft – des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen) (ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 1-2)
Berichtigung des Beschlusses 93/98/EWG des Rates vom 1. Februar 1993 zum Abschluss – im Namen der Gemeinschaft – des Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (Basler Übereinkommen) (ABl. L 74 vom 17.3.1994, S. 52)
Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (ABl. L 39 vom 16.2.1993, S. 3-22)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1-98)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: 15.03.2018