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Energiecharta und Protokoll

Energiecharta und Protokoll

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom – Abschluss des Vertrags über die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte durch die Europäischen Gemeinschaften

Schlussakte der internationalen Konferenz und Beschluss der Energiechartakonferenz über die Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags über die Energiecharta – Gemeinsame Erklärungen – Anhang I: Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags über die Energiecharta – Anhang II: Beschluss im Zusammenhang mit der Annahme der Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags über die Energiecharta

Schlussakte der Europäischen Energiechartakonferenz – Anhang 1: Vertrag über die Energiecharta – Anhang 2: Beschlüsse zum Vertrag über die Energiecharta

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DES VERTRAGS?

  • Der Vertrag über die Energiecharta ist ein multilateraler Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich Energie, mit dem die Energiesicherheit durch offenere und wettbewerbsfähigere Energiemärkte gefördert werden soll, wobei die Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung und der Souveränität über Energieressourcen auf der Grundlage der Grundsätze der Energiecharta zu respektieren sind.
  • Mit dem Beschluss des Rates der EU und der Europäischen Kommission werden der Vertrag über die Energiecharta und das Energiechartaprotokoll im Namen der Europäischen Gemeinschaften (EU) und von Euratom gebilligt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die wichtigsten Bestimmungen des Vertrags über die Energiecharta betreffen den Schutz von Investitionen, den Handel mit Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen, den Transit und die Streitbeilegung.

Kommerz, Investitionen, Handel und Schutz

Die Vertragsbestimmungen umfassen:

  • die Förderung des Zugangs zu internationalen Märkten zu kommerziellen Bedingungen und allgemein zur Entwicklung eines offenen und wettbewerbsfähigen Marktes für Energiematerialien und -produkte;
  • den Schutz ausländischer Investitionen auf der Grundlage einer Behandlung, die nicht ungünstiger ist als die der besten nationalen Investitionsbedingungen, und vor wesentlichen nichtkommerziellen Risiken;
  • die Hinwirkung darauf, Marktverzerrungen und Beschränkungen des Wettbewerbs bei einer Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich zu verringern;
  • die Gewährleistung eines zuverlässigen grenzüberschreitenden Energietransits durch Pipelines, Netze und andere Transportmittel;
  • die Anerkennung der Bedeutung offener Kapitalmärkte zur Förderung des Kapitalflusses zur Finanzierung des Handels mit Energiematerialien und -produkten sowie von Investitionen in die Wirtschaftstätigkeit im Energiesektor;
  • die Förderung und Schaffung stabiler, fairer und transparenter Bedingungen für die Anleger anderer Parteien, um in dem vom Vertrag erfassten Bereich zu investieren.

Souveränität über Energieressourcen

Der Vertrag erkennt die souveränen Rechte der Länder an Energieressourcen an und bekräftigt, dass diese im Einklang mit dem Völkerrecht ausgeübt werden müssen, ohne das allgemeine Ziel der Förderung des Zugangs zu Energieressourcen sowie deren Exploration und kommerzielle Entwicklung zu beeinträchtigen.

Umweltaspekte

  • Die Vertragsparteien vereinbaren, die Energieeffizienz zu fördern, und versuchen, die Umweltauswirkungen der Energieerzeugung und -nutzung zu minimieren.
  • Der Verursacher sollte grundsätzlich die Kosten der Verschmutzung einschließlich der grenzüberschreitenden Verschmutzung tragen, ohne die Investitionen in den Energiekreislauf oder den internationalen Handel zu verzerren.

Transparenz

Die Vertragsparteien müssen mindestens eine Auskunftsstelle bestimmen, an die Anfragen über die Gesetze, sonstigen Rechtsvorschriften, gerichtlichen Entscheidungen und Verwaltungsverfügungen allgemeiner Anwendung zu richten sind, die für Primärenergieträger und Energieerzeugnisse gelten.

Streitbeilegung

Der Vertrag enthält Bestimmungen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Teilnehmerstaaten über diplomatische Kanäle und Ad-hoc-Gerichte sowie – im Falle von Investitionen – zwischen Anlegern und Aufnahmestaaten. Wenn ein Anlegerstreit nicht innerhalb von drei Monaten gütlich beigelegt werden kann, können Anleger ihn zur Beilegung einreichen an:

  • Gerichte oder Verwaltungsgerichte;
  • ein zuvor vereinbartes Streitbeilegungsverfahren oder
  • eine internationale Schiedsgerichtsbarkeit oder Schlichtung.

Unterzeichner, die Energiechartakonferenz, Protokolle und Erklärungen

  • Unterzeichner des Vertrags sind EU-Länder und regionale Wirtschaftsintegrationsorganisationen (wie die EU), die sich zur Einhaltung ihrer Grundsätze offener und nichtdiskriminierender Energiemärkte verpflichtet haben.
  • Die Parteien treffen sich regelmäßig zur Energiechartakonferenz, bei der jeder berechtigt ist, einen Vertreter zu haben. Ordentliche Sitzungen finden in Intervallen statt, die von der Chartakonferenz festgelegt werden. Sie kann auch die Aushandlung von Protokollen oder Erklärungen zur Energiecharta genehmigen, um die Ziele und Grundsätze der Charta zu verfolgen.

Ausnahmen

Die Vertragsparteien dürfen keine handelsbezogenen Investitionen tätigen, die mit dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen von 1994 (GATT), mit dem die Welthandelsorganisation (WTO) gegründet wurde, unvereinbar sind, und nichts im Vertrag befreit WTO-Mitglieder vom Abkommen.

Der Vertrag schließt keinen Unterzeichner von Maßnahmen aus:

  • die notwendig sind, um das Leben oder die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen;
  • die unerlässlich sind, um Energiematerialien und -produkte zu beschaffen oder zu verteilen, wenn aufgrund äußerer Ursachen ein Mangel besteht;
  • die dazu bestimmt sind, den Anlegern zu helfen, die Ureinwohner oder sozial oder wirtschaftlich benachteiligte Einzelpersonen oder Gruppen sind.

Energiechartaprotokoll

Das Protokoll wurde gemäß dem Vertrag verabschiedet. Zu seinen Zielen gehören:

  • Förderung der Energieeffizienzpolitik im Einklang mit nachhaltiger Entwicklung;
  • Schaffung von Bedingungen für Hersteller und Verbraucher, um Energie effizient zu nutzen und die Umwelt zu schützen;
  • Förderung der Zusammenarbeit im Bereich der Energieeffizienz;
  • Erarbeitung von Energieeffizienzpolitiken sowie rechtlicher und regulatorischer Rahmenbedingungen, um das effiziente Funktionieren von Marktmechanismen einschließlich marktorientierter Preisbildung zu fördern.

Internationale Energiecharta

Eine neue Internationale Energiecharta wurde 2015 von über 65 Ländern und Organisationen, einschließlich der EU und aller EU-Länder, verabschiedet und unterzeichnet. Ziel dieser neuen Charta ist es, möglichst viele neue Länder einzubeziehen, die bereit sind, im Energiebereich zusammenzuarbeiten, und die die Bedeutung der Energiesicherheit für Energie erzeugende, Transit- und -verbrauchende Länder anerkennen. Die neue Charta baut auf der Energiecharta aus dem Jahr 1991 auf und aktualisiert sie.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Der Vertrag über die Energiecharta trat am 16. April 1998 mit Änderungen der handelsbezogenen Bestimmungen in Kraft, hauptsächlich um Verweise auf das GATT durch die WTO zu ersetzen, die ab dem 23. Juli 1998 gelten.

HINTERGRUND

Siehe auch:

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. September 1997 über den Abschluss des Vertrags über die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte durch die Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 69 vom 9.3.1998, S. 1-116)

Schlussakte der internationalen Konferenz und Beschluss der Energiechartakonferenz über die Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags über die Energiecharta – Gemeinsame Erklärungen – Anhang I: Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags über die Energiecharta – Anhang II: Beschluss im Zusammenhang mit der Annahme der Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags über die Energiecharta (ABl. L 252 vom 12.9.1998, S. 23-46)

Schlussakte der Europäischen Energiechartakonferenz – Anhang 1: Vertrag über die Energiecharta – Anhang 2: Beschlüsse zum Vertrag über die Energiecharta (ABl. L 380 vom 31.12.1994, S. 24-88)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Energiechartakonferenz – Regeln für den Verlauf des Vergleichsverfahrens bei Transitfragen (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 39-44)

Beschluss 2001/595/EG des Rates vom 13. Juli 2001 über die Genehmigung — durch die Europäische Gemeinschaft — der Änderung der Handelsbestimmungen des Vertrags über die Energiecharta (ABl. L 209 vom 2.8.2001, S. 32)

Beschluss 1999/37/EG des Rates vom 26. November 1998 über den von der Europäischen Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt zu den von der Energiechartakonferenz anzunehmenden Regeln für den Verlauf des Vergleichsverfahrens bei Transitstreitigkeiten (ABl. L 11 vom 16.1.1999, S. 37-38)

Letzte Aktualisierung: 25.05.2020

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