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Elektrizitätsbinnenmarkt (bis März 2011)

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Elektrizitätsbinnenmarkt (bis März 2011)

Als Reaktion auf die Forderung des Europäischen Rates in Lissabon sieht die vorliegende Richtlinie eine Reihe von Maßnahmen vor, durch die der Elektrizitätsmarkt zum Nutzen der europäischen Verbraucher vollständig geöffnet werden soll. Ziel der Richtlinie ist die Verbesserung der Voraussetzungen für einen echten, fairen Wettbewerb und die Schaffung eines Binnenmarktes. Die Mitgliedstaaten werden verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung genau umrissener Verpflichtungen (Wahrung der Interessen schutzbedürftiger Kunden, Schutz der Grundrechte der Verbraucher, wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt) zu ergreifen.

RECHTSAKT

Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG.

ZUSAMMENFASSUNG

Mit dieser Richtlinie werden gemeinsame Vorschriften für die Elektrizitätserzeugung, -über­tragung und -verteilung erlassen. Sie regelt ferner die Organisation und Funktionsweise des Elektrizitätssektors, den Marktzugang, die Kriterien und Verfahren für die Ausschreibungen und die Vergabe von Genehmigungen sowie den Betrieb der Netze.

Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen und Schutz der Kunden

Die Elektrizitätsunternehmen müssen nach kommerziellen Grundsätzen betrieben und hinsichtlich der Rechte und Pflichten gleich behandelt werden. Ziel ist die Verwirklichung eines wettbewerbsorientierten und in ökologischer Hinsicht zuverlässigen und nachhaltigen Elektrizitätsmarktes.

Die Mitgliedstaaten müssen

  • den Elektrizitätsunternehmen gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegen, die sich auf die Sicherheit, einschließlich der Versorgungssicherheit, die Regelmäßigkeit, die Qualität und den Preis der Lieferungen sowie auf den Umweltschutz, einschließlich der Energieeffizienz und des Klimaschutzes, beziehen können;
  • dafür Sorge tragen, dass alle Haushalts-Kunden und Kleinunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet das Recht auf Versorgung mit Elektrizität einer bestimmten Qualität zu angemessenen, leicht und eindeutig vergleichbaren und transparenten Preisen haben;
  • geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Endkunden sowie schutzbedürftige Kunden angemessen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Vermeidung eines Ausschlusses von der Versorgung;
  • die Einführung eines Systems für den Zugang Dritter zu den Übertragungs- und Verteilernetzen gewährleisten;
  • die Kommission über die Anwendung der Richtlinie unterrichten.

Ausschreibung neuer Kapazitäten

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass neue Kapazitäten oder Energieeffizienz-/Nachfragesteuerungsmaßnahmen über ein Ausschreibungsverfahren oder ein hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertiges Verfahren auf der Grundlage veröffentlichter Kriterien bereitgestellt bzw. ergriffen werden können.

Die Einzelheiten des Ausschreibungsverfahrens für Erzeugungskapazitäten und Energieeffizienz-/Nachfragesteuerungsmaßnahmen werden mindestens sechs Monate vor Ablauf der Ausschreibungsfrist im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Benennung von Übertragungs- und Verteilernetzbetreibern

Die Mitgliedstaaten oder von diesen dazu aufgeforderte Unternehmen, die Eigentümer von Übertragungs- und/oder Verteilernetzen sind, benennen für einen Zeitraum, den die Mitgliedstaaten unter Effizienzerwägungen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse festlegen, einen oder mehrere Übertragungs- und Verteilernetzbetreiber.

Jeder Übertragungsnetzbetreiber ist dafür verantwortlich,

  • auf lange Sicht die Fähigkeit des Netzes, eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität zu befriedigen, sicherzustellen;
  • durch entsprechende Übertragungskapazität und Zuverlässigkeit des Netzes zur Versorgungssicherheit beizutragen;
  • die Energieübertragung durch das Netz unter Berücksichtigung des Austauschs mit anderen Verbundnetzen zu regeln;
  • dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes Netz verbunden ist, ausreichende Informationen bereitzustellen, um den sicheren und effizienten Betrieb sicherzustellen;
  • sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern zu enthalten;
  • den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen.

Die Aufgaben der Verteilernetzbetreiber bestehen darin,

  • in seinem Gebiet ein sicheres, zuverlässiges und effizientes Elektrizitätsverteilernetz unter Beachtung des Umweltschutzes zu unterhalten;
  • sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern zu enthalten;
  • den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen;
  • den Erzeugungsanlagen den Vorrang zu geben, in denen erneuerbare Energieträger oder Abfälle eingesetzt werden oder die nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten;
  • sich die Energie, die sie zur Deckung von Energieverlusten und Kapazitätsreserven in ihrem Netz verwenden, nach transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Verfahren zu beschaffen;
  • Energieeffizienz-/Nachfragesteuerungsmaßnahmen zu ergreifen und/oder dezentrale Erzeugungsanlagen vorzusehen, durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigen könnte.

Um die Unabhängigkeit eines Übertragungs- und Verteilernetzbetreibers sicherzustellen, sind die folgenden Mindestkriterien anzuwenden:

  • In einem integrierten Elektrizitätsunternehmen dürfen die für die Leitung des Übertragungsnetzbetreibers zuständigen Personen nicht direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung, -verteilung und -versorgung zuständig sein.
  • Es sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit die berufsbedingten Interessen der Verantwortlichen des Übertragungsnetzbetreibers so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist.
  • Der Übertragungsnetzbetreiber hat in Bezug auf Vermögenswerte, die für den Betrieb des Netzes erforderlich sind, tatsächliche Entscheidungsbefugnisse, die er unabhängig von dem integrierten Elektrizitätsunternehmen ausübt.
  • Der Übertragungsnetzbetreiber stellt ein Gleichbehandlungsprogramm auf, das Maßnahmen zur Vermeidung von Diskriminierungen enthält, und gewährleistet die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms.

Entflechtung der Rechnungslegung

Zur Vermeidung von Diskriminierung, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen führen Elektrizitätsunternehmen in ihrer internen Rechnungslegung jeweils getrennte Konten für ihre Übertragungs- und Verteilungstätigkeiten in derselben Weise, wie sie dies tun müssten, wenn die betreffenden Tätigkeiten von separaten Unternehmen ausgeführt würden.

Berichte

Die Kommission überwacht und überprüft die Anwendung dieser Richtlinie und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ablauf des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und danach jedes Jahr einen Gesamtbericht über die erzielten Fortschritte vor.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2003/54/EG

4.8.2003

1.7.2004

ABl. L 176 vom 15.7.2003

ABWEICHENDE RECHTSAKTE

Entscheidung 2004/920/EG [Amtsblatt L 389 vom 30.12.2004]. Diese Ausnahme bezieht sich auf die Umrüstung, Modernisierung und Erweiterung der bestehenden Kapazität der neun Inseln der Azoren (Portugal).

Richtlinie 2004/85/EG [Amtsblatt L 270 vom 29.9.2006]. Diese Ausnahme bezieht sich auf die Anwendung von Artikel 21.1 auf Estland.

Entscheidung 2006/375/EG [Amtsblatt L 142 vom 30.5.2006]. Diese Ausnahme bezieht sich auf die Umrüstung, Modernisierung und Erweiterung der bestehenden Kapazität der Inselgruppe Madeira (Portugal).

Entscheidung 2006/653/EG [Amtsblatt L 270 vom 29.9.2006]. Diese Entscheidung bezieht sich auf die Ausnahme der Republik Zypern von Artikel 21.1.

Entscheidung 2006/859/EG [Amtsblatt L 332 vom 30.11.2006]. Diese Entscheidung bezieht sich auf die Ausnahme der Republik Malta von Artikel 20.1 und Artikel 21.1.

Richtlinie 2008/3/EG [Amtsblatt L 17 vom 22.1.2008]. Diese Richtlinie bezieht sich auf die Ausnahme Estlands von Artikel 21.1.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (Text von Bedeutung für den EWR). [Amtsblatt L 211 vom 14.8.2009].

Mitteilung der Kommission vom 11. März 2009 an den Rat und das Europäische Parlament - Bericht über die Fortschritte bei der Verwirklichung des Erdgas- und Elektrizitätsbinnenmarktes [KOM(2009) 115 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Der Bericht untersucht die Fortschritte bei der Umsetzung des zweiten Binnenmarktpakets. Es wurden umfangreiche Anstrengungen zur Schaffung eines echten Wettbewerbs unternommen, insbesondere im Rahmen regionaler Initiativen. Zudem bemühen sich die Mitgliedstaaten, die Elektrizitätsverordnung und die Leitlinien für das Engpassmanagement einzuhalten.

Zudem ist erkennbar, dass die am Spotmarkt der Strombörsen gehandelten Mengen zunehmen und mehr Händler an der Strombörse aktiv sind. Dagegen wiesen die Strompreise (für Haushaltskunden) im ersten Halbjahr 2008 ziemlich große Unterschiede auf, was eine noch unzureichende Marktintegration belegt. Der Elektrizitätsbinnenmarkt ist noch zu stark fragmentiert. Zur Überwindung dieser Fragmentierung sollten Marktintegration, Aufbau von Infrastrukturen sowie grenzüberschreitender Handel Priorität haben. Schließlich empfiehlt die Kommission, auf regulierte Preise, die den Wettbewerb und den Markteintritt potentieller Lieferanten behindern, zu verzichten.

Beschluss Nr. 2003/796/EG der Kommission vom 11. November 2003 zur Einsetzung der Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas [Amtsblatt L 296 vom 14.11.2003].

Letzte Änderung: 10.11.2010

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