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Staatliche Beihilfen für den Schiffbau (II)

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Staatliche Beihilfen für den Schiffbau (II)

1) ZIEL

Beseitigung der Unterschiede, die zwischen den Vorschriften für den Schiffbau und den für andere Wirtschaftszweige geltenden Regeln bestehen.

2) RECHTSAKT

Rahmenbestimmungen über staatliche Beihilfen für den Schiffbau [Amtsblatt C 317 vom 30.12.2003].

3) ZUSAMMENFASSUNG

Hintergrund

Seit Anfang der siebziger Jahre gelten für staatliche Beihilfen im Schiffbau einer Reihe besonderer Gemeinschaftsbestimmungen. Mit den vorliegenden Rahmenbestimmungen, welche die Verordnung (EG) Nr. 1540/98 des Rates ablösen, sollen die Unterschiede zwischen den auf den Schiffbau anwendbaren Vorschriften und den für andere Wirtschaftszweige geltenden Regeln beseitigt werden. In den Rahmenbestimmungen werden allerdings auch schiffbauspezifische Faktoren berücksichtigt, insbesondere:

  • die Besonderheiten des Weltschiffbaumarktes (Überkapazitäten, niedriges Preisniveau usw.);
  • der Charakter der Schiffe als schwere Ausrüstungen (unter dem Aspekt der Kreditfinanzierungsmöglichkeiten);
  • die schwierige Anwendung der Bestimmungen der Welthandelsorganisation (WTO) über unlautere Handelspraktiken im Schiffbau ;
  • die Existenz von Übereinkommen im Rahmen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) im Bereich des Schiffbaus. Hierunter fällt insbesondere das Übereinkommen von 1994 über die Einhaltung normaler Wettbewerbsbedingungen in der Schiffbau- und Schiffsreparaturindustrie, das nie in Kraft getreten ist und von der OECD demnächst ersetzt werden soll.

Definitionen

Im Sinne der Rahmenbestimmungen gelten folgende Begriffsdefinitionen:

  • Schiffbau: Bau von Handelsschiffen mit eigenem Antrieb;
  • Schiffsreparatur: Reparatur oder Überholung von Handelsschiffen mit eigenem Antrieb;
  • Schiffsumbau: Umrüstung von Handelsschiffen mit eigenem Antrieb mit mindestens 100 Bruttoregistertonnen, soweit die durchgeführten Arbeiten eine radikale Veränderung des Ladebereichs, des Rumpfes, des Antriebssystems oder des Passagierbereichs mit sich bringen;
  • Handelsschiffe mit eigenem Antrieb: Hierunter fallen insbesondere:- Schiffe mit mindestens 100 Bruttoregistertonnen, die für die Personen- und/oder Güterbeförderung eingesetzt werden,- Schiffe mit mindestens 100 Bruttoregistertonnen, die für besondere Zwecke eingesetzt werden (z. B. Schwimmbagger oder Eisbrecher),- Schlepper mit 365 kW und mehr,- Fischereischiffe mit mindestens 100 Bruttoregistertonnen,- Schiffsrümpfe in der Endbauphase.

Anwendungsbereich

Als Beihilfen für den Schiffbau gelten staatliche Beihilfen, die direkt oder indirekt einer Werft, einem verbundenen Unternehmen, einem Reeder oder Dritten für den Bau, die Reparatur oder die Umrüstung von Schiffen gewährt werden.

Die Rahmenbestimmungen sehen besondere Vorschriften für Investitionsbeihilfen zur Förderung von Innovationen, für Stilllegungsbeihilfen, Ausfuhrkredite, Entwicklungshilfe sowie Regionalbeihilfen vor.

Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation

Die Beihilfen, die zur Deckung der von Schiffbau-, Schiffsreparatur- und Schiffsumbauunternehmen für Forschungs- und Entwicklungsprojekte aufgewandten Kosten vorgesehen sind, können als mit dem Markt vereinbar gelten, wenn sie den Regeln des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen entsprechen.

Beihilfen für Innovationsmaßnahmen bestehender Schiffbau-, Schiffsreparatur- oder Schiffsumbauwerften können bis zu einer Höchstintensität von 20 % brutto als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, sofern ein Beitrag zur Forschung im Bereich innovativer Produkte und Verfahren geleistet wird.

Stilllegungsbeihilfen

Beihilfen zur Deckung der Kosten, die durch die teilweise oder vollständige Stilllegung von Schiffbau-, Schiffsreparatur- oder Schiffsumbauwerften verursacht werden, können als mit dem Markt vereinbar angesehen werden, wenn daraus ein echter und endgültiger Kapazitätsabbau resultiert.

Beihilfen können für folgende Kosten gewährt werden :

  • Abfindungen für entlassene oder vor Erreichen des gesetzlichen Rentenalters in den Vorruhestand versetzte Arbeitnehmer;
  • Kosten für Beratungsleistungen, die den entlassenen oder in den Ruhestand versetzten Arbeitnehmern gewährt werden;
  • Kosten, die für Arbeitnehmer im Rahmen einer beruflichen Umschulung aufgewandt werden;
  • Ausgaben für die Neuausrichtung der Werft, ihrer baulichen Einrichtungen, Anlagen und ihrer Infrastruktur für andere Nutzungszwecke außerhalb des Schiffbaus.

Unternehmen, welche Beihilfen für eine teilweise Stilllegung erhalten, dürfen im Laufe der zehn vorangegangenen Jahre keine Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen erhalten haben. Ergänzende Informationen sind in den Gemeinschaftlichen Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten zu finden.

Beschäftigungsbeihilfen

Beihilfen zur Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Einstellung benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmern oder Beihilfen, die zur Deckung der durch die Beschäftigung von benachteiligten oder behinderten Arbeitnehmern in Schiffbau-, Schiffsreparatur- oder Schiffsumbauunternehmen entstehenden Mehrkosten anfallen, können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, wenn sie den zugrunde liegenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission entsprechen.

Entwicklungshilfe und Ausfuhrkredite

Beihilfen für den Schiffbau, die in Form von Entwicklungshilfe oder Kreditfazilitäten gewährt werden, können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, wenn sie einerseits den Bestimmungen der OECD-Vereinbarung von 1998 über die Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite und andererseits den Bestimmungen der Sektorvereinbarung über Exportkredite für Schiffe entsprechen.

Beihilfen mit regionaler Zielsetzung

Beihilfen mit regionaler Zielsetzung, die für den Schiffbau, die Schiffsreparatur oder Schiffsumrüstung gewährt werden, können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • Die Beihilfen werden für Investitionen zur Sanierung und Modernisierung der Anlagen mit dem Ziel einer Produktivitätssteigerung gewährt und sind nicht mit der finanziellen Umstrukturierung der Werft verknüpft;
  • in den Regionen gemäß Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a) EG-Vertrag und unter Beachtung der Fördergebietskarte darf die Beihilfeintensität 22,5 % nicht überschreiten;
  • in den Regionen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und unter Beachtung der Fördergebietskarte darf die Beihilfeintensität 12,5% bzw. den maßgeblichen Höchstsatz für Regionalbeihilfen (je nachdem, welcher Betrag niedriger ist) nicht überschreiten.

Die Beihilfen beschränken sich auf die förderbaren Ausgaben, wie in den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung definiert.

Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission Jahresberichte über alle bestehenden Beihilferegelungen. Die Rahmenbestimmungen gelten ab 1. Januar 2004 und bis spätestens 31. Dezember 2006. Die Kommission kann die Bestimmungen während dieser Zeit überarbeiten, insbesondere zur Berücksichtigung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft.

4) durchführungsmassnahmen

5) weitere arbeiten

Letzte Änderung: 03.02.2004

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