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Regulatory information that European Union (EU) company branches must disclose
Vorgeschriebene Informationen, die Zweigniederlassungen europäischer Gesellschaften offenlegen müssen
Vorgeschriebene Informationen, die Zweigniederlassungen europäischer Gesellschaften offenlegen müssen
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Vorgeschriebene Informationen, die Zweigniederlassungen europäischer Gesellschaften offenlegen müssen
Diese Richtlinie legt die Offenlegungsbestimmungen für Zweigniederlassungen fest, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittstaat von Gesellschaften mit beschränkter Haftung aus einem anderen Mitgliedstaat errichtet wurden. Ziel der Verordnung ist es, Unterschiede im Hinblick auf den Schutz von Gesellschaftern und Dritten zu beseitigen und die Ausübung des Niederlassungsrechts zu sichern.
RECHTSAKT
Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (siehe ändernde(r) Rechtsakt(e)).
ZUSAMMENFASSUNG
Diese Richtlinie gilt für Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat entweder von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (aufgeführt in Richtlinie 2009/101/EG), die dem Recht eines anderen Staates unterliegen, oder von Gesellschaften mit einer vergleichbaren Rechtsform errichtet wurden, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen.
Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten
Folgende Angaben müssen offengelegt werden:
Die Angaben, die offengelegt werden müssen, werden über das im Rahmen der Richtlinie 2012/17/EU eingerichtete System der Vernetzung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern öffentlich bekannt gegeben und bis Mitte 2017 verfügbar gemacht. Zweigniederlassungen müssen eine einmalige Kennung haben, anhand derer mindestens folgende Angaben ermittelt werden können:
Die Kennung sollte gegebenenfalls weitere Angaben enthalten, um Identifizierungsfehler zu vermeiden.
Der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung kann vorschreiben, dass zusätzliche Informationen offenzulegen sind, z. B. eine Unterschrift der zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen oder der Errichtungsakt.
Weicht die Offenlegung bei der Zweigniederlassung von der Offenlegung bei der Gesellschaft ab, so ist für den Geschäftsverkehr mit der Zweigniederlassung die Offenlegung bei der Zweigniederlassung maßgebend. Errichtet eine Gesellschaft mehrere Zweigniederlassungen in einem Mitgliedstaat, kann sie frei wählen, für welche Zweigniederlassung sie die Rechnungslegungsunterlagen und den Errichtungsakt im Register offenlegt, und in den Registern der anderen Zweigniederlassungen darauf hinweisen.
Das Register der Gesellschaft stellt über das System der Registervernetzung Informationen über die Auflösung oder ein die Gesellschaft betreffendes Konkursverfahren sowie über die Löschung der Gesellschaft aus dem Register, falls dies Rechtsfolgen im Mitgliedstaat des Registers der Gesellschaft auslöst, umgehend zur Verfügung. Das Register der Zweigniederlassung muss diese Informationen über das System der Registervernetzung empfangen können, sodass Zweigniederlassungen auch aus dem Register gelöscht werden können.
Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittländern
Die Zweigniederlassungen von Gesellschaften aus Drittländern, die eine Rechtsform haben, die mit derjenigen der Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Europäischen Union vergleichbar ist, müssen folgende zusätzlichen Informationen offenlegen:
Werden die Unterlagen der Rechnungslegung nicht nach EU-Recht oder in gleichwertiger Form erstellt, so können die Mitgliedstaaten die Erstellung und Offenlegung der Unterlagen der Rechnungslegung, die sich auf die Tätigkeiten der Zweigniederlassung beziehen, verlangen.
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Richtlinie 89/666/EWG |
3.1.1990 |
1.1.1992 |
ABl. L 395 vom 30.12.1989 |
Ändernde(r) Rechtsakt(e) |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Richtlinie 2012/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates |
6.7.2012 |
7.7.2014 |
ABl. L 156 vom 16.6.2012 |
Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen und Berichtigungen der Richtlinie 89/666/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Änderung: 11.07.2014