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Haftpflichtversicherung für Luftfahrtunternehmen

Haftpflichtversicherung für Luftfahrtunternehmen

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Diese Verordnung legt die Mindestversicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber in Bezug auf Fluggäste, Reisegepäck, Güter und Dritte fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für alle Luftfahrtunternehmen und alle Luftfahrzeugbetreiber, die innerhalb des Hoheitsgebiets, in das Hoheitsgebiet, aus dem Hoheitsgebiet oder über das Hoheitsgebiet eines EU-Landes fliegen. Luftfahrzeugunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber müssen über Versicherungsschutz verfügen, insbesondere in Bezug auf:

  • Fluggäste,
  • Gepäck,
  • Güter und Dritte,
  • konkret mit der Luftfahrttätigkeit verbundene Risiken (einschließlich Kriegshandlungen, Terrorakten, Entführungen, Sabotage, unrechtmäßiger Inbesitznahme von Luftfahrzeugen und Aufruhr).

Folgende Bereiche sind ausgenommen:

  • Staatsluftfahrzeuge (Luftfahrzeuge der Streitkräfte, des Zolls oder der Polizei);
  • Modellflugzeuge mit einer Höchststartmasse (MTOM)* von weniger als 20 kg;
  • fußgestartete Flugmaschinen (einschließlich motorisierter Hänge- und Paragleiter);
  • Fesselballons;
  • Drachen;
  • Fallschirme (einschließlich Parascending-Schirme);
  • Luftfahrzeuge, einschließlich Segelflugzeugen, mit einer MTOM von weniger als 500 kg, und Ultraleicht-Flugzeugen, die für nicht-gewerbliche Zwecke oder für die lokale Flugeinweisung ohne Überflug internationaler Grenzen genutzt werden (soweit Versicherungspflichten nach dieser Verordnung in Bezug auf die Risiken von Krieg und Terrorismus betroffen sind).

Einhaltung

Luftfahrzeugunternehmen und, sofern erforderlich, Luftfahrzeugbetreiber müssen die Einhaltung der Verordnung gegenüber den zuständigen Behörden des betreffenden EU-Landes* belegen. Dies kann durch Vorlage einer Versicherungspolice oder eines sonstigen Nachweises einer gültigen Versicherung erfolgen.

Versicherung für die Haftung in Bezug auf Fluggäste, Reisegepäck und Güter

Hinsichtlich der Haftung in Bezug auf Fluggäste beträgt die Mindestversicherungssumme 250 000 SZR* je Fluggast. Bei nicht-gewerblichen Flügen, die mit Luftfahrzeugen mit einem MTOM von bis zu 2 700 kg durchgeführt werden, können die EU-Länder jedoch eine niedrigere Mindestversicherungssumme festsetzen. Diese darf jedoch nicht weniger als 100 000 SZR je Fluggast betragen.

Hinsichtlich der Haftung in Bezug auf Reisegepäck beträgt die Mindestversicherungssumme 1 288 SZR je Fluggast bei gewerblichen Flügen (Delegierte Verordnung (EU) 2020/1118).

Hinsichtlich der Haftung in Bezug auf Güter beträgt die Mindestversicherungssumme 22 SZR je Kilogramm bei gewerblichen Flügen (Delegierte Verordnung (EU) 2020/1118).

Versicherung für die Haftung in Bezug auf Dritte

Die Mindestversicherungssumme für jeden einzelnen Unfall eines einzelnen Luftfahrzeugs richtet sich nach der MTOM des jeweiligen Luftfahrzeugs.

Durchsetzung und Sanktionen

  • Die EU-Länder müssen sicherstellen, dass Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber diese Verordnung einhalten. Sanktionen für Verstöße müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.
  • Für Luftfahrtunternehmen der EU können die Sanktionen den Entzug der Betriebsgenehmigung einschließen.
  • Für Luftfahrtunternehmen aus Drittländern und Luftfahrzeugbetreiber, die in Drittländern eingetragene Luftfahrzeuge einsetzen, können die Sanktionen die Verweigerung der Landeerlaubnis im Hoheitsgebiet eines EU-Landes einschließen.
  • Kann ein EU-Land nicht feststellen, dass die Bedingungen erfüllt sind, so untersagt es den Start eines Luftfahrzeugs so lange, bis das betreffende Luftfahrtunternehmen oder der betreffende Luftfahrzeugbetreiber den Nachweis eines angemessenen Versicherungsschutzes erbracht hat.

Um der Inflation Rechnung zu tragen, umfasste die Verordnung (EU) Nr. 285/2010 eine Änderung der Entschädigungshöchstgrenzen von Verordnung (EG) Nr. 785/2004.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist seit dem 30. April 2005 in Kraft.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

MTOM (Maximum take-off mass): das für den Abflug zugelassene Höchstgewicht, bei dem es sich um einen für den jeweiligen Luftfahrzeugtyp spezifischen und im Lufttüchtigkeitszeugnis des Luftfahrzeugs angegebenen Wert handelt.
betreffendes EU-Land: das EU-Land, das dem Luftfahrtunternehmen der EU die Betriebsgenehmigung erteilt hat oder in dem das Luftfahrzeug des Luftfahrzeugbetreibers eingetragen ist. Für Luftfahrtunternehmen aus Drittländern und Luftfahrzeugbetreiber, die außerhalb der EU eingetragene Luftfahrzeuge einsetzen, bezeichnet dieser Begriff das EU-Land, in dem der Ziel- oder der Ausgangsort des durchgeführten Flugs liegt.
SZR: Sonderziehungsrecht, das einen virtuellen Währungskorb der frei verwendbaren Währungen der Mitglieder des Internationalen Währungsfonds repräsentiert (Definition des SZR gemäß dem Internationalen Währungsfonds).

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 785/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 1-6)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen und Berichtigungen der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 35-50)

Siehe konsolidierte Fassung

Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (Neufassung) (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3-20)

Siehe konsolidierte Fassung

Verordnung (EG) Nr. 889/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Mai 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 2-5)

Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 über den Abschluss des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Übereinkommen von Montreal) durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 194 vom 18.7.2001, S. 38)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat – Versicherungsanforderungen an Luftfahrzeugbetreiber in der EU – Bericht über die Durchführung der Verordnung 785/2004 (KOM(2008) 216 endgültig vom 24.4.2008)

Letzte Aktualisierung: 13.08.2020

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