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Satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS)

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Satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS)

Die Europäische Union (EU) war für die Nutzung der Satellitenkommunikation zur Überwachung der Fischereitätigkeit richtungsweisend. Das VMS (satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem) dient in erster Linie dazu, regelmäßig Berichte über die Position eines Schiffes zu liefern.

Die Schiffe sind mit elektronischen Geräten, den „Blue Boxes", ausgerüstet, die automatisch Daten an ein Satellitensystem senden, das diese an eine Bodenstation weiterleitet, die sie ihrerseits dem Fischereiüberwachungszentrum (FÜZ) übermittelt.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme.

ZUSAMMENFASSUNG

Die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 untersagt Fischereifahrzeugen das Fischen, wenn an Bord kein Gerät installiert ist, das die Ortung und Identifizierung des Schiffes durch Fernüberwachungssysteme erlaubt.

Durch die vorliegende Verordnung wird ein satellitengestütztes Schiffsüberwachungssystem (VMS) eingeführt, und zwar

  • ab dem 1. Januar 2004 für alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 18 m,
  • ab dem 1. Januar 2005 für alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 m.

Fischereifahrzeuge, die ausschließlich innerhalb der Basislinien der Mitgliedstaaten tätig sind, sind von dieser Verpflichtung zu befreien.

Die Mitgliedstaaten betreiben Fischereiüberwachungszentren („FÜZ"). Das FÜZ eines Mitgliedstaats überwacht

  • die unter der Flagge dieses Mitgliedstaats fahrenden Fischereifahrzeuge, unabhängig von den Gewässern, in denen sie operieren, oder den Häfen, in denen sie sich befinden,
  • die unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft fahrenden Fischereifahrzeuge,
  • Fischereifahrzeuge aus Drittländern, solange sie sich in den unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats fallenden Gewässern befinden.

Jedes Fischereifahrzeug der Gemeinschaft, für das ein VMS vorgeschrieben ist, muss mit einem Satellitenortungsgerät ausgerüstet sein. Diese Satellitenanlagen, die an Bord der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft installiert sind, übertragen jederzeit automatisch Daten über das Kennzeichen des Fischereifahrzeugs, seine zuletzt festgestellte Position, das Datum und die Uhrzeit, zu denen besagte Position des Fischereifahrzeugs festgestellt wurde, und ab dem 1. Januar 2006 seine Geschwindigkeit und seinen Kurs an das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats.

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass diese Daten mindestens stündlich über das VMS an sein FÜZ gemeldet werden.

Das von jedem Mitgliedstaat eingerichtete VMS überträgt automatisch alle diese Daten an das FÜZ eines Küstenmitgliedstaats, solange sich die Schiffe in den Gewässern dieses Küstenmitgliedstaats aufhalten.

Bei technischem Versagen oder Ausfall der Satellitenanlage an Bord eines Fischereifahrzeugs der Gemeinschaft übermittelt der Schiffskapitän oder Schiffseigner alle vier Stunden die aktuelle Schiffsposition an das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats und das FÜZ des Küstenmitgliedstaats.

Ein Fischereifahrzeug der Gemeinschaft darf einen Hafen erst verlassen, nachdem die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass die Anlage ordnungsgemäß funktioniert, oder sie das Auslaufen genehmigt haben.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission zum 1. Mai und 1. November jedes Jahres einen Bericht über den Betrieb ihres VMS in dem vorausgegangenen Halbjahr vor.

Fischereifahrzeuge aus Drittländern, für die ein VMS vorgeschrieben ist, müssen mit einem betriebsbereiten Satellitenortungsgerät ausgerüstet sein, wenn sie sich in Gemeinschaftsgewässern aufhalten.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2244/2003

28.12.2003

1.1.2004

ABl. L 333 vom 20.12.2003

VERWANDTE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik [Amtsblatt L 358 vom 31.12.2002]

Letzte Änderung: 18.02.2005

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