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Certification of train drivers operating locomotives and trains
Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge führen
Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge führen
Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge führen
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?
Die Richtlinie legt die Bedingungen und Verfahren für die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern fest, die Lokomotiven und Züge im EU-Eisenbahnsystem führen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die EU-Länder können von den Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieser Richtlinie treffen, Triebfahrzeugführer ausnehmen, die ausschließlich in folgenden Bereichen eingesetzt werden:
Zertifizierung von Triebfahrzeugführern
Triebfahrzeugführer müssen die erforderliche Eignung und Qualifikation besitzen. Sie müssen außerdem folgende Dokumente vorweisen können:
Erteilung von Fahrerlaubnis und Bescheinigung
Rolle der nationalen zuständigen Behörden
Die Behörde, die von einem EU-Land benannt wird und die Triebfahrzeugführer-Fahrerlaubnis erteilt, erfüllt unter anderem folgende Aufgaben:
Die Eisenbahnunternehmen müssen:
Bis 29. Oktober 2018 müssen alle Triebfahrzeugführer im Besitz von Fahrerlaubnissen und Bescheinigungen sein, die dieser Richtlinie entsprechen.
Änderungen der Richtlinie 2007/59/EG
Das Richtlinie wurde mehrfach nachträglich geändert:
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Sie ist am 4. Dezember 2007 in Kraft getreten und musste bis zum 3. Dezember 2009 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 51-78)
Die im Nachhinein vorgenommen Änderungen der Richtlinie 2007/59/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2020/698 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 2020 zur Festlegung besonderer und vorübergehender Maßnahmen im Hinblick auf den COVID-19-Ausbruch hinsichtlich der Erneuerung oder Verlängerung bestimmter Bescheinigungen, Lizenzen und Genehmigungen und der Verschiebung bestimmter regelmäßiger Kontrollen und Weiterbildungen in bestimmten Bereichen des Verkehrsrechts (ABl. L 165 vom 27.5.2020, S. 10-24)
Durchführungsbeschluss 2014/89/EU der Kommission vom 14. Februar 2014 für ein Pilotprojekt zur Umsetzung der in der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems (ABl. L 45 vom 15.2.2014, S. 36-39)
Beschluss 2011/765/EU der Kommission vom 22. November 2011 zu den Kriterien der Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die an der Ausbildung von Triebfahrzeugführern beteiligt sind, den Kriterien der Anerkennung von Triebfahrzeugführer-Prüfern und den Kriterien für die Organisation von Prüfungen gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 314 vom 29.11.2011, S. 36-40)
Empfehlung 2011/766/EU der Kommission vom 22. November 2011 über das Verfahren zur Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen für Triebfahrzeugführer und von Triebfahrzeugführer-Prüfern gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 314 vom 29.11.2011, S. 41-46)
Verordnung (EU) Nr. 36/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2009 über Gemeinschaftsmodelle für die Fahrerlaubnis der Triebfahrzeugführer, Zusatzbescheinigungen, beglaubigte Kopien von Zusatzbescheinigungen und Formulare für den Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis für Triebfahrzeugführer gemäß der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 13 vom 19.1.2010, S. 1-27)
Siehe konsolidierte Fassung
Beschluss 2010/17/EG der Kommission vom 29. Oktober 2009 zur Festlegung der Eckdaten der Register der Fahrerlaubnisse und Zusatzbescheinigungen für Triebfahrzeugführer gemäß Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 8 vom 13.1.2010, S. 17-31)
Letzte Aktualisierung: 22.07.2020