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Transeuropäische Netze: Leitlinien für den Aufbau des transeuropäischen Telekommunikationsnetzes

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Transeuropäische Netze: Leitlinien für den Aufbau des transeuropäischen Telekommunikationsnetzes

Die Entscheidung zilet auf Förderung des Verbunds von Telekommunikationsnetzen, Einführung und Nutzung interoperabler Dienste und Anwendungen und der erforderlichen Infrastruktur; Erleichterung des Übergangs zur Informationsgesellschaft; Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit europäischer Unternehmen; Festigung des Binnenmarktes; Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts; beschleunigte Entwicklung von Aktivitäten in neuen Wachstumsbereichen.

RECHTSAKT

Entscheidung Nr. 1336/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

In dieser Entscheidung legen das Europäische Parlament und der Rat die Leitlinien mit den Zielen, Prioritäten und Grundzügen der Maßnahmen im Bereich der transeuropäischen Netze fest. Diese Leitlinien sehen die Bereiche für Projekte von gemeinsamem Interesse sowie ein Verfahren zur Festlegung spezifischer Projekte in diesen Bereichen vor.

Für die Verwirklichung der Ziele gemäß Ziffer 1 gelten folgende Prioritäten:

  • Untersuchung und Bestätigung der technischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit und anschließende Bereitstellung von Anwendungen, die die Entwicklung einer europäischen Informationsgesellschaft unterstützen; dies gilt insbesondere für Anwendungen von kollektivem Interesse;
  • Untersuchung und Bestätigung der Realisierbarkeit und anschließende Bereitstellung von Anwendungen, die zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt beitragen, indem sie den Informationszugang unionsweit verbessern und auf der kulturellen Vielfalt Europas aufbauen;
  • Förderung grenzüberschreitender, interregionaler Initiativen zur Einführung transeuropäischer Telekommunikationsdienste und -anwendungen unter Einbeziehung der Regionen, insbesondere der am meisten benachteiligten Gebiete;
  • Untersuchung und Bestätigung der Realisierbarkeit und anschließende Bereitstellung von Anwendungen und Diensten, die zur Festigung des Binnenmarktes und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen, insbesondere derjenigen, die KMU die Möglichkeit bieten, ihre Wettbewerbsfähigkeit in der Gemeinschaft und weltweit zu verbessern;
  • Festlegung, Untersuchung und Bestätigung der technischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit und anschließende Bereitstellung transeuropäischer Basisdienste, die den problemlosen Zugang zu Informationen aller Art auch in ländlichen Gebieten und Randgebieten ermöglichen und mit vergleichbaren Diensten auf weltweiter Ebene interoperabel sind;
  • Untersuchung und Bestätigung der Realisierbarkeit neuer Breitbandkommunikationsnetze (IBC-Netze), soweit sie für derartige Anwendungen und Dienste erforderlich sind; Förderung des Verbunds dieser Netze;
  • Ermittlung und Behebung von Schwachstellen sowie Schließen von Lücken, um einen effizienten Verbund und die Interoperabilität sämtlicher Komponenten gemeinschaftlicher und weltweiter Telekommunikationsnetze zu gewährleisten, wobei der Schwerpunkt auf integrierten Breitbandkommunikationsnetzen liegt.

Die Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele gemäß Ziffer 1 umfassen in ihren Grundzügen:

  • Festlegung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse für die Aufstellung eines Arbeitsprogramms;
  • Aktionen zur verstärkten Aufklärung von Bürgern, Wirtschaftsteilnehmern und Verwaltungen über die Vorteile, die ihnen neue hoch entwickelte transeuropäische Telekommunikationsdienste und -anwendungen bieten;
  • Aktionen zur Förderung gemeinsamer Initiativen von Benutzern und Anbietern zur Einleitung von Vorhaben im Bereich transeuropäischer Telekommunikationsnetze, insbesondere von IBC-Netzen;
  • im Rahmen der im Vertrag vorgesehenen Mittel die Unterstützung der Untersuchung und Bestätigung der Realisierbarkeit und der anschließenden Nutzung von Anwendungen, insbesondere derjenigen von kollektivem Interesse; Förderung der Zusammenarbeit zwischen öffentlichem und privatem Sektor, insbesondere in Form von Partnerschaften;
  • Förderung des Angebots und der Nutzung von Diensten und Anwendungen für KMU und gewerbliche Benutzer;
  • Förderung der Interkonnektivität von Netzen und der Interoperabilität von Breitbanddiensten und -anwendungen sowie der notwendigen Infrastruktur, vor allem für den Multimedienbereich; Förderung der Interoperabilität zwischen bestehenden und Breitbanddiensten und -anwendungen.

Die festgelegten Projekte kommen für eine Gemeinschaftsförderung im Sinne der Verordnung des Rates über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze in Betracht.

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen auf nationaler, regionaler bzw. lokaler Ebene, um die Durchführung der Projekte von gemeinsamem Interesse unter Einhaltung der Gemeinschaftsregeln zu erleichtern und zu beschleunigen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Entscheidung vor.

In Anhang 1 der Entscheidung ist ein Dreischichtenmodell festgelegt, das ermöglicht, die transeuropäischen Netze zu beschreiben:

  • die Ebene der "Anwendungen" soll die Bedürfnisse der Benutzer unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Sprachen und Kulturen und der Anforderungen an die Zugänglichkeit, insbesondere für behinderte Menschen, erfüllen. Die Anwendungen müssen ferner dem spezifischen Bedarf weniger entwickelter oder dünner besiedelter Regionen gerecht werden.Betroffen sind folgende Bereiche: a) elektronische Behörden- und Verwaltungsdienste (z. B. elektronische Vergabeverfahren, persönliche Sicherheit, Umwelt und Tourismus, kommerzielle Unterstützung für KMU, Teilnahme an demokratischen Entscheidungsprozessen); b) Verbesserung des Zugangs zur Gesundheitsfürsorge und ihrer Qualität (z. B. Verknüpfung der Gesundheitsfürsorgeeinrichtungen, Maßnahmen zur Krankheitsvorbeugung und Gesundheitsförderung); c) Lernen und Kultur (z. B. innovative Formen der Vermittlung pädagogischer und kultureller Informationen, lebensbegleitendes Lernen, Teilhabe älterer und behinderter Menschen an der Informationsgesellschaft).
  • die Ebene der "Basisdienste" stellt gemeinsame Werkzeuge für Entwicklung und Einsatz neuer Anwendungen, die auf interoperablen Normen basieren, bereit.Betroffen sind folgende Bereiche: a) Mobilfunkdienste (z. B. für Mobilfunknetze der Übergangsgeneration und der 3. Generation: Navigation und Lenkung, Sicherheit, Fakturierung, Notrufdienste, Gesundheit, Telearbeit, Lernen und Kultur); b) Dienste im Interesse der Allgemeinheit, die alle Sicherheitsaspekte abdecken (z. B. Vernetzung der nationalen CERT-Dienste).
  • die Ebene der "Zusammenschaltung und Interoperabilität von Netzen" unterstützt die Zusammenschaltung, Interoperabilität und Sicherheit von Netzen für den Betrieb von Diensten von spezifischem öffentlichen Interesse.

Die Gemeinschaft führt zusätzliche Maßnahmen zur Unterstützung und Koordinierung ein, mit denen ein geeignetes Umfeld für die Verwirklichung dieser Vorhaben geschaffen werden soll. Diese Maßnahmen werden zur Bekanntmachung des Programms und zur Ausarbeitung einer gemeinsamen Haltung zu europäischen, nationalen, regionalen und lokalen Aktivitäten zur Förderung neuer Dienste und Anwendungen führen. Zusammen mit der Konsultation europäischer Normungs- und Planungsgremien werden dazu im Wesentlichen folgende Aktivitäten durchgeführt:

  • strategische Studien zur Ausarbeitung genauer Spezifikationen und für deren Umsetzung, um den Branchenbeteiligten Hilfestellung bei ihren Investitionsentscheidungen zu geben;
  • Definition der Zugangsarten zu den Breitbandnetzen;
  • Festlegung gemeinsamer Spezifikationen auf der Grundlage europäischer und weltweiter Normen;
  • Intensivierung der Partnerschaften zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor (öffentlich-private Partnerschaften, ÖPP);
  • Koordinierung gegenwärtiger Aktivitäten und der einschlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Programme.

Bezug

Rechtsakt

Datum des

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung Nr. 1336/97/EG

31.7.1997

-

ABl. L 183 vom 11.7.1997

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Entscheidung Nr. 1376/2002/EG

19.8.2002

-

ABl. L 200 vom 30.7.2002

Letzte Änderung: 23.05.2007

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