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Flugsicherheit: Luftfahrzeuge aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen

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Flugsicherheit: Luftfahrzeuge aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen

Jüngste Erfahrungen zeigen, dass Luftfahrtunternehmen aus Drittländern, die Flughäfen der Gemeinschaft anfliegen, nicht immer die grundlegenden internationalen Sicherheitsstandards erfüllen und somit ein Risiko für Bürger der Gemeinschaft darstellen, die mit diesen Unternehmen fliegen oder in Flughafennähe leben. Vor diesem Hintergrund soll mit dieser Richtlinie die Flugsicherheit erhöht werden, indem die Flughäfen der Gemeinschaft anfliegende Luftfahrtunternehmen aus Drittländern verpflichtet werden, die internationalen Sicherheitsnormen zu erfüllen. Die internationalen Sicherheitsstandards, deren Einhaltung kontrolliert werden muss, sind in den Anhängen zum Abkommen von Chicago von 1944 enthalten, dem alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) beigetreten sind.

RECHTSAKT

Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen.

ZUSAMMENFASSUNG

Die allgemeine Strategie der Gemeinschaft ist darauf ausgerichtet, ein einheitlich hohes Maß an Sicherheit (EN) (FR) in der europäischen Zivilluftfahrt zu erreichen und aufrechtzuerhalten. Vor diesem Hintergrund führt die Richtlinie zu einer Harmonisierung bei der wirksamen Anwendung der internationalen Sicherheitsnormen in der Gemeinschaft durch die Vereinheitlichung der Vorschriften und Verfahren für Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen aus Drittländern, die Flughäfen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft anfliegen.

Staatsluftfahrzeuge im Sinne des Abkommens von Chicago und Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von weniger als 5700 kg, die nicht im gewerbsmäßigen Luftverkehr betrieben werden, fallen nicht unter diese Richtlinie.

Informationsbeschaffung

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Informationen erhoben und weitergegeben werden, sodass eine hinreichende Grundlage für eine Entscheidung über erforderliche Maßnahmen geschaffen wird, um die Sicherheit der Flugreisenden und der Personen am Boden zu gewährleisten.

Dazu werden folgende Auskünfte als nützlich erachtet:

  • wichtige Sicherheitsinformationen, die insbesondere herrühren aus Pilotenberichten, Berichten von Instandhaltungsbetrieben und Berichten über besondere Vorkommnisse sowie aus Beschwerden;
  • Informationen über nach Vorfeldinspektionen verfügte Maßnahmen, wie die Verhängung eines Flugverbots für ein Luftfahrzeug oder die Verweigerung der Einflugerlaubnis in einen Mitgliedstaat für ein Luftfahrzeug oder einen Betreiber;
  • Folgeinformationen über den Betreiber, wie durchgeführte Abhilfemaßnahmen und das erneute Auftreten von Unregelmäßigkeiten.

Vorfeldinspektion

Jeder Mitgliedstaat stellt die geeigneten Mittel bereit, um sicherzustellen, dass Luftfahrzeuge aus Drittstaaten, die auf einem seiner für den internationalen Luftverkehr geöffneten Flughäfen landen und bei denen der Verdacht der Nichteinhaltung internationaler Sicherheitsstandards besteht, Vorfeldinspektionen unterzogen werden. Die zuständige Behörde richtet ihre besondere Aufmerksamkeit auf Luftfahrzeuge,

  • zu denen Hinweise auf einen schlechten Instandhaltungszustand oder offensichtliche Schäden oder Mängel eingegangen sind,
  • bei denen seit dem Einflug in den Luftraum eines Mitgliedstaats außergewöhnliche Manöver beobachtet wurden,
  • bei denen im Rahmen einer früheren Vorfeldinspektion Mängel festgestellt wurden,
  • bei denen Anzeichen dafür vorliegen, dass die zuständigen Behörden des Eintragungsstaats möglicherweise keine ordnungsgemäße Sicherheitsaufsicht ausüben.

Die Mitgliedstaaten können Vorfeldinspektionen auch ohne Vorliegen eines besonderen Verdachts nach einem Stichprobenverfahren durchführen, sofern dies mit dem Gemeinschaftsrecht und dem Völkerrecht in Einklang steht. Zudem darf ein derartiges Vorgehen zu keinerlei Ungleichbehandlung führen.

Austausch, Schutz und Verbreitung der Informationen

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beteiligen sich an einem gegenseitigen Informationsaustausch. Die betreffenden Informationen umfassen auf Anforderung einer zuständigen Behörde eine Liste der für den internationalen Luftverkehr geöffneten Flughäfen des betreffenden Mitgliedstaats, wobei für jedes Kalenderjahr die Zahl der durchgeführten Vorfeldinspektionen und die Zahl der Flugbewegungen von Luftfahrzeugen aus Drittstaaten an jedem auf der Liste aufgeführten Flughafen anzugeben ist.

Ergibt ein Bericht, dass mögliche Sicherheitsrisiken bestehen, so wird er unverzüglich an alle zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission übermittelt.

Die Kommission veröffentlicht jährlich einen zusammenfassenden Bericht, der der Öffentlichkeit und der beteiligten Wirtschaft zugänglich ist und eine Analyse aller Informationen enthält.

Flugverbote

In der Originalfassung ließ die Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit den Flugzeugen ein Flugverbot aufzuerlegen, die den Sicherheitskriterine nicht entspechen. Diese Regelung Artikel 9 wurde durch die Richtlinie Nr. 211/2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen außer Kraft gesetzt.

Hintergrund

Die ersten Maßnahmen zur Stärkung der Luftverkehrssicherheit gehen zurück auf die von der europäischen Kommission 1996 angenommene Mitteilung „Entwicklung einer Gemeinschaftsstrategie zur Erhöhung der Luftverkehrssicherheit“. Diese Mitteilung schlägt vor, die Sicherheit im zivilen Luftverkehr dadurch zu erhöhen, dass die Luftfahrzeuge in vollem Umfang in Übereinstimmung gebracht werden mit den internationalen Sicherheitsstandards, die in dem am 7. Dezember 1994 unterzeichneten Abkommen von Chicago festgelegt sind.

2001 schlug die Kommission vor, die Luftverkehrssicherheit weltweit zu verbessern [KOM(2001) 390 endg.] und eine Richtlinie über die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittländern, die Flughäfen der Gemeinschaft anfliegen, zu verabschieden.

Die 2002 eingerichtete Europäische Agentur für Flugsicherheit trägt durch die Festlegung gemeinsamer Vorschriften und deren Überwachung zur Stärkung der Luftverkehrssicherheit bei.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2004/36/EG

30.4.2004

30.4.2006

ABl. L 143 vom 30.4.2004

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Verordnung (EG) Nr. 2111/2005

16.1.2006

-

ABl. L 344 vom 27.12.2005

Richtlinie 2008/49/EG

20.4.2008

19.10.2008

ABl. L 109 vom 19.4.2008

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 351/2008 der Kommission vom 16. April 2008 zur Anwendung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Priorisierung der Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen [Amtsblatt L 109 vom 19.4.2008].

Verordnung (EG) Nr. 768/2006 der Kommission vom 19. Mai 2006 zur Umsetzung der Richtlinie 2004/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Erhebung und des Austauschs von Informationen über die Sicherheit von Luftfahrzeugen, die Flughäfen in der Gemeinschaft anfliegen, und der Verwaltung des Informationssystems [Amtsblatt L 134 vom 20.5.2006].

Bericht der Kommission zum SAFA-Programm der Europäischen Gemeinschaft (Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern) (Zusammenfassender Bericht — 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2007) [Amtsblatt C 231 vom 9.9.2008].

Bericht der Kommission zum SAFA-Programm der Europäischen Gemeinschaft (Sicherheitsüberprüfung von Luftfahrzeugen aus Drittländern) (Zusammenfassender Bericht — 30. April 2006 bis 31. Dezember 2006) [Amtsblatt C 42 vom 15.2.2008].

Letzte Änderung: 11.08.2008

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