This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Compensation in cases of non-compliance with contractual quality requirements for rail freight services
Entschädigungen bei Nichterfüllung von Qualitätsanforderungen im Schienengüterverkehr
Entschädigungen bei Nichterfüllung von Qualitätsanforderungen im Schienengüterverkehr
This summary has been archived and will not be updated, because the summarised document is no longer in force or does not reflect the current situation.
Entschädigungen bei Nichterfüllung von Qualitätsanforderungen im Schienengüterverkehr
Die mangelnde Dienstleistungsqualität stellt derzeit ein großes Hindernis für die Entwicklung des Schienengüterverkehrs in der Gemeinschaft dar. Fehlende wirtschaftliche und vertragliche Anreize sind ein wesentlicher Grund für diese geringe Qualität. Tatsächlich ist es für die meisten Frachtkunden schwierig, Beförderungsverträge zu fairen und zufrieden stellenden Bedingungen abzuschließen. Daher ist eine Entschädigungsregelung vorzusehen, die bei Verlust und Beschädigung des beförderten Gutes, Verspätungen und Annullierungen sowie Nichterfüllung aller sonstigen im Beförderungsvertrag festgelegten Qualitätsanforderungen greift.
VORSCHLAG
Vorschlag einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Entschädigungen bei Nichterfüllung vertraglicher Qualitätsanforderungen im Schienengüterverkehr
ZUSAMMENFASSUNG
Hintergrund der Entschädigungsregelungen
Im Verkehrsweißbuch von 2001 und in der Mitteilung der Kommission „ Schaffung eines integrierten europäischen Eisenbahnraums " von 2002 wird darauf hingewiesen, dass die Verbesserung der Qualität von Schienengüterverkehrsdiensten in der Europäischen Union (EU) von vorrangiger Bedeutung ist, damit die Entwicklung des Schienengüterverkehrs gefördert und ein ausgewogeneres Verhältnis zwischen den einzelnen Verkehrsträgern hergestellt wird.
Entschädigungen für Kunden werden gegenwärtig durch den Anhang „Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM)" (auch Berner Übereinkommen) des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) aus dem Jahr 1980 geregelt.
Vor diesem Hintergrund sollen mit dem neuen Vorschlag für eine Verordnung Klauseln über Mindestqualitätsanforderungen eingeführt werden, die in alle Verträge zwischen Eisenbahnunternehmen und ihren Kunden über die Erbringung innerstaatlicher und grenzüberschreitender Schienengüterverkehrsdienste in der Gemeinschaft aufzunehmen sind.
Vertragliche Qualitätsanforderungen
Grundlage der an die Schienengüterverkehrsdienste gestellten Qualitätsanforderungen ist eine Vereinbarung zwischen den Parteien, aus der sich Rechte und Pflichten ergeben und die den besonderen Bedingungen des Beförderungsvertrags Rechnung trägt. Im Beförderungsvertrag sind die folgenden Qualitätsanforderungen festzulegen:
Grundsatz der Entschädigung bei Nichterfüllung vertraglicher Qualitätsanforderungen durch das Eisenbahnunternehmen und/oder den Frachtkunden
Erfüllt das Eisenbahnunternehmen nicht die vertraglichen Qualitätsanforderungen gemäß dem im Beförderungsvertrag festgelegten Qualitätssicherungssystem, so zahlt es dem Frachtkunden eine Entschädigung. So haftet das Eisenbahnunternehmen für:
Erfüllt der Frachtkunde nicht die vertraglichen Qualitätsanforderungen gemäß dem im Beförderungsvertrag festgelegten Qualitätssicherungssystem, so zahlt er dem Eisenbahnunternehmen eine Entschädigung. So haftet der Frachtkunde für:
Entschädigung bei Verlust oder Beschädigung des beförderten Gutes
Bei Beschädigung und Verlust des Gutes beträgt die Entschädigung 75 EUR je Kilogramm beschädigter bzw. fehlender Bruttomasse.
Entschädigung bei Verspätung
Die bei Überschreitung der Lieferfrist zu leistenden Entschädigungen könnten nach dem Ausmaß der festgestellten Verspätung und des Schienengüterverkehrstyps bemessen werden. Bei Blockzügen (Eisenbahnverkehrsdienst, bei dem der Kunde von dem Eisenbahnunternehmen die Traktion mindestens eines Zuges erwirbt, den der Kunde zusammenstellt und für den ein kundenspezifischer Fahrplan und eine gesonderte Rechung erstellt werden) beträgt die Entschädigung mindestens 5 % und höchstens 25 % des Beförderungspreises.
Bei Wagenladungen (Eisenbahnverkehrsdienst, bei dem der Kunde von dem Eisenbahnunternehmen die Beförderung mindestens eines Eisenbahnwagens erwirbt, der Teil eines Zuges ist, den das Eisenbahnunternehmen zusammenstellt, der nach einem Fahrplan des Eisenbahnunternehmens verkehrt und den das Eisenbahnunternehmen mehreren Kunden anbietet) legen die Parteien im Beförderungsvertrag die Entschädigung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Wagenladungsverkehrs fest.
Entschädigung bei mangelnder Unterrichtung über Verspätungen
Unternimmt das Eisenbahnunternehmen keine Anstrengungen, um den Frachtkunden über mögliche Verspätungen zu informieren, so zahlt das Eisenbahnunternehmen eine von den Parteien im Beförderungsvertrag festgelegte Entschädigung, die mindestens 5 % des Beförderungspreises beträgt.
Entschädigung für Folgeschäden
Zieht die Überschreitung der im Beförderungsvertrag vereinbarten Lieferfrist den Verlust oder die Beschädigung des Gutes nach sich, so leistet das Eisenbahnunternehmen für den nachgewiesenen Schaden eine Entschädigung, die das Vierfache des Beförderungspreises nicht übersteigt.
Entschädigung bei Zugannullierung durch den Frachtkunden oder das Eisenbahnunternehmen
Die Parteien legen im Beförderungsvertrag für den Fall, dass das Eisenbahnunternehmen oder der Frachtkunde einen Zug annulliert, eine Entschädigung fest.
Haftungsausschluss
In folgenden Fällen wird keine Entschädigung gezahlt:
Verantwortung des Eisenbahnunternehmens
Das auftragnehmende Eisenbahnunternehmen, das Güter zur Beförderung annimmt, ist für den gesamten Transport bis zur Ankunft am Bestimmungsort, einschließlich Behandlung und/oder Umschlag der Güter eines Wagens oder Blockzuges, verantwortlich. Das Eisenbahnunternehmen haftet für seine Bediensteten und andere Personen, einschließlich Infrastrukturbetreibern.
Bezug
Vorschlag |
Amtsblatt |
Verfahren |
- |
Mitentscheidungsverfahren COD/2004/0050 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]
Protokoll von Vilnius vom 3. Juni 1999 zur Änderung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 [Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission, die Bedingungen für den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 auszuhandeln [KOM(2002) 24 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]
Mitteilung der Kommission - Fortsetzung der Integration des europäischen Eisenbahnsystems - drittes Eisenbahnpaket [KOM(2004) 140 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft [KOM(2004) 139 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zertifizierung von mit dem Führen von Triebfahrzeugen und Lokomotiven im Eisenbahnnetz der Gemeinschaft betrautem Zugpersonal [KOM(2004) 142 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr [KOM(2004) 143 endg. - Nicht im Amtsblatt veröffentlicht]
Letzte Änderung: 16.05.2007