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Sea transport — supply of services, competition, unfair pricing and access to ocean trade
Seeverkehr – Dienstleistungsverkehr, Wettbewerb, unlautere Preisbildungspraktiken und Zugang zu Ladungen in der Seeschifffahrt
Seeverkehr – Dienstleistungsverkehr, Wettbewerb, unlautere Preisbildungspraktiken und Zugang zu Ladungen in der Seeschifffahrt
Verordnung (EWG) Nr. 4057/86 über unlautere Preisbildungspraktiken in der Seeschifffahrt
Diese Verordnungen bezwecken die Organisation der Seeschifffahrt nach den Leitsätzen des Rechts der Europäischen Union (EU) für den Dienstleistungsverkehr, den Wettbewerb sowie den freien Marktzugang im Bereich der Seeschifffahrt.
Die Verordnung Nr. 3577/92/EWG des Rates stellt insbesondere den freien Dienstleistungsverkehr im Seeverkehr in den Mitgliedstaaten („Seekabotage“1) sicher (siehe Zusammenfassung).
Die allgemeinen Wettbewerbsvorschriften der EU, die in der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festgesetzt sind, gelten auch für den Schiffsverkehrssektor der EU. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 246/2009 kann die Kommission jedoch Ausnahmen für bestimmte Arten der Zusammenarbeit zwischen Linienverkehrs2-Unternehmen (Konsortien3) vorsehen.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378 vom , S. 1-3).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 4055/86 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EWG) Nr. 4057/86 des Rates vom über unlautere Preisbildungspraktiken in der Seeschiffahrt (ABl. L 378 vom , S. 14-20).
Verordnung (EWG) Nr. 4058/86 des Rates vom für ein koordiniertes Vorgehen zum Schutz des freien Zugangs zu Ladungen in der Seeschiffahrt (ABl. L 378 vom , S. 21-23).
Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom , S. 1-25).
Siehe konsolidierte Fassung.
Verordnung (EG) Nr. 246/2009 des Rates vom über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (kodifizierte Fassung) (ABl. L 79 vom , S. 1-4).
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