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Seeverkehr – Dienstleistungsverkehr, Wettbewerb, unlautere Preisbildungspraktiken und Zugang zu Ladungen in der Seeschifffahrt

Seeverkehr – Dienstleistungsverkehr, Wettbewerb, unlautere Preisbildungspraktiken und Zugang zu Ladungen in der Seeschifffahrt

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern

Verordnung (EWG) Nr. 4057/86 über unlautere Preisbildungspraktiken in der Seeschifffahrt

Verordnung (EWG) Nr. 4058/86 für ein koordiniertes Vorgehen zum Schutz des freien Zugangs zu Ladungen in der Seeschifffahrt

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln

Verordnung (EG) Nr. 246/2009 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien)

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?

Diese Verordnungen bezwecken die Organisation der Seeschifffahrt nach den Leitsätzen des Rechts der Europäischen Union (EU) für den Dienstleistungsverkehr, den Wettbewerb sowie den freien Marktzugang im Bereich der Seeschifffahrt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Freier Dienstleistungsverkehr

Verordnung (EWG) Nr. 4055/86:

  • gewährt den EU-Staatsangehörigen (sowie Linienreedereien mit Sitz außerhalb der EU, die in einem EU-Mitgliedstaat registrierte und von EU-Staatsangehörigen kontrollierte Schiffe einsetzen) das Recht zur Beförderung von Personen oder Gütern auf dem Seeweg zwischen jedem Hafen oder jeder Offshore-Anlage eines anderen Mitgliedstaats oder eines Nicht-EU-Landes;
  • setzt fest, dass alle nationalen Beschränkungen, die Gütertransporte Schiffen der eigenen Flagge vorbehalten, schrittweise abgebaut oder angepasst werden müssen, und verhindert die Einführung neuer Beschränkungen;
  • sieht Maßnahmen für Fälle vor, in denen die Reedereien der Mitgliedstaaten keine wirksame Möglichkeit haben, Gütertransporte in ein bestimmtes und aus einem bestimmten Nicht-EU-Land durchzuführen;
  • weitet die Vorteile der Verordnung auch auf Nicht-EU-Bürger mit Sitz in der EU aus.

Die Verordnung Nr. 3577/92/EWG des Rates stellt insbesondere den freien Dienstleistungsverkehr im Seeverkehr in den Mitgliedstaaten („Seekabotage1) sicher (siehe Zusammenfassung).

Unlautere Preisbildungspraktiken in der Seeschifffahrt

Verordnung (EWG) Nr. 4057/86:

  • ermächtigt die EU, Ausgleichsabgaben zu erheben, um die Reedereien der Mitgliedstaaten vor unlauteren Preisbildungspraktiken bestimmter Linienreedereien aus Nicht-EU-Ländern zu schützen. Die Erhebung solcher Ausgleichsabgaben ist möglich, sofern sich bei einer Untersuchung herausstellt, dass die Schädigung durch unlautere Preisbildungspraktiken verursacht wurde und dass die Interessen der EU ein Vorgehen erforderlich machen;
  • Legt zur Prüfung der Schädigung die geeigneten Faktoren oder Indikatoren fest, die zu berücksichtigen sind, z. B. eine Verringerung des Marktanteils der Reederei oder Auswirkungen auf die Beschäftigung;
  • sieht einen Antrag auf Verfahrenseinleitung, Konsultationen und Durchführung der Untersuchung vor.

Freier Zugang zu Ladungen in der Seeschifffahrt

Verordnung (EWG) Nr. 4058/86:

  • findet Anwendung, wenn das Vorgehen eines Nicht-EU-Landes oder seiner Behörden zur Beschränkung des freien Zugangs von Reedereien eines Mitgliedstaats oder in einem Mitgliedstaat registrierter Schiffe zur Beförderung von Linienladungen, Massengutladungen und aller anderen Ladungen führt (davon ausgenommen sind Fälle, in denen dies im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über einen Verhaltenskodex für Linienkonferenzen erfolgt);
  • sieht vor, dass ein koordiniertes Vorgehen der EU von einem Mitgliedstaat bei der Europäischen Kommission beantragt werden kann. Dieses Vorgehen kann diplomatische Schritte gegenüber den betreffenden Nicht-EU-Ländern und Gegenmaßnahmen gegen die betreffenden Reedereien umfassen;
  • ein ähnliches koordiniertes Vorgehen ist auch auf Antrag eines anderen Landes der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung möglich, sofern zwischen diesem Land und der EU eine Abmachung auf Gegenseitigkeit besteht.

Wettbewerbsregeln

Die allgemeinen Wettbewerbsvorschriften der EU, die in der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festgesetzt sind, gelten auch für den Schiffsverkehrssektor der EU. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 246/2009 kann die Kommission jedoch Ausnahmen für bestimmte Arten der Zusammenarbeit zwischen Linienverkehrs2-Unternehmen (Konsortien3) vorsehen.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

  • Die Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 ist am in Kraft getreten.
  • Die Verordnungen (EWG) Nr. 4057/86 und 4058/86 sind am in Kraft getreten.
  • Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ist am in Kraft getreten.
  • Verordnung (EG) Nr. 246/2009 ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Kabotage. Eine innerstaatliche Beförderung, die ein Unternehmen, das sich mit dem Transport von Gütern befasst und in einem Mitgliedstaat eingetragen ist, in einem anderem Mitgliedstaat durchführt.
  2. Linienverkehr. Eine regelmäßige auf einer oder mehreren bestimmten Strecken zwischen Häfen gemäß im Voraus angegebenen Fahrplänen und Reisezeiten durchgeführte Beförderung von Gütern, die jedem Verkehrsnutzer gegen Bezahlung auch bedarfsweise zugänglich ist.
  3. Konsortien. Vereinbarung (oder mehrere miteinander zusammenhängende Vereinbarungen) zwischen mindestens zwei Seeschifffahrtsunternehmen, die gemeinsame internationale Liniendienste ausschließlich zur Beförderung von Gütern auf einer oder mehreren Routen betreiben. Ihr Ziel ist die gemeinsame Wahrnehmung eines besseren Seeverkehrsdienstes, als ihn die einzelnen Mitglieder getrennt (d. h. ohne ein solches Konsortium) erbringen könnten.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschiffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378 vom , S. 1-3).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 4055/86 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EWG) Nr. 4057/86 des Rates vom über unlautere Preisbildungspraktiken in der Seeschiffahrt (ABl. L 378 vom , S. 14-20).

Verordnung (EWG) Nr. 4058/86 des Rates vom für ein koordiniertes Vorgehen zum Schutz des freien Zugangs zu Ladungen in der Seeschiffahrt (ABl. L 378 vom , S. 21-23).

Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom , S. 1-25).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 246/2009 des Rates vom über die Anwendung des Artikels 81 Absatz 3 des Vertrages auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zwischen Seeschifffahrtsunternehmen (Konsortien) (kodifizierte Fassung) (ABl. L 79 vom , S. 1-4).

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