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Sicherheit im Seeverkehr: Internationaler Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code)

Sicherheit im Seeverkehr: Internationaler Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs (ISM-Code)

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 336/2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der EU

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Die Verordnung umfasst den „Internationalen Code für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs und zur Verhütung der Meeresverschmutzung“ ( ISM Code) in der EU.
  • Das Ziel dieser Verordnung ist, insbesondere, sicherzustellen, dass Schifffahrtsunternehmen durch folgende Maßnahmen den ISM-Code einhalten:
    • Einrichtung, Anwendung und ordnungsgemäße Aufrechterhaltung der an Bord und an Land befindlichen Systeme zur Organisation von Sicherheitsmaßnahmen und
    • Kontrolle dieser Systeme durch den Flaggenstaat (d. h. das Land, in dem das Schiff registriert ist) und des Hafenstaates (d. h. das Land, dessen Hafen ein Schiff anläuft oder in dessen Hafen es vor Anker geht).

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für die folgenden Arten von Schiffen und die Unternehmen, die sie betreiben:

  • in der Auslandfahrt eingesetzte Frachtschiffe und Fahrgastschiffe, die die Flagge eines EU-Landes führen;
  • ausschließlich in der Inlandfahrt eingesetzte Frachtschiffe und Fahrgastschiffe, unabhängig von der geführten Flagge;
  • Frachtschiffe und Fahrgastschiffe im Linienverkehr von oder nach Häfen der EU-Länder, unabhängig von der geführten Flagge;
  • bewegliche Offshore-Bohreinheiten, die unter der Hoheitsgewalt eines EU-Landes betrieben werden.

Die Verordnung gilt nicht für:

  • Kriegsschiffe und Truppentransportschiffe und andere Schiffe, die Eigentum eines EU-Landes sind oder von ihm betrieben werden und nur für nichtgewerbliche staatliche Dienste eingesetzt werden;
  • Schiffe ohne Maschinenantrieb, Schiffe einfacher Bauart aus Holz und Sportboote, es sei denn, sie befördern zu kommerziellen Zwecken mehr als zwölf Fahrgäste;
  • Fischereifahrzeuge;
  • Frachtschiffe und bewegliche Offshore-Bohreinheiten mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 500;
  • Fahrgastschiffe außer Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen in bestimmten Seegebieten im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2009/45/EG.

Zeugniserteilung und Überprüfung

Die EU-Länder müssen Teil B des ISM-Codes einhalten.

Ausnahmen

Wenn ein EU-Land der Auffassung ist, dass es den Unternehmen praktische Schwierigkeiten bereitet, bestimmte Bestimmungen des ISM-Codes für bestimmte Schiffe, die ausschließlich in der Inlandfahrt eingesetzt werden, einzuhalten, kann es von diesen Bestimmungen abweichen und gleichwertige Maßnahmen erlassen.

In solch einem Fall hat das EU-Land die Europäische Kommission entsprechend in Kenntnis zu setzen. Ist die vorgeschlagene Ausnahmeregelung nicht gerechtfertigt, so ist das Land verpflichtet, diese Maßnahmen zu ändern oder nicht zu erlassen.

Sanktionen

Die EU-Länder müssen ein System wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen, die bei Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, einrichten.

Berichte

Die EU-Länder legen der Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Umsetzung des ISM-Codes vor. Auf der Grundlage dieses Zweijahresberichts erstellt die Kommission einen konsolidierten Bericht für das Europäische Parlament und den Rat.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 24. März 2006 in Kraft getreten.

RECHTSAKT

Verordnung (EG) Nr. 336/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 zur Umsetzung des Internationalen Codes für Maßnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs innerhalb der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 1-36)

Im Nachhinein vorgenommene Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 336/2006 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1-5). Siehe konsolidierte Version.

Richtlinie 2009/15/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 47-56). Siehe konsolidierte Version.

Richtlinie 2009/16/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 57-100). Siehe konsolidierte Version.

Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1-140). Siehe konsolidierte Version.

Letzte Aktualisierung: 14.03.2016

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