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Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger: Technische Überwachung

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Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger: Technische Überwachung

Die Europäische Union verfasst eine Neufassung der Richtlinie 77/143/EWG und ihrer mehrfachen Änderungen sowie Harmonisierung der Zeitabstände der technischen Untersuchungen und der obligatorischen Untersuchungspunkte für Kraftfahrzeuge.

RECHTSAKT

Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger [Vgl. ändernde Rechtsakte].

ZUSAMMENFASSUNG

Richtlinie 96/96/EG

Diese Richtlinie gilt für

  • Busse,
  • Lastkraftwagen,
  • Anhänger und Sattelanhänger über 3500 kg,
  • Taxis,
  • Krankenwagen,
  • leichte Nutzfahrzeuge unter 3,5 Tonnen (Lieferwagen und Kastenwagen),
  • private Kraftfahrzeuge, die außer dem Führersitz nicht mehr als acht Sitzplätze aufweisen.

Die Mitgliedstaaten können vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie folgende Fahrzeuge ausnehmen:

  • Fahrzeuge der Streitkräfte, der Polizei, der Gendarmerie und der Feuerwehr
  • bestimmte Fahrzeuge, die unter außergewöhnlichen Bedingungen benutzt werden

Die genannten Fahrzeuge sind einer technischen Überwachung zu unterziehen, für die Folgendes gilt:

  • Die Zeitabstände der Untersuchungen und die Punkte, die geprüft werden müssen, sind in den Anhängen aufgeführt.
  • Für die Mitgliedstaaten gilt eine Nachweispflicht. Die Nachweise werden von den anderen Mitgliedstaaten anerkannt.

Die technische Überwachung ist von staatlichen Stellen oder von staatlich beauftragten Stellen vorzunehmen und muss sich erstrecken auf

  • die Bremsvorrichtung,
  • die Lenkvorrichtung und das Lenkrad,
  • die Sichtverhältnisse,
  • die Leuchten, Rückstrahler und sonstigen elektrischen Anlagen,
  • die Achsen, Räder, Reifen und Aufhängungen,
  • das Fahrgestell und am Fahrgestell befestigte Teile,
  • die Umweltbelästigungen einschließlich der Auspuffabgase,
  • die Identifizierung des Fahrzeugs und
  • sonstige Ausstattungen.

Die Zeitabstände der Untersuchungen hängen von der Art des Fahrzeugs ab.

  • Bei leichten Nutzfahrzeugen und privaten Kraftfahrzeugen erfolgt die erste Untersuchung vier Jahre nach der Erstzulassung, dann alle zwei Jahre.
  • Bei den anderen Fahrzeugen erfolgt die erste Untersuchung ein Jahr nach der Erstzulassung, dann jährlich.

Die Mitgliedstaaten können von der Richtlinie abweichen und

  • den Zeitpunkt für die erste Untersuchung vorverlegen,
  • den Zeitabstand zwischen zwei aufeinander folgenden obligatorischen technischen Untersuchungen abkürzen,
  • die technische Untersuchung der fakultativen Ausrüstung zwingend vorschreiben,
  • die Zahl der zu untersuchenden Punkte erhöhen,
  • die Verpflichtung zur regelmäßigen technischen Untersuchung auf andere Fahrzeuggruppen ausdehnen,
  • zusätzliche technische Untersuchungen vorschreiben,
  • höhere Werte für die Mindestwirksamkeit der Bremsen festlegen.

Mit dieser Richtlinie werden die Richtlinien 77/143/EWG, 88/449/EWG, 91/225/EWG, 91/328/EWG, 92/54/EWG, 92/55/EWG und 94/23/EG am 9. März 1998 aufgehoben. Dies ändert nichts an den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Umsetzungs- und Anwendungsfristen für die aufgehobenen Richtlinien.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 96/96/EWG

9.3.1997

9.3.1998

ABl. L 46 vom 17.2.1997

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 1999/52/EG

6.6.1999

1.10.2000

ABl. L 142 vom 5.6.1999

Richtlinie 2001/09/EG

9.3.2001

9.3.2002

ABl. L 48 vom 17.2.2001

Richtlinie 2001/11/EG

9.3.2001

9.3.2003

ABl. L 48 vom 17.2.2001

Richtlinie 2003/27/EG

28.4.2003

1.1.2004

ABl. L 90 vom 8.4.2003

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

20.11.2003

-

ABl. L 284 vom 31.10.2003

Letzte Änderung: 22.01.2008

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